Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 13. Mai 2015 - L 5 SF 327/14 B E

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2015:0513.L5SF327.14BE.0A
published on 13/05/2015 00:00
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 13. Mai 2015 - L 5 SF 327/14 B E
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Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der anwaltlichen Vergütung. Der Beschwerdeführer war den Klägern (eine Bedarfsgemeinschaft mit drei Personen) in dem Klageverfahren S 37 AS 1777/12 vor dem Sozialgericht Kiel im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Die Klage war am 8. November 2010 unter Hinweis auf die Begründung im Widerspruchsverfahren erhoben worden. Die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2013, in dem ein weiteres Verfahren der gleichen Beteiligten verhandelt wurde, endete mit einem teilzusprechenden Urteil und dauerte von 9.15 Uhr bis 10. 44 Uhr.

2

In seiner Kostenrechnung vom 22./26. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung von 878,82 EUR für das Klageverfahren, und zwar

3

Verfahrensgebühr
Nr. 3103 VV-RVG

        

245,00 EUR

Terminsgebühr
Nr. 3106 VV-RVG

        

300,00 EUR

Mehrvertretungsgebühr
Nr. 1008 VV-RVG

        

147,00 EUR

Dokumentenpauschale
Nr. 7000 VV-RVG

        

  26,50 EUR

Postpauschale
Nr. 7002 VV-RVG

        

  20,00 EUR

Umsatzsteuer

        

   140,32 EUR

Endbetrag

        

878,82 EUR.

4

Zur Begründung ergänzte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahin, dass die Sache sehr aufwändig gewesen sei und rechtliche Probleme enthalten habe, so dass von einem überdurchschnittlichen Aufwand und von einem mehr als durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auszugehen sei. Hingegen sei die Verfahrensdauer relativ lang gewesen und der Termin mit 1,5 Stunden überdurchschnittlich.

5

Mit Festsetzungsbeschluss vom 5. April 2013 reduzierte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den beantragten Betrag auf

6

Verfahrensgebühr
Nr. 3013/1008 VV-RVG

        

272,00 EUR

Terminsgebühr/fiktive Terminsgebühr
Nr. 3106 VV-RVG

        

200,00 EUR

Auslagenpauschale
Nr. 7001, 7002 VV-RVG

        

  20,00 EUR

Umsatzsteuer
Nr. 7008 VV-RVG

        

  93,48 EUR

Gesamtbetrag

        

585,48 EUR.

7

Zur Begründung führte sie aus, die Kürzung ergebe sich daraus, dass die Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen sei, da der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich, die rechtliche Schwierigkeit wegen der vielen streitgegenständlichen Bescheide überdurchschnittlich, die Bedeutung ebenfalls überdurchschnittlich, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse jedoch deutlich unterdurchschnittlich zu bewerten seien. Die Terminsgebühr sei ebenfalls mit der Mittelgebühr festzusetzen, da der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit aufgrund der Terminsdauer von 89 Minuten für zwei Verfahren durchschnittlich und die Schwierigkeit unterdurchschnittlich gewesen sei. Es sei lediglich die Sach- und Rechtslage erörtert worden und eine Beweisaufnahme habe nicht stattgefunden. Bedeutung und Einkommensverhältnisse verhielten sich wie bei der Verfahrensgebühr. Die Dokumentenpauschale sei abzusetzen, da die Kopien vor der bewilligten Prozesskostenhilfe gefertigt worden seien.

8

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Erinnerung des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass bei einer Auseinandersetzung mit einem so hohen Anfall von Bescheiden von einem überdurchschnittlichen Aufwand und überdurchschnittlicher Schwierigkeit auszugehen sei. Gleiches gelte für die Vorbereitung des Termins. Nicht berücksichtigt worden sei auch die Wartezeit vor dem Termin.

9

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 die Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit sei es um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Rücknahme und Erstattung) gegangen. Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebühr sei der Durchschnittsfall, welcher die Mittelgebühr rechtfertige. Hier stelle sich der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit unter Berücksichtigung der Anmerkung zu Nr. 3103 VV-RVG a. F. im Ergebnis als durchschnittlich dar, ebenso wie die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Die Bedeutung sei überdurchschnittlich, die Einkommensverhältnisse seien deutlich unterdurchschnittlich. Damit sei die Mittelgebühr billig. Gleiches gelte für die Terminsgebühr. Wartezeiten des Rechtsanwalts seien nicht zu berücksichtigen, da die Terminsgebühr mit der Eröffnung des Termins entstehe und beginne. Die Schwierigkeit sei als durchschnittlich anzusetzen, die Bedeutung überdurchschnittlich und die wirtschaftlichen Verhältnisse deutlich unterdurchschnittlich.

10

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2014. Die Bewertung des Sozialgerichts nach dem so genannten Kieler Kostenkästchen sei fehlerhaft, weil Fälle dort nach dem SGB II als unterdurchschnittlich schwierig bewertet würden. Das sei aufgrund der steigenden Anzahl an Fällen in diesem Bereich nicht haltbar, was auch durch den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 2014 (L 5 SF 92/13 E) bestätigt worden sei. In einem weiteren Schriftsatz führt der Beschwerdeführer im Einzelnen aus, warum die Kriterien des Kieler Kostenkästchens seiner Auffassung nach nicht geeignet seien, die angemessenen Rechtsanwaltskosten rechtmäßig zu bestimmen. U. a. werde auch nicht berücksichtigt, dass § 14 RVG, soweit Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Bezug genommen würden, ausschließlich das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt betreffe. Seien die Einkommensverhältnisse so schlecht, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungs- und Prozesskostenhilfe erfüllt seien, werde aus diesem Umstand zu Recht gefolgert, dass diese außer Betracht zu bleiben hätten. Bei der Terminsgebühr fehle es an einer Begründung dafür, dass Wartezeiten nicht zu berücksichtigen seien. Die Unterscheidung nach der Anhörung von Sachverständigen sei als Kriterium wenig geeignet. Die Schwierigkeit sei überdurchschnittlich gewesen.

11

Der Kostenprüfungsbeamte bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Ein Schriftwechsel zwischen den Beteiligten habe nicht stattgefunden und Beweis sei nicht erhoben worden. Der dokumentierte Zeitaufwand liege unter dem, was in einem sozialgerichtlichen Verfahren normalerweise anfalle. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei als durchschnittlich anzusehen, ebenso wie die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Hinsichtlich der Festsetzung der Terminsgebühr sei auf die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. September 2006 (L 1 B 320/05 SF SK) hinzuweisen, wonach der Durchschnittswert der Verhandlungsdauer in erster Instanz bei 48,47 Minuten liege. Wartezeiten würden nach der amtlichen Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 3 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses nicht dazu gezählt. Der Ansatz der Mittelgebühr sei angemessen.

II.

12

Der Senat entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter.

13

Die Beschwerde ist zulässig. Nach § 1 Abs. 3 RVG in der Fassung ab 1. August 2013 gehen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Aufgrund dieser Ergänzung des § 1 RVG findet die bisherige Rechtsprechung des Senats, nach der wegen des abschließenden Normengefüges der §§ 172 ff. SGG die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidung des Sozialgerichts ausgeschlossen ist, keine Anwendung mehr.

14

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Gebührenfestsetzung im Beschluss des Sozialgerichts vom 11. Dezember 2014 ist nicht zu beanstanden. Höhere Gebühren als dort festgesetzt, kann der Beschwerdeführer nicht beanspruchen.

15

Mit seiner Beschwerde wendet er sich gegen die Reduzierung der Kosten für die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr. Die Verfahrensgebühr der hier anzuwendenden Nr. 3103/1008 VV-RVG in der damaligen Fassung ist in sozialgerichtlichen Streitigkeiten eine Rahmengebühr und betrug damals 20,00 bis 320,00 EUR, hier unter Berücksichtigung der Nr. 1008 VV-RVG (zwei weitere Auftraggeber) 32,00 bis 512,00 EUR. Die Mittelgebühr lag mithin bei 272,00 EUR, wie von dem Beschwerdegegner festgesetzt. Die Verfahrensgebühr deckt das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information ab. Setzt man die Kriterien des § 14 RVG im Verhältnis zur Rahmengebühr, dann ist die Mittelgebühr immer dann angebracht, wenn der zeitliche Aufwand und die Intensität der Arbeit für den Rechtsanwalt einen durchschnittlichen Aufwand erfordert haben und die übrigen Kriterien des § 14 RVG entweder für sich oder zusammen dem Durchschnitt entsprechen. Das war hier der Fall.

16

Das normale sozialgerichtliche Verfahren läuft so ab, dass der Kläger durch seinen Anwalt eine Klageschrift einreicht und sich dann ein Schriftwechsel zwischen den Beteiligten entwickelt. Sehr häufig erfolgen im sozialgerichtlichen Verfahren gerichtliche Ermittlungen, zu denen die Beteiligten Stellung beziehen können. Solche Ermittlungen sind hier nicht durchgeführt worden. Von Bedeutung ist darüber hinaus u. a., welchen Einsatz der Rechtsanwalt im Einzelnen in Erfüllung seiner Aufgaben notwendigerweise erbringen musste. Dabei ist nach dem Zusatz zur Nr.3103 VV-RVG a. F. bei der Bemessung der Gebühr nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist. Zutreffend weist der Kostenprüfungsbeamte darauf hin, dass sich die intensive rechtliche Beschäftigung mit dem Streitstoff nach außen durch Schriftsätze dokumentieren muss und die Dauer eines Rechtsstreits nur dann gebührenerhöhend wird, wenn der Streitstoff ständig bearbeitet wird, erkennbar etwa an einem entsprechenden Schriftwechsel während des gesamten Rechtsstreits.

17

Das zugrundegelegt ist hier zu berücksichtigen, dass die Klage lediglich unter Hinweis auf die Begründung im Widerspruchsverfahren erhoben wurde. Eine weitergehende Begründung oder ein weitergehender Schriftwechsel mit dem Beklagten erfolgte im gesamten Klageverfahren nicht. Selbst unter Berücksichtigung der damals geltenden Anmerkung zu der Nr. 3103 VV-RVG a. F. führt dies hinsichtlich der Gebührenbemessung dazu, dass allenfalls – im Hinblick auf die zahlreichen angefochtenen Bescheide – die Mittelgebühr anzusetzen ist. Denn wenn auch bei der Bemessung der Gebühr der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist und dieses unberücksichtigt zu bleiben hat, so findet § 14 RVG gleichwohl auch auf diese Vorschrift Anwendung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage VV 3103 Rz 3) und im Ergebnis dazu, dass Umfang und Schwierigkeit bei einer allein auf die Begründung im Widerspruchsverfahren bezogene Klagerhebung eine Gebühr über die Mittelgebühr unangemessen wäre.

18

Hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheiten und der Bewertung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger geht der Senat von einer zusammengefasst durchschnittlichen Angelegenheit aus. Damit sprechen diese Kriterien weder für eine Über- oder Unterschreitung der Mittelgebühr. Dass die Bewertung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger auch in dem Verfahren Berücksichtigung findet, in denen Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u. a. Beschluss vom 24. März 2015
– L 5 SF 285/14 B E). Diese Rechtsprechung entspricht auch der des Bundessozialgerichts (Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2). Vor diesem Hintergrund ist der Ansatz der Verfahrensgebühr durch den Beschwerdeführer unbillig und mit der Mittelgebühr in Höhe von 272,00 EUR festzusetzen. Der Einwand des  Beschwerdeführers, lägen die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, hätte das Kriterium der Einkommensverhältnisse außer Betracht zu bleiben, findet im Gesetz, insbesondere in § 14 RVG, keine Stütze. Zudem werden häufig schlechte Eigentumsverhältnisse durch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Kläger wie hier kompensiert und die Mittelgebühr ist erreichbar. Das vom Beschwerdeführer genannte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2007 (L 19 AS 54/06) wird im Übrigen vom BSG (a. a. O.) als andere Auffassung genannt und dort offensichtlich auch nicht mehr vertreten (s. Beschluss des dortigen 19. Senats vom 25. Oktober 2010 - L 19 AS 1513/10 B unter Bezugnahme des Urteils des BSG; wie hier s. zudem auch Beschluss des LSG NRW vom 5. Februar 2015 - L 2 AS 2149/14 B).

19

Hinsichtlich der Terminsgebühr ist der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts ebenfalls zu bestätigen und die Festsetzung auch hier der Mittelgebühr durch die Urkundsbeamtin gerechtfertigt. Ob die Wartezeit bei der Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit vor dem Termin zu berücksichtigen ist, wie der Beschwerdeführer meint (so z. B. auch SG Kassel, Beschluss vom 26. Juni 2014 – S 10 SF 50/14 E m. w. N.) oder Wartezeiten nicht berücksichtigungsfähig sind (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 8. Januar 2014 – L 8 AS 585/12 B KO ebenfalls m. w. N.), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn in der sozialgerichtlichen Ladungsverfügung war als Beginn der Verhandlung am 11. Februar 2013 9.00 Uhr angesetzt, die Verhandlung begann lediglich 15 Minuten später, um 9.15 Uhr. Damit betrug die gesamte Verhandlungsdauer einschließlich der Wartezeit 104 Minuten und lag damit mit einer Dauer von 52 anrechenbaren Minuten noch im Bereich des Durchschnitts.

20

Eine besondere Schwierigkeit der mündlichen Verhandlung wird durch die Sitzungsniederschrift nicht dokumentiert. Danach erfolgte eine Ergänzung des Sachverhalts durch Erklärungen des Klägers. Der angefochtene Beschluss geht von einer hälftigen Aufteilung des gesamten Termins auf beide Verfahren aus. Dagegen trägt der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung nicht begründet vor, sondern weist nur auf die Gesamtdauer des Termins von 9.15 Uhr bis 10.44 Uhr hin. Zusammengefasst ist damit der Ansatz der Terminsgebühr mit 300,00 EUR durch den Beschwerdeführer und damit mehr als ¾ der Höchstgebühr nicht angemessen und der Ansatz der Mittelgebühr durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zutreffend mit der Mittelgebühr festgesetzt.

21

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung des Senats darüber, ob das von dem Beschwerdeführer angegriffene „Kieler Kostenkästchen“ zu einer fehlerhaften Bewertung führt. Im hier vorliegenden Fall ist das jedenfalls im Ergebnis nicht so.

22

Der Beschluss ergeht nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei.

23

Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

24

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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published on 05/02/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.11.2014 wird zurückgewiesen. 1Gründe: 2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3Der Senat entscheidet über die Beschwerde auf der Grundlage vo
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Annotations

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.