Landessozialgericht NRW Beschluss, 22. Jan. 2016 - L 19 AS 1863/15 B
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.09.2015 wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG.
4Der Kläger wohnt in einer Wohnung seiner Mutter. Seit 2011 bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form der Regelleistung. Kosten für Unterkunft und Heizung übernimmt der Beklagte nicht.
5Laut einem Telefonvermerk vom 09.07.2014 gab der Kläger gegenüber einem Mitarbeiter des Beklagten an, dass Eigentümerin der Wohnung seine Mutter sei. Seine Mutter habe diese Wohnung als Kapitalanlage gekauft. Er habe keinen persönlichen Kontakt mehr zu seiner Mutter, das Verhältnis sei absolut zerrüttet. Sie mahne ihm gegenüber auch ständig (immer kurz vor Weihnachten) schriftlich die Miete an und fordere die Räumung der Wohnung. Laut Telefonvermerk wurde der Kläger gebeten, ein solches Schreiben vorzulegen. Im Schreiben vom 13.07.2014 gab der Kläger an, dass er seit 2005 in der Wohnung I-straße 00, N wohne. Eigentümerin dieser Wohnung sei seine Mutter. Diese verlange rechtmäßig Miete in Höhe von 370,- Euro pro Monat. Er habe dies gegenüber dem Beklagten durch einen gültigen Mietvertrag und durch ein Schreiben seitens seiner Mutter nachgewiesen. Seine Mutter sei auf die Zahlung der Miete angewiesen, da sie die Wohnung kreditfinanziert gekauft habe und mit der Miete die Raten bei der C habe abzahlen wollen. Außerdem habe sie durch die Nichtzahlung der Miete massive steuerrechtliche Nachteile, die den Erwerb dieser Wohnung zu einem Geldgrab und einem wirtschaftlichen Totalschaden werden ließen. Er wohne in dieser Wohnung nur noch, weil er geduldet werde. Seiner Mutter sei bekannt, dass er die größten Schwierigkeiten hätte, eine neue Wohnung zu bekommen. Er sei von Obdachlosigkeit bedroht. Seine Mutter bestehe auf die Zahlung der Miete. Falls er jemals Arbeit wieder finden würde, müsste er ihr den Fehlbetrag erstatten. Er setze dem Beklagten eine Frist von 14 Tagen, über die Nachzahlung und Fortzahlung von Kosten für Unterkunft und Heizung zu entscheiden. Mit Schreiben vom 11.08.2014 forderte der Beklagte den Kläger u.a. auf, seinen Vortrag, dass seine Mutter ihn auf Zahlung dränge, durch Vorlage von Unterlagen, z.B. durch Mahnungen, Nebenkosten- Heizkostenabrechnung, nachzuweisen. Mit Schreiben vom 20.08.2014 teilte der Kläger, vertreten durch die Rechtsanwälte C & L mit, sei es unverständlich, dass ein Nachweis verlangt werde, dass seine Mutter auf Zahlung der Miete dränge. Es bestehe ein Mietverhältnis. Der Kauf der Eigentumswohnung sei erfolgt, um im Alter abgesichert zu sein. Die Mieteinnahmen seien für die Finanzierung des Objekts eingeplant gewesen. Auf Grund der Tatsache, dass bereits längere Zeit die Unterkunftskosten nicht getragen wurden, habe sich in nachvollziehbarer Weise das Verhältnis zwischen ihm und den Eltern merklich abgekühlt. Insofern sei ihm bereits vor geraumer Zeit zu verstehen gegeben worden, dass man letztendlich auch vor einer Räumungsklage nicht zurückschrecken werde. Mit Bescheid vom 25.08.2014 lehnte der Beklagte die Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 28.01.2014 ab. Seine Überprüfung habe ergeben, dass der Bewilligungsbescheid nicht zu beanstanden sei. Der Kläger habe in einem Telefonat angegeben, dass er von seiner Mutter fortwährend wegen rückständiger Mietforderungen schriftlich angemahnt werde und mit der jederzeitigen Räumung zu rechnen sei. Aufforderungen diese Schreiben vorzulegen, sei der Kläger nicht nachgekommen. Insoweit sei es anzunehmen, dass es sich bei dem vorgelegten Mietvertrag offenbar um eine nicht ernstgemeinte Zahlungsverpflichtung handele, welche auch nicht beigetrieben werden solle.
6Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch die Rechtsanwälte C & L Widerspruch ein. Die Bevollmächtigten wiederholten das Vorbringen aus dem Schreiben vom 20.08.2014. Durch Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
7Am 24.11.2014 hat der Kläger, vertreten durch die Rechtsanwälte C & L, Klage wegen "Sicherung des Lebensunterhaltes (Unterkunft)" gegen den Bescheid vom 25.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2014 erhoben. Die Prozessbevollmächtigten haben die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Akteneinsicht beantragt. Der Klageschrift ist eine Kopie der angefochtenen Bescheide beigefügt gewesen. In der Klageschrift heißt es "Antrag und Begründung erfolgt mittels eines gesonderten Schriftsatzes". Die Klageschrift ist von Rechtsanwalt L, im Briefkopf als Sachbearbeiter geführt, unterzeichnet.
8Mit Verfügungen vom 26.11.2014, 23.01.2015 und 19.02.2015 hat das Sozialgericht die Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgefordert, die Klage zu begründen. Mit Verfügung vom 22.03.2015 hat das Sozialgericht unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 S. 2 und 2 SGG die Prozessbevollmächtigten aufgefordert, die Klage innerhalb von 3 Monaten zu begründen. Die Verfügung wurde am 24.03.2015 durch Postzustellungsurkunde zugestellt.
9Mit Schriftsatz vom 22.06.2015, eingegangen bei Gericht am 25.06.2015, ist die Klage durch Rechtsanwalt C begründet und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt worden. Durch Beschluss vom 26.06.2015 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
10Nach einem Hinweis des Sozialgerichts, dass die Klage seit dem 24.06.2015 als zurückgenommen gilt, hat Rechtsanwalt C im Namen des Klägers die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Er hat vorgetragen, dass intern vereinbart worden sei, dass der Kollege, Herr Rechtsanwalt L, das Mandat bearbeiten solle. Der Kollege sei erkrankt und zwischenzeitlich aus der Kanzlei ausgeschieden. Er habe Mandantenakten mit nach Hause genommen, ohne diese zu bearbeiten. Nach mehrmaligen Aufforderungen seien die Akten von der Ehefrau des Kollegen in die Kanzlei verbracht worden. Dort habe er diese durchgearbeitet. Die Akte betreffend das Klageverfahren habe er am Wochenende 20./21. Juni bearbeitet. Er habe diese Akte sodann mit anderen Akten als Eilband der langjährigen Mitarbeiterin Frau L X an den Arbeitsplatz gelegt. Auf dem dazugehörigen Band sei Frau X ausdrücklich angewiesen worden, den Schriftsatz vom 22.06.2015 vorab per Telefax rauszuschicken. Dies sei unterlassen worden. Er habe sich darauf verlassen, dass seine Anweisungen ausgeführt werden. Bei der Mitarbeiterin L X habe er sich in den letzten 14 Jahren immer und zur vollsten Zufriedenheit verlassen können.
11Durch Beschluss vom 25.09.2015 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig. Bei der Frist nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGG handele es sich um eine Ausschlussfrist, in die eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht möglich sei. Der Kläger habe die Frist nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGG versäumt. Die materiell rechtlichen Voraussetzungen der Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGG seien vorliegend erfüllt. Im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung hätten hinreichende Tatsachen vorgelegen, welche die Annahme rechtfertigten, dass das Rechtschutzinteresse des Klägers an der Fortführung der Klage entfallen gewesen sei. Trotz mehrfacher Aufforderung habe der Kläger die Klage weder begründet, noch einen konkreten Klageantrag gestellt. Zwar sei die Nichteinreichung einer Klagebegründung grundsätzlich noch kein hinreichender Anhaltspunkt für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses. Das Gericht habe die Beteiligten aber insoweit heranzuziehen, wie sich aus § 103 S. 1 HS 2 SGG ergebe. Bei fehlendem Mitwirken sei das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus in jede nur mögliche Richtung ("ins Blaue hinein") zu ermitteln und Beweis zu erheben. Der Kläger hätte im Hinblick auf die mehrfache Aufforderung der Begründung auch erkennen können, dass ohne seine Mitwirkung eine sachdienliche Fortführung des Verfahrens nicht möglich gewesen sei. Die Versäumung der Ausschlussfrist sei unbeachtlich, wenn kein Fall von "höherer Gewalt" vorliege. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
12Gegen den ihm am 01.10.2015 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 02.11.2015 Beschwerde eingelegt.
13II.
14Die Beschwerde ist form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegt worden und statthaft (§ 172 Abs. 1 SGG). Sie ist jedoch unbegründet.
15Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Ein Antrag nach § 67 Abs. 1 SGG ist vorliegend aber wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die vom Sozialgericht angenommene Fristversäumnis hat weder die Unzulässigkeit noch die Erledigung der Klage zur Folge (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 12.10.2102 - L 19 AS 1437/12 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2009 - L 14 AS 1005/09 B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.04.2011 - L 5 AS 172/10 B).
16Es liegt schon kein Versäumnis einer gesetzlichen Verfahrensfrist vor. Bei der Frist nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGG handelt es sich um eine Ausschlussfrist, in die eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. LSG NRW, Beschlüsse vom 28.08.2015 - L 16 KR 224/15 B m.w.N. und vom 12.10.2102 - L 19 AS 1437/12 B; Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 102 Rn. 12; a. A. Müller in Roos/Wahrendorf, SGG, § 102 Rn. 27; vgl. auch zu § 92 Abs. 2 S.1 VwGO BVerwG, Beschlüsse und vom 06.07.2007 - 8 B 51.07 - und vom 25.11.2002 - 8 B 112/02 - m.w.N.).
17Die Versäumung von Ausschlussfristen ist aber unbeachtlich, wenn ein Fall "höherer Gewalt" vorliegt (vgl. BVerwG, Beschlüsse und vom 06.07.2007 - 8 B 51.07 - und vom 25.11.2002 - 8 B 112/02 - m.w.N; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 102 Rn. 9b). Der Begriff der "höheren Gewalt" ist enger zu verstehen als der in den Wiedereinsetzungsvorschriften gebrauchte Begriff "ohne Verschulden". Unter "höherer Gewalt" wird ein Ereignis verstanden, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerfG, Beschluss vom 16.10.2007 - 2 BvR 51/05, NJW 2008, 429; BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 - 8 C 24/12- m.w.N.). Auch die durch ein Versehen des Büropersonals eines Rechtsanwalts herbeigeführte Fristversäumnis kann sich als Folge eines unabwendbaren Zufalls darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.2007 - 8 B 51/07). Insoweit spricht vieles dagegen, dass es sich bei der versehentlichen Versendung des Schriftsatzes vom 22.06.2015 nicht als Telefax sondern in Form eines einfachen Briefes unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle bei einer Telefaxübermittlung (vgl. hierzu BSG, Beschluss 09.02.2010 - B 11 AL 149/09 B m.w.N.; BGH, Beschluss vom 27.08.2014 -XII ZB 255/14 m.w.N.) um die Folge eines unabwendbaren Zufalls handelt. Dies kann jedoch offenbleiben wie auch die Frage, ob die Postlaufzeit des Schreibens vom 22.06.2015 - nach dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten drei Tage - als höherer Gewalt anzusehen ist (höhere Gewalt bei unüblichen Postlaufzeiten bejahend Hessischer VGH, Urteil vom 30.05.2012 - 6 A 1017/11; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.07.2001 - 17 U 93/00; vgl. aber BVerwG, Urteil vom 210.12.2013 - 8 C 24/12, wonach bei einer Postlaufzeit von zwei Tagen kein Fall der höheren Gewalt vorliegt). Denn die Rücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGG greift nicht ein (vgl. zur Entbehrlichkeit einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung in einem solchen Fall Beschluss des Senats vom 12.10.2012 - L 19 AS 1437/12 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2009 - L 14 AS 1005/09 B; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.04.2011 - L 5 AS 172/10 B).
18Gemäß § 102 Abs. 2 S. 1 SGG gilt eine Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Diese Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Die Rücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 SGG führt zur Beendigung des Rechtsschutzverfahrens mit möglicherweise irreversiblen Folgen, insbesondere wenn behördliche Ausgangsentscheidungen dadurch in Bestandskraft erwachsen, ohne dass der Kläger dies durch ausdrückliche Erklärung in bewusster Entscheidung herbeigeführt hätte. Die Handhabung eines solch scharfen prozessualen Instruments muss daher im Lichte der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG unter strikter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben erfolgen, verstanden als Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Kläger oder Antragsteller das von ihm eingeleitete Verfahren auch durchführen will. § 102 Abs. 2 SGG darf weder als Sanktion für einen Verstoß gegen prozessuale Mitwirkungspflichten oder unkooperativen Verhalten eines Beteiligten gedeutet oder eingesetzt werden noch stellt die Vorschrift ein Hilfsmittel zur Erledigung lästiger Verfahren oder zur vorsorglichen Sanktionierung prozessleitenden Verfügungen dar. Sie soll nur die Voraussetzungen für die Annahme eines weggefallenen Rechtsschutzinteresses festlegen und gesetzlich legitimieren (vgl. BSG, Urteile vom 01.07.2010 - B 13 R 58/09, BSGE 106, 254 und - B 13 R 74/09; zur Parallelvorschrift des § 92 Abs. 2 VwGO BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 - 1 BvR 2254/11, NVwZ 2013, 136 m.w.N.; BVerwG ,Beschluss vom 12.04.2001 - 8 B 2.01, NVwZ 2001, 918). Zum Zeitpunkt einer Betreibensaufforderung müssen sachlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, die den späteren Eintritt der Fiktion als gerechtfertigt erscheinen lassen. Solche Anhaltspunkte sind insbesondere dann gegeben, wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten nach § 103 SGG verletzt hat (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 - 1 BvR 2254/11, NVwZ 2013, 136 m.w.N), wobei nur das Unterlassen solcher prozessualen Mitwirkungshandlungen erheblich ist, die für die Feststellung von entscheidungserheblichen Tatsachen bedeutsam sind (BSG, Urteile vom 01.07.2010 - B 13 R 58/09, BSGE 106, 254 und - B 13 R 74/09; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 167.04.2013 - L 5 KR 605/12, wonach prozessuale Folgen der Verletzung von Mitwirkungspflichten dem Verhältnisgrundsatz unterliegen und der Grundsatz "Fristsetzung nach § 106a SGG vor Betreibensaufforderung" gilt sowie Hauck in Henning, SGG, § 102 Rn. 31, wonach die Nichterfüllung von vom Gericht nach § 106a Abs. 2 SGG verfügten konkreten Auflagen solche Anhaltspunkte darstellen können).
19Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt nicht der Beibringungs-, sondern der Amtsermittlungsgrundsatz. Gemäß § 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; es hat dabei die Beteiligten heranzuziehen. Die Mitwirkungspflicht (bzw. Mitwirkungsobliegenheit) der Beteiligten, auch des Klägers, ist danach Teil der gerichtlichen Sacherforschungspflicht und durch diese auch begrenzt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 167.04.2013 - L 5 KR 605/12). Allein aus der Nichtvorlage einer Klagebegründung kann in der Regel nicht auf das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses geschlossen werden, denn ein Kläger ist nach § 92 Abs. 1 S. 3 SGG nicht zur Vorlage einer Klagebegründung verpflichtet, sondern er soll die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel nur angeben (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2013 - L 5 KR 605/12; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.08.2011 - L 9 AS 61/10; Wehrhahn, a.a.O. Rn. 9; Müller, a.a.O., § 102 Rn. 22; vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.04.2001 - 8 B 2/01, NVwZ 2001, 918, wonach in vermögensrechtlichen Streitigkeiten eine fehlende Klagebegründung nur ausnahmsweise auf ein weggefallenes Rechtsschutzinteresse schließen lässt; OVG Sachsen, Urteil vom 08.06.2015 - I A 73/15). § 102 Abs. 2 SGG bezweckt nicht, einen Kläger zur einer Substantiierung seines Klagebegehrens anzuhalten, sondern dient der Klärung der aufgekommenen Zweifel am Fortbestehen des Rechtschutzinteresses (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 - 1 BvR 2254/11, NVwZ 2013, juris = Rn. 35).
20Soweit unter dem Gesichtspunkt, dass bei fehlender Mitwirkung ein Gericht nicht verpflichtet ist, von sich aus in jede nur mögliche Richtung ("ins Blaue hinein") zu ermitteln und Beweis zu erheben, bei einer fehlenden Klagebegründung - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt - die Anwendbarkeit der Vorschriften übe die Rücknahmefiktion angenommen wird, sind diese Fälle dadurch gekennzeichnet, dass ein Kläger weder im außergerichtlichen noch im gerichtlichen Verfahren sein Begehren begründet hat und dem Gericht auch von Amts wegen keine Ansatzpunkte für eine sachgerechte Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes aufdrängen (vgl. BSG, Urteile vom 01.07.2010 - B 13 R 58/09, BSGE 106, 254 und - B 13 R 74/09; VG Schwerin, Urteil vom 04.05.2015 - 4 A 1269/13 m.w.N.). Vorliegend genügt die Klageschrift den Formerfordernissen des § 92 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGG und ist mit der Vorlage des angefochtenen Bescheides der Streitstoff - Ablehnung des Überprüfungsantrags betreffend die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung für eine Wohnung, deren Eigentümerin die Mutter des Klägers ist - hinreichend bezeichnet. Aus dem Vorbringen des Klägers im außergerichtlichen Verfahren wird auch hinreichend deutlich, mit welchen Argumenten der Kläger sich gegen die Annahme des Beklagten, dass es sich bei dem Mietvertrag zwischen seiner Mutter und ihm um ein Scheingeschäft i.S.v. § 117 BGB handelt, wendet. Bei den sich unter Würdigung dieses Vortrages ergebenden Ansätzen zur Erforschung des Sachverhalts, wie z. B. Beiziehung des Mietvertrages, Aufforderung des Klägers zur Angabe der einer ladungsfähigen Adresse der Mutter bzw. der schon im Verwaltungsverfahren vom Beklagten angeforderten Unterlagen, handelt sich um keine Ermittlungen ins Blaue. Dass der Kläger im Verwaltungsverfahren die Vorlage von angeforderten Unterlagen zum Beleg seines Tatsachenvortrages unterlassen hat, kann zwar im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 193 SGG gewürdigt werden, lässt aber allein den Rückschluss auf ein fehlendes Rechtschutzinteresse zu.
21Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das erstinstanzliche Klageverfahren prozessual noch nicht beendet ist. Bereits der Antrag auf Wiedereinsetzung ist als konkludenter Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu werten (vgl. LSG NRW, Beschlüsse vom 28.08.2015 - L 16 KR 224/15 B m.w.N. und vom 12.10.2102 - L 19 AS 1437/12 B -, LSG Berlin-Brandenburg, ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2009 - L 14 AS 1005/09 B). Besteht Streit über die Wirksamkeit der Klagerücknahme, ist das Verfahren fortzuführen und vorrangig zu klären, ob Erledigung eingetreten ist (vgl. Leitherer, a.a.O., Rn. 9b, 12; zur Qualifizierung des weiteren Verfahrens vor dem Sozialgericht vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 12.07.2011 - L 11 AS 582/10).
22Eine Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses ist nicht geboten, da das Sozialgericht zutreffend die Wiedereinsetzung abgelehnt hat (LSG NRW, Beschlüsse vom 12.10.2102 - L 19 AS 1437/12 B - und vom 28.08.2015 - L 16 KR 224/15 B m.w.N.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.04.2011 - L 5 AS 172/10 B). Soweit in den Gründen des angefochtenen Beschlusses ausgeführt wird, die Klage sei durch (fiktive) Klagerücknahme erledigt, macht dies eine Aufhebung des Beschlusses nicht erforderlich.
23Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Bei dem Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren, über dessen Kosten im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 193 SGG im Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist.
24Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.
(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen
- 1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, - 2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn - a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, - b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder - c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
- 3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193, - 4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(1) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt.
(2) Der Vorsitzende kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.