Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2015 - L 9 R 488/11

bei uns veröffentlicht am16.06.2015

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist die Bewilligung einer Altersrente.
Die Klägerin ist die nicht in einem Verwandtschaftsverhältnis stehende Erbin der 2008 verstorbenen E. D. (geborene K. 1905). Letztere arbeitete ab dem 01.01.1930 bis 1938 beim S. und im Jahr 1939 als Bibliothekarin bei der V. in H. 1939 heiratete sie den Beamten R. D. und bezog seit dessen Tod 1948 eine Hinterbliebenenpension. Weiterhin erhielt sie für Kindererziehungsleistungen von der Beklagten seit 1984 einen Zahlbetrag von zuletzt 26,27 EUR. In den Sechziger Jahren war die Verstorbene stundenweise als Katechetin für das Erzbistum/die Diözese tätig.
Unter Vorlage einer Vorsorgevollmacht vom 03.04.2007 wandte sich die Klägerin am 04.10.2007 an die Beklagte, um zu klären, ob aus der Zeit seit dem 18. Lebensjahr der Verstorbenen bis mindestens 1939 nicht Rentenansprüche aus eigener Versicherung resultierten. Zusammen mit dem Sohn der Verstorbenen, Dr. U. D., trug die Klägerin vor, die Verstorbene sei 1929 bzw. ab dem 01.01.1930 als Kontoristin beim S. in S. tätig gewesen und anschließend als Leiterin der V. in H. bis 1939. Auf die beigefügten Unterlagen (Bl. 12 ff. der Verwaltungsakte) wird verwiesen. Am 20.02.2008 stellte die Klägerin im Namen von Frau E. D. einen Antrag auf Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres.
Nachdem die Beklagte Ermittlungen zum Vorliegen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse im streitigen Zeitraum durchgeführt hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 16.05.2008 die Gewährung einer Rente ab, weil die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei. Diese betrage 60 Kalendermonate, von denen Frau D. nur elf Monate aufweise (Beschäftigung bei der V. H.). Die Zeit vom 01.01.1922 bis zum 07.11.1938 könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden, weil weder in den vorhandenen Versicherungsunterlagen Beiträge bescheinigt seien, noch die Beitragszahlung nach dem Ergebnis der Ermittlungen glaubhaft erscheine und Beiträge auch nicht als gezahlt gelten. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2008 zurück. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird Bezug genommen.
Hiergegen hat die Klägerin am 05.12.2008 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben mit der Begründung, Frau D. sei 1930 bis 1939 beim R. B., anschließend von Januar bis November 1939 bei der Stadt H. beschäftigt gewesen und 1958 bis 1962/64 als Religionslehrerin/Katholische Katechetin in T. Hierzu hat die Klägerin Unterlagen der D. R. vorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird (Bl. 55 ff. der SG-Akte).
Die Beklagte hat vorgetragen, Versicherungsunterlagen hätten trotz eingehender Nachforschungen nicht ermittelt werden können. In Bezug auf die Beschäftigung beim S. sei kein Nachweis für eine tatsächliche Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegt worden. Gleiches gelte für die Tätigkeit als Katechetin, die erstmals im Klageverfahren geltend gemacht worden sei. Im Übrigen habe ab der Heirat mit einem Verwaltungsbeamten Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden, sodass für diese Tätigkeit auch keine Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten gewesen seien.
Mit Urteil vom 16.09.2010 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, gemäß § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung hätten Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt sei. Seit dem 01.01.2008 betrage die Altersgrenze 67 Jahre. Eine Wartezeiterfüllung liege vor, wenn eine Wartezeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt worden sei. Hieran fehle es, da es im Herbst/Winter 1939/1940 zu einer Beitragserstattung von zuvor abgeführten Beitragszeiten an die Verstorbene gekommen sei. Aus den seinerzeit zurückgelegten Rentenversicherungszeiten könnten daher in den Jahren 2007 und danach keine Ansprüche gegen die Beklagte mehr hergeleitet werden. Die Beitragserstattung ergebe sich aus dem Beweis des ersten Anscheins, der zulässig und gegeben sei, wenn ein feststehender Lebenssachverhalt typischerweise bestimmte Folgen auslöse, ohne dass eine atypische Situation nachzuweisen sei, die die Grundlagen für den Anscheinsbeweis erschüttern könne. Typischerweise sei im Jahr 1939 nach den gesellschaftlichen Vorstellungen eine Fortsetzung des Erwerbslebens für eine Frau nach Eheschließung nicht mehr vorgesehen gewesen. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass entsprechende Nachweise der Beitragserstattung bei der Beklagten nicht mehr existierten, da die gesetzliche Aufbewahrungspflicht abgelaufen sei. Ein kriegsbedingter Verlust von Unterlagen liege nicht vor. Auch der gesamte spätere Verlauf spreche dafür, dass die Verstorbene selbst überhaupt nicht von bestehenden Ansprüchen gegen die Beklagte ausgegangen sei. Sie habe mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze von 65 Lebensjahren im Jahr 1970 keinen Antrag auf Gewährung einer Altersrente gestellt. Auch in Bezug auf die Tätigkeit als Katechetin in den frühen Sechziger Jahren habe es sich nicht um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt. Es fehlten sämtliche Nachweise einer Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Hiergegen hat die Klägerin am 02.02.2011 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt mit der Begründung, die Beitragserstattung sei nicht erwiesen. Die Klägerin habe auch nachgewiesen, dass und in welchen Zeiträumen die verstorbene Frau D. versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Allein aus der Qualität der in der Regel öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber von Frau D. ergebe sich ein Anscheinsbeweis dafür, dass auch Versicherungsbeiträge abgeführt worden seien.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. September 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von der verstorbenen E. D. bis zu ihrem Tode erworbenen Ansprüche an die Klägerin auszubezahlen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie hat auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen und ergänzt, die Klägerin habe keine neuen Beweismittel vorgelegt, die eine Beitragsentrichtung für die fraglichen Zeiträume belegten. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Ausübung einer Beschäftigung als solche nicht auch eine Beitragsentrichtung nach sich ziehe.
14 
Das Gericht hat die B. als in den 1930er Jahren zuständige Krankenkasse der verstorbenen Frau D. um Auskunft gebeten, ob noch Unterlagen zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Zeitraum zwischen 1923 und 1939 vorliegen. Hierauf hat die Krankenkasse mit Schreiben vom 10.02.2015 erwidert, über keinerlei Unterlagen in Bezug auf Frau D./K. mehr zu verfügen.
15 
Mit Schreiben vom 28.04.2015 hat die Beklagte u.a. eine Kopie des Antrags aus § 47 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) zur Beitragserstattung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Hälfte der Beiträge für die Zeit vom 01.11.1922 bis zum 30.11.1939 aufgrund des Antrags der verstorbenen Frau D. vom 22.11.1939 am 12.12.1939 bewilligt worden ist.
16 
Zuletzt hat das Gericht noch die Pfarrämter St. J., St. M. sowie St. P. in T. um Auskunft und Vorlage von Unterlagen im Hinblick auf die Tätigkeit von Frau D. als Katechetin gebeten. Mit Schreiben vom 26.05.2015 hat Frau R. des K. T. ausgeführt, es befänden sich in dem Archiv der Katholischen Gesamtkirchengemeinde T. keine entsprechenden Unterlagen. Frau T. der Kirchengemeinde St. P. hat im Schreiben vom 01.06.2015 dargelegt, unter den archivierten Akten tatsächlich auch welche zur Anstellung von Religionslehrerinnen gefunden zu haben. Allerdings reichten diese Akten nur bis Mitte der 70er Jahre zurück und seien Unterlagen zu E. D. nicht dabei.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie der Akte des Gerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die frist- und formgerechte eingelegte Berufung ist nicht begründet, da ein Anspruch auf Altersrente wegen der erfolgten Beitragserstattung nicht besteht und spätere versicherungsrechtliche Zeiten nicht glaubhaft gemacht worden sind.
19 
Gemäß § 35 SGB VI in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1). das 65. Lebensjahr vollendet und 2). die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die allgemeine Wartezeit beträgt gemäß § 50 Abs. 1 Ziff. 1 fünf Jahre. Auf die Wartezeit sind Beitrags- und Ersatzzeiten anzurechnen (§ 51 Abs. 1 und 4 SGB VI). Vorliegend ist die Voraussetzung der allgemeinen Wartezeit nicht erfüllt.
20 
Ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung einer Altersrente der verstorbenen Frau D. nach diesen Bestimmungen scheitert aufgrund der bereits im Jahre 1939 gemäß § 47 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG, in der Fassung vom Abschnitt 2 § 70 des Gesetzes vom 21. Dezember 1937, Reichsgesetzblatt I Seite 1393, in Kraft seit dem 1. Januar 1938) i. V. m. § 1309 a der Reichsversicherungsordnung (RVO, in der damals geltenden Fassung des Gesetzes vom 21.12.1937) erfolgten Beitragserstattung. Auch wenn der Rentenantrag vorliegend erst im Jahr 2008 gestellt worden ist, richtet sich die Frage, ob und inwieweit Beiträge wirksam entrichtet worden sind, nach dem zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltenden Recht, da § 300 Abs. 1 SGB VI nicht auf versicherungsrechtliche Tatbestände anwendbar ist (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 05.02.2015, L 1 R 717/14, Juris; Kater in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Juli 2009, § 300 Rdnr. 7). Gemäß § 1309 a Abs. 1 S. 1 RVO, der gemäß § 47 AVG vorliegend entsprechend anwendbar ist, wird einer Versicherten im Fall einer Heirat auf Antrag die Hälfte der Beiträge erstattet, die für die Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum Ende der Woche entrichtet sind, in der der Antrag gestellt ist. Nach Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift schließt die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher entrichteten Beiträgen aus.
21 
Vorliegend hat sich der Senat davon überzeugt, dass eine rechtswirksame Beitragserstattung vorliegt. Diese setzt einen Erstattungsantrag, einen wirksamen Erstattungsbescheid und eine rechtswirksame, befreiende Bewirkung der Leistung (Erfüllung des Erstattungsanspruchs entsprechend § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) voraus (siehe hierzu Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.08.2014, m.w.N., in Juris). Wie sich aus der von der Beklagten vorgelegten Kopie der Schriftwechselkarte aus dem Konto von Frau E. D. ergibt, hat diese am 22.11.1939, also unmittelbar nach ihrer Heirat am 18.11.1939, einen Antrag auf Erstattung der Beiträge nach § 47 AVG gestellt, woraufhin mit Bescheid vom 12.12.1939 die Hälfte des Gegenwertes der 167 Monatsbeiträge in Höhe von insgesamt 755,50 RM erstattet wurde.
22 
Zwar trägt die Beklagte die objektive Beweislast für die Durchführung einer Beitragserstattung und die Erfüllung der Beitragserstattungsforderung, d.h. die Auszahlung der Erstattungssumme, da die durchgeführte Beitragserstattung zum Erlöschen der Ansprüche des Versicherten führt und damit eine für die Beklagte positive Tatsache darstellt (Bayerisches LSG a.a.O.; BSG, Urteil vom 29.01.1997, 5 RJ 52/94, Juris). In diesem Rahmen ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der Beweis des ersten Anscheins zulässig. Diese Beweisregel besagt, dass bei typischen Geschehensabläufen auf eine Tatsache geschlossen werden kann, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig Folge eines solchen Geschehensablaufs ist (BSGE 81, 288, 293; Urteil des LSG Nordrein-Westfalen vom 28.10.2014, L 18 KN 116/13 m. w. N.). Dabei wird der Vollbeweis einer Tatsache vermutet, solange nicht Tatsachen erwiesen sind, die den vermuteten typischen Geschehensablauf in Zweifel ziehen (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 128 Rdnr. 9 e m. w. N.).
23 
Vorliegend lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen entnehmen, dass Frau D. am 22.11.1939 einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt hat und ein entsprechender Erstattungsbescheid ergangen ist. Ein diesbezüglich abgeschlossenes Verwaltungsverfahren zur Beitragserstattung lässt typischerweise den Schluss zu, dass der Erstattungsbescheid zugegangen und die geschuldete Leistung auch bewirkt worden ist, zumal eine Auszahlung der Beiträge vorliegend nicht substantiiert bestritten worden ist und sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese nicht zeitnah erfolgt ist. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die verstorbene Frau D. keinen Antrag auf Regelaltersrente gestellt hat, als sie das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Hiervon wäre jedoch auszugehen gewesen, wenn die Beiträge nicht ordnungsgemäß erstattet worden wären und die Versicherte deshalb selber hätte annehmen dürfen, Altersrente erwarten zu können.
24 
Die Erfüllung der Wartezeit ergibt sich auch nicht aus der Tätigkeit als Katechetin in den frühen 60er Jahren. Gemäß § 286 Abs. 5 SGB VI ist eine Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft machen, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Glaubhaft gemacht in diesem Sinne ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich ist, also mindestens mehr dafür als dagegen spricht (vgl. § 23 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)). Vorliegend ist in Bezug auf die Tätigkeit als Katechetin eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht überwiegend wahrscheinlich. Es liegen diesbezüglich zwar handschriftlich gefertigte Statistiken über die Religionslehrer und deren Lehrumfang an verschiedenen Schulen und Gemeinden in den Schuljahren 1960/61, 1962/63 und 1963/64 vor. Aus diesen lässt sich jedoch lediglich ablesen, dass Frau D. im Schuljahr 1963/64 wohl 20 Wochenstunden, im Schuljahr 1961/62 2 Wochenstunden und in einem weiteren Schuljahr (1960/1961?) 12 Stunden an T. Schulen unterrichtet hat, doch gibt es keine Angaben, ob es sich hierbei um eine versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt hat, ob sie entlohnt wurde, ob der Unterricht das ganze Jahr hindurch stattfand usw. Hinzu kommt, dass keine fünf Jahre einer entsprechenden Beschäftigung glaubhaft gemacht worden sind, da die genannten Statistiken sich lediglich auf drei Schuljahre beziehen. Im Schreiben vom 08.10.2009 (Bl. 55 SG-Akte) teilte die Diözese mit, bis 1979 seien die Religionslehrerinnen direkt von den örtlichen Kirchenpflegen angestellt und vergütet worden. Aus diesem Grund hat der Senat die in Frage kommenden Pfarrämter in T. um Auskunft gebeten, ob dort noch Unterlagen vorhanden seien. Mit Schreiben vom 26.05.2015 hat Frau R. des K. T. daraufhin mitgeteilt, im Archiv der Katholischen Gesamtkirchengemeinde T. befänden sich keine Unterlagen über Frau D. Gleiches hat Frau T. der Kirchengemeinde St. P. bestätigt. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich und angesichts des Zeitablaufs von 50 Jahren auch nicht erfolgsversprechend. Hinzu kommt, dass auch hier eine versicherungspflichtige Beschäftigung von Frau D., die zu einer Rentenberechtigung führen würde, eher unwahrscheinlich ist, da die Verstorbene anderenfalls mit Erreichen der Altersgrenze einen Antrag auf Altersrente gestellt hätte.
25 
Da die Wartezeit somit vorliegend nicht erfüllt ist, ist ein Anspruch der Frau D. auf Altersrente und damit auch ein entsprechender Antrag der Klägerin auf Auszahlung dieser Leistung an sie als Erbin zu verneinen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG war somit zurückzuweisen.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Wie das SG zutreffend dargelegt hat, gehört die Klägerin nicht zu den gem. § 183 SGG privilegierten Personen. Insbesondere ist sie kein Sonderrechtsnachfolger im Sinne des § 56 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).
27 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
18 
Die frist- und formgerechte eingelegte Berufung ist nicht begründet, da ein Anspruch auf Altersrente wegen der erfolgten Beitragserstattung nicht besteht und spätere versicherungsrechtliche Zeiten nicht glaubhaft gemacht worden sind.
19 
Gemäß § 35 SGB VI in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1). das 65. Lebensjahr vollendet und 2). die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die allgemeine Wartezeit beträgt gemäß § 50 Abs. 1 Ziff. 1 fünf Jahre. Auf die Wartezeit sind Beitrags- und Ersatzzeiten anzurechnen (§ 51 Abs. 1 und 4 SGB VI). Vorliegend ist die Voraussetzung der allgemeinen Wartezeit nicht erfüllt.
20 
Ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung einer Altersrente der verstorbenen Frau D. nach diesen Bestimmungen scheitert aufgrund der bereits im Jahre 1939 gemäß § 47 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG, in der Fassung vom Abschnitt 2 § 70 des Gesetzes vom 21. Dezember 1937, Reichsgesetzblatt I Seite 1393, in Kraft seit dem 1. Januar 1938) i. V. m. § 1309 a der Reichsversicherungsordnung (RVO, in der damals geltenden Fassung des Gesetzes vom 21.12.1937) erfolgten Beitragserstattung. Auch wenn der Rentenantrag vorliegend erst im Jahr 2008 gestellt worden ist, richtet sich die Frage, ob und inwieweit Beiträge wirksam entrichtet worden sind, nach dem zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltenden Recht, da § 300 Abs. 1 SGB VI nicht auf versicherungsrechtliche Tatbestände anwendbar ist (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 05.02.2015, L 1 R 717/14, Juris; Kater in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Juli 2009, § 300 Rdnr. 7). Gemäß § 1309 a Abs. 1 S. 1 RVO, der gemäß § 47 AVG vorliegend entsprechend anwendbar ist, wird einer Versicherten im Fall einer Heirat auf Antrag die Hälfte der Beiträge erstattet, die für die Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum Ende der Woche entrichtet sind, in der der Antrag gestellt ist. Nach Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift schließt die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher entrichteten Beiträgen aus.
21 
Vorliegend hat sich der Senat davon überzeugt, dass eine rechtswirksame Beitragserstattung vorliegt. Diese setzt einen Erstattungsantrag, einen wirksamen Erstattungsbescheid und eine rechtswirksame, befreiende Bewirkung der Leistung (Erfüllung des Erstattungsanspruchs entsprechend § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) voraus (siehe hierzu Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.08.2014, m.w.N., in Juris). Wie sich aus der von der Beklagten vorgelegten Kopie der Schriftwechselkarte aus dem Konto von Frau E. D. ergibt, hat diese am 22.11.1939, also unmittelbar nach ihrer Heirat am 18.11.1939, einen Antrag auf Erstattung der Beiträge nach § 47 AVG gestellt, woraufhin mit Bescheid vom 12.12.1939 die Hälfte des Gegenwertes der 167 Monatsbeiträge in Höhe von insgesamt 755,50 RM erstattet wurde.
22 
Zwar trägt die Beklagte die objektive Beweislast für die Durchführung einer Beitragserstattung und die Erfüllung der Beitragserstattungsforderung, d.h. die Auszahlung der Erstattungssumme, da die durchgeführte Beitragserstattung zum Erlöschen der Ansprüche des Versicherten führt und damit eine für die Beklagte positive Tatsache darstellt (Bayerisches LSG a.a.O.; BSG, Urteil vom 29.01.1997, 5 RJ 52/94, Juris). In diesem Rahmen ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der Beweis des ersten Anscheins zulässig. Diese Beweisregel besagt, dass bei typischen Geschehensabläufen auf eine Tatsache geschlossen werden kann, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig Folge eines solchen Geschehensablaufs ist (BSGE 81, 288, 293; Urteil des LSG Nordrein-Westfalen vom 28.10.2014, L 18 KN 116/13 m. w. N.). Dabei wird der Vollbeweis einer Tatsache vermutet, solange nicht Tatsachen erwiesen sind, die den vermuteten typischen Geschehensablauf in Zweifel ziehen (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 128 Rdnr. 9 e m. w. N.).
23 
Vorliegend lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen entnehmen, dass Frau D. am 22.11.1939 einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt hat und ein entsprechender Erstattungsbescheid ergangen ist. Ein diesbezüglich abgeschlossenes Verwaltungsverfahren zur Beitragserstattung lässt typischerweise den Schluss zu, dass der Erstattungsbescheid zugegangen und die geschuldete Leistung auch bewirkt worden ist, zumal eine Auszahlung der Beiträge vorliegend nicht substantiiert bestritten worden ist und sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese nicht zeitnah erfolgt ist. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die verstorbene Frau D. keinen Antrag auf Regelaltersrente gestellt hat, als sie das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Hiervon wäre jedoch auszugehen gewesen, wenn die Beiträge nicht ordnungsgemäß erstattet worden wären und die Versicherte deshalb selber hätte annehmen dürfen, Altersrente erwarten zu können.
24 
Die Erfüllung der Wartezeit ergibt sich auch nicht aus der Tätigkeit als Katechetin in den frühen 60er Jahren. Gemäß § 286 Abs. 5 SGB VI ist eine Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft machen, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Glaubhaft gemacht in diesem Sinne ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich ist, also mindestens mehr dafür als dagegen spricht (vgl. § 23 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)). Vorliegend ist in Bezug auf die Tätigkeit als Katechetin eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht überwiegend wahrscheinlich. Es liegen diesbezüglich zwar handschriftlich gefertigte Statistiken über die Religionslehrer und deren Lehrumfang an verschiedenen Schulen und Gemeinden in den Schuljahren 1960/61, 1962/63 und 1963/64 vor. Aus diesen lässt sich jedoch lediglich ablesen, dass Frau D. im Schuljahr 1963/64 wohl 20 Wochenstunden, im Schuljahr 1961/62 2 Wochenstunden und in einem weiteren Schuljahr (1960/1961?) 12 Stunden an T. Schulen unterrichtet hat, doch gibt es keine Angaben, ob es sich hierbei um eine versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt hat, ob sie entlohnt wurde, ob der Unterricht das ganze Jahr hindurch stattfand usw. Hinzu kommt, dass keine fünf Jahre einer entsprechenden Beschäftigung glaubhaft gemacht worden sind, da die genannten Statistiken sich lediglich auf drei Schuljahre beziehen. Im Schreiben vom 08.10.2009 (Bl. 55 SG-Akte) teilte die Diözese mit, bis 1979 seien die Religionslehrerinnen direkt von den örtlichen Kirchenpflegen angestellt und vergütet worden. Aus diesem Grund hat der Senat die in Frage kommenden Pfarrämter in T. um Auskunft gebeten, ob dort noch Unterlagen vorhanden seien. Mit Schreiben vom 26.05.2015 hat Frau R. des K. T. daraufhin mitgeteilt, im Archiv der Katholischen Gesamtkirchengemeinde T. befänden sich keine Unterlagen über Frau D. Gleiches hat Frau T. der Kirchengemeinde St. P. bestätigt. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich und angesichts des Zeitablaufs von 50 Jahren auch nicht erfolgsversprechend. Hinzu kommt, dass auch hier eine versicherungspflichtige Beschäftigung von Frau D., die zu einer Rentenberechtigung führen würde, eher unwahrscheinlich ist, da die Verstorbene anderenfalls mit Erreichen der Altersgrenze einen Antrag auf Altersrente gestellt hätte.
25 
Da die Wartezeit somit vorliegend nicht erfüllt ist, ist ein Anspruch der Frau D. auf Altersrente und damit auch ein entsprechender Antrag der Klägerin auf Auszahlung dieser Leistung an sie als Erbin zu verneinen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG war somit zurückzuweisen.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Wie das SG zutreffend dargelegt hat, gehört die Klägerin nicht zu den gem. § 183 SGG privilegierten Personen. Insbesondere ist sie kein Sonderrechtsnachfolger im Sinne des § 56 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).
27 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2015 - L 9 R 488/11

Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2015 - L 9 R 488/11

Referenzen - Gesetze

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2015 - L 9 R 488/11 zitiert 17 §§.

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(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. (2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit stän

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Landessozialgericht NRW Urteil, 28. Okt. 2014 - L 18 KN 116/13

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dortmund vom 23.5.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist Regel

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Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten des Bezugs von
a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b)
Leistungen bei Krankheit und
c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Witwenrente.

Die 1947 geborene Klägerin ist Witwe des 1937 geborenen M. B.. Dieser war ausweislich der Eintragungen in seinem Versichertenkonto vom 15. Oktober 1971 bis 30. Juli 1972, 20. März 1973 bis 30. Juni 1973, 5. März 1974 bis 31. Dezember 1974 und 1. Januar 1975 bis 8. August 1975 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 12. Januar 1979 der damaligen Landesversicherungsanstalt Hessen, der an eine Adresse in M. gerichtet worden war, wurden dem verstorbenen Ehemann der Klägerin für diese Versicherungszeiten auf seinen Antrag vom 1. März 1978 hin Beiträge in Höhe von 3.785,30 DM erstattet.

Dieser begehrte von seinem Heimatland aus mit Antrag vom 5. Mai 2006 Gewährung einer Altersrente von der Beklagten. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13. Juli 2006 abgelehnt, weil die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge erstattet worden seien. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Antrag vom 17. Juni 2013 begehrte die Klägerin Witwenrente nach ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann. Der Antrag wurde mit angefochtenem Bescheid vom 11. Juli 2013 abgelehnt. Aufgrund der Beitragserstattung durch den Bescheid vom 12. Januar 1979 bestünden keine Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten deutschen rentenrechtlichen Zeiten.

Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs erklärte die Klägerin, sie sei die Witwe und benötige daher eine Rente oder finanzielle Unterstützung. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2013 unter Hinweis auf die Beitragserstattung zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und um eine neue Entscheidung gebeten, um eine Hinterbliebenenrente zu erhalten. Sie befinde sich in einer schlechten finanziellen Situation.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage durch Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2014 unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid abgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und um eine Überprüfung der Entscheidung des SG gebeten. Ihr verstorbener Ehemann sei angestellter Arbeiter in Deutschland gewesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Juni 2014 sowie des Bescheids der Beklagten vom 11. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2013 zu verurteilen, der Klägerin antragsgemäß Witwenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2013 zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Witwenrente gemäß § 46 Abs. 1, 2 SGB VI zu.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 SGG).

Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie

1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,

2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder

3. erwerbsgemindert sind.

Im Übrigen haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).

Ein Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach diesen Bestimmungen scheitert, da aufgrund der bereits im Jahr 1979 gemäß § 1303 RVO von der damaligen Landesversicherungsanstalt Hessen durchgeführten Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis mit dem inzwischen verstorbenen Ehemann der Klägerin aufgelöst worden ist, so dass aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten keine Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung mehr bestehen (§ 1303 Abs. 7 RVO). Der verstorbene Ehegatte der Klägerin ist daher nicht mehr „versicherter Ehegatte“ i. S. d. § 46 Abs. 1, 2 SGB VI. Ob und inwieweit Beiträge wirksam entrichtet worden sind, bestimmt sich nach dem zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltenden Recht, da § 300

Abs. 1 SGB VI nicht auf versicherungsrechtliche Tatbestände anwendbar ist (KassKomm-Niesel, § 300 SGB VI, Rn. 7). Die Auswirkungen der vor dem 1. Januar 1992 durchgeführten Beitragserstattungen richten sich dementsprechend nicht nach § 210 SGB VI, sondern im Bereich der Rentenversicherung der Arbeiter nach § 1303 Reichsversicherungsordnung - RVO (KassKomm-Gürtner, § 210 SGB VI, Rn. 28).

Zwar trägt die Beklagte die objektive Beweislast für die Durchführung einer Beitragserstattung und die Erfüllung der Beitragserstattungsforderung, das heißt die Auszahlung der Erstattungssumme, da die durchgeführte Beitragserstattung zum Erlöschen der Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterbliebenen führt und somit eine für die Beklagte positive Tatsache darstellt (vgl. BayLSG, Urteil vom 12. Januar 2010, L 20 R 19/09, in juris). In diesem Rahmen ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Beweis des ersten Anscheins zulässig (BSGE 81, 288). Der Beweis des ersten Anscheins ist zulässig, wenn ein feststehender Lebenssachverhalt typischerweise bestimmte Folgen auslöst, ohne dass eine atypische Situation nachzuweisen ist, die die Grundlagen für den Anscheinsbeweis zu erschüttern vermag.

Für den Senat steht aufgrund der Eintragungen im Kontospiegel der Beklagten sowie aufgrund des aktenkundigen Bescheids vom 12. Januar 1979 fest, dass ein Beitragserstattungsverfahren durchgeführt wurde und dem verstorbenen Ehemann der Klägerin der Erstattungsbetrag in Höhe von 3.785,30 DM ausgekehrt wurde. Aus dem Kontospiegel der Beklagten ergibt sich unter der Nr. 1830, dass am 1. März 1978 ein Antrag auf Beitragserstattung gestellt wurde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 12. Januar 1979 verbeschieden (Erstattung in Höhe von 3.785,30 DM). Dieses Antragsdatum und dieser Erstattungsbetrag gehen auch aus dem Bescheid vom 12. Januar 1979 hervor, der an den verstorbenen Ehemann der Klägerin gerichtet war. Der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Erstattungsbetrag nicht tatsächlich an den Versicherten ausgekehrt sein könnte. Derartiges wurde von der Klägerin nicht geltend gemacht. Schließlich hat der verstorbene Ehegatte der Klägerin auch selbst dies nicht im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen den an ihn gerichteten Bescheid behauptet, mit dem ebenfalls unter Hinweis auf die erfolgte Beitragserstattung sein Antrag auf Gewährung von Altersrente abgelehnt worden war. Der inzwischen verstorbene Ehegatte der Klägerin hatte vielmehr keinen Widerspruch eingelegt und diese Begründung der Beklagten also akzeptiert. Dies spricht auch deutlich dafür, dass die Beitragserstattung tatsächlich durchgeführt worden ist.

Der Versicherte hatte zum Zeitpunkt der Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs. 1 Satz 1 RVO auch einen Anspruch auf diese; die Beitragserstattung ist zu Recht erfolgt. Aufgrund seines Aufenthalts in M. bestand keine Versicherungspflicht des Versicherten in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung mehr. Der Versicherte hatte auch kein Recht zur freiwilligen Versicherung. Zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen war der Versicherte nach seiner Rückkehr nach M. nicht berechtigt, da er nicht deutscher Staatsangehöriger war (vgl. § 1233 Abs. 1 S. 1, 2 RVO, nunmehr § 7 Abs. 1 SGB VI). Ein Recht von marokkanischen Staatsangehörigen zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung lässt sich auch nicht aus dem deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommen ableiten. Dieses ist vielmehr nach Ziffer 2 d) des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich M. über soziale Sicherheit ausdrücklich ausgeschlossen. Schließlich war seit dem Wegfall der Versicherungspflicht des Versicherten die Zweijahresfrist des § 1303 Abs. 1 S. 3 RVO abgelaufen, ohne dass der Versicherte inzwischen erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hatte.

Nach der Beitragserstattung hat der verstorbene Ehemann in der Bundesrepublik Deutschland keine Beitragszeiten mehr zurückgelegt.

Damit kommt eine Gewährung von Witwenrente an die Klägerin nicht in Betracht. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung (§ 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG) beruht auf dem Umstand, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dortmund vom 23.5.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versicherungskontos zu verfahren.

(2) Wenn auf einer vor dem 1. Januar 1992 rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte

1.
Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt oder
2.
Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten ordnungsgemäß verwendet sind,
so wird vermutet, dass während der in Nummer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Arbeitsentgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge rechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen hat.

(3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte können von den Trägern der Rentenversicherung

1.
die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge und
2.
die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken
nicht mehr angefochten werden. Dies gilt nicht, wenn Versicherte oder ihre Vertreter oder zur Fürsorge für sie Verpflichtete die Eintragung in die Entgeltbescheinigung oder die Verwendung der Marken in betrügerischer Absicht herbeigeführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die knappschaftliche Rentenversicherung entsprechend.

(4) Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten werden durch die Träger der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286a Abs. 1 ersetzt. Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen.

(5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(6) § 203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 mit der Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.

(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Seeleute.

(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.

(3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.

(4) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.

(5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.

(6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten des Bezugs von
a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b)
Leistungen bei Krankheit und
c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Witwenrente.

Die 1947 geborene Klägerin ist Witwe des 1937 geborenen M. B.. Dieser war ausweislich der Eintragungen in seinem Versichertenkonto vom 15. Oktober 1971 bis 30. Juli 1972, 20. März 1973 bis 30. Juni 1973, 5. März 1974 bis 31. Dezember 1974 und 1. Januar 1975 bis 8. August 1975 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 12. Januar 1979 der damaligen Landesversicherungsanstalt Hessen, der an eine Adresse in M. gerichtet worden war, wurden dem verstorbenen Ehemann der Klägerin für diese Versicherungszeiten auf seinen Antrag vom 1. März 1978 hin Beiträge in Höhe von 3.785,30 DM erstattet.

Dieser begehrte von seinem Heimatland aus mit Antrag vom 5. Mai 2006 Gewährung einer Altersrente von der Beklagten. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13. Juli 2006 abgelehnt, weil die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge erstattet worden seien. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Antrag vom 17. Juni 2013 begehrte die Klägerin Witwenrente nach ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann. Der Antrag wurde mit angefochtenem Bescheid vom 11. Juli 2013 abgelehnt. Aufgrund der Beitragserstattung durch den Bescheid vom 12. Januar 1979 bestünden keine Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten deutschen rentenrechtlichen Zeiten.

Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs erklärte die Klägerin, sie sei die Witwe und benötige daher eine Rente oder finanzielle Unterstützung. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2013 unter Hinweis auf die Beitragserstattung zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und um eine neue Entscheidung gebeten, um eine Hinterbliebenenrente zu erhalten. Sie befinde sich in einer schlechten finanziellen Situation.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage durch Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2014 unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid abgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und um eine Überprüfung der Entscheidung des SG gebeten. Ihr verstorbener Ehemann sei angestellter Arbeiter in Deutschland gewesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Juni 2014 sowie des Bescheids der Beklagten vom 11. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2013 zu verurteilen, der Klägerin antragsgemäß Witwenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2013 zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Witwenrente gemäß § 46 Abs. 1, 2 SGB VI zu.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 SGG).

Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie

1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,

2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder

3. erwerbsgemindert sind.

Im Übrigen haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).

Ein Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach diesen Bestimmungen scheitert, da aufgrund der bereits im Jahr 1979 gemäß § 1303 RVO von der damaligen Landesversicherungsanstalt Hessen durchgeführten Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis mit dem inzwischen verstorbenen Ehemann der Klägerin aufgelöst worden ist, so dass aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten keine Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung mehr bestehen (§ 1303 Abs. 7 RVO). Der verstorbene Ehegatte der Klägerin ist daher nicht mehr „versicherter Ehegatte“ i. S. d. § 46 Abs. 1, 2 SGB VI. Ob und inwieweit Beiträge wirksam entrichtet worden sind, bestimmt sich nach dem zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltenden Recht, da § 300

Abs. 1 SGB VI nicht auf versicherungsrechtliche Tatbestände anwendbar ist (KassKomm-Niesel, § 300 SGB VI, Rn. 7). Die Auswirkungen der vor dem 1. Januar 1992 durchgeführten Beitragserstattungen richten sich dementsprechend nicht nach § 210 SGB VI, sondern im Bereich der Rentenversicherung der Arbeiter nach § 1303 Reichsversicherungsordnung - RVO (KassKomm-Gürtner, § 210 SGB VI, Rn. 28).

Zwar trägt die Beklagte die objektive Beweislast für die Durchführung einer Beitragserstattung und die Erfüllung der Beitragserstattungsforderung, das heißt die Auszahlung der Erstattungssumme, da die durchgeführte Beitragserstattung zum Erlöschen der Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterbliebenen führt und somit eine für die Beklagte positive Tatsache darstellt (vgl. BayLSG, Urteil vom 12. Januar 2010, L 20 R 19/09, in juris). In diesem Rahmen ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Beweis des ersten Anscheins zulässig (BSGE 81, 288). Der Beweis des ersten Anscheins ist zulässig, wenn ein feststehender Lebenssachverhalt typischerweise bestimmte Folgen auslöst, ohne dass eine atypische Situation nachzuweisen ist, die die Grundlagen für den Anscheinsbeweis zu erschüttern vermag.

Für den Senat steht aufgrund der Eintragungen im Kontospiegel der Beklagten sowie aufgrund des aktenkundigen Bescheids vom 12. Januar 1979 fest, dass ein Beitragserstattungsverfahren durchgeführt wurde und dem verstorbenen Ehemann der Klägerin der Erstattungsbetrag in Höhe von 3.785,30 DM ausgekehrt wurde. Aus dem Kontospiegel der Beklagten ergibt sich unter der Nr. 1830, dass am 1. März 1978 ein Antrag auf Beitragserstattung gestellt wurde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 12. Januar 1979 verbeschieden (Erstattung in Höhe von 3.785,30 DM). Dieses Antragsdatum und dieser Erstattungsbetrag gehen auch aus dem Bescheid vom 12. Januar 1979 hervor, der an den verstorbenen Ehemann der Klägerin gerichtet war. Der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Erstattungsbetrag nicht tatsächlich an den Versicherten ausgekehrt sein könnte. Derartiges wurde von der Klägerin nicht geltend gemacht. Schließlich hat der verstorbene Ehegatte der Klägerin auch selbst dies nicht im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen den an ihn gerichteten Bescheid behauptet, mit dem ebenfalls unter Hinweis auf die erfolgte Beitragserstattung sein Antrag auf Gewährung von Altersrente abgelehnt worden war. Der inzwischen verstorbene Ehegatte der Klägerin hatte vielmehr keinen Widerspruch eingelegt und diese Begründung der Beklagten also akzeptiert. Dies spricht auch deutlich dafür, dass die Beitragserstattung tatsächlich durchgeführt worden ist.

Der Versicherte hatte zum Zeitpunkt der Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs. 1 Satz 1 RVO auch einen Anspruch auf diese; die Beitragserstattung ist zu Recht erfolgt. Aufgrund seines Aufenthalts in M. bestand keine Versicherungspflicht des Versicherten in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung mehr. Der Versicherte hatte auch kein Recht zur freiwilligen Versicherung. Zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen war der Versicherte nach seiner Rückkehr nach M. nicht berechtigt, da er nicht deutscher Staatsangehöriger war (vgl. § 1233 Abs. 1 S. 1, 2 RVO, nunmehr § 7 Abs. 1 SGB VI). Ein Recht von marokkanischen Staatsangehörigen zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung lässt sich auch nicht aus dem deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommen ableiten. Dieses ist vielmehr nach Ziffer 2 d) des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich M. über soziale Sicherheit ausdrücklich ausgeschlossen. Schließlich war seit dem Wegfall der Versicherungspflicht des Versicherten die Zweijahresfrist des § 1303 Abs. 1 S. 3 RVO abgelaufen, ohne dass der Versicherte inzwischen erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hatte.

Nach der Beitragserstattung hat der verstorbene Ehemann in der Bundesrepublik Deutschland keine Beitragszeiten mehr zurückgelegt.

Damit kommt eine Gewährung von Witwenrente an die Klägerin nicht in Betracht. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung (§ 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG) beruht auf dem Umstand, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dortmund vom 23.5.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versicherungskontos zu verfahren.

(2) Wenn auf einer vor dem 1. Januar 1992 rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte

1.
Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt oder
2.
Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten ordnungsgemäß verwendet sind,
so wird vermutet, dass während der in Nummer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Arbeitsentgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge rechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen hat.

(3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte können von den Trägern der Rentenversicherung

1.
die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge und
2.
die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken
nicht mehr angefochten werden. Dies gilt nicht, wenn Versicherte oder ihre Vertreter oder zur Fürsorge für sie Verpflichtete die Eintragung in die Entgeltbescheinigung oder die Verwendung der Marken in betrügerischer Absicht herbeigeführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die knappschaftliche Rentenversicherung entsprechend.

(4) Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten werden durch die Träger der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286a Abs. 1 ersetzt. Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen.

(5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(6) § 203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 mit der Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.

(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Seeleute.

(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.

(3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.

(4) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.

(5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.

(6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.