Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 01. Okt. 2015 - L 9 R 3191/15 ER-B

published on 01/10/2015 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 01. Okt. 2015 - L 9 R 3191/15 ER-B
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Streitig ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Ruhensanordnung der Altersrente nach § 31 Fremdrentengesetz (FRG) bei gleichzeitigem Bezug einer rumänischen Rente.
Der 1941 geborene Antragsteller ist Spätaussiedler aus Rumänien und lebt seit Juni 1990 in Deutschland. Nach seinem Abitur studierte er von 1959 bis 1965 an der Fakultät für Wohnungs-, Landwirtschaft- und Industriebau des Politechnischen Instituts in I. und schloss mit einem Diplom, das dem deutschen Abschluss Diplom-Ingenieur entspricht, ab. Von Juli 1965 bis April 1990 arbeitete er beim Staatlichen Bautrust nacheinander als Bauleiter, Chefingenieur, Niederlassungsleiter und zuletzt Leiter einer zentralen Stabstelle. Nach seiner Übersiedlung nach Deutschland war er bis Juli 2005 versicherungspflichtig beschäftigt und bezog anschließend Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 07.07.2006 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 11.05.2006 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von monatlich 1.415,08 EUR brutto bzw. 1.285,60 EUR netto.
Nachdem der rumänische Rentenversicherungsträger mitgeteilt hatte, dass der Antragsteller ab dem 01.09.2006 Anspruch auf eine Altersrente in Höhe von monatlich 630,00 Leu habe, stellte die Antragsgegnerin mit Änderungsbescheid vom 07.04.2008 die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit neu fest ab dem 01.09.2006 unter Anrechnung der rumänischen Rente. Für die Zeit ab dem 01.06.2008 würden laufend monatlich 1.134,40 EUR gezahlt. Für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.05.2008 ergebe sich eine Überzahlung von 3.546,07 EUR, die zu erstatten sei. In Anlage 10 des Bescheides führte die Antragsgegnerin aus, der Bescheid vom 07.07.2006 werde hinsichtlich der Rentenhöhe nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung ab dem 01.09.2006 zurückgenommen, da der Antragsteller ab diesem Zeitpunkt eine ausländische Rente erhalte, die auf die deutsche Rente anzurechnen sei. In der Anlage 7 des Bescheides führte die Antragsgegnerin an, dass die rumänische Rente von monatlich 630,00 Leu (umgerechnet 170,56 EUR) bei einem Deckungsverhältnis von 299 zu 299 Monaten die deutsche Rente in dieser Höhe voll zum Ruhen bringe.
Mit Schreiben vom 30.04.2008 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein und stellte gleichzeitig beim Sozialgericht Freiburg (SG) am 14.05.2008 einen Antrag auf Anordnung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 07.04.2008 (S 13 R 3242/08 ER). Als Begründung führte er u.a. an, er habe tatsächlich aus Rumänien noch keine Rente erhalten.
Nachdem die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anerkannt hatte, wurde das Eilverfahren für erledigt erklärt.
Erst ab November 2010 wurde für den Antragsteller tatsächlich laufend eine Rente vom rumänischen Rententräger ausbezahlt in Höhe von nunmehr 2.266,- Leu (umgerechnet 531,24 EUR).
Mit Bescheid vom 26.05.2011 berechnete die Antragsgegnerin die bisherige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01.11.2010 neu unter Anrechnung der rumänischen Rente. Sie betrage ab Juli 2011 monatlich 842,75 EUR, und für die Zeit vom 01.11.2010 bis 30.06.2011 ergebe sich eine Überzahlung von 3.811,10 EUR, die zu erstatten sei. Die Überzahlung aus dem Bescheid vom 07.04.2008 in Höhe von 3.546,07 EUR für die Zeit von September 2006 bis Mai 2008 bleibe vorerst weiter bestehen. Der Bescheid vom 07.04.2008 (und ein nicht aktenkundiger Bescheid vom 04.08.2008) werde nach § 48 SGB X ab dem 01.11.2010 aufgehoben, da der Antragsteller ab dem 01.11.2010 eine ausländische Rente erhalte, die auf die deutsche Rente anzurechnen sei. Dieser Bescheid werde nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. In der Anlage 7 dieses Bescheides führte die Antragsgegnerin im Rahmen der Berechnung an, die monatliche ausländische Rente betrage 2.266,00 Leu (umgerechnet 531,24 EUR) bei einem Deckungsverhältnis von weiterhin 299 zu 299 Monaten.
Auch gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein (Schreiben vom 16.06.2011).
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Mit Schreiben vom 21.09.2011 teilte die Antragsgegnerin mit, wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs für die Dauer des Widerspruchsverfahrens die Rente in der bisherigen Höhe zur Zahlung anzuweisen.
11 
Am 13.10.2011 erging ein weiterer Rentenbescheid, wonach die bisherige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01.09.2006 neu berechnet werde. Für die Zeit ab dem 01.11.2011 würden laufend monatlich 842,75 EUR (unter Anrechnung der rumänischen Rente) gezahlt. Für die Zeit ab dem 01.09.2006 bis Oktober 2011 treffe die Rente nicht mehr mit anderen Ansprüchen zusammen. Ab dem 01.11.2010 ruhe die Rente wegen der monatlichen ausländischen Leistung in Höhe von 2.266 Leu (entspricht 531,24 EUR) bei einem Deckungsverhältnis von 299 zu 299 Monaten. Dieser Bescheid ergehe aufgrund des Widerspruchs vom 02.05.2008, dem damit in vollem Umfang abgeholfen werde.
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Am 21.02.2013 zahlte der rumänische Rentenversicherungsträger die Nachzahlung der rumänischen Rente direkt an die Antragsgegnerin aus (Bl. 391 der Verwaltungsakte).
13 
Nachdem der rumänische Rentenversicherungsträger eine Änderung der bewerteten Versicherungszeiten mitgeteilt hatte (Bl. 428 der Verwaltungsakte), erging am 05.12.2013 ein weiterer Rentenbescheid, wonach die Altersrente ab dem 01.01.2007 neu festgestellt werde. Für die Zeit ab dem 01.02.2014 würden laufend monatlich 1.363,92 EUR bezahlt. Aus der Anlage 1 des Bescheides ergibt sich eine Anrechnung der rumänischen auf die deutsche Rente ab dem 01.01.2007 bis Oktober 2010 unter Zugrundelegung eines Deckungsverhältnisses von 363 zu 363 Monaten (vgl. Anlage 7), während ab dem 01.11.2010 die Rente nicht mehr mit anderen Ansprüchen zusammentreffe. Bis Ende 2010 stellte die Antragsgegnerin eine Überzahlung fest, für die Zeit ab November 2010 bis Juni 2011 errechnete sie eine Nachzahlung. Die Überzahlung verrechnete die Antragsgegnerin mit dem vom rumänischen Rentenversicherungsträger an sie überwiesenen Betrag und bezifferte die Nachzahlung insgesamt auf 4074,75 EUR. In der ergänzenden Begründung (Anlage 10) wird dargelegt, dass für die Zeit ab dem 01.07.2011 wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs weiterhin die ungekürzte deutsche Rente bezahlt werde.
14 
Mit Bescheid vom 30.12.2013 erfolgte eine Neufeststellung der Rente für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.12.2006 unter Anrechnung der rumänischen Rente.
15 
Der Antragsteller trug u.a. vor, grundsätzlich mit einer Anrechnung der rumänischen auf die deutsche Rente einverstanden zu sein. Jedoch erhalte er eine Zusatzrente, die nicht auf die deutsche Rente anzurechnen sei, und es ergäben sich aus dem rumänischen Versicherungsverlauf 426 Monate Versicherungszeiten (als Bonus für eine Tätigkeit in der II. Arbeitsgruppe) gegenüber den nur 363 Monaten im deutschen Versicherungsverlauf. Dieses anteilige Verhältnis sei bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen.
16 
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2014 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen die Anrechnung seiner rumänischen Rente mit der Begründung zurück, nach § 31 FRG führe der Teil der fremden Rente, der auf die in der deutschen Rente deckungsgleich angerechneten Zeiten entfalle, zum Ruhen der deutschen Rente. Bei der Feststellung des Ruhensbetrages sei stets vom tatsächlichen Ausmaß des einzelnen Zeitraumes auszugehen. Dies bedeute, dass fremde Versicherungszeiten, die nach dortigem Recht in erhöhtem Umfang bzw. in vermindertem Umfang angerechnet würden, in die Berechnungsformel mit ihrer tatsächlichen Monatszahl einführten. Deckungsgleich könnten daher nicht nur FRG-Beitrags- und Beschäftigungszeiten sein, sondern auch Kindererziehungs-, Ersatz-, Anrechnungs-, Zurechnungs-, Berücksichtigungs- und Rentenbezugszeiten, sofern die dazugehörigen Zeiträume bei der fremden Leistung ebenfalls angerechnet würden. In der rumänischen Rente würden Versicherungszeiten bei bestimmten Arbeitsbedingungen in erhöhtem Umfang und dadurch mit erhöhter Punktezahl honoriert. Nach dem mit rumänischem Gesetz Nr. 209/08 modifizierten Artikel 782 würden Zeiten, die der Arbeitsgruppe I bzw. II zugeordnet seien, in einem erhöhten Umfang berücksichtigt, so dass der Antragsteller für die Beschäftigungszeiten in der Arbeitsgruppe II (18.03.1969 bis 30.04.1990) einen Bonus von 63 Monaten erhalten habe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass diese Vergünstigungen auf den entsprechenden Arbeitszeiten im genannten Zeitraum beruhten, die gleichermaßen in der rumänische Rente wie auch im Rahmen des FRG in der deutschen Rente enthalten seien. Etwas anderes würde nur gelten, wenn eine Zulage mit Entschädigungscharakter, etwa für persönlich erlittenes Unrecht oder einen individuellen Gesundheitsschaden gezahlt werden würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Somit sei ein anteiliges Verhältnis von 363 zu 363 Monaten bei der Anrechnung im Rahmen des § 31 FRG zu berücksichtigen.
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Hiergegen hat der Antragsteller am 23.05.2014 Klage beim SG erhoben (S 12 R 2440/14) mit der Begründung, im rumänischen Rentenbescheid würden gemäß der relevanten Bescheinigung E 205 RO 426 Monate ausgewiesen und bewertet, während im deutschen Rentenbescheid nur 363 Monate bewertet würden. Hieraus ergebe sich ein Verhältniswert von 363 : 426 = 0,852. Also dürften 14,8 Prozent der rumänischen Rente nicht angerechnet werden. In Artikel 2 des Eilerlasses der Regierung (OUG) 209 aus dem Jahre 2008 werde spezifiziert, dass die Versicherten „Nutznießer einer Erhöhung der Punktezahl“ würden. Diese Höherversicherung sei eine Entschädigung des Schadensfalles der im Baugewerbe tätig Gewesenen und damit ein Bestandteil der rumänischen Rente, der nicht auf dem üblichen Versorgungs- bzw. Versicherungssystem beruhe und deshalb mangels Gleichartigkeit der Leistung nicht angerechnet werden sollte. Weiterhin befänden sich im deutschen Rentenbescheid berücksichtigte Zeiten ohne entsprechenden Geldeswert, nämlich 28 Monate schulischer Ausbildung. Diese Zeiten würden mit den Monaten des rumänischen Rentenbescheides verglichen, die sämtlich einen entsprechenden Geldwert aufwiesen. Es bestehe dann zwar eine gewisse Gleichheit der Zeiten, nicht aber jedoch eine Gleichheit der Rentenberechnung. Diese 28 Monate entsprächen 7,71 Prozent der rumänischen Rente und dürften nicht angerechnet werden. Weiterhin enthalte seine rumänische Rente 9,74625 Entgeltpunkte für eine zusätzliche Rente, die wieder keine Entsprechung in den deutschen Entgeltpunkten aufweise. Hierbei handle es sich um eine zusätzliche Rente für eine Führungsposition im Sinne einer Zulage, die nicht Bestandteil des Bruttogehaltes sei.
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Zunächst zahlte die Antragsgegnerin auch während des Klageverfahrens die deutsche Rente ungekürzt aus. Am 22.05.2015 erließ sie einen Bescheid, wonach die bisherige Altersrente ab dem 01.07.2015 neu berechnet werde. Es würden nun laufend monatlich 896,17 EUR bezahlt. In den Anlagen 1 und 7 wird als Begründung ausgeführt, für die Zeit ab 01.07.2015 erfolge eine Anrechnung der ausländischen Leistung nach einem Deckungsverhältnis von 363 : 363 und in Höhe von umgerechnet 581,69 EUR. In einem ergänzenden Schreiben vom 26.05.2015 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass durch die Entscheidung der Widerspruchsstelle die aufschiebende Wirkung entfallen sei. Die ungekürzte Rente sei entgegen der geltenden Regelung in der bisherigen Höhe weitergezahlt worden. Ab dem 01.07.2015 sei die Rente in reduzierter Höhe zur Zahlung angewiesen worden. Da die Klage des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung habe, müsse er diese beim Sozialgericht beantragen.
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Hieraufhin hat der Antragsteller am 02.06.2015 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim SG gestellt.
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Mit Beschluss vom 02.07.2015 hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt, da eine Anrechnung der rumänischen Rente auf die deutsche Rente gemäß § 31 FRG zutreffend erfolgt sei. Nach deutschem Recht unbewertet bleibende Anrechnungszeiten seien im Rahmen der Berechnung deckungsgleich anzurechnender Zeiten einzubeziehen, sofern die dazugehörigen Zeiträume wie hier bei der fremden Leistung ebenfalls angerechnet werden. Die vom Antragsteller als besondere Leistungszulage oder Zusatzrente für seine herausgehobene Position bezeichnete Zulage von 9,74627 Entgeltpunkten könne keine Berücksichtigung finden, da dieser Teilbetrag schwerpunktmäßig den Charakter eines Entgelts für die entrichtete Tätigkeit habe, weil er von der Art der Tätigkeit (in einer leitenden Funktion) abhänge. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass dieser Anteil der rumänischen Rente allein oder überwiegend einer Ehrung oder Entschädigung in Abgrenzung zu einer Versorgungsleistung im Alter diene. Die vom Antragsteller angestrebte Berücksichtigung von 436 Monaten bei der rumänischen Rente im Rahmen der Berechnung der Deckungsgleichheit sei nicht begründet, da für die Bestimmung deckungsgleicher Monate auf die tatsächlichen Zeiträume abzustellen sei und nicht auf eine wie hier durch das rumänische Gesetz Nr. 209/08 angeordnete normative Streckung.
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Gegen diesen Beschluss des SG hat der Antragsteller am 30.07.2015 Beschwerde beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt unter Bezugnahme auf seine bisherige Begründung. Ergänzend hat er dargelegt, dass nach § 31 FRG nur eine Anrechnung in Höhe des Betrages erfolgen könne, derausgezahlt werde. Tatsächlich würden auf seine rumänische Rente aber Steuern erhoben.
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Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst),
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den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Juli 2015 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage (S 12 R 2440/14) gegen den Bescheid vom 07. April 2008 in der Fassung der Bescheide vom 26. Mai 2011, 13. Oktober 2011, 5. Dezember 2013 und 30. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2014 in der Form des Änderungsbescheides vom 22. Mai 2015 in Bezug auf die Rentenzahlung ab Juli 2015 anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie hat auf ihr bisheriges Vorbringen im Verwaltungs-, Widerspruchs- sowie erstinstanzlichen Verfahren Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie der Akte des Gerichts erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
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Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Das SG hat aus zutreffenden Gründen den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 86 a Abs. 2 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss und sieht von einer erneuten Wiedergabe ab.
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Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Die Auslegung des klägerischen Antrags gegenüber dem SG ergibt, dass der Antragsteller sich gegen die Anrechnung seiner rumänischen Rente auf die deutsche Rente für die Zeit ab dem 01.07.2015 wendet und diesbezüglich die aufschiebende Wirkung seiner Klage begehrt. Insofern kann offenbleiben, ob für die Zeit vor dem 01.07.2015 die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind. Dies ist - nach summarischer Prüfung - insofern zum Teil fraglich, als die Antragsgegnerin im Rentenbescheid vom 13.10.2011 dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 07.04.2008 (Teil-Aufhebung der Rente wegen Anrechnung der rumänischen Rente ab dem 01.09.2006) voll umfänglich stattgegeben hatte und nunmehr nur noch eine Anrechnung ab dem 01.11.2010 (Beginn der tatsächlichen Rentenzahlung der rumänischen Rente) anordnete (wenn auch unter Beibehaltung des Überzahlbetrags in Höhe von 3.546,07 EUR [vgl. Bl. 323 der Verwaltungsakte], was angesichts fehlender Anrechnung nicht nachvollziehbar sein dürfte), dann aber mit weiterem Rentenbescheid vom 05.12.2013 wiederum ab dem 01.01.2007 eine Anrechnung der rumänischen Rente verfügte, ohne diesbezüglich Ermessen im Sinne des § 45 SGB X auszuüben, obwohl sie damit den Rentenbescheid vom 13.10.2011 - konkludent - in Bezug auf die Anrechnung der rumänischen Rente für die Zeit ab dem 01.01.2007 aufgehoben haben dürfte. Dieser Aspekt braucht hier hingegen nicht weiter vertieft zu werden, da die Rechtmäßigkeit der Rentenbescheide für die Zeit vor Juli 2015 nicht Gegenstand des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz ist. Auch ist nicht Gegenstand die etwaige Rückzahlungspflicht überbezahlter Rente, da es an einem Rückforderungsbescheid fehlt und im Übrigen gem. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGG Widerspruch und auch Klage hiergegen aufschiebende Wirkung hätten.
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Für die Rentenzahlung ab dem 01.07.2015 ist Ausgangspunkt der Rentenbescheid vom 26.05.2011, worin die Antragsgegnerin mit hinreichender Bestimmtheit die Rentenbewilligung mit Wirkung ab dem 01.11.2010 unter Hinweis auf eine Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben hat mit der Begründung, der Antragsteller erhalte ab dem 01.11.2010 eine ausländische Rente, die teilweise oder in voller Höhe auf die deutsche Rente anzurechnen sei. Zwar hätte die Antragsgegnerin hier den ursprünglichen Rentenbescheid vom 07.07.2006 und nicht (nur) den Bescheid vom 07.04.2008 erwähnen müssen, doch ergibt sich aus der Auslegung, dass die Antragsgegnerin jedenfalls auch die Rentenhöhe ab dem 01.11.2010 neu regeln und den Bescheid vom 07.07.2006, der eine Bewilligung der deutschen Rente ohne Anrechnung der rumänischen Rente zum Inhalt hatte, teilweise aufheben wollte.
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An dieser Anrechnung der rumänischen Rente auf die deutsche Rente hat der Bescheid vom 05.12.2013 nichts geändert: Zwar stellt die Antragsgegnerin darin die Altersrente ab dem 01.01.2007 neu fest und gibt in der Anlage 1 auf Seite 10 an, dass für die Zeit ab dem 01.11.2010 die Rente nicht mit anderen Ansprüchen zusammentreffe. Hiermit hat die Antragsgegnerin indes nicht etwa den Wegfall der Anrechnung in materiell-rechtlicher Hinsicht ab diesem Zeitpunkt verfügt, wie eine Auslegung des Verwaltungsaktes ergibt. Die Auslegung eines Verwaltungsakts hat ausgehend von seinem Verfügungssatz und der Heranziehung des in § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern auf den wirklichen Willen der Behörde bzw. des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die dem Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20.03.2012, B 5 R 16/12 R m.w.N., Juris). Aus den Gesamtumständen und aus der ergänzenden Begründung in Anlage 10 des Bescheides vom 05.11.2013 ergibt sich mit hinreichender Bestimmtheit, dass die Antragsgegnerin lediglich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den kürzenden Bescheid vom 26.05.2011 insofern umsetzen wollte, als nunmehr trotz der Anrechnung weiterhin die ungekürzte deutsche Rente ausbezahlt wird. Die Problematik der aufschiebenden Wirkung des klägerischen Widerspruchs war zwischen den Beteiligten mehrfach angesprochen worden und sogar Gegenstand eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem SG, im Rahmen dessen die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung anerkannt hat. Auch weist die Antragsgegnerin in der Anlage 10 (Bl. 502 der V-Akte) im Rahmen ihrer ergänzenden Begründung ausdrücklich darauf hin, dass wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller für die Zeit ab dem 01.07.2011 weiterhin die ungekürzte deutsche Rente erhalte. Aus diesem Zusatz und dem Wort „weiterhin“ (d.h. dass also schon zuvor die ungekürzte Zahlung erfolgt ist) ergibt sich, aus welchem Grund die Antragsgegnerin von einer Anrechnung der rumänischen Rente ab November 2010 abgesehen hat. Dies hat erkennbar auch der Antragsteller so verstanden, der sich an keiner Stelle darauf beruft, die Antragsgegnerin habe materiell-rechtlich seinen Rechtsstandpunkt anerkannt. Vielmehr begehrt er stets nur die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs bzw. seiner Klage.
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Der Bescheid vom 22.05.2015 ist wiederum das Gegenstück zum Bescheid vom 13.10.2011, weil nunmehr die Antragsgegnerin entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG (Wegfall der aufschiebenden Wirkung für Anfechtungsklagen bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen) nicht mehr von einer aufschiebenden Wirkung ausgeht und deshalb nur noch die gekürzte deutsche Rente ausbezahlt.
34 
Die Antragsgegnerin war auch berechtigt, gemäß § 48 SGB X den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 07.07.2006, der eine ungekürzte Rentenbewilligung regelte, wegen Anrechnung der rumänischen Rente ab dem 01.10.2010 teilweise aufzuheben (Bescheid vom 26.05.2011).
35 
§ 31 FRG regelt Folgendes: Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anstelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung.
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Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist die Vermeidung von Doppelleistungen. Das Ausmaß des Ruhens ist so festgesetzt, dass der Berechtigte mit der Rente des ursprünglich verpflichteten Versicherungsträgers insgesamt nicht weniger erhält als vor der Zubilligung dieser Rente (vgl. BT-Drucksache zum FANG, 3/1109, Begründung zu §§ 11, 31 FRG; siehe hierzu und zum Folgenden auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2011, L 2 R 5754/10 m.w.N., Juris). „Nach Bundesrecht anzurechnende Zeiten“ sind u.a. Zeiten nach dem FRG (§ 15 f. FRG). Fremde Leistungen für FRG-Zeiten führen zum Ruhen der deutschen Rente. Der Umfang des Ruhens wird durch die ausgezahlte fremde Leistung bestimmt. Mit Leistung ist dabei die im ersten Halbsatz bezeichnete Leistung gemeint. Dort ist Leistung als Oberbegriff (Rente oder andere Leistung) benutzt und durch den Zusatz „für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten“ eingeschränkt. Beruht eine fremde Rente nur zum Teil auf Zeiten, die auch nach Bundesrecht anrechenbar sind, führt sie nur mit dem entsprechenden Teil (und nicht insgesamt) zum Ruhen der deutschen Rente. Liegen also der fremden Rente neben den nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten (= neben den doppelt berücksichtigten Zeiten) noch weitere Zeiten zugrunde, ist die fremde Rente entsprechend aufzuteilen (vgl. hierzu LSG a. a. O. unter Beweis auf BSG, Urteil vom 14.09.1976, 11 RA 128/75, beide in Juris). Soweit Renten für andere Zeiten gewährt werden, liegt aber keine Doppelleistung vor. Demzufolge hatte die Rechtsprechung schon zu § 1 Abs. 5 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 ein „Erlöschen“ des Leistungsanspruchs nur angenommen, wenn und soweit die Fremdleistung für dieselben Versicherungszeiten gewährt wird, weil nur insoweit tatsächlich sonst eine Doppelleistung einträte (BSG, Urteil vom 14.09.1976 a. a. O.; LSG a. a. O.). Daraus folgt, dass allein eine Zeitenkongruenz ausschlaggebend ist für den Umfang des Ruhens. Auf diesen Grundsätzen basierend hat die Antragsgegnerin zu Recht auch die Zeiten der Schul- bzw. Hochschulausbildung von Oktober 1959 bis Januar 1965 in die Berechnung deckungsgleicher anzurechnender Zeiten im Rahmen des § 31 Abs. 1 FRG mit einbezogen. Zwar trifft es zu, dass diese Zeiten der Schul- bzw. Hochschulausbildung vorliegend lediglich im Umfang von drei Jahren mit Entgeltpunkten bewertet wurden, während die übrigen Zeiten nicht zu bewerten sind (vgl. Seite 3 der Anlage 4 zum Rentenbescheid vom 05.12.2013), doch führt dies entgegen den Angaben des Antragstellers nicht dazu, dass diese nicht bewerteten Zeiten herauszurechnen sind mit der Folge, dass keine vollständige Deckungsgleichheit mehr entsteht und die rumänische Rente deshalb nach § 31 FRG nicht mehr in vollem Umfang auf die deutsche Rente anzurechnen ist. Solange eine deutsche Rente für Zeiten gewährt wird, für die auch eine Leistung aus der ausländischen Versicherung bezogen wird, führt diese in vollem Umfang zum Ruhen, unabhängig von dem Umstand, ob sie auf den gleichen Voraussetzungen wie die deutsche Rente beruht (vgl. LSG a. a. O.). Deckungsgleich können nicht nur FRG-Beitrags- und Beschäftigungszeiten, sondern auch Kindererziehungs-, Ersatz-, Anrechnungs-, Zurechnungs-, Berücksichtigungs- und Rentenbezugszeiten sein, sofern die dazugehörigen Zeiträume bei der fremden Leistung ebenfalls angerechnet wurden. Dazu zählen auch nicht bewertete Zeiten (z. B. wie hier Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung, vgl. Rechtshandbuch der Deutschen Rentenversicherung Bund zu § 31 FRG, Stand 10.12.2012, Ziffer 4.2). Wie sich aus dem rumänischen Versicherungsnachweis ergibt (vgl. nur Bl. 5 der SG-Akte S 12 R 2440/14), wird die rumänische Rente aufgrund von Versicherungszeiten ab dem 01.10.1959 bis zum 30.04.1990 gezahlt. Dies sind 363 Monate. Derselbe Zeitraum findet sich auch im Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung, so dass eine Zeitenkongruenz/Deckungsgleichheit vorliegt, ohne dass es darauf ankäme, wie im Einzelnen die Zeiten nach den jeweiligen Rentenvorschriften bewertet werden.
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Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass sein Versicherungsnachweis E 205 RO aus Rumänien 426 Monate ausweist (vgl. Bl. 5 Rückseite der SG-Akte S 12 R 2440/14: AA [Jahre] 35, LL [Monate] : 05, LL [Tage]: 13 = 425 Monate und 13 Tage = 426 Monate) und nicht nur die erwähnten 363 Monate. Dieser Wert von 426 Monaten beruht nicht darauf, dass im rumänischen Versicherungsverlauf weitere Versicherungszeiten als die oben erwähnten enthalten sind, die im deutschen Versicherungsverlauf fehlen, sondern folgt aus der Eilverordnung der Regierung Nr. 209/2008 zur Änderung des Gesetzes Nr. 19/20 über das öffentliche Rentensystem und sonstige Sozialversicherungsansprüche (vgl. Bl. 46 f. der SG-Akte S 12 R 2440/14). Artikel 1 dieser Verordnung ändert die bisherigen Regelungen zum öffentlichen Rentensystem insofern ab, als nunmehr Versicherte, welche Tätigkeiten und Arbeitsstellen, die nach den vor dem 1. April 2001 geltenden Rechtsvorschriften in der Beschäftigungsgruppe I und/oder in der Beschäftigungsgruppe II eingestuft waren, ausgeübt haben, nun einen Anspruch auf Erhöhung der jährlichen Anzahl von Entgeltpunkten wie folgt haben: Um 25 Prozent für die Zeiträume, in denen die Tätigkeiten an in der Beschäftigungsgruppe II eingestuften Arbeitsstellen ausgeübt haben. Dies führt dazu, dass dem Antragsteller, der ausweislich des Rentenversicherungsnachweises E 205 RO (vgl. Bl. 5 Rückseite a.a.O.: BONUS PENTRU PERIODADA LUCRATA IN GRUPA A - II - A - DE MUNCA 100 % der Zeit 18.03.1969 - 30.04.1990) in eben diese Gruppe II einzustufen ist, für die Zeit seiner Tätigkeit von März 1969 bis April 1990 nicht nur 253 Monate gutzuschreiben sind, wie dies eigentlich rechnerisch zutreffend wäre, sondern 25 Prozent mehr, d. h. 63 Monate mehr (Tätigkeit in der Gruppe II von März 1969 bis April 1990 = 21 Jahre und 1 Monat = 253 Monate; hiervon ¼ = 63 Monate). Hier gilt indes, dass bei der Feststellung des Ruhens-Betrages stets vom tatsächlichen Ausmaß des einzelnen Zeitraums auszugehen ist. Das bedeutet, dass fremde Versicherungszeiten, die nach dortigem Recht in erhöhtem Umfang, (z. B. Tätigkeiten im Bergbau) bzw. in vermindertem Umfang (z. B. Teilzeitbeschäftigung in Rumänien) angerechnet wurden, in die Berechnungsformel mit ihrer tatsächlichen Monatszahl einfließen (vgl. Rechtshandbuch a. a. O. unter Ziff. 4.2). Es kommt also vorliegend in Bezug auf die Tätigkeit des Klägers nur auf die Monate mit tatsächlicher Beschäftigung an und nicht auf eine aufgrund rumänischer Bonusregelungen erfolgende Mehrfachbewertung der Zeiten.
38 
Soweit der Antragsteller vorträgt, die ihm gewährte „zusätzliche Rente“ aufgrund seiner besonderen Führungsposition müsse bei der Anrechnung unberücksichtigt bleiben, überzeugt dies nicht. Diese Zusatzrente wird aufgrund zusätzlicher Entgeltpunkte gemäß der oben angegebenen rumänischen Verordnung für die von ihm verrichtete Tätigkeit in der Beschäftigungsgruppe II bezogen auf die Zeit, für die auch die Altersrente durch die Antragsgegnerin gezahlt wird, gewährt. Sie steht damit in direktem Zusammenhang mit der nach dem FRG anerkannten Dienstzeit. Beträge, die wie die vom Antragsteller vorgetragene zusätzliche Rente auf den in der fremden Rente angerechneten Versicherungszeiten basieren, sind in die Anrechnung einzubeziehen. Anderes gilt nur für Beträge, die nicht auf den in der fremden Rente angerechneten Versicherungszeiten, sondern auf anderen Tatbeständen beruhen (vgl. Rechtshandbuch a. a. O., Ziff. 4.1). So sind z. B. im rumänischen Rentenrecht nach dem Gesetz Nr. 118/1990 besondere Leistungen (für Deportationen) möglich. Zum einen können danach zusätzliche Versicherungszeiten berücksichtigt, zum anderen besondere Geldleistungen gezahlt werden. Diese zusätzlichen Geldleistungen wären nicht anzurechnen (siehe Rechtshandbuch a. a. O.). Eine Anrechnung erfolgte z. B. auch dann nicht, wenn eine Zahlung Entschädigungscharakter etwa für persönliches erlittenes Unrecht und einen individuellen Gesundheitsschaden hat (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, a. a. O.). Vorliegend wird die dem Antragsteller gewährte Zusatzrente indes nur deshalb gezahlt, weil er in den erwähnten Monaten seiner tatsächlichen Tätigkeit eine besonders anspruchsvolle Position innehatte und er sich deshalb nach rumänischem Recht zusätzliche Entgeltpunkte erwarb. Es besteht damit ein direkter Bezug zu der verrichteten Tätigkeit. Um eine Doppelleistung zu vermeiden, ist diese für die Beschäftigung gezahlte Rente vollumfänglich auf die deutsche Rente anzurechnen.
39 
Schließlich sind von der Anrechnung neben dem Vortrag des Antragstellers auch nicht die Steuern abzuziehen, um die seine rumänische Rente gemindert ist. Der Begriff „ausgezahlt“ in § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG stellt auf die tatsächliche Gewährung der ausländischen Rente ab und ist dahin zu verstehen, dass ein Ruhen der deutschen Rente in Höhe eines entsprechenden Anteils des Betrages erfolgen soll, der als tatsächliche Leistung des fremden Versicherungsträgers zur Auszahlung kommt. Dieser umfasst jede dem Versicherten direkt oder indirekt aus dem Versicherungsverhältnis seitens des ausländischen Versicherungsträgers zufließende Leistung, nicht dagegen, wie der Antragsteller meint, nur die ihm ausgezahlte Rentenleistung. Eine indirekte Leistung des Rententrägers kann auch in einer durch zulässige gesetzliche Bestimmungen angeordneten Tilgung einer Schuld des Versicherten gegenüber Dritten liegen. Dies ist bei der Erfüllung der in Rumänien entstandenen persönlichen Steuerschuld des Antragstellers durch den rumänischen Versicherungsträger aufgrund zusätzlicher Anordnung der Fall. Unter dem vom ausländischen Versicherungsträger „ausgezahlten“ Betrag im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG ist daher der Bruttorentenbetrag zu verstehen (siehe hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.07.2014, L 14 R 551/12; Bayerisches LSG, Urteil vom 09.04.2013, L 13 R 821/11; LSG Baden-Württemberg, a. a. O., jeweils in Juris). Diese Auslegung des Wortlauts wird zunächst durch systematische steuerrechtliche Überlegungen bestätigt: Wenn die Steuer vom zustehenden Gesamtbetrag der Rente erhoben wird, zeigt das, dass dem Versicherten (zuvor) die gesamte Rente zufließt, sonst könnte sie der Steuerbemessung nicht zugrunde gelegt werden. Der ihm zustehende (vollständige) Anspruch auf Rente ist die Bemessungsgrundlage für seine Steuervorauszahlung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Es entspricht weiter einem allgemeinen rechtssystematischen Grundsatz, dass im Fall der Anrechnung von Sozialleistungen die Anrechnung des Bruttobetrages erfolgt (z. B. in den § 142 ff. SGB III, § 49 SGB V, § 53 SGB VII und § 34 SGB XI). Soweit darin die Anrechnung von steuerpflichtigen Leistungen wie Arbeitsentgelt geregelt ist, ist immer das Bruttoentgelt gemeint. Ansonsten hätte die deutsche Versichertengemeinschaft im Ergebnis die rumänische Steuer des Antragstellers zu tragen.
40 
Im Ergebnis ist somit nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die rumänische Rente in vollem Umfang auf die deutsche Rente anrechnet. Der angefochtene Rentenbescheid vom 26.05.2011 ist damit, wie das SG zutreffend entschieden hat, jedenfalls nach summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig. Da auch in der Person des Antragstellers keine Umstände vorliegen, die dazu führen würden, dass ihn eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheids trotz dessen sich ggf. später herausstellender Rechtswidrigkeit härter belasten würde als andere vergleichbar Betroffene, hat das SG zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
41 
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
43 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 11/07/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.06.2012 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 27.05.2010, 30.03.2011, 31.05.2011, 28.03.2012, 31.05.2012, 05.06.2013 und 25.11.2013 wird abgewiesen. Kost
published on 14/12/2011 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. November 2010 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 15. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2010 abgewiesen.Außergerichtlich
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Annotations

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für denselben Versicherungsfall eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

1.
soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2.
solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3.
soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a.
solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4.
soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt,
6.
soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7.
während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,
8.
solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Der Anspruch von Versicherten in der Seefahrt auf Leistungen nach diesem Abschnitt ruht, soweit und solange die Reeder ihre Verpflichtung zur medizinischen Betreuung nach dem Seearbeitsgesetz erfüllen. Kommen die Reeder der Verpflichtung nicht nach, kann der Unfallversicherungsträger von den Reedern die Erstattung in Höhe der von ihm erbrachten Leistungen verlangen.

(2) Endet die Verpflichtung der Reeder zur medizinischen Betreuung, haben sie hinsichtlich der Folgen des Versicherungsfalls die medizinische Betreuung auf Kosten des Unfallversicherungsträgers fortzusetzen, soweit dieser sie dazu beauftragt.

(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht:

1.
solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet,
2.
soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit unmittelbar nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden.

(1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.

(2) Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch Anspruch auf Leistungen besteht, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4, soweit § 39 nichts Abweichendes bestimmt. Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches weiter zu zahlen; bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter gezahlt.

(3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a ruhen nicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten oder Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.