Landessozialgericht NRW Beschluss, 17. Nov. 2015 - L 1 KR 323/15 B
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 24.04.2015 wird als unzulässig verworfen. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die (sinngemäß erhobene) Beschwerde des Beschwerdeführers ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.
31. Über die Beschwerde entscheidet der Senat mit drei Berufsrichtern, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hat.
4Die Rechtssache hat deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass ein Landessozialgericht (LSG) über Beschwerden gegen die Entscheidung des Sozialgerichts über die Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung (§ 56, § 33 RVG) stets mit drei Berufsrichtern zu entscheiden habe, auch wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweise (LSG Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 16.12.2009, L 19 B 180/09 AS, juris). Dieser Rechtsprechung ist der erkennende Senat in dem Beschluss vom 24.03.2015 - L 1 KR 482/14 B gefolgt.
5An der in dem zitierten Beschluss vertretenen Auffassung hält der Senat nicht mehr fest. Diese Rechtsprechung fußt auf der Annahme, die Regelung des § 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 2 RVG, wonach der Einzelrichter über die Beschwerde auch entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist, finde im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, wenn die angefochtene Entscheidung durch den Kammervorsitzenden allein ergangen sei. Die Norm des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG weise die Entscheidung dem Einzelrichter als Mitglied des Gerichts zu. Der Kammervorsitzende des Sozialgerichts entscheide nicht als einzelnes Mitglied der Kammer, sondern als Kammer in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter, denn diese wirkten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren sei daher keine Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG (zum Vorstehenden Senat, Beschluss vom 24.03.2015 - L 1 KR 484/14 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 16.12.2009, L 19 B 180/09 AS; ebenso LSG NRW, Beschlüsse vom 30.03.2012, L 19 AS 2092/11 B, sowie vom 31.05.2013, L 19 AS 590/13 B, alle juris).
6Der erkennende Senat schließt sich nunmehr der gegenteiligen Auffassung (LSG NRW, Beschluss vom 10.02.2011, L 9 AS 1290/10 B, juris) an. Hierfür sprechen die folgenden Aspekte: Zum einen findet die zuvor wiedergegebene Rechtsauffassung im Wortlaut des § 33 Abs. 8 RVG keinen Niederschlag. Das RVG unterscheidet hinsichtlich der Besetzung des Beschwerdegerichts nicht zwischen sozialgerichtlichen und sonstigen Rechtssachen. Der Gesetzgeber hat eine pauschale Regelung getroffen, ohne hinsichtlich der Sozialgerichtsbarkeit zu differenzieren. Zu einer solchen Differenzierung war er aber von Verfassungs wegen nicht gehalten. Zum anderen rechtfertigen auch Sinn und Zweck nicht die dargestellte restriktive Lesart des § 33 Abs. 8 RVG. Zur Entscheidung berufen ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 1 RVG vielmehr grundsätzlich der Einzelrichter (Pukall in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 56 Rn. 30 mit Rn. 15). Für dieses Ergebnis spricht nicht zuletzt die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMG) vom 11.11.2003 (BT-Drs.15/1971, 157 f., 196). Danach soll u.a. die Akzeptanz der auf die Beschwerde ergehenden Entscheidungen durch die Betroffenen sichergestellt werden, indem Entscheidungen eines Kollegialgerichts auch nur durch ein Kollegialgericht korrigiert werden können. Zur Überzeugung des erkennenden Senats folgt daraus im Umkehrschluss, dass der Einzelrichter zur Beschwerdeentscheidung dann berufen ist, wenn die angefochtene Entscheidung durch einen einzelnen Richter erlassen wurde. Dieser gesetzgeberische Wille hat seinen Ausdruck in der Fassung des nachfolgenden Halbsatzes 2 des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG gefunden. Eine Ausnahme hiervon gilt gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG nur dann, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (zum Vorstehenden LSG NRW, Beschluss vom 10.02.2011, L 9 AS 1290/10 B, juris).
72. Der Beschwerdeführer ist als Kläger des Ausgangsverfahrens nicht beschwerdebefugt.
8Antragsteller und Beschwerdeführer ist in Verfahren, welche die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung bei gewährter Prozesskostenhilfe betreffen, der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin selbst; Beschwerdegegner ist in diesen Verfahren die Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor. Die Landeskasse kann ebenfalls Beschwerdeführerin sein. Die durch die Prozesskostenhilfe begünstigte Partei ist am Verfahren nicht beteiligt (vgl. LSG NRW, Beschlüsse vom 14.05.2009, L 9 B 220/07 AS, und vom 31.05.2010, L 9 B 59/09 AS).
9Beschwerdebefugt ist damit - entsprechend der Erinnerungsbefugnis nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG - der beigeordnete Rechtsanwalt (oder die Landeskasse), nicht dagegen der Kläger selbst (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, § 56 Rn. 18 mit Rn. 7; Pukall, a.a.O., § 56 Rn. 22; LSG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2013, L 19 AS 590/13 B, juris).
103. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
114. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.