Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Nov. 2013 - L 2 AS 355/12 B
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
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Die Kläger und Beschwerdeführer wenden sich im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein beim Sozialgericht Halle (SG) anhängiges Klageverfahren.
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In dem anhängigen Klageverfahren begehren die Kläger für den Zeitraum von 1. November 2011 bis 30. April 2012 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) als sie ihnen für diesen Zeitraum mit Bescheiden vom 22. September 2011 und 17. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2011 bewilligt worden sind.
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Die am ... 1973 geborene Klägerin zu 1. und der am ... 1972 geborene Kläger zu 2. leben in einer Partnerschaft zusammen. Der am 1998 geborene Kläger zu 3. ist der Sohn der Klägerin zu 1. und lebt mit dieser und ihrem Partner zusammen; er ist Schüler. Der Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 22. September 2011 für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 30. April 2012 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zwar für die Klägerin zu 1. Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von monatlich 435,89 EUR, für den Kläger zu 2. Alg II in Höhe von monatlich 435,90 EUR und für den Kläger zu 3. Sozialgeld in Höhe von monatlich 174,90 EUR. Dabei berücksichtigte der Beklagte bei der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 2. jeweils als Regelbedarf monatlich 328,00 EUR und beim Kläger zu 3. monatlich 251,00 EUR. Als monatlichen Bedarf für Unterkunft und Heizung berücksichtigte der Beklagte entsprechend der tatsächlich anfallenden Aufwendungen bei den Klägern jeweils ein Drittel, wobei rechnerisch auf die Klägerin zu 1. monatlich 107,89 EUR und auf die Kläger zu 2. und 3. monatlich 107,90 EUR entfielen. Bei dem Kläger zu 3. rechnete der Beklagte das für ihn bewilligte Kindergeld in Höhe von monatlich 184,00 EUR als Einkommen an. Gegen den Bewilligungsbescheid erhoben die anwaltlich vertretenen Kläger am 27. Oktober 2011 Widerspruch, der nicht begründet wurde.
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Der Beklagte teilte mit einem Bescheid vom 17. November 2012 mit, der Kläger zu 3. erhalte die Leistungen zur Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zum 1. Februar 2012 ohne weiteren Antrag rechtzeitig ausgezahlt und wies den Widerspruch bei Übernahme von 1/10 der notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren im Übrigen zurück. Die Kläger haben am 19. Dezember 2011 Klage beim SG erhoben und mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. April 2012 den Antrag gestellt, ihnen PKH für das Klageverfahren zu bewilligen. Zur Begründung der Klage haben sie ausgeführt, die ab dem 1. Januar 2011 geltenden Neuregelungen zur Höhe des Regelbedarfs entsprächen nicht den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemachten Vorgaben. Die den Neuregelungen zugrunde liegende Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 biete keine taugliche Grundlage für die Ermittlung der Bedarfe.
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Das SG hat die Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 24. Mai 2012 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Klage habe keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Es reiche für die Bejahung von Erfolgsaussichten nicht aus, wenn die Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Bestimmungen zur Höhe der Regelbedarfe gerügt werde. Bezüglich der für die Zeit bis Ende 2010 maßgeblichen Regelsätze habe sich die verfassungsrechtliche Kritik gegen das Verfahren zu deren Bestimmung gerichtet. Es sei nicht damit zu rechnen, dass sich bei einer verfassungsrechtlichen Überprüfung der Neuregelungen höhere Ansprüche für die Kläger ergeben könnten.
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Die Kläger haben gegen den ihnen am 30. Mai 2012 zugestellten Beschluss am 14. Juni 2012 Beschwerde erhoben und zur Begründung vorgetragen: Im Hinblick auf die gerügte Verfassungswidrigkeit der Neuregelungen zur Bestimmung der Regelbedarfe bestünde die gute Möglichkeit eines Obsiegens der Kläger, so dass PKH zu bewilligen sei.
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Die Kläger beantragen sinngemäß,
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den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 24. Mai 2012 aufzuheben und ihnen für das vor dem Sozialgericht Halle geführte Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. zu bewilligen. Der Beklagte hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.
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Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten nebst PKH-Heft verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind vom Senat bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden.
II.
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Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Ein Beschwerdeausschluss greift nicht ein.
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Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH verneint.
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Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - NJW 1991, 413). Prozesskostenhilfe kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
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Für die von den Klägern erhobene Klage kann nur eine entfernte Erfolgschance angenommen werden. Die Kläger haben keine Einwendungen gegen die Berechnung des Beklagten vorgebracht. Solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Die Unterkunftsbedarfe sind unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen bewilligt worden. Die Anrechnung des Kindergelds als bedarfsminderndes Einkommen des Klägers zu 3. erfolgt auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II.
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Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für den Kläger zu 3. mit Bescheid vom 17. November 2012 Leistungen zur Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf noch nicht betragsmäßig bewilligt, sondern eine Leistungsgewährung zum 1. Februar 2012 ohne weiteren Antrag verbunden mit einer rechtzeitig Auszahlung nur zugesagt hat. Denn nach § 28 Abs. 3 SGB II in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG) vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) werden für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf bei Schülerinnen und Schüler 70 EUR zum 1. August und 30 EUR zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt.
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Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelbedarfe und des Sozialgelds. Es besteht lediglich eine nur theoretische Möglichkeit, dass das BVerfG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde die Höhe der Regelbedarfe seit dem 1. Januar 2011 als "evident unzureichend" und als unvereinbar mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art. Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG bewerten könnte. Das gleiche gilt für die Frage, ob im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde das BVerfG die Neufestsetzung der Regelbedarfe für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 als unvereinbar mit dem Grundgesetz wegen methodischer Mängel bei der Ermittlung der Bedarfshöhe feststellen könnte. Der Senat verweist insofern auf die ausführlichen Ausführungen hierzu im Beschluss vom 15. März 2013 - L 2 AS 606/12 B - (zugänglich über juris).
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Das BVerfG hat im Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175, hier zitiert nach juris) umfangreiche Ausführungen zur Höhe der Regelsätze und zum Verfahren zu deren Bestimmung gemacht und festgestellt: Der Grundsicherungsanspruch lasse sich nur dem Grunde nach und nicht in der Höhe aus der Verfassung ableiten, so dass es eines Parlamentsgesetzes für die konkrete Festlegung bedürfe. Bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts komme dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu, der die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs umfasse. Mit Rücksicht auf den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum beschränke sich die materielle Kontrolle des BVerfG darauf, ob die Leistungen evident unzureichend seien (BVerfG, a. a. O., Rdn. 136 ff.). Bezogen auf die konkret zur Überprüfung gestellten Bestimmungen zur Regelsatzhöhe in § 20 Abs. 2 1. Halbsatz und Abs. 3 Satz 2 SGB II in der Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 558) hat das BVerfG ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, dass die festgesetzten Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums evident unzureichend seien (BVerfG, a. a. O, Rdn. 146). Das BVerfG hat die von ihm zu beurteilenden Regelungen zur Festsetzung des Regelbedarfs aus anderen Gründen für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt: Das vom Gesetzgeber zur Bestimmung der Regelleistung gewählte Verfahren sei (zwar) im Grundsatz geeignet, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen zu bemessen. Der Gesetzgeber sei jedoch bei der Ermittlung von den Strukturprinzipien des selbst gewählten Statistikmodells ohne sachliche Rechtfertigung und damit in verfassungswidriger Weise abgewichen (BVerfG, am oben angegeben Ort, Rdn. 170 ff.). Ausgehend davon hat das BVerfG in seiner Entscheidung mit Gesetzeskraft festgestellt, dass der Gesetzgeber bis spätestens zum 31. Dezember 2010 eine Neuregelung zu treffen habe und die überprüften Regelungen nur bis zu dem genannten Datum weiter anwendbar seien. Der Gesetzgeber hat die erforderliche Neuregelung rückwirkend durch die ab dem 1. Januar 2011 geltende Neuregelung im Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII (RBEG) vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) getroffen, wobei die neu festgesetzten Beträge über den alten liegen. Zudem ist rückwirkend zum 1. Januar 2011 eine ergänzende faktische Erhöhung durch die Herausnahme des Bedarfs für die Aufbereitung von Warmwasser aus dem Regelbedarf erfolgt. Denn dieser Bedarf wird nun (zusätzlich) bei einer Versorgung der Wohnung mit Fernwärme im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II beim Heizungsbedarf berücksichtigt bzw. es wird nach § 21 Abs. 7 SGB II ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (Durchlauferhitzer, Boiler) erzeugt wird. Daraus kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefolgert werden, dass das BVerfG im Falle einer materiellen Überprüfung der Neuregelung wieder zum Ergebnis kommen wird, es lasse sich nicht feststellen, dass die festgesetzten Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums evident unzureichend seien. Daraus folgt auch, dass es auszuschließen ist, dass das BVerfG selbst für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer dem Gesetzgeber aufgegebenen Neuregelung eine Regelung zur Höhe der Regelbedarfe nach dem SGB II treffen wird. Denn dass das BVerfG solche Regelungen selbst für die Höhe der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu gewährenden Leistungen getroffen hatte, beruhte darauf, dass es die Höhe der nach § 3 AsylbLG zu gewährenden Geldleistungen als evident unzureichend beurteilt hat, weil sie seit dem Jahre 1993 nicht verändert worden waren (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 2 BvL 10/10 u. a., zitiert nach Juris).
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Die Möglichkeit, dass das BVerfG die durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24. März 2011 (BGBl. I, S. 453) getroffenen Regelungen wieder wegen eines methodisch unzureichenden Vorgehens bei der Ermittlung der Regelsatzhöhe als mit der Verfassung unvereinbar beurteilt und dem Gesetzgeber aufgibt, innerhalb einer bestimmten Frist, innerhalb derer die Regelungen weiter gelten, eine Neuregelung zu schaffen, ist allenfalls eine entfernte. Dies gilt auch für die Möglichkeit, dass das BVerfG dann bestimmen würde, dass eine solche Neuregelung rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft zu treten habe, weil nach den Vorgaben der zitierten Entscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010 eine solche Regelung schon zu diesem Zeitpunkt hätte vorliegen sollen. Nicht schon allein der Umstand, dass das Verfahren zur Ermittlung der Regelbedarfe selbst komplex und kompliziert ist und dass teilweise die Verfassungswidrigkeit der neuen Ermittlung angenommen wird (vgl. u.a. Prof. Dr. Münder, in: Sonderheft Soziale Sicherheit September 2011, Seite 63 ff.), führt dazu, dass für auf diese Argumentation gestützte Klagen PKH zu bewilligen ist. Nach Auffassung des Senats lässt sich bei einer an dem oben aufgezeigten Prüfungsmaßstab für die Feststellung der hinreichenden Erfolgsaussichten ausgerichteten Beurteilung feststellen, dass die Möglichkeit, dass auch die Neuregelung wegen verfassungsrechtlich relevanter methodischer Mängel als nicht verfassungskonform zu beurteilen ist, eine nur ganz vage und fernliegende ist, so dass die hinreichenden Erfolgsaussichten zu verneinen sind. Die Kritik an der Neuregelung vermag keine durchgreifenden Zweifel zu begründen, weil die von den Kritikern vorgenommene Beurteilung der Neuregelung als verfassungswidrig nicht aus den vom BVerfG formulierten Kriterien abgeleitet wird, sondern sie die Neuregelungen an eigenen Wertungsgesichtspunkten messen. So stellt das SG Berlin, das die Neuregelung für nicht vereinbar mit der Verfassung hält und deshalb dem BVerfG im Wege der konkreten Normenkontrolle zu Überprüfung vorgelegt (Beschluss vom 25. April 2012 - S 55 AS 9238/12 - hier zitiert nach Juris, Rdn. 90 ff) darauf ab, die Heranziehung der Referenzgruppe der unteren 15% der Alleinstehenden-Haushalte für die Ableitung der Bedarfe für Alleinstehende sei fehlerhaft. Diese Feststellung beruht letztlich auf einer die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung nicht überzeugend in Frage stellenden Wertung. Die Begrenzung der Basis selbst ist transparent und auch nicht willkürlich. Denn bei der Heranziehung einer Vergleichsgruppe im Rahmen einer statistischen Erhebung ist es stets erforderlich, eine Begrenzung vorzunehmen. Methodisch fehlerhaft wäre die Begrenzung auf die unteren 15% der Alleinstehenden-Haushalte nur, wenn belegt wäre, dass dies als Basis für aussagekräftige Schlüsse nicht ausreichend ist. Dies ist aber nicht belegt. Der Gesetzgeber konnte aufgrund der Menge der ausgewerteten Haushalte von einem ausreichenden Stichprobenumfang ausgehen. (vgl. dazu Siebel-Huffmann in Groth/Luik/Siebel-Huffmann: Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, Rdn. 232 ff). Auch der Einwand, die unterbliebene Herausnahme der "verdeckt Armen" aus der herangezogenen Vergleichsgruppe, falle ins Gewicht und führe zu einem verfälschten Ergebnis (vgl. dazu Münder in LPK-SGB II, 4. Auflage, Anhang zu § 20 - § 10 RBEG Rdnr. 7), überzeugt nicht. Das BVerfG hat im Zusammenhang mit seiner Bewertung der Ermittlungsmethode ausdrücklich ausgeführt, es sei vertretbar, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet habe, den Anteil "versteckt armer" Haushalte auf empirisch unsicherer Basis zu schätzen und auf diese Weise das monatliche Nettoeinkommen, das den Grenzwert für die Bestimmung der Referenzgruppe bilde, höher festzusetzen (Urteil vom 9. Februar 2010 – a.a.O.) hier zitiert nach juris, Rdnr. 169). Im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang vom BVerfG aufgezeigte Pflicht zur Fortentwicklung des Bedarfsermittlungssystems hat der Gesetzgeber dazu Regelungen in § 10 des RBEG geschaffen (vgl. dazu Münder in LPK-SGB II, 4. Auflage, Anhang zu § 20 - § 10 RBEG Rdnr. 1 ff). Zu dem gleichen Ergebnis wie der erkennende Senat kommt auch das BSG, das sich ausführlich mit der Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung des Regelbedarfs für Alleinstehende befasst (Urteil des BSG vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R, hier zitiert nach Juris) und ausgeführt hat, die Neuregelung führe weder zu einem evident verfassungswidrigen Ergebnis noch sei die zugrundeliegende Ermittlung in methodischer Hinsicht mit den aus der Verfassung abgeleiteten Vorgaben des BVerfG an den Gesetzgeber unvereinbar. Der Gesetzgeber habe den Umfang des konkreten Anspruchs in einem sachgerechten und transparenten Verfahren ermittelt. Das BSG geht wie schon vorher das BVerfG davon aus, dass das Statistikmodell grundsätzlich eine geeignete Grundlage für die Feststellung der Bedarfe ist, die das menschenwürdige Existenzminimum umfassen. Innerhalb dieses Ansatzes habe der Gesetzgeber ausgehend von der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 die Referenzgruppe anhand der unteren Einkommensgruppen bestimmt, ohne seinen gesetzgeberischen Spielraum zu überschreiten. Die Datengrundlage sei ausreichend valide. Bei Vergrößerung des Referenzgruppenumfangs der Einpersonenhaushalte ließe sich die Zahl der Ausklammerungen mit hohem statistischen Unsicherheitsgrad kaum vermindern. Der Gesetzgeber habe folgerichtig die Haushalte ausgeklammert, in denen Leistungsberechtigte lebten. Im Hinblick auf Personen, die einen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt hätten, ihn aber (als "verdeckt Arme") nicht geltend machten, bestehe keine Verpflichtung zur Entwicklung einer weitergehenden Abgrenzungssystematik. Auch nicht überzeugend seien die methodischen Einwände dagegen, dass bei der neuen Bedarfsfestsetzung im Anschluss an die statistische Bedarfsermittlung Kürzungen einzelner Positionen vorgenommen worden sind (u.a. bei den Ausgaben für Verkehr, alkoholische Getränke, Mahlzeiten in Gaststätten und Kantinen, Schnittblumen). Nach Auffassung des SG Berlin (in der oben zitierten Entscheidung, Rdnr. 112 ff) hat der Gesetzgeber hierbei den Aspekt der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unzureichend gewürdigt. Die Auffassung des SG Berlin beruht aber letztlich auf einer Wertung. Diese kann nicht an die Stelle der wertenden Entscheidung des Gesetzgebers treten, was für die Sicherstellung des gebotenen Mindestmaßes zur Teilhabe am sozialen Leben erforderlich ist. Der Senat sieht sich auch bezogen auf diesen Komplex in Übereinstimmung mit dem BSG, das in den Gründen des Urteils vom 12. Juli 2012 ausgeführt hat: Die begründete Herausnahme einzelner Positionen bei der Ermittlung des Verbrauchs sei dabei nicht zu beanstanden. Im Ergebnis habe der Gesetzgeber mit dem Ausschluss bzw. der Kürzung einzelner Verbrauchspositionen seinen Spielraum nicht überschritten. Allein das Verbrauchsverhalten der Referenzgruppe könne nicht den absoluten Maßstab für das Existenzminimum bilden. Das BSG hat sich auch mit den Gründen der Entscheidung des SG Berlin (Beschluss vom 25. April 2012 - S 55 AS 9238/12, hier zitiert nach juris) und den Stimmen in der Literatur auseinander gesetzt, die ausführen, der Gesetzgeber habe bei der Neuermittlung der Regelbedarfe seinen Gestaltungsspielraum überschritten und ausgeführt, dass sich die angenommenen Einschränkungen für den Gesetzgeber nicht aus der Verfassung ableiten ließen. Die gegen diese Entscheidung des BSG gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen und nach § 93d Abs. 1 Satz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) bei einstimmiger Entscheidung von einer Begründung abgesehen (Kammerbeschluss vom 20. November 2012 - 1 BvR 2203/12).
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Auch gegen die Höhe des für den Kläger zu 3. im Rahmen des Sozialgeldes berücksichtigten Regelbedarfs in Höhe von 251,00 EUR ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken. Das BVerfG hatte im Urteil vom 9. Februar 2010 den damals einheitlichen Betrag für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres i.H.v. 207 EUR/Monat ebenfalls nicht als offensichtlich unzureichend angesehen (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, a.a.O., Rdnr. 155). In methodischer Hinsicht hatte das BVerfG bemängelt, dass der Gesetzgeber für die Festsetzung der bis Ende des Jahres 2010 maßgeblichen Regelsätze für Kinder bis zu 18. Jahren ohne empirische und methodische Fundierung die Regelleistung für Alleinstehende mit einem Abschlag zugrunde gelegt hatte (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 155). Die Ermittlung der grundsicherungsrelevanten Bedarfe für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist nun im Rahmen der Neuregelung durch das RBEG auf anderer Grundlage erfolgt. Das Statistische Bundesamt hat auf der Grundlage der von einer hierfür eingesetzten Arbeitsgruppe ermittelten und festgelegten Verteilungsschlüssel modellhaft für alle Haushalte mit Kindern auf Basis der EVS 1998 und 2003 eine Verteilung der Haushaltsaufgaben auf Kinder und Erwachsene vorgenommen und die entsprechenden Werte ermittelt (BT-Drs. 17/3404, S. 64 ff.). Der Senat schließt sich der Auffassung des BSG (Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 12/12 R, zitiert nach juris Rdnr. 38 ff.) an, wonach es sich bei der Methode des Verteilungsschlüssels nach den vorliegenden Erkenntnissen um ein transparentes und nachvollziehbares Verfahren auf wissenschaftlicher Grundlage handelt und im einzelnen erhobene Einwände gegen die Bedarfsermittlung nicht durchgreifen. Das BSG hatte sich in seiner Entscheidung, bei der der Bedarf für ein Kind unter sechs Jahren zu beurteilen war, nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Herausnahme von "sonstigen Verbrauchsgütern" (u.a. Schreibwaren und Zeichenmaterial) in der Abteilung 09 der EVS für Kinder von 6 bis 17 Jahren Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung für Kinder dieser Altersgruppe begründet. Die Nichtberücksichtigung dieser Positionen bei der Ermittlung des Regelbedarfs erfolgte vor dem Hintergrund, dass mit Wirkung zum 1. Januar 2011 Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II eingeführt worden waren. Gegen diese Regelung wird der Einwand vorgebracht, der Schulausstattungsbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II - wie ihn der Beklagte für den Kläger dem Grunde nach anerkannt hat – sei lediglich freihändig geschätzt und empirisch nicht nachgewiesen. Nach Auffassung des Senats vermag auch dies aber keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zu begründen. Es ist zu beachten, dass nach der Auswertung der EVS 2008 die wegen der Berücksichtigung im neuen § 28 Abs. 3 SGB II nicht beim Regelbedarf berücksichtigten Positionen für Kinder von 6 bis 17 Jahren je nach Altersstufe monatlich zwischen 1,19 EUR und 2,86 EUR liegen (siehe BT-Drs. 17/304, S. 105; BT-Drs. 17/3982, S. 3 f.). Mit dem nach § 28 Abs. 3 SGB II im Jahr berücksichtigten Betrag von insgesamt 100,00 EUR für den Schulbedarf ergibt sich somit eine Leistung, die über dem empirisch ermittelten Bedarf liegt. Deshalb ist die Neuregelung insgesamt als verfassungsrechtlich unproblematisch zu beurteilen (so auch Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 28 Rdnr. 28).
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Die zur Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussichten führenden Gesichtspunkte waren so auch schon vor der hier zitierten Entscheidung des BSG vom 28. März 2013 - B 4 AS 12/12 R - bekannt bzw. erkennbar. Deshalb kam die PKH-Bewilligung auch schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG nicht in Betracht. Im Übrigen kann im Hinblick auf die alleinige Kompetenz der BVerfG zur verbindlichen Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen in dieser Hinsicht eine Entscheidung des BSG auch keine Zäsur darstellen, weil dadurch keine Klärung der Rechtsfrage eintritt.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 202 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
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Annotations
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
- 1.
Schülerinnen und Schüler und - 2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
(6) (weggefallen)
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
- 1.
Schülerinnen und Schüler und - 2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.