Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. März 2014 - L 5 U 45/09

published on 19/03/2014 00:00
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. März 2014 - L 5 U 45/09
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 15. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Dem Kläger wird aus den Gerichtskosten ein Betrag in Höhe von 225,00 € auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger eine Berufskrankheit (BK) der Ziffer 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung – BKV – (im Folgenden: BK 2108) besteht.

2

Der 1959 geborene Kläger absolvierte erfolgreich in den Jahren 1976 bis 1978 eine Lehre als Maschinenbauer. Von 1979 bis 1985 war er als Schweißer und sodann von 1985 bis 1986 als Schlosser beschäftigt. Von 1986 bis 1994 war der Kläger zunächst bei der D. R., sodann bei der D. B. als Maschinist, Anschläger, Kran- und Lokführer tätig. Von 1994 bis 1999 war er als Stahlbauschlosser und Schweißer für eine Hallenbaufirma beschäftigt. Danach arbeitete der Kläger ab dem Jahr 2000 als Schweißer. Seit Juni 2001 war er auf einer Werft als Schweißer beschäftigt bis zum Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ab dem 26. Mai 2004. Seitdem ruht das Arbeitsverhältnis.

3

Am 28. Juni 2004 erstatte die Betriebskrankenkasse D. die Anzeige einer BK bei der Beklagten. Der Kläger sei seit dem 26. Mai 2004 wegen der Diagnosen Radikulopathie sowie zervikozephales Syndrom arbeitsunfähig.

4

Die Beklagte holte vom Kläger die Erhebungsbögen vom 11. Juni 2004 und 20. Juli 2004 ein. Hierin gab der Kläger an, er führe seine Rückenbeschwerden auf die jahrelange schwere körperliche Arbeit und das Schweißen in Zwangspositionen zurück. Er habe teilweise Lasten über 50 Kilogramm gehoben und getragen, dies ca. drei bis acht Stunden pro Arbeitsschicht und auch länger als 10 Jahre. Als Schweißer habe er in Zwangspositionen (Überkopf, kniend) ca. fünf bis sechs Stunden pro Arbeitsschicht gearbeitet. Darüber hinaus habe er während seiner Tätigkeit beim Hallenbau Rad- oder Kettenlader gefahren und bei der B. Gabelstapler.

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Die Beklagte zog ein Vorerkrankungsverzeichnis über den Kläger von der Krankenkasse bei und holte einen Befundbericht des Facharztes für Nervenheilkunde Dr. Z. ein. Des Weiteren holte sie eine Auskunft der H. AG für die Zeit der dortigen Beschäftigung des Klägers ab dem 1. Juni 2001 ein. Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten befragte den Kläger über seine beruflichen Tätigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Beklagten und berechnete die dabei aufgetretenen Wirbelsäulenbelastungen nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD-Modell). Er gelangte zu dem Ergebnis, dass Belastungen im Sinne einer BK 2109 und BK 2110 in keinem der Tätigkeitszeiträume aufgetreten seien. Hinsichtlich der BK 2108 seien durch Hebe- und Tragevorgänge maximale Tagesdosen von 4800 Newtonstunden aufgetreten, der Richtwert pro Schicht von 5500 Newtonstunden für Männer sei damit nicht erreicht worden (Stellungnahme des Dipl.-Ing. W. vom 1. November 2004).

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Mit Bescheid vom 6. Januar 2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 2109 wegen fehlender arbeitstechnischer Voraussetzungen ab. Der hiergegen vom Kläger am 25. Januar 2005 eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 1. April 2005).

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Das nachfolgende Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Rostock – S 3 U 40/05 – endete durch einen Vergleich der Gestalt, dass der Kläger die Klage zurücknahm und die Beklagte sich verpflichtete, das Vorliegen einer BK 2108 und BK 2110 zu prüfen.

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Mit Bescheid vom 15. Februar 2006 lehnte es die Beklagte ab, beim Kläger eine BK 2108 oder BK 2110 anzuerkennen. Zur Begründung führte sie aus, die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Nach den Ermittlungen des TAD sei der Kläger einer Tagesbelastungsdosis von maximal 4800 Nh (Newtonstunden) ausgesetzt gewesen. Da dieser Wert unter der geforderten Dosis von 5500 Nh liege, sei eine Berechnung der Gesamtbelastungsdosis nicht erforderlich. Die Tätigkeit sei als nicht gefährdend im Sinne der BK 2108 anzusehen. Von einer Gefährdung im Sinne der BK 2110 könne ebenfalls nicht ausgegangen werden, da nicht wenigstens für 10 Jahre eine Tätigkeit ausgeübt worden sei, bei der es zu einer Schwingungsbelastung gekommen sein könne, was Grundvoraussetzung für die Prüfung einer BK 2110 sei. Da die arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne der BK 2108 und BK 2110 nicht erfüllt seien, sei es unerheblich, ob die medizinischen Voraussetzungen vorlägen.

9

Hiergegen legte der Kläger am 13. März 2006 Widerspruch mit der Begründung ein, dass bei ihm jedenfalls eine BK 2108 anzuerkennen sei. Es sei zumindest seit 1986 bis einschließlich Mai 2004 in unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen tätig gewesen, die in ihrer Tätigkeitscharakteristik die Wirbelsäule besonders belastet hätten. Er habe besonders schwere metallische Gegenstände heben und tragen müssen. Zur Bekräftigung seines Vortrages fügte der Kläger eine Bestätigung des Oberschichtmeisters V. vom 6. Oktober 2005 bei, der bauleitender Meister und Schichtmeister während der Tätigkeit des Klägers in der Zeit von 1986 bis 1994 gewesen sei. Des Weiteren überreichte der Kläger eine Arbeitsplatzbeschreibung der Firma A. GmbH vom 28. Oktober 2005 für die dortige Beschäftigungszeit von 1994 bis 1999.

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Die Beklagte wandte sich an die E., um die berufliche Belastung des Klägers für die Zeit von 1986 bis 1994 feststellen zu lassen. Der TAD der E. führte durch den Technischen Aufsichtsbeamten (TAB) G. in seinem Schreiben vom 27. Juli 2006 zusammenfassend aus, dass eine arbeitsbedingte überdurchschnittliche Belastung der Bandscheiben im Sinne des Merkblattes zur BK 2108 nicht vorgelegen habe. Auch hinsichtlich der geltend gemachten BK 2110 seien Ganzkörpervibrationen und das Bewegen von Fahrzeugen im ausreichenden Umfang nicht festzustellen.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2006 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch des Klägers zurück. Sie führte aus, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die BK 2110 und BK 2108 nicht erfüllt seien und bezog sich hierbei auf die vorliegenden Stellungnahmen des TAD.

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Der Kläger hat am 16. November 2006 Klage beim SG Rostock erhoben. Er hat vorgetragen, dass er die arbeitstechnischen Voraussetzungen der streitigen Berufskrankheiten erfülle. In der Zeit von 1986 bis 1994 sei er mit Tätigkeiten konfrontiert gewesen, die eine vertikale Lastwirkung auf seinen Körper bis 100 Kilogramm erzeugt hätten. Konkret habe er Betonschwellen mit einem Gewicht von 250 Kilogramm einseitig anheben müssen. Darüber hinaus habe er Gleisschienen bewegen und umkanten müssen. Unter Berücksichtigung der Schienenlängen von 15 bis 25 Meter und einem Gewicht je laufenden Meter von 65 Kilogramm seien erheblich höhere Belastungen durch ihn zu bewegen gewesen, als von der Beklagten berücksichtigt. Er sei weiterhin bei der Verladung von Weichen, Schienen und Schwellen eingesetzt gewesen und habe mit drei weiteren Personen ein Gewicht von 280 Kilogramm von bis zu 50 Metern über unwegsames Gelände transportiert. In der Zeit von 1994 bis 1999 sei er als Stahlbauschlosser und Schweißer beschäftigt gewesen. In dieser Zeit habe er Stahlplatten mit einem Gewicht bis 50 Kilogramm vom Lastwagen teilweise per Hand mit einem weiteren Arbeitnehmer abladen und zu den fertig zu stellenden Fundamenten tragen müssen. Er habe des Weiteren Kanthölzer mit einem Gewicht bis ca. 60 Kilogramm ebenfalls mit einem weiteren Arbeitnehmer per Hand verlegen müssen, ebenso verzinkte Profile mit einem Gewicht bis ca. 50 Kilogramm. Insoweit halte er die Belastungsberechnungen nach dem MDD-Modell für fehlerhaft. Dort sei von einer Zeit je Hebe- und Tragevorgang pro Arbeitsschicht von lediglich 2,5 Sekunden ausgegangen worden. Diese Werte kämen nicht annähernd der Realität nahe. So habe beispielsweise das Abladen der Schalplatten allein mindestens 20 Sekunden gedauert. Schließlich sei sein geringes Körpergewicht von 65 Kilogramm zu berücksichtigen. In medizinischer Hinsicht macht der Kläger geltend, dass gemäß den Kernspintomogrammbefunden vom 11. September 2004 und 6. Januar 2006 sowohl in HWS-Segment C4/5 als auch im LWS-Segment L4/5 Bandscheibenvorwölbungen (Protrusionen) nachgewiesen würden.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2006 zur Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit 2108 und 2110 durch Zahlung einer Verletztenrente zu verurteilen.

15

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist darauf, dass sich aus der Klagebegründung keine Hinweise auf eine Belastung im Sinne einer BK 2110 ergäben. Es habe nirgendwo eine vertikale Schwingungsbelastung bestanden.

18

Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens des Dr. V.. In seinem auf einer ambulanten und röntgenologischen Untersuchung des Klägers vom 10. März 2008 basierenden Gutachten vom 13. März 2008 hat dieser Sachverständige zusammenfassend ausgeführt, anamnestisch habe der Kläger angegeben, 1991 einen Verkehrsunfall mit Schleudertrauma der HWS erlitten zu haben mit nachfolgend langandauernden Beschwerden, die teilweise bis zum jetzigen Zeitpunkt andauerten. Die angefertigten Röntgenaufnahmen vom 10. März 2008 hat Dr. V. hinsichtlich der HWS dahingehend befundet, dass sich der Zwischenwirbelraum C4/5, C5/6 und C6/7 leicht höhengemindert zeige. Die übrigen Zwischenwirbelräume seien normal weit. Es bestehe eine geringe ventrale Spondylophytenbildung bei C4 bis C5. Das Röntgenbild bezüglich der LWS (Ap-Aufnahme) habe einen leicht höhengeminderten Zwischenwirbelraum L4/5 und L5/S1 gezeigt. Die übrigen Zwischenwirbelräume seien normal weit. Es bestünden keine reaktiven Veränderungen. Die Befundung des seitlichen Röntgenbildes habe eine leichte Höhenminderung des Zwischenwirbelraums L4/5 und eine deutliche Höhenminderung bei L5/S1 ergeben, eine leichte Sklerosierung von Grund- und Deckplatte bei L5/S1, eine ventrale Spondylophytenbildung der Deckplatte L3 und L4, sonst hätten keine Strukturauffälligkeiten bestanden.

19

Die beschriebenen röntgenmorphologischen Strukturveränderungen im Bereich der unteren HWS und unteren LWS entsprächen dem altersphysiologischen Normalbefund.

20

Er stelle beim Kläger folgende Diagnosen:

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1. Rezidivierende Nackenbeschwerden seit 2004 mit phasenweiser Schmerzausstrahlung in den rechten Arm und Funktionseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule (Cervicalsyndrom bei Chondrose C5/C6, C6/C7).
22
2. Rezidivierende Kreuzschmerzen belastungsabhängig mit Schmerzausstrahlung in beide Oberschenkel (Lumboischialgiesyndrom bei Osteochondrose und Spondylose der unteren Lendenwirbelsäule).
23

Bei der aktuellen klinischen Untersuchung hätten sich nur geringe Funktionseinschränkungen der LWS ohne wesentliche nachweisbare Entfaltungsstörung, ohne segmentale Funktionseinschränkungen mit geringen paravertebralen Muskelverspannungen gezeigt. Typische radikuläre Ausfallerscheinungen hätten im Bereich der LWS nicht festgestellt werden können. Im Bereich der HWS hätten sich in allen Bewegungsrichtungen schmerzhafte Funktionseinschränkungen sowohl bei Rotation, Seitneige als auch bei Ante- und Retroflexion gezeigt. Eine segmental zuzuordnende Entfaltungsstörung, ein segmentaler Klopfschmerz oder eine segmentale Muskelverspannung habe hier nicht eingegrenzt werden können. Radikuläre Ausfälle von Seiten der HWS hätten nicht nachgewiesen werden können. Die vorliegende Röntgenaufnahme vom 3. Mai 2004 aus dem Beginn der Erkrankung zeige einen altersphysiologischen Normalbefund der HWS mit nur minimaler Höhenminderung in zwei Zwischenwirbelräumen, die im seitlichen Strahlengang kaum reproduzierbar gewesen seien. Die aktuelle Röntgenuntersuchung zeige ebenfalls einen altersphysiologischen Normalbefund von HWS, BWS und LWS mit nur minimaler Höhenminderung der Zwischenwirbelräume der unteren HWS und unteren LWS, wie dieses bei einem 48-jährigen Patienten erwartungsgemäß sei. Wesentliche reaktive Veränderungen seien in allen drei Wirbelsäulenbereichen nicht nachweisbar gewesen.

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Das typische Krankheitsbild einer BK 2108 oder BK 2110 habe beim Kläger nicht festgestellt werden können. Es habe weder im Bereich der HWS noch im Bereich der LWS eine segmentale Entfaltungsstörung oder ein typischer Segmentbefund festgestellt werden können. Die Beschwerden im Bereich der HWS erstreckten sich global auf die gesamte HWS, ohne dass sich ein belastungskonformes Schadensbild feststellen lasse. Im Bereich der LWS hätten ebenfalls keine wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden können. Die starken Funktionseinschränkungen und Beschwerden im Bereich der HWS könnten mitbedingt sein durch eine Traumatisierung durch Halswirbelsäulenbeschleunigungsverletzung beim Verkehrsunfall 1991. Außerdem bringe der Kläger selbst den Beginn der Beschwerden mit einer Kälteexposition (Zug gekriegt) und einer manualtherapeutischen Einflussnahme in Zusammenhang. Der klinische Befund und der Krankheitsverlauf seien für eine beruflich bedingte Verursachung nicht als typisch anzusehen.

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Es hätten anhand der aktuellen medizinischen Untersuchung weder klinische Befunde, noch röntgenmorphologische Befunde nachgewiesen werden können, die typisch seien für eine berufsbedingte Wirbelsäulenerkrankung durch berufliche Hebe- und Tragetätigkeiten, Arbeiten in extremer Rumpfvorbeuge oder Ganzkörpervibrationen. Es sprächen insgesamt mehr und gewichtigere Gründe dagegen, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Belastung und der Erkrankung mit dem Grade der Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Entsprechend der Konsensempfehlungen zur Zusammenhangsbegutachtung (vgl. Trauma und Berufskrankheit 2005, Seite 211 ff.) könnten nach der Stadieneinteilung radiologischer Wirbelsäulenbefunde keine Sklerose, keine pathologische Chondrose, keine Spondylose, keine Retrospondylose und keine Spondylarthrose nachgewiesen werden. Insofern bestehe entsprechend der Konsensempfehlungen der typische radiologische Befund einer beruflich bedingten Wirbelsäulenerkrankung nicht. Entsprechend der Konsensempfehlung werde ein klinischer Befund mit segmentaler Entfaltungsstörung, segmentalem Muskelhartspann und segmentaler Schmerzhaftigkeit ggf. radikulären Ausfällen erwartet. Diese typischen Segmentbefunde ließen sich weder im Bereich der LWS noch im Bereich der HWS entsprechend eines belastungskonformen Schadensbildes nachweisen. Damit sei das typische Schadensbild einer beruflich bedingten Wirbelsäulenerkrankung nicht nachweisbar.

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Nachdem der Kläger die Kernspintomographiebefunde vom 11. September 2004 und 6. Januar 2006 überreicht hatte, hat das SG die ergänzende Stellungnahme des Dr. V. vom 2. Dezember 2008 herbeigeführt. Hierin hat er ausgeführt, dass allein der Nachweis von degenerativen Bandscheibenveränderungen und Magnetresonanztomographien der HWS und LWS kein hinreichendes Kriterium für eine Anerkennung einer beruflich bedingten bandscheibenbedingten Erkrankung im Sinne der BK 2108 oder 2110 sei. Hierzu bedürfe es nicht nur des bildgebenden Befundes einer Bandscheibendegeneration, sondern entsprechender klinischer Symptome, hier speziell eines entsprechenden Segmentbefundes und möglicherweise radikulärer Ausfälle, die sich auf das Segment beziehen ließen. Darüber hinaus sei das Gesamtbild der Degenerationen im Bereich der Wirbelsäule zu betrachten und entsprechend der Konsensusempfehlungen einzuordnen. Gegen das typische Krankheitsbild einer BK 2108 oder 2110 spreche vorliegend, dass der Kläger zwar über ständige Schmerzen im Bereich der HWS mit schmerzhaft bedingten Funktionseinschränkungen klage, es habe aber weder im Bereich der HWS, noch im Bereich der LWS eine segmentale Entfaltungsstörung oder ein typischer Segmentbefund festgestellt werden können. Radikuläre Ausfälle hätten ebenfalls nicht objektiviert werden können. Ein belastungskonformes Schadensbild sei nicht nachweisbar. Im Bereich der LWS hätten sich keine wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen gezeigt. Sowohl die angefertigten Röntgenaufnahmen als auch die vorgelegten MRT-Befunde zeigten hinsichtlich HWS und LWS keine röntgenmorphologischen Strukturpathologien, die über das alterphysiologische Maß hinausgingen. Es seien lediglich initiale Degenerationen an einzelnen Bandscheiben der HWS und LWS erkennbar, die allerdings das altersphysiologisch zu erwartende Maß nicht überschritten. Ein eindeutiger Bandscheibenvorfall habe durch die befundenden Radiologen weder im Bereich der HWS noch im Bereich der LWS nachgewiesen werden können. Es decke sich auch mit dem von ihm erhobenen klinischen Befund, wonach nichts auf einen Bandscheibenvorfall mit nervenkomprimierender Wirkung hinweise. Er halte weiterhin an seiner Beurteilung in seinem Gutachten fest.

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Durch Urteil vom 15. Mai 2009 hat das SG Rostock die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Gesundheitsstörungen an der LWS des Klägers erfüllten die Voraussetzungen einer BK nicht. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII stellten Gesundheitsstörungen nur dann eine BK dar, wenn und soweit sie in der BKV als solche bezeichnet seien. Nach den Nummern 2108 und 2110 der BKV seien bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS nur dann als BK zu entschädigen, wenn sie durch langjährige und schwere Hebe- und Tragearbeiten, Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung oder durch Ganzkörpervibrationen hervorgerufen worden seien. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Es sei ohne Belang, ob die Einwände des Klägers gegen die Bewertung der arbeitstechnischen Voraussetzungen zutreffend seien, denn der medizinische Sachverständige habe nach Auswertung der beigezogenen Befundunterlagen und der Untersuchung des Klägers mitgeteilt, dass sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem LWS-Befund und den versicherten beruflichen Tätigkeiten nicht wahrscheinlich machen lasse. Er habe die sog. „Konsensusempfehlungen“ als Beurteilungsgrundlage herangezogen, in denen der derzeitige medizinische Wissensstand zu Beurteilung von BKen der Wirbelsäule zusammengefasst sei. Erforderlich sei die Abgrenzung zwischen beruflichen und anlagebedingten Veränderungen der LWS, da letztere im Ausmaß einer Volkskrankheit auch in Bevölkerungskreisen aufträten, die nicht beruflich durch Hebe- und Tragearbeiten oder extremen Rumpfbeugehaltungen belastet seien. Ferner träten die Veränderungen in beiden Fällen insbesondere in dem LWS-Segment L4/5 auf, das auch beim Kläger betroffen sei.

28

Grundvoraussetzung für die Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhanges seien nach den Empfehlungen neben einer ausreichenden beruflichen Exposition nach Maßgabe des MDD-Modells eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS in der Ausprägung eines altersuntypischen Befundes, ein belastungskonformes Schadensbild hinsichtlich der Lokalisation des Schadens und des Degenerationszustandes der gesamten Wirbelsäule und das Vorhandensein einer sog. Begleitspondylose, d. h. es müssten altersuntypische Umbauvorgänge (belastungsadaptive Reaktionen) an den nicht von dem Bandscheibenschaden betroffenen Wirbelsäulensegmenten bestehen. Dr. V. habe erläutert, dass diese Kriterien nicht erfüllt seien. Die in der Kernspintomographie im Januar 2006 dargestellte Bandscheibenvorwölbung stelle lediglich eine beginnende Bandscheibendegeneration dar, die unter Berücksichtigung des Alters des Klägers noch einen altersphysiologischen Normalbefund darstelle. Die Höhenminderung des Zwischenwirbelraumes sei nur gering und insbesondere liege kein Bandscheibenvorfall vor. Darüber hinaus zeige die LWS des Klägers keine Begleitspondylose. Der Sachverständige habe röntgenologisch weder eine Sklerose noch eine Spondylose, Retrospondylose, und auch keine Spondylarthrose festgestellt. Eine segmentale Entfaltungsstörung und radikuläre Ausfälle hätten ebenfalls nicht bestanden. Das Schadensbild habe er deshalb als nicht belastungskonform und ohne altersvorauseilende Wirbelkörperveränderungen beschrieben. Ferner habe er mitgeteilt, dass im Vordergrund der Wirbelsäulensymptomatik des Klägers Funktionseinschränkungen und Beschwerden der HWS stünden, die nach seiner Einschätzung wesentlich durch den 1991 erlittenen Verkehrsunfall mitbedingt worden seien. Hierfür spreche, dass sich an der HWS röntgenologisch ebenfalls ein altersphysiologischer Normalbefund dargestellt habe. Vor dem Hintergrund des alterstypischen und nicht belastungskonformen Schadensbildes der Wirbelsäule des Klägers komme seinem Einwand, sein geringes Körpergewicht müsse bei der Bewertung der beruflichen Belastungen mitbewertet werden, keine Bedeutung zu.

29

Gegen das ihm am 11. September 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Oktober 2009 (Montag) Berufung eingelegt. Durch das jahrelange Heben schwerer Lasten, insbesondere das Heben und Tragen von Betonschwellen bis zu 100 Kilogramm während seiner Tätigkeit im Gleisbau sowie den Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, insbesondere seiner Tätigkeit im U-Boot-Bau bei den H. AG, seien bei ihm infolge beruflicher Belastungen bandscheibenbedingte Veränderungen der LWS entstanden, die als BK anzuerkennen seien. Bei ihm lägen entgegen der Einschätzung im Gutachten des Dr. V. auch die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung der streitigen BKen vor. Dr. V. beschreibe in seinem Gutachten die deutliche Höhenminderung des Zwischenwirbelraumes L5/S1. Bei ihm bestünden Randzackenbildungen (Spondylophyten) im Bereich der Lendenwirbelkörper L3 bis S1. Eine deutliche Höhenminderung der Zwischenwirbelräume nebst Spondylophytenbildung stelle keinen altersentsprechenden typischen Befund dar. Dr. V. beschreibe in seinem Gutachten radiologisch Spondylophytenbildungen der Wirbelkörper L3 und L4, somit im nicht von der Chondrose betroffenen Wirbelsäulensegment. Hierbei handele es sich um eine sog. Begleitspondylose und ebenfalls keinen typischen altersentsprechenden degenerativen Befund. Auch der entsprechende klinische Befund sei gegeben. Bei der körperlichen Untersuchung durch Dr. V. seien Verspannungen der paravertebralen Muskulatur mit eingeschränkter Beweglichkeit in der Seitneige und ischialgiform in beide Oberschenkel ausstrahlende Schmerzen festgestellt worden.

30

Im Gutachten des Dr. V. sei das typische Schadensbild einer BK 2108 nicht erkannt worden. Er beschreibe zwar eine deutliche Höhenminderung im Segment L5/S1, bewerte diesen Befund aber als alterstypisch. Nach der einschlägigen Literatur liege ein altersuntypischer Befund bei Personen unter 50 Jahren vor, wenn eine Höhenminderung des Zwischenwirbelraumes um mehr als 1/5 bis 1/3 des Normalbefundes vorliege. Mit den Worten „deutlich höhengemindert“ beschreibe Dr. V. unabhängig von der unterlassenen Messung der Zwischenwirbelraumhöhe einen altersuntypischen Befund. Ob eine Sklerose (zunehmende Verknöcherung der Wirbelkörperabschlussplatten) altersuntypisch sei, ergebe sich ebenfalls aus der Schwere des Befundes in Abhängigkeit zum Lebensalter des Untersuchten. Bei unter 45-jährigen liege ein altersuntypischer Befund vor bei mehr als zwei Millimeter hineinziehenden Sklerosierungen in die Spongiosa im Bereich der LWS. Der Kläger sei zum Untersuchungszeitpunkt 48 Jahre alt gewesen. Grund- und Deckplatte des am stärksten betroffenen Wirbelsegments L5/S1 hätten sich auf dem aktuellen Röntgenbild sklerosiert gezeigt. Auch dieser Befund sei hinweisend für eine berufsbedingte Überbeanspruchung der LWS durch schweres Heben und Tragen.

31

Die Differenzierung einer belastungsbedingten Spondylose ergebe sich in gleicher Weise. Bei den unter 50-jährigen sei eine Randzackenbildung von bereits drei bis fünf Millimeter im Bereich der LWS altersuntypisch. Im Bereich des Segmentes L3/L4 sei beim Kläger eine deutliche ventrale Spondylophytenbildung nachgewiesen, so dass auch diesbezüglich kein alterstypischer Befund vorliege. Das Gutachten des Dr. V. entspreche daher nicht den Anforderungen für die Beurteilung berufsbedingt entstandener bandscheibenbedingter Erkrankungen der LWS.

32

Der Kläger beantragt,

33

das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 15. Mai 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2006 aufzuheben und festzustellen, dass seine Gesundheitsstörung im Bereich seiner Lendenwirbelsäule eine Berufskrankheit nach der Ziffer 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung darstellt.

34

Die Beklagte beantragt,

35

die Berufung zurückzuweisen.

36

Sie ist weiter der Meinung, dass sowohl die arbeitstechnischen als auch die medizinischen Voraussetzungen für die Entstehung einer BK 2108 nicht vorliegen. Allein das von der Klägerseite genannte Bild einer Höhenminderung der Bandscheibenzwischenräume sei nicht das, worauf es ankomme. Es sei auf eine Gesamtschau abzustellen. Unter Zugrundelegung der Konsensempfehlungen liege kein Schadensbild vor, wie es bestehen müsste, um zur Anerkennung einer BK 2108 zu führen. Insoweit verweise sie auf das Gutachten des Dr. V..

37

Der Senat hat die ergänzende Stellungnahme des Dr. V. vom 29. März 2010 herbeigeführt. Unter Hinweis auf die Konsensempfehlungen hat Dr. V. ausgeführt, beim Kläger habe schon der klinische Untersuchungsbefund einer BK 2108 nicht in typischer Weise festgestellt werden können. Es habe sich nur eine geringe Funktionseinschränkung der LWS ohne wesentliche nachweisbare Entfaltungsstörung, ohne segmentale Funktionseinschränkung, ohne typische radikuläre Ausfälle gezeigt. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei der Kläger 48 Jahre alt gewesen. Die Röntgenaufnahmen der LWS hätten einen geraden Verlauf gezeigt, die Wirbelkörper seien glatt begrenzt und normal strukturiert gewesen. Der Zwischenwirbelraum bei L4/5 und L5/S1 sei leicht höhengemindert, die übrigen Zwischenwirbelräume normal weit gewesen. Es habe im seitlichen Strahlengang eine leichte Höhenminderung des Zwischenwirbelraumes L4/L5 und eine etwas deutlichere Höhenminderung des Zwischenwirbelraumes L5/S1 bei leichter Sklerosierung von Grund- und Deckplatte bei L5/S1 bestanden. Eine ventrale Spondylophytenbildung habe sich im Bereich der Deckplatte des dritten und vierten Lendewirbelkörpers (LWK) gezeigt, die Facettengelenke seien regelrecht abgebildet gewesen. Es habe sich mithin eine leichte Höhenminderung der beiden untersten Zwischenwirbelräume der LWS und nur minimale ventrale Spondylophytenbildungen am dritten und vierten LWK gezeigt. Um die mit dem Buchstaben B beginnenden Konstellationen herauszuarbeiten, bedürfe es einer bandscheibenbedingten Erkrankung bei L5/S1 und L4/5, was im vorliegenden Fall möglicherweise gegeben sein könnte, zweitens bedürfe es einer Ausprägung des Bandscheibenschadens in Form einer Chondrose Grad II oder höher. Eine Chondrose Grad II bedeute eine mittige Höhenminderung des Zwischenwirbelraumes von einem Drittel bis um die Hälfte, was im vorliegenden Fall nicht nachzuweisen gewesen sei.

38

Unter einer Begleitspondylose sei eine Spondylose mit Spondylophytenbildung von mehr als zwei Millimeter Ausbreitung in mindestens zwei angrenzenden Wirbelsäulensegmenten zu verstehen. Im vorliegenden Fall seien die Spondylophyten allerdings deutlich geringer ausgeprägt, so dass nicht von einer Spndylose Grad I oder Grad II gesprochen werden könne im Sinne einer Begleitspondylose in den angrenzenden Segmenten. Insofern sei eine Konstellation B1 nicht feststellbar. Ebenso komme die Befundkonstellation B2 nicht zur Anwendung, da nur in einem angrenzenden Segment im MRT-Befund eine leichte Absenkung des Flüssigkeitssignals nachweisbar gewesen sei, nicht jedoch in zwei angrenzenden Segmenten, wie dieses zu erwarten wäre. Somit bliebe lediglich die Befundkonstellation B3, wo kein Konsens bestanden habe.

39

Die Konstellationen B4 und B5 kämen nicht in Frage, da die Kriterien für die Konstellation B2 nicht erfüllt seien. Gleiches treffe auf die Konstellation B6 zu. Die Konstellation B7 komme ebenfalls nicht zur Anwendung, da die Voraussetzungen für die Konstellation B1 nicht erfüllt seien, ebenso die Konstellation B8. Konstellation B9 komme nicht in Frage, da keine Begleitspondylose nachweisbar sei. Konstellation B10 komme ebenfalls nicht zur Anwendung.

40

Die mit C beginnenden Konstellationen kämen nicht in Frage, da diese im Wesentlichen beinhalteten, dass die bandscheibenbedingte Erkrankung nicht die unteren LWS-Segmente betreffe und die Ausprägung des Bandscheibenschadens eine Chondrose Grad II oder höher beinhalte. Bezüglich der D-Konstellation komme die Konstellation D1 nicht in Frage, da eine Begleitspondylose in zwei benachbarten Segmenten nicht nachweisbar sei. Die Konstellation D2 könnte möglicherweise in Frage kommen, da bei der Konstellation D2 der Bandscheibenschaden im Wesentlichen einer Protrusion entspreche, eine Begleitspondylose nicht nachweisbar sei. Hier sei von der Konsensusgruppe eingeschätzt worden, dass ein Zusammenhang nicht wahrscheinlich sei. Bezüglich der E-Konstellation werde davon ausgegangen, dass die Ausprägung des Bandscheibenschadens eine Chondrose Grad I darstelle, was im vorliegenden Fall kaum grenzwertig erfüllt sei. Bei vorhandener Begleitspondylose sei die Einschätzung nach dem Lebensalter zu diskutieren. Da aber eine Begleitspondylose im Sinne der Definition an zwei benachbarten Segmenten nicht nachweisbar sei, komme die Konstellation E1 nicht in Frage. Dementsprechend komme lediglich die Konstellation E2 in Frage, Ausprägung des Bandscheibenschadens Chondrose Grad I, Begleitspondylose nein. Hier sei von der Konsensusgruppe die Einschätzung vertreten, dass ein Zusammenhang nicht wahrscheinlich sei.

41

Im Fall des Klägers lasse sich auf der Grundlage der klinischen und röntgenologischen Befunde das typische Schadensbild für eine anerkennungsfähige Befundkonstellation nach den Konsensusempfehlungen nicht nachweisen. Denn im vorliegenden Fall liege eine Chondrose nur grenzwertig I. Grades in zwei Segmenten der LWS vor, eine Begleitspondylose mit entsprechender Ausprägung an zwei benachbarten Segmenten sei nicht nachweisbar und nach den vorliegenden Befundberichten seien die MR-morphologischen Kriterien ebenfalls nicht erfüllt.

42

Hiergegen hat die Bevollmächtigte des Klägers eingewandt, ihrer Ansicht nach sei die Konstellation B2 erfüllt. Dr. V. habe ausgeführt, es bedürfe einer bandscheibenbedingten Erkrankung bei L5/S1 und L4/5 in einer Ausprägung des Bandscheibenschadens in Form einer Chondrose Grad II oder höher. Eine Chondrose Grad II bedeute eine mittige Höhenminderung des Zwischenwirbelraumes von ein Drittel bis um die Hälfte, was im vorliegenden Fall nicht nachzuweisen gewesen sei (siehe gutachterliche Stellungnahme vom 29. März 2010, Seite 3 unten). Eine Chondrose Grad II werde tatsächlich für Personen von 50 Jahren und älter als altersuntypisch bewertet. Für Personen „unter“ 50 Jahren, wie beim Kläger zum Zeitpunkt der Begutachtung, werde bereits eine Höhenminderung von 1/5 bis 1/3, also eine Chondrose Grad I an mehreren Bandscheiben als altersuntypischer Befund im Sinne einer BK gewertet. Da beim Kläger zwei benachbarte Segmente betroffen seien, nämlich L4/5 und L5/S1 liege keine monosegmentale Chondrose vor. Darüber hinaus werde die Konstellation B 2 auch angenommen, wenn besonders intensive Belastungen entsprechend Ziffer 2 oder 3 vorlägen. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger ebenfalls. Der Kläger habe sich zum Begutachtungszeitpunkt im 48. Lebensjahr befunden. Zum Untersuchungszeitpunkt habe röntgenologisch eine Chondrose I. Grades in zwei Segmenten der LWS bestanden (L4/5 und L5/S1) wobei der Befund im Segment L5/S1 als deutliche Höhenminderung gewertet worden sei. Damit sei die Konstellation B2 erfüllt. Desgleichen auch die Konstellation B4, da beim Kläger Bandscheibenschäden an der HWS in den Segmenten C4/5, C5/6 und C6/7 in geringerer Ausprägung vorlägen.

43

Hierzu hat die Beklagte ausgeführt, der Kläger erfülle die Zusatzkriterien der Konstellation B2 nicht, da die arbeitstechnischen Voraussetzungen insoweit nicht gegeben seien. Auch die medizinischen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Nach den Konsensempfehlungen erforderten die mit dem Buchstaben „B“ beginnende Konstellationen hinsichtlich der Lokalisation, dass die bandscheibenbedingte Erkrankung das Segment L5/S1 und/oder L4/5 betreffe, und dass es sich hinsichtlich der Ausprägung des Bandscheibenschadens um eine Chondrose Grad II oder höher und/oder um einen Vorfall handele. Es liege nach der medizinischen Einschätzung im Gutachten des Dr. V. beim Kläger in den Segmenten L4/5 und L5/S1 weder ein Bandscheibenvorfall noch eine Chondrose Grad II vor. Soweit der Kläger darauf hinweise, dass bei ihm in den Segmenten L5/S1 und L4/5 eine Chondrose Grad I bestehe, werde auf die Ausführungen im Gutachten des Dr. V. hingewiesen, wonach sich eine Chondrose nur „grenzwertig“ I. Grades in zwei Segmenten finde, d. h., eine „richtige“ Chondrose Grad I bestehe beim Kläger gerade nicht.

44

Hierzu hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend vorgetragen, der Kläger erfülle die arbeitstechnischen Voraussetzungen hinsichtlich der zwei Zusatzkriterien der Konstellation B2. Er sei wiederholt Spitzenbelastungen ausgesetzt gewesen, da er tatsächlich wiederholt Gewichte mit 100 Kilogramm und mehr gehoben und getragen habe. Die Beklagte und der Sachverständige berücksichtigten nicht, dass für Personen unter 50 Jahren nach den Konsensempfehlungen (Ziffer 1.2) bereits eine Chrondrose Grad I ein altersuntypischer Befund sei. Die Behauptung des Dr. V., dass beim Kläger angeblich von einem altersphysiologischen Normalzustand auszugehen sei, widerspreche offensichtlich den Konsensempfehlungen. Im Übrigen werde nochmals darauf hingewiesen, dass Dr. V. fehlerhaft die Messung der normierten Bandscheibenraumhöhen unterlassen habe.

45

In ihrem Schriftsatz vom 13. Januar 2014 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend vorgetragen, die Fallkonstellation B2 der Konsensempfehlungen liege beim Kläger vor. Wesentliche konkurrierende Ursachenfaktoren bestünden nicht. Eine Begleitspondylose sei vom Sachverständigen Dr. V. ausgeschlossen worden, der in seiner Stellungnahme vom 29. März 2010 ausgeführt habe, dass im Bereich der LWS des Klägers nicht von einer Spondylose Grad I oder Grad II gesprochen werden könne im Sinne einer Begleitspondylose in den angrenzenden Segmenten. Der Sachverständige habe schließlich wörtlich ausgeführt „um die mit dem Buchstaben B beginnenden Konstellationen herauszuarbeiten, bedürfe es einer bandscheibenbedingten Erkrankung bei L5/S1 und L4/5, was im vorliegenden Fall möglicherweise gegeben sein könnte.“ Die Konstellation B2 sei von Dr. V. lediglich deshalb nicht angenommen worden, weil nach seiner Auffassung im MRT-Befund lediglich in einem angrenzenden Segment eine leichte Absenkung des Flüssigkeitssignals im Sinne einer sog. „black disc“ vorliege. Soweit der Sachverständige einen solchen Befund in zwei angrenzenden Segmenten fordere, sei diese Forderung, dass neben der Betroffenheit von zwei Bandscheiben zusätzlich in zwei angrenzenden Segmenten eine sog. black disc vorliegen müsse, von der Forschungsgruppe zur BK 2108 ausdrücklich verneint worden. Insoweit weise der Kläger auf den Abschlussbericht zum Forschungsvorhaben „Machbarkeitsstudie für die Untersuchung begutachtungsrelevanter Fragen zur Beurteilung der BK 2108 mit Hilfe der Daten der Deutschen Wirbelsäulenstudie“ (DWS-Machbarkeitsstudie) hin. Im vorliegenden Fall sei zur Anerkennung einer BK 2108 ausreichend, dass bei ihm eine bisegmentale Chondrose in den Segmenten L5/S1 und L4/5 diagnostiziert worden sei. Da er zum Untersuchungszeitpunkt 47 Jahre alt gewesen sei und es sich um eine Chondrose I. Grades in den beiden genannten Segmenten handele, seien die Voraussetzungen der Konstellation B2 erfüllt, da diese nicht ausdrücklich verlange, dass in den betroffenen Segmenten eine Chondrose mindestens Grad II vorliegen müsse, sondern eine „altersuntypische“ Chondrose (dies sei bei einem unter 50-jährigen bei einem Chondrose Grad I der Fall).

46

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (S 3 U 104/06 – L 5 U 45/09) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

47

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

48

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, wie es das SG Rostock in seinem angefochtenen Urteil vom 15. Mai 2009 mit zutreffenden Gründen ausgeführt hat. Beim Kläger besteht keine Berufskrankheit der Ziffer 2108, was allein Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Urteil des SG Rostock und macht diese – nach Überprüfung – zum Gegenstand seiner eigenen Rechtsfindung (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).

49

Der Senat schließt sich, ebenso wie bereits das SG, den zutreffenden Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Dr. V. vom 13. März 2008 und seinen ergänzenden Stellungnahmen an, weil er dessen Beurteilung für schlüssig und überzeugend hält und sich Dr. V. bei seiner Begutachtung insbesondere an den „Konsensempfehlungen“ orientiert hat, die den aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Stand der Beurteilung berufsbedingt entstandener bandscheibenbedingter Erkrankungen der Wirbelsäule wiedergeben (vgl. Urteil des BSG vom 27. Oktober 2009 – B 2 U 16/08 R -). Danach bestehen beim Kläger schon die medizinischen Vorraussetzungen für die Anerkennung einer BK 2108 nicht. Grundvoraussetzung für die Anerkennung eines Ursachenzusammenhanges sind (vgl. Konsensempfehlungen in Trauma und Berufskrankheit 2005, Seite 211, 216) eine nachgewiesene bandscheibenbedingte Erkrankung, wobei der bildgebend darstellbare Bandscheibenschaden seiner Ausprägung nach altersuntypisch sein muss und eine ausreichende berufliche Belastung, wobei diese eine plausible zeitliche Korrelation zur Entwicklung der bandscheibenbedingten Erkrankung aufweisen muss. Nach den Konsensempfehlungen erfordern die mit dem Buchstaben „B“ beginnenden Konstellationen hinsichtlich der Lokalisation, dass die bandscheibenbedingte Erkrankung das Bandscheibenfach L5/S1 und/oder L4/L5 betrifft und dass es sich bei der Ausprägung des Bandscheibenschadens um eine Chondrose Grad II oder höher und/oder einen Vorfall handeln muss (vgl. Konsensempfehlungen, Seite 217).

50

Eine Konstellation Typ B1 nach den Konsensempfehlungen liegt beim Kläger nicht vor. Danach ist ein Zusammenhang wahrscheinlich, wenn wesentliche konkurrierende Ursachenfaktoren nicht erkennbar sind und eine Begleitspondylose besteht. Darüber hinaus müssen die für die „B“ – Konstellationen (vor die Klammer gezogenen) erforderlichen Voraussetzungen hinsichtlich Lokalisation und Ausprägung des Bandscheibenschadens ebenfalls erfüllt sein. Die Voraussetzung hinsichtlich der Lokalisation, dass die bandscheibenbedingte Erkrankung das Segment L5/S1 und/oder L4/L5 betrifft, ist beim Kläger gegeben. Aus dem MRT-Befund der LWS vom 06. Januar 2006 ergibt sich, dass beim Kläger im Bereich des Segmentes L4/L5 eine Bandscheibenprotrusion besteht, jedoch kein Prolaps. Weiter hat der Sachverständige Dr. V. in seinem Gutachten festgestellt, dass im Bereich der beiden unteren Bandscheibensegmente L4/L5 und L5/S1 beim Kläger eine (grenzwertige) Chondrose Grad I vorliegt. Die Ausprägung des Bandscheibenschadens reicht hinsichtlich der B-Konstellationen damit aber nicht aus, weil eine Chondrose Grad II oder höher und/oder ein (Bandscheiben-) Vorfall gefordert wird, was beim Kläger nicht der Fall ist, da dieser lediglich eine Bandscheibenprotrusion im Bereich L4/L5 und (nur) eine Chondrose Grad I in den letzten beiden unteren LWS-Segmenten aufweist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, worauf die Prozessbevollmächtigte des Klägers wiederholt hingewiesen hat, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. V. noch keine 50 Jahre alt war und dass eine Chondrose Grad I in einem solchen Fall einen altersuntypischen Befund darstellt. Darüber hinaus liegt das zusätzliche Erfordernis der Konstellation B1 nicht vor, wonach das Vorliegen einer Begleitspondylose erforderlich ist.

51

Als Begleitspondylose wird nach den Konsensempfehlungen (siehe Seite 216) definiert eine Spondylose in/im nicht von Chondrose oder Vorfall betroffenen Segment(en) sowie in/im von Chondrose oder Vorfall betroffenen Segment(en), die nachgewiesenermaßen vor dem Eintritt der bandscheibenbedingten Erkrankung im Sinne einer Chondrose oder eines Vorfalles aufgetreten ist. Um eine positive Indizwirkung für eine berufbedingte Verursachung zu haben, muss die Begleitspondylose über das Altersmaß hinausgehen und mindestens zwei Segmente betreffen (vgl. Konsensempfehlungen, aaO, Seite 216, 217). Eine entsprechende Begleitspondylose, wie sie in den Konsensempfehlungen definiert wird, besteht beim Kläger aber grade nicht. Dies ergibt sich aus der ergänzende Stellungnahme des Dr. V. vom 29. März 2010. Danach bestehen nur minimale ventrale Spondylophytenbildungen am 3. und 4. LWK des Klägers. Weiter weist Dr. V. darauf hin, dass unter einer Begleitspondylose eine Spondylose mit Spondylophytenbildungen von mehr als zwei Millimeter Ausbreitung in mindestens zwei angrenzenden Wirbelsäulensegmenten zu verstehen ist. Im vorliegenden Fall sind die Spondylophyten deutlich geringer ausgeprägt, so dass nicht von einer Spondylose Grad I oder Grad II gesprochen werden kann im Sinne einer Begleitspondylose in den angrenzenden Segmenten. Bejaht man ein Betroffensein der unteren beiden LWS-Segmente erreichen die Spondylosen im Bereich der Segmente L3 und L4 kein Ausmaß von mehr als zwei Millimetern und sind damit als nicht über das Altersmaß hinausgehend zu bewerten.

52

Eine Konstellation Typ B2 liegt beim Kläger ebenfalls nicht vor. Die Konstellation B2 erfordert, dass wesentliche konkurrierende Ursachenfaktoren nicht erkennbar sind und dass keine Begleitspondylose besteht. Diese beiden Voraussetzungen sind erfüllt, da nach den vorstehenden Ausführungen eine Begleitspondylose in der erforderlichen Ausprägung im Bereich der LWS des Klägers nicht besteht und wesentliche konkurrierende Ursachenfaktoren im Gutachten des Dr. V. nicht benannt werden. Erforderlich für den Konstellationstyp B2 ist – ebenfalls wie für den bereits genannten Konstellationstyp B1 –, dass die Voraussetzungen für Lokalisation und Ausprägung des Bandscheibenschadens ebenfalls erfüllt sind. Wie bereits ausgeführt, besteht im Segment L4/L5 beim Kläger lediglich eine Bandscheibenprotrusion, nicht jedoch ein Bandscheibenvorfall (Prolaps). Auch eine Chondrose Grad II ist in keinem der beiden unteren LWS-Segmente des Klägers gegeben. Beim Kläger besteht nach den Ausführungen des Dr. V. (nur grenzwertig) eine Chondrose Grad I im Segment L4/L5 und L5/S1. Dass damit eine nicht ausreichende Ausprägung des Bandscheibenschadens in den beiden unteren LWS-Segmenten des Klägers im Hinblick auf die Konstellationen mit der Bezeichnung „B“ besteht, ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers, die promovierte Medizinerin ist, im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Senat nachhaltig verdeutlicht worden.

53

Darüber hinaus liegen auch die weiteren in den Konsensempfehlungen beschriebenen Konstellationen beim Kläger nach den Ausführungen des Dr. V. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. März 2010 nicht vor bzw. konnte von der Expertengruppe, die die Konsensempfehlungen erarbeitet hat, kein Konsens erzielt werden. Der Senat schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Dr. V. in seiner Stellungnahme von 29. März 2010 an. Eine BK 2108 konnte beim Kläger daher mangels Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen nicht festgestellt werden.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

55

Die Entscheidung über die Auferlegung von Gerichtskosten in Höhe von 225,00 € beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG. Hiernach können einem Beteiligten Kosten (ohne nähere Begründung zweitinstanzlich 225,00 €) auferlegt werden, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG). Vorliegend ist eine derartige Aussichtslosigkeit des Begehrens des Klägers der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2014 dargelegt worden, wobei auch auf die möglichen Kostenfolgen des § 192 SGG hingewiesen wurde.

56

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht ersichtlich sind (§ 160 Abs. 2 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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published on 19/03/2014 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 15. Mai 2009 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Dem Kläger wird aus den Gerichtskosten ein Betra
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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.02.2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 15. Mai 2009 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Dem Kläger wird aus den Gerichtskosten ein Betra
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Annotations

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.