Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Okt. 2012 - L 1 RS 5/12
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 08. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten der Klägerin der Zeitraum vom 01. Januar 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen mit den dabei erzielten Entgelten nach Nr. 4 der Anlage 1 (AVIwiss) des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen ist.
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Der am ... 1949 geborenen Klägerin verlieh die Martin-Luther-Universität H.- (MLU) am 15. November 1974 den akademischen Grad Diplomökonom. Vom 01. Januar 1975 bis zum 31. Oktober 1978 arbeitete sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der MLU. Mit Änderungsvertrag wurde die Klägerin zum 01. November 1978 Stellenplanbearbeiterin in der Abteilung Arbeitsökonomie, – durch weiteren Änderungsvertrag vom 07. Juni 1984 ab 01. Mai 1984 Mitarbeiterin für Arbeitsrecht im Direktorat Planung und Ökonomie. Ab dem 01. Februar 1986 war die Klägerin mit der Leitung der Abteilung Arbeitsökonomie beauftragt.
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Vom 01. Juni 1986 bis zum 30. Juni 1990 entrichtete die Klägerin Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Zu DDR-Zeiten erhielt die Klägerin keine schriftliche Versorgungszusage entsprechend der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951 (VO-AVIwiss, GBl I Nr. 85 S. 675).
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Den Antrag der Klägerin vom 27. Dezember 2005 auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften nach Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 ab, da § 1 Abs. 1 AAÜG nicht erfüllt sei. Mit ihrer Tätigkeit als Leiterin der Arbeitsökonomie sei sie nicht wissenschaftlich tätig gewesen und erfülle damit insbesondere nicht die sachliche Voraussetzung für die Einbeziehung in das Versorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG und sei auch keinem anderen der Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 zum AAÜG zuzuordnen. Im dagegen am 14. Januar 2008 eingelegten Widerspruch vertrat die Klägerin die Auffassung, für eine Einbeziehung in die Altersversorgung sei eine wissenschaftliche Tätigkeit nicht Voraussetzung. Nach § 2a VO-AVIwiss seien auch Leiter in die zusätzliche Altersversorgung einbezogen. Auch ihr Beitritt zur FZR mit Übernahme der Leiterfunktion spreche aufgrund des damaligen Zusammenhangs mit der Zusatzversorgung für ihre Einbeziehung. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da die Klägerin zum Stichtag am 30. Juni 1990 die sachliche Voraussetzung der wissenschaftlichen Tätigkeit nicht erfüllt habe. Als Leiterin der Arbeitsökonomie habe die Klägerin eine Verwaltungstätigkeit ausgeübt und sei weder als Leiterin einer wissenschaftlichen Einrichtung noch als Wissenschaftlerin beschäftigt gewesen.
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Die Klägerin hat am 03. Dezember 2008 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben unter Wiederholung und Vertiefung ihrer im Verwaltungsverfahren dargelegten Rechtsmeinung. Da die Durchführungsverordnung keine wissenschaftliche Tätigkeit vorsehe, könne keine derartige "sachliche" Voraussetzung erfunden werden. Mit Urteil vom 08. Dezember 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe nicht dem Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG angehört und habe am 30. Juni 1990 für eine nachträgliche Einbeziehung auch nicht die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Klägerin habe nicht zur wissenschaftlich tätigen Intelligenz gehört und sei nicht hauptberuflich in Forschung und Lehre tätig gewesen. Der Umstand, dass sie als "Leiter" bezeichnet worden sei, erfülle nicht die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen. Mit "Leiter" sei nach der Präambel der VO-AVIwiss die Leitungstätigkeit einer wissenschaftlichen Einrichtung gemeint und damit die jeweiligen Instituts- und Akademieleiter und die Leiter der jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung nach § 6 VO-AVIwiss. Nach damaligem Sprachgebrauch seien nur die einer Akademie oder einem wissenschaftlichen Institut vorstehenden Leiter gemeint gewesen, was die ausdrückliche Nennung der Verwaltungsdirektoren, Herstellungsleiter in bedeutenden volkseigenen Verlagen oder Verlagsleiter, Chefredakteure oder Cheflektoren in § 2b VO-AVIwiss deutlich mache. Anderenfalls wäre jedweder Leiter eines jeden Instituts oder jeder Einrichtung oder jeder Abteilung gemeint gewesen. Als Leiterin der Abteilung Arbeitsökonomie im Verwaltungsapparat der MLU falle die Klägerin nicht hierunter. Für die Klägerin gebe es auch keinen zwingenden Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem, der verfassungsrechtlich begründet sei.
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Gegen das am 23. Dezember 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. Januar 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie erfülle als Leiterin des Bereichs Arbeitsökonomie an der MLU die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung nach der AVIwiss. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SG aus der Präambel folgere, dass nach der AVIwiss nur eine Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung gemeint sein könne. Nach dem Wortlaut in § 2a VO-AVIwiss gelte die Zusatzversorgung für Leiter an wissenschaftlichen Einrichtungen und nicht für Leiter von wissenschaftlichen Einrichtungen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 08. Dezember 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 01. Januar 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz nach Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG mit den dabei erzielten Entgelten festzustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 08. Dezember 2011 zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2008 und das diesen bestätigende Urteil des SG sind nicht zu beanstanden, so dass die Klägerin nicht im Sinne von §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert ist.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 des AAÜG. Im umstrittenen Zeitraum gehörte sie weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem der AVIwiss an.
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Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11).
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Die Klägerin erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihr für den streitbefangenen Zeitraum von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden, noch ist sie aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in ihrem Fall nicht stattgefunden.
- 17
Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats und des jetzigen 5. Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem auch im Wege der Unterstellung (bzw. Auslegung von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) vorliegen kann (so die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats seit dem Urteil vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06 –, zuletzt mit Urteil vom 09. August 2012 – L 1 R 31/11 –, www.sozialgerichtsbarkeit.de; siehe nachfolgend unter 1.). Aber auch nach dieser Rechtsprechung wären die Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung nicht erfüllt (nachfolgend 2.).
1.
a)
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Der Senat ist nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., S. 12; nunmehr BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr. 22, 23). Die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 Grundgesetz (GG) ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die erweiternde Auslegung des BSG nicht hergibt. Es ist deshalb auch nicht angezeigt, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R – juris, Rdnr. 19). Im Übrigen waren dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG auch nach der Auffassung des früheren 4. Senats des BSG nur zwei Tatbestände zu entnehmen, die zu einer Anwendbarkeit des AAÜG führen: Entweder war die Betreffende tatsächlich Inhaberin einer Versorgungsanwartschaft oder sie hatte diese durch Ausscheiden vor dem Leistungsfall wieder verloren (BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R – juris, Rdnr. 17, 16).
- 19
Selbst wenn man wegen des verwendeten Begriffs "Zugehörigkeit" zu einem Verständnis der Norm gelangen würde, welches nicht allein auf die tatsächliche Einbeziehung abstellt, sondern auch eine fiktive Einbeziehung erfasst (so nunmehr der 5. Senat des BSG, siehe Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr. 23, 24, 27), verbietet sich dieses Ergebnis bei Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien (Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Systematik, siehe zu den Auslegungskriterien z. B. BVerfG, Beschluss vom 08. Februar 1999 – 1 BvL 25/97 – juris). In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146).
- 20
Es trifft auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr. 22). In Art. 17 EVertr wurde die Absicht bekräftigt, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Personen, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind, rehabilitieren zu können. Hier ist schon fraglich, ob einer bloßen Absichtserklärung überhaupt ein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Darüber hinaus ist dem Wortlaut von Art. 17 EVertr nicht zu entnehmen, wie die Rehabilitierung im Einzelfall erfolgen sollte und insbesondere auch nicht, dass diese unter Durchbrechung des Neueinbeziehungsverbotes durch Einbeziehung in ein Versorgungssystem möglich sein sollte. Dementsprechend ergeben sich aus dem Rehabilitierungsgesetz vom 06. September 1990 (RehabG, GBl. I S. 1459) Hinweise, dass das Neueinbeziehungsverbot auch bei Rehabilitierungsmaßnahmen zu berücksichtigen war (zur Heranziehung des RehabG zum Verständnis des Art. 17 EVertr siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 1999 – 3 C 5/98 – juris, dort Rdnr. 21). Nach § 9 Nr. 2 RehabG waren nämlich Zeiten des Freiheitsentzuges bei einem Rehabilitierten nur dann als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anzurechnen, wenn er vor Beginn des Freiheitsentzuges dem Zusatzversorgungssystem angehörte. Es geht also nicht um eine Neueinbeziehung, sondern um die Feststellung weiterer Zeiten, vergleichbar der Regelung des § 5 Abs. 2 AAÜG. Auch dem Wortlaut von Art. 19 Satz 2 EVertr ist eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots nicht zu entnehmen. Darüber hinaus behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen wieder aufleben können (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der Wiedereinbeziehung. Art. 17 EVertr und Art. 19 EVertr lassen damit nur Schlussfolgerungen für die Fälle zu, in denen bereits, im Gegensatz zu der fiktiven Einbeziehung nach der Rechtsprechung des BSG, eine durch Zusage oder dergleichen dokumentierte Beziehung zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem vorlag.
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Den Senat überzeugt auch nicht, dass aus § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei. In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a. O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem".
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Der Gesetzgeber ging auch nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.
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Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. M. Bunge, BTDrs. 16/13916 vom 21. August 2009).
b)
- 24
Außerdem überzeugt den erkennenden Senat im Rahmen der fiktiven Einbeziehung nicht die Stichtagsregelung des 30. Juni 1990, an der der nunmehr für Streitigkeiten aus dem Bereich der Zusatzversorgung zuständige 5. Senat des BSG ebenfalls festhält (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R – juris). Die Stichtagsregelung erscheint insbesondere deshalb problematisch, weil der 5. Senat § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG aus sich heraus weit auslegt und – insofern in der Begründung anders als der 4. Senat – nicht § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG heranzieht (BSG, a.a.O., Rdnr. 20). Denn es stellt sich angesichts Art. 3 Abs. 1 GG die Frage, warum eine weite Auslegung nicht auch für den Personenkreis, den das BSG von der fiktiven Einbeziehung ausschließt, gelten müsste.
- 25
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird aber verletzt, wenn eine Gruppe anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. – juris, Rdnr. 36). Aus Sicht des erkennenden Senats sind hier entsprechend gewichtige Unterschiede nicht vorhanden. Vielmehr handelt es sich hinsichtlich der rechtlich entscheidenden Gesichtspunkte um wesentlich gleiche Sachverhalte, die deshalb eine Gleichbehandlung erfordern. Diejenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen, hatten zu Zeiten der DDR aufgrund der fehlenden Versorgungszusage keine Rechtsposition inne, die ihnen eine zusätzliche Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem eröffnete. Allerdings erfüllten sie – zumindest zeitweise – die notwendigen Voraussetzungen für eine Einbeziehung. Es fehlte jedoch unter den gegebenen Voraussetzungen während des Bestehens der DDR die Möglichkeit, den an sich vorhandenen Anspruch auch durchzusetzen. Die gleichen Überlegungen gelten aber auch für den Personenkreis, den das BSG von der fiktiven Einbeziehung ausschließt. Das sind diejenigen, die keine Versorgungszusage hatten, jedoch irgendwann vor dem – nicht aber am – 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten. Dies legt nahe, im Rahmen der (vom erkennenden Senat abgelehnten) fiktiven Einbeziehung die genannten Personenkreise im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG gleich zu behandeln. Die Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 rechtfertigt nach Auffassung des erkennenden Senats nicht die unterschiedliche Behandlung der genannten Personenkreise, zumal wenn § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG aus sich heraus weit ausgelegt und zur Begründung nicht § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG herangezogen wird.
2.
- 26
Aber auch wenn man der Rechtsprechung des BSG folgen würde, hätte das Begehren der Klägerin keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß §§ 2, 6 VO-AVIwiss i.V.m. den beiden Durchführungsbestimmungen zur VO-AVIwiss vom 26. September 1951 und 11. Juni 1959 (DDR GBl. Nr. 117 S. 879 und GBl. I S. 612) von zwei Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für
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Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz (persönlich/sachliche Voraussetzung),
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die an den Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen tätig waren (betriebliche Voraussetzung).
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Die Klägerin erfüllte am maßgeblichen Stichtag die betriebliche Voraussetzung, denn die MLU fällt unter den Anwendungsbereich der AVIwiss. Die MLU als Universität war ohne Zweifel eine selbständige staatliche wissenschaftliche Einrichtung im Sinne des § 6 VO-AVIwiss, die dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellt war.
- 30
Zum maßgeblichen Stichtag erfüllte die Klägerin nicht die sachliche Voraussetzung, denn sie gehörte nicht zur wissenschaftlich tätigen Intelligenz. Die als Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz geltenden Beschäftigten sind in § 2 VO-AVIwiss gesetzlich definiert. Die Klägerin hat keine Beschäftigung ausgeübt, die einer der dort genannten Beschäftigungen entspricht. Insbesondere war sie keine hauptberuflich tätige Wissenschaftlerin, denn nach ihren Arbeitsverträgen wie auch nach ihren Angaben hatte sie Personalverwaltungsaufgaben in der Abteilung Arbeitsökonomie der Universität, nicht jedoch eigenständig Forschungsleistungen im wissenschaftlichen Prozess zu erbringen. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine hauptberufliche Lehr- oder Forschungstätigkeit. Ebenso sind auch keine wissenschaftlichen Veröffentlichungen bekannt.
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Die Klägerin ist auch nicht als Leiterin an einer wissenschaftlichen Einrichtung zu qualifizieren. Der Begriff des Leiters in § 2a VO-AVIwiss ist in dieser gesetzlichen Vorschrift nicht näher definiert. Jedoch ergibt sich aus der Präambel der VO-AVIwiss, dass das Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Intelligenz zur Förderung von Wissenschaftlern, Künstlern, Lehrern, Erziehern und Ärzten eingerichtet war, die sich durch ihr erfolgreiches und aufopferndes Wirken um den friedlichen Aufbau der DDR verdient gemacht haben. Danach vermag der Begriff des Leiters nur dahingehend verstanden zu werden, dass eine Leitungstätigkeit in einer wissenschaftlichen Einrichtung die Zugehörigkeit zur wissenschaftlich tätigen Intelligenz begründet. Demgegenüber war die Klägerin als Leiterin der Abteilung Arbeitsökonomie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches nicht vorrangig mit der Leitung wissenschaftlich arbeitender Struktureinheiten befasst. Die Klägerin hat eine ausschließlich verwaltende Tätigkeit ausgeführt (vgl. auch Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. April 2012 – L 1 R 140/11 – juris).
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Auch und gerade unter Bezugnahme auf die in der Versorgungsordnung der AVIwiss genannten verwaltungsleitenden Funktionen wird deutlich, dass unter dem Begriff "Leiter" im Sinne von § 2a und b VO-AVIwiss nicht jedwede Leiter eines Instituts zu erfassen sind, sondern nur solche Leiter, die einem wissenschaftlichen Institut vorgestanden haben. Anderenfalls wäre es nicht erforderlich gewesen, in § 2b VO-AVIwiss ausdrücklich auf die Verwaltungsdirektoren und auch die Herstellungsleiter in bedeutenden volkseigenen Verlagen oder in § 2a VO-AVIwiss auf Verlagsleiter, Chefredakteure oder Cheflektoren hinzuweisen und diese zum berechtigten Personenkreis der AVIwiss zu zählen. Wenn nämlich durch die Formulierung "Leiter" in § 2a VO-AVIwiss jedwede Leiter eines jeden Instituts oder einer jeden Einrichtung gemeint gewesen wären, würde hierunter bereits automatisch auch ein Verlagsleiter fallen, wie auch die Verwaltungsdirektoren. Vielmehr ergibt sich aus der ausdrücklichen Nennung dieser Berufsgruppen gerade, dass der "Leiter" im Sinne von § 2a VO-AVIwiss nur derjenige sein soll, der seinerseits einem wissenschaftlichen Institut vorsteht. Hieran scheitert es jedoch bei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Leiterin der Abteilung Arbeitsökonomie. Auch ergibt sich ein derartiges Verständnis des Begriffs des Leiters in Zusammenschau mit den dort im ersten Teilsatz weiterhin genannten berechtigten Personengruppen, nämlich den hauptberuflich tätigen Hochschullehrern und den hauptberuflich tätigen Wissenschaftlern an den Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen. Beiden Berufsgruppen (hauptberuflich tätige Hochschullehrer und hauptberuflich tätige Wissenschaftler) ist immanent, dass diese an wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind. Dies muss dann erst recht für den Leiter gelten, der gegebenenfalls Dienstvorgesetzter der hauptberuflich tätigen Wissenschaftler ist, auch wenn er als Leiter auf Grund dieser Funktion nicht nur wissenschaftliche Tätigkeiten, sondern zunehmend und möglicherweise auch im überwiegenden Maße verwaltungsleitende Tätigkeiten verrichtet (vgl. auch Sächsisches LSG, Urteil vom 06. November 2007 – L 4 R 334/06 –, juris).
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Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Arbeit der Klägerin am 30. Juni 1990 in Forschung und Lehre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die MLU als Arbeitgeberin die Klägerin als Wissenschaftlerin beschäftigen wollte. Eine korrigierende Auslegung von § 2a VO-AVIwiss dahingehend, dass nicht nur die dort Genannten erfasst werden, ist aus bundesrechtlicher Sicht nicht möglich. Die Regelungen des Versorgungsrechts haben sich strikt an deren Wortlaut zu orientieren, da das Analogieverbot einer erweiternden Auslegung entgegen steht (BSG, Beschluss vom 14. Februar 2008 – B 4 RS 133/07 B – juris).
3.
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Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
(1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte.
(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
(2a) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Anwartschaftszeiten für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem.
(3) Bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist, wird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) zugrunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden.
(4) Eine Beitragserstattung liegt nicht vor, wenn sie vom Berechtigten nicht beantragt wurde und die Beiträge unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden sind. Ist über die Auszahlung des treuhänderisch verwalteten Vermögens noch nicht entschieden, ist der Betrag, der der Summe der verwalteten und im Verhältnis zwei zu eins auf Deutsche Mark umgestellten Beträge entspricht, dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung berücksichtigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15 Abs. 4.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.