Landessozialgericht NRW Urteil, 05. Mai 2014 - L 20 SO 58/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 07.11.2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten im Wesentlichen, ob das selbstgenutzte Einfamilienhaus der Klägerin (Erbbaurecht) im Rahmen der von ihr bezogenen Sozialhilfe nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) einsatzpflichtiges oder geschütztes Vermögen ist.
3Die am 00.00.1943 geborene Klägerin war in erster Ehe mit dem Architekten S verheiratet. Aus der Ehe gingen eine Tochter (geb. 1967) und ein Sohn (geb. 1971) hervor. Nach der Trennung der Eheleute errichtete der Ehemann im Jahre 1975 ein Einfamilienhaus auf einem Erbbaugrundstück in N, in das die Klägerin noch im gleichen Jahr mit den Kindern einzog. Erbbauberechtigter war zunächst der Ehemann; im Rahmen der Scheidungsfolgenregelung wurde dann am 18.01.1977 die Klägerin als Erbbauberechtigte ins Grundbuch eingetragen. Die zweite Ehe der Klägerin dauerte nur etwa zwei Jahre und wurde 1986 geschieden. Anlässlich dieser weiteren Ehe wohnte die Klägerin für etwa fünf Jahre in M (D); während diese Zeit war das Einfamilienhaus in N vermietet. Die Klägerin und ihr Sohn wohnen - mit Unterbrechungen durch die zweite Ehe der Klägerin, beim Sohn auch durch dessen Studium in B - bis heute in dem Haus; die Tochter ist im Alter von etwa 16 Jahren zu ihrem erneut verheirateten Vater gezogen.
4Das (einheitliche) Erbbaurecht besteht aus zwei Grundstücken. Auf dem einen Grundstück (G 00) mit einer Fläche von 485 m² wurde 1975 das Einfamilienhaus errichtet. Das Haus ist ein Flachdach-Bungalow mit sämtlich ebenerdigen Räumen. Es hat drei Schlafzimmer, ein Wohn- und Esszimmer, eine Küche, zwei Bäder und ein Gäste-WC; die Wohnfläche beträgt 119 m². Es gehört zu einer zusammenhängenden, L-förmigen Siedlung von 14 gleichartigen Häusern, die zum gleichen Zeitpunkt auf vergleichbar großen Grundstücken errichtet worden sind. Die Häuser weisen eine einfache bis mittlere Standardausstattung auf. N ist ein Außenbezirk von N; die Lage der Grundstücke ist ohne besondere Vorzüge und Nachteile. Mittlerweile befinden sich in diesem Ortsteil auch zahlreiche Mehrfamilienhäuser; in unmittelbarer Nähe des Hauses der Klägerin befindet sich so ein sechsstöckiges Haus. Das (in das Erbbaurecht einbezogene) weitere Grundstück mit einer Fläche von 21 m² gehört zu einem zu den 14 Häusern geschaffenen Garagenhof (S) und ist mit einer Flachdach-Garage bebaut. Vor etwa drei Jahren hat der Sohn der Klägerin das rissig gewordene Dach dieser Garage mit Dachpappe geflickt, so dass es seither nicht mehr undicht und die Garage ohne Beeinträchtigung benutzbar ist. Etwa zwei Jahre nach dem Bezug durch die Klägerin errichtete ihr erster Ehemann auf dem Hausgrundstück eine weitere Garage direkt neben dem nicht unterkellerten Haus, so dass der Klägerin weiterer Stauraum zur Verfügung stand.
5Der Erbbauzins für das einheitliche Erbbaurecht an beiden Grundstücken beläuft sich auf monatlich 109,18 EUR; seit etlichen Jahren ist eine monatliche Zahlungsweise vereinbart. Der laufende monatliche Abschlag für Wasser beträgt 20,75 EUR. Darüber hinaus hat die Klägerin weitere Aufwendungen zu tragen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden.
6Die Klägerin vermietete ihrem Sohn ab dem 01.07.2003 einen Teil ihres Hauses, bestehend aus zwei Zimmern und einem Badezimmer mit einer Wohnfläche von 35 m²; die Küche der Klägerin darf er mitnutzen. Die Miete einschließlich der Nebenkosten belief sich ursprünglich auf 300,00 EUR und wurde zum 01.10.2004 auf 320,00 EUR erhöht. Die Garage auf dem separaten Grundstück (S) hat die Klägerin im streitigen Zeitraum (01.05.2009 bis 31.03.2010) für 45,00 EUR pro Monat vermietet. Der Grundstückseigentümer wurde zu keiner Zeit darüber befragt, ob er einer Teilung des einheitlichen Erbbaurechts zum Zwecke eines separaten Verkaufs des Erbbaurechts an der separaten Garage zustimmen würde. Die Klägerin bezieht eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung (Bewilligungsbescheid vom 20.11.2008); diese belief sich ab dem 01.01.2009 auf monatlich 98,92 EUR.
7Im Jahre 2008 besaß die Klägerin einen PKW VW Golf (Baujahr 1995, keine besondere Ausstattung, etwa 75.000 km Laufleistung); aufgrund von Standschäden konnte sie diesen nur mehr für einen Preis von 200,00 EUR an eine Nachbarin verkaufen. Weiteres Vermögen i.H.v. etwa 74.000,00 EUR, das die Klägerin für ihre Altersvorsorge im Wesentlichen in Investmentfonds auf einem Online-Depot bei der D-bank angelegte hatte, ist vor etwa sechs Jahren im Wege des Keylogging von unbekannter Seite abgegriffen worden (sog. Phishing). Eine Entschädigung für den Verlust dieses Vermögens hat die Klägerin nicht erhalten.
8Die Klägerin bezog bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres (am 17.12.2008) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 10.11.2008 beantragte sie bei der Beklagten ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
9Mit Bescheid vom 04.02.2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 17.12.2008 bis zum 30.04.2009 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII als Darlehen. Die Klägerin verfüge über ein Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von 110 m². Dies sei vorrangig einzusetzendes Vermögen; da eine Verwertung nicht sofort möglich sei, würden Leistungen als Darlehen gewährt. Bei der Bewilligung legte die Beklagte einen Bedarf von 587,73 EUR zugrunde (Regelsatz 351,00 EUR, Hauslasten 135,03 EUR, Heizkosten 101,70 EUR). Zur Berechnung der Hauslasten rechnete die Beklagte sämtliche Kosten einschließlich des Erbbauzinses und eines Erhaltungsaufwandes von 1% zusammen (247,53 EUR) und berücksichtigte davon aufgrund der Vermietung einen Anteil von 54,55 % als Bedarf der Klägerin. Als Einkommen rechnete sie die Altersrente von 98,92 EUR sowie Mieteinkünfte von 205,88 EUR an; bei letzteren legte sie Einnahmen i.H.v. 290,00 EUR zugrunde, von denen anteilige Kosten i.H.v. 84,12 EUR abzuziehen seien. Es ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von 282,93 EUR.
10Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch vom 26.02.2009 begehrte die Klägerin die Leistungen nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss. Das Hausgrundstück sei Schonvermögen, da sie 35 m² vermietet habe und deshalb selbst weniger als 90 m² bewohne. Ohnehin sei nicht allein auf die Wohnfläche abzustellen, sondern auch auf den Wert der Immobilie, welchen sie auf nur 50.000,00 EUR schätze. Sie bewohne das Haus bereits seit 1975; zudem sei zu berücksichtigen, dass ihr wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen ein Umzug unzumutbar sei.
11Die städtische Bewertungsstelle der Beklagten ermittelte nach Aktenlage einen Wert des Erbbaurechtes von 160.000,00 EUR.
12Die Beklagte bewilligte in der Folgezeit darlehensweise Leistungen befristet bis zum 31.03.2010, ohne dass die Klägerin nochmals Widerspruch einlegte. Am 17.03.2010 stellte die Klägerin einen Folgeantrag. Mit Schreiben vom 14.04.2010 teilte die Beklagte der Bevollmächtigten der Klägerin mit, die Leistungen würden für April 2014 darlehensweise bewilligt; über Leistungen ab dem 01.05.2010 werde nach Eingang noch fehlender Unterlagen entschieden. Gegen dieses Schreiben und die darlehensweise Bewilligung für April 2010 legte die Klägerin am 07.05.2010 Widerspruch ein.
13Mit Bescheid vom 12.05.2010 lehnte die Beklagte zuschussweise Leistungen ab dem 01.05.2010 ab. Die Klägerin verfüge über verwertbares Vermögen, so dass kein Anspruch auf Leistungen als Zuschuss bestehe. Die Beklagte bot die Weitergewährung als Darlehen an, allerdings nur gegen Eintragung einer Hypothek über 6.000,00 EUR. Die Klägerin legte hiergegen am 15.06.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung nahm sie auf ihren bisherigen Widerspruch Bezug. Sie sei damit einverstanden, dass zunächst weiter ein Darlehen gewährt werde, und werde die Zustimmung zur Eintragung einer Hypothek erteilen.
14Mit Bescheid vom 16.06.2010 gewährte die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum Mai bis August 2010 Leistungen als Darlehen. Sie machte der Klägerin zur Auflage, ihre Zustimmung zur Eintragung einer Sicherungshypothek zu erteilen.
15Mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2010 (zugestellt am 22.07.2010) wies die Beklagte nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter die Widersprüche der Klägerin vom 25.02.2009, 07.05.2010 und 15.06.2010 zurück. Gegenstand des Verfahrens seien der Bescheid vom 04.02.2009, mit dem Leistungen für den Zeitraum 17.12.2008 bis 30.04.2009 bewilligt worden seien, sowie der Bescheid vom 14.04.2010 mit der Bewilligung für den Monat April 2010. Für den Zeitraum 01.05.2009 bis 31.03.2010 seien weitere Bescheide erteilt worden, die bestandskräftig geworden seien; er sei daher nicht Gegenstand des Verfahrens. Die zuschussweise Leistungsgewährung ab Mai 2010 sei mit Bescheid vom 12.05.2010 abgelehnt worden. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen als Zuschuss, da sie über verwertbares Vermögen verfüge. Sie sei Eigentümerin eines Hausgrundstücks, dessen Wohnfläche mit 110 m² unangemessen sei. Dies gelte auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Klägerin das Haus mit ihrem Sohn bewohne; denn die angemessene Wohnfläche für zwei Personen betrage 90 m². Zwar sei nicht allein auf die Wohnfläche abzustellen, und es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Grundstücksgröße von 485 m², der Zuschnitt und die Ausstattung des Hauses unangemessen seien. Dennoch sei allein aufgrund der Wohnfläche von einer nicht geschützten Immobilie auszugehen. Deren Verwertung bedeute für die Klägerin auch keine besondere Härte. Weder ihr Alter noch gesundheitliche Einschränkungen könnten eine Härte begründen. Die Klägerin könne daher nur darlehensweise Leistungen erhalten, die ihr bis zum 31.08.2010 gewährt worden seien.
16Die Klägerin hat am 19.08.2010 Klage erhoben. Die Leistungen nach dem SGB XII stünden ihr als Zuschuss zu. Ihr Hausgrundstück sei Schonvermögen; denn sie bewohne selbst weniger als 90 m². Nach der sog. Kombinationstheorie sei auch nicht allein auf die Wohnfläche, sondern auf alle persönlichen, sachlichen und wertbezogenen Faktoren abzustellen. Die Grundstücksgröße von 485 m² sei angemessen. Der Wert der Immobilie sei von der Beklagten fehlerhaft mit 160.000,00 EUR ermittelt worden, tatsächlich betrage er nur etwa 80.000,00 EUR. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich um ein Erbbaugrundstück handele und das Haus sanierungsbedürftig sei. Eine Verwertung würde für sie zudem eine Härte bedeuten, da sie bereits mehr als 25 Jahre dort wohne. Psychisch würde sie einen Umzug nicht verkraften.
17In einem Erörterungstermin vom 08.02.2012 haben die Beteiligten gegenüber dem Sozialgericht übereinstimmend erklärt, der streitgegenständliche Zeitraum reiche vom 17.12.2008 bis zum 30.04.2009. Für Zeiten ab dem 01.05.2010 hat die Beklagte weiter erklärt, sie werde sich nicht auf die bestandskräftige Ablehnung zuschussweiser Leistungen berufen.
18Die Klägerin hat beantragt,
19die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2010 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 17.12.2008 bis zum 30.04.2009 als verlorenen Zuschuss zu gewähren.
20Die Beklagte hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, das Hausgrundstück sei ein ungeschützter Vermögenswert, der vorrangig vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes einzusetzen sei. Dass die Klägerin das Haus gemeinsam mit ihrem Sohn bewohne, könne nicht zu einer Angemessenheit des Hausgrundstücks führen; denn hierdurch verringere sich die Wohnfläche nicht auf eine angemessene Größe.
23Das Sozialgericht hat ein Gutachten des Dipl. Ing. (B) und Bausachverständigen T (N) vom 20.03.2012 zum Wert der Immobilie eingeholt. Danach handelt es sich um ein Einfamilienwohnhaus mit zwei Garagen, wobei sich eine Garage auf einer separaten Parzelle befinde. Die Klägerin sei erbbauberechtigt aufgrund eines Vertrages vom 30.08.1974. Das Grundstück habe eine Größe von 485 m², zzgl. 21 m² auf dem Garagenhof. Das Wohnhaus sei 1975 errichtet worden und habe eine Wohnfläche von 119 m². Davon seien 35 m² an den Sohn für eine Warmmiete von 320,00 EUR vermietet. Die Garage auf dem Garagenhof sei (mittlerweile) für 50,00 EUR vermietet. Es handele sich um ein Einfamilienwohnhaus in mittlerer Lage, mit individueller Struktur und einfacher bis mittlerer Standardausstattung. Der bauliche Zustand sei mittelmäßig bei mangelhaften Dämmfaktoren. Der Ertragswert belaufe sich auf 135.000,00 EUR, der Sachwert auf 178.000,00 EUR. Maßgeblich sei bei vordergründiger Eigennutzung der Sachwert. Von diesem sei allerdings ein Abschlag von 20% zu machen. Denn zum einen sei der mängelbehaftete Gebäudezustand wertmindernd zu berücksichtigen, zum anderen werde der Käuferkreis erfahrungsgemäß durch das Erbbaurecht eingeschränkt. Der Verkehrswert betrage für Dezember 2008 140.000,00 EUR; für das Jahr 2011 betrage er aufgrund der allgemeinen Wertsteigerung bei Einfamilienhäusern 145.000,00 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen.
24Mit Urteil vom 07.11.2012 (der Beklagten zugestellt am 10.01.2013) hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 04.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2010 verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 17.12.2008 bis 30.04.2009 als Zuschuss zu gewähren. Die Immobilie der Klägerin sei ein angemessenes Hausgrundstück i.S.v. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für einen Vier-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 130 m² angemessen, und für jede Person weniger sei ein Abschlag von 20 m² zu machen. Angesichts der übrigen Faktoren des Hausgrundstücks (Wohnfläche, Verkehrswert und bauliche Ausstattung), die - wohl auch nach Auffassung des Beklagten - dem Angemessenheitsbegriff des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unterfielen, sei jedoch davon auszugehen, dass die geringe Überschreitung der angemessenen Wohnfläche unbeachtlich sei.
25Die Beklagte hat am 28.01.2013 Berufung eingelegt. Sie hält die Immobilie der Klägerin nach wie vor nicht für angemessen. Nach der Kombinationstheorie seien alle in § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII genannten persönlichen, sachlichen und wertbezogenen Kriterien zu berücksichtigen. Die Grundstücksgröße von (insgesamt) über 500 m² sei nicht angemessen; denn es gehe nicht um einen ländlichen Bereich, sondern um einen Stadtteil von N. Auch die Wohnfläche sei unangemessen; die vorliegende Überschreitung von 32% sei keineswegs mehr geringfügig. Sonstige Kriterien könnten die Unangemessenheit der Grundstücksgröße und der Wohnfläche nicht kompensieren. Es liege auch kein atypischer Sachverhalt im Sinne einer Härte gem. § 90 Abs. 3 SGB XII vor.
26Die Beklagte beantragt,
27das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 07.11.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
28Die Klägerin beantragt,
29die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
30Das Sozialgericht habe die geringfügige Überschreitung der angemessenen Wohnfläche zutreffend als unbeachtlich angesehen. Die Grundstücksgröße sei angemessen, da der Ortsteil N eher dem ländlichen Bereich zuzuordnen sei. Der Verkehrswert von 140.000,00 EUR sei ebenfalls angemessen, denn er liege unter dem Wert von 160.000,00 EUR, welchen die Beklagte für vergleichbare Immobilien ermittelt habe. Eine Verwertung würde auch eine Härte bedeuten.
31Der Senat hat ein Gutachten des Immobilienmaklers I (N) vom 19.12.2013 zur Frage der Marktgängigkeit des Erbbaurechts der Klägerin eingeholt. Der Sachverständige führt aus, gegen das Gutachten des Sachverständigen T bestünden keine Einwände. Dieser habe zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Verkauf des Hauses - welches am Markt ausschließlich Eigennutzer anspreche - durch die Errichtung auf einem Erbbaugrundstück erschwert werde. Die mittelmäßige Lage des Grundstücks und die Mängel am Haus ließen einen höheren Quadratmeterpreis nicht zu. Das Vergleichswertverfahren sei aufgrund der Individualität des Erbbaurechts nicht anzuwenden, zumal auch nach der Datenbank des Gutachters kein vergleichbares Objekt verkauft worden sei. Auf der Grundlage der ihm vorliegenden Erfahrungswerte bei Verkäufen von Immobilien auf Erbpachtgrundstücken zur Eigennutzung sowie des ermittelten Verkehrswerts wäre eine Vermarktung innerhalb von zwölf Monaten möglich gewesen. Diese Aussage beziehe sich auf einen Verkauf mit der Möglichkeit der anschließenden Eigennutzung seitens des Käufers sowie einer öffentlichen Vermarktung, da es sich hier um einen eingeschränkten Kundenkreis handele. Ein Verkauf der Immobilie innerhalb von zwölf Monaten sei weiterhin realistisch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten; er ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
33Entscheidungsgründe:
34I. Die nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht verurteilt, der Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII als Zuschuss zu gewähren.
351. Gegenstand des Klageverfahrens ist nach der Beschränkung des streitigen Zeitraumes im erstinstanzlichen Erörterungstermin vom 08.02.2012 allein noch der Bescheid vom 04.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2010 (§ 95 SGG), mit dem Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII für den Zeitraum vom 17.12.2008 bis zum 30.04.2009 als Darlehen bewilligt worden sind.
36Die hiergegen gerichtete Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1, § 56 SGG) zulässig. Denn der angefochtene Bescheid verfügt unter anderem, dass die Leistungen lediglich als Darlehen bewilligt werden. Nach dem Klageantrag (und einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 05.05.2014) ist nicht über etwa höhere Leistungen nach dem SGB XII zu befinden, sondern nur darüber, ob die gewährten Leistungen statt als Darlehen als (nicht zurückzuzahlender) Zuschuss hätten erbracht werden müssen. Da die Beklagte bereits Leistungen erbracht hat und deshalb nicht erneut zur Leistung verurteilt werden kann, musste - wie auch im Tenor des Sozialgerichts geschehen - lediglich die Form der Zahlung (Zuschuss statt Darlehen) geändert werden.
372. Der Bescheid vom 04.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2010 ist, soweit zustehende Leistungen in Form eines Darlehens bewilligt werden, rechtwidrig; die Klägerin ist dadurch im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert.
38Denn sie hatte im streitigen Zeitraum 17.12.2008 bis 30.04.2009 einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII als Zuschuss aus § 41 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift ist älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten (Abs. 1 S. 1). Leistungsberechtigt wegen Alters nach Absatz 1 ist, wer die Altersgrenze erreicht hat (Abs. 2 S. 1).
39Die Klägerin hat am 17.12.2008 das 65. Lebensjahr vollendet und damit die Altersgrenze des § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht. Sie hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, denn sie lebt - ohne dass es sich dabei nur um einen nur vorübergehenden Aufenthalt handeln würde - in N. Den Antrag auf Grundsicherung nach dem SGB XII hat sie am 10.11.2008 gestellt. Die Klägerin konnte zudem ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen (a) und Vermögen (b) beschaffen.
40a) Das Einkommen der Klägerin deckte ihren Bedarf im streitigen Zeitraum nicht. Ihr monatlicher Bedarf setzte sich mindestens aus dem Regelsatz von 351,00 EUR, dem (monatlich fälligen) Erbbauzins von 109,18 EUR und dem monatlichen Abschlag für Wasser von 20,75 EUR zusammen (Summe: 480,93 EUR). Dazu kommen weitere Aufwendungen für das Eigenheim, wie z.B. Grundbesitzabgaben und Beiträge zur Gebäudeversicherung, die jeweils im Monat ihrer Fälligkeit dem Bedarf hinzuzurechnen sind (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 78/12 R m.w.N.). Die Klägerin konnte jedoch bereits den Mindest-Gesamtbedarf i.H.v. 480,93 EUR im streitigen Zeitraum nicht durch die Altersrente i.H.v. 98,92 EUR und die Mieteinkünfte i.H.v. 365,00 EUR (Summe: 463,92 EUR) vollständig decken; vielmehr verblieb ein Restbedarf.
41b) Vermögen der Klägerin steht einem Leistungsanspruch im streitigen Zeitraum ebenfalls nicht entgegen:
42aa) Der PKW der Klägerin hatte - wovon die Beteiligten ausweislich einer übereinstimmend gegenüber dem Senat in einem Verhandlungstermin vom 14.04.2014 und ebenso der Senat ausgehen - einen Marktwert von 200,00 EUR; er war damit gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII nicht als Vermögen einsatzpflichtig. Nach dieser Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte. Der Vorschrift unterfallen nicht nur unmittelbar Geldbeträge und Geldwerte im engeren Sinn, sondern mittelbar auch Vermögensgegenstände, wenn der Erlös aus ihrer Verwertung den maßgeblichen Freibetrag nicht übersteigt bzw. übersteigen würde (vgl. BSG, Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 13/11 R). Dieser Freibetrag beläuft sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII bei nachfragenden Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, auf 2.600,00 EUR. Er liegt damit weit oberhalb des Wertes des (ehemaligen) PKW der Klägerin.
43bb) Als weiterer Vermögensgegenstand kommt allein das Erbbaurecht der Klägerin in Betracht. Der Senat hält dieses Erbbaurecht jedoch für nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII vor einer Einsatzpflicht geschützt. Nach dieser Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.
44Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber die sog. Kombinationstheorie aufgegriffen, die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zur Auslegung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der bis zum 31.12.1990 geltenden Fassung entwickelt worden war. Nach dieser Vorschrift durfte die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines kleinen Hausgrundstücks, besonders eines Familienheims. Die Eigenschaft eines Hausgrundstücks als "klein" sollte sich nach der Rechtsprechung des BVerwG nach personenbezogenen Kriterien (Zahl der Bewohner und deren besondere Bedürfnisse) sowie nach sachbezogenen und wertbezogenen Kriterien (Größe, Zuschnitt und Ausstattung der Baulichkeit; Größe des Grundstücks; Wert des Grundstücks einschließlich der Baulichkeit) richten (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1974 - V C 50.73 sowie vom 17.01.1980 - 5 C 48/78).
45Das BSG hat sich dieser Kombinationstheorie des BVerwG angeschlossen. Danach sei die Angemessenheit nach Maßgabe und Würdigung aller in § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG (jetzt § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) bezeichneten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien zu beurteilen; soweit ein einzelnes Kriterium unangemessen sei, führe dies also nicht automatisch zur Unangemessenheit des Hausgrundstücks (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
46Bei einer danach erforderlichen Gesamtbetrachtung sieht der Senat das bebaute Erbbaurecht der Klägerin als ein insgesamt angemessenes Hausgrundstück i.S.v. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII an. Zwar ist die Wohnfläche des Hauses im Hinblick auf die Anzahl der Bewohner für sich genommen unangemessen groß [dazu (1.)]. Die Überschreitung der insoweit zu ziehenden Angemessenheitsgrenze ist jedoch zu tolerieren, da sie weniger als ein Drittel oberhalb der Grenze für ein von ein bis zwei Personen bewohntes Einfamilienhaus liegt und zugleich sämtliche übrigen sozialhilferechtlichen Angemessenheitskriterien eingehalten werden [dazu (2.)]. Schließlich steht der Angemessenheit des Erbbrauchrechts auch nicht entgegen, dass es aus zwei Grundstücken besteht; denn die Klägerin verwertet das separate Grundstück auf dem Garagenhof in geeigneter Weise bereits durch Vermietung [dazu (3.)].
47(1.) Die Wohnfläche des von der Klägerin bewohnten Hauses ist für sich genommen im Hinblick auf die Anzahl der zwei Bewohner unangemessen groß. Nach der Rechtsprechung des BSG zum SGB II ist die angemessene Größe eines selbst genutzten Hausgrundstücks nach den Vorgaben des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WobauG) mit einem Grenzwert von 130 m² für einen Vier-Personen-Haushalt zu bestimmen; für jede weitere Person erhöht er sich um 20 m², für jede Person weniger verringert er sich um 20 m² (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R; Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R; Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R; Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R). Bei einer Belegung des Hauses mit nur einer Person sei die Grenze allerdings typisierend auf 90 m² festzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R). Darüber hinaus sei bei einer Überschreitung der Wohnflächenobergrenze um nicht mehr als 10% mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R). Der für die Sozialhilfe zuständige 8. Senat des BSG hat sich dieser Rechtsprechung - auch aus Gründen der Harmonisierung (zu deren Notwendigkeit vgl. Coseriu, in: Bender/Eicher, Sozialrecht - eine Terra incognita, 2009, 225, 255 f.; Stölting/Greiser, SGb 2010, 631 ff.) - angeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R). Grundsätzlich schließt sich auch der erkennende Senat dieser Rechtsprechung an.
48Zur Beurteilung der Angemessenheit ist von der Gesamtwohnfläche des Hauses von 119 m² auszugehen; maßgebend ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht etwa nur die von der Klägerin selbst bewohnte Fläche von 84 m². Insoweit genügt, dass der Vermögensinhaber das Hausgrundstück selbst nutzt und keinen rechtlichen Grenzen einer uneingeschränkten tatsächlichen Nutzung der gesamten Wohnfläche des Hauses unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R). Diese Einbeziehung der gesamten Wohnfläche ist deshalb gerechtfertigt, weil der Eigentümer kraft seines Eigentums, dessen Verwertbarkeit als Vermögen im Streit steht, keinen rechtlichen Beschränkungen hinsichtlich dessen tatsächlicher Nutzung unterliegt; Ausnahmen sind allenfalls denkbar bei eigentumsrechtlichen Beschränkungen durch Miteigentumsanteile (vgl. BSG, a.a.O.). Ohne eine Teilung des Eigentums ist ein Hausgrundstück danach in seiner Gesamtheit zu bewerten, und es ist für die Beurteilung der Angemessenheit auf die gesamte Wohnfläche und nicht nur auf die von der Leistungen beanspruchenden Person selbst bewohnte Fläche abzustellen (vgl. BSG, a.a.O.). Für Inhaber eines Erbbaurechts kann nach Ansicht des Senats nichts anders gelten. Denn die Klägerin kann als dessen Eigentümerin das gesamte bebaute Erbbaurecht als Vermögensgegenstand verwerten; die Vermietung eines Teils des Hauses an ihren Sohn ändert daran nichts und stellt insbesondere kein rechtliches Hindernis für eine Verwertung dar (wie es etwa bei einem Miteigentumsanteil bestünde).
49Gehört der Sohn aber zu den Angehörigen der Klägerin i.S.v. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, so ist bei der Beurteilung der Angemessenheit der Wohnfläche von zwei Personen auszugehen. Anders als im SGB II ist also nicht nur auf Mitglieder der Bedarfs- bzw. Einstandsgemeinschaft abzustellen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R). Bei der Auslegung des Begriffs "Angehöriger" kann man sich an § 16 Abs. 5 Nr. 3 SGB X orientieren (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R). Danach gehören Verwandte und Verschwägerte gerader Linie zu den Angehörigen, und somit auch der Sohn der Klägerin.
50Berechnet sich die angemessene Wohnfläche damit im vorliegenden Verfahren nach zwei Personen, so beträgt sie (130 m² abzgl. 2 x 20 m²; s.o.) 90 m². Die tatsächliche Wohnfläche ist mit 119 m² deshalb unangemessen. Das gilt selbst dann, wenn man eine Überschreitung von 10% auch im Bereich des Sozialhilferechts (ebenso wie im Bereich des SGB II) aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für tolerabel hält.
51An der Unangemessenheit der Wohnfläche ändert es auch nichts, dass das Haus ursprünglich beim Erwerb des bebauten Erbbaurechts durch die Klägerin für eine Nutzung durch drei Personen - nämlich als Familienheim für die Klägerin und ihre beiden Kinder - gedacht war. Die Klägerin lebte denn auch nach Trennung von ihrem ersten Ehemann zunächst mit beiden Kindern in dem Haus; die Tochter ist erst im Alter von etwa 16 Jahren zu ihrem Vater gezogen.
52In der Literatur wird insoweit die Auffassung vertreten, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 82 Abs. 3 S. 2 II des II. WobauG a.F. solle von einer Herabsetzung der angemessenen Wohnfläche abgesehen werden, wenn sich die ursprüngliche Bewohnerzahl erst durch den Auszug erwachsener Kinder verringert habe (vgl. Mecke in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90, Rn. 78; Link, Sozialrecht aktuell 2007, 8, 12). Nach dieser (am 31.12.2001 außer Kraft getretenen) Vorschrift ist eine Verminderung der Personenzahl nach dem erstmaligen Bezug der Wohnung unschädlich. Wollte man so verfahren, betrüge die angemessene Wohnfläche beim Haus der Klägerin (für drei Personen) 110 m²; wollte man zudem auch hier aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Überschreitung von 10% tolerieren (dann 121 m²), wäre die tatsächliche Wohnfläche von 119 m² noch angemessen. Der Senat schließt sich dieser Auffassung jedoch nicht an. Denn Sozialhilfe dient grundsätzlich nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage und knüpft daher an einen aktuellen Hilfebedarf an (BSG, Urteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R; sog. Gegenwärtigkeitsprinzip). § 90 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 SGB XII normiert zudem ausdrücklich, dass (auch) auf die Zahl der Bewohner abzustellen ist; ist Sozialhilfe von vornherein nur eine Hilfe in gegenwärtigen Notlagen, so kann maßgeblich allein die Zahl der Bewohner im Zeitpunkt der geltend gemachten Hilfebedürftigkeit sein (so der erkennende Senat bereits im Urteil vom 19.11.2012 - L 20 SO 273/11; unveröffentlicht).
53(2.) Der Senat hält gleichwohl die Überschreitung der angemessenen Wohnfläche im Falle der Klägerin im Rahmen einer Gesamtbetrachtung für nicht anspruchsschädlich. Denn die Überschreitung betrifft ein Einfamilienhaus für ein bis zwei Bewohner und beträgt dort weniger als ein Drittel; zugleich ist das selbstgenutzte Haus nach den sonstigen Kriterien jeweils sozialhilferechtlich angemessen:
54Einfamilienhäuser in einer eher ländlichen Vorortgegend wie N wurden in den 1970er Jahren üblicherweise mit einer Wohnfläche von mehr als 90 m² errichtet. Auch für Eigentümer mit durchschnittlichen oder gar unterdurchschnittlichen finanziellen Mitteln gibt es kleine Häuser von bis zu 90 m² Wohnfläche allenfalls ausnahmsweise. Dementsprechend weist auch das Haus der Klägerin bei 119 m² Wohnfläche lediglich die für eine Kleinfamilie mit zwei Kindern notwendigen Räume auf (je ein Schlafzimmer für Mutter/Eltern, Sohn und Tochter, Wohn-/Essraum, Küche, sanitäre Räume). Die einzelnen Zimmer sind dabei auch der Größe nach angemessen; die Kinderzimmer haben jeweils eine Wohnfläche von 8,55 m², das Schlafzimmer für Eltern (bzw. die Klägerin als Mutter) weist 22,90 m² auf, das Wohnzimmer 28,26 m², der Essbereich 13,14 m² und die Küche 8,87 m² (übrige Flächen insgesamt 29,00 m²). Gleichwohl summiert sich diese - jeweils für sich genommen bescheidene - Wohnfläche auf 119 m²; dies macht ersichtlich, dass auch bescheidene Einfamilienhäuser mit lediglich bis zu 90 m² nur als Ausnahmefall bei besonders kleinem Bedarf des Bauherrn errichtet werden. Gibt es kleine Einfamilienhäuser mit einer Wohnfläche von 90 m² deshalb nur sehr selten, so liefe der Schutz von selbstgenutzten Hausgrundstücken nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII faktisch leer, wenn ein Einfamilienhaus - wie in typischen Alterslebenslagen, die vom Vierten Kapitel des SGB XII berücksichtigt werden - nur von einer oder zwei Personen bewohnt wird.
55Der Senat hält es aus diesem Grund zur Wahrung eines faktischen Anwendungsbereichs für die in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII berücksichtigte typische Lebenssituation für erforderlich, bei Einfamilienhausgrundstücken, die von einer oder zwei Personen selbst genutzt werden, eine Überschreitung der mit 90 m² zu bemessenden angemessenen Wohnfläche bis zu einem Drittel zuzulassen, wenn das Haus nach sonstigen Kriterien angemessen ist und keine besondere Wertsteigerung erfährt. In einem solchen Fall hält er die Interessen der die Sozialhilfe über Steuern aufbringenden Allgemeinheit durch die Regelung über einen Kostenersatz durch Erben in § 102 SGB XII für hinreichend gewahrt.
56Die genannten Voraussetzungen treffen auf das Haus der Klägerin zu.
57Die Überschreitung der angemessenen Wohnfläche liegt mit 32% unter einem Drittel. Im Übrigen ist das Haus sozialhilferechtlich angemessen:
58Nach den Ausführungen des Sachverständigen T, denen sich der Senat anschließt, verfügt das Gebäude über eine einfache bis mittlere Standardausstattung. Größere Ausbauten oder Renovierungen wurden seit seiner Errichtung im Jahre 1975 nicht vorgenommen; so ist etwa noch immer die ursprüngliche Einfachverglasung vorhanden. Auch der Zuschnitt des Gebäudes weist keine Besonderheiten auf; neben einem größeren Wohn-/Essbereich mit angeschlossener Küche gibt es drei Schlafzimmer. Das Vorhandensein zweier Bäder (ohne besondere Ausstattung) sieht der Senat nicht als wertsteigernde Luxusausstattung an, welche zu einer sozialhilferechtlichen Unangemessenheit führen würde.
59Auch die - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilende - Größe des Grundstücks ist sozialhilferechtlich angemessen. In der Praxis angewandte Grenzwerte von 500 m² für ein freistehendes Haus (vgl. Geiger in: LPK-SGB XII, § 90 SGB XII, 9. Aufl. 2012, Rn. 53) bzw. für den ländlichen Raum (vgl. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 90 SGB XII, Rn. 59) sind nach der Rechtsprechung des BSG allenfalls Anhaltspunkte; sie können überschritten werden, wenn sich die Größe eines Hausgrundstücks im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten hält (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R). Letzteres ist hier der Fall. Denn die Immobilie der Klägerin gehört zu einer L-förmig angelegten Siedlung von gleichartigen Häusern, die auf vergleichbar großen Grundstücken errichtet worden sind. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Ortsteil N nicht zum innerstädtischen Bereich von N gehört, sondern eher ländlich strukturiert ist. In einem ländlichen Bereich hat das BSG sogar im von ihm entschiedenen Einzelfall ein Grundstück von 800 m² noch als angemessen angesehen (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R).
60Auch der Verkehrswert des Erbbaurechtes ist angemessen. Der Sachständigen T hat den Verkehrswert aus dem Sachwert abgeleitet, da die Eigennutzung vordergründig sei. Bei dieser Methode wird zunächst der Bodenwertanteil ermittelt und dann der Gebäudewert; zusammengenommen ergibt sich der Sachwert des Erbbaurechts. Dieser beläuft sich im vorliegenden Verfahren nach den Feststellungen des Sachverständigen T auf 178.000,00 EUR. Bei der Festlegung des Verkehrswertes sei jedoch aufgrund des mängelbehafteten Gebäudezustandes und des Erbbaugrundstücks ein Abschlag von 20% zu machen, so dass sich gerundet ein Wert von 140.000,00 EUR ergebe. Auch der vom Senat gutachterlich gehörte N Immobilienmakler I hat gegen diese Einschätzung keine Einwände erhoben. Der Senat schließt sich diesen Einschätzungen der beiden Sachverständigen an, da sie schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend sind. Der Verkehrswert des Erbbrauchrechtes setzt sich zusammen aus dem reinen Bodenwertanteil i.H.v. ca. 50.000,00 EUR (62.000,00 EUR abzgl. des Abschlages von 20%) und dem Gebäudewert einschließlich eines Zuschlages für die Außenanlagen von insgesamt ca. 90.000,00 EUR (115.500,00 EUR abzgl. des Abschlages von 20%). Der Bodenwertanteil des Erbbraurechtes ist deshalb so hoch, weil der Bodenrichtwert im Bereich des Erbbaugrundstücks 230,00 EUR/m² beträgt. Die Angemessenheit dieses Anteils folgt bereits daraus, dass es sich um ein angemessenes Grundstück handelt (s.o.) und die Klägerin den Bodenrichtwert nicht beeinflussen kann. Das Gebäude selbst ist somit nur ca. 90.000,00 EUR wert, was nach Auffassung des Senates die sozialhilferechtliche Angemessenheitsgrenze nicht überschreitet.
61(3.) Schließlich steht der Angemessenheit des Erbbauchrechts im Rahmen von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII auch nicht entgegen, dass es aus zwei Grundstücken besteht. Insoweit reicht es - unbeschadet der Frage, wie bei einer Eigennutzung des separaten Garagengrundstücks durch die Klägerin zu entscheiden wäre - aus, dass die Klägerin das separate Grundstück auf dem Garagenhof (S) durch Vermietung verwertet.
62Zwar ist das Vorhandensein eines zweiten Grundstücks mit einer zweiten Garage sozialhilferechtlich nicht angemessen. Denn eine vom selbstgenutzten Hausgrundstück separate Garage dient nicht dem Wohnen; es unterfällt deshalb von vornherein nicht dem auf das Grundbedürfnis Wohnung (Art. 13 Grundgesetz) gerichteten Schutzzweck des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Ohnehin verfügt das Hausgrundstück der Klägerin noch über eine weitere Garage; schon aus diesem Grund erscheint ein schützenswerter Bedarf der Klägerin (die im Übrigen auch nicht mehr über ein Kraftfahrzeug verfügt) für die Nutzung der separaten Garage ausgeschlossen. Ist das separate Garagengrundstück deshalb ein Vermögensgegenstand, der sozialhilferechtlich nicht geschützt ist, so muss die Klägerin ihn zur (ggf. teilweisen) Vermeidung von Sozialhilfebedarf verwerten.
63Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können. Ist der Inhaber dagegen in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt und kann er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen, ist von der Unverwertbarkeit des Vermögens auszugehen; in diesem Falle wäre es sozialhilferechtlich nicht anspruchsschädlich. Darüber hinaus enthält der Begriff der Verwertbarkeit aber auch eine tatsächliche Komponente. Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie, etwa bei Grundstücken infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R).
64Die Verwertung des separaten Garagengrundstücks ist grundsätzlich möglich. Denn das einheitliche Erbbaurecht der Klägerin am Haus- sowie am Garagengrundstück ist grundsätzlich teilbar; ein Erbbaurechtsteil am Garagengrundstück wäre nach Teilung des einheitlichen Erbbaurechts auch separat veräußerbar. Voraussetzung für ein solches Vorgehen wäre allerdings die Zustimmung des Grundstückeigentümers. Erforderlich für die Teilung eines Erbbaurechts ist jedoch - neben der (hier schon vorliegenden) Teilung des Erbbaugrundstücks in mehrere Grundstücke im Rechtssinn (§ 7 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO)) - zusätzlich, dass sich auf den geteilten Grundstücken jeweils ein Gebäude befindet bzw. es dort errichtet werden kann (vgl. von Oefele/Heinemann in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 1 ErbbauRG Rn. 43 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn beide bereits grundbuchlich getrennte Grundstücke sind jeweils mit einem Gebäude bebaut. Eine Teilung des Erbbaurechts setzt jedoch nach § 26 Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) voraus, dass der Eigentümer des Grundstücks der Teilung zustimmt; denn in einer Teilung eines Erbbaurechts liegt zugleich immer auch dessen (Teil-) Aufhebung und damit die Eröffnung des Anwendungsbereichs von § 26 ErbbauRG (vgl. von Oefele/Heinemann, a.a.O., Rn. 46). Eine solche Zustimmung des Grundstückseigentümers liegt hinsichtlich des Erbbaurechts der Klägerin nicht vor; ob sie erteilt werden würde, ist zumindest fraglich.
65Es kann offen bleiben, ob der Grundstückeigentümer einer Teilung des Erbbaurechts der Klägerin zustimmen würde bzw. zugestimmt hätte, wäre er daraufhin befragt worden. Denn die Klägerin verwertet die separate Garage zulässigerweise anders als durch Verkauf des Erbbaurechts, nämlich durch Vermietung:
66Eine Verwertung kann auf unterschiedliche Art erfolgen, etwa durch Verkauf oder Beleihung; auch Vermietung oder Verpachtung kommen in Betracht. Grundsätzlich steht es dem Hilfesuchenden frei, zwischen mehreren möglichen Verwertungsarten zu wählen. Jedoch folgt aus der Selbsthilfeverpflichtung des § 2 Abs. 1 SGB XII, dass er grundsätzlich die Verwertungsart zu wählen hat, die den höchsten Deckungsbeitrag erbringt (vgl. Mecke in jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2011, § 90, Rn. 37). Dieser Grundsatz ist nach Auffassung des Senats in der Weise zu modifizieren bzw. zu präzisieren, dass im Falle eines prognostisch langjährigen Leistungsbedarfs von einer Veräußerung abgesehen werden kann, wenn sich der Sozialhilfebedarf durch Vermietung in einer Weise reduzieren lässt, dass die Leistungseinsparungen bereits innerhalb weniger Jahre den Wert des Vermögensgegenstandes erreichen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn der Wert der Garage beläuft sich nach der Mitteilung der städtischen Bewertungsstelle der Beklagten auf 4.000,00 EUR. Auch wenn es sich dabei dem Sachverständigen T zufolge nur um eine Schätzung handelt, wird doch deutlich, dass es sich bei der Vermietung (im streitigen Zeitraum gegen einen monatlichen Mietzins von 45,00 EUR, inzwischen von 50,00 EUR) um eine wirtschaftlich auf nicht allzu lange Frist lukrative Form der Verwertung handelt. Denn bereits nach etwa acht Jahren liegen die Einnahmen durch die Vermietung über dem genannten Schätzwert der Garage (für den im Übrigen die nur laienhafte Ausbesserung des Daches durch den Sohn der Klägerin ersichtlich noch nicht einmal berücksichtigt worden ist). Es schien daher - jedenfalls im streitigen Zeitraum - auch mit Blick auf eine Reduzierung des Sozialhilfebedarfs wirtschaftlich von vornherein sogar sinnvoller, das Erbbaurecht an dem separaten Grundstück durch die erfolgte Vermietung der Garage zu verwerten, statt es zu veräußern. Die Klägerin ist deshalb ihrer Verwertungspflicht bereits nachgekommen.
67III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
68IV. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.
(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf Vollendung eines Lebensalters von |
1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat |
1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten |
1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten |
1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten |
1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten |
1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten |
1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten |
1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten |
1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten |
1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten |
1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten |
1958 | 12 | 66 Jahren |
1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten |
1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten |
1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten |
1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten |
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 | 24 | 67 Jahren. |
(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie
- 1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder - 2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.
(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf Vollendung eines Lebensalters von |
1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat |
1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten |
1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten |
1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten |
1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten |
1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten |
1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten |
1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten |
1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten |
1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten |
1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten |
1958 | 12 | 66 Jahren |
1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten |
1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten |
1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten |
1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten |
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 | 24 | 67 Jahren. |
(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie
- 1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder - 2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
- 1.
wer selbst Beteiligter ist, - 2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist, - 3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt oder als Beistand zugezogen ist, - 4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt, - 5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist, und nicht für Beschäftigte bei Betriebskrankenkassen, - 6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. Absatz 1 Nr. 3 und 5 gilt auch nicht für das Verwaltungsverfahren auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses oder Beirats für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Ausschuß oder Beirat mitzuteilen. Der Ausschuss oder Beirat entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind
- 1.
der Verlobte, - 2.
der Ehegatte oder Lebenspartner, - 3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, - 4.
Geschwister, - 5.
Kinder der Geschwister, - 6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
Geschwister der Eltern, - 8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
- 1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, - 2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist, - 3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
- 1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt, - 2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat, - 3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Soll ein Grundstücksteil mit einem Recht belastet werden, so ist er von dem Grundstück abzuschreiben und als selbständiges Grundstück einzutragen.
(2) Ist das Recht eine Dienstbarkeit, so kann die Abschreibung unterbleiben, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. In diesem Fall soll ein von der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde erteilter beglaubigter Auszug aus der amtlichen Karte vorgelegt werden, in dem der belastete Grundstücksteil gekennzeichnet ist. Die Vorlage eines solchen Auszugs ist nicht erforderlich, wenn der Grundstücksteil im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der nach Absatz 2 vorzulegende Auszug aus der amtlichen Karte der Beglaubigung nicht bedarf, wenn der Auszug maschinell hergestellt wird und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten oder von verfälschten Auszügen besteht. Satz 1 gilt entsprechend für andere Fälle, in denen dem Grundbuchamt Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis zu übermitteln sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht).
(2) Das Erbbaurecht kann auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.
(3) Die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk ist unzulässig.
(4) Das Erbbaurecht kann nicht durch auflösende Bedingungen beschränkt werden. Auf eine Vereinbarung, durch die sich der Erbbauberechtigte verpflichtet, beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen das Erbbaurecht aufzugeben und seine Löschung im Grundbuch zu bewilligen, kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.
Das Erbbaurecht kann nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.