Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 20. Sept. 2006 - L 2 U 130/04

published on 20/09/2006 00:00
Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 20. Sept. 2006 - L 2 U 130/04
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.09.2004 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung seines Autounfalls vom 28.03.2002 als Arbeitsunfall.

Am 28.03.2002 (Gründonnerstag) verunglückte der Kläger kurz vor P., als er sich als Beifahrer mit seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau, der Zeugin U.B., auf dem Nachhauseweg von der Arbeit bei der Firma H. V. GmbH, E., zum Tanken nach Sch./Luxemburg befand. Nach dem Tanken sollte die Weiterfahrt nach Hause nach M. erfolgen. Der Kläger zog sich schwere Verletzungen zu und bezieht mittlerweile Erwerbsunfähigkeitsrente.

Mit Bescheid vom 15.10.2003 teilte der Beklagte mit, dass Ansprüche auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht beständen. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor, da das beabsichtigte Auftanken des Fahrzeuges in Luxemburg dem unversicherten privaten Bereich zuzuordnen sei. Da er den Unfall nicht auf dem direkten Weg zwischen Arbeitsstätte und Zielort (Wohnung in M.) erlitten habe, sondern zum Unfallzeitpunkt als privater Kunde (Tanken in Luxemburg) bereits über den Zielort M. hinausgefahren gewesen sei, habe er sich zum Unfallzeitpunkt auf einem unversicherten Abweg befunden.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, durch das Tanken in Luxemburg käme man auf Einsparungen bis zu 850,- bis 900,- EUR jährlich. Seiner Ehefrau sei eine Bitte um Lohnerhöhung mit der Begründung abgelehnt worden, dass sie ja in Luxemburg tanken könne. Dies zeige ebenfalls, dass hier ein Zusammenhang mit betrieblichen Interessen bestehe. Des Weiteren liege Versicherungsschutz vor, wenn die betreffende Verrichtung sich auf die – körperliche und/oder geistige – Leistungsfähigkeit, die für die versicherte Tätigkeit benötigt werde, in positiver Weise auswirke. Da er und seine Ehefrau ausschließlich in der Kunden-Neuwerbung tätig seien (Provisionsbasis), sei souveränes Auftreten frei von finanziellen Ängsten unverzichtbar. Schließlich sei anzuführen, dass die Grundsätze der Fahrgemeinschaft hier nicht angewandt werden könnten. Er besitze keinen Führerschein und habe sich also in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seiner damaligen Freundin befunden. Es sei ihm also nicht möglich gewesen, auf die Einhaltung des direkten Weges zu bestehen. Am Unfalltag habe seine jetzige Ehefrau ihm erst während der Rückfahrt mitgeteilt, dass sie zum Tanken durchfahren würde, da sie erst abends informiert worden sei, dass sie samstags arbeiten solle.

Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Arbeitgeber mit, dass der Kläger und seine jetzige Frau ausschließlich im Innendienst tätig seien (Call-Center, Telefondienst). Im Außendienst seien beide zum Unfallzeitpunkt nicht tätig gewesen.

Bei einer Besprechung mit einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten bestätigte der Kläger, dass die Call-Agenten im Außendienst nur dann tätig geworden seien, wenn ein Kunde aus der Umgebung einmal unbedingt von dem zuständigen Call-Agenten im Außendienst habe betreut werden wollen. Seine Frau habe vor dem Unfall ca. alle sieben Tage in Luxemburg getankt; so lange habe in etwa eine Tankfüllung ausgereicht. Das Tanken sei meistens mit der Heimfahrt von der Arbeit verbunden gewesen, in der Regel freitags oder, falls sie samstags hätten arbeiten müssen, samstags. Dies hätten sie in der Regel morgens oder am Tag vor dem Tanken ausgemacht. Entweder seien sie zusammen gefahren oder seine jetzige Ehefrau habe ihn abgesetzt, wenn er etwas zu erledigen gehabt habe. In ca. 60 % der Fälle sei er zum Tanken mitgefahren. Er habe sich an den Kosten für die Fahrten zur Arbeit beteiligt und 50,- EUR pro Monat dazugegeben. Als der Vorgesetzte seiner Ehefrau gesagt habe, dass sie Ostersamstags arbeiten müsse, habe er dies nicht mitbekommen und seine Frau habe dies auch zunächst nicht erzählt. Vor der Heimfahrt habe er sich bei seiner Frau nicht erkundigt, ob diese direkt nach Hause fahren wolle. Auf der Heimfahrt sei seine Frau dann an der Ausfahrt M. vorbeigefahren. Auf seine Nachfrage hin habe sie erklärt, sie sei nicht herausgefahren, weil sie samstags arbeiten müsse. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er erfahren, dass seine Frau samstags arbeiten solle und sie nun zum Tanken nach Luxemburg fahren wolle. Es habe sich ein „kurzer, heftiger und schmerzloser“ Streit angeschlossen. Er habe seine Frau nicht gebeten, an der nächsten – ca. 5 km entfernten – Ausfahrt umzukehren. Er denke, sie wäre auch dann nicht an der nächsten Ausfahrt herausgefahren, wenn er sie darum gebeten hätte. Eine Abfahrt an der nächsten Ausfahrt sei auch deshalb nicht möglich gewesen, da sie in der Hitze des Streites gar nicht bemerkt hätten, wie sie daran vorbeigefahren seien. Am Unfalltag habe er noch etwas zu erledigen gehabt; er habe seine Steuererklärung machen wollen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein überzeugender Grund dafür, dass die jetzige Ehefrau die beabsichtigte Fahrt zum Tanken in Luxemburg ausgerechnet am Unfalltag nicht mit dem Kläger abgesprochen haben solle, sei nicht vorgebracht worden. Es sei auch kaum nachvollziehbar, dass er von der unter Umständen erforderlichen Samstagsarbeit der Lebensgefährtin vor der Heimfahrt keine Kenntnis gehabt haben solle, obwohl er mit ihr in einem Büro gesessen habe. Da diese zudem regelmäßig am letzten Tag der Arbeitswoche auf dem Heimweg in Luxemburg getankt habe, hätte er zudem damit rechnen können, dass sie am Gründonnerstag nach der Arbeit zum Tanken nach Luxemburg fahren würde. Weil der Kläger zum Unfallzeitpunkt nichts dringliches habe erledigen wollen, und er seine Lebensgefährtin zum wöchentlichen Tanken in Luxemburg überwiegend begleitet habe, sei im Übrigen auch der geschilderte Streit nicht recht nachvollziehbar. Nicht schlüssig erklärt worden sei zudem, weshalb der Kläger seine Lebensgefährtin nicht gebeten habe, an der nächsten – ca. 2 km entfernten – Ausfahrt umzukehren. Letztlich könnte der Unfall vom 28.03.2002 aber auch dann nicht als Versicherungsfall anerkannt werden, wenn die Schilderung des Klägers zutreffend sei. Das Tanken in Luxemburg sei dem unversicherten privaten Bereich sowohl des Klägers als auch seiner Lebensgefährtin zuzuordnen, das Tanken in Luxemburg sei unzweifelhaft aus eigenwirtschaftlichen Gründen (Geld sparen) erfolgt und nicht dazu bestimmt gewesen, dem Arbeitgeber zu dienen. Sein monatlicher Kostenbeitrag wäre sicherlich deutlich höher ausgefallen, wenn seine Lebensgefährtin jeweils in Deutschland getankt hätte. Außerdem habe der Kläger seine Lebensgefährtin nicht gebeten umzukehren. Die weitere Mitfahrt zum Tanken habe er somit nicht ausdrücklich abgelehnt.

Die am 03.06.2004 erhobene Klage hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) mit Gerichtsbescheid vom 08.09.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Auftanken eines Kraftfahrzeuges, mit dem der Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit zurückgelegt werde, stelle nach der Rechtsprechung des BSG in der Regel eine Tätigkeit dar, die dem privaten Bereich und nicht der unter Unfallversicherungsschutz stehenden betrieblichen Sphäre zuzurechnen sei. Dies gelte im Regelfall schon dann, wenn die nächstgelegene Tankstelle aufgesucht werde und erst recht, wenn eine weit entfernte Tankstelle aufgesucht werde, weil der Treibstoff dort billiger sei. Im Übrigen hat das SG gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

Gegen den ihm am 17.09.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.10.2004 Berufung eingelegt.

Er trägt vor, es sei nicht immer am letzten Tag der Woche, sondern gegen Ende der Woche getankt worden, das heiße auch ein oder zwei Tage früher. Weiterhin sei immer vorher abgesprochen worden, ob er seine Lebensgefährtin auf der Fahrt begleiten oder abgesetzt werden wolle. Manchmal habe er auch öffentliche Verkehrsmittel genutzt, wenn seine Interessen und die seiner Lebensgefährtin nicht miteinander vereinbar gewesen seien. Er habe somit am Unfalltag nicht damit rechnen können, dass ein Tankstopp in Luxemburg eingelegt werde. Hätte seine Lebensgefährtin ihn vorher gefragt, hätte er sie wahrscheinlich gebeten, ihn zuhause abzusetzen, da er sich für diesen Tag Arbeiten vorgenommen gehabt habe. Zum Unfallzeitpunkt sei die 2 km entfernte Abfahrt noch gar nicht vorhanden gewesen, so dass ein Umkehren nicht möglich gewesen sei beziehungsweise mit einem erheblichen Umweg verbunden gewesen wäre.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland vom 08.09.2004 sowie des Bescheides vom 15.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2004 festzustellen, dass es sich bei dem Autounfall vom 28.03.2002 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.

Der Berichterstatter des Senats hat die Ehefrau des Klägers, Frau U.B., als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.09.2005 verwiesen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten; der Inhalt der Beiakte war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2b SGB VII).

Durch das Bestehen einer Fahrgemeinschaft wird kein neuartiger Versicherungsschutz – ausgenommen der erweiterte Schutz für die erforderlichen Umwege – begründet. Vielmehr müssen auch bei den Mitgliedern einer Fahrgemeinschaft die Voraussetzungen erfüllt sein, die nach den allgemeinen Grundsätzen für Wege nach und von dem Tätigkeitsort verlangt werden (vgl. BSG, Urteil vom 26.01.1988 – 2 RU 12/87; Keller in Hauck, SGB VII, K § 8 Rdnr. 252). Wird von der Fahrgemeinschaft der gemeinsame Weg zu den Orten der Tätigkeiten – entsprechendes gilt für den Rückweg – unterbrochen und ein anderer Weg eingeschoben, sind alle Teilnehmer der Fahrgemeinschaft versichert, wenn die Unterbrechung bei einem von ihnen wesentlich mit seinem versicherten Tätigkeitsbereich zusammenhängt (vgl. BSG a.a.O.).

1.) Vorliegend stand der Umweg nach Luxemburg in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers oder seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau. Bereits in seinem Urteil vom 11.12.1980 hat das BSG (2 RU 71/78) entschieden, dass dann, wenn sich wie hier nicht während der Fahrt die Notwendigkeit zum Tanken ergibt, sondern der erhebliche Umweg deshalb gewählt wird, um billiger zu Tanken, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Zurücklegung des Umweges und der Beschäftigung im Unternehmen nicht besteht. Beruht ein Umweg auf privaten Gründen, ist entscheidend, ob die dadurch bedingte Verlängerung des Weges unter Berücksichtigung alle Umstände des Einzelfalles als erheblich anzusehen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die private Verrichtung nicht nur „so im Vorbeigehen“ erledigt werde. In seinem Urteil vom 24.06.2003 (B 2 U 40/02 R) hat das BSG diese Rechtsprechung aufrechterhalten und entschieden, selbst eine Wegeverlängerung von nur 100 Metern (von 1.600 auf 1.700 m) stelle keine unbedeutende Verlängerung des Weges dar. Davon ausgehend ist der viele Kilometer betragende Umweg nach Luxemburg nicht unerheblich.

2.) Macht der Fahrer einer Fahrgemeinschaft aus privaten Gründen einen Umweg, ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen die Mitfahrer Versicherungsschutz genießen.

Krasney (in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rdnr. 266) vertritt die Auffassung, dass für sie auch während des Umweges oder der Unterbrechung Versicherungsschutz besteht, da die Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft auf die Fahrroute des PKW angewiesen seien. Nach Ricke (in Kasseler Kommentar, § 8 SGB VII Rdnr. 229) besteht ausnahmsweise Versicherungsschutz für die anderen, soweit sie auf die Fahrgemeinschaft angewiesen sind und ihnen eine Einflussnahme auf die Abweichung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, zum Beispiel bei unvorhergesehenen Wegeänderungen (ähnlich Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, 4. Auflage, § 8 Rdnr. 532 mit Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.1969 – L 10 Ua 1239/67; Keller, a.a.O.; K § 8 Rdnr. 254).

Das LSG Baden-Württemberg (a.a.O.) hat entschieden, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen der Zurücklegung des Weges von der Arbeitsstätte mit der Tätigkeit im Unternehmen jedenfalls dann nicht unterbrochen werde, wenn ein Umweg nicht in der Person des Versicherten begründet und nicht wesentlich von seinem Willen bestimmt werde und sich zur Begründung auf ein Urteil des BSG vom 26.07.1963 (2 RU 178/61) berufe. Nach Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 08.08.1989 – L 5 U 145/88) kann der Versicherungsschutz bestehen, wenn dem Mitfahrer das Benutzen anderer Beförderungsmittel unzumutbar gewesen wäre oder wenn er erst während der Fahrt von dem beabsichtigten Abweg erfahren habe und er trotzdem auf die Mitfahrt angewiesen sei.

Das BSG hat es in seinem Urteil vom 11.12.1980 (a.a.O.) offen gelassen, ob bei einer Fahrgemeinschaft nach § 550 Abs. 2 Nr. 2 RVO i. d. F. des 17. RAG im Einzelfall für den Mitfahrer Versicherungsschutz auf einem privaten Zwecken des Fahrzeugführers dienenden Umweg, auf dem dieser nicht versichert sei, angenommen werden könne, wenn der Mitfahrer erst während der Fahrt von dem Umweg erfahren habe und auf die Mitfahrt angewiesen sei, da eine solche mit der Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Fahrgemeinschaften durch das 17. RAG zu begründende Auffassung sich nicht ohne weiteres auf den vorliegenden, noch nach altem Recht zu beurteilenden Fall übertragen lasse. Weiter hat das BSG ausgeführt, dass selbst wenn der Ehemann der Klägerin den Plan, zur Tankstelle zu fahren, vorher nicht mit der Klägerin abgesprochen hätte, der Klägerin jedenfalls unmittelbar bei der Abfahrt von der Arbeitsstätte dies bewusst geworden sei, da der Weg in die entgegengesetzte Richtung geführt habe. Die Klägerin habe hiergegen ihrem Ehemann gegenüber keine Einwendungen erhoben. Nach der Lage des Falles sei es nicht gerechtfertigt, hinsichtlich der Klägerin das Einschlagen des erheblichen Umweges als rechtlich unbeachtlich zu werten und für sie – anders als für ihren Ehemann – einen Versicherungsschutz nach § 550 Abs. 1 RVO zu bejahen. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die wirtschaftlichen Interessen der Eheleute deckten und deshalb auch der Klägerin bei objektiver Betrachtung daran gelegen gewesen sei, zum Beispiel durch Einkauf billigeren Treibstoffs den gemeinsamen Haushalt zu entlasten.

In seiner Entscheidung vom 26.01.1988 (a.a.O.) hat das BSG diese Frage ebenfalls offen gelassen. In seinem Beschluss vom 04.12.1989 (2 BU 15/89) hat das BSG Versicherungsschutz verneint, wenn Grund für den erheblichen Umweg ein gemeinsam eigenwirtschaftliches Vorhaben war, der Umweg somit auch aus persönlichen eigenwirtschaftlichen Gründen des Mitfahrers zurückgelegt worden ist.

Der bisherigen Rechtsprechung des BSG kann nicht entnommen werden, dass Versicherungsschutz besteht, wenn zwischen der Fahrt und der betrieblichen Tätigkeit kein Zusammenhang besteht. Dies gilt entgegen der Auffassung des LSG Baden-Württemberg (a.a.O.) auch für das Urteil des BSG vom 26.07.1963 (a.a.O.). Dort befand sich der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls auf der Fahrt von der Arbeitsstätte zu seiner Wohnung, allerdings nicht auf dem kürzesten Weg dorthin, sondern auf einem Umweg, der sich durch die Gelegenheit ergab, gemeinsam mit anderen Betriebsangehörigen im PKW des Betriebsratsvorsitzenden des Unternehmens mitgenommen zu werden. Das BSG sah den Umweg wesentlich durch betriebliche Umstände bedingt und hat darauf abgestellt, dass der Versicherte den Umweg nur in Kauf genommen hatte, weil die Fahrtroute durch die Zahl und Zusammensetzung der Fahrtteilnehmer vorgezeichnet gewesen sei und er nicht aus einem privaten Grunde an dem Umweg interessiert gewesen sei. Die den Umweg für den Ehemann rechtfertigenden Umstände seien in einem so erheblichen Maße betriebsbezogen gewesen, dass der ursächliche Zusammenhang im Sinne des § 543 Abs. 1 S. 1 RVO a.F. als gegeben anzusehen gewesen sei. In einem weiteren Urteil vom 10.12.1975 (8 RU 202/74) hat das BSG für die Begründung des Versicherungsschutzes es als entscheidend angesehen, dass dem Beschäftigten nicht zuzumuten gewesen sei, die Mitfahrt im PKW seines Arbeitgebers abzulehnen. Den inneren Zusammenhang der Heimfahrt mit der betrieblichen Tätigkeit hat das BSG nur deshalb als gegeben erachtet, weil von dem Beschäftigten eine Ablehnung der Mitfahrt wegen der für sein Beschäftigungsverhältnis möglicherweise nachträglichen Folgen nicht habe verlangt werden können.

Geht man davon aus, dass der Versicherungsschutz bei Fahrgemeinschaften keinen eigenständigen Versicherungsschutz begründen soll, kann Versicherungsschutz in Fällen, in denen der Umweg weder für den Fahrer noch für den Mitfahrer betrieblich veranlasst ist, allenfalls nur unter engen Voraussetzungen in Ausnahmefällen gewährt werden. Die Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen es jedoch nicht, beim Kläger – im Gegensatz zu seiner Ehefrau – Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung anzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass er erst von der Absicht seiner Ehefrau, in Luxemburg zu tanken, erfahren hat, als diese an der Autobahnabfahrt M. vorbeigefahren war. Dem Kläger wäre es ohne weiteres zuzumuten gewesen, seine damalige Lebensgefährtin zu bitten, die nächste Ausfahrt (M.- Schw.) abzufahren und ihn zuhause abzusetzen. Dies hätte auch keinen unzumutbaren Umweg dargestellt, da diese Ausfahrt nur ca. 2 km weiter war, wie sich aus der in der Verwaltungsakte befindlichen Routen- und Entfernungsberechnung ergibt. Soweit im Erörterungstermin vorgetragen worden ist, dass diese Abfahrt im Jahr 2002 noch nicht existiert habe, kann dem nicht gefolgt werden. Nach telefonischer Rücksprache der Beklagten mit der Autobahnmeisterei D. soll die Ausfahrt bereits seit Mitte der 80er Jahre existiert haben. Es ist auch gerichtsbekannt, dass diese Abfahrt jedenfalls im Jahr 2002 schon längst vorhanden war. Zudem ist die Autobahnausfahrt M.- Schw. in den dem Senat vorliegenden Straßenkarten der Jahre 1999/2000 und 2001/2002 bereits eingezeichnet.

Soweit der Kläger vorträgt, dass ein Verlassen der Autobahn nicht möglich gewesen sei, weil sie wegen des Streits die Autobahnabfahrt verpasst hätten, kann dies keine andere Entscheidung rechtfertigen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Verpassen der Abfahrt auch auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen ist, so dass sich dieser die Weiterfahrt seiner damaligen Lebensgefährtin zurechnen lassen muss (vgl. BSG, Urteil 24.03.1998 – B 2 U 4/97 R: Der Fahrer versäumte wegen einer regen Unterhaltung mit dem Versicherten an insgesamt fünf Autobahnabfahrten, die Autobahn zu verlassen. Das BSG hat entschieden, dass sich der Beifahrer in einem solchen Fall die Handlungsweise des Fahrers zurechnen lassen muss, wenn das Verirren wesentlich auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen ist).

Hinzu kommt, dass der Umweg zum Tanken in Luxemburg auch im eigenwirtschaftlichen Interesse des Klägers und nicht nur seiner damaligen Lebensgefährtin lag. Der Kläger musste sich an den Benzinkosten beteiligen; zudem hat er in seiner Klagebegründung darauf hingewiesen, dass ihm durch diese Einsparungen ein souveränes Auftreten frei von finanziellen Ängsten möglich sei. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem von dem LSG Baden-Württemberg zu entscheidenden Fall (dort lag der Umweg ausschließlich im eigenwirtschaftlichen Interesse des Fahrers). Die vorliegende Fallkonstellation ähnelt vielmehr den vom BSG entschiedenen Fällen (Urteil vom 11.12.1980 und Beschluss vom 04.12.1989 jeweils a.a.O.), bei denen das BSG darauf abgestellt hat, dass der Umweg auch im eigenwirtschaftlichen Interesse des Mitfahrers lag.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2b SGB VII).

Durch das Bestehen einer Fahrgemeinschaft wird kein neuartiger Versicherungsschutz – ausgenommen der erweiterte Schutz für die erforderlichen Umwege – begründet. Vielmehr müssen auch bei den Mitgliedern einer Fahrgemeinschaft die Voraussetzungen erfüllt sein, die nach den allgemeinen Grundsätzen für Wege nach und von dem Tätigkeitsort verlangt werden (vgl. BSG, Urteil vom 26.01.1988 – 2 RU 12/87; Keller in Hauck, SGB VII, K § 8 Rdnr. 252). Wird von der Fahrgemeinschaft der gemeinsame Weg zu den Orten der Tätigkeiten – entsprechendes gilt für den Rückweg – unterbrochen und ein anderer Weg eingeschoben, sind alle Teilnehmer der Fahrgemeinschaft versichert, wenn die Unterbrechung bei einem von ihnen wesentlich mit seinem versicherten Tätigkeitsbereich zusammenhängt (vgl. BSG a.a.O.).

1.) Vorliegend stand der Umweg nach Luxemburg in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers oder seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau. Bereits in seinem Urteil vom 11.12.1980 hat das BSG (2 RU 71/78) entschieden, dass dann, wenn sich wie hier nicht während der Fahrt die Notwendigkeit zum Tanken ergibt, sondern der erhebliche Umweg deshalb gewählt wird, um billiger zu Tanken, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Zurücklegung des Umweges und der Beschäftigung im Unternehmen nicht besteht. Beruht ein Umweg auf privaten Gründen, ist entscheidend, ob die dadurch bedingte Verlängerung des Weges unter Berücksichtigung alle Umstände des Einzelfalles als erheblich anzusehen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die private Verrichtung nicht nur „so im Vorbeigehen“ erledigt werde. In seinem Urteil vom 24.06.2003 (B 2 U 40/02 R) hat das BSG diese Rechtsprechung aufrechterhalten und entschieden, selbst eine Wegeverlängerung von nur 100 Metern (von 1.600 auf 1.700 m) stelle keine unbedeutende Verlängerung des Weges dar. Davon ausgehend ist der viele Kilometer betragende Umweg nach Luxemburg nicht unerheblich.

2.) Macht der Fahrer einer Fahrgemeinschaft aus privaten Gründen einen Umweg, ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen die Mitfahrer Versicherungsschutz genießen.

Krasney (in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rdnr. 266) vertritt die Auffassung, dass für sie auch während des Umweges oder der Unterbrechung Versicherungsschutz besteht, da die Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft auf die Fahrroute des PKW angewiesen seien. Nach Ricke (in Kasseler Kommentar, § 8 SGB VII Rdnr. 229) besteht ausnahmsweise Versicherungsschutz für die anderen, soweit sie auf die Fahrgemeinschaft angewiesen sind und ihnen eine Einflussnahme auf die Abweichung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, zum Beispiel bei unvorhergesehenen Wegeänderungen (ähnlich Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, 4. Auflage, § 8 Rdnr. 532 mit Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.1969 – L 10 Ua 1239/67; Keller, a.a.O.; K § 8 Rdnr. 254).

Das LSG Baden-Württemberg (a.a.O.) hat entschieden, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen der Zurücklegung des Weges von der Arbeitsstätte mit der Tätigkeit im Unternehmen jedenfalls dann nicht unterbrochen werde, wenn ein Umweg nicht in der Person des Versicherten begründet und nicht wesentlich von seinem Willen bestimmt werde und sich zur Begründung auf ein Urteil des BSG vom 26.07.1963 (2 RU 178/61) berufe. Nach Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 08.08.1989 – L 5 U 145/88) kann der Versicherungsschutz bestehen, wenn dem Mitfahrer das Benutzen anderer Beförderungsmittel unzumutbar gewesen wäre oder wenn er erst während der Fahrt von dem beabsichtigten Abweg erfahren habe und er trotzdem auf die Mitfahrt angewiesen sei.

Das BSG hat es in seinem Urteil vom 11.12.1980 (a.a.O.) offen gelassen, ob bei einer Fahrgemeinschaft nach § 550 Abs. 2 Nr. 2 RVO i. d. F. des 17. RAG im Einzelfall für den Mitfahrer Versicherungsschutz auf einem privaten Zwecken des Fahrzeugführers dienenden Umweg, auf dem dieser nicht versichert sei, angenommen werden könne, wenn der Mitfahrer erst während der Fahrt von dem Umweg erfahren habe und auf die Mitfahrt angewiesen sei, da eine solche mit der Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Fahrgemeinschaften durch das 17. RAG zu begründende Auffassung sich nicht ohne weiteres auf den vorliegenden, noch nach altem Recht zu beurteilenden Fall übertragen lasse. Weiter hat das BSG ausgeführt, dass selbst wenn der Ehemann der Klägerin den Plan, zur Tankstelle zu fahren, vorher nicht mit der Klägerin abgesprochen hätte, der Klägerin jedenfalls unmittelbar bei der Abfahrt von der Arbeitsstätte dies bewusst geworden sei, da der Weg in die entgegengesetzte Richtung geführt habe. Die Klägerin habe hiergegen ihrem Ehemann gegenüber keine Einwendungen erhoben. Nach der Lage des Falles sei es nicht gerechtfertigt, hinsichtlich der Klägerin das Einschlagen des erheblichen Umweges als rechtlich unbeachtlich zu werten und für sie – anders als für ihren Ehemann – einen Versicherungsschutz nach § 550 Abs. 1 RVO zu bejahen. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die wirtschaftlichen Interessen der Eheleute deckten und deshalb auch der Klägerin bei objektiver Betrachtung daran gelegen gewesen sei, zum Beispiel durch Einkauf billigeren Treibstoffs den gemeinsamen Haushalt zu entlasten.

In seiner Entscheidung vom 26.01.1988 (a.a.O.) hat das BSG diese Frage ebenfalls offen gelassen. In seinem Beschluss vom 04.12.1989 (2 BU 15/89) hat das BSG Versicherungsschutz verneint, wenn Grund für den erheblichen Umweg ein gemeinsam eigenwirtschaftliches Vorhaben war, der Umweg somit auch aus persönlichen eigenwirtschaftlichen Gründen des Mitfahrers zurückgelegt worden ist.

Der bisherigen Rechtsprechung des BSG kann nicht entnommen werden, dass Versicherungsschutz besteht, wenn zwischen der Fahrt und der betrieblichen Tätigkeit kein Zusammenhang besteht. Dies gilt entgegen der Auffassung des LSG Baden-Württemberg (a.a.O.) auch für das Urteil des BSG vom 26.07.1963 (a.a.O.). Dort befand sich der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls auf der Fahrt von der Arbeitsstätte zu seiner Wohnung, allerdings nicht auf dem kürzesten Weg dorthin, sondern auf einem Umweg, der sich durch die Gelegenheit ergab, gemeinsam mit anderen Betriebsangehörigen im PKW des Betriebsratsvorsitzenden des Unternehmens mitgenommen zu werden. Das BSG sah den Umweg wesentlich durch betriebliche Umstände bedingt und hat darauf abgestellt, dass der Versicherte den Umweg nur in Kauf genommen hatte, weil die Fahrtroute durch die Zahl und Zusammensetzung der Fahrtteilnehmer vorgezeichnet gewesen sei und er nicht aus einem privaten Grunde an dem Umweg interessiert gewesen sei. Die den Umweg für den Ehemann rechtfertigenden Umstände seien in einem so erheblichen Maße betriebsbezogen gewesen, dass der ursächliche Zusammenhang im Sinne des § 543 Abs. 1 S. 1 RVO a.F. als gegeben anzusehen gewesen sei. In einem weiteren Urteil vom 10.12.1975 (8 RU 202/74) hat das BSG für die Begründung des Versicherungsschutzes es als entscheidend angesehen, dass dem Beschäftigten nicht zuzumuten gewesen sei, die Mitfahrt im PKW seines Arbeitgebers abzulehnen. Den inneren Zusammenhang der Heimfahrt mit der betrieblichen Tätigkeit hat das BSG nur deshalb als gegeben erachtet, weil von dem Beschäftigten eine Ablehnung der Mitfahrt wegen der für sein Beschäftigungsverhältnis möglicherweise nachträglichen Folgen nicht habe verlangt werden können.

Geht man davon aus, dass der Versicherungsschutz bei Fahrgemeinschaften keinen eigenständigen Versicherungsschutz begründen soll, kann Versicherungsschutz in Fällen, in denen der Umweg weder für den Fahrer noch für den Mitfahrer betrieblich veranlasst ist, allenfalls nur unter engen Voraussetzungen in Ausnahmefällen gewährt werden. Die Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen es jedoch nicht, beim Kläger – im Gegensatz zu seiner Ehefrau – Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung anzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass er erst von der Absicht seiner Ehefrau, in Luxemburg zu tanken, erfahren hat, als diese an der Autobahnabfahrt M. vorbeigefahren war. Dem Kläger wäre es ohne weiteres zuzumuten gewesen, seine damalige Lebensgefährtin zu bitten, die nächste Ausfahrt (M.- Schw.) abzufahren und ihn zuhause abzusetzen. Dies hätte auch keinen unzumutbaren Umweg dargestellt, da diese Ausfahrt nur ca. 2 km weiter war, wie sich aus der in der Verwaltungsakte befindlichen Routen- und Entfernungsberechnung ergibt. Soweit im Erörterungstermin vorgetragen worden ist, dass diese Abfahrt im Jahr 2002 noch nicht existiert habe, kann dem nicht gefolgt werden. Nach telefonischer Rücksprache der Beklagten mit der Autobahnmeisterei D. soll die Ausfahrt bereits seit Mitte der 80er Jahre existiert haben. Es ist auch gerichtsbekannt, dass diese Abfahrt jedenfalls im Jahr 2002 schon längst vorhanden war. Zudem ist die Autobahnausfahrt M.- Schw. in den dem Senat vorliegenden Straßenkarten der Jahre 1999/2000 und 2001/2002 bereits eingezeichnet.

Soweit der Kläger vorträgt, dass ein Verlassen der Autobahn nicht möglich gewesen sei, weil sie wegen des Streits die Autobahnabfahrt verpasst hätten, kann dies keine andere Entscheidung rechtfertigen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Verpassen der Abfahrt auch auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen ist, so dass sich dieser die Weiterfahrt seiner damaligen Lebensgefährtin zurechnen lassen muss (vgl. BSG, Urteil 24.03.1998 – B 2 U 4/97 R: Der Fahrer versäumte wegen einer regen Unterhaltung mit dem Versicherten an insgesamt fünf Autobahnabfahrten, die Autobahn zu verlassen. Das BSG hat entschieden, dass sich der Beifahrer in einem solchen Fall die Handlungsweise des Fahrers zurechnen lassen muss, wenn das Verirren wesentlich auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen ist).

Hinzu kommt, dass der Umweg zum Tanken in Luxemburg auch im eigenwirtschaftlichen Interesse des Klägers und nicht nur seiner damaligen Lebensgefährtin lag. Der Kläger musste sich an den Benzinkosten beteiligen; zudem hat er in seiner Klagebegründung darauf hingewiesen, dass ihm durch diese Einsparungen ein souveränes Auftreten frei von finanziellen Ängsten möglich sei. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem von dem LSG Baden-Württemberg zu entscheidenden Fall (dort lag der Umweg ausschließlich im eigenwirtschaftlichen Interesse des Fahrers). Die vorliegende Fallkonstellation ähnelt vielmehr den vom BSG entschiedenen Fällen (Urteil vom 11.12.1980 und Beschluss vom 04.12.1989 jeweils a.a.O.), bei denen das BSG darauf abgestellt hat, dass der Umweg auch im eigenwirtschaftlichen Interesse des Mitfahrers lag.

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published on 18/04/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 23. März 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird n
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(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.