Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2015 - L 9 R 5132/14

published on 16/06/2015 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2015 - L 9 R 5132/14
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 1. Juli 2014 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2013 wird insoweit aufgehoben, als darin die Rentenbewilligung für Mai 2011 teilweise in Höhe von  729,75 EUR aufgehoben und dieser Betrag zurückgefordert wurde.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig sind die teilweise Aufhebung sowie Rückforderung von Rente wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze.
Die 1965 geborene Klägerin arbeitete zuletzt - ohne Tarifvertrag - bei der Firma M. GmbH in R. als Leiterin im Projektmanagement, bevor ab dem 20.11.2009 dauerhafte Arbeitsunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden eintrat. Am 03.01.2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die mit Bescheid vom 14.04.2011 zunächst auf Zeit ab dem 01.01.2011 bis zum 30.11.2012, später dann auf Dauer (Bescheid vom 06.09.2012) bewilligt wurde. Zum 31.12.2012 wurde das Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens des Arbeitgebers beendet.
Telefonisch und schriftlich teilte die Klägerin im Juni 2011 mit, ihr Arbeitgeber habe ihr für das Jahr 2010 im Mai 2011 noch eine Urlaubsabgeltung ausgezahlt. Hierzu bescheinigte der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin am 01.08.2012 die Höhe der Urlaubsabgeltung mit 5.500 EUR. Mit Anhörungsscheiben vom 11.09.2012 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Aufhebung des Rentenbescheides vom 14.04.2011 in Höhe von 729,93 EUR wegen Anrechnung des Hinzuverdienstes zu äußern. Daraufhin führte die Klägerin mit Schreiben vom 23.09.2012 aus, bei der Urlaubsabgeltung handle es sich um eine solche für das Jahr 2010, also für einen Zeitraum vor Beginn der Rentenzahlung. Da sie seit dem 19.11.2009 nie mehr gearbeitet habe, ergebe sich das Geld nicht aus einer erbrachten Arbeitsleistung. Im Übrigen sei die Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2011 nur einmal überschritten worden, obwohl ein zweimaliges Überschreiten erlaubt sei.
Mit Bescheid vom 02.10.2012 berechnete die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.05.2011 neu, weil sich der Hinzuverdienst geändert habe und der Betrag der Monatsrente neu zu ermitteln gewesen sei. Es ergebe sich eine Überzahlung von 729,75 EUR. In der Anlage 10 teilte die Beklagte mit, der Rentenbescheid sei mit Wirkung ab 01.05.2011 hinsichtlich der Rentenhöhe aufzuheben, weil ein Tatbestand nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 - 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegeben sei und die Fristen des § 48 Abs. 4 SGB X noch nicht abgelaufen seien. Bei dem im Monat Mai 2011 einmalig gezahlten Arbeitsentgelt handle es sich gemäß §§ 14, 23 a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) um Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen seien, jedoch nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt würden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sei als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn es aus einem Beschäftigungsverhältnis stamme, das nach Rentenbeginn noch bestanden habe. Ein solches liege auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbestehe. Werde während des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen erzielt, stellten diese Einkünfte grundsätzlich einen Hinzuverdienst im Sinne des § 96 a Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) dar. Auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheides könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie Einkommen erzielt habe, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt habe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Satz 3 SGB X) und weil sie aufgrund der von der Beklagten gegebenen Informationen den Wegfall, das Ruhen bzw. die Kürzung des Rentenanspruchs gekannt habe bzw. hätte erkennen müssen (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X).
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 31.10.2012 Widerspruch ein mit der Begründung, es handle sich bei der Urlaubsabgeltung aus dem Jahr 2010 nicht um Arbeitsentgelt aus einem aktiven Arbeitsverhältnis. Die Klägerin habe bereits ab dem 01.01.2011 volle Erwerbsminderungsrente bezogen. Obwohl das Arbeitsverhältnis im Mai 2011 rechtlich noch bestanden habe, sei die Beschäftigung durch den Rentenbezug ab dem 01.01.2011 unterbrochen worden, da die Klägerin ab diesem Zeitpunkt keinerlei Arbeitsleistung gegenüber dem Arbeitgeber erbracht habe und seitens des Arbeitgebers auch kein Arbeitsentgelt geschuldet worden sei. Die Klägerin habe auch keinem Weisungsrecht durch den Arbeitgeber mehr unterlegen. Es werde auf zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.07.2012 (B 13 R 85/11 R und B 13 R 81/11 R) verwiesen.
Die Beklagte befragte daraufhin den ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen ab Rentenbeginn geruht habe bzw. zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis zum Ruhen gebracht worden sei. Die Firma M. antwortete im Schreiben vom 24.09.2013, das Arbeitsverhältnis sei nicht ruhend vereinbart worden. Es habe Arbeitsunfähigkeit vom 20.09.2009 bis auf Weiteres bestanden. Das Arbeitsverhältnis sei aus Veranlassung des Arbeitgebers auf personenbedingten Gründen (Krankheit) zum 30.12.2012 beendet worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2013 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch der Klägerin zurück mit der Begründung, den BSG-Urteilen zu folgen, wonach Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst nach § 96 a Abs. 1 SGB VI zu berücksichtigten seien, wenn diese dem Versicherten nach Rentenbeginn aus einem Arbeitsverhältnis zuflössen und dieses Arbeitsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits seit dem Zeitpunkt des Rentenbeginnes ruhe. Im Fall der Klägerin liege aber ein solches Ruhen des Arbeitsverhältnisses seit Rentenbeginn nicht vor. Der angefochtene Bescheid sei somit nicht zu beanstanden.
Hiergegen hat die Klägerin am 20.12.2013 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben mit der Begründung, § 96 a SGB VI beziehe sich offensichtlich auf eine während des Rentenbezugs laufende Beschäftigung. Das BSG stelle maßgeblich darauf ab, ob ein Arbeitsentgelt, welches nach Rentenbeginn zuflösse, ohne tatsächliche Arbeitsleistung zufließe. So sei es im Fall der Klägerin gewesen, da eine entsprechende Arbeitsleistung nicht erfolgt sei und damit auch keine Beschäftigung im Sinne des §§ 96 a SGB VI stattgefunden habe. In dem vom BSG entschiedenen Fall sei tariflich eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses vereinbart gewesen, während vorliegend der Ausschluss der Leistungspflicht auf § 275 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beruhe, da mit der Arbeitsunfähigkeit eine rechtliche Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung vorgelegen habe. Mit dieser Unmöglichkeit gehe einher, dass auch tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht worden sei. § 96 a SGB VI beziehe sich nicht auf die Frage, aus welchem Rechtsgrund eine Zahlung erfolgt sei, sondern darauf, ob eine tatsächliche Beschäftigung ausgeübt werde. Für dieses Verständnis sei die Definition in § 7 SGB IV zugrunde zu legen, wonach ein Beschäftigungsverhältnis die nichtselbständige Arbeit sei, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Hieraus lasse sich folgern, dass Beschäftigung etwas anderes sei als ein Arbeitsverhältnis. Wenn aus einem Arbeitsverhältnis etwas gezahlt werde, ohne dass tatsächlich in abhängiger Form gearbeitet werde, liege dennoch keine Beschäftigung vor. Die Zahlung erfolge dann nicht für eine Beschäftigung, sondern aufgrund einer Vereinbarung im Arbeitsverhältnis. Arbeitsrechtlich korrespondiere dies damit, dass mit der Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung entfalle. Das Ruhen der Arbeitspflicht aufgrund kollektivrechtlicher Vereinbarungen wie im Falle des BSG sei nur ein anderer Ruhenstatbestand, der daneben stehe. Beide Ruhenstatbestände ließen die tatsächliche Beschäftigung entfallen.
Mit Urteil vom 01.07.2014 hat das SG, ohne die Berufung zuzulassen, die Klage abgewiesen und als Begründung ausgeführt, die Arbeitsleistung sei für einen Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig sei, zwar unmöglich und müsse daher nicht erbracht werden. Jedoch bedeutet dies nicht, dass das Arbeitsverhältnis unterbrochen oder beendet sei. Lediglich die Pflicht des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung bzw. nach Beendigung der Lohnfortzahlung die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Entgelts entfielen, solange die Arbeitsunfähigkeit bestehe. Danach müssten die Beteiligten wieder ihren Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis nachkommen. So habe das BSG in den genannten Entscheidungen ausgeführt, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers rentenschädlich grundsätzlich nur ein Hinzuverdienst aus einer Arbeit des Versicherten gleichzeitig neben der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit seien solle, also Arbeitsentgelt, das der Versicherte durch Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigung erzielt habe. In einer solchen Konstellation sei trotz des Eintritts des versicherten Risikos der Erwerbsminderung eine finanzielle Kompensation durch die Rente aufgrund des gleichwohl weiter erzielten Arbeitsentgeltes nicht geboten. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass Arbeitsentgelte, die dem Rentenempfänger nach Aufgabe der Beschäftigung (Unterbrechung oder Beendigung) für die Zeiten vor Rentenbeginn noch zuflössen, nicht als rentenschädlicher Hinzuverdienst im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu berücksichtigen seien. Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin weder unterbrochen noch beendet sei, sei die Urlaubsabgeltung als rentenschädlicher Hinzuverdienst zu beachten.
10 
Am 05.08.2014 hat die Klägerin zunächst Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben (L 9 R 3284/14 NZB) und ergänzend dargelegt, entgegen der Auffassung des SG sei es irrelevant, ob in einem Tarifvertrag nochmals separat angeordnet werde, dass keine Tätigkeit nach Weisung des Arbeitgebers ausgeführt werde. Die vom BSG in seiner Entscheidung in Bezug genommene Regelung des Tarifvertrages regele mit dem Ruhen der Arbeitspflicht während einer befristeten Verrentung etwas, was während einer Arbeitsunfähigkeit selbstverständlich sei: Das Ruhen der Arbeitspflicht.
11 
Mit Beschluss vom 10.12.2014 hat das LSG Baden-Württemberg der Beschwerde stattgegeben und die Berufung zugelassen.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 1. Juli 2014 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
14 
25. November 2013 insoweit aufzuheben, als darin die Rentenbewilligung für Mai 2011 teilweise in Höhe von 729,75 EUR aufgehoben und dieser Betrag zurückgefordert wurde.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie hat auf ihre bisherigen Ausführungen Bezug genommen und auf das Urteil des SG verwiesen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie das weitere Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten, der Akte des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19 
Die nach Berufungszulassung durch den Senat ohne gesonderte Einlegung statthafte Berufung (§ 145 Abs. 5 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist begründet, da die Beklagte zu Unrecht eine Teilaufhebung des Erwerbsminderungsrentenbescheides der Klägerin verfügt und eine Erstattung der Überzahlung in Höhe von 729,75 EUR verlangt hat.
20 
Rechtsgrundlage für die Aufhebung des die Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligenden Bescheides vom 14.04.2011 hinsichtlich der Rentenhöhe ist § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
21 
Eine solche Änderung im Sinne des § 48 SGB X ist vorliegend nicht eingetreten, da entgegen der Ansicht der Beklagten und des SG keine Anrechnung der Urlaubsabgeltung auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgt. Ob eine solche Anrechnung vorzunehmen ist, richtet sich nach § 96 a Abs. 1 SGB VI. Hiernach wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (Satz 1). Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (Satz 2). Nach Abs. 2 dieser Vorschrift beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung 400 EUR (§ 96 a Abs. 2 Ziffer 2 SGB VI in der Fassung vom 08.04.2008, gültig bis zum 31.12.2012). Hier geht der Senat zwar davon aus, dass es sich bei der Urlaubsabgeltung um Arbeitsentgelt im Sinne des § 96 a SGB VI in Verbindung mit § 14 SGB IV handelt (s. auch BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 85/11 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.06.2011, L 22 R 271/10, in Juris), doch resultiert dieses nicht aus einer Beschäftigung im Sinne von § 96 a SGB VI. Der Begriff der Beschäftigung im Sinne des § 96 a SGB VI entspricht der in § 7 SGB VI definierten Beschäftigung (BSG, Urteile vom 10.07.2012 a.a.O. und B 13 R 91/11R, beide in Juris). Hiernach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IV). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 10.07.2012 a.a.O. mit weiteren Nachweisen) hat die Auslegung des Begriffs der Beschäftigung in der Sozialversicherung „funktionsdifferent“ zu erfolgen. Der Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne unterscheidet sich von dem Begriff der Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinne. Vorliegend ist vom leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung auszugehen, wobei das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen ist (BSG Urteile vom 10.07.2012 a.a.O. mit weiteren Nachweisen; BSG Urteil vom 09.02.2006, B 7 a AL 58/05 R, in Juris), sondern vielmehr bereits dann endet, wenn die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat. In den genannten Entscheidungen vom 10.07.2012 ruhte das Arbeitsverhältnis der dortigen Kläger aufgrund arbeitstarifvertraglicher Regelungen wegen des Rentenbezuges. Das Arbeitsentgelt, das nach Rentenbeginn den Rentenempfängern während dieses ruhenden Arbeitsverhältnisses noch zufloss, stufte das BSG nicht als rentenschädlichen Hinzuverdienst ein. Diese Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 96 a SGB VI ergebe sich zwar nicht aus dessen Wortlaut, wohl aber aus seinem Sinn und Zweck. Mit der Einführung der Hinzuverdienstgrenzen zum 1.1.1996 habe der Gesetzgeber den Zweck verfolgt, die „Lohnersatzfunktion“ der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu stärken. Sie sollten verhindern, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Erwerbseinkommen und einer als Ersatz für Erwerbseinkommen konzipierten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglichweise sogar ein höheres Gesamteinkommen erzielt werde als vor Eintritt der Erwerbsminderung. Dem entspreche, dass der Gesetzgeber durch die Hinzuverdienstgrenzen insbesondere die Möglichkeit des Versicherten habe einschränken wollen, durch Arbeit neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - „auf Kosten seiner Gesundheit“ - unbegrenzt hinzu zu verdienen. Mit dem Blick auf die Zielsetzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetretenen Einkommensverlust auszugleichen, habe der Gesetzgeber keine Rechtfertigung dafür gesehen, ein Einkommen, das durch Arbeit auf Kosten der Gesundheit erzielt werde, unberücksichtigt zu lassen (BSG a.a.O. unter Hinweis auf BT-Drucksache 13/2590 S. 20). Hieraus erschließe sich insgesamt, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers rentenschädlich grundsätzlich nur ein Hinzuverdienst aus einer „Arbeit“ des Versicherten (gleichzeitig) „neben“ der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sein solle, also Arbeitsentgelt, das der Versicherte durch Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigung erzielt habe. In einer solchen Konstellation sei trotz des Eintritts des versicherten Risikos der Erwerbsminderung eine finanzielle Kompensation durch die Rente auf Grund des gleichwohl weiter erzielten Arbeitsverdienstes nicht geboten. Umgekehrt bedeute dies aber auch, dass Arbeitsentgelte, die dem Rentenempfänger nach Aufgabe der Beschäftigung (Unterbrechung oder Beendigung) für Zeiten vor Rentenbeginn noch zuflössen, nicht als („rentenschädlicher“) Hinzuverdienst im Sinne des § 96 a Abs. 1 SGB VI zu berücksichtigen seien.
22 
Vorliegend ist kein Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund tarifvertraglicher Bestimmungen eingetreten, wie der Arbeitgeber der Klägerin gegenüber der Beklagten schriftlich versichert hat. Dennoch ist die Sachlage vergleichbar mit der vom BSG entschiedenen: Bereits seit November 2009 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt, und mit Bescheid vom 14.04.2011 wurde ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt, ohne dass sie seitdem auch nur einen Tag bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber gearbeitet hätte. Damit fehlte es nach Rentenbeginn an einer Tätigkeit nach Weisungen und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. So hat auch das BSG zum Bereich der Arbeitslosenversicherung entschieden (Urteil vom 28.09.1993, B 11 RAr 69/92; Urteil vom 09.09.1993, 7 RAr 96/92, beide in Juris), dass auch eine längere eingeschränkte gesundheitliche Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und fehlende betriebliche Umsetzungsmöglichkeiten die Feststellung nahelegen, dass das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis nicht mehr besteht, weil für eine Beschäftigung des Arbeitnehmers jedes tatsächliche Substrat entfallen ist. Entscheidend ist nach diesem Verständnis der Wegfall der tatsächlichen Beschäftigung. Der leistungsrechtliche Begriff der Beschäftigung zielt im Grundsatz zunächst darauf ab, unabhängig von einem rechtlich noch bestehenden Arbeitsverhältnis Beschäftigungslosigkeit bereits dann anzunehmen, wenn die Arbeitsleistung tatsächlich nicht erbracht wird (Mutschler in: Kreikebohm, Spellbrink, Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht. C.H.Beck Verlag, München, 2009, § 119 SGB III Rdnr. 11; so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 05.05.2010, L 9 AL 303/07 zur dauernden Arbeitsunfähigkeit). Da somit vorliegend die Firma M. im gesamten Zeitraum seit 2011 bis Ende 2012 ihr Direktionsrecht nicht wahrgenommen hat, weil die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit nicht einsetzbar war, muss von einem faktischen Ruhen oder sogar einer faktischen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen werden mit der Folge, dass es sich bei der Urlaubsabgeltung vorliegend nicht mehr um Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung handelt, unabhängig davon, dass das rechtliche Arbeitsverhältnis noch fortbesteht. Für dieses Ergebnis spricht auch hier der Sinn und Zweck des § 96 a SGB VI (siehe Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 11.10.1995, BT-Drucksache 13/2590, Seite 19 ff), wonach der Gesetzgeber durch die Hinzuverdienstgrenzen die Möglichkeit des Versicherten einschränken wollte, durch Arbeit neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Kosten seiner Gesundheit unbegrenzt hinzu zu verdienen. Wenn wie hier ein Arbeitsverhältnis faktisch wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit ruht, fehlt es indes an einer Arbeit auf Kosten der Gesundheit. Damit handelt es sich bei dem hier erzielten Arbeitsentgelt um einen rentenunschädlichen Hinzuverdienst.
23 
Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf Art. 3 Grundgesetz (GG) geboten: Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG enthält die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 3, 135 f.; vgl. ferner BVerfGE 1, 52; 9, 244; 18, 46; 37, 114; 38, 257; 42, 72; 45, 62; 49, 283; 123, 186, 225; 130, 52, 65; 131, 239, 255). Vorliegend gibt es keinen sachlichen Grund, einen dauerhaft Arbeitsunfähigen, dessen Arbeitsverhältnis wie dargelegt faktisch ruht, anders zu behandeln als einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen ruht. Beide arbeiten nicht auf Kosten ihrer Gesundheit.
24 
Da somit eine Anrechnung nach § 96 a Abs. 1 SGB VI ausscheidet, ist keine Änderung in den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 SGB X eingetreten, so dass eine teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung rechtswidrig war. Gleiches gilt für die Erstattungsforderung gem. § 50 Abs. 1 SGB X. Das unzutreffende Urteil des SG war somit vollumfänglich aufzuheben und der Bescheid der Beklagten vom 02.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2013 insoweit, als darin die teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung mit hieraus resultierender Erstattung verfügt worden ist.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), da die Rechtsfrage, ob vom Wegfall einer Beschäftigung i.S.d. § 96 a SGB VI bereits dann auszugehen ist, wenn die Arbeitsleistung krankheitsbedingt auf Dauer nicht erbracht wird, Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat und höchstrichterlich nicht entschieden ist.

Gründe

19 
Die nach Berufungszulassung durch den Senat ohne gesonderte Einlegung statthafte Berufung (§ 145 Abs. 5 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist begründet, da die Beklagte zu Unrecht eine Teilaufhebung des Erwerbsminderungsrentenbescheides der Klägerin verfügt und eine Erstattung der Überzahlung in Höhe von 729,75 EUR verlangt hat.
20 
Rechtsgrundlage für die Aufhebung des die Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligenden Bescheides vom 14.04.2011 hinsichtlich der Rentenhöhe ist § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
21 
Eine solche Änderung im Sinne des § 48 SGB X ist vorliegend nicht eingetreten, da entgegen der Ansicht der Beklagten und des SG keine Anrechnung der Urlaubsabgeltung auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgt. Ob eine solche Anrechnung vorzunehmen ist, richtet sich nach § 96 a Abs. 1 SGB VI. Hiernach wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (Satz 1). Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (Satz 2). Nach Abs. 2 dieser Vorschrift beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung 400 EUR (§ 96 a Abs. 2 Ziffer 2 SGB VI in der Fassung vom 08.04.2008, gültig bis zum 31.12.2012). Hier geht der Senat zwar davon aus, dass es sich bei der Urlaubsabgeltung um Arbeitsentgelt im Sinne des § 96 a SGB VI in Verbindung mit § 14 SGB IV handelt (s. auch BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 85/11 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.06.2011, L 22 R 271/10, in Juris), doch resultiert dieses nicht aus einer Beschäftigung im Sinne von § 96 a SGB VI. Der Begriff der Beschäftigung im Sinne des § 96 a SGB VI entspricht der in § 7 SGB VI definierten Beschäftigung (BSG, Urteile vom 10.07.2012 a.a.O. und B 13 R 91/11R, beide in Juris). Hiernach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IV). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 10.07.2012 a.a.O. mit weiteren Nachweisen) hat die Auslegung des Begriffs der Beschäftigung in der Sozialversicherung „funktionsdifferent“ zu erfolgen. Der Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne unterscheidet sich von dem Begriff der Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinne. Vorliegend ist vom leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung auszugehen, wobei das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen ist (BSG Urteile vom 10.07.2012 a.a.O. mit weiteren Nachweisen; BSG Urteil vom 09.02.2006, B 7 a AL 58/05 R, in Juris), sondern vielmehr bereits dann endet, wenn die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat. In den genannten Entscheidungen vom 10.07.2012 ruhte das Arbeitsverhältnis der dortigen Kläger aufgrund arbeitstarifvertraglicher Regelungen wegen des Rentenbezuges. Das Arbeitsentgelt, das nach Rentenbeginn den Rentenempfängern während dieses ruhenden Arbeitsverhältnisses noch zufloss, stufte das BSG nicht als rentenschädlichen Hinzuverdienst ein. Diese Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 96 a SGB VI ergebe sich zwar nicht aus dessen Wortlaut, wohl aber aus seinem Sinn und Zweck. Mit der Einführung der Hinzuverdienstgrenzen zum 1.1.1996 habe der Gesetzgeber den Zweck verfolgt, die „Lohnersatzfunktion“ der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu stärken. Sie sollten verhindern, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Erwerbseinkommen und einer als Ersatz für Erwerbseinkommen konzipierten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglichweise sogar ein höheres Gesamteinkommen erzielt werde als vor Eintritt der Erwerbsminderung. Dem entspreche, dass der Gesetzgeber durch die Hinzuverdienstgrenzen insbesondere die Möglichkeit des Versicherten habe einschränken wollen, durch Arbeit neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - „auf Kosten seiner Gesundheit“ - unbegrenzt hinzu zu verdienen. Mit dem Blick auf die Zielsetzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetretenen Einkommensverlust auszugleichen, habe der Gesetzgeber keine Rechtfertigung dafür gesehen, ein Einkommen, das durch Arbeit auf Kosten der Gesundheit erzielt werde, unberücksichtigt zu lassen (BSG a.a.O. unter Hinweis auf BT-Drucksache 13/2590 S. 20). Hieraus erschließe sich insgesamt, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers rentenschädlich grundsätzlich nur ein Hinzuverdienst aus einer „Arbeit“ des Versicherten (gleichzeitig) „neben“ der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sein solle, also Arbeitsentgelt, das der Versicherte durch Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigung erzielt habe. In einer solchen Konstellation sei trotz des Eintritts des versicherten Risikos der Erwerbsminderung eine finanzielle Kompensation durch die Rente auf Grund des gleichwohl weiter erzielten Arbeitsverdienstes nicht geboten. Umgekehrt bedeute dies aber auch, dass Arbeitsentgelte, die dem Rentenempfänger nach Aufgabe der Beschäftigung (Unterbrechung oder Beendigung) für Zeiten vor Rentenbeginn noch zuflössen, nicht als („rentenschädlicher“) Hinzuverdienst im Sinne des § 96 a Abs. 1 SGB VI zu berücksichtigen seien.
22 
Vorliegend ist kein Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund tarifvertraglicher Bestimmungen eingetreten, wie der Arbeitgeber der Klägerin gegenüber der Beklagten schriftlich versichert hat. Dennoch ist die Sachlage vergleichbar mit der vom BSG entschiedenen: Bereits seit November 2009 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt, und mit Bescheid vom 14.04.2011 wurde ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt, ohne dass sie seitdem auch nur einen Tag bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber gearbeitet hätte. Damit fehlte es nach Rentenbeginn an einer Tätigkeit nach Weisungen und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. So hat auch das BSG zum Bereich der Arbeitslosenversicherung entschieden (Urteil vom 28.09.1993, B 11 RAr 69/92; Urteil vom 09.09.1993, 7 RAr 96/92, beide in Juris), dass auch eine längere eingeschränkte gesundheitliche Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und fehlende betriebliche Umsetzungsmöglichkeiten die Feststellung nahelegen, dass das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis nicht mehr besteht, weil für eine Beschäftigung des Arbeitnehmers jedes tatsächliche Substrat entfallen ist. Entscheidend ist nach diesem Verständnis der Wegfall der tatsächlichen Beschäftigung. Der leistungsrechtliche Begriff der Beschäftigung zielt im Grundsatz zunächst darauf ab, unabhängig von einem rechtlich noch bestehenden Arbeitsverhältnis Beschäftigungslosigkeit bereits dann anzunehmen, wenn die Arbeitsleistung tatsächlich nicht erbracht wird (Mutschler in: Kreikebohm, Spellbrink, Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht. C.H.Beck Verlag, München, 2009, § 119 SGB III Rdnr. 11; so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 05.05.2010, L 9 AL 303/07 zur dauernden Arbeitsunfähigkeit). Da somit vorliegend die Firma M. im gesamten Zeitraum seit 2011 bis Ende 2012 ihr Direktionsrecht nicht wahrgenommen hat, weil die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit nicht einsetzbar war, muss von einem faktischen Ruhen oder sogar einer faktischen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen werden mit der Folge, dass es sich bei der Urlaubsabgeltung vorliegend nicht mehr um Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung handelt, unabhängig davon, dass das rechtliche Arbeitsverhältnis noch fortbesteht. Für dieses Ergebnis spricht auch hier der Sinn und Zweck des § 96 a SGB VI (siehe Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 11.10.1995, BT-Drucksache 13/2590, Seite 19 ff), wonach der Gesetzgeber durch die Hinzuverdienstgrenzen die Möglichkeit des Versicherten einschränken wollte, durch Arbeit neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Kosten seiner Gesundheit unbegrenzt hinzu zu verdienen. Wenn wie hier ein Arbeitsverhältnis faktisch wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit ruht, fehlt es indes an einer Arbeit auf Kosten der Gesundheit. Damit handelt es sich bei dem hier erzielten Arbeitsentgelt um einen rentenunschädlichen Hinzuverdienst.
23 
Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf Art. 3 Grundgesetz (GG) geboten: Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG enthält die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 3, 135 f.; vgl. ferner BVerfGE 1, 52; 9, 244; 18, 46; 37, 114; 38, 257; 42, 72; 45, 62; 49, 283; 123, 186, 225; 130, 52, 65; 131, 239, 255). Vorliegend gibt es keinen sachlichen Grund, einen dauerhaft Arbeitsunfähigen, dessen Arbeitsverhältnis wie dargelegt faktisch ruht, anders zu behandeln als einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen ruht. Beide arbeiten nicht auf Kosten ihrer Gesundheit.
24 
Da somit eine Anrechnung nach § 96 a Abs. 1 SGB VI ausscheidet, ist keine Änderung in den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 SGB X eingetreten, so dass eine teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung rechtswidrig war. Gleiches gilt für die Erstattungsforderung gem. § 50 Abs. 1 SGB X. Das unzutreffende Urteil des SG war somit vollumfänglich aufzuheben und der Bescheid der Beklagten vom 02.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2013 insoweit, als darin die teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung mit hieraus resultierender Erstattung verfügt worden ist.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), da die Rechtsfrage, ob vom Wegfall einer Beschäftigung i.S.d. § 96 a SGB VI bereits dann auszugehen ist, wenn die Arbeitsleistung krankheitsbedingt auf Dauer nicht erbracht wird, Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat und höchstrichterlich nicht entschieden ist.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 10/07/2012 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen.
published on 10/07/2012 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
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published on 26/08/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 21.1.2015 geändert und der Bescheid vom 1.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.8.2011 vollständig aufgehoben. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen
published on 18/01/2016 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 11.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in voller Höhe. Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Annotations

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Nachversicherten, die ihren Anspruch auf Versorgung ganz und auf Dauer verloren haben, wird die Rente oder die höhere Rente für den Zeitraum nicht geleistet, für den Versorgungsbezüge zu leisten sind.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.