Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 30. Sept. 2011 - L 1 AL 70/11 B
Gericht
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 09.05.2011 - S 9 AL 81/11 - aufgehoben. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bewilligt und es wird ihm Rechtsanwältin A M , H str. …, B , beigeordnet.
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu bewilligen. Die Voraussetzungen des § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) liegen vor. Der Kläger ist bedürftig und seine Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig. Auch bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. So kann Prozesskostenhilfe durchaus verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Hingegen ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R -, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
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Ausgehend von diesen Maßstäben kommt der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2011 eine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu. Ob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) zutreffend ab 17.01.2011 aufgehoben hat, lässt sich ohne weitere Ermittlungen nicht klären.
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Die Verfügbarkeit des Klägers (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III -) war mit Ablauf des 16.01.2011 (Ende der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit gem. § 126 SGB III und der hierdurch fingierten Verfügbarkeit) nicht bereits deshalb weggefallen, weil er weiter arbeitsunfähig war. Verfügbarkeit ist ein komplexer Rechtsbegriff, der die Beachtung zahlreicher Tatsachen (etwa die Fähigkeit zur Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit [objektive Verfügbarkeit und Erreichbarkeit] und die Arbeitsbereitschaft [subjektive Verfügbarkeit]) erforderlich macht. Aus der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gegenüber der Beklagten kann allein nicht auf einen Wegfall der objektiven Verfügbarkeit (§ 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III) geschlossen werden. Krankheitsbedingt stand der Kläger der Arbeitsvermittlung nur dann nicht (mehr) zur Verfügung, wenn keine ihm zumutbare Beschäftigung in Betracht kam. Schloss die Krankheit nur bestimmte Verrichtungen aus, die möglicherweise seine letzte Beschäftigung kennzeichnen, konnte er aber einer sonstigen zumutbaren Beschäftigung nachgehen, die er auch ausüben durfte, so stand er der Arbeitsvermittlung objektiv zur Verfügung. Zur Feststellung des Umfangs zumutbarer Arbeiten hat die Beklagte - ebenso wie das Sozialgericht (SG) - das tatsächliche Leistungsvermögen des Arbeitslosen eigenständig zu ermitteln und festzustellen. Die Verwendung der Rechtsbegriffe "nicht arbeitsfähig" bzw. "nicht arbeitsbereit" ersetzt die nach dem Gesetz erforderlichen Tatsachenfeststellungen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 21.09.1995 - 11 RAr 35/95 -, SozR 3-4100 § 105b Nr. 2 Rdnr. 24; Urteil vom 09.09.1999 - B 11 AL 13/99 R -, SozR 3-4100 § 105a Nr. 7 Rdnr. 18; Urteil vom 20.10.2005 - B 7a/7 AL 102/04 R -, SozR 4-1500 § 103 Nr. 5 Rdnr. 12f). Auch die subjektive Verfügbarkeit (Arbeitsbereitschaft, § 119 Abs. 5 Nr. 3 SGB III) kann nicht allein wegen der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgeschlossen werden. Der Kläger hat sich im Antrag auf Gewährung von Alg vom 01.03.2010 ohne Einschränkung bereit erklärt, Beschäftigungen auszuüben. Diese Erklärung hat er nicht widerrufen. Die Wirkung des Entfallens der subjektiven Verfügbarkeit dürfte den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erst dann beizumessen sein, wenn der Kläger trotz Hinweis auf ein entgegenstehendes Gutachten darauf beharrt, wegen der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht arbeiten zu können (vgl. Geiger, info also 2008, 58, 62). Dies war vorliegend nicht der Fall, da ein ärztliches Gutachten durch die Beklagte oder das SG nicht eingeholt wurde. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Arbeitsbereitschaft eines Arbeitslosen auch über das objektiv gegebene Maß seiner Leistungsfähigkeit hinausgehen kann (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2007 - B 7a AL 30/06 R -, SozR 4-4300 § 125 Nr. 2 Rdnr. 24). Ggf. ist im vorliegenden Fall auch zu klären, ob die Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Abs. 1 SGB III gegeben waren.
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Allerdings kommt die Regelung des § 125 SGB III wegen der Ruhensvorschrift des § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III nur zum Tragen, wenn dem Kläger in dem hier streitigen Zeitraum vom 17.01. bis 23.01.2011 kein Anspruch auf Krankengeld zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 03.06.2004 - B 11 AL 55/03 R -, SozR 4-4300 § 125 Nr. 1). Da im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Klägers ein Anspruch auf Krankengeld nach den §§ 44ff Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in Betracht kommt, ist die AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz als zuständige Krankenkasse des Klägers nach § 75 Abs. 2 SGG beizuladen und ggf. nach § 75 Abs. 5 SGG zu verurteilen. Eine solche gesetzliche Klageerweiterung haben die Tatsachengerichte von Amts wegen zu berücksichtigen, sofern der Kläger die Verurteilung der Beigeladenen nicht ausdrücklich ablehnt (BSG, Urteil vom 02.11.2000 - B 11 AL 25/00 R -, Juris Rdnr. 25). Nach § 75 Abs. 2 2. Alternative SGG ist die Krankenkasse beizuladen, wenn sich im Verfahren ergibt, dass diese bei der Ablehnung des (gegen die Beklagte) geltend gemachten Anspruchs als leistungspflichtig in Betracht kommt. Eine Beiladung ist dabei nicht erst erforderlich, wenn für das erkennende Gericht feststeht, dass die Beklagte selbst keine Leistungen zu erbringen hat, sondern bereits dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass anstelle der Beklagten ein anderer Leistungsträger die Leistungen zu erbringen hat. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Norm ("in Betracht kommt") als auch aus dem Sinn der Regelung. Die Frage der Notwendigkeit der Beiladung eines anderen Leistungsträgers kann nicht von der umfassenden Prüfung der Begründetheit der Klage abhängig gemacht und auf diese Weise durch das entscheidende Gericht für das Rechtsmittelgericht präjudiziert werden (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 Rdnr. 11). Diese subsidiär zu prüfende Verurteilung des beizuladenden Trägers setzt voraus, dass die in Frage kommenden Ansprüche in einer Wechselbeziehung derart stehen müssen, dass bei Unzuständigkeit des einen Versicherungsträgers der andere die Leistung zu erbringen hat. Inhaltlich müssen sich die Leistungen zwar nicht decken, doch müssen Anspruchsgrund und Rechtsfolgen im Kern übereinstimmen. Die Regelung des § 75 Abs. 5 SGG dient der Prozesswirtschaftlichkeit und -beschleunigung. Stellt sich in Fällen eines Ausschließlichkeitsverhältnisses (negativen Kompetenzkonflikts) zwischen verschiedenen Sozialleistungsträgern der für die Leistung zuständige Träger erst während des gerichtlichen Verfahrens heraus, so soll das Gericht möglichst schnell zu einer Sachentscheidung über den Anspruch kommen (BSG, Urteil vom 08.05.2007 - B 2 U 3/06 R -, SozR 4-2700 § 136 Nr. 3 Rdnr. 26; Urteil vom 08.11.2001 - B 11 AL 33/01 R -, Juris Rdnr. 21). Eine Verurteilung des beigeladenen Leistungsträgers ist jedoch nicht (mehr) möglich, wenn dieser den geltend gemachten Anspruch in der Vergangenheit bindend abgelehnt hat (BSG, Urteil vom 19.05.1982 - 11 RA 37/81 -, SozR 2200 § 1239 Nr. 2 Rdnr. 38).
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Vorliegend stehen die möglichen Ansprüche des Klägers auf Gewährung von Alg bzw. auf Gewährung von Krankengeld im Zeitraum vom 17.01. bis 23.01.2011 in einem Ausschließlichkeitsverhältnis. Der Kläger hat eine Beiladung der Krankenkasse nicht ausdrücklich abgelehnt. Der Ablehnungsbescheid der Krankenkasse vom 12.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2011 ist bisher nicht bindend geworden. Dass der Kläger mittlerweile eine Klage gegen die Krankenkasse erhoben hat, steht der Beiladung nicht entgegen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 75 Abs. 5 SGG, die nicht bloß einen neuen Rechtsstreit, sondern vor allem die Gefahr widersprechender Entscheidungen vermeiden soll. Deshalb kann eine schon anderweitige Rechtshängigkeit der Verurteilung des Beigeladenen nicht entgegenstehen (vgl. BSG aaO). Allenfalls wäre die Klage gegen die Krankenkasse wegen der erforderlichen Beiladung der Krankenkasse im vorliegenden Verfahren unzulässig, weil sie erst nach der vorliegenden Klage erhoben worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.03.2001 - B 7 AL 14/00 R -, Juris Rdnr. 14; vgl. auch Urteil vom 07.02.2002 - B 7 AL 28/01 R -, Juris Rdnr. 13). Vorliegend ist deshalb aus Gründen der Prozessökonomie und um der Gefahr widersprechender Entscheidungen vorzubeugen, umfassend zu prüfen, ob dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte oder gegen die beizuladende Krankenkasse zusteht. Ein "Ermessen" des SG, von einer solchen Beiladung abzusehen, besteht nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO.
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Das Einkommen, das ein Mensch mit Behinderungen während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.
(2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen
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des Menschen mit Behinderungen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis zu 334 Euro monatlich, - 2.
der Eltern bis zu 4 392 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der Mensch mit Behinderungen lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis zu 2 736 Euro monatlich und - 3.
der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners bis zu 2 736 Euro monatlich.
Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn
- 1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und - 2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatlich gezahlt.
(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass
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sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und - 2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.
(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.
(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.
(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.
(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.