Landessozialgericht NRW Urteil, 11. Juli 2014 - L 14 R 551/12
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.06.2012 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 27.05.2010, 30.03.2011, 31.05.2011, 28.03.2012, 31.05.2012, 05.06.2013 und 25.11.2013 wird abgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Höhe der Anrechnung der polnischen Altersrente des Klägers auf seine Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz (FRG).
3Der am 00.00.1932 geborene, als Vertriebener anerkannte Kläger (Vertriebenenausweis A) lebt seit dem 22.08.1994 in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Bescheid vom 26.07.1996 (zuletzt in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.07.2008) bewilligte ihm die Beklagte mit Wirkung ab dem 01.02.1995 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Seine gesamten Versicherungszeiten legte er ausschließlich in Polen zurück. Er steht in Bezug einer polnischen Altersrente, die vom polnischen Versicherungsträger mit Bescheid vom 08.08.1997 gewährt wurde.
4Die Beklagte und der polnische Versicherungsträger hatten ursprünglich vereinbart, dass die polnischen Renten an in Deutschland lebende Berechtigte nicht an diese, sondern über den zuständigen deutschen Träger ausgezahlt werden. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wurde der sich aus § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG ergebende Ruhensbetrag der deutschen Rente bei der überwiesenen polnischen Rente von der Beklagten einbehalten und gleichzeitig die deutsche Rente voll ausgezahlt. Auf Grund des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Deutsch-Polnischen Doppelbesteuerungsabkommens (BGBl. II 2005, S. 55) zieht der polnische Rentenversicherungsträger vor der Überweisung der polnischen Rente des Klägers nach Deutschland den in Polen anfallenden Steueranteil von der Rente vorweg ab. Mit Wirkung ab dem 01.12.2005 wurde das Rentenauszahlverfahren umgestellt. Der deutsche Rentenzahlbetrag wird nun um den nach § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG ruhenden Teil tatsächlich gemindert. Die polnischen Versicherungsleistungen werden seitdem unmittelbar an die Versicherten überwiesen.
5Mit Bescheid vom 09.06.2009 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers mit Wirkung ab dem 01.09.2007 neu fest. Für die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.07.2009 wurde eine Überzahlung von 630,02 EUR festgesetzt, die zu erstatten sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Höhe der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG anzurechnenden polnischen Rente ab 01.03.2008 und ab 01.03.2009 geändert habe. Die Aufhebung erfolge gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
6Hiergegen erhob der Kläger am 13.07.2009 Widerspruch, der nicht begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
7Mit Änderungsbescheiden vom 27.05.2010, 30.03.2011, 31.05.2011, 31.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2012, Bescheid vom 28.03.2012, Bescheid vom 05.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2013 und Bescheid vom 25.11.2013 wurde die Rentenhöhe ab 01.03.2010, 01.07.2010, 01.07.2011, 01.12.2011, 01.07.2012 bzw. 01.03.2013 aufgrund einer Änderung in der Höhe der anzurechnenden polnischen Rente jeweils neu festgestellt.
8Am 23.03.2010 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Köln (Az.: S 33 R 395/10) Klage erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, dass für die Anrechnung der polnischen Rente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG der tatsächliche (Netto-)Auszahlungsbetrag maßgeblich sei. Die von den polnischen Behörden vorgenommenen Steuerabzüge und der vom polnischen Rentenversicherungsträger gewährte Pflegezuschlag dürften nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Die angerechnete Netto-Rente beinhalte - ausweislich einer Bescheinigung des polnischen Rentenversicherungsträgers vom 11.05.2011 - eine Pflegezulage in Höhe von 186,71 Zloty. Zudem seien bei der Umrechnung der polnischen Rente die Wechselkurse der polnischen Staatsbank zugrunde zu legen. Die Beklagte habe bis zum 01.01.2005 die gesamte Rentensumme an den Kläger ausgezahlt. Anschließend habe sie mitgeteilt, dass der Kläger nun den aus Polen ihm zustehenden Rentenanspruch direkt von der polnischen Rentenversicherung erhalten werde. In der ergänzenden Begründung des Bescheides vom 20.10.2005 habe die Beklagte dem Kläger zugesichert, dass die Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten im Ergebnis nicht zu seinem Nachteil verändert würden. Dem Kläger entstehe aber vorliegend ein Nachteil, sofern die Beklagte die polnische Bruttoleistung um- und anschließend anrechne. Denn der steuerliche Abzug bleibe davon unberücksichtigt, d.h. der Kläger erhalte im Ergebnis weniger als ihm früher von der Beklagten zugestanden und ausgezahlt worden sei. Die Umstellung durch die Beklagte, wonach der Kläger seit 2005 direkt aus Polen eine Rente beziehe, könne nicht dazu führen, dass sich seine bis dahin in Deutschland bezogene Rente mindere. Hier müsse dem Kläger die Differenz durch die Beklagte ausgeglichen werden. Ferner sei in einem früheren Verfahren beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein Vergleich geschlossen worden, der die Beklagte verpflichte, die Umrechnung der polnischen Rente nach dem offiziellen Umrechnungskurs der Europäischen Zentralbank bzw. der Deutschen Bundesbank taggenau zu ermitteln. Dem komme die Beklagte nicht nach, sondern lege den Umrechnungskurs der Citi Bank Warschau zugrunde. Hierdurch entstehe dem Kläger ein finanzieller Nachteil. Zudem vertrete die Beklagte zu Unrecht die Ansicht, sie müsse den Umtauschkurs zum Anpassungsjahr zugrunde legen. Denn der polnische Rentenversicherungsträger überweise die Rente nicht nach dem Jahreskurs, sondern nach dem Tageskurs der Überweisung. Dem Kläger dürfe kein Nachteil dadurch entstehen, dass die Rentenauszahlung zwischen dem polnischen und deutschen Rentenversicherungsträger aufgeteilt werde. Ausweislich des Schreibens vom 10.12.1991 habe die Beklagte dem Kläger versichert, dass er als Vertriebener Differenzen bei der Rentenzahlung vom deutschen Rentenversicherungsträger bezahlt bekomme. Hiermit stehe es in Einklang, dass die Beklagte mit Schreiben vom 27.06.2005 dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziales mitgeteilt habe, dass das vor und nach dem 01.01.2005 praktizierte Rentenauszahlverfahren in der Summe zum gleichen Rentenzahlbetrag führe. Gleiches habe die Beklagte im Bescheid vom 20.10.2005 geäußert.
9Der Kläger hat beantragt,
10den Bescheid vom 09.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2010 abzuändern und bei der Berechnung der deutschen Rente nur den vollen Nettobetrag der polnischen Rente (ohne Steuerabzüge und ohne Abzug der Pflegezulage) zugrunde zu legen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat auf die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.11.2009 (Az.: L 14 R 65/07) Bezug genommen. Bei den Neuberechnungen sei - unter Hinweis auf die polnischen Rentenbescheide - jeweils nur der im polnischen Rentenbescheid ausgewiesene Bruttorentenbetrag berücksichtigt worden. Von diesem Bruttorentenbetrag ziehe der polnische Versicherungsträger die Steuer ab und rechne dann erst die Pflegezulage hinzu. Bei Anwendung der Doppelleistungsbestimmungen sei grundsätzlich von dem Betrag auszugehen, der dem Berechtigten als Leistung der Rentenversicherung zustehe, also der Betrag der ausländischen Rente vor Abzug von Steuern oder sonstiger Abgaben oder Abzüge. Es sei allein auf die Leistung des Rentenversicherungsträgers abzustellen. Andernfalls würde die Beklagte die Steuerlast des Berechtigten in den Fällen übernehmen, in denen das ausländische Steuerrecht einen Vorwegabzug bei der Rente vorsehe. Die Verwendung des Wortes "ausgezahlt" in § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG stehe dem nicht entgegen. Dieser beziehe sich darauf, dass die ausländische Rente nicht nur bewilligt, sondern auch tatsächlich gezahlt werde. Die Umrechnung der Rente sei nach den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkursen für die jeweiligen Bezugszeitpunkte vorzunehmen. Die Umrechnung der polnischen Nettorente in Euro erfolge durch die Hausbank des Klägers zum Tageskurs im Zeitpunkt der Überweisung vom polnischen Versicherungsträger an den Kläger. Hieraus ergäben sich zwangsläufig Differenzen zwischen den tatsächlich überwiesenen Eurobeträgen und den auf die deutsche Rente anzurechnenden Beträgen. Die Änderung des Verfahrens zur Ruhensbestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG im Jahre 2005 sei notwendig geworden, da der polnische Versicherungsträger auf Grund des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Deutsch-Polnischen Doppelbesteuerungsabkommens vor der Überweisung der polnischen Rente nach Deutschland den in Polen anfallenden Steueranteil von der Rente abgezogen habe und nur noch der dadurch verringerte Nettoauszahlungsbetrag der Rente nach Deutschland überwiesen worden sei. Dieser habe für die bis dahin aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durchgeführte Einbehaltung des sich aus § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG ergebenen Ruhensbetrages der deutschen Rente bei der überwiesenen polnischen Rente (neben der gleichzeitigen Auszahlung der vollen deutschen Rente) nicht mehr ausgereicht.
14Mit Urteil vom 04.06.2012 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert sei, denn die angefochtenen Bescheide seien nicht rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X für die Aufhebung bzw. Abänderung der früheren Bescheide seien gegeben. Nach dieser Vorschrift solle ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, soweit nach AntragsteIlung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Dies sei vorliegend der Fall, da sich die Höhe der anzurechnenden polnischen Rente ab 01.03.2008 und ab 01.03.2009 geändert habe. Die Beklagte habe auch bei der Berechnung der anzurechnenden polnischen Rente zutreffend den Betrag der polnischen Rente vor Abzug der Steuern zu Grunde gelegt. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG ruhe dann, wenn dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anstelle einer solchen eine andere Leistung gewährt werde, die Rente des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt werde. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung sei die Vermeidung von Doppelleistungen. Der Begriff "ausgezahlt" könne nur dahin verstanden werden, dass ein Ruhen der deutschen Rente in Höhe eines entsprechenden Anteils des Betrages erfolgen solle, der als tatsächliche Leistung des fremden Rentenversicherungsträgers - und nicht nur als fiktiv errechnete Leistung - zur Auszahlung komme. Dieser umfasse jede dem Versicherten direkt oder indirekt aus dem Versicherungsverhältnis seitens des ausländischen Versicherungsträgers zufließende Leistung, nicht dagegen nur die dem Kläger ausgezahlte Rentenleistung. Eine indirekte Leistung des Rentenversicherungsträgers könne auch in einer durch zulässige gesetzliche Bestimmungen angeordneten Tilgung einer Schuld des Versicherten gegenüber Dritten liegen. Dies sei bei der Erfüllung der in Polen entstandenen persönlichen Steuerschuld des Klägers durch den polnischen Versicherungsträger aufgrund gesetzlicher Anordnung der Fall, ähnlich wie auch im Fall einer Verrechnung nach § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), bei der dem Versicherten der wirtschaftliche Wert des vollen Rentenanspruchs zufließe, ein Teil des Zahlbetrages infolge der Verrechnungserklärung aber nicht an ihn ausgekehrt werde, sondern den Untergang einer gegen ihn bestehenden Verrechnungsforderung bewirke. Unter dem vom ausländischen Versicherungsträger ausgezahlten Betrag im Rahmen von § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG sei daher der Bruttorentenbetrag zu verstehen. Dass nur diese Auslegung der Ruhensbestimmung zutreffe, ergebe sich weiter aus der Überlegung, dass es ohne Vorwegabzug der Steuerschuld bei voller Auszahlung des polnischen Rentenbetrages und erst nachträglicher Begleichung der individuellen polnischen Steuerschuld durch den Kläger - also ohne Vorwegabzug in Polen - ebenfalls zu einer Anrechnung des Bruttorentenbetrages im Rahmen von § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG käme. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass die Beklagte und mit ihr die Versichertengemeinschaft diese dem Kläger obliegende polnische Steuerschuld zu tragen habe. Die dem Kläger vom polnischen Staat auferlegten Steuerpflichten könnten nicht dazu führen, dass sich die von der Beklagten auszuzahlende Rentenleistung erhöhe (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.11.2011, Az.: L 13 R 890/10; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2009, Az.: L 14 R 65/07). Soweit der Kläger rüge, dass die Beklagte bei der Bruttorente ebenfalls den vom polnischen Rentenversicherungsträger gewährten Pflegezuschlag angerechnet habe, sei dies unzutreffend. Die vom polnischen Versicherungsträger ab September 2007 gewährte Pflegezulage sei zu keiner Zeit bei der Anrechnung des polnischen Bruttorentenbetrages mit eingerechnet worden. Bei den Neuberechnungen sei nämlich nur der im jeweiligen polnischen Rentenbescheid ausgewiesene Bruttorentenbetrag berücksichtigt worden. Von diesem Bruttorentenbetrag ziehe der polnische Versicherungsträger die Steuer ab und rechne erst dann die Pflegezulage hinzu.
15Nach Zustellung des Urteils am 18.06.2012 hat der Kläger am 04.07.2012 Berufung eingelegt. Er nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und führt ergänzend aus, dass kein Einkommen oder Vermögen i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Rentenanspruchs geführt habe. Denn der Kläger habe weniger Rentenleistungen erzielt als zuvor. Ferner rechne die Beklagte den Pflegezuschlag an, da dieser in der Netto-Rente enthalten sei.
16Nach rechtlichem Hinweis des Senats hat der Beklagten-Vertreter im Verhandlungstermin am 11.07.2014 die Widerspruchsbescheide vom 24.10.2012 und 11.10.2013 aufgehoben.
17Der Kläger beantragt,
18das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.06.2012 zu ändern und den Bescheid vom 09.06.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2010 und die Bescheide vom 27.05.2010, 30.03.2011, 31.05.2011, 28.03.2012, 31.05.2012, 05.06.2013 und 25.11.2013 dahingehend zu ändern, dass bei der Berechnung der deutschen Rente des Klägers nur der Netto-Betrag der polnischen Rente (ohne Steuerabzüge und ohne Abzug der Pflegezulage) zugrunde gelegt wird.
19Die Beklagte - die sich dem angefochtenen Urteil anschließt - beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und führt ergänzend aus, dass sich die im Schreiben vom 10.12.1991 genannte "Differenz" darauf bezog, dass bei FRG-Berechtigten früher höhere deutsche Rentenleistungen aus den polnischen Zeiten nach dem FRG zu erwarten gewesen seien, als die polnische Rente aus diesen polnischen Zeiten. Keineswegs könne dem Schreiben entnommen werden, dass § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG nicht anzuwenden sei oder dass die Differenz zwischen der Brutto- und der Nettorente ausgeglichen würde. Diese Frage könne auf keinen Fall gemeint gewesen sein, da die polnischen Renten damals noch keinem Abzug von Steuern unterlegen hätten. Auch die Mitteilung aus dem Juni 2005 führe nicht weiter. Sie sei dem Bescheid beigefügt gewesen, in dem erstmalig die Berechnung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG durch die tatsächliche Kürzung der deutschen Rente bei gleichzeitiger Auszahlung der polnischen Rente erfolgt sei. Das bis 2005 durchgeführte vereinfachte Verfahren sei wegen der Einführung der Besteuerung der polnischen Renten umgestellt worden.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakten und der beigezogenen Gerichtsakten des Sozialgerichts Köln (Az.: S 5 R 1851/12, S 5 R 1675/13 ER, S 5 R 1674/13, S 5 R 1782/12, S 33 R 382/10), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
23Entscheidungsgründe:
24Die zulässige Berufung ist unbegründet.
251.) Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 09.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2010, mit dem die Beklagte die Rente ab 01.09.2007 neu festsetzte, die ursprüngliche Rentenbewilligung gemäß § 48 SGB X teilweise aufhob, eine Überzahlung für die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.07.2009 feststellte und diese zurückforderte. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wurden jedoch auch die Bescheide vom 27.05.2010, 30.03.2011, 31.05.2011, 28.03.2012, 31.05.2012, 05.06.2013 und 25.11.2013 - noch während des laufenden sozialgerichtlichen Verfahrens - Gegenstand des Verfahrens, da diese Bescheide den Bescheid vom 09.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2010 jeweils abändern und teilweise für die Rentenbezugszeiten ab 01.03.2010, 01.07.2010, 01.07.2011, 01.12.2011, 01.07.2012 und 01.03.2013 ersetzt haben (§ 96 SGG, § 153 Abs. 1 SGG; vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.08.2009, Az.: L 13 R 434/09). Diese Bescheide sind damit insgesamt Gegenstand des Rechtsstreits geworden, auch soweit sie eine Überzahlung feststellen (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.05.2012, Az.: L 10 R 169/09).
262.) Zu Recht hat das Sozialgericht die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage abgewiesen. Der Bescheid vom 09.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2010 in der Fassung der Bescheide vom 27.05.2010, 30.03.2011, 31.05.2011, 28.03.2012, 31.05.2012, 05.06.2013 und 25.11.2013 beschwert den Kläger nicht, weil er nicht rechtswidrig ist, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der mit der von der Beklagten darin getroffenen Regelung verbundene Eingriff in die Rechtssphäre des Klägers ist durch eine (verfassungsgemäße) Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die Beklagte hat gegen den monatlichen Rentenzahlungsanspruch des Klägers den Einwand der Doppelzahlung aus § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG auch insoweit zutreffend erhoben, als sie festgestellt hat, dass der monatliche Rentenzahlbetrag auch in Höhe desjenigen Betrages ruht, den der polnische Rentenversicherungsträger monatlich von der polnischen Altersrente als Vorauszahlung auf die (Jahres-)Steuerschuld des Klägers an die polnischen Finanzbehörden abführt.
27a) Für die Zeit ab Bekanntgabe des Bescheides vom 09.06.2009 bzw. der Änderungsbescheide vom 27.05.2010, 30.03.2011, 31.05.2011, 28.03.2012, 31.05.2012, 05.06.2013 und 25.11.2013 durfte die Beklagte die zuletzt mit Bescheid vom 18.07.2008 bewilligte Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufheben. Nach dieser Vorschrift ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (aa.) vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (bb.), der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, ohne dass ein Ermessen bestünde (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2012, Az.: L 18 KN 249/11). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
28aa.) Die Rentenbewilligung des Klägers gründet auf einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, da mit ihm ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten begründet worden ist. Die Rentenbewilligung war zunächst auch rechtmäßig, sodass sich die Rücknahme des Verwaltungsakts nach den Voraussetzungen des § 48 SGB X und nicht nach § 45 SGB X richtet.
29bb.) Der erhöhte Auszahlbetrag der polnischen Rente zum 01.03.2008 (bzw. 01.03.2010, 01.07.2010, 01.12.2011, 01.07.2011, 01.07.2012, 01.03.2013) stellt eine wesentliche, rechtserhebliche Änderung der Verhältnisse dar (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.1997, Az.: 8 RKn 28/95), die nach dem Erlass des Rentenbescheids vom 18.07.2008 eingetreten ist.
30Das Recht des Klägers auf (deutsche) Altersrente für schwerbehinderte Menschen ruht in Höhe des vollen Betrags der polnischen Altersrente, der sich vor Abzug der polnischen Steuern ergibt. Dies folgt aus § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG ruht dann, wenn dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anstelle einer solchen eine andere Leistung gewährt wird, die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist die Vermeidung von Doppelleistungen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.04.2013, Az.: L 13 R 821/11).
31(a) Diese Regelung findet auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung. Das Konkurrenzverhältnis der nebeneinander bestehenden Ansprüche auf Altersrente aus Deutschland und Polen bestimmt sich trotz Mitgliedschaft beider Staaten in der Europäischen Union (EU) nicht nach den Vorschriften der einschlägigen europäischen Verordnungen, sondern weiter nach Art. 19 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 08.12.1990 (im Folgenden: Abk. Polen SozSich. 1990), das durch das (Zustimmungs-)Gesetz vom 18.06.1991 (BGBl. II 741, geändert durch Art. 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Umsetzung von Abkommen über Soziale Sicherheit und zur Änderung verschiedener Zustimmungsgesetze vom 27.04.2002, BGBl. I 1464) in innerstaatliches Recht transformiert worden und am 01.10.1991 in Kraft getreten ist (BGBl. II 1072). Art. 19 Abs. 4 Abk. Polen SozSich. 1990 bestimmt, dass die deutschen Auslandsrentenvorschriften (hinsichtlich der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Zeiten) und das Fremdrentengesetz auch in Abkommensfällen (weiter) anzuwenden sind. Diese Regelung des Abk. Polen SozSich. 1990 gilt nach dem 01.05.2004 (Beitritt Polens zur EU) weiter (vgl. hierzu ausführlich Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2013, Az.: L 18 KN 206/10).
32(b) Hiernach darf (bzw. muss) die Beklagte den - aus dem bestandskräftig auch der Höhe nach festgestellten (Stamm-)Recht auf (Alters-)Rente sich ergebenden - monatlichen Zahlungsansprüchen des Klägers die Einwendung des Ruhens (wegen Doppelleistung) nach § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG - entgegen der Auffassung des Klägers - auch in Höhe der von dem polnischen Rentenversicherungsträger aus der polnischen Altersrente monatlich abgeführten Steuervorauszahlungen entgegenhalten (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2013, Az.: L 18 KN 206/10).
33Der Begriff "ausgezahlt" in § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG stellt auf die tatsächliche Gewährung der ausländischen Rente ab (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2013, Az.: L 18 KN 206/10). Er ist dahin zu verstehen, dass ein Ruhen der deutschen Rente in Höhe eines entsprechenden Anteils des Betrages erfolgen soll, der als tatsächliche Leistung des fremden Versicherungsträgers - und nicht nur als fiktiv errechnete Leistung - zur Auszahlung kommt. Diese umfasst jede dem Versicherten direkt oder indirekt aus dem Versicherungsverhältnis seitens des ausländischen Versicherungsträgers zufließende Leistung, nicht dagegen, wie der Kläger meint, nur die ihm ausgezahlte Rentenleistung. Eine indirekte Leistung des Rententrägers kann auch in einer durch zulässige gesetzliche Bestimmungen angeordneten Tilgung einer Schuld des Versicherten gegenüber Dritten liegen. Dies ist bei der Erfüllung der in Polen entstandenen persönlichen Steuerschuld des Klägers durch den polnischen Versicherungsträger auf Grund gesetzlicher Anordnung der Fall, ähnlich wie auch im Fall einer Verrechnung nach § 52 SGB I, bei der dem Versicherten der wirtschaftliche Wert des vollen Rentenanspruchs zufließt, ein Teil des Zahlbetrages infolge der Verrechnungserklärung aber nicht an ihn ausgekehrt wird, sondern den Untergang einer gegen ihn bestehenden Verrechnungsforderung bewirkt. Unter dem vom ausländischen Versicherungsträger "ausgezahlten" Betrag im Rahmen von § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG ist daher der Bruttorentenbetrag zu verstehen (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2013, Az.: L 18 KN 206/10; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.04.2013, Az.: L 13 R 821/11; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2009, Az.: L 14 R 65/07; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2011, Az.: L 2 R 5754/10).
34Diese Auslegung des Wortlauts wird zunächst durch systematische steuerrechtliche Überlegungen bestätigt: Wenn die Steuervorauszahlung wie hier vom zustehenden Gesamtbetrag der Rente erhoben wird, zeigt das, dass dem Versicherten (zuvor) die gesamte Rente zufließt, sonst könnte sie der Steuerbemessung nicht zugrunde gelegt werden: Der ihm zustehende (vollständige) Anspruch auf Rente ist die Bemessungsgrundlage für seine Steuervorauszahlung (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2013, Az.: L 18 KN 206/10).
35Es entspricht weiter einem allgemeinen rechtssystematischen (auch: europarechtlichen) Grundsatz, dass im Falle der Anrechnung von Sozialleistungen die Anrechnung des "Bruttobetrages" erfolgt. Dies ergibt sich beispielsweise europarechtlich aus den Regelungen in Art. 46a Abs. 2 b) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 53 Abs. 3 b) der Verordnung (EG) Nr. 883/04. In beiden Vorschriften ist ausdrücklich geregelt, dass von einem anderen Mitgliedsstaat zu zahlende Leistungen "vor Abzug von Steuern" zu berücksichtigen sind. Auch im deutschen Recht gibt es zahlreiche Vorschriften, die (meist zur Vermeidung von Doppelleistungen) das Ruhen von Sozialleistungen regeln, z.B. §§ 142 ff. SGB III, § 49 SGB V, § 53 SGB VII und § 34 SGB XI. Soweit darin (z.B. in § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) die "Anrechnung" von steuerpflichtigen Leistungen wie Arbeitsentgelt geregelt ist, ist immer das Bruttoentgelt gemeint (vgl. § 14 Abs. 1 und 2 SGB IV; vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2013, Az.: L 18 KN 206/10).
36Schließlich entspricht das Ergebnis auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Vorschrift dient der Vermeidung von Doppelleistungen (BT-Drucks. 3/1109, Begründung zu §§ 11, 31 FRG). Eine solche Doppelleistung liegt immer dann vor, wenn der Empfänger eine Leistung zweimal erhält. Würde, wie der Kläger meint, auf die deutsche Altersrente nur die polnische "Nettorente" angerechnet, erhielte der Kläger die Altersrente in Höhe des Differenzbetrags zur polnischen "Bruttorente" tatsächlich (aus den gleichen rentenrechtlichen Zeiten) zweifach, nämlich einmal von dem polnischen Rentenversicherungsträger (durch Überweisung auf sein "Steuerkonto") und erneut vom deutschen Rentenversicherungsträger durch Überweisung auf sein Girokonto. Genau das soll nach dem Sinn und Zweck der Norm verhindert werden. Der Kläger ist durch die Rentenleistungen aus zwei Staaten (bei Export der polnischen Rente) zwei verschiedenen Rechtsordnungen und deren jeweiligen Regelungen unterworfen. Dass die deutsche Versichertengemeinschaft die polnische Steuer des Klägers nicht zu tragen hat, folgt nicht etwa aus dem Sinn und Zweck der Regelung, sondern ist deren zwangsläufige Folge (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2013, Az.: L 18 KN 206/10).
37Auf seine deutsche Staatsangehörigkeit und auf seine Vertriebeneneigenschaft kann sich der Kläger nicht berufen. Die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der individuellen Lebenssachverhalte bei dem Kläger entstandenen Steuer- und Abgabenlasten werden davon nicht berührt (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.04.2013, Az.: L 13 R 821/11).
38Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die durch das FRG begründeten Rentenanwartschaften unterliegen nach der Rspr. des BVerfG (Entscheidung vom 13.06.2006, Az.: 1 BvL 9/00) nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn ihnen - wie im Fall des Klägers - ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2013, Az.: L 18 KN 206/10).
39b) Der Bescheid vom 09.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2010 in der Fassung der Bescheide vom 27.05.2010, 30.03.2011, 31.05.2011, 28.03.2012, 31.05.2012, 05.06.2013 und 25.11.2013 ist rechtmäßig, soweit - rückwirkend - der Zeitraum ab dem 01.09.2007 bis zur Bekanntgabe des streitgegenständlichen (Änderungs-)Bescheides betroffen ist.
40Die Entscheidung der Beklagten beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 SGB X i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll (vgl. nachfolgend bb.) ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den zum Zeitpunkt seines Erlasses vorgelegenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X), nach Antragstellung oder Erlass des Bescheides Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 SGB X; vgl. nachfolgend aa.) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X).
41Die Beklagte war hiernach zur Aufhebung berechtigt.
42aa.) Der Bescheid vom 18.07.2008 stellt einen Dauerverwaltungsakt dar nach dessen Erlass - wie vorstehend ausgeführt - durch die erhöhten polnischen Rentenleistungen eine wesentliche, rechtserhebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
43Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse kann auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (analog) gestützt werden. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB X gilt nach dem Wortlaut zwar nur für die Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen, das zum "Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs" geführt haben würde; er ist aber auf Ruhensregelungen, die wie § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG den Anspruch als solchen nicht berühren, analog anzuwenden (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 22.04.1992, Az.: 5 RJ 77/90; Bayerisches Landessozialgerichts, Urteil vom 19.08.2009, Az.: L 13 R 434/09).
44bb.) Die Beklagte war berechtigt, die Rentenbewilligung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufzuheben.
45Die angefochtenen Aufhebungsentscheidungen der Beklagten sind nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bedeutet das "soll" in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, dass der Rentenversicherungsträger den Verwaltungsakt im Regelfall ("typischer Fall") rückwirkend aufzuheben hat. Liegt jedoch ein Ausnahmefall (sog. "atypischer Fall") vor, so ist eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang von der gegebenen Aufhebungsmöglichkeit abgesehen werden kann. Anders als bei § 45 SGB X enthält also § 48 SGB X nicht für alle, sondern nur für "atypische Fälle" eine Verpflichtung zur Ermessensausübung. Die Prüfung, ob ein solcher "atypischer Fall" vorliegt, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar. Das Gericht darf den angefochtenen Bescheid wegen fehlender Ermessensausübung aufheben, wenn die Prüfung ergibt, dass ein "atypischer Fall" gegeben ist und das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.10.2012, Az.: L 5 R 111/12 unter Hinweis auf die stdg. Rspr. des BSG). Hier sind bereits keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein atypischer Fall vorliegt, der der Beklagten Ermessen einräumen könnte. Auch der Kläger hat dahingehend nichts vorgetragen.
46cc.) Die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGB X ist gewahrt. Die Aufhebung war insbesondere gemäß § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X auch jenseits der 10-Jahresfrist möglich, da die Geldleistung in diesem Sinne bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Aufhebung gezahlt worden ist.
47Anhaltspunkte, dass die Jahresfristregelung nach § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht gewahrt wurde, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil ging der Beklagten am 30.04.2009 die Erklärung des polnischen Versicherungsträgers bezüglich der geänderten Höhe der anrechenbaren polnischen Rente zu, die die Beklagte mit Bescheid vom 09.06.2009 fristgemäß umsetzte.
48c.) Die Beklagte setzt sich mit der streitgegenständlichen Aufhebungsentscheidung nicht in Widerspruch zu in der Vergangenheit zu Gunsten des Klägers erfolgten Zusicherungen i.S.v. § 34 SGB X.
49Entgegen der Ansicht des Klägers folgt aus dem Schreiben der Beklagten vom 10.12.1991 an den Kläger, dem Schreiben vom 27.06.2005 an das Bundesministerium für Gesundheit und Soziales und dem Bescheid vom 20.10.2005 keine Selbstbindung der Beklagten, die einer Aufhebung hier entgegenstünde.
50Zu unterscheiden ist diesbezüglich zwischen einer - unverbindlichen - Auskunft i.S. von § 15 SGB I und einer Zusicherung i.S. von § 34 SGB X. Auskunft und Zusicherung unterscheiden sich nach Inhalt und Wirkung voneinander. Während die Zusicherung einen Verwaltungsakt mit Verpflichtungswillen darstellt, gerichtet auf Erlass oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes, handelt es sich bei der Auskunft um eine "Wissenserklärung", die sich in der Mitteilung des Wissens erschöpft und sich vom Verwaltungsakt durch das Fehlen eines Regelungswillens unterscheidet. Es fehlt der Verpflichtungswille, weil die Auskunft nicht auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Eine Zusicherung i.S. des § 34 SGB X ist eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Sie hat die Aufgabe, dem Adressaten als verbindliche Zusage über das zukünftige Verhalten der Verwaltungsbehörde bei Erlass des Verwaltungsaktes Gewissheit zu verschaffen. Die Zusicherung ist demnach eine Selbstverpflichtung der Behörde zu einem späteren Tun oder Unterlassen. Die Auslegung, ob ein Verwaltungsakt erlassen werden sollte und mit welchem Inhalt, richtet sich nach den für Willenserklärungen maßgebenden Auslegungsgrundsätzen. Dabei ist § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) heranzuziehen. Hiernach ist das gesamte Verhalten des Erklärenden zu berücksichtigen; neben dem Erklärungswortlaut kommt es auch auf die Begleitumstände, insbesondere dem Zweck der Erklärung an. Das danach maßgebende Gesamtverhalten des Erklärenden ist vom Standpunkt dessen zu bewerten, für den die Erklärung bestimmt ist. Maßgebend ist somit nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte. Entscheidend ist also nicht, was die Verwaltung mit ihrer Erklärung gewollt hat, sondern wie der Empfänger sie verstehen durfte; andererseits kann der Empfänger sich nicht darauf berufen, er habe die Erklärung in einem bestimmten Sinne verstanden, wenn diese objektiv - unter Berücksichtigung aller Umstände - nicht so verstanden werden konnte (vgl. m.w.N. BSG, Urteil vom 08.12.1993, Az.: 10 RKg 19/92).
51Ausgehend hiervon enthalten die vom Kläger in Bezug genommen Schreiben der Beklagten nur - unverbindliche - Auskünfte.
52aa) Das Schreiben vom 10.12.1991 führt zwar aus, dass "Differenzen bei der Rentennachzahlung vom deutschen Rentenversicherungsträger gezahlt werden". Hierbei wird indes nicht auf eine bereits geprüfte Rentenberechtigung des Klägers abgestellt. Eine dahingehende Prüfung hatte - für den Kläger erkennbar - zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden. Das Schreiben ist seinem Inhalt nach allgemein gehalten und nicht auf den konkreten Fall bezogen. Es ist deshalb nicht geeignet, eine mit Sicherheit eintretende Regelung im Einzelfall des Klägers mit bestimmtem Inhalt in Aussicht zu stellen. Es wird dort nicht ausgesagt, unter welchen weiteren Voraussetzungen die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Rentenleistungen bewilligen werde. Vielmehr nahm die Beklagte Bezug auf eine Anfrage des Klägers vom 23.09.1991, in der er um Auskunft bat, welche Gesetze und Vorschriften seiner Rentenberechnung bei einer Übersiedlung in die Bundesrepublik zugrunde gelegt werden. Das Schreiben vom 10.12.1991 enthält nicht mal die Zusage, einen Rentenbescheid zu erlassen. Es ist inhaltlich auf die Darstellung der damaligen Rechtslage beschränkt.
53bb) Nichts anderes gilt in Bezug auf das Schreiben vom 27.06.2005 an das Bundesministerium für Gesundheit und Soziales. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger nicht Adressat dieses Schreibens ist, teilte die Beklagte mit, dass sowohl das bis zum 30.11.2005 praktizierte Auszahlverfahren als auch die ab 01.12.2005 geübte Praxis "zum gleichen Rentenzahlbetrag" führe. Hierbei handelt es sich bereits um keine unzutreffende Mitteilung, da der ausgezahlte Betrag jeweils identisch ist; einzig mit dem Unterschied, dass ab dem 01.12.2005 die polnische Rente anteilig zur Tilgung der polnischen Steuerschuld unmittelbar vom polnischen Versicherungsträger an die polnische Finanzverwaltung überwiesen wird. Gleiches wird im Bescheid vom 20.10.2005 bestätigt, wenn dort ausgeführt wird, dass "(die) Minderung der Summe der Rentenzahlbeträge aus deutscher und polnischer Rente ( ) ausschließlich auf dem von den polnischen Behörden vorgenommenen bzw. vorzunehmenden Steuerabzug (beruht)."
54d.) Da die Aufhebung der Bewilligung rechtmäßig ist, durfte die Beklagte insoweit die überzahlte Leistung nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückfordern.
55aa) Soweit der Kläger rügt, dass die Beklagte bei der Bruttorente ebenfalls den vom polnischen Rentenversicherungsträger gewährten Pflegezuschlag angerechnet habe, ist dies unzutreffend. Die vom polnischen Versicherungsträger ab September 2007 gewährte Pflegezulage wurde zu keiner Zeit bei der Anrechnung des polnischen Bruttorentenbetrages mit eingerechnet. Bei den Neuberechnungen wurde nämlich nur der im jeweiligen polnischen Rentenbescheid ausgewiesene Bruttorentenbetrag berücksichtigt. Wie den zum Schriftsatz der Beklagten vom 08.09.2011 beigefügten polnischen Rentenbescheiden entnommen werden kann, zieht der polnische Versicherungsträger von diesem Bruttorentenbetrag die Steuer ab und rechnet erst dann die Pflegezulage hinzu. Demensprechend hat der Kläger-Bevollmächtigte im Verhandlungstermin am 04.06.2012 vor dem Sozialgericht eingeräumt, dass bezüglich der Pflegezulage die Berechnungen der Beklagten zutreffend seien. Warum nunmehr eine andere Ansicht vertreten wird, wird nicht substantiiert dargelegt.
56bb) Auch die Auffassung des Klägers, die Wechselkurse seien fehlerhaft berechnet worden, trifft nicht zu. Die Beklagte hat auch bei der Bestimmung der polnischen Rentenhöhe die Rechtslage zutreffend berücksichtigt.
57Einschlägig ist insoweit § 17a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Er regelt abschließend, wann sich ein geänderter Wechselkurs auf eine Sozialleistung auswirkt. Nach § 17a Abs. 3 SGB IV bleibt der angewandte Umrechnungskurs so lange maßgebend, bis 1. die Sozialleistung zu ändern ist,
582. sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert oder
593. eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert gegenüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten.
60Da sich die polnische Rente zum 01.03.2008 und 01.03.2009 geändert hatte (§ 17a Abs. 3 Nr. 1 SGB IV), war der Umrechnungskurs neu zu ermitteln. Die Kursumrechnung wird nach der vorrangigen Umrechnungsnorm des Art. 107 EWG-VO 574/72 (ab 01.05.2010 nach Art. 90 VO (EG) 987/2009) bestimmt. Nach diesen Vorschriften ist Bezugszeitraum
61- der Monat Januar für die ab dem darauffolgenden 1. April anzuwendenden Umrechnungskurse, - der Monat April für die ab dem darauffolgenden 1. Juli anzuwendenden Umrechnungskurse, - der Monat Juli für die ab dem darauffolgenden 1. Oktober anzuwendenden Umrechnungskurse, - der Monat Oktober für die ab dem darauffolgenden 1. Januar anzuwendenden Umrechnungskurse.
62Es gelten die Wechselkurse, die der Kommission zu ein und demselben Zeitpunkt von den Zentralbanken für die Berechnung des Ecu im Rahmen des Europäischen Währungssystems mitgeteilt werden. Die anzuwendenden Umrechnungskurse werden im vorletzten Monat vor dem Monatsersten, ab dem sie anzuwenden sind, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
63Auf dieser Grundlage gelten - in Bezug auf den Bescheid vom 09.06.2009 - folgende Kurse:
64- Bezugszeitraum Oktober 2007 - Anwendungszeitraum Januar, Februar und März 2008: 1 EUR = 3,7062 (PLN), - Bezugszeitraum Januar 2008 - Anwendungszeitraum April, Mai und Juni 2008: 1 EUR = 3,6092 (PLN), - Bezugszeitraum April 2008 - Anwendungszeitraum Juli, August und September 2008, 1 EUR = 3,4421 (PLN), - Bezugszeitraum Oktober 2008 - Anwendungszeitraum Januar, Februar und März 2009: 1 EUR = 3,5767 (PLN), - Bezugszeitraum Januar 2009 - Anwendungszeitraum April, Mai und Juni 2009: 1 EUR = 4,2300 (PLN), - Bezugszeitraum April 2009 - Anwendungszeitraum Juli, August und September 2009: 1 EUR = 4,4326 (PLN).
65Unter Anwendung der o.g. Kurse ergibt sich, dass die von der Beklagten im Bescheid vom 09.06.2009 (Anlage 7) herangezogenen Beträge der polnischen Rente richtig umgerechnet wurden: - zum 01.03.2008 mit 476,49 EUR,
66- zum 01.07.2008 mit 513,05 EUR, - zum 01.01.2009 mit 513,05 EUR, - zum 01.03.2009 mit 523,86 EUR, - zum 01.04.2009 mit 442,95 EUR, - zum 01.07.2009 mit 422,71 EUR.
67Anhaltspunkte, dass die Beklagte in Bezug auf die streitgegenständlichen Änderungsbescheide diese vorstehend dargelegten Berechnungsvorgänge fehlerhaft vollzogen hat, sind im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger dahingehend keine substantiierten Einwände erhoben.
68Ein Anspruch auf eine weitergehende Berücksichtigung des monatlichen Wechselkurses bzw. anderer Wechselkurse, wie vom Kläger gefordert, besteht nicht (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.11.2011, Az.: L 13 R 890/10).
69Nichts Gegenteiliges folgt aus dem vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem früheren Verfahren (Az.: L 18 R 88/08) am 30.09.2008 geschlossenen Vergleich, wonach sich die Beklagte verpflichtete, den Anrechnungsbetrag nach § 17a SGB IV nach dem offiziellen Umrechnungskurs der Europäischen Zentralbank bzw. der Deutschen Bundesbank zu ermitteln und den sodann errechneten Euro-Betrag als Anrechnungsbetrag zu Grunde zu legen. Bereits dem Wortlaut nach kann dem Vergleich nicht entnommen werden, dass eine taggenaue Wechselkursberechnung zu erfolgen hat. Auch ergibt sich aus dem Vergleich nicht, dass auch die streitgegenständlichen Bescheide hiervon erfasst werden. Dem Vergleich lagen vielmehr die Rentenbescheide vom 26.01.2005 und vom 20.10.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2005 zugrunde. Der Vergleich bezieht sich daher auf einen abgeschlossenen - nicht streitgegenständlichen - Rentenbezugszeitraum in der Vergangenheit.
70Die Berufung ist mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die im Verhandlungstermin am 11.07.2014 durch die Beklagte erfolgte Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 24.10.2012 und 11.10.2013 stellt nur ein geringfügiges Obsiegen des Klägers dar, das eine Kostenbeteiligung der Beklagten nicht rechtfertigt.
71Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
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(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)
Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)
Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
- 1.
soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, - 2.
solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist, - 3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen, - 3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht, - 4.
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten, - 5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt, - 6.
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird, - 7.
während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben, - 8.
solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.
(2) (weggefallen)
(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.
(4) (weggefallen)
(1) Der Anspruch von Versicherten in der Seefahrt auf Leistungen nach diesem Abschnitt ruht, soweit und solange die Reeder ihre Verpflichtung zur medizinischen Betreuung nach dem Seearbeitsgesetz erfüllen. Kommen die Reeder der Verpflichtung nicht nach, kann der Unfallversicherungsträger von den Reedern die Erstattung in Höhe der von ihm erbrachten Leistungen verlangen.
(2) Endet die Verpflichtung der Reeder zur medizinischen Betreuung, haben sie hinsichtlich der Folgen des Versicherungsfalls die medizinische Betreuung auf Kosten des Unfallversicherungsträgers fortzusetzen, soweit dieser sie dazu beauftragt.
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht:
- 1.
solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet, - 2.
soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit unmittelbar nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden.
(1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.
(2) Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch Anspruch auf Leistungen besteht, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4, soweit § 39 nichts Abweichendes bestimmt. Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches weiter zu zahlen; bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter gezahlt.
(3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a ruhen nicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten oder Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation.
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
- 1.
soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, - 2.
solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist, - 3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen, - 3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht, - 4.
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten, - 5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt, - 6.
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird, - 7.
während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben, - 8.
solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.
(2) (weggefallen)
(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.
(4) (weggefallen)
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.
(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für denselben Versicherungsfall eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Ist Einkommen zu berücksichtigen, das in fremder Währung erzielt wird, wird es in Euro nach dem Referenzkurs umgerechnet, den die Europäische Zentralbank öffentlich bekannt gibt. Wird für die fremde Währung von der Europäischen Zentralbank ein Referenzkurs nicht veröffentlicht, wird das Einkommen nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes umgerechnet; für Länder mit differenziertem Kurssystem ist der Kurs für den nichtkommerziellen Bereich zugrunde zu legen.
(2) Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung in der Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs für den Kalendermonat maßgebend, in dem die Anrechnung des Einkommens beginnt. Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung nicht in der Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs für den ersten Monat des Kalendervierteljahres maßgebend, das dem Beginn der Berücksichtigung von Einkommen vorausgeht. Überstaatliches Recht bleibt unberührt.
(3) Der angewandte Umrechnungskurs bleibt so lange maßgebend, bis
- 1.
die Sozialleistung zu ändern ist, - 2.
sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert oder - 3.
eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert gegenüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf
Sie finden keine Anwendung bei der Ermittlung von Bemessungsgrundlagen von Sozialleistungen.(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1985 eingetreten ist.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.