Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Jan. 2017 - L 2 AS 640/14

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2017:0119.L2AS640.14.0A
published on 19/01/2017 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Jan. 2017 - L 2 AS 640/14
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Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 14. Oktober 2014 sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2010 unter Einbeziehung des Bescheids vom 29. Dezember 2014 für Juli bis Oktober 2010 sowie des Bescheids vom 14. Januar 2015 für Mai 2010 werden abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 23,35 EUR für Mai 2010, 130,45 EUR für Juli 2010 und monatlich jeweils 23,35 EUR für August bis Oktober 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat 5/6 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der der Klägerin zu gewährenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in der Zeit von Mai bis Oktober 2010. Der Streit ist beschränkt auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung.

2

Die 1949 geborene Klägerin wohnt allein in einem Haus in Z ... Sie ist nach einer Erbschaft seit 1996 Eigentümerin des 271 qm großen Hausgrundstücks. Die Wohnfläche beträgt 102,23 qm, die auf vier Zimmer, Küche und Bad entfallen. Das halbunterkellerte Haus wurde um das Jahr 1890 erbaut. Eine Dämmung zum Keller hin besteht nicht. In den Jahren 1992 und 1993 war die Dämmung der Außenwände und des Daches erfolgt. Die Doppel-Holzfenster waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum etwa 40 Jahre alt. Die Beheizung der Räume erfolgt über eine im Jahr 1995 eingebaute zentrale Gasheizung. Auch die Aufbereitung des Warmwassers wird zentral vorgenommen.

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Über Einnahmen – neben den Leistungen nach dem SGB II – verfügte die Klägerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht. Ihr Vermögen beschränkte sich auf das Hausgrundstück. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung fielen wie folgt an (Angaben in EUR; Zahlung von 99 EUR Abschlägen auf Wärmeenergieversorgung für 11 Monate mit Abrechnung im Dezember): Tabelle nicht darstellbar - Seit Januar 2005 bezieht die Klägerin Leistungen nach dem SGB II durch den Beklagten beziehungsweise dessen Rechtsvorgänger. In diesem Rahmen erhielt sie Einmalzahlungen für Erhaltungsaufwendungen in den Jahren 2006 in Höhe von 103 EUR (Fenster), 2007 in Höhe von 893,93 EUR (Anschluss neuer Zählerschrank, Reparatur Elektrik – nicht durchgeführt), 2008 in Höhe von 1.012,40 EUR (Heizung, Spülkasten WC), 2011 in Höhe 2.610 EUR (Austausch Therme), 2012 in Höhe von 29,40 EUR (Austausch Untertischspeicher/Warmwasser-Unterboiler) und 2014 in Höhe von 1.442,39 EUR (Reparatur der Heizung).

4

Während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II informierte der Beklagte die Klägerin mehrmals – zum Teil in Bescheidtexten, zum Teil in gesonderten Anschreiben – über die seines Erachtens nach unangemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Änderungsbescheid vom 18. Januar 2006: Betriebskosten: 840 EUR/Jahr, Heizkosten 672 EUR/Jahr; Ablehnungsbescheid vom 23. Januar 2007: Betriebskosten und Heizkosten 1.464 EUR/Jahr; Informationsschreiben vom 3. April 2007: Betriebskosten: 600 EUR/Jahr, Heizkosten 840 EUR/Jahr mit der Möglichkeit des Ausgleichs beider Positionen; Informationsschreiben vom 16. Juli 2008: Betriebskosten: 600 EUR/Jahr, Heizkosten 882 EUR/Jahr mit dem Hinweis, zu den Heizkosten werde eine gesonderte Prüfung erfolgen; Änderungsbescheid vom 19. August 2008: Heizkosten 73,50 EUR/Monat; Informationsschreiben vom 9. April 2009: Betriebskosten: 576 EUR/Jahr, Heizkosten 600 EUR/Jahr mit der Möglichkeit des Ausgleichs beider Positionen, aber nicht des Ausgleichs von zu hohen Schuldzinsen; Bewilligungsbescheid vom 19. Januar 2010: Betriebskosten: 48 EUR/Monat, Heizkosten 50 EUR/Monat, also insgesamt 1.176 EUR/Jahr). Die Möglichkeit der Senkung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch Verkauf des Hausgrundstücks stellte der Beklagte der Klägerin nicht dar.

5

In einem internen Vermerk des Beklagten vom 22. Januar 2007 ist festgehalten: "In Anbetracht des Alters des Hauses kann man davon ausgehen, dass die Heizkosten durch Frau T. nicht zu beeinflussen sind. Ausschlaggebend für die Gewährung der vollen Kosten ist aber, dass diese im Gesamtaufwand wesentlich unter den anerkannten Kosten für eine Mietwohnung für eine Person liegen.". Seit September 2008 senkte der Beklagte die bei der Anspruchsberechnung berücksichtigten Aufwendungen für Heizung ab.

6

Am 27. April 2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, seine Verwaltungsrichtlinie zur Feststellung der Leistungen für Unterkunft und Heizung sei durch den B. überarbeitet worden: Im Zuge dessen seien die der Klägerin zu gewährenden Kosten für Unterkunft und Heizung neu zu überprüfen. Hierfür mache sich jedoch eine Datenerhebung erforderlich. Die Klägerin werde aufgefordert, an dieser Erhebung umgehend mitzuwirken. Mit Schreiben vom selben Tag erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin, als angemessen gälten Betriebskosten in Höhe von 49 EUR/Monat sowie Heizkosten in Höhe von 52 EUR/Monat. Bei der Klägerin würden 50 EUR Heizkosten/Monat berücksichtigt und ihr werde empfohlen, ihre monatlichen Kosten ab sofort durch einen sparsamen Verbrauch zu senken.

7

Mit Bescheid vom 27. April 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Monate Mai bis Oktober 2010 in Höhe von jeweils 456,56 EUR im Mai und August 2010 sowie 443 EUR monatlich für Juni, Juli, September und Oktober 2010. Dabei berücksichtigte er neben der Regelleistung Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 97,56 EUR beziehungsweise 84 EUR/Monat. Nach Einreichung von Nachweisen über die Höhe der Wohngebäudeversicherung erhöhte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 10. Mai 2010 die Bewilligungsbeträge auf jeweils 526,41 EUR im Mai und August 2010 sowie 450,20 EUR monatlich für Juni, Juli, September und Oktober 2010. Dabei berücksichtigte er neben der Regelleistung Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 167,41 EUR beziehungsweise 91,20 EUR. Nach Einreichung von Nachweisen über die Höhe der Kosten für den Schornsteinfeger, die Grundsteuer und die Heizungswartung erhöhte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 13. September 2010 für die Monate Juni und August 2010 die Bewilligungsbeträge auf 598,52 EUR im Juni 2010 und 543,59 EUR im August 2010. Dabei berücksichtigte er neben der Regelleistung Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 239,52 EUR beziehungsweise 184,59 EUR. In allen vorgenannten Beträgen für die Kosten der Unterkunft und Heizung sind 57,20 EUR Heizkosten enthalten.

8

Bereits gegen den Bescheid vom 10. Mai 2010 hatte die Klägerin Widerspruch eingelegt: Nach dem Richtpreis des Beklagten für eine 50 qm große Wohnung sei eine Grundmiete von 217,50 EUR angemessen. An die Stelle dieser Grundmiete träten bei Hauseigentümern die Aufwendungen für Zinsen und dauernde Lasten. Solche Aufwendungen habe sie nicht. Nach der Produkttheorie sei es aber möglich, Betriebskosten zu Lasten einer geringen Grundmiete auszugleichen. Zudem seien Heizkosten lediglich dann nicht erstattungsfähig, wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung der Höhe nach nicht erforderlich erscheinen würden. Das setze eine konkrete Prüfung im Einzelfall voraus, die der Beklagte nicht vorgenommen habe. Vielmehr habe er ohne konkrete Prüfung eine typisierte Kürzung aufgrund einer verwaltungsrechtlichen Pauschale vorgenommen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2010 zurück: Zwar seien nach seiner seit dem 1. April 2010 geltenden Verwaltungsrichtlinie 217,50 EUR Schuldzinsen, 0,98 EUR /qm Betriebskosten und 1,04 EUR/qm Heizkosten, mithin insgesamt 318,50 EUR für einen Ein-Personen-Haushalt und 50 qm Wohnfläche angemessen. Den Heizkostenbetrag habe er wegen der nicht isolierten Fenster um monatlich 5,20 EUR erhöht. Eine weitere Erhöhung der Betriebs- und Heizkosten unter Einbeziehung des vorgesehenen Schuldzinsanteils sei aber nicht möglich und in der Verwaltungsrichtlinie auch nicht vorgesehen.

9

Am 26. November 2010 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben und zur Klagebegründung zunächst darauf verwiesen, dass ihre hohen Heizkosten auf der fehlenden Isolierung der Fenster beruhten. Weiter hat sie erklärt, eine ordnungsgemäße Kostensenkungsaufforderung sei nie erfolgt. Der Beklagte hat mitgeteilt, mehrmals deutlich gemacht zu haben, dass er die tatsächlichen Heizkosten der Klägerin für unangemessen halte und eine formelle Kostensenkungsaufforderung daher nicht erforderlich sei.

10

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Halle am 5. Februar 2014 hat die Klägerin erklärt, es gehe ihr nur um die Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Beklagte hat erklärt, er werde der Klägerin monatlich weitere 11,97 EUR gewähren. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen. Ein weiteres Teilanerkenntnis über die Gewährung um 15,89 EUR höherer Leistungen im Mai 2010 (Grundsteuer) hat die Klägerin am 15. Mai 2014 angenommen.

11

Mit Urteil vom 14. Oktober 2014 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen: Mit Ausnahme der Heizkosten habe der Beklagte alle Aufwendungen der Klägerin für ihr Eigenheim anerkannt. Zu höheren Leistungen wegen der Heizkosten sei der Beklagte nicht zu verurteilen. Die den monatlichen Betrag von 69,17 EUR übersteigenden Heizkosten seien unangemessen. Zwar sei bei der Klägerin eine Einzelfallbetrachtung geboten. Die Abschläge von monatlich 99 EUR indizierten aber unangemessene Heizkosten, was die Klägerin nicht habe widerlegen können. Ausreichend sei eine Wohnfläche von 50 qm. Bei Heranziehung des 2010 veröffentlichen Heizspiegels des B. aus dem Jahr 2009 ergebe sich ein Höchstwert von 16,60 qm. Multipliziert mit 50 qm errechne sich ein Jahreswert von 830 EUR, was einem Monatsbetrag von 69,17 EUR entspreche. Die darüber hinausgehenden Kosten seien unangemessen. Die Klägerin habe keine personenbezogenen Gründe für höhere Heizkosten angegeben, sondern nur bauliche Gründe benannt. Solche Gründe seien aber bereits dadurch berücksichtigt, dass auf den Wert für "extrem hohe Heizkosten" nach dem Heizspiegel abgestellt werde. Die tatsächlichen Heizkosten seien auch nicht für eine Übergangszeit von sechs Monaten zu übernehmen. Es könne zunächst offen gelassen werden, ob der Klägerin eine Senkung der Heizkosten möglich oder zumutbar gewesen sei. Sie sei bereits mit Schreiben vom 9. April 2009 auf die Unangemessenheit ihrer Heizkosten hingewiesen worden. Damit sei die Sechs-Monats-Frist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bereits abgelaufen. Im Übrigen habe die Klägerin zu ihren Kostensenkungsmaßnahmen allein ausgeführt, sich um sparsames Heizen bemüht zu haben. Einen Wohnungswechsel habe sie nicht in Betracht gezogen. Dieser sei ihr in Anbetracht der deutlich überhöhten Heizkosten aber zumutbar gewesen. Das gelte auch bei einem Renteneintritt der Klägerin im Jahr 2015. Insgesamt habe sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 415,02 EUR Heizkosten und 881,01 EUR Kosten für die Unterkunft erhalten. Das entspreche einem Monatsbetrag von 216,01 EUR. Für vier Jahre belaufe sich der Gesamtbetrag auf 10.368,48 EUR. Demgegenüber hätte der Beklagte bei einem Umzug in eine Mietwohnung nach dem Wohngeldgesetz (zuzüglich Sicherheitszuschlag) monatlich 338,80 EUR Unterkunftskosten und 69,17 EUR Heizkosten übernehmen müssen. Das seien insgesamt 19.582,56 EUR. Hinzuzurechnen seien die Umzugskosten für einen – aufgrund der Kürzung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in der Leistungsberechnung – erforderlichen Umzug. Diesen Kosten stünden zunächst die Vier-Jahres-Kosten bei Beibehaltung der Unterkunft von 10.368,48 EUR gegenüber. Hinzuzuaddieren seien die im Jahr 2011 gewährten 2.610 EUR für den Austausch der Therme. Zwar ergäbe sich dann noch immer eine Differenz von 6.604,08 EUR. Aber die Kammer sei überzeugt, dass die Klägerin prognostisch in dem Vier-Jahres-Zeitraum ab 2010 das Einfamilienhaus jedenfalls zu einem Preis (mehr als 16.500 EUR) habe verwerten können, der derart erheblich über diesem Differenzbetrag liege, dass auch unter Berücksichtigung der Vermögensfreibeträge ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II entfiele. Damit koste der Umzug der Klägerin im Ergebnis den Beklagten und den Steuerzahler weniger als ein Verbleib der Klägerin in der Unterkunft unter Berücksichtigung der vollen Aufwendungen.

12

Die Berufung gegen sein Urteil hat das Sozialgericht Halle zugelassen.

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Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 26. November 2014 zugestellte Urteil haben diese für die Klägerin am 18. Dezember 2014 Berufung eingelegt. Mit Bescheiden vom 29. Dezember 2014 und 14. Januar 2015 hat der Beklagte die beiden erstinstanzlich abgegebenen und angenommenen Teilanerkenntnisse umgesetzt. Er hat im Ergebnis Leistungen wie folgt bewilligt: Mai 2010 (Bescheid vom 14. Januar 2015): 554,27 EUR (126,10 EUR Kosten für Unterkunft und 69,17 EUR Kosten für Heizung), Juni 2010 (Bescheid vom 29. Dezember 2014): 610,49 EUR (182,32 EUR Kosten für Unterkunft und 69,17 EUR Kosten für Heizung), Juli 2010 (Bescheid vom 29. Dezember 2014): 462,17 EUR (34 EUR Kosten für Unterkunft und 69,17 EUR Kosten für Heizung), August 2010 (Bescheid vom 29. Dezember 2014): 555,56 EUR (127,39 EUR Kosten für Unterkunft und 69,17 EUR Kosten für Heizung), September und Oktober 2010 (Bescheid vom 29. Dezember 2014): 462,17 EUR (34 EUR Kosten für Unterkunft und 69,17 EUR Kosten für Heizung).

14

Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 9. September 2016 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

15

Die Klägerin ist der Ansicht, für eine umzugsbezogene Wirtschaftlichkeitsprüfung sei nicht maßgeblich, ob und in welchem Zeitraum das selbstgenutzte Wohneigentum nach einem fiktiven Umzug verwertet werden könne. Es komme allein auf die Kosten vor und nach einem Umzug an. Außerdem sei das Haus nicht verwertbar.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 14. Oktober 2014 aufzuheben sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2010 unter Einbeziehung des Bescheids vom 29. Dezember 2014 für Juni bis Oktober 2010 sowie des Bescheids vom 14. Januar 2015 für Mai 2010 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für Mai bis Oktober 2010 Bedarfe für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

20

Der Beklagte ist der Ansicht, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum möglichen Ausgleich unangemessen hoher Heizkosten mit niedrigen Aufwendungen für die Unterkunft gelte nur für Mietwohnungen und lasse sich nicht auf Wohneigentum übertragen. Es komme auf die durch ihn zu berücksichtigenden Unterkunftskosten nach einem Umzug an. Diese seien niedriger, weil das Hausgrundstück nach einem Umzug nicht mehr geschützt sei und das Vermögen der Klägerin dazu führe, dass ihr keine Leistungen nach dem SGB II zu gewähren seien.

21

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe:

Entscheidungsgründe

22

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Berufung ist zulässig. Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

23

Die Berufung ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat in den Monaten Mai 2010 und Juli bis Oktober 2010 Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II in Form von Leistungen für Unterkunft und Heizung als bislang durch den Beklagten bewilligt. Denn in die Leistungsberechnung sind die vollen monatlichen Abschläge für die Heizkosten, abzüglich eines Kostenabzugs für die zentrale Aufbereitung des Warmwassers, einzustellen. Insoweit sind angegriffenen Entscheidungen teilweise rechtswidrig, verletzen die Klägerin in ihren Rechten und waren höhere Leistungen nach dem SGB II zuzusprechen.

24

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist noch der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2010 unter Einbeziehung des Bescheids vom 29. Dezember 2014 für Juni bis Oktober 2010 sowie des Bescheids vom 14. Januar 2015 für Mai 2010. Mit diesen Bescheiden hat der Beklagte seine Teilanerkenntnisse umgesetzt. Sie sind gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Da die Bescheide vom 29. Dezember 2014 und 14. Januar 2015 in den vorgenannten Monaten im Vergleich zu den vorangegangenen Bescheiden vom 27. April 2010, 10. Mai 2010 sowie 13. September 2010 die höchsten Leistungen bewilligen, haben sich die Bescheide aus dem Jahr 2010 gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) erledigt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 13/14 R - juris, Rn. 8). Die Klägerin hat zudem den Streitgegenstand bereits im erstinstanzlichen Verfahren zulässig auf die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt (vgl. zur Abtrennbarkeit des auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung bezogenen Verfügungssatzes: BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - juris, Rn. 19 f.; Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R - juris, Rn. 11). Hingegen kommt eine weitere Disposition der Beteiligten über den Streitgegenstand – hier als Begrenzung auf die Leistungen für Heizung – nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - juris, Rn. 13).

25

Die Beschränkung des Streitgegenstands auf abtrennbare Verfügungssätze der angefochtenen Bescheide des Beklagten führt indes nicht zu einer Beschränkung der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 70/08 R - juris; Rn. 11). Es bleibt also weiter zu prüfen, ob die Klägerin überhaupt leistungsberechtigt, insbesondere hilfebedürftig ist. Das ist hier der Fall.

26

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung erhielten Leistungen nach dem SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige).

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Die 1949 geborene Klägerin hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum das Lebensalter von 65 Jahren und drei Monaten noch nicht vollendet. Sie war erwerbsfähig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Mithin erfüllte sie die Voraussetzungen der § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II.

28

Die Klägerin war auch hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

29

Im Fall der Klägerin steht eigenes Vermögen der Hilfebedürftigkeit nicht entgegen. Seine Berücksichtigung ist zwar nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, aber nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II ausgeschlossen.

30

Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung.

31

Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II bezieht sich die Angemessenheit auf die Größe des Hausgrundstücks ("Hausgrundstück von angemessener Größe"; vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 90/12 R - juris, Rn. 24, 28). Das Grundstück selbst ist mit 271 qm nicht unangemessen groß. Denn Grundstücksgrößen bis zu 500 qm werden schon im städtischen Bereich in aller Regel als angemessen anerkannt. Weil aber neben der Größe des Grundstücks die Größe des Hauses selbst – im Sinne der bewohnbaren Fläche – in die Betrachtung des Vermögensschutzes nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II einzubeziehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - juris), unterfällt die durch die Klägerin genutzte Immobilie nicht § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II.

32

Zunächst maßgeblich ist im Fall der alleinstehenden Klägerin der Wohnflächengrenzwert von 130 qm, verringert wegen der Anzahl der Bewohner auf 90 qm (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 90/12 R - juris, Rn. 32). Dieser Grenzwert kann jedoch nicht als quasi normative Größen herangezogen werden. Es muss Entscheidungsraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben (st. Rspr. des BSG, vgl. zuletzt: Urteil vom 18. September 2014 - B 14 AS 58/13 R - juris, Rn. 19). Die angenommenen Werte orientieren sich am "Durchschnittsfall" und können eine Anpassung nach oben, aber auch nach unten erfordern (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R - juris, Rn. 22).

33

Anders als § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - führt § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II keine wertbildenden Faktoren auf. Das Bundessozialgericht hat die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II für die Angemessenheit maßgeblichen Lebensumstände während des Bezugs von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende als Korrekturmöglichkeit zu einer allein auf die Größe reduzierten Angemessenheitsprüfung anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 2/05 R - juris, Rn. 15). Im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist die Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine Harmonisierung der Vermögensschutzvorschriften im SGB II und im SGB XII zu beachten. Daher scheidet die generelle Annahme eines Gleichlaufs der Angemessenheitsbegriffs von selbst genutzten Immobilien im Rahmen des SGB II auf der einen und nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII auf der anderen Seite aus (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 90/12 R - juris, Rn. 44).

34

Im Ergebnis kann es aber erforderlich sein, eine Überschreitung des abstrakt angemessenen Wohnflächengrenzwerts aus § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II über § 12 Abs. 3 Nr. 6 Alt. 2 SGB II zuzulassen. Nach dieser Vorschrift sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Im Rahmen der Prüfung der besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II kann ein vergleichender Blick auf § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII eine Orientierung bieten (so BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 90/12 R - juris, Rn. 49). Dies gilt jedenfalls, wenn – wie bei der Klägerin – keine Änderung der Lebensumstände bis zum Eintritt in das Rentenalter zu erwarten sind und das selbst genutzte Wohneigentum dem (aufstockenden) Bezug von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nicht entgegenstünde.

35

Nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bestimmt sich die Angemessenheit nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Jedes Einzelkriterium kann dabei durch ein anderes oder mehrere andere aufgewogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 12/14 R - juris, Rn. 16).

36

Für das Hausgrundstück der Klägerin ist dazu festzustellen, dass das Grundstück selbst nur etwa halb so groß ist, wie dies im städtischen Bereich in aller Regel als angemessen anerkannt wird. Es verfügt weder über eine Garage noch über einen Stellplatz. Angesichts der Grundstücksfläche ist auch zweifelhaft, ob entweder tatsächlich oder unter Einhaltung von baurechtlichen Abstandsflächen eine Errichtung möglich ist. Das Haus hat keinen Balkon, keine Loggia, keine Terrasse und keinen Wintergarten. Die Heizungsanlage war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 15 Jahre alt. Die Fenster sind nicht isoliert.

37

Die Gesamtbewertung aller dieser Umstände führen zu der Schlussfolgerung, dass das Haus der Klägerin dem Schutz des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unterfiele. Weil im konkreten Fall die modifizierte Übertragung des Vermögensschutzes nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII auf eine vergleichbare Fallkonstellation im Rahmen der Härtefallprüfung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt 2 SGB II (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 90/12 R - juris, Rn. 54) zu keiner abweichenden Bewertung führt, ist das selbst genutzte Wohneigentum der Klägerin gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigen.

38

Der wegen bestehender Hilfebedürftigkeit durch den Beklagten zu sichernde Lebensunterhalt der Klägerin im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II wird bestimmt durch den Umfang des Arbeitslosengeldes II. Gemäß § 19 Satz 1 SGB II in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.

39

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wurden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen waren. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang überstiegen, waren sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten war, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

40

Die Klägerin hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Aufwendungen für Unterkunft wie folgt (Angaben in EUR): - Tabelle nicht darstellbar - Sie schuldete dem Wärmeenergieversorger Vorauszahlungen für die Wärmelieferung in Höhe von monatlich 99 EUR. In diesen Vorauszahlungen waren die Kosten für die Erwärmung des Warmwassers enthalten. Sie sind als von der Regelleistung umfasst abzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/0AS 15/07 R - juris, Rn. 21) und betrugen im Jahr 2010 6,48 EUR für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen. Damit ergeben sich folgende Aufwendungen für Heizung (Angaben in EUR): - Tabelle nicht darstellbar - Die Beurteilung der Angemessenheit von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist grundsätzlich getrennt auf die Unterkunftskosten einerseits und die gesondert zu betrachtenden Heizkosten andererseits vorzunehmen (vgl. Lauterbach, Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im SGB II, Rn. 58).

41

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind die Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Heizungen zu erstatten, soweit diese angemessen sind. Auszugehen ist davon, dass Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen lediglich dann nicht erstattungsfähig sind, wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung als der Höhe nach nicht erforderlich erscheinen. Dies setzt zunächst eine abstrakte Festlegung angemessener Heizkosten und dann eine konkrete Prüfung im Einzelfall voraus.

42

Die Beträge von monatlich 92,52 EUR, die den Aufwendungen für Heizung zuzuordnen sind, sind mit den Grenzwerten des kommunalen Heizspiegels abzugleichen (vgl. zum Vorrang des kommunalen Heizspiegels vor dem bundesweiten Heizspiegel: BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R - juris, Rn. 32; Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 28/12 R - juris, Rn. 43; Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris, Rn. 34). Vorliegend kann auf einen solchen "kommunalen" Heizspiegel (B. 2009) zurückgegriffen werden.

43

Ausgangsgrundlage für die Ermittlung – abstrakt – unangemessen hoher Heizkosten ist das Produkt aus dem Wert des kommunalen Heizspiegels, der auf "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet (rechte Spalte), und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche nach den Ausführungsbestimmungen der Länder zu § 10 Abs. 1 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) beziehungsweise § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz a.F. (WoBindG) ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R - juris, Rn. 32). Der Wert aus dem Heizspiegel des B. für 2009, eine Wohnfläche von 100 bis 250 qm, die Versorgung mit Fernwärme und "zu hohe" Kosten beläuft sich auf 19,80 EUR. Die angemessene Wohnfläche für alleinstehende Hilfebedürftige in Sachsen-Anhalt beträgt 50 qm (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsbaus in Sachsen-Anhalt, RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom 23. Februar 1993, MBl. Sachsen-Anhalt Nr. 27/1993, S. 1285 sowie RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr (MWV) vom 10. März 1995, MBl. für Sachsen-Anhalt Nr. 31/1995, S. 1133). Das Produkt von 19,80 EUR und 50 qm sind 990 EUR; aufgeteilt auf 12 Monate ergeben sich 82,50 EUR. Diesen Betrag überschreiten die Heizkosten der Klägerin um monatlich 10,02 EUR.

44

Das Überschreiten der oberen Grenzwerte eines kommunalen Heizspiegels kann aber lediglich als Indiz für die fehlende Erforderlichkeit angesehen werden (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 70/08 R - juris, Rn. 19). Dabei ist eine Beschränkung auf personenbezogene Ursachen nicht vorgesehen (vgl. BSG, a.a.O.: Hierzu gehören z.B. die besonderen klimatischen Bedingungen des Wohnortes). Denn zwar trägt der Rückgriff auf Heizspiegelwerte für "extrem hohe" Heizkosten (ungünstigste Verbrauchskategorie) bereits dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die im Einzelfall entstehenden Heizkosten von Faktoren abhängen, die dem Einfluss des Hilfesuchenden weitgehend entzogen sind (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - juris, Rn. 23). Es mag auch sein, dass diese Argumentation dafür spräche, externe (Umgebung und Lage der Unterkunft, Ausstattung der Unterkunft) Besonderheiten bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze außer Acht zu lassen. Das bedeutet aber nicht, dass solche Gesichtspunkte gänzlich außer Betracht bleiben müssen. Denn nur der ungünstige energetische Standard einer Unterkunft ist für sich genommen kein Grund im Einzelfall, der der den Träger der Grundsicherung zur dauerhaften Übernahme von hohen Heizkosten als "angemessene" Aufwendungen verpflichtet (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R - juris, Rn. 27). Er verschließt dem Hilfebedürftigen aber nicht jede Berufung auf die konkrete Angemessenheit seiner Heizkosten.

45

Vorliegend hat die Klägerin bis auf den ungünstigen energetischen Standard allerdings keine konkreten Umstände vorgetragen, die die Höhe ihrer Heizkosten als konkret angemessen erscheinen lassen. Vielmehr steht die Höhe der Heizkosten zur Überzeugung des Senats im Zusammenhang mit der Größe der bewohnten Unterkunft von 102,23 qm.

46

Dennoch folgt im Fall der Klägerin aus der Unangemessenheit der Heizkosten keine Obliegenheit zur Kostensenkung. Eine Beschränkung der Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kommt nämlich nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

47

Vorliegend hat der Beklagte der Klägerin an Kostensenkungsmaßnahmen lediglich die Möglichkeit aufgezeigt, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch einen "sparsamen Verbrauch" zu senken. Solche Verbrauchssenkungsmaßnahmen waren durch die Klägerin auch durchgeführt worden (Abrechnungszeitraum 24. November 2005 – 21. November 2006: 17.582 kwH; 22. November 2006 – 22. November 2007: 12.243 kwH; 21. November 2007 – 19. November 2008: 15.278 kwH; 20. November 2008 – 16. November 2009: 16.150 kwH). Weitere Kostensenkungen sind nach Ansicht des Senats aufgrund des energetischen Standards der Unterkunft nicht dauerhaft zu erreichen.

48

Als Kostensenkungsmaßnahme kommt angesichts des baulichen Zuschnitts der Unterkunft eine Untervermietung nicht in Betracht. Möglich bliebe allein eine Kostensenkung durch Umzug. Diese obliegt der Klägerin aber nicht.

49

Der im Verwaltungsverfahren und Klageverfahren vor dem Sozialgericht Halle durch den Beklagten vertretenen Ansicht, ein Ausgleich zwischen "zu hohen" Aufwendungen für Heizung komme bei Bewohnern selbstgenutzten Wohneigentums nur durch tatsächlich anfallende Kostenpositionen auf der Seite der Zinsen/Lasten und Betriebskosten in Betracht, schließt sich der Senat nicht an.

50

Anders als der Beklagte kann der Senat bereits nicht erkennen, dass sich die Ausführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 12. Juni 2013 (B 14 AS 60/12 R) nur auf Mietwohnungen beziehen. Diese Schlussfolgerung setzt nämlich voraus, dass Leitbild in § 22 SGB II die bewohnte Mietwohnung ist und den Aufwendungen für Unterkunft als gegenüber den Heizkosten abzugrenzende Kostenposition diejenige der "Bruttokaltmiete" ist. Das ist indes nicht der Fall. Vielmehr ist die Bruttokaltmiete die allgemeine Bezeichnung für den "Bedarf für Unterkunft" bei Mietern, ohne dass dies die Berücksichtigung weiterer unterkunftsbezogener Aufwendungen (z.B.: Gebühr für Kabelfernsehen; Stellplatzmiete für ein Kraftfahrzeug) ausschließt. Wie § 22 Abs. 2 SGB II in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung zeigt, umfassen die Bedarfe für Unterkunft bei selbst bewohntem Wohneigentum auch unabweisbare Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur. Das sind Kostenpositionen, die bei Mietern von Wohnungen regelmäßig nicht anfallen beziehungsweise durch den Vermieter zu übernehmen sind. Die "Bedarfe für Unterkunft" sind mithin grundsätzlich negativ in Abgrenzung zu den "Bedarfen für Heizung" zu bestimmen: Alles, was nicht die Aufwendungen für Heizung betrifft, kann Aufwendung für Unterkunft sein, sofern die Berücksichtigung grundsicherungsrechtlichen Maßstäben entspricht (vgl. zu Tilgungsleistungen: BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 49/14 R - juris; zur Garage: BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris, Rn. 35).

51

Daher ist ein Ausgleich von "angemessenen Unterkunftskosten" mit "unangemessenen Heizkosten" möglich. Das gilt auch, wenn – wie hier – ein Teil möglicher Aufwendungen für Unterkunft gar nicht anfällt. Denn dem rechnerischen Ausgleich von "wenig" mit "zu viel" ist immanent, dass bei der Position "wenig" tatsächlich geringere Kosten anfallen. Die Ursache hierfür (z.B. sparsames Verbrauchsverhalten, verzögerte Abforderung durch den Versorger, tatsächlich nicht anfallende Aufwendungen; vgl. zur Instandhaltungsrücklage: BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 1/12 R - juris, Rn. 22), ist ohne Belang. Denn bei der fehlenden Obliegenheit zu einem Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme geht es nur darum, ob in einer alternativ zu beziehenden Unterkunft insgesamt keine höheren Kosten als bisher anfallen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R - juris, Rn. 30). Solche höheren Kosten sind nicht entweder diejenigen für Unterkunft oder diejenigen für Heizung. Vielmehr geht es bei der Kostensenkungsobliegenheit um eine Gesamtbetrachtung. Diesen Gedanken hat zwischenzeitlich auch der Gesetzgeber für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen aufgegriffen. Nach § 22 Abs. 10 SGB II in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung ist nämlich zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig.

52

Im Übrigen entspricht eine einheitliche Betrachtung der Kostenlage vor und nach einem Umzug bei Hilfebedürftigen, die Wohneigentum selbst bewohnen und Mietern der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten ist (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 42/13 R - juris, Rn. 16).

53

Für den Nachweis, dass Wohnungen unter den Ist-Gesamtkosten zur Verfügung stehen, trifft den Beklagten die materielle Beweislast (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R - juris, Rn. 30). Weil ein solcher Nachweis nicht geführt werden kann, trifft die Klägerin keine Kostensenkungsobliegenheit und die vollen Heizkosten sind bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs sind zu berücksichtigen.

54

Im Fall der Klägerin übersteigen die Gesamtaufwendungen für Unterkunft und Heizung vor einem Umzug nicht die nach einem Umzug zu übernehmenden Aufwendungen. Diese Aufwendungen (als Vergleichskosten) bestimmen sich nach den Beträgen, die der Beklagte nach einem Wohnungswechsel als angemessen zu zahlen hätte (vgl. zur Nichtanwendbarkeit der Werte des Heizspiegels bei der Gesamtbetrachtung: BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R - juris, Rn. 32). Selbst nach den Richtlinien des Beklagten betragen die im Geschäftsbereich Z. angemessenen Aufwendungen für Unterkunft monatlich 266,50 EUR. Zuzüglich der von dem Beklagten für abstrakt angemessen erachteten Heizkosten von 1,04 EUR/qm ergeben sich bei 50 qm angemessener Wohnfläche 52 EUR Heizkosten, mithin insgesamt 318,50 EUR monatlich. Aufwendungen in dieser Höhe hatte die Klägerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht.

55

Weitere Ermittlungen zu möglicherweise unter den Werten der Richtlinie des Beklagten liegenden Beträgen für angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind entbehrlich. Es ist gerichtsbekannt, dass der Beklagte für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder ein sogenanntes Schlüssiges Konzept entwickelt hat, noch entsprechende Datengrundlagen erhoben worden sind. Davon ist auch für den konkreten Fall der Klägerin auszugehen. Denn wie das Schreiben des Beklagten 27. April 2010 zur beabsichtigten Datenerhebung im Zuge der Überarbeitung seiner Richtlinie zeigt, sollte die Datenerhebung erst erfolgen. Grundlage der Verwaltungsrichtlinie des Beklagten zur "Feststellung der Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II im B. vom 01.06.2012" ist der Bericht der ANALYSE & KONZEPTE Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien und Tourismus mbH mit Mietwerterhebungen aus dem Jahr 2011. Auch diese scheiden als Datengrundlage für die Bestimmung angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aus.

56

Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Halle ist in den Mehrkostenvergleich im Fall der Klägerin nicht die Kostensenkung durch Umzug auch nicht deswegen einzustellen, weil nach einem Umzug bislang selbst genutztes Wohneigentum "frei" werden, damit nicht mehr dem Vermögensschutz unterfallen und einen Leistungsanspruch der Klägerin auf unbestimmte Zeit entfallen lassen würde. Diese Ansicht verkennt die – wenn auch begrenzten – Wirkungen des Vermögensschutzes aus § 12 SGB II auf die Angemessenheit der Aufwendungen im Rahmen des § 22 SGB II. Solange eine Unterkunft nach § 12 Abs. 3 SGB II als Vermögen nicht zu berücksichtigen oder nach § 12 Abs. 1 SGB II nicht verwertbar ist, ist das geschützte Vermögen wegen seines Schutzes so zu behandeln, als sei es nicht vorhanden.

57

Wegen der Leistungsansprüche ergibt sich folgende Berechnung (Angaben in EUR): - Tabelle nicht darstellbar - Die Überzahlung im Juni 2010 sowie der erhöhte Anspruch um Juli 2010 ergeben sich aus der Fälligkeit der Wartungskosten für die Heizung im Juli 2010. Weil die Klägerin im Juni 2010 keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung hat, als durch den Beklagten mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 bewilligt, kommt eine Nachzahlung für diesen Monat nicht in Betracht.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

59

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Möglichkeit einer Gesamtbetrachtung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist seit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Juni 2013 (B 14 AS 60/12 R) für die fehlende Obliegenheit zur Kostensenkung und seit dem 1. August 2016 durch § 22 Abs. 10 SGB II für die Gesamtangemessenheitsgrenze geklärt.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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Annotations

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.