Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 07. Feb. 2014 - L 3 VE 21/12

published on 07/02/2014 00:00
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 07. Feb. 2014 - L 3 VE 21/12
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 16. November 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstes streitig.

2

Der 1987 geborene Kläger verrichtete vom 1. Juli 2008 bis 31. März 2009 bei der Bundeswehr seinen Wehrdienst. Mit einem am 31. März 2009 beim Beklagten eingegangen Antrag beantragte der Kläger die Versorgung nach § 80 ff. Soldatenversorgungsgesetz für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Der Kläger mache geltend, ihm sei Versorgung aufgrund eines erlittenen Bandscheibenvorfalls L4/5 im Dezember 2008 zu gewähren. Dieser sei durch das Herunterheben eines Stromerzeugungsaggregates im Rahmen seines Dienstes bei der Bundeswehr verursacht worden.

3

Der Beklagte holte zahlreiche medizinische Unterlagen der den Kläger behandelnden Ärzte ein und zog die bei der Wehrbereichsverwaltung West geführte Wehrdienstbeschädigungsakte bei. In dieser Akte sind u.a. Aufzeichnungen von medizinischen Behandlungen des Klägers im Dezember 2008 bzw. Januar 2009 enthalten.

4

Der Kommandeur des Flugabwehrlehrregimentes VI – Oberstleutnant M. – teilte unter dem 5. März 2010 dem Beklagten mit, dass der Unfallhergang unumstritten sei. Der Kläger habe den Auftrag von seinem Zugführer bekommen, das Gerät mit einem Kameraden von einem auf den anderen Lkw zu transportieren. Dies Aggregat sei schließlich von vier Personen angehoben und getragen worden; lediglich der Zeitpunkt des Unfalles könne nicht mehr genau definiert werden. Nach Aussagen des Zeugen, Unteroffizier S., habe sich Vorfall in der 48. oder 49. Kalenderwoche 2008 ereignet. Der Kläger sei erstmalig am 9. Dezember 2008 in ärztlicher Behandlung gewesen. Eine Unfallanzeige sei nicht erstellt worden, da der Kläger nicht unverzüglich zum Arzt gegangen sei und er sich auch nicht über Beschwerden geäußert habe. Gemäß der technischen Dienstvorschrift für das Stromerzeugeraggregat solle das Gerät mit einem Hebezeug oder mindestens zwei Soldaten gehoben werden. Die Ausbildung erfolge so, dass mindestens zu viert das Aggregat mit den vorgesehenen Tragegriffen angehoben und getragen werden müsse. Dies sei durch Zeugenaussagen bestätigt worden. Eine Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen S. vom 4. März 2010 wurde mit übersandt.

5

In einer versorgungsärztlichen Stellungnahme nach Aktenlage gelangte der Versorgungsarzt P. nach Durchsicht der medizinischen Unterlagen bzw. der Soldatenversorgungs- und Wehrdienstbeschädigtenakte zu der Auffassung, dass bei dem Kläger im Dezember 2008 während des dienstlich angeordneten Verladens eines Notstromaggregates starke Rückenschmerzen aufgetreten seien. In der späteren MRT-Untersuchung im Januar 2009 sei ein Bandschreibenvorfall im Bereich L4/5 festgestellt worden. Nach Beendigung des Wehrdienstes sei es im September 2009 erneut zu massiven Beschwerden gekommen, so dass am 1. Dezember 2009 eine operative Versorgung habe erfolgen müssen. Es handele sich bei dem Ereignis im Dezember 2008 um eine sog. Gelegenheitsursache.

6

Mit Bescheid vom 7. Mai 2010 lehnte daraufhin der Beklagte die Gewährung von Beschädigtenversorgung ab und verwies zur Begründung auf die versorgungsärztliche Stellungnahme.

7

Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass der Bandscheibenvorfall ausschließlich darauf zurückzuführen sei, dass auf Befehl seines Vorgesetzten er einen schweren Maschinenblock habe anheben müssen. Hierbei sei es zu dem Bandscheibenvorfall gekommen, der auch die Ursache für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und die Folgeerkrankungen sei. Im Übrigen sei für die Gewährung von Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, wie auch generell in der gesetzlichen Unfallversicherung, erforderlich, dass ein sog. ursächlicher Zusammenhang mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die versorgungsärztliche Stellungnahme sei vollkommen unzureichend. Insbesondere sei bei der Musterungsuntersuchung eine Beschädigung der Wirbelsäule nicht festgestellt worden. Andere schädigende Tätigkeiten oder Ereignisse bezüglich seiner Wirbelsäulen lägen nicht vor. Das Anheben eines Stromerzeugungsaggregates durch nur zwei Soldaten überschreite auch die körperliche Belastungsgrenze. Auch das tatsächliche Gewicht des Stromerzeugungsaggregats werde überhaupt nicht erwähnt. Schließlich seien auch die zunächst dokumentierten ärztlichen Befunde nicht zutreffend, weil hier eine falsche Diagnose einer ISG-Blockade festgehalten worden sei.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Eine Wehrdienstbeschädigung liege nicht vor. Ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne der Wahrscheinlichkeit sei nicht gegeben. Durch die MRT-Untersuchung sei im Januar 2009 ein Bandscheibenvorfall nachgewiesen worden. Ein Zusammenhang mit einem schweren Heben während des Wehrdienstes im Dezember 2008 sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegeben. Es gebe verschiedene Ursachen für einen Bandscheibenvorfall.

9

Mit seiner am 17. Februar 2011 vor dem Sozialgericht (SG) Schwerin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Gewährung einer Beschädigtenversorgung weiterverfolgt. Unter Wiederholung seines Vortrages aus dem Widerspruchsverfahren hat er ergänzend vorgetragen, dass im Juli 2010 ein erneuter Bandscheibenvorfall bei ihm diagnostiziert worden sei, nachdem er nach einem erneuten Bandscheibenvorfall im September 2009 zwei mal im Wege der endoskopischen Sequestrektomie operiert worden sei. Es sei ein Sachverständigengutachten einzuholen.

10

Der Kläger hat beantragt,

11

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2011 zu verurteilen, ihm eine Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren.

12

Der Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.

15

Das SG Schwerin hat eine Stellungnahme des technischen Offiziers des Flugabwehrlehrregiments VI, Major B., eingeholt, wonach das Stromerzeugungsaggregat, das der Kläger mit transportiert habe, ein Gewicht von 120 kg gehabt habe.

16

Schließlich hat das SG Schwerin weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens von Dr. Sp. Chefarzt der orthopädischen Klinik der HELIOS Kliniken B-Stadt. In seinem Gutachten vom 17. März 2012 führte der Sachverständige u.a. wie folgt aus:

17

Das genaue Datum des sog. Unfallherganges sei dem Kläger nicht erinnerlich, er glaube, dass es an einem Mittwoch, den 10. Dezember 2008, gewesen sei, als er mit einem Kameraden das Stromerzeugnisaggregat zunächst von der Ladefläche eines Wagens aus ca. 1,50 m angehoben habe. Das Aggregat sei auf dem Boden abgestellt worden, nachdem der Kamerad das Gewicht nicht habe halten können. Dann sei zu zweit das Anheben erfolgt auf eine Ladefläche in etwa einer Höhe von 1,80 m, hierbei seien einschießende Rückenschmerzen in Ausstrahlung bis zum linken Knie aufgetreten. Der Vorfall habe sich ca. gegen 17.00 Uhr ereignet. Er habe sich dann beim Vertragsarzt Sch. am nächsten Tag vorgestellt.

18

Die klinischen Untersuchungen der Lendenwirbelsäule habe eine Streck-Schon-Haltung mit erheblicher Entfaltungsstörung gezeigt, Muskelhart und pseudoradikulären Schmerzausstrahlungen ins linke Bein, zeitweise auch rechts ohne wesentliche sensomotorische Defizite. Das MRT vom Mai 2010 zeige wiederum einen Bandscheibenvorfall trotz zweimaliger Operation mit Bedrängung der Wurzel L4. Die festgestellten Leiden stünden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit den schädigenden Einwirkungen des Wehrdienstes (Transport eines Stromerzeugungsaggregates Dezember 2008). Generell sei zu sagen, dass ein Verheben bei Personen mit gesunder Wirbelsäule nicht üblich sei. Der Mensch könne nur so viel anheben, wie sich die ihm zur Verfügung stehende Muskelkraft durch Zuteilung entsprechender Nervenreize aktivieren lasse. Nach Analyse des Ereignisses sei es zu einem willentlich eingeleiteten eigentätigen Hebeaktes gekommen, dabei sei ein plötzlich einsetzender Rückenschmerz aufgetreten (Hexenschuss), dessen Ursache eine Lockerung eines bestimmenden Bewegungssegmentes sein könne oder auch eine Blockierung im Bereich der kleinen Wirbelgelenke sowie auch der Kreuzbanddarmgelenke, wie vom Truppenarzt vermutet. Das „Verhebetrauma“ sei nicht geeignet gewesen, aufgrund der erforderlichen Krafteinwirkung, einen traumatischen Bandvorfall zu verursachen. Hiergegen sprächen auch alleine schon der Untersuchungsbefund vom 9. Dezember 2008 sowie auch der Verlauf. Es sei zu einer akuten Lumbalgie mit Verdacht auf eine ISG-Blockierung links gekommen. Der durch das MRT im Januar 2009 festgestellte Bandscheibenvorfall stehe in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Ereignis. Mit der versorgungsärztlichen Stellungnahme bestehe Übereinstimmung.

19

Hiergegen hat der Kläger eingewandt, dass das Unfallgeschehen vom Sachverständigen Dr. Sp. „unterstellt“ werde. Gerade nicht das Anheben habe zu einer Verletzung und den Schmerzen geführt. Beim Umgreifen der Hände von der hebende in eine schiebende bzw. abstützende Position sei der Unteroffizier S. weggebrochen, während er nunmehr als einzige abstützende und anschiebende Kraft verblieben sei. Das danach in Bewegung versetzte Aggregat sei gegen eine Kante des Lkw’s gestoßen und habe ihm nach einem abrupten Abstoppen einen äußerst heftigen Schlag in den Oberkörper versetzt. Die schwere Verletzung resultiere damit nicht aus einem Verheben, sondern an diesem heftigen Schlag. Die Angaben und Aussagen des Unteroffiziers S. seien auch wenige präzise und undetailliert.

20

Der um eine ergänzende Stellungnahme gebetene Sachverständige Dr. Sp. führte unter dem 17. August 2012 aus, dass der von ihm angegebene geschilderte Unfallhergang aufgrund einer persönlichen Befragung des Klägers und schriftlichen Aufzeichnung entsprechend dargestellt worden sei. Die nunmehr vom Kläger beschriebene Unfallschilderung sei ihm nicht mitgeteilt worden. Völlig unklar sei, wo ein Schlag den Oberkörper getroffen habe. Dieser als äußerst heftig beschriebene Schlag hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Prellungen mit Bluterguss, ggf. sogar zu einer Rückenfraktur, führen können. Ein solches Verletzungsmuster sei bei dem Kläger in der zeitnahen Untersuchung nicht festzustellen gewesen, lediglich einschießende Rückenschmerzen mit Ausstrahlung bis in das linke Knie ohne äußere Verletzungszeichen.

21

Auf Befragen des SG im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. November 2012 hat der Kläger u.a. angegeben, er habe einen Schlag in den Rücken bekommen, als das Aggregat an die Funkerkabine angestoßen sei. Im Übrigen habe er im Bereich des rechten Schlüsselbeins blaue Flecken gehabt. Dies sei nur nicht festgestellt worden, weil ihn der Arzt auf eine ganz andere Diagnose hin untersucht habe. Hinsichtlich der Angaben des Klägers zum Unfallhergang wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2012 (Bl. 95, 96 GA) Bezug genommen.

22

Durch Urteil vom 16. November 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es u.a. ausgeführt, es stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger eine Wehrdienstbeschädigung erlitten habe. Zum einen lasse sich der Hergang des schädigenden Ereignisses nicht mehr feststellen. Der Kläger habe hierzu im Übrigen widersprüchliche Angaben im Antrags- und Widerspruchsverfahren, gegenüber dem Sachverständigen Dr. Sp., aber auch gegenüber dem SG schriftsätzlich als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung gemacht. Insbesondere auch der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beschriebene Geschehensablauf sei für die Kammer so nicht nachvollziehbar. Jedenfalls lasse sich nicht feststellen, wie der Handlungsablauf tatsächlich gewesen sei, der dann zu einer Verletzung des Klägers geführt haben solle.

23

Im Übrigen stehe nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass durch das schädigende Ereignis die geltend gemachte Gesundheitsstörung verursacht worden sei. Ein Ursachenzusammenhang im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit bestehe nicht, wie der Sachverständige Dr. Sp. in seinem Gutachten bzw. der ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt habe.

24

Gegen das ihm am 27. November 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. Dezember 2012 am Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegte Berufung des Klägers. Entgegen der Auffassung des SG sei der Hergang des schädigenden Ereignisses mit der erforderlichen Beweisanordnung festgestellt. Er schildert nochmals das Geschehen. Widersprüche in seinem Vortrag seien entgegen der Auffassung des SG Schwerin nicht gegeben. Seine Hergangsschilderungen enthielten vielmehr in der Grundanlage dieselben Tatsachen, wie er sie etwa später vorgetragen habe. Es sei nachfolgend – etwa im Termin zur mündlichen Verhandlung – lediglich eine weitere Präzisierung erfolgt. Seine Angaben stünden auch im Einklang mit der Aussage des Unteroffiziers S. Im Übrigen nimmt er Bezug auf seinen bisherigen Vortrag.

25

Der Kläger beantragt ausweislich der Akten,

26

das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 16. November 2012 aufzuheben sowie den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2011 zu verurteilen, ihm Beschädigungsversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren.

27

Der Beklagte beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

30

Der Senat hat auf die Möglichkeit der Beantragung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG hingewiesen. Ein solcher Antrag ist seitens des Klägers nicht gestellt worden. Schließlich hat der Senat die Beteiligten zur beabsichtigten Beschlussfassung gem. § 153 Abs. 4 SGG angehört. Der Kläger widerspricht dieser beabsichtigten Beschlussfassung des Senates.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 3 VE 21/12 – S 6 VE 22/11 – sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang (SVG-Akte, WDB-Akte sowie Schwerbehindertenakte des Klägers) Bezug genommen, deren Inhalt im Übrigen Gegenstand dieser Entscheidung sind.

II.

32

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

33

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach vorheriger Anhörung der Beteiligten; gem. § 153 Abs. 4 SGG die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Hieran ist der Senat auch nicht gehindert, weil der Kläger sich mit dieser Verfahrensweise nicht einverstanden erklärt hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 153 Rz 14 m.w.N.). Der Rechtsstreit weist auch keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich machen würden.

34

Es lässt sich auch nach Überzeugung des Senates, insbesondere unter Zugrundelegung des schlüssigen Gutachtens von Dr. Sp. vom 17. März 2012 nebst ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 17. August 2012, nicht feststellen, dass der Anfang des Jahres 2009 bei dem Kläger diagnostizierte Bandscheibenvorfall eine Wehrdienstbeschädigung ist bzw. Folge einer Wehrdienstbeschädigung des Klägers aus dem Dezember 2008 ist. Mangels Bestehens einer Dienstbeschädigung ist daher auch der vom Kläger geltend gemachte Leistungsanspruch auf Gewährung einer Beschädigtenversorgung unbegründet.

35

Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung unter Berücksichtigung der einschlägigen Kausalitätsanforderungen zu Recht entschieden, dass die angefochtenen Bescheide des Beklagten nicht rechtswidrig sind. Der Senat nimmt insoweit, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf das Nichtbestehen eines ursächlichen Zusammenhanges Bezug und macht sie, nach Überprüfung, zum Gegenstand seiner eigenen Rechtsfindung (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Berufungsvortrag rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

36

Hierbei kann der Senat im Hinblick auf die zahlreichen Schilderungen des Transportes des Stromaggregates dahingestellt bleiben lassen, welcher Version des Klägers letztlich zu folgen ist. Denn dem „genauen“ Unfallhergang kommt in dem vorliegenden Rechtsstreit keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Hiermit hält der Senat die vom SG Schwerin vorgenommene Beweiswürdigung keineswegs für unzutreffend. Insoweit ist auffällig, dass der Kläger im Abstand von Jahren offensichtlich immer detailliertere Angaben zum Unfallgeschehen machen kann und aufgrund weiterer „Detaillierung“ der Auffassung ist, den Senat von dem Bestehen eines ursächlichen Zusammenhanges deshalb überzeugen zu können, weil laut seiner Schilderung auch im Berufungsverfahren er letztlich das Aggregat nunmehr alleine hochgehalten und einen Schlag erhalten haben will.

37

Selbst wenn der Senat das vom Kläger geschilderte Geschehen in Form letztlich des alleinigen Haltens des Stromaggregats, des Verspüren eines Schlages etc. – wie in der Berufungsbegründung nochmals dargelegt – zu Grunde legt, ergibt sich hieraus keine hinreichende Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges.

38

Die (medizinischen) Ausführungen von Dr. Sp. entsprechen den maßgeblichen Kriterien zur Beurteilung von Bandscheibenvorfällen in Folge eines Traumas und den daraus resultierenden Gesundheitsschäden, wie sie etwa in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. u.a. Schönberger/Mehrtens/Valentin, 8. Auflage, Seite 434 ff.) dargelegt worden sind. Dies gilt ebenso im Hinblick auf ein sog. „Verheben“ (vgl. Schönberger u.a., a.a.O., S 438/439). Insoweit gelten im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens einer Wehrdienstbeschädigung bzw. der Kriterien zur Beurteilung eines (behaupteten) traumatischen Bandscheibenvorfalles dieselben Grundsätze wie in der gesetzlichen Unfallversicherung.

39

Die Annahme eines traumatischen Bandscheibenvorfalls scheitert hier schon daran, dass dieser entsprechende Begleitverletzungen ligamentärer oder knöcherner Art erfordert. Begleitende, wenn auch minimale, knöcherne Verletzungen oder Bandverletzungen im – vom Bandscheibenvorfall betroffene Segment – müssen zu der Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges vorliegen (vgl. Schönberger, a.a.O., S. 436 m.w.N.). Insoweit hat Dr. Sp. zu Recht darauf hingewiesen, dass die entsprechenden medizinischen Erstbefunde und auch die nachfolgenden bildgebenden Befunde insoweit keine Verletzungen im vom Bandscheibenvorfall betroffenen Segment L4/L5 gezeigt haben und insoweit auch die medizinische Befundung die Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges ausschließt. Der Kläger verkennt, dass die von ihm geschilderte „Rekonstruktion“ der Unfallschwere und der Unfallmechanik letztlich nicht entscheidend ist. Vielmehr ist entscheidend, ob sich aufgrund der Analyse des Schadensbildes Rückschlüsse auf die biomechanische Einwirkung durch das Unfallereignis und damit auf dessen Geeignetheit ergeben (Schönberger u.a., a.a.O.).

40

Die aus Dezember 2008 und Januar 2009 sowie nachfolgend vorliegenden zahlreichen ärztlichen Befunde lassen insoweit keine entsprechende „Verletzung“ erkennen. Allein die vom Kläger aufgestellten Mutmaßungen im Hinblick auf die Stellung etwa von falschen Diagnosen – soweit Dr. Sp. auf den medizinischen Befund vom 9. Dezember 2007 hinweist – des Übersehens etwa von einem blauen Fleck im Bereich der Schulter etc. vermögen an dem Nachweis entsprechender „Verletzungsbefunde“ im vom Unfall betroffenen Bandscheibensegment nichts zu ändern.

41

Darüber hinaus vermochte der Kläger keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen zu bezeichnen; medizinische Unterlagen, die nicht bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen sind, liegen darüber hinaus auch nicht vor.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

43

Gründe für eine Revisionszulassung gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht
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published on 07/02/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 16. November 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision w
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published on 26/04/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten um die Feststellung weiterer Gesundheitsstörungen als Folgen eines Arbeitsunfalls vom 14.03.2011. 2 Der 1964 geborene,
published on 07/02/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 16. November 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision w
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Annotations

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.