Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 24. März 2010 - L 2 AL 18/08

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:0324.L2AL18.08.0A
published on 24/03/2010 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 24. März 2010 - L 2 AL 18/08
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit wegen einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung festgestellt hat.

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Der am ... 1954 geborene Kläger bezog nach einer Tätigkeit als Bauleiter vom 1. Februar 2003 an Arbeitslosengeld und im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe. Am 15. September 2003 nahm der Kläger wieder eine Tätigkeit als Bauleiter auf und die Beklage hob die Leistungsbewilligung auf. Am 12. Dezember 2003 meldete sich der Kläger erneut zum 18. Dezember 2003 arbeitslos. Er bestätigte auf dem Antragsformular den Erhalt des Merkblatts 1 für Arbeitslose. Die Beklagte prüfte, ob eine verspätete Meldung des Klägers als arbeitsuchend vorlag, verneinte dies aber und bewilligte dem Kläger ab dem 18. Dezember 2003 Arbeitslosenhilfe. Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe hob die Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2004 wieder auf, weil der Kläger an einer geförderten Umschulung zum Berufskraftfahrer teilnahm und ab dem 6. Mai 2004 Unterhaltsgeld (statt der vorher bezogenen Arbeitslosenhilfe) bezog. Nach dem Abschluss der Umschulung und dem Ablegen der Prüfung war der Kläger vom 1. März 2006 bis zum 28. Februar 2007 bei der Firma Omnibusverkehr L ... OHG als Kraftfahrer beschäftigt. Nach dem am 10. Februar 2006 abgeschlossenen Arbeitsvertrag war das Arbeitsverhältnis bis zum 28. Februar 2007 befristet; als Grund war "geringere Schülerbeförderung" angegeben. Ein Hinweis auf eine Verpflichtung des Klägers, sich frühzeitig bei der Beklagten arbeitsuchend zu melden, war in dem Arbeitsvertrag nicht enthalten.

3

Der Kläger meldete sich am 14. Dezember 2006 bei der Beklagten arbeitsuchend. Am 17. Januar 2007 meldete sich der Kläger dann arbeitslos und gab den Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 1. März 2007. Die Beklagte hörte den Kläger zu einer möglichen Sperrzeit wegen einer verspäteten Meldung als Arbeitsuchenden an. Der Kläger erklärte daraufhin, eine solche Verpflichtung nicht gekannt zu haben. Mit Bescheid vom 19. Februar 2007 stellte die Beklagte eine Sperrzeit von einer Woche wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung fest und bewilligte Arbeitslosengeld erst ab dem 8. März 2007. Hiergegen erhob der Kläger am 2. März 2007 Widerspruch und führte aus: Er habe die Regelung, auf die die Beklagte die Sperrzeit stütze, nicht gekannt. Im November 2006 habe sein Arbeitgeber ihm auch noch nicht sagen können, ob er ihn nicht über den Befristungsendzeitpunkt hinaus weiterbeschäftigen werde. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2007 als unbegründete zurück und führte aus: Der Kläger habe sich spätestens bis zum 30. November 2006 arbeitsuchend melden müssen.

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Der Kläger hat am 3. April 2007 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben und wiederholt, die entsprechende Meldepflicht sei ihm unbekannt gewesen.

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Die Beklagte hat darauf hingewiesen: Der Kläger habe die Aufhebungsbescheide vom 15. September 2003 und vom 28. Mai 2004 erhalten, in denen Hinweise auf die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung enthalten gewesen seien. Ihm sei zudem bei der Arbeitslosmeldung ein Merkblatt für Arbeitslose - Stand April 2003 ausgehändigt worden, in dem ebenfalls auf diese Pflicht hingewiesen worden sei. Die Beklagte hat das Muster eines Aufhebungsbescheides vorgelegt. Dort ist auf der Rückseite der Hinweis aufgedruckt:

6

"Ab dem 1. Juli 2003 sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden, sobald Sie den Zeitpunkt der Beendigung Ihres Versicherungspflichtverhältnisses kennen. Die Meldepflicht entsteht zum Beispiel bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis unverzüglich nach Zugang der Kündigung oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Stehen Sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder in einem anderen Versicherungspflichtverhältnis, müssen Sie sich drei Monate vor dessen Beendigung arbeitsuchend melden. Bitte beachten Sie, dass eine verspätete Meldung zu einer Verringerung der Höhe Ihres zukünftigen Leistungsanspruches führen kann".

7

Das SG hat der Klage mit Urteil vom 14. Januar 2008 stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 19. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2007 verurteilt, dem Kläger auch für die Zeit vom 1. März bis 7. März 2007 Alg zu zahlen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Der Kläger könne sich auf einen wichtigen Grund für sein Verhalten berufen, nämlich die unverschuldete Unkenntnis der Meldepflicht. Die dem Kläger vor der Aufnahme der befristeten Tätigkeit erteilten Hinweise lägen zu lange zurück, um im konkreten Fall bei Anlegung eines subjektiven Maßstabes die Vorwerfbarkeit der Unkenntnis begründen zu können. Die Berufung hat das SG im Urteil zugelassen.

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Die Beklagte hat gegen dieses, ihr am 6. Februar 2008 zugestellte Urteil am 4. März 2008 Berufung eingelegt und vorgetragen: Bei der vorangegangen Arbeitslosmeldung am 12. Dezember 2003 habe der Kläger das Merkblatt für Arbeitslose mit dem Hinweis auf die Verpflichtung zur Arbeitsuchendmeldung erhalten. Zudem habe er aus Anlass seines Arbeitsbeginns am 15. September 2003 einen Aufhebungsbescheid mit einem entsprechenden Hinweis erhalten.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 14. Januar 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger führt aus: Als er im Dezember 2006 bei seinem damaligen Arbeitgeber wegen einer eventuellen Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nachgefragt habe, habe dieser ihm gesagt, er solle sich vorsichtshalber beim Arbeitsamt melden. Dies habe er dann auch unverzüglich getan. Vorher habe er keinen Hinweis darauf erhalten, sich frühzeitig arbeitsuchend melden zu müssen.

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Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind vom Senat bei der Entscheidung berücksichtigt worden.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist für das Landessozialgericht bindend vom SG zugelassen worden (§ 144 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung ist auch form- und fristgerecht gemäß § 151 SGG eingelegt worden.

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Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Voraussetzungen für eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung verneint.

17

Nach § 144 Abs. 1 Ziffer 7 i. V. m. Abs. 6 tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein, wenn der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 37b Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) nicht nachkommt (Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung).

18

Nach der hier maßgeblichen, ab dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung des § 37b Satz 1 SGB III aufgrund des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I, S. 3676) sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung weniger als drei Monate, hat die Meldung nach § 37b Satz 2 SGB III innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts zu erfolgen. Weil der Kläger den Zeitpunkt der Beendigung seines bis zum 28. Februar 2007 befristeten Arbeitsverhältnisses schon ab Abschluss des Arbeitsvertrages am 10. Februar 2006 kannte, hätte er sich (spätestens) drei Monate vor der Beendigung, also spätestens Ende November 2006 bei der Beklagten arbeitsuchend melden müssen. Dies hat er nicht getan, so dass der Sperrzeittatbestand nach § 144 Abs. 1 Ziffer 7 SGB III objektiv verwirklicht ist.

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Für eine Sperrzeit wegen eines Meldeversäumnisses ist aber Voraussetzung, dass sich der Arbeitslose schuldhaft nicht rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet hat. Dabei reicht leichte Fahrlässigkeit aus, wobei von einem subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff auszugehen ist. Es ist somit auf das persönliche Einsichtsvermögen des Arbeitslosen, seine intellektuellen Fähigkeiten und auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen (Niesel in Niesel, SGB III, 4. Auflage, § 144 Rdnr. 117). Zu prüfen ist, ob der Leistungsempfänger nach seinem individuellem Vermögen fahrlässig in Unkenntnis von der Meldepflicht war und sich fahrlässig nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt von der Kenntnis über die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses bei der Beklagten gemeldet hat (vgl. Bundessozialgericht - BSG - , Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 50/05 R, Rdnr. 17, zitiert nach juris, zur Sanktion nach § 140 SGB III a. F.). Für ein Verschulden aufgrund einfacher Fahrlässigkeit reicht es dabei aus, dass der Betroffene die im Verkehr erforderlichen Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Bürgerliches Gesetzbuch).

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Entscheidend ist somit, ob eine zur Minderung führende zumindest fahrlässige Verletzung der Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung seitens des Klägers vorliegt. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakte ist davon auszugehen, dass der Kläger von der Beklagten letzmalig im Mai 2004 in dem ihm erteilten Aufhebungsbescheid über die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung informiert wurde. Der von der Beklagten mitgeteilte Wortlaut des Hinweises im Aufhebungsbescheid ist verständlich und klar formuliert. Es handelt sich grundsätzlich um einen Hinweis, der keine Zweifelsfragen bezüglich des geforderten Meldezeitpunkts aufkommen lässt und der auch in Bezug auf die drohende Rechtsfolge unmissverständlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 56/06 R, Rdnr. 17, zitiert nach juris). Auch wird allgemein von einem Leistungsempfänger erwartet werden können, dass er den im einem Aufhebungsbescheid enthaltenen Hinweis auf die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung Beachtung beimisst. Für die Frage, ob sich der Betroffene bei Erlangung der Kenntnis von der Beendigung seines (neuen) Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses dann an den Hinweis erinnert, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei insbesondere die dazwischen liegende Zeitdauer eine Rolle spielen wird. Hier lag zwischen dem Erhalt des Hinweises im Aufhebungsbescheid vom 28. Mai 2004 und dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages am 10. Februar 2006 ein Zeitraum von ca. 20 Monaten, also von fast zwei Jahren. Der Senat hat vom Kläger in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass er sehr wohl in der Lage ist, sich gründlich um seine Angelegenheiten zu kümmern und sich an relevante Dinge zu erinnern. Allerdings ist hier die Besonderheit zu beachten, dass der Aufhebungsbescheid vom 28. Mai 2004 nicht in dem Zusammenhang mit der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses erging, sondern weil der Kläger an einer Umschulungsmaßnahme teilnahm und nicht mehr Arbeitslosenhilfe sondern Unterhaltsgeld bezog. Der Senat hält es für gut nachvollziehbar, dass der Kläger deshalb den Hinweis nicht in Bezug zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung und deren möglichen späteren Beendigung setzte. Nach dem Ende der Umschulungsmaßnahme, dass unmittelbar vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages lag, ist dem Kläger kein erneuter Hinweis über die Verpflichtung, sich frühzeitig arbeitsuchend zu melden, erteilt worden. Deshalb geht der Senat davon aus, dass sich der Kläger bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages am 10. Februar 2006 an den Hinweis auf die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nicht mehr erinnerte, ohne dass ihm der Vorwurf einer auch nur einfachen Sorgfaltspflichtverletzung gemacht werden kann. Auf dem Kläger noch früher erteilte Hinweise (im Aufhebungsbescheid vom 15. September 2003 und im Zusammenhang mit der Aushändigung des Merkblatts für Arbeitlose bei der erneuten Arbeitslosmeldung im Dezember 2003) kann für den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung aufgrund der langen Zeitspanne bis zum Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages am 10. Februar 2006 und aufgrund der zwischenzeitlichen beruflichen Neuorientierung nicht abgestellt werden. Dass er vom Arbeitgeber nicht auf die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung hingewiesen wurde, kann dem Kläger nicht widerlegt werden. Der schriftliche Arbeitsvertrag enthält einen solchen Hinweis nicht. Dafür, dass der Kläger die Kenntnis von dieser Verpflichtung später während des Arbeitsverhältnisses erlangte, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat glaubhaft erklärt, der Arbeitgeber habe ihm auf die Nachfrage nach einer möglichen Verlängerung des Arbeitsverhältnisses im Dezember 2006 geraten, sich vorsichtshalber beim Arbeitsamt zu melden, was er dann auch unverzüglich (am 14. Dezember 2006) getan habe. Somit lag bezogen auf die Nichtkenntnis des Klägers von der ihm obliegenden Verpflichtung sich frühzeitig arbeitsuchend zu melden, keine Fahrlässigkeit vor. Daraus folgt auch, dass dem Kläger nicht vorgeworfen werden kann, sich nicht frühzeitig bei der zuständigen Dienststelle der Beklagten arbeitsuchend gemeldet zu haben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

22

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 25/09/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.02.2012 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatb
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Annotations

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.