Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Apr. 2017 - L 7 AS 571/16

published on 24/04/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Apr. 2017 - L 7 AS 571/16
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Bundessozialgericht, B 14 AS 193/17 B, 11/10/2017

Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.07.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts für den Zeitraum vom 24. Januar 2012 bis ursprünglich 23. Juli 2012.

Der Kläger bezieht vom Beklagten seit Juni 2008 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), da seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Künstler zur Deckung des Lebensunterhalts nicht ausreichen.

Die Beteiligten schlossen verschiedene Eingliederungsvereinbarungen ab, in denen sich der Kläger verpflichtete, seine selbständige Tätigkeit auszubauen und sich auf Vermittlungsvorschläge des Beklagten zu bewerben. Bei einem Termin am 24. Januar 2012 wollte der Beklagte mit dem Kläger eine Eingliederungsvereinbarung abschließen, wonach sich der Kläger erstmals auch zum Nachweis von monatlich zehn Eigenbewerbungen verpflichten sollte. Der Abschluss einer beidseitigen Eingliederungsvereinbarung wurde vom Kläger verweigert.

Daraufhin erließ der Beklagte am gleichen Tag einen Eingliederungsverwaltungsakt für den Zeitraum 24. Januar bis 23. Juli 2012. Darin verpflichtete sich der Beklagte, dem Kläger geeignete Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten und sein Bewerberprofil im Onlineportal aufzunehmen. Bewerbungskosten könnten bis zu einem Betrag von jährlich 260,- Euro übernommen werden. Den Kläger traf die Verpflichtung, jeweils im Zeitraum von vier Wochen zehn Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nachzuweisen. Der Kläger habe die Nachweise monatlich persönlich am 1. März, 5. April und 4. Mai 2012 um 14 Uhr bei seinem Arbeitsvermittler vorzulegen. Weitere Termine sollten nach Notwendigkeit vereinbart werden. Der Verwaltungsakt enthielt überdies die Vorgabe, dass die selbständige Tätigkeit durch den Kläger auf nebenberuflicher Basis weiterhin ausgeübt werden dürfe, jedoch Vermittlung und Bewerbung Vorrang hätten.

Der Kläger legte gegen den Eingliederungsverwaltungsakt am 31. Januar 2012 Widerspruch ein. Das SGB II verstoße in großen Teilen gegen das Grundgesetz. Der Kontrahierungszwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verletze ihn in seinen Grundrechten.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2012 als unbegründet zurück. Der Kläger habe sich in der Vergangenheit nur auf Vermittlungsvorschläge des Beklagten beworben und keine Eigenbemühungen erkennen lassen; deshalb sollte dies als Pflicht in der Eingliederungsvereinbarung zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit geregelt werden. Der Kläger habe die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen mehrmals abgelehnt. Beim Termin am 24. Januar 2102 habe er die Unterzeichnung verweigert, dies belege ein vorgelegter interner Vermerk. Die Meldeverpflichtung im Verwaltungsakt sei hinreichend bestimmt; auch sei die für den Kläger zuständige Sachbearbeiterin Frau Z. ihm bekannt und im Verwaltungsakt oben namentlich genannt.

Hiergegen erhob der Kläger am 30. April 2012 Klage zum Sozialgericht München. Der Eingliederungsverwaltungsakt sei rechtswidrig, weil sich der Beklagte nur zu Ermessensleistungen verpflichtet habe. Überdies habe der Beklagte nicht einmal versucht, eine einvernehmliche Vereinbarung mit dem Kläger abzuschließen. Die Meldeverpflichtung sei nicht hinreichend bestimmt, da kein konkreter Mitarbeiter genannt worden sei.

Am 18. Juli 2012 erließ der Beklagte einen Eingliederungsverwaltungsakt für den Zeitraum 18. Juli 2012 bis 17. Januar 2013. Dieser enthielt die gleichen Verpflichtungen für beide Seiten wie der Bescheid vom 24. Januar 2012. Überdies verpflichtete sich der Beklagte zu zwei weiteren Leistungen: Der Kläger wurde in das Bundesprogramm „Perspektive 50 plus“ aufgenommen und sollte an der Maßnahme „Unterstützung zum Berufseinstieg“ vom 1. August bis 28. September 2012 teilnehmen.

Mit Urteil vom 12. Juli 2016 wies das Sozialgericht München die Klage ab.

Streitgegenstand sei allein der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 24. Januar 2012, der für den Zeitraum 24. Januar bis 23. Juli 2012 galt. Da dieser Zeitraum abgelaufen sei, bestehe für eine Anfechtungsklage auf Aufhebung dieses Verwaltungsaktes kein Raum. In Betracht komme allein eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach könne das Gericht die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts feststellen, wenn sich dieser beispielsweise durch Zeitablauf erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe. Dies gelte auch im vorliegenden Fall, in dem der Verwaltungsakt bei Klageerhebung am 30. April 2012 noch Wirkungen entfaltete aber Ende Juli 2012 durch Zeitablauf jegliche Regelungswirkung verloren habe.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei jedoch unzulässig, da es am erforderlichen berechtigten Interesse fehlt. Die angestrebte Entscheidung sei nicht geeignet, die Position des Klägers zu verbessern. Würden zeitlich überholte Eingliederungsverwaltungsakte angefochten, so komme in Betracht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Form von Wiederholungsgefahr. Es müsse die hinreichend bestimmte konkrete Gefahr bestehen, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen werde. Diese Gefahr könne darin bestehen, dass die Behörde bei längerem Leistungsbezug des Hilfebedürftigen im nachfolgenden Eingliederungsverwaltungsakt diesem im Wesentlichen die gleichen Inhalte regle. Vorliegend fehle es an der Wiederholungsgefahr, da der Beklagte im folgenden Eingliederungsverwaltungsakt vom 18. Juli 2012 gerade nicht die gleichen Verpflichtungen der Beteiligten festgelegt habe.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.

Ein Feststellungsinteresse sei gegeben. Daran ändere auch der nachfolgende Eingliederungsverwaltungsakt vom 18. Juli 2012 nichts. Im Übrigen seien aufgrund des streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsaktes Sanktionen verhängt worden, deren Rechtmäßigkeit nunmehr aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 23.06.2016, B 14 AS 30/15 überprüft werden müsse.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Juli 2016 aufzuheben und festzustellen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten vom 24. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 rechtswidrig war.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Gründe

Die Berufung ist zulässig.

Die Berufung ist insbesondere statthaft. Nach § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Die Klage, mit der ursprünglich die Aufhebung eines EGVA begehrt wurde, betrifft keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung (a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2015 - L 7 AS 1560/15 B ER), so dass der wirtschaftliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht maßgeblich ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.02.2016 - L 19 AS 1536/15; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2016 - L 2 AS 2110/15 B; LSG Hessen, Urteil vom 22.05.2015 - L 7 AS 396/13). Auch wenn einzige Rechtsfolge einer Nichtbeachtung der mit EGVA auferlegten Verpflichtungen der Eintritt von Sanktionen sein kann, so liegt sein Zweck dennoch primär in der Festschreibung beidseitiger Verpflichtungen. Im Interesse der Eingliederung in Arbeit zielt er auf deren Erfüllung und gerade nicht darauf ab, die Grundlage für mögliche Minderungen des Leistungsanspruchs bei Pflichtverletzungen zu bieten.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; sie ist unzulässig.

Streitgegenstand war ursprünglich nur der Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2012. Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 18.07.2012 wurde nicht nach § 96 SGG Gegenstand des laufenden Klageverfahrens. Dies gilt auch, soweit er den Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.01.2012 für die Zeit vom 18.07.2012 ersetzt hat. Insoweit wurde die Geltungsdauer des angefochtenen Eingliederungsverwaltungsaktes reduziert. Der anschließende Eingliederungsverwaltungsakt vom 18.07.2012 traf inhaltlich andere Regelungen und hätte mit Widerspruch angefochten werden müssen, was nicht erfolgt ist.

Hier hat sich der angefochtene Bescheid nach Klageerhebung vor der erstinstanzlichen Entscheidung durch Zeitablauf erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X); die gegen den Eingliederungsverwaltungsakt ursprünglich erhobene Anfechtungsklage i.S.v. § 54 Abs. 1 SGG wurde wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses unzulässig.

Richtige Klageart ist aufgrund des Zeitablaufs - wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat - die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG. Die Zulässigkeit des nun vom Kläger verfolgten Fortsetzungsfeststellungsantrags richtet sich nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG. Hiernach kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Insoweit ist festzustellen, dass sich der angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt durch Zeitablauf i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat und keine Regelungswirkung mehr entfaltet (vgl. BSG, Urteile vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R -, BSGE 113, 70 und vom 15.06.2016 - B 4 AS 45/15 R -, SozR 4-1500 § 55 Nr. 16).

Das nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG erforderliche Interesse ist ebenso wie das berechtigte Interesse bei § 55 Abs. 1 SGG eine Sonderform des Rechtsschutzbedürfnisses. Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse kommt in Betracht als Rehabilitationsinteresse (bei Entscheidungen mit diskriminierender, die Menschenwürde bzw. Persönlichkeitsrechte oder das Ansehen erheblich beeinträchtigender Wirkung, gegebenenfalls auch bei Verletzung von Grundrechten), bei Wiederholungsgefahr sowie bei Präjudiziabilität, d.h., wenn die Entscheidung in einem anderen streitigen Rechtsverhältnis bedeutsam sein kann, vor allem zur Durchsetzung von Folgeansprüchen wie Schadensersatzansprüchen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 131 Rn. 10a m.w.N.). Zur Darlegung des Feststellungsinteresses reicht es zwar aus, wenn der Kläger entsprechende Tatsachen vorträgt, ohne dass hohe Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R -, SozR 4-1500 § 131 Nr. 3; Keller, a.a.O., § 131 Rn. 10 m.w.N.). Jedoch sind vom Rechtsuchenden naturgemäß die Umstände darzulegen, die sein Feststellungsinteresse begründen, weil nur er selbst dazu in der Lage ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.07.1996 - 7 KlAr 1/95 -, BSGE 79, 71). Der Kläger hat nach diesem Maßstab kein berechtigtes Interesse dargelegt.

Zum einen besteht keine Wiederholungsgefahr mehr. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 4 AS 195/11 R -, BSGE 113, 70 m.w.N.). Ist dies der Fall, können durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit Verfahrensergebnisse gesichert und Folgeprozesse vermieden werden (BSG, Urteil vom 12.09.2012 - B 3 KR 17/11 R).

Der Kläger hat hier im Hinblick auf eine mögliche Wiederholungsgefahr kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes mehr, da ein solches mögliches Interesse hier schon vor Einlegung der Berufung infolge einer Rechtsänderung entfallen ist (vgl. hierzu LSG NRW Urteil vom 12.12.2016, L 19 AS 1352/16). Noch vor der Berufungseinlegung am 12.08.2016 und vor der Entscheidung des Senats (vgl. zum Beurteilungszeitpunkt bei der Prüfung des Feststellungsinteresses LSG NRW Urteil vom 12.12.2016, L 19 AS 1352/16 Rz 26) hat sich die Rechtslage wesentlich geändert, so dass Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht, weil kein inhaltgleicher Eingliederungsverwaltungsakt mehr erlassen werden kann.

Denn mit der Neufassung des § 15 SGB II durch das Gesetz vom 26.07.2016, in Kraft getreten zum 01.08.2016 (InsoAntrAussG/SGB 2ÄndG 9 vom 26.07.2016, BGBl I 2016, 1824 (2718); Berlit, info also 2016, 195ff.; 197; Becker, SGb 11.16, 607ff., 610) sind die Voraussetzungen und der zeitliche Umfang einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes geändert worden. Das Gesetz verpflichtet den Leistungsträger nun, vor Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung bzw. des Erlasses eines Eingliederungsverwaltungsaktes eine Potenzialanalyse durchzuführen (§ 15 Abs. 2 S. 1 SGB II, BT-Drs. 18/8041 S. 37; vgl. hierzu BSG Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 42/15 R), deren Ergebnisse erst die Grundlage der in einer Eingliederungsvereinbarung bzw. bei einem Eingliederungsverwaltungsakt festgelegten Obliegenheiten bzw. Pflichten bilden können (vgl. BT-Drs. 18/8041 S. 37; Ziffer 15.3 der Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 15 SGB II, Fassung 20.10.2016, wonach gemeinsam mit der erwerbsfähigen leistungsberichtigten Person nach der Potenzialanalyse die konkreten Schritte zur Integration in Arbeit (Integrationsstrategie) zu erörtern und diese Schritte in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen sind).

Des Weiteren ist mit der Rechtsänderung die Begrenzung des Zeitraumes entfallen, für den eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen ist (§ 15 Abs. 3 SGB II a.F.; Becker, a.a.O., 607; Ziffer 15.31 der Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 15 SGB II). Das Gesetz schreibt nun die regelmäßige, spätestens nach Ablauf von sechs Monaten durchzuführende Überprüfung und Fortschreibung einer Eingliederungsvereinbarung vor, (§ 15 Abs. 3 S.1 SGB II).

Da eine Wiederholungsgefahr ausschließlich im Hinblick auf den erledigten Verwaltungsakt zu beurteilen ist, kommt es insoweit auf einen Überprüfungsantrag bezüglich der auf der Grundlage des Eingliederungsverwaltungsaktes ergangenen Sanktionsbescheide nicht an. Die Gefahr, dass ein Eingliederungsverwaltungsakt gleichen Inhalts wiederholt wird, besteht wegen der geänderten Rechtslage nicht mehr.

Im Übrigen hat der Beklagte im bestandskräftig gewordenen Folge-Eingliederungsverwaltungsakt vom 18.07.2012 Bedenken des Klägers aufgegriffen und einen Eingliederungsverwaltungsakt mit anderem Inhalt erlassen, so dass auch aus diesem Grund keine Wiederholungsgefahr in Bezug auf den streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsakt erkennbar ist bzw. hinreichend dargelegt wurde.

Es ist auch keine auch Präjudiziabilität im Verhältnis zu anderen zu klärenden Rechtsverhältnissen ersichtlich. Zwar sind aufgrund des ursprünglich streitgegenständlichen Eingliederungsveraltungsaktes Sanktionen durch den Beklagten erfolgt. Diese wurden jedoch bestandskräftig. Wegen der Bestandskraft der Sanktionsbescheide entfiel damals im Hinblick auf den Eingliederungsverwaltungsakt eine das Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründende Präjudiziabilität. Das einmal wegen Bestandskraft der Sanktionsbescheide weggefallene Fortsetzungsfeststellungsinteresse lebt nicht dadurch wieder auf, dass bezüglich der Sanktionsbescheide ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt wurde. Soweit im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X die Eingliederungsvereinbarung entscheidungserheblich zu überprüfen wäre, wäre dem Rechtsschutzinteresse des Klägers damit Genüge getan.

Für ein das Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründendes Rehabilitationsinteresse bestehen keine Anhaltspunkte; hierzu wurde auch nichts vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
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published on 23/06/2016 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird unter Änderung der Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2015 und des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Oktober 2014 festgestellt, dass
published on 15/06/2016 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2015 wird zurückgewiesen.
published on 16/03/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.10.2015 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird als unzulässig verworfen. 1Gründe: 2Die Beschwerd
published on 29/02/2016 00:00

Tenor Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.07.2015 wird zurückgewiesen, soweit damit die Klage gegen den Bescheid vom 16.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2014 abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die B
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Annotations

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.