Bundessozialgericht Beschluss, 10. Dez. 2014 - B 5 R 378/14 B
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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Der Kläger hat sich mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 22.10.2014 an das Bundessozialgericht (BSG) gewandt und ua "Beschwerde/Strafanzeige wegen Urteil des LSG NRW Az. L 4 R 457/14 vom 26.09.2014" sowie "Beschwerde/Strafanzeige wegen `Gerichtsbescheid´ des s.g. `SG Köln´ Az. S 5 R 591/13 vom 22.05.2014" eingelegt und "Klage gegen manipulierten Widerspruchsbescheid vom 09.04.2013" erhoben. Diese Rechtsbehelfe und die weiteren Rechtsschutzgesuche des Klägers fasst der Senat als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.9.2014 auf. Da die Streitsache B 13 R 232/11 B durch Beschluss vom 26.7.2011 erledigt und deshalb nicht mehr anhängig ist, liegt kein Fall der Sonderzuordnung an den 13. Senat aufgrund Vorbefassung iS von Teil A Abschnitt II Ziffer 2 b) des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2014 vor.
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Die Beschwerde ist indes unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Gegen diesen Vertretungszwang bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies haben mehrfach sowohl das BSG (Beschlüsse vom 25.10.1957 - 8 RV 935/57 - SozR Nr 20 zu § 166 SGG und vom 21.1.1971 - 7 RAr 49/70 - SozR Nr 43 zu § 166 SGG) als auch das BVerfG (Beschluss vom 16.6.1983 - 1 BvR 664/83 - SozR 1500 § 166 Nr 10 und Kammerbeschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7) entschieden. Auch ein Verstoß gegen den durch Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Anspruch auf Zugang zum Gericht ist im Vertretungszwang nicht zu sehen (BSG Beschlüsse vom 21.8.2003 - B 3 P 8/03 B - Juris RdNr 6, vom 27.1.2005 - B 11a/11 AL 265/04 B - Juris RdNr 7 und vom 3.5.2011 - B 9 SB 21/11 B - Juris RdNr 3). Dieser verletzt schließlich auch nicht Art 47 Abs 2 S 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh), wonach sich jede Person vor Gericht beraten, verteidigen und vertreten lassen "kann". Denn diese Kann-Vorschrift versperrt den Mitgliedstaaten keinesfalls die Möglichkeit, vor ihren obersten Gerichtshöfen einen Vertretungszwang vorzuschreiben (Senatsbeschluss vom 5.4.2011 - B 5 R 66/11 B - BeckRS 2011, 71789 RdNr 4 und BFH Beschluss vom 22.7.2010 - V S 8/10 - BFH/NV 2010, 2095; auch vor dem EuGH besteht ein Vertretungszwang, vgl Art 19 Abs 3 Satzung EuGH sowie Art 58 Verfahrensordnung des Gerichtshofes).
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Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 22.05.2014 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
2Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren eine höhere Rente und einen früheren Rentenbeginn nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie Verzugszinsen, Schadensersatz und Schmerzensgeld.
3Der am 00.00.1954 in Russland geborene Kläger ist am 16.06.1989 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen und anerkannter Vertriebener.
4Im September 2006 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 08.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2007 zunächst ab. Im anschließend vor dem Sozialgericht (SG) Köln geführten Klageverfahren (Az.: S 29 R 158/07) wurde der Rechtsstreit um Schadensersatz und Schmerzensgeld durch Beschluss abgetrennt (Az.: S 29 R 106/09) und das abgetrennte Verfahren wegen sachlicher Unzuständigkeit an das Landgericht Düsseldorf (dortiges Az.: 2 b O 29/10) verwiesen (Beschlüsse vom 07.09.2009 und 01.10.2009). Rechtsmittel des Klägers sowohl gegen den Abtrennungs- als auch gegen den Verweisungsbeschluss blieben erfolglos (zum Abtrennungsbeschluss LSG NRW Beschluss vom 27.11.2009 - L 14 B 22/09 R sowie BSG Beschluss vom 18.01.2010 - B 13 R 25/09 S; zum Verweisungsbeschluss LSG NRW Beschluss vom 27.11.2009 - L 14 B 23/09 R sowie BSG Beschluss vom 19.01.2010 - B 13 R 26/09 S). Das Landgericht Düsseldorf hat - nachdem der vom Kläger angeforderte Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt worden ist - nach sechsmonatigem Ruhen des Verfahrens das Weglegen der Akten verfügt.
5Im Klageverfahren S 29 R 158/07 verurteilte das SG die Beklagte durch Anerkenntnisteil- und Schlussurteil vom 27.04.2010, dem Kläger entsprechend eines Anerkenntnisses vom 30.11.2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab 01.09.2006 zu gewähren. Soweit der Kläger darüber hinaus die Gewährung der Rente ab einem früheren Zeitpunkt, die Ausurteilung einer konkreten Rentenhöhe zuzüglich Verzugszinsen und konkreter Dauer des Rentenbezugs sowie die Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 150,00 Euro begehrte, wies das SG die Klage ab. Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) ein (Az.: L 8 R 455/10).
6In Ausführung des Urteils vom 27.04.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 04.11.2010 ausgehend von einem Versicherungsfall am 02.05.2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Auszahlung erfolge als "Vorschussrente" mit einer Nachzahlung für die Zeit ab September 2006 und einer laufenden Zahlung ab November 2010 sowie Zinsen ab Mai 2007. Die "vorschussweise" Bewilligung beruhe darauf, dass zur Feststellung der genauen Leistungshöhe noch weitere versicherungsrechtliche Zeiten (nach dem Fremdrentengesetz - FRG) und eine Zeit der Arbeitslosigkeit im Jahr 2003 zu prüfen seien. Über die endgültige Feststellung der Rente erfolge eine weitere Mitteilung. Der Bescheid erhielt den Hinweis, dass er aufgrund des Urteils vom 27.04.2010 ergehe und nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Verfahrens (gemeint: L 8 R 455/10) sei. Der Kläger legte gleichwohl Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.11.2010 ein, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2011 zurückwies. Das anschließende Klageverfahren vor dem SG Köln (Az.: S 25 R 1263/11, Gerichtsbescheid vom 13.01.2012) sowie auch das korrespondierende Berufungsverfahren (Az.: L 14 R 73/12, Urteil vom 15.03.2013) und Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG (Az.: B 13 R 169/13 B, Beschluss vom 19.06.2013) blieben für den Kläger ohne Erfolg.
7In dem Berufungsverfahren L 8 R 455/10 wies das LSG NRW die Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 27.04.2010 durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 04.05.2011 zurück und die Klage gegen den Bescheid vom 04.11.2010 ab. Die hiergegen von dem unvertretenen Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 26.07.2011 als unzulässig (Az.: B 13 R 232/11 B).
8Mit Bescheid vom 09.08.2011 stellte die Beklagte die Rente des Klägers - wie im Bescheid vom 04.11.2010 bereits angekündigt - endgültig fest. Bei der Berechnung der Nachzahlung wurden die bereits aufgrund des Bescheides vom 04.11.2010 geleisteten Rentennachzahlungen verrechnet. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2011 zurück. In dem anschließenden Klageverfahren vor dem SG Köln (Az.: S 25 R 1577/11) wurde die Klage, mit welcher der Kläger eine höhere Rente, einen früheren Rentenbeginn, Verzugszinsen, Schadensersatz und Schmerzensgeld begehrte, mit Urteil vom 16.08.2012 abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung ist derzeit noch beim LSG unter dem Aktenzeichen L 4 R 761/12 anhängig.
9Angesichts der gestiegenen Rentenwerte erfolgte mit Bescheid vom 01.07.2012 zu diesem Datum eine Anpassung der Rente. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2013 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 18.04.2013 Klage beim SG Köln erhoben (Az.: S 5 R 591/13).
10Eine erneute Anpassung erfolgte mit Bescheid vom 01.07.2013 ab diesem Zeitpunkt. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2013 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 25.11.2013 ebenfalls Klage beim SG Köln erhoben (Az.: S 5 R 1727/13).
11Das SG hat die Verfahren mit Beschluss vom 07.04.2014 zum Aktenzeichen S 5 R 591/13 verbunden.
12Das Sozialgericht hat dem Begehren des Klägers den Antrag entnommen,
131. die früheren Rentenbescheide der Beklagten sowie den Rentenanpassungsbescheid vom 01.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2013 sowie den Rentenanpassungsbescheid vom 01.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2013 aufzuheben und ihm unter Anwendung der am 16.06.1989 geltenden Rentenformel - des Rentenfaktors 1 - Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren
14und im Übrigen,
152. "die gerichtliche außergerichtliche Kosten, Verzugszinsen ab 06.2006, Schadensersatz und Schmerzensgeld als Bestandteil der sozialrechtlichen Klage, nach Ermessen des Gerichts im festen Euro-Betrag trägt der Beklagte, als Verursacher der rechtswidrigen Handlung,
163. die beklagte Zwangs-Versicherungsbehörde wegen massenhaften Schwerstverbrechen Amts wegen für eine Verbrecherorganisation bzw. kriminelle Vereinigung zu erklären bzw. veranlassen/verordnen und gegen die Täter Amts wegen (aufgrund der Kenntnisnahme über verfassungsfeindlichen/völkerrechtsfeindlichen gewerbsmäßig betreibenden Massen-Verbrechen) die strafrechtlichen Ermittlungen wegen vorsätzlichen Betrug, Rechtsbeugung, mittels Beweisunterschlagung zum Nachteil des Klägers, einzuleiten."
17Nach Anhörung des Klägers hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.05.2014 abgewiesen.
18Die Klage sei insgesamt bereits unzulässig.
19Soweit der Kläger sich gegen den Rentenanpassungsbescheid vom 01.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2013 und den Rentenanpassungsbescheid vom 01.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2013 wende, stehe seiner Klage die Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) des Berufungsverfahrens L 4 R 761/12 bzw. das Verbot doppelter Rechtshängigkeit (§ 202 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG) entgegen, denn die vorgenannten Bescheide seien nach §§ 153 Abs. 1, § 96 Abs. 1 SGG von Gesetzes wegen Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens.
20Nach § 96 Abs. 1 SGG, welcher gemäß § 153 Abs. 1 SGG auch für Berufungsverfahren gelte, werde ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand eines bereits anhängigen Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen sei und den angefochtenen Verwaltungsakt abändere oder ersetze. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Bei Rentenanpassungsmitteilungen handele es sich um Verwaltungsakte auf der Grundlage der §§ 65, 68, 69 sowie 254c, 255 a ff. SGB VI. Sowohl mit der Rentenanpassung zum 01.07.2012 als auch derjenigen zum 01.07.2013 sei die Höhe der ursprünglich mit Bescheid vom 09.08.2011 gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung unmittelbar geändert worden. Ab dem jeweiligen Rentenanpassungszeitpunkt stehe dem Versicherten Rente nicht mehr in der bis dahin gewährten, sondern ausschließlich in der neuen Höhe zu. Mit der jeweiligen Rentenanpassung werde der jeweilige Monatsbetrag der Rente neu bestimmt und damit gegenüber der bisherigen Regelung. Die Rentenanpassungsbescheide seien vor diesem Hintergrund von Gesetzes wegen auf der Grundlage von § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des gegen den ursprünglichen Rentenbewilligungsbescheid vom 09.08.2011 gerichteten anhängigen Berufungsverfahrens L 4 R 761/12. Sowohl der Rentenanpassungsbescheid vom 01.07.2012 wie auch derjenige vom 01.07.2013 seien nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2011 ergangen. Der Anpassungsbescheid vom 01.07.2012 sei bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 25 R 1577/11 geworden, welches mit Urteil vom 16.08.2012 geendet habe und in das anhängige Berufungsverfahren L 4 R 761/12 gemündet sei. Der Anpassungsbescheid vom 01.07.2013 sei nach Rechtshängigkeit des vorgenannten Berufungsverfahrens erlassen worden. Die Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens stehe dem gegen die Rentenanpassungsbescheide gerichteten Begehren des Klägers im vorliegenden Verfahren folglich entgegen.
21Auch soweit sich der Kläger gegen frühere Rentenbescheide wende, sei seine Klage unzulässig. Soweit er sich gegen den Rentenbescheid vom 09.08.2011 wende, stehe seinem Begehren wiederum die Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens L 4 R 761/12 entgegen, dessen Gegenstand gerade besagter Rentenbescheid vom 09.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2011 sei. Entsprechendes gelte für das Begehren des Klägers auf Gewährung von Zinsen bereits ab Juni 2006. Soweit er sich gegen den Rentenbescheid vom 04.11.2010 wende, stehe seinem Begehren die Rechtskraft des Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 04.05.2011 in dem Verfahren L 8 R 455/10 entgegen.
22Soweit der Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Beklagten begehre, stehe dem weiterhin die Rechtshängigkeit des bei dem Landgericht Düsseldorf anhängigen - nur weggelegten, aber nicht erledigten - Verfahrens (Az. 2b O 29/10) entgegen.
23Auch im Übrigen sei die Klage bereits unzulässig und daher im Ganzen abzuweisen.
24Gegen den ihm am 27.05.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger sich mit einem an das LSG NRW gerichteten Schreiben vom 28.05.2014, eingegangen am 02.06.2014, gewendet, dies mit der Überschrift: "Beschwerde/Strafanzeige wegen "Gerichtsbescheid" des s.g. "SG Köln" Az. S 5 R 591/13 vom 22.05.2014; Klage gegen manipulierten Widerspruchsbescheid vom 09.04.2013; Rentenversicherungsnummer 53300354 M 036 V 3033; Kennzeichen R 1344; mein Widerspruch gegen Rentenbescheid vom (vermutlich) 01.07.2012, eingegangen am 18.07.2012; meine früheren Widersprüche vom 15.11.2010, vom 25.02.2011 gegen Rentenbescheid vom 04.11.2010". Inhaltlich hat er zusammengefasst geltend gemacht, mit dem Gerichtsbescheid nicht einverstanden zu sein und gem. § 105 Abs. 2 SGG auf einer mündlichen Verhandlung zu bestehen. Sein Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 04.11.2010 sei rechtswidrig ignoriert und die Rentenhöhe, der Rentenzeitraum, die Nachzahlung und die Verzugszinsen seien falsch berechnet worden. Bei der Berechnung der Rentenhöhe könne der Rentenfaktor nicht auf 0,6 gesetzt werden, da er kein Bürger der zweiten Klasse und nicht deutscher Staatsbürger nur auf 60% sei. Vielmehr habe man ihn nachweislich zu 100% als Deutscher anerkannt. Entsprechend könne das Fremdrentengesetz auch nicht auf ihn als "nicht fremde" Person angewendet werden. Zudem sei das Gesetz mit der Reduzierung des Zugangsfaktors rückwirkend rechtswidrig in Kraft getreten. Auch seien die Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zwangsweise zu 100% und nicht zu 60% abgebucht und Anrechnungszeiten fehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Der Rentenbeginn müsse entsprechend seiner Antragstellung mit Juni 2006 festgelegt werden und demzufolge die Nachzahlung sowie die Zahlung von Verzugszinsen höher ausfallen. Darüber hinaus fehle Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld wegen Verschleppung.
25Der Kläger, mit dem in der mündlichen Verhandlung eindringlich die Abfassung eines Antrags diskutiert worden ist, hat darauf bestanden zu beantragen,
26den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 22.05.2014 aufzuheben und alle Bescheide der Beklagten in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide aufzuheben und einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen.
27Ihm sei wohl bewusst, dass nach dem vorliegenden Regelungsgehalt des Gerichtsbescheides Gegenstand des Verfahrens eigentlich nur die Bescheide vom 01.07.2012 bzw. 01.07.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 09.04.2013 bzw. 12.11.2013 seien, aber ihm gehe es entscheidend darum, dass alle rechtswidrigen Rentenbescheide, die er schriftlich alle benannt habe, der gerichtlichen Überprüfung und Korrektur unterzogen würden.
28Die Beklagte beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
31Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens des Klägers, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten sowie den Inhalt der beigezogenen Vorprozessakten L 8 R 455/10 (S 29 R 158/07), L 14 R 73/12 (S 25 R 1263/11) sowie der Streitakten L 4 R 761/12 (S 25 R 1577/11) verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
32Entscheidungsgründe:
33Der Senat legt die vom Kläger beim LSG eingelegte "Beschwerde" gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 22.05.2014 als Berufung aus, da dies das gem. § 105 Abs. 2 S. 1 SGG i. V. m. § 143 SGG statthafte Rechtsmittel ist. Soweit der Kläger in seiner "Beschwerde"schrift ausgeführt hat, er bestehe "gem. § 105 Abs. 2 SGG auf öffentlichen Gerichtsprozess mit mündlichen Verhandlungen", ist dieser Antrag auf mündliche Verhandlung unzulässig. Gem. § 105 Abs. 2 S. 2 SGG kann mündliche Verhandlung nur beantragt werden, wenn die Berufung nicht gegeben ist.
34Soweit der Kläger mit seinem Berufungsantrag "die Aufhebung aller Bescheide der Beklagten in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide und deren rechtliche Überprüfung" begehrt, ist hier gleichermaßen eine Auslegung erforderlich. Bei unklaren Anträgen muss das Gericht mit den Beteiligten klären muss, was gewollt ist, und vor allem bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten darauf hinwirken muss, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs. 1, § 112 Abs. 2 S. 2 SGG, BSG Beschluss vom 16.02.2012 - B 9 SB 48/11 B - juris Rn. 17 mwN). Der Senat hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2014 langwierig bemüht, dem Kläger einen sachdienlichen und klaren Berufungsantrag nahezulegen. Den diesbezüglichen eingehenden rechtlichen Hinweisen und Formulierungsvorschlägen ist der Kläger allerdings in keiner Weise zugänglich gewesen.
35Formuliert ein Kläger einen Antrag, der nicht eindeutig ist, so stellt das Gericht das Gewollte, also das mit der Klage bzw. der Berufung verfolgte Prozessziel, im Wege der Auslegung fest (vgl. BSG Beschluss vom 16.02.2012 - B 9 SB 48/11 B - juris Rn. 17 mwN). Eine Bindung an die konkrete Antragstellung besteht nicht (§ 123 SGG). Während bei dem von einem Rechtsanwalt oder einem anderen qualifizierten Prozessbevollmächtigten gestellten Klageantrag in der Regel anzunehmen ist, dass dieser das Gewollte richtig wiedergibt (vgl. BSG Beschluss vom 05.06.2014 - B 10 ÜG 29/13 B - juris Rn 12 unter Verweis auf Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 123 RdNr 3 mwN), ist der wirkliche Wille eines unvertretenen Klägers in entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu erforschen. Dabei sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen Umstände des Falles, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen (vgl. BSG Beschluss vom 16.02.2012 - B 9 SB 48/11 B - juris Rn. 17 mwN). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips alles begehrt wird, was dem Kläger/der Klägerin aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht (BSG aaO).
36In Anwendung dieser Grundsätze geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass dieser mit der Berufung neben der formalen Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG vom 22.05.2014 in der Sache a) einen (früheren) Rentenbeginn ab Juni 2006, b) eine höhere Rente unter Anwendung eines Rentenfaktors von 1,0 statt 0,6 und Anerkennung weiterer Anrechnungszeiten, c) der Neuberechnung entsprechende Nachzahlungen und Verzinsung sowie d) die Gewährung von Schadensersatz und Schmerzensgeld begehrt. Soweit der Kläger seinen Antrag dahingehend formuliert hat, "alle" bisher von ihm benannten Bescheide zu überprüfen und zu korrigieren, sieht der Senat zunächst den Rentenanpassungsbescheid vom 01.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2013 und den Rentenanpassungsbescheid vom 01.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2013 als Gegenstand des Verfahrens an, da der Kläger sich mit seinen Klageschriften zu den dem Berufungsverfahren zugrundeliegenden erstinstanzlichen Aktenzeichen S 5 R 591/13 und S 5 R 1727/13 konkret hiergegen gewendet hat. Über diese hinaus sind im Laufe der Verfahren der Bescheid vom 08.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2007 (Ablehnung einer Rentengewährung) sowie der Bescheid vom 04.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2011 (Ausführungsbescheid und Vorschussbescheid zum Urteil des SG vom 27.04.2010) und der Bescheid vom 09.08.2011 (endgültige Rentengewährung) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2011 ergangen.
37Die so ausgelegte Berufung ist zulässig aber nicht begründet. Da der Kläger mit der Berufung in der Hauptsache weitere bzw. höhere Rentenzahlungen für die Jahre 2006 fortlaufend begehrt, ist die Berufung unabhängig von der Frage, in welcher Höhe die Nachzahlung begehrt wird, gem. § 144 Abs. 1 S. 2 SGG nicht beschränkt.
381. Soweit sich der Kläger gegen den Rentenanpassungsbescheid vom 01.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2013 und gegen den Rentenanpassungsbescheid vom 01.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2013 wendet, ist die Klage zulässig aber nicht begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sind die Rentenanpassungsbescheide allerdings nicht von Gesetzes wegen auf der Grundlage von § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des gegen den Rentenbewilligungsbescheid vom 09.08.2011 gerichteten, noch anhängigen Berufungsverfahrens L 4 R 761/12 geworden.
39Rentenanpassungsbescheide sind in aller Regel Verwaltungsakte bezüglich des geänderten Rentenwerts, nicht hingegen Rentenbewilligungsbescheide; der Rentenanpassungsbescheid schreibt insofern lediglich ein Teilelement einer bereits vorher erfolgten Bewilligung fort (BSG Urt. v. 23.03.1999 - B 4 RA 41/98 R juris Rn 19, 23). Der Regelungsgehalt des Rentenanpassungsbescheides beschränkt sich entsprechend auf die Höhe der Rentenanpassung bzw. den Grad der Anpassung des bereits festgestellten Geldwerts des Stammrechts und stellt insoweit einen selbständigen Streitgegenstand dar, der vom Regelungsgegenstand der Berechnung der Rente zu trennen ist (vgl. BSG Urt. v. 10.04.2003 - B 4 RA 41/02 R - juris Rn. 12; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 06.05.2014 - L 13 R 4388/12 - juris Rn. 33). Sind aber der Verfügungssatz eines Rentenanpassungsbescheides (Regelung zur Höhe der Anpassung) einerseits und die Verfügungssätze eines Rentenbewilligungsbescheides (Regelung zur Rentenart, Rentenhöhe, dem Rentenbeginn und ggf. der Rentendauer, vgl. hierzu BSG Urteil vom 23.03.1999 - B 4 RA 41/98 R - juris Rn. 23) andererseits nicht identisch, ist der Anwendungsbereich des § 96 SGG nicht eröffnet. Die hier streitigen Rentenanpassungsbescheide konnten vom Kläger nach dem durchgeführten Widerspruchsverfahren daher zulässig (isoliert) mit der Klage angefochten werden.
40Die gegen diese Bescheide gerichtete(n) Klage(n) ist/sind aber nicht begründet. Es ist weder vom Kläger geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass der mit den Bescheiden geregelte Grad der Anpassung nicht zutreffend festgelegt worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Rentenanpassungsbescheide auch nicht dann rechtswidrig, wenn die Grundbescheide - wie von ihm vertreten - rechtswidrig wären. Da der Verfügungssatz des Rentenanpassungsbescheides einen Verfügungssatz zu Rentenart, Rentenhöhe, Rentenbeginn und Rentendauer wie oben ausgeführt nicht enthält, bedingen (etwaige) Grundbescheidsmängel eine Rechtswidrigkeit von Anpassungsbescheiden nicht (vgl. BSG Urt. v. 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R - juris Rn. 12 mwN; Urt. v. 22.06.1988 - 9/9a RV 46/86 - juris Rn. 13; aA wohl, allerdings ohne Begründung, BSG Urt. v. 29.06.2000 - B 13 RJ 29/98 R - juris Rn. 25).
412. Soweit der Kläger sich nach der obigen Auslegung gegen den Bescheid vom 08.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2007 (Ablehnung einer Rentengewährung) und gegen den Bescheid vom 04.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2011 (Ausführungsbescheid und Vorschussbescheid zum Urteil des SG vom 27.04.2010) wendet, ist die Klage vom SG wegen entgegenstehender Rechtskraft zutreffend als unzulässig abgewiesen worden. Einer gerichtlichen Überprüfung der genannten Bescheide steht entgegen, dass das LSG NRW eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide bereits im Verfahren L 8 R 455/10 mit rechtskräftigem Urteil vom 04.05.2011 getroffen hat. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der vorläufige Bescheid vom 04.11.2010 mittlerweile bereits durch den endgültigen Bescheid vom 09.08.2011 ersetzt worden ist und wegen seiner dadurch eingetretenen Erledigung gem. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht mehr zulässiger Klagegegenstand sein kann (vgl. BSG Urt. v. 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R - juris Rn. 13 mwN).
423. Ebenfalls zu Recht als unzulässig hat das SG die Klage abgewiesen, soweit sich der Kläger nach der obigen Auslegung gegen den Bescheid vom 09.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2011 wendet. Diese Bescheide und auch das o.g. materielle Begehren des Klägers sind bereits vollumfänglich Gegenstand des im erkennenden Senat anhängigen Rechtsstreits zum Aktenzeichen L 4 R 761/12 (S 25 R 1577/11) bzw. - bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz und Schmerzensgeld - des vor dem Zivilgericht anhängigen Verfahrens 2 b O 29/10. Auf die ausführliche Begründung in dem angefochtenen Gerichtsbescheid des SG, die der Senat sich nach Überprüfung zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
44Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, - 5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, - 6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, - 9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.
(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
Tenor
-
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.
-
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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Der Kläger selbst hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit Schreiben vom 18.3.2011, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 22.3.2011, Beschwerde eingelegt.
- 2
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Das Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und durch Senatsschreiben vom 24.3.2011 ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Dies ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 18.4.2011 nicht erfolgt.
- 3
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Gegen den sog Vertretungszwang vor dem BSG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies haben mehrfach sowohl das BSG (BSG SozR Nr 20 und Nr 43 zu § 166 SGG) als auch das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - (BVerfG SozR 1500 § 166 Nr 10, BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7) zur Vorläufervorschrift des § 73 Abs 4 SGG in § 166 SGG aF entschieden. Für § 73 Abs 4 SGG kann nichts anderes gelten. Auch ein Verstoß gegen den durch Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Anspruch auf Zugang zum Gericht ist in dem Vertretungszwang vor dem BSG nicht zu sehen (BSG Beschlüsse vom 21.8.2003 - B 3 P 8/03 B - und 27.1.2005 - B 11a/11 AL 265/04 B -).
- 4
-
Dem vom Kläger gestellten Antrag auf Akteneinsicht (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 120 SGG) ist ungeachtet der fehlenden Prozessvertretung vor dem BSG hinsichtlich der Akten des BSG nicht zu entsprechen, weil diese Akte außer der dem Kläger vorliegenden Abschrift des Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 23.2.2011 (L 10 SB 283/10) nur das Schreiben des Klägers vom 18.3.2011 enthält. Hinsichtlich der Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, die im Übrigen für diese Entscheidung nicht benötigt wurden, kann der Kläger sich ohne Weiteres an das LSG wenden, an das diese Akten umgehend zurückgesandt werden.
- 5
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Die Beschwerde des Klägers ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Tenor
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Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Februar 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
-
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
- 1
-
Mit Urteil vom 9.2.2011 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Versagung einer Erwerbsminderungsrente wegen fehlender Mitwirkung bestätigt.
- 2
-
Dagegen hat die Klägerin mit Faxschreiben vom 16.2.2011 "unter Verweis auf Art. 47 der Charta der Europäischen Union" Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG eingelegt und gleichzeitig gebeten zu berücksichtigen, "dass - ggf. Beiordnung eines Anwalts auch ohne ausdrücklichen Antrag erfolgen kann". Letzteres fasst der Senat als sinngemäßen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im og Urteil des LSG auf. Denn nach Art 47 Abs 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh), auf die die Klägerin ausdrücklich hinweist, wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, PKH bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Die angesprochene "Beiordnung eines Anwalts" setzt die Bewilligung von PKH voraus (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
- 3
-
Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist jedoch abzulehnen, weil es die Klägerin versäumt hat, die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 3 ZPO iVm der Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17.10.1994
) bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG)am 15.3.2011 einzureichen (vgl zu diesem Erfordernis nur: BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3 sowie BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Hierüber ist sie in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG ausdrücklich belehrt worden.
- 4
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Die Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG), weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde nur wirksam durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Dieser Vertretungszwang verstößt nicht gegen Art 47 Abs 2 Satz 2 EUGrdRCh, wonach sich jede Person vor Gericht beraten, verteidigen und vertreten lassen "kann". Denn diese Kann-Vorschrift versperrt den Mitgliedstaaten keinesfalls die Möglichkeit, vor ihren obersten Gerichtshöfen einen Vertretungszwang vorzuschreiben (BFH, Beschluss vom 22.7.2010 - V S 8/10 - BFH/NV 2010, 2095; Alber in Tettinger/Stern, Kölner Gemeinschaftskommentar zur Europäischen Grundrechte-Charta, 2006, Art 47 RdNr 72; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Kommentar, 2010, Art 47 RdNr 46; auch vor dem EuGH besteht ein Vertretungszwang, vgl Art 19 Abs 3 Satzung EuGH sowie Art 58 Verfahrensordnung des Gerichtshofes).
- 5
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Tatbestand
- 1
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I. Mit Beschluss vom 1. April 2010 (V B 16/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 26. Januar 2010 6 K 1859/09 als unzulässig verworfen, weil der Kläger nicht durch eine zur Vertretung vor dem BFH berechtigte Person oder Gesellschaft vertreten war.
- 2
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Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger. Er macht geltend, alle deutschen Rechtsnormen, die einen Vertretungszwang vorsähen, seien seit dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags unwirksam. Der Kläger beruft sich insoweit auf Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der in Abs. 2 bestimmt, dass sich vor Gericht jede Person beraten, verteidigen und vertreten lassen kann. Aus der Formulierung "kann" leitet der Kläger her, dass keine Verpflichtung zu einer Vertretung bestehe.
- 3
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Er beantragt außerdem, das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abzugeben.
Entscheidungsgründe
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II. Die Einwendungen des Klägers sind als Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) auszulegen; diese ist unzulässig.
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1. Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte --sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt-- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten bzw. durch Gesellschaften i.S. des § 3 Nrn. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln, vertreten lassen (§ 62 Abs. 4 FGO). Gegen diesen Vertretungszwang bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. August 1992 2 BvR 1000/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1992, 729 zur Vorgängervorschrift des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs; BFH-Beschluss vom 12. November 2008 X B 203/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R 44).
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a) Der Vertretungszwang gilt auch für die Erhebung der Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. Mai 2009 X S 19/09, nicht veröffentlicht, juris; vom 29. Juni 2005 VII S 26/05, BFH/NV 2005, 1848). Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben.
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Der beanstandete Beschluss vom 1. April 2010 betraf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG. In einem solchen Verfahren gilt nach § 62 Abs. 4 FGO der Vertretungszwang.
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b) § 62 Abs. 4 FGO stellt keinen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dar. Danach kann sich jede Person beraten, verteidigen und vertreten lassen. Mit dieser Bestimmung wird dem Einzelnen das Recht eingeräumt, sich vor Gericht vertreten zu lassen. Das ergibt sich schon daraus, dass Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Titel VI "Justizielle Rechte" geregelt ist. Das Recht, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen (vgl. hierzu Eser in Meyer, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2. Aufl., Baden-Baden 2006, Art. 47 Rz 37) nimmt den Mitgliedstaaten aber nicht die Möglichkeit, aus verfahrensökonomischen Gründen vor bestimmten Gerichten einen Vertretungszwang vorzusehen (vgl. Alber in Tettinger/Stern, Kölner Gemeinschaftskommentar der Europäischen Grundrechte, Charta, 2006, Art. 47 Rz 72).
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2. Eine Verweisung an "das zuständige Amtsgericht" kommt nicht in Betracht. Im Urteil des Hessischen FG vom 26. Januar 2010 6 K 1859/09 ging es um die Umsatzsteuer 2006. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten der Finanzrechtsweg gegeben. Abgabenangelegenheiten sind gemäß § 33 Abs. 2 FGO alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich. Beim Streit über Umsatzsteuerbescheide handelt es sich um Abgabenangelegenheiten in diesem Sinn.
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Hieran ändert die Auffassung des Klägers, die FGO sei wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot nichtig, nichts. Selbst wenn einzelne Vorschriften der FGO gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verstoßen würden, ergäbe sich hieraus nur eine Teilnichtigkeit der FGO im Hinblick auf die in Grundrechte eingreifenden Vorschriften, nicht aber eine weiter gehende Nichtigkeit anderer Vorschriften der FGO, die nicht dem Zitiergebot unterliegen. Denn die Verletzung des Zitiergebots durch eine einzelne Vorschrift eines Gesetzes begründet nur die Nichtigkeit dieser Vorschrift des Gesetzes (vgl. Huber in Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl. 2005, Art. 19 Rz 103; Dreier, GG, 2. Aufl. 2004, Art. 1 Rz 28; P. Lerche in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band V, 2. Aufl. 2000, § 122 Rz 42: BFH-Beschluss vom 9. Januar 2009 V B 23/08, BFH/NV 2009, 801). Eine Nichtigkeit des gesamten Gesetzes kommt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur in Betracht, wenn der ungültige Gesetzesteil mit dem Gesetz im Übrigen derart verflochten ist, dass beide eine untrennbare Einheit bilden (vgl. allgemein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98, BVerfGE 108, 1). Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass die Zuständigkeitsregeln des § 33 FGO in Grundrechte eingreifen oder mit in Grundrechte eingreifenden Vorschriften im o.g. Sinne verflochten sind.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - Kostenverzeichnis).
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.