Landessozialgericht NRW Urteil, 25. Sept. 2014 - L 9 AL 236/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.02.2012 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist der Eintritt einer einwöchigen Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.
3Der am 00.00.1948 geborene Kläger ist gelernter Maurer. Er hat einen Grad der Behinderung von 50 und ist zwischenzeitlich seit 01.03.2011 Rentner (Altersrente für schwerbehinderte Menschen).
4Der Kläger bezog in der Vergangenheit Arbeitslosengeld ab Januar 2007. Anlässlich der Aufnahme einer Beschäftigung ab Juni 2007 wurde ihm im Aufhebungsbescheid vom 18.06.2007 folgender Hinweis erteilt: "Sie sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Erfahren Sie von der Beendigung weniger als drei Monate vorher (dies gilt auch bei der Aufnahme von befristeten Beschäftigungen von weniger als drei Monaten), müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis von der Beendigung melden. Melden Sie sich verspätet, erhalten Sie für eine Woche wegen einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld. Außerdem wird Ihre Anspruchsdauer um 7 Tage gemindert."
5Seit 18.06.2006 bis Ende Dezember 2010 arbeitete der Kläger in Vollzeit als Vorarbeiter im Bauhauptgewerbe (regelmäßiger monatlicher Bruttoverdienst in 2010: 1700,- Euro). Der befristete Arbeitsvertrag endete am 31.12.2010. Bei der Beklagten meldete sich der Kläger am 21.10.2010 arbeitsuchend und arbeitslos zum 01.01.2011. Im Anhörungsbogen betreffend den möglichen Eintritt einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung erklärte der Kläger: "Bin auch davon ausgegangen, dass der Vertrag verlängert wird. Ganz ehrlich habe ich wirklich nicht mehr daran gedacht, vor drei Monaten sich arbeitsuchend zu melden ( )". Vermittlungsvorschläge seitens der Beklagten wurden dem Kläger auf seine Arbeitsuchendmeldung nicht unterbreitet. Auf das am 27.10.2010 veröffentlichte Stellengesuch gab es keine Reaktionen etwaiger Arbeitgeber.
6Mit Bescheid vom 01.02.2011 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.01.2011 bis 07.01.2011 wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung fest. Dem widersprach der Bevollmächtigte des Klägers am 07.02.2011. Der Kläger sei noch nie arbeitslos gewesen und habe von der Drei-Monats-Frist nicht gewusst. Außerdem sei er davon ausgegangen, dass das befristete Arbeitsverhältnis wie zuvor auch verlängert werden würde; dass dem nicht so sei, habe er erst unmittelbar vor dem 21.10.2010 erfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes bestehe die Meldepflicht auch dann, wenn der Arbeitgeber den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in Aussicht stelle. Sowohl durch das dem Kläger Anfang 2007 anlässlich seiner damaligen Arbeitslosigkeit ausgehändigte Merkblatt als auch durch den ausdrücklichen Hinweis im Aufhebungsbescheid vom 18.06.2007 sei der Kläger auf die Notwendigkeit einer frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung hingewiesen worden.
7Mit weiterem Bescheid vom 01.02.2011 in Gestalt eines (gesonderten) Widerspruchsbescheides ebenfalls vom 08.02.2011 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab. Der Kläger sei durchgehend seit dem 03.01.2011 arbeitsunfähig erkrankt und stehe daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Eine Leistungsfortzahlung bei bzw. trotz Arbeitsunfähigkeit komme nicht in Betracht, da der Kläger angesichts der Sperrzeit nicht während des Bezugs von Arbeitslosengeld erkrankt sei. Das Klageverfahren des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid vom 01.02.2011 (Az. des Sozialgerichts Duisburg aktuell: S 12 AL 106/11) ist mit Blick auf das hiesige Verfahren ausgesetzt worden.
8Auf die neuerliche Arbeitslosmeldung vom 15.02.2011 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 21.02.2011 (geändert durch Bescheid vom 24.03.2011 und Aufhebungsbescheid vom 24.03.2011) Arbeitslosengeld ab dem 15.02.2011 bis 30.04.2011 (ab Mai 2011 Beginn der laufenden Rentenzahlung).
9Gegen den Sperrzeitbescheid vom 01.02.2011 hat der Kläger am 04.03.2011 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, im Zeitpunkt 21.10.2010 sei es nicht so gewesen, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2010 geendet hätte. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei gemessen an den materiell-rechtlichen Bestimmungen der §§ 14 ff. des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) unwirksam gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei drei Mal verlängert worden. Er habe lediglich die 3-wöchige Frist des § 17 TzBfG zur diesbezüglichen Geltendmachung vor dem Arbeitsgericht versäumt.
10Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger unter anderem erklärt: "Es ist schon richtig, wenn ich angegeben habe, dass ich das mit der Arbeitsuchendmeldung vergessen habe. Das habe ich so gesagt. Bei uns in der Firma ist auch darüber gesprochen worden. Mir ist gesagt worden, ich brauch mich nicht zu melden, denn ich sei schon so lange dabei. ( ) Ich muss sagen, dass ich dann auch überlegt habe: sollst Du dich melden oder nicht, und dann habe ich mich leider am Ende zu spät gemeldet."
11Der Kläger hat beantragt,
12den Sperrzeitbescheid vom 01.02.2011 sowie den darauf bezogenen Widerspruchsbescheid vom 08.02.2011 aufzuheben.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Mit Urteil vom 21.02.2012, der Beklagten bekanntgemacht am 29.03.2012, hat das Sozialgericht den angefochtenen Sperrzeitbescheid aufgehoben. Der Kläger habe sich zwar objektiv nicht rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet und hierfür auch keinen wichtigen Grund gehabt. Sein Verhalten sei zumindest fahrlässig gewesen, da er sich bei der Beklagten angesichts seiner Unsicherheit über die Meldepflicht zumindest näher hätte erkundigen müssen. Gleichwohl sei der Sperrzeitbescheid aufzuheben, da das Verhalten des Klägers nicht versicherungswidrig gewesen sei. Der Sperrzeittatbestand sei teleologisch zu reduzieren und dann nicht anzuwenden, wenn - wie im Fall des Klägers - auch bei abstrakter Betrachtung aus Sicht der Beklagten ohnehin aufgrund Alters und Schwerbehinderung des Versicherten Vermittlungsbemühungen offensichtlich aussichtslos und deshalb gar nicht erst in Angriff genommen worden seien.
16Gegen das Urteil vom 21.02.2012 wendet sich die Beklagte nach Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (Senatsbeschluss vom 27.08.2013, Az.: L 9 AL 105/12 NZB). Die Rechtsauffassung des Sozialgerichts führe dazu, dass im Ergebnis ältere und schwerbehinderte Menschen generell von der Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung ausgenommen seien. Dies sei im Gesetz nicht vorgesehen und vom Gesetzgeber auch nicht gewollt. Im Übrigen habe sie, die Beklagte, durchaus Vermittlungsbemühungen unternommen, da sie das Stellengesuch des Klägers veröffentlicht habe.
17Die Beklagte beantragt,
18das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.02.2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.
19Der Kläger beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen
22Entscheidungsgründe:
23Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, denn die zulässige Klage ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts unbegründet. Der angefochtene Sperrzeitbescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten.
241. Streitgegenständlich ist allein der statthaft mit der (isolierten) Anfechtungsklage i.S.v. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG angegriffene Sperrzeitbescheid vom 01.02.2011. Grundsätzlich bilden zwar ein Sperrzeitbescheid und ein zeitgleicher oder nachfolgender Bewilligungsbescheid, mit dem gewissermaßen die "Konsequenzen" aus dem Sperrzeitbescheid gezogen werden, eine rechtliche Einheit (vgl. etwa: Senatsurteil vom 16.11.2011, Az.: L 9 AL 82/11, juris Rn. 27 m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG) und sind prozessual nicht isoliert voneinander angreifbar (vgl. etwa: BSG, Urteil vom 21.07.2009, Az.: B 7 AL 6/08 R, juris Rn. 9). Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass im (Ablehnungs-)Bescheid vom 01.02.2011 eben keine Bewilligungsentscheidung getroffen, sondern die Gewährung von Arbeitslosengeld gänzlich abgelehnt wurde und die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld - auch über die erste Woche des potentiellen Leistungszeitraumes und damit über die Dauer der in Rede stehenden Sperrzeit hinaus - nicht wegen der festgestellten Sperrzeit, sondern wegen fehlender Verfügbarkeit des Klägers und Nicht-Anwendbarkeit der im Krankheitsfall möglichen Leistungsfortzahlung von Arbeitslosengeld (§ 126 SGB III in der bis 31.03.2012 geltenden Fassung des Gesetzes, im Folgenden: SGB III a.F.; aktuell § 146 SGB III) abgelehnt hat.
25Hiergegen hat sich der - anwaltlich auch schon im Widerspruchsverfahren vertretene - Kläger isoliert mit einem gesonderten Widerspruch und einer gesonderten Klage zur Wehr gesetzt. Die Frage, ob die Beklagte zu Recht eine Sperrzeit festgestellt hat, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides zwar insoweit vorgreiflich, als dass die möglicherweise bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers gem. § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. für seinen Arbeitslosengeldanspruch dann unschädlich wäre, wenn die Arbeitsunfähigkeit "während des Bezugs von Arbeitslosengeld", d.h. außerhalb einer Sperrzeit (Aubel in: jurisPK-SGB III, 1. Aufl 2014, § 146, Rn. 42), eingetreten wäre. Gleichwohl steht es dem Kläger in der hier bestehenden Konstellation im Rahmen seiner Herrschaft über den Streitgegenstand frei, nicht (nur) ein Anfechtungs- und Leistungsbegehren gerichtet auf Gewährung von Arbeitslosengeld geltend zu machen und gegen den Sperrzeitbescheid zusammen mit dem Ablehnungsbescheid zu klagen, sondern sich isoliert gegen den Sperrzeitbescheid zu wenden (so unter Verweis auf die Dispositionsmaxime wohl ebenfalls: Bayrisches LSG, Urteil vom 23.07.2009, Az. L 8 AL 340/06, juris. Rn. 21) und den Ablehnungsbescheid in einem gesonderten Verfahren gerichtlich anzugreifen.
26Für eine isolierte Anfechtungsklage gegen den Sperrzeitbescheid besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, denn die im Sperrzeitbescheid getroffenen Regelungen (feststellende Regelung betreffend des "Eintritts" einer Sperrzeit und eine Regelung zum Anspruch auf Arbeitslosengeld dergestalt, dass der Leistungsanspruch für die Dauer der Sperrzeit ruht und sich der Leistungsanspruch für die Dauer der festgestellten Sperrzeit vermindert) können nicht "eins zu eins" Eingang in den Regelungsgegenstand des Ablehnungsbescheides gefunden haben, da der Ablehnungsbescheid eine Aussage über die Dauer des Leistungsanspruchs naturgemäss nicht trifft.
272. Zu Recht hat die Beklagte für die Zeit vom 01.01.2011 bis 07.01.2011 eine Sperrzeit festgestellt. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. (aktuell: § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III) tritt eine Sperrzeit ein, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F. unter anderem dann vor, wenn der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 SGB III nicht nachgekommen ist (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III a.F. - Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung). Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB III sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden; die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Feststellung einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung ist allerdings nur dann rechtmäßig, wenn dem Arbeitslosen hinsichtlich des Meldeversäumnisses Verschulden, d.h. zumindest leichte Fahrlässigkeit, vorzuwerfen ist (Karmanski in: Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 159, Rn. 117; zu § 37 b Satz 2 in der bis 30.12.2005 geltenden Fassung des Gesetzes, die noch das Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" enthielt: BSG, Urteil vom 25.05.2005, Az.: B 11a/11 AL 81/04 R, juris Rn. 18 f.).
28a) Der Kläger hat - objektiv - seine in § 38 Abs. 1 SGB III geregelte Meldepflicht verletzt, denn er hat sich erst am 21.10.2010 arbeitsuchend gemeldet, während es ihm gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III oblegen hätte, sich bereits bis Ende September 2010 (drei Monate vor Auslaufen des bis zum 31.12.2010 befristeten Arbeitsvertrages) arbeitsuchend zu melden. Dass der Arbeitgeber des Klägers möglicherweise eine (neuerliche) Verlängerung des Arbeitsvertrages in Aussicht gestellt hat, ist gem. § 38 Abs. 1 Satz 4 SGB III unbeachtlich. Nur ein wirksam vereinbartes Anschlussarbeitsverhältnis lässt die Meldepflicht entfallen (Jüttner in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl. 2013, § 38 Rn. 40 f.; Brand in: ders., SGB III, 6. Aufl. 2012, § 38, Rn. 5). Unbeachtlich bleibt auch, ob sich der Kläger - was er nicht getan hat - im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Prozesses erfolgreich gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses zur Wehr hätte setzen können. Das Arbeitsverhältnis endet im Sinne von § 38 Abs. 1 SGB III zu dem in dem befristeten Arbeitsvertrag genannten Zeitpunkt; Uneinigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Wirksamkeit einer Kündigung oder Befristung und ein diesbezüglicher arbeitsgerichtlicher Prozess haben keinen Einfluss auf die Meldepflicht des § 38 Abs. 1 SGB III (Rademacker in: Hauck/Noftz, SGB III, Loseblatt Stand April/2014, § 38, Rn. 35). Daraus folgt, dass die bloße Möglichkeit eines arbeitsgerichtlichen Prozesses und der vom Arbeitslosen vermutete Ausgang eines solches Prozesses "erst recht" keinen Einfluss auf die Meldepflicht des § 38 Abs. 1 SGB III haben kann.
29b) Der Kläger hatte für sein Verhalten auch keinen wichtigen Grund. Ein solcher ist anzuerkennen, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen des Arbeitslosen mit denjenigen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte; die Sperrzeit setzt somit ein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus (BSG, Urteil vom 25.08.2011, Az.: B 11 AL 30/10 R, juris Rn. 21). Eine Sperrzeit wegen nicht rechtzeitiger Arbeitsuchendmeldung erfordert eine doppelte Verschuldensprüfung: Zum einen muss der Arbeitslose Kenntnis von der Obliegenheit zur Arbeitsuchendmeldung gehabt haben bzw. nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten fahrlässig darüber in Unkenntnis gewesen sein und zum zweiten muss er sich zumindest leicht fahrlässig nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung arbeitsuchend gemeldet haben (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2010, Az.: L 2 AL 18/08, juris. Rn. 19 m.w.N.). Fahrlässig handelt in entsprechender Anwendung des § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
30Der Kläger hatte - unabhängig von der Frage, ob er Kenntnis bereits durch das ihm im Januar 2007 anlässlich seiner früheren Arbeitslosigkeit ausgehändigte Merkblatt hatte - Kenntnis von seiner Meldeobliegenheit jedenfalls vermittelt durch den ausdrücklichen und verständlichen Hinweis im Aufhebungsbescheid vom 18.06.2007 (vgl. zur Kenntnis bei vorherigem Aufhebungsbescheid: LSG NRW, Urteil vom 02.02.2012, Az.: L 16 AL 201/11, juris Rn. 33; LSG Hamburg, Urteil vom 31.05.2010, Az.: L 5 AL 157/07, juris Rn. 35). Diese Kenntnis ist auch nicht allein wegen der zeitlich relativ lange zurückliegenden Hinweise "unbeachtlich" geworden. Für die Frage, ob sich der Versicherte an früher erteilte Hinweise erinnert bzw. im Sinne eines Fahrlässigkeitsvorwurfes zu erinnern hat, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei auch in den Blick zu nehmen ist, wie lange die Zeitspanne zwischen erteiltem Hinweis und Meldepflichtzeitpunkt ist. Bei Hinweisen, die Jahre zuvor erteilt wurden, dürfte es nicht lebensfern sein, wenn sich der Betroffene an diese nicht mehr erinnert (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2010, Az.: L 2 AL 18/08, juris Rn. 20). Hierauf kommt es in dem hier vorliegenden Fall aber nicht an. Denn die generelle Obliegenheit zur Arbeitsuchendmeldung drei Monate vor Ende eines Arbeitsverhältnisses war dem Kläger, wie er im Verhandlungstermin vor dem Senat ausdrücklich bestätigt hat, tatsächlich bekannt. Er war sich lediglich - wie seine Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 21.02.2012 anschaulich belegen - in Ansehung der von ihm erwarteten Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses unsicher darüber, ob und wann er sich arbeitsuchend zu melden hat. Dann aber wäre er, wenn er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen wäre, zumindest gehalten gewesen, sich bei der Beklagten rechtzeitig näher zu erkundigen und die Unsicherheit zu beseitigen, statt bis zum 21.10.2010 schlicht untätig zu bleiben.
31c) Die Versicherungswidrigkeit des Verhaltens des Klägers entfällt auch nicht deshalb, weil die Vermittlung des Klägers in Arbeit aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und seines Alters (möglicherweise) erschwert war. Die Auffassung des Sozialgerichts, § 38 SGB III bzw. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III a.F. sei so auszulegen, dass bei offensichtlich aussichtslosen Vermittlungsbemühungen, von denen bei einem schwerbehinderten Versicherten kurz vor Beendigung des 63. Lebensjahres auszugehen sei, ein Schaden ausgelöst durch die verspätete Arbeitsuchendmeldung unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt ausscheide und deshalb eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung nicht zu rechtfertigen sei, ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Was der Gesetzgeber als versicherungswidriges Verhalten ansieht, wird durch die Sperrzeittatbestände des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F. (abschließend) geregelt. Dem Wortlaut nach finden sich weder in § 38 SGB III noch in § 144 SGB III a.F. Anhaltspunkte dafür, dass die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung bzw. die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen für eine Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung in irgendeiner Form vom Alter oder Gesundheitszustand des Betroffenen abhängig sein sollen. Die Möglichkeit der erleichterten Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld unter Verzicht auf das Erfordernis der Arbeitsbereitschaft für ältere Arbeitnehmer nach den Voraussetzungen des § 428 SGB III gilt befristet nur für Fälle, in denen der Arbeitslosengeldanspruch vor dem 01.01.2008 entstanden ist, was zeigt, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich nicht mehr typisierend von einer faktischen Unvermittelbarkeit älterer Arbeitnehmer ausgeht. Auch aus den §§ 29 ff. SGB III ergeben sich keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber generalisierend unterstellt, dass bei schwerbehinderten Arbeitslosen kurz vor Erreichen eines altersrentenberechtigenden Alters Vermittlungsbemühungen nicht erfolgversprechend sind und deshalb unterbleiben können. Im Gegenteil fordert der Gesetzgeber zu verstärkter vermittlerischer Unterstützung gerade in Fällen auf, in denen die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Dass die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung bei Personen wie dem Kläger nur eine "Förmelei" und deren Unterbleiben für die Versichertengemeinschaft folgenlos bleibt, kann angesichts dessen nicht unterstellt werden.
32Ob im konkreten Einzelfall auf die rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung des Klägers über die Veröffentlichung eines Stellengesuchs hinaus Vermittlungsbemühungen aufgenommen worden wären und welche Erfolgsaussichten diese gehabt hätten, muss - anders als das Sozialgericht meint - außer Betracht bleiben. Der Sperrzeittatbestand ist nicht Ausdruck individueller Schadensfeststellung, sondern Folge von versicherungswidrigem Verhalten (BSG, Urteil vom 25.08.2011, Az.: B 11 AL 30/10 R, juris Rn. 25). Auf Letzteres wiederum hat die Arbeitsverwaltung ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand im Rahmen einer Massenverwaltung zu reagieren, was nicht möglich wäre, wenn sie aufzuklären hätte, ob im konkreten Einzelfall die rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung einen Schaden (sprich Arbeitslosigkeit) vermieden hätte oder die Gefahr eines Schadenseintrittes zumindest verringert hätte. Derartige Feststellungen wären mit einem erheblichen Verwaltungs- und/oder Vermittlungsaufwand verbunden, dem die Beklagte bei der Umsetzung des Sperrzeittatbestandes gerade nicht ausgesetzt sein soll (BSG, a.a.O).
33d) Beginn und Umfang der festgestellten Sperrzeit sind nicht zu beanstanden. Einwände werden insoweit vom Kläger auch nicht vorgebracht. Nach § 140 Abs. 6 SGB III a.F. beträgt die Dauer der Sperrzeit - wie im angefochtenen Bescheid geregelt - bei einem Meldeversäumnis oder einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung eine Woche. Beginn der Sperrzeit ist der erste Tag der Arbeitslosigkeit (LSG NRW, Urteil vom 02.02.2012, Az.: L 16 AL 201/11, juris Rn. 38; Rademacker in: Hauck/Noftz, SGB III, Loseblatt Stand April 2014, § 38, Rn. 49) und damit hier der 01.01.2011. Der Tag, an dem die Arbeitsuchendmeldung spätestens hätte erfolgen müssen, ist nicht als sperrzeitbegründendes Ereignis i.S.v. § 140 Abs. 2 SGB III a.F. anzusehen. Da dieser Tag in die Zeit der (noch) bestehenden Beschäftigung fällt, liefe eine Sperrzeit regelmäßig angesichts fehlender Arbeitslosigkeit in Leere (LSG NRW, Urteil vom 02.02.2012, Az.: L 16 AL 201/11, juris Rn 35), was nicht Sinn der Sperrzeitregelung sei kann.
343. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
354. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
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Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Das Einkommen, das ein Mensch mit Behinderungen während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.
(2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen
- 1.
des Menschen mit Behinderungen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis zu 334 Euro monatlich, - 2.
der Eltern bis zu 4 392 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der Mensch mit Behinderungen lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis zu 2 736 Euro monatlich und - 3.
der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners bis zu 2 736 Euro monatlich.
(1) Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig oder während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird, verliert dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). Als unverschuldet im Sinne des Satzes 1 gilt auch eine Arbeitsunfähigkeit, die infolge einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation durch eine Ärztin oder einen Arzt oder infolge eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch eine Ärztin oder einen Arzt abgebrochen wird, die Schwangere den Abbruch verlangt und der Ärztin oder dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle beraten lassen hat.
(2) Eine Leistungsfortzahlung erfolgt auch im Fall einer nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes der oder des Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu zehn Tagen, bei alleinerziehenden Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu 20 Tagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr, wenn eine andere im Haushalt der oder des Arbeitslosen lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Arbeitslosengeld wird jedoch für nicht mehr als 25 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 50 Tage in jedem Kalenderjahr fortgezahlt.
(3) Die Vorschriften des Fünften Buches, die bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall sowie bei Zahlung von Krankengeld im Fall der Erkrankung eines Kindes anzuwenden sind, gelten entsprechend.
(1) Das Einkommen, das ein Mensch mit Behinderungen während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.
(2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen
- 1.
des Menschen mit Behinderungen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis zu 334 Euro monatlich, - 2.
der Eltern bis zu 4 392 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der Mensch mit Behinderungen lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis zu 2 736 Euro monatlich und - 3.
der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners bis zu 2 736 Euro monatlich.
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.
(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er
- 1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder - 2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
- 1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), - 2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung), - 3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), - 4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis), - 9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
- 1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, - 2.
auf sechs Wochen, wenn - a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder - b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt
- 1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, - 2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen, - 3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.
(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er
- 1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder - 2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.
(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.
(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.
(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.
(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.
(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
- 1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder - 2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.
(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er
- 1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder - 2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.
(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.
(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.
(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.
(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.
(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
- 1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder - 2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.
(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.
(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.
(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.
(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
- 1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder - 2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.
(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er
- 1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder - 2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.
(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.
(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.
(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.
(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.
(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
- 1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder - 2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.
(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er
- 1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder - 2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.
(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.
(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.
(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.
(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.
(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.
(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.
(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.