Landessozialgericht NRW Urteil, 26. Sept. 2014 - L 4 R 457/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 22.05.2014 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren eine höhere Rente und einen früheren Rentenbeginn nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie Verzugszinsen, Schadensersatz und Schmerzensgeld.
3Der am 00.00.1954 in Russland geborene Kläger ist am 16.06.1989 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen und anerkannter Vertriebener.
4Im September 2006 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 08.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2007 zunächst ab. Im anschließend vor dem Sozialgericht (SG) Köln geführten Klageverfahren (Az.: S 29 R 158/07) wurde der Rechtsstreit um Schadensersatz und Schmerzensgeld durch Beschluss abgetrennt (Az.: S 29 R 106/09) und das abgetrennte Verfahren wegen sachlicher Unzuständigkeit an das Landgericht Düsseldorf (dortiges Az.: 2 b O 29/10) verwiesen (Beschlüsse vom 07.09.2009 und 01.10.2009). Rechtsmittel des Klägers sowohl gegen den Abtrennungs- als auch gegen den Verweisungsbeschluss blieben erfolglos (zum Abtrennungsbeschluss LSG NRW Beschluss vom 27.11.2009 - L 14 B 22/09 R sowie BSG Beschluss vom 18.01.2010 - B 13 R 25/09 S; zum Verweisungsbeschluss LSG NRW Beschluss vom 27.11.2009 - L 14 B 23/09 R sowie BSG Beschluss vom 19.01.2010 - B 13 R 26/09 S). Das Landgericht Düsseldorf hat - nachdem der vom Kläger angeforderte Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt worden ist - nach sechsmonatigem Ruhen des Verfahrens das Weglegen der Akten verfügt.
5Im Klageverfahren S 29 R 158/07 verurteilte das SG die Beklagte durch Anerkenntnisteil- und Schlussurteil vom 27.04.2010, dem Kläger entsprechend eines Anerkenntnisses vom 30.11.2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab 01.09.2006 zu gewähren. Soweit der Kläger darüber hinaus die Gewährung der Rente ab einem früheren Zeitpunkt, die Ausurteilung einer konkreten Rentenhöhe zuzüglich Verzugszinsen und konkreter Dauer des Rentenbezugs sowie die Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 150,00 Euro begehrte, wies das SG die Klage ab. Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) ein (Az.: L 8 R 455/10).
6In Ausführung des Urteils vom 27.04.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 04.11.2010 ausgehend von einem Versicherungsfall am 02.05.2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Auszahlung erfolge als "Vorschussrente" mit einer Nachzahlung für die Zeit ab September 2006 und einer laufenden Zahlung ab November 2010 sowie Zinsen ab Mai 2007. Die "vorschussweise" Bewilligung beruhe darauf, dass zur Feststellung der genauen Leistungshöhe noch weitere versicherungsrechtliche Zeiten (nach dem Fremdrentengesetz - FRG) und eine Zeit der Arbeitslosigkeit im Jahr 2003 zu prüfen seien. Über die endgültige Feststellung der Rente erfolge eine weitere Mitteilung. Der Bescheid erhielt den Hinweis, dass er aufgrund des Urteils vom 27.04.2010 ergehe und nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Verfahrens (gemeint: L 8 R 455/10) sei. Der Kläger legte gleichwohl Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.11.2010 ein, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2011 zurückwies. Das anschließende Klageverfahren vor dem SG Köln (Az.: S 25 R 1263/11, Gerichtsbescheid vom 13.01.2012) sowie auch das korrespondierende Berufungsverfahren (Az.: L 14 R 73/12, Urteil vom 15.03.2013) und Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG (Az.: B 13 R 169/13 B, Beschluss vom 19.06.2013) blieben für den Kläger ohne Erfolg.
7In dem Berufungsverfahren L 8 R 455/10 wies das LSG NRW die Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 27.04.2010 durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 04.05.2011 zurück und die Klage gegen den Bescheid vom 04.11.2010 ab. Die hiergegen von dem unvertretenen Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 26.07.2011 als unzulässig (Az.: B 13 R 232/11 B).
8Mit Bescheid vom 09.08.2011 stellte die Beklagte die Rente des Klägers - wie im Bescheid vom 04.11.2010 bereits angekündigt - endgültig fest. Bei der Berechnung der Nachzahlung wurden die bereits aufgrund des Bescheides vom 04.11.2010 geleisteten Rentennachzahlungen verrechnet. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2011 zurück. In dem anschließenden Klageverfahren vor dem SG Köln (Az.: S 25 R 1577/11) wurde die Klage, mit welcher der Kläger eine höhere Rente, einen früheren Rentenbeginn, Verzugszinsen, Schadensersatz und Schmerzensgeld begehrte, mit Urteil vom 16.08.2012 abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung ist derzeit noch beim LSG unter dem Aktenzeichen L 4 R 761/12 anhängig.
9Angesichts der gestiegenen Rentenwerte erfolgte mit Bescheid vom 01.07.2012 zu diesem Datum eine Anpassung der Rente. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2013 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 18.04.2013 Klage beim SG Köln erhoben (Az.: S 5 R 591/13).
10Eine erneute Anpassung erfolgte mit Bescheid vom 01.07.2013 ab diesem Zeitpunkt. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2013 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 25.11.2013 ebenfalls Klage beim SG Köln erhoben (Az.: S 5 R 1727/13).
11Das SG hat die Verfahren mit Beschluss vom 07.04.2014 zum Aktenzeichen S 5 R 591/13 verbunden.
12Das Sozialgericht hat dem Begehren des Klägers den Antrag entnommen,
131. die früheren Rentenbescheide der Beklagten sowie den Rentenanpassungsbescheid vom 01.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2013 sowie den Rentenanpassungsbescheid vom 01.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2013 aufzuheben und ihm unter Anwendung der am 16.06.1989 geltenden Rentenformel - des Rentenfaktors 1 - Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren
14und im Übrigen,
152. "die gerichtliche außergerichtliche Kosten, Verzugszinsen ab 06.2006, Schadensersatz und Schmerzensgeld als Bestandteil der sozialrechtlichen Klage, nach Ermessen des Gerichts im festen Euro-Betrag trägt der Beklagte, als Verursacher der rechtswidrigen Handlung,
163. die beklagte Zwangs-Versicherungsbehörde wegen massenhaften Schwerstverbrechen Amts wegen für eine Verbrecherorganisation bzw. kriminelle Vereinigung zu erklären bzw. veranlassen/verordnen und gegen die Täter Amts wegen (aufgrund der Kenntnisnahme über verfassungsfeindlichen/völkerrechtsfeindlichen gewerbsmäßig betreibenden Massen-Verbrechen) die strafrechtlichen Ermittlungen wegen vorsätzlichen Betrug, Rechtsbeugung, mittels Beweisunterschlagung zum Nachteil des Klägers, einzuleiten."
17Nach Anhörung des Klägers hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.05.2014 abgewiesen.
18Die Klage sei insgesamt bereits unzulässig.
19Soweit der Kläger sich gegen den Rentenanpassungsbescheid vom 01.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2013 und den Rentenanpassungsbescheid vom 01.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2013 wende, stehe seiner Klage die Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) des Berufungsverfahrens L 4 R 761/12 bzw. das Verbot doppelter Rechtshängigkeit (§ 202 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG) entgegen, denn die vorgenannten Bescheide seien nach §§ 153 Abs. 1, § 96 Abs. 1 SGG von Gesetzes wegen Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens.
20Nach § 96 Abs. 1 SGG, welcher gemäß § 153 Abs. 1 SGG auch für Berufungsverfahren gelte, werde ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand eines bereits anhängigen Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen sei und den angefochtenen Verwaltungsakt abändere oder ersetze. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Bei Rentenanpassungsmitteilungen handele es sich um Verwaltungsakte auf der Grundlage der §§ 65, 68, 69 sowie 254c, 255 a ff. SGB VI. Sowohl mit der Rentenanpassung zum 01.07.2012 als auch derjenigen zum 01.07.2013 sei die Höhe der ursprünglich mit Bescheid vom 09.08.2011 gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung unmittelbar geändert worden. Ab dem jeweiligen Rentenanpassungszeitpunkt stehe dem Versicherten Rente nicht mehr in der bis dahin gewährten, sondern ausschließlich in der neuen Höhe zu. Mit der jeweiligen Rentenanpassung werde der jeweilige Monatsbetrag der Rente neu bestimmt und damit gegenüber der bisherigen Regelung. Die Rentenanpassungsbescheide seien vor diesem Hintergrund von Gesetzes wegen auf der Grundlage von § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des gegen den ursprünglichen Rentenbewilligungsbescheid vom 09.08.2011 gerichteten anhängigen Berufungsverfahrens L 4 R 761/12. Sowohl der Rentenanpassungsbescheid vom 01.07.2012 wie auch derjenige vom 01.07.2013 seien nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2011 ergangen. Der Anpassungsbescheid vom 01.07.2012 sei bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 25 R 1577/11 geworden, welches mit Urteil vom 16.08.2012 geendet habe und in das anhängige Berufungsverfahren L 4 R 761/12 gemündet sei. Der Anpassungsbescheid vom 01.07.2013 sei nach Rechtshängigkeit des vorgenannten Berufungsverfahrens erlassen worden. Die Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens stehe dem gegen die Rentenanpassungsbescheide gerichteten Begehren des Klägers im vorliegenden Verfahren folglich entgegen.
21Auch soweit sich der Kläger gegen frühere Rentenbescheide wende, sei seine Klage unzulässig. Soweit er sich gegen den Rentenbescheid vom 09.08.2011 wende, stehe seinem Begehren wiederum die Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens L 4 R 761/12 entgegen, dessen Gegenstand gerade besagter Rentenbescheid vom 09.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2011 sei. Entsprechendes gelte für das Begehren des Klägers auf Gewährung von Zinsen bereits ab Juni 2006. Soweit er sich gegen den Rentenbescheid vom 04.11.2010 wende, stehe seinem Begehren die Rechtskraft des Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 04.05.2011 in dem Verfahren L 8 R 455/10 entgegen.
22Soweit der Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Beklagten begehre, stehe dem weiterhin die Rechtshängigkeit des bei dem Landgericht Düsseldorf anhängigen - nur weggelegten, aber nicht erledigten - Verfahrens (Az. 2b O 29/10) entgegen.
23Auch im Übrigen sei die Klage bereits unzulässig und daher im Ganzen abzuweisen.
24Gegen den ihm am 27.05.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger sich mit einem an das LSG NRW gerichteten Schreiben vom 28.05.2014, eingegangen am 02.06.2014, gewendet, dies mit der Überschrift: "Beschwerde/Strafanzeige wegen "Gerichtsbescheid" des s.g. "SG Köln" Az. S 5 R 591/13 vom 22.05.2014; Klage gegen manipulierten Widerspruchsbescheid vom 09.04.2013; Rentenversicherungsnummer 53300354 M 036 V 3033; Kennzeichen R 1344; mein Widerspruch gegen Rentenbescheid vom (vermutlich) 01.07.2012, eingegangen am 18.07.2012; meine früheren Widersprüche vom 15.11.2010, vom 25.02.2011 gegen Rentenbescheid vom 04.11.2010". Inhaltlich hat er zusammengefasst geltend gemacht, mit dem Gerichtsbescheid nicht einverstanden zu sein und gem. § 105 Abs. 2 SGG auf einer mündlichen Verhandlung zu bestehen. Sein Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 04.11.2010 sei rechtswidrig ignoriert und die Rentenhöhe, der Rentenzeitraum, die Nachzahlung und die Verzugszinsen seien falsch berechnet worden. Bei der Berechnung der Rentenhöhe könne der Rentenfaktor nicht auf 0,6 gesetzt werden, da er kein Bürger der zweiten Klasse und nicht deutscher Staatsbürger nur auf 60% sei. Vielmehr habe man ihn nachweislich zu 100% als Deutscher anerkannt. Entsprechend könne das Fremdrentengesetz auch nicht auf ihn als "nicht fremde" Person angewendet werden. Zudem sei das Gesetz mit der Reduzierung des Zugangsfaktors rückwirkend rechtswidrig in Kraft getreten. Auch seien die Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zwangsweise zu 100% und nicht zu 60% abgebucht und Anrechnungszeiten fehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Der Rentenbeginn müsse entsprechend seiner Antragstellung mit Juni 2006 festgelegt werden und demzufolge die Nachzahlung sowie die Zahlung von Verzugszinsen höher ausfallen. Darüber hinaus fehle Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld wegen Verschleppung.
25Der Kläger, mit dem in der mündlichen Verhandlung eindringlich die Abfassung eines Antrags diskutiert worden ist, hat darauf bestanden zu beantragen,
26den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 22.05.2014 aufzuheben und alle Bescheide der Beklagten in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide aufzuheben und einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen.
27Ihm sei wohl bewusst, dass nach dem vorliegenden Regelungsgehalt des Gerichtsbescheides Gegenstand des Verfahrens eigentlich nur die Bescheide vom 01.07.2012 bzw. 01.07.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 09.04.2013 bzw. 12.11.2013 seien, aber ihm gehe es entscheidend darum, dass alle rechtswidrigen Rentenbescheide, die er schriftlich alle benannt habe, der gerichtlichen Überprüfung und Korrektur unterzogen würden.
28Die Beklagte beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
31Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens des Klägers, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten sowie den Inhalt der beigezogenen Vorprozessakten L 8 R 455/10 (S 29 R 158/07), L 14 R 73/12 (S 25 R 1263/11) sowie der Streitakten L 4 R 761/12 (S 25 R 1577/11) verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
32Entscheidungsgründe:
33Der Senat legt die vom Kläger beim LSG eingelegte "Beschwerde" gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 22.05.2014 als Berufung aus, da dies das gem. § 105 Abs. 2 S. 1 SGG i. V. m. § 143 SGG statthafte Rechtsmittel ist. Soweit der Kläger in seiner "Beschwerde"schrift ausgeführt hat, er bestehe "gem. § 105 Abs. 2 SGG auf öffentlichen Gerichtsprozess mit mündlichen Verhandlungen", ist dieser Antrag auf mündliche Verhandlung unzulässig. Gem. § 105 Abs. 2 S. 2 SGG kann mündliche Verhandlung nur beantragt werden, wenn die Berufung nicht gegeben ist.
34Soweit der Kläger mit seinem Berufungsantrag "die Aufhebung aller Bescheide der Beklagten in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide und deren rechtliche Überprüfung" begehrt, ist hier gleichermaßen eine Auslegung erforderlich. Bei unklaren Anträgen muss das Gericht mit den Beteiligten klären muss, was gewollt ist, und vor allem bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten darauf hinwirken muss, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs. 1, § 112 Abs. 2 S. 2 SGG, BSG Beschluss vom 16.02.2012 - B 9 SB 48/11 B - juris Rn. 17 mwN). Der Senat hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2014 langwierig bemüht, dem Kläger einen sachdienlichen und klaren Berufungsantrag nahezulegen. Den diesbezüglichen eingehenden rechtlichen Hinweisen und Formulierungsvorschlägen ist der Kläger allerdings in keiner Weise zugänglich gewesen.
35Formuliert ein Kläger einen Antrag, der nicht eindeutig ist, so stellt das Gericht das Gewollte, also das mit der Klage bzw. der Berufung verfolgte Prozessziel, im Wege der Auslegung fest (vgl. BSG Beschluss vom 16.02.2012 - B 9 SB 48/11 B - juris Rn. 17 mwN). Eine Bindung an die konkrete Antragstellung besteht nicht (§ 123 SGG). Während bei dem von einem Rechtsanwalt oder einem anderen qualifizierten Prozessbevollmächtigten gestellten Klageantrag in der Regel anzunehmen ist, dass dieser das Gewollte richtig wiedergibt (vgl. BSG Beschluss vom 05.06.2014 - B 10 ÜG 29/13 B - juris Rn 12 unter Verweis auf Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 123 RdNr 3 mwN), ist der wirkliche Wille eines unvertretenen Klägers in entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu erforschen. Dabei sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen Umstände des Falles, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen (vgl. BSG Beschluss vom 16.02.2012 - B 9 SB 48/11 B - juris Rn. 17 mwN). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips alles begehrt wird, was dem Kläger/der Klägerin aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht (BSG aaO).
36In Anwendung dieser Grundsätze geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass dieser mit der Berufung neben der formalen Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG vom 22.05.2014 in der Sache a) einen (früheren) Rentenbeginn ab Juni 2006, b) eine höhere Rente unter Anwendung eines Rentenfaktors von 1,0 statt 0,6 und Anerkennung weiterer Anrechnungszeiten, c) der Neuberechnung entsprechende Nachzahlungen und Verzinsung sowie d) die Gewährung von Schadensersatz und Schmerzensgeld begehrt. Soweit der Kläger seinen Antrag dahingehend formuliert hat, "alle" bisher von ihm benannten Bescheide zu überprüfen und zu korrigieren, sieht der Senat zunächst den Rentenanpassungsbescheid vom 01.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2013 und den Rentenanpassungsbescheid vom 01.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2013 als Gegenstand des Verfahrens an, da der Kläger sich mit seinen Klageschriften zu den dem Berufungsverfahren zugrundeliegenden erstinstanzlichen Aktenzeichen S 5 R 591/13 und S 5 R 1727/13 konkret hiergegen gewendet hat. Über diese hinaus sind im Laufe der Verfahren der Bescheid vom 08.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2007 (Ablehnung einer Rentengewährung) sowie der Bescheid vom 04.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2011 (Ausführungsbescheid und Vorschussbescheid zum Urteil des SG vom 27.04.2010) und der Bescheid vom 09.08.2011 (endgültige Rentengewährung) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2011 ergangen.
37Die so ausgelegte Berufung ist zulässig aber nicht begründet. Da der Kläger mit der Berufung in der Hauptsache weitere bzw. höhere Rentenzahlungen für die Jahre 2006 fortlaufend begehrt, ist die Berufung unabhängig von der Frage, in welcher Höhe die Nachzahlung begehrt wird, gem. § 144 Abs. 1 S. 2 SGG nicht beschränkt.
381. Soweit sich der Kläger gegen den Rentenanpassungsbescheid vom 01.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2013 und gegen den Rentenanpassungsbescheid vom 01.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2013 wendet, ist die Klage zulässig aber nicht begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sind die Rentenanpassungsbescheide allerdings nicht von Gesetzes wegen auf der Grundlage von § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des gegen den Rentenbewilligungsbescheid vom 09.08.2011 gerichteten, noch anhängigen Berufungsverfahrens L 4 R 761/12 geworden.
39Rentenanpassungsbescheide sind in aller Regel Verwaltungsakte bezüglich des geänderten Rentenwerts, nicht hingegen Rentenbewilligungsbescheide; der Rentenanpassungsbescheid schreibt insofern lediglich ein Teilelement einer bereits vorher erfolgten Bewilligung fort (BSG Urt. v. 23.03.1999 - B 4 RA 41/98 R juris Rn 19, 23). Der Regelungsgehalt des Rentenanpassungsbescheides beschränkt sich entsprechend auf die Höhe der Rentenanpassung bzw. den Grad der Anpassung des bereits festgestellten Geldwerts des Stammrechts und stellt insoweit einen selbständigen Streitgegenstand dar, der vom Regelungsgegenstand der Berechnung der Rente zu trennen ist (vgl. BSG Urt. v. 10.04.2003 - B 4 RA 41/02 R - juris Rn. 12; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 06.05.2014 - L 13 R 4388/12 - juris Rn. 33). Sind aber der Verfügungssatz eines Rentenanpassungsbescheides (Regelung zur Höhe der Anpassung) einerseits und die Verfügungssätze eines Rentenbewilligungsbescheides (Regelung zur Rentenart, Rentenhöhe, dem Rentenbeginn und ggf. der Rentendauer, vgl. hierzu BSG Urteil vom 23.03.1999 - B 4 RA 41/98 R - juris Rn. 23) andererseits nicht identisch, ist der Anwendungsbereich des § 96 SGG nicht eröffnet. Die hier streitigen Rentenanpassungsbescheide konnten vom Kläger nach dem durchgeführten Widerspruchsverfahren daher zulässig (isoliert) mit der Klage angefochten werden.
40Die gegen diese Bescheide gerichtete(n) Klage(n) ist/sind aber nicht begründet. Es ist weder vom Kläger geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass der mit den Bescheiden geregelte Grad der Anpassung nicht zutreffend festgelegt worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Rentenanpassungsbescheide auch nicht dann rechtswidrig, wenn die Grundbescheide - wie von ihm vertreten - rechtswidrig wären. Da der Verfügungssatz des Rentenanpassungsbescheides einen Verfügungssatz zu Rentenart, Rentenhöhe, Rentenbeginn und Rentendauer wie oben ausgeführt nicht enthält, bedingen (etwaige) Grundbescheidsmängel eine Rechtswidrigkeit von Anpassungsbescheiden nicht (vgl. BSG Urt. v. 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R - juris Rn. 12 mwN; Urt. v. 22.06.1988 - 9/9a RV 46/86 - juris Rn. 13; aA wohl, allerdings ohne Begründung, BSG Urt. v. 29.06.2000 - B 13 RJ 29/98 R - juris Rn. 25).
412. Soweit der Kläger sich nach der obigen Auslegung gegen den Bescheid vom 08.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2007 (Ablehnung einer Rentengewährung) und gegen den Bescheid vom 04.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2011 (Ausführungsbescheid und Vorschussbescheid zum Urteil des SG vom 27.04.2010) wendet, ist die Klage vom SG wegen entgegenstehender Rechtskraft zutreffend als unzulässig abgewiesen worden. Einer gerichtlichen Überprüfung der genannten Bescheide steht entgegen, dass das LSG NRW eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide bereits im Verfahren L 8 R 455/10 mit rechtskräftigem Urteil vom 04.05.2011 getroffen hat. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der vorläufige Bescheid vom 04.11.2010 mittlerweile bereits durch den endgültigen Bescheid vom 09.08.2011 ersetzt worden ist und wegen seiner dadurch eingetretenen Erledigung gem. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht mehr zulässiger Klagegegenstand sein kann (vgl. BSG Urt. v. 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R - juris Rn. 13 mwN).
423. Ebenfalls zu Recht als unzulässig hat das SG die Klage abgewiesen, soweit sich der Kläger nach der obigen Auslegung gegen den Bescheid vom 09.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2011 wendet. Diese Bescheide und auch das o.g. materielle Begehren des Klägers sind bereits vollumfänglich Gegenstand des im erkennenden Senat anhängigen Rechtsstreits zum Aktenzeichen L 4 R 761/12 (S 25 R 1577/11) bzw. - bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz und Schmerzensgeld - des vor dem Zivilgericht anhängigen Verfahrens 2 b O 29/10. Auf die ausführliche Begründung in dem angefochtenen Gerichtsbescheid des SG, die der Senat sich nach Überprüfung zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
44Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht NRW Urteil, 26. Sept. 2014 - L 4 R 457/14
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Landessozialgericht NRW Urteil, 26. Sept. 2014 - L 4 R 457/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
- 1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen, - 2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen, - 3.
Auskünfte jeder Art einholen, - 4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen, - 5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen, - 6.
andere beiladen, - 7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.
(2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen.
(3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden.
(4) Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.
Tenor
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Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2011 aufgehoben, soweit es die Feststellung des Grades der Behinderung und die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens G betrifft.
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In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
-
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.
Tatbestand
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Die 1962 geborene Klägerin begehrt in der Hauptsache die (rückwirkende) Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 80 sowie die (rückwirkende) Feststellung der Voraussetzungen der Merkzeichen G und H.
- 2
-
Mit Bescheid vom 15.9.2005 wurde bei der Klägerin für die Zeit ab 4.7.2005 ein GdB von 30 bestandskräftig festgestellt.
- 3
-
Am 29.6.2006 beantragte die Klägerin die rückwirkende Feststellung eines höheren GdB sowie die rückwirkende Feststellung der Voraussetzungen der Merkzeichen G und H. Daraufhin wurde der Bescheid vom 15.9.2005 abgeändert und ein GdB von 60 ab Antragstellung (29.6.2006) festgestellt. Die Feststellung der Voraussetzungen der Merkzeichen G und H wurde abgelehnt (Bescheid des Versorgungsamtes Duisburg vom 24.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 6.2.2008).
- 4
-
Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg (S 24 SB 43/08) erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit deren Einverständnis, der "Nachteilsausgleich H" sei nicht mehr streitbefangen. Der Bevollmächtigte der beklagten Stadt gab ein Teilanerkenntnis (GdB von 80 ab Antragstellung <29.6.2006>) ab, das der Prozessbevollmächtigte der Klägerin annahm. Im Übrigen beantragte dieser, bei der Klägerin unter Änderung der entgegenstehenden Verwaltungsentscheidung ab dem Jahre 2000 einen GdB von 80 sowie den Nachteilsausgleich G festzustellen. Das SG hat die beklagte Stadt entsprechend ihrem Teilanerkenntnis verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen, weil diese insoweit unzulässig sei. Hinsichtlich des Begehrens der Feststellung eines höheren GdB für die Zeit vor der Antragstellung fehle es in den angefochtenen Bescheiden an einer ausdrücklichen Entscheidung der Beklagten (Urteil vom 27.4.2010).
- 5
-
Gegen das Urteil des SG hat die Klägerin persönlich (nicht vertreten durch ihren bisherigen Prozessbevollmächtigten) Berufung eingelegt, mit der sie zunächst begehrt hat, unter Abänderung des Urteils des SG ihre Behinderung "wenn möglich seit dem Jahr 2000" zu bestätigen (hilfsweise "wenigstens ab dem Jahr 2002"), die "in dem Antrag vom Jahr 2005 nicht anerkannten, aber durch die behandelnden Ärzte bescheinigten gesundheitlichen Störungen" sowie "die Nachteilsausgleiche G und H anzuerkennen".
- 6
-
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der 10. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung die Berufung unzulässig sei, wenn sie sich gegen einen Bescheid aus dem Jahr 2005 und nicht gegen die im erstinstanzlichen Verfahren streitigen Bescheide aus 2007 wende. Er hat der Klägerin geraten, den Berufungsantrag zu stellen, das Urteil des SG vom 27.4.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 24.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.6.2007 zu verurteilen, bei ihr den Nachteilsausgleich G sowie einen GdB von 80 bereits ab dem Jahr 2000 festzustellen.
- 7
-
Die Klägerin hat daraufhin erklärt: "Ich möchte den Antrag so stellen, wie er in meiner schriftlichen Berufungsbegründung anklingt". Nach nochmaligen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Berufung hat die als Vorsitzende handelnde Richterin folgenden Antrag zu Protokoll diktiert:
"Die Klägerin beantragt gleichwohl,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27.4.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 15.9.2005 zu verurteilen, bei ihr die Nachteilsausgleiche G und H, einen GdB von 80 bereits seit dem Jahr 2000, hilfsweise seit dem Jahr 2002, sowie weitere gesundheitliche Störungen festzustellen,
hilfsweise den Rechtsstreit zu vertagen und die im Rentenverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg noch einzuholenden Gutachten beizuziehen, sobald diese vorliegen."
- 8
-
Nach nochmaligem Vorspielen hat die Klägerin dazu erklärt: "Das ist jedenfalls insoweit richtig, als dass hier heute vertagt werden müsste. Im Übrigen kann ich mich nicht äußern."
- 9
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Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG als unzulässig verworfen (Urteil vom 23.2.2011). Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen darauf gestützt, dass keine berufungsfähige Entscheidung des SG zu dem im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Bescheid vorliege. Der nunmehr angegriffene Bescheid vom 15.9.2005 sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens gewesen. Das jetzige Vorbringen der Klägerin stelle sich der Sache nach als Klageänderung dar. Diese setze eine zulässige Berufung voraus, an welcher es vorliegend mangele. Dem Berufungsantrag der Klägerin könne auch nicht durch Auslegung ein zulässiger Inhalt beigemessen werden. Nach dem gesamten Vorbringen der Klägerin sei auszuschließen, dass sich diese gegen die im Klageverfahren angegriffenen Bescheide von 2007 wende.
- 10
-
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, die sie mit dem Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) begründet: Sie habe sich von Anfang an gegen den Bescheid vom 15.9.2005 gewandt. Ihr Antrag sei dahingehend auszulegen gewesen, dass sie eine Neufeststellung ihres GdB und der Nachteilsausgleiche G und H wegen Rechtswidrigkeit des bislang maßgeblichen Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit begehre, denn sie habe sich auf Umstände berufen, die bereits bei Erlass des Bescheides vom 15.9.2005 vorgelegen hätten. Das LSG hätte deshalb entsprechend ihrem Begehren den Antrag wie folgt formulieren müssen: "Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 23.2.2011 (richtig 27.4.2010) sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.6.2007 (richtig 6.2.2008) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei ihr unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15.9.2005, die Nachteilsausgleiche G und H, einen GdB von 80 bereits seit dem Jahr 2000, hilfsweise seit dem Jahr 2002, sowie weitere gesundheitliche Störungen festzustellen."
Entscheidungsgründe
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1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist nur zum Teil zulässig.
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Nach § 160a Abs 2 S 3 SGG muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht (vgl § 160 Abs 2 Nr 2 SGG), oder der Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) bezeichnet werden. Betrifft der Rechtsstreit mehrere prozessuale Ansprüche - wie hier die Feststellung des GdB, weiterer gesundheitlicher Störungen sowie der Voraussetzungen der Merkzeichen G und H - muss die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich jedes einzelnen prozessualen Anspruchs, über den das LSG entschieden hat, den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG genügen.
- 13
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In Bezug auf die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens H hat die Klägerin in der Beschwerdebegründung weder die einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan noch hinreichend dargelegt, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann. Sie trägt selbst vor, dass ihr damaliger Prozessbevollmächtigter mit ihrem Einverständnis vor dem SG zu Protokoll erklärt hat: "Der Nachteilsausgleich H ist nicht mehr streitbefangen." Dass das LSG diese protokollierte Prozesserklärung verfahrensfehlerhaft als (teilweise) Klagerücknahme ausgelegt hat, hat die Klägerin nicht dargelegt. Die bloße Behauptung, dass diese Erklärung "ihr aufgezwungen" worden sei, reicht - schon im Hinblick auf das Handeln des von der Klägerin bevollmächtigten Rechtsanwalts - für die Darlegung der Unwirksamkeit der Klagerücknahme nicht aus.
- 14
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Auch soweit es die von der Klägerin begehrte Feststellung weiterer gesundheitlicher Störungen betrifft, hat die Klägerin einen berufungsgerichtlichen Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet. Der Umstand, dass die Vorinstanzen der Klägerin zu diesem Punkt eine Sachentscheidung verweigert haben, kann nur dann als Mangel des Verfahrens angesehen werden, wenn es sich dabei überhaupt um eine zulässige Feststellung nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) bzw (ab 1.7.2001) nach dem SGB IX handelt. Dazu hat das BSG entschieden, dass die zuständige Behörde im Verfügungssatz eines Bescheides nach § 4 Abs 1 S 1 SchwbG das Vorliegen einer (unbenannten) Behinderung und den GdB festzustellen hat(vgl BSGE 82, 176 = SozR 3-3870 § 4 Nr 24). Die dieser Feststellung im Einzelfall zugrunde liegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen sind danach lediglich in der Begründung des Verwaltungsaktes anzugeben. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung hätte es näherer Darlegungen bedurft, warum hier ein diesbezüglicher Verfahrensmangel vorliegen soll. Daran fehlt es.
- 15
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Soweit die Klägerin als Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG rügt, ihr Antrag sei dahingehend auszulegen gewesen, dass sie eine Neufeststellung wegen Rechtswidrigkeit des bislang maßgeblichen Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit begehre, macht sie sinngemäß eine Verletzung des § 123 SGG geltend. Damit hat sie, soweit das Urteil des LSG die Feststellung des GdB und die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens G betrifft, formgerecht einen mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügbaren Verfahrensmangel bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
- 16
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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, soweit das angefochtene Urteil des LSG vom 23.2.2011 die Feststellung des GdB und der Voraussetzungen des Merkzeichens G betrifft. In diesem Umfang beruht das Berufungsurteil auf einem ordnungsgemäß bezeichneten Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Der gerügte Verstoß gegen § 123 SGG liegt auch vor, denn das LSG hat das Berufungsbegehren der Klägerin verkannt.
- 17
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Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die von dem jeweiligen Kläger bzw der jeweiligen Klägerin erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Bei unklaren Anträgen muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und vor allem bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs 1, § 112 Abs 2 S 2 SGG; Keller bzw Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 123 RdNr 3, § 112 RdNr 8). Im Übrigen ist das Gewollte, also das mit der Klage bzw der Berufung verfolgte Prozessziel, bei nicht eindeutigen Anträgen im Wege der Auslegung festzustellen (vgl etwa BSGE 63, 93, 94 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 180; BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 38/09 R -, MedR 2011, 823; Keller aaO). In entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 BGB ist der wirkliche Wille zu erforschen. Dabei sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen Umstände des Falles, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen (vgl BSG aaO). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips alles begehrt wird, was dem Kläger/der Klägerin aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht (vgl etwa BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 16).
- 18
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Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben konnte das LSG das Begehren der im Berufungsverfahren nicht mehr anwaltlich vertretenen Klägerin nur so verstehen, dass diese unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidung des SG für die Zeit ab dem Jahre 2000 eine Korrektur der bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung vom 15.9.2005 erreichen will. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits im Juli 2005 Feststellungen nach § 69 SGB IX "möglichst ab 2001" beantragt hatte, das Versorgungsamt D. mit Bescheid vom 15.9.2005 jedoch nur einen GdB von 30 ab Antragstellung zuerkannte. Da dieser Verwaltungsakt den Antrag der Klägerin erkennbar vollständig bescheiden sollte, liegt darin zugleich auch eine Ablehnung für die Zeit vor der Antragstellung. Ihr Ziel rückwirkender Feststellungen machte die Klägerin sodann erneut mit ihrem "Änderungsantrag" vom 29.6.2006 deutlich: Sie beantragte die Ausstellung eines Ausweises mit Rückwirkung "ab Geburt". In Ihrem Begleitschreiben vom 22.6.2006 wies sie auf ihren Antrag aus dem "letzten Jahr" hin und bat um Information, "welche Behinderung mit wie vielen Prozenten" berücksichtigt wurde. In einem weiteren Schreiben vom 25.1.2007 bat sie um Überprüfung, "seit wann" sie tatsächlich behindert sei.
- 19
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Das zum damaligen Zeitpunkt zuständige Versorgungsamt konnte diesen Antrag der Klägerin nach seinem objektiven Erklärungswert und der Interessenlage nur so verstehen, dass diese unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips alles begehrt, was ihr aufgrund des von ihr geschilderten Sachverhalts rechtlich zusteht, also dass sie nicht nur eine Neufeststellung wegen wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach § 48 SGB X beansprucht, sondern auch eine Überprüfung des bestandskräftigen Verwaltungsakts nach § 44 Abs 2 SGB X erreichen will (vgl hierzu auch BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 16).
- 20
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Dieses Begehren hat das Versorgungsamt zwar nicht ausdrücklich beschieden, denn der angefochtene Bescheid vom 24.5.2007 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.2.2008) nennt als Rechtsgrundlage lediglich § 48 SGB X. Nach dem Inhalt des Verwaltungsakts sollte der Antrag der Klägerin jedoch - soweit er über die Neufeststellung eines GdB von 60 ab 29.6.2006 hinausgeht - in vollem Umfang abgelehnt werden (vgl hierzu auch BSG aaO RdNr 17).
- 21
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Entgegen der Auffassung des SG in seinem Urteil vom 27.4.2010 fehlt demnach keine (ablehnende) Entscheidung der Verwaltung über den Antrag der Klägerin auf Überprüfung des bestandskräftigen Verwaltungsakts vom 15.9.2005 nach § 44 Abs 2 SGB X. Diesen Überprüfungsantrag hat die Klägerin mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs 1 S 1 SGG (zur Klageart bei Klagen wegen Ansprüchen nach § 44 SGB X: vgl allgemein BSG<4. Senat> SozR 3-1300 § 44 Nr 8 S 19; BSG <7. Senat>, BSGE 76, 156, 157 f; BSG <9. Senat>, BSGE 81, 150, 152 = SozR 3-3100 § 30 Nr 18 S 43; BSG <2. Senat>, BSGE 97, 54 = SozR 4-2700 § 8 Nr 18, RdNr 9)insoweit weiterverfolgt, als sie - nach teilweiser Klagerücknahme (Merkzeichen H) - über das von ihr angenommene Teilanerkenntnis der beklagten Stadt (GdB von 80 ab 29.6.2006) hinaus begehrt, "die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 24.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.6.2007 (richtig 6.2.2008) zu verurteilen, bei ihr ab dem Jahre 2000 bereits einen GdB von 80 und den Nachteilsausgleich G festzustellen." Mit dem im Tenor des Urteils vom 27.4.2010 enthaltenen Ausspruch "Im Übrigen wird die Klage abgewiesen" hat das SG insoweit die ablehnende Entscheidung der Verwaltung bestätigt. Entgegen der Auffassung des LSG liegt mithin jedenfalls zu den Streitgegenständen "Feststellung des GdB" und "Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens G" eine berufungsfähige Entscheidung vor, die sich auch auf die von der Klägerin begehrte Überprüfung des Bescheides vom 15.9.2005 bezieht.
- 22
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Das LSG hätte deshalb im Rahmen seiner gemäß § 123 SGG gebotenen Auslegung des Klage- und Berufungsbegehrens der Klägerin die den Überprüfungsantrag nach § 44 Abs 2 SGB X ablehnende Verwaltungsentscheidung, die vom SG mit der Klageabweisung bestätigt worden ist, in seine Prüfung und Entscheidung mit einbeziehen müssen. Eine derartige Auslegung war auch deshalb geboten, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung weder dem vom LSG als sachdienlich angesehenen Berufungsantrag zugestimmt noch den von der als Vorsitzende handelnden Richterin des LSG zu Protokoll diktierten Antrag trotz mehrmaligem Vorspielen ausdrücklich genehmigt hat.
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Auf dem insoweit verfahrensfehlerhaften Verkennen des Berufungsbegehrens kann die angefochtene Entscheidung auch beruhen, denn es ist nicht auszuschließen, dass das LSG bei richtiger Erfassung dieses Begehrens möglicherweise zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
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3. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Der Senat macht im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles von dieser Möglichkeit insoweit Gebrauch, als er das angefochtene Urteil des LSG aufhebt, soweit es die Feststellung des GdB und die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens G betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.
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Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Tenor
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Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2011 aufgehoben, soweit es die Feststellung des Grades der Behinderung und die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens G betrifft.
-
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.
Tatbestand
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Die 1962 geborene Klägerin begehrt in der Hauptsache die (rückwirkende) Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 80 sowie die (rückwirkende) Feststellung der Voraussetzungen der Merkzeichen G und H.
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Mit Bescheid vom 15.9.2005 wurde bei der Klägerin für die Zeit ab 4.7.2005 ein GdB von 30 bestandskräftig festgestellt.
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Am 29.6.2006 beantragte die Klägerin die rückwirkende Feststellung eines höheren GdB sowie die rückwirkende Feststellung der Voraussetzungen der Merkzeichen G und H. Daraufhin wurde der Bescheid vom 15.9.2005 abgeändert und ein GdB von 60 ab Antragstellung (29.6.2006) festgestellt. Die Feststellung der Voraussetzungen der Merkzeichen G und H wurde abgelehnt (Bescheid des Versorgungsamtes Duisburg vom 24.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 6.2.2008).
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Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg (S 24 SB 43/08) erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit deren Einverständnis, der "Nachteilsausgleich H" sei nicht mehr streitbefangen. Der Bevollmächtigte der beklagten Stadt gab ein Teilanerkenntnis (GdB von 80 ab Antragstellung <29.6.2006>) ab, das der Prozessbevollmächtigte der Klägerin annahm. Im Übrigen beantragte dieser, bei der Klägerin unter Änderung der entgegenstehenden Verwaltungsentscheidung ab dem Jahre 2000 einen GdB von 80 sowie den Nachteilsausgleich G festzustellen. Das SG hat die beklagte Stadt entsprechend ihrem Teilanerkenntnis verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen, weil diese insoweit unzulässig sei. Hinsichtlich des Begehrens der Feststellung eines höheren GdB für die Zeit vor der Antragstellung fehle es in den angefochtenen Bescheiden an einer ausdrücklichen Entscheidung der Beklagten (Urteil vom 27.4.2010).
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Gegen das Urteil des SG hat die Klägerin persönlich (nicht vertreten durch ihren bisherigen Prozessbevollmächtigten) Berufung eingelegt, mit der sie zunächst begehrt hat, unter Abänderung des Urteils des SG ihre Behinderung "wenn möglich seit dem Jahr 2000" zu bestätigen (hilfsweise "wenigstens ab dem Jahr 2002"), die "in dem Antrag vom Jahr 2005 nicht anerkannten, aber durch die behandelnden Ärzte bescheinigten gesundheitlichen Störungen" sowie "die Nachteilsausgleiche G und H anzuerkennen".
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Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der 10. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung die Berufung unzulässig sei, wenn sie sich gegen einen Bescheid aus dem Jahr 2005 und nicht gegen die im erstinstanzlichen Verfahren streitigen Bescheide aus 2007 wende. Er hat der Klägerin geraten, den Berufungsantrag zu stellen, das Urteil des SG vom 27.4.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 24.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.6.2007 zu verurteilen, bei ihr den Nachteilsausgleich G sowie einen GdB von 80 bereits ab dem Jahr 2000 festzustellen.
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Die Klägerin hat daraufhin erklärt: "Ich möchte den Antrag so stellen, wie er in meiner schriftlichen Berufungsbegründung anklingt". Nach nochmaligen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Berufung hat die als Vorsitzende handelnde Richterin folgenden Antrag zu Protokoll diktiert:
"Die Klägerin beantragt gleichwohl,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27.4.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 15.9.2005 zu verurteilen, bei ihr die Nachteilsausgleiche G und H, einen GdB von 80 bereits seit dem Jahr 2000, hilfsweise seit dem Jahr 2002, sowie weitere gesundheitliche Störungen festzustellen,
hilfsweise den Rechtsstreit zu vertagen und die im Rentenverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg noch einzuholenden Gutachten beizuziehen, sobald diese vorliegen."
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Nach nochmaligem Vorspielen hat die Klägerin dazu erklärt: "Das ist jedenfalls insoweit richtig, als dass hier heute vertagt werden müsste. Im Übrigen kann ich mich nicht äußern."
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Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG als unzulässig verworfen (Urteil vom 23.2.2011). Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen darauf gestützt, dass keine berufungsfähige Entscheidung des SG zu dem im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Bescheid vorliege. Der nunmehr angegriffene Bescheid vom 15.9.2005 sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens gewesen. Das jetzige Vorbringen der Klägerin stelle sich der Sache nach als Klageänderung dar. Diese setze eine zulässige Berufung voraus, an welcher es vorliegend mangele. Dem Berufungsantrag der Klägerin könne auch nicht durch Auslegung ein zulässiger Inhalt beigemessen werden. Nach dem gesamten Vorbringen der Klägerin sei auszuschließen, dass sich diese gegen die im Klageverfahren angegriffenen Bescheide von 2007 wende.
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Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, die sie mit dem Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) begründet: Sie habe sich von Anfang an gegen den Bescheid vom 15.9.2005 gewandt. Ihr Antrag sei dahingehend auszulegen gewesen, dass sie eine Neufeststellung ihres GdB und der Nachteilsausgleiche G und H wegen Rechtswidrigkeit des bislang maßgeblichen Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit begehre, denn sie habe sich auf Umstände berufen, die bereits bei Erlass des Bescheides vom 15.9.2005 vorgelegen hätten. Das LSG hätte deshalb entsprechend ihrem Begehren den Antrag wie folgt formulieren müssen: "Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 23.2.2011 (richtig 27.4.2010) sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.6.2007 (richtig 6.2.2008) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei ihr unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15.9.2005, die Nachteilsausgleiche G und H, einen GdB von 80 bereits seit dem Jahr 2000, hilfsweise seit dem Jahr 2002, sowie weitere gesundheitliche Störungen festzustellen."
Entscheidungsgründe
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1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist nur zum Teil zulässig.
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Nach § 160a Abs 2 S 3 SGG muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht (vgl § 160 Abs 2 Nr 2 SGG), oder der Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) bezeichnet werden. Betrifft der Rechtsstreit mehrere prozessuale Ansprüche - wie hier die Feststellung des GdB, weiterer gesundheitlicher Störungen sowie der Voraussetzungen der Merkzeichen G und H - muss die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich jedes einzelnen prozessualen Anspruchs, über den das LSG entschieden hat, den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG genügen.
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In Bezug auf die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens H hat die Klägerin in der Beschwerdebegründung weder die einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan noch hinreichend dargelegt, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann. Sie trägt selbst vor, dass ihr damaliger Prozessbevollmächtigter mit ihrem Einverständnis vor dem SG zu Protokoll erklärt hat: "Der Nachteilsausgleich H ist nicht mehr streitbefangen." Dass das LSG diese protokollierte Prozesserklärung verfahrensfehlerhaft als (teilweise) Klagerücknahme ausgelegt hat, hat die Klägerin nicht dargelegt. Die bloße Behauptung, dass diese Erklärung "ihr aufgezwungen" worden sei, reicht - schon im Hinblick auf das Handeln des von der Klägerin bevollmächtigten Rechtsanwalts - für die Darlegung der Unwirksamkeit der Klagerücknahme nicht aus.
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Auch soweit es die von der Klägerin begehrte Feststellung weiterer gesundheitlicher Störungen betrifft, hat die Klägerin einen berufungsgerichtlichen Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet. Der Umstand, dass die Vorinstanzen der Klägerin zu diesem Punkt eine Sachentscheidung verweigert haben, kann nur dann als Mangel des Verfahrens angesehen werden, wenn es sich dabei überhaupt um eine zulässige Feststellung nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) bzw (ab 1.7.2001) nach dem SGB IX handelt. Dazu hat das BSG entschieden, dass die zuständige Behörde im Verfügungssatz eines Bescheides nach § 4 Abs 1 S 1 SchwbG das Vorliegen einer (unbenannten) Behinderung und den GdB festzustellen hat(vgl BSGE 82, 176 = SozR 3-3870 § 4 Nr 24). Die dieser Feststellung im Einzelfall zugrunde liegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen sind danach lediglich in der Begründung des Verwaltungsaktes anzugeben. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung hätte es näherer Darlegungen bedurft, warum hier ein diesbezüglicher Verfahrensmangel vorliegen soll. Daran fehlt es.
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Soweit die Klägerin als Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG rügt, ihr Antrag sei dahingehend auszulegen gewesen, dass sie eine Neufeststellung wegen Rechtswidrigkeit des bislang maßgeblichen Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit begehre, macht sie sinngemäß eine Verletzung des § 123 SGG geltend. Damit hat sie, soweit das Urteil des LSG die Feststellung des GdB und die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens G betrifft, formgerecht einen mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügbaren Verfahrensmangel bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, soweit das angefochtene Urteil des LSG vom 23.2.2011 die Feststellung des GdB und der Voraussetzungen des Merkzeichens G betrifft. In diesem Umfang beruht das Berufungsurteil auf einem ordnungsgemäß bezeichneten Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Der gerügte Verstoß gegen § 123 SGG liegt auch vor, denn das LSG hat das Berufungsbegehren der Klägerin verkannt.
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Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die von dem jeweiligen Kläger bzw der jeweiligen Klägerin erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Bei unklaren Anträgen muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und vor allem bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs 1, § 112 Abs 2 S 2 SGG; Keller bzw Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 123 RdNr 3, § 112 RdNr 8). Im Übrigen ist das Gewollte, also das mit der Klage bzw der Berufung verfolgte Prozessziel, bei nicht eindeutigen Anträgen im Wege der Auslegung festzustellen (vgl etwa BSGE 63, 93, 94 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 180; BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 38/09 R -, MedR 2011, 823; Keller aaO). In entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 BGB ist der wirkliche Wille zu erforschen. Dabei sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen Umstände des Falles, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen (vgl BSG aaO). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips alles begehrt wird, was dem Kläger/der Klägerin aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht (vgl etwa BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 16).
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Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben konnte das LSG das Begehren der im Berufungsverfahren nicht mehr anwaltlich vertretenen Klägerin nur so verstehen, dass diese unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidung des SG für die Zeit ab dem Jahre 2000 eine Korrektur der bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung vom 15.9.2005 erreichen will. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits im Juli 2005 Feststellungen nach § 69 SGB IX "möglichst ab 2001" beantragt hatte, das Versorgungsamt D. mit Bescheid vom 15.9.2005 jedoch nur einen GdB von 30 ab Antragstellung zuerkannte. Da dieser Verwaltungsakt den Antrag der Klägerin erkennbar vollständig bescheiden sollte, liegt darin zugleich auch eine Ablehnung für die Zeit vor der Antragstellung. Ihr Ziel rückwirkender Feststellungen machte die Klägerin sodann erneut mit ihrem "Änderungsantrag" vom 29.6.2006 deutlich: Sie beantragte die Ausstellung eines Ausweises mit Rückwirkung "ab Geburt". In Ihrem Begleitschreiben vom 22.6.2006 wies sie auf ihren Antrag aus dem "letzten Jahr" hin und bat um Information, "welche Behinderung mit wie vielen Prozenten" berücksichtigt wurde. In einem weiteren Schreiben vom 25.1.2007 bat sie um Überprüfung, "seit wann" sie tatsächlich behindert sei.
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Das zum damaligen Zeitpunkt zuständige Versorgungsamt konnte diesen Antrag der Klägerin nach seinem objektiven Erklärungswert und der Interessenlage nur so verstehen, dass diese unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips alles begehrt, was ihr aufgrund des von ihr geschilderten Sachverhalts rechtlich zusteht, also dass sie nicht nur eine Neufeststellung wegen wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach § 48 SGB X beansprucht, sondern auch eine Überprüfung des bestandskräftigen Verwaltungsakts nach § 44 Abs 2 SGB X erreichen will (vgl hierzu auch BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 16).
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Dieses Begehren hat das Versorgungsamt zwar nicht ausdrücklich beschieden, denn der angefochtene Bescheid vom 24.5.2007 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.2.2008) nennt als Rechtsgrundlage lediglich § 48 SGB X. Nach dem Inhalt des Verwaltungsakts sollte der Antrag der Klägerin jedoch - soweit er über die Neufeststellung eines GdB von 60 ab 29.6.2006 hinausgeht - in vollem Umfang abgelehnt werden (vgl hierzu auch BSG aaO RdNr 17).
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Entgegen der Auffassung des SG in seinem Urteil vom 27.4.2010 fehlt demnach keine (ablehnende) Entscheidung der Verwaltung über den Antrag der Klägerin auf Überprüfung des bestandskräftigen Verwaltungsakts vom 15.9.2005 nach § 44 Abs 2 SGB X. Diesen Überprüfungsantrag hat die Klägerin mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs 1 S 1 SGG (zur Klageart bei Klagen wegen Ansprüchen nach § 44 SGB X: vgl allgemein BSG<4. Senat> SozR 3-1300 § 44 Nr 8 S 19; BSG <7. Senat>, BSGE 76, 156, 157 f; BSG <9. Senat>, BSGE 81, 150, 152 = SozR 3-3100 § 30 Nr 18 S 43; BSG <2. Senat>, BSGE 97, 54 = SozR 4-2700 § 8 Nr 18, RdNr 9)insoweit weiterverfolgt, als sie - nach teilweiser Klagerücknahme (Merkzeichen H) - über das von ihr angenommene Teilanerkenntnis der beklagten Stadt (GdB von 80 ab 29.6.2006) hinaus begehrt, "die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 24.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.6.2007 (richtig 6.2.2008) zu verurteilen, bei ihr ab dem Jahre 2000 bereits einen GdB von 80 und den Nachteilsausgleich G festzustellen." Mit dem im Tenor des Urteils vom 27.4.2010 enthaltenen Ausspruch "Im Übrigen wird die Klage abgewiesen" hat das SG insoweit die ablehnende Entscheidung der Verwaltung bestätigt. Entgegen der Auffassung des LSG liegt mithin jedenfalls zu den Streitgegenständen "Feststellung des GdB" und "Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens G" eine berufungsfähige Entscheidung vor, die sich auch auf die von der Klägerin begehrte Überprüfung des Bescheides vom 15.9.2005 bezieht.
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Das LSG hätte deshalb im Rahmen seiner gemäß § 123 SGG gebotenen Auslegung des Klage- und Berufungsbegehrens der Klägerin die den Überprüfungsantrag nach § 44 Abs 2 SGB X ablehnende Verwaltungsentscheidung, die vom SG mit der Klageabweisung bestätigt worden ist, in seine Prüfung und Entscheidung mit einbeziehen müssen. Eine derartige Auslegung war auch deshalb geboten, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung weder dem vom LSG als sachdienlich angesehenen Berufungsantrag zugestimmt noch den von der als Vorsitzende handelnden Richterin des LSG zu Protokoll diktierten Antrag trotz mehrmaligem Vorspielen ausdrücklich genehmigt hat.
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Auf dem insoweit verfahrensfehlerhaften Verkennen des Berufungsbegehrens kann die angefochtene Entscheidung auch beruhen, denn es ist nicht auszuschließen, dass das LSG bei richtiger Erfassung dieses Begehrens möglicherweise zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
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3. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Der Senat macht im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles von dieser Möglichkeit insoweit Gebrauch, als er das angefochtene Urteil des LSG aufhebt, soweit es die Feststellung des GdB und die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens G betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.
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Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Tenor
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Auf die Sprungrevision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 4. August 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Streitig ist die Höhe des SGB II-Leistungsanspruchs der Kläger unter Abzug einer Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro vom Einkommen des Klägers zu 3 für eine für ihn abgeschlossene private Unfallversicherung im Zeitraum vom 1.8.2009 bis 2.2010.
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Der am 1992 geborene Kläger zu 3 ist das im streitigen Zeitraum noch minderjährige Kind der Klägerin zu 1, die mit ihm und ihrem Partner, dem Kläger zu 2, in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Der Kläger zu 2 hatte wechselndes Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Der Kläger zu 3 durchlief im streitigen Zeitraum eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Werkstatt des Lebenshilfewerks H eV. Von der BA erhielt er im Zeitraum vom 1.9.2009 bis 30.11.2010 monatlich 73 Euro Ausbildungsgeld. Die BA übernahm auch die Lehrgangskosten und gewährte Fahrtkosten für Pendelfahrten zwischen der Wohnung und der Werkstatt. Zugleich bezog der Kläger zu 3 eine Waisenrente in Höhe von 153,66 Euro von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Rentenanpassung zum 1.7.2009). Kindergeld wurde der Klägerin zu 1 für den Kläger zu 3 in Höhe von 164 Euro monatlich von der Familienkasse gezahlt. Die Kläger haben eine sog "Paketversicherung" abgeschlossen, die ua eine Unfallversicherung für den Kläger zu 3 mit eigenständig ausgewiesenem Beitragsanteil enthält.
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Durch Bescheid vom 2.7.2009 bewilligte der Beklagte vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2009, weil der Kläger zu 2 über wechselndes Einkommen verfüge, das nicht im Voraus feststehe. Die Leistungshöhe änderte er durch Bescheide vom 8.7., 4.8. und 11.8.2009. Mit ihrem Widerspruch (18.8.2009) gegen den letzten Änderungsbescheid begehrten die Kläger den Abzug einer Versicherungspauschale von 30 Euro von der Waisenrente vor ihrer Berücksichtigung als Einkommen des Klägers zu 3. Durch Widerspruchsbescheid vom 2.11.2009 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger zu 3 habe nicht tatsächlich eine Versicherung abgeschlossen. Am 11.12.2009 änderte der Beklagte die Leistungshöhe für den Zeitraum 1.9. bis 31.12.2009 nochmals, erließ jedoch am 6.5.2010 für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2009 einen endgültigen Bescheid, im Rahmen dessen er die Höhe der SGB II-Leistungen an die Kläger zu ihren Gunsten höher als bisher festsetzte. Ebenfalls am 6.5.2010 bewilligte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2010, wiederum als vorläufige Leistungen, weil das Einkommen des Klägers zu 2 im Bewilligungszeitraum nicht abschließend festgestellt werden könne. Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 6.5.2010 ua wegen des fehlenden Abzugs einer Versicherungspauschale vom Einkommen des Klägers zu 3 wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 22.6.2010 zurück.
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Mit ihren Klagen vom 6.11.2009 (Az S 3 AS 6295/09) und 22.7.2010 (Az S 3 AS 4244/10) haben die Kläger diese Bescheide angefochten und höhere SGB II-Leistungen begehrt. Die Klage vom 6.11.2009 richtet sich gegen den Bescheid vom 2.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.11.2009 und die danach während des Klageverfahrens ergangenen Änderungsbescheide. Zur Begründung haben die Kläger ua vorgebracht, es sei eine Versicherungspauschale vom Renteneinkommen des Klägers zu 3 in Abzug zu bringen. Die zweite Klage, die vom SG mit der ersten zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden worden ist und die das gleiche Leistungsziel wie die erste Klage hat, richtet sich gegen die Bescheide vom 6.5.2010 (endgültig für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2009 und vorläufig für den Zeitraum vom 1.1. bis 2.2010) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.6.2010. Das SG hat den Klagen stattgegeben, indem es sämtliche zuvor benannten Bescheide geändert und den Beklagten verurteilt hat, den Klägern Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II vom 1.8.2009 bis 2.2010 unter Berücksichtigung einer Versicherungspauschale von 30 Euro beim Kläger zu 3 zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei der für den Kläger zu 3 abgeschlossenen privaten Unfallversicherung um eine grundsicherungsrechtlich angemessene Versicherung handele, deren Beiträge nach dem ab dem 1.8.2009 geänderten § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II-V nunmehr auch bei einem in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Kind (hier bis zum 2.2010) von dessen Einkommen vor der Berücksichtigung bei der Berechnung des Sozialgeldes in Abzug zu bringen seien. Darauf, dass die Versicherung nicht vom Kläger zu 3, sondern von der Klägerin zu 1 für ihn abgeschlossen worden sei, komme es nicht an. Die Versicherung habe nach den tatsächlichen Feststellungen nicht vom Kläger zu 3 selbst vor dessen vollendeten 18. Lebensjahr abgeschlossen werden können.
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Der Beklagte hat die vom SG zugelassene Sprungrevision zum BSG mit Zustimmung der Kläger eingelegt. Er macht geltend, zum 1.8.2009 sei § 6 Abs 1 Alg II-V geändert worden, um sozialpolitisch unerwünschte Ungleichbehandlungen im Hinblick auf den Abzug der Versicherungspauschale von minderjährigen Kindern innerhalb und außerhalb der Bedarfsgemeinschaft zu verhindern. Auf deren Mitgliedschaft in einer Bedarfsgemeinschaft komme es nun nicht mehr an. Der Abzug der Versicherungspauschale habe jedoch nur dann zu erfolgen, wenn der Minderjährige tatsächlich mindestens eine dem Grunde und der Höhe nach angemessene Versicherung abgeschlossen habe und der Versicherungsschutz nicht bereits durch die Haushaltsgemeinschaft, der der Minderjährige angehöre, sichergestellt sei. Eine private Unfallversicherung sei bereits dem Grunde nach nicht angemessen. Die Angemessenheit einer Versicherung dem Grunde nach sei nur gegeben, wenn eine vom Lebenszuschnitt den Leistungsberechtigten nach dem SGB II vergleichbare Bevölkerungsgruppe üblicherweise eine solche Absicherung vornehme oder im Einzelfall wegen des Vorliegens besonderer Umstände der Abschluss als angemessen angesehen werden könne. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zum Arbeitslosenhilferecht könne von der Üblichkeit dann ausgegangen werden, wenn 50 % aller Haushalte eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hätten.
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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 4. August 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
die Sprungrevision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Sprungrevision ist im Sinne der Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG begründet.
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Der Senat vermochte nicht abschließend zu beurteilen, ob der Beklagte bei der Berechnung der zwischenzeitlich endgültig bewilligten Leistungen im Zeitraum vom 1.8. bis 31.12.2009 von der Waisenrente des Klägers zu 3 eine Versicherungspauschale von 30 Euro monatlich vor der Berücksichtigung als Einkommen in Abzug zu bringen hat sowie hierzu auch im Hinblick auf die vorläufig bewilligten Leistungen zwischen dem 1.1. und dem 2.2010 verpflichtet ist.
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1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig(vgl Urteile des Senats vom 18.1.2011, ua - B 4 AS 99/10 R). Nach § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung dar. Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.
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Der Senat hat ebenfalls bereits entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 44b SGB II bestehen, weil der Gesetzgeber sich bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung innerhalb des von Art 91e Abs 1 und 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt(BSG Urteile vom 18.1.2011, ua - B 4 AS 99/10 R).
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2. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist zum einen das Begehren der Kläger auf eine gegenüber den endgültigen Festsetzungen des Beklagten in dem Bescheid vom 6.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.6.2010 für den Zeitraum vom 1.8. bis 31.12.2009 um 30 Euro höhere monatliche Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die vorläufigen Festsetzungen der Leistungshöhe in dem Bescheid vom 2.7.2009 in der Fassung der Bescheide vom 8.7., 4.8. und 11.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.11.2009, dieser wiederum in der Fassung des Bescheides vom 11.12.2009 sind nicht mehr Streitgegenstand des Revisionsverfahrens. Sie haben sich bereits im Klageverfahren auf sonstige Weise iS des § 39 Abs 2 SGB X durch den Erlass des Bescheides vom 6.5.2010, mit dem der Beklagte eine endgültige Bestimmung der Leistungshöhe im Zeitraum vom 1.8. bis 31.12.2009 verfügt hat, erledigt (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, K § 328 RdNr 59; Eicher in Eicher/Schlegel, § 328 SGB III RdNr 60). Der endgültige Bescheid hat die vorläufigen Bescheide ersetzt. Insoweit war auch die Anfechtungs- und Leistungsklage der Kläger zulässig.
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Für den Zeitraum vom 1.1. bis 2.2010 hat der Beklagte wiederum jedoch nur vorläufige Leistungen bewilligt. Daher ist für diesen Zeitraum auch nur die vorläufige gegenüber den Festsetzungen des Beklagten in dem Bescheid vom 6.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.6.2010 vorgenommene, um 30 Euro höhere monatliche Leistung der Kläger Streitgegenstand des Revisionsverfahrens. An einem Bescheid über die endgültige Leistungsgewährung fehlt es bisher. Gleichwohl ist auch insoweit die von den Klägern erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage hier zulässig. Die Revision des Beklagten ist also nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen erfolgreich.
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Zwar ist die vorläufige Leistung eine Leistung sui generis und ein aliud gegenüber der endgültigen Leistung (stRspr, vgl BSG Urteil vom 31.5.1989 - 4 RA 19/88 = SozR 1200 § 42 Nr 4 S 14; BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 = BSGE 67, 104 <109 f> = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 f; BSG Urteil vom 12.5.1992 - 2 RU 7/92 = SozR 3-1200 § 42 Nr 2 S 4 f; BSG Urteil vom 16.6.1999 - B 9 V 13/98 R = SozR 3-1200 § 42 Nr 8 S 25 mwN; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, K § 328 RdNr 56). Materiell-rechtlich handelt es sich mithin um zwei verschiedene Ansprüche. Unabhängig von der jeweils zutreffenden Klageart ist auch gegen vorläufige Entscheidungen grundsätzlich gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren. Im Falle einer den Kläger im Verhältnis zur vorläufigen Bewilligung belastenden endgültigen Entscheidung kann er im Klageverfahren gegen die endgültige Entscheidung nicht mehr damit gehört werden, die Verwaltung habe nicht vorläufig bewilligen dürfen. Ist die vorläufige Bewilligung bestandskräftig geworden, ist sie auch im Rahmen eines Erstattungsbescheides hinsichtlich der Vorläufigkeit nicht mehr überprüfbar (BSG Urteil vom 15.8.2002 - B 7 AL 24/01 R, SozR 3-4100 § 147 Nr 1). Der eine vorläufige Leistung bewilligende Bescheid ist mithin ebenso wie ein solcher über die Bewilligung von endgültigen Leistungen mit der Begründung anfechtbar, die Verwaltung habe rechtswidrig gehandelt, hier zu Unrecht vorläufige Leistungen anstatt endgültige bewilligt. Die zutreffende Klageart ist dann die Anfechtungsklage (vgl Eicher in Eicher/Schlegel, § 328 SGB III RdNr 92).
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Gleichwohl ist ein auf endgültige Leistungen gerichtetes Begehren in Gestalt der Leistungsklage nicht grundsätzlich unzulässig ( § 54 Abs 2 SGG - vgl BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R; BSG Urteil vom 21.7.2009 - B 7 AL 49/07 R - BSGE 104, 76 = SozR 4-4300 § 22 Nr 2; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, K § 328 RdNr 315; aA Düe in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 328 RdNr 30 f, der nur die Anfechtung für rechtlich zulässig hält ) - ein Kläger ist wegen der Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung nicht ausschließlich gehalten, ebenfalls nur Leistungen in vorläufiger Höhe zu beantragen, wenn die Verwaltung eine endgültige Leistungsgewährung durch gesonderten Verfügungssatz zumindest konkludent ablehnt. Die Entscheidung der vorläufigen Bewilligung einer Leistung ist nach § 40 Abs 1 Nr 1a SGB II iVm § 328 Abs 1 SGB III eine Ermessensentscheidung, wobei der Verwaltungsträger einen Entscheidungsfreiraum im Sinne von Entschließungs- und Auswahlermessen hat(vgl Eicher in Eicher/Schlegel, § 328 SGB III RdNr 42). Die grundsätzlich richtige Klageart im Falle nicht gebundener Entscheidungen ist damit zwar die Verpflichtungsklage (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 54 RdNr 20b; so auch Eicher in Eicher/Schlegel, § 328 SGB III RdNr 92 im Hinblick auf vorläufige Leistungen wegen der Entscheidungsfreiräume der Verwaltung). Sie hält auch der erkennende Senat für die zutreffende Klageart im Falle der vorläufigen Bewilligung von Leistungen nach § 40 Abs 1 Nr 1a SGB II iVm § 328 Abs 1 SGB III, um der Einebnung der Verschiedenartigkeit der Ansprüche auf endgültige und vorläufige Leistungen entgegenzuwirken. Geht der Kläger jedoch davon aus, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung nicht vorliegen oder das Ermessen der Behörde sowohl im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Entscheidung selbst, als auch der Höhe der zu bewilligenden Leistungen auf Null reduziert sei, ist die Beantragung der Leistung selbst (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, K § 328 RdNr 315 - kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage)und hilfsweise die Verpflichtung zum Erlass eines neuen Bescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zulässig. Die Verpflichtungsklage ist dann jedoch ggf als ein Minus (Hilfsantrag) in der Leistungsklage enthalten (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, IV, RdNr 18).
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Da nur der Beklagte die Entscheidung des SG mit der Sprungrevision angefochten hat, ist der Streitgegenstand - im Hinblick auf das Verbot der reformatio in peiius - auch auf die Gewährung höherer monatlicher Leistungen von 30 Euro beschränkt. Insoweit ist allerdings eine vollständige Überprüfung des Leistungsanspruchs der Kläger unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt erforderlich - die Absetzbarkeit der Versicherungspauschale ist kein abtrennbarer Streitgegenstand (BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R = SozR 4-4300 § 428 Nr 3 S 10 mwN; BSG Urteil vom 5.9.2007 - B 11b AS 49/06 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 7 S 37; BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R = BSGE 97, 217 <223 f> = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 S 6 ff mwN; BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 55/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 9 S 74). Da das SG über die ebenfalls nicht vollständig festgestellten Tatsachen betreffend die Absetzbarkeit der Versicherungspauschale hinaus keine weiteren Feststellungen zu Tatsachen getroffen hat, aufgrund derer das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II und die Rechtmäßigkeit der Höhe der Leistung des Beklagten beurteilt werden kann, wird das SG im wiedereröffneten Klageverfahren, auch wenn es unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu dem Ergebnis gelangen sollte, von dem Renteneinkommen des Klägers zu 3 sei keine Versicherungspauschale vor der Berücksichtigung als Einkommen in Abzug zu bringen, zu überprüfen haben, ob den Klägern aus anderen Gründen eine um 30 Euro höhere Leistung zusteht.
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3. Der Senat vermochte aufgrund der vom SG festgestellten Tatsachen nicht abschließend zu entscheiden, ob der Beklagte von dem Renteneinkommen des Klägers zu 3 eine Versicherungspauschale von monatlich 30 Euro in Abzug zu bringen hat.
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Nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II sind Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen vom Einkommen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Zutreffend ist das SG zwar davon ausgegangen, dass nach § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II-V idF ab dem 1.8.2009 (2. Verordnung zur Änderung der Alg II-V/SozialgeldV vom 23.7.2009, BGBl I 2340) nunmehr auch von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II abgesetzt werden kann, wenn die Beiträge nach Grund und Höhe angemessen sind und der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat(s zur Rechtslage vor dem 1.8.2009 nur BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 23).
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Im Gegensatz zur Auffassung des SG kommt es für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit in § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II-V jedoch nicht darauf an, ob Leistungen aus der privaten Versicherung zu einer Entlastung staatlicher Sozialversicherungsträger beitragen können. Im Gegenteil, wenn bereits ein hinreichender Schutz durch die gesetzliche Sozialversicherung gegeben ist, scheidet die Absetzbarkeit von Beiträgen für private Versicherungen, die dieselben Risiken abdecken, im Grundsicherungsrecht schon aus systematischen Gründen aus. Beiträge zur Sozialversicherung werden vom Grundsicherungsträger als Annexleistung übernommen (zur Krankenversicherung und im hier streitigen Zeitraum auch noch zur Rentenversicherung). Dahinter steht die Erwägung, dass durch Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung auch ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf gedeckt wird, für den wegen des Schutzes durch die gesetzliche Sozialversicherung keine besonderen Leistungen im SGB II vorgesehen sind. Einkommen aus Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung ist daher auch zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II, das den Hilfebedarf mindert. Für Bezieher von Erwerbseinkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze gelten die gleichen Überlegungen. Dort ersetzen die Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung - entsprechend ihrem originären Zweck - das etwa durch einen Unfall entgangene Erwerbseinkommen bzw dienen der Erlangung der ansonsten zu "erkaufenden" Gesundheitsleistungen. Wenn bestimmte Risiken nicht durch Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung abgedeckt werden, wie beispielsweise die gesundheitlichen Folgen aufgrund von Freizeitunfällen von Kindern, mag das zwar - wie vom SG angenommen - für eine private Vorsorge sprechen. Ob damit jedoch zugleich eine grundsicherungsrechtliche Angemessenheit der Aufwendungen hierfür einhergeht, bestimmt sich im Rahmen des Leistungssystems - wie bei der Bemessung der existenzsichernden Leistungen auch - nach dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen (vgl BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua, BVerfGE 125, 175).
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Daher wird in der Rechtsprechung von BSG und BVerwG zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im Hinblick auf Versicherungsbeiträge im existenzsichernden Bereich darauf abgestellt, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze üblicherweise Vorsorgeaufwendungen zu tätigen pflegen und andererseits, welche individuellen Lebensverhältnisse die Situation des Hilfebedürftigen prägen ( BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 7/10 R, zur Veröffentlichung vorgesehen ; abgrenzend zur Arbeitslosenhilfe wegen deren Funktion der Lebensstandardsicherung: BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 7 AL 24/04 R - BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1; s zur Sozialhilfe nach dem SGB XII: BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R - BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1; vgl zum BSHG: BVerwG Urteil vom 27.6.2002 - 5 C 43/01 - BVerwGE 116, 342 ; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 76 RdNr 38; Schmitt/Hillermeier, BSHG, Stand Dezember 1996, § 76 RdNr 92). Ob die Beiträge zur privaten Unfallversicherung für Kinder in diesem Sinne angemessen sind, vermochte der Senat nach den Feststellungen des SG jedoch nicht abschließend zu beurteilen.
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Zwar bestehen Zweifel, dass der Abschluss einer privaten Unfallversicherung für Kinder bei Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze üblich ist. Der Beklagte hat in der Revisionsbegründung auf seine Erkenntnisse durch den Kundenmonitor Assekuranz der Psychonomics AG für 2008 hingewiesen, wonach 31 % aller deutschen Haushalte eine private Unfallversicherung abgeschlossen hatten. Das LSG Hamburg hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2010 auf Grundlage einer beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft eV eingeholten Auskunft für das Jahr 2008 ausgeführt, dass der Prozentsatz von 50 % der gesamten Bevölkerung, die eine derartige Versicherung hielten, nicht erreicht werde. Der Anteil an privat unfallversicherten Kindern aus Familien mit geringen finanziellen Mitteln werde dementsprechend geringer sein; die private Unfallversicherung für Kinder zähle in diesen Kreisen daher nicht zu den üblichen Versicherungen (LSG Hamburg Urteil vom 11.11.2010 - L 5 AS 58/07). Eine abschließende Bewertung der Üblichkeit ist jedoch auf Grundlage dieser Ausführungen - auch für den streitigen Zeitraum - nicht möglich. Das SG wird entsprechende Ermittlungen im wiedereröffneten Klageverfahren nachzuholen haben.
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Sollte das SG zu der Erkenntnis gelangen, dass der Abschluss einer privaten Unfallversicherung für Kinder bei Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze nicht üblich sei, wird es gleichwohl die persönlichen Lebensumstände des Klägers zu 3 zu ermitteln haben. Denn auch besondere Umstände des Einzelfalls können - wie eingangs dargelegt - dazu führen, dass eine solche private Absicherung als angemessen zu bewerten ist. Diese können beispielsweise in einer besonderen Gefährdung des jungen Menschen aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung oder einer sonstigen besondere Gefährdungen hervorrufenden Lebenssituation erblickt werden. Zu derartigen Umständen mangelt es bisher an Feststellungen des SG.
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Unschädlich ist entgegen der Auffassung des Beklagten jedoch, dass der Kläger zu 3 die Versicherung nicht selbst - also eigentätig - abgeschlossen hat. Es kommt auch nicht darauf an, dass er die rechtliche Möglichkeit hierzu mit nachträglicher Genehmigung durch die erziehungsberechtigte Klägerin zu 1 gehabt hätte. Hiergegen spricht weder die von dem Beklagten zitierte Begründung der Neufassung der Alg II-V, noch die bisherige Rechtsprechung des BSG. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung zuständigen Senate des BSG die Versicherungspauschale unabhängig davon in Abzug zu bringen, ob tatsächlich Beiträge zu privaten Versicherungen aufgewendet worden sind (vgl BSG Urteile vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 3; 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 4; 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 23). Die mangelnde Abzugsmöglichkeit der Versicherungspauschale vom Einkommen des Kindes, das in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, ist in der Rechtsprechung des BSG damit gerechtfertigt worden, dass im Regelfall das Kind an den für die Bedarfsgemeinschaft abgeschlossenen Versicherungen partizipiert und sein Einkommen in erster Linie zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts dienen soll (BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 23). Unter Berücksichtigung dessen soll die durch die Änderung der Alg II-V eröffnete Möglichkeit, auch vom Einkommen des minderjährigen Kindes in der Bedarfsgemeinschaft eine Versicherungspauschale in Abzug zu bringen, daher nur dann ergriffen werden können, wenn für das Kind eine eigene Versicherung abgeschlossen worden ist, die sein Einkommen auch tatsächlich belastet. Dieses setzt jedoch nur voraus, dass eine für das Kind zu finanzierende Versicherung vorhanden ist, die nicht in der Gesamtvorsorge der Bedarfsgemeinschaft aufgeht. Nicht erforderlich ist, dass das Kind den Versicherungsvertrag selbst geschlossen hat. Ebenfalls unschädlich ist, dass es sich im vorliegenden Fall um eine "Paketversicherung" handelt. Sie enthält nach den tatsächlichen Feststellungen des SG, die der Beklagte nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen hat, einen selbstständigen, ausschließlich auf das Kind bezogenen Anteil, für den Versicherungsbeiträge aufzubringen sind.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.