Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 18. Apr. 2012 - L 8 U 36/10

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2012:0418.L8U36.10.0A
published on 18/04/2012 00:00
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 18. Apr. 2012 - L 8 U 36/10
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 23. März 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine Halbwaisenrente.

2

Er ist am -. -1993 geboren. Er lebt bei seiner Mutter. Diese ist seit 2001 von seinem Vater, dem am 28. Mai 1969 geborenen F. S., geschieden. F. S. erlitt am 16. Oktober 2006 einen Verkehrsunfall, bei dem er verstarb.

3

Am 16. Oktober 2006 beendete F. S. die Arbeit in der A -Filiale Z straße 105 in L- um ca. 15:00 Uhr. Ursprünglich geplant war eine Arbeitszeit bis 18:00 Uhr bzw. 18:30 Uhr. Er begab sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur A -Filiale R Straße 5 in Bad S, der Arbeitsstelle seiner ebenfalls bei dem Unfall verstorbenen Ehefrau S. S ... In der Filiale in Bad S holte Herr S das gemeinsame Auto gegen 16:00 Uhr ab. Das Ziel des weiteren Weges ist nicht bekannt. Gegen 18:30 Uhr, dem geplanten Arbeitszeitende der Frau S, traf Herr S wieder in der Filiale R Straße 5 ein, um zusammen mit seiner Frau die Heimreise anzutreten. Aus betrieblichen Gründen verzögerte sich der Antritt der Heimreise nach K von 18:30 Uhr auf 19:30 Uhr. Um ca. 20:06 Uhr erlitten die Eheleute S den tödlichen Unfall, als das Fahrzeug auf der Kreisstraße 3 zwischen P und H mit einem Baum am Straßenrand kollidierte.

4

Den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente wies die Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2007 zurück mit der Begründung, der Unfall sei für F. S. kein Arbeitsunfall gewesen, da dieser in der Zeit von 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr den direkten Heimweg aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen habe.

5

Dagegen legte der Kläger am 12. Februar 2007 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2007 zurückgewiesen wurde.

6

Der Kläger hat am 29. Juni 2007 Klage erhoben und vorgetragen, die von der Beklagten festgestellten Zeitabläufe vom 16. Okto-ber 2010 würden bestritten; die Zeugenbefragung sei lückenhaft.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Anerkennung, dass es sich bei dem Verkehrsunfall des F. S. um einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall im Sinne von § 7 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), gehandelt hat, dem Kläger dem Grunde nach Waisenrente zu gewähren.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie hat sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide bezogen.

12

Das Sozialgericht Lübeck hat mit Urteil vom 23. März 2010 die angegriffenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, unter Anerkennung des Verkehrsunfalls des F. S. vom 16. Oktober 2006 als Arbeitsunfall dem Kläger Waisenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, F. S. habe sich auf dem Rückweg von der Arbeitsstelle nach Hause befunden. Er habe unter dem Schutz der Versicherung gestanden, denn er habe eine Fahrgemeinschaft mit seiner Ehefrau begründet. Ein für das Eingehen einer Fahrgemeinschaft typischer Grund liege dann vor, wenn ein Abwägen von einerseits dem Geld-, Zeit- und gegebenenfalls Energieaufwand (Wegeaufwand), der mit einem Zurücklegen des betreffenden Arbeitsstättenweges durch die Fahrgemeinschaft verbunden sei, und andererseits dem Wegeaufwand, der mit dem Zurücklegen dieses Weges in Alleinfahrt verbunden sei, klar zu Gunsten des mit der Fahrgemeinschaft verbundenen Wegeaufwandes ausgehe. Das sei hier der Fall. Es sei F. S. nicht zuzumuten gewesen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause, nach K, zu fahren. Daher sei ein Zuwarten bis zum Ende der Arbeitszeit seiner Ehefrau geplant um ca. 18:30 Uhr -, um dann mit dieser zusammen in Fahrgemeinschaft nach Hause zu fahren, vom Unfallversicherungsschutz gedeckt. Das Urteil ist der Beklagten am 6. August 2010 zugestellt worden.

13

Diese hat am 20. August 2010 Berufung eingelegt und vorgetragen, Herr F. S. habe aus nicht betriebsbezogenen Gründen den Heimweg unterbrochen. Dadurch sei der Versicherungsschutz endgültig verlorengegangen. Abzustellen sei auf die allgemeine Handlungstendenz des Versicherten. Dafür sei entscheidend, was F. S. in der Zeit von 16:00 bis 18:30 Uhr gemacht habe. Dadurch, dass sich nicht mehr aufklären lasse, was F. S. in dieser Zeit getan habe, liege eine eigenwirtschaftliche Unterbrechung von mehr als zwei Stunden vor, die zur Löschung des Versicherungsschutzes führe. Außerdem habe er den Wartebereich verlassen und auch dadurch sei der Verlust des Versicherungsschutzes eingetreten.

14

Die Beklagte beantragt,

15

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 23. März 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Er bezieht sich auf die Gründe des angegriffenen Urteils und führt aus, dass F. S. am 16. Oktober 2006 bereits um 15:00 Uhr seine Arbeit beendet habe, weil bei seinem Betrieb abgesprochen gewesen sei, dass die Tätigkeit beendet werden könne, wenn die Arbeit erledigt und die Mitarbeit im A -Markt nicht mehr erforderlich sei. Diese Voraussetzungen hätten an dem Unfalltag vorgelegen.

19

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

20

Die Berufung ist zulässig und begründet.

21

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Halbwaisenrente. Das eine solche Rente zusprechende Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 23. März 2010 ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

22

Gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), haben Kinder von verstorbenen Versicherten Anspruch auf eine Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben. Voraussetzung für eine solche Hinterbliebenenrente ist, dass der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB VII). Die Versicherung durch die Beklagte greift gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII bei Versicherungsfällen, also bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ein. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Dabei sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis dem Unfallereignis geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (Bundessozialgericht BSG, Urteil vom 12. Januar 2010 B 2 U 36/08 R).

23

Der Unfall vom 16. Oktober 2006 war für F. S. kein Arbeitsunfall, denn er stand nicht mehr im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Versicherte Tätigkeiten sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Allerdings hat der Gesetzgeber nicht schlechthin jeden Weg unter Versicherungsschutz gestellt, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird. Vielmehr ist es nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII darüber hinaus erforderlich, dass der Weg mit der Tätigkeit in dem Unternehmen zusammenhängt, d. h. dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg und der Tätigkeit in dem Unternehmen besteht. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII verlangt insoweit ausdrücklich, dass das Zurücklegen des Weges mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen muss. Dieser innere Zusammenhang setzt voraus, dass der Weg, den der Versicherte zurücklegt, wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung in der Regel die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit aus zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (Schleswig-Holsteini-sches Landessozialgericht, Urteil vom 22. Juni 2005 L 8 U 120/04). Aufgrund der Handlungstendenz kann beurteilt werden, ob der versicherte Arbeitnehmer mit seiner konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine auf seinem Arbeitsvertrag beruhende, dem Unternehmen dienende und damit unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausüben wollte (BSG, Urteil vom 4. September 2007 B 2 U 28/06 R). Auch Pausen können im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn sie wesentlich dadurch gekennzeichnet sind, dass sie wegen der versicherten Tätigkeit, die im Rahmen des Direktionsrechts des Unternehmers an einem bestimmten Ort und in einem bestimmten Zeitrahmen zu erledigen ist, erforderlich sind. Die Grenze besteht aber dort, wo der Weg nicht mehr durch den Gedanken an die Erhaltung der Arbeitskraft und die betriebliche Notwendigkeit zur Zurücklegung dieses Weges geprägt ist, sondern vielmehr dieser Weg sein Gepräge durch private Umstände erhält. Das ist dann der Fall, wenn der Weg, z. B. zur Essenseinnahme oder zum Einkauf von Nahrungsmitteln, nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu insgesamt in der Pause zur Verfügung stehenden Zeit steht (Ziegler in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VII, 3. Aufl. 2011, § 8, Rdnr. 210f).

24

Hier befand sich wie das Sozialgericht Lübeck in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat F. S. bis ca. 16:00 Uhr auf dem Weg von seiner Arbeitsstätte nach Hause, denn er fuhr mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu seinem Auto, das bei der A -Filiale in Bad S stand, wo seine Ehefrau tätig war. Danach trat aber eine Pause von mindestens zweieinhalb Stunden ein, die keinen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des F. S. aufwies. F. S. fuhr gegen 16:00 Uhr mit seinem Wagen von der A -Filiale in Bad S weg. Was er in der Zwischenzeit getan hat, lässt sich nicht mehr aufklären. Erst gegen 18:30 Uhr kehrte er zu dieser Filiale wieder zurück. Eine irgendwie geartete Tätigkeit, die im Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit stand, ist nicht nachgewiesen und nicht nachweisbar. Die insoweit eingeholten Zeugenaussagen sind erschöpfend. Dabei ist beweisrechtlich Folgendes zu beachten: "Lässt sich ein Nachweis der versicherten Tätigkeit nicht führen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten" (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2010 L 6 U 2656/09). Macht jemand bei der versicherten Tätigkeit oder auf dem Weg dorthin oder von dort nach Hause eine längere Pause, und ist diese nicht betrieblich bedingt, so wird dadurch die versicherte Tätigkeit unterbrochen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2010 L 6 U 2656/09; bestätigt durch BSG, Urteil vom 31. Ja-nuar 2012 B 2 U 2/11 R). Durch das Wegfahren des F. S. von der A -Filiale in Bad S ohne Anhaltspunkte dafür, dass die folgende Zeit und Tätigkeit der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen ist, ist die Folgezeit nicht mehr versichert.

25

Allerdings besteht auch Versicherungsschutz bei wegebedingten Wartezeiten. Hätte F. S. in oder bei der A -Filiale in Bad S lediglich auf seine Frau gewartet, wäre die durch die Fahrgemeinschaft mit seiner Ehefrau bedingte Wartezeit und Rückfahrt nach Hause auch für ihn versichert gewesen. Er hat die Wartezeit jedoch unterbrochen. Bei Unterbrechungen gilt Folgendes: Handelte es sich um eine geringfügige Unterbrechung, besteht während dieser Zeit Versicherungsschutz. Ist diese Grenze überschritten, besteht während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz. Dieser lebt allerdings wieder auf, sobald der Weg fortgesetzt wird. Der Versicherungsschutz lebt nach der Unterbrechung jedoch nicht wieder auf, wenn die Unterbrechung aus privaten Gründen so lange dauert, dass man davon ausgehen kann, dass der versicherte Weg von der Arbeit am Ort dieser privaten Tätigkeit beendet worden ist. Hierfür wird durch die Rechtsprechung eine klare zeitliche Grenze vor zwei Stunden festgelegt (Ziegler, a.a.O., Rdnr. 244f; BSG, Urteil vom 2. Dezember 2008 B 2 U 26/06 R). Diese Zweistundenfrist ist hier - ohne Bezug zur betrieblichen Tätigkeit und somit dem privaten Bereich zuzurechnen - überschritten. Daher lebte der Versicherungsschutz ab 18:30 Uhr, als F. S. auf seine Ehefrau bei der A -Filiale in Bad S wartete, nicht wieder auf.

26

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2b SGB VII sind das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges aber ebenfalls versichert, wenn der Versicherte mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug benutzt. Für den jeweils zu beurteilenden Versicherten besteht auf der Wegeabweichung von seinem unmittelbaren Weg nur dann Versicherungsschutz, wenn dieses Abweichen erforderlich ist, um einen anderen an der Fahrgemeinschaft Beteiligten zum Ort von dessen versicherter oder beruflicher Tätigkeit zu bringen oder ihn von dort zurück zu fahren (Ziegler, a.a.O., Rdnr. 264). Allerdings begründet das Bestehen einer Fahrgemeinschaft aus sich heraus keinen neuen Versicherungsschutz. § 8 Abs. 2 Nr. 2b SGB VII erweitert den Versicherungsschutz auf dem unmittelbaren Weg vom und nach dem Ort der Tätigkeit auf bestimmte Um- und Abwege, die wegen des gemeinsamen Fahrens zu einer Erweiterung der Wegstrecke führen. Entscheidend ist aber weiterhin die Handlungstendenz, dass die Um- bzw. Abwege in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Januar 2010 B 2 U 36/08 R; Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 20. September 2006 L 2 U 130/04, recherchiert bei juris, Rdnr. 20).

27

Hier ist F. S. zusammen mit seiner Ehefrau von zu Hause zur Arbeit und von dort wieder zurück nach Hause gefahren. Dabei ist der Umweg, den der Kläger gemacht hat, um von L- nach Bad S zu fahren und seine Ehefrau abzuholen, grundsätzlich mitversichert. Da aber die allgemeinen Handlungsgrundsätze für den versicherten Weg weiter bestehen und F. S. den Versicherungsschutz für sich unterbrochen hatte, nachdem er gegen 16:00 Uhr von dem Gelände der Filiale in Bad S weggefahren und erst später als zwei Stunden wieder zurückgekommen ist, war für ihn trotz der Fahrgemeinschaft der innere Zusammenhang zu der betrieblichen Tätigkeit unterbrochen und durch das Abholen seiner Ehefrau lebte dieser auch nicht wieder auf. Darauf, dass seine Ehefrau sich unzweifelhaft auf dem versicherten Weg von der Arbeitsstelle nach Hause befunden hat, als sich der für beide tödliche Unfall ereignete, kommt es für F. S. nicht an.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

29

Anhaltspunkte, die Revision gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG durch den Senat zuzulassen, sind nicht ersichtlich.


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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 09/12/2010 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.03.2009 aufgehoben und wird die Klage abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand
published on 12/01/2010 00:00

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls streitig. 2
published on 20/09/2006 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.09.2004 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 22/06/2005 00:00

Tenor Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 18. August 2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestan
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Annotations

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf

1.
Sterbegeld,
2.
Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3.
Hinterbliebenenrenten,
4.
Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.

(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.

(2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.

(3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.

(4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.