Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 01. Juni 2018 - L 6 AS 86/18 B ER
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 6. April 2018 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Oktober 2018 (höchstens jedoch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens) vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderungen Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Bedarfs für die Unterkunft in Höhe von 538,41 EUR (bruttokalt) zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das gesamte Verfahren.
Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ab Antragstellung gewährt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.
Gründe
I.
- 1
Die Antragsteller begehren wegen der Kosten der Unterkunft vorläufig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für einen 2-Personen Haushalt in Kiel ab Februar 2018.
- 2
Die 1985 geborene Antragstellerin zu 1) ist Mutter des 2004 geborenen Antragstellers zu 2). Die Antragstellerin zu 1) ist alleinerziehend, Unterhalt für den Antragsteller zu 2) wird nicht gewährt.
- 3
Die Antragsteller bewohnen seit September 2010 eine 68,88 m² große 3-Zimmer-Wohnung in der G... Straße in Kiel im Stadtteil H... nördlich des Kanals und westlich der Förde. Die Nettokaltmiete betrug von September 2010 bis April 2015 372 EUR, von Mai 2015 bis September 2017 382 EUR und seit Oktober 2017 410,41 EUR. Die Betriebskosten erhöhten sich im gleichen Zeitraum von 110 EUR monatlich auf 121 EUR monatlich. Derzeit beträgt die monatliche Gesamtmiete 638,41 EUR (Kaltmiete: 417,41 EUR, Betriebskosten 121 EUR und Heizkosten 100 EUR).
- 4
Die Antragsteller beziehen laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Antragstellerin zu 1) erhält neben der Regelleistung noch einen Zuschlag wegen kostenaufwändiger Ernährung und als Alleinerziehende. Wegen eines nicht genehmigten Umzugs erkennt der Antragsgegner bereits seit September 2010 nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft an sondern geht von Leistungen in Höhe der alten Miete von 325 EUR (Kaltmiete) aus. Einschließlich der Betriebskosten berücksichtigt er für die Kosten der Unterkunft bei den Antragstellern einen anrechnungsfähigen Bedarf von zunächst 408 und zuletzt 411 EUR (brutto kalt) monatlich. Widerspruchsverfahren sind von der Antragstellerin zu 1) in der Vergangenheit vor allem im Zusammenhang mit Betriebskostenabrechnungen durchgeführt worden.
- 5
Der Antragsteller zu 2) besuchte ab der 5. Klasse zunächst das E...-... -Gymnasium im ...-... -Ring in K... . Wegen schlechter schulischer Leistungen wechselte er zum Schuljahr 2017/2018 in die 8. Klasse der Gemeinschaftsschule A..., in der D... Straße in A... . Inzwischen haben sich seine Leistungen stabilisiert.
- 6
Die Antragstellerin zu 1) leidet unter orthopädischen Erkrankungen und einer chronifizierten Schmerzerkrankung mit psychischen Folgeerscheinungen, aufgrund derer sie sich wohnortnah in hausärztlicher Behandlung und physiotherapeutischen Betreuung befindet.
- 7
Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis 28. Februar 2018 haben die anwaltlich vertretenen Antragsteller ein Überprüfungsverfahren hinsichtlich der Begrenzung der Kosten der Unterkunft durchgeführt (Überprüfungsbescheid vom 18. Januar 2018). Über den dagegen erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden. In dem Verfahren S 31 AS 1/18 ER hat das Sozialgericht Kiel den Antragsgegner verpflichtet vorläufig für den Monat Januar 2018 Leistungen unter Berücksichtigung eines Bedarfs für die Unterkunft in Höhe von 452,10 EUR brutto kalt zu gewähren. Zur Begründung eines Zuschlages von pauschal 10 % auf die bisherigen Mietobergrenzen hat es auf die Notwendigkeit einer Interimslösung und einer notwendigen Aktualisierung wegen der formal noch nicht beschlossenen Mietobergrenzen bezogen.
- 8
Mit Bescheid vom 14. Januar 2018 hat der Antragsgegner Leistungen für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis 28. Februar 2019 unter Berücksichtigung einer Mietobergrenze von 411 EUR monatlich für die Kosten der Unterkunft bewilligt. Der dagegen am 29. Januar 2018 erhobene Widerspruch ist – soweit ersichtlich – noch nicht beschieden.
- 9
Am 1. Februar 2018 haben die Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Kiel gestellt und die Übernahme von höheren Unterkunftskosten begehrt. Mit Beschluss vom 6. April 2018 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. In der Begründung hat es sich mit den Einzelheiten des Konzepts zur Berechnung der Mietobergrenze in der Stadt Kiel im Einzelnen auseinandergesetzt und dies nach summarischer Prüfung für den aktuellen streitgegenständlichen Zeitraum für schlüssig gehalten. Dies gelte insbesondere auch für die Ermittlung und Berechnung der kalten Betriebskosten, gegen die sich die Antragsteller wendeten. Hinsichtlich der konkreten Unterkunftsalternative lägen keine Gründe vor, aus denen die Antragsteller ihre Suchbemühungen nur auf das örtliche Umfeld in und um H... beschränken dürften. Soweit die Antragsteller sich erst seit kurzer Zeit intensiv um die Anmietung von kostenangemessenem Wohnraum im gesamten Kieler Stadtgebiet bemühen, seien diese Suchbemühungen (jedenfalls noch) nicht geeignet, die Vermutungswirkung, dass bei einer Mietobergrenze, die auf der Grundlage von einem schlüssigen Konzept ermittelt worden sei, auch Wohnraum konkret verfügbar sei. Schließlich gehe auch der Gesetzgeber von einer 6-monatigen sogenannten „Regelsuchfrist“ aus, innerhalb derer es den Leistungsempfänger in der Regel erst möglich sei, ihrer Unterkunftskosten zu senken.
- 10
Mit ihrer dagegen erhobenen Beschwerde machen die Antragsteller geltend, insbesondere im Hinblick auf die besondere Schulsituation des gerade 13-jährigen Antragstellers zu 2) sei nicht der gesamte Kieler Stadtraum in die Suchbemühungen einzubeziehen sondern könne sich auf den räumlichen Bereich beschränken, innerhalb derer die Schule noch gut erreichbar sei. Dessen ungeachtet hätten die Antragsteller ihre intensiven Suchbemühungen seit einem entsprechenden Hinweis im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren auf das gesamte Kieler Stadtgebiet erstreckt, wobei einige Wohngebiete für eine alleinerziehende Mutter wegen der dortigen Problembereiche nicht zumutbar seien.
- 11
Die Antragsteller beantragen,
- 12
den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 6. April 2018 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten den Antragstellern ab Antragseingang des Eilantrag beim Sozialgericht Kiel am 1. Februar 2018 bis zu einem vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen für die Unterkunft in der tatsächlichen Höhe zu gewähren.
- 13
Der Antragsgegner beantragt,
- 14
die Beschwerde zurückzuweisen.
- 15
Zur Begründung bezieht er sich auf die erstinstanzliche Entscheidung und tritt insbesondere den Ausführungen der Antragsteller zu dem „Problemstadtteil Kiel-G...“ und der dortigen angeblichen „No-Go-Area“ im K... entgegen.
- 16
Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren wie auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren umfangreiche Unterlagen zu individuellen Anfragen durch die Antragstellerin zu 1) und durch den Bevollmächtigten zu Mietobjekten im Rahmen der vom Antragsgegner festgelegten Mietobergrenze für einen 2-Personen-Haushalt vorgelegt. Der Bevollmächtigte der Antragsteller hat zudem Unterlagen über einen förmlichen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf Übersendung der Wohnraumberichte (sogenannte FAW-Listen) bei dem Geschäftsführer des Antragsgegners vorgelegt nachdem eine Übersendung dieser Unterlagen, die lediglich für den internen Gebrauch des Jobcenters erstellt würden, zunächst abgelehnt wurde. Nach Vorlage der Wohnraumberichte der Stadt Kiel an den Bevollmächtigten der Antragstellerin zu 1) ist mit Schreiben vom 28. Mai 2018 nebst Anlagen durch die Antragstellerin zu 1) eine Liste vorgelegt worden, mit der zu jeder einzelnen der gelisteten Wohnungen eine inhaltliche Auseinandersetzung und Recherche erfolgt.
II.
- 17
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, da sie insbesondere nach §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft ist.
- 18
Die Beschwerde ist auch dem tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
- 19
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz), ist von diesem Grundsatz eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 – juris m.w.N.).
- 20
Die Antragsteller haben nach summarischer Prüfung sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund für vorübergehend höhere Unterkunftskosten glaubhaft gemacht.
- 21
Die Antragsteller sind leistungsberechtigt im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II; Anhaltspunkte für leistungsübersteigendes Einkommen oder Vermögen liegen nicht vor.
- 22
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Diese Begrenzungsregelung findet für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Anwendung mehr. Soweit der Antragsgegner ursprünglich wegen eines nicht genehmigten Umzugs die Wohnungskosten auf den Betrag der früheren Miete von 325 EUR nettokalt gedeckelt hat, kann offenbleiben, ob dies zunächst rechtmäßig war. Denn jedenfalls ist auch in diesem Falle eine Dynamisierung der Unterkunftskosten vorzunehmen ist (BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 6/14 R, juris), weshalb nicht zu vertiefen ist, dass nach einem Zeitraum von acht Jahren auch eine zeitliche Grenze erreicht sein könnte, die eine Beendigung der Deckelung bedingt. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
- 23
Die Antragsteller leben, gemessen an den Mietobergrenzen für die Stadt Kiel, in einer unangemessen großen und teuren Wohnung. Was die Ausgestaltung der Mietobergrenzen auf der Grundlage der Datensätze im Rahmen der Erhebung zum qualifizierten Mietspiegel der Stadt Kiel 2017 zum Stichtag 1. Juli 2016 anbelangt, kann der Senat bei vorläufiger Würdigung Sach- und Rechtslage keine offensichtlichen Fehler des Konzepts erkennen. Er nimmt daher vorläufig entsprechend §§ 142 Abs. 2 Satz 3, 153 Abs. 2 SGG auf die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren tragfähigen Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts Bezug und sieht insoweit von der weiteren Darstellung der Gründe ab. Die im Hinblick auf das Konzept noch offenen Fragen – etwa zu der im Vergleich zu anderen Wohnungssegmenten niedrigeren Quadratmetermiete im Segment für 2-Personen-Haushalte, zu der Ermittlung der kalten Betriebskosten und zu den inhaltlichen Veränderungen gegenüber dem früheren Konzept (ausführlich zu diesen Mietobergrenzen der Stadt Kiel: Urteil des erkennenden Senats vom 19. Mai 2015 - L 6 AS 18/13, sowie vom 25. März 2015 – L 6 AS 166/12 –, juris) sind nach Auffassung des Senats nur in einem Hauptsacheverfahren zu klären. Dies gilt umso mehr, als die Fehlerhaftigkeit eines schlüssigen Konzepts im Detail nicht zwingend dazu führen muss, dass zugunsten der leistungsberechtigten Person die vollen Unterkunftskosten berücksichtigt werden müssten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung obliegt es vielmehr dem Gericht, ein nicht in jeder Hinsicht schlüssiges Konzept unter Hinzuziehung der Beteiligten nachzubessern, sofern dies möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R – BSGE 110, 52).
- 24
Dennoch sind für die Antragsteller hier vorläufig und für einen vorübergehenden Zeitraum die vollen tatsächlichen Kosten für die von ihnen bewohnte Wohnung in der G... Straße im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II anzuerkennen, denn nach summarischer Prüfung steht Ihnen in dem maßgeblichen räumlichen Umfeld eine bedarfsgerechte Wohnung innerhalb der vom Antragsgegner festgesetzten Mietobergrenze für einen 2-Personen-Haushalt trotz umfangreicher und dokumentierter Suchbemühungen gegenwärtig nicht zur Verfügung. Generell ist im Rahmen der konkreten Angemessenheitsprüfung nach Feststellung der abstrakt angemessenen Mietobergrenzen zu untersuchen, ob für die konkrete Bedarfsgemeinschaft im konkreten Einzelfall eine bedarfsgerechte und kostengünstige Wohnung entsprechend der ermittelten hypothetischen Referenzmiete auch tatsächlich verfügbar und zugänglich ist. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts begründet insbesondere die schulische Situation des 2004 geborenen Antragstellers zu 2) eine Begrenzung des räumlichen Suchumfeldes an den Maßstäben der Entscheidung des BSG vom 22. August 2012 (B 14 AS 13/12 R, juris). Danach können Umstände, die eine besondere Bindung an das nähere soziale Umfeld begründen, die Obliegenheiten der Leistungsempfänger einschränken, die Kosten der Unterkunft zu senken. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Vergleichsraumes sind persönliche Umstände wie etwa das nähere soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtige Kinder, Alleinerziehender oder gesundheitlich eingeschränkter Menschen zu beachten und daraus können Gründe resultieren, die zu einer Einschränkung der Obliegenheit zur Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft im Sinne subjektiver Unzumutbarkeit führen (ausdrücklich BSG, aaO., Rn. 21 im Zusammenhang mit der Situation einer alleinerziehenden Mutter mit einem 10-jährigen Kind in der Stadt Kiel).
- 25
Der inzwischen 14-jährige Antragsteller zu 2) hat die Schule erst zum Schuljahr 2017/2018 wegen Lernschwierigkeiten gewechselt und besucht jetzt -offenbar mit Erfolg- die 8. Klasse einer Gemeinschaftsschule im Kreis Rendsburg-Eckernförde am nördlichen Rand außerhalb der Stadt Kiel. Zur Überzeugung des Senats ist es dem Antragsteller zu 2) in dieser Situation persönlich nicht zuzumuten, allein zur Senkung der Kosten der Unterkunft, die er mit seiner Mutter bewohnt, ein weiteres Mal die Schule zu wechseln. Allerdings ist darauf hinzuweisen das mit zunehmendem Alter und etwa auch im Zusammenhang mit dem Übergang in die Oberstufe diese persönlichen Gründe immer weniger Gewicht entfalten. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist es für den inzwischen 14-jährigen Antragsteller zu 2) bezogen auf das gesamte Kieler Stadtgebiet auch nicht zumutbar, einen Schulweg bis in die Gemeinschaftsschule nach A... noch jenseits der nördlichen Stadtgrenze zurückzulegen. Die meisten der ohnehin nicht zahlreich vom Antragsgegner benannten Wohnungen innerhalb der Mietobergrenze für 2-Personen-Haushalte liegen im Stadtteil Kiel-G... . Ein Umzug in eine solche Wohnung würde für den Antragsteller zu 2) nicht nur einen langen Schulweg sondern vor allem auch ein mehrfaches Umsteigen und Wechseln der Verkehrsmittel bedeuten. Außerdem würde er nicht mit den Kindern und Jugendlichen in seinem räumlichen Wohnumfeld gemeinsam die Schule besuchen. Insofern unterscheidet sich ein solche Situation auch von den zahlreichen Fahrschülern, mit zum Teil langen Schulwegen, die gemeinsam in dünner besiedelten Regionen Schleswig-Holsteins eine weiterführende Schule in einem Mittelzentrum besuchen und oft nur ein einziges Verkehrsmittel verwenden müssen. Es kommt hinzu, dass der Antragsgegner auch keine Erklärung dahingehend abgegeben hat, die zusätzlichen Kosten, die mit dem Besuch einer weiter entfernten Schule für den Antragsteller zu 2) verbunden sind, zu übernehmen. Zu Recht weist der Bevollmächtigte der Antragsteller insoweit darauf hin, dass im Rahmen der gesetzlichen Regelungen über Bildung und Teilhabe nur die Kosten für eine Anreise zu der nächstgelegenen Schule erstattungsfähig sind.
- 26
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Antragsteller mittel- oder gar langfristig die Aufwendungen für die bisher bewohnte Wohnung, deren Kosten deutlich über der Mietobergrenze der Stadt Kiel liegt, von dem Antragsgegner beanspruchen können. Es besteht vielmehr die Obliegenheit, Suchbemühungen in dem zumutbaren regionalen Umfeld eigenständig und intensiv durchzuführen und nachvollziehbar auch gegenüber dem Antragsgegner und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren zu dokumentieren. Nach Einschätzung des Senats gibt es auch keine sachlichen oder persönlichen Gründe der Antragsteller, die Suchbemühungen nicht auf Bereiche des Landkreises Rendsburg-Eckernförde im Umkreis der Stadt A... auszuweiten zumal die besuchte Schule in diesem Kreis liegt. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin zu 1)oder die bisherige hausärztliche Behandlung dem entgegenstehen. Der Antragsgegner ist somit vorläufig zu verpflichten, die tatsächliche Miete zu zahlen, diese liegt innerhalb der allgemeinen Grenzen nach dem Wohngeldgesetz für diese Mietstufe.
- 27
Soweit die Antragsteller Leistungen auch vor Eingang der Beschwerde beim Landessozialgericht beanspruchen, ist die Beschwerde erfolglos, da eine Zahlung für die Zeit vor Beschwerdeerhebung grundsätzlich ausscheidet, es sei denn, es werden gewichtige Gründe vorgetragen, die begründen, dass eine solche rückwirkende Korrektur in der Vergangenheit erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden.
- 28
Prozesskostenhilfe ist auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Der grundsätzlich vorrangige Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner umfasst hier nicht die vollständigen notwendigen außergerichtlichen Kosten.
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen
- 1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, - 2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn - a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, - b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder - c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
- 3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193, - 4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.