Landessozialgericht NRW Urteil, 28. Mai 2015 - L 9 SO 303/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.05.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges (Kfz) oder eines behindertengerecht umbaufähigen Kfz im Wege der Eingliederungshilfe.
3Die am 00.00.1967 geborene, zunächst in X und seit Februar 2012 in T wohnhafte Klägerin leidet an einer Myotonia dystrophica sowie rezidivierende Diarrhöen und einer inkompletten Harninkontinenz. Sie erhält Leistungen der Pflegestufe 2 und verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 mit den Merkzeichen G und aG. Sie bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung und zusätzliche Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Ihr Ehemann erhält Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).
4Am 01.09.2009 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Übernahme der Kosten eines Leicht-PKWs und eines eventuellen Umbaus.
5Mit Bescheid vom 21.09.2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da die Klägerin auf ein Kfz nicht regelmäßig angewiesen sei. Erforderlich sei es, dass eine regelmäßige Angewiesenheit auf das Auto bestünde, die zumindest mit dem Angewiesensein auf ein Kfz zur Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbar sei. Dies sei allein für Besuche bei Verwandten oder Bekannten oder Ausflüge nicht gegeben.
6Hiergegen legte die Klägerin am 09.10.2009 Widerspruch ein und konkretisierte ihr Begehren dahingehend, dass es um einen Leicht-PKW ginge, den der Ehemann ohne Umbau des Autos fahren solle. Sie könne weder in Bussen, S-Bahnen oder Zügen mitfahren und sei entweder auf einen Krankenfahrdienst oder ein normales Taxi angewiesen, was einen erheblichen finanziellen Aufwand erfordere. Ein Behindertenfahrdienst außerhalb von X gebe es nicht, so dass sie keine Möglichkeit habe, an Veranstaltungen außerhalb von X teilzunehmen oder Verwandte in W oder im Sauerland zu besuchen. Eine Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs sei ihr wegen der mangelnden Behindertentauglichkeit nicht möglich. Ferner fügte die Klägerin eine Preisliste über Leichtkraftfahrzeuge bei, ausweislich deren der Kaufpreis für Leichtkraftfahrzeuge zwischen 10.000 und 14.000 EUR liegt.
7Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2010 als unbegründet zurück. Der Klägerin stünden durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), den Behindertenfahrdienst und schließlich die Nutzung eines Taxis zumutbare Alternativen zur Verfügung, um den Zweck der Eingliederungshilfe zu erreichen. Der Behindertenfahrdienst gelte für 8 Fahrten im Monat ohne Zuzahlung, wobei der Einsatz auf das X Stadtgebiet begrenzt sei. Die eingesetzten Busse des ÖPNV seien ausschließlich Niederflurbusse, welche zumeist auch über eine Rampe verfügten. Unabhängig davon verfüge der Ehemann nicht über einen entsprechenden Führerschein.
8Hiergegen hat die Klägerin am 21.07.2010 Klage bei dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben und zunächst die Übernahme der Kosten für einen Leicht-PKW begehrt. Schon die plötzlich auftretenden Diarrhöen und die Harninkontinenz rechtfertigten die Anschaffung eines PKW. Sie müsse ggf. flexibel reagieren und geeignete Toiletten erreichen können. Aus diesem Grunde sei der öffentliche Nahverkehr für sie nicht geeignet. Auch der Behindertenfahrdienst in X sei nicht geeignet, da dieser zum einen nur Ziele innerhalb X anfahre und zum anderen ausweislich des Merkblattes des Behindertenfahrdienstes X nur beansprucht werden könne, wenn dem Behinderten die Nutzung eines Taxis nicht möglich sei. Außerdem sei der Behindertenfahrdienst auch deshalb ungeeignet, da bei Bedarf eine Toilette nicht so schnell erreichbar sei und nicht so flexibel reagiert werden könne wie in einem eigenen PKW und auch nur mit diesem eine geeignete vorher gewählte Strecke abgefahren werden könne.
9Die Klägerin hat beantragt,
10den Bescheid des Beklagten vom 21.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2010 aufzuheben und die Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Pkw s zu bewilligen.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er hat den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig gehalten. Die Nutzung des ÖPNV sei zwar mit mehr Umständen verbunden, aber möglich. Auch sei die Klägerin nicht von der Nutzung des Behindertenfahrdienstes ausgeschlossen. Unabhängig von der im Merkblatt der Stadt X vorhandenen Einschränkung werde seitens der Stadt bei auf den Rollstuhl angewiesenen Personen stets davon ausgegangen, dass die Voraussetzung zur Nutzung des Fahrdienstes erfüllt sei.
14Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 28.06.2011 hat die Klägerin am 06.07.2011 bei der Stadt X einen Antrag auf Teilnahme am Behindertenfahrtdienst gestellt. Diesen Antrag hat die Stadt X abgelehnt, da in der beizufügenden ärztlichen Bescheinigung die Hausärztin der Klägerin die Teilnahme am Behindertenfahrdienst nicht befürworte und die Klägerin auf Nachfrage diese Einschätzung auch teile.
15Das Sozialgericht hat sodann Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S, O, erhoben. Der Sachverständige hat in seinem nervenfachärztlichen Gutachten vom 20.08.2012 ausgeführt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Erkrankung in der Lage sei, ein behindertengerecht umgebautes Kraftfahrzeug bzw. einen Leicht-PKW zu bedienen. Auch sei sie in der Lage, ein Taxi sowie auch den Behindertenfahrdienst zu benutzen. Öffentliche Verkehrsmittel könne die Klägerin jedoch nicht nutzen; er stimme insoweit dem Attest des behandelnden Internisten Dr. T zu, der aufgrund des ständigen Angewiesenseins auf den Rollstuhl sowie der Harn- und Stuhlinkontinenz die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für nicht möglich halte. Demgegenüber sei bei adäquater Versorgung mit Vorlagen oder Windelhosen trotz der temporären Inkontinenz die Benutzung eines Taxis möglich.
16Nach diversen Einwendungen der Klägerin gegen diese gutachtlichen Feststellungen hat das Sozialgericht den Sachverständigen ergänzend befragt. Auf die Einzelheiten der ergänzenden Stellungnahme von Herrn Dr. S vom 18.02.2013, der an seiner Beurteilung festgehalten hat, wird Bezug genommen.
17Mit Urteil vom 31.05.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
18Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin sei nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) beschwert, da der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 21.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2010 rechtmäßig sei. Sie habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz.
19Die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Eingliederungshilfe nach §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) i.V.m. § 8 Abs. 1 der Eingliederungshilfeverordnung nach § 60 SGB XII lägen nicht vor. Unstreitig gehöre die Klägerin nach § 53 Abs. 1 SGB XII aufgrund ihrer Erkrankung zu dem grundsätzlich leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe. Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges richte sich nach § 8 Eingliederungshilfe-VO. Danach werde die entsprechende Hilfe in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kfz angewiesen sei (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Eingliederungshilfe-VO). Dies bedeute zwar nicht, dass andere Eingliederungsziele außer der Teilhabe am Arbeitsleben damit ausgeschlossen seien; die Eingliederungsziele müssten aber vergleichbar gewichtig sein. Dazu gehöre auch, dass die Notwendigkeit der Benutzung eines eigenen Kfz ständig bzw. regelmäßig und nicht nur vereinzelt bzw. gelegentlich bestehe (Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 20.07.2000 - 5 C 43/99 -). "Regelmäßig" bedeute hingegen nicht, dass das Fahrzeug gleichsam täglich benötigt werde oder der Bedarf sich ausnahmsweise jede Woche mindestens zweimal täglich stelle und entsprechend befriedigt werde. Entscheidend sei, ob der Behinderte mit Blick auf das Ziel der Eingliederungshilfe auf ein eigenes Kfz angewiesen sei, wobei zum einen maßgeblich auf die Art und Schwere der Behinderung einerseits und zum anderen auf die gesamten Lebensumstände und -verhältnisse des Behinderten im Einzelfall abzustellen sei (Hinweis auf OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.09.2007 - 3 L 231/05 -).
20Vorliegend sei die Klägerin nicht i.S.d. § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, denn die im Sinne der Eingliederungshilfe erforderliche Mobilität werde auf andere Weise sichergestellt. Dies sei dann der Fall, wenn eine Notwendigkeit zu Benutzung des PKW nur in Einzelfällen bestehe und im Übrigen die Teilhabe des Leistungsberechtigten am öffentlichen Leben orientiert an seinem eingliederungshilferechtlichen Bedarf insbesondere durch die mögliche Inanspruchnahme eines Behindertenfahrdienstes sowie durch die Möglichkeit der Benutzung eines Taxis sowie im näheren Umfeld durch die Nutzung eines Elektrorollstuhls gewährleistet sei. Ferner bestimme sich die Notwendigkeit der Nutzung eines Kfz stets nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Es gelte ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegenstehe (Hinweis auf BSG, Urt. v. 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R - für Hilfen nach § 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO).
21Vorliegend mache die Klägerin geltend, dass sie mit dem Auto zum Einkaufen sowie zum Arzt fahren möchte, das Fahrzeug ferner benötige, um ihre Eltern in W ca. zweimal im Monat und ihre Schwägerin in I ca. einmal im Quartal besuchen zu können sowie ab und zu Konzerte zu besuchen. Hinsichtlich der Fahrten zu Arzt- oder Therapeutenbesuchen sei die Klägerin auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen (Hinweis auf § 60 SGB V i.V.m. §§ 7, 8 der Krankentransportrichtlinien zu § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V), zumal sie selbst vorgetragen habe, entsprechende Leistungen der Krankenkasse (Taxikosten) zu erhalten.
22Hinsichtlich der von ihr weiter geltend gemachten Fahrten zu Einkäufen unterlägen diese ebenfalls nicht dem Bedarf der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Im Übrigen habe eine vom Gericht durchgeführte Recherche in Google Maps ergeben, dass im nahen Umfeld der Klägerin auch eine Vielzahl von Geschäften wie Apotheken, Friseure, Einkaufsläden sowohl für Lebensmittel (Edeka, Kaufland) als auch günstige Kleidung (Ernsting´s Family, Adler) zu finden seien, die aufgrund der relativ großen Reichweite des Elektrorollstuhls der Klägerin von 25 km für diese auch mit dem Elektrorollstuhl zu erreichen seien. Auch könne sie sich laut ihren eigenen beim Sachverständigen gemachten Angaben von ihrem Haus aus mit dem Elektrorollstuhl bewegen.
23Die darüber hinaus von der Klägerin geltend gemachten Fahrten zu Verwandten sowie zu kulturellen Veranstaltungen wie Konzerten seien zwar der Eingliederungshilfe zum Zwecke der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuzuordnen. Nach Auffassung des Gerichts sei die Mobilität der Klägerin für diesen eingliederungshilferechtlichen Bedarf jedoch im Regelfall anderweitig sichergestellt. Ihr sei es möglich, sowohl ein Taxi als auch den Behindertenfahrdienst der Stadt T zu nutzen. Dies ergebe sich für das Gericht insbesondere aus dem nachvollziehbaren und überzeugend begründeten Gutachten des Sachverständigen Dr. S. Danach sei es der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen möglich, sowohl ein Taxi als auch den Behindertenfahrdienst zu nutzen. Die seitens der Klägerin hiergegen vorgebrachten Einwände, gegenüber der Nutzung eines PKW seien bei der Nutzung eines Behindertenfahrdienstes die Kommunikation sowie das unkomplizierte Anfahren von öffentlichen Toiletten nicht gewährleistet, erschlössen sich dem Gericht nicht. Mangels Trennwand sei eine Kommunikation mit dem Fahrer ebenso wie in einem eigenen PKW möglich. Auch erscheine es dem Gericht aufgrund des Einfahrens der Klägerin in das Behindertenfahrzeug mitsamt ihrem Rollstuhl über eine Hebebühne gerade einfacher, im Notfall eine Toilette aufzusuchen, da sich die Klägerin nicht erst vom Autositz in den noch aufzustellenden Rollstuhl begeben müsse. Auch die seinerzeitige Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Nutzung des Behindertenfahrdienstes durch die Stadt X stehe der tatsächlichen Möglichkeit der Nutzung dieses Dienstes nicht entgegen. Denn der ablehnende Bescheid sei gerade nicht aufgrund der bei der Klägerin gegebenen Nutzungsmöglichkeit eines Taxis, sondern aufgrund der von ihr selbst vorgetragenen mangelnden Befürwortung der Nutzung des Behindertenfahrdienstes erfolgt. So stelle auch der Behindertenfahrdienst der nunmehr aufgrund des Wohnortwechsels zuständigen Stadt T in seinem im Internet ersichtlichen Merkblatt fest, dass der berechtigte Personenkreis in erster Linie Rollstuhlfahrer umfasse oder auch solche Behinderte, die sich nur mit großer Mühe und mit fremder Hilfe über kurze Strecken fortbewegen könnten. Dass die Klägerin zu diesem Personenkreis gehöre, sei bereits durch die Anerkennung des Merkzeichens aG dargelegt. Der Klägerin sei es ferner auch zumutbar, ihre Aktivitäten in Abstimmung mit den notwendigerweise bestehenden Vorlaufzeiten des Behindertenfahrdienstes entsprechend zu planen. Dass eine spontane Nutzung nicht immer möglich sei und die Klägerin daher nicht über die mit einem PKW vorhandene Flexibilität verfüge, sei unter Eingliederungsgesichtspunkten hinnehmbar. Denn eine gewisse Inflexibilität stelle keine sozialhilferechtliche Notwendigkeit für die Benutzung gerade eines PKW dar (Hinweis auf VG Augsburg, Urt. v. 29.03.2001 - AU 3 K.01.165 -).
24Soweit die Klägerin weiter gegen die Nutzung des Behindertenfahrdienstes vorbringe, dass dieser nur für eine begrenzte Anzahl von Fahrten gelte, sei dies zum einen ihrem individuellen vorgetragenen Bedarf im vom Behindertenfahrdienst angefahrenen Bereich gegenüberzustellen, der insbesondere einen vierteljährlichen Besuch der Schwägerin und gelegentliche Besuche von Konzerten bzw. Veranstaltung umfasse, so dass eine auch nur viermal monatliche Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes diesen Bedarf ausreichend decken dürfte. Zum anderen sei dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt, dass die Fahrten des nunmehr zuständigen Behindertenfahrdienstes in T anders als die des Behindertenfahrdienstes in X gerade nicht quantitativ beschränkt seien, sondern er bei jeder Gelegenheit begrenzt auf die Betriebszeiten (7/8 bis 22 Uhr) und im Rahmen der bestehenden Kapazitäten innerhalb eines begrenzten Gebietes genutzt werden könne, was sich aus dem entsprechenden Merkblatt ergebe. Ferner erfolge auch keine Begrenzung auf das Stadtgebiet T; vielmehr würden auch die angrenzenden Gemeinden (also Haan, I, Langenfeld Rheinisch-Bergischer Kreis, Remscheid und teilweise X) angefahren, so dass auch ein Besuch der Schwägerin in I durch die Nutzung des Behindertenfahrdienstes gewährleistet werde. Soweit der Behindertenfahrdienst bei einigen gewünschten Besuchen wie beispielsweise der Eltern der Klägerin in W oder zu Veranstaltungen außerhalb des angefahrenen Gebietes nicht in Anspruch genommen werden könne, handele es sich ausgehend von dem individuellen Bedarf der Klägern gerade nur um vereinzelte und gelegentliche Gelegenheiten, in denen die Nutzung eines Kfz erforderlich sei.
25Dem stehe auch nicht die Entscheidung des BSG vom 02.02.2012 (B 8 SO 9/10 R) entgegen, wonach es für ein Angewiesensein ausreiche, dass durch die Kfz-Hilfe die Begegnung und der Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung gefördert werde. Denn das BSG habe sich dadurch zwar zum unbestimmten Rechtsbegriff des "Angewiesenseins" geäußert, aber keine Aussage zur Voraussetzung des regelmäßigen Angewiesenseins getroffen (Hervorhebung im Wortlaut). Zudem habe diese Entscheidung die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO (Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte) betroffen, die mangels des im Tatbestand enthaltenden Vergleichsmaßstabes mit der Teilhabe am Arbeitsleben deutlich geringeren Anforderungen als die des hier einschlägigen § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO unterlägen. Dessen Formulierung mache vielmehr deutlich, dass der Zweck dieser Vorschrift nicht darin bestehe, jeden behinderten Menschen, der aufgrund seiner Behinderung in seiner Mobilität eingeschränkt sei, mit einem eigenen Kfz auszustatten. Voraussetzung sei vielmehr eine gegenüber dem durchschnittlichen Fall deutlich heraufgesetzte Dringlichkeit, die sich auf die Zwecke der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beziehe und es im Einzelfall gebiete, dass der behinderten Person ein eigener PKW zur Verfügung gestellt wird. Die Ausstattung mit einem Kraftfahrzeug aus Mitteln der Eingliederungshilfe erscheine somit nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen eine Ablehnung dieser Leistung das Recht des Hilfesuchenden auf ein menschenwürdiges Dasein verletzen würde. Dies sehe das Gericht vorliegend unter Berücksichtigung des individuellen Bedarfs der Klägerin als nicht gegeben an.
26Schließlich verbleibe der Klägerin unabhängig von der nur in Einzelfällen gegebenen Notwendigkeit der Nutzung eines PKW die Möglichkeit, für diese vereinzelten Situationen ein Taxi zu nutzen. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin überzeugten nicht. Zum einen leide sie nach eigenem Vortrag nur ca. zweimal wöchentlich an plötzlichen Diarrhöen. Zum anderen folge das Gericht der nachvollziehbaren und schlüssigen Darlegung des Sachverständigen Dr. S, dass bei Nutzung moderner Inkontinenzartikel sowohl ein Einnässen als auch eine unzumutbare Geruchsbelästigung im Taxi vermieden werden könnten. Auch aus der Tatsache, dass die Nutzung eines Taxis für die Klägerin auch nur für diese gelegentlichen Fahrten mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden sei, folge nicht im Umkehrschluss die eingliederungshilferechtliche Notwendigkeit der Übernahme der Anschaffungskosten für einen PKW. Denn das Gericht erachte die durch die neben der Nutzung des Behindertenfahrdienstes erforderlichen gelegentlichen Taxikosten als geringer als die durch die Anschaffung und den Umbau eines Kfz sowie dessen laufenden Unterhalt verursachten Kosten. Insofern stelle die Übernahme von Taxikosten unter Berücksichtigung des vorgetragenen individuellen Bedarfs der Klägerin das mildere Mittel dar. Letztlich sei der Klägerin durch die im konkreten Einzelfall gegebene Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Behindertenfahrdienstes, die Nutzung eines Taxis sowie zusätzlich die Nutzung eines Elektrorollstuhls mit einer Reichweite von 25 km nur vereinzelt und gelegentlich auf ein Kfz angewiesen und dadurch nicht von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen in menschenunwürdiger Weise abgeschnitten.
27Gegen dieses ihr am 01.07.2013 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 19.07.2013 eingelegten Berufung.
28Zur Begründung macht sie im Wesentlichen das Folgende geltend:
29Das Sozialgericht habe die Zielsetzung des § 53 SGB XII in unzulässiger Weise darauf beschränkt, dass ein Leistungsberechtigter im Sinne der Vorschrift nicht regelmäßig auf ein Kfz angewiesen sei, sofern eine Notwendigkeit zur Kfz-Benutzung im Einzelfall bestünde und die Teilhabe am öffentlichen Leben bereits auf andere Art und Weise zu gewährleisten sei. Maßgeblich für die Förderung von Begegnungen und Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung sei vielmehr im Ausgangspunkt der Wunsch des behinderten Menschen. Ferner habe es das Sozialgericht zu Unrecht für zumutbar gehalten, dass sie ihre Aktivitäten entsprechend im Vorfeld plane und in Abstimmung mit den Vorlaufzeiten des Behindertenfahrdienstes durchführe. Aufgrund ihres häufig wechselnden gesundheitlichen Befindens entsprechend ihrer jeweiligen "Tagesform" sei es nicht hinnehmbar, ihre Aktivitäten über mehrere Tage bzw. Wochen hinaus im Vorfeld zu planen und mit dem Behindertenfahrdienst entsprechend abzustimmen. Ihr Krankheitsbild verbiete eine solche schematische Planung im Vorfeld naturgemäß. Sie benötige das behindertengerechte Fahrzeug für zahlreiche Fahrten zu Verwandten und Bekannten sowie zu kulturellen Veranstaltungen, während der Behindertenfahrdienst nicht geeignet sei, ihre individuell vorliegenden behinderungsbedingten Nachteile zu kompensieren. Insbesondere möchte sie auch Einladungen ihrer Verwandtschaft wieder annehmen und diese besuchen. Die vorangegangenen Beschränkungen dieser Besuche, die das Sozialgericht zugrundegelegt habe, hätten ihre Ursache alleine darin gehabt, dass sie die Taxi-Kosten, die sich etwa für eine Hin- und Rückfahrt von T nach W, wo ihre Eltern lebten, auf ca. 84 EUR beliefen, nicht habe erhöhen wollen. Ferner führe der Behindertenfahrdienst der Stadt T die von ihr gewünschten Ausflugsorte (Oberhausen, Dortmund, Essen, Düsseldorf und Köln) gar nicht an, und seien die von der Beklagten angenommenen acht Einzelfahrten im Monat nicht ausreichend, um ihrem tatsächlichen Eingliederungsbedarf zu entsprechen. Im Übrigen habe die Stadt T als örtlicher Sozialhilfeträger mit Bescheid vom 08.08.2013 ihren Antrag auf Kostenübernahme für Taxifahrten abgelehnt. Ebenso erachte das Sozialgericht fälschlicherweise die Taxi-Kosten als geringer an als die durch die Anschaffung des behindertengerechten Pkws verursachten Kosten. Dabei werde verkannt, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe die Wirksamkeit der Hilfe und nicht die möglichste Schonung der öffentlichen Finanzen im Vordergrund stehe.
30Die Klägerin beantragt,
31das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.05.2013 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2010 zu verurteilen, Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten PKW´s zu bewilligen.
32Der Beklagte beantragt,
33die Berufung zurückzuweisen.
34Er verweist vollinhaltlich auf das erstinstanzliche Urteil. Insbesondere habe das Sozialgericht den Entscheidungsmaßstab, der bei § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO anzuwenden sei, nicht verkannt. Soweit sich die Klägerin im Hinblick auf das maßgebende Wunsch- und Wahlrecht beim "Angewiesensein" auf das Urteil des BSG vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R - berufe, habe diesem als Entscheidungsmaßstab § 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO zugrunde gelegen, d.h. die Kostenübernahme für einen behindertengerechten Umbau eines Pkw und nicht - wie im vorliegenden Fall - die Übernahme von Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Pkws nach § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO, für die ein strengerer Maßstab gelte. Ob die Ausführungen des BSG auf den Fall der Übernahme der gesamten Kosten für einen Pkw übertragbar seien, sei daher fraglich. Im Übrigen könne Wünschen des Berechtigten nach den gesetzlichen Vorgaben des § 9 Abs. 2 SGB XII nur entsprochen werden, wenn sie angemessen seien. Dies habe das Sozialgericht in seiner umfangreichen Begründung zutreffend verneint. Auch aus dem zu § 8 Eingliederungshilfe-VO ergangenen Urteil des BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - ergebe sich, dass das Angewiesensein auf ein Kfz dann zu verneinen sei, wenn andere Möglichkeiten als die Benutzung eines Kfz zur Verwirklichung des Teilhabeziels zumutbar genutzt werden könnten. So liege es auch im vorliegenden Fall. Auch habe eine vom Senat veranlasste Anfrage des Beklagten zum Behindertenfahrdienst der Stadt T ergeben, dass dessen Inanspruchnahme für die Klägerin eine gute Möglichkeit darstelle, im Bereich der Stadt T und den angrenzenden Gemeinden mobil zu sein. Insbesondere stehe der Behindertenfahrdienst für eine unbegrenzte Zahl von Fahrten zur Verfügung, die auch mit einer relativ kurzen Planung mit einer Vorlaufzeit von 2 bis 3 Tagen möglich seien. Die Klägerin möge daher einen entsprechenden Antrag auf Teilnahme am Behindertenfahrdienst der Stadt T stellen.
35Der Beklagte hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass nach Prüfung in der dortigen Fachabteilung von einer Hilfebedürftigkeit der Klägerin i.S.d. § 19 Abs. 3 SGB XII ausgegangen werden könne. Ferner hat der Senat die Klägerin mit Schreiben vom 24.02.2014 um nähere Angaben zur erforderlichen Art und Weise der Anschaffung und des Umbaus eines behindertengerechten Pkws unter Angabe der voraussichtlichen (Mehr-)Kosten gebeten. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.03.2014 mitgeteilt, dass sich die Anschaffungskosten für einen zum behindertengerechten Umbau tauglichen Gebrauchtwagen nach Auskunft eines Gebrauchtwagenhändlers in X auf ca. 3.500 bis 4.000 EUR belaufen würden. Weiterhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.04.2014 ein Angebot der Fa. Reha Group, I, für einen behindertengerechten Umbau eines Pkw vorgelegt. Danach würden sich die Gesamtkosten für den Umbau auf ca. 4.100 EUR belaufen.
36Weiterhin hat die Klägerin im Verhandlungstermin vor dem Senat klargestellt, dass es ihr nicht mehr um einen Leichtbau-PKW, sondern um ein richtiges behindertengerechtes Kfz gehe. Im Gegensatz zu ihrem Ehemann verfüge sie über eine Fahrerlaubnis und sei zuletzt im Jahre 1999 selbst Auto gefahren.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
38Entscheidungsgründe:
39Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 21.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2010 nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG beschwert, weil sich dieser als rechtmäßig erweist. Sie hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines behindertengerechten oder eines behindertengerecht umbaufähigen Kfz.
401.) Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 21.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2010 (§ 95 SGG), mit welchem er die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz abgelehnt hat. Da insoweit eine zeitlich und gegenständlich unbeschränkte Ablehnung vorliegt, ist über die gesamte bis zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit zu befinden (vgl. BSG, Urt. v. 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R -, juris Rn. 8; BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R -, juris Rn. 9). Gegen die Ablehnung wendet sich die Klägerin statthaft und auch sonst zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG, s. BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 11).
412.) Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Klägerin bereits dem Grunde nach keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz hat. Soweit sie mithilfe eines PKW in erster Linie ihre familiären Kontakte pflegen will, fehlt es bereits am sachlichen Anwendungsbereich für die Eingliederungshilfe (§§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII, § 55 SGB IX), hinsichtlich der von ihr beabsichtigten, aber zu keinem Zeitpunkt näher konkretisierten Besuche "kultureller Veranstaltungen" jedenfalls an der Notwendigkeit (§ 4 SGB IX) der Anschaffung eines Kfz i.S. von Unentbehrlichkeit zum Erreichen der Eingliederungsziele.
42a) Rechtsgrundlage für einen Kostenübernahmeanspruch gegen den gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Ausführungsverordnung zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) des Landes Nordrhein-Westfalen - (AV-SGB XII NRW) sachlich zuständigen Beklagten als überörtlichen Sozialhilfeträger (s. LSG NRW, Urt. v. 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 -, juris Rn. 45) ist § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX und § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO). Danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 55 SGB XII i.V.m. § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO wird Hilfe zur Beschaffung eines Kfz als Leistung der Eingliederungshilfe in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung des Kfz angewiesen ist. Das BSG hat dies im Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 15 dahingehend konkretisiert, dass die bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) nur dann besteht, wenn ein Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist. Diese Ziele bestehen darin (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist ihm die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder er so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII). Es gilt nach der Rspr. des BSG folglich ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls regelmäßig entgegensteht (BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 15).
43aa) Die Klägerin erfüllt zwar die persönlichen Eingangsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, weil sie mit ihren Grundleiden (Myotonia dystrophica sowie rezidivierende Diarrhöen und einer inkompletten Harninkontinenz) in ihren körperlichen Funktionen wesentlich behindert ist (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO, § 2 Abs. 1 SGB IX), nicht jedoch die sachlichen, weil es sich - soweit sie mit der Anschaffung des behindertengerechten Kfz in erster Linie Kontakte zur Familie (Eltern, Bruder, Schwägerin) pflegen will - nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben (§ 53 Abs. 1 SGB XII, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX) handelt. Nach § 55 Abs. 1 SGB IX werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 des SGB IX nicht erbracht werden. Ziel der Leistungen nach § 55 Abs. 1 SGB IX ist es einerseits, den Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden (BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R -, juris Rn. 16). Weiter hat das BSG im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln (dort: "andere" Hilfsmittel i.S.d. § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX) im Sinne der medizinischen Rehabilitation (§ 31 SGB IX) und der sozialen Rehabilitation (§ 55 Abs. 2 SGB IX) ausgeführt, dass "andere" Hilfsmittel - auch bei einem Kfz handelt es sich um ein Hilfsmittel, wie bereits aus dem Verweis in § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO auf die §§ 33 und 55 SGB IX hervorgeht - über die Aufgabenbestimmung nach § 31 SGB IX hinaus der gesamten Alltagsbewältigung dienen. Sie haben die Aufgabe, den Behinderten den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben (vgl. § 58 SGB IX i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX) zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern (so BSG, Urt. v. 19.05.2009 - a.a.O. -, juris Rn. 17). Dem hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nahezu wortwörtlich angeschlossen (s. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 15/11 -, juris Rn. 17 ff.). Ein Bezug zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben scheidet somit dann aus, wenn es einem Leistungsberechtigten in erster Linie darum geht, seine familiären Kontakte zu intensivieren, nicht aber Kontakte mit - nichtbehinderten - anderen Menschen zu fördern oder auszubauen.
44Letzteres ist bei der Klägerin jedoch der Fall. So hat sie stets geltend gemacht, dass sie ein Auto benötige, weil sie "insbesondere meine Eltern, meinen Schwager und meine Schwägerin besuchen möchte" (so im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 31.05.2013, ebenso bereits im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 28.06.2011). Entsprechendes hat sie auch stets in ihren Schriftsätzen vorgetragen und dabei die Besuche bei Verwandten (Eltern in W, Schwägerin in I, Schwager in Stuttgart, Tante in Arnsberg) in den Vordergrund gestellt. Gleiches hat sie - bis auf eine geplante Urlaubsfahrt nach B und sporadische Freizeitaktivitäten - auch im Verhandlungstermin vor dem Senat bekräftigt. Die Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen hat jedoch nichts mit der Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu tun, weil hierdurch die Begegnung und der Umgang mit nichtbehinderten Menschen gefördert werden soll. Dass diese von der Klägerin in erster Linie angestrebten Besuche auch nicht dafür bestimmt sind, gerade behinderungsbedingte Nachteile in ihrem Alltagsleben auszugleichen, zeigt sich bereits an ihrem eigenen Vortrag im Berufungsverfahren, wo sie zugegeben hat, dass sie an einer Ausweitung der Besuche ihrer Eltern in W (ca. einmal im Quartal bzw. zweimal im Monat) bislang dadurch gehindert gewesen sei, dass sie die besuchsbedingten Taxi-Kosten nicht habe aufbringen können ("Alleinig aus diesen finanziellen Gründen war die Klägerin bislang faktisch gezwungen, die Besuche auf ein Minimum zu reduzieren", Bl. 148 GA). Die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz als Leistung zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben nach dem sechsten Kapitel des SGB XII dient aber nicht dazu, fehlende finanzielle Möglichkeiten für Kontaktpflege und Besuche bei Verwandten, sondern behinderungsbedingte Nachteile bei der Teilhabe am öffentlichen und kulturellen Leben zu kompensieren. Fahrtkosten, die als Folge des Besuches von Verwandten entstehen, sind vielmehr entweder den Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums und damit der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII, ggf. in Form der abweichenden Bemessung des Regelbedarfes nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII (vgl. hierzu jurisPK-SGB XII/Gutzler, § 27a Rn. 101.1 ff.), oder den Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) zuzuordnen (s. etwa BayLSG, Beschl. v. 27.01.2015 - L 8 SO 306/14 B ER -, juris Rn. 16), die hier ausweislich des eindeutigen Begehrens der Klägerin (§ 123 SGG) nicht streitgegenständlich sind. Im Übrigen hat die Klägerin im Verhandlungstermin vor dem Senat vorgetragen, dass sie ihre Mutter mindestens einmal wöchentlich sehe und sie nach wie vor - soweit ihr Ehemann verhindert sei - von ihrer Mutter gepflegt werde. Damit ist es auch zweifelhaft, ob die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz die einzige Möglichkeit der Klägerin zur regelmäßigen Kontaktaufnahme mit der Familie, insbesondere ihren Eltern, darstellt, was aber angesichts der fehlenden Zugehörigkeit zu einem Eingliederungsziel i.S.d. §§ 53 f. SGB XII, § 55 SGB IX im Ergebnis dahingestellt bleiben kann.
45bb) Soweit die Klägerin den Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz auch damit begründet, dass sie "verschiedene Veranstaltungen in Städten wie Oberhausen, Dortmund, Essen, Düsseldorf und Köln besuchen" möchte und hierfür "beispielsweise" das Sea Life Aquarium in Oberhausen, Schwimmen am Unterbacher See in Düsseldorf, Erholungsbesuche in Parkanlagen wie der Gruga in Essen, dem Westfalenpark und der Westfalenhalle in Dortmund sowie dem Benrather Schloss bzw. dem japanischen Garten in Düsseldorf aufführt, handelt es sich zwar um Aktivitäten, die der Klägerin eine Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX) ermöglichen bzw. eine Verständigung mit der Umwelt (§ 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII) bzw. mit Menschen außerhalb der Familie fördern. Die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz zur Verwirklichung dieser Teilhabeziele ist jedoch nicht i.S.d. § 4 Abs. 1 SGB IX notwendig, d.h. unentbehrlich (s. BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 15).
46Dies begründet sich bereits darin, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt im Verwaltungs-, Klage-, und Berufungsverfahren konkretisiert hat, zu welchen Zeiten und mit welcher Intensität sie beabsichtigt, diese Ziele aufzusuchen. Erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin Besuche von Aufführungen und Parks in Dortmund und Düsseldorf erwähnt, nicht aber deren Zeitpunkte und Häufigkeit. Es drängt sich daher der Verdacht auf, dass es sich bei den genannten Zielen lediglich um willkürlich gegriffene Orte handelt, die einen gewissen überregionalen Bekanntheitsgrad aufweisen, aber niemals ernsthaftes Ziel der Klägerin waren bzw. sind. So hat sie diese Ortschaften trotz ihrer bereits häufig durchgeführten Taxifahrten außerhalb ihrer engeren Umgebung (X, jetzt T) entweder niemals oder bestenfalls sporadisch aufgesucht. Dass sie nun ausgerechnet nach Anschaffung eines behindertengerechten Kfz diese Aktivitäten entfalten möchte, bestätigt einmal mehr den von ihr bereits im Zusammenhang mit Verwandtenbesuchen offen gelegten Zusammenhang mit ihren fehlenden finanziellen Möglichkeiten, nicht aber dem Ausgleich gerade behinderungsbedingter Nachteile. Das gesamte Leben der 1967 geborenen Klägerin hat sich letztlich immer im Bereich eines Radius von 25 bis 50 km abgespielt, der maximalen Reichweite ihres vorhandenen Elektrorollstuhls. Ihre Behinderung ist - ausweislich der insoweit schlüssigen Ausführungen im nervenärztlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. S vom 20.08.2012 - auch nicht so schwer, dass ihr letztlich nur ein Kfz eine gewisse Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen würde (dieser Fall lag dem BSG in seinem Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - zu Grunde, ebenso dem 20. Senat des LSG NRW in seinem hieran anknüpfenden Urteil vom 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 -). Auch handelt es sich bei der Klägerin nicht um einen behinderten Menschen, der gerade im Zusammenhang mit seiner Behinderung vielfältigste gesellschaftliche und soziale Aktivitäten mit zahlreichen Kontakten zu nichtbehinderten oder behinderten Menschen unterhält, wie dies etwa bei der Entscheidung des BSG vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R - der Fall gewesen ist.
47Aber selbst bei Berücksichtigung dieser von der Klägerin beabsichtigten Freizeitaktivitäten ist die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz zwar geeignet, die Eingliederungsziele der §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX sowie die hierauf gerichteten Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII) der Klägerin zu erfüllen, nicht aber erforderlich (§ 4 Abs. 1 SGB IX) und damit unentbehrlich (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 17). Dabei kann es der Senat auch dahinstehen lassen, ob er der Rechtsprechung des 20. Senats im Hause folgt, wonach bei § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO und § 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO letztlich identische Maßstäbe anzulegen sind, und deshalb die Ansicht des Beklagten, dass bei § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO - anders als bei § 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO - eine mit der Notwendigkeit für die Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbare Nutzungsintensität erforderlich sei, mit den konkretisierenden Ausführungen des BSG nicht in Einklang stehe (LSG NRW, Urt. v. 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 -, juris Rn. 52, Revision anhängig bei BSG - B 8 SO 10/15 R -). Denn selbst wenn eine ständige Nutzung des Kfz für die Freizeitaktivitäten der Klägerin auch bei § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO nicht verlangt werden kann, wofür nach der Lesart des BSG Einiges spricht, so können jedenfalls gegenüber der sonstigen Alltagsbewältigung der Klägerin völlig untergeordnete Aktivitäten einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz nicht begründen, wenn auch ein nicht sozialhilfebedürftiger Nichtbehinderter gleichen Alters (s. zu diesem Maßstab BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 16; LSG NRW, Urt. v. 24.06.2014 - L 20 SO 388/13 -, juris Rn. 57) in einer vergleichbaren Situation die Anschaffung eines Pkw nicht ernsthaft beabsichtigen würde, was bei nur sporadischen Freizeitaktivitäten bei Anlegung eines der Lebenswirklichkeit entsprechenden Maßstabes der Fall wäre. Damit ist auch die Grenze des Wunsch- und Wahlrechts (§ 9 Abs. 2 SGB XII) erreicht. Da die Klägerin - im Gegensatz zu ihren Verwandtenbesuchen - noch nicht einmal ansatzweise angegeben hat, wie oft sie die Verwirklichung ihrer Freizeitaktivitäten beabsichtigt, zeigt dies, dass diese im Verhältnis zu ihrem sonstigen Aktivitäten im Lebensalltag eine nur untergeordnete Rolle spielen. Dies gilt erst recht für eine von der Klägerin und ihrem Ehemann geplante Urlaubsfahrt nach B, deren Realisierung sich einmal mehr nicht wegen fehlender Transportmöglichkeiten für die Klägerin, sondern angespannter finanzieller Verhältnisse der Eheleute als schwierig erweist.
48cc) Im Übrigen kann die Klägerin zum Erreichen der Eingliederungsziele auf andere Möglichkeiten als die Benutzung eines Kfz zumutbar verwiesen werden, so dass auch insoweit die Erforderlichkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) zu verneinen ist. Denn ihre Teilhabeziele könnten sowohl mit der Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes der Stadt T als auch - was auswärtige Freizeitaktivitäten anbelangt - mit der Nutzung eines Taxis oder sogar öffentlicher Verkehrsmittel verwirklicht werden (vgl. hierzu auch BSG, Urt. v. 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 17). Was die gesundheitliche und tatsächliche Zumutbarkeit der Nutzung des Behindertenfahrdienstes der Stadt T sowohl innerhalb der Stadt als auch der angrenzenden Kommunen anbelangt, hat das Sozialgericht diese Zumutbarkeit für die Klägerin mit zutreffender, ausführlicher Begründung bejaht, so dass insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG). Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin im Berufungsverfahren greifen schon deshalb nicht durch, weil sie bis auf den heutigen Tag noch nicht einmal einen Antrag auf Teilnahme am Behindertenfahrdienst der Stadt T gestellt hat. Ein solcher ist auch nicht wegen offenkundiger Erfolglosigkeit entbehrlich. Denn die Klägerin gehört ausweislich der auf Veranlassung des Senats von dem Beklagten eingeholten Unterlagen der Stadt T zur Nutzungsmöglichkeit des Behindertenfahrdienstes zum berechtigten Personenkreis, da sie Rollstuhlfahrerin ist. Ferner ist - entgegen der Behauptung der Klägerin - das Angebot kostenlos, solange es sich nicht um Kuren und Arztbesuche etc. handelt. Ferner ist auch die kurze Vorlaufzeit (Anmeldung nur 2 bis 3 Tage vor der Fahrt) sowie das zeitlich großzügig bemessene Angebot (von 7 bis 22 Uhr) zu beachten, was auch die ihr zuzumutende Planbarkeit solcher Fahrten deutlich erleichtert. Dass die Klägerin auch medizinisch trotz ihrer temporären Inkontinenz und auftretender Diarrhöen in der Lage ist, bei Nutzung adäquater Windelhosen und Einlagen den Behindertenfahrdienst der Stadt zu nutzen, ergibt sich aus dem insoweit überzeugenden Sachverständigengutachten von Dr. S vom 20.08.2012. Angesichts seiner hierauf bezogenen konkretisierenden Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme vom 18.02.2013, wonach der Klägerin bei Nutzung moderner Inkontinenzartikel (PVC-verstärkte Windelhosen, Analtampon, wasserundurchlässige saugfähige Sitzauflagen, die auch ununterbrochene Fahrten von bis zu 2 Stunden ermöglichen, ohne dass das von der Klägerin geltend gemachte Szenario eines Einnässens eintritt) Fahrten mit dem Behindertenfahrdienst und einem Taxi möglich sind, bestehen sogar deutliche Zweifel daran, dass der Klägerin die Benutzung auch öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Denn dass sie nicht in der Lage wäre, mit einem elektrischen Rollstuhl oder dem auch vorhandenen konventionellen Rollstuhl - bei Letzterem mit Begleitung, auf deren unentgeltliche Beförderung sie laut Eintragung in ihrem Schwerbehindertenausweis einen Anspruch hat - einen Niederflurbus oder Regionalzug zu benutzen, ist nicht ersichtlich. Dass sich die Nutzung des ÖPNV, wie von der Klägerin geltend gemacht, behinderungsbedingt als kompliziert, aber nicht unmöglich darstellt, stellt die Zumutbarkeit einer Verweisung jedenfalls nicht infrage. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Klägerin die Möglichkeiten, die ihr der Sachverständige insbesondere zum Umgang mit der bestehenden Diarrhöe aufgezeigt hat, bislang nicht ausprobiert hat. Soweit die Klägerin ihr zwar möglicherweise lästige, aber dennoch zumutbare Wege der Selbsthilfe nicht ausschöpft, kann dies nicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers gehen.
49Gleiches gilt im Anschluss an die insoweit zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts auch für die Nutzung eines Taxis außerhalb des Anfahrbereichs des Behindertenfahrdienstes. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Stadt T als örtlicher Sozialhilfeträger die Übernahme von Taxikosten im Wege der Eingliederungshilfe mit Bescheid vom 08.08.2013 und datumsmäßig unbekannten Widerspruchsbescheid offenbar bestandskräftig - ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf ist insoweit nicht anhängig - abgelehnt hat. Die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides kann nicht ohne Weiteres zu Lasten des überörtlichen Sozialhilfeträgers mit dem Ergebnis eines Anspruchs auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz gehen. Denn wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, stehen die Anschaffungskosten, die sich nach Einholung diverser Unterlagen durch den Senat auf insgesamt ca. 8.000 EUR belaufen, sowie die laufenden Betriebskosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für lediglich sporadische Taxifahrten.
50b) Soweit das Sozialgericht schließlich einen Anspruch der Klägerin auf Anschaffung eines behindertengerechten Kfz wegen Fahrten zu ambulanten ärztlichen oder ärztlich verordneten Behandlungen sowie aufgrund von Einkäufen verneint hat, schließt sich der Senat diesen zutreffenden Ausführungen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen an und nimmt auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG), zumal die Klägerin hiergegen substantiierte Einwendungen nicht erhoben hat.
513.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
524.) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- 1.
ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“, - 2.
eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder - 3.
bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.
(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages
- 1.
bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus, - 2.
bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist, - 3.
bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport), - 4.
bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
(3) Als Fahrkosten werden anerkannt
- 1.
bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen, - 2.
bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag, - 3.
bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag, - 4.
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.
(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.
(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 während einer stationären Rehabilitation ihres pflegenden Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen zu erstatten.
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die
- 1.
ärztliche Behandlung, - 2.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung, - 3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme, - 4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, - 5.
Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, - 6.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes, - 7.
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches, - 8.
Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, - 9.
Bedarfsplanung, - 10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4, - 11.
Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, - 12.
Verordnung von Krankentransporten, - 13.
Qualitätssicherung, - 14.
spezialisierte ambulante Palliativversorgung, - 15.
Schutzimpfungen.
(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b so zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt werden:
- 1.
Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind, - 2.
Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind, - 3.
Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist.
(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für die Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. Eine gesonderte Klage gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen.
(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.
(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen.
(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln
- 1.
die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind, - 2.
das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, - 3.
Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a.
(4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen. Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Ergänzung der nach Satz 1 beschlossenen Regelungen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Januar 2024 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten auch nach telefonischer Anamnese.
(5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.
(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln
- 1.
der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel, - 2.
die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen, - 3.
die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung, - 4.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer, - 5.
auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet werden kann sowie - 6.
die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1.
(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.
(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen.
(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen. Er kann den Anwendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist.
(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln
- 1.
die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung, - 2.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus, - 3.
die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, - 4.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA), - 5.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung.
(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.
(7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.
(7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der Bundesmantelverträge.
(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
- 1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, - 2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, - 3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder - 4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.
(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.
(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
- 1.
(weggefallen) - 2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, - 3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, - 4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
(5) (weggefallen)
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen von Müttern und Vätern mit Behinderungen bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen wird Rechnung getragen.
(2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht.
(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.
(4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
- 1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, - 2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, - 3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder - 4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.
(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.
(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
Sach- und Dienstleistungen können auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im grenznahen Ausland auch ausgeführt werden, wenn sie für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erforderlich sind.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
Sach- und Dienstleistungen können auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im grenznahen Ausland auch ausgeführt werden, wenn sie für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erforderlich sind.
(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen, bei denen wegen Art oder Schwere der Behinderung
- 1.
eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb (§ 215) oder - 2.
eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung (§ 49 Absatz 3 Nummer 2 bis 6)
(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich sind gerichtet auf
- 1.
die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderungen entsprechenden Beschäftigung, - 2.
die Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie - 3.
die Förderung des Übergangs geeigneter Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.
(3) Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach Absatz 2 vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Die Vergütungen berücksichtigen
- 1.
alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten sowie - 2.
die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.
(4) Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der Werkstatt nach § 12 Absatz 4 der Werkstättenverordnung werden die Auswirkungen der Vergütungen auf die Höhe des Arbeitsergebnisses dargestellt. Dabei wird getrennt ausgewiesen, ob sich durch die Vergütung Verluste oder Gewinne ergeben. Das Arbeitsergebnis der Werkstatt darf nicht zur Minderung der Vergütungen nach Absatz 3 verwendet werden.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.
(2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen:
- 1.
bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede, - 2.
bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der sie leben, und zusätzlich bei in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 lebenden Erwachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder ohne Paarbeziehung zusammenleben.
(3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regelbedarfe von Personen, die in einer sonstigen Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer Unterkunft untergebracht sind, sind als Bedarfe monatliche Regelsätze anzuerkennen, die sich in entsprechender Anwendung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 ergeben.
(4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat
- 1.
nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder - 2.
unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
(5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.
Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
- 1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, - 2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, - 3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder - 4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.
(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.
(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.
(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten
- 1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen, - 2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen, - 3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie - 4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.
(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.
(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
- 1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, - 2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, - 3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder - 4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.
(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.
(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.
(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
- 1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, - 2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, - 3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder - 4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.
(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.
(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.