Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Juli 2012 - L 4 SF 80/11 B SG

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2012:0709.L4SF80.11BSG.0A
published on 09/07/2012 00:00
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Juli 2012 - L 4 SF 80/11 B SG
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 21. Dezember 2010 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt im Beschwerdeverfahren die Festsetzung eines höheren vorläufigen Streitwertes.

2

Das Sozialgericht Kiel hat durch Beschluss vom 21. Dezember 2010 in dem Klageverfahren S 14 KA 382/10, dessen Gegenstand höhere Honorare für die Quartale I/09 bis IV/09 sowie die Anfechtung der Mitteilungen der Regelleistungsvolumina/des Gesamtvolumens für die Quartale I/09 bis IV/09 sind, den Streitwert vorläufig auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine genaue Bezifferung des Streitwertes seien nicht vorgetragen worden und auch für das Gericht derzeit nicht ersichtlich (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz).

3

Hiergegen hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dem am 2. Februar 2011 bei dem Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie mache aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Erhöhung des Streitwertes geltend. Hierzu trägt sie unter Hinweis auf die entsprechende, in der Rechtsprechung des OLG Köln und Kommentierungen vertretene Auffassung vor, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG räume ihr ungeachtet der Tatsache, dass für den Kläger gegen den Beschluss über die vorläufige Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG kein Rechtsmittel gegeben sei, ein Beschwerderecht ein. Sie sei auch an eine vorläufige Streitwertfestsetzung gebunden und dürfe deshalb den Vorschuss gegenüber dem Kläger nur in dieser Höhe anfordern. Es verstoße jedoch gegen ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, sie dazu zu zwingen, einen Vorschuss nach einem aus ihrer Sicht falsch bemessenen Streitwert anzufordern. Ein Fall des § 52 Abs. 2 GKG sei nicht gegeben. Sie habe den in der Klageschrift von ihr zugrunde gelegten Gesamtstreitwert mit 103.671,12 EUR präzise berechnet. Eine genauere Berechnung sei schlechterdings nicht möglich. In mehreren parallel gelagerten, bei dem Sozialgericht Kiel noch anhängigen Verfahren sei ebenfalls nicht der Auffangstreitwert, sondern jeweils der von ihr bezifferte Streitwert zugrunde gelegt worden. Selbst bei Zugrundelegung des Auffangstreitwertes müsste dieser im Hinblick darauf, dass zehn Bescheide angefochten würden, mit 50.000,00 EUR bemessen werden.

II.

4

Die Beschwerde ist unzulässig.

5

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht den Streitwert ausdrücklich nicht endgültig, sondern gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG vorläufig festgesetzt. Eine Beschwerde des Klägers selbst hiergegen ist nicht statthaft, worauf die Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend hinweist. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG können Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Wertes nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Hier bestände für den Kläger von vornherein keine Beschwer, weil es nicht um eine niedrigere, sondern um eine höhere Festsetzung des vorläufigen Streitwertes geht. Abgesehen davon ist im sozialgerichtlichen Verfahren die Tätigkeit des Gerichts nicht von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig und ein entsprechender Beschluss ist folgerichtig nicht ergangen (vgl. zu der grundsätzlichen Unstatthaftigkeit der Beschwerde des Klägers selbst gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 3. Dezember 2007 - L 5 KA 3492/07 W-B -, juris, Rn. 18 ff.).

6

Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung ergibt sich ein Beschwerderecht der Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht aus § 32 Abs. 2 RVG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Das betrifft aber nur die Fälle, in denen der Streitwert abschließend festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG). Der Senat folgt damit der ganz herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung, wonach aus § 32 Abs. 2 RVG nicht im Sinne eines lex specialis gegenüber § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG eine weitergehende Beschwerdemöglichkeit zugunsten des Prozessbevollmächtigten gegenüber derjenigen seines Mandanten hinsichtlich der vorläufigen Streitwertfestsetzung abgeleitet werden kann. Der Wortlaut des § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG gibt keinen Hinweis auf einen derartigen Regelungsgehalt. Vielmehr ist ganz allgemein geregelt, dass der Rechtsanwalt „Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen“ kann. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist dies dahingehend auszulegen, dass es sich hierbei nur um diejenigen Rechtsmittel handelt, die der Kläger gegen eine Streitwertfestsetzung einlegen kann und die kraft der Regelung in § 32 RVG auch der Prozessbevollmächtigte aus eigenem Recht - mit dem Ziel einer Höherfestsetzung für seine davon abhängige Kostenabrechnung - soll einlegen können. Der genannten Regelung bedarf es deshalb, weil im Falle der Geltendmachung eines höheren Streitwerts der Beteiligte selbst durch die Streitwertfeststellung nicht beschwert ist, während eine Beschwer in der Person des Prozessbevollmächtigten besteht. Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Prozessbevollmächtigten sollen jedoch nicht weiter gehen als die der Prozesspartei. Ist demnach die genannte Vorschrift dahingehend auszulegen, dass der Rechtsanwalt im eigenen Namen Rechtsmittel nur im Rahmen der Regelungen des GKG einlegen kann, besteht hier im Hinblick auf die Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG wegen der nur vorläufigen Streitwertfestsetzung keine Beschwerdemöglichkeit (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 23 ff.; OLG Dresden, Beschl. v. 27. Februar 2008 – 4 W 0143/08 -, 4 W 1434 W 143/08 -, juris Rn. 5 m. w. N. zur Rechtsprechung; OLG Köln, Beschl. v. 26. März 2010 – 5 W 9/10 -, juris Rn. 4; vgl. auch Madert in Gerold/Schmidt RVG, Kommentar, 19 Aufl. 2010, § 32 Rn. 76; anders: Schneider in Gebauer/Schneider, RVG, 2. Aufl. 2004, Rn. 76 ff). Soweit sich die Prozessbevollmächtigte der Klägers auf den Beschluss des OLG Köln vom 24. Januar 2000 – 10 WF 6/00 -, juris, bezieht, in dem eine Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung durch einen Prozessbevollmächtigten als nicht grundsätzlich unstatthaft angesehen wird, kann dem schon deshalb für den vorliegenden Fall nichts anderes entnommen werden, weil es sich in jenem Fall um eine Streitwertfestsetzung auf Antrag des Prozessbevollmächtigten anlässlich der Mandatsniederlegung handelte (zu der lediglich ausnahmsweisen Einräumung eines Beschwerderechts zugunsten des Prozessbevollmächtigten in einem solchen Fall vgl. auch Pukall, Mayer/Kroiß, RVG, 4. Auflage 2009, § 32 Rn. 79). Abgesehen davon sind weder der genannten Entscheidung noch den weiteren von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierten Fundstellen überzeugende Argumente dafür zu entnehmen, dass entgegen der genannten Auslegung des § 32 Abs. 2 RVG nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck einer Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht eine weitergehende Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden sollte als dem von ihr vertretenen Beteiligten selbst nach den Vorschriften des GKG. Insbesondere ist, anders als in der Kommentierung von Schneider (a.a.O.) angenommen, der Wortlaut des § 32 RVG keineswegs eindeutig im Sinne einer weitergehenden Beschwerdemöglichkeit des Prozessbevollmächtigten und die dogmatisch nicht näher begründete verfassungsrechtliche Argumentation (a.a.O.) überzeugt den Senat ebenfalls nicht.

7

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.


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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 03/12/2007 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägerbevollmächtigten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. August 2006 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Grü
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Annotations

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.