Landessozialgericht NRW Urteil, 15. Okt. 2014 - L 8 R 870/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.7.2013 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 2.5.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.8.2011 wird aufgehoben, soweit mit diesem festgestellt worden ist, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als allgemeine Haushilfe im Hotel Q der Klägerin vom 1.8.2009 bis zum 30.4.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) als allgemeine Haushilfe im Hotel der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung im Zeitraum vom 1.8.2009 bis zum 30.4.2013.
3Die am 00.00.1974 geborene Beigeladene zu 1) reiste im Juli 2009 aus Polen nach Deutschland zum Zwecke der Arbeitsaufnahme ein. Am 21.7.2009 meldete sie bei der Stadt P ein Gewerbe als Haushaltshilfe an. Von diesem Tag an bis zum 1.8.2009 war sie auf Stundenbasis bei dem Party-Service K GmbH in H tätig.
4Ab dem 1.8.2009 führte die Beigeladene zu 1) u.a. Reinigungsarbeiten im von der Klägerin betriebenen Hotel Q, einem Haus mit 38 Betten, auf der Basis eines als "Freier-Mitarbeiter-Vertrag" bezeichneten Vertrages vom 1.8.2009 - im Folgenden: Vertrag - aus, der wie folgt lautet:
5"§ 1 Tätigkeit Der Vertragspartner wird als freie(r) Mitarbeiter(in) für die Firma folgende Tätigkeit(en) verrichten: Allgemeine Haushilfe
6§ 2 Zeit und Ort der Tätigkeit 1. Die Arbeitszeiten richten sich nach der Auslastung und Gegebenheiten des Hauses.
7§ 3 Vergütung Die Tätigkeit wird nur für die tatsächlich geleisteten Stunden, nach Vorlage von Stundennachweisen auf der Grundlage eines Stundensatzes von EUR 8,- Brutto, inkl. MwSt. vergütet. Die Vergütung wird monatlich gegen Vorlage einer Rechnung erteilt. Der Vertragspartner verpflichtet sich, für die Versteuerung der Vergütung Sorge zu tragen.
8§ 4 Verschwiegenheitspflicht, Herausgabepflicht Der Vertragspartner verpflichtet sich, die ihm aufgrund der freien Mitarbeit zugänglich gemachten Unterlagen und Interna der Firma vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber auch nach Beendigung des Vertrages Stillschweigen zu bewahren. Er verpflichtet sich ferner, bei Beendigung des Vertrages sämtliche ihr zur Erfüllung des Auftrages zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen auch in Form von Kopien, Disketten usw. an die Firma herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.
9§ 6 Status, Beendigung Der Vertrag wird mit Wirkung ab 01.08.2009 geschlossen. Er kann mit einer Frist von 15 Tage zum Monatsende von beiden Seiten gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Durch diesen Vertrag wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Der freie Mitarbeiter ist auch keine arbeitnehmerähnliche Person.
10§ 7 Erfüllungsort, Gerichtsstand Erfüllungsort ist E, Gerichtsstand Amtsgericht bzw. Landgericht E.
11§ 8 Vertragsänderung, Salvatorische Klausel Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt."
12Am 1.9.2009 erweiterte die Beigeladene zu 1) ihr Gewerbe auf die Tätigkeiten Reinigungsarbeiten, Bedienungsservice in der Gastronomie, Küchenhilfe. Ab dem 26.9.2009 war sie auch als Reinigungskraft im Haus T, einem Appartementhaus, in E auf Stundenbasis tätig.
13Am 10.8.2010 ging bei der Beklagten der Antrag der Beigeladenen zu 1) auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ein. Nachdem sie von der Beklagten angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt hatte, teilte diese ihr sowie der Klägerin durch Bescheide vom 10.1.2011 die Einstellung des Feststellungsverfahrens mit.
14Daraufhin ging am 13.1.2011 ein weiterer Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ein, auf den hin die Beklagte das Feststellungsverfahren wiederaufnahm. Abweichend von den Angaben im vorherigen Feststellungsbogen teilte die Beigeladene zu 1) nun u.a. mit, dass sie für weitere Auftraggeber tätig sei. Die Beigeladene zu 1) machte zu ihrem Auftragsverhältnis folgende Angaben: Sie reinige Hotelzimmer und helfe darüber hinaus bei der Zubereitung des Frühstücks für die Hotelgäste aus. Bei der Auftragserteilung würden die Reinigungsarbeiten besprochen. Es erfolge eine Kontrolle durch Besichtigung der Zimmer. Vorgaben hinsichtlich der Durchführung würden ihr nicht gemacht. Sie habe bei der Klägerin keine festen Arbeitszeiten. Sie führe die Arbeiten vielmehr nach Bedarf durch. Das Tragen von Dienstkleidung werde von ihr zwar verlangt, im Übrigen sei sie jedoch nicht in die Arbeitsorganisation des Hotels der Klägerin eingegliedert. U.a. durch Zeitungsanzeigen und Mundpropaganda trete sie unternehmerisch am Markt auf. Sie trage auch ein eigenes Unternehmerrisiko, da sie die Putzmittel beschaffe und Dienstpläne erstelle.
15Ab dem 1.5.2011 übte die Beigeladene zu 1) eine weitere Tätigkeit als Reinigungskraft auf Stundenbasis für Herrn I P aus.
16Nach Anhörung durch Schreiben vom 30.3.2011 stellte die Beklagte durch Bescheide vom 2.5.2011 gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und daraus resultierend die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fest. Es seien aus den vorgelegten Unterlagen nur Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu erkennen. Die Beigeladene zu 1) sei im Hotel der Klägerin und somit an einem fremden Betriebssitz tätig. Sie sei hinsichtlich der zeitlichen Einteilung ihrer Arbeit an den Ablauf im Hotel gebunden. Zudem werde ihre Arbeit kontrolliert und sei sie verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen. Sie setze auch kein Kapital in erheblichem Umfang ein.
17Am 9.5.2011 legte die Klägerin und am 16.6.2011 die Beigeladene zu 1) Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen übereinstimmend aus: Nach ihrem Verständnis arbeite die Beigeladene zu 1) nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Sie sei parallel für mehrere Auftraggeber tätig. Auch sei ihr Kapitaleinsatz so gering, da sie lediglich Putz- und Reinigungsmittel steuerlich absetzen dürfe. Die Tätigkeit erfolge auf der Basis eines Dienstleistungsvertrages nach vorheriger Absprache und könne jederzeit durch die Beigeladene zu 1) abgesagt werden. Unabhängig davon könne die Klägerin jederzeit ein anderes Reinigungsunternehmen beauftragen, was auch schon vorgekommen sei. Die Kontrolle der Tätigkeit erfolge grundsätzlich und sei der Verpflichtung der Klägerin zur Einhaltung bestimmter Hygienevorschriften im Hotelgewerbe geschuldet. Schließlich trage die Beigeladene zu 1) eigene, der Dienstleistung angemessene, nicht jedoch hoteleigene Kleidung.
18Durch Widerspruchsbescheide vom 16.8.2011 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Die Beigeladene zu 1) setze ausschließlich ihre eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, liege nicht vor. Soweit die Beigeladene zu 1) eigene Reinigungsmittel erwerbe, sei der Kapitaleinsatz hierfür nicht so hoch, dass hierin ein unternehmerisches Risiko zu sehen sei. Auch die Bereitstellung eigener Kleidung durch die Beigeladene zu 1) stelle kein solches unternehmerisches Risiko dar, da derartige Kosten grundsätzlich von Arbeitnehmern getragen würden. Sie unterliege bezüglich Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausführung dem Direktionsrecht der Klägerin. Sie könne zwar frei entscheiden, ob sie Aufträge annehme oder ablehne, bei Annahme erfolge jedoch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Weisungsgeberin. Auch wenn der zeitliche Rahmen der Tätigkeit nicht exakt nach Tagen, Stunden oder Minuten bestimmt sei, sei er trotzdem derart hinreichend eingegrenzt, dass er als bestimmter zeitlicher Rahmen im Sinne der Rechtsprechung zur persönlichen Abhängigkeit eines Arbeitnehmers qualifiziert werden könne. Bei den Reinigungsdienstleistungen handele es sich um eine verantwortungsvolle, aber dennoch einfache und schematische Tätigkeit. Bei derartigen Arbeiten sei eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers eher anzunehmen als bei gehobeneren Tätigkeiten. Abzustellen sei allein auf die einzelne Tätigkeit, so dass die Tätigkeit für andere Auftraggeber nicht ausschlaggebend sei.
19Hiergegen hat die Klägerin am 12.9.2011 Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben und zur Begründung ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Die Ausübung der Tätigkeit am Sitz der Klägerin ergebe sich bei Reinigungsarbeiten aus der Natur der Sache. Auch der Kapitaleinsatz sei naturgemäß gering. Das Merkmal einer gehobeneren Tätigkeit sei als Abgrenzungskriterium zur Statusfeststellung ungeeignet. Sie, die Klägerin, beauftrage die Beigeladene zu 1) im Gegensatz zu ihrem festangestellten Personal je nach Auslastung des Hotels im Wesentlichen mit Reinigungsarbeiten im Wege einer externen Beauftragung. Die Beigeladene zu 1) erhalte dann von ihr eine Liste über die Zimmer, die zu reinigen seien. Sie trage keine Dienstkleidung des Hotels und stelle Reinigungsmaterial selbst zur Verfügung. Die Abrechnung erfolge nach der Anzahl der geleisteten Stunden. Die Beigeladene zu 1) teile sich ihre Zeit frei ein und sei auch keineswegs stets zu festen Zeiten dort tätig, ihre Einsatzzeiten würden vielmehr divergieren. Selbstverständlich habe sie, die Klägerin, zu Beginn die Reinigungsarbeiten der Beigeladenen zu 1) daraufhin überprüft, ob die in Auftrag gegebene Dienstleistung auch ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Auch dies liege bei einem Hotelbetrieb in der Natur der Sache; externe Handwerker würden entsprechend kontrolliert.
20Die Klägerin hat beantragt,
21den Bescheid der Beklagten vom 2.5.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.8.2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 1.8.2009 bis 30.4.2013 nicht bei ihr in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand.
22Die Beklagte hat beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie hat im Wesentlichen Bezug auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides genommen.
25Die durch Beschluss vom 4.11.2011 verfahrensbeteiligte Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt.
26Der Rechtsstreit ist mit den Beteiligten erstinstanzlich am 24.2.2012 erörtert worden.
27Zum 28.2.2013 hat die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit für Herrn P und zum 30.4.2013 ihre Tätigkeit für die Klägerin und für das Haus T beendet. Sie ist zum 1.5.2013 in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis als Reinigungskraft bei einem anderen Hotel eingetreten.
28Das SG hat die Klage durch Urteil vom 25.7.2013 abgewiesen. Nach der Gesamtwürdigung überwögen die Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen. An den Tagen, an denen die Beigeladene zu 1) zugesagt habe zu kommen, sei sie vollständig in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Äußerlich habe sich ihre Tätigkeit nicht von der Tätigkeit der festangestellten weiteren "Zimmermädchen" der Klägerin unterschieden. Wie die anderen "Zimmermädchen" sei die Beigeladene zu 1) morgens zu einer vereinbarten Zeit erschienen und habe wie diese eine Liste der von ihr zu säubernden Zimmer erhalten. Sie habe überwiegend Betriebsmittel der Klägerin verwendet. Die Tätigkeit sei hinsichtlich der Zeit, der Dauer, des Ortes und der Art durch ein Weisungsrecht der Klägerin gekennzeichnet gewesen. Die Beigeladene zu 1) habe kein unternehmerisches Risiko getragen, insbesondere sei kein nennenswerter Kapitaleinsatz feststellbar. Sie habe ihre Bezahlung unabhängig vom Erfolg ihrer Tätigkeit erhalten. Es stehe daher fest, dass sie persönlich und wirtschaftlich von der Klägerin abhängig gewesen sei. Ohne die Aufträge der Klägerin habe die Beigeladene zu 1) wirtschaftlich nicht existieren können. Die für die selbständige Tätigkeit sprechenden Indizien, wie die Stellung eigener Rechnungen, die Anmeldung eines Gewerbes sowie die steuerliche Gestaltung der Tätigkeit träten daneben in den Hintergrund. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
29Gegen das am 12.8.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.9.2013 Berufung eingelegt.
30Zur Begründung führt sie in Ergänzung ihres vorherigen Vortrages u. a. aus, das SG habe die zugrundezulegenden Kriterien teils verkannt, teils nicht richtig abgewogen. Zunächst gehe der Vergleich der Beigeladenen zu 1) mit den festangestellten "Zimmermädchen" fehl. Im Gegensatz zu diesen habe die Beigeladene zu 1) keine Dienstkleidung, sondern eigene Kleidung getragen. Die Tätigkeit am Betriebssitz der Auftraggeberin sei ebenso branchentypisch wie die Beschränkung der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit auf die Zeit zwischen Räumung und Neubezug durch Hotelgäste und könne nicht als Indiz für eine abhängige Beschäftigung herangezogen werden. Auch in Rechtsanwaltskanzleien arbeiteten die Reinigungskräfte regelmäßig außerhalb der Bürozeiten. Branchenüblich sei auch, dass ein Reinigungsunternehmen vom Auftraggeber die Mitteilung erhalte, wo welche Reinigungsarbeiten durchgeführt werden sollen. Gleiches gelte für die Zurverfügungstellung spezieller Reinigungsmaterialien. Im Einsatz der eigenen Körperkraft sei der grundlegende Kapitaleinsatz zu sehen. Die Beigeladene zu 1) sei auch nicht unabhängig vom Erfolg bezahlt worden. Urlaubs- und krankheitsbedingte Fehlzeiten seien ihr nicht vergütet worden.
31Die Klägerin beantragt,
32das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.7.2013 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 2.5.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.8.2011 festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit als allgemeine Haushilfe im Hotel Q der Klägerin vom 1.8.2009 bis zum 30.4.2013 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
33Die Beklagte beantragt,
34die Berufung zurückzuweisen,
35hilfsweise die Revision zuzulassen.
36Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wesentliche Unterschiede zu festangestellten "Zimmermädchen" seien weiterhin nicht dargetan.
37Die Beigeladene zu 1) sowie die durch Beschlüsse vom 14.7.2014 und vom 30.9.2014 Beigeladenen zu 2) bis 7) stellen keinen Antrag.
38Der Sachverhalt ist mit den Beteiligten am 13.6.2014 erörtert worden.
39Nach Auswertung der vorgelegten Rechnungen der Beigeladenen zu 1) ergibt sich folgendes Bild der verschiedenen Auftragsverhältnisse:
401. Hotel Q
41Zeiträume - Stundenzahl - Stundensatz (Euro) - Gesamtbetrag (Euro)
421.-15.8.2009 - 91 - 8,00 - 728,00 16.-31.8.2009 - 91,40 - 8,00 - 731,20 1.-15.9.2009 - 73 - 8,50 - 620,50 16.-26.9.2009 - 60,30 - 9,00 - 542,70 3.-15.10.2009 - 92,10 - 9,50 - 874,95 16.-31.10.2009 - 99,50 - 11,00 - 1.094,50 1.-15.11.2009 - 81 - 11,00 - 891,00 16.-30.11.2009 - 75,30 - 11,00 - 828,30 1.-15.12.2009 - 108 - 11,00 - 1.188,00 17.-31.12.2009 - 88 - 11,00 - 968,00 2009 = 859,6 (Stundenzahl) 8.467,15 (Gesamtbetrag (Euro)) Monatsdurchschnitt = 171,92 (Stundenzahl) 1.693,43 (Gesamtbetrag (Euro))
43Zeiträume - Stundenzahl - Stundensatz (Euro) - Gesamtbetrag (Euro)
444.-15.1.2010 - 94 - 12,00 - 1.128,00 16.-31.1.2010 - 110 - 12,00 - 1.320,00 1.-15.2.2010 - 110 - 12,00 - 1.320,00 16.-28.2.2010 - 82 - 10,00 - 820,00 1.-15.3.2010 - 94,30 - 10,00 - 945,00 16.-28.3.2010 - 100,30 - 10,00 - 1.005,00 13.-30.4.2010 - 132,30 - 10,00 - 1.325,00 1.-24.5.2010 - 140,30 - 10,00 - 1.405,00 16.-30.6.2010 - 103,30 - 10,00 - 1.035,00 1.-15.7.2010 - 85 - 10,00 - 850,00 15.-31.7.2010 - 85 - 10,00 - 850,00 23.-31.08.2010 - 57 - 10,00 - 570,00 1.-15.9.2010 - 107 - 10,00 - 1.070,00 15.-30.9.2010 - 100 - 10,00 - 1.000,00 1.-15.10.2010 - 96 - 10,00 - 960,00 16.-31.10.2010 - 113 - 10,00 - 1.130,00 1.-30.11.2010 - 129 - 10,00 - 1.290,00 1.-15.12.2010 - 94 - 10,00 - 940,00 16.-22.12.2010 - 34,30 - 10,00 345,00 2010 = 1.866,80 (Stundenzahl) 19.308,00 (Gesamtbetrag (Euro)) Monatsdurchschnitt = 155,57 (Stundenzahl) 1.609,00 (Gesamtbetrag (Euro))
45Zeiträume - Stundenzahl - Stundensatz (Euro) - Gesamtbetrag (Euro)
4610.-17.1.2011 - 56,30 - 10,00 - 565,00 18.-31.1.2011 - 98,30 - 10,00 - 985,00 1.2.-15.2.2011 - 91,30 - 10,00 - 915,00 16.-28.2.2011 - 82,30 - 10,00 - 825,00 1.-15.3.2011 - 83,30 - 10,00 - 835,00 16.-29.3.2011 - 116 - 10,00 - 1.160,00 1.-13.4.2011 (bar) - 79 - 10,00 - 790,00 3.-15.5.2011 - 99 - 10,00 - 990,00 16.-31.5.2011 - 93,30 - 10,00 - 935,00 1.-15.6.2011 - 80 - 10,00 - 800,00 18.-30.6.2011 - 79,30 - 10,00 - 795,00 1.-14.7.2011 - 108,30 - 10,00 - 1.085,00 19.-31.7.2011 - 95 - 10,00 - 950,00 1.-31.8.2011 - 31,3 - 10,00 - 315,00 09/2011 - 0 - 0 - 0 1.-21.10.2011 - 117 - 10,00 - 1.170,00 25.-28.10.2011 - 42 - 10,00 - 420,00 8.-25.11.2011 - 120 - 10,00 - 1.120,00 9.-19.12.2011 - 44 - 10,00 - 440,00 2011 = 1.515,70 (Stundenzahl) - 15.095,00 (Gesamtbetrag (Euro)) Monatsdurchschnitt = 126,31 (Stundenzahl) - 1.257,92 (Gesamtbetrag (Euro))
47Zeiträume - Stundenzahl - Stundensatz (Euro) - Gesamtbetrag (Euro)
481.-15.1.2012 - 95 - 10,00 - 950,00 18.-29.1.2012 - 84,30 - 10,00 - 845,00 1.-11.2.2012 - 71,30 - 10,00 - 715,00 14.-29.2.2012 - 76,00 - 10,00 - 760,00 1.-15.3.2012 - 79,00 - 10,00 - 790,00 16.-28.3.2012 - 72,30 - 10,00 - 725,00 2.-15.5.2012 - 79,30 - 10,00 - 795,00 17.-30.5.2012 - 77,30 - 10,00 - 775,00 1.-18.6.2012 - 91 - 10,00 - 910,00 20.-30.6.2012 - 61,30 - 10,00 - 615,00 1.-15.7.2012 - 85,30 - 10,00 - 855,00 8.-24.8.2012 - 92 - 10,00 - 920,00 1.-8.9.2012 - 52 - 10,00 - 520,00 24.-30.9.2012 - 54,30 - 10,00 - 545,00 4.-18.10.2012 - 95,30 - 10,00 - 955,00 20.-31.10.2012 - 48,30 - 10,00 - 485,00 12.-30.11.2012 - 89 - 10,00 - 890,00 1.-14.12.2012 - 129 - 10,00 - 1.290,00 2012 = 1.432,00 (Stundenzahl) - 14.340,00 (Gesamtbetrag (Euro)) Monatsdurchschnitt = 119,33 (Stundenzahl) - 1.195,00 (Gesamtbetrag (Euro))
49Zeiträume - Stundenzahl - Stundensatz (Euro) - Gesamtbetrag (Euro)
504.-15.1.2013 - 76 - 10,00 - 760,00 16.-31.1.2013 - 61 - 10,00 - 610,00 1.-15.2.2013 - 64 - 10,00 - 640,00 16.-28.2.2013 - 54 - 10,00 - 540,00 1.-20.3.2013 - 125,30 - 10,00 - 1.215,00 21.-31.3.2013 - 49,30 - 10,00 - 495,00 3.-17.4.2013 - 96 - 10,00 - 960,00 20.-27.4.2013 - 35,30 - 10,00 - 355,00 2013 = 560,90 (Stundenzahl) - 5.575,00 (Gesamtbetrag (Euro)) Monatsdurchschnitt = 140,23 (Stundenzahl) - 1.193,75 (Gesamtbetrag (Euro))
512. Partyservice K
52Zeiträume - Stundenzahl - Stundensatz (Euro) - Gesamtbetrag (Euro) 21.7.-1.8.2009 - 31,25 - 9,50 - 296,87
533. Haus T
54Zeiträume - Stundenzahl - Stundensatz (Euro) - Gesamtbetrag (Euro)
5526.-28.9.2009 - 10 - 9,50 - 95,00 3.-5.10.2009 - 10 - 9,50 - 95,00 16.-29.10.2009 - 46 - 9,50 - 437,00 2.-16.12.2009 - 48 - 11,00 - 528,00 2009 = 114 (Stundenzahl) - 1.155,00 (Gesamtbetrag (Euro))
56Zeiträume - Stundenzahl - Stundensatz (Euro) - Gesamtbetrag (Euro)
575.-30.11.2010 - 20 - 10,00 - 200,00 2010 = 20 (Stundenzahl) - 200,00 (Gesamtbetrag (Euro))
58Zeiträume - Stundenzahl - Stundensatz (Euro) - Gesamtbetrag (Euro)
591.-22.5.2011 - 23,30 - 10,00 - 235,00 1.-30.6.2011 - 13,30 - 10,00 - 135,00 14.-22.7.2011 - 11 - 10,00 - 110,00 25.-31.8.2011 - 17,30 - 10,00 - 175,00 1.-30.9.2011 - 43 - 10,00 - 430,00 1.-24.10.2011 - 23 - 10,00 - 230,00 1.-18.11.2011 - 25 - 10,00 - 250,00 2011 = 155,90 (Stundenzahl) - 1.565,00 (Gesamtbetrag (Euro))
60Zeiträume - Stundenzahl - Stundensatz (Euro) - Gesamtbetrag (Euro)
612.-14.3.2012 (Ü.) - 19,30 - 10,00 - 195,00 16.-28.3.2012 (Ü.) - 15,30 - 10,00 - 155,00 12.4.-27.4.2012 - 23,30 - 10,00 - 235,00 1.-15.5.2012 (Ü.) - 15 - 10,00 - 150,00 1.-18.6.2012 (Ü.) - 13,50 - 10,00 - 135,00 1.-15.7.2012 (Ü.) - 17 - 10,00 - 170,00 8.-24.8.2012 (Ü.) - 17 - 10,00 - 170,00 10.-25.10.2012 (Ü.) - 33 - 10,00 - 330,00 2.-30.11.2012 (Ü.) - 29 - 10,00 - 290,00 2012 = 182,40 (Stundenzahl) - 1.830,00 (Gesamtbetrag (Euro))
62Zeiträume - Stundenzahl - Stundensatz (Euro) - Gesamtbetrag (Euro)
631.-31.1.2013 (Ü.) - 40,00 - 10,00 - 400,00 1.-28.2.2013 (Ü.) - 47,50 - 10,00 - 475,00 1.-20.3.2013 (Ü.) - 15 - 10,00 - 150,00 1.-30.4.2013 - 15,30 - 10,00 155,00 2013 = 117,80 (Stundenzahl) - 1.180,00 (Gesamtbetrag (Euro))
644. I P
65Zeiträume - Stundenzahl - Stundensatz (Euro) - Gesamtbetrag (Euro)
661.-31.5.2011 - 18 - 10,00 - 180,00 1.-30.06.2011 - 15 - 10,00 - 150,00 1.-30.7.2011 - 8 - 10,00 - 80,00 1.-29.9.2011 - 19 - 10,00 - 190,00 2011 = 60 (Stundenzahl) - 600,00 (Gesamtbetrag (Euro))
67Zeiträume - Stundenzahl - Stundensatz (Euro) - Gesamtbetrag (Euro)
681.-31.1.2012 - 11 - 10,00 - 110,00 8.-23.3.2012 - 12,30 - 10,00 - 125,00 4.-26.5.2012 - 15,30 - 10,00 - 155,00 4.-21.6.2012 - 11,30 - 10,00 - 115,00 8.-23.8.2012 - 9 - 10,00 - 90,00 4.-30.10.2012 - 9,30 - 10,00 - 95,00 2012 = 68,20 (Stundenzahl) - 690,00 (Gesamtbetrag (Euro))
69Zeiträume - Stundenzahl - Stundensatz (Euro) - Gesamtbetrag (Euro)
701.-31.1.2013 - 15,30 - 12,00 - 186,00 1.-28.2.2013 - 13,30 - 12,00 - 162,00 2013 = 28,60 (Stundenzahl) - 348,00 (Gesamtbetrag (Euro))
71Die Gegenüberstellung der Einkommenssteuerbescheide und der Rechnungen der Beigeladenen zu 1) ergibt folgendes Bild:
72ESt-B - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Einkünfte laut Rechnungen 2009 (v. 30.3.2010) - 9.067,00 Euro - 9.919,02 Euro 2010 (v. 5.8.2011) - 18.043,00 Euro - 19.508,00 Euro 2011 (v. 24.5.2012) - 11.303,00 Euro - 17.260,00 Euro 2012 (v. 15.7.2013) - 15.040,00 Euro - 16.860,00 Euro 2013 (v. 5.6.2014) - 6.803,00 Euro - 7.103,00 Euro
73Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
74Entscheidungsgründe:
75Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 7) verhandeln und entscheiden können, da er sie mit ordnungsgemäßen Terminsmitteilungen auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
76Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nur zu einem geringen Teil begründet.
77Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 151 Abs. 1, 64 Abs. 2, Abs. 3 SGG). Die vollständige Entscheidung ist den Klägerbevollmächtigten am 12.8.2013 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist bei dem Landessozialgericht (LSG) am 11.9.2013 eingegangen.
78Die Berufung ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
79Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 2.5.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.8.2011.
80Dieser Bescheid ist aufzuheben, soweit die Beklagte in dessen Tenor das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt und damit eine unzulässige Elementenfeststellung getroffen hat (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; Urteil v. 4.6.2009, B 12 R 6/08 R, USK 2009-72; Senat, Urteil v. 21.5.2014, L 8 R 665/13, Rn. 96; Urteil v. 28.3.2012, L 8 R 108/09, Rn. 32; jeweils juris).
81Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in ihren Rechten. Denn die Beklagte hat zu Recht nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV bezüglich der von der Beigeladenen zu 1) zum 1.8.2009 aufgenommenen Tätigkeit als allgemeine Haushilfe im Hotel der Klägerin Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung angenommen.
82Rechtsgrundlage für den angefochtenen Feststellungsbescheid ist § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach können Beteiligte schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hätte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Hierfür bestehen im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte.
83Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI] und § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
84Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen z.B. zuletzt BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R, USK 2012-82; BSG, Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; Senat, Beschluss vom 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906; Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11, juris; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
85Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu (vgl. BSG, Urteil v. 29.8.2012, a.a.O., juris; ebenso Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, USK 2006-8; Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f.): Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R; Senat, Urteil v. 29.6.2011, L 8 (16) R 55/08, juris).
86Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beklagte zunächst zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene zu 1) im Streitzeitraum bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen ist. Die Bewertung und Gewichtung der relevanten Abgrenzungsmerkmale zeigt, dass das vertraglich vereinbarte und tatsächlich praktizierte Vertragsverhältnis im Wesentlichen dem einer abhängigen Beschäftigung entspricht, wogegen Aspekte, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, nicht in relevantem Umfang vorhanden sind.
87Basis der Prüfung sind die vertraglichen Grundlagen der zu prüfenden Rechtsbeziehung. Dabei ist die Beigeladene zu 1) nach Überzeugung des Senates im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses in Gestalt eines Abrufarbeitsverhältnisses gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) tätig geworden, wonach Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren können, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat.
88Hierfür spricht bereits der Vertrag vom 1.8.2009. Zwar spricht dieser von "freier Mitarbeit (§ 1) und gibt den Willen der Vertragschließenden wieder, kein Arbeitsverhältnis begründen zu wollen (§ 6). Er regelt demgegenüber jedoch in § 2, dass sich die Arbeitszeiten nach der Auslastung und Gegebenheiten des Hauses richten. Dass diese Bestimmung eine grundsätzliche Arbeitsverpflichtung der Beigeladenen zu 1) entsprechend dem Arbeitsanfall regeln soll, zeigt sich in der Vertragspraxis. Die Klägerin hat im Erörterungstermin vom 13.6.2014 bekundet, sie habe die Beigeladene zu 1) beauftragt, wenn eine Prüfung des Dienstplans der festangestellten Mitarbeiterinnen ergeben habe, dass der zu erwartende Arbeitsanfall von diesen nicht gedeckt werden könne. Die vorgelegten Rechnungen belegen, dass die Beigeladene zu 1) in der Regel auf Anforderung der Klägerin tätig geworden ist und ihr (etwaiges) Recht zur Ablehnung von Aufträgen der Klägerin in der Vertragspraxis nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat. Ausgehend von einem monatlichen Stundenumfang einer vollen Stelle von 172 Stunden (40 h x 4,3) ergibt sich folgende Auslastung der Beigeladenen zu 1) durch die Tätigkeit für die Klägerin: 2009 171,92 (100 %), 2010 (90,5 %), 2011 126,31 (73,4 %), 2012 119,33 % (69,4 %) und 2013 140,23 (81,5 %). Dies belegt eindrucksvoll, dass die Beigeladene zu 1) wenn überhaupt, dann nur vereinzelt "Aufträge" der Klägerin abgelehnt haben kann. Im Grunde genommen hat sie kontinuierlich über Jahre im Hotel der Klägerin gearbeitet und damit ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten. Die Kontinuität war auch bei Beginn ihrer Tätigkeit schon beabsichtigt.
89Abgesehen davon steht die Ablehnung einzelner Aufträge der Annahme eines Abrufarbeitsverhältnisses nicht entgegen. Bereits § 12 Abs. 2 TzBfG regelt, dass der Arbeitnehmer nur zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. Unabhängig davon entspricht es der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dass ein (Dauer-)Arbeitsverhältnis auch dann entstehen kann, wenn die einzelnen Einsätze jeweils vorher verabredet werden, solange der Arbeitnehmer häufig und über einen längeren Zeitraum herangezogen wird, er von seinem Ablehnungsrecht in der Regel keinen Gebrauch macht und darauf vertrauen kann, auch in Zukunft herangezogen zu werden (BAG, Urteil v. 22.4.1998, 5 AZR 92/97, AP Nr. 25 zu § 611 BGB Rundfunk). Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich erfüllt.
90Bei der Beurteilung der Frage, welches Gewicht demgegenüber dem Willen der Vertragsparteien zukommt, ein freies Mitarbeiterverhältnis und keinen Arbeitsvertrag zu begründen, ist zu berücksichtigen, dass Hintergrund der vertraglichen Regelungen ausweislich der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - denen die Beigeladene zu 1) nicht entgegengetreten ist - die jedenfalls bei Aufnahme des Vertragsverhältnisses noch bestehenden Arbeitsbeschränkungen für polnische Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland waren, die nur unter Begründung bzw. Vorspiegelung einer vermeintlich selbständigen Tätigkeit zu umgehen waren.
91Auf der beschriebenen vertraglichen Grundlage ist die Beigeladene zu 1) tatsächlich entsprechend den Weisungen der Klägerin hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeit und unter Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin tätig geworden.
92Der Ort der Tätigkeit ergab sich grundsätzlich aus der Tätigkeit selbst. Ihre Art und Weise wurde durch die Klägerin dahingehend definiert, dass ein den Hygienevorschriften im Hotelgewerbe entsprechendes und überdies ansprechendes Reinigungsergebnis erzielt werden sollte. Zudem waren grundsätzlich die der Beigeladenen zu 1) jeweils zugewiesenen Zimmer zu reinigen. In zeitlicher Hinsicht hatte die Beigeladene zu 1) die im Hotelgewerbe üblichen Zeiten zu beachten, wonach die den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ausmachende Reinigung der Zimmer nur nach Freigabe durch die Gäste und vor Neubezug erfolgen konnte, auch wenn Tätigkeitsbeginn und -ende flexibel gehandhabt worden sein mögen (vgl. zur abhängigen Beschäftigung einer Reinigungskraft in einer Rechtsanwaltskanzlei: Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 870/13, juris).
93Soweit demgegenüber von der Klägerin geltend gemacht worden ist, dass die Leistung zwingend in ihren Räumlichkeiten zu erbringen gewesen sei, ist dies nicht maßgeblich. Eine tatsächlich bestehende Eingliederung in den Betrieb des Dienstherrn tritt nicht deshalb in ihrer Bedeutung zurück, weil sie (auch) in der Eigenart der zu erbringenden Leistung begründet ist (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R; Senat, Beschluss v. 18.2.2010, L 8 R 13/09 R ER; juris).
94Die Einwendung der Klägerin, dass sie bis auf die Aushändigung der Liste der zu reinigenden Zimmer und die Vorgabe, dass die von ihr beschafften allergikerfreundlichen Reinigungssubstanzen benutzt werden müssten, keine (weiteren) Einzelanweisungen etwa zur pro Zimmer zur Verfügung stehenden Zeit erteilt hat, steht dem nicht entgegen. Zunächst ist es unerheblich, ob die Klägerin von ihrem Weisungsrecht in der täglichen Arbeitsroutine tatsächlich Gebrauch gemacht bzw. die Beigeladene zu 1) ihren Zuständigkeitsbereich alleinverantwortlich und regelmäßig ohne Weisungen bearbeitet hat. Denn der Gebrauch bestehender Rechtsmacht ist unbeachtlich, weil die versicherungsrechtliche Beurteilung sonst wesentlich davon abhinge, ob die Tätigkeit aus Sicht des Rechtsmachtinhabers beanstandungsfrei ausgeübt wurde (Senat, Urteil v. 12.2.2014, L 8 R 1108/12; LSG NRW, Urteil v. 25.3.2010, L 16 (5) KR 190/08; jeweils juris). Eine fortdauernde Notwendigkeit ständiger Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der Tätigkeit besteht aufgrund der sich einstellenden täglichen Arbeitsroutine bei gleichbleibendem Aufgabenbereich nicht.
95Während der Arbeit war die Beigeladene zu 1) vollständig in den Betrieb der Klägerin und die von ihr einseitig vorgegebene Organisation eingegliedert (vgl. zu diesem Kriterium BSG, Urteil v. 4.6.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 17 m.w.N.). Eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess im Sinne abhängiger Beschäftigung liegt in der Regel vor, wenn das Arbeitsziel und die Mittel zu seiner Bewältigung, also der betriebliche Rahmen, vom Auftraggeber gestellt wird oder auf seine Rechnung organisiert werden (Segebrecht in: jurisPK-SGB IV, 2. Auflage, § 7 Rdnr. 113 f.). Das ist hier der Fall. Denn die Beigeladene zu 1) ist zur Ausführung ausschließlich in den Betriebsräumen und zumindest überwiegend mit den dortigen Betriebsmitteln tätig geworden. Die Klägerin hat ihr nicht nur das Reinigungsobjekt, sondern auch die Reinigungsutensilien im Wesentlichen zur Verfügung gestellt. Die Beigeladene zu 1) hat sich lediglich Handschuhe und Lappen sowie ihre Kleidung selbst beschafft.
96Soweit die Klägerin demgegenüber vorträgt, die Beigeladene zu 1) sei nicht in ihre Dienstpläne integriert gewesen, was gegen eine Eingliederung spreche, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Klägerin hat andererseits eingeräumt, die Beigeladene zu 1) jeweils dann beauftragt zu haben, wenn die Dienstpläne der festangestellten Mitarbeiterinnen weiteren, bislang nicht gedeckten Arbeitsbedarf gezeigt hätten. Dementsprechend hat sich die Heranziehung der Beigeladenen zu 1) auf der Grundlage der Dienstpläne der Klägerin ergeben, was ihre Eingliederung in die von der Klägerin vorgegebene betriebliche Ordnung unterstreicht.
97Im Hinblick auf die vorliegend maßgeblich zu beurteilende Tätigkeit verfügte die Beigeladene zu 1) über keine eigene Betriebsstätte.
98Sie trug des Weiteren kein maßgeblich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45, m.w.N.) ist maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O.; Urteil v. 28.9.2011, a.a.O.).
99Soweit die Beigeladene zu 1) während ihrer Tätigkeit selbst angeschaffte Arbeitskleidung einschließlich von Handschuhen getragen und selbst beschaffte Putzlappen mit sich geführt hat, so rechtfertigt dies noch nicht die Annahme eines maßgeblichen Kapitaleinsatzes. Der Reinigungswagen mit Zubehör (z. B. Besen, Kehrblech, Handfeger), der Staubsauger und die - allergikerfreundlichen - Reinigungsmittel sind ihr von der Klägerin gestellt worden, sodass sie insoweit keinen Kapitaleinsatz geleistet hat. Eigenes Kapital wurde darüber hinaus auch nicht in Form von Investitionen in Werbung und Fortbildung in Bezug auf die konkret übernommene Tätigkeit eingesetzt. Die nur anfänglich nach ihrer Einreise nach Deutschland von der Beigeladenen zu 1) aufgegebenen Zeitungsannoncen führten nicht zur Anbahnung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin.
100Ein Vergütungsrisiko ist - mit Ausnahme des auch von einem abhängig Beschäftigten zu tragenden Insolvenzrisikos des Gläubigers - ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beigeladene zu 1) wurde erfolgsunabhängig für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden honoriert.
101Das Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; Senat, Urteil v. 20.7.2011, L 8 R 534/10, juris). Hierfür ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich.
102Den bestehenden Risiken haben zudem keine größeren unternehmerischen Freiheiten beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder der Gestaltung der Vergütung gegenübergestanden.
103Die Beigeladene zu 1) hat ausschließlich selbst für die Klägerin gearbeitet. Eigenes Personal zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hat sie nicht eingesetzt. Soweit die Klägerin hierzu eingewandt hat, dass die Beigeladene zu 1) die Arbeiten durch Dritte hätte erledigen lassen können, kommt diesem Argument kein entscheidendes Gewicht zu, wenn von einer solchen (formalen) Berechtigung in der Praxis kein Gebrauch gemacht worden ist. So liegt es aber hier: War die Beigeladene zu 1) verhindert bzw. urlaubsbedingt abwesend, hat die Klägerin selbst für Abhilfe gesorgt.
104Die von der Klägerin behauptete der vertraglichen Gestaltung zuzuschreibende erhebliche Flexibilität der Beigeladenen zu 1) beim Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Sieht man die vertragliche Vereinbarung und auch die überwiegende Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin, so ist festzustellen, dass erstere nur in den Zeiten für andere Auftraggeber tätig sein konnte, in denen im Hotel grundsätzlich kein Bedarf bestand. Die Beigeladene zu 1) hat im Erörterungstermin am 13.6.2014 angegeben, dass ihre übrigen Auftraggeber diesbezüglich sehr nachsichtig gewesen seien, was in Anbetracht des - sich aus den diesen erteilten Rechnungen ergebenden - geringen Zeitaufwandes nicht weiter verwundert. Doch selbst wenn eine gewisse Freiheit in zeitlicher Hinsicht anzunehmen wäre, entspräche dies einer solchen, die auch bei Teilzeitbeschäftigungen zu finden ist. Bei ihnen - wie auch in anderen abhängigen Beschäftigungsverhältnissen - sind häufig flexible Arbeitszeitmodelle anzutreffen, da Arbeitgeber zunehmend durch flexible Arbeitszeitsysteme wie Gleitzeitsystem etc. den persönlichen Bedürfnissen ihrer Arbeitnehmer entgegenkommen, aber solche Systeme auch zu ihrem Vorteil nutzen, um zum Beispiel zum Teil schwankenden Arbeitsanfall abzufedern und teure Arbeitskraft effektiver einzusetzen (Senat, Urteil v. 20.7.2011, L 8 R 534/10, juris).
105Dass die Beigeladene zu 1) für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist, spricht ebenfalls nicht gegen eine abhängige Tätigkeit. Vielmehr sind die jeweiligen Vertragsverhältnisse voneinander getrennt zu betrachten.
106Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass für die Beigeladene zu 1) eine Möglichkeit zur unternehmerischen Preisgestaltung bestanden hätte. Die Vertragsparteien hatten in § 3 des Vertrages einen Stundensatz von 8,00 Euro vereinbart. Auf dieser Basis erfolgte die Abrechnung der im August 2009 geleisteten Stunden. Für die erste Hälfte des Folgemonats erfolgte allerdings der Ansatz von 8,50 Euro und für die zweite Hälfte von 9,00 Euro, für die erste Hälfte des Oktobers 2009 von 9,50 Euro und ab der zweiten Hälfte dieses Monats von 11,00 Euro. Für den Januar 2010 und die erste Hälfte des Februars 2010 wurden sogar 12,00 Euro pro Stunde abgerechnet. Ab der zweiten Hälfte bis zum April 2013 betrug der Stundensatz durchgehend 10,00 Euro. Diese Vergütung ist der Beigeladenen zu 1) jedoch von der Klägerin vorgegeben worden. Zunächst erfolgten Erhöhungen entsprechend ihrer Zufriedenheit, sodann schloss sich eine Absenkung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Klägerin an.
107Dass die Beigeladene zu 1) bei Aufnahme der streitgegenständlichen Tätigkeit ein Gewerbe angemeldet hatte, Rechnungen gestellt und die Einnahmen selbst versteuert hat, ist untergeordneter Natur und vermag das Abwägungsergebnis nicht entscheidend zu beeinflussen.
108Weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Gesichtspunkte sind weder vorgetragen worden noch erkennbar. Wesentliche Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen, sind danach nicht ersichtlich. Vielmehr überwiegen eindeutig die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände.
109Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass für die Richtigkeit dieser Beurteilung nicht zuletzt der Umstand spricht, dass die Aufgaben der Beigeladenen zu 1) im Anschluss an die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin von einer festangestellten Arbeitskraft übernommen worden sind.
110Aus dem Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung folgt die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
111Das gilt auch eingedenk des Umstandes, dass die Beigeladene zu 1) für den September 2011 keine Rechnung gestellt hat, da damit das Beschäftigungsverhältnis nur, jedoch nicht länger als einen Monat unterbrochen worden ist (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
112Die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) war im Streitzeitraum auch nicht geringfügig i.S.v. § 8 SGB IV. Sie war von Beginn an nicht darauf angelegt. Es wurde im Laufe der Zeit lediglich im Dezember 2010 mit 345,00 Euro die Schwelle der Entgeltgeringfügigkeit unterschritten und im September 2011 keine Vergütung erzielt.
113Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene zu 1) im Streitzeitraum wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6, 7 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gewesen wäre, bestehen nicht. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte für eine Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 5 SGB V erkennbar. Die Einnahmen aus der Tätigkeit der Klägerin waren nach Zeit und Umfang eindeutig überwiegend.
114Die Beklagte hat zu Recht die Versicherungspflicht ab dem 1.8.2009 festgestellt, da die Voraussetzungen für einen späteren Beginn gemäß § 7a Abs. 6 SGB VI nicht vorliegen. Die Antragstellung gemäß § 7a Abs. 1 SGB IV ist bereits nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgt.
115Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Aufhebung der unzulässigen Elementenfeststellung stellt kein nennenswertes Obsiegen der Klägerin dar und wirkt sich von daher nicht in der Kostenquote aus. Zugleich hat der Senat die erstinstanzliche Kostenentscheidung korrigiert.
116Gründe, dem Hilfsantrag der Klägerin folgend gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben. Die Entscheidung orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung des BSG.
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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.
(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.
(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.
(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt, - 1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, - 3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, - 4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben, - 7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, - 8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.
(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.
(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.
(5) (weggefallen)
(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.
(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(8) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:
- 1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt, - 2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden, - 3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind, - 4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, - 7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - 8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, - 9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen, - 10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, - 11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen, - 12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.
(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.
(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.
(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, - 2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, - 4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, - 7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - 8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, - 9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen, - 10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, - 11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren, - 11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend, - 11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch - a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder - b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
- 12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben, - 13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und - a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder - b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für
- 1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder - 2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.
(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.
(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:
- 1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.
(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.
(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.
(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.
(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
(10) nicht belegt
(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.