Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 22. Juni 2005 - L 8 U 120/04
Gericht
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 18. August 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines am 7. März 2002 während einer Dienstreise erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall.
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Der im Jahre 1958 geborene Kläger ist Prokurist und Leiter der Serviceabteilung der Firma A. L. GmbH in G. Dieses Unternehmen führt regelmäßig zweimal im Jahr mindestens zweitägige Besprechungen zwischen dem Geschäftsführer und sämtlichen Prokuristen durch, wobei jene Besprechungen grundsätzlich nicht am Sitz des Unternehmens abgehalten werden. Im Rahmen dieser Besprechungen wird die geschäftliche Entwicklung und die strategische Planung des Unternehmens besprochen und abgestimmt.
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Der Kläger nahm ab dem 6. März 2002 an einer solchen Tagung der Geschäftsführung des Unternehmens mit Rahmenprogramm im Hotel "B." in G./Österreich teil, die bis zum 10. März 2002 vorgesehen war. Am 7. März 2002 wurden bis 18.00 Uhr unterschiedliche Themen von den einzelnen Prokuristen vorgestellt und diskutiert, unter anderem vom Kläger das Thema "One 4 Al". Anschließend wurde in dem Bergrestaurant "I." ein Abendessen eingenommen und eine Rodelpartie ins Tal mit Schlitten durchgeführt. Bei dieser Abfahrt mit dem Rodelschlitten auf einer präparierten und beleuchteten Rodelbahn stürzte der Kläger gegen 21.15 Uhr und erlitt am rechten Sprunggelenk eine Außenknöchelfraktur Typ Weber B.
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Nach Eingang des Arztberichtes des Unfallchirurgen Dr. P. vom 12. März 2002 und der Unfallanzeige des Arbeitgebers führte die Beklagte Ermittlungen zu der Veranstaltung der Firma A. L. GmbH durch und zog das Programm des Agenda-RL Spring Meetings vom 6. bis 10. März 2002 bei.
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Mit Bescheid vom 10. Juli 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Unfall vom 7. März 2002 erfülle nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls, demzufolge bestehe auch kein Anspruch auf Entschädigung; denn der Unfall sei nicht einer vom Unfallversicherungsschutz umfassten betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen, sondern einer solchen des persönlichen, nicht versicherten Lebensbereichs.
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Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, während einer solchen Dienstreise bestehe Versicherungsschutz für sämtliche Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhingen. Nur für Verrichtungen, die der privaten Sphäre zuzurechnen seien, bestehe kein Versicherungsschutz. Im vorliegenden Fall habe die Rodelfahrt als unfallbringende Betätigung mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammengehangen. Er habe am 7. März 2002 über das Thema "One 4 Al" referiert, bei dem es sich um das seinerzeit wichtigste Projekt der Firma A. L. GmbH gehandelt habe, nämlich um die Einführung eines neuen, auf dem Intranet basierenden Auftragsabwicklungssystems. Im Laufe des Tages sei auch bereits über dieses Thema diskutiert worden. Er habe auf der Reise die Aufgabe gehabt, mit den übrigen teilnehmenden Mitarbeitern und dem Geschäftsführer die ausgewählten Themen zu besprechen und weiter zu entwickeln. Dieses betriebliche und den Interessen des Unternehmens objektiv dienende Ziel habe auch bei dem am Abend des 7. März 2002 beginnenden Ausflug im Vordergrund gestanden. Zumindest habe die Abendveranstaltung nach den Grundsätzen der "gemischten Tätigkeit" auch unter Versicherungsschutz gestanden; denn die Abendveranstaltung einschließlich der Rodelfahrt sei ein wesentlicher Bestandteil des geschäftlichen Treffens im Auftrag und Interesse der Arbeitgeberin gewesen. Um seinen dienstlichen Auftrag ordnungsgemäß erfüllen zu können, habe er - der Kläger - sich dorthin begeben müssen, wo sich auch seine Gesprächspartner aufgehalten hätten. Somit habe er keine andere Wahl gehabt, als an der vom Unternehmen ausgerichteten Abendveranstaltung teilzunehmen.
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Nachgereicht wurde eine Stellungnahme der Mitarbeiterin der Firma A. L. GmbH, Frau A. D., vom 1. November 2002 zum Ablauf der Tagung am 6. und 7. März 2002. In einer weiteren Stellungnahme seitens der Personalleitung des Unternehmens vom 13. Januar 2002 wurde zum Frühjahrstreffen 2002 ausgeführt, dieses sei, wie jedes der Unternehmenstreffen, im Vorfeld genau geplant und durchorganisiert gewesen. So sei für den Abend des 7. März 2002 ein Ausflug in Ia. geplant gewesen, wobei die Teilnehmer den Berg mit einer Seilbahn hätten hinauffahren sollen. Anschließend hätte ein Abendessen auf der Bergstation eingenommen werden und dann die Abfahrt mit dem Rodelschlitten erfolgen sollen, wie tatsächlich auch geschehen. Anlässlich der Abendveranstaltungen sei jeweils vorgesehen gewesen, die tagsüber diskutierten Themen zu vertiefen. Dieses sei auch für den Abend des 7. März 2002 geplant gewesen.
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Mit Bescheid vom 17. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung zurück, ein Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen. Durch das so genannte Rahmenprogramm nach Beendigung der eigentlichen Geschäftsbesprechung gegen 18.00 Uhr ergebe sich kein wesentlicher innerer Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Es bestehe nur ein loser Zusammenhang durch sich beiläufig am Rande ergebende Gespräche über das am Tag Besprochene.
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Gegen den am 17. Juli 2003 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 20. August 2003 Klage beim Sozialgericht erhoben, mit der er im Wesentlichen seine bereits im Vorverfahren geltend gemachten Ausführungen wiederholt und vertieft hat. Er hat insbesondere daran festgehalten, dass die Abendveranstaltung einschließlich der Rodelfahrt wesentlicher Bestandteil des geschäftlichen Treffens im Auftrag und Interesse seiner Arbeitgeberin gewesen sei.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 7. März 2002 um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Sozialgesetzbuch Siebentes Buch (SGB VII) gehandelt habe.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat sie sich auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen.
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Durch Urteil vom 18. August 2004 - S 15 U 141/03 - hat das Sozialgericht Lübeck die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 7. März 2002 um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 des Siebenten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) gehandelt habe. In dem vorgenannten Urteil ist dazu im Wesentlichen folgendes ausgeführt worden:
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"... Gemäß § 8 Abs. 1 sind Arbeitsunfälle, Unfälle, die Versicherte bei einer in den §§ 2, 3 oder 6 genannten Tätigkeiten erleiden. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt danach voraus, dass die versicherte Tätigkeit kausal geworden ist für einen Unfall, der seinerseits wiederum kausal geworden ist für einen Gesundheitsschaden.
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Nach Überzeugung der Kammer ist die Teilnahme des Klägers an der Abendveranstaltung mit der Schlittenfahrt als versicherte Tätigkeit anzusehen. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass für die Zuordnung einer bestimmten Handlung zum Kreis der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeiten es nicht ausreicht, dass ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der Handlung und einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit besteht. Vielmehr ist es erforderlich, dass die Handlung mit einer versicherten Tätigkeit in einem engeren Zusammenhang steht und dieser wesentlich dient. Dies setzt eine Wertentscheidung darüber voraus, wo die jeweilige Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der Unfallversicherung reichen soll (vgl. BSGE 58, 80, 82, Schmidt SGB VII § 8 RdNr 11). Wie die Beklagte zu Recht herausgestellt hat, steht der Teilnehmer an einer mehrtägigen Tagung nicht während der gesamten Dauer dieser Veranstaltung schlechthin bei jeder Betätigung unter Unfallversicherungsschutz. Es ist vielmehr auch hier zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem rechtlich wesentlichen – inneren – Zusammenhang stehen und deshalb versichert sind, und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Teilnehmers angehören, bei denen er sich somit außerhalb einer solchen inneren Beziehung zum Unternehmen befindet; diese sind grundsätzlich unversichert (vgl. BSG SozR Nr. 17 zu § 542 alte Fassung RVO) dasselbe gilt für Dienstreisen anlässlich eines Lehrgangs oder einer Fortbildungsveranstaltung. Gerade bei diesen, länger als einen Tag dauernden Tagungen, lassen sich im Ablauf der einzelnen Tage meist Zeiträume unterscheiden, während derer der Aufenthalt an einem fremden Ort wesentlich unternehmensbedingt ist, und solche, in denen dieser Zusammenhang in den Hintergrund rückt (vgl. BSG in SozR Nr. 21 zu § 548 RVO). Als Unterscheidungsmerkmal ist ausschlaggebend, welchem Zweck die Tätigkeit diente, die zum Unfall geführt hat. Stand dieser in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis, ist Versicherungsschutz anzunehmen. Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsortes, die den Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind. Geschäfts- und Dienstreisen stehen versicherungsrechtlich insoweit der Betriebsarbeit gleich.
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Zum Zeitpunkt des Unfalls befand sich der Kläger auf einer – versicherten – Dienstreise. Denn der Kläger nahm an einer betrieblichen Veranstaltung der Firma A. L. GmbH teil, die regelmäßig zwei Mal im Jahr durchgeführt wird, um die geschäftliche Entwicklung anhand einer Rück- bzw. Vorschau zu besprechen. Um diesen für die geschäftliche Entwicklung grundliegenden Meinungs- und Informationsaustausch ungestört und ohne Unterbrechungen durchführen zu können, werden diese Meetings außerhalb des Hauses der Firma A. L. GmbH abgehalten. Da das Unternehmen wünscht, dass die teilnehmenden Mitarbeiter sich während der mehrtägigen Veranstaltung ausschließlich auf die zu analysierenden Probleme und Themen einstellen, werden die Tagungsorte stets so gewählt, dass die Mitarbeiter nicht zu Hause, sondern auswärts übernachten. Für die Abende wird grundsätzlich ein Programm organisiert, an dem alle Prokuristen und der Geschäftsführer gemeinsam teilnehmen. Die bereits tagsüber vorgestellten Themen sollen im Rahmen der Abendveranstaltung weiter vertieft werden. Während einer solchen Dienstreise besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kein Versicherungsschutz "rund um die Uhr". Vielmehr ist hier ebenfalls, wie bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz zu unterscheiden, zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre der Teilnehmer zuzurechnen sind. Allerdings ist bei nicht unmittelbar zur versicherten Tätigkeit gehörenden Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis am Ort der auswärtigen Tätigkeit in der Regel eher anzunehmen als am Wohn- oder Betriebsort. Andererseits hat das BSG in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf einer Dienstreise nicht schon deshalb ohne Weiteres gegeben ist, weil sich der Versicherte im betrieblichen Interesse außerhalb seines Beschäftigungs- und Wohnortes aufhalten und bewegen muss. Hier kommt es ebenfalls darauf an, ob die unfallbringende Betätigung jeweils mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängt (vgl. BSG SozR 3 2200 § 548 Nr. 33). Auch während einer Dienstreise bieten sich nach der Lebenserfahrung zahlreiche Gelegenheiten, bei denen sich die Teilnehmer außerhalb einer solchen Beziehung zum Unternehmen befinden (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95).
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Von diesen rechtlichen Grundsätzen ausgehend hat die Kammer unter Berücksichtigung der hier gegebenen besonderen Umstände angenommen, dass sich der Versicherungsschutz auch auf die Abfahrt mit dem Rodelschlitten auf einer präparierten und beleuchteten Rodelbahn erstreckte, bei der sich der zur Fraktur des rechten Sprunggelenkes führende Unfall ereignete. Denn der Kläger referierte am Donnerstag über das Thema "One 4 Al". Dieses Thema behandelt das Auftragsabwicklungssystem der Firma A. L. GmbH unter Verbesserung des Berichtswesens. Das vom Kläger vorbereitete und referierte Thema "One 4 Al" war das Hauptthema am 07.03.2002. Aufgrund der Vortragsdichte an diesem Tag war vorgesehen, dass auch während des Abendessens eine Diskussion zu dem tagsüber referierten Themen, insbesondere zu dem vom Kläger referierte Thema "One 4 Al", erforderlich sein würde. Damit bestand ein betriebliches und dem Interesse der Firma A. L. GmbH objektiv dienendem Ziel auch bei dem am Abend des 07.03.2002 vorgesehenen Abendessens einschließlich der vorgesehenen Rückkehr mit dem Rodelschlitten.
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Zwar mag sowohl die Fahrt mit einer Seilbahn den Berg hinauf und das Abendessen auf der Bergstation auch dem privaten Interesse der Teilnehmer der Veranstaltung entsprochen haben, und damit auch von privaten Motiven getragen gewesen sein. Dies schließt den inneren Zusammenhang der Verrichtung mit der betrieblichen Tätigkeit jedoch nicht von vornherein aus. Vielmehr ist die Frage nach dem Bestehen des Versicherungsschutzes in solchen Fällen nach den Grundsätzen der gemischten Tätigkeit zu beantworten. (vgl. BSG SozR 3 2200 § 548 Nr. 19 und 25). Danach besteht Versicherungsschutz in den Fällen, in denen eine Zerlegung der Verrichtungen in einem privaten und einem betrieblichen Zwecke dienenden Teil nicht möglich ist, auch dann, wenn die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Zwecken wesentlich, nicht notwendig überwiegend, zu dienen bestimmt ist. Es beurteilt sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls in erster Linie nach den aufgrund von objektiven Anhaltungspunkten nachvollziehbaren subjektiven Vorstellungen des Versicherten. Entscheidende Abgrenzungskriterien für die Frage, ob die Tätigkeit rechtlich wesentlich betrieblichen Interessen gedient hat, ist, ob diese Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre. (BSG SozR 3 2200 § 548 Nr. 25 und 32).
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Im Hinblick auf die Konzeption des "Spring-Meeting 2002", dem vom Kläger vom 07.03.2002 gehaltenen Referat und der Diskussion zu den tagsüber referierten Themen konnte die Kammer keine objektiven Anhaltspunkte dafür feststellen, dass der Kläger der gemeinsamen Abfahrt mit den anderen Teilnehmern der Veranstaltung ferngeblieben wäre, wenn der zusätzliche private Zweck – die Freizeitgestaltung durch die Abfahrt mit dem Rodelschlitten – entfallen wäre. Für ihn hätte die Teilnahme an der gemeinsamen Abfahrt vielmehr auch dann objektiv nahegelegen, wenn er nach seinen persönlichen Interessen einen anderen Tagesablauf bevorzugt hätte. Die Pflege der Beziehungen zu den leitenden Mitarbeitern der Firma A. L. GmbH und die vertiefende Diskussion insbesondere zu dem vom Kläger präsentierten Thema, muss als konsequente Fortführung der den betrieblichen Interessen dienenden Veranstaltung angesehen werden.
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Die Frage, ob und in welchem Umfang auch während des gemeinsamen Abendessens noch geschäftliche Gespräche im Vordergrund standen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Selbst wenn dies nicht stets der Fall gewesen wäre, hätte insgesamt die Begleitung der Gruppe und damit auch die Abfahrt wesentlich betrieblichen Zwecken gedient. Denn die Anwesenheit des Klägers bei der Abendveranstaltung war zur vertiefenden Diskussion des von ihm gehaltenen Referates erforderlich. Zudem hätte er eine Nichtteilnahme an der Abendveranstaltung den Eindruck mangelnden Interesses an der gesamten Tagung erwecken können. Keinesfalls ist es nach Auffassung der Kammer möglich, zwischen dem Programm in der Zeit von 08.30 – ca. 18.00 Uhr und dem Rodelabend und Abendessen zu unterscheiden. Es handelte sich bei dem Rodelabend mit Abendessen nämlich um die Fortsetzung des Tagungsprogramms und nicht etwa nur um Freizeitaktivität..."
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Die Beklagte hat gegen das ihr am 19. Oktober 2004 zugestellte Urteil am 4. November 2004 Berufung eingelegt, mit der sie unter Wiederholung der Ausführungen in den streitbefangenen Bescheiden wie auch ihres Vorbringens aus der ersten Instanz geltend macht, bei dem Ausflug zum Bergrestaurant "I." habe es sich um ein Freizeitprogramm gehandelt, bei dem beiläufig auch Themen aus der beruflichen Tätigkeit angesprochen worden seien. Das reiche nicht aus, um von einem Arbeitsunfall im Sinne von § 8 SGB VII auszugehen. Wie ihre Internetrecherche ergeben habe, handele es sich bei dem SB-Restaurant "I." um eine Gaststätte mit 400 Plätzen, die dafür werbe, dass für beste Unterhaltung mit viel Musik und Hüttenzauber gesorgt sei. Es widerspreche den Erkenntnissen des täglichen Lebens, dass auf einer solchen Skihütte während der Hauptsaison, wie sie in der Zeit von Ende Januar bis Anfang April vorgelegen habe, Geschäftsbesprechungen stattfinden könnten. Dieses sei allein schon wegen des Lärmpegels nicht möglich gewesen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält weiterhin daran fest, dass es sich bei dem Ereignis vom 7. März 2002 um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII handele. Aus der Berufungsbegründung der Beklagten werde deutlich, dass diese sich ein völlig falsches Bild von der Abendveranstaltung mache. Der seitens seiner Arbeitgeberin für die Durchführung der Abendveranstaltung ausgewählte Restaurationsbetrieb bestehe aus mehreren, voneinander abgegrenzten Gasträumen. Die teilnehmenden Mitarbeiter und der Geschäftsführer der A. L. GmbH hätten für das Abendessen einen Raum gewählt, in dem keine Musik gespielt worden sei und in dem sich zu Beginn der Veranstaltung keine weiteren Gäste aufgehalten hätten. Dort sei es ohne Lärmbeeinträchtigung möglich gewesen, die am Tag vorgestellten Themen gemeinsam zu diskutieren. Dieses sei dort auch erfolgt. Als Hauptreferent des Vortragstages hätte er - der Kläger - seinen Kollegen und dem Geschäftsführer auch während der Abendveranstaltung als Ansprechpartner für Nachfragen und die Entgegennahme von Vorschlägen zur Verfügung stehen müssen. Die langfristige Bedeutung jenes Referats zum Thema "One 4 Al" und die Gespräche dazu ließen sich auch daran ablesen, dass mit der Umsetzung jenes Konzepts nachhaltige Strukturveränderungen innerhalb der europäischen Zweige seiner Firma – maßgeblich auf personalwirtschaftlichem Sektor – verbunden gewesen seien, die zum Teil erst ab dem Jahre 2005 zum Tragen gekommen wären. Damit habe eine faktische Teilnahmepflicht am Abendessen auf der I. bestanden. Um seinen dienstlichen Auftrag ordnungsgemäß erfüllen zu können, habe er sich dorthin begeben müssen, wo sich seine Gesprächspartner aufgehalten hätten. Insgesamt habe es sich bei der Abendveranstaltung um die Fortsetzung des Tagungsprogramms gehandelt. Demzufolge falle auch die Rückfahrt zum Hotel, hier die Rodelfahrt, unter den Unfallversicherungsschutz.
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Auf Nachfrage des Gerichts, ob es dem Kläger freigestellt gewesen sei, an der Abendveranstaltung am 7. März 2002 (Ausflug nach Ia., Abendessen auf der Bergstation, Abfahrt mit dem Rodelschlitten) teilzunehmen, hat die Personalleitung der Firma A. L.Mid Europe GmbH mit Schreiben vom 13. April 2005 mitgeteilt, dass es dem Kläger nicht freigestellt gewesen sei, an der Abendveranstaltung teilzunehmen. Vielmehr gehöre es nach Auffassung der Firma zum Aufgabenbereich des Klägers als Prokurist und Leiter der Serviceabteilung, den Teilnehmern des Meetings nicht nur als Referent des Vortragstages, sondern auch während der Abendveranstaltung als Gesprächspartner zur vertiefenden Diskussion und für Rückfragen zur Verfügung zu stehen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben; denn die Bescheide der Beklagten vom 10. Juli 2002 und 17. Juli 2003 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Zutreffend hat das Sozialgericht festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis am 7. März 2002 (Unfall des Klägers auf der Rodelbahn bei der Heimfahrt zum Tagungshotel) um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 SGB VII gehandelt habe. Eine solche rechtliche Einstufung kann im vorliegenden Fall entweder gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII oder nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vorgenommen werden.
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Das Sozialgericht hat unter umfassender Darlegung der Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII im Einzelnen ausgeführt, unter welchen Aspekten die hier relevante Verletzung des Klägers bei der Schlittenfahrt nach der Abendveranstaltung im Berghotel I. als unter den Versicherungsschutz der vorgenannten Norm fallend anzusehen ist. Dabei hat es die Frage nach dem Bestehen des Versicherungsschutzes nach den Grundsätzen der gemischten Tätigkeit beantwortet und ausgeführt, es sei nicht möglich, zwischen dem Programm in der Zeit von 8.30 Uhr bis ca. 18.00 Uhr und dem Rodelabend und Abendessen zu unterscheiden. Es habe sich vielmehr bei dem Rodelabend mit Abendessen um die Fortsetzung des Tagungsprogramms und nicht etwa nur um eine Freizeitaktivität gehandelt. Der Senat folgt der dortigen Argumentationskette und teilt die vom Sozialgericht auf der Grundlage der von den Beteiligten benannten tatsächlichen Umstände vorgenommenen Subsumtion. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen. Schon die dort vorgenommene rechtliche Einordnung "trägt" die Entscheidung zugunsten des Klägers.
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Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall nach den Gesamtumständen der Unfall bei der Rückfahrt von der I. (auch) unter dem Aspekt als versicherter Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII einzustufen wäre, dass er sich auf dem Weg von der Nahrungsaufnahme nach einem voll ausgefüllten Arbeitstag zurück zum Tagungshotel in G. ereignete (vgl. hierzu zum Stichwort "Der Weg zur Nahrungsaufnahme während einer Dienstreise" Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, Gesetzliche Unfallversicherung – Loseblattsammlung - § 8 Rdnr. 104 m. w. N.).
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Nach den Gesamtumständen kommt im vorliegenden Fall allerdings auch eine Einstufung des erlittenen Unfalls des Klägers als Wegeunfall im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. SGB VII in Betracht. Unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2005 und der Ausführungen der Firma A. L.Mid Europe GmbH im Schreiben vom 13. April 2005 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich bei der Abendveranstaltung am 7. März 2002 um ein Abendessen mit vertiefender Diskussion als Fortsetzung der am Tage bereits durchgeführten betrieblichen Informationsveranstaltung für alle Tagungsteilnehmer darstellte, wobei dieser Teil lediglich in anderen Räumlichkeiten, und zwar auf der I. statt im Tagungshotel B., durchgeführt wurde. Hierfür spricht die Gesamtkonzeption jenes Frühjahrstreffens 2002, untermauert von der aus Sicht der Firmenleitung bestehenden (von dieser schriftlich bestätigten) Teilnahmepflicht des Klägers sowie dessen Darlegungen zur Bedeutung des von ihm gehaltenen Referats im Hinblick auf die (zwischenzeitlich eingetretenen) strukturellen Auswirkungen in den gesamten europäischen Niederlassungen der Firma A. L. Angesichts der – dem Gericht bekannten – Marktbedeutung des Firmenkonzerns, bei dem der Kläger tätig ist, sind dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ohne Weiteres nachvollziehbar, wonach der so genannte "Fun-Faktor" einer derartigen Abendveranstaltung – auf der hier relevanten Tagung wie auch auf anderen Geschäftsreisen - äußerst gering ist, vielmehr während des gesamten Tages und am Abend als Abschluss des jeweiligen Tagespensums konzentrierte und zugleich anstrengende Arbeit im Vordergrund steht. Dafür spricht nicht zuletzt auch die recht kurze Zeitspanne, während derer die gesamte Abendveranstaltung durchgeführt worden ist (18.00 Uhr Ende der Tagung, anschließend Fahrt nach Ia., Auffahrt zum Bergrestaurant mit der Seilbahn, Essen mit Abschlussbesprechung der Tagesthemen, Unfallgeschehen bereits ca. 21.15 Uhr auf der Abfahrt auf der Rodelbahn).
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Legt man danach die Abendveranstaltung auf der I. als Teil der betrieblichen Tagung an einem anderen Ort als dem Tagungshotel in G., mithin als Arbeitsstätte des Klägers während der insgesamt 5-tägigen Geschäftsreise zugrunde, so greift der Versicherungsschutz unter folgendem Aspekt ein: Versicherte Tätigkeiten sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Danach ist der Versicherungsschutz für die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt. Die Vorschrift verlangt nur, dass die Arbeitsstätte Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ist; der andere Grenzpunkt des Weges ist gesetzlich nicht festgelegt (vgl. Krasney a. a. O., § 8 Rdnr. 174 - 176).
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Allerdings hat der Gesetzgeber nicht schlechthin jeden Weg unter Versicherungsschutz gestellt, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird. Vielmehr ist es nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII darüber hinaus erforderlich, dass der Weg mit der Tätigkeit in dem Unternehmen (rechtlich) zusammenhängt, d. h. dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg und der Tätigkeit in dem Unternehmen besteht. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII verlangt insoweit ausdrücklich, dass das Zurücklegen des Weges mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen muss. Dieser innere Zusammenhang setzt voraus, dass der Weg, den der Versicherte zurücklegt, wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung - in der Regel - die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 39; SozR 3-2200 § 550 Nr. 4 und 17).
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Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ist auch hiernach Unfallversicherungsschutz zugunsten des Klägers zu bejahen; denn – wie oben bereits ausgeführt – stellte sich die Abendveranstaltung als Teil der Frühjahrstagung dar. Von dieser Arbeitsstätte aus befand sich der Kläger auf dem Rückweg ins Hotel in G., das am Abend während der mehrtägigen Tagung, so auch hier nach Beendigung der Arbeitstätigkeit im Bergrestaurant I., den Aufenthaltsort darstellte, der während der Dienstreise gleichzusetzen war mit seiner Wohnung am Familienwohnsitz, die er ansonsten zur Nachtruhe aufsuchte.
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Letztlich lässt auch die Tatsache, dass hier auf dem Rückweg von der Arbeitsstätte zur Unterkunft ein eher ungewöhnliches Fortbewegungsmittel gewählt worden ist, das wohl nicht zu den üblicherweise genutzten Transportmitteln des Klägers in seiner Tätigkeit als Prokurist zählen dürfte, den Versicherungsschutz nicht entfallen. Selbst wenn man die Benutzung der Rodelbahn, auf der mit Schlitten gefahren wird, die in derselben Art konstruiert sind wie Kinderschlitten, als (was bereits zweifelhaft erscheint) besonders gefahrträchtig einstufen wollte, könnte man hier nicht von einer "selbstgeschaffenen Gefahr" sprechen, aufgrund derer der Versicherungsschutz zu versagen wäre. Das Bundessozialgericht hat in seinem Beschluss vom 7. März 2000 - B 2 U 249/99 B – (HVBG-Info 2000, 2058 - 2060) im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall ausgeführt, es gebe einen Rechtssatz des Inhalts, dass der Versicherungsschutz entfalle, wenn der Versicherte sich bewusst einer höheren Gefahr aussetze und dadurch zu Schaden komme, nicht; auch leichtsinniges unbedachtes Verhalten beseitige den bestehenden inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit nicht.
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Die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten als der im Rechtsstreit Unterlegenen beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 SGG.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision durch den Senat nach § 160 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.
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Annotations
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.