Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 01. Okt. 2008 - L 9 B 461/08 SO ER, L 9 B 246/08 SO PKH
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 18. Juni 2008 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig Leistungen der Hilfe zur Pflege und der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen für die Antragstellerin ab 6. Mai 2008 längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren S 12 SO 104/08 (Sozialgericht Schleswig) ohne Anrechnung von Vermögen zu gewähren.
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht Schleswig richtet.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Instanzen zu erstatten.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin begehrt die Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege und Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen ohne Berücksichtigung der in einem Bestattungsvorsorgevertrag und einer Grabpflegestiftung angelegten Beträge.
- 2
Einen hierauf gerichteten Antrag der 1942 geborenen Antragstellerin lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 24. September 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2008 mit Hinweis auf für die Deckung des geltend gemachten Bedarfes ausreichend vorhandenes einsetzbares Vermögen ab. Hiergegen hat die Antragstellerin Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben (S 12 SO 104/08).
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Die Antragstellerin ist vollstationär im Gem. H. Alten- und Pflegeheim GmbH untergebracht. Hierfür entstehen monatliche Kosten in Höhe von 2.258,08 EUR. Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung wurde der Antragstellerin die Pflegestufe I gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI zuerkannt. Sie bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente aus eigener Versicherung in Höhe von 214,83 EUR netto nach Abzug der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung und eine Hinterbliebenenrente nach ihrem am 21. Februar 2005 verstorbenen Ehemann in Höhe von 705,31 EUR netto monatlich. Ferner erhält sie eine Betriebsrente in Höhe von 214,83 EUR netto monatlich. Darüber hinaus verfügt die Antragstellerin über keine Einkünfte.
- 4
Nach Auseinandersetzung des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemanns und Zahlung der monatlichen Heimentgelte im jetzt zurückliegenden Zeitraum ist ehemals vorhandenes Vermögen der Antragstellerin, das sich unterhalb des Sozialbetrages von 2.600,00 EUR bewegte, weiter verbraucht worden.
- 5
Die Antragstellerin hat einen Bestattungsvorsorgevertrag mit der D B. Treuhand Aktiengesellschaft abgeschlossen, der ein positives Gesamtsaldo von derzeit 7.119,91 EUR aufweist, nachdem hieraus bereits die Kosten der Bestattung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin in Höhe von 3.701,72 EUR beglichen wurden. Darüber hinaus hat die Antragstellerin 6.125,00 EUR in einer nicht rechtsfähigen Stiftung zugunsten des evangelisch-lutherischen Kirchenkreises H-B. eingezahlt. Dieses Geld ist bestimmt für den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages über 25 Jahre beginnend mit dem Tod der Antragstellerin zwischen dem bevollmächtigten Kirchenkreis und der die Friedhofsverwaltung tragenden Kirchengemeinde.
- 6
Mit ihrem am 6. Mai 2008 beim Sozialgericht Schleswig eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin,
- 7
den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihr ergänzende Sozialhilfeleistungen zu gewähren, ohne bei deren Berechnung einsetzbares Vermögen zu berücksichtigen.
- 8
Außerdem hat die Antragstellerin beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
- 9
Mit Beschluss vom 18. Juni 2008 hat das Sozialgericht diese Anträge abgelehnt, weil kein Anordnungsanspruch bestehe. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt:
- 10
„Die Antragstellerin hat mangels wirtschaftlicher Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII. In Betracht kommen insoweit Leistungen der Hilfe zur Pflege gemäß § 61 ff SGB XII i.V.m. mit der Sicherung des Lebensunterhaltes in Einrichtungen gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII. Ihr diesbezüglicher sozialhilferechtlich anzuerkennender Bedarf wird durch die monatlichen Heimkosten in Höhe von 2258,08 EUR und den ergänzenden Barbetrag gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII in Höhe von monatlich 93,70 EUR bestimmt. Zur Deckung dieses Bedarfes hat sie gemäß §§ 19 Abs. 1 bis 3, 82 Abs. 2, 85, 88 Abs. 1 S. 2, 92a Abs. 2 SGB XII ihr oben genannten Renteneinkommen auch unterhalb der Einkommensgrenze einzusetzen. Dabei erscheint der Einsatz des gesamten Einkommens angemessen. Abzüglich ihres Einkommens und der Sachleistungen der Pflegeversicherung gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI in Höhe von 1023,00 EUR verbleibt ein nicht aus dem Einkommen gedeckter Bedarf in Höhe von 308,84 EUR.
- 11
Diesen Betrag kann die Antragstellerin noch aus dem gemäß § 19 Abs. 3, 90 SGB XII zu berücksichtigenden Vermögen aufbringen. Gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. der dazu ergangenen Durchführungsverordnung bleiben Barbeträge oder sonstige Geldwerte bis maximal 2.600,00 EUR dabei außer Betracht. Das von der Antragstellerin für die Beerdigung und die Grabpflege angelegte Vermögen wird von der Aufzählung von Vermögensschontatbeständen gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII nicht erfasst. Allerdings sieht § 90 Abs. 3 SGB XII ferner die Schonung von weiterem Vermögen vor, wenn dessen Einsatz eine Härte bedeuten würde. Dies ist auch im Fall eine angemessenen Vorsorge für den Todesfall zu bejahen (BSG, Urteil vom 18.03.08, B 8 SO 9/06 R, bislang nur Terminbericht im Internet abrufbar).
- 12
Die Höhe bis zu der eine Vorsorge für den Todesfall betragsmäßig angemessen in diesem Sinne ist, ist weder durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber vorgegeben, noch in der Rechtsprechung geklärt. Die Kammer geht aber davon aus, dass dabei deutlich höhere Beträge angesetzt werden können als im Rahmen der Bemessung der erforderlichen Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII. Sowohl unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Todesfallvorsorge, die ja u.a. auch der Vermeidung eines "Armenbegräbnisses" dient, als auch aufgrund des Wortlautes erscheint es nicht sachgerecht, die Angemessenheit auf das Maß des unbedingt Erforderlichen zu beschränken. Andererseits kann der Todesvorsorgeschutz unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme steuerfinanzierter Leistungen nicht uferlos gewährt werden. Maximal angemessen erscheint der Kammer daher etwa das Doppelte der erforderlichen Kosten für eine Bestattung gemäß § 74 SGB XII. Dies schließt alle mit dem Todesfall und der Bestattung zusammenhängenden Kosten, also sowohl die Kosten für die Beerdigung an sich als auch die nachfolgende Grabpflege und die Friedhofgebühren mit ein. Die Kammer geht aufgrund ihrer Erfahrungen aus anderen Verfahren, insbesondere aus solchen, in denen um die erforderlichen Kosten gemäß § 74 SGB XII gestritten wird, unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze vorläufig davon aus, dass Vermögen bis zu 6.500,00 EUR nach § 90 Abs. 3 SGB XII geschont werden kann, wenn dieses in Todesfallvorsorgeverträgen angelegt ist.
- 13
Da die von der Antragstellerin betriebene Todesfallvorsorge über das Doppelte des genannten Betrages ausmacht, ist ihr das den Betrag von 6.500,00 EUR Einsatz übersteigenden Vermögens grundsätzlich zumutbar, auch wenn dieses in Vorsorgeverträgen angelegt ist.
- 14
An der Verwertbarkeit dieses Vermögens bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Der Bestattungsvorsorgevertrag kann als Werkvertrag gemäß § 649 BGB jederzeit gekündigt werden. Da der Bestatter gemäß § 649 S. 2 BGB als Vergütung nur Verwaltungskosten geltend machen könnte, wäre dies auch nicht unwirtschaftlich. Dies gilt entsprechend auch für die zur Grabpflege gewählte Konstruktion, die, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, zumindest nach § 314 BGB aufgelöst werden könnte.
- 15
Die Antragstellerin muss daher für die Deckung ihren nicht von ihrem Einkommen gedeckten sozialhilferechtlichen Bedarfes in Höhe von 308,84 EUR monatlich zunächst ihr Vermögen einsetzen.“
- 16
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin nicht bedürftig sei.
- 17
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 23. Juni 2008 zugestellten Beschluss richtet sich ihre Beschwerde, die am 9. Juli 2008 bei dem Sozialgericht Schleswig eingegangen ist. Zur Begründung macht die Antragstellerin geltend, dass unklar sei, ob das Sozialgericht mit den für angemessen gehaltenen Kosten in Höhe von 6.500,00 EUR die Bestattungs- und Grabpflegekosten gemeint habe. Eine Aufspaltung der Kosten könne nicht erfolgen, da der Ehemann der Antragstellerin bereits in dem Doppelgrab beerdigt worden sei. Außerdem könnte das Bestattungsinstitut bei einer Kündigung des Vertrages auch einen entgangenen Gewinn geltend machen. Aus diesem Grunde sei für die Klägerin die Zumutbarkeit der Kündigung nicht gegeben, weil diese mit einem Verlust von ca. 30 % verbunden sei. Außerdem gehe es in diesem Verfahren nur um die vorläufige Sicherung des grundsätzlich zu schonenden Vermögens. Hierauf sei das Sozialgericht nicht eingegangen. Seit April 2008 würden die Verbindlichkeiten der Antragstellerin immer weiter wachsen, sodass jetzt kein Geld mehr vorhanden sei, auch nicht der Schonbetrag von 2.600,00 EUR. Hinsichtlich der Bestattung und Grabpflege müsse von dem eingerichteten Doppelgrab ausgegangen werden. Dessen Auflösung wäre für die Antragstellerin eine unbillige Härte. Die Kosten ihrer Bestattung würden in Zukunft deutlich höher sein, als diejenigen für die Beerdigung ihres verstorbenen Ehemannes.
- 18
Die Antragstellerin beantragt ausweislich ihres schriftsätzlichen Vorbringens,
- 19
den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 18. Juni 2008 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen der Hilfe zur Pflege und der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen ohne Anrechnung von Vermögen zu gewähren.
- 20
Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend.
- 23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
- 24
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
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Entgegen der Beurteilung des Sozialgerichts ist der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch Regelungsanordnung gemäß § 86a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig Leistungen der Hilfe zur Pflege und der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen ab dem Antragstag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 6. Mai 2008 längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren S 12 SO 104/08 SG Schleswig ohne Anrechnung von Vermögen zu gewähren.
- 26
Der Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit gemäß § 86a Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO ist ab 6. Mai 2008 gegeben. Es ist von dem Heimträger nicht zu erwarten und es ist ihm auch nicht zuzumuten, dass er für die Dauer des Hauptsacheverfahrens, gegebenenfalls über mehrere Instanzen, auflaufende monatliche Fehlbeträge in Höhe von über 300,00 EUR stundet. Vielmehr steht zu befürchten, dass die Antragstellerin bei dieser Sachlage in Kürze mit der Kündigung des Heimpflegevertrages rechnen muss. Insofern ist ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. Beschluss des Senats vom 11. August 2005, L 9 B 109/05 SO ER).
- 27
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts lässt sich ein Anordnungsanspruch hier nicht verneinen, wenngleich Zweifel an der Angemessenheit der Bestattungsvorsorge bestehen, die sich nicht nur an den 7.119,91 EUR für die Bestattung, sondern insbesondere auch an der Höhe des Betrages von 6.125,00 EUR für die Dauergrabpflege über 25 Jahre festmachen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Bundessozialgericht in dem vom Sozialgericht genannten Urteil vom 18. März 2008 (Az.:8/9b SO 9/06 R), das jetzt im Wortlaut vorliegt, Vermögen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag sowohl für eine angemessene Bestattung als auch für eine angemessene Grabpflege als Schonvermögen im Sinne der Härtefallregelungen angesehen hat. Für eine durchschnittliche Beerdigung ohne besonderen Aufwand dürften alleine Kosten von etwa 5.000,00 EUR anfallen, weil bereits ein erheblicher Anteil davon für Friedhofsgebühren zu entrichten ist, wobei hier allerdings zu beachten ist, dass die Kosten für die Grabstätte bereits bezahlt sind. Unter Berücksichtigung des unabhängig davon bestehenden Schonbetrages von 2.600,00 EUR, da die Antragstellerin kein weiteres Vermögen als den Vorsorgevertrag hat, ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das von der Antragstellerin als Bestattungsvorsorge angelegte Vermögen, wenn auch wohl nicht in vollem, so doch in einem jedenfalls nicht unerheblichen Umfang zu verschonen ist, zumal in diesem Fall zusätzlich Besonderheiten zu berücksichtigen sind (vgl. zur angemessenen Bestattungsvorsorge auch das Urteil des Senats vom 4. Dezember 2006 - L 9 SO 3/06 - rechtskräftig).
- 28
Es handelt sich hier um eine Doppelgrabstelle, in der der verstorbene Ehemann der Antragstellerin bereits bestattet wurde. Ohne Zweifel hat die Antragstellerin einen Anspruch, auch hier beerdigt zu werden. Die Angemessenheit der Bestattungsvorsorge ist unter dieser Prämisse zu betrachten. Nicht klar ist außerdem, welcher Betrag der Antragstellerin im Falle einer Kündigung tatsächlich zur Verfügung stünde und ob die Kündigung sich wegen völliger Unwirtschaftlichkeit als Härtefall darstellen würde.
- 29
Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit den rechtlichen Vorgaben des Bundessozialgerichts gefolgt werden kann, sind nach dessen Ausführungen in dem o.g. Urteil zudem umfangreiche tatsächliche Ermittlungen erforderlich, um die streiterheblichen Fragen hinsichtlich der Angemessenheit der Vorsorge (getrennt und/oder gemeinsam für beide Verträge), der Möglichkeit und der wirtschaftlichen Folgen der Auflösung der eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen sowie der Prüfung von Härtegesichtspunkten im Einzelfall zu klären. Dies kann nur in dem Hauptsacheverfahren S 12 SO 104/08 vor dem SG Schleswig geschehen. Der einstweilige Rechtsschutz kann dies nicht leisten.
- 30
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere auch Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in juris) sieht sich der Senat gehalten (wie bereits in den Beschlüssen vom 15. Juli 2005 - L 9 B 76/05 ER - und vom 11. August 2005 - L 9 B 109/05 SO ER - hervorgehoben), bei der Beurteilung des Anordnungsanspruchs maßgeblich auf die Abwägung der Folgen der Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes für die Antragstellerin auf der einen Seite und die Folgen seiner Gewährung für den Antragsgegner auf der anderen Seite abzustellen.
- 31
Wenn die Antragstellerin nunmehr den oben genannten Vertrag über die Bestattung und/oder die oben genannte Stiftung hinsichtlich der Grabpflegekosten auflöste und die darin gebundenen Beträge an sie ausgezahlt würden, so würde die getroffene Bestattungs- und Grabpflegevorsorge hinfällig werden. Würde die Antragstellerin dann im Hauptsacheverfahren zu ihren Lebzeiten obsiegen, müsste der Antragsgegner die aus den Vertragsauflösungen erhaltenen Beträge an die Antragstellerin zurückzahlen, sodass ihr der für die angemessene Bestattung und Grabpflege erforderliche Betrag wieder zur Verfügung stünde, um ihn erneut - möglicherweise zu veränderten Konditionen - der Vorsorge für ihre Bestattung und Grabpflege zu widmen.
- 32
Auf der anderen Seite würde bei Ergehen der einstweiligen Anordnung und Nichtauflösung der oben genannten Verträge bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens dem Antragsgegner im Falle seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren zu Lebzeiten der Antragstellerin aller Voraussicht nach der das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII übersteigende Betrag zur „Verrechnung“ mit den Ansprüchen der Antragstellerin auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit, dass die Heimpflegebedürftigkeit der Antragstellerin zu ihren Lebzeiten endet, dürfte auszuschließen sein.
- 33
Im anderen, hoffentlich nicht eintretenden Fall, dass die Antragstellerin während des Hauptsacheverfahrens versterben sollte, hätte ohne die begehrte einstweilige Anordnung der Antragsgegner womöglich die erforderlichen Kosten für eine Bestattung nach § 74 SGB XII zu tragen, weil der Bestattungsvorsorgevertrag aufgelöst ist. Ob noch ein Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in diesem Zeitpunkt vorhanden sein würde, auf das der Antragsgegner zur Minderung seiner Aufwendungen zurückgreifen könnte, erscheint sehr fraglich. Für die Grabpflege enthält das SGB XII keine Leistungsnorm. Ginge das Hauptsacheverfahren zugunsten des Antragsgegners aus, so wäre dies eben das Ergebnis der rechtlich umfassenden Prüfung im Hauptsacheverfahren. Ginge das Hauptsacheverfahren - sofern es nach dem Tode der Antragstellerin überhaupt noch fortgeführt werden würde - hingegen zugunsten der Antragstellerin aus, so bliebe jedenfalls gänzlich offen, ob eventuell über die Bestattungskosten hinaus verbleibende vom Antragsgegner auszukehrende Beträge wieder für die Sicherung der Grabpflege zur Verfügung stünden, zumal die Disposition über sie den Erben, gegebenenfalls eventuell dem Landesfiskus, überlassen bliebe.
- 34
Diese Überlegungen zur Folgenabwägung lassen das Interesse der Antragstellerin daran, dass die begehrte einstweilige Anordnung erlassen wird, gegenüber dem Interesse des Antragsgegners, dass sie nicht erlassen wird, überwiegen, zumal die finanziellen Belastungen für den Antragsgegner durch eine einstweilige Anordnung, die gegebenenfalls zu seinen Lasten nicht dem Ergebnis des Hauptsacheverfahrens entspricht, nicht schwer ins Gewicht fallen. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass zwar nicht der gesamte Betrag von über 13.000,00 EUR, wohl aber ein nicht unerheblicher Teil des vorhandenen Vermögens bei summarischer Prüfung aus den o.g. Gründen zu verschonen sein wird und der Antragsgegner mithin nur zu dem verbleibenden Teil „quasi“ in „Vorleistung“ treten muss. Dies würde letztlich nur eine zeitliche Verschiebung der irgendwann ohnehin bestehenden Leistungspflicht des Antragsgegners bedeuten. Daher treten seine Belange gegenüber den weitreichenden Folgen der Kündigung der Verträge für die Antragstellerin zurück.
- 35
Abschließend stellt der Senat ausdrücklich klar, dass hier - weil eine umfassende Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich ist - anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden war, ohne dass damit eine Aussage darüber getroffen worden ist, bis zu welchem Betrag Kosten der Bestattung und Grabpflege angemessen sind.
- 36
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Insoweit bleibt deren Beschwerde daher ohne Erfolg.
- 37
Gemäß § 73a SGG i.V.m. §114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn die Antragstellerin ist aufgrund der Entscheidung des Senats, dass der Antragsgegner ihr die außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten hat, in der Lage, die Kosten der Prozessführung für das Antragsverfahren vor dem Sozialgericht aufzubringen (siehe Beschluss des Senats vom 9. April 2008 L 9 B 373/08 SO ER unter Hinweis auf Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14. Februar 2007, L 6 B 31/07 AS ER; Beschluss vom 24. August 2006, L 10 B 323/06 AS ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2006, L 10 B 188/06).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 SGG in entsprechender Anwendung.
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(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.
(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:
- 1.
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, - 2.
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, - 3.
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, - 4.
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und - 5.
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
- 1.
Mobilität mit 10 Prozent, - 2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent, - 3.
Selbstversorgung mit 40 Prozent, - 4.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent, - 5.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.
(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:
- 1.
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, - 2.
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, - 3.
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, - 4.
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, - 5.
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.
(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.
(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen.
(2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat
- 1.
770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, - 2.
1 262 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, - 3.
1 775 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4, - 4.
2 005 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
(3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.
(4) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden die Leistungen für vollstationäre Pflege erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.