Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Juli 2012 - L 4 SF 80/11 B SG

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2012:0709.L4SF80.11BSG.0A
bei uns veröffentlicht am09.07.2012

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 21. Dezember 2010 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt im Beschwerdeverfahren die Festsetzung eines höheren vorläufigen Streitwertes.

2

Das Sozialgericht Kiel hat durch Beschluss vom 21. Dezember 2010 in dem Klageverfahren S 14 KA 382/10, dessen Gegenstand höhere Honorare für die Quartale I/09 bis IV/09 sowie die Anfechtung der Mitteilungen der Regelleistungsvolumina/des Gesamtvolumens für die Quartale I/09 bis IV/09 sind, den Streitwert vorläufig auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine genaue Bezifferung des Streitwertes seien nicht vorgetragen worden und auch für das Gericht derzeit nicht ersichtlich (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz).

3

Hiergegen hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dem am 2. Februar 2011 bei dem Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie mache aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Erhöhung des Streitwertes geltend. Hierzu trägt sie unter Hinweis auf die entsprechende, in der Rechtsprechung des OLG Köln und Kommentierungen vertretene Auffassung vor, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG räume ihr ungeachtet der Tatsache, dass für den Kläger gegen den Beschluss über die vorläufige Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG kein Rechtsmittel gegeben sei, ein Beschwerderecht ein. Sie sei auch an eine vorläufige Streitwertfestsetzung gebunden und dürfe deshalb den Vorschuss gegenüber dem Kläger nur in dieser Höhe anfordern. Es verstoße jedoch gegen ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, sie dazu zu zwingen, einen Vorschuss nach einem aus ihrer Sicht falsch bemessenen Streitwert anzufordern. Ein Fall des § 52 Abs. 2 GKG sei nicht gegeben. Sie habe den in der Klageschrift von ihr zugrunde gelegten Gesamtstreitwert mit 103.671,12 EUR präzise berechnet. Eine genauere Berechnung sei schlechterdings nicht möglich. In mehreren parallel gelagerten, bei dem Sozialgericht Kiel noch anhängigen Verfahren sei ebenfalls nicht der Auffangstreitwert, sondern jeweils der von ihr bezifferte Streitwert zugrunde gelegt worden. Selbst bei Zugrundelegung des Auffangstreitwertes müsste dieser im Hinblick darauf, dass zehn Bescheide angefochten würden, mit 50.000,00 EUR bemessen werden.

II.

4

Die Beschwerde ist unzulässig.

5

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht den Streitwert ausdrücklich nicht endgültig, sondern gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG vorläufig festgesetzt. Eine Beschwerde des Klägers selbst hiergegen ist nicht statthaft, worauf die Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend hinweist. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG können Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Wertes nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Hier bestände für den Kläger von vornherein keine Beschwer, weil es nicht um eine niedrigere, sondern um eine höhere Festsetzung des vorläufigen Streitwertes geht. Abgesehen davon ist im sozialgerichtlichen Verfahren die Tätigkeit des Gerichts nicht von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig und ein entsprechender Beschluss ist folgerichtig nicht ergangen (vgl. zu der grundsätzlichen Unstatthaftigkeit der Beschwerde des Klägers selbst gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 3. Dezember 2007 - L 5 KA 3492/07 W-B -, juris, Rn. 18 ff.).

6

Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung ergibt sich ein Beschwerderecht der Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht aus § 32 Abs. 2 RVG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Das betrifft aber nur die Fälle, in denen der Streitwert abschließend festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG). Der Senat folgt damit der ganz herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung, wonach aus § 32 Abs. 2 RVG nicht im Sinne eines lex specialis gegenüber § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG eine weitergehende Beschwerdemöglichkeit zugunsten des Prozessbevollmächtigten gegenüber derjenigen seines Mandanten hinsichtlich der vorläufigen Streitwertfestsetzung abgeleitet werden kann. Der Wortlaut des § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG gibt keinen Hinweis auf einen derartigen Regelungsgehalt. Vielmehr ist ganz allgemein geregelt, dass der Rechtsanwalt „Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen“ kann. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist dies dahingehend auszulegen, dass es sich hierbei nur um diejenigen Rechtsmittel handelt, die der Kläger gegen eine Streitwertfestsetzung einlegen kann und die kraft der Regelung in § 32 RVG auch der Prozessbevollmächtigte aus eigenem Recht - mit dem Ziel einer Höherfestsetzung für seine davon abhängige Kostenabrechnung - soll einlegen können. Der genannten Regelung bedarf es deshalb, weil im Falle der Geltendmachung eines höheren Streitwerts der Beteiligte selbst durch die Streitwertfeststellung nicht beschwert ist, während eine Beschwer in der Person des Prozessbevollmächtigten besteht. Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Prozessbevollmächtigten sollen jedoch nicht weiter gehen als die der Prozesspartei. Ist demnach die genannte Vorschrift dahingehend auszulegen, dass der Rechtsanwalt im eigenen Namen Rechtsmittel nur im Rahmen der Regelungen des GKG einlegen kann, besteht hier im Hinblick auf die Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG wegen der nur vorläufigen Streitwertfestsetzung keine Beschwerdemöglichkeit (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 23 ff.; OLG Dresden, Beschl. v. 27. Februar 2008 – 4 W 0143/08 -, 4 W 1434 W 143/08 -, juris Rn. 5 m. w. N. zur Rechtsprechung; OLG Köln, Beschl. v. 26. März 2010 – 5 W 9/10 -, juris Rn. 4; vgl. auch Madert in Gerold/Schmidt RVG, Kommentar, 19 Aufl. 2010, § 32 Rn. 76; anders: Schneider in Gebauer/Schneider, RVG, 2. Aufl. 2004, Rn. 76 ff). Soweit sich die Prozessbevollmächtigte der Klägers auf den Beschluss des OLG Köln vom 24. Januar 2000 – 10 WF 6/00 -, juris, bezieht, in dem eine Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung durch einen Prozessbevollmächtigten als nicht grundsätzlich unstatthaft angesehen wird, kann dem schon deshalb für den vorliegenden Fall nichts anderes entnommen werden, weil es sich in jenem Fall um eine Streitwertfestsetzung auf Antrag des Prozessbevollmächtigten anlässlich der Mandatsniederlegung handelte (zu der lediglich ausnahmsweisen Einräumung eines Beschwerderechts zugunsten des Prozessbevollmächtigten in einem solchen Fall vgl. auch Pukall, Mayer/Kroiß, RVG, 4. Auflage 2009, § 32 Rn. 79). Abgesehen davon sind weder der genannten Entscheidung noch den weiteren von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierten Fundstellen überzeugende Argumente dafür zu entnehmen, dass entgegen der genannten Auslegung des § 32 Abs. 2 RVG nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck einer Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht eine weitergehende Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden sollte als dem von ihr vertretenen Beteiligten selbst nach den Vorschriften des GKG. Insbesondere ist, anders als in der Kommentierung von Schneider (a.a.O.) angenommen, der Wortlaut des § 32 RVG keineswegs eindeutig im Sinne einer weitergehenden Beschwerdemöglichkeit des Prozessbevollmächtigten und die dogmatisch nicht näher begründete verfassungsrechtliche Argumentation (a.a.O.) überzeugt den Senat ebenfalls nicht.

7

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Juli 2012 - L 4 SF 80/11 B SG zitiert 5 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 03. Dez. 2007 - L 5 KA 3492/07 W-B

bei uns veröffentlicht am 03.12.2007

Tenor Die Beschwerde des Klägerbevollmächtigten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. August 2006 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Grü

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(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägerbevollmächtigten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. August 2006 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 5 KA 6082/06) steht die von den Klägern begehrte Erhöhung der Fallpunktzahlen für das Teilradiologiebudget im Streit.
Die Kläger, die in Gemeinschaftspraxis als Fachärzte für Innere Medizin -Rheumatologie- in K. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, beantragten am 11. Mai 2005 mit Schreiben vom 7. Mai 2005 bei der Beklagten eine Erhöhung der Fallpunktzahlen für das Teilradiologiebudget auf 283 Punkte.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die vom Vorstand beschlossenen Kriterien nicht erfüllt seien. Den Klägern wurde in dem Zusammenhang nach Auswertung auf der Basis des Zeitraumes 3/03 bis 2/04, Transcodierung und unter Berücksichtigung des Faktors 0,7 eine durchschnittliche praxisindividuelle Fallpunktzahl von 200,07 mitgeteilt.
Der dagegen erhobene Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2006 zurückgewiesen.
Hiergegen haben die Kläger, die damals nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten waren, am 14. August 2006 Klage vor dem SG erhoben.
Mit Beschluss vom 15. August 2006 hat das SG den Streitwert für das Klageverfahren vorläufig festgesetzt. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass hier vorläufig der Streitwert in Höhe des Regelstreitwertes von 5.000 EUR (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - in der hier maßgeblichen Fassung) festzusetzen sei. Ein Streitwert von 5.000 EUR sei anzusetzen, sofern der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkt biete.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 legitimierte sich der Klägerbevollmächtigte, Rechtsanwalt Dr. A., für die Kläger.
Am 13. April 2007 hat der Klägerbevollmächtigte im eigenem Namen gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwertes auf 5.000 EUR im Beschluss des SG vom 15. August 2006 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, als Streitwert sei entsprechend dem „Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 2006“ der finanzielle Vorteil zu bemessen, den die Kläger über einen Zeitraum von zwei Jahren bei Gewährung der beantragten Budgeterhöhung erreichen würden. Die Kläger hätten mit Antrag vom 7. Mai 2005 eine Erhöhung der Fallpunktzahl um 117 Punkte auf 283 Punkte begehrt. Als Berechnungspunktwert sei der Punktwert des letzten Quartals vor Antragstellung zugrunde zu legen. Im Quartal 2/05 habe im Bereich der Primärkassen der Punktwert 3,77 Cent, im Bereich der Ersatzkassen 3,59 Cent, also im Durchschnitt 3,68 Cent betragen. Die Fallzahl in dem zu betrachtenden zweijährigen Zeitraum liege bei ca. 1.400 pro Quartal. Hieraus ergäbe sich folgende Berechnung: 3,68 Cent x 117 Punkte x 1.400 Fälle = 6.027,84 EUR. In 8 Quartalen ergebe dies einen Betrag in Höhe von 48.222,72 EUR, also einem Streitwert bis zu 50.000 EUR. Der Klägerbevollmächtigte hat geltend gemacht, dass ein Beschwerderecht gemäß § 32 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bestehe. Er hat insbesondere darauf verwiesen, dass seiner Auffassung nach § 32 Abs. 2 RVG lex specialis gegenüber § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG darstelle, der generell ein Beschwerderecht gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwertes ausschließe.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 13. Juli 2007).
10 
Der Klägerbevollmächtigte hält an seiner Rechtsauffassung fest und beantragt,
11 
in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. August 2006 den vorläufigen Streitwert auf 50.000 EUR festzusetzen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Beschwerde zurückzuweisen.
14 
Zur Begründung führt die Beklagte aus, der Beschluss vom 15. August 2006, in dem der vorläufige Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt worden sei, sei gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG unanfechtbar. Dies gelte nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ebenfalls für den Rechtsanwalt (mit Hinweis auf E. Schneider in Anwaltkommentar RVG, § 32 Rdnr. 77 mit Hinweis auf OLG Frankfurt, OLG Hamm, OLG Bremen sowie auf weitere Kommentierungen zum GKG). Dem Rechtsanwalt stehe deshalb kein Beschwerderecht gegen eine vorläufige Wertfestsetzung durch das Gericht zu. Durch diese vorläufige Wertfestsetzung werde der Rechtsanwalt zunächst nicht beschwert. So habe das OLG Hamm z. B. ausgeführt, das Insolvenzrisiko stelle keinen ausreichenden Grund für die Eröffnung einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit dar. Dem sei zuzustimmen, weshalb mit dem SG auch nach Auffassung der Beklagten davon auszugehen sei, dass der Beschluss über die vorläufige Festsetzung des Streitwertes auch für den Rechtsanwalt unanfechtbar sei.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG (S 5 KA 6082/06 und S 5 KA 6083/06 W-A) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und die Senatsakten Bezug genommen.
II.
16 
Die Beschwerde des Klägerbevollmächtigten ist unzulässig.
17 
Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG). Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts auf Grund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG).
18 
Wie sich aus den Regelungen in § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG ergibt, sind "Einwendungen", ist also mit anderen Worten eine Beschwerde gegen die Höhe des festgesetzten Werts nur in den Fällen zulässig, in denen die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird (siehe etwa § 10 i. V. m. §§ 12, 13 GKG hinsichtlich bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bzw. Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtrechtlichen Verteilungsordnung oder auch §§ 15, 16 GKG bzgl. Zwangsversteigerungsverfahren bzw. Privatklage/Nebenklage). Da es sich aber bei den Verfahren vor den Sozialgerichten um Verfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 Sozialgerichtsgesetz - SGG-) handelt und diese auch nicht in den Regelungen über Vorschuss/Vorauszahlung nach den §§ 10 ff GKG genannt sind, kann hier das Tätigwerden des Gerichtes nicht von der Zahlung von Kosten abhängig gemacht werden und sind damit konsequenterweise auch Einwendungen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht möglich. Daraus folgt im Weiteren, dass der Beschluss über die vorläufige Festsetzung des Streitwertes unanfechtbar ist und damit die Beschwerde unzulässig ist.
19 
Diese Beschwerde kann gerade aus den oben genannten Gründen auch nicht in eine Beschwerde nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG umgedeutet werden, da es sich - wie oben bereits angesprochen - hier nicht um ein Verfahren handelt, bei dem die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Gerichtskosten abhängig gemacht wird.
20 
Soweit möglicherweise die Auffassung vertreten werden sollte, aus den (normalerweise üblichen - hier aber den Akten nicht zu entnehmenden -) Schreiben des SG, mit dem die Kläger zur Zahlung einer (vorläufigen) Gebühr auf der Grundlage des vorläufigen Streitwertes aufgefordert werden, ergebe sich diese Abhängigkeit der Tätigkeit von der Zahlung von Kosten, trifft dies nicht zu. Gem. § 6 Abs. 1 GKG wird die Gebühr mit der Einreichung der Klageschrift fällig, es wird aber an keiner Stelle im Gesetz das Tätigwerden des Gerichts in den Verfahren vor den Sozialgerichten von der Zahlung der Gebühr abhängig gemacht.
21 
In diesem Sinne hat der Senat bereits mit Beschluss vom 31. Januar 2007 (L 5 KA 6444/06 W-B) festgestellt, dass ein Beschwerderecht des jeweils betroffenen Klägers gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwertes nicht besteht. Nichts anderes gilt aber auch für den Klägerbevollmächtigten. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG begründet zwar ein eigenes Recht des Rechtsanwaltes im Wege der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes vorzugehen. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Höhe des Streitwertes auch für die Höhe der Gebühren maßgeblich ist, die der Anwalt seinem Mandanten gegenüber (letztlich) in Rechnung stellen kann (siehe § 32 Abs. 1 RVG).
22 
§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG trifft aber auf der anderen Seite die eindeutige Regelung, dass bezüglich dervorläufigen Festsetzung des Streitwertes grundsätzlich kein Beschwerderecht gegeben ist. Die oben dargestellte Ausnahme gilt aber gerade, wie schon ausgeführt, in Verfahren vor den Sozialgerichten nicht, da es sich hier um Verfahren nach den Amtsermittlungsgrundsatz handelt und auch nicht die Regelungen über Vorschuss/Vorauszahlung nach den §§ 10 ff GKG hier Anwendung finden.
23 
Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten stellt § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG auch keine Regelung lex specialis gegenüber § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG dar. Es ist für den Senat nicht erkennbar, aus welchen Gründen die in § 63 Abs.1 Satz 2 GKG getroffene gesetzgeberische Entscheidung, dass nämlich grundsätzlich die vorläufige Festsetzung des Streitwertes nicht beschwerdefähig ist, nun ausgerechnet für die Rechtsanwälte nicht gelten sollte. Wenn dies der Gesetzgeber so gewollt hätte, hätte er dies in § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ausdrücklich erwähnen müssen. Im Hinblick auf die Formulierung in § 32 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 RVG und unter Berücksichtigung des Zusammenspiels zwischen RVG und GKG, ist davon auszugehen, dass dieses Beschwerderecht nur die endgültige Festsetzung des Streitwertes betrifft, was im Ergebnis auch richtig und ausreichend ist. Denn § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG bestimmt lediglich, dass der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen kann. Dass er ein über das für den betroffenen Kläger bestehende "Rechtsmittelrecht" hinausgehendes Rechtsmittel haben sollte, ist dieser Vorschrift an keiner Stelle zu entnehmen. Da die Streitwertfestsetzung im GKG geregelt ist, stellt dieser Verweis nach Auffassung des Senates auch nur einen Verweis auf die im GKG eingeräumten Rechtsmittel ab. Wenn aber wie bereits oben ausgeführt ein Beschwerderecht gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG (mit Ausnahme der hier aber - wie oben bereits dargestellt - nicht einschlägigen Regelung in § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG) nicht gegeben ist, kann ein Rechtsanwalt unter Berufung auf die Verweisungsnorm § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG keine weitergehenden Rechte haben (siehe OLG Hamm MDR 2005, 1309; OLG Bremen MDR 2006, 418; s. a. Madert in Gerold/Schmidt u. a. RVG 16. Aufl. § 32 Rdnr. 149) .
24 
Mit anderen Worten: In § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG wird dem Anwalt das Recht eingeräumt auch in seinem eigenen Namen dieses grundsätzlich an sich nur den betroffenen Klägern zustehende Beschwerderecht bezüglich der endgültigen Festsetzung des Streitwertes auszuüben, und zwar weil der Streitwert gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die (endgültige) Berechnung der Gebühren maßgeblich ist. Der vorläufig festgesetzte Streitwert stellt aber, wie schon der Begriff zeigt, gerade nicht den endgültigen und damit auch nicht endgültig für den Anwalt maßgeblichen Streitwert zur Berechnung seiner Gebühren dar. Wollte man hier in Abweichung zu der eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers in § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Beschwerderecht des Rechtsanwaltes bejahen, würde letztlich die Regelung in § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG mit dem Ausschluss eines Beschwerderechtes in der großen Mehrzahl der Fälle ins Leere gehen. Vielmehr wäre im Hinblick auch auf den Umstand, dass die vorläufige Festsetzung des Streitwerts unter Umständen mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sein kann, die Anlass für eine mehrfache Änderung der Entscheidung im laufenden Verfahren bieten könnten, zu berücksichtigen, dass dann im Ergebnis die Möglichkeit bestünde das Verfahren durch ständige Überprüfungsanträge unnötig zu verzögern (in diesem Sinne auch OLG Hamm mit Beschluss vom 11. März 2005 in MDR 2005, 1309).
25 
Nach der gesetzgeberischen Entscheidung ist es damit jedem Kläger grundsätzlich zunächst zuzumuten, den vom Gericht festgesetzten vorläufigen Streitwert bis zum Abschluss des Verfahrens und die dann zu erfolgende endgültige Festsetzung des Streitwertes hinzunehmen. Der Gesetzgeber räumt dann dem betroffenen Kläger das Recht ein, die Streitwertfestsetzung gegebenenfalls durch Beschwerde überprüfen zu lassen. Gründe für eine Privilegierung der Anwälte in diesem Zusammenhang sind an keiner Stelle der gesetzlichen Regelung auch nur im Ansatz zu entnehmen.
26 
Dass die Auffassung des Klägerbevollmächtigten auch im übrigen nicht durchgreifen kann, zeigt noch folgende Kontrollüberlegung: Wenn man nämlich dem Klägerbevollmächtigten das Recht zugestehen wollte, bei einem seiner Meinung nach zu niedrig festgesetzten vorläufigen Streitwert im Wege der Beschwerde eine Erhöhung zu erreichen, um etwa ein Insolvenzrisiko auszuschließen, müsste man umgekehrt mit derselben Begründung einem betroffenen Kläger das Recht geben, den vorläufigen Streitwert ebenfalls im Wege der Beschwerde angreifen zu dürfen und auf eine mögliche Herabsetzung des Streitwertes und der damit vorläufig fälligen Gebühren hinzuwirken, da er andernfalls in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen belastet werde. Dies sind aber alles Kriterien, die bei der Festsetzung des Streitwertes, und zwar der endgültigen Festsetzung des Streitwertes, keine Bedeutung haben. Bei der Frage, wie hoch der Streitwert letztlich festzusetzen ist, ist allein das tatsächlich festzustellende wirtschaftliche Interesse des Klägers von Bedeutung. Welche Konsequenzen die daraus resultierenden Anwalts- und Gerichtskosten möglicherweise haben, sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
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Im Zusammenhang mit dem bereits angesprochenen Insolvenzrisiko hat zutreffend auch das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 11. März 2005 (MDR 2005, 1309) darauf hingewiesen, dass § 32 Abs. 2 RVG keine über die Regelungen nach dem GKG hinausgehende Beschwerdemöglichkeit schafft (ebenso OLG Bremen im Beschluss vom 19. September 2005 in MDR 2006, 418). Es hat ebenso wie bereits oben der Senat ausgeführt, dass dies bereits aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 2 Satz 2 RVG folgt, der im Falle einer unterbliebenen Streitwertfestsetzung auf nach anderen Rechtsvorschriften gegebene Rechtsbehelfe verweist und dass das Beschwerderecht nach § 32 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht weitergehen kann als dasjenige, das dem Klägervertreter in dem Fall zugestanden hätte, dass das Gericht etwa eine vorläufige Streitwertfestsetzung unterlassen hätte (im dortigen Fall bezog sich dies auf Verfahren vor den Familiengerichten).
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Der Senat erlaubt sich an dieser Stelle schließlich den Hinweis, dass ein Rechtsanwalt schon ein erstes Tätigwerden (Klageerhebung) von einem Vorschuss abhängig machen kann. Das bedeutet aber, für diesen Vorschuss muss er ohnehin zunächst (bis dahin liegt mangels Klageerhebung noch überhaupt keine wie auch immer geartete Entscheidung des Gerichts über die Höhe des Streitwertes vor) den Streitwert selbst gegenüber seinem Mandanten "vorläufig" festsetzen bzw. eine entsprechende Honorarvereinbarung treffen. Außerdem ist es wohl nicht ganz unüblich und auch durchaus rechtens, dass Anwälte schon zu Beginn eines Verfahrens einen Vorschuss in einer Größenordnung der voraussichtlich insgesamt anfallenden Gebühren geltend machen, um sich gerade hinsichtlich möglicher Insolvenzrisiken bzw. nachträglicher Streitigkeiten über die Höhe des Honorars abzusichern (siehe etwa Hartmann Kostengesetze 36. Aufl., § 9 RVG Rdnr. 13; Madert in Gerold/Schmidt u.a. RVG 16. Aufl. § 9 Rdnrn. 18, 22/23).
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So weit in dem Zusammenhang der Klägerbevollmächtigte noch die Auffassung vertritt, er müsse ein Beschwerderecht auch gegen den vorläufigen Streitwert haben, da er gem. § 32 Abs. 1 RVG an den vorläufigen Streitwert bezüglich der Berechnung des Vorschusses gebunden sei, kann der Senat diese nicht teilen.
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In § 32 Abs. 1 RVG ist nur die Rede vom "gerichtlich festgesetzten" Streitwert. Damit kann offensichtlich im Hinblick auf die in § 32 Abs. 2 RVG vorgenommene Verweisung auf die zulässigen Rechtsmittel nach dem GKG nur der endgültig festgesetzte gemeint sein, nicht aber der vorläufige, denn es gibt weder ein Antragsrecht auf Festsetzung des vorläufigen Streitwertes noch - wie bereits ausgeführt - ein Beschwerderecht bei Festsetzung des vorläufigen Streitwertes.
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Der Senat erlaubt sich allerdings an dieser Stelle noch den weiteren Hinweis, dass in der Zukunft Streitigkeiten dieser Art auch vermieden werden könnten, wenn das SG anstelle der wohl bislang praktizierten schematischen sofortigen Festsetzung des vorläufigen Streitwertes in Höhe des Regelstreitwertes von 5.000 EUR entweder den Beteiligten unter einer kurzen Fristsetzung Gelegenheit geben würde, sich zur Höhe des Streitwertes aus ihrer Sicht zu äußern, oder gegebenenfalls zumindest die Vorlage der Verwaltungsakten abwarten würde, denen nicht selten auch schon Anhaltspunkte zur Höhe des Streitwertes etwa in den Verfahren aus dem Vertragsarztrecht zu entnehmen sind. Eine solche Vorgehensweise dürfte nach Einschätzung des Senates auch nicht im Widerspruch zu der Regelung in § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG stehen. Denn die gesetzliche Regelung verlangt zwar die unverzügliche Festsetzung des vorläufigen Streitwertes, aber man wird wohl zwischen den Zeilen auch mitlesen dürfen, dass dieser aber auch schon möglichst dem tatsächlichen (richtigen) Streitwert nahekommen sollte. Ganz abgesehen davon, dass dann auch die Beteiligten schon besser die voraussichtlichen im Falle einer für sie negativen Gerichtsentscheidung endgültig auf sie zukommenden Gerichtskosten abschätzen können und im Hinblick darauf auch ihr weiteres Vorgehen im Verfahren prüfen können (z. B. Rücknahme, Vergleich etc.).
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Aus diesen Gründen ist daher die Beschwerde des Klägerbevollmächtigten als unzulässig zu verwerfen.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.