Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 11. Okt. 2016 - L 2 AL 16/12

published on 11/10/2016 00:00
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 11. Okt. 2016 - L 2 AL 16/12
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts C-Stadt vom 09.12.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für eine Fortbildung zum Schweißer.

2

Der 1965 geborene Kläger verfügt über einen Abschluss als Bauingenieur, war in diesem Beruf jedoch nur kurze Zeit tätig. Seit 1995 ist der Kläger arbeitslos. Ab November 1999 absolvierte der Kläger eine kaufmännische Fortbildung für Bauingenieure, welche er Anfang 2000 abbrach

3

Am 01.07.2004 ließ sich der Kläger von der Beklagten in Bezug auf Fortbildungsmöglichkeiten beraten. Er äußerte den Wusch, einen Schweißerlehrgang beim Träger BfW in Prora zu absolvieren. Der Kläger hatte bereits vorher Kontakt zum Bildungsträger aufgenommen und legte im Gespräch am 01.07.2004 individualisierte Lehrgangsunterlagen vor. Die Notwendigkeit der beruflichen Weiterbildung wegen drohender Langzeitarbeitslosigkeit wurde dem Kläger mündlich bestätigt. Ein Bildungsgutschein wurde in diesem Gespräch nur deshalb noch nicht ausgegeben, weil der Kläger sich Bedenkzeit wegen der Finanzierung des Lebensunterhalts erbeten hatte. Der Kläger lebte zu dieser Zeit von seinen Ersparnissen, da das Sozialamt zuletzt Leistungen bis zum 31.03.2004 bewilligt und den Folgeantrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt hatte.

4

Mit Schreiben vom 02.07.2003 beantragte der Kläger sodann noch einmal schriftlich die Übernahme der Lehrgangskosten für den Schweißerlehrgang sowie Unterhaltsgeld nach ESF (welches er auch während seiner ersten Fortbildung bezogen hatte).

5

Am 06.07.2004 nahm die Beklagte telefonisch Kontakt zu dem Bildungsträger auf, um die Inhalte des Eignungsgespräches zu hinterfragen. Im Ergebnis hielt die Beklagte fest, dass die Eingliederungsprognose bei Durchführung der Weiterbildung aufgrund des Fehlens eines metallischen Grundberufs und fehlenden Kontakten zu potentiellen Arbeitgebern mit weit unter 70 % zu bewerten sei.

6

Mit Bescheid vom 07.07.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung ab. Die Weiterbildung sei nicht notwendig im Sinne des § 77 SGB III. Angesichts der Qualifikation des Klägers, insbesondere der Schul- /Berufsausbildung und seines bisherigen beruflichen Werdegangs sei die angestrebte Weiterbildung nicht geeignet, das festgestellte Qualifikationsdefizit auszugleichen und die Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Zudem erfülle der Kläger nicht die Zugangsvoraussetzungen (abgeschlossene Berufsausbildung in einem Metallberuf oder mehrjährige Berufspraxis) die der Bildungsträger für eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme verbunden mit kurzfristiger Arbeitsaufnahme nach dem Ende der Weiterbildung definiert habe. Zwar behalte sich die Beklagte vor, Abweichungen bei den Zugangsvoraussetzungen zulassen. Voraussetzung hierfür sei aber eine Einstellungszusage eines Arbeitgebers im Anschluss an die Qualifizierung.

7

Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 20.07.2004 Widerspruch ein. Die Beklagte habe ihm am 01.07.2004 keine andere Maßnahme zu seinen Abschlüssen (Bauingenieur f. Betontechnologie, Finanzbuchhalter mir SAP/R3) anbieten können, weshalb eine Einigung auf den Schweißerlehrgang erfolgt sei, welcher zudem noch auf 6 Monate ausgedehnt werden sollte. In einem Telefongespräch am 05.07.2004 habe Herr H. dem Lehrgang zugestimmt. Die Gründe der Ablehnung seien für den Kläger nicht nachvollziehbar und wegen der vorherigen Zustimmung unbegründet. Auch erfülle er die Zugangsvoraussetzungen. Er habe ein mehrjähriges Studium mit erfolgreich abgeschlossener Prüfung im Stahlbau, welches gleichbedeutend mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem Metallberuf sei. Zudem werde bei 50 % der Stellenausschreibungen die Einstellung nicht von einem Metallberuf abhängig gemacht. Mit dem Schweißerlehrgang sei eine Integration ins Arbeitsleben sehr wahrscheinlich, zumal der bisherige Werdegang keine andere Alternative zulasse.

8

Im Rahmen des Widerspruchverfahrens fand am 28.10.2004 eine Eignungsprüfung bei dem Berufsbildungsträger statt, deren Ergebnis nicht dokumentiert ist. Weitere Ermittlungen führte die Beklagte nicht durch.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 77 Abs. 1 SGB III handele es sich um eine Kann-Leistung, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Die Gewährung setze insbesondere voraus, dass die begehrte Weiterbildung notwendig sei. Bei der Feststellung der Notwendigkeit habe diese Beurteilung vorausschauend nach den Umständen des Einzelfalles zu erfolgen. Arbeitslosigkeit bzw. drohende Arbeitslosigkeit allein begründeten nicht die Notwendigkeit der Weiterbildung. Das angestrebte Bildungsziel müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit eine berufliche Eingliederung erwarten lassen, wobei die individuelle Eignung für das Bildungsziel und der bisherige Berufsverlauf angemessen zu berücksichtigen seien. Die Beklagte stellte sodann die Qualifikation des Klägers dar und führte weiter aus, der Kläger verfüge nicht über einen Berufsabschluss in einem Metallberuf und könne auch keine mehrjährige Berufspraxis hierfür nachweisen. Er würde nach einem beendeten Schweißerlehrgang lediglich ein Zertifikat erhalten und dieses allein ohne eine entsprechende Berufserfahrung führe nach Einschätzung der zuständigen Arbeitsvermittlung voraussichtlich nicht zu einer entsprechenden Einstellung auf dem Arbeitsmarkt. Somit liege eine Notwendigkeit für diese Weiterbildungsmaßnahme nicht vor.

10

Hiergegen hat der Kläger am 02.01.2005 Klage zum C. erhoben, mit welcher er sein Begehren weiter verfolgt. Er ist der Ansicht, mit der angestrebten Fortbildung bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit einer beruflichen Eingliederung. Entgegen der Darstellung der Beklagten stelle der Bildungsträger keine Zugangsvoraussetzungen. Die Forderung nach der Einstellungszusage eines Arbeitgebers sei kaum zu erfüllen und durch die immerwährende Verzögerung durch das Arbeitsamt selbst torpediert worden. Als Bauingenieur habe er weniger als 12 Monate Berufserfahrung. Die Arbeitsmarktsituation sei so, dass es für Bauingenieure ca. 10 offene Stellen pro Monat gebe bei 50 Bewerbungen pro Stelle. Außerdem seien Bauberufe im Gegensatz zum Schweißerberuf auf der Negativliste der Arbeitsämter verzeichnet. Im Gegensatz dazu gebe es für Schweißer ca. 500 offene Stellen pro Monat, unabhängig davon, ob jemand einen Metallberuf hat oder nicht. Schweißer sei ein normaler Facharbeiterberuf. Wer Schweißen könne und ein entsprechendes Zertifikat habe, werde auch eingestellt. Alternativen zum Schweißerlehrgang habe die Beklagte nicht anbieten können. Da er seit dem 01.01.2005 ALG-II beziehe, erfülle er auch die Vorbeschäftigungszeit im Sinne von § 77 Abs. 1 Nr. 2 SGB III.

11

Der Kläger hat beantragt,

12

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2004 zu verpflichten, dem Kläger einen Bildungsgutschein für die Fortbildung Schweißerlehrgang zu erteilen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Ergänzend zu den Ausführungen in den streitigen Bescheiden hat die Beklagte geltend gemacht, dass der Kläger im Rahmen der Ermessensausübung keinen Anspruch auf eine bestimmte Leistung, wie hier den Bildungsgutschein habe. Unabhängig hiervon sei die Weiterbildung bereits nicht notwendig im Sinne von § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, da eine positive Eingliederungsprognose nicht erkennbar sei. Weder der zuständige Arbeitsberater noch der Bildungsträger gingen davon aus, dass dem Kläger mit dem Zertifikat ein Dauerarbeitsplatz verschafft werden könne. Im Rahmen der Prognoseentscheidung sei auch die Persönlichkeitsstruktur des Klägers zu beachten, welche derzeit eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt unwahrscheinlich mache. Unzutreffend sei auch, dass mit dem Bezug von Arbeitslosengeld II die Vorbeschäftigungszeit nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 78 SGB III erfüllt werde.

16

Das Jobcenter Rügen hat auf Anfrage des Sozialgerichts mitgeteilt, dass der Kläger dort keinen Antrag auf Erteilung eines Bildungsgutscheins für einen Schweißerlehrgang gestellt habe.

17

Der Bildungsträger hat auf Anfrage die Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Maßnahme wie folgt mitgeteilt (Bl. 72 GA):

18
1. Haupt- bzw. Realschulabschluss
19
2. abgeschlossene Berufsausbildung oder Berufserfahrung (alle Berufsfelder möglich)
20
3. Erfahrungen in der Metallbranche sind förderlich, aber nicht Bedingung
21

Mit Urteil vom 09.12.2011 (mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung) hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2004 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Bildungsgutscheins für die Fortbildung Schweißerlehrgang unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung hat das Sozialgericht insbesondere folgendes ausgeführt:

22

Die Beklagte sei passiv legitimiert. Es sei zwar zutreffend, dass der Kläger inzwischen Leistungen nach dem SGB II von dem zuständigen Jobcenter Rügen erhält. Ebenfalls zutreffend sei, dass die Gewährung von Weiterbildungskosten auch als eine SGB II - Leistung gemäß § 16 SGB II i.V.m. § 77 SGB III erfolgen kann. Jedoch habe der Kläger keinen Antrag auf Gewährung von Weiterbildungskosten bei dem SGB II - Träger gestellt. Es verbleibe somit bezüglich der Entscheidung über den Antrag des Klägers bei der Zuständigkeit der Beklagten. Dies resultiere zum einen aus § 23 SGB III. Danach seien die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung so zu erbringen, als wenn die Verpflichtung einer anderen Stelle nicht bestünde, soweit und solange eine vorrangige Stelle (hier das Jobcenter Rügen) Leistungen nicht gewährt. Im Einklang zu dieser Vorschrift stehe auch § 5 Abs. 1 SGB II, der die Subsidiarität der Leistungen nach dem SGB II zum Ausdruck bringe. Insbesondere dürften Ermessensleistungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht deshalb versagt werden, weil das SGB II entsprechende Leistungen vorsieht.

23

Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Bildungsgutscheines sei § 77 SGB III. Danach könnten Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

24
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
25
2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und
26
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
27

Gemäß § 77 Abs. 3 SGB III werde das Vorliegen der Voraussetzung für die berufliche Weiterbildung dem Arbeitsuchenden durch Erteilung eines Bildungsgutscheins bescheinigt.

28

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Bildungsgutscheines lägen vor. Die Notwendigkeit der Weiterbildung des Klägers wegen fehlenden Berufsabschlusses sei gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB III anzuerkennen. Nach dieser Vorschrift werde die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses anerkannt, wenn sie über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben könnten. Dies sei hier der Fall. Sinn und Zweck des § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB II sei es zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmer, die nicht im Rahmen der gelernten Aufgaben bzw. Tätigkeitsfeldern tätig waren, den Anforderungen des Arbeitsmarktes in diesem Bereich nicht mehr gewachsen sind. Der Kläger sei seit dem Jahr 1995 arbeitslos. Es sei davon auszugehen, dass eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt ohne eine Weiterbildungsmaßnahme gar nicht möglich ist. Andererseits könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger nach dem Abschluss der von ihm begehrten Weiterbildungsmaßnahme eine Beschäftigungschance habe. Die persönliche Einschätzung des damals zuständigen Arbeitsvermittlers reiche insoweit nicht aus, da es sich nicht um eine fachliche Stellungnahme handelt.

29

Die Erteilung des Bildungsgutscheines stehe jedoch grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Bildungsgutscheines sei nur im Falle der Ermessensreduzierung auf Null möglich. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor.

30

Sowohl der Kläger als auch die Beklagte haben gegen dieses Urteil jeweils fristgemäß Berufung eingelegt.

31

Aus dem Berufungsschriftsatz des Klägers ist zu entnehmen, dass dieser mit der „Möglichkeit zur Neuentscheidung“ nicht einverstanden ist. Er begehrt die direkte Verurteilung der Beklagten zum Schweißerlehrgang. Er habe keinen Bildungsgutschein beantragt, da es Bildungsgutscheine 2004 noch nicht gegeben habe. Seine Klage beruhe auf dem SGB III und dem BGB sowie Art. 12 GG. Damit habe er mehr Rechte als auf Basis eines Bildungsgutscheins und den damit verbundenen Ermessensentscheidungen. Neben dem Schweißerlehrgang habe die Beklagte alle Verdienstverluste nachzuzahlen ab dem 01.01.2005. Ebenso habe die Beklagte alle (weiteren) Schäden aus der Verwehrung des Kurses zu bezahlen sowie „jene Forderungen gegen den KSV-MV“. Hinzu komme ein Anspruch wegen 9-jähriger Freiheitsberaubung durch Verletzung von Art. 12 GG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 GG in Höhe von mindestens 25 €/Tag. Weiter begehre er vom C. ab Juli 2005 bis einschließlich September 2005 monatlich 100,- € wegen der Verzögerung des Verfahrens.

32

Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, dass das Sozialgericht gegen den Wortlaut des § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB III die Notwendigkeit einer Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses anerkannt habe. Der Kläger habe keine mehr als vierjährige Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit ausgeübt, sondern habe seit 1995 durchgehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Es sei daher nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen gewesen, ob die Fördervoraussetzungen vorliegen. Es müssten Qualifikationsdefizite vorliegen, die durch die Teilnahme an der Weiterbildung abgebaut werden können. Die Maßnahme müsse mit Blick auf die zu erwartenden Beschäftigungsmöglichkeiten zu einer Integration in den ersten Arbeitsmarkt führen. Diese Voraussetzungen seien in der Person des Klägers nicht erfüllt gewesen. Der vom Kläger angestrebte Schweißerlehrgang habe sich an einen Personenkreis mit praktischer Erfahrung im Umgang mit metallischen Materialien gerichtet. Allein durch die berufliche Qualifikation als Bauingenieur sei das erforderliche handwerkliche Geschick nicht belegt. Die Entscheidung sei nach Rücksprache mit dem Bildungsträger durch Fachpersonal der Beklagten getroffen worden. Der vom Sozialgericht zusätzlich eingeforderten gesonderten fachlichen Stellungnahme bedürfe es nicht. Weiter bestehe seit der Gewährung von Grundsicherungsleistungen durch das Jobcenter Rügen kein Zuständigkeit der Beklagten keine Zuständigkeit der Beklagten mehr.

33

Der Kläger beantragt sinngemäß,

34

das Urteil des Sozialgerichts C-Stadt vom 09.12.2011 abzuändern und

35
1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2004 zu verurteilen, die Kosten für einen Schweißerlehrgang des Klägers zu zahlen,
36
2. Festzustellen dass die Beklagte dem Kläger zum Ersatz sämtlicher Schäden aus der der Verwehrung des Schweißerlehrgangs seit dem 01.01.2005 verpflichtet ist.
37

Die Beklagte beantragt,

38
1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen
39
2. das Urteil des Sozialgerichts C-Stadt vom 09.12.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
40

Der Kläger beantragt sinngemäß,

41

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

42

Der Senat hat mit Beschluss vom 14.06.2012 das Jobcenter Vorpommern-Rügen beigeladen.

43

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 28.06.2012, in welchem er die Aufhebung des Beschlusses begehrt, da hiermit zwei unterschiedliche Angelegenheiten vermischt würden. Die wegen der Beiladung vom Kläger gestellten Befangenheitsanträge wurden mit Beschluss vom 06.10.2016 zurückgewiesen.

44

Das beigeladene Jobcenter hat zuletzt mitgeteilt, dass der Kläger sich derzeit nicht im Leistungsbezug befinde, da mit Bescheid vom 02.03.2016 eine Versagung wegen unzureichender Mitwirkung erfolgt sei. Leistungen zur Förderung einer Weiterbildung habe der Kläger dort nicht beantragt.

45

Der Beigeladene hat keine Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

46

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die ebenfalls zulässige Berufung des Klägers ist dagegen unbegründet.

47

Die Klage hatte von Beginn an bereits deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil die sachliche Zuständigkeit der Beklagten für Leistungen zur Förderung einer Weiterbildung bei Klageerhebung am 02.01.2005 nicht mehr gegeben war und sich der ablehnende Bescheid hierdurch erledigt hatte. Eine Erledigung im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X liegt vor, wenn der Verwaltungsakt seine regelnde Wirkung verliert (Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, § 39 R. 14). Dies ist insbesondere Fall, wenn die Zuständigkeit der Behörde, welche einen eine Leistung ablehnenden Verwaltungsakt erlassen hat, nachträglich wegfällt (vgl.: BSG, Urteil vom 18.05.2011, B 3 KR 7/10 R, juris Rn. 21). Denn die Ablehnung betrifft ausschließlich die Leistungspflicht der erlassenden Behörde und wirkt daher im Falle eines Zuständigkeitswechsels nicht fort. Die Zuständigkeit der Beklagten ist seit dem 01.01.2005 durch die Einführung des SGB II und die ergänzende Zuständigkeitsregelung in § 22 Abs. 4 SGB III entfallen.

48

In der ursprünglichen Fassung der Norm vom 01.01.2005 findet sich die Regelung, dass Leistungen nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels (in welchem sich die für den Leistungsanspruch des Klägers maßgebliche Norm des § 77 SGB III a.F. befand) nicht an erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II erbracht werden. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in der aktuellen Gesetzesfassung, welche jedoch aufgrund der geäderten Gesetzesstruktur auf Leistungen zur beruflichen Weiterbildung im Vierten Abschnitt (§§ 81 ff. SGB III aktuelle Fassung) Bezug nimmt.

49

Nach der Formulierung in § 22 Abs. 4 SGB III kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich Leistungen vom Jobcenter bezieht, sondern nur, ob er dem Sicherungssystem des SGB II zuzuordnen, also Leistungsberechtigter im Sinne der §§ 7 und 8 SGB II ist (Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, § 22, Rn. 68). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nach dem vom Jobcenter übermittelten Versagungsbescheid nach wie vor, so dass eine Zuständigkeit der Beklagten nicht besteht. Die Agentur für Arbeit bleibt in einer solchen Konstellation auch nicht nachrangig verpflichtet (Schlegel in Eicher/Schlegel, aaO), was Voraussetzung für die vom Sozialgericht angenommene Eilzuständigkeit nach § 23 SGB III wäre.

50

Unabhängig hiervon sind aber auch die weiteren Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 SGB III nicht erfüllt. Nach dieser Regelung sind solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen nicht gewährt, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung durch die Agentur für Arbeit so zu erbringen, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde. Die Norm setzt daher einen negativen Kompetenzkonflikt und eine Leistungsverpflichtung der vorrangig zuständigen Stelle voraus.

51

Hieran fehlt es, wenn diese Stelle ihre vorrangige Zuständigkeit zwar bejaht, jedoch Leistungen ablehnt, weil nach dem von Ihr anzuwendenden Leistungsrecht nicht sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, § 23, Rn. 31). Da der Kläger seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter nicht nachgekommen ist und daher seine Hilfebedürftigkeit (als Voraussetzung sämtlicher Leistungen) nicht festgestellt werden kann, besteht kein Anspruch auf Leistungen des Jobcenters und damit auch nicht auf eine Vorleistung der Beklagten. Darüber hinaus hat der Kläger Leistungen zur Weiterbildung beim Jobcenter auch nicht beantragt.

52

Auch eine Verurteilung des beigeladenen Jobcenters, welches für die begehrte Leistung zuständige wäre, ist nicht möglich. Denn nach der erfolgten Versagung liegen die Voraussetzungen für die Förderung einer Weiterbildung derzeit genau so wenig vor, wie für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Darüber hinaus kann eine Verurteilung eines Beigeladenen auch nicht gegen den Willen des Klägers erfolgen. Die Befangenheitsanträge, mit welchen sich der Kläger gegen Beiladung gewehrt hat, stellen eine deutliche Willensbekundung dar, den Beigeladenen aus diesem Rechtsstreit herauszuhalten und mithin auch nicht zu verurteilen.

53

Die Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes führt regelmäßig zu einem Wegfall des Rechtschutzbedürfnisses (BSG, aaO). Gleichwohl ist die Klage vorliegend nicht unzulässig, weil sich die Erledigung des Verwaltungsaktes erst aus der Begründetheitsprüfung hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ergibt (doppelt relevante Tatsache). Im Übrigen lag die fehlende Zuständigkeit der Beklagten auch nicht offen zu Tage lag, was sich insbesondere aus den abweichenden Rechtsausführungen des Sozialgerichts des Sozialgerichts ergibt.

54

Letztlich besteht auch kein Rechtschutzbedürfnis des Klägers für die Fortführung des Rechtsstreits als Fortsetzungsfeststellungsklage. Die Entscheidung der Beklagten hat keinerlei präjudizielle Wirkung für einen Antrag auf Förderung einer Weiterbildung an das Jobcenter. Darüber hinaus ist allein aufgrund des Zeitablaufes eine grundlegend veränderte Sachlage gegeben, welche eine vollständig neue Prüfung eines solchen Antrages erforderlich macht. Ein Hinweis des Senats auf die lediglich theoretische Möglichkeit einer solchen Klageänderung war daher nicht geboten

55

Soweit der Kläger eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer geltend macht, ist hierüber nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Die weiteren Begehren des Klägers waren so unbestimmt, dass sie sich nicht in konkrete Anträge fassen ließen.

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published on 18/05/2011 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2010 geändert und festgestellt, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 1. Februa
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Annotations

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen nicht gewährt, sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung so zu erbringen, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde.

(2) Hat die Agentur für Arbeit für eine andere öffentlich-rechtliche Stelle vorgeleistet, ist die zur Leistung verpflichtete öffentlich-rechtliche Stelle der Bundesagentur erstattungspflichtig. Für diese Erstattungsansprüche gelten die Vorschriften des Zehnten Buches über die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander entsprechend.

(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.

(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 vorrangig.

(3) Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben.

(4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.

(5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16k können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind.

(1a) Leistungen nach § 82 dürfen nur erbracht werden, wenn die berufliche Weiterbildung nicht auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(2) Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 44 und 45, sofern nicht bereits der nach Satz 1 zuständige Rehabilitationsträger nach dem jeweiligen für ihn geltenden Leistungsgesetz gleichartige Leistungen erbringt. Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 90 Absatz 2 bis 4 und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet.

(3) Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzusage der Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der Bundesagentur erstattet.

(4) Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht:

1.
Leistungen nach § 35,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts,
6.
Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach
a)
den §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2 und 6,
b)
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 1 und 3 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
c)
den §§ 119 bis 121,
d)
den §§ 127 und 128 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
Sofern die Bundesagentur für die Erbringung von Leistungen nach § 35 besondere Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches. Eine Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt. Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben; die Sätze 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung.

(1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind.

(1a) Leistungen nach § 82 dürfen nur erbracht werden, wenn die berufliche Weiterbildung nicht auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(2) Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 44 und 45, sofern nicht bereits der nach Satz 1 zuständige Rehabilitationsträger nach dem jeweiligen für ihn geltenden Leistungsgesetz gleichartige Leistungen erbringt. Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach § 90 Absatz 2 bis 4 und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet.

(3) Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzusage der Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der Bundesagentur erstattet.

(4) Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht:

1.
Leistungen nach § 35,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts,
6.
Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach
a)
den §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2 und 6,
b)
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 1 und 3 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
c)
den §§ 119 bis 121,
d)
den §§ 127 und 128 für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
Sofern die Bundesagentur für die Erbringung von Leistungen nach § 35 besondere Dienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches. Eine Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt. Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben; die Sätze 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen nicht gewährt, sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung so zu erbringen, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde.

(2) Hat die Agentur für Arbeit für eine andere öffentlich-rechtliche Stelle vorgeleistet, ist die zur Leistung verpflichtete öffentlich-rechtliche Stelle der Bundesagentur erstattungspflichtig. Für diese Erstattungsansprüche gelten die Vorschriften des Zehnten Buches über die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander entsprechend.