Landessozialgericht NRW Beschluss, 16. Juli 2014 - L 2 AS 1866/13
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 08.08.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger von Verfassungs wegen höhere Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) zustehen.
3Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 26.08.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum Oktober 2010 bis einschließlich März 2011 in Höhe von monatlich 758,53 EUR (Regelleistung 359 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung 399,53 EUR). Ein dagegen wegen der Leistungshöhe erhobener Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2010 (zugestellt am 12.10.2010) zurückgewiesen, dagegen hat der Kläger am 12.11.2010 Klage erhoben. Mit Änderungsbescheid vom 25.11.2010 wurden die monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung auf 424,08 EUR (wegen einer Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen) angehoben, so dass die monatliche Gesamtzahlung 783,08 EUR ab Dezember 2010 betrug. Mit Änderungsbescheid vom 25.03.2011 wurde die Regelleistung einer Rechtsänderung entsprechend rückwirkend ab 01.01.2011 auf 364 EUR angehoben.
4Das Sozialgericht hat das Verfahren mit den weiteren Verfahren S 15 AS 457/11 (zu dem bereits das Verfahren S 15 AS 789/11 verbunden war), S 15 AS 606/12 und S 15 AS 25/13 verbunden und unter dem Aktenzeichen S 15 AS 999/10 fortgeführt.
5Im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 15 AS 457/11 wurde vom Kläger die Leistungsbewilligung im Zeitraum von April bis September 2011 angefochten (Bescheid vom 02.03.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2011 und des Änderungsbescheides vom 24.05.2011 - Regelleistung 364 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung 431,86 EUR). Dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 15 AS 789/11 lag die Anfechtung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum Oktober 2011 bis Januar 2012 durch Bescheid vom 17.08.2011 und Widerspruchsbescheid vom 29.09.2011 zu Grunde - Regelleistung 364 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung 430 EUR, wobei Leistungen nur noch bis Oktober 2011 zur Auszahlung gelangten und dann wegen einer vom Kläger gemachten Erbschaft und seines Auslandsaufenthalts mit Bescheid vom 18.10.2011 aufgehoben wurden). Im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 15 AS 606/12 wandte sich der Kläger gegen die Leistungsbewilligung i.H.v. 854 EUR (Regelleistung 374 Euro, Kosten für Unterkunft und Heizung 480 EUR) von Mai bis Oktober 2012 mit Bescheid vom 25.05.2012 und Widerspruchsbescheid vom 23.08.2012. Streitgegenstand des Verfahrens mit dem Aktenzeichen S 15 AS 25/13 war schließlich die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 08.10.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2013 für den Zeitraum von November 2012 bis April 2013 i.H.v. 854 EUR (2012) und 862 EUR für 2013 (Kosten der Unterkunft und Heizung 480 EUR, Regelleistung 374 EUR bzw. 382 EUR ab Januar 2013.
6Mit Urteil vom 08.08.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der Leistungszeiträume vor 2011 habe das Bundesverfassungsgericht (Hinweis auf das Urteil vom 09.02.2010 zu den Az. 1 BvL 1,3 und 4/09) den Gesetzgeber nicht zu einer Neuregelung verpflichtet und dieser habe eine solche auch nicht vorgenommen, weshalb es bei der damaligen Regelleistung verbleibe. Seit der Gesetzesänderung zum 01.01.2011 entsprächen die Leistungsregelungen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und seien der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe die Leistungsbewilligung auch entsprechend der jeweiligen Rechtslage zutreffend durchgeführt.
7Gegen das ihm am 04.09.2013 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 30.09.2013 eingelegten Berufung. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er halte alle bisher ergangenen Bewilligungsbescheide wegen der verfassungswidrigen Regelsatzberechnung für rechtswidrig. Der Kläger nimmt insoweit Bezug auf einen Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25.04.2012 zum Aktenzeichen S 55 AS 9238/12 an das Bundesverfassungsgericht. Es sei nicht hinnehmbar, die im Laufe eines Jahres erfolgenden Preisanstiege erst durch eine nachträgliche Anhebung der Regelleistung aufzufangen. Im Übrigen seien die Anpassungen der Regelleistungen bisher viel zu gering ausgefallen.
8Der Kläger beantragt sinngemäß,
9das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 08.08.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.08.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2010 und der Änderungsbescheide vom 25.11.2010 und 25.03.2011 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.03.2011 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren,
10die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 02.03.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2011 und des Änderungsbescheides vom 24.05.2011 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.09.2011 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren,
11die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17.08.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2011 zu verurteilen, ihm vom 01.10.2011 bis zum 31.01.2012 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren,
12die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.05.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2012 zu verurteilen, ihm vom 01.05.2012 bis 31.10.2012 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren,
13und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08.10.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2013 zu verurteilen, ihm vom 01.11.2012 bis 30.04.2013 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
14Die Beklagte beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
17Der Senat hat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss angehört.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf den übrigen Akteninhalt und insbesondere die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Die Verfahrensakten des Sozialgerichts (einschließlich der verbundenen Verfahren) sowie die den Vorgang betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
19Entscheidungsgründe:
20Das Berufungsgericht konnte gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nach Anhörung der Beteiligten die Berufung durch Beschluss zurückweisen, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
21Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
22Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden über den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II insgesamt entschieden. Damit stehen Regel-, Unterkunfts- und Heizungsbedarf sowie etwaige Mehrbedarfsleistungen im Streit (vergleiche Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 28.03.2013 zum Az. B 4 AS 12/12 R, juris Rn. 10). Der Kläger hat die Bewilligungsbescheide der Beklagten insgesamt mit einer kombinierten Anfechtung- und Leistungsklage angegriffen. Wenngleich er sich argumentativ ausschließlich mit dem seiner Auffassung nach verfassungswidrig zu niedrig festgesetzten Regelbedarf für einen Alleinstehenden auseinandersetzt, folgt hieraus keine Beschränkung des Streitgegenstandes auf diesen Regelbedarf (vergl. BSG a.a.O., juris Rn. 11).
23Der Kläger hat mit seinem Begehren keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Höhe der dem Kläger bewilligten Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem SGB II ist nicht zu beanstanden. Der Kläger, der die Grundvoraussetzungen des § 7 SGB II für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II erfüllt, hat in den geltend gemachten Zeiträumen keinen Anspruch auf höhere als die ihm von der Beklagten gewährten Leistungen.
24Berechnungsfehler im Sinne einer Abweichung der Leistungsbewilligung von den Vorgaben des SGB II werden vom Kläger nicht gerügt und sind auch nicht ersichtlich. Kosten der Unterkunft und Heizung sind von der Beklagten im Übrigen jeweils in voller Höhe übernommen worden.
25Eine Verfassungswidrigkeit der hier anzuwendenden Regelungen des SGB II über die Höhe der Regelleistung bei Alleinstehenden kann für Leistungszeiträume vor 2011 vom Kläger schon deshalb nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, weil diesbezüglich eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt (auf die das Sozialgericht im angefochtenen Urteil bereits zutreffend hingewiesen hat), das den Gesetzgeber nicht zu einer Neuregelung verpflichtet hat.
26Zur Überzeugung des Senats ist die Höhe des gesetzlich vorgesehenen Regelbedarfs für Alleinstehende seit 2011 entgegen der Auffassung des Klägers nicht verfassungswidrig. Dies ist bereits vom BSG wiederholt höchstrichterlich entschieden worden (Urteile vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R und B 14 AS 189/11 R). Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen eingelegten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen und die dafür gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei ohne Aussicht auf Erfolg (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 20.11.2012 - 1 BvR 2203/12 und vom 27.12.2012 - 1 BvR 2471/12 -). Mit Urteilen vom 28.03.2013 zum Az. B 4 AS 12/12 R und B 4 AS 47/12 R hat das BSG sodann seine Rechtsauffassung weiter bekräftigt. Es liegt damit eine einheitliche und inzwischen ständige Rechtsprechung der beiden für Verfahren aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitslose zuständigen Senate des BSG vor. Den Ausführungen des BSG in den vorgenannten Urteilen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung an und teilt nicht die noch nicht in Kenntnis dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Bedenken einer einzelnen Kammer des Sozialgerichts Berlin, die allerdings der Kläger sich zu eigen macht.
27Insbesondere stimmt der Senat im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Gewaltenteilung dem BSG darin zu, dass den Gerichten wegen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nur eine zurückhaltende materielle Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelungen dahingehend zukommt, ob die Bestimmung der Leistungen durch den Gesetzgeber nachvollziehbar ist und die Leistungen nicht als evident unzureichend angesehen werden müssen (vgl. BSG Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R - juris Rn. 20).
28Als unproblematisch sieht der Senat dabei zunächst den Umstand an, dass die Einzelheiten des Verfahrens nicht im SGB II geregelt sind, sondern vom Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) übertragen werden. Dies hat bereits das BVerfG in seinem Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 als verfassungsmäßig angesehen (BVerfG a.a.O., juris Rn. 160).
29Ebenfalls vom BVerfG als verfassungsgemäß angesehen worden ist der Rückgriff auf das Statistik- statt des Warenkorbmodells (BVerfG a.a.O., juris Rn. 162) und die Anknüpfung an die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 (EVS) (BVerfG a.a.O., juris Rn. 167).
30Soweit das BVerfG im genannten Urteil vom 09.02.2010 verlangt hat, der Gesetzgeber müsse seine Berechnungsgrundlagen transparent und sachgerecht darlegen (BVerfG a.a.O., juris Rn. 139), ist dies mit der für Zeiträume ab 2011 vorgenommenen Neuregelung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen (RBEG) vom 24.03.2011 (BGBl I, 453) erfolgt. Es sind die Bedarfsarten, die hierfür aufzuwendenden Kosten und anschließend die Höhe des Gesamtbedarfs bestimmt worden (vgl. insb. § 5 RBEG).
31Soweit der Gesetzgeber bei der Bildung der Referenzgruppe nicht mehr (wie noch vom BVerfG für richtig erachtet, BVerfG a.a.O., juris Rn. 168) das untere Quintil (20 %), sondern lediglich die unteren 15 % herangezogen hat, unterliegt diese Wertung dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. zu diesem Gestaltungsspielraum auch BVerfG a.a.O., juris Rn. 138). Ausdrücklich hat das BVerfG hierzu bereits ausgeführt, dass die Angemessenheit der Wahl der Referenzgruppe verfassungsrechtlich nicht zu überprüfen ist (BVerfG a.a.O., juris Rn. 168).
32Auch das fehlende Herausrechnen der verdeckt bzw. versteckt Armen (d.h. Personen, die einen Anspruch auf Sozialleistungen hätten, diesen aber nicht geltend machen bzw. von Zuwendungen Anderer leben) aus der Referenzgruppe sieht der Senat nicht als verfassungswidrig an. Hierzu hatte bereits das BVerfG im genannten Urteil ausgeführt, es sei Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, ob er Positionen, die sich nicht klar berechnen lassen (vgl. hierzu BT-Drs 17/3404, S. 88), unbeachtet lasse (BVerfG a.a.O., juris Rn. 169).
33Soweit die Herausnahme einzelner Positionen und damit die Abweichung des Gesetzgebers vom Statistikmodell als verfassungswidrig kritisiert worden ist, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Ausdrücklich hat das BVerfG in seiner o.g. Entscheidung ausgeführt, Kürzungen von Ausgabepositionen seien möglich (BVerfG a.a.O., juris Rn. 170); diese müssten nur begründet (bzw. eine prozentuale Kürzung empirisch belegt) sein und weiter einen internen Ausgleich ermöglichen.
34Auch die Fortentwicklung der Regelsätze (Anpassung) sieht der Senat nicht als verfassungswidrig an. Entgegen der vom BVerfG noch für verfassungswidrig gehaltenen Anknüpfung an den aktuellen Rentenwert gem. § 68 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - (BVerfG a.a.O., juris Rn. 183), ist die Fortschreibung jetzt an die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen (70 %) sowie die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter (30 %), somit einen Mischindex, geknüpft, wobei maßgeblich die Veränderungsrate der letzten zwei Zwölfmonatszeiträume ist, die ihrerseits jeweils von Juli bis Juni laufen (§ 28a Abs. 2 S. 1-3 SGB XII). Für 2012 hat es bei der Anpassung eine Sonderregelung in § 138 SGB XII gegeben, weil die Höhe der Regelbedarfe zum 01.01.2011 nur die Entwicklungen bis Dezember 2009 widerspiegelte. Aus diesem Grund erfolgten zum 01.01.2012 zwei Fortschreibungen. Die erste Veränderungsrate betrug 0,75 %, die zweite 1,99 % (vgl. BGBl I 2011, 2090), die Veränderungsrate zum 01.01.2013 2,26 % (vgl. BR-Drs 553/12, S. 5 ff.). Im Grundsatz hat das BVerfG die jetzt gewählte Anknüpfung im genannten Urteil für richtig angesehen. Dass die konkrete Ausgestaltung sich nicht im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums hält, kann der Senat nicht erkennen (vgl. auch BSG Urt. v. 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R - juris Rn. 79 ff.).
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 150,93 Euro |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 36,09 Euro |
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 36,87 Euro |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 26,49 Euro |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 16,60 Euro |
Abteilung 7 (Verkehr) | 39,01 Euro |
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) | 38,89 Euro |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) | 42,44 Euro |
Abteilung 10 (Bildungswesen) | 1,57 Euro |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 11,36 Euro |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 34,71 Euro |
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 434,96 Euro.
(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung
- 1.
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, - 2.
des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und - 3.
dem Nachhaltigkeitsfaktor
(2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.
(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem
- 1.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird, - 2.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter
(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:
BE(tief)t-1 | 100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1 | (( | (RQ(tief)t-1 | ) | ) | ||||
ARt=ARt-1 x | ----------- | x --------------------------------- | x | (( | 1 - | ------------ | ) | x alpha + 1 | ) |
BE(tief)t-2 | 100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2 | (( | (RQ(tief)t-2 | ) | ) | ||||
Dabei sind: | |||||||||
AR(tief)t | = | zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli, | |||||||
AR(tief)t-1 | = | bisheriger aktueller Rentenwert, | |||||||
BE(tief)t-1 | = | Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr, | |||||||
BE(tief)t-2 | = | Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld, | |||||||
AVA(tief)t-1 | = | Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert, | |||||||
RVB(tief)t-1 | = | durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr, | |||||||
RVB(tief)t-2 | = | durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, | |||||||
RQ(tief)t-1 | = | Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr, | |||||||
RQ(tief)t-2 | = | Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr. |
(6) (weggefallen)
(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.
(1) Für Jahre bis zur nächsten Neuermittlung nach § 28 werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar nach den Absätzen 2 bis 5 fortgeschrieben.
(2) Zum 1. Januar 2023 werden die Eurobeträge der zum 1. Januar 2022 fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen zuerst mit der sich nach Absatz 3 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (Basisfortschreibung) und das Ergebnis mit der sich nach Absatz 4 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (ergänzende Fortschreibung). Für nachfolgende Fortschreibungen ab dem Jahr 2024 sind jeweils die nicht gerundeten Eurobeträge, die sich aus der Basisfortschreibung des Vorjahres nach Absatz 3 ergeben haben, erneut nach Absatz 3 fortzuschreiben und die sich daraus ergebenden Eurobeträge mit der Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung nach Absatz 4 fortzuschreiben.
(3) Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung ergibt sich aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 Prozent und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 Prozent berücksichtigt. Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt.
(4) Maßgeblich für die Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung der sich nach Absatz 3 ergebenden nicht gerundeten Eurobeträge der Regelbedarfsstufen ist jeweils die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen in dem Dreimonatszeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni des Vorjahres gegenüber dem gleich abgegrenzten Dreimonatszeitraum des Vorvorjahres. § 28 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Ergeben sich aus der Fortschreibung nach den Absätzen 2 bis 4 für die Regelbedarfsstufen Eurobeträge, die niedriger als die im Vorjahr geltenden Eurobeträge sind, gelten die für das Vorjahr bestimmten Eurobeträge solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Eurobeträge ergeben.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate
- 1.
für den Zeitraum nach Absatz 3 für - a)
die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und - b)
die durchschnittliche Nettolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer,
- 2.
für den Zeitraum nach Absatz 4 für die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen.
Einer Person, die am 31. Dezember 2016 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Siebten Kapitel in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung hat, sind die ihr am 31. Dezember 2016 zustehenden Leistungen über den 31. Dezember 2016 hinaus bis zum Abschluss des von Amts wegen zu betreibenden Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung des Pflegegrades und des notwendigen pflegerischen Bedarfs nach § 63a in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung weiter zu gewähren. Soweit eine Person zugleich Leistungen nach dem Elften Buch in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung erhält, sind diese anzurechnen. Dies gilt nicht für die Zuschläge nach § 141 Absatz 2 des Elften Buches sowie für den Entlastungsbetrag nach § 45b des Elften Buches. Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, geringer sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die nach Satz 1 gewährten höheren Leistungen nicht vom Leistungsbezieher zu erstatten; § 45 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach dem Siebten Kapitel in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, höher sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die Leistungen rückwirkend nach den Vorschriften des Siebten Kapitels in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.