Landessozialgericht NRW Urteil, 29. Feb. 2016 - L 19 AS 1536/15
Gericht
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.07.2015 wird zurückgewiesen, soweit damit die Klage gegen den Bescheid vom 16.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2014 abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Berufung als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes und eines Sanktionsbescheides für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2014.
3Der im Jahr 1967 geborene Kläger absolvierte von August 1985 bis Juni 1989 eine Ausbildung zum Technischen Assistenten der Fachrichtung Elektrotechnik. Der Kläger war anschließend in seinem Ausbildungsberuf nicht tätig. Am 01.09.1989 immatrikulierte er sich an der Fachhochschule L in der Fachrichtung Elektrotechnik. Das Studium blieb bis zur Exmatrikulation am 28.02.2005 ohne Abschluss. In der Zeit von 1995 bis 2007 war der Kläger als studentische Aushilfe bzw. als geringfügig Beschäftigter im St. G Hospital in L als Pförtner und Telefonist tätig.
4Seit 2005 bezieht der Kläger durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Während einer persönlichen Vorsprache am 08.04.2013 erklärte der Kläger gegenüber dem Arbeitsvermittler, nachdem er eine vorgelegte Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben und er auch eine Prüfung bis zum 30.04.2013 nicht durchführen wollte, dass er nichts mehr unterschreiben wolle. Die von dem Beklagten am gleichen Tag erlassene Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt wurde nach Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 21.08.2013 aus formellen Gründen aufgehoben. Ebenfalls hob die Beklagte einen Eingliederungsverwaltungsakt vom 21.09.2013 aus formellen Gründen mit Abhilfeentscheidung vom 16.10.2013 auf.
5Am 16.10.2013 erließ der Beklagte sodann einen weiteren eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt für die Dauer vom 16.10.2013 bis zum 15.04.2014. Der Verwaltungsakt enthielt u.a. folgende Regelung:
6"1 ...
7Das Jobcenter L unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Erstattung der Kosten für nachgewiesene schriftliche Bewerbungen gemäß § 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III mit einem Betrag von 5,00 Euro je schriftlicher Bewerbung, max. 130,00 Euro in 6 Monaten.
8Das Jobcenter L unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Erstattung von Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen gemäß § 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III. Die Art und Höhe der Kostenerstattung sind vorher mit dem Jobcenter L abzuklären. Bezüglich der Höhe und des Umfangs der Fahrtkostenerstattung gelten §§ 4 und 5 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) entsprechend.
92 ...
10Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von 1 Monat - beginnend ab 1.11.2013 - jeweils mindestens 5 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und/oder und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber im Anschluss an den oben genannten jeweiligen Zeitraum jeweils bis zum 30.11.2013, dann bis zum 31.12.2013, dann bis zum 31.01.2014, dann bis zum 28.02.2014 und dann bis zum 31.03.2014 folgende Nachweise vor: Absageschreiben von Arbeitgebern, hilfsweise Kopien der Bewerbungsanschreiben.
11Bei der Stellensuche sind auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen einzubeziehen.
12... "
13Mit Schreiben vom 30.10.2013 legte der Kläger Widerspruch ein. Eine Eingliederungsvereinbarung könne nur dann durch einen Verwaltungsakt ersetzt werden, wenn eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten nicht zustande komme. Es sei offen, in welcher Höhe Fahrtkosten im Einzelfall übernommen würden. Zudem würden fünf Bewerbungsbemühungen monatlich verlangt, wobei jedoch nicht Kosten für fünf Bewerbungsbemühungen übernommen würden. Die Eingliederungsvereinbarung könne nicht bereits ab dem 16.10.2013 gelten.
14Mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2014 hob der Beklagte den Eingliederungsverwaltungsakt vom 16.10.2013 insoweit auf, als er unter Ziffer 2 die Verpflichtung des Klägers enthielt, Veränderungen in den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen im Rahmen der Mitwirkung mitzuteilen, einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs vorher abzustimmen sowie Termine der Arbeitsvermittlung sowie des ärztlichen und berufspsychologischen Dienstes wahrzunehmen. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück.
15Am 28.03.2014 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 16.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2014 Klage - S 17 AS 1261/14 - erhoben.
16Mit Bescheid vom 02.12.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.01.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014, ab dem 01.04.2014 i.H.v. monatlich 694,57 Euro.
17Am 03.02.2014 hörte der Beklagte den Kläger zu einer möglichen Minderung der Leistungen nach dem SGB II an und teilte mit, der Kläger habe keine Nachweise über Bewerbungsbemühungen in der Zeit vom 01.11.2013 bis zum 31.12.2013 vorgelegt.
18Mit Bescheid vom 12.03.2014 minderte der Beklagte das Arbeitslosengeld II des Klägers monatlich um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs in Höhe von 117,30 Euro für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2014. Zur Begründung führte er aus, mit Bescheid vom 16.10.2013 sei festgelegt worden, dass der Kläger selbständige Bewerbungsbemühungen zur Aufnahme einer Beschäftigung nachweisen müsse. Trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen sei er der Verpflichtung aus dem Bescheid nicht nachgekommen. Wichtige Gründe für sein Verhalten habe er nicht angegeben.
19Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17.03.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Minderung des Arbeitslosengeldes II um 30% gegen geltendes Recht verstoße und verfassungswidrig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe gegen seine Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung verstoßen. Er habe keine Bewerbungsbemühungen nachgewiesen und hierfür keinen wichtigen Grund vorgetragen. Bei den Vorschriften des SGB II handele es sich um geltendes Bundesrecht, an welches der Beklagte nach Art. 20 Abs. 3 GG gebunden sei.
20Mit Änderungsbescheiden vom 28.03.2014, 06.05.2014 und 31.07.2014 änderte der Beklagte die Höhe der für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2014 bewilligten Grundsicherungsleistungen ab. Bei der Berechnung der Leistungshöhe setzte er vom Bedarf des Klägers einen Minderungsbetrag i.H.v. 117,30 Euro monatlich wegen der Sanktion ab.
21Am 26.05.2014 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 12.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2014 Klage - S 17 AS 1955/14 - erhoben.
22Mit Beschluss vom 02.10.2014 hat das Sozialgericht Köln die Verfahren S 17 AS 1261/14 und S 17 AS 1955/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
23Der Kläger hat vorgetragen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt nicht gültig sei. Er sei bereits gesundheitlich nicht in der Lage, fünf Bewerbungsbemühungen monatlich zu unternehmen. Er sei bereits seit einer geraumen Zeit arbeitslos und Eigenbemühungen sollten keine Beschäftigungstherapie sein. Mit der Streichung des Absatzes aus der Eingliederungsvereinbarung, dass er an Untersuchungen des ärztlichen und berufspsychologischen Dienstes teilnehmen solle, äußere der Beklagte die Vermutung, dass er nicht erwerbsfähig sei. Zudem habe er sich vielfach beworben. Hinsichtlich der Sanktion hat der Kläger die Auffassung aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
24Der Kläger hat beantragt,
251. den Bescheid vom 16.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2014 aufzuheben,
26hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 16.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2014 rechtswidrig war,
272. den Bescheid vom 12.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2014 aufzuheben.
28Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die erhobene Anfechtungsklage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt bereits unzulässig sei, da sich der Eingliederungsverwaltungsakt durch Zeitablauf erledigt habe. Der Kläger habe eine irrige Vorstellung von seinen Pflichten und lege eine verweigernde Haltung an den Tag.
29Mit Urteil vom 23.07.2015 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Die mit der Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 16.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2014 erhobene Anfechtungsklage sei unzulässig. Denn der Eingliederungsverwaltungsakt habe sich durch Zeitablauf nach § 39 SGB X erledigt, da er bis zum 15.04.2014 befristet gewesen sei. Der Kläger könne die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage und/oder im Wege einer Klage gegen den Minderungsbescheid, der auf der Grundlage des Eingliederungsverwaltungsaktes erlassen worden sei, überprüfen lassen. Die mit dem Hilfsantrag erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig, aber unbegründet. Es bestehe ein besonderes Feststellungsinteresse, da Wiederholungsgefahr bestehe. Der Beklagte habe die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ersetzen dürfen. Die Teilabhilfe im Rahmen des Widerspruchsbescheids führe nicht zur Rechtswidrigkeit des gesamten Verwaltungsaktes. Die aufgehobenen Regelungen stünden nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eingliederung des Klägers ins Erwerbsleben, sondern widerholten gesetzliche Pflichten aus § 7 Abs. 4a SGB II und § 60 SGB I. Die dem Kläger abverlangten Eigenbemühungen von fünf Bewerbungsbemühungen pro Monat begegneten keinen rechtlichen Bedenken und seien dem Kläger zumutbar. Die vom Kläger vorgetragenen Erkrankungen seien nicht belegt. Auch die Klage gegen den Minderungsbescheid sei unbegründet. Rechtsgrundlage für die Minderung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2014 in Höhe von 30% sei §§ 31, 31a SGB II. Der Kläger habe seine Verpflichtung aus dem Eingliederungsverwaltungsakt, monatlich fünf Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige/geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nachzuweisen, in der Zeit vom 01.11.2013 bis zum 31.12.2013 nicht erfüllt. Er habe lediglich jeweils drei Bewerbungsbemühungen auf Vermittlungsvorschläge der Beklagten vom 03.02.2014, 10.03.2014 und 25.03.2014 unternommen. Bedenken gegen die Verpflichtung bestünden nicht. Auch habe der Kläger keinen wichtigen Grund dargelegt, weshalb er der Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Minderung von 30 % bestünden nicht. Dem Urteil ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen, dass die Berufung zulässig sei.
30Gegen das seiner Bevollmächtigten am 17.08.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.09.2015 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter. Zur Begründung der Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass der Eingliederungsverwaltungsakt und die darauf fußende Sanktion verfassungswidrig seien. Sie verstießen gegen das Grundgesetz und die Menschenwürde sowie gegen den UN-Sozialpakt. Diese Auffassung werde bestätigt durch ein Urteil des Sozialgerichts Gotha, welches diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt habe. Insoweit sei auch sein Verfahren dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG vorzulegen. Fünf Bewerbungsbemühungen pro Monat seien wegen der Wirtschaftskrise vollkommen unrealistisch. Er bestehe darauf, seinen erlernten Beruf als elektrotechnischer Assistent auf dem 1. Arbeitsmarkt auszuüben. Er unterzeichne grundsätzlich keine Eingliederungsvereinbarungen und betrachte diese als Gesetz gewordenes Stammtischvorurteil, dass sich Bezieher von SGB II-Leistungen nicht bewerben würden.
31Der Kläger beantragt,
32das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.07.2015 aufzuheben und
331. den Eingliederungsverwaltungsakt vom 16.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2014 und dem Teilanerkenntnis des Beklagten vom 29.02.2016 aufzuheben und
342. den Sanktionsbescheid vom 12.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2014 aufzuheben.
35Der Beklagte beantragt,
36die Berufung zurückzuweisen.
37Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
38Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklärt, dass der Bescheid vom 16.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2014 für den Zeitraum 16.10.2013 bis 31.10.2013 aufgehoben wird.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Köln, S 17 AS 1955/14, S 17 AS 4397/14 und S 17 AS 93/15, Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
40Entscheidungsgründe:
41Die Berufung gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 16.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2014 ist zulässig, aber unbegründet (A). Die Berufung gegen den Sanktionsbescheid vom 12.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
42Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind der Eingliederungsverwaltungsakt vom 16.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2014, abgeändert durch das Teilanerkenntnis vom 29.02.2016, und der Sanktionsbescheid vom 12.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2014 im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG). Die Änderungsbescheide vom 28.03.2014, 06.05.2014 und 31.07.2014 sind nicht Gegenstand des Verfahrens, weil sie wegen des fehlenden unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs mit dem Sanktionsbescheid vom 12.03.2014 keine rechtliche Einheit bilden (vgl. BSG, Urteile vom 29.04.20115 - B 14 AS 19/14 R -, SozR 4-4200 § 31a Nr.1 und vom 22.03.2010 - B 4 AS 68/09 R -, SozR 4-4200 § 31 Nr. 4).
43vom 06.05.2014 ist unzulässig (B).
44A. Die Berufung gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 16.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2014 sowie des Teilanerkenntnisses des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2016 ist zulässig (1), aber unbegründet (2).
451. Die Berufung ist statthaft.
46Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Diese Voraussetzungen der Zulassungsbedürftigkeit sind vorliegend nicht erfüllt.
47Bei einem Eingliederungsverwaltungsakt i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II handelt es sich nicht um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt i.S.d. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG (so ohne nähere Begründung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 21.12.2015 - L 12 AS 1884/15 B ER - und vom 12.04.2013 - L 12 AS 374/13 B ER - m.w.N.; LSG Bayern, Beschluss vom 09.10.2012 - L 7 AS 727/12 NZB - und Urteil vom 14.03.2008 - L 7 AS 267/07; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2015 - L 7 AS 1560/15 B). Der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG unterfallen nicht nur Bescheide, die ein Geldleistung bewilligen oder festsetzen, sondern auch Bescheide, die als Grundlage für die Entstehung eines Anspruchs dienen (vgl. BSG, Urteil vom 19.11.2996 - 1 RK 18/95 -, SozR 3-1500 § 144 Nr. 10). Bescheide, die eine eigenständige Bedeutung haben und erst die Grundlage für eine spätere Zahlung bilden können, unterfallen dagegen nicht dieser Berufungsbeschränkung (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 10b m.w.N.).
48Bei einem Eingliederungsverwaltungsakt i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II handelt es sich um ein solchen Verwaltungsakt mit eigenständiger Bedeutung. Denn in ihm wird das Sozialrechtsverhältnis zwischen einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und dem Grundsicherungsträger betreffend aktive Leistungen nach dem SGB II konkretisiert. Ein Eingliederungsverwaltungsakt begründet Ansprüche und konkretisiert die Mitwirkungsobliegenheiten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Er enthält verbindliche Aussagen zum Fördern und Fordern des Erwerbsfähigen, insbesondere zu den abgesprochenen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Mindestanforderungen an die eigenen Bemühungen um berufliche Eingliederung nach Art und Umfang (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 54; BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 4 AS 26/13 R -, BSGE 115, 210). Durch einen Eingliederungsverwaltungsakt steuert ein Grundsicherungsträger seine Durchsetzungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die entsprechend § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 SGB II in der Eingliederungsvereinbarung bzw. einem Eingliederungsverwaltungsakt festzulegen sind (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R -, BSGE 104, 185). Ausgehend von diesem Zweck eines Eingliederungsverwaltungsaktes folgt der Senat nicht der Auffassung, dass es sich bei einem solchen Verwaltungsakt, soweit dieser die Handlungsobliegenheiten eines Antragstellers betreffe, nur um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt i.S.d. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG handele, weil die einzige Rechtsfolge bei Nichtbefolgung der Handlungsobliegenheiten der Eintritt einer Sanktion, also die zeitweise Minderung der passiven Leistungen, sein könne. Ein Eingliederungsverwaltungsakt zielt nicht unmittelbar darauf ab, Grundlage für eine Sanktion, d.h. für eine Leistungsminderung, zu sein, sondern im Vordergrund steht die Erfüllung der im Bescheid festgelegten Eigenbemühungen durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, um durch eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben den Wegfall bzw. die Minderung der Hilfebedürftigkeit zu erreichen. Im Rahmen eines Eingliederungsverwaltungsakts werden daher die von einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu erbringenden aktiven Eigenbemühungen i.S.v. § 2 Abs. 2 S. 2 SGB II konkretisiert, deren Art und Quantität, einschließlich der Nachweispflicht - im Gegensatz zur Meldepflicht nach § 309 SGB III - nicht im Gesetz definiert ist (vgl. hierzu Fuchsloch in Gagel, SGB II, § 15 Rn. 59f). Insoweit kann auch dahinstehen, ob durch einen Eingliederungsverwaltungsakt lediglich die Art und die Quantität von Eigenbemühungen als Mitwirkungsobliegenheit (so anscheinend LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2015 - L 7 AS 1560/15 B) geregelt wird oder Pflichten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten begründet werden (BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R -, BSGE 104, 185; siehe auch Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 Rn. 68 "Pflichten gegen sich selbst"). Entscheidend ist, dass die Möglichkeit der Verhängung einer Sanktion im Fall der Nichtbefolgung der festgelegten Eigenbemühungen lediglich eine rechtliche Folgewirkung des Erlasses eines Eingliederungsverwaltungsakts darstellt, ein solcher Verwaltungsakt aber unmittelbar auf die Erfüllung der im Bescheid festgelegten Eigenbemühungen durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten abzielt und bei Scheitern der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben trotz ordnungsgemäßer Eigenbemühungen für die nachfolgenden Zeiträume eine neue Strategie, möglichst konsensual, erarbeitet werden soll. Im Übrigen sind auch die möglichen Sanktionsfolgen eines Eingliederungsverwaltungsaktes nicht auf einen Betrag beschränkt, der nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist und damit unterhalb von 750,00 Euro liegen kann. So enthält vorliegend die Rechtsfolgenbelehrung den Hinweis darauf, dass das Arbeitslosengeld II bei Verstößen gegen die Handlungsobliegenheiten mehrfach gemindert werden kann. Sind es auf einer ersten Stufe 30 % der maßgebenden Regelleistung, kommt bei einem wiederholten Verstoß eine Sanktionierung von 60 % und bei einer weiteren Pflichtverletzung der vollständige Wegfall des Arbeitslosengeldes II in Betracht.
492. Die Berufung ist unbegründet.
50Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen.
51Die vom Kläger gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 16.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2014 erhobene Anfechtungsklage i.S.v. § 54 Abs. 1 SGG ist zulässig (a), aber unbegründet (b).
52a) Die vom Kläger gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 16.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2014 erhobene Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht entfallen. Der angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt hat sich nicht durch Zeitablauf i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Ein Verwaltungsakt bleibt nach § 39 Abs. 2 SGB X wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Zwar ist die Geltungsdauer des streitbefangenen Eingliederungsverwaltungsaktes bis zum 15.04.2014 befristet gewesen. Eine Erledigung durch Zeitablauf kann aber nur eintreten, wenn der Verwaltungsakt keine Regelungswirkung mehr entfaltet. Die Regelungswirkung des hier streitigen Eingliederungsverwaltungsaktes ist nicht entfallen, da der Beklagte den Eintritt einer Sanktion auf die Nichterfüllung der in dem Eingliederungsverwaltungsakt geregelten Pflichten stützt (Bescheid vom 12.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2014). Soweit das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R -, BSGE 113, 70, von der Erledigung eines Eingliederungsverwaltungsakts durch Zeitablauf ausgegangen ist, war dies dem Umstand geschuldet, dass der Grundsicherungsträger in der mündlichen Revisionsverhandlung erklärt hatte, dass er keine Rechtsfolgen aus dem Eingliederungsverwaltungsakt herleiten werde.
53b) Nachdem der Beklagte den angefochtenen Eingliederungsverwaltungsakt vom 16.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2014 für den Zeitraum vom 16.10.2013 bis zum 31.10.2013 aufgehoben hat, ist dieser rechtmäßig. Der Beklagte hat die Eingliederungsvereinbarung zu Recht durch Verwaltungsakt ersetzt, der Inhalt des Verwaltungsakts begegnet keinen Bedenken.
54Der Beklagte ist berechtigt gewesen, einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II zu erlassen. Danach sollen die Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei § 15 Abs. 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift handelt und der Grundsicherungsträger selbst entscheiden kann, welchen Weg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt (so BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R -, BSGE 104, 185) oder die Regelung einen Vorrang der konsensualen Lösung durch eine in gegenseitigem Einvernehmen geschlossene Vereinbarung vor dem Ersatz der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt anordnet (so BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R -, BSGE 113, 70). Selbst nach letzterer Ansicht wären die Voraussetzungen für den Ersatz der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt gegeben. Denn auch hiernach kommt ein ersetzender Verwaltungsakt in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen (BSG, Urteil vom 14.02.2013, a.a.O.). Ein solcher atypischer Fall ist vorliegend aufgrund der beharrlichen Weigerung des Klägers, Eingliederungsvereinbarungen mit dem Beklagten schriftlich abzuschließen, gegeben (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 17.02.2014 - L 19 AS 749/13). Der Kläger weigert sich aus grundsätzlichen Erwägungen, Eingliederungsvereinbarungen abzuschließen. Der Beklagte hat versucht, eine konsensuale Einigung zu erzielen. Diese sind stets vergeblich gewesen. Aufgrund der generellen Weigerungshaltung des Klägers ist es dem Beklagten nicht zuzumuten, weitere Versuche zu unternehmen, die von Vorneherein zum Scheitern verurteilt sind. Der Kläger hat auch noch im Berufungsverfahren erklärt, dass er grundsätzlich keine Eingliederungsvereinbarungen unterzeichne, da er diese als Gesetz gewordenes Stammtischvorurteil ansieht, dass sich SGB II-Leistungsempfänger nicht bewerben würden.
55Der Inhalt des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts vom 16.10.2013 begegnet keinen Bedenken.
56Die in Ziffer 2 des Eingliederungsverwaltungsakts festgelegten Pflichten des Klägers - Verpflichtung, innerhalb von sechs Monaten 30 Bewerbungen (fünf je Monat) um sozialversicherungspflichtige und/oder geringfügige Beschäftigungen vorzunehmen, wobei befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen mit einzubeziehen sind, und im Folgemonat nachzuweisen - sind weder nach ihrer Art noch nach der aufgegebenen Frequenz der Bewerbungen zu beanstanden (zur Frequenz vgl. Urteil des Senats vom 17.02.2014 - L 19 AS 749/13; BSG, Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R -, BSGE 95, 176, wonach die Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, sich zweimal die Woche schriftlich zu bewerben, unter keinem denkbaren Aspekt unzumutbar ist). Es handelt sich um eine Konkretisierung der in § 2 Abs. 1 SGB II geregelten Selbsthilfeobliegenheit eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Dieser ist verpflichtet, eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit fortzuführen bzw. jede zumutbare Tätigkeit i.S.v. § 10 SGB II anzunehmen. Die Bewerbung um ein Beschäftigungsverhältnis stellt dabei den ersten Schritt zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit dar. Grundsätzlich ist zur Abwendung der Hilfebedürftigkeit die Aufnahme jeder Arbeit zumutbar, die eine erwerbsfähige, leistungsberechtigte Person in Hinblick auf ihre Fähigkeiten und Leistungsvoraussetzungen erfüllen kann und darf (BSG, Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R). Vorstellungen, Neigungen und Ansprüche der leistungsberechtigten Person sind dabei nur im Rahmen der Zumutbarkeitskriterien des § 10 SGB II zu berücksichtigen (Urteil des Senats vom 17.02.2014 - L 19 AS 749/13 m.w.N). Zumutbar ist auch eine Tätigkeit, die unterhalb der erworbenen Qualifikationen und Erfahrungen liegt (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 SGB II), die Aufnahme einer geringfügigen oder befristeten Beschäftigung sowie bei einer Zeitarbeitsfirma (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB II; vgl. hierzu BSG, Urteil vom 08.11.2001 - B 11 AL 31/01 R -, SozR 3-4300 § 144 Nr. 7). Soweit der Kläger gegen die von ihm abverlangten Bewerbungsbemühungen einwendet, dass es sich um eine bloße Beschäftigungstherapie handele und ihm nur Tätigkeiten im Elektrobereich zumutbar sind, verkennt der Kläger das Konzept des Forderns. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen muss (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB II), bevor sie die Hilfe der Allgemeinheit in Anspruch nimmt (BT-Drucks. 15/1516, S. 50). Hieraus folgt die Verpflichtung, bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich jede Arbeit anzunehmen und auszuüben, die die leistungsberechtigte Person annehmen und ausüben kann und darf, um den Zustand der Arbeitslosigkeit und Hilfebedürftigkeit zu beenden bzw. zu verringern (BSG, Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R). Eine Unterstützung durch den Beklagten bei der Beseitigung eventuell vorhandener Vermittlungsdefizite und Qualifizierungsmängel ist erst möglich, wenn die Bereitschaft besteht, mit dem Arbeitsvermittler konstruktiv zusammen zu arbeiten. Diese Bereitschaft ist beim Kläger nicht erkennbar.
57Die Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Nachweise resultiert aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Betroffenen, alle für eine Entscheidung des Leistungsträgers erforderlichen Tatsachen vorzutragen (§ 60 SGB I; LSG Sachsen, Beschluss vom 12.11.2015 - L 7 AS 889/15 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2013 - L 7 AS 112/13 B ER).
58Die vom Beklagten übernommene Verpflichtung zur Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen sowie ggf. nachgewiesene Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen steht in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Pflichten des Klägers. Da die Form der Bewerbungen nicht vorgeschrieben ist und es dem Kläger freisteht, Bewerbungen auch per Telefon, E-Mail oder Internet zu unternehmen, ist es unschädlich, dass Bewerbungskosten (nur) in Höhe von maximal 130,00 Euro übernommen werden. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
59Der angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt verletzt auch die Grundrechte des Klägers nicht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2012 - L 12 AS 1884/15 B ER; Urteil des Senats vom 17.02.2014 - L 19 AS 749/13 - m.w.N. und Beschluss des Senats vom 07.07.2014 - L 19 AS 250/14 B ER - m.w.N).
60B. Die Berufung des Klägers betreffend den Sanktionsbescheid vom 12.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2014 ist unstatthaft und daher nach § 158 S. 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
611. Die Berufung ist nicht statthaft, da sie vom Sozialgericht nicht zugelassen worden ist. Eine Berufung bedarf der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Der Beschwerdewert von 750,00 Euro wird nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 S. 2 SGG liegt nicht vor.
62Der sich aus dem angefochtenen Sanktionsbescheid ergebende Wert des Beschwerdegegenstandes beläuft sich auf insgesamt 351,90 Euro und erreicht damit nicht den Betrag von 750,00 Euro. Der Wert erhöht sich auch nicht dadurch, dass Streitgegenstand des Berufungsverfahrens neben dem Sanktionsbescheid im Wege der objektiven Klagehäufung ein Eingliederungsverwaltungsakt ist. Nach § 202 SGG i.V.m. § 5 ZPO sind zwar grundsätzlich bei der Ermittlung des nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Wertes der Wert mehrerer mit der Berufung verfolgten Ansprüche auf Geld- oder Sachleistungen zusammenzurechnen. Bei teilbaren Streitgegenständen - wie im vorliegenden Fall - ist jedoch der Gegenstandswert eines selbständigen Anspruchs, der nicht auf eine Geld- oder Sachleistung gerichtet ist, nicht zu berücksichtigen (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 26.11.2015 - L 18 AS 669/15, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.04.2013 - L 5 AS 434/13 B; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2015 - L 8 U 633/15 - und Beschluss vom 03.12.2010 - L 13 AS 2698/09 NZB; LSG Berlin-Brandenburg 22.09.2010 - L 10 AS 886/10; Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 16; Knittel in Hennig, SGG, § 144 Rn. 23; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.1995 - 10 A 3549/93 -, NVwZ-RR 1996, 548 zu § 131 VwGO). Die Zusammenrechnung des Wertes einer Klage, die auf eine Geld- oder Sachleistung gerichtet ist, mit dem Wert einer Klage, deren Streitgegenstand nicht § 144 Abs. 1 S. 1 SGG unterfällt, schließen Wortlaut und Zweck des § 144 Abs. 1 S. 1 SGG aus. Sie ziehen der sonst geltenden Grundregel des § 202 SGG i.V.m. §§ 2, 5 ZPO für ihren Sachbereich Schranken. § 144 Abs. 1 S. 1 SGG regelt das Rechtsmittelverfahren unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um eine Klage handelt, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, oder um eine Klage mit einem anderen Streitgegenstand. § 144 Abs. 1 S. 1 SGG knüpft für diese Differenzierung an den Streitgegenstand an und erst innerhalb der dort beschriebenen Klagen an den Wert des Beschwerdegegenstandes. Die Beschränkung der Berufungsmöglichkeit hängt also zunächst nicht vom Wert des Beschwerdegegenstandes, sondern vom Streitgegenstand der Klage ab. Damit mag es noch vereinbar sein, den Wert des Beschwerdegegenstandes mehrerer Klagen zusammenzurechnen, die Geldleistungen oder hierauf gerichtete Verwaltungsakte betreffen. Das System des § 144 Abs. 1 S. 1 SGG würde indes durchbrochen, wenn zum Wert des Beschwerdegegenstandes auch noch der Wert von Ansprüchen hinzugerechnet wird, die durch § 144 Abs. 1 S. 1 SGG nicht erfasst werden. Die Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 16.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2014 unterfällt nicht der Regelung des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG (vgl. Punkt A. 1).
63Das Sozialgericht hat die Berufung auch nicht zugelassen. Eine Zulassungsentscheidung durch das Sozialgericht ist weder aus dem Tenor noch aus den Entscheidungsgründen erkennbar. Allein die "fehlerhafte" Rechtsmittelbelehrung reicht nicht aus, um von einer zugelassenen Berufung auszugehen. Denn die Bindungswirkung des § 144 Abs. 3 SGG tritt nicht durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ein, sondern nur durch Berufungszulassung in der Urteilsformel; ausnahmsweise auch durch eine eindeutig ausgesprochene Zulassung in den Entscheidungsgründen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 02.06.2004 - B 7 AL 10/04 B - , m.w.N.; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rn. 40 mit zahlreichen Nachweisen).
642. Im Übrigen ist die Berufung auch unbegründet. Der Bescheid vom 12.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2014 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht das Arbeitslosengeld II des Klägers um monatlich 117,30 Euro wegen einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2014 gemindert. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
65Die Sanktionsregelungen des SGB II betreffend die Minderung des Leistungsanspruchs um 30% des Regelbedarfs für Dauer von drei Monaten sind verfassungsgemäß (vgl. BSG, Urteile vom 29.04.2015 - B 14 AS 20/14 R - und - B 14 AS 19/14 R -, SozR 4-4200 § 31a Nr. 1 m.w.N; Beschlüsse des Senats vom 14.10.2015 - L 19 AS 1627/15 B ER und vom 28.03.2013 - L 19 AS 458/13 B; LSG Bayern, Beschluss vom 08.07.2015 - L 16 S 381/15 B ER m.w.N., a. A. SG Gotha, Beschluss vom 26.05.2015 - S 15 AS 5157/14). Das Grundgesetz gebietet nicht die Gewährung voraussetzungsloser Sozialleistungen (vgl. z.B. Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09). Auch das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivität unabhängigen Anspruch auf Sicherung eines Leistungsniveaus, das durchweg einen gewissen finanziellen Spielraum auch zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gewährleistet. Der bei Art und Umfang der Möglichkeit zu dieser Teilhabe erweiterte Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers lässt dem Grunde nach Raum für abgesenkte Leistungen bei Pflichtverletzungen und steht einem Sanktionssystem nicht schlechthin entgegen. Von Verfassung wegen ist eine Minderung bis hin zum Wegfall der ALG II-Geldleistungen nicht dem Grunde nach ausgeschlossen (Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 31 Rn. 13 f., § 31a Rn. 3f).
66Auch aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR oder UN-Sozialpakt), der durch das Vertragsgesetz vom 23.11.1973 (BGBl II S 1569) innerstaatlich verbindlich geworden ist, kann der Kläger nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Sanktionsbescheides herleiten. Die vom Kläger angeführten Art. 7, 8, 9,11 IPwsKR betreffen das Recht eines jeden auf Arbeit, auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, auf soziale Sicherheit und auf einen angemessenen Lebensstandard. Für die Anwendung dieser Vorschriften auf einen konkreten Fall fehlt es bereits an der sog. self-executing Funktion (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2013 - L 7 SO 4642/12 m.w.N. zum Erfordernis sog. self-executing Funktion von völkerrechtlichen Bestimmungen). Die unmittelbare Anwendbarkeit einer Völkervertragsbestimmung ist danach nur dann zu bejahen, wenn sie alle Eigenschaften besitzt, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um berechtigen oder verpflichten zu können. Die Vertragsbestimmung muss nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet sein, rechtliche Wirkungen auszulösen. Insbesondere ist eine unmittelbare Vollzugsfähigkeit einer Vertragsbestimmung nur gegeben, wenn sie zur Entfaltung rechtlicher Wirkungen hinreichend bestimmt ist. Dagegen fehlt es an der unmittelbaren Anwendbarkeit einer Vertragsbestimmung, wenn diese zu ihrer Ausführung noch einer normativen Ausfüllung bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.10.2006 - 6 B 33.06 - und Urteil vom 03.12.2003 - 6 C 13/03). Dies ist hinsichtlich der in Art. 7, 8, 9, 11 IPwsKR geregelten Ansprüche der Fall.
67Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
68Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, hat nicht bestanden.
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(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
- 1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a, - 2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, - 3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5, - 4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, - 5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
- 1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches, - 2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, - 3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
- 1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder - 2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) (weggefallen)
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.
(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
- 1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a, - 2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, - 3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5, - 4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, - 5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
- 1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches, - 2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, - 3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
- 1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder - 2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) (weggefallen)
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.
(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
(1) Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. Kosten einer höheren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können erstattet werden, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.
(2) Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.
(3) Dienstreisenden, denen für Bahnfahrten die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse zu erstatten wären, werden bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet.
(4) Wurde aus triftigem Grund ein Mietwagen oder ein Taxi benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet.
(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.
(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.
(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.
(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen, - 2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, - 3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
- 1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, - 2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, - 3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder - 4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.
(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.
(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.
(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.
(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.
(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der
- 1.
Berufsberatung, - 2.
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, - 3.
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, - 4.
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und - 5.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.
(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
- 1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, - 2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, - 3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird, - 4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, - 5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
- 1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde, - 2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist, - 3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort, - 4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, - 5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(weggefallen)
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.
Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen, - 2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, - 3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
- 1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, - 2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, - 3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder - 4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.