Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 25. Apr. 2017 - L 2 AL 2/13

published on 25/04/2017 00:00
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 25. Apr. 2017 - L 2 AL 2/13
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Gericht

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Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 12. Dezember 2012 und der Bescheid vom 30. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2009 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger aus dem Vermittlungsgutschein vom 12. Januar 2009 für den Arbeitnehmer C. 2.000,00 € zu zahlen

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge. Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2000,00 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Auszahlung von 2.000,00 € aus einem Vermittlungsgutschein für den Beigeladenen C. streitig.

2

Der Kläger betreibt eine private Arbeitsvermittlungsagentur. Über die Agentur wurde der Beigeladene C. als Schlosser ab dem 2. Februar 2009 unbefristet mit Arbeitsvertrag vom selben Tag bei der A. GmbH & Co. KG in C-Stadt vermittelt.

3

Der Vermittlung zugrunde lag ein „Arbeitsvermittlungsvertrag“, der außer den Daten des Beigeladenen und des Klägers folgenden Text enthält:

4

„Der Arbeitssuchende beauftragt die Arbeitsvermittlung mit der Vermittlung einer Arbeitsstelle.
Gesuchte Tätigkeit Schlosser
Der Arbeitssuchende verfügt über einen gültigen Vermittlungsgutschein in Höhe von 2.000,- €.“

5

Diese Vereinbarung ist von beiden Vertragsparteien am 14. Januar 2009 unterzeichnet worden.

6

Der für den Beigeladenen ausgestellte Vermittlungsgutschein über 2.000,00 € hatte eine Gültigkeitsdauer vom 12. Januar 2009 bis 11. April 2009.

7

Die Beklagte lehnte den am 25. März 2009 gestellten Antrag des Klägers auf Auszahlung eines Vermittlungsgutscheines in Höhe von zunächst 1.000,00 € ab (Bescheid vom 30. März 2009). Der Kläger habe gegenüber dem Arbeitnehmer keinen Vergütungsanspruch gemäß § 296 i. V. m. § 297 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

8

Mit am 8. April 2009 eingegangenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er bereits durch die Beauftragung zur Vermittlung einer Arbeitsstelle sowie die Bekanntgabe des Vermittlungsbetrages (lt. Vermittlungsgutschein) vom Beigeladenen einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer erworben habe, da dieser ihn sonst nicht beauftragen müsse. So hätten dies seit fast 4 Jahren die Kollegen von den anderen Arbeitsagenturen auch gesehen.

9

Durch Widerspruchsbescheid vom 16. April 2009 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Rechtlich stützte sich die Beklagte auf § 421 g i. V. m. §§ 296 und 297 SGB III. Ein Vergütungsanspruch, den die Agentur für Arbeit erfüllen solle, setze voraus, dass der Vermittler mit dem Arbeitsuchenden einen schriftlichen Vermittlungsvertrag geschlossen habe. Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 SGB III bedürfe ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichte, einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, der schriftlichen Form. In dem Vertrag sei insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben, § 296 Abs. 1 Satz 2 SGB III. Der vorliegende Arbeitsvermittlungsvertrag enthalte neben den Angaben zu den Vertragspartnern lediglich den Hinweis auf das Vorliegen eines gültigen Vermittlungsgutscheines. Es fehle jedoch eine Vereinbarung, dass im Falle einer erfolgreichen Vermittlung überhaupt ein Vergütungsanspruch entstehe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass aus dem Vermittlungsgutschein selbst noch kein Zahlungsanspruch des Vermittlers gegenüber dem Arbeitnehmer entstehe. Dieser könne erst aufgrund eines wirksam abgeschlossenen Vermittlungsvertrages begründet werden. Dieser liege hier jedoch nicht vor, da es an einem wesentlichen Vertragsinhalt hinsichtlich des Entstehens eines Vergütungsanspruches fehle. Selbst wenn aufgrund des Hinweises auf dem Vermittlungsgutschein auf die Höhe einer etwaigen Vergütung geschlossen werden könne, mangele es dennoch an einer explizierten Regelung bezüglich der Voraussetzungen für die Begründung eines Vergütungsanspruches gegen den Arbeitnehmer. Dies führe zur Unwirksamkeit des Vertrages i. S. v. § 297 Nr. 1 SGB III, wonach Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung unwirksam seien, wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten werde.

10

Mit der am 18. Mai 2009 beim Sozialgericht Schwerin eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Es liege ein gültiger Vermittlungsgutschein vor. Es liege ferner ein wirksamer schriftlicher Vermittlungsvertrag gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 297 SGB III mit einem daraus resultierenden Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte vor. Ein Zahlungsanspruch sei nach der Rechtsprechung des BSG auch dann begründet worden, wenn an die Stelle der Zahlung der Vermittlungsgutschein treten solle, welches vorliegend mit der Vereinbarung, dass der Arbeitsuchende über einen gültigen Vermittlungsgutschein verfüge, gemeint gewesen sei. Der vorliegende Vermittlungsvertrag sei auszulegen. Da sowohl der Kläger als auch der Beigeladene bei Abschluss des Vermittlungsvertrages beabsichtigt hätten, Zahlungen der Beklagten an den Kläger bei erfolgreicher Vermittlung zu bewirken, sei bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont davon auszugehen, dass die Parteien den Vermittlungsvertrag in einer Weise hätten gestalten wollen, die einem solchen Anspruch nicht entgegenstehe. Auch wenn daher im Vermittlungsvertrag nicht ausdrücklich geregelt sei, dass dem Grunde nach ein Zahlungsanspruch gegen den Arbeitsuchenden bestehe, der dauerhaft gestundet sei, sei nach der Rechtsprechung des BSG dennoch davon auszugehen, dass diese rechtliche Konstruktion von den Vertragsparteien habe gewählt werden sollen und der Vertrag dahingehend zu verstehen sei. Dies gelte umso mehr, als hierfür keine Auslegung entgegen dem Wortlaut des Vermittlungsvertrages vorzunehmen sei. Wenn die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Arbeitsuchende über einen gültigen Vermittlungsgutschein verfüge, so bedeute dieses, dass der Vermittlungsgutschein bei der Bundesagentur für Arbeit eingelöst werde und ein Vermittlungshonorar vom Arbeitsuchenden nicht „verlangt“ werde. Schon die vereinbarte Einlösung eines Vermittlungsgutscheines mache deutlich, dass ein grundsätzlich bestehender und von den Parteien auch vorausgesetzter Zahlungsanspruch durch den Vermittlungsgutschein abgegolten werden solle und nur deshalb keine Zahlung vom Arbeitsuchenden selbst an den Kläger verlangt werde. Nicht geregelt worden sei, dass ein Zahlungsanspruch dem Grunde nach bestehen solle. Ein Gutschein werde denknotwendigerweise immer zur Begleichung einer grundsätzlich bestehenden Forderung eingelöst. Nur wenn im Vermittlungsvertrag überhaupt nicht vom Vermittlungsgutschein die Rede gewesen wäre, könne nach der Rechtsprechung des BSG zweifelhaft gewesen sein, ob eine grundsätzliche Zahlungspflicht des Arbeitsuchenden als vereinbart angesehen werden könne. Folglich sei der vorliegende Vermittlungsvertrag nach dem objektiven Empfängerhorizont nur so zu verstehen und auszulegen, dass der grundsätzlich bestehende Zahlungsanspruch dauerhaft gestundet sei und durch die Einlösung des Vermittlungsgutscheines endgültig abgegolten werde. Zwar finde sich in dem Vermittlungsvertrag keine (ausdrückliche) Vereinbarung über die Höhe der Vergütung, jedoch sei in dem Vertrag vereinbart worden, dass der Kläger den jeweils gültigen Vermittlungsgutschein akzeptiere, so dass durch diese Bezugnahme das Schriftformerfordernis als erfüllt anzusehen sei (unter Bezugnahme auf das Urteil des LSG C-Stadt-Brandenburg vom 22. Februar 2006 - L 28 AL 166/03 -, Sozialgerichtsbarkeit.de; Sauer in Jahn, SGB III, § 296, Rn. 6).

11

Der Kläger hat (sinngemäß) beantragt,

12

den Bescheid vom 30. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die zwei Raten aus dem Vermittlungsgutschein vom 12. Januar 2009 für den Arbeitnehmer C. in Höhe von 2.000,00 € auszuzahlen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie hat sich zur Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen.

16

Das Sozialgericht Schwerin hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage durch Gerichtsbescheid vom 12. Dezember 2012 abgewiesen und auf die Begründung des Widerspruchsbescheids der Beklagten verwiesen. Ergänzend hat es darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Auszahlung der Leistung an den Vermittler u.a. ein Vergütungsanspruch des Vermittlers sei, der sich nicht allein aus der Tatsache ergebe, dass die Agentur für Arbeit einen Vermittlungsgutschein ausgestellt habe. Hinzukommen müsse ein Vermittlungsvertrag im Sinne eines Maklervertrages (§§ 652 ff. BGB), für den § 296 SGB III nähere Modifizierungen enthalte. So sei Schriftform für den Vertrag erforderlich. Nach dem Vertrag müsse sich ein Vermittler verpflichten, einen Arbeitsuchenden in eine Arbeitsstelle von mindestens 15 Wochenstunden zu vermitteln und für den erfolgreichen Vertragsabschluss mit dem späteren Arbeitgeber einen Vergütungsanspruch mit dem Arbeitsuchenden vereinbaren. Diesen Anforderungen genüge der „Arbeitsvermittlungsvertrag“ vom 14. Januar 2009 nur zum Teil. Zwar habe der Beigeladene den Kläger mit der Vermittlung einer Arbeitsstelle für die angegebene gesuchte Tätigkeit beauftragt. Dass dem Kläger für den Fall des Erfolges eine Vergütung zustehe, sei im Vertrag nicht vereinbart. Aus dem Hinweis im Vertrag, dass der Arbeitsuchende über einen gültigen Vermittlungsgutschein verfüge, könne allenfalls noch auf die Höhe der Vergütung geschlossen werden, obwohl diese gemäß § 296 Abs. 1 Satz 2 SGB III in dem Vertrag selbst anzugeben sei. Gänzlich fehle jedoch, dass für die erfolgreiche Vermittlung einer Arbeitsstelle ein Vergütungsanspruch für den Kläger entstehe. Der Hinweis auf einen gültigen Vermittlungsgutschein mache die Vereinbarung eines Vergütungsanspruches nicht entbehrlich. Denn der Vermittlungsgutschein selbst könne einen etwaigen Vermittlungsanspruch im Vertragsverhältnis des Klägers zum Arbeitsuchenden nicht regeln. Einen solchen Vergütungsanspruch könnten nur der Kläger und der Arbeitsuchende im Vermittlungsvertrag selbst vereinbaren.

17

Gegen den am 20. Dezember 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21. Januar 2013 (Montag) Berufung eingelegt und seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. Das Beschäftigungsverhältnis bestehe ununterbrochen fort.

18

Der Kläger beantragt sinngemäß,

19

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 12. Dezember 2012 und den Bescheid vom 30. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus dem Vermittlungsgutschein vom 12. Januar 2009 für den Arbeitnehmer C. 2.000,00 € zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen und hilfsweise die Revision zuzulassen.

22

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. In § 296 SGB III a.F. seien eindeutige Vorgaben für die Ausgestaltung eines wirksamen Vermittlungsvertrages geregelt – so das Schriftformerfordernis, konkrete Angaben zur Höhe einer Vermittlungsvergütung und dass ein Vergütungsanspruch lediglich bei Zustandekommen eines Arbeitsvertrages entstehe. Diese gesetzlichen Vorgaben seien im Vermittlungsvertrag nicht enthalten. Für eine nachträgliche Auslegung des Vertrages lasse das Gesetz keinen Raum.

23

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Berufung ist begründet.

25

Der Kläger hat aus dem Vermittlungsgutschein vom 12. Januar 2009 einen Anspruch auf Zahlung von zwei Raten in Höhe von jeweils 1000,00 Euro gemäß § 421g SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.2008 (SGB III a.F.).

26

Nach Absatz 1 dieser Vorschrift haben Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit nach Satz 4, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der Vermittlungsgutschein gilt nach Satz 6 für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten. Er wird nach Abs. 2 Satz 1 in Höhe von 2 000 Euro ausgestellt. Nach Satz 3 wird die Vergütung in Höhe von 1 000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt. Die Zahlung der Vergütung ist nach Abs. 3 unter bestimmten, hier nicht vorliegenden Gründen ausgeschlossen. § 296 SGB III (in der Fassung des Gesetzes vom 10.12.2007), in dem die Modalitäten des Vermittlungsvertrages zwischen einem Vermittler und einem Arbeitssuchenden geregelt sind, bestimmt dazu in Abs. 4 Satz 2, dass der Anspruch des Vermittlers auf Vergütung gegenüber dem Arbeitsuchenden nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet ist, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 421g SGB III a.F. gezahlt hat.

27

Die Voraussetzungen für die Auszahlung der ersten und zweiten Rate i.H.v. jeweils 1000 Euro nach diesen Vorschriften sind gegeben.

28

Voraussetzung für den Zahlungsanspruch des Vermittlers i.H.v. 2000,00 € ist

29

1. das Vorliegen eines Vermittlungsgutscheines,

30

2. das Vorliegen eines Vergütungsanspruches des Vermittlers gegenüber dem Arbeitsuchenden aufgrund eines wirksamen Vertrages zwischen diesen beiden,

31

3. die Vermittlung innerhalb der Gültigkeitsdauer sowie

32

4. eine Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten.

33

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Ein Vermittlungsgutschein liegt vor, ebenso die Vermittlung innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gutscheins sowie eine Beschäftigungsdauer von über 6 Monaten.

34

Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung scheitert zudem auch nicht daran, dass er keinen zivilrechtlichen Zahlungsanspruch gegen den Beigeladenen erlangt hätte, denn es besteht ein formwirksamer Vertrag über die Vergütungshöhe.

35

Ein zivilrechtlicher Vergütungsanspruch kann (allein) aus einem zivilrechtlichen Vertrag resultieren, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des BGB richten, die von öffentlich-rechtlichen Normen, insbesondere denen des § 296 SGB III, überlagert sind. Dies folgt aus § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III aF, der ausdrücklich (dem Grunde nach) einen Vergütungsanspruch des vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers gegen den Arbeitnehmer voraussetzt (BSG, Urteil vom 06.04.2006, B 7a AL 56/05 R, RdNr 12 und 13). Bei diesem zivilrechtlichen Vertrag handelt es sich um einen Maklervertrag i. S. v. § 652 BGB. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte nach § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III aF setzen damit dem Grunde nach Ansprüche auf Maklerlohn des Klägers gegen den Beigeladenen nach zivilrechtlichen Kriterien voraus (BSG, ebd RdNr 14 und 17). Diese zivilrechtlichen Vorgaben werden durch die Vorschriften der §§ 296, 297 SGB III sozialrechtlich überlagert (BGH Urteil vom 18.03.2010, III ZR 254/09, RdNr 13 bis18).

36

§ 296 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB III regeln: Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Unwirksam sind u. a. Vereinbarungen, wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird (§ 297 Nr. 1 SGB III).

37

Der Vermittlungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen entspricht der Vorgabe des § 296 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB III. Es ermangelt diesem Vermittlungsvertrag insbesondere nicht an einer schriftlichen Regelung zur Vergütung.

38

Der Gesetzgeber hat die Vorgabe der Schriftform (§ 126 BGB) für die Vereinbarung der Vergütungshöhe als wesentlicher Bestandteil des Vermittlungsvertrages zum Schutze des Arbeitsuchenden als notwendig angesehen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs 14/8546 S 6) wird dazu ausgeführt: „Dieser Personenkreis befindet sich jedoch in aller Regel gegenüber den Vermittlern in einer schwächeren Verhandlungsposition als die Arbeitgeber. Dies macht Bestimmungen erforderlich, die ihrem Schutz vor der Ausnutzung persönlicher oder wirtschaftlicher Notlagen und ihrer Unerfahrenheit dienen. Deshalb wird für den Abschluss des Vertrages die Schriftform vorgeschrieben.“

39

§ 126 BGB bestimmt, dass die Urkunde das gesamte formbedürftige Rechtsgeschäft enthalten und eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein muss, wobei die Unterschrift den Urkundentext räumlich abzuschließen hat (Fuchs in Gagel, SGB II/SGB III, § 296 SGB III, RdNr 2). In den Vertrag sind alle wesentlichen Bestandteile (essentialia negotii) aufzunehmen. Wegen der besonderen Bedeutung der Vergütung hebt § 296 Abs. 1 Satz 2 SGB III aF deren Angabe im Vertrag besonders hervor (Fuchs in Gagel, a. a. O., § 296 SGB III RdNr 3). Der Arbeitsuchende muss wissen, bevor er sich auf die Dienste eines privaten Arbeitsvermittlers einlässt, welche Verpflichtungen auf ihn zukommen. Ihm muss anhand des Vermittlungsvertrages bewusst sein, dass die erfolgreiche Vermittlung in Arbeit durch einen privaten Arbeitsvermittler vergütungspflichtig ist (Fuchs in Gagel, a a O, RdNr 5). Mit dem Schriftformerfordernis bezüglich der Vergütung sollen Unklarheiten und Unsicherheiten darüber zum Schutz des Arbeitsuchenden vermieden werden, denn diesem ist in der Regel weder der taxmäßige Lohn noch der übliche Lohn bekannt, der gemäß § 653 Abs. 2 BGBG sonst im Falle einer fehlenden Vereinbarung zur Vergütungshöhe als vereinbart gelten würde.

40

Vorliegend ergibt sich die Vereinbarung einer Vergütung und deren Höhe durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der Formulierung im Arbeitsvermittlungsvertrag vom 14. Januar 2009, dass der Beigeladene über einen gültigen Vermittlungsgutschein über 2000,- € verfüge. Diese Formulierung kann nämlich nicht als bloße Feststellung der Tatsache des Verfügens über einen Vermittlungsgutschein verstanden werden, denn eine solche Feststellung ohne jegliche Rechtswirkungen wäre nicht nur aus Sicht der Vertragsparteien schlicht überflüssig gewesen. Vielmehr wollten die Vertragschließenden erkennbar eine Vergütung der Vermittlungsleistungen des Klägers dergestalt vereinbaren, dass ausschließlich Zahlungen der Beklagten aus dem Vermittlungsgutschein erfolgen sollten. Der Beigeladene selbst sollte – entsprechend der Stundungsvorschrift des § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III - nicht in Anspruch genommen werden können. Nur vor dem Hintergrund einer solchen Vereinbarung macht der Hinweis auf den Vermittlungsgutschein Sinn. Mit der gewählten Formulierung ist zugleich entsprechend deutlich gemacht worden, dass beide Vertragsparteien davon ausgingen, dass die erfolgreiche Vermittlung vergütungspflichtig ist. Die Höhe der Vergütung – 2000,- € - ist zudem ausdrücklich benannt. Damit ist dem Formerfordernis des § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB III hinreichend Rechnung getragen.

41

Weshalb die Beklagte meint, für eine nachträgliche Auslegung des Vertrages lasse das Gesetz keinen Raum, erschließt sich nicht. Die (ggfs. ergänzende) Auslegung eines Vertrages nach §§§ 133, 157 BGB betrifft den Inhalt des Rechtsgeschäfts, vor allem der vertraglichen Einigung, und ist auch bei formbedürftigen Rechtsgeschäften möglich (Backmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 157 BGB Rz.11).

42

Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es schließlich keiner schriftlichen Regelung dahingehend, dass ein Vergütungsanspruch lediglich bei Zustandekommen eines Arbeitsvertrages entsteht. Denn dies folgt bereits aus dem Wesen des Maklervertrages und der entsprechenden Regelung des § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB, die lautet: Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Vorliegend ist der Kläger ausweislich des geschlossenen Vertrages mit der Vermittlung einer Arbeitsstelle beauftragt worden, ein Anspruch auf Vergütung (erfolgloser) Vermittlungsbemühungen bestand daher nicht. Das Entstehen eines Vergütungsanspruches war an den Vermittlungserfolg geknüpft.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn er hat keinen Antrag gestellt hat und ist damit für den Fall seines Unterliegens kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO).

44

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die vom Beklagten für klärungsbedürftig erachtete Frage, ob ein Arbeitsvermittlungsvertrag über den Wortlaut der getroffenen Regelung ausgelegt werden kann, stellt sich nach der gesetzlichen Regelung des § 133 BGB, wonach bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, nicht.

45

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetz (GKG) und ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 18/03/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 254/09 Verkündet am: 18. März 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 307 Bh, Cb,
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Unwirksam sind

1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,
2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Unwirksam sind

1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,
2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Unwirksam sind

1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,
2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Unwirksam sind

1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,
2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Unwirksam sind

1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,
2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.