Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 13. Sept. 2018 - L 5 SF 294/17 B E
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 7. November 2017 geändert.
Die Vergütung der Beschwerdegegnerin für ihre Tätigkeit im Verfahren S 40 AS 12/14 wird auf insgesamt 362,95 EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten über die Höhe der anwaltlichen Vergütung. Die Beschwerdegegnerin war den Klägern in dem Klageverfahren S 40 AS 12/14 im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Hierbei handelte es sich um eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG, die auf die Bescheidung eines Leistungsantrags nach dem SGB II gerichtet war. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, da sie den Leistungsantrag bereits positiv längere Zeit vor Klageerhebung beschieden habe. Daraufhin erklärte die Beschwerdegegnerin den Rechtsstreit für erledigt und beantragte, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Mit Beschlüssen vom 28. September 2015 hat das Sozialgericht der Beklagten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger auferlegt und mit weiterem Beschluss den Klägern unter Beiordnung der Beschwerdegegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt.
- 2
In ihrer Kostenrechnung vom 5. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Festsetzung von 702,10 EUR beantragt, und zwar
- 3
Nr. 3102 VV–RVG (mit Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV–RVG
um 90 % wegen 4 Auftraggebern)
570,00 EUR
Post– und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV–RVG
20,00 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV–RVG
112,10 EUR
------------------
Gesamtsumme
702,10 EUR
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- 4
Mit Festsetzungsbeschluss vom 8. Oktober 2015 reduzierte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle diesen Betrag auf
- 5
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV–RVG
incl. Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV–RVG
190,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV–RVG
20,00 EUR
Umsatzsteuer
39,90 EUR
------------------
Gesamtbetrag
249,90 EUR
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- 6
Zur Begründung führte sie aus, dass Umfang und rechtliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie Bedeutung für die Kläger und ihre Einkommensverhältnisse sämtlich unterdurchschnittlich, teilweise deutlich unterdurchschnittlich seien. Von daher sei die Verfahrensgebühr in Höhe von 1/3 der Mittelgebühr angemessen.
- 7
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Erinnerung der Beschwerdegegnerin mit der Begründung, dass die anwaltliche Tätigkeit hier sehr wohl als durchschnittlich zu bewerten sei, da Unterlagen gesichtet und sie auf die Schriftsätze der Beklagten geantwortet habe.
- 8
Der Kostenprüfungsbeamte bei dem Schleswig–Holsteinischen Landessozialgericht hat die Zurückweisung der Erinnerung beantragt, weil auch nach seiner Auffassung sämtliche Kriterien des § 14 RVG unterdurchschnittlich seien. Bei der Untätigkeitsklage komme es auf die materielle Rechtslage nicht an und diese brauche daher vom Rechtsanwalt weder geprüft noch dargelegt zu werden. Sein Arbeitsaufwand beschränke sich auf die Überwachung der Frist des § 88 SGG. Auch die Bedeutung der Angelegenheit liege unter dem Durchschnitt, weil lediglich eine Bescheiderteilung verfolgt werde. Da auch die Einkommens– und Vermögensverhältnisse der Kläger unter dem Durchschnitt lägen, sei die Verfahrensgebühr deutlich unterhalb der Mittelgebühr anzusetzen.
- 9
Mit Beschluss vom 7. November 2017 hat das Sozialgericht Kiel den Kostenfestsetzungsbeschluss geändert und den Erstattungsbetrag der Beschwerdegegnerin auf 514,44 EUR erhöht. Zur Begründung hat es auf die Rechtsprechung der Kostenkammer des Sozialgerichts Kiel verwiesen, bei der das sog. „Kieler Kostenkästchen“ für die Bestimmung der angemessenen Anwaltskosten zugrunde gelegt werde. Dieses hat das Sozialgericht in dem Beschluss näher erläutert und zum konkreten Fall ausgeführt, dass Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung und Einkommensverhältnisse zwar sämtlich unterdurchschnittlich, teilweise deutlich unterdurchschnittlich seien, hier aber die weitere anwaltliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin nach ihrer Erledigungserklärung zum Kostenantrag berücksichtigt werden müsse. Unter Anwendung des „Kieler Kostenkästchens“ errechne sich die Verfahrensgebühr auf 412,30 EUR und der Gesamtbetrag auf 514,44 EUR, der zu erstatten sei. In der Rechtsmittelbelehrung hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass gegen diese Entscheidung Rechtsmittel nicht gegeben seien.
- 10
Gegen den nach der Abschlussverfügung am 20. November 2017 abgeschickten Beschluss richtet sich die am 27. November 2017 beim Sozialgericht Kiel eingegangene Beschwerde des Beschwerdeführers, in der dieser zur Begründung auf seine Stellungnahme im Erinnerungsverfahren verweist. Die Beschwerde sei zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteige und die Frist von 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung nicht überschritten sei. Da auch das Sozialgericht ausnahmslos von einer unterdurchschnittlichen Bewertung ausgegangen sei, komme lediglich eine Festsetzung der Verfahrensgebühr deutlich unterhalb der Mittelgebühr in Betracht.
- 11
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass die Beschwerde bereits wegen § 178 Satz 1 SGG ausgeschlossen sei, weil das SGG eine eigenständige und in sich geschlossene Verfahrensordnung darstelle und die Regelungen des RVG auch nach der Rechtsprechung des Schleswig–Holsteinischen Landessozialgerichts keine Anwendung fänden.
II.
- 12
Der Senat entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter.
- 13
Die Beschwerde ist zulässig. Nach § 1 Abs. 3 RVG in der Fassung ab 1. August 2013 gehen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegenden Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Aufgrund dieser Ergänzung des § 1 RVG findet die bisherige Rechtsprechung, nach der wegen des abschließenden Normengefüges der §§ 172 ff. SGG die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidung des Sozialgerichts ausgeschlossen war (vgl. die von der Beschwerdegegnerin zitierte Entscheidung des Schleswig–Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2011 – L 1 B 266/09 SF E – n.w.N.), keine Anwendung mehr (so ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, zgl. etwa Beschluss vom 31. Januar 2014 – L 5 SF 526/14 B E). Da die Ergänzung des § 1 RVG um den Absatz 3 mit Wirkung ab 1. August 2013 gilt, findet diese Neuregelung auch auf den vorliegenden Fall Anwendung, da der Beschluss des Sozialgerichts nach diesem Zeitpunkt datiert. Der für die Zulässigkeit maßgebende Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR wird überstiegen und, unabhängig davon, dass die Rechtsmittelbelehrung unzutreffend war, die in § 33 Abs. 3 Satz 3 bestimmte Beschwerdefrist von 2 Wochen eingehalten.
- 14
Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Zwischen den Beteiligten unstreitig ist eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV–RVG und eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV–RVG für 3 weitere Personen (= zuzüglich 90%) entstanden. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist nur die Höhe der Verfahrensgebühr bei der hier zugrunde liegenden Untätigkeitsklage einschließlich der sich daran orientierenden Umsatzsteuer.
- 15
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger und ihre Einkommens– und Vermögensverhältnisse, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Der für die Bestimmung der angemessenen Gebühr auf das sog. „Kieler Kostenkästchen“ gestützten Argumentation des Sozialgerichts folgte der Senat in seiner Rechtsprechung dabei nicht (vgl. etwa Beschluss vom 18. Juni 2015 – L 5 SF 494/13 B E). Die darin niedergelegten Grundsätze begegnen nämlich hinsichtlich einiger Prämissen und Pauschalierungen erheblichen Bedenken.
- 16
Nach den Kriterien des § 14 RVG ist eine Untätigkeitsklage grundsätzlich als deutlich unterdurchschnittlich zu bewerten und mit der halben Mittelgebühr der Nr. 3102 VV–RVG angemessen vergütet. Das gilt auch hier. So weisen sowohl die Urkundsbeamtin als auch der Kostenprüfungsbeamte und letztlich auch das Sozialgericht zutreffend darauf hin, dass Umfang und Schwierigkeit der rechtsanwaltlichen Tätigkeit bei der Untätigkeitsklage regelmäßig nur gering sind, da sie allein auf den Erlass des Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides durch den Leistungsträger und nicht auf die Klärung eines materiell–rechtlichen Rechtsverhältnisses gerichtet ist. So beschränkt sich die Klagebegründung, wie auch hier, auf die Darlegung, dass der Leistungsantrag oder der Widerspruch nicht innerhalb der in § 88 SGG vorgegebenen Frist beschieden worden ist. Hinzu kommen allerdings häufig noch, wie hier, Ausführungen zu der Frage, ob außergerichtliche Kosten von der Beklagten zu übernehmen sind. Auch die Bedeutung für den Kläger ist regelmäßig nur eine geringe, da die Untätigkeitsklage nicht auf eine endgültige Regelung gerichtet ist. Diese erfolgt vielmehr ggf. in einem nachfolgenden Verfahren. Die Einkommens– und Vermögensverhältnisse sind hier – unstreitig – ebenfalls unterdurchschnittlich.
- 17
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat die halbe Mittelgebühr für die Höhe der anwaltlichen Kosten als angemessen an (vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. Juni 2018 – L 12 SF 174/18 –; Hessisches LSG, Beschluss vom 13. Januar 2014 – L 2 AS 250/13 B –). Mit ihr sind das Gespräch mit dem Mandanten, ggf. eine Akteneinsicht sowie die Fertigung der Untätigkeitsklageschrift und die Erörterung hinsichtlich der Kostenfrage abgegolten. Entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten und des Kostenprüfungsbeamten beschränkte sich die anwaltliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin nämlich nicht auf eine reine Fristenprüfung, sondern es folgte eine Prüfung und ein Schriftverkehr mit der Beklagten darüber, in welchem Umfang diese außergerichtliche Kosten der Kläger zu tragen verpflichtet war. Im Ergebnis bedeutet das, dass die anwaltliche Vergütung wie folgt festzusetzen ist:
- 18
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV–RVG
zzgl. Erledigungsgebühr Nr. 1008 VV–RVG (90 %)
285,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV–RVG
20,00 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV–RVG
57,95 EUR
------------------
Gesamtbetrag
362,95 EUR
=========
- 19
Dieser Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei.
- 20
Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
- 21
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 RVG).
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(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.