Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Nov. 2016 - L 2 AS 445/15 B

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2016:1129.L2AS445.15B.0A
published on 29/11/2016 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Nov. 2016 - L 2 AS 445/15 B
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 27. April 2015 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 370,09 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung. Sie wendet sich insbesondere gegen die Nichtansetzung einer Erledigungsgebühr.

2

Im Ausgangsverfahren erhoben die von der Beschwerdeführerin vertretene Klägerin und der Kläger am 9. Oktober 2010 Klage vor dem Sozialgericht Halle (SG) mit dem Begehren, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 27. Juli 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2010 den Klägern Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Bewilligungszeitraum September 2010 bis Februar 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Kläger wandten sich dagegen, dass ein Betriebskostenguthaben im Monat Oktober 2010 angerechnet wurde und eine Kürzung von den Kosten der Unterkunft wegen einer fehlenden Angemessenheit der Wohnkosten vorgenommen wurde. Mit Änderungsbescheid im Klageverfahren vom 20. Januar 2011 erkannte der Beklagte die tatsächlichen Kosten der Unterkunft an (Kaltmiete 316,82 EUR und Betriebskosten 67,58 EUR). Hingegen sei die Anrechnung des im September 2010 ausgezahlten Guthabens in Höhe von 167,53 EUR, welches im Monat Oktober 2010 angerechnet wurde, gerechtfertigt. Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 "erweiterten" die Kläger ihren Antrag dahingehend, dass die Leistungen in den Monaten Oktober 2010, Januar und Februar 2011 nach der gesetzlichen Regelung aufgerundet werden müssten. Die Leistungshöhe müsste insgesamt geprüft werden, so dass es unschädlich sei, dass dieses Argument erst jetzt vorgebracht werde. Soweit die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) im Streit gestanden hätten, wäre der Änderungsbescheid geeignet, diese Problematik zu erledigen. Mit weiterem Schreiben vom 4. Mai 2011 wiesen die Kläger darauf hin, dass auch im Änderungsbescheid vom 20. Januar 2011 zu Unrecht ab dem 1. Januar 2011 Abzüge für Warmwasser vorgenommen worden seien. In einem weiteren Änderungsbescheid vom 4. Oktober 2011 berücksichtigte der Beklagte den Wegfall eines Abzuges für die Warmwassererwärmung ab Januar 2011. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2011 bewilligte das SG den Klägern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdeführerin.

3

Das SG wies mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 gesondert darauf hin, dass die Vorschriften zu den Rundungsregelungen keine individuellen Anspruchsgrundlagen böten und fragte an, ob sich der Rechtsstreit insgesamt erledigt hätte. Mit Schreiben vom 12. März 2012, wiesen die Kläger darauf hin, dass sie der Auffassung seien, ihnen stünde in Bezug auf die Rundungsregelung entgegen der Auffassung des SG ein Anspruch zu, was aber kontrovers diskutiert werden könne. Im Übrigen nahmen die Kläger das Teilanerkenntnis durch den Änderungsbescheid vom 4. Oktober 2011 an und erklärten den Rechtsstreit insgesamt für erledigt.

4

Mit Schreiben vom 29. März 2012 erklärt sich der Beklagte bereit, die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen, was die Kläger annahmen.

5

Die Beschwerdeführerin stellte am 12. März 2012 einen Kostenfestsetzungsantrag.

6

Verfahrensgebühr in Verfahren vor dem Sozialgerichten

272,00 EUR

                 

Terminsgebühr

55,00 EUR

                 

Erledigungsgebühr

190,00 EUR

                 

Pauschale für Post und Telekommunikation

20,00 EUR

                 

19% Mehrwertsteuer

102,03 EUR

                 

Gesamtbetrag

639,03 EUR

7

Mit Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 22. April 2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung wie folgt fest:

8

Verfahrensgebühr

221,00 EUR

                 

Terminsgebühr

50,00 EUR

                 

Pauschale

20,00 EUR

                 

Umsatzsteuer

55,29 EUR

                 

Gesamtbetrag

346,29 EUR

9

Die Terminsgebühr bei einem Anerkenntnis könne nur mit 50,00 EUR angesetzt werden. Eine Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Eine auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichtete besondere Mithilfe der Prozessbevollmächtigten sei nicht erkennbar. Die von ihr ausgeübte Tätigkeit werde im Rahmen des normalen Mandats abverlangt und sei insoweit abgegolten. Allein die Annahme eines Anerkenntnisses stelle kein besonderes Tätigwerden im Sinne der Rechtsprechung des BSG dar.

10

Gegen diese Festsetzung legte die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2013 Erinnerung ein.

11

Mit Beschluss vom 27. April 2015 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es könne nur von einem weiteren Auftraggeber ausgegangen werden. Nach der Klageschrift habe die Beschwerdeführerin nur zwei Mandanten vertreten. Die fiktive Terminsgebühr sei antragsgemäß festgesetzt worden. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1006 VV RVG sei nicht entstanden. Ein besonderes Tätigwerden, welches über die Einlegung und Begründung der Klage hinausgehe, sei nicht zu erkennen. Eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand abgegolten werde, liege nicht vor.

12

Gegen diesen ihr am 7. Mai 2015 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2015 Beschwerde erhoben: Die Klage habe sich gegen die Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für die Kläger gerichtet. In der Klageschrift sei ausführlich zu der Problematik der damals vorliegenden Richtlinie vorgetragen worden. Die Verfolgung der weitergehenden Ansprüche hinsichtlich der Rundung, die hätte berücksichtigt werden müssen, sei im Rechtsstreit nicht weiterverfolgt worden. Es sei die Beendigung des Verfahrens beschlossen worden, um die weitergehende Hinauszögerung zu vermeiden. Hierdurch habe die Beschwerdeführerin besonders zur Beendigung des Rechtsstreits beigetragen.

13

Hinsichtlich der fiktiven Terminsgebühr müsse berücksichtigt werden, dass die 55,00 EUR statt 50,00 EUR innerhalb des Toleranzbereichs, der einem Rechtsanwalt zustehe, liege.

14

Der Beschwerdegegner hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Eine Erledigungsgebühr sei in der Sache nicht entstanden, weil eine Mitwirkung der Beschwerdeführerin zur Erledigung des Rechtsstreits nicht erkennbar sei. Es bedürfe eines für die Erledigung kausalen Tätigwerdens des Rechtsanwaltes, das über die reine Verfahrenseinleitung, Klagebegründung und Abgabe von verfahrensbeendenden Erklärungen hinausgehe. Hieran fehle es, denn der Rechtsstreit sei durch Tätigkeiten des Beklagten als auch der Kläger selbst erledigt worden, indem diese den über den Änderungsbescheid hinausgehenden Streitgegenstand für erledigt ansahen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

II.

16

Die Beschwerde ist gem. § 1 Abs. 3 RVG i. V. m. §§ 56 Abs. 2 Satz1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Der Beschwerdeführer hat eine Vergütung in Höhe von 639,03 gefordert und es wurde eine solche in Höhe von 346,29 EUR festgesetzt. Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist eingelegt worden.

17

Die Beschwerde ist zum geringen Teil begründet. Zu Unrecht hat das SG keine Erledigungsgebühr angesetzt, allerdings hat es zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine fiktive Terminsgebühr angesetzt, welche nicht entstanden ist. Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung ist auf 370,09 EUR festzusetzen.

18

Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Dabei bemessen sich die Rahmengebühren für die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG in der damals gültigen Fassung.

19

Gem. Nr. 3103 VV RVG ist für die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, ein Gebührenrahmen von 20,00 EUR bis 320,00 EUR anzusetzen. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung eines besonderen Haftungsrisikos. Dabei gesteht die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Spielraum von 20 % (Toleranzgrenze) zu, der von den Dritten wie auch von den Gerichten zu beachten ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R- zitiert nach juris). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).

20

Zutreffend hat das SG bei der Verfahrensgebühr gem. Nr. 3103 VV RVG die von der Beschwerdeführerin angesetzte Mittelgebühr in Höhe von 170 EUR, erhöht um 30 % (51 EUR) wegen eines weiteren Auftraggebers gem. Nr. 1008 VV RVG angesetzt. Die ursprünglich fehlerhaft geltend gemachte Erhöhung um 60 % (wegen zwei weiteren Auftraggebern) hat die Beschwerdeführerin nicht weiterverfolgt. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin auch nur für zwei Kläger Klage erhoben.

21

Bei der festzusetzenden Vergütung aus der Landeskasse ist keine fiktive Terminsgebühr anzusetzen.

22

Eine solche entsteht in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, nach Nr. 3106 Nr. 3 VV-RVG als sog. fiktive Terminsgebühr auch, wenn das Verfahren vor dem Sozialgericht nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Hier hat das Verfahren zwar ohne mündliche Verhandlung geendet, aber nicht allein durch Annahme eines Anerkenntnisses. Es handelte sich ausdrücklich nur um ein Teilanerkenntnis in Bezug auf die Kürzung der Kosten der Unterkunft wegen Überschreitens der Angemessenheitsgrenze und später in Bezug auf die Umsetzung der gesetzlichen Änderung, wonach rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 bei zentraler Warmwassererzeugung kein Warmwasserabzug von den Heizkosten vorzunehmen ist. Der Abzug des Betriebskostenguthabens in voller Höhe im Monat Oktober 2010 war ursprünglich streitig, zudem war die Rundung der Leistung in den Monaten Oktober 2010, Januar 2011 und Februar 2011 auf den vollen Euro streitig. Nur ein vollständiges Anerkenntnis, welches allein durch die Annahme den Rechtsstreit bereits beendet, fällt unter Nr. 3106 Nr. 3 VV-RVG. Muss hingegen der Kläger bei einem Teilanerkenntnis die Klage noch im Übrigen zurücknehmen, hat nicht allein das Anerkenntnis den Rechtsstreit beendet und einen Termin entfallen lassen. Bei einem angenommenen Teilanerkenntnis geht das Verfahren mit dem noch verbliebenen Streitgegenstand weiter, ggf. auch mit einem Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Kläger haben ausdrücklich die Klage neben der Annahme des Anerkenntnisses für erledigt erklärt.

23

Es ist jedoch statt der fiktiven Terminsgebühr eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1005 VV-RVG anzusetzen.

24

Danach entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Gefordert wird eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwaltes, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchs- oder Klageverfahren abgegolten wird (ständige Rechtsprechung des BSG, statt anderer Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 62/12 R –; Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R – mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Gefordert wird damit eine Erledigung der Rechtssache und eine besondere anwaltliche Mitwirkung hieran, welche kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein muss (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., VV 1002 Rn. 11 ff.). Sie erfordert ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, das über die reine Verfahrenseinleitung, Klagebegründung und Abgabe von verfahrensbeendenden Erklärungen hinausgeht. Es soll das besondere Bemühen des Rechtsanwaltes honoriert werden, eine streitige Entscheidung zu vermeiden. Die anwaltliche Mitwirkung muss im konkreten Verfahren stattfinden, ein besonderes Tätigwerden in einem anderen Verfahren reicht regelmäßig nicht aus (BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 – B 11 AL 14/09 R – Rn 23, zitiert nach juris).

25

Durch das Hinwirken der Beschwerdeführerin auf die Kläger, den weitergehenden Anspruch auf eine Rundung nicht weiterzuverfolgen und das Verfahren trotz des Teilanerkenntnisses für beendet zu erklären, hat die Beschwerdeführerin die geforderte besondere Mitwirkung an der Erledigung erbracht. Gleichzeitig können die fiktive Terminsgebühr und die Erledigungs- oder Einigungsgebühr nicht geltend gemacht werden, sie schließen sich logisch aus. Denn der Rechtsstreit kann nur entweder bereits kausal durch das Anerkenntnis oder kausal durch die besondere Mitwirkung an der Erledigung beendet worden sein. Insofern hat das SG aus seiner Sicht konsequent bei einer Berücksichtigung der fiktiven Terminsgebühr die Erledigungsgebühr abgelehnt.

26

Diese Erledigungsgebühr ist nach den Umständen im Einzelfalles mit einem Viertel der Mittelgebühr (70 EUR) anzusetzen, die geltend gemachten 190 EUR waren unbillig.

27

Nach der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin bezog sich das Einwirken auf die Kläger zur endgültigen Beendigung des Rechtsstreits allein auf die Rundung, nur diese war aus der Sicht der Kläger noch streitig. Diese geltend gemachten Centbeträge in drei Monaten müssen als ganz erheblich unterdurchschnittlich in Bezug auf die Bedeutung für die Kläger beurteilt werden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger als SGB II-Leistungsempfänger sind ebenfalls weit unterdurchschnittlich. Die Schwierigkeit der zugrunde liegenden Rechtsfrage ist als durchschnittlich zu beurteilen. Der Umfang der Tätigkeit war unterdurchschnittlich. Die Beschwerdeführerin hat auf ihren Hinweis in anderen Verfahren hingewiesen (Synergieeffekte). Sie hat in einem kurzen Schriftsatz auf die Norm § 41 Abs. 2 SGB II und eine hierzu ergangene Entscheidung des BSG verwiesen. Es ist auch keine sonstige umfängliche Beratung o. ä. mit den Mandanten vorgetragen, bei der geringen wirtschaftlichen Bedeutung für die Kläger dürfte es einer gesonderten "Überzeugungsarbeit" auch nicht bedurft haben. Ein besonderes Haftungsrisiko besteht für die Beschwerdeführerin nicht. Vorliegend handelt es sich um einen Fall mit ganz erheblich unterdurchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlicher Schwierigkeit, weit unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Auftraggeber und unterdurchschnittlichem Umfang, so dass ein Viertel der Mittelgebühr angemessen ist.

28

Hinzu kommen die nicht streitigen Auslagentatbestände nach Nr. 7002 VV RVG und Nr. 7008 VV RVG i. V. m. § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz.

29

Damit ergeben sich 221 EUR Geschäftsgebühr einschließlich Erhöhung, 70 EUR Erledigungsgebühr, 20 EUR Auslagenpauschale und 59,09 EUR Umsatzsteuer, in der Summe 370,09 EUR.

30

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).

31

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

32

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).


Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 14/02/2013 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Oktober 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen die Bescheide des Bekla
published on 09/12/2010 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Trier vom 24. Juli 2007 und des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 2009 geändert. Die Beklagte wird verpfli
published on 05/05/2010 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2009 geändert.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.