Landessozialgericht NRW Urteil, 09. Nov. 2015 - L 19 AS 924/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.04.2015 geändert. Die Bescheide des Beklagten vom 16.10.2012, 18.10.2012 und 25.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2013 werden aufgehoben, soweit durch sie die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen durch den Bescheid vom 08.10.2012 für November 2012 auf unter 262,03 EUR für den Kläger zu 1) und 291,06 EUR für die Klägerin zu 2), für Dezember 2012 auf unter 304,77 EUR für den Kläger zu 1) und 338,55 EUR für die Klägerin zu 2) und für Januar 2013 auf unter 325,61 EUR für den Kläger zu 1) und 361,78 EUR für die Klägerin zu 2) reduziert worden ist. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum November 2012 bis Januar 2013 wegen der Berücksichtigung einer Kindergeldzahlung als einmalige Einnahme streitig.
3Der am 00.00.1991 geborene Kläger zu 1) und die am 00.00.1992 geborene Klägerin zu 2) bilden eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft. Sie bezogen in den Jahren 2012 und 2013 durchgehend aufstockend zum Erwerbseinkommen des Klägers zu 1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
4In der Zeit von November 2012 bis April 2013 bewohnten sie eine 53 qm große Wohnung, für die neben der Grundmiete von 265,00 EUR monatlich ein Nebenkostenabschlag von 42,50 EUR sowie ein Heizkostenabschlag von 52,50 EUR monatlich zu entrichten waren. Die Warmwasseraufbereitung erfolgte durch einen elektrisch betriebenen Durchlauferhitzer. Der Kläger zu 1) nahm im August 2012 eine abhängige Beschäftigung als Verteiler von Anzeigenblättern mit schwankendem Einkommen auf. Er erzielte u.a. im November Einkünfte i.H.v. 661,73 EUR brutto (602,35 EUR netto), im Dezember 2012 i.H.v. 546,08 EUR brutto (488,99 EUR netto) und im Januar 2013 i.H.v. 503,93 EUR brutto (453,93 EUR netto).
5Durch Bescheid vom 16.10.2012 bewilligte die Familienkasse L dem Vater der Klägerin zu 2) Kindergeld i.H.v.184,00 EUR monatlich nach den Vorschriften des EStG für die Zeit ab dem 01.01.2012. Aufgrund eines Abzweigungsantrags der Klägerin zu 2) wurde das Kindergeld an sie selbst ausgezahlt. Am 23.10.2012 erfolgte die Gutschrift einer Kindergeldnachzahlung von 1.840,00 EUR auf das Konto der Klägerin zu 2).
6Auf den am 13.08.2012 gestellten Antrag auf Bewilligung von Leistungen bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 05.09.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 08.10.2012 u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.11.2012 bis 31.01.2013 i.H.v. insgesamt 859,50 EUR monatlich Der Individualanspruch der Kläger belief sich jeweils auf 429,75 EUR monatlich. Dabei rechnete der Beklagte auf den Gesamtbedarf der Kläger von 1.039,50 EUR ein Erwerbseinkommen des Klägers zu 1) von 180,00 EUR (370,00 EUR Nettoeinkommen - 190,00 EUR Abzugsbeträge) an.
7Mit Änderungsbescheid vom 16.10.2012 setzte der Beklagte u. a. die monatlichen Leistungsansprüche der Kläger für die Zeit von November 2012 bis Januar 2013 für den Kläger zu 1) auf 315,98 EUR und für die Klägerin zu 2) auf 350,81 EUR herab. Mit Bescheid vom 18.10.2012 änderte der Beklagte die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 01.11.20112 bis 31.01.2013 auf insgesamt 206,12 EUR monatlich ab. Er rechnete auf den Gesamtbedarf der Kläger die Kindergeldnachzahlung i.H.v. 1.840,00 EUR als monatliche Einnahme i.H.v. 306,67 EUR an.
8Gegen den Änderungsbescheid vom 16.10.2012 legten die Kläger Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 25.01.2013 mit der Überschrift "Änderungsbescheid zum Bescheid vom 18.10.2012" bewilligte der Beklagte den Klägern u.a. Leistungen für November 2012 von insgesamt 246,12 EUR (116,65 EUR + 129,49 EUR), für Dezember 2012 von insgesamt 336,35 EUR (176,96 EUR + 175,00 EUR) und für Januar 2013 von insgesamt 380,34 EUR (180,16 EUR + 200,18 EUR). Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2013 als unbegründet zurück. Er führte aus, auf den Gesamtbedarf der Kläger in den Monaten November 2012 bis Januar 2013 seien das Erwerbseinkommen des Klägers zu 1), die laufende Kindergeldzahlung an die Klägerin zu 2) sowie die im Oktober 2012 zugeflossene Kindergeldnachzahlung als einmalige Einnahme anzurechnen.
9Am 28.02.2013 haben die Kläger gegen die Bescheide vom 16.10.2012, 18.10.2012 und 25.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2013 Klage erhoben und die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts begehrt. Sie haben sich gegen die Berücksichtigung der Kindergeldnachzahlung als einmalige Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 3 SGB II gewandt.
10Der Beklagte ist der Auffassung gewesen, dass die Qualifizierung einer Kindergeldnachzahlung als laufende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 2 SGB II zu unbilligen Ergebnissen führe. Fortlaufend ausgezahlte Kindergeldleistungen hätten jeweils monatlich angerechnet werden müssen. Dies müsse in entsprechender Höhe auch für deren Nachzahlung in einer Summe gelten. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21.12.2009 - B 14 AS 46/08 R stehe dem nicht entgegen. Diese betreffe die Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe, die eine gegenüber Kindergeld qualitativ andersgeartete Leistung sei. Wenn eine Kindergeldnachzahlung als laufende Einnahme zu berücksichtigen sei, dürfe sie nach § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II dennoch wie eine einmalige Einnahme zu behandeln sein. Die Nachzahlung erfolge wesensimmanent in Abweichung von den regelmäßigen Zahlungsterminen und damit in größeren als monatlichen Zeitabständen.
11Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 13.04.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Bescheide seien rechtmäßig, insbesondere habe der Beklagte zu Recht entsprechend der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 25.08.2010 - L 7 AS 3769/10 ER B) die Kindergeldnachzahlung nach §§ 4, 2 Abs. 4 S. 3 ALG II-V wie eine einmalige Einnahme behandelt und auf einen angemessenen Zeitraum verteilt. Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.
12Gegen das am 11.05.2015 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Kläger vom 27.05.2015. Sie verfolgen ihr Begehren weiter.
13Die Kläger beantragen,
14das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.04.2015 abzuändern und die Bescheide des Beklagten vom 16.10.2012, 18.10.2012 und 25.01.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2013 aufzuheben, soweit durch sie die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen durch den Bescheid vom 08.10.2012 für November 2012 auf unter 262,03 EUR für den Kläger zu 1) und 291,06 EUR für die Klägerin zu 2), für Dezember 2012 auf unter 304,77 EUR für den Kläger zu 1) und 338,55 EUR für die Klägerin zu 2) und für Januar 2013 auf unter 325,61 EUR für den Kläger zu 1) und 361,78 EUR für die Klägerin zu 2) reduziert worden ist.
15Der Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen und die Revision zuzulassen.
17Der Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Er ist der Auffassung, die Ausführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 24.04.2015 - B 4 AS 32/14 R beträfen nicht die Nachzahlung von Sozialleistungen. Die Nachzahlung von Sozialleistungen aufgrund durchgeführter Rechtsstreite über diese erschöpfe sich stets in einem einmaligen Geschehen. Es handele sich bei einer solchen Nachzahlung schon ihrem Wesen nach nicht um eine regelmäßige Zahlung. Sie erfolge untypisch, einmalig und nicht zum Bestreiten eines laufend wiederkehrenden Bedarfs. Daher stelle die streitgegenständliche Kindergeldnachzahlung anders als eine letzte reguläre Abschlusszahlung eine "echte" Nachzahlung dar, die als einmalige Einnahme zu werten sei. Zu beachten sei unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der SGB II-Leistungen, dass der Leistungsempfänger bei Nachzahlungen einer an sich laufend anzurechnenden Sozialleistung in einem Vorgang rechnerisch ohne dies rechtfertigenden Grund besser gestellt würde. Hilfsweise sei die Einnahme der Einmalzahlung nach § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II entsprechend wie bei einer einmaligen Einnahme zu verteilen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Berufung ist begründet.
21Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide vom 16.10.2012, 18.10.2012 und 25.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2013, mit denen der Beklagte u.a. die mit Bescheid vom 08.10.2012 an die Kläger bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 31.01.2013 herabgesetzt und damit teilweise aufgehoben hat. Damit handelt es sich bei den angefochtenen Bescheiden um Aufhebungsbescheide (vgl. zum Charakter eines herabsetzenden Änderungsbescheides als Aufhebungsbescheid: BSG, Urteil vom 09.01.2010 - B 4 As 78/10 R, BSGE 107, 106), gegen die nur eine (isolierte) Anfechtungsklage i.S.v. § 54 Abs. 1 S. 1 SGG zulässig ist.
22Dem haben die Kläger Rechnung getragen und verfolgen - ausgehend von dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Berufungsantrag - ihr Leistungsbegehren im Berufungsverfahren nicht mehr weiter. Auch begehren die Kläger nicht die vollständige Aufhebung der sie belastenden drei Verwaltungsakte. Sie haben ihren Anfechtungsantrag zeitlich - auf die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 31.01.2013 - und der Höhe nach begrenzt. Damit sind Streitgegenstand des Berufungsverfahrens die Bescheide vom 16.10.2012, 18.10.2012 und 25.01.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2013, soweit durch sie die mit Bescheid vom 08.10.2012 bewilligten Grundsicherungsleistungen für den Kläger zu 1) unter den Betrag von 262,03 EUR und für die Klägerin zu 2) unter den Betrag von 291,06 EUR für November 2012, für den Kläger zu 1) unter den Betrag von 304,77 EUR und für die Klägerin zu 2) unter den Betrag von 338,55 EUR für Dezember 2012 und für den Kläger zu 1) unter den Betrag von 325,61 EUR und für die Klägerin zu 2) unter den Betrag von 361,78 EUR für Januar 2013 herabgesetzt worden sind.
23Im beantragten Umfang hat das Sozialgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen.
24Die Kläger sind beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
25Die Bescheide vom 16.10.2012, 18.10.2012 und 25.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2013 sind insoweit rechtswidrig, als sie die im Bescheid vom 08.10.2012 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 31.01.2013 über den Berufungsantrag hinausgehend teilweise aufgehoben haben. Der Beklagte ist berechtigt gewesen, den Bewilligungsbescheid vom 08.10.2012 wegen Anrechnung eines weiteren Einkommens nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, 330 Abs. 3 SGB III, 48 Abs. 1 S. 1 SGB X für den streitbefangenen Zeitraum teilweise aufzuheben (I). Bei der im Oktober 2012 zugeflossenen Kindergeldnachzahlung handelt es sich nicht um eine Einnahme, die auf den Bedarf der Kläger im streitbefangenen Zeitraum anzurechnen ist (II). Die über die in dem Berufungsantrag genannten Beträge hinausgehende teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 08.10.2012 ist rechtswidrig (III).
26I. Mit Bescheid vom 16.10.2012 hat der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 08.10.2012 wegen Erzielung eines weiteren Einkommens mit Wirkung zum 01.11.2012 teilweise aufgehoben. Dieser Bescheid hat sich durch den Bescheid vom 18.10.2012 i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt, da der Beklagte durch diesen Bescheid den Bescheid vom 08.10.2012 im weiteren Umfang mit Wirkung ab dem 01.11.2012 aufgehoben und damit den Bescheid vom 16.10.2012 vollständig ersetzt hat. Mit Bescheid vom 25.01.2013 hat der Beklagte den Bescheid vom 18.10.2012 teilweise aufgehoben, da er geringeres Einkommen auf den Bedarf der Kläger als im Bescheid vom 18.10.2012 angerechnet und damit die im Bescheid vom 18.10.2012 verfügte teilweise Aufhebung des Bescheides vom 08.10.2012 mit Wirkung für die Zukunft reduziert hat. Der Bescheid vom 25.01.2013 ist nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden.
27Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 08.10.2012 wegen der Anrechnung von Einkommen nach § 11 SGB II für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 31.01.2013 sind die §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, 330 Abs. 3 SGB III, 48 Abs. 1 S. 1 SGB X. Nach letzterer Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Dies ist vorliegend der Fall.
28Wesentlich i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist jede für die bewilligte Leistung rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse (BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 90/10 R). Durch den Zufluss des an sie abgezweigten Kindergeldes i.H.v. 184,00 EUR monatlich ab November 2012 hat die Klägerin zu 2) nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 08.10.2012 Einkommen i.S.v. §§ 11 Abs. 1 S. 1 SGB II, 4 S. 1, S. 2 Nr. 1 AlgII-V erzielt, das auf den Hilfebedarf der Kläger nach §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 SGB II im streitbefangenen Zeitraum anzurechnen ist und damit ihre Leistungsansprüche entsprechend mindert. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) bilden vorliegend als Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Sie haben die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II im streitbefangenen Zeitraum erfüllt, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatten sowie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht hatten. Sie sind auch erwerbsfähig i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB II gewesen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie nicht in der Lage gewesen sind, eine Erwerbstätigkeit mit einer Dauer von mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes zu verrichten. Die Kläger sind auch hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II gewesen, da ihr anrechenbares Einkommen nur teilweise den Bedarf gedeckt hat (vgl. hierzu III) und dir über kein berücksichtigungsfähiges Vermögen i.S.v. § 12 SGB II verfügt haben. Nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft, die ihren gesamten Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann, im Verhältnis ihres eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Deshalb ist nach der sog. horizontalen Berechnungsmethode zunächst der Bedarf jeder Person einzeln und hieraus der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln. In einem weiteren Schritt wird dieser Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüber gestellt. Der danach nicht durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf wird alsdann im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfs zum Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Dies gilt selbst in den Fällen, in denen das Einkommen einzelner Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung ihrer eigenen Bedarfe, nicht jedoch zur Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft genügt (BSG, Urteil vom 21.12.2009 - B 14/7b AS 32/06 R, BSGE 100, 83 m.w.N.). Der Zufluss eines weiteren anrechenbaren Einkommens - laufendes Kindergeld i.H.v. 184,00 EUR - stellt daher eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X dar.
29Dabei kann dahinstehen, ob der Bescheid vom 08.10.2012 wegen des schwankenden Erwerbseinkommens des Klägers zu 1) von Anfang an rechtswidrig gewesen ist (vgl. zur Rechtswidrigkeit einer endgültigen Bewilligung bei voraussichtlich schwankendem Erwerbseinkommen: BSG, Urteile vom 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R m.w.N. und 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R, BSGE 112, 221). Nach § 48 SGB X kann auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse, die seinem Erlass zugrunde gelegen haben, wesentlich ändern (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28.03.2013 - B 4 AS 59/12 R, BSGE 113, 184). § 45 SGB X sperrt nicht die Aufhebung nach § 48 SGB X wegen einer nachträglichen Änderung in jenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, auf denen die (ursprüngliche) Rechtswidrigkeit nicht beruht. Vorliegend hat der Bewilligungsbescheid vom 08.10.2012 zwar auf dem Zufluss eines anrechenbaren Einkommens des Klägers zu 1) beruht, nicht aber auf dem Zufluss eines Einkommens der Klägerin zu 2). Der Zufluss der laufenden monatlichen Kindergeldzahlungen an die Kläger ist erst nach Erlass des Bescheides vom 08.10.2012 hinzugetreten.
30Die Bescheide vom 16.10.2012, 18.10.2012 und 25.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2013 sind hinreichend bestimmt i.S.v. § 33 SGB X. Die unterbliebene Anhörung der Kläger vor Erlass der Aufhebungsbescheide ist im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden und deshalb nach § 41 SGB X unbeachtlich (zu den Anforderungen an eine Heilung vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2012 - B 4 AS 2/13 R, SozR 4-4200 § 38 Nr. 3 m.w.N.).
31II. Der Zufluss der Kindergeldnachzahlung i.H.v. 1.840,00 EUR im Oktober 2012 stellt keine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X im streitbefangenen Aufhebungszeitraum dar. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist neben dem laufend an die Klägerin zu 2) abgezweigten Kindergeld i.H.v. 184,00 EUR kein weiteres Einkommen der Klägerin zu 2) als anrechenbare Einnahme im streitbefangenen Zeitraum zu berücksichtigen. Die im Oktober 2012 zugeflossene Nachzahlung ist nicht als einmalige Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 3 SGB II anzurechnen. Bei dieser Nachzahlung handelt es sich um eine laufende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II, die für den Monat zu berücksichtigen ist, in dem sie zufließt, sich also nur auf den Bedarf der Kläger im Oktober 2012 mindernd auswirkt. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II, wonach § 11 Abs. 3 SGB II für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, entsprechend anwendbar ist, ist nicht einschlägig.
32Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Die nachträgliche Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändert deren Qualität nicht (vgl. BSG, Urteile vom 24.04.2015 - B 4 AS 32/14 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 72, vom 16.05.2012 - B 4 AS 154/11 R, SozR 4-1300 § 33 Nr. 1, vom 07.05.2009 - B 14 AS 4/08 R, vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 19 und vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 17; Hauck/Noftz, SGB II, § 11, Rn. 105; Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 11, Rn. 30; Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11, Rn. 70.2; vgl. auch Geiger in LPK-SGB II, 5 Aufl., § 11 Rn. 37, wonach die erste Auszahlung einer laufend zu zahlenden Leistung laufendes Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 2 SGB II ist, auch wenn ein aufgestauter Betrag zur Auszahlung kommt).
33Bei Kindergeld handelt es sich um eine laufende Einnahme, denn seine monatliche Auszahlung ist gesetzlich bestimmt (§ 66 Abs. 2 EStG). Die nachträgliche Zahlung von Kindergeld für zehn Monate in einem Betrag ändert den Charakter als laufende Einnahme nicht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist es für die Qualifizierung einer Einnahme als laufende Einnahme auch bei Zusammenfassung mehrerer Einzelleistungen in einem Auszahlungsvorgang ausreichend, dass diese nach ihrem Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wären. Diese entscheidend auf den Rechtsgrund abstellende Sichtweise ermöglicht auch in Fällen mit Leistungsstörungen eine klare und praktisch gut handhabbare Abgrenzung, denn Rechtsgrund und vereinbarter Turnus von Zahlungen sind in der Regel einfach feststellbar. Zudem hängt die Beurteilung einer Einnahme als laufende oder einmalige nicht vom Verhalten des Schuldners ab, welches, wenn bestehende Ansprüche nicht erfüllt werden, unter Umständen sogar vertragswidrig ist. Wenn also Zahlungen aus ihrem Rechtsgrund heraus regelmäßig zu erbringen sind, ändert sich ihr Charakter als laufende Einnahme nicht dadurch, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - dem Berechtigten zeitweise ganz oder teilweise vorenthalten und erst später in einem Betrag nachgezahlt werden.
34Soweit der Beklagte annimmt, die Argumentation des Bundessozialgerichts sei nicht auf die Nachzahlung von Sozialleistungen und mithin auch nicht auf die hier streitige Kindergeldnachzahlung übertragbar, übersieht er zunächst, dass es sich bei Kindergeld nach § 62 ff. EStG nicht um eine - in einem Buch des SGB geregelte - Sozialleistung i.S.v. § 11 SGB I handelt, vielmehr um eine steuerrechtliche Begünstigung. Auch verkennt diese Rechtsansicht, dass die Orientierung alleine am Rechtsgrund der Zahlung keine isoliert zu betrachtende Besonderheit des Grundsicherungsrechtes nach dem SGB II, vielmehr auch außerhalb hiervon eine gängige Betrachtungsweise darstellt. Insoweit nämlich stimmt diese Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit der Rechtsprechung zu dem in § 51 Abs. 2 SGB I verwendeten Begriff der "laufenden Geldleistungen" überein. Danach wird der Charakter einer Sozialleistung als laufende Geldleistung nicht dadurch berührt, dass sie bei rückwirkender Gewährung nicht in monatlichen Abständen, sondern in einem Betrag für den gesamten Nachzahlungszeitraum zu leisten ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.09.2007 - L 8 RA 91/04 m.w.N.). Laufende Geldleistungen sind daher auch über den Anwendungsbereich des SGB II hinaus solche, auf die der Berechtigte einen dem Grunde nach wiederkehrenden Anspruch hat; unerheblich ist, ob eine einmalige Zahlung für mehrere Zeitabschnitte erfolgt (LSG NRW, Urteil vom 24.07.2009 - L 13 R 137/08 m.w.N.; siehe auch FG Sachsen, Urteil vom 19.07.2011 - 6 K 1290/06 zum Charakter einer Kindergeldnachzahlung als laufende Geldleistung i.S.v. § 75 EStG). Vor diesem Hintergrund bedürfte eher eine hiervon abweichende Handhabung im Grundsicherungsrecht der rechtfertigenden Begründung als die Übertragung des auch in anderen Rechtsbereichen üblichen Ansatzes.
35Der Nachzahlungsbetrag einer an sich laufend zu zahlenden Leistung ist auch nicht als "aufgestauter Betrag" und daher als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II zu werten. Danach gilt für laufende Einnahmen die in größeren zeitlichen Abständen zufließen, § 11 Abs. 3 SGB II entsprechend. Ein solcher Sachverhalt ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24.04.2015, a.a.O.) zum Begriff der "laufenden Leistung" nur dann gegeben, wenn sich der größere Zeitabstand aus dem Rechtsgrund der Zahlung ergibt, wie es etwa bei jährlichen Sonderzahlungen oder nicht regelmäßig zu zahlenden Prämien der Fall ist (Söhngen, a.a.O.). Unter die Regelung des § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II fallen daher nur laufende Einnahmen, die zwar regelmäßig, aber nicht in aufeinander folgenden Monaten gezahlt werden (vgl. Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 11 Rn. 33; LSG NRW, Beschluss vom 01.04.2015 - L 19 AS 2233/14 B; a.A. SG Osnabrück, Urteil vom 09.07.2014 - S 33 AS 133/13).
36III. Da die Kläger ihren Anfechtungsantrag dem Betrag nach begrenzt haben, ist die Prüfung des Senats auf die Frage beschränkt, ob der Beklagte berechtigt gewesen ist, die an die Kläger mit Bescheid vom 08.10.2012 bewilligten monatlichen Leistungen von jeweils 429,75 EUR für den Monat November 2012 um mehr als 167,72 EUR ((Kläger zu 1) bewilligte Leistungen 429,75 EUR - Berufungsantrag 262,03 EUR) bzw. 138, 69 EUR ((Klägerin zu 2) 429,75 EUR - 291,06 EUR), für den Monat Dezember 2012 um mehr als 124,98 EUR ((Kläger zu 1) 429,75 EUR - 304,77 EUR) bzw. 91,20 EUR ((Klägerin zu 2) 429,75 EUR - 338,55 EUR) und für den Monat Januar 2013 um mehr als 104,14 EUR ((Kläger zu 1) 429,75 EUR - 325,61 EUR) bzw. 67,97 EUR ((Klägerin zu 2) 429,75 EUR - 361,78 EUR) aufgehoben hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
37Der Gesamtbedarf der Kläger belief sich in den Monaten November 2012 und Dezember 2012 auf insgesamt 1.097,09 EUR, wobei sich der Bedarf des Klägers zu 1) auf 519,75 EUR (337,00 EUR Regelleistung + 7,75 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 175,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) und der Bedarf der Klägerin zu 2) auf 577,34 EUR (337,00 EUR Regelleistung + 57,59 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 2 SGB II + 7,75 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 175,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) belaufen hat. Im Januar 2013 erhöhte sich der Gesamtbedarf der Kläger auf insgesamt 1.114,53 EUR. Der Bedarf des Klägers zu 1) hat sich auf 527,94 EUR (345,00 EUR Regelleistung + 7,94 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 175,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) und der Bedarf der Klägerin zu 2) auf 586,59 EUR (345,00 EUR Regelleistung + 58,65 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 2 SGB II + 7,94 EUR Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II + 175,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) belaufen. Damit hat der Anteil des Bedarfs des Klägers zu 1) an dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft 47,37 % und der Anteil der Klägerin zu 2) 52,63 % betragen.
38Entsprechend diesen Bedarfsanteilen sind die beiden anrechenbaren Einkommen der Kläger - Erwerbseinkommen und Kindergeld - nach der horizontalen Berechnungsmethode auf die Bedarfe der Kläger zu verteilen. Im November 2012 verfügten die Kläger über ein anrechenbares Gesamteinkommen von 544,00 EUR, das sich aus dem nach Abzug von 30,00 EUR nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alg-II V i.H.v. 154,00 EUR anrechenbaren Kindergeld der Klägerin zu 2) und einem Erwerbseinkommen des Klägers zu 1) von 390,00 EUR (602,35 EUR - 212,35 EUR Absetzbeträge nach § 11b Abs. 2 Nrn. 3 -6, Abs. 3 S. 1, Abs. 3 SGB II) zusammensetzt. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Absetzbeträge nach § 11b Abs. 2 Nrn. 3-6, Abs. 3 S. 1, Abs. 3 SGB II nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug. Vom nach der Anrechnung von Einkommen verbleibenden Gesamtbedarf beider Kläger von 553,09 EUR (1097,09 EUR- 544,00 EUR) entfallen auf den Kläger zu 1) entsprechend seinem prozentualen Anteil am Gesamtbedarf von 47,38% 262,03 EUR, auf die Klägerin zu 2) entsprechend ihrem Bedarfsanteil von 52,62 % 291,06 EUR.
39Dem Gesamtbedarf beider Kläger im Dezember 2012 von insgesamt 1.097,09 EUR hat ein Gesamteinkommen von 453,77 EUR gegenüber gestanden. Das Gesamteinkommen von 453,77 EUR hat sich aus dem Kindergeld i.H.v. 154,00 EUR und dem Erwerbseinkommen des Klägers zu 1) von 299,77 EUR zusammengesetzt. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe des anrechenbaren Erwerbseinkommens nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug. Der verbleibende Bedarf von insgesamt 643,32 EUR entfällt entsprechend ihren Bedarfsanteilen zu 304,77 EUR auf den Kläger zu 1) bzw. 338,55 EUR auf die Klägerin zu 2).
40Im Januar hat den Klägern ein Gesamteinkommen von insgesamt 427,14 EUR, zusammengesetzt aus Kindergeld i.H.v. 154,00 EUR und Erwerbseinkommen von 273,14 EUR, zur Verfügung gestanden. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe des anrechenbaren Erwerbseinkommens nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug. Nach Abzug des Gesamteinkommens von 427,14 EUR vom Gesamtbedarf von 1.114,73 EUR, ergibt sich ein Bedarf beider Kläger von 687,39 EUR, von dem 361,78 EUR auf die Klägerin zu 2) und 325,61 EUR auf den Kläger zu 1) entfallen.
41Die über die beantragten verbleibenden Leistungsbeträge hinausgehende Aufhebung war danach rechtswidrig und aufzuheben.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43Ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Abgrenzung zwischen laufenden und einmaligen Einnahmen durch die vorstehend angeführte Rechtsprechung des BSG geklärt ist.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.
(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.
(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über
- 1.
(weggefallen) - 2.
(weggefallen) - 3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4); - 4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen; - 5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.
(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes
- 1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder - 2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.
(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.
(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.
(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.
(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.
(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über
- 1.
(weggefallen) - 2.
(weggefallen) - 3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4); - 4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen; - 5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.
(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes
- 1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder - 2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.
(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.
(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.
(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.
(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.
(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf den Ablauf des Monats, in dem ein Lebensalter vollendet wird von |
---|---|---|
1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat |
1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten |
1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten |
1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten |
1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten |
1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten |
1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten |
1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten |
1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten |
1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten |
1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten |
1958 | 12 | 66 Jahren |
1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten |
1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten |
1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten |
1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten |
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 | 24 | 67 Jahren. |
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
- 1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend, - 2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, - 3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden, - 4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird, - 5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde, - 6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie - 7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.
(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.
(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.
(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, - 6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
(1) Mit Ansprüchen auf Erstattung von Kindergeld kann die Familienkasse gegen Ansprüche auf Kindergeld bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder im Sinne der Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wird.
(2) Absatz 1 gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld gegen einen späteren Kindergeldanspruch eines mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden kann oder konnte.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten Gartenbaubetriebe
- 1.
die Zuordnung der tatsächlichen Nutzung zu gärtnerischen Nutzungsteilen und - 2.
die Hektarwerte der gärtnerischen Nutzungsteile; dabei ist der fünfjährige Durchschnitt der Hektarwerte zugrunde zu legen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.