Landessozialgericht NRW Urteil, 24. Juni 2014 - L 20 SO 388/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 03.07.2013 neu gefasst. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 25.01.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 verurteilt, der Klägerin eine Beihilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges oder eines behindertengerecht umbaufähigen Kraftfahrzeuges in Höhe bis zu 9.000,00 EUR zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zur Gänze, für das erstinstanzliche Verfahren zu zwei Dritteln. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines behindertengerechten KFZ oder eines behindertengerecht umbaufähigen KFZ als Eingliederungshilfe.
3Die am 00.00.1988 geborene Klägerin leidet unter einem sog. "BNS-Syndrom" (frühkindlicher Hirnschaden aufgrund erheblicher Sauerstoffmangelversorgung bei der Geburt), verbunden mit einer Tetraspastik, geistiger Behinderung, Krampfanfällen, psychomotorischer Retardierung, vesico-ureteralem Reflux, Oberbauchmeteorismus und Obstipation bei heftigen abdominellen Krämpfen, Durchfällen bei Lactoseintoleranz sowie einer vollständigen Erblindung des linken Auges bei leichter Sehschwäche des rechten Auges. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ist sie zu keinerlei Selbständigkeit in der Lage. Insbesondere eine eigenständige Fortbewegung ist ihr nicht möglich; im und außer Haus ist sie auf die Benutzung eines speziell an ihre Bedürfnisse angepassten Rollstuhls angewiesen. Sie benötigt ständige Beaufsichtigung und Anleitung, kann weder lesen noch schreiben und nur einfachen Anweisungen folgen. Ihre Konzentrationsspanne umfasst wenige Minuten; hinzu treten ausgeprägte Störungen der Auffassung und Merkfähigkeit. Handgriffe müssen über einen längeren Zeitraum eingeübt werden. Die Körperpflege kann sie nicht selbständig wahrnehmen. Sie kann sich nicht selbst versorgen, ist nicht in der Lage, Arbeit zu terminieren, zu strukturieren und die Zukunft vorauszuplanen. Sie benötigt einen von außen geregelten strukturierten Tagesablauf. Werden ihre Bedürfnisse (z.B. nach intensiver Zuwendung) nicht erfüllt, reagiert sie mit auto- und fremdaggressivem Verhalten. Die Durchsetzung ihrer Wünsche steht im Vordergrund. Regeln (z.B. nicht in die Windel greifen) beachtet sie kaum. Die Verständigung erfolgt über wenige Laute (z.B. ein "Nein-Zeichen"); Wohlgefühl oder Schmerz äußert sie z.B. durch Kratzen, Beißen oder Kopfschütteln. Sie ist freundlich bei interessierter und aufnehmender Haltung. Das Zusammensein mit anderen und ihr entgegengebrachte Sympathie genießt sie und kann darauf mit Freude reagieren. Werden ihre Bedürfnisse erkannt, unterstützt und gefördert, baut sie eine intensive Beziehung zu Bezugspersonen auf.
4Das Versorgungsamt erkannte der Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen "G", "aG" und "H" zu. Die Pflegekasse gewährt ihr laufend Pflegegeld nach der Pflegestufe III (Stand Januar 2012: monatlich 700,00 EUR). Ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand im Sinne der §§ 36 Abs. 4, 43 Abs. 2 SGB XI wurde bislang nicht festgestellt. Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V werden nicht erbracht. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte am 04.04.2006 im Rahmen von § 45 Abs. 1 SGB XII die dauerhafte volle Erwerbsminderung der Klägerin fest.
5Seit ihrem zweiten Lebensjahr lebt sie im Haushalt ihrer gesetzlichen Betreuerin und deren (zum Ersatzbetreuer bestellten) Ehemannes. Die Betreuung umfasst den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, alle Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern sowie die Befugnis zum Empfang von Post. Ein Einwilligungsvorbehalt wurde nicht angeordnet. Der Ehemann der Betreuerin ist berufstätig. Die Betreuerin ist gelernte Kinderkrankenschwester, gab ihre berufliche Tätigkeit jedoch im Jahr 2009 auf.
6Zum Haushalt gehören neben der Klägerin noch zwei leibliche Kinder der Betreuerin und ihres Ehemannes (geb. Juni 1992 bzw. Dezember 1995) sowie die Eltern der Betreuerin. Beide Kinder verfügen über eine Fahrerlaubnis. Die Eltern der Betreuerin sind schwerbehindert (Vater: GdB 100, Merkzeichen "G", "aG" und "RF"; Mutter: GdB 80, Merkzeichen "G" und "aG") und werden ebenfalls von der Betreuerin der Klägerin versorgt. Die Familie lebt in einem Eigenheim und besitzt einen Hund. Sie verfügt über zwei eigene KFZ, einen Ford Focus Turnier Ambiente ("Kombi"; Erstzulassung Februar 1999, Laufleistung im Juni 2014 103.871 km) und einen Ford Fiesta. Den Ford Fiesta nutzt der Ehemann der Betreuerin im Wesentlichen, um zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen. Der Ford Focus wird überwiegend von der Betreuerin der Klägerin genutzt, um Besorgungen für die Familie, insbesondere auch für die Klägerin, zu erledigen. Ein Transport der Klägerin (nebst Rollstuhl) ist weder mit dem Ford Focus noch mit dem Ford Fiesta möglich. Eine Umrüstung eines der beiden Fahrzeuge zur Ermöglichung des Transports der Klägerin ist modellbedingt nicht möglich.
7Der von der Familie bewohnte Ortsteil der Stadt F hat dörflichen Charakter (Einwohnerzahl gut 1.300) und verfügt neben einer Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr über einen Kiosk und einen Bäcker. Die Stadt F hat insgesamt gut 21.000 Einwohner. Die Entfernung vom Wohnort der Klägerin zum Hauptort und zu nächstgelegenen größeren Orten (C und C1) beträgt jeweils mehr als vier Kilometer. Die Praxis des Hausarztes der Klägerin ist zwei Häuser vom Wohnhaus der Klägerin entfernt und fußläufig (mit dem Rollstuhl) erreichbar.
8Bis zum Sommer 2007 besuchte die Klägerin eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (Q-Förderschule). Im September 2007 wurde sie in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) in C aufgenommen (Entfernung zum Wohnort ca. 9 km). Dort ist sie seit Dezember 2007 im Arbeitsbereich tätig. Der für die Klägerin kostenfreie Transport zwischen Wohnort und WfbM erfolgt im Auftrag der WfbM durch einen Fahrdienst der Firma F Transfer GmbH. Der Sammeltransport mit weiteren Passagieren ist mit einem Fahrer und einer Begleitperson besetzt. Die Klägerin wird an Werkstatt-Tagen morgens gegen 7.30 Uhr von zuhause abgeholt und nachmittags wieder zurück gebracht; die Fahrtzeit pro Weg beträgt etwa eine halbe Stunde. Während des Transports verbleibt die Klägerin in ihrem Rollstuhl; für das Be- und Entladen des Rollstuhls verfügt das Fahrzeug über eine entsprechende Rampe. Zur Erleichterung des Transports wurde der Rollstuhl der Klägerin 2010 mit einem Kraftknotensystem ausgestattet, wofür der Beklagte die Kosten (520,03 EUR) als Eingliederungshilfe übernahm (Bescheid vom 01.10.2010). Erkrankungsbedingt neigt die Klägerin dazu, sich oder andere während der Fahrt mit dem linken Arm heftig zu schlagen. Dies wird (seit dem Einsatz eines neuen Transportfahrzeuges ab Januar 2014) dadurch unterbunden, dass die Begleitperson während der Fahrt links neben der Klägerin sitzt. Weiterhin kommt es jedoch zu autoaggressivem Verhalten (heftiges Schlagen gegen den eigenen Kopf), wenn die Aufmerksamkeit der Begleitperson während des Verladevorganges kurzzeitig anderweitig gebunden ist. (U.a.) Während der Fahrt treten bei der Klägerin regelmäßig Krampfanfälle (sog. Kaukrämpfe) auf. Es wird ein entkrampfendes Medikament mitgeführt, zu dessen Verabreichung bei Bedarf die Begleitpersonen autorisiert sind.
9Für die Tätigkeit in der WfbM erhält die Klägerin neben jährlich zwei Einmalzahlungen eine monatliche Vergütung in Höhe des sog. Grundbetrages. Hinzu kommen der monatliche Steigerungsbetrag und Arbeitsförderungsgeld. Für Juli 2012 betrugen die monatlichen Bruttozahlungen (vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen) 102,00 EUR. Neben diesen Einkünften und dem Pflegegeld verfügt die Klägerin lediglich über Leistungen des Beigeladenen bzw. der Stadt F (bis zum 31.12.2010 Gemeinde F) nach dem SGB XII. Eigenes Vermögen hat sie nicht.
10Bis zur Volljährigkeit erhielt die Klägerin für ihren Lebensunterhalt Leistungen der Vollzeitpflege gemäß § 33 KJHG vom Jugendamt des Beigeladenen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gewährte ihr die Stadt/Gemeinde F in Abstimmung mit dem Beigeladenen laufend Leistungen nach dem SGB XII (Regelsatz/Regelbedarf nach dem Dritten/Vierten Kapitel SGB XII, Mehrbedarfszuschlag wegen Schwerbehinderung, Erhöhungsbetrag nach § 28 Abs. 5 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung, Kosten der Unterkunft und Heizung - ab Juli 2011 -, Pauschale von 400,00 EUR nach § 73 SGB XII als Fortführung des Erziehungsbeitrages nach dem KJHG). Bei der Ermittlung des konkreten Leistungsbetrages wurde ein Teil des Werkstatteinkommens in Abzug gebracht.
11Im Laufe der Zeit entstand Ungewissheit, ob die Bedarfsbemessung den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Es fand deshalb im Juli 2010 ein Hilfeplangespräch zwischen der Betreuerin und Mitarbeitern der Gemeinde F sowie des Beigeladenen statt. In dessen Nachgang listeten die Betreuerin und ihr Ehemann die aus ihrer Sicht zu deckenden Bedarfe der Klägerin umfassend auf; hierzu wird auf Blatt 196 bis 200 der Verwaltungsvorgänge der Stadt F Bezug genommen. Ebenfalls im Juli 2010 beantragte die Betreuerin mit Blick auf die Betreuung und Mobilität der Klägerin die Gewährung eines "trägerübergreifenden persönlichen Budgets" gem. §§ 17 Abs. 2 S. 1, 159 Abs. 5 SGB IX i.H.v. 1.170,00 EUR monatlich; dieses solle insbesondere für persönliche Betreuung (Vorlesen, Spielen usw.) sowie für soziale Teilhabe der Klägerin (Ausflüge, Besuch geeigneter Veranstaltungen wie Zoo, Funparks, Zirkus, Kino, Musikveranstaltungen) dienen. Bei einem hierzu geführten Gespräch zwischen Mitarbeitern des Beigeladenen und der Betreuerin am 29.10.2010 ergab sich mit Ausnahme der medizinisch notwendigen, von der Krankenkasse übernommenen Fahrten zu ärztlichen Behandlungen und dem Transport zur WfbM ein Mobilitätsbedarf der Klägerin für Fahrten zu Freizeitaktivitäten (Zoo- bzw. Konzertbesuche, Familienausflüge u.ä.) sowie zum Besuch einer Rollstuhlgruppe des "Perspektive e.V." Diese Rollstuhlgruppe findet (außer während der Ferien) alle zwei oder drei Wochen statt; außerdem bietet der Verein regelmäßig Zusatzveranstaltungen (Grillen usw.) an.
12Vor diesem Hintergrund bewilligte der Beigeladene der Klägerin unter Abschluss entsprechender Zielvereinbarungen für das Kalenderjahr 2011 ein monatliches "Mobilitätsbudget" von 194,00 EUR (Bescheide vom 29.12.2010 und 17.02.2011). Hiervon schöpfte die Klägerin 2011 nur 553,50 EUR aus. Für Fahrten nahm sie - wie auch bei Fahrten zu ärztlichen Behandlungen - die Firma U GmbH in Anspruch, einen größeren Taxidienst mit Sitz in C, der auch Behindertentransporte durchführt. Die Betreuerin legte dem Beigeladenen schriftlich dar, dass eine volle Ausschöpfung des Budgets nicht am Bedarf der Klägerin gescheitert sei, sondern an anderen Erschwernissen (z.B. erforderliche Terminabsprachen, lange Vorausplanung, keine Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Fahrdienstes in den Abendstunden, außergewöhnlich schlechter Gesundheitszustand der Klägerin im Jahr 2011). Ab März 2012 reduzierte der Beigeladene das Mobilitätsbudget auf 100,00 EUR monatlich. Diesen Betrag schöpfte die Klägerin - unter Nutzung des Taxidienstes F - von März 2012 bis Februar 2013 vollständig und von März 2013 bis Februar 2014 in einem Umfang von insgesamt 794,00 EUR aus.
13Hinsichtlich der Aufwendungen für die persönliche Betreuung der Klägerin im Übrigen einigten sich die Betreuerin und der Beigeladene für die Zeit von August 2010 bis Juli 2011 auf eine pauschale Vergütung i.H.v. 666,00 EUR monatlich (dreifacher Satz der Leistungen für Pflege und Erziehung nach Maßgabe der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zu §§ 33, 39 SGB VIII für das Jahr 2011). Im August 2011 beantragte die Betreuerin die Erhöhung dieses "Betreuungsbudgets", weil der Aufwand weiterhin nur unzureichend abgegolten sei. Der Beigeladene setzte daraufhin das Budget für den Zeitraum August 2011 bis Juli 2012 auf monatlich 888,00 EUR bzw. (ab Januar 2012) auf 908,00 EUR herauf (Vierfaches der genannten Sätze). Nach Juli 2012 wurde das "Betreuungsbudget" unter Anpassung der Leistungshöhe (an fortgeschriebene Empfehlungen des Deutschen Vereins) wiederholt verlängert; seit Januar 2014 beläuft es sich auf monatlich 940,00 EUR.
14Bereits im Rahmen des Schriftverkehrs zum "Betreuungsbudget" warf die Klägerin - insbesondere mit Schriftsatz vom 15.11.2011 - gegenüber dem Beigeladenen die Frage auf, ob ihre weiterhin unbefriedigende Mobilität nicht statt durch Übernahme der Kosten für Fremdbeförderung durch Anschaffung bzw. Ausstattung eines für ihren Rollstuhl geeigneten Eigenfahrzeuges geregelt werden könne. Hierzu könnten begleitend Fördermittel des Beklagten in Anspruch genommen werden. Der Beigeladene verwies insoweit auf die Zuständigkeit des Beklagten.
15Im Herbst 2012 wurde verwaltungsseitig die Frage aufgeworfen, ob die Bedarfsdeckung bei der Klägerin weiterhin durch Hilfe u.a. nach § 73 SGB XII erfolgen solle. Der Beigeladene zog in diesem Zusammenhang die Leistungserbringung nach dem Neunten Kapitel des SGB XII an sich, um hierüber gemeinsam mit anderen von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen (Mobilitäts- und Betreuungsbudget) entscheiden zu können. Die Stadt F wies er an, bei im Übrigen gleichbleibender Handhabung ab Juli 2013 keine Leistungen nach § 73 SGB XII (i.H.v. 400,00 EUR) mehr zu erbringen (Bescheid der Stadt F vom 03.07.2013, Widerspruchsbescheid des Beigeladenen vom 06.09.2013). Ein Klageverfahren wurde insoweit nicht anhängig. Die Klägerin machte jedoch unmittelbar beim Beigeladenen die Fortzahlung der Leistungen geltend, weil sich an der Bedarfslage nichts geändert habe. Mit Bescheid vom 12.09.2013 lehnte der Beigeladene dies ab. Der von den bisher gezahlten 400,00 EUR zu deckende Bedarf werde mittlerweile über die Leistungen der Pflegeversicherung bzw. das persönliche (Betreuungs-)Budget gedeckt; Leistungen nach § 73 SGB XII könnten daneben nicht mehr erbracht werden. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013) erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Köln (S 21 SO 17/14).
16Bereits am 15.12.2011 beantragte die Klägerin beim Beklagten die "Zuschussgewährung für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs". Ihre Mobilität außerhalb des Besuchs der WfbM und notwendiger Krankenfahrten werde zwar durch den Beigeladenen im Rahmen eines Budgets unterstützt. Die Nutzung von Fahrdiensten mit Spezialfahrzeugen habe sich dabei jedoch als relativ unflexibel erwiesen; die Fahrzeuge stünden nur mit recht großer Vorlaufzeit und nur zu bestimmten Zeiten zur Verfügung. Spontane Aktivitäten und Abweichungen von vorherigen Planungen seien so nicht möglich.
17Mit Bescheid vom 25.01.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab; gleichzeitig bewilligte er die Übernahme der Kosten für den behinderungsgerechten Umbau eines KFZ der Familie, in der die Klägerin lebe. Dem Grunde nach bestehe ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII. Dazu gehörten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglHV auch besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für KFZ, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei. Ein Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung eines KFZ (§ 54 SGB XII i.V.m. § 8 EinglHV) bestehe jedoch nicht. Es sei nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe, für eine größtmögliche Ausweitung von Hilfen zu sorgen. § 8 Abs. 1 S. 2 EinglHV mache dies durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmals "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" deutlich. Dies schließe zwar andere Gründe nicht von vornherein aus; diese müssten jedoch vergleichbar gewichtig sein und deshalb eine ständige Nutzung des KFZ notwendig erscheinen lassen. Die Klägerin sei nicht auf eine ständige Nutzung angewiesen. Da sie mit ihrer "Pflegefamilie" in Haushaltsgemeinschaft lebe, begründe die Haushaltsführung den geltend gemachten Bedarf nicht. Für Arztbesuche und verordnete Therapien sei die Krankenkasse zuständiger Kostenträger; Fahrten zur WfbM stelle der Zubringerdienst sicher. Dadurch sei ein Mindestmaß an Eingliederung in das Leben in der Gemeinschaft gewährleistet. Auch nichtbehinderte sozialhilfeberechtigte Personen müssten ihre Freizeit ohne eigenes KFZ gestalten. § 8 Abs. 3 EinglHV mache eine Anschaffungshilfe ohnehin in der Regel davon abhängig, dass die behinderte Person das KFZ selbst bedienen könne; die Klägerin könne dies nicht.
18Mit ihrem Widerspruch wandte die Klägerin ein, die Anschaffung eines KFZ sei notwendig, um ihr die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Die Fremdgestellung von Fahrzeugen könne ihren physischen und psychischen Besonderheiten nicht hinreichend Rechnung tragen, weshalb die entsprechenden Förderleistungen praktisch ins Leere liefen. Autofahrten ohne sachgerechte Koordinierungsmöglichkeit oder mit zeitlichen Verzögerungen seien problematisch, weil dies ihre Bereitschaft zu auto- bzw. fremdaggressivem Verhalten erhöhe. Mangels besonderer Schulung des Buspersonals im Umgang mit ihren besonderen Verhaltensweisen gelte dies auch für die Fahrten zu der WfbM. Da sie sich häufig überraschend und massiv selbst verletze, habe ihre Betreuerin bereits während des Bustransports ihren linken Arm bzw. die linke Hand leicht fixiert. Bei Nutzung eines Rollstuhltaxis in der Freizeit seien spontan erforderliche Pflegemaßnahmen (z.B. Wechsel von Windeln) nicht möglich; in einem speziell angepassten eigenen Fahrzeug ginge dies durchaus, was wiederum ihre Aggressionsneigung verringern könne. Für ihre "Familie" sei ein Mobilitätsbedarf überdies häufig nicht längerfristig planbar. Für die Klägerin sei es - anders als üblicherweise bei vorrangig Körperbehinderten - bedeutsam, ob bei bestimmten Aktivitäten auch ihre Betreuerin verfügbar sei, um ggf. sofort und in geeigneter Weise auf besondere Bedürfnisse einzugehen. Dies lasse sich nur dann umsetzen, wenn sowohl Art und Umfang der jeweiligen Beförderung als auch der Umfang der Begleitung durch ihre Betreuerin zuverlässig kalkuliert werden könnten.
19Der Beklagte holte von der Trägerin der WfbM eine Stellungnahme zu den Umständen des Transportes der Klägerin ein; hierzu wird auf den Schriftwechsel Blatt 111 bis 119 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
20Nach beratender Beteiligung sozial erfahrener Personen wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2012 zurück. Kosten für die Beschaffung eines KFZ könnten nach § 8 EinglHV i.V.m. § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 33, 55 SGB IX nur bei Notwendigkeit übernommen werden. Eine solche bestehe nicht, wenn ein Krankentransport, öffentliche Verkehrsmittel oder gelegentlich ein Mietwagen genutzt werden könnten (LSG NRW, Urteil vom 22.02.2010 - L 20 SO 75/07). Die Gefahr von Eigen- oder Fremdverletzungen durch die Klägerin bestehe bei einem privaten KFZ ebenso. Könne bei einem Behindertentransport im Kleinbus der Rollstuhl noch so positioniert werden, dass die Klägerin von anderen Fahrgästen weit genug entfernt sitze, sei der Fahrgastraum in einem privaten KFZ deutlich eingeschränkter; säße die Klägerin dort auf dem Rücksitz, könnte sie an vor ihr sitzende Fahrgäste heranreichen und diese durch aggressives Verhalten schädigen. Wegen letzterem sei auch in einem privaten KFZ eine Begleitperson zwingend erforderlich, damit sich die Fahrerin bzw. der Fahrer auf den Verkehr konzentrieren könne. Die Möglichkeit, in einem privaten KFZ ggf. Windeln wechseln zu können, führe zu keiner anderen Beurteilung. Nach Mitteilung des Trägers der WfbM sei ein solcher Wechsel auf dem Weg zur WfbM bisher nie nötig gewesen; ohnehin sei der Fahrgastraum eines privaten KFZ dafür zu eng. Selbst wenn die Betreuerin beruhigend auf die Klägerin einwirken könne, so könne sie während des Werkstattaufenthalts der Klägerin gar nicht anwesend sein. Gelinge es aber dem Werkstattpersonal, Aggressionen der Klägerin auch ohne die Betreuerin erfolgreich zu handhaben, müsse dies auch während der Transportfahrten möglich sein, zumal Behindertenfahrdienste auf die Beförderung von Personen mit besonderem Verhalten ausgerichtet seien. Probleme durch das Verhalten der Klägerin während der Fahrt ließen sich durch Nutzung eines privaten KFZ somit nicht vermindern. Entsprechendes gelte für den organisatorischen Aufwand bei Inanspruchnahme von Behindertenfahrdiensten. Allein, dass diese ausreichend lang vorab gebucht, Termine sorgfältig geplant und bei unvorhersehbaren Umstände storniert werden müssten, schaffe keine Vergleichbarkeit mit der Ermöglichung einer Teilhabe am Erwerbsleben; eine Anschaffung eines privaten KFZ als Eingliederungshilfe sei nicht zu rechtfertigen.
21Am 13.09.2012 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Sie hat ergänzend vorgetragen, sie leide in letzter Zeit verstärkt unter Durchfällen, was auch zu Schwierigkeiten bei den Fahrten zur WfbM führe. Stünde ihr ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung, könnte eine Alu-Liege mitgeführt werden, um unterwegs z.B. Windeln wechseln zu können. Würden diese nicht gewechselt, komme es bei ihr schnell zu wunden Stellen. Derzeit verpasse sie etwa einmal wöchentlich den Transport zur WfbM, weil sie noch kurzfristig gebadet bzw. gewaschen werden müsse. Das Mobilitätsbudget des Beigeladenen sei bereits bei viermaliger Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes verbraucht. Sie habe insbesondere viel Spaß an Tieren und Musik; mit einem eigenen Fahrzeug würde sie entsprechende Veranstaltungen oder den Zoo häufiger besuchen. Freizeitaktivitäten gestalteten sich bei ihr wesentlich aufwändiger als etwa bei behinderten Menschen, welche lediglich auf einen Rollstuhl angewiesen seien. Es erscheine vertretbar und verhältnismäßig, ihr eine eigene Beförderungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, die ihre individuellen Defizite kompensiere. Im Übrigen werde ihre Werkstatttätigkeit vergütet, so dass ein eigenes KFZ durchaus in Zusammenhang mit einer Ermöglichung der Teilnahme am Erwerbsleben gesehen werden könne. Bei einem geeigneten Fahrzeug könne man eine Beeinträchtigung des Fahrers ausschließen. Den Einsatz einer Begleitperson könne sie sicherstellen; hierfür stünden z.B. Leistungen der Pflegekasse zur Verfügung. Sie könne nicht auf Förderung allein der Umbaukosten verwiesen werden; denn sie verfüge nicht über ausreichende Mittel, selbst ein KFZ anzuschaffen. Ihrer Betreuerin oder deren Ehemann sei der Einsatz eigener Mittel für die Anschaffung eines Fahrzeugs nicht zuzumuten, da sie in keinem familienrechtlichen Verhältnis zu ihr stünden. Die Klägerin hat Werbematerial eines Anbieters vorgelegt, demzufolge ein behinderungsgerecht ausgestattetes KFZ "Dacia Dokker" (inkl. Umbau mit Heckausschnitt für die Aufnahme eines Rollstuhls) für 14.750,00 EUR erworben werden könnte. Sie trägt weiter vor, ein geeignetes umbaufähiges Gebrauchtfahrzeug ließe sich für etwa 9.000,00 EUR erwerben.
22Die Klägerin hat beantragt,
23den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.01.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 zu verurteilen, der Klägerin eine Beihilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten KFZ i.H.v. 14.750,00 EUR zu gewähren, hilfsweise in einer Höhe, die im Ermessen des Gerichts liegt, zu gewähren.
24Der Beklagte hat beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Er hat im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide an der Auffassung festgehalten, die Klägerin benötige kein eigenes Fahrzeug, um ihren Bedarf an Mobilität sicherzustellen.
27Das Sozialgericht hat am 20.03.2013 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem die Klägerin persönlich anwesend gewesen ist. Es hat zudem Stellungnahmen der Firma U GmbH und der Firma F Transfer GmbH eingeholt. Auf die Stellungnahme der Firma F Transfer GmbH vom 10.05.2013 wird Bezug genommen (Blatt 71 der Gerichtsakten). Die Firma U GmbH hat mit Schreiben vom 21.05.2013 mitgeteilt, die Kosten für eine Fahrt im Rollstuhltransport betrügen 20,50 EUR inkl. einer Fahrstrecke von 7 km und Begleitung durch die Betreuerin der Klägerin; für jeden weiteren gefahrenen Kilometer würden 1,65 EUR berechnet. Transportwünsche zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr müssten in der Woche in der Regel ein bis zwei Werktage vorher angemeldet werden. Stammkunden buchten zumeist etwa eine Woche im Voraus, da derzeit nur vier Rollstuhltransporter im Einsatz seien. Nach Bestellung einer Rückfahrt könne es zu Wartezeiten von bis zu 90 Minuten kommen. Für Wochenenden und Feiertage betrage die Frist für Voranmeldungen etwa zwei bis drei Wochen; es sei (besonders in der Sommerzeit) schwierig, Mitarbeiter für eine Sonderschicht an einem Sonn- oder Feiertag zu motivieren. Grundsätzlich seien die Fahrzeuge von Montag bis Freitag jeweils zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr besetzt (Frühschicht von 6.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Spätschicht von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr). Man sei bemüht, den Mitarbeitern keine längeren Lenkzeiten aufzubürden. Es werde deshalb darauf geachtet, dass die Rückfahrt spätestens um 19.45 Uhr beendet sei.
28Mit Urteil vom 03.07.2013 (dem Beklagten zugstellt am 09.08.2013) hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, der Klägerin eine Beihilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten KFZ oder eines behindertengerecht umbaufähigen KFZ i.H.v. bis zu 9.000,00 EUR zu bewilligen. Die Voraussetzungen für Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54, Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX und § 8 EinglHV lägen vor. Eine Nutzungsintensität vergleichbar mit dem Gebrauch eines KFZ für die Teilhabe am Arbeitsleben sei nach neuerer Rechtsprechung des BSG nicht erforderlich (Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R). Entsprechend dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, reiche es aus, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern. Maßgeblich seien die Wünsche des behinderten Menschen. Es gelte ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls regelmäßig entgegenstehe (BSG a.a.O. Rn. 26). Bei der Integration in die Gesellschaft müssten gesellschaftliche Kontakte in ausreichendem Umfang gewährleistet sein; Vergleichsmaßstab seien gleichaltrige, nicht behinderte Personen (BSG a.a.O. Rn. 27). Die Klägerin sei danach auf ein behindertengerechtes KFZ angewiesen, um im gewünschten und angemessenen Umfang am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können. Ihr Interesse an Tieren und Musik sei auch unter Berücksichtigung von Erkenntnissen aus ähnlichen Verfahren nachvollziehbar. Im Anschluss an die Auskunft der Firma U GmbH sei zudem klar, dass die Klägerin damit nur in nicht zumutbarem Rahmen Freizeitveranstaltungen besuchen könne; der etwa zweimal monatliche Besuch einer Behindertengruppe brauche das monatliche Mobilitätsbudget von 100,00 EUR bereits nahezu auf. Für den Erörterungstermin am 20.03.2013 in Köln seien Kosten für die Firma U GmbH von 164,00 EUR entstanden; vergleichbar hoch wären etwa Kosten für einen Besuch im Kölner Zoo. Wegen der Vorlaufzeit von zwei bis drei Wochen für die Buchung einer Fahrt am Wochenende oder einem Feiertag könne die Klägerin bereits terminierte Fahrten oft nicht durchführen; abgesehen davon, dass insbesondere für einen Tierparkbesuch gutes Wetter nötig sei, was im Voraus nicht abgeschätzt werden könne, schwanke der Gesundheitszustand der Klägerin stark. Dies gehe insbesondere aus der Auskunft der F Transfer GmbH vom 10.05.2013 hervor, wonach sich die Klägerin in unterschiedlicher Häufigkeit aggressiv verhalte sowie im Verhalten generell sprunghaft und affektiv sei. Das Gericht habe dies auch selbst beobachten können. Im Erörterungstermin sei die Klägerin sehr unruhig gewesen und habe recht häufig versucht, sich selbst an den Kopf zu schlagen. Die Betreuerin habe häufiger beruhigend auf sie einwirken müssen. Dagegen sei sie in der mündlichen Verhandlung sehr ruhig und freundlich gewesen, habe weitgehend gelächelt und kaum Ungeduld gezeigt. Das Risiko, dass sie einen Wochen im Voraus festgelegten Termin wegen ihrer wechselhaften Gesundheit nicht wahrnehmen könne, führe dazu, dass sie Ausflüge tatsächlich kaum unternehme. Abendveranstaltungen außerhalb ihres häuslichen Bereichs, die um 19.00 Uhr oder 20.00 Uhr begännen, könne sie - auch unter der Woche - aufgrund der eingeschränkten Verfügbarkeit von Fahrzeugen der U GmbH überhaupt nicht besuchen. Auch Wochenendausflüge seien insbesondere wegen der langen Vorlaufzeit nur selten möglich. Zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft reiche dies nicht aus. Junge Frauen im Alter von Mitte 20 nähmen in größerem Umfang am Leben in der Gemeinschaft teil. Gesunde Menschen gingen, insbesondere am Wochenende, mehrmals im Monat aus und besuchten Geburtstagsfeiern bzw. Musikveranstaltungen. Es sei daher nicht entscheidungserheblich, ob ein eigenes KFZ auch für die Fahrten zur und von der WfbM erforderlich sei. Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf 14.750,00 EUR für ein neues KFZ; denn maßgebend seien nur die Kosten für einen Gebrauchtwagen (BSG a.a.O. Rn 23). Die klägerseits recherchierten 9.000,00 EUR für ein geeignetes gebrauchtes KFZ, das behindertengerecht umgebaut werden könne, seien angemessen und entsprächen auch dem Ergebnis von Recherchen Beteiligter in parallelen Rechtsstreiten (z.B. Sozialgericht Köln - S 10 SO 352/11). Zur (zusätzlichen) Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau eines noch anzuschaffenden KFZ habe sich der Beklagte bereits verpflichtet. Um der Klägerin eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, solle die Klägerin den Zuschuss jedoch auch dann erhalten, wenn sie ein behindertengerechtes neues KFZ anschaffe und die zusätzlichen Kosten z.B. durch ein Darlehen oder Spenden decke. Der zugesprochene Betrag von bis zu 9.000,00 EUR sei als Zuschuss zu gewähren. Denn das Einkommen der Klägerin sei so gering, dass nach Absetzung der Freibeträge gemäß § 82 SGB XII monatlich nur etwa 23,00 EUR verblieben; hieraus könne ein Darlehen nicht zurückgezahlt werden. Der Einsatz von Sozialleistungen sei der Klägerin nicht zumutbar.
29Hiergegen hat der Beklagte am 09.09.2013 Berufung eingelegt. Die neuere Rechtsprechung des BSG lasse eine nur gelegentliche Notwendigkeit der KFZ-Nutzung für eine Beihilfe zur Beschaffung eines KFZ gerade nicht ausreichen. Die vom Sozialgericht herangezogene Entscheidung vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R betreffe nicht eine Hilfe zur Beschaffung, sondern zum Umbau eines bereits vorhandenen Fahrzeuges. Das BSG habe sich dementsprechend nur zu § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV, nicht jedoch zur im vorliegenden Fall einschlägigen Regelung des § 8 EinglHV geäußert. Danach könne ein Hilfeanspruch dann bestehen, wenn der Betreffende wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein KFZ angewiesen sei. Das Sozialgericht habe nicht beachtet, dass §§ 8 bis 10 EinglHV jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Intensität des Merkmals "auf ein Kraftfahrzeug angewiesen" stellten. Dies ergebe sich schon daraus, dass § 9 EinglHV gegenüber § 8 EinglHV ein "Weniger" regele; § 8 EinglHV stelle deshalb auch höhere Anforderungen an die Hilfegewährung als die §§ 9 und 10 EinglHV. Die hergebrachte Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 27.10.1977 - 5 C 15/77 und vom 20.07.2000 - 5 C 43/5 C 43/99 Rn. 15), die für eine Beschaffungshilfe vergleichbar gewichtige Umstände wie Fahrten zum Arbeitsplatz verlange, sei durch die von dem Sozialgericht herangezogene Entscheidung des BSG also keineswegs überholt. Auch dessen zu § 8 EinglHV ergangenes Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R sei keine Abkehr von der hergebrachten Rechtsprechung des BVerwG; nach wie vor müsse die Situation mit einer Beschaffungsförderung zur Teilnahme am Arbeitsleben vergleichbar sein, und der Kläger des vom BSG entschiedenen Falles habe insofern keinerlei Möglichkeiten gehabt, weil er weder eine Schule noch eine Werkstatt besucht habe. Die Ausführungen des BSG im Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R seien nicht generell auf die §§ 8 und 10 EinglHV übertragbar. Eine bloße Verbesserung der Mobilität der Klägerin reiche für einen Anspruch auf Beschaffungshilfe nicht aus; anderenfalls würde das Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 Abs. 2 SGB XII) derart ausgedehnt, dass - unabhängig von Häufigkeit und Zielrichtung der Fahrzeugnutzung - die Beschaffungshilfe schlichtweg in jedem Fall zu gewähren wäre. Dies sei von der EinglHV nicht gewollt. Einen Anhalt zum notwendigen zeitlichen Nutzungsumfang gebe die in § 8 Abs. 1 SGB II vorgesehene Grenze bei Erwerbsfähigkeit von drei Stunden täglich oder 15 Stunden wöchentlich. Der Besuch von zwei Freizeitveranstaltungen könne dann jedoch mangels zeitlicher und inhaltlicher Vergleichbarkeit mit einer Teilhabe am Arbeitsleben keinen hinreichend gewichtigen Grund i.S.v. § 8 EinglHV bilden. Dieses Ergebnis sei keineswegs unbillig. Denn die Klägerin sei tagsüber in der WfbM, verbringe dort also den größten Teil ihrer Zeit und sei bereits auf diese Weise in die Gesellschaft eingegliedert; Freizeitaktivitäten seien folglich zeitlich begrenzt und könnten deshalb auch nur in beschränktem Umfang eine weitere Teilhabe fördern. Zumutbar sei der Klägerin insoweit die Nutzung von Behindertenfahrdiensten, Taxis, Krankentransporten, Mietwagen oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Zudem verlange eine "Inklusion" von nicht behinderten Menschen, auf behinderte Menschen zuzugehen, sie in ihr Leben einzubeziehen und zu ihnen aktiv Kontakt herzustellen; soziale Kontakte könnten deshalb vielfach auch ohne Anschaffung eines behinderungsgerechten Fahrzeugs gepflegt werden. Aus § 9 SGB I folge überdies die Zielsetzung von Sozialhilfe - und damit auch der KFZ-Hilfe -, neben der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Dieses Ziel sei auch ohne eigenes KFZ erreichbar. So habe das LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.11.2011 - L 1 SO 66/10) zu § 8 EinglHV entschieden, Ausflüge in einen Tierpark, zu "Sealife", zu Museen oder der Besuch von weiter entfernt wohnenden Verwandten und Freunden seien zwar wünschenswert und förderlich, nicht jedoch sozialhilferechtlich notwendig. Zu beachten sei, dass auch nicht behinderten Menschen für Freizeit und Kultur aus wirtschaftlichen Gründen Vieles verwehrt sei; insoweit relativiere sich der Einwand des Sozialgerichts, die der Klägerin zustehende Mobilitätshilfe von 100,00 EUR monatlich werde bereits durch zwei Besuche der Behindertengruppe aufgebraucht. Schließlich gebiete auch Art. 20 UN-BRK eine andere Auslegung nicht. Zwar seien danach alle der Konvention beigetretenen Staaten gehalten, wirksame Maßnahmen zu treffen, um für Menschen mit Behinderungen die Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie z.B. die persönliche Mobilität zu erschwinglichen Kosten erleichterten. Gemeint seien damit jedoch Maßnahmen wie die Freifahrtregelung im öffentlichen Personennahverkehr o.ä.; Hilfen zur Beschaffung eines KFZ würden hingegen nicht ausdrücklich erwähnt. Auch Art. 30 UN-BRK, der Maßnahmen zur Teilhabe am kulturellen Leben sowie zur Erholung, Freizeit und Sport einfordere, sehe nicht vor, dass dies durch Gestellung eines eigenen Fahrzeugs geschehen müsse. Die Wertung in § 8 EinglHV, einen Anspruch auf Leistungen zur Beschaffung eines KFZ nur bei einem ähnlich wichtigen Grund wie der Teilhabe am Arbeitsleben zu geben, sei daher richtig; diese Wertung werde durch die Entscheidung des Sozialgerichts unterlaufen.
30Der Beklagte beantragt,
31das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.07.2013 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
32Die Klägerin beantragt,
33die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
34Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Das Merkmal "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" sei nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 S. 2 EinglHV lediglich ein Beispiel. Die Lesart des Beklagten habe gesetzeswidrig zur Folge, dass Personen mit im Vergleich zu ihr geringerer Behinderung Mobilitätshilfe erhielten, während sie wegen ihrer praktisch hilflosen Lage und ihres Angewiesenseins auf Fremdbeistand keine Leistung erhalte. Ohnehin sei es inkonsequent, wenn der Beklagte ihr Umbaukosten für ein anzuschaffendes Fahrzeug finanzieren wolle, sie - die Klägerin - jedoch keine Mittel habe, ein solches Fahrzeug anzuschaffen; letztlich müssten dann nicht verwandte, unbeteiligte Dritte ein Fahrzeug für einen Umbau zur Verfügung stellen. Insbesondere der Transport zur WfbM sei wegen der Besonderheiten ihrer Behinderung durch einen Behindertenfahrdienst nicht hinreichend zuverlässig zu gewährleisten; das Begleitpersonal sei nicht ausreichend sachkundig, um auf die in letzter Zeit häufiger aufgetretenen Kaukrämpfe sachgerecht zu reagieren.
35Der mit Beschluss des Senats vom 10.06.2014 zu dem Verfahren hinzugezogene Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Nutzung des Taxidienstes F GmbH hält er für sinnvoll; zwar gebe es in dem Gebiet noch andere Behindertenfahrdienste, diese hätten jedoch nicht ähnlich viele Fahrzeuge. Außerdem seien die für eine Beförderung der Klägerin in Frage kommende Behindertenfahrdienste nach seiner Kenntnis recht eingespannt, so dass es nicht viele freie Angebote geben dürfte.
36Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2014 die Betreuerin der Klägerin ausführlich befragt. Ferner hat er die Mitarbeiterin der Firma F GmbH Andrea F (aktuelle Begleitperson bei den Transporten der Klägerin zur WfbM), den ehemaligen Mitarbeiter der Firma F GmbH T (früher Fahrer bei den Transporten der Klägerin zur WfbM) sowie den Hausarzt der Klägerin Dr. I (Facharzt für Allgemeinmedizin) als Zeugen vernommen. Zu dieser Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 24.06.2014 Bezug genommen.
37Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogen Akten (Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Stadt F und des Beigeladenen sowie Prozessakte des Sozialgerichts Köln - S 10 SO 352/11). Der Inhalt sämtlicher Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
38Entscheidungsgründe:
39I. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 25.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 (§ 95 SGG), soweit der Beklagte Hilfe für die Anschaffung eines KFZ abgelehnt hat. Das Sozialgericht hat der Klage nur bis zur Höhe von 9.000,00 EUR stattgeben. Da nur der Beklagte (nicht aber die Klägerin) Berufung führt, ist die berufungsgerichtliche Überprüfung auf die sozialgerichtliche Verurteilung beschränkt; der Senat hat deshalb nicht zu befinden, ob der Klägerin ein noch über 9.000,00 EUR hinausreichender Hilfebetrag zusteht. Hinsichtlich einer Übernahme von Kosten für den behindertengerechten Umbau eines KFZ ist die durch die genannten Bescheide erfolgte Bewilligung des Beklagten bestandskräftig geworden; hierüber hat der Senat ebenfalls nicht zu befinden.
40II. Die nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet; die Klage ist zulässig (dazu 2.) und (jedenfalls) in dem vom Sozialgericht zugesprochenen Umfang begründet (dazu 3.). Verfahrensfehler liegen ebenfalls nicht vor (dazu 1.).
411. Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, dass das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide zwar geändert und den Beklagten zur Bewilligung einer Beihilfe i.H.v. bis zu 9.000,00 EUR verurteilt, nicht jedoch die Klage im Übrigen abgewiesen hat (vgl. zum Verfahrensmangel wegen - bewusster - Ausklammerung eines Punktes des Klagebegehrens Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 140 Rn. 2c). Der erstinstanzliche Tenor ist insoweit zwar nicht vollständig. Gleichwohl bestehen keine Zweifel an der Reichweite der Entscheidung des Sozialgerichts. Ohnehin mag schon aus dem Wortlaut des Tenors ("Abänderung" der angefochtenen Bescheide und Nennung des Betrages "in Höhe bis zu 9.000,00 EUR") ersichtlich sein, dass die Bescheide im Übrigen nicht nur hinsichtlich der Leistungsbewilligung für Umbaukosten, sondern auch hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung einer Beihilfe in Höhe eines Betrages von mehr als 9.000,00 EUR bestehen bleiben sollten. Die Abweisung der Klage hinsichtlich des 9.000,00 EUR übersteigenden Betrages ergibt sich zudem jedenfalls eindeutig aus den Entscheidungsgründen. Aus dem Umstand, dass das Sozialgericht im Rahmen der Kostenentscheidung keine dem Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten entsprechende Kostenquote gebildet hat, folgt nichts anderes. Sollte es sich nicht ohnehin um ein bloßes Versehen handeln, ließe sich dies dadurch erklären, dass das Sozialgericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 193 Abs. 1 S. 1 SGG allein das grundsätzliche Obsiegen der Klägerin für maßgeblich und ihr anteiliges Unterliegen (der Höhe nach) für unerheblich gehalten hat.
422. Das Begehren der Klägerin auf Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung einer Beihilfe für die Beschaffung eines KFZ ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 11). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig.
433. Die Klage ist (jedenfalls) in dem hier zur Prüfung gestellten Umfang (s.o. I.) auch begründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind zwar formell (dazu a und b), nicht jedoch materiell (dazu c) rechtmäßig. Die Klägerin ist damit beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
44Der Leistungsanspruch gegen den Beklagten folgt aus § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 und § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 SGB IX sowie § 8 EinglHV. Dabei handelt es sich um einen Geldleistungsanspruch (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII). Dem steht nicht entgegen, dass im Rahmen des sog. Gewährleistungsverantwortungsmodells (dazu z.B. Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 28 m.w.N; LSG NRW, Urteil vom 27.03.2014 - L 9 SO 497/11 Rn. 58 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R) den Leistungsberechtigten gegenüber dem Sozialhilfeträger grundsätzlich ein Anspruch auf Sachleistungsverschaffung zusteht. Denn jedenfalls im Bereich der KFZ-Hilfe nach den §§ 8, 9 EinglHV handelt es sich um originäre Geldleistungsansprüche (BSG, Urteile vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R Rn. 20 und vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 12, vgl. auch Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R Rn. 12). Es kommt also nicht darauf an, dass hinter dem erstinstanzlichen Klageantrag ein konkretes Händlerangebot zum Kauf eines (bereits behinderungsgerecht umgebauten) Fahrzeuges "Dacia Dokker" stand und dieses bislang noch nicht beschafft wurde.
45a) Sozial erfahrene Dritte sind nach § 116 Abs. 2 SGB XII vor Erlass des Widerspruchsbescheides beratend beteiligt worden.
46b) Der Beklagte ist als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (vgl. § 1 Abs. 1 AG-SGB XII NRW) der sachlich und örtlich zuständige Leistungsträger.
47Seine sachliche Zuständigkeit beruht auf § 97 Abs. 2 S. 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 AV-SGB XII NRW. Danach ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig für die Versorgung behinderter Menschen u.a. mit größeren Hilfsmitteln zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 26, 33 und 55 SGB IX. Größere Hilfsmittel sind solche mit einem Preis von mindestens 180,00 EUR. Dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 22.08.2012 zur Begründung seiner sachlichen Zuständigkeit nicht auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 AV-SGB XII, sondern auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII abgestellt hat, beruht offenbar auf einem Versehen. Er hat auch nicht gemäß § 1 Nr. 2a bzw. Nr. 3c seiner (auf der Grundlage von § 99 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 3 AG-SGB XII NRW erlassenen) Satzung einen örtlichen Träger zur Leistungserbringung herangezogen (vgl. insb. § 1 Nr. 3c der Satzung, wonach die "Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges" von der Heranziehung ausgenommen wird). Letztlich kommt es darauf ohnehin nicht an, weil der Beklagte nach § 3 seiner Satzung das Recht hat, im Einzelfall selber tätig zu werden (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R Rn. 12).
48Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten folgt aus § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Die Klägerin hat ihren tatsächlichen Aufenthalt (vgl. zu dem Begriff z.B. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 98 Rn. 13 ff.) im Haus ihrer (faktischen) "Pflegefamilie" und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Eine stationäre Unterbringung i.S.v. § 98 Abs. 2 (i.V.m. § 13 Abs. 2) SGB XII besteht nicht; insoweit fehlt es jedenfalls an der besonderen Organisationsform von personellen und sächlichen Mitteln (vgl. hierzu z.B. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 13 Rn. 28 m.w.N.).
49Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob sich die Zuständigkeit des Beklagten im Außenverhältnis zur Klägerin (vgl. dazu z.B. BSG, Urteil vom 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R Rn. 10 m.w.N.) ohnedies aus § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX ergibt. Mit Blick auf das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 15.11.2011 an den Beigeladenen ist allerdings anzumerken, dass § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX jedenfalls nicht zu einer vorrangigen Leistungszuständigkeit des Beigeladenen im Außenverhältnis zur Klägerin führt. Denn dieses Schreiben enthält schon keinen Antrag i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX auf Teilhabeleistungen in Form einer Anschaffungsbeihilfe für ein behinderungsgerechtes oder behinderungsgerecht auszustattendes KFZ. Denn zwar wurde eine Gewährung einer Beihilfe in dem Schreiben angesprochen; dabei war sich der Bevollmächtigte der Klägerin jedoch über die materielle Leistungszuständigkeit des Beklagten erkennbar im Klaren und wollte sich ggf. selbst mit einem gesonderten Antrag an diesen wenden (wie dann am 15.12.2011 auch geschehen); ersichtlich nicht gewollt war jedoch ein eigener Antrag an den Beigeladenen.
50c) Die materiellen Leistungsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 und § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 SGB IX sowie § 8 EinglHV sind erfüllt.
51aa) Nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII werden Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung - (nur) an Personen erbracht, die durch eine Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Klägerin ist durch ihre Tetraspastik und eine Sehbehinderung in ihren körperlichen (§ 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 und Nr. 4 EinglHV) sowie durch das BNS-Syndrom auch in ihren geistigen Funktionen wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl. z.B. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R Rn. 14 m.w.N.) behindert (§ 2 Abs 1 SGB IX, § 2 EinglHV). Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass sie durch die genannten gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage ist, in einem Umfang am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, wie dies für nicht behinderte Menschen ihres Alters üblich ist. Das Vorliegen der personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII stellt der Beklagte auch nicht in Abrede.
52bb) Die Voraussetzungen der §§ 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 SGB IX i.V.m. § 8 EinglHV für die Gewährung einer Hilfe zur Beschaffung eines KFZ sind ebenfalls erfüllt (zur Abgrenzung dieser Vorschrift gegenüber § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1990 - 5 B 113/89 Rn. 3 f., und BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 Rn. 19 m.w.N.).
53Gemäß § 8 Abs. 1 EinglHV wird Hilfe zur Beschaffung eines KFZ in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung des KFZ angewiesen ist. Das BSG hat dies (nachdem die Entscheidung vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 Rn. 19 dies noch ausdrücklich offengelassen hatte) im Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R (Rn. 15 m.w.N.) dahingehend konkretisiert, dass die bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) nur dann besteht, wenn ein KFZ als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist. Diese Ziele bestehen darin (vgl. § 53 Abs. 3 S. 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist ihm die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder er so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 2 S. 2 SGB XII, § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII); bei behinderten Kindern sind die Wünsche der Eltern, orientiert am Kindeswohl nach den Umständen des Einzelfalls, maßgebend. Es gilt also - wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat - ein individueller und personenzentrierter Maßstab; dieser steht einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls regelmäßig entgegen.
54Nach diesen konkretisierenden Ausführungen des BSG sind (in Zusammenschau mit seiner Entscheidung vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R Rn. 26 m.w.N.) bei § 8 Abs. 1 EinglHV und § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV letztlich identische Maßstäbe anzulegen. Die Ansicht des Beklagten, bei § 8 Abs. 1 EinglHV sei - anders als bei § 9 Abs. 1 Nr. 11 EinglHV - eine mit der Notwendigkeit für die Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbare Nutzungsintensität erforderlich (vgl. dazu auch Exner/Dillmann, br 2013, Seite 1 ff. (6)), steht - jedenfalls im Sinne einer pauschalen Beurteilungsregel für Fälle (wie hier) mit anderweitig gesichertem Transport zu einer WfbM (dazu noch später) - damit nicht in Einklang. Zwar verweist der Beklagte insoweit insbesondere auf das Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R (Rn. 16) und die Besonderheiten des dortigen Lebenssachverhaltes; das BSG stellt allerdings in dieser Entscheidung gerade (nochmals) klar, dass sich die Notwendigkeit der begehrten Hilfe allein nach den angemessenen Wünschen des behinderten Menschen mit Blick auf die genannten Ziele der Eingliederungshilfe richte und nicht nach einer am Leitbild der Teilhabe am Arbeitsleben orientierten Nutzungsintensität. Aus Sicht des Senats liegt darin zwar ein gewisses Absetzen des BSG von der Rechtsprechung des BVerwG (letzteres in den Urteilen vom 20.07.2000 - 5 C 43/99 Rn. 15 und vom 27.10.1977 - 5 C 15/77 Rn. 9); auch wenn das BSG selbst dies (a.a.O.) verneint, so ändert es doch nichts daran, dass es jedenfalls eine eindeutige Lesart zu § 8 Abs. 1 EinglHV in dem soeben dargestellten Sinne gefunden hat. Als "Korrektiv" gegenüber ausufernden Wünschen des Betroffenen fungiert deshalb nicht ein starrer Vergleich mit der Nutzungsintensität bei einer Teilnahme am Arbeitsleben, sondern die Notwendigkeit der Angemessenheit der Wünsche im Hinblick auf eine Eingliederung in die Gesellschaft entsprechend den im Einzelfall bestehenden Möglichkeiten und verständigen Teilhabebedürfnissen. Der erkennende Senat schließt sich dieser Lesart des BSG an.
55Soweit der Beklagten darauf verweist, nach dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 24.11.2011 - L 1 SO 66/10 leite sich aus der Sicherungsfunktion der Sozialhilfe für eine menschenwürdige Lebensführung hinsichtlich der Notwendigkeit einer KFZ-Hilfe ein restriktives Verständnis her, so stimmt eine solche Sichtweise jedenfalls nicht mit dem (zeitlich später ergangenen) Urteil des BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R überein. Bei der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel SGB XII geht es - anders als insbesondere bei den Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII - nicht allein um die bloße Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz; bezweckt wird vielmehr eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen sowie die Beseitigung faktischer Benachteiligungen Behinderter in der Lebenswirklichkeit (so LSG NRW, Urteil vom 27.03.2014 - L 9 SO 497/11 Rn. 78 zur Inanspruchnahme von Hilfskräften im Rahmen der Eingliederungshilfe für ein Hochschulstudium).
56Entsprechend der dargestellten Rechtsprechung des BSG kommt es im vorliegenden Fall auf eine Prognose an, welche Eingliederungsziele mit der begehrten Beihilfe für die Anschaffung eines KFZ verfolgt werden - dazu (1) - und ob die begehrte Eingliederungsmaßnahme für die Verfolgung dieser Ziele geeignet - dazu (2) - und erforderlich - dazu (3) - ist.
57(1) Die Klägerin kann wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen selbst keine verwertbaren Angaben zu ihren Eingliederungszielen machen. Ihre Betreuerin - die im Rahmen des ihr zugewiesenen Aufgabenkreises ohnehin berufen ist, sich rechtlich verbindlich für die Klägerin zu äußern - kann dies als (faktische) "Pflegemutter", die die Klägerin bereits seit dem Kleinkindalter kennt und durchgehend bis heute betreut, indes durchaus. In einer solchen Lage besteht eine Vergleichbarkeit mit der Eingliederung minderjähriger Kinder (zur Maßgeblichkeit des Willens bzw. der Wünsche der gesetzlichen Vertreter bei der Eingliederung minderjähriger Kinder vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 15). Der Senat orientiert sich deshalb zur Beurteilung der Eigenvorstellungen der Klägerin zu ihrer Eingliederung in die Gemeinschaft in erster Linie an den Äußerungen ihrer Betreuerin.
58Nach deren Angaben zu den Eingliederungsbedürfnissen, die sie im Laufe des Verfahrens mehrfach sowohl schriftlich als auch mündlich - zuletzt auf ausführliches Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung - für die Klägerin gemacht hat, ist von folgenden Eingliederungswünschen der Klägerin auszugehen: regelmäßige Beschäftigung in der WfbM, regelmäßige Teilnahme an der etwa zweimal pro Monat stattfindenden Rollstuhlgruppe des Perspektive e.V. und ggf. Wahrnehmung von Zusatzangeboten des Vereins (Grillabende o.ä.), regelmäßige Freizeitaktivitäten mit der Betreuerin bzw. der gesamten "Pflegefamilie" (z.B. Zoo- und Konzertbesuche, Besuche von Bekannten/Verwandten, Stadtbummel u. dergl.).
59Der Senat hält diese Eingliederungswünsche der Klägerin für i.S.v. § 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII angemessen (zu diesem Maßstab vgl. BSG, a.a.O. Rn. 16). Maßgebende Vergleichsgruppe bei der Angemessenheitsprüfung sind nicht behinderte, nicht sozialhilfebedürftige Personen gleichen Alters (BSG, a.a.O.; a.A. mglw. Exner/Dillmann, a.a.O. Seite 9). Dabei müssen sich behinderte Menschen grundsätzlich nicht mit der Eingliederung in ihr häusliches Umfeld begnügen (BSG, a.a.O.). Die von der Betreuerin für die Klägerin formulierten Wünsche stehen nach Art und Umfang nicht im Gegensatz zu Freizeitbedürfnissen nicht behinderter junger Frauen im Alter der Klägerin; sie erscheinen vielmehr gerade als überaus verständliche, unmittelbar nachvollziehbare Aktivitätsbedürfnisse für eine Person einerseits im Lebensalter der Klägerin, zumal sie andererseits auch ihren gesundheitsbedingt einschränkten Möglichkeiten entgegenkommen.
60Demgegenüber schränkt die Auffassung des Beklagten, es reiche aus, wenn die Klägerin mit dem Besuch der WfbM nur in einem Teilbereich in das Leben in der Gemeinschaft eingegliedert sei, nach Ansicht des Senats die Eingliederungshilfemöglichkeiten zu weitgehend ein. Geht es - der Rechtsprechung des BSG folgend - gerade um eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen nicht nur in einzelnen Lebensbereichen, sondern (im Rahmen des Möglichen und in angemessenem Umfang) grundsätzlich in allen Lebensbereichen, so ist nicht nur der Bereich der Tagesbeschäftigung an einer Arbeitsstelle (wie der WfbM) betroffen, sondern üblicherweise auch die Bereiche Familie, Freunde und Bekannte sowie Freizeit und Kultur. Die Tätigkeit in der WfbM deckt Teilhabebedürfnisse deshalb nur einseitig und teilweise ab. Dies zeigt sich auch darin, dass Leistungen zum Besuch einer WfbM im Arbeitsbereich als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden (vgl. § 41 SGB IX). Auch wenn bei lebensnaher Sicht davon auszugehen ist, dass der Klägerin in der WfbM gerade auch soziale Erfahrungen und Erlebnisse vermittelt werden, so decken diese doch die für eine gleichberechtigte Teilhabe ebenso bedeutsamen Felder Familie, Freizeit und kulturelle Erlebnisse von vornherein nicht ab. Auch letzteren ist jedoch - entsprechend den für die Klägerin feststellbaren Wünschen - in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen.
61Dass sich diese Eingliederungswünsche der Klägerin in einem angemessenen Rahmen halten, erscheint dem Senat offensichtlich. Kurzfristig (insbesondere Rücksicht nehmend auf den aktuellen Gesundheitszustand) planbare Besuche bei Freunden, Verwandten der "Pflegefamilie", Teilnahme an Gruppenveranstaltungen (wie etwa der Rollstuhlgruppe), Besuche von Musikveranstaltungen, Stadtbummel u. dergl. erscheinen vielmehr als maßvolle und zur Bereicherung des Angebots an Außenreizen für die in ihren Teilhabemöglichkeiten wegen ihrer geistigen sowie körperlichen Grenzen ohne solche Angebote weitestgehend eingeschränkte Klägerin geradezu gebotene Aktivitäten. Die Klägerin ist auch in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit nicht etwa derart eingeschränkt, dass sie von solchen Aktivtäten nicht profitieren könnte oder überfordert wäre. Dies folgt nicht nur aus den glaubhaften Angaben ihrer Betreuerin, sondern auch aus dem aktenkundigen Inhalt des Zeugnisses der Q-Förderschule vom 23.06.2006, der Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Beigeladenen vom 03.09.2010 sowie den Angaben des Hausarztes Dr. I bei seiner Vernehmung als Zeuge; nicht zuletzt steht auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sich der Senat während der etwa vierstündigen mündlichen Verhandlung von der Klägerin machen konnte, fest, dass sie Außenreize wahrnimmt, verarbeitet und auf sie reagiert. Der Senat geht deshalb trotz ihrer beschränkten Äußerungsmöglichkeiten davon aus, dass die Klägerin soziale Erlebnisse wahrnimmt und von ihnen profitieren kann. Dies gilt etwa für den Besuch von Konzerten, da sie für akustische Reize besonders empfänglich ist. Die eingeschränkte Sehfähigkeit der Klägerin spricht nicht etwa gegen die Angemessenheit von Tierparkbesuchen, Stadtbummeln o.ä.; ist sie ohnehin auf einem Auge nur leicht eingeschränkt, erschöpfen sich derartige Aktivitäten zudem nicht im visuellen Erlebnis, sondern bieten auch weitere (etwa taktile, akustische, olfaktorische oder soziale) Anregungen, welche die Erlebniswelt der Klägerin bereichern können. So hat insbesondere ihr Hausarzt bei seiner Vernehmung durch den Senat angegeben, dass sie in einer eher reizarmen Umgebung lebe und nach seiner Vermutung von zusätzlichen Außenreizen profitieren könnte; zu einer Befürchtung der Überforderung der Klägerin durch zu viele Reize bei Freizeitaktivitäten (neben dem Besuch der WfbM) sah er keinen Anlass.
62Hinsichtlich der Häufigkeit bzw. Frequenz von Freizeitaktivitäten ist ohnehin zu berücksichtigen, dass der Klägerin behinderungsbedingt eine Vielzahl von in ihrer Altersgruppe üblichen Sozialkontakten versagt ist; insofern erscheint gerade ein höheres Maß an ihr möglichen Aktivitäten gerechtfertigt (vgl. BSG, a.a.O. 16).
63(2) Die Ausstattung der Klägerin mit einem eigenen KFZ ist auch geeignet, ihre unter (1) genannten Eingliederungswünsche zu erfüllen. Denn mit einem solchen, auf ihre konkreten Bedürfnisse bzw. behinderungsbedingten Besonderheiten zugeschnitten Fahrzeug könnte sie den damit zusammenhängenden Mobilitätsbedarf jederzeit (und ohne Vorausplanung, welche sich ggf. bei spontaner gesundheitlicher Unmöglichkeit als vergeblich erweisen würde) decken.
64Als Fahrer stünden neben der Betreuerin der Klägerin deren Ehemann oder deren Kinder zur Verfügung. Alle diese Personen verfügen über eine Fahrerlaubnis. Sofern es sich (ggf. nach Umbau) um ein für den Transport der Klägerin in ihrem Rollstuhl zugelassenes Fahrzeug handelt, hat der Senat auch angesichts der Neigung der Klägerin zu auto- bzw. fremdaggressivem Verhalten keine grundsätzlichen Bedenken, dass eine Beförderung nicht hinreichend sicher gewährleistet werden könnte. Sofern zwischen den Beteiligten kontroverse Ansichten darüber bestehen, ob ein Transport allein durch die Betreuerin (als Fahrerin) oder aber nur mit ihr und zugleich einer dritten Person hinreichend sicher durchgeführt werden kann, betrifft dies nicht die Geeignetheit der Ausstattung der Klägerin mit einem eigenen KFZ als solche. Ohnehin kommen nach den plausiblen und glaubhaften Angaben der Betreuerin genügend Personen als Fahrer in Betracht, so dass die Betreuerin als Begleitperson (und nicht selbst als Fahrerin) fungieren könnte; neben den Mitgliedern der "Pflegefamilie" gibt es noch weiterer Personen, die bereit und in der Lage wären, bei Fahrten in einem KFZ der Klägerin mitzuwirken.
65(3) Die Ausstattung mit einem eigenen Fahrzeug ist im Einzelfall der Klägerin auch erforderlich (vgl. dazu BSG, a.a.O. Rn. 17), um ihre angemessenen Eingliederungswünsche zu verwirklichen. Andere Möglichkeiten als die Benutzung eines eigenen KFZ, die sie zur Verwirklichung ihrer Teilhabeziele zumutbar nutzen könnte, sind nicht ersichtlich.
66Zwar ist die Klägerin - anders als sie vorträgt - nicht schon im Hinblick auf den Transport zur WfbM auf ein eigenes (behinderungsgerecht ausgestattetes) Fahrzeug angewiesen. Der Senat ist vielmehr - insbesondere aufgrund der Angaben der Zeugin F - davon überzeugt, dass jedenfalls seit dem Einsatz eines neuen Transportfahrzeuges (seit Januar 2014), bei dem die Begleitperson während der Fahrt unmittelbar links neben der Klägerin sitzen kann, ein hinreichend sicherer und zumutbarer Transport der Klägerin zu und von der WfbM stattfindet. Denn seither kann nach den nachvollziehbaren und auch von der Klägerin nicht bestrittenen Angaben der Zeugin mit Ausnahme der kurzen Zeit des Be- und Entladens des Rollstuhls mit der Klägerin deren auto- und fremdaggressives Verhalten wirksam unterbunden werden. Der Senat hat bei der Vernehmung auch den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin F (als Begleitperson bei den Werkstattfahrten) die Klägerin mit Einfühlungsvermögen, verantwortungsvoll und sachkundig begleitet; sie erscheint dem Senat danach gut in der Lage, den Zustand der Klägerin und ihre Stimmungen einzuschätzen und auf Problemsituationen angemessen zu reagieren. Dies gilt insbesondere für die klägerseits mehrfach angesprochenen Krampfanfälle. Insoweit ist das Begleitpersonal mit einem Notfallmedikament ausgestattet und befugt, es der Klägerin bei Bedarf zu verabreichen; der Senat sieht keinen Grund, daran zu zweifeln, dass dies in entsprechenden Notsituationen auch geschehen würde. Soweit beim Ein- und Aussteigen vorübergehend aggressives Verhalten der Klägerin nicht immer zu verhindern ist, macht dies den Transport nicht unzumutbar. Denn während der mündlichen Verhandlung hat sich gezeigt, dass selbst die Betreuerin der Klägerin (z.B. infolge von Ablenkung) nicht ausnahmslos in der Lage ist, diese davon abzuhalten, sich selbst zu schlagen. Insofern bestünde im Übrigen wohl auch kein Unterschied zwischen einem Be- und Entladen des Werkstattfahrzeugs und eines eigenen Fahrzeugs der Klägerin. Andere Gründe für eine Unzumutbarkeit der Werkstattbeförderung durch die Firma F Transfer GmbH sind nicht erkennbar. Sofern diesbezüglich von der Klägerseite häufige Durchfälle der Klägerin angesprochen wurden, welche öfter zum Ausfall des Werkstattbesuchs geführt hätten, so ist in der mündlichen Verhandlung aus den Angaben der Betreuerin deutlich geworden, dass hier etwa ein Jahr nach Diagnose einer Lactoseintoleranz eine Besserung eingetreten ist. Die Mitarbeiter der Firma F Transfer GmbH konnten überhaupt keine Angaben dazu machen, dass Durchfälle der Klägerin den Transport behindern würden.
67Diese grundsätzliche Zumutbarkeit der Nutzung des Sammeltransports zur Werkstatt durch die Firma F Transfer GmbH steht der Erforderlichkeit der Ausstattung der Klägerin mit einem eigenen KFZ indes nicht entgegen. Denn die Klägerin erreicht - anders als der Beklagte meint - allein durch den Besuch der WfbM keine ausreichende bzw. angemessene Eingliederung. Es verbleiben vielmehr (wie bereits dargelegt) weitere soziale Bereiche, denen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen ist.
68Zur Abdeckung dieser Bereiche ist ein Mobilitätsbedürfnis der Klägerin anzuerkennen, welches ihr bisheriges Mobilitätsbudget nicht abdecken kann. Dieses Bedürfnis ergibt sich zum einen aus dem regelmäßigen Besuch der Rollstuhlgruppe des Perspektive e.V. (etwa zweimal monatlich) und zum anderen aus dem Bedürfnis, Unternehmungen mit der "Pflegefamilie" oder mit anderen durchzuführen (wie Zoobesuche, Konzertbesuche, sonstige Ausflüge, Wahrnehmung von Einladungen o.ä.), dies im Übrigen auch nach - bisher kaum möglicher - spontanerer Planung.
69Einem Bedürfnis nach insbesondere größerer familiärer Integration steht nicht etwa entgegen, dass die Klägerin keiner Familie im familienrechtlichen Sinne zugehört. Denn zu der Familie der Betreuerin, in der die Klägerin seit ihrem zweiten Lebensjahr lebt, besteht jedenfalls faktisch ein entsprechendes Nähe- und Zugehörigkeitsverhältnis. In deren häuslichen Bereich ist die Klägerin durch ihre Beziehung zu den übrigen Familienmitgliedern und auch zu dem zur Familie gehörenden Hund hinreichend integriert. Zur angemessenen familiären Eingliederung gehört jedoch auch, dass die Klägerin - gemeinsam mit den übrigen Familienmitgliedern - Erlebnisse außerhalb des häuslichen Bereichs haben kann (z.B. durch Ausflüge, Verwandtenbesuche, etc.).
70Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gibt es für die Klägerin keine andere zumutbare Möglichkeit, den für ihre Eingliederung bestehenden Mobilitätsbedarf anders als durch Nutzung eines eigenen KFZ zu decken (vgl. zu einem ähnlichen Fall Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2009 - S 42 (29,44) SO 27/06).
71Die Deckung des Bedarfs über das Mobilitätsbudget des Beigeladenen (sei es in der derzeitigen Höhe von 100,00 EUR, oder sei es mehr) ist ungeeignet. Denn es erscheint - den Angaben der Betreuerin, flankiert von denen der gehörten Zeugen und dem persönlichen Eindruck des Senats von der Klägerin während der mündlichen Verhandlung folgend - ein Verweis der Klägerin auf das Budget und damit allein auf die Nutzung eines Taxidienstes nicht zumutbar. Der Senat geht zwar - ebenso wie der Beklagte (vgl. dazu auch Exner/Dillmann, a.a.O. Seite 4 Fn. 43 m.w.N.) - davon aus, dass die Nutzung von Fahrdiensten zur Befriedigung des Mobilitätsbedürfnisses behinderter Menschen bzw. deren Eingliederung im Regelfall möglich und ausreichend ist. Bei der Klägerin kommt den damit verbundenen Erschwernissen (etwa eine lange Vorlaufzeit, fehlende bzw. eingeschränkte Verfügbarkeit in Abendstunden, an Wochenenden oder Feiertagen, mangelnde Flexibilität bei unvorhergesehen Ereignissen und auch während einer Unternehmung) jedoch ein so erhebliches Gewicht zu, dass ein dauerhafter Verweis auf die Nutzung eines Fahrdienstes unzumutbar wäre. Insbesondere die regelmäßig auftretenden Krampfanfälle und das auch im Übrigen von starken Schwankungen geprägte Krankheitsbild der Klägerin macht nachvollziehbar, dass wesentliche Aktivitäten zur Eingliederung (regelmäßiger Besuch der Rollstuhlgruppe, Ausflüge mit der Familie und Besuch von Veranstaltungen - insbesondere am Wochenende oder abends) allein durch die Inanspruchnahme eines Behindertenfahrdienstes nicht hinreichend organisierbar sind. Dies zeigt sich schon darin, dass die Klägerin das ursprünglich von dem Beigeladenen zur Verfügung gestellte Mobilitätsbudget nur teilweise abrufen konnte; insofern besteht kein Anlass, das ernsthafte Bemühen der Betreuerin zur Nutzung des Budgets in Zweifel zu ziehen. Unter Berücksichtigung der Angaben des Beigeladenen existiert im Umland der Klägerin auch kein anderer Fahrdienst, der organisatorisch besser in der Lage wäre, das Mobilitätsbedürfnis der Klägerin zu befriedigen, als die von der Klägerin regelmäßig in Anspruch genommene Firma U GmbH.
72Ist die Inanspruchnahme eines professionellen Behindertenfahrdienstes deshalb keine zumutbare Alternative, gilt dies erst recht für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Abgesehen von den Einschränkungen für Nutzer eines Spezialrollstuhls wie dem der Klägerin wohnt diese ohnehin nicht in einem mit öffentlichen Angeboten gut ausgestatteten Bereich wie einem Ballungsraum oder einer Großstadt, sondern in einem ländlich strukturierten Gebiet. Aus diesem Grund kann sie im Übrigen auch ihren Eingliederungsbedarf nur sehr beschränkt im unmittelbaren Nahbereich befriedigen.
73Schließlich kommt auch ein Umbau eines in der "Pflegefamilie" der Klägerin bereits vorhandenen Fahrzeugs nicht als Alternative zur Anschaffung eines eigenen PKW in Betracht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R Rn. 18). Denn die beiden in der "Pflegefamilie" vorhandenen Fahrzeuge (Ford Focus, Ford Fiesta) sind für einen behindertengerechten Umbau bereits ungeeignet. Beide Modelle sind zu niedrig, um einen Rollstuhl nebst darin sitzender Person aufzunehmen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Im Übrigen dürfte das weitere Fahrzeug (Ford Focus) auch aufgrund seines Alters und seiner Laufleistungen kaum mehr für eine Umgestaltung in Frage kommen. Der Betreuerin bzw. der "Pflegefamilie" (die sich für die Betreuung der Klägerin bereits in erheblichem Umfang persönlich einschränken) ist es ohnehin nicht zuzumuten, eines der Familienfahrzeuge für die Klägerin umbauen zu lassen (zu diesem Gesichtspunkt BSG, a.a.O. Rn. 20). Zum einen benötigt der Ehemann der Betreuerin eines der Fahrzeuge (Ford Fiesta) für seine Berufstätigkeit; zum anderen fehlt jede familienrechtliche Verbindung zwischen der Klägerin und der Betreuerin bzw. deren Familie.
74(4) Einem Leistungsanspruch der Klägerin steht § 8 Abs. 3 EinglHV nicht entgegen. Danach ist die Hilfe nach Abs. 1 der Vorschrift in der Regel davon abhängig ist, dass der behinderte Mensch das Fahrzeug selbst bedienen kann. Sind Ausnahmen vom Regelfall möglich, so kommt die Bewilligung von KFZ-Hilfe etwa in Betracht, wenn behinderte Kinder mangels anderer Transportmöglichkeiten regelmäßig von den Eltern zur Schule oder zu einer Tagungsbildungsstätte gefahren werden müssen (Scheider in Schellhorn/Schell-horn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 8 EinglHV Rn. 12), oder wenn sichergestellt ist, dass der behinderte Mensch von einer dazu fähigen und berechtigten anderen Person zu den seiner Eingliederung dienenden Maßnahmen mit dem KFZ gefahren wird und dadurch keine Mehrkosten entstehen, die der behinderte Mensch nicht selbst tragen kann (vgl. Exner/Dillmann, a.a.O. Seite 6). Im Falle der Klägerin erscheint ein kostenneutraler Transport durch die Betreuerin oder andere ihr nahestehende Personen gesichert; im Übrigen ist ihre Situation auch vergleichbar mit derjenigen minderjähriger Kinder.
75dd) Schließlich sind auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe erfüllt. Von Belang sind dabei allein etwaiges anspruchsschädliches Einkommen oder Vermögen der Klägerin selbst; denn sie ist volljährig und nicht mit ihrer Betreuerin oder deren Familienangehörigen verwandt (vgl. § 19 Abs. 3 SGB XII).
76Nach den aktenkundigen Informationen, die von der Betreuerin in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt wurden, ist die Klägerin vermögenslos. Als Einkommen können allenfalls Teile ihres Werkstatteinkommens nach Maßgabe von § 82 SGB XII berücksichtigt werden. Unbeschadet eines etwaigen Anstiegs des Einkommens seit Juli 2012 im Rahmen üblicher Dynamisierungen sind die Einkünfte aus der Tätigkeit in jedem Fall so gering, dass sie die maßgebliche Einkommensgrenze des § 85 Abs. 1 SGB XII nicht übersteigen. § 87 Abs. 3 SGB XII ist vor diesem Hintergrund von vornherein ohne Belang.
77d) Liegen die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen vor, ist der Klägerin die von ihr begehrte KFZ-Hilfe zuzuerkennen, weil es sich (wie eingangs dargelegt) um eine gebundene Entscheidung über einen Geldleistungsanspruch handelt.
78Dem Träger der Eingliederungshilfe steht allerdings grundsätzlich ein Auswahlermessen betreffend die Art bzw. das Maß der Leistungserbringung zu (vgl. Scheider, a.a.O. Rn. 7). Die Leistung kann als Darlehen oder als Zuschuss erbracht werden (vgl. § 8 Abs. 2 EinglHV). Zur Frage, in welchen Fällen ein Zuschuss und in welchen Fällen ein Darlehen zu gewähren ist, existieren Richtlinien der Bundesarbeitsgemeinschaft überörtlicher Sozialhilfeträger (http://www.lwl.org/spur-download/bag/21 06an.pdf), an denen sich auch der Beklagte orientiert (Exner/Dillmann, a.a.O. Seite 6). Nach diesen Richtlinien (Ziff. 2.4.3) ist ein Zuschuss zu leisten, wenn das Einkommen des Berechtigten die Grenze des § 85 SGB XII nicht übersteigt. Zugunsten der Klägerin ist deshalb das Auswahlermessen des Beklagten auf eine Gewährung als Zuschuss reduziert.
79Soweit das Sozialgericht die Höhe des Zuschusses mit einem Betrag von bis zu 9.000,00 EUR beziffert hat, hält der Senat dies - im Anschluss an eine orientierende Internetrecherche unter www.autoscout24.de - für nicht zu beanstanden. Jedenfalls ein Betrag in dieser Höhe erscheint notwendig und angemessen, um ein hinreichend zuverlässiges, d.h. nicht zu altes, gebrauchtes KFZ zu erwerben, das für einen sicheren Rollstuhltransport der Klägerin fachgerecht umgebaut werden kann oder ggf. bereits umgebaut ist. Auch der Beklagte hat zur Höhe des durch das Sozialgericht zugesprochenen Betrages keine Bedenken geäußert. Für dessen Angemessenheit spricht zudem, dass er noch unterhalb des Maximalwertes nach § 5 Abs. 1 KFZ-Hilfeverordnung (9.500,00 EUR) liegt, auch wenn diese Regelung im vorliegenden Fall keine (unmittelbare) Anwendung findet (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2 EinglHV).
804. Ist das Urteil des Sozialgerichts nach alledem in der Sache nicht zu beanstanden, war nur der Tenor mit Blick auf die Abweisung der Klage im Übrigen zu berichtigen (s.o. I.).
81III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Bei der Kostenquote war zu berücksichtigen, dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit ihrem Begehren nur zu etwa zwei Dritteln durchgedrungen ist. Hat sie selbst keine Berufung geführt, war sie gegen die Berufung des Beklagten in vollem Umfang erfolgreich. Die Erstattung von Kosten des nur kurzfristig zum Verfahren hinzugezogenen Beigeladenen, der im Übrigen keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspräche nicht der Billigkeit.
82IV. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Insbesondere sind die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht erfüllt. Die rechtlichen Kriterien, nach denen eine Eingliederungshilfe nach § 8 EinglHV zu beurteilen ist, sind höchstrichterlich geklärt (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R); hiervon weicht die vorliegende Entscheidung nicht ab.
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(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
(2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere
- 1.
bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen, - 2.
bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie - 3.
durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.
(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat
- 1.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 724 Euro, - 2.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 363 Euro, - 3.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 693 Euro, - 4.
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 2 095 Euro.
(4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 gepflegt werden. Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.
(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.
(1a) Versicherte erhalten an geeigneten Orten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Der Anspruch nach Satz 1 besteht über die dort genannten Fälle hinaus ausnahmsweise auch für solche Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben; § 37c Absatz 3 gilt entsprechend. Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 4 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 4 und 5 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches nicht zulässig. Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften Buches aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Versicherte erhalten in stationären Einrichtungen im Sinne des § 43a des Elften Buches Leistungen nach Satz 1, wenn der Bedarf an Behandlungspflege eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfordert.
(2a) Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich an den Kosten der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen mit einem jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 640 Millionen Euro, der an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung zu leisten ist. Die Zahlung erfolgt anteilig quartalsweise. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhebt hierzu von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen. Das Nähere zum Umlageverfahren und zur Zahlung an die Pflegeversicherung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
(2b) Die häusliche Krankenpflege nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die ambulante Palliativversorgung. Für Leistungen der ambulanten Palliativversorgung ist regelmäßig ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von Absatz 1 Satz 5 anzunehmen. § 37b Absatz 4 gilt für die häusliche Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung entsprechend.
(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten an die Krankenkasse.
(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien nach § 92 fest, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden können.
(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 unter Berücksichtigung bestehender Therapieangebote das Nähere zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden. Die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden kann auch in spezialisierten Einrichtungen an einem geeigneten Ort außerhalb der Häuslichkeit von Versicherten erfolgen.
(8) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Juli 2022 Rahmenvorgaben zu einzelnen nach dem Leistungsverzeichnis der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 verordnungsfähigen Maßnahmen, bei denen Pflegefachkräfte, die die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 geregelten Anforderungen erfüllen, innerhalb eines vertragsärztlich festgestellten Verordnungsrahmens selbst über die erforderliche Häufigkeit und Dauer bestimmen können, sowie Vorgaben zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes und zur Information der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes durch den Leistungserbringer über die erbrachten Maßnahmen.
(9) Zur Feststellung des tatsächlichen Ausgabenvolumens für die im Rahmen einer Versorgung nach Absatz 8 erbrachten Leistungen pseudonymisieren die Krankenkassen die Angaben zu den Ausgaben jeweils arztbezogen sowie versichertenbezogen. Sie übermitteln diese Angaben nach Durchführung der Abrechnungsprüfung dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der diese Daten für den Zweck der nach Absatz 10 durchzuführenden Evaluierung kassenartenübergreifend zusammenführt und diese Daten dem nach Absatz 10 Satz 2 beauftragten unabhängigen Dritten übermittelt. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren der Pseudonymisierung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der beauftragte unabhängige Dritte nach Absatz 10 Satz 2 haben die ihnen nach Satz 2 übermittelten pseudonymisierten Daten spätestens ein Jahr nach Abschluss der Evaluierung zu löschen.
(10) Drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelungen nach Absatz 8 evaluieren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer unter Berücksichtigung der nach Absatz 9 Satz 2 übermittelten Daten insbesondere die mit der Versorgung nach Absatz 8 verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der häuslichen Krankenpflege, die finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen, die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nach Absatz 8 sowie die Auswirkungen auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität. Die Evaluierung hat durch einen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer gemeinsam zu beauftragenden unabhängigen Dritten zu erfolgen.
Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn
- 1.
ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat, - 2.
ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat, - 3.
Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind oder - 4.
der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach den §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt.
(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.
(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.
(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch
- 1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder - 2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.
(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).
Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.
(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.
(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen von Müttern und Vätern mit Behinderungen bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen wird Rechnung getragen.
(2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht.
(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.
(4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes, - 6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, - 7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die - a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder - c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
- 8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und - 9.
Erbschaften.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und - 4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
- 1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und - 3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.
Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken.
Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen von Müttern und Vätern mit Behinderungen bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen wird Rechnung getragen.
(2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht.
(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.
(4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten.
(1) Die Leistungen werden erbracht in Form von
(2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten.
(3) Geldleistungen haben Vorrang vor Gutscheinen oder Sachleistungen, soweit dieses Buch nicht etwas anderes bestimmt oder mit Gutscheinen oder Sachleistungen das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher erreicht werden kann oder die Leistungsberechtigten es wünschen.
(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.
(2) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
- 1.
(weggefallen) - 2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, - 3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, - 4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
(5) (weggefallen)
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen.
(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,
- 1.
welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden, - 2.
in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern, - 3.
über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens, - 4.
in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach § 54 zu beteiligen ist, - 5.
wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15 koordiniert werden, - 6.
in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden, - 7.
für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13, - 8.
in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind, - 9.
zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten mit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie - 10.
über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen.
(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.
(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab, soweit die Aufgaben der Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind.
(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten.
(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.
(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.
(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.
(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem Buch heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.
(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die überörtlichen Träger der Sozialhilfe örtliche Träger der Sozialhilfe sowie diesen zugehörige Gemeinden und Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem Buch heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die überörtlichen Träger den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird.
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
(1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen von Müttern und Vätern mit Behinderungen bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen wird Rechnung getragen.
(2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht.
(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.
(4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
- 1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, - 2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, - 3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder - 4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.
(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.
(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen
- 1.
die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5, - 2.
die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2, - 3.
in wie vielen Fällen - a)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1, - b)
die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie - c)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
- 4.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens, - 5.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung, - 6.
die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen, - 7.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu erfassen ist, - 8.
die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen, - 9.
die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes, - 10.
die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2, - 11.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets, - 12.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets, - 13.
die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1, - 14.
die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ablehnung“, - 15.
die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen „Widerspruch“ und „Klage“, - 16.
die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht wurde.
(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen.
(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes, - 6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, - 7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die - a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder - c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
- 8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und - 9.
Erbschaften.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und - 4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
- 1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und - 3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
- 1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, - 2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und - 3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
- 1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, - 2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und - 3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.
(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.
(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.
(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.
(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
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einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, - 2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und - 3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
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einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, - 2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und - 3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.