Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 08. Nov. 2005 - L 2 VG 7/02

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2005:1108.L2VG7.02.0A
published on 08/11/2005 00:00
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 08. Nov. 2005 - L 2 VG 7/02
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Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 17. Oktober 2001 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Gesundheitsstörungen und von Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz.

2

Die 1972 geborene Klägerin beantragte am 16. August 1999 bei dem beklagten Land die Gewährung von Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Sie gab an, im Alter von zwei Jahren Opfer sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater geworden zu sein. Bei einem Aufenthalt in einer Gastfamilie in Australien in den Jahren 1989/1990 sei es außerdem zu einem versuchten sexuellen Übergriff durch den Gastvater gekommen. Sie leide an einer dissoziativen Persönlichkeitsstörung auf dem Boden frühkindlicher Traumatisierung, und sie sei seit Ende des Jahres 1974 an Diabetes mellitus Typ I erkrankt. Weiterhin bestehe eine Bulimieerkrankung. Eine erste vage Erinnerung an den sexuellen Missbrauch sei in Form eines sog. Flash-Back im Jahre 1994 aufgetreten. 1997 habe sie sich entschlossen, sich komplett und unwiderruflich von ihrer Familie zu lösen. Sie habe einen neuen Vor- wie auch Familiennamen angenommen. Ferner nahm die Klägerin Bezug auf einen Lebenslauf (Bl. 8 - 14 Verwaltungsakte) sowie eine Bescheinigung des St. V.-Stifts vom 26. März 1997. Das beklagte Land holte eine nach Aktenlage erstellte Stellungnahme des beratenden Nervenarztes Dr. S. vom 6. Oktober 1999 ein, der mitteilte, er tendiere als Arzt zu der Einschätzung, dass an eine „false memory" zu denken sei. Im Streitfall müssten ein eingehendes psychiatrisches Gutachten und eine ausführliche Exploration und psychologische Testung durch einen anerkannten Fachmann erstellt werden. Daraufhin fragte das beklagte Land bei der Klägerin an, ob sie mit einer eingehenden Befragung aller Personen, die 1974 gemeinsam mit ihr in einem Haushalt gewohnt haben, einverstanden sei. Insbesondere müsse der Beschuldigte eingehend zu den Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs angehört werden. Die Klägerin teilte dazu mit, dass sie einer Befragung der Familie nicht zustimme; eine Aufklärung des Sachverhalts sei dadurch ohnehin nicht zu erwarten. Sie sei aber bereit, sich im Rahmen einer Begutachtung einer Untersuchung zu unterziehen.

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Mit Bescheid vom 25. Januar 2000 lehnte das beklagte Land den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Für den im vorliegenden Lebenslauf der Klägerin angegebenen versuchten sexuellen Übergriff durch den Gastvater in Melbourne/Australien könne Versorgung nach dem OEG nicht gewährt werden, weil das Ereignis nicht im Geltungsbereich des OEG geschehen sei. Der sexuelle Übergriff durch den Vater der Klägerin sei nicht erwiesen. Eine Anhörung der Eltern zu der Beschuldigung sei auf Grund der Erklärung der Klägerin nicht möglich. Mit der von der Klägerin angeregten fachpsychiatrischen Begutachtung könne der Nachweis, dass es sich bei einem eventuellen Trauma um einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 OEG handele, nicht geführt werden. Auch § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) könne der Klägerin nicht zugute kommen, weil sie keine konkreten Angaben zu dem schädigenden Ereignis gemacht habe und dies auch nicht könne. Das Ereignis habe sich etwa im zweiten Lebensjahr abgespielt und falle deshalb in die Zeit der sog. frühkindlichen Amnesie. Nach dem im sozialen Entschädigungsrecht geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast habe die Antragstellerin die Folgen der Beweislosigkeit des schädigenden Ereignisses zu tragen.

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Zur Begründung des dagegen am 28. Februar 2000 eingelegten Widerspruchs rügte die Klägerin im Wesentlichen eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung des Sachverhalts durch das beklagte Land. Obwohl sie die behandelnden Ärzte und Therapeuten detailliert angegeben und von der Schweigepflicht entbunden habe, habe das beklagte Land keine weiteren Ermittlungen durchgeführt und insbesondere keine Untersuchung durch einen Gutachter veranlasst.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2000 wies das beklagte Land den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die von der Klägerin beantragte Begutachtung sei entbehrlich, weil jedenfalls der Nachweis eines schädigenden Ereignisses im Sinne des § 1 OEG nicht geführt werden könne. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Die nach eigenen Angaben der Klägerin im Jahr 1994 aufgetretene „vage" Erinnerung in Form eines sog. „Flash-Back" an einen sexuellen Missbrauch im Alter von zwei Jahren reiche als Nachweis nicht aus. Da die Klägerin das Einverständnis mit der Befragung der Personen, die im fraglichen Zeitraum mit ihr in einem Haushalt gelebt hätten, nicht erteilt habe, stünden keine Ermittlungsmöglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts zur Verfügung.

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Gegen den am 11. April 2000 abgesandten Widerspruchsbescheid hat sich die Klägerin mit der am Montag, 15. Mai 2000 beim Sozialgericht Kiel eingegangenen Klage gewandt, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft hat. Ergänzend hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Problematik verzögerter traumatischer Erinnerungen an sexuellen Missbrauch in der Kindheit sei Gegenstand umfangreicher wissenschaftlicher Diskussion und Forschung. Es existierten zahlreiche Studien darüber, dass sich Kinder nach frühem und wiederholtem sexuellen Missbrauch durch Dissoziation schützten. Auch belegten diverse Studien unterschiedliche Formen des bewussten und unbewussten Erinnerungsprozesses und auch Erinnerungen durch sog. „Flash-Bracks". Auch deshalb hätte eine Begutachtung erfolgen müssen. Zu Unrecht fordere das beklagte Land von der Klägerin den Vollbeweis. Nach § 15 KOVVfG könnten Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung in Zusammenhang stehende Tat beziehen, zu Grunde gelegt werden, wenn sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erschienen. Eine persönliche Begutachtung unter Hinzuziehung von Krankenunterlagen wäre geeignet gewesen, die Glaubhaftigkeit der Angaben festzustellen. Ihr sei durch die mangelhafte Ermittlungstätigkeit des beklagten Landes von vornherein die Möglichkeit genommen worden, sich dem ärztlichen Gutachter in einem persönlichen Gespräch über die ihr zugefügten Verletzungen anzuvertrauen und die daraus entstandenen Folgen anhand ärztlicher Berichte darzulegen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Bescheid des Versorgungsamtes Münster vom 27. (richtig: 25.) Januar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamtes vom 6. April 2000 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, ihr auf ihren Antrag vom 13. August 1999 unter Anerkennung einer chronischen Essstörung, einer schweren Depression und fraglicher multipler Persönlichkeitsanteile Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v. H. zu zahlen.

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Das beklagte Land hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das beklagte Land bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

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Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2001 den Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums K. Prof. Dr. A. als Sachverständigen gehört. Mit Urteil vom selben Tag hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt: Nach § 1 Abs. 3 BVG genüge zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Die Klägerin trage die objektive Beweislast. Ein Vollbeweis sei hier nicht möglich. Das Problem bestehe im vorliegenden Fall darin, dass die von der Klägerin vorgetragene sexuelle Gewalt nicht bewiesen werden könne. Beweiskräftige Aussagen könnten nicht erzielt werden. Wenn der Vater der Klägerin zu dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs gehört würde, läge es außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass er - auch wenn er die Tat begangen hätte - dies zugeben würde. Ähnlich verhalte es sich mit der Mutter, die - wenn sie davon gewusst hätte - nach aller Wahrscheinlichkeit aus Scham über die Nichtverteidigung der Tochter schweigen würde. Aus diesem Grunde halte die Kammer es nicht für notwendig und sinnvoll, eine Befragung der Eltern der Klägerin durchzusetzen. Gemäß § 15 KOVVfG sei bei Fehlen von Urkunden oder Zeugen auf die nach den Umständen glaubhaften Angaben der Antragstellerin abzustellen. Im vorliegenden Fall seien die Angaben der Klägerin glaubhaft. Hierzu habe die Kammer den Sachverständigen befragt. Dieser habe nach eigener Untersuchung der Klägerin ausführlich begründet, dass er deren Angaben für glaubhaft halte. Problematisch sei insbesondere das junge Alter der Klägerin. In diesem Alter sei es sehr schwer, konkrete Angaben zu erzielen, da häufig eine frühkindliche Amnesie vorliege. Der Sachverständige habe ausgeführt, es sei stimmig, dass die Klägerin sich erst nach vielen Jahren im Rahmen von sog. „Flash-Back" an Einzelheiten des Vorganges erinnern könne. Insbesondere das Stück Tapete des Raumes, in dem sie ihre Kindheit verbracht habe und an das sie sich erinnern könne, weise darauf hin, dass hier Erinnerungen der Klägerin an das frühkindliche Alter vorhanden seien und jetzt verbalisiert werden könnten. Auch die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen seien typisch für Missbrauchsopfer. Die Angaben der Klägerin seien glaubhaft. Zwar habe der Sachverständige nicht mit letzter Sicherheit ausschließen können, dass die Erinnerungen an den Missbrauch erst durch die Auseinandersetzung mit dem Thema entstanden seien und einer eigenen Interpretation entsprächen. Dies habe der Sachverständige aber für äußerst unwahrscheinlich gehalten. Der Sachverständige sei auf dem hier vorliegenden Gebiet außerordentlich erfahren. Das Ergebnis der Beweisaufnahme stehe auch nicht im Widerspruch zu anderen festgestellten Tatsachen. Das Ergebnis widerspreche auch nicht der Lebenserfahrung. Der durch die Beweisaufnahme bestätigte Beteiligtenvortrag reiche zur Überzeugungsbildung des Gerichts aus. Die Beweisaufnahme habe weiter ergeben, dass die haftungsausfüllende Kausalität vorliege und die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen, nämlich Dissoziation, Depression und Essstörungen, im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch stünden. Gerade das Vorliegen von Essstörungen sei bei sexuell missbrauchten Kindern ausgesprochen typisch. In der Literatur werde - so der Sachverständige - in 70 % der Fälle gerade bei diesen Gesundheitsstörungen ein Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch beschrieben. Auch in der Traumaforschung werde dies bestätigt. Gerade dieser gehäufte Zusammenhang spreche auch für den rechtlich maßgeblichen Zusammenhang. Die Gewalttat sei jedenfalls geeignet, die seelische Krankheit zu verursachen. Es hätten sich keine Hinweise dafür ergeben, dass die bei der Klägerin vorliegenden psychischen Gesundheitsstörungen überwiegend auf persönlichkeitseigene, nicht schädigungsbedingte Faktoren zurückzuführen seien. Die Schwere der Schädigung, die eine jahrzehntelange psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erforderlich mache, spreche auch für eine MdE von 60 v. H. Diese von dem Sachverständigen vorgeschlagene MdE entspreche den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht (AHP). Dagegen sei ein Zusammenhang des Diabetes mit der Gewalttat unter medizinischen Gesichtspunkten nicht zu begründen.

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Gegen das dem beklagten Land am 17. Januar 2002 zugestellte Urteil wendet sich dieses mit der am 13. Februar 2002 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangenen Berufung und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Das Urteil des Sozialgerichts enthalte keine ausreichenden Feststellungen zur behaupteten Gewalttat, und es fehlten hinreichende Ermittlungen zu daraus eventuell resultierenden Gesundheitsstörungen. Die Gründe, die das Sozialgericht dafür angeführt habe, die Eltern nicht zu hören, stellten einen geradezu klassischen Verfahrensmangel der vorweggenommenen Beweiswürdigung dar. Das Sozialgericht habe seine Beurteilung zu Unrecht auf § 15 KOVVfG gestützt. Denn die Anwendung dieser Norm setze voraus, dass die Antragstellerin überhaupt Angaben machen könne, die sich auf die mit der Schädigung in Zusammenhang stehenden Tatsachen bezögen. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil gingen auf das Problem der frühkindlichen Amnesie nicht ein. Stattdessen beziehe sich das Gericht auf Entscheidungen, die nicht geeignet seien, die vertretene Auffassung zu stützen und denen ganz anders gelagerte Sachverhalte zu Grunde gelegen hätten. Das Sozialgericht hätte den Versuch unternehmen müssen, durch Ermittlungen zum Kindergartenbesuch, zur Einschulung und zum Schulbesuch Feststellungen für die Zeit ab 1974 (behauptete Tat) zu treffen, die zumindest Indizien liefern könnten. Außerdem werde ein professionelles Glaubwürdigkeitsgutachten für erforderlich gehalten.

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Das beklagte Land beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 17. Oktober 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zutreffend habe das Sozialgericht § 15 KOVVfG herangezogen. Das beklagte Land übersehe, dass sie gegenüber dem Gutachter im Zuge der Exploration konkrete Angaben gemacht und detaillierte Erinnerungen geschildert habe. Der Sachverständige habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ausgeführt, dass insbesondere die konkrete Zuordnung dieser Erinnerung auf das zweite Lebensjahr anhand der Einrichtung des Kinderzimmers die Glaubwürdigkeit der Aussage der Klägerin stütze. Das Bundessozialgericht fordere für eine Anwendbarkeit des § 15 KOVVfG, dass der Antragsteller aus eigenem Wissen überhaupt Angaben machen könne. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Auch habe sich das Sozialgericht in seiner Entscheidung mit der Problematik der frühkindlichen Amnesie beschäftigt. Das Sozialgericht habe ihre glaubhaften Angaben zu Recht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, sodass der Vorwurf der vorweggenommenen Beweiswürdigung ungerechtfertigt sei. Es erscheine völlig ausgeschlossen, dass die Vernehmung des Schädigers als Zeuge sachdienliche Erkenntnisse erbringen werde.

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Der Senat hat den Entlassungsbericht der Fachklinik St. V.-Stift, Va., vom 10. Oktober 1997 (stationäre Behandlung vom 30. September 1996 bis 29. März 1997), Befund- und Behandlungsberichte des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sa. vom 15. Juni 2003, der Ärzte für innere Medizin Dres. Ka. und D. vom 16. Juni 2003, des Arztes für innere Medizin Dr. B. vom 17. Juni 2003 sowie die Entlassungsberichte der G.-Klinik, F., vom 24. April 1995 über die stationäre Behandlung der Klägerin in der Zeit vom 6. Februar bis zum 5. April 1995 sowie vom 16. Oktober 1995 über die stationäre Behandlung vom 29. Mai bis zum 11. Oktober 1995 und den psychologischen Kurzbericht der Psychotherapeutin P. vom 30. Juli 2003 beigezogen.

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In der mündlichen Verhandlung am 19. April 2005 hat der Senat die Klägerin befragt und deren Eltern sowie die Schwester als Zeugen vernommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift einschließlich der Anlagen und die vom Vater der Klägerin zur Akte gereichten Briefe der Klägerin (Ablichtungen) Bezug genommen. Ferner hat der Senat das schriftliche Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sb. vom 31. August 2005 zu der Frage eingeholt, ob aus den bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen und den von der Klägerin geschilderten Flash-Bracks darauf geschossen werden kann, dass sie Opfer eines sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater geworden ist. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Blatt 262 bis Blatt 306 der Gerichtsakte verwiesen.

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Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des beklagten Landes und die Prozessakte haben dem Senat vorgelegen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf ihren Inhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig und auch begründet. Das Sozialgericht hat das beklagte Land zu Unrecht verurteilt, eine chronische Essstörung, schwere Depression und fragliche multiple Persönlichkeitsanteile als Schädigungsfolge anzuerkennen und der Klägerin Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz nach einer MdE von 60 v. H. zu gewähren.

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Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) setzt der Anspruch auf die Anerkennung von Schädigungsfolgen und die Gewährung von Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschrift des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) u. a. voraus, dass die zu entschädigende Gesundheitsstörung Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs ist. Das Vorliegen eines solchen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs, der ursächlich für die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen geworden sein könnte, kann nicht festgestellt werden.

24

Die Klägerin macht in erster Linie geltend, dass sie im Alter von etwa zwei Jahren Opfer sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater geworden sei. Ferner verweist die Klägerin darauf, dass sie im Alter zwischen sieben und vierzehn Jahren häufig im Ehebett neben dem Vater übernachtet habe und dass es auch in diesem Zusammenhang zu Übergriffen durch den Vater gekommen sein könne.

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Der sexuelle Missbrauch von Kindern stellt einen rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG dar. Die Tatbestandsvoraussetzungen können auch dann erfüllt sein, wenn der Täter keine nennenswerte Kraft aufwendet, um einen Widerstand des Opfers zu überwinden, sondern sein Ziel dadurch erreicht, dass er den Widerstand seines Opfers durch Täuschung, Überredung oder sonstige Mittel ohne besonderen Kraftaufwand bricht oder gar nicht erst aufkommen lässt (vergl. BSG, Urt. v. 18. Oktober 1995 - 9 RVg 7/93 -, BSGE 77, 11 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 7). Selbst wenn das Opfer in die Tat einwilligt, ist die Handlung nicht gerechtfertigt, wenn dem Opfer die Einwilligung durch Täuschung entlockt wird oder es dem Opfer aus sonstigen Gründen an der Fähigkeit mangelt, Bedeutung und Tragweite seiner Einwilligung zu erkennen. An dieser Fähigkeit fehlt es insbesondere bei Kindern auf sexuellem Gebiet, jedenfalls solange sie noch nicht strafmündig sind. Deshalb ist vom Vorliegen eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs auch bei dem sexuellen Missbrauch eines Kindes auszugehen, selbst wenn dabei keine Gewalt im strafrechtlichen Sinne ausgeübt wird.

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Indes konnte der Senat auch das Vorliegen eines solchen ggf. ohne die Anwendung von Gewalt im strafrechtlichen Sinne begangenen Missbrauchs nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts nicht feststellen. Die durch den Senat vernommene Mutter und die Schwester der Klägerin haben übereinstimmend angegeben, einen sexuellen Missbrauch des Vaters gegenüber der Klägerin nicht bemerkt zu haben, und sie konnten auch keine Tatsachen angeben, die konkrete Hinweise auf ein solches Geschehen geben würden. Der Vater selbst hat den ihm von der Klägerin vorgeworfenen Missbrauch vehement bestritten. Besonderes Gewicht war nach Auffassung des Senats der Aussage der fünf Jahre älteren Schwester der Klägerin beizumessen. Diese war in jeder Hinsicht glaubwürdig. Sie hatte erkennbar kein Interesse daran, ein positiv gefärbtes Bild ihres Vaters zu vermitteln. Vielmehr hat sie das Verhältnis zu ihrem Vater glaubhaft als nicht sehr liebevoll bezeichnet und auf Nachfrage sogar angegeben, dass sie diesen als sehr unangenehm beurteile und sich vorstellen könne, dass er einen solchen Missbrauch begangen haben könnte. Auf der anderen Seite hat die Zeugin in jeder Hinsicht glaubhaft versichert, keine Angaben zu Missbrauchshandlungen machen zu können, weil sie niemals Zeugin einer solchen Tat geworden sei. Gerade angesichts des erkennbar nicht von Sympathie getragenen Verhältnisses der Schwester der Klägerin zu ihrem Vater ist der Senat von der Glaubhaftigkeit dieser Angaben der Zeugin überzeugt. Entsprechendes gilt für die Angaben der von dem Vater der Klägerin geschiedenen Mutter, die sich ebenfalls sehr kritisch gegenüber ihrem ehemaligen Ehemann geäußert und ebenfalls angegeben hat, dass sie einen sexuellen Missbrauch durch ihren Ehemann an der Tochter für möglich halte. Auch sie hat glaubhaft angegeben, dass sie nicht Zeugin eines sexuellen Missbrauchs geworden sei, und sie konnte ebenfalls keine Angaben machen, die auf einen solchen stattgefundenen Missbrauch auch nur hindeuten würden. Angesichts der fehlenden konkreten Beobachtungen zu einem sexuellen Missbrauch bewertet der Senat die Äußerungen der Mutter und der Schwester der Klägerin, nach denen dem Vater der Klägerin ein sexueller Missbrauch zuzutrauen sei, in erster Linie als Ausdruck des schlechten persönlichen Verhältnisses dieser Zeugen zu ihrem Vater bzw. ehemaligen Ehemann und nicht als Hinweis darauf, dass ein solcher Missbrauch tatsächlich stattgefunden hat. Weitere Personen, die Zeuge einer Missbrauchshandlung geworden sein könnten, sind von der Klägerin nicht angegeben worden und auch sonst nicht ersichtlich.

27

Auch die Erkrankung, an der die Klägerin leidet, lässt nicht den Schluss zu, dass es zu einem sexuellen Missbrauch oder einer anderen Gewalttat gekommen sein muss. Die Klägerin leidet an einer komplexen dissoziativen Störung sowie einer Essstörung in Gestalt einer Bulimie. Frühkindliche Traumatisierungen haben für die Entstehung sowohl dissoziativer Störungen als auch von Essstörungen Bedeutung. Als Traumatisierungen kommen Vernachlässigung, körperliche Misshandlung oder sexueller Missbrauch in Betracht. Auf Grund des klinischen Bildes lässt sich nicht differenzieren, welche Form der Traumatisierung im Einzelfall vorgelegen hat. Auch gibt es kein spezifisches Krankheitsbild, welches sich infolge frühkindlicher Traumatisierung herausbildet. So gibt es keine kausale Beziehung zwischen sexuellem Missbrauch und einer spezifischen Psychopathologie im Erwachsenenalter. Das bedeutet allerdings auch nicht, dass Traumatisierungen keine kausale Bedeutung für einzelne Krankheitsbilder haben können. Die Häufigkeit von kindlichen Traumatisierungen im Vorfeld der Entwicklung dissoziativer Störungen wird in der Literatur überwiegend mit Werten zwischen 60 % und 80 % angegeben, für dissoziative Identitätsstörungen werden auch Werte über 90 % angegeben. Dabei handelt es sich allerdings um statistische Angaben, welche für die Beurteilung des Einzelfalles nur begrenzte Bedeutung haben. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass kindliche Traumatisierungen häufig für die spätere Entwicklung einer dissoziativen Störung ursächlich sind, dass aber nicht jede Traumatisierung zur Ausprägung einer dissoziativen oder anderen psychischen Störung führt und dass dissoziative Störungen auch auftreten können, ohne dass sich in der Vorgeschichte ein sexueller Missbrauch oder eine andersartige Traumatisierung sichern lässt. Danach spricht zwar eine statistische Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin Opfer kindlicher Traumatisierungen geworden ist. Eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit lässt sich jedoch nicht feststellen. Zudem lässt das bei der Klägerin vorliegende Krankheitsbild keinen Rückschluss darauf zu, ob es sich bei der Traumatisierung ggf. um eine Vernachlässigung, körperliche Misshandlung oder sexuellen Missbrauch gehandelt hat.

28

Mit diesen Feststellungen stützt sich der Senat in erster Linie auf das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sb. Dessen Ausführungen sind schlüssig und überzeugend. Der Sachverständige ist dem Senat als besonders erfahren auch bei der Beurteilung von Fragen zur Kausalität auf seinem Fachgebiet bekannt. Seine Ausführungen stehen in den wesentlichen Punkten im Einklang mit dem Gutachten des Dr. A., der ebenfalls nur einen Zusammenhang in Gestalt einer statistischen Wahrscheinlichkeit zwischen sexuellem Missbrauch und dem Vorliegen einer dissoziativen Störung beschrieben hat. Allerdings unterscheidet Dr. A. in seinem Gutachten nicht zwischen Traumatisierungen in Gestalt sexuellen Missbrauchs und anderen Formen der Traumatisierung, so dass er im Ergebnis von einer Häufigkeit von 70 % des sexuellen Missbrauchs bei entsprechenden dissoziativen Störungen ausgeht. Damit steht sein Gutachten nicht nur im Widerspruch zu dem Gutachten des Dr. Sb., sondern auch im Widerspruch zu der in den Verwaltungsakten des beklagten Landes (Bl. 25 ff.) befindlichen Veröffentlichung der Frau Kb. (Trauma und Wirklichkeits(re)konstruktion: Theoretische Überlegungen zu dem Phänomen wiederauftauchender Erinnerungen, Persönlichkeitsstörungen, 1999, S. 45 ff.), die unter Bezugnahme auf neuere Untersuchungen darlegt, dass hohe Werte für Dissoziation eher mit einem pathogenen familiären Umfeld korrelieren als mit sexuellem Missbrauch. Nach dem Eindruck, den der Senat aus der Vernehmung der Zeugen gewonnen hat, spricht jedenfalls einiges dafür, dass die Klägerin in einem „pathogenen" familiären Umfeld aufgewachsen sein könnte und dass sie unter den konfliktbeladenen familiären Verhältnissen in ihrer Kindheit gelitten hat. Eine Auseinandersetzung mit den dazu in der wissenschaftlichen Fachliteratur vertretenen Standpunkten ist dem nur sechsseitigen Gutachten des Prof. Dr. A. nicht zu entnehmen. Unabhängig davon geht aber auch Dr. A. nicht davon aus, dass aus der bei der Klägerin vorliegenden Erkrankung mit Sicherheit auf einen erlittenen sexuellen Missbrauch geschlossen werden kann. Vielmehr hält auch er lediglich eine statistische Wahrscheinlichkeit für gegeben. Ferner weist auch er darauf hin, dass neben der Traumatisierung auch die Persönlichkeit des Opfers bei der Entwicklung der Symptomatik eine Rolle spielt und dass deshalb von einem multikausalen Ursachengefüge auszugehen ist. Nach allem kann aus der bei der Klägerin vorliegenden Erkrankung allenfalls mit einer Wahrscheinlichkeit auf einen erlittenen sexuellen Missbrauch oder eine andere Traumatisierung geschlossen werden.

29

Auch unter weiterer Berücksichtigung der Aussagen der Klägerin kann die Feststellung, dass eine Missbrauchshandlung stattgefunden haben muss, nicht getroffen werden. Bezogen auf die Zeit zwischen dem 7. und 14. Lebensjahr der Klägerin, in der diese wiederholt zusammen mit ihrem Vater im Elternbett geschlafen hat, hat die Klägerin gegenüber dem Senat angegeben, dass sie sich an konkrete Übergriffe ihres Vaters nicht erinnern könne. Sie könne nicht sagen, ob und in welcher Weise sie damals sexuell missbraucht worden sei. Insofern decken sich die Angaben der Klägerin vollständig mit denen der vernommenen Zeugen. Bezogen auf die Zeit um das 2. Lebensjahr vermutet die Klägerin, dass es zu einem sexuellen Missbrauch gekommen ist. Eine konkrete Erinnerung an ein Missbrauchsereignis hat die Klägerin aber auch insoweit nicht. Vielmehr stützt sie ihre Vermutung auf bruchstückhafte mosaikartige Bildsegmente im Rahmen von Flash-Back-Erlebnissen. In der mündlichen Verhandlung am 19. April 2005 hat die Klägerin diese Bildsegmente in der Weise beschrieben, dass Bilder von ihrem Kinderzimmer aufgetaucht seien und dass sie das Gefühl gehabt habe, auf einem Bücherregal zu sitzen und das Kinderzimmer von oben zu sehen. Dabei habe sie gesehen, wie ihr Vater sich über sie gebeugt habe. Die Bilder hätten sehr schnell gewechselt. Ihr Vater habe sich über sie gelegt, und sie habe wahnsinnige Schmerzen und Angst gehabt. Nach Auffassung des Senats sind diese Angaben der Klägerin insoweit glaubhaft, als keine Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin Flash-Back-Erlebnisse hatte und dabei die geschilderten Bilder gesehen hat. Bei den beschriebenen Bildsegmenten und den dadurch verbundenen emotionalen Zuständen handelt es sich erkennbar nicht um Geschehensabläufe, die sich genauso zugetragen haben, sondern um Bilder, die einer Deutung bedürfen. Nach Auffassung des Senats können die von der Klägerin glaubhaft beschriebenen Bilder nicht nur so gedeutet werden, dass es zu einem sexuellen Missbrauch durch den Vater gekommen sein muss. Erinnerungen werden erst frühestens ab dem 2. bis 3. Lebensjahr festgehalten. Vor diesem Zeitpunkt besteht eine sog. Kindheitsamnesie. Aus dem Fehlen erzählbarer Erinnerungen an ein Trauma kann daher nicht geschlossen werden, dass ein solches nicht vorgelegen hat. Im sog. impliziten Gedächtnis finden auch nicht bewusst erinnerte Traumatisierungen ihren Niederschlag. Diese impliziten Gedächtnisinhalte können dann der Beobachtung bzw. subjektiven Wahrnehmung und damit dem Bewusstsein zugänglich werden, wenn es zu unerwarteten Änderungen der Stimmung, des Erlebens und des Verhaltens kommt, wenn konditionierte Reaktionen ausgelöst werden sowie wenn traumatische Erfahrungen plötzlich wiedererlebt werden, die als solche zuvor dem Bewusstsein nicht zugänglich waren (sog. Flash-Back). Auch im expliziten Gedächtnis bilden die Erinnerungen aber keine originalgetreue Abbildung realer Begebenheiten und Erfahrungen. Vielmehr können sich reale Erinnerungen mit phantasierten Aspekten verbinden. Auch werden die Erinnerungen vor dem Hintergrund von Erfahrungen in kognitive Schemata eingeordnet, so dass reale Begebenheiten anders erinnert werden können, als sie sich tatsächlich abgespielt haben. Auch Erinnerungen an Begebenheiten, die so überhaupt nicht vorgekommen sind, sind möglich, so dass auch die Erinnerung an ein Trauma das Vorliegen eines solchen nicht beweist. Wie häufig derartige Fehlerinnerungen vorkommen, ist zahlenmäßig nur schwer einzuschätzen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass derartige Fehlerinnerungen im Rahmen psychotherapeutischer Behandlungen möglich sind und auch vorkommen. Die von der Klägerin beschriebenen bruchstückhaften mosaikartigen Bildsegmente und die damit verbundenen emotionalen Zustände können auch zustande gekommen sein, ohne dass ein sexueller Missbrauch stattgefunden hat.

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Auch mit diesen Feststellungen bezieht sich der Senat auf das überzeugende und schlüssige Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sb. Das Gutachten des Dr. Sb. steht auch insoweit in den wesentlichen Punkten nicht im Widerspruch zu dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Prof. A. Auch dieser hat ausgeführt, dass die von der Klägerin geschilderten Erinnerungen für das Vorliegen eines sexuellen Missbrauchs sprechen. Auf der anderen Seite räumt er aber ein, dass nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass die Erinnerungen, die so konkret erst nach Beginn einer Therapie auftraten, durch die Auseinandersetzung mit der Thematik und im Kontakt mit anderen Patienten entstanden sind und einer eigenen freien Ausgestaltung entsprechen. Im Gegensatz zur psychodynamischen Literatur der früheren Jahre müsse davon ausgegangen werden, dass in den eigenen Erinnerungen reale Erlebnisse und Phantasien häufig untrennbar miteinander verknüpft seien. Dass die Erinnerung der Klägerin durch den Kontakt mit anderen Patienten beeinflusst worden sein könnte, wird in dem vorliegenden Bericht der G.-Klinik vom 24. April 1995 besonders deutlich. Dort wird u.a. ausgeführt, dass sich die Klägerin in den Gruppentherapien „durch das sehr ähnliche Erleben von ebenfalls betroffenen Frauen einerseits bestätigt, andererseits jedoch auch bedroht" gefühlt habe.

31

Die im Gutachten des Prof. A. geäußerte Einschätzung, dass die Darstellung der Klägerin glaubhaft sei, stimmt mit der bei der Befragung der Klägerin gewonnenen Überzeugung des Senats überein. Dies beantwortet allerdings nicht die Frage, ob die Darstellungen den Schluss auf eine tatsächlich erlittene Missbrauchshandlung zulassen. Insoweit bleibt es bei den auch im Gutachten des Dr. A. wiedergegebenen Unsicherheiten durch die nicht auszuschließende Vermischung realer Erlebnisse und Phantasien gerade bei der hier erforderlichen Deutung traumähnlicher Bildsegmente, die sich auf mögliche Erlebnisse aus einer Zeit beziehen, in der erzählbare Erinnerungen und Ereignisse regelmäßig auf Grund der sog. Kindheitsamnesie nicht wiedergegeben werden können. Dass die Deutung der von der Klägerin geschilderten Flash-Back-Erlebnisse mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist, wird auch in der Formulierung der Antwort zu der zweiten Beweisfrage im Gutachten des Prof. Dr. A. deutlich. Dort wird die Wiedergabe der ursächlich auf den Missbrauch zurückzuführenden Gesundheitsstörungen unter den Vorbehalt gestellt, dass man das Vorliegen eines Missbrauchs „unterstellt".

32

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts können die Feststellungen zum Vorliegen eines Missbrauchsereignisses auch nicht unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung aus § 15 Abs. 1 KOVVfG getroffen werden. Nach dieser Vorschrift können der Entscheidung die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatschen beziehen, zu Grunde gelegt werden, wenn Unterlagen nicht vorhanden sind oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind. Zwar gilt diese Vorschrift gem. § 6 Abs. 3 OEG auch für die Entschädigung nach dem OEG und nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern auch im gerichtlichen Verfahren (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 1988 - 9/9a RVg 3/87 -, SozR 1500 § 128 Nr. 34, juris RdZiff. 14; BSG, Urteil vom 31. Mai 1989 - 9 RVg 3/89 -, BSGE 65, 123 = SozR 1500 § 128 Nr. 39, juris RdZiff. 11 ff.). Sie hilft der Klägerin im vorliegenden Fall aber nicht. § 15 KOVVfG setzt voraus, dass der Antragsteller Angaben zu den entscheidungserheblichen Fragen aus eigenem Wissen machen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 1988, a.a.O., juris RdZiff. 14; BSG, Urteil vom 28. Juni 2000 - B 9 VG 3/99 R -, SozR 3-3900 § 15 Nr. 3, juris RdZiff. 12, m.w.N.).

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Der Senat hat - auch unabhängig von der durch § 15 KOVVfG bewirkten Beweiserleichterung - keine Bedenken, der Entscheidung die glaubhaften Angaben der Klägerin zu ihrer Erinnerung in der Form der Flash-Back-Ereignisse zu Grunde zu legen. Davon bleibt jedoch die Frage unberührt, wie die geschilderten Bildsegmente zu deuten sind und ob sie den Schluss auf einen erlittenen Missbrauch zulassen. Zur Beantwortung dieser Frage kann sich der Senat nicht auf Angaben der Klägerin stützen, sodass auch eine Glaubhaftmachung gem. § 15 KOVVfG insoweit nicht in Betracht kommt. Denn die Klägerin erinnert keine konkreten Missbrauchsereignisse, sondern - wie im Gutachten des Dr. Sb. zutreffend beschrieben - bruchstückhafte mosaikartige Bildsegmente und damit verbundene emotionale Zustände. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen lassen diese von der Klägerin glaubhaft beschriebenen Flash-Back-Ereignisse nicht den Schluss zu, dass es zu einem Missbrauch durch den Vater gekommen sein muss.

34

Im übrigen belegen die vorliegenden Befundberichte, dass auch die Klägerin selbst jedenfalls in der ersten Zeit nach dem Auftreten der Flash-Back-Ereignisse unsicher war, wie diese zu deuten sind. So wird in dem Abschlussbericht der G.-Klinik, F. vom 24. April 1995 mitgeteilt, dass es der Klägerin gelungen sei, über ihre Befürchtungen, von ihrem Vater sexuell missbraucht worden sein, offen zu sprechen. Sie habe ihren Erinnerungen und Wahrnehmungen aber zunächst nicht recht trauen können. In dem Abschlussbericht vom 16. Oktober 1995 zu einem zweiten stationären Aufenthalt in der G.-Klinik (29. Mai bis 11. Oktober 1995) wird mitgeteilt: „Greifbare Erinnerungen bezüglich eines sexuellen Missbrauchs haben sich bis zum Ende dieses stationären Aufenthalts nicht ergeben, jedoch wohl gesicherte Erkenntnisse, dass es zu Grenzverletzungen gekommen ist."

35

Zwar hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 3. Februar 1999 (- B 9 V 33/97 R -, SozR 3-3900 § 15 Nr. 2 = BSGE 83, 279) § 15 KOVVfG entsprechend auf einen Fall angewandt, in dem die Klägerin keine Angaben aus eigener Erinnerung machen konnte, und angenommen, dass die entsprechende Anwendung der Vorschrift ausnahmsweise zur Beseitigung einer Beweisnot herangezogen werden kann. In Abgrenzung zu diesem Urteil hat das BSG in seinem Urteil vom 28. Juni 2000 (a.a.O., juris RdZiff. 13) jedoch klargestellt, dass diese Beweiserleichterung nur für den dort zu entscheidenden Ausnahmefall aus den Besonderheiten des Kriegsopferverfahrensrechts und der Kriegsopferversorgung herzuleiten war. Maßgebend sei gewesen, dass das Vorliegen einer Straftat als Ursache außer Zweifel gestanden habe und dass die Beweisnot im Zusammenhang mit der Durchführung der Ermittlung durch einen Geheimdienst (NKWD) zustande gekommen war, der „nicht rechtsstaatlich zu arbeiten pflegte". Für andere Fallkonstellationen, in denen sich beispielsweise ein Gewaltopfer nicht an den schädigenden Vorgang erinnern kann, hat das BSG eine erweiternde Auslegung des § 15 KOVVfG ausdrücklich abgelehnt (BSG, Urteil vom 28. Juni 2000, a.a.O., juris RdZiff. 13).

36

Die Beweisschwierigkeiten können auch nicht durch andere Beweiserleichterungen überwunden werden. Die Voraussetzungen für einen Beweis des ersten Anscheins liegen nicht vor, denn dieser ist nur bei typischen Geschehensabläufen möglich, die nach allgemeiner Erfahrung aus einer bestimmten Tatsache auf einen bestimmten Verlauf schließen lassen. Sind wie vorliegend mehrere Geschehensabläufe oder Vorgänge möglich, dann ist eine solche Beweisregel ausgeschlossen (BSG, Urteil v. 22. Juni 1988, a.a.O., juris RdZiff. 12 sowie BSG, Beschl. v. 22. Juni 1988 - 9/9a BVg 4/87 -, SozR 1500 § 128 Nr. 35, juris RdZiff. 14). Nach dem überzeugenden Gutachten des Dr. Sb. kann aus der Erkrankung (dissoziative Störung, Essstörung) gerade nicht eindeutig der Schluss auf einen sexuellen Missbrauch gezogen werden, weil als Ursache auch andere traumatisierende Ereignisse, die nicht als Gewalttat im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG angesehen werden können, in Betracht kommen und darüber hinaus dissoziative Störungen oder Essstörungen auch ohne ein traumatisierendes Ereignis entstehen können.

37

Nach allem ist nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die Klägerin Opfer eines sexuellen Missbrauchs oder einer anderen Gewalttat geworden ist. Die Folgen der Beweislosigkeit hat nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast die Klägerin zu tragen (vergl. BSG, Urt. v. 3. Februar 1999, a.a.O.; BSG, Urt. v. 22. Juni 1988, a.a.O., juris RdZiff. 11).

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

39

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) liegen nicht vor.


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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 18/09/2018 00:00

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Region Oberpfalz vom 21.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Landesversorgungsamt vom 07.09.2017 w
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Annotations

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, daß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch

a)
eine unmittelbare Kriegseinwirkung,
b)
eine Kriegsgefangenschaft,
c)
eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
d)
eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,
e)
einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen,
f)
einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet.

(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.

Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, daß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, daß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

(1) Die Versorgung nach diesem Gesetz obliegt den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden. Ist der Bund Kostenträger, so sind zuständig

1.
wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land hat, die Behörden dieses Landes; es finden die Übergangsregelungen gemäß § 4 Absatz 2 und 3 beschränkt auf die Zuständigkeit der Behörde entsprechend Anwendung, davon ausgenommen sind Versorgungen bei Schädigungen an einem Ort im Ausland,
2.
wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, die Behörden des Landes, das die Versorgung von Kriegsopfern in dem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland durchführt.
Abweichend von Satz 2 Nummer 2 sind, wenn die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug eingetreten ist, die Behörden des Landes zuständig, in dem das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist oder in dem der Halter des Luftfahrzeugs seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, mit Ausnahme der §§ 3 bis5,sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.

(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit die Versorgung in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27h des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen.

Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, daß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.