Landessozialgericht NRW Beschluss, 22. Dez. 2015 - L 7 AS 1619/15 B ER
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.09.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab August 2015.
4Der am 00.00.1966 geborene Kläger bezog von Februar 2013 bis Mai 2015 (zuletzt vorläufig) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Antragsgegner. Über das Vermögen des Antragstellers eröffnete das Amtsgericht Köln am 04.11.2013 das Insolvenzverfahren.
5Der Antragsteller wohnte bis Mai 2015 im C-weg 00, X. In dieser Wohnung wohnte auch Frau D. Frau D ist als kaufmännische Angestellte in einer Rechtsanwaltskanzlei in Vollzeit tätig. Im Rahmen der erstmaligen Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hatte der Antragsteller angegeben, er wohne mit Frau D in einer Haushaltsgemeinschaft, man sei ein Paar, befinde sich aber noch in der einjährigen Probephase. In dem Mietvertrag vom 28.11.2012 sind sowohl der Antragsteller als auch Frau D als Mieter aufgeführt. Die am 00.00.2006 geborene Tochter des Antragstellers (K) wohnt seit August 2013 ebenfalls in der gemeinsamen Wohnung. Am 19.11.2013 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, er habe sich von Frau D getrennt. Ein Auszug des Antragstellers und seiner Tochter aus der gemeinsamen Wohnung erfolgte nicht. Am 10.06.2014 erklärte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin, Frau D und er seien seit August 2013 kein Paar mehr, er schlafe auf einer Matratze im Zimmer seiner Tochter. Seine Tochter und er seien auf der Suche nach einer Wohnung. Frau D und er kauften getrennt ein. Frau D habe ihm gelegentlich Geld geliehen, das er aus den Zahlungen des Antragsgegners zurückerstattet habe.
6Zum 01.06.2015 zogen der Antragsteller, seine Tochter und Frau D gemeinsam in die Mietwohnung "H 00", X. Es handelt sich um eine 82 qm große Dreizimmerwohnung, für die insgesamt 850 EUR Miete und Nebenkosten zu zahlen sind. Im Erdgeschoss befinden sich nach Angaben des Antragstellers ein Wohnzimmer, ein Badezimmer und eine Küche, im Obergeschoss zwei Wohnräume und ein Badezimmer. Nach Angaben des Antragstellers wohnt Frau D im Erdgeschoss, während seine Tochter und er sich das Obergeschoss teilen. Der Mietvertrag ist vom Antragsteller und Frau D gemeinsam unterzeichnet. Die Kaution hat Frau D alleine aufgebracht.
7Am 03.07.2015 beantragte der Antragsteller die Weiterzahlung der Leistungen für seine Tochter und sich. Bereits mit Schreiben vom 22.05.2015 hatte der Antragsgegner von Frau D Angaben über ihr Einkommen und Vermögen angefordert. Eine Reaktion erfolgte nicht.
8Mit Bescheid vom 14.07.2015 versagte der Antragsgegner gestützt auf §§ 60, 66 SGB I Leistungen ab 01.08.2015, da die von Frau D angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Den Widerspruch vom 22.07.2015 wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 30.07.2015 zurück, wogegen der Antragsteller beim Sozialgericht Köln Klage erhoben hat (S 25 AS 2909/15).
9Am 03.08.2015 haben der Antragsteller und seine Tochter, die ihren Antrag später zurückgenommen hat (Schriftsatz vom 14.08.2015) beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, Leistungen iHv 446,88 EUR für August 2015 zu zahlen. Der Antragsteller hat im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung erklärt, er bilde mit Frau D lediglich eine Wohngemeinschaft. Man habe getrennte Konten, führe getrennte Kassen und keinen gemeinsamen Haushalt. Es gebe keine finanzielle Verbindung zwischen ihm und Frau D. Frau D wolle insbesondere auch nicht für K einstehen. Er suche mit K seit geraumer Zeit eine Wohnung, was wegen des Insolvenzverfahrens außerhalb von sozialen Brennpunkten schwierig sei. Frau D bestätigte diese Angaben in einer ebenfalls beigefügten eidesstattlichen Versicherung. Zu dem gemeinsamen Umzug sei es allein deshalb gekommen, weil der Antragsteller von dem ehemaligen gemeinsamen Vermieter körperlich angegriffen worden sei. Auch sie habe deshalb Angst in der alten Wohnung gehabt. Aufgrund der hieraus resultierenden Eilbedürftigkeit habe man sich notgedrungen entschieden, nochmals gemeinsam eine Wohnung anzumieten. Der Antragsteller hat Kontoauszüge und Unterlagen über eine Strafanzeige und eine Schadensersatzklage wegen einer tätlichen Auseinandersetzung des Antragstellers mit dem vormaligen Vermieter vorgelegt.
10Das Sozialgericht hat Frau D als Zeugin über die Gestaltung des gemeinsamen Zusammenlebens vernommen und den Antragsteller hierzu angehört. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 24.08.2015 verwiesen.
11Mit Beschluss vom 04.09.2015 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Der Antrag sei nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Zwar habe der Antragsgegner mit Bescheid vom 14.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2015 die Leistungen ab 01.08.2015 wegen mangelnder Mitwirkung versagt. Da die Klage hiergegen aber keine aufschiebende Wirkung entfalte, bedürfe es für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung keiner vorherigen einstweiligen Entscheidung über den Versagungsbescheid. Der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund iSd § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht glaubhaft gemacht. Er sei nicht als hilfebedürftig iSd §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 9 SGB II anzusehen. Zwar verfüge er nicht über eigenes Einkommen oder Vermögen. Es sei aber überwiegend wahrscheinlich, dass es für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers auch auf das Einkommen und Vermögen der Zeugin ankomme. Da diese als kaufmännische Angestellte in Vollzeit erwerbstätig sei, spreche viel dafür, dass der Bedarf des Antragstellers bei Rückgriff auf das Einkommen der Zeugin gedeckt sei. Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren spreche deutlich mehr dafür als dagegen, dass die Zeugin als Partnerin einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft iSd § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 c SGB II mit dem Antragsteller eine Bedarfsgemeinschaft bilde. Hinsichtlich der Ausführungen im Einzelnen wird auf die Begründung des Beschlusses verwiesen.
12Gegen diese am 07.09.2015 zugestellte Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 10.09.2015. Er bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft mit Frau D. Diese lasse ihn zwar noch in der gemeinsamen Wohnung wohnen, mahne ihn aber immer wieder, die Miete zu zahlen und seinen weiteren Verpflichtungen nachzukommen. Er könne nun auch die Krankenversicherungsbeiträge für seine Tochter und sich nicht mehr bezahlen. Ein Wohnungswechsel sei aufgrund des Insolvenzverfahrens weiterhin schwierig.
13Auf Nachfrage des Senats hat der Antragsteller erklärt, dass er Leistungen ab August 2015 begehrt.
14Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
15II.
16Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab August 2015 zu zahlen. Soweit der Antragsteller im Verfahren vor dem Sozialgericht nur beantragt hat, den Antragsgegner zu verpflichten, Leistungen für August 2015 zu zahlen, hat der Antragsteller sein Begehren im Beschwerdeverfahren zulässig erweitert (§ 99 SGG, zur Zulässigkeit einer Antragserweiterung im zweitinstanzlichen Verfahren vergl. nur Werhahn, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 99 Rn. 19). Ansprüche für die Tochter K sind hingegen nicht (mehr) zulässiger Gegenstand des Eilverfahrens, da der Antragsteller - wirksam vertreten durch seinen damaligen Bevollmächtigten - den entsprechenden Antrag zurückgenommen hat.
17Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Mit zutreffender Begründung, auf die der Senat ergänzend verweist, hat das Sozialgericht einen Anordnungsanspruch iSd § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG verneint. Hieran ändert der Umstand, dass der auf § 66 SGB I gestützte Versagungsbescheid vom 14.07.2015 rechtswidrig sein dürfte, da der Antragsteller keine eigenen Mitwirkungspflichten verletzt hat (hierzu nur Blüggel, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 60 Rn. 59 mwN) und die Auskunftspflichten von Frau D sich nicht aus §§ 60 ff SGB I, sondern aus § 60 Abs. 4 SGB II ergeben, nichts. Denn zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass ungeachtet des Versagungsbescheides der statthafte Eilrechtschutz sich auf § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Regelungsanordnung) stützt.
18Der Antragsteller und Frau D sind als Partner iSd § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II anzusehen. Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG bestehen (BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R). Dies ist nach summarischer Prüfung im einstweiligen Anordnungsverfahren anzunehmen. Das Sozialgericht hat ausführlich und rechtsfehlerfrei dargelegt, dass die behauptete Trennung der ursprünglich zugestandenen Paarbeziehung nicht glaubhaft ist. Insbesondere hält der Senat es für wenig lebensnah, dass ein Paar sich zwar trennt, dann aber erneut eine gemeinsame Wohnung anmietet, die auch noch so geschnitten ist, dass ein Leben als Paar erheblich plausibler ist, als das Leben in Form einer Wohngemeinschaft. Nach den Beschreibungen des Antragstellers stünden Frau D, die angeblich im Wohn- Essraum wohnt, keinerlei Rückzugsmöglichkeiten zur Verfügung, während der Antragsteller und seine Tochter gezwungen wären, als Küche einen Raum zu nutzen, der von Frau D als Wohnraum benötigt würde. Die Gestaltung der gemeinsam angemieteten Wohnung spricht vielmehr stark dafür, dass der Antragsteller und Frau D sich auch selber weiterhin als Paar ansehen. Die vom Antragsteller behauptete fehlende sexuelle Beziehung spielt für die Beurteilung dieser Frage keinerlei Rolle.
19Das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt iS des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II erfordert das Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II stellt damit bereits vom Wortlaut her auf zwei Elemente ab, nämlich das Zusammenleben und kumulativ das Wirtschaften aus einem Topf. Unter Zusammenleben in einer Wohnung ist mehr als nur ein bloßes Zusammenwohnen, wie es bei Wohngemeinschaften der Regelfall ist, zu verstehen. Zusätzlich bedarf es des gemeinsamen Wirtschaftens. Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen dabei über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf. Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Entscheidend ist, dass der Haushalt von beiden Partnern geführt wird, wobei die Beteiligung an der Haushaltsführung von der jeweiligen wirtschaftlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner abhängig ist. Die Haushaltsführung an sich und das Bestreiten der Kosten des Haushalts müssen gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, was allerdings nicht bedeutet, dass der finanzielle Anteil der Beteiligung am Haushalt oder der Wert der Haushaltsführung selbst gleichwertig sein müssen. Ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen (BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R). Auch insoweit hat das Sozialgericht zutreffend gewürdigt, dass das Zusammenleben der Partner alle Merkmale einer gemeinsamen Haushaltsführung aufweist. Im Beschwerdeverfahren ist deutlich geworden, dass der Antragsteller, der - anders als Frau D - Kenntnisse von Aquaristik hat, sich um die Aquarien, die sich im Untergeschoss befinden, kümmert, man den PKW der Frau D gemeinsam nutzt sowie gemeinsam einkauft und kocht.
20Schließlich leben die Partner so zusammen, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft (BVerfG, Urteil vom 17.09.1992 - 1 BvL 8/87; Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04) erfordert § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II Bindungen der Partner in einem so engen Verhältnis, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse einsetzen, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar. Der Gesetzgeber hat mit der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3 a SGB II Tatbestände normiert, die den Schluss auf das Bestehen einer solchen Gemeinschaft zulassen. Der Antragsteller und Frau D erfüllen den Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II, da sie für länger als ein Jahr zusammenleben.
21Die Annahme des wechselseitigen Willens, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, ist nicht unwiderleglich. Welche Anforderungen im Einzelnen zur Widerlegung einer der Vermutungsvarianten erfüllt sein müssen, bedarf anlässlich des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Jedenfalls kann die schlichte Erklärung, nicht in Verantwortungsgemeinschaft zu leben, nicht genügen. Es ist vielmehr Sache des Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen und glaubhaft zu machen, durch die die Vermutung entkräftet wird bzw. aufgrund derer das Zusammenwohnen als reine Zweck- oder Wohngemeinschaft einzustufen ist (Beschluss des Senats vom 17.09.2015 - L 7 AS 1288/15 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - L 13 AS 3747/06 ER-B; Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 16/1410). Derartige Gründe hat der Antragsteller nicht im Ansatz vorgebracht.
22Auch unter dem Gesichtspunkt der Folgenabwägung (hierzu nur Beschluss des Senats vom 21.04.2015 - L 7 AS 535/15 B ER) ist der Eilantrag nicht begründet. Nachdem überwiegend wahrscheinlich ist, dass Frau D Partnerin des Antragstellers ist, ist auch überwiegend wahrscheinlich, dass sie gem. § 60 Abs. 4 SGB II zur Auskunftserteilung über ihr Einkommen und Vermögen verpflichtet ist. Sollte auch unter Zugrundelegung des Einkommens- und Vermögens von Frau D Hilfebedürftigkeit bestehen, wird der Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbringen, womit dann auch der Krankenversicherungsschutz des Antragstellers und seiner Tochter gesichert wäre (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V). Sollte Frau D ungeachtet der Entscheidung des Senats ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, ist der Antragsgegner berechtigt, diese gegenüber Frau D durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen. In Betracht kommen auch eine Vernehmung als Zeugin durch den Antragsgegner (§§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) oder ein Vernehmungsersuchen an das Sozialgericht gem. § 22 SGB X (Blüggel, in: Eicher, SGB II, § 60 Rn. 56). Derzeit ist es dem Antragsteller zuzumuten, Frau D die Gründe der Entscheidung des Senats zu erläutern und - sollte sie eine Auskunftserteilung dennoch weiterhin verweigern - die beschriebenen Bemühungen des Antragsgegners abzuwarten. Für diesen Fall kommt die Erbringung vorläufiger Leistungen (§§ 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II, 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) in Betracht. Eine Versagung der Leistungen gegenüber dem Antragssteller nach § 66 SGB I bei Verweigerung der Auskunft durch Frau D scheidet - wie dargestellt - aus.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, - 3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer jemanden, der
- 1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder - 2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben
- 1.
diese Partnerin oder dieser Partner, - 2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer jemanden, der
- 1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder - 2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben
- 1.
diese Partnerin oder dieser Partner, - 2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über
- 1.
(weggefallen) - 2.
(weggefallen) - 3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4); - 4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen; - 5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.
(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes
- 1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder - 2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.
(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.
(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.
(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.
(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.
(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.
(1) Verweigern Zeugen oder Sachverständige in den Fällen des § 21 Abs. 3 ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann die Behörde je nach dem gegebenen Rechtsweg das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Sozial- oder Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen nicht am Sitz eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts oder einer Zweigstelle eines Sozialgerichts oder einer besonders errichteten Kammer eines Verwaltungsgerichts, kann auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu benachrichtigen.
(2) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, kann sie das nach Absatz 1 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.
(3) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung.
(4) Ein Ersuchen nach Absatz 1 oder 2 an das Gericht darf nur von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat.
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über
- 1.
(weggefallen) - 2.
(weggefallen) - 3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4); - 4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen; - 5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.
(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes
- 1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder - 2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.
(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.
(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.
(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.
(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.
(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.