Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 12. Feb. 2018 - L 1 EG 2/15

published on 12/02/2018 00:00
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 12. Feb. 2018 - L 1 EG 2/15
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 19. Mai 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte notwendigen außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Elterngeld für die am ... . ...  2007 geborene F. ...  ...  (im Folgenden: F.).

2

Der Kläger ist nicht der leibliche Vater von F.. Er war zeitweilig Partner von F. Mutter ...  ... , geborene., geschiedene ...  (im Folgenden: Kindesmutter). Aus dieser Verbindung ging das am ... . ... 2004 geborene Kind Fa. hervor, die seit ihrer Geburt beim Kläger (als ihrem leiblichen Vater) lebt. Der Kläger hat sie das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung der Gesundheitsfürsorge und übt auch die Personensorge aus. Nach der Trennung vom Kläger schloss die Kindesmutter eine Ehe mit ...  ... , aus der die am ... . ...  2007 geborene F. entstammt. Noch vor der Geburt des Kindes trennte sich die Kindesmutter von ihrem Ehemann und nahm wieder die Beziehung zum Kläger auf. Die Kindesmutter beantragte für F. Elterngeld für die Zeit bis zum ... . ...  2008, das ihr mit Bescheid vom 11. Februar 2008 bewilligt wurde. Anfang 2008 zog die Kindesmutter aus und überließ F. und ihre ältere Tochter Fa. der Obhut des Klägers. Der Kläger nahm dann eine Beziehung zu seiner späteren Ehefrau auf, aus der die im ...  2009 geborene Tochter C. hervorging. Der Kläger lebt mit seiner Frau und den drei Kindern weiterhin in einem Haushalt. Im Laufe des Jahres 2008 kam es mit Wirkung ab dem 14. Januar 2008 zu einer bestandskräftigen Aufhebung der Elterngeldbewilligung für F. gegenüber der Kindesmutter.

3

Die tatsächliche Betreuung von F. erfolgte zunächst durch den Kläger und die Großmutter von F.; später allein durch den Kläger. Im Jahr 2008 bezog der Kläger zunächst Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für sich und im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft auch für F.. Später hatte er eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von maximal 20 Stunden wöchentlich inne und bezog ergänzend Wohngeld. Für F. erhält der Kläger seit Februar 2008 rückwirkend Kindergeld (Bewilligung mit Bescheid der Familienkasse vom 9. Juli 2009). Im Mai 2008 wurde die Ehe der Kindesmutter mit dem Vater von F. geschieden. In dem Scheidungsfolgenvergleich zwischen der Kindesmutter und ihrem früheren Ehemann wurden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Großmutter einschließlich der Weitergabe des Kindergeldes geregelt und es wurde auf die tatsächliche Betreuung durch den ehemaligen Lebensgefährten, den Kläger, hingewiesen.  Verschiedene Versuche der Rückführung von F. zur Kindesmutter scheiterten. Es gab nur vorübergehend begleitete Umgänge, die aber nicht regelmäßig stattfinden konnten. Letztlich war dies aus Sicht des Klägers auch der Grund dafür, dass er das Aufenthaltsbestimmungsrecht förmlich auf sich übertragen lassen wollte. Die diesbezüglichen Anträge stellte er beim Familiengericht im Jahr 2009.

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Am 17. August 2009 beantragte der Kläger die Gewährung von Elterngeld. Er gab an, dass er den Antrag in Absprache mit einer Mitarbeiterin des Landesfamilienbüros stelle, er die Pflegschaft für F. anstrebe und das Jugendamt sowie die zuständige Bezirkssozialarbeiterin mit dem Verfahren befasst seien. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. September 2009 wegen verspäteter Antragstellung ab, da Elterngeld rückwirkend höchstens für drei Lebensmonate vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werde.

5

Mit Beschluss vom 12. Januar 2010 übertrug das Amtsgericht Niebüll dem Kläger das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge für F. zur alleinigen Ausübung, nachdem beide leiblichen Eltern und das Jugendamt dem zugestimmt hatten. Eine Adoption von F. durch den Kläger wurde von der Kindesmutter weiterhin abgelehnt.

6

Anfang 2010 wurde eine Pflegschaft des Klägers für F. eingerichtet, auf deren Grundlage der Kläger ein monatliches Pflegegeld seit dem 22. Februar 2010 erhält. 2010 betrug das monatliche Pflegegeld 589,00 EUR.  Dem Kläger stehen auch weiterhin das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge für F. zu. Der auf eine Veränderung der bisherigen Verhältnisse gerichtete Sorgerechtsantrag der Kindesmutter wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Niebüll vom 22. Februar 2016 zurückgewiesen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung von Elterngeld zurück. Der Bezugszeitraum für Elterngeld habe im September 2008 geendet, so dass der erst im August 2009 gestellte Antrag verspätet eingegangen sei. Zwar hätten auch diejenigen einen Anspruch auf Elterngeld, die mit einem Kind in einem Haushalt lebten und dieses Kind mit dem Ziel der Annahme aufgenommen hätten. Der Beginn einer solchen Adoptionspflege wäre durch eine Bestätigung des Jugendamtes nachzuweisen. Dieser Anspruch würde jedoch gleichwohl an der dreimonatigen Rückwirkungsfrist scheitern, weil F. bereits seit ihrer Geburt im Haushalt des Klägers gemeldet sei. Der Auszug der Kindesmutter im Januar 2008 führe ebenfalls zu keinem Anspruch auf Elterngeld für den Kläger.

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Mit seiner hiergegen am 15. April 2010 erhobenen Klage (ursprüngliches Aktenzeichen S 5 EG 4/10) hat der Kläger geltend gemacht, das Elterngeld sei rechtzeitig durch die Kindesmutter beantragt und nur an den falschen Berechtigten ausgezahlt worden. Er behalte seinen Anspruch spätestens ab dem 1. Juni  2009, nachdem die Zahlung an die Kindesmutter aufgehoben worden sei. Es führe zu einer unbilligen Härte, seinen „Folgeantrag“ als verfristet zurückzuweisen, ohne die Tatsache zu berücksichtigen, dass bereits ein von der falschen Person rechtzeitig gestellter Antrag vorliege.

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Nachdem das Verfahren vom Sozialgericht zwischenzeitlich wegen einer ausgebliebenen Stellungnahme zu einem Schriftsatz nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG ausgetragen und unter dem Aktenzeichen S 5 EG 2/11 erneut eingetragen wurde, hat das Sozialgericht umfangreiche Unterlagen insbesondere über die Einkommensverhältnisse des Klägers und den Umfang seiner Erwerbstätigkeit eingeholt.

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Mit Urteil vom 19. Mai 2015 hat das Sozialgericht Schleswig den Beklagten verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 12. Januar 2010 bis 11. Januar 2011 Elterngeld in Höhe von 300,00 EUR monatlich zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger unstreitig das Kind F. seit seiner Geburt am ... . ...  2007 bis in den Zeitraum des Elterngeldbezuges selbst im eigenen Haushalt betreut und erzogen habe und in dieser Zeit auch keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Es handele sich bei F. zwar nicht um das leibliche Kind des Klägers und er sei auch nicht als Stiefvater berechtigt, Elterngeld zu beziehen, da er nicht mit der Kindesmutter verheiratet gewesen sei. Dennoch komme analog § 1 Abs. 3 Nr. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) eine Leistungsberechtigung in Betracht, da eine planwidrige Regelungslücke vorliege. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 1 BEEG bestehe ein Elterngeldanspruch, wenn eine Person das Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen habe. Hierbei handele es sich um eine Adoptionspflege nach § 1744 BGB. Allerdings reiche nicht die Absicht eines potentiellen Adoptivelternteils aus, ein Kind als Kind anzunehmen, vielmehr sei die Einwilligung der leiblichen Eltern gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich. Eine solche habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, weshalb es nie zu einer der Adoption vorangehenden Adoptionspflege kommen konnte. Zur Überzeugung der Kammer lägen aber die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 1 Abs. 3 Nr. 1 BEEG vor. Dadurch, dass dem Kläger mit Beschluss des Amtsgerichts Niebüll vom 12. Januar 2010 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge als wesentliche Teile der elterlichen Sorge übertragen worden seien, liege ein Fall vor, der es rechtfertige, den Kläger mit Personen gleichzustellen, die ein Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben. Die für eine Analogie erforderliche Gesetzeslücke bestehe darin, dass für Personen, die über ein reines Pflegeverhältnis hinaus eine besondere rechtliche Bindung zu dem Kind haben, keine Regelung bestehe.

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Es handele sich auch um eine planwidrige Regelungslücke. Zwar habe der  Gesetzgeber für Vollzeitpflegekinder eine Sonderregelung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BEEG, also ein Elternzeitanspruch, in das Gesetz aufgenommen. Im vorliegenden Verfahren handele es sich aber nicht um eine Vollzeitpflege ohne rechtliche Verfestigung sondern um eine elternähnliche Stellung mit der Übertragung der Gesundheitsfürsorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Damit bestehe eine Ähnlichkeit zur Adoption, die regelmäßig die Einwilligung der Eltern in die Adoption voraussetze. Diese Einwilligung lockere das rechtliche Band zwischen Kind und Eltern stark, weil danach die elterliche Sorge des einwilligen Elternteils ruhe (§ 1751 Abs. 1 Satz 1 BGB). Genau auf diese Lockerung des Verwandtschaftsverhältnisse habe der Gesetzgeber des BEEG aber abgestellt (Bezug auf BT-Dis 16/1889 S. 19). Mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitsfürsorge zu alleinigen Ausübung auf den Kläger, die mit Zustimmung der leiblichen Eltern erfolgt sei, liege ebenfalls eine Lockerung der rechtlichen Beziehung des Kindes zu den leiblichen Eltern und eine Verfestigung der rechtlichen Beziehung zum Kläger vor, die eine Vergleichbarkeit der gesetzlich geregelten Adoptionspflege und der Vollzeitpflege mit Ausübung von Teilen der elterlichen Sorge begründe. Die Personensorge schaffe eine gesicherte rechtliche Beziehung zwischen Kind und Kläger. Wegen der Vergleichbarkeit beider Fallkonstellationen seien sie hinsichtlich der Rechtsfolge einer Elterngeldberechtigung gleichzustellen. Auch der Umstand, dass das Kind schon ab der Geburt (und nicht erst ab Anfang 2010) beim Kläger gelebt habe, stehe dem Anspruch nicht entgegen. In entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG könne nicht auf den Zeitpunkt der Aufnahme im Haushalt abgestellt werden, da zu diesem Zeitpunkt noch keine rechtliche Verfestigung der Beziehung zwischen Kläger und F. vorgelegen habe, diese sei erst ab dem 12. Januar 2010 durch die gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes erfolgt. Auch die übrigen Voraussetzungen für einen Elterngeldanspruch für 12 Monate seien zu bejahen, mangels vorherigem Einkommen errechne sich das Basiselterngeld in Höhe von 300,00 EUR monatlich.

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Gegen das ihm am 26. Mai 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. Juni  2015 erhobene Berufung des Beklagten. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liege keine planwidrige Regelungslücke vor, die im Wege der Rechtsfortbildung zu schließen sei. Der Gesetzgeber habe durchaus Pflegeverhältnisse gesehen. Diese seien in § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BEEG auch mit bestimmten Rechten verbunden, dabei handele es sich jedoch nur um Elternzeitrechte für Personen, die in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII ein Kind aufgenommen haben, mit diesem in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Der Gesetzgeber habe bewusst einen Unterschied zwischen Adoptionspflege und Vollzeitpflege nach dem SGB VIII gemacht, weshalb es nicht auf die vom Sozialgericht herausgestellte Unterscheidung nach dem Grad der rechtlichen Verfestigung einer Beziehung zum Pflegenden ankomme. Die elterngeldrechtliche Regelung korrespondiere mit dem Unterhaltsrecht. Nach § 1751 Abs. 4 BGB sei derjenige, der ein Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind aufnehme, diesem vor den anderen Verwandten zum Unterhalt verpflichtet. Der Elterngeldanspruch versetzte diese Personen in die Lage, diese Forderung des Kindes zu erfüllen und gleichzeitig auf Erwerbsarbeit zu verzichten. Bei anderen Pflegeverhältnissen entstehe ein solcher Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber der Pflegeperson nicht. Die Unterhaltspflicht bleibe bei den Eltern, denn der Unterhaltsanspruch sei nicht mit dem Sorgerecht sondern mit der Verwandtschaft verknüpft. Die Pflegeperson erhalte Leistungen nach dem SGB VIII, was auch im Falle des Klägers erfolgt sei. Erhielten die Pflegepersonen noch zusätzlich zu den Leistungen nach dem SGB VIII Elterngeld, seien sie deutlich besser gestellt als die in § 1 BEEG genannten Personen, ohne dass ein sachlicher Grund für diese Besserstellung erkennbar wäre.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 19. Mai 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

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Zur Begründung bezieht er sich auf das angefochtene Urteil. Das Sozialgericht habe zu Recht eine Analogie zu § 1 Abs. 3 BEEG angenommen. Dies sei zulässig, wenn für einen bestimmten Sachverhalt keine Rechtsnorm existiere, eine andere Norm aber einen vergleichbaren Regelungsgehalt habe. Soweit die Interessenlage vergleichbar und das Fehlen einer passenden Rechtsnorm Folge einer planwidrigen Regelungslücke sei, könne die andere Norm entsprechend, also analog, auf den Sachverhalt angewendet werden. Die Interessenlage sei hier mit einer Adoptionspflege vergleichbar, denn der Kläger habe tatsächlich seit der Geburt von F. eine sehr enge Bindung zu dem Kind aufgebaut. Auch das Sachverständigengutachten im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens, das die Kindesmutter beim Amtsgericht Niebüll angestrebt habe, belege, dass zwischen dem Kläger und dem Pflegekind F. nachweislich eine Vater-Tochter-Beziehung bestehe. Selbst wenn der Kläger für F. inzwischen Pflegegeld erhalte, so sei dies nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung bei dem Beklagten der Fall gewesen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

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Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG im Hinblick auf die Wertgrenze von 750,00 EUR statthaft.

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Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist auch begründet und führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte hat zu Recht die Gewährung von Elterngeld an den Kläger abgelehnt, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Elterngeld weder für den vom Sozialgericht zuerkannten Zeitraum vom 12. Januar 2010 bis 11. Januar 2011 noch für den ursprünglich vom Kläger geltend gemachten Zeitraum vorliegen.

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Das Sozialgericht (SG) hat zunächst zu Recht entschieden, dass die Klage nicht als fiktiv zurückgenommen gilt und hat das Verfahren fortgesetzt. Insoweit ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG und des Senats aus November 2013 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Prozesskostenhilfe zu verweisen.

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Das SG hat zu Unrecht die materiellen Voraussetzungen für eine Elterngeldberechtigung des Klägers im Zeitraum Januar 2010 bis Januar 2011 bejaht.

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Der Anspruch des Klägers auf Elterngeld richtet sich nach dem mit Wirkung zum 1. Januar 2007 eingeführten Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der hier maßgeblichen ab dem 11. Februar 2009 geltenden Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (BGBl I 160). Nach § 1 Abs. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr. 4). Ein Elternanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG, weil F. weder sein leibliches Kind noch sein Stiefkind ist, da er nicht mit der Kindesmutter verheiratet war.

25

Es besteht auch kein Anspruch auf Elterngeld für ein angenommenes Kind. Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von § 1 Abs. 1 Nr. 2 gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 BEEG auch, wer mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat. Wie der Kläger selbst einräumt, liegen die unmittelbaren Voraussetzungen für eine Anwendung von § 1 Abs. 3 Nr. 1 BEEG nicht vor. Weder ist F. ein adoptiertes Kind des Klägers, noch hat er sie zu irgendeiner Zeit im Zeitraum ab Januar 2008 bis Januar 2011 mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen. Dabei ist unerheblich, ob der Kläger zu einer Adoption bereit war, denn eine solche ist nur möglich, wenn die Eltern zustimmen. Die Kindesmutter hat jedoch eine Adoption durch den Kläger während des gesamten denkbaren Elterngeldzeitraums abgelehnt und lehnt diese auch heute noch ab. Dementsprechend ist sie auch nicht mit einem Adoptionspflegeverhältnis als Vorstufe zu der eigentlichen Adoption einverstanden gewesen. Wie sich aus der Gesetzgebungsgeschichte und den Gesetzgebungsmotiven bereits zum Erziehungsgeld jedoch ganz klar ergibt, ist objektiv das Vorliegen eines Adoptionspflegeverhältnis im Vorfeld der eigentlichen Adoption erforderlich (BT-Drucks. 16/1889 S. 19; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen 09.03.2012, L 13 EG 37/11, juris). Da die Annahme in der Regel erst ausgesprochen werden soll, wenn der Annehmende das Kind für eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat (§ 1744 BGB), wollte der Gesetzgeber bereits in der Phase der Entstehung eines neuen Verwandtschaftsverhältnisses im Vergleich zu leiblichen Kindern und deren rechtlichen Bindungen zu den leiblichen Eltern eine Gleichstellung erreichen, denn ein Kind in Adoptionspflege befindet sich auf dem unmittelbaren Weg, diesen Status zu erreichen (BT-Drucks 10/3792 S. 15). Entsprechend hat das BSG in ständiger Rechtsprechung zu der Vorläufervorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 1 BErzGG den subjektiven Entschluss zur Adoption nicht ausreichen lassen, sondern die objektive Bekundung dieses Willens gefordert, etwa durch Einleitung des Adoptionsverfahrens (BSG, Urteil vom 9. September 1992, 14b/4 REg 15/91, BSGE 71, 128, 131 = SozR 3-7833 § 1 Nr 9; BSG Urteil vom 15. August 2000, B 14 EG 4/99 R, SozR 3-7833 § 1 Nr 23).

26

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 1 BEEG auch nicht analog auf den Kläger für den Zeitraum ab der familiengerichtlichen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitsvorsorge im Januar 2010 anwendbar. Erforderliche Voraussetzung für eine analoge Rechtsanwendung ist eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes (vgl BSG, Urteil vom 26. Mai 2011, B 10 EG 12/10 R, juris Rn. 31). Eine solche vermag der Senat nicht zu erkennen. Zunächst ist der Wortlaut eindeutig, ein Elterngeldanspruch besteht für das eigene Kind (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BEEG), für das Kind des Ehegatten bzw. Lebenspartners (§ 1 Abs. 2 Seite 2 BEEG), für absehbar adoptierte Kinder und zwar für eigene als auch solche des Ehegatten im Haushalt (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BEEG) und für Kinder für die die Vaterschaft erklärt worden ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BEEG) schon vor der Anerkennung. Daneben ist in besonderen Härtefällen (schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern) ein Anspruch auf Elterngeld auch für Verwandte bis zum 3. Grad (also insbesondere Großeltern und Geschwister der Eltern) gesetzlich vorgesehen, auch dies gilt entsprechend für Ehegatten und Lebenspartner (§ 1 Absatz 4 BEEG). Damit sieht das Gesetz ein gestuftes Verfahren bei der Elterngeldberechtigung vor, die an die bestehende oder absehbare Verwandtschaft anknüpft und Ehegatten und Lebenspartner einbezieht.

27

Auch die Gesetzesmaterialien lassen nicht auf eine versehentliche Lücke des Gesetzgebers schließen. Im Zusammenhang mit der Adoptionspflege als Vorstufe zur Adoption finden sich Hinweise auf den Zweck dieses Elterngeldanspruchs für diese kleine Teilgruppe. Zu Unrecht sieht das Sozialgericht hier in den Gesetzesmaterialien Hinweise darauf, dass Fälle, in denen durch ein Familiengericht Teilbereiche der elterlichen Sorge übertragen werden, wie Adoptionspflegeverhältnisse zu betrachten seien. Zwar weisen die Materialien auf die rechtlich verfestigte Familienbeziehung als Maßstab hin, aber der Gesetzgeber verknüpft dies ausdrücklich mit der Verwandtschaft. § 1 Abs. 3 BEEG sehe einen Anspruch auf Elterngeld auch für absehbar mit dem Kind verwandte Personen vor (aus BT-Drs 16/1889 zu § 1 Abs. 3: „Absatz 3 sieht einen Anspruch auf Elterngeld auch für im Rechtssinne (noch) nicht mit dem Kind verwandte Personen vor). Die Nummern 1 und 2 machen eine rechtlich verfestigte Familienbeziehung zum Maßstab. Partnerinnen und Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft werden nicht erfasst; soweit eine eheähnliche Lebensgemeinschaft der Eltern des Kindes besteht, haben beide Elternteile  grundsätzlich  einen Anspruch nach Absatz 1 Nummer 2. Die Nummer 3 regelt den Anspruch vor Feststellung der Vaterschaft. Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft kann im Einzelfall wegen einer langwierigen Bearbeitungsdauer erst längere Zeit nach Einleitung des Verfahrens möglich sein. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verfolgt das Ziel, unverheiratete Väter in ihrer Verantwortung für ihr Kind zu stärken. Diese Absicht bliebe wirkungslos, wenn der Anspruch auf Elterngeld entfiele, obwohl der Vater schuldlos die Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld erst verspätet erfüllt. Deshalb reicht es aus, wenn die vom Vater erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des BGB noch nicht entschieden ist. Dies wird häufig dann der Fall sein, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch mit einem anderen Mann verheiratet ist und dessen Vaterschaft zunächst aufgehoben werden muss (§ 1592 Nr. 1, § 1599 ff. BGB).“). Sowohl die Vaterschaftsanerkennung, die noch nicht wirksam ist, als auch die Adoptionspflege, die noch nicht in eine Adoption gemündet ist, stellt ein zeitliches Vorstadium vor einem Verwandtschaftsverhältnis im Rechtssinne dar, das insbesondere mit Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind verbunden ist. Demgegenüber münden Teilübertragungen der elterlichen Sorge durch ein Familiengericht wie im vorliegenden Fall nicht in einem solchen förmlichen Verwandtschaftsverhältnis. Sie tragen der tatsächlichen Erziehungverantwortung Rechnung und regeln die Rechte insbesondere zur Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes, sie schließen jedoch insbesondere ein Pflegschaftsverhältnis nicht aus, sondern sind mit diesem regelmäßig verknüpft.

28

Die Existenz von Vollzeitpflegekindern und Pflegschaftsverhältnissen, wie es für F. seit Anfang 2010 besteht, war dem Gesetzgeber des BEEG auch sehr wohl bewusst. Er hat diese Pflegschaftsverhältnisse in die Regelungssystematik der Elternzeitrechte einbezogen. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1c BEEG besteht auch für solche Eltern ein Elternzeitanspruch, die mit einem Kind in einem Haushalt leben, welches sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben. Eine entsprechende Regelung gab es auch im Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG). Ein Leistungsanspruch bezogen auf Elterngeld ist jedoch nicht mit einem Pflegschaftsverhältnis verbunden. Insofern hat der Gesetzgeber nach Überzeugung des Senats bewusst auf eine solche Regelung verzichtet und insoweit eine abweichende Regelung zwischen Zeitrechten und Leistungsansprüchen vorgesehen. Materielle Geldleistungsansprüche sind bei Pflegschaftsverhältnissen nur im Sozialgesetzbuch Achtes  Buch (SGB VIII) verankert. Für Pflegschaftsverhältnisse besteht damit ein eigenes Regelungssystem außerhalb des BEEG. Für F. wird seit Einrichtung der Pflegschaft im Januar 2010 ein monatliches Pflegegeld in Höhe von zunächst 595,00 EUR an den Kläger gezahlt. Mit dieser Leistung wird das Existenzminimum des Kindes gedeckt. Nicht streitbefangen ist die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Vollzeitpflege im Sinne des SGB VIII möglicherweise schon bereits zu einem früheren Zeitpunkt in der Sache vorgelegen haben.

29

Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass bei einem Nebeneinander von Elterngeld und Pflegegeld auch eine Bevorzugung von Pflegschaftsverhältnissen gegenüber Eltern-Kind-Verhältnissen vorläge. Kennzeichen der elterlichen Pflichten ist eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind zur Sicherung dessen Lebensunterhalts. Das durch Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen soll ebenso wie das Ersatzeinkommen für die Erwerbstätigkeit nicht nur zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts sondern – auch als rechtliche Verpflichtung – für das eigene Kind eingesetzt werden. Auch ein einkommensersetzendes Elterngeld dient nicht nur der Existenzsicherung der Betreuungspersonen sondern auch derjenigen des Kindes. Dabei wird typisierend davon ausgegangen, dass die Einkommensersatzleistung Elterngeld für sehr kleine Kinder von dem Tag der Geburt bis in das 2. Lebensjahr geleistet wird. Leistungen wie das Kindergeld unterstützen die Existenzsicherung des Kindes, ersetzen sie jedoch nicht im familienrechtlichen Sinne. Bei einem Pflegschaftsverhältnis für ein Kind, zu dem kein Verwandtschaftsverhältnis besteht und auch keine Adoption bevorsteht, erbringt die Pflegeperson tatsächlich Betreuungsleistungen gegenüber dem Kind, sie ist diesem gegenüber jedoch nicht rechtlich zum Unterhalt verpflichtet. Systematisch folgerichtig wird daher zur Sicherung des kindlichen Lebensunterhalts Pflegegeld nach dem SGB VIII gewährt, wobei die Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern fortbestehen und gegebenenfalls übertragen werden. Der Senat sähe in einem Nebeneinander von Pflegegeld und Elterngeld eine ungerechtfertigte Begünstigung für Pflegeeltern, die auch gesetzlich nicht angelegt ist. Soweit der Kläger darauf hinweist, eine eventuelle Begünstigung sei durch Anrechnungsvorschriften zu lösen, überzeugt dies nicht. Explizite Anrechnungsregelungen für ein für das Kind bezogenes Pflegegeld und Elterngeld bestehen nicht. Nach den allgemeinen Regelungen zur Einkommensanrechnung auf das Elterngeld sind neben spezifischen Leistungen (insbesondere Mutterschaftsgeld und Elterngeld für ein älteres Kind) vor allem Einkommensersatzleistungen anzurechnen, die nicht für die Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 BEEG). Eine solche Einkommensersatzleistung stellt das Pflegegeld, das den Lebensunterhalt des Kindes sichern soll, jedoch nicht dar. Daher verbliebe es bei einem vollständigen Nebeneinander beider Leistungen. Selbst wenn dies jedoch anders bewertet würde, verbliebe es zumindest bei dem anrechnungsfreien Basiselterngeld von 300,00 EUR, was bezogen auf den Kläger den Gesamtbetrag anrechnungsfrei stellen würde.

30

Die unterschiedliche rechtliche Behandlung von Pflegeeltern und Adoptionspflegeeltern verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil für diese Ungleichbehandlung hinreichend gewichtige sachliche Gründe bestehen. Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Dieser hat gerade auch im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld im BEEG gehören, einen weiten Gestaltungsspielraum. Der allgemeine Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG ist grundsätzlich erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Entscheidung vom  7. Oktober 1980, 1 BvL 50/79 ua, BVerfGE 55, 72; BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007, 1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272). Umgekehrt untersagt Art. 3 Abs. 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung als sachwidrig erscheinen lassen. Zwischen der Adoptionspflege und anderen Pflegschaftsverhältnissen bestehen solche inhaltlichen Unterschiede, dass auch eine rechtlich differenzierte Behandlung möglich ist. Bereits § 1 Abs. 3 Nr. 1 BErzGG räumte Eltern von Kindern in Adoptionspflege einen Erziehungsgeldanspruch ein. Das BVerfG hat zum Erziehungsgeld keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Pflegekindern gesehen, denn die auf Dauer angelegte Familienbeziehung bei der Adoptionspflege stellt ein sachliches Unterscheidungskriterium für den Bezug von Erziehungsgeld dar (BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 1993, 1 BvR 54/93, juris; vgl. BSG, Urteil vom 15. August 2000, B 14 EG 4/99 R, juris). Gleiches gilt für die Ungleichbehandlung von Adoptionspflege und Bereitschafts- oder Vollzeitpflege hinsichtlich des Elterngeldanspruches nach dem BEEG.

31

Eine Regelungslücke besteht auch nicht insoweit, als der Kläger elterngeldrechtlich aufgrund des Beschlusses des Amtsgericht Niebüll vom 12. Januar 2011 einem Elternteil, dem die elterliche Sorge im Sinne von § 1626 Abs. 1 BGB zusteht, gleichgestellt werden müsste. Dem Kläger sind durch diesen familiengerichtlichen Beschluss wesentliche  Elemente der Personensorge und zwar das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsvorsorge, übertragen worden. Dies beinhaltet jedoch anders als bei einer förmlichen Bestellung als Vormund im Sinne von § 1773 BGB nicht die vollständige Übertragung der zunächst nur den Eltern automatisch zustehenden Personensorge.  Hier liegt vielmehr eine Pflegschaft vor, die mit einer teilweisen Übertragung des Sorgerechts und insoweit der Verdrängung der elterlichen Sorge verbunden ist (§ 1626 in Verbindung mit § 1909,1630 Abs. 1 BGB). Es kann daher offenbleiben, ob insoweit ein Unterschied zwischen dem BEEG und dem BErzGG besteht. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BErzGG sah einen Anspruch auf Erziehungsgeld für Kinder vor, für die dem Antragsteller die Personensorge zustand und die mit ihm in einem Haushalt lebten. Das BEEG  knüpft in § 1 Abs. 1 Nr. 2 an das Merkmal “mit seinem Kind in einem Haushalt lebt“ an.

32

Ohne die tatsächliche Erziehungs- und Betreuungsleistung des Klägers vor allem in der Zeit vor einer förmlichen Einrichtung der Pflegschaft relativieren zu wollen, weist der Senat darauf hin, dass Ziel des Klägers die Einrichtung einer Pflegschaft als Ersatz für die fehlende elterliche Sorge der leiblichen Eltern war und insoweit auch in dem dafür vorgesehenen Leistungssystem SGB VIII Geldleistungsansprüche erbracht worden sind.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie ergeht nach Ermessen ohne Rücksicht auf die Anträge der Beteiligten und muss alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Zwar ist der Kläger im Ergebnis mit seiner Klage unterlegen. Nach dem Veranlassungsprinzip hat der Beklagte jedoch ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Im Bescheid ist lediglich pauschal auf die verspätete Antragstellung, die rückwirkend höchstens für drei Lebensmonate vor dem Monat der Antragstellung möglich sei, hingewiesen worden, obwohl die Besonderheiten im vorliegenden Verfahren vom Kläger im Einzelnen geschildert worden sind. Der Widerspruchsbescheid war schon deshalb unvollständig und unrichtig, weil der Beklagte insbesondere darauf verwiesen hat, dass selbst bei Vorliegen eines Adoptionspflegeverhältnisses, das der Sache nach zum damaligen Zeitpunkt durchaus in Betracht kam, die Frist für einen Elterngeldanspruch des Klägers auf jeden Fall abgelaufen sei, da F. seit ihrer Geburt bei ihm in einem Haushalt lebe. Darauf kommt es jedoch bei der Begründung eines Adoptionspflegeverhältnisses nicht an. Der Beklagte hat daher objektiv Anlass für die Klageerhebung gegeben.

34

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).


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published on 26/05/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 2010 aufgehoben.
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Annotations

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.

(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.

(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.

(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so

1.
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2.
kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
3.
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.

(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

(1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt. Für den Annehmenden gilt während der Zeit der Adoptionspflege § 1688 Abs. 1 und 3 entsprechend.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird.

(3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Elternteil zu übertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die Ehegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist.

(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.

(3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.

(4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.

(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das

1.
mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
2.
mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
3.
mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
4.
mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.
Im Fall von
1.
Satz 1 Nummer 1
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
2.
Satz 1 Nummer 2
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
3.
Satz 1 Nummer 3
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
4.
Satz 1 Nummer 4
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt. Für den Annehmenden gilt während der Zeit der Adoptionspflege § 1688 Abs. 1 und 3 entsprechend.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird.

(3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Elternteil zu übertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die Ehegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist.

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.

(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.

(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.

(5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

1.
a)
mit ihrem Kind,
b)
mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder
c)
mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2.
dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

1.
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2.
ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entsprechend.

(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mitzuteilen. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:

1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.
der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
a)
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
b)
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt, muss die Ablehnung innerhalb der in Satz 5 genannten Frist und mit schriftlicher Begründung erfolgen. Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit
1.
in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
2.
in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben.

(1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet:

1.
Mutterschaftsleistungen
a)
in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 19 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder
b)
in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
2.
Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
3.
dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat,
4.
Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, sowie
5.
Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen und
a)
die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 berücksichtigt werden oder
b)
bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird.
Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im Bemessungszeitraum bezogen worden sind, wird der Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel gemindert. Beginnt der Bezug von Einnahmen nach Satz 1 Nummer 5 nach der Geburt des Kindes und berechnen sich die anzurechnenden Einnahmen auf der Grundlage eines Einkommens, das geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum, so ist der Teil des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und dem durchschnittlichen monatlichen Bemessungseinkommen der anzurechnenden Einnahmen von der Anrechnung freigestellt.

(2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.

(3) Solange kein Antrag auf die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.