Sozialgericht Detmold Urteil, 18. Jan. 2016 - S 16 R 539/15
Gericht
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 11.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in voller Höhe. Die Berufung wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die an den Kläger im Mai 2014 ausgezahlte Urlaubsabgeltung für die Jahre 2013 und 2014 nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und Eintritt in den Bezug einer vollen befristeten Rente wegen Erwerbsminderung als rentenschädlicher Hinzuverdienst im Sinne von § 96 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu betrachten ist.
3Der Kläger war bis zum 30.04.2014 bei der Firma G GmbH beschäftigt. Vom 29.05.2012 bis zum 10.07.2012 absolvierte er eine Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik S in C E. Dem vom 19.07.2012 datierenden Reha-Entlassungsbericht zufolge wurde er aus der psychosomatischen Reha als arbeitsunfähig entlassen. In einer weiteren sozialmedizinischen Stellungnahme der Beklagten vom 26.07.2012 wurde festgestellt, dass der Kläger bereits seit dem 05.03.2012 arbeitsunfähig erkrankt ist. Im folgenden Rentenantragsverfahren wurde zudem von Dr. L - Arzt für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie - ein am 30.08.2013 erstattetes Gutachten eingeholt. In der Epikrise des Gutachtens führte Dr. L aus, die kognitiven und affektiven Einschränkungen des Klägers erschienen derart stark ausgeprägt, dass er aus psychiatrischer Sicht derzeit als leistungsunfähig in sämtlichen Bereichen anzusehen sei. Mit einem längeren Krankheitsverlauf sei zu rechnen, möglicherweise auch mit einer Progredienz. Mit Bescheid vom 10.10.2013 wurde dem Kläger daraufhin eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 31.08.2015 bewilligt.
4Am 14.05.2014 erfolgte bei der Beklagten eine DEÜV-Warnmeldung, derzufolge an den Kläger Entgelt aus Beschäftigung in Höhe von 4.083,00 EUR geleistet wurde. Die Beklagte führte daraufhin Ermittlungen von Amts wegen gemäß § 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SBG X) durch und erfragte bei dem Arbeitgeber des Klägers, der Firma G GmbH, die Art dieser Zahlungen. Die Firma G GmbH teilte daraufhin mit, das Arbeitsverhältnis sei zum 30.04.2014 beendet worden. Es seien noch für das Jahr 2013 3.062,40 EUR und für das Jahr 2014 1.020,80 EUR gezahlt worden. In diesem Zusammenhang stellte sich durch weitere Mitteilung der Steuerberatungsgesellschaft M. I GmbH vom 05.06.2014 heraus, dass der Kläger nach Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegen die Firma G GmbH aus dem Beschäftigungsverhältnis dort ausgeschieden war. Im Prozess war ihm eine Urlaubsabgeltung für die Jahre 2013 und 2014 zugestanden worden.
5Die Beklagte hörte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 18.09.2014 gemäß § 24 SGB X zu einer beabsichtigten Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheides vom 10.10.2013 nach § 48 SGB X für die Zeit vom 01.05.2014 bis zum 31.05.2014 an. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe im Mai 2014 Einkommen erzielt, welches zur Minderung des Rentenanspruchs führe, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm hierzu mit Schreiben vom 29.09.2014 Stellung und verwies auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 10.07.2012 (Aktenzeichen B 13 R 85/11 R), in der ausdrücklich erwähnt sei, dass auch die Urlaubsabgeltung kein rentenschädlicher Hinzuverdienst im Sinne des § 96 a Abs. 1 SGB VI sei.
6Darauf erließ die Beklagte unter Bezug auf ihre Arbeitsanweisungen vom 23.03.2006 (geändert am 27.08.2014), dort Seite 12 und 13, den hier streitigen Ausgangsbescheid vom 11.11.2014, mit dem sie die Rentenbewilligung des Klägers für die Zeit vom 01.05.2014 bis zum 31.05.2014 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aufhob. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe Einkommen erzielt, welches zur Minderung des Rentenanspruchs führe. Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werde nach § 96 a SGB VI nur geleistet, soweit die jeweilige Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde. Unter Darlegung der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen sei der von dem Kläger in der Zeit vom 01.05. bis zum 31.05.2014 erzielte Bruttoverdienst in Höhe von 4.083,20 EUR anzurechnen. Dem Kläger seien unter Berücksichtigung der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen daher 676,21 EUR zu Unrecht erbracht worden. Der Kläger sei gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X verpflichtet, diese Summe zu erstatten. Soweit der Kläger auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 10.07.2012 Bezug nehme, finde dies vorliegend keine Anwendung. Hierbei sei zu unterscheiden, ob das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns noch bestanden habe oder ob das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geruht habe. Ausweislich der im Verfahren eingeholten Bescheinigung des Arbeitgebers G GmbH vom 07.08.2014 habe das Arbeitsverhältnis bis zum 30.04.2014 und somit über den Rentenbeginn am 01.10.2012 hinaus bestanden. Es sei zudem bescheinigt worden, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen geruht habe. Demnach sei die Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst nach § 96 a SGB VI zu werten und anzurechnen.
7Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem am 19.11.2014 bei der Beklagten erhobenen Widerspruch. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen die Argumentation aus dem Ausgangsbescheid wiederholt und vertieft und ergänzend darauf hingewiesen, die Beklagte folge mit ihrer Rechtsauffassung den Urteilen des Bundesozialgerichtes vom 10.07.2012 zu den Aktenzeichen B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R.
8Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger mit der am 10.06.2015 bei dem Sozialgericht Detmold erhobenen Klage. Zur Begründung verwies er nochmals darauf, bei der gezahlten Urlaubsabgeltung handele es sich seiner Auffassung nach nicht um einen rentenschädlichen Hinzuverdienst im Sinne von § 96 a Abs. 1 SGB VI. Das Bundessozialgericht habe in seinem Urteil vom 10.07.2012 (Aktenzeichen B 13 R 85/11 R) für einen Fall, in dem dortige Klägerin eine anteilige tarifliche Jahres-Sonderzahlung und eine Urlaubsabgeltung erhalten habe, diese nicht als rentenschädlichen Hinzuverdienst gewertet, weil das Arbeitsverhältnis der dortigen Klägerin nach den für das Arbeitsverhältnis zugrundezulegenden tarifvertraglichen Regelungen aufgrund der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit geruht habe. Im vorliegenden Verfahren sei unstreitig, dass es eine derartige tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelung zum Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit zwischen dem Kläger und seinem vormaligen Arbeitgeber nicht gegeben habe. Dies rechtfertige aber nach Auffassung des Klägers keine Unterscheidung gegenüber dem vom BSG entschiedenen Sachverhalt. Wie in der vorbezeichneten Entscheidung dargestellt, sollte mit der Einführung der Hinzuverdienstgrenzen zum 01.01.1996 verhindert werden, "das durch den gleichzeitigen Bezug von Erwerbseinkommen und einer als Ersatz für Erwerbseinkommen konzipierten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglichweise sogar ein höheres Gesamteinkommen erzielt wird als vor Eintritt der Erwerbsminderung" (BSG, a.a.O., Rdnr. 48). Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Versicherten einschränken wollen, durch Arbeit neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit "auf Kosten ihrer Gesundheit" unbegrenzt hinzuzuverdienen (vergleiche Rdnr. 49 der zuvor zitierten Entscheidung). Im vorliegenden Fall habe der Kläger den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht durch Arbeit auf Kosten seiner Gesundheit erzielt, sondern der Anspruch auf Urlaubsgewährung habe sich aufgrund der Tatsache, dass der Kläger krankheitsbedingt bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses den Urlaub nicht mehr in natura habe nehmen können, in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umgewandelt. Auf die neuere arbeitsgerichtliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 20.01.2009 "Schultz-Hoff" wurde in diesem Zusammenhang verwiesen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes geprägt durch die Vorgaben des EuGH ein reiner Geldanspruch, der gerade nur dann entstünde, wenn der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig sei. Daraus ergebe sich, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch kein Hinzuverdienst aus einer "Arbeit" des Versicherten sei. Der Klagebegründung war noch die vom 23.04.2014 datierende Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für April 2014 beigefügt. Danach wurde dem Kläger im April 2014 ein Gesamtbetrag in Höhe von 3.259,42 EUR Netto (4.083,20 EUR Brutto) gezahlt, der sich ausschließlich aus dem Urlaubsabgeltungsanspruch für 2013 und 2014 zusammensetzte.
9Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
10den Bescheid der Beklagten vom 11.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2015 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung verwies sie auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides vom 19.05.2015.
14Die Beteiligten haben sich in dem Erörterungstermin am 18.01.2016 mit einer Entscheidung des Gerichtes durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Dieser hat vorgelegen und war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
16Entscheidungsgründe:
17Die als Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Variante 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
18Dabei konnte das Gericht im Wege des Urteils ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Entscheidungsform einverstanden erklärt haben.
19Der Bescheid der Beklagten vom 11.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2015 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
20Die Beklagte kann die Aufhebungsentscheidung weder auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) noch auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 SGB X stützen. Denn es ist weder eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen durch die Zahlung der Urlaubsabgeltung eingetreten noch wusste der Kläger bzw. wusste grob fahrlässig nicht, dass es zu einer Minderung oder zum Wegfall des Rentenanspruchs infolge der Zahlung des Urlaubsabgeltungsanspruchs kommen würde. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X der Beginn des Anrechnungszeitraums.
21Die Urlaubsabgeltungszahlungen sind kein Einkommen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, weil sie keinen rentenschädlichen Hinzuverdienst i.S.v. § 96a Abs. 1 SGB VI darstellen. Nach § 96a Abs. 1 SGB VI wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Zwar handelt es sich bei den Urlaubsabgeltungszahlungen um Arbeitsentgelt i.S. des § 96a Abs. 1 SGB VI, welches dem Kläger nach Rentenbeginn zugeflossen ist (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 17.10.2012, Az. B 13 R 85/11 R, Rdnr. 31 - juris). Dennoch bleiben sie im Rahmen des § 96a Abs. 1 SGB VI unberücksichtigt, weil sie nicht aus einer Beschäftigung im Zeitraum des Rentenbezuges stammen. Der Begriff der "Beschäftigung" in § 96a Abs. 1 SGB VI ist im Sinne des § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zu verstehen (BSG, Urteil vom 17.10.2012, Az. B 13 R 85/11 R, Rdnr. 39 ff. - juris -). Beschäftigung ist nach Satz 1 dieser Vorschrift die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Ausgehend vom leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zu beurteilen. Denn eine Beschäftigung endet trotz eines rechtlich (fort-)bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits dann, wenn - wie z.B. bei seinem Ruhen - die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat (BSG, Urteil vom 17.10.2012, Az. B 13 R 85/11 R, Rdnr. 41 - juris -; s. zum Ganzen auch das Urteil des SG Karlsruhe vom 03.06.2015, S 7 R 194/14, Rdnr. 17 ff., BSG, Urteil vom 10.07.2012, Aktenzeichen B 13 R 81/11 R, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2015, Aktenzeichen L 9 R 5132/14, allesamt insbesondere auch zur Auseinandersetzung der mit der vom BSG vorgenommenen funktionsdifferenten Auslegung des Beschäftigungsbegriffs in der Sozialversicherung).
22Dass die Erbringung seiner Arbeitsleistung auf Kosten seiner Gesundheit dem Kläger in dem gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr möglich war, resultiert bereits daraus, dass er eigenen Angaben im Erörterungstermin zufolge in den Jahren 2013 und 2014 keine reguläre Gehaltszahlung von seinem Arbeitgeber mehr erhalten hat. Dies wurde auch durch die im Verfahren zusätzlich vorgelegten Bescheinigungen des Arbeitgebers belegt. Dass der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang seine Dispositionsbefugnis über den Kläger nicht mehr hätte ausüben können und dieser zudem auch nicht mehr bewusst die Entscheidung hätte treffen können, auf Kosten seiner Gesundheit weiter zu arbeiten und auf diesem Wege ein höheres Gesamtentgelt durch die Erzielung eines Gehaltes zuzüglich der bewilligten Erwerbsminderungsrente im Gegensatz zu den zuvor isoliert bezogenen Gehalt zu erzielen, ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger bereits spätestens vom Monat März 2012 an arbeitsunfähig war. Das im Tatbestand zitierte und im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von Dr. L legt zudem nahe, dass bei dem Kläger von einem bestimmten Zeitpunkt an sogar ein gänzlich aufgehobenes Leistungsvermögen vorgelegen hat. Der Kläger hat auch auf Nachfrage durch die Vorsitzende im Erörterungstermin bestätigt, den gesamten Zeitraum über durchgängig arbeitsunfähig gewesen zu sein. Belegt wird diese Angabe darüber hinaus durch den im Verwaltungsverfahren eingeholten Reha-Entlassungsbericht. Gestützt wird diese Annahme zudem durch den Vortrag des Prozessbevollmächtigten, demzufolge die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, geprägt durch die Vorgaben des EuGH, inzwischen eine Entwicklung dahingehend genommen hat, dass es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch inzwischen um einen Geldanspruch handelt, der gerade nur dann entsteht, wenn der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig ist.
23Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB X sind nicht gegeben. Denn der sich aus dem Rentenbewilligungsbescheid ergebende Anspruch ist infolge der Zahlung des Urlaubsabgeltungsanspruchs weder zum Ruhen gekommen noch ganz oder teilweise entfallen. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
24Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte in voller Höhe, da sie in dem Verfahren unterlegen ist, § 193 SGG.
25Die Berufung war nicht zulässig und auch nicht zuzulassen. Dabei bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
261. bei einer Klage, die eine Geld- Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG gilt das nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als 1 Jahr betrifft. Die von der Beklagten festgestellte Überzahlung und geltend gemachte Erstattungsforderung beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von 676,21 EUR, sodass der Berufungsstreitwert in Höhe von 750,00 EUR unterschritten wird. Die Ausnahmeregelung des § 144 Abs. 2 Satz 2 SGG findet ebenfalls keine Anwendung.
27Die Kammer hat darüber hinaus entschieden, die Berufung nicht zuzulassen. Dabei ist nach § 144 Abs. 2 SGG die Berufung zuzulassen, wenn
281. die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat,
292. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder
303. ein in der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann.
31Die Kammer ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - davon ausgegangen, dass die hier getroffene Entscheidung in Übereinstimmung mit den Urteilen des Bundessozialgerichtes vom 10.07.2012 (Aktenzeichen B 13 R 81/11 R sowie B 13 R 85/11 R) steht. Soweit die Beklagte aus diesen Entscheidungen schlussfolgert, dass lediglich für den Fall des arbeits- oder tarifvertraglichen Ruhens des Arbeitsverhältnisses die Anrechnung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs als rentenschädlicher Hinzuverdienst zu unterbleiben hat, kann sich die Kammer dem unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Bundessozialgerichtes in den zuvor genannten Entscheidungen nicht anschließen. Zwar verhielt es sich so, dass die Arbeitsverhältnisse in den obergerichtlichen Urteilen ruhten. Berücksichtigt man jedoch die darüber hinausgehend vom Bundessozialgericht ausgeführten Argumentationsmuster (kein Arbeiten auf Kosten der Gesundheit, kein über das ursprünglich erzielte Gehalt hinausgehende Verdienst durch zusätzlichen Bezug einer Erwerbsminderungsrente) sowie den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung inzwischen auch in mehreren Senaten ausgeurteilten Unterschied des Begriffs der Beschäftigung in einen Beschäftigungsbegriff im leistungsrechtlichen Sinne sowie im beitragsrechtlichen Sinne, so geht die hiesige Entscheidung vielmehr mit den vom Bundessozialgericht verkündeten Urteilen vollständig konform. Die hier vertretene Auffassung wurde zudem auch nach Verkündung der Urteile des Bundessozialgerichts bereits erst- und zweitinstanzlich an anderer Stelle vertreten (siehe hierzu die bereits oben zitierte Rechtsprechung, Urteil des SG Karlsruhe vom 03.06.2015, Aktenzeichen S 7 R 194/14 sowie Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.06.2015, L 9 R 5132/14). Soweit bei dem Bundessozialgericht aktuell noch ein Verfahren unter dem Aktenzeichen B 13 R 30/15 R anhängig ist, gilt nichts anderes. Das diesem Verfahren zugrunde liegende Verfahren endete mit Urteil des Bayerischen Landessozialgerichtes vom 14.07.2015 zum Aktenzeichen L 14 R 716/14 und betraf die Auszahlung von Einkommen infolge eines Störfalls in der Altersteilzeit. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass auch das Bayerische Landessozialgericht in seiner Entscheidung in Anlehnung an die jetzt bereits mehrfach zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichtes darauf hingewiesen hat, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers "rentenschädlich" grundsätzlich nur ein Hinzuverdienst aus einer "Arbeit" des Versicherten (gleichzeitig) "neben" der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sein soll, also Arbeitsentgelt, welches der Versicherte durch Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn bestehenden Beschäftigung erzielt hat (siehe hierzu Urteil des Bayerischen LSG vom 14.07.2015, Aktenzeichen L 14 R 716/14, Rdnr. 39 bei juris). Erst- oder zweitinstanzliche Rechtsprechung der Sozialgerichte, die demgegenüber die Auffassung der Beklagtenseite stützen würde, war demgegenüber nicht recherchierbar.
moreResultsText
Annotations
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.
(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.
(1b) (weggefallen)
(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
- 1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße, - 2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße, - 3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.
(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,
- 1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder - 2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.
(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
- 1.
Krankengeld, - a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder - b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
- 2.
Versorgungskrankengeld, - a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder - b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
- 3.
Übergangsgeld, - a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder - b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
- 4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.
(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.
(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.
(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.
(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).
(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.