Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2015 - L 9 R 488/11
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. September 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2015 - L 9 R 488/11
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2015 - L 9 R 488/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- 1.
die Regelaltersgrenze erreicht und - 2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.
(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.
(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
- 1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten des Bezugs von - a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, - b)
Leistungen bei Krankheit und - c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und - 4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.
(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.
(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.
(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.
(3a) (weggefallen)
(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.
(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg
II.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Witwenrente.
Die 1947 geborene Klägerin ist Witwe des 1937 geborenen M. B.. Dieser war ausweislich der Eintragungen in seinem Versichertenkonto vom 15. Oktober 1971 bis 30. Juli 1972, 20. März 1973 bis 30. Juni 1973, 5. März 1974 bis 31. Dezember 1974 und 1. Januar 1975 bis 8. August 1975 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 12. Januar 1979 der damaligen Landesversicherungsanstalt Hessen, der an eine Adresse in M. gerichtet worden war, wurden dem verstorbenen Ehemann der Klägerin für diese Versicherungszeiten auf seinen Antrag vom 1. März 1978 hin Beiträge in Höhe von 3.785,30 DM erstattet.
Dieser begehrte von seinem Heimatland aus mit Antrag vom 5. Mai 2006 Gewährung einer Altersrente von der Beklagten. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13. Juli 2006 abgelehnt, weil die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge erstattet worden seien. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Antrag vom 17. Juni 2013 begehrte die Klägerin Witwenrente nach ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann. Der Antrag wurde mit angefochtenem Bescheid vom 11. Juli 2013 abgelehnt. Aufgrund der Beitragserstattung durch den Bescheid vom 12. Januar 1979 bestünden keine Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten deutschen rentenrechtlichen Zeiten.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs erklärte die Klägerin, sie sei die Witwe und benötige daher eine Rente oder finanzielle Unterstützung. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2013 unter Hinweis auf die Beitragserstattung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und um eine neue Entscheidung gebeten, um eine Hinterbliebenenrente zu erhalten. Sie befinde sich in einer schlechten finanziellen Situation.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage durch Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2014 unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und um eine Überprüfung der Entscheidung des SG gebeten. Ihr verstorbener Ehemann sei angestellter Arbeiter in Deutschland gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2013 zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Witwenrente gemäß § 46 Abs. 1, 2 SGB VI zu.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 SGG).
Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie
1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3. erwerbsgemindert sind.
Im Übrigen haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
Ein Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach diesen Bestimmungen scheitert, da aufgrund der bereits im Jahr 1979 gemäß § 1303 RVO von der damaligen Landesversicherungsanstalt Hessen durchgeführten Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis mit dem inzwischen verstorbenen Ehemann der Klägerin aufgelöst worden ist, so dass aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten keine Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung mehr bestehen (§ 1303 Abs. 7 RVO). Der verstorbene Ehegatte der Klägerin ist daher nicht mehr „versicherter Ehegatte“ i. S. d. § 46 Abs. 1, 2 SGB VI. Ob und inwieweit Beiträge wirksam entrichtet worden sind, bestimmt sich nach dem zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltenden Recht, da § 300
Abs. 1 SGB VI nicht auf versicherungsrechtliche Tatbestände anwendbar ist (KassKomm-Niesel, § 300 SGB VI, Rn. 7). Die Auswirkungen der vor dem 1. Januar 1992 durchgeführten Beitragserstattungen richten sich dementsprechend nicht nach § 210 SGB VI, sondern im Bereich der Rentenversicherung der Arbeiter nach § 1303 Reichsversicherungsordnung - RVO (KassKomm-Gürtner, § 210 SGB VI, Rn. 28).
Zwar trägt die Beklagte die objektive Beweislast für die Durchführung einer Beitragserstattung und die Erfüllung der Beitragserstattungsforderung, das heißt die Auszahlung der Erstattungssumme, da die durchgeführte Beitragserstattung zum Erlöschen der Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterbliebenen führt und somit eine für die Beklagte positive Tatsache darstellt (vgl. BayLSG, Urteil vom 12. Januar 2010, L 20 R 19/09, in juris). In diesem Rahmen ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Beweis des ersten Anscheins zulässig (BSGE 81, 288). Der Beweis des ersten Anscheins ist zulässig, wenn ein feststehender Lebenssachverhalt typischerweise bestimmte Folgen auslöst, ohne dass eine atypische Situation nachzuweisen ist, die die Grundlagen für den Anscheinsbeweis zu erschüttern vermag.
Für den Senat steht aufgrund der Eintragungen im Kontospiegel der Beklagten sowie aufgrund des aktenkundigen Bescheids vom 12. Januar 1979 fest, dass ein Beitragserstattungsverfahren durchgeführt wurde und dem verstorbenen Ehemann der Klägerin der Erstattungsbetrag in Höhe von 3.785,30 DM ausgekehrt wurde. Aus dem Kontospiegel der Beklagten ergibt sich unter der Nr. 1830, dass am 1. März 1978 ein Antrag auf Beitragserstattung gestellt wurde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 12. Januar 1979 verbeschieden (Erstattung in Höhe von 3.785,30 DM). Dieses Antragsdatum und dieser Erstattungsbetrag gehen auch aus dem Bescheid vom 12. Januar 1979 hervor, der an den verstorbenen Ehemann der Klägerin gerichtet war. Der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Erstattungsbetrag nicht tatsächlich an den Versicherten ausgekehrt sein könnte. Derartiges wurde von der Klägerin nicht geltend gemacht. Schließlich hat der verstorbene Ehegatte der Klägerin auch selbst dies nicht im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen den an ihn gerichteten Bescheid behauptet, mit dem ebenfalls unter Hinweis auf die erfolgte Beitragserstattung sein Antrag auf Gewährung von Altersrente abgelehnt worden war. Der inzwischen verstorbene Ehegatte der Klägerin hatte vielmehr keinen Widerspruch eingelegt und diese Begründung der Beklagten also akzeptiert. Dies spricht auch deutlich dafür, dass die Beitragserstattung tatsächlich durchgeführt worden ist.
Der Versicherte hatte zum Zeitpunkt der Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs. 1 Satz 1 RVO auch einen Anspruch auf diese; die Beitragserstattung ist zu Recht erfolgt. Aufgrund seines Aufenthalts in M. bestand keine Versicherungspflicht des Versicherten in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung mehr. Der Versicherte hatte auch kein Recht zur freiwilligen Versicherung. Zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen war der Versicherte nach seiner Rückkehr nach M. nicht berechtigt, da er nicht deutscher Staatsangehöriger war (vgl. § 1233 Abs. 1 S. 1, 2 RVO, nunmehr § 7 Abs. 1 SGB VI). Ein Recht von marokkanischen Staatsangehörigen zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung lässt sich auch nicht aus dem deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommen ableiten. Dieses ist vielmehr nach Ziffer 2 d) des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich M. über soziale Sicherheit ausdrücklich ausgeschlossen. Schließlich war seit dem Wegfall der Versicherungspflicht des Versicherten die Zweijahresfrist des § 1303 Abs. 1 S. 3 RVO abgelaufen, ohne dass der Versicherte inzwischen erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hatte.
Nach der Beitragserstattung hat der verstorbene Ehemann in der Bundesrepublik Deutschland keine Beitragszeiten mehr zurückgelegt.
Damit kommt eine Gewährung von Witwenrente an die Klägerin nicht in Betracht. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG) beruht auf dem Umstand, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dortmund vom 23.5.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist Regelaltersrente.
3Der 1930 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er war vom 15.1.1965 bis zum ein 30.12.1974 versicherungspflichtig in verschiedenen Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Anschließend kehrte er nach Marokko zurück.
4Ab Anfang 2002 beantragte der Kläger von dort mehrfach Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Anträge lehnte die Beklagte allesamt ab (Bescheide vom 9.4.2002, 11.8.2005 und 5.7.2006). Der Kläger erfülle die für die Gewährung der begehrten Rente notwendige Wartezeit von 5 Jahren (60 Monaten) nicht. Auf diese Zeit anrechenbare Zeiten seien nicht (mehr) vorhanden, da der Kläger sich die von ihm entrichteten Beiträge zur deutschen Rentenversicherung 1976 habe auszahlen lassen. Einen vom Kläger im März 2007 erneut gestellten Rentenantrag wies die Beklagte aus demselben Grund zurück (Bescheid vom 21.3.2007; Widerspruchsbescheid vom 6.8.2007). Die dagegen zum Sozialgericht (SG) Dortmund (Az. S 6 KN 292/06) erhobene Klage blieb erfolglos (Gerichtsbescheid vom 4.3.2008). Rechtsmittel legte der Kläger nicht ein.
5Mit Antrag vom 3.8.2011 begehrte er stattdessen erneut Gewährung von Regelaltersrente und überreichte unter anderem eine Kopie des Bescheides der Bundesbahn-Versicherungsanstalt vom 30.11.1976, nach der ihm auf seinen Antrag vom 27.7.1976 hin Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 11.241,50 DM für die Zeit vom 15.1.1965 bis zum 3.5.1969 (knappschaftliche Beiträge) sowie vom 8.5.1969 bis zum ein 30.12.1974 (Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter) erstattet worden sind. Die Beklagte lehnte die Gewährung der Altersrente ab (Bescheid vom 12.9.2011). Nach der vom Kläger selbst belegten Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen bestünden keine zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr.
6Im sich anschließenden Widerspruchsverfahren reichte der Kläger unter anderem Kopien zweier Schreiben vom 27. und 28.7.1976 zu den Akten, abgesandt unter dem Namen "B B I B", wohnhaft "Rue T Nr. 00 (U), El ZAIO/O/MAROKKO", gerichtet jeweils an die Bundesbahn-Versicherungsanstalt. Darin beantragte der Absender die Erstattung der von ihm geleisteten Rentenversicherungsbeiträge von der Bundesbahn-Versicherungsanstalt "Abteilung B", der "Bundesknappschaft, der LVA Rheinprovinz und der Deutschen Bahn". Weiterhin übersandte er die Kopie eines weiteren Beitragserstattungsbescheides der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (ohne erkennbares Datum), durch den ihm 90 % der aus eigenen Mitteln geleisteten Beiträge zur "Zusatzversicherung" erstattet worden sind, insgesamt 484,80 DM. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 17.1.2012). Trotz der in Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten seien keine für die begehrte Rente notwendigen Versicherungszeiten mehr vorhanden, denn dem Kläger seien auf seinen Antrag hin mit Bescheid vom 30.11.1976 die von ihm gezahlten Rentenversicherungsbeiträge erstattet worden. Versicherungszeiten bis zum 30.11.1976 könnten aufgrund der Erstattung der Beiträge nicht (mehr) berücksichtigt werden. In der Zeit nach der Erstattung seien keine rentenrechtlichen Zeiten vom Kläger mehr in Deutschland zurückgelegt worden. Ein Anspruch auf Regelaltersrente bestehe daher nicht.
7Mit der hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er habe bis heute keinen "Nachzahlungsbetrag der seinen Rentenversicherung erhalten" und auch "keien Gestellte Antrag Zweeks zustehenden Bearbeitung gesandt habe". Er bat um genaue Prüfung von Daten, Personen und Unterschriften.
8Die Beklagte hat die Abweisung der Klage begehrt und zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 23.5.2013). Die erfolgte Beitragserstattung führe von Gesetzes wegen zur Auflösung des bis dahin bestehenden Versicherungsverhältnisses und schließe damit den strittigen Rentenanspruch aus.
9Mit der dagegen am 22.7.2013 (Eingang bei Gericht) in französischer Sprache erhobenen "Réclamation" begehrt der Kläger weiter Regelaltersrente. Er sei im Anschluss an seinen Urlaub 1975 in Marokko gezwungen gewesen, zwei Jahre lang für die Armee im Westsahara-Krieg zu kämpfen. Am 28.1.1976 sei ihm seine Rente an die Banque Popoulaire in O überweisen worden. Die Bank habe ihn jedoch damals darüber nicht informiert; das sei erst jetzt geschehen. Er habe sich daraufhin an das königliche Schiedsgericht in Rabat gewandt, jedoch ohne Erfolg. Da er die Rentenauszahlung bis heute nicht erhalten habe, sei ihm die beantragte Regelaltersrente zu gewähren. Es sei nicht belegt, an welche Bank das Geld gezahlt worden sei. Sein Name sei im Übrigen B B und nicht B I.
10Der Kläger ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis geladen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung ist ihm ausweislich des Rückscheins vor dem 2.10.2014 (Tag des Eingangs des Rückscheins bei Gericht) zugegangen. Am Sonntag, den 26.10.2014 um 22:45 Uhr, hat sich jemand unter der E-Mail-Adresse eines Herrn N I (c [email protected]) in französischer Sprache an das Gericht gewandt, behauptet, der Kläger zu sein, und den Wunsch nach Verlegung des Termins vom 28.10.2014 ("Demande d’annulation rendez-vous") geäußert. Das Gericht hat den Absender per Rückmail in deutscher Sprache (am Montag, den 27.10.2014 um 11:54 Uhr) und französischer Übersetzung (um 13:16 Uhr) darauf hingewiesen, dass dem Verlegungsantrag (noch) nicht stattgegeben werden könne. Der Antrag per (einfacher) E-Mail und seine Begründung genügten nicht. Bleibe es beim Verlegungsantrag, so könne dies per vom Kläger unterschriebenen Fax mitgeteilt werden, dabei sei anzugeben, aufgrund welcher (akuten) Erkrankung er nicht reise- und/oder verhandlungsfähig sei und ob er an einen späteren Termin teilnehmen wolle. Zudem solle ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Hierauf ist keine Reaktion erfolgt.
11Die Beklagte beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Sie hält die Entscheidung erster Instanz für zutreffend.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Akte S 6 KN 222/06 des SG Dortmund sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
15Entscheidungsgründe:
16Trotz Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung kann aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entschieden werden, denn der Kläger ist in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung (§§ 63 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 175 Zivilprozessordnung iVm Art 31 Abs. 1 Satz 3 des Deutsch-Marokkanischen Sozialversicherungsabkommens (DMSVA) vom 25.03.1981, in Kraft seit dem 01.08.1986, BGBl II 1986; 550 ff, 562, 772) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Dem erst 1,5 Tage vor dem Termin bei Gericht mittels E-Mail gestellten Verlegungsantrag muss das Gericht nicht stattgeben. Der E-Mail kann die Person, die sie abgesandt hat, nicht zuverlässig entnommen werden, auch wenn eine Kopie der Ladung als Bild der E-Mail beigefügt war; es ist nicht sichergestellt, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen mit Wissen und Wollen des Klägers dem Gericht zugeleitet worden sind (Anwaltsgerichtshof Celle Beschl. v. 15.09.2008 - AGH 22/08; LSG NW Beschluss vom 15.02.2008 - L 10 SB 53/06; Beschluss des Senats v. 12.12.2007 - L 19 B 126/07; LSG NRW, Beschluss vom 26.10.2009 - L 19 B 302/09 AS ER -). Der Kläger hatte sich bis zum Eingang der E-Mail noch nie an das Gericht oder die Beklagte auf diesem Kommunikationsweg gewandt. Die E-Mail stammt laut Header nicht vom Kläger, sondern von einem Herrn N I. Dieser ist dem Gericht unbekannt, für ihn liegt keine Vertretungsvollmacht des Klägers vor. Zudem hat der Kläger bzw der Absender der E-Mail die Gründe für die begehrte Verlegung nicht glaubhaft gemacht, bspw durch ärztliches Attest, oder zumindest dargelegt, aus welchen konkreten Gründen er nicht reise- und/oder verhandlungsfähig ist (BSG, Urteil vom 28.4.99 - B 6 KA 40/98 R -; 12.2.03 - B 9 SB 5/02 R -; 25.3.03 - B 7 AL 76/02 R -; 21.7.05 - B 11a/11 AL 261/04 B -; 17.2.10 - B 1 KR 112/09 B -; 17.12.13 - B 11 AL 5/13 B -; zum erforderlichen Inhalt einer ärztlichen Bescheinigung vgl. BSG 13.10.10 - B 6 KA 2/10 B - SozR 4-1500 § 110 Nr. 1; zu den Anforderungen an Darlegung der Gründe, falls ärztliches Attest nicht rechtzeitig vorliegt oder nicht aussagekräftig: BFH 19.11.09 - IX B 160/09 -; 31.3.10 - VII B 233/09 -). Das Gericht hat den Kläger bzw den Absender der E-Mail auch rechtzeitig in deutscher Sprache und französischer Übersetzung über die Ablehnung des Verlegungsantrags informiert und ihm Möglichkeiten einer wirksamen und ggf erfolgreichen Antragstellung dargelegt. Ein anderer als der hierfür gewählte Weg per Rückmail stand mangels Erreichbarkeit des Klägers per Fax oder Telefon nicht zur Verfügung. Das rechtliche Gehör ist gewahrt.
17Bei der "Réclamation" des Klägers handelt es sich erkennbar um ein Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid vom 23.5.2013, mit dem er seinen Anspruch auf Altersrente aus Deutschland weiterverfolgt. Trotz der anderslautenden Formulierung handelt es sich in der Sache um eine Berufung, weil nur dieses allein statthafte Rechtsmittel die vom Kläger gewünschte materielle Prüfung ermöglicht.
18Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht und wirksam eingelegt worden. Der Gerichtsbescheid vom 23.5.20130 wurde dem Kläger ausweislich der Akten nicht vor dem 12.7.2013 zugestellt (genaues Datum auf Rückschein nicht vermerkt). Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt drei Monate seit der Zustellung, §§ 153 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 S 2, 151 SGG (allgemeine Meinung, vgl BSG SozR Nr. 11 zu § 151 SGG). Die Berufung des Klägers ist innerhalb dieser Frist eingegangen.
19Es kann offen bleiben, ob der Kläger bereits mit dem am 22.7.2013 eingegangenen, in französischer Sprache verfassten Schreiben vom 7.7.2013 wirksam Berufung eingelegt hat. Die Gerichtssprache ist die deutsche Sprache, § 61 SGG iVm § 184 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Eine in einer anderen Sprache eingelegte Berufung wahrt (vorbehaltlich zwischenstaatlicher Sonderreglungen) die Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht. Diese Regelung ist zwingend und von Amts wegen zu beachten (BSG, SozR 1500 § 61 Nr 1; LSG Berlin, Urt. vom 22.3.2001, Aktenzeichen (Az) L 3 U 23/00). Der Senat kann hier dahinstehen lassen, ob die Einlegung der Berufung in französischer Sprache ausnahmsweise - nämlich nach Art 31 Abs 2 des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko und der tatsächlichen Handhabung der jeweiligen Verbindungsstellen - zulässig ist, weil sie wie eine Amtssprache Marokkos im Rechtsverkehr mit dem (europäischen) Ausland anzusehen ist - wofür Vieles spricht und wohin der Senat auch tendiert - oder dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre (vgl dazu auch: Urteile des Senats vom 15. November 2011, Az L 18 KN 30/10, vom 29.4.2013, Az L 18 KN 83/12, beide in juris und zuletzt vom 6.5.2014, Az L 18 KN 210/11). Das Gericht hat nämlich das Berufungsschreiben ins Deutsche übersetzen lassen; die deutsche Übersetzung lag dem Gericht am 15.8.2013 und damit innerhalb der dreimonatigen Berufungsfrist vor. Zwar ist das Gericht zur Übersetzung der in einer Fremdsprache abgefassten Berufungsschrift nicht verpflichtet (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 61 Rdnr 7e mwN); die Berufung samt deutscher Übersetzung sind vom Gericht jedoch zu beachten, wenn sie vorliegen (vgl BSG, Urteil vom 22.10.1986, Az 9a RV 43/85).
20Die Berufung, über die der Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern gemäß § 153 Abs 5 SGG entscheiden kann, ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
21Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) gegen den Bescheid vom 12.9.2011 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.1.2012, vgl § 95 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich erhoben, § 90 SGG. Dazu genügt, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung sowie die Person, von der sie ausgeht, hinreichend sicher bestimmt werden können (Wolff-Dellen in Breitkreutz-Fichte. SGG. 2. Auflage 2014, § 90 Rdnr 5). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
22Die Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch den Bescheid vom 12.9.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.1.20012 nicht beschwert, §§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG. Er hat entgegen seiner Auffassung keinen Anspruch auf (Regel)Altersrente nach der hier noch maßgeblichen Vorschrift des § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
23Nach § 35 SGB VI aF erhält Regelaltersrente, wer das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Zwar hat der Kläger das 65. Lebensjahr (bereits 2004) vollendet, er hat indes nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt. Die allgemeine Wartezeit beträgt für die Regelaltersrente fünf Jahre, § 50 Abs 1 SGB VI. Die vom Kläger in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten können insoweit nicht (mehr) auf die Wartezeit angerechnet werden. Deshalb liegen beim Kläger für die Erfüllung der Wartezeit keine anrechenbare Beitragszeiten mehr vor, §§ 51 Abs 1 und 4, 54 f SGB VI (vgl dazu BSG, Beschluss vom 07.04.2008, Az 5b KN 1/08 BH mwN).
24Zwar trifft zu, dass der Kläger (mit kurzen Unterbrechungen) von Januar 1965 bis Dezember 1974 in Deutschland gearbeitet und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat. Dadurch sind zunächst - eine Rentenanwartschaft begründende - Beitragszeiten vorhanden gewesen. Daraus kann der Kläger jedoch heute keine Rechte mehr herleiten, weil ihm die gezahlten Beiträge 1976 nach der damals maßgeblichen Vorschrift des § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) erstattet worden sind und die Anwartschaft damit erloschen ist. Durch die Beitragserstattung ist das zuvor bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr, § 210 Abs 6 S 2 und 3 SGB VI (im Zeitpunkt der Erstattung maßgeblich: § 1303 Abs 7 RVO, gleichlautend § 95 Abs 7 RKG in der vom 01.01.1984 bis 31.12.1991 geltenden Fassung, vgl. dazu BSG SozR 3 - 2200 § 1303 Nr 5). Die Gesetzesregelung ist so konzipiert, dass - und das galt auch schon früher - eine Erstattung nur insgesamt und nicht teilweise beansprucht werden kann, § 210 Abs 6 Satz 1 SGB VI. Kommt es zu einer (immer: vollständigen) Erstattung, wird das Versicherungsverhältnis, das bis zum Erstattungszeitpunkt bestand, gänzlich und unwiederbringlich aufgelöst (§ 210 Abs 6 Satz 2 SGB VI).
25Nach dem Gesamtinhalt der Akten steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Kläger 1977 sämtliche Beiträge (wie gesetzlich vorgesehen: zur Hälfte) rechtswirksam erstattet worden sind. Eine rechtswirksame Beitragserstattung setzt dabei voraus, dass nachweislich (1) ein Erstattungsantrag, (2) ein wirksamer Erstattungsbescheid und (3) eine rechtswirksame, befreiende Bewirkung der Leistung (= Erfüllung des Erstattungsanspruchs entsprechend § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuches) vorliegen (vgl dazu und besonders zur Beweislast: BSGE 80, 41 ff = SozR 3 - 2200 § 1303 Nr. 6; vgl auch LSG NRW, Beschluss vom 21.09.2003, Az L 2 KN 19/03 und Urteil vom 16.08.2007, Az L 2 KN 259/06; stRspr des Senats, vgl Urteile vom 13.9.2011, Az L 18 (2) KN 223/07, vom 15.11.2011, Az L 18 KN 30/10, L 18 (2) KN 42/08 und L 18 (2) KN 239/09, vom 24.4.2012, Az L 18 KN 82/10, alle bei juris, und zuletzt Urteile vom 29.4.2014, Az L 18 KN 21/11, L 18 KN 120/12 und vom 6.5.2014, Az L 18 KN 210/11 ). Das ist hier der Fall. Denn für den Senat steht aufgrund der vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen und seiner eigenen Angaben mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit (Beweismaßstab des Vollbeweises) fest, dass alle drei Voraussetzungen erfüllt sind.
26Aus den aktenkundigen Unterlagen ergibt sich zunächst, dass der Kläger die Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur Betriebsrente der Deutschen Bundesbahn beantragt und die diesen Anträgen stattgebenden Bescheide erhalten hat. Er selbst hat Kopien der Erstattungsanträge vom 27. und 28.7.1976 (Datum der Verfassung) im Widerspruchsverfahren zu den Akten gereicht. Soweit diese Anträge nicht unter dem Namen "B B", sondern "B BI" an die Bundesbahn-Versicherungsanstalt gesandt worden sind, ergeben sich daraus keine Zweifel daran, dass sie vom Kläger selbst stammen. Anders ist nicht erklärbar und wird vom Kläger auch nicht erklärt, woher er diese Urkunden hat und wieso er sie in diesem Verfahren zu den Akten reicht. Zudem enthalten die Anträge die zutreffende Versicherungsnummer des Klägers bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt. Anhaltspunkte dafür, Dritte könnten sie unrechtmäßig in Erfahrung gebracht und genutzt haben, gibt es nicht. Weiter besteht vollständige Übereinstimmung bzgl. des Namens(teils) "B B". Aus der im Verwaltungsverfahren zu den Akten gereichten französischen Übersetzung der Heiratsurkunde des Klägers folgt darüber hinaus, dass er der Sohn des "I" und dieser der Sohn des "B" ist". Berücksichtigt man, dass es bei der Transkription arabischer Namen ins Deutsche oder Französische mangels einheitlicher und eindeutiger Transliterationsregeln oft zu mehr oder weniger unterschiedlichen Schreibweisen kommt, erklärt sich der Namensteil "I B" unproblematisch durch die im Arabischen typische Hinzufügung der Namen der Vorfahren zum eigentlichen eigenen Namen.
27Der Kläger hat weiter den an ihn unter dem Namen "B B" unter der im Erstattungsantrag angegebenen Anschrift ("Rue T B 00/U EL ZAIO/O MAROKKO") adressierten Bescheid vom 30.11.1976 betreffend die Erstattung der von ihm getragenen Anteile zur (knappschaftlichen) Rentenversicherung (der Arbeiter) in Kopie zu den Akten gereicht. Damit ist bewiesen, dass er den Erstattungsbescheid tatsächlich erhalten hat. Die vom Kläger angeregte genaue Prüfung von Namen und Daten spricht somit nicht gegen, sondern für ein ordnungsgemäß durchgeführtes Erstattungsverfahren.
28Wenn auch der Zugang des Erstattungsbetrags (auf dem Konto des Klägers) nicht durch Urkunden belegt ist, ist auch diese Voraussetzung mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit erfüllt. Diese Überzeugung leitet der Senat aus einem Beweis des ersten Anscheins her (sog. Prima-Facie-Beweis). Diese Beweisregel gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren (BSGE 8, 245, 247; 12, 242, 246; 19, 52, 54; Leitherer in: Meyer-Ladewig u.a. SGG. Kommentar. 10. Auflage 2010. § 128 Rdnr 9 mwN; Pawlak in: Hennig. SGG. Stand August 2007. § 128 Rdnr 96; Zeihe. Das SGG und seine Anwendung. Stand November 2010. 3.G. vor § 103; st. Rspr des Senats, vgl Urteile vom 13.9.2011, Az L 18 (2) KN 223/07, vom 15.11.2011, Az L 18 KN 30/10, L 18 (2) KN 42/08 und L 18 (2) KN 239/09, vom 24.4.2012, Az L 18 KN 82/10, alle bei juris, und zuletzt Urteile vom 29.4.2014, Az L 18 KN 21/11, L 18 KN 120/12 und vom 6.5.2014, Az L 18 KN 210/11). Sie besagt, dass bei typischen Geschehensabläufen auf eine Tatsache geschlossen werden kann, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig Folge eines solchen Geschehensablaufs ist (BSG in: Breithaupt 1999, 357, 362; Leitherer aaO Rdnr 9a). Dabei wird der (Voll-)Beweis einer Tatsache vermutet, so lange nicht Tatsachen erwiesen sind, die den vermuteten typischen Geschehensablauf in Zweifel ziehen (vgl Leitherer. aaO. Rndnr 9e mwN; Pawlak. aaO. Rdnrn 94, 99). Ein durch zugegangenen bewilligenden Bescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren zur (vollständigen) Beitragserstattung lässt typischerweise den Schluss zu, dass die geschuldete Leistung bewirkt worden ist (stRspr des Senats, vgl Urteile vom 13.9.2011, Az L 18 (2) KN 223/07, vom 15.11.2011, Az L 18 KN 30/10, L 18 (2) KN 42/08 und L 18 (2) KN 239/09, vom 24.4.2012, Az L 18 KN 82/10, alle bei juris, und zuletzt Urteile vom 29.4.2014, Az L 18 KN 21/11, L 18 KN 120/12 und vom 6.5.2014, Az L 18 KN 210/11; LSG NRW, Urteil vom 22.11.2007, Az L 2 KN 140/06; LSG NRW, Urteil vom 03.06.2005, Az L 4 RJ 12/03; LSG Hamburg, Urteil vom 27.04.2006, Az L 6 RJ 89/04 mwN). Dies muss jedenfalls gelten, wenn die Leistungsbewirkung nicht substantiiert bestritten worden ist und sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Leistungserbringung nicht zeitnah erfolgt ist (wie etwa zeitnahe Nachfragen des Versicherten, wo das Geld bleibe, vgl LSG NRW, Urteile vom 17.02.1997, Az L 4 J 16/95, und vom 03.06.2005 aE, Az L 4 RJ 12/03; Bay. LSG, Urteile vom 14.05.2002, Az L 19 RJ 3/02, und 08.12.2004, Az L 19 RJ 203/03).
29Hier ist der typische Geschehensablauf erwiesen. Ist nämlich ein Beitragserstattungsverfahren - wie hier - aktenkundig dokumentiert, und besteht kein besonderer, konkreter Anlass zu zweifeln, dass der verfolgte Zweck auch erfüllt worden ist, darf regelmäßig auf ein ordnungsgemäß durch Bewirken der Leistung abgeschlossenes Verfahren geschlossen werden. Es entspricht nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derjenige, der die Erstattung von zur Rentenversicherung entrichteten Beiträgen erwartet, nachfragt, wenn die bewilligte Zahlung nicht erfolgt.
30Der Kläger selbst hat darüber hinaus im Berufungsverfahren - zunächst - vorgetragen: Am "28.1.1976" sei ihm seine Rente an die Banque Popoulaire in O überweisen worden. Die Bank habe ihn jedoch damals darüber nicht informiert; das sei erst jetzt geschehen. Er habe sich daraufhin an das königliche Schiedsgericht in Rabat gewandt, jedoch ohne Erfolg. Den erstatten Betrag habe er bis heute nicht erhalten.
31Der Kläger hat damit den Eingang des Geldes auf dem von ihm im Erstattungsantrag angegebene Konto bestätigt. Das gilt unabhängig vom Umstand, dass der Eingang des Erstattungsbetrags bereits im Januar 1976 aufgrund des erst ab Juni 1976 durchgeführten Erstattungsverfahrens unwahrscheinlich erscheint. Soweit der Kläger im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens - auf diesen Umstand vom Gericht hingewiesen - den Eingang des Geldes (wieder) bestreitet, ist dies nicht glaubhaft und kann den für die Erstattung sprechenden Prima-Facie-Beweis nicht erschüttern. Dies gilt auch für die Behauptung, während des Erstattungsverfahrens Soldat im Westsahara-Konflikt gewesen zu sein. Selbst wenn dies zuträfe, schlösse das nicht aus, dass der Kläger dennoch das Erstattungsverfahren betrieben hat.
32Sonstige Tatbestände, die abgesehen von den Zeiten, für die die Beiträge erstattet worden sind, die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit begründen könnten, sind nicht ersichtlich, insbesondere nicht solche der vorzeitigen Wartezeiterfüllung im Sinne von § 53 SGB VI.
33Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs 1 S 1 SGG.
34Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Voraussetzungen des § 160 Abs 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Maßgeblich für die Entscheidung sind nämlich die konkreten Umstände des Einzelfalls.
(1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versicherungskontos zu verfahren.
(2) Wenn auf einer vor dem 1. Januar 1992 rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte
- 1.
Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt oder - 2.
Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten ordnungsgemäß verwendet sind,
(3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte können von den Trägern der Rentenversicherung
- 1.
die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge und - 2.
die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken
(4) Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten werden durch die Träger der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286a Abs. 1 ersetzt. Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen.
(5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.
(6) § 203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 mit der Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.
(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Seeleute.
(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
(2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.
(3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.
(4) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.
(5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.
(6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- 1.
die Regelaltersgrenze erreicht und - 2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.
(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.
(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
- 1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten des Bezugs von - a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, - b)
Leistungen bei Krankheit und - c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und - 4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.
(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.
(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.
(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.
(3a) (weggefallen)
(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.
(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg
II.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Witwenrente.
Die 1947 geborene Klägerin ist Witwe des 1937 geborenen M. B.. Dieser war ausweislich der Eintragungen in seinem Versichertenkonto vom 15. Oktober 1971 bis 30. Juli 1972, 20. März 1973 bis 30. Juni 1973, 5. März 1974 bis 31. Dezember 1974 und 1. Januar 1975 bis 8. August 1975 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 12. Januar 1979 der damaligen Landesversicherungsanstalt Hessen, der an eine Adresse in M. gerichtet worden war, wurden dem verstorbenen Ehemann der Klägerin für diese Versicherungszeiten auf seinen Antrag vom 1. März 1978 hin Beiträge in Höhe von 3.785,30 DM erstattet.
Dieser begehrte von seinem Heimatland aus mit Antrag vom 5. Mai 2006 Gewährung einer Altersrente von der Beklagten. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13. Juli 2006 abgelehnt, weil die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge erstattet worden seien. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Antrag vom 17. Juni 2013 begehrte die Klägerin Witwenrente nach ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann. Der Antrag wurde mit angefochtenem Bescheid vom 11. Juli 2013 abgelehnt. Aufgrund der Beitragserstattung durch den Bescheid vom 12. Januar 1979 bestünden keine Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten deutschen rentenrechtlichen Zeiten.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs erklärte die Klägerin, sie sei die Witwe und benötige daher eine Rente oder finanzielle Unterstützung. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2013 unter Hinweis auf die Beitragserstattung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und um eine neue Entscheidung gebeten, um eine Hinterbliebenenrente zu erhalten. Sie befinde sich in einer schlechten finanziellen Situation.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage durch Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2014 unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und um eine Überprüfung der Entscheidung des SG gebeten. Ihr verstorbener Ehemann sei angestellter Arbeiter in Deutschland gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2013 zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Witwenrente gemäß § 46 Abs. 1, 2 SGB VI zu.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 SGG).
Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie
1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3. erwerbsgemindert sind.
Im Übrigen haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
Ein Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach diesen Bestimmungen scheitert, da aufgrund der bereits im Jahr 1979 gemäß § 1303 RVO von der damaligen Landesversicherungsanstalt Hessen durchgeführten Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis mit dem inzwischen verstorbenen Ehemann der Klägerin aufgelöst worden ist, so dass aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten keine Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung mehr bestehen (§ 1303 Abs. 7 RVO). Der verstorbene Ehegatte der Klägerin ist daher nicht mehr „versicherter Ehegatte“ i. S. d. § 46 Abs. 1, 2 SGB VI. Ob und inwieweit Beiträge wirksam entrichtet worden sind, bestimmt sich nach dem zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltenden Recht, da § 300
Abs. 1 SGB VI nicht auf versicherungsrechtliche Tatbestände anwendbar ist (KassKomm-Niesel, § 300 SGB VI, Rn. 7). Die Auswirkungen der vor dem 1. Januar 1992 durchgeführten Beitragserstattungen richten sich dementsprechend nicht nach § 210 SGB VI, sondern im Bereich der Rentenversicherung der Arbeiter nach § 1303 Reichsversicherungsordnung - RVO (KassKomm-Gürtner, § 210 SGB VI, Rn. 28).
Zwar trägt die Beklagte die objektive Beweislast für die Durchführung einer Beitragserstattung und die Erfüllung der Beitragserstattungsforderung, das heißt die Auszahlung der Erstattungssumme, da die durchgeführte Beitragserstattung zum Erlöschen der Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterbliebenen führt und somit eine für die Beklagte positive Tatsache darstellt (vgl. BayLSG, Urteil vom 12. Januar 2010, L 20 R 19/09, in juris). In diesem Rahmen ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Beweis des ersten Anscheins zulässig (BSGE 81, 288). Der Beweis des ersten Anscheins ist zulässig, wenn ein feststehender Lebenssachverhalt typischerweise bestimmte Folgen auslöst, ohne dass eine atypische Situation nachzuweisen ist, die die Grundlagen für den Anscheinsbeweis zu erschüttern vermag.
Für den Senat steht aufgrund der Eintragungen im Kontospiegel der Beklagten sowie aufgrund des aktenkundigen Bescheids vom 12. Januar 1979 fest, dass ein Beitragserstattungsverfahren durchgeführt wurde und dem verstorbenen Ehemann der Klägerin der Erstattungsbetrag in Höhe von 3.785,30 DM ausgekehrt wurde. Aus dem Kontospiegel der Beklagten ergibt sich unter der Nr. 1830, dass am 1. März 1978 ein Antrag auf Beitragserstattung gestellt wurde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 12. Januar 1979 verbeschieden (Erstattung in Höhe von 3.785,30 DM). Dieses Antragsdatum und dieser Erstattungsbetrag gehen auch aus dem Bescheid vom 12. Januar 1979 hervor, der an den verstorbenen Ehemann der Klägerin gerichtet war. Der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Erstattungsbetrag nicht tatsächlich an den Versicherten ausgekehrt sein könnte. Derartiges wurde von der Klägerin nicht geltend gemacht. Schließlich hat der verstorbene Ehegatte der Klägerin auch selbst dies nicht im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen den an ihn gerichteten Bescheid behauptet, mit dem ebenfalls unter Hinweis auf die erfolgte Beitragserstattung sein Antrag auf Gewährung von Altersrente abgelehnt worden war. Der inzwischen verstorbene Ehegatte der Klägerin hatte vielmehr keinen Widerspruch eingelegt und diese Begründung der Beklagten also akzeptiert. Dies spricht auch deutlich dafür, dass die Beitragserstattung tatsächlich durchgeführt worden ist.
Der Versicherte hatte zum Zeitpunkt der Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs. 1 Satz 1 RVO auch einen Anspruch auf diese; die Beitragserstattung ist zu Recht erfolgt. Aufgrund seines Aufenthalts in M. bestand keine Versicherungspflicht des Versicherten in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung mehr. Der Versicherte hatte auch kein Recht zur freiwilligen Versicherung. Zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen war der Versicherte nach seiner Rückkehr nach M. nicht berechtigt, da er nicht deutscher Staatsangehöriger war (vgl. § 1233 Abs. 1 S. 1, 2 RVO, nunmehr § 7 Abs. 1 SGB VI). Ein Recht von marokkanischen Staatsangehörigen zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung lässt sich auch nicht aus dem deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommen ableiten. Dieses ist vielmehr nach Ziffer 2 d) des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich M. über soziale Sicherheit ausdrücklich ausgeschlossen. Schließlich war seit dem Wegfall der Versicherungspflicht des Versicherten die Zweijahresfrist des § 1303 Abs. 1 S. 3 RVO abgelaufen, ohne dass der Versicherte inzwischen erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hatte.
Nach der Beitragserstattung hat der verstorbene Ehemann in der Bundesrepublik Deutschland keine Beitragszeiten mehr zurückgelegt.
Damit kommt eine Gewährung von Witwenrente an die Klägerin nicht in Betracht. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG) beruht auf dem Umstand, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dortmund vom 23.5.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist Regelaltersrente.
3Der 1930 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er war vom 15.1.1965 bis zum ein 30.12.1974 versicherungspflichtig in verschiedenen Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Anschließend kehrte er nach Marokko zurück.
4Ab Anfang 2002 beantragte der Kläger von dort mehrfach Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Anträge lehnte die Beklagte allesamt ab (Bescheide vom 9.4.2002, 11.8.2005 und 5.7.2006). Der Kläger erfülle die für die Gewährung der begehrten Rente notwendige Wartezeit von 5 Jahren (60 Monaten) nicht. Auf diese Zeit anrechenbare Zeiten seien nicht (mehr) vorhanden, da der Kläger sich die von ihm entrichteten Beiträge zur deutschen Rentenversicherung 1976 habe auszahlen lassen. Einen vom Kläger im März 2007 erneut gestellten Rentenantrag wies die Beklagte aus demselben Grund zurück (Bescheid vom 21.3.2007; Widerspruchsbescheid vom 6.8.2007). Die dagegen zum Sozialgericht (SG) Dortmund (Az. S 6 KN 292/06) erhobene Klage blieb erfolglos (Gerichtsbescheid vom 4.3.2008). Rechtsmittel legte der Kläger nicht ein.
5Mit Antrag vom 3.8.2011 begehrte er stattdessen erneut Gewährung von Regelaltersrente und überreichte unter anderem eine Kopie des Bescheides der Bundesbahn-Versicherungsanstalt vom 30.11.1976, nach der ihm auf seinen Antrag vom 27.7.1976 hin Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 11.241,50 DM für die Zeit vom 15.1.1965 bis zum 3.5.1969 (knappschaftliche Beiträge) sowie vom 8.5.1969 bis zum ein 30.12.1974 (Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter) erstattet worden sind. Die Beklagte lehnte die Gewährung der Altersrente ab (Bescheid vom 12.9.2011). Nach der vom Kläger selbst belegten Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen bestünden keine zu berücksichtigenden rentenrechtlichen Zeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr.
6Im sich anschließenden Widerspruchsverfahren reichte der Kläger unter anderem Kopien zweier Schreiben vom 27. und 28.7.1976 zu den Akten, abgesandt unter dem Namen "B B I B", wohnhaft "Rue T Nr. 00 (U), El ZAIO/O/MAROKKO", gerichtet jeweils an die Bundesbahn-Versicherungsanstalt. Darin beantragte der Absender die Erstattung der von ihm geleisteten Rentenversicherungsbeiträge von der Bundesbahn-Versicherungsanstalt "Abteilung B", der "Bundesknappschaft, der LVA Rheinprovinz und der Deutschen Bahn". Weiterhin übersandte er die Kopie eines weiteren Beitragserstattungsbescheides der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (ohne erkennbares Datum), durch den ihm 90 % der aus eigenen Mitteln geleisteten Beiträge zur "Zusatzversicherung" erstattet worden sind, insgesamt 484,80 DM. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 17.1.2012). Trotz der in Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten seien keine für die begehrte Rente notwendigen Versicherungszeiten mehr vorhanden, denn dem Kläger seien auf seinen Antrag hin mit Bescheid vom 30.11.1976 die von ihm gezahlten Rentenversicherungsbeiträge erstattet worden. Versicherungszeiten bis zum 30.11.1976 könnten aufgrund der Erstattung der Beiträge nicht (mehr) berücksichtigt werden. In der Zeit nach der Erstattung seien keine rentenrechtlichen Zeiten vom Kläger mehr in Deutschland zurückgelegt worden. Ein Anspruch auf Regelaltersrente bestehe daher nicht.
7Mit der hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er habe bis heute keinen "Nachzahlungsbetrag der seinen Rentenversicherung erhalten" und auch "keien Gestellte Antrag Zweeks zustehenden Bearbeitung gesandt habe". Er bat um genaue Prüfung von Daten, Personen und Unterschriften.
8Die Beklagte hat die Abweisung der Klage begehrt und zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 23.5.2013). Die erfolgte Beitragserstattung führe von Gesetzes wegen zur Auflösung des bis dahin bestehenden Versicherungsverhältnisses und schließe damit den strittigen Rentenanspruch aus.
9Mit der dagegen am 22.7.2013 (Eingang bei Gericht) in französischer Sprache erhobenen "Réclamation" begehrt der Kläger weiter Regelaltersrente. Er sei im Anschluss an seinen Urlaub 1975 in Marokko gezwungen gewesen, zwei Jahre lang für die Armee im Westsahara-Krieg zu kämpfen. Am 28.1.1976 sei ihm seine Rente an die Banque Popoulaire in O überweisen worden. Die Bank habe ihn jedoch damals darüber nicht informiert; das sei erst jetzt geschehen. Er habe sich daraufhin an das königliche Schiedsgericht in Rabat gewandt, jedoch ohne Erfolg. Da er die Rentenauszahlung bis heute nicht erhalten habe, sei ihm die beantragte Regelaltersrente zu gewähren. Es sei nicht belegt, an welche Bank das Geld gezahlt worden sei. Sein Name sei im Übrigen B B und nicht B I.
10Der Kläger ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis geladen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung ist ihm ausweislich des Rückscheins vor dem 2.10.2014 (Tag des Eingangs des Rückscheins bei Gericht) zugegangen. Am Sonntag, den 26.10.2014 um 22:45 Uhr, hat sich jemand unter der E-Mail-Adresse eines Herrn N I (c [email protected]) in französischer Sprache an das Gericht gewandt, behauptet, der Kläger zu sein, und den Wunsch nach Verlegung des Termins vom 28.10.2014 ("Demande d’annulation rendez-vous") geäußert. Das Gericht hat den Absender per Rückmail in deutscher Sprache (am Montag, den 27.10.2014 um 11:54 Uhr) und französischer Übersetzung (um 13:16 Uhr) darauf hingewiesen, dass dem Verlegungsantrag (noch) nicht stattgegeben werden könne. Der Antrag per (einfacher) E-Mail und seine Begründung genügten nicht. Bleibe es beim Verlegungsantrag, so könne dies per vom Kläger unterschriebenen Fax mitgeteilt werden, dabei sei anzugeben, aufgrund welcher (akuten) Erkrankung er nicht reise- und/oder verhandlungsfähig sei und ob er an einen späteren Termin teilnehmen wolle. Zudem solle ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Hierauf ist keine Reaktion erfolgt.
11Die Beklagte beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Sie hält die Entscheidung erster Instanz für zutreffend.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Akte S 6 KN 222/06 des SG Dortmund sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
15Entscheidungsgründe:
16Trotz Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung kann aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entschieden werden, denn der Kläger ist in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung (§§ 63 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 175 Zivilprozessordnung iVm Art 31 Abs. 1 Satz 3 des Deutsch-Marokkanischen Sozialversicherungsabkommens (DMSVA) vom 25.03.1981, in Kraft seit dem 01.08.1986, BGBl II 1986; 550 ff, 562, 772) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Dem erst 1,5 Tage vor dem Termin bei Gericht mittels E-Mail gestellten Verlegungsantrag muss das Gericht nicht stattgeben. Der E-Mail kann die Person, die sie abgesandt hat, nicht zuverlässig entnommen werden, auch wenn eine Kopie der Ladung als Bild der E-Mail beigefügt war; es ist nicht sichergestellt, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen mit Wissen und Wollen des Klägers dem Gericht zugeleitet worden sind (Anwaltsgerichtshof Celle Beschl. v. 15.09.2008 - AGH 22/08; LSG NW Beschluss vom 15.02.2008 - L 10 SB 53/06; Beschluss des Senats v. 12.12.2007 - L 19 B 126/07; LSG NRW, Beschluss vom 26.10.2009 - L 19 B 302/09 AS ER -). Der Kläger hatte sich bis zum Eingang der E-Mail noch nie an das Gericht oder die Beklagte auf diesem Kommunikationsweg gewandt. Die E-Mail stammt laut Header nicht vom Kläger, sondern von einem Herrn N I. Dieser ist dem Gericht unbekannt, für ihn liegt keine Vertretungsvollmacht des Klägers vor. Zudem hat der Kläger bzw der Absender der E-Mail die Gründe für die begehrte Verlegung nicht glaubhaft gemacht, bspw durch ärztliches Attest, oder zumindest dargelegt, aus welchen konkreten Gründen er nicht reise- und/oder verhandlungsfähig ist (BSG, Urteil vom 28.4.99 - B 6 KA 40/98 R -; 12.2.03 - B 9 SB 5/02 R -; 25.3.03 - B 7 AL 76/02 R -; 21.7.05 - B 11a/11 AL 261/04 B -; 17.2.10 - B 1 KR 112/09 B -; 17.12.13 - B 11 AL 5/13 B -; zum erforderlichen Inhalt einer ärztlichen Bescheinigung vgl. BSG 13.10.10 - B 6 KA 2/10 B - SozR 4-1500 § 110 Nr. 1; zu den Anforderungen an Darlegung der Gründe, falls ärztliches Attest nicht rechtzeitig vorliegt oder nicht aussagekräftig: BFH 19.11.09 - IX B 160/09 -; 31.3.10 - VII B 233/09 -). Das Gericht hat den Kläger bzw den Absender der E-Mail auch rechtzeitig in deutscher Sprache und französischer Übersetzung über die Ablehnung des Verlegungsantrags informiert und ihm Möglichkeiten einer wirksamen und ggf erfolgreichen Antragstellung dargelegt. Ein anderer als der hierfür gewählte Weg per Rückmail stand mangels Erreichbarkeit des Klägers per Fax oder Telefon nicht zur Verfügung. Das rechtliche Gehör ist gewahrt.
17Bei der "Réclamation" des Klägers handelt es sich erkennbar um ein Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid vom 23.5.2013, mit dem er seinen Anspruch auf Altersrente aus Deutschland weiterverfolgt. Trotz der anderslautenden Formulierung handelt es sich in der Sache um eine Berufung, weil nur dieses allein statthafte Rechtsmittel die vom Kläger gewünschte materielle Prüfung ermöglicht.
18Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht und wirksam eingelegt worden. Der Gerichtsbescheid vom 23.5.20130 wurde dem Kläger ausweislich der Akten nicht vor dem 12.7.2013 zugestellt (genaues Datum auf Rückschein nicht vermerkt). Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt drei Monate seit der Zustellung, §§ 153 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 S 2, 151 SGG (allgemeine Meinung, vgl BSG SozR Nr. 11 zu § 151 SGG). Die Berufung des Klägers ist innerhalb dieser Frist eingegangen.
19Es kann offen bleiben, ob der Kläger bereits mit dem am 22.7.2013 eingegangenen, in französischer Sprache verfassten Schreiben vom 7.7.2013 wirksam Berufung eingelegt hat. Die Gerichtssprache ist die deutsche Sprache, § 61 SGG iVm § 184 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Eine in einer anderen Sprache eingelegte Berufung wahrt (vorbehaltlich zwischenstaatlicher Sonderreglungen) die Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht. Diese Regelung ist zwingend und von Amts wegen zu beachten (BSG, SozR 1500 § 61 Nr 1; LSG Berlin, Urt. vom 22.3.2001, Aktenzeichen (Az) L 3 U 23/00). Der Senat kann hier dahinstehen lassen, ob die Einlegung der Berufung in französischer Sprache ausnahmsweise - nämlich nach Art 31 Abs 2 des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko und der tatsächlichen Handhabung der jeweiligen Verbindungsstellen - zulässig ist, weil sie wie eine Amtssprache Marokkos im Rechtsverkehr mit dem (europäischen) Ausland anzusehen ist - wofür Vieles spricht und wohin der Senat auch tendiert - oder dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre (vgl dazu auch: Urteile des Senats vom 15. November 2011, Az L 18 KN 30/10, vom 29.4.2013, Az L 18 KN 83/12, beide in juris und zuletzt vom 6.5.2014, Az L 18 KN 210/11). Das Gericht hat nämlich das Berufungsschreiben ins Deutsche übersetzen lassen; die deutsche Übersetzung lag dem Gericht am 15.8.2013 und damit innerhalb der dreimonatigen Berufungsfrist vor. Zwar ist das Gericht zur Übersetzung der in einer Fremdsprache abgefassten Berufungsschrift nicht verpflichtet (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 61 Rdnr 7e mwN); die Berufung samt deutscher Übersetzung sind vom Gericht jedoch zu beachten, wenn sie vorliegen (vgl BSG, Urteil vom 22.10.1986, Az 9a RV 43/85).
20Die Berufung, über die der Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern gemäß § 153 Abs 5 SGG entscheiden kann, ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
21Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) gegen den Bescheid vom 12.9.2011 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.1.2012, vgl § 95 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich erhoben, § 90 SGG. Dazu genügt, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung sowie die Person, von der sie ausgeht, hinreichend sicher bestimmt werden können (Wolff-Dellen in Breitkreutz-Fichte. SGG. 2. Auflage 2014, § 90 Rdnr 5). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
22Die Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch den Bescheid vom 12.9.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.1.20012 nicht beschwert, §§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG. Er hat entgegen seiner Auffassung keinen Anspruch auf (Regel)Altersrente nach der hier noch maßgeblichen Vorschrift des § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
23Nach § 35 SGB VI aF erhält Regelaltersrente, wer das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Zwar hat der Kläger das 65. Lebensjahr (bereits 2004) vollendet, er hat indes nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt. Die allgemeine Wartezeit beträgt für die Regelaltersrente fünf Jahre, § 50 Abs 1 SGB VI. Die vom Kläger in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten können insoweit nicht (mehr) auf die Wartezeit angerechnet werden. Deshalb liegen beim Kläger für die Erfüllung der Wartezeit keine anrechenbare Beitragszeiten mehr vor, §§ 51 Abs 1 und 4, 54 f SGB VI (vgl dazu BSG, Beschluss vom 07.04.2008, Az 5b KN 1/08 BH mwN).
24Zwar trifft zu, dass der Kläger (mit kurzen Unterbrechungen) von Januar 1965 bis Dezember 1974 in Deutschland gearbeitet und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat. Dadurch sind zunächst - eine Rentenanwartschaft begründende - Beitragszeiten vorhanden gewesen. Daraus kann der Kläger jedoch heute keine Rechte mehr herleiten, weil ihm die gezahlten Beiträge 1976 nach der damals maßgeblichen Vorschrift des § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) erstattet worden sind und die Anwartschaft damit erloschen ist. Durch die Beitragserstattung ist das zuvor bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr, § 210 Abs 6 S 2 und 3 SGB VI (im Zeitpunkt der Erstattung maßgeblich: § 1303 Abs 7 RVO, gleichlautend § 95 Abs 7 RKG in der vom 01.01.1984 bis 31.12.1991 geltenden Fassung, vgl. dazu BSG SozR 3 - 2200 § 1303 Nr 5). Die Gesetzesregelung ist so konzipiert, dass - und das galt auch schon früher - eine Erstattung nur insgesamt und nicht teilweise beansprucht werden kann, § 210 Abs 6 Satz 1 SGB VI. Kommt es zu einer (immer: vollständigen) Erstattung, wird das Versicherungsverhältnis, das bis zum Erstattungszeitpunkt bestand, gänzlich und unwiederbringlich aufgelöst (§ 210 Abs 6 Satz 2 SGB VI).
25Nach dem Gesamtinhalt der Akten steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Kläger 1977 sämtliche Beiträge (wie gesetzlich vorgesehen: zur Hälfte) rechtswirksam erstattet worden sind. Eine rechtswirksame Beitragserstattung setzt dabei voraus, dass nachweislich (1) ein Erstattungsantrag, (2) ein wirksamer Erstattungsbescheid und (3) eine rechtswirksame, befreiende Bewirkung der Leistung (= Erfüllung des Erstattungsanspruchs entsprechend § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuches) vorliegen (vgl dazu und besonders zur Beweislast: BSGE 80, 41 ff = SozR 3 - 2200 § 1303 Nr. 6; vgl auch LSG NRW, Beschluss vom 21.09.2003, Az L 2 KN 19/03 und Urteil vom 16.08.2007, Az L 2 KN 259/06; stRspr des Senats, vgl Urteile vom 13.9.2011, Az L 18 (2) KN 223/07, vom 15.11.2011, Az L 18 KN 30/10, L 18 (2) KN 42/08 und L 18 (2) KN 239/09, vom 24.4.2012, Az L 18 KN 82/10, alle bei juris, und zuletzt Urteile vom 29.4.2014, Az L 18 KN 21/11, L 18 KN 120/12 und vom 6.5.2014, Az L 18 KN 210/11 ). Das ist hier der Fall. Denn für den Senat steht aufgrund der vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen und seiner eigenen Angaben mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit (Beweismaßstab des Vollbeweises) fest, dass alle drei Voraussetzungen erfüllt sind.
26Aus den aktenkundigen Unterlagen ergibt sich zunächst, dass der Kläger die Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur Betriebsrente der Deutschen Bundesbahn beantragt und die diesen Anträgen stattgebenden Bescheide erhalten hat. Er selbst hat Kopien der Erstattungsanträge vom 27. und 28.7.1976 (Datum der Verfassung) im Widerspruchsverfahren zu den Akten gereicht. Soweit diese Anträge nicht unter dem Namen "B B", sondern "B BI" an die Bundesbahn-Versicherungsanstalt gesandt worden sind, ergeben sich daraus keine Zweifel daran, dass sie vom Kläger selbst stammen. Anders ist nicht erklärbar und wird vom Kläger auch nicht erklärt, woher er diese Urkunden hat und wieso er sie in diesem Verfahren zu den Akten reicht. Zudem enthalten die Anträge die zutreffende Versicherungsnummer des Klägers bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt. Anhaltspunkte dafür, Dritte könnten sie unrechtmäßig in Erfahrung gebracht und genutzt haben, gibt es nicht. Weiter besteht vollständige Übereinstimmung bzgl. des Namens(teils) "B B". Aus der im Verwaltungsverfahren zu den Akten gereichten französischen Übersetzung der Heiratsurkunde des Klägers folgt darüber hinaus, dass er der Sohn des "I" und dieser der Sohn des "B" ist". Berücksichtigt man, dass es bei der Transkription arabischer Namen ins Deutsche oder Französische mangels einheitlicher und eindeutiger Transliterationsregeln oft zu mehr oder weniger unterschiedlichen Schreibweisen kommt, erklärt sich der Namensteil "I B" unproblematisch durch die im Arabischen typische Hinzufügung der Namen der Vorfahren zum eigentlichen eigenen Namen.
27Der Kläger hat weiter den an ihn unter dem Namen "B B" unter der im Erstattungsantrag angegebenen Anschrift ("Rue T B 00/U EL ZAIO/O MAROKKO") adressierten Bescheid vom 30.11.1976 betreffend die Erstattung der von ihm getragenen Anteile zur (knappschaftlichen) Rentenversicherung (der Arbeiter) in Kopie zu den Akten gereicht. Damit ist bewiesen, dass er den Erstattungsbescheid tatsächlich erhalten hat. Die vom Kläger angeregte genaue Prüfung von Namen und Daten spricht somit nicht gegen, sondern für ein ordnungsgemäß durchgeführtes Erstattungsverfahren.
28Wenn auch der Zugang des Erstattungsbetrags (auf dem Konto des Klägers) nicht durch Urkunden belegt ist, ist auch diese Voraussetzung mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit erfüllt. Diese Überzeugung leitet der Senat aus einem Beweis des ersten Anscheins her (sog. Prima-Facie-Beweis). Diese Beweisregel gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren (BSGE 8, 245, 247; 12, 242, 246; 19, 52, 54; Leitherer in: Meyer-Ladewig u.a. SGG. Kommentar. 10. Auflage 2010. § 128 Rdnr 9 mwN; Pawlak in: Hennig. SGG. Stand August 2007. § 128 Rdnr 96; Zeihe. Das SGG und seine Anwendung. Stand November 2010. 3.G. vor § 103; st. Rspr des Senats, vgl Urteile vom 13.9.2011, Az L 18 (2) KN 223/07, vom 15.11.2011, Az L 18 KN 30/10, L 18 (2) KN 42/08 und L 18 (2) KN 239/09, vom 24.4.2012, Az L 18 KN 82/10, alle bei juris, und zuletzt Urteile vom 29.4.2014, Az L 18 KN 21/11, L 18 KN 120/12 und vom 6.5.2014, Az L 18 KN 210/11). Sie besagt, dass bei typischen Geschehensabläufen auf eine Tatsache geschlossen werden kann, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig Folge eines solchen Geschehensablaufs ist (BSG in: Breithaupt 1999, 357, 362; Leitherer aaO Rdnr 9a). Dabei wird der (Voll-)Beweis einer Tatsache vermutet, so lange nicht Tatsachen erwiesen sind, die den vermuteten typischen Geschehensablauf in Zweifel ziehen (vgl Leitherer. aaO. Rndnr 9e mwN; Pawlak. aaO. Rdnrn 94, 99). Ein durch zugegangenen bewilligenden Bescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren zur (vollständigen) Beitragserstattung lässt typischerweise den Schluss zu, dass die geschuldete Leistung bewirkt worden ist (stRspr des Senats, vgl Urteile vom 13.9.2011, Az L 18 (2) KN 223/07, vom 15.11.2011, Az L 18 KN 30/10, L 18 (2) KN 42/08 und L 18 (2) KN 239/09, vom 24.4.2012, Az L 18 KN 82/10, alle bei juris, und zuletzt Urteile vom 29.4.2014, Az L 18 KN 21/11, L 18 KN 120/12 und vom 6.5.2014, Az L 18 KN 210/11; LSG NRW, Urteil vom 22.11.2007, Az L 2 KN 140/06; LSG NRW, Urteil vom 03.06.2005, Az L 4 RJ 12/03; LSG Hamburg, Urteil vom 27.04.2006, Az L 6 RJ 89/04 mwN). Dies muss jedenfalls gelten, wenn die Leistungsbewirkung nicht substantiiert bestritten worden ist und sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Leistungserbringung nicht zeitnah erfolgt ist (wie etwa zeitnahe Nachfragen des Versicherten, wo das Geld bleibe, vgl LSG NRW, Urteile vom 17.02.1997, Az L 4 J 16/95, und vom 03.06.2005 aE, Az L 4 RJ 12/03; Bay. LSG, Urteile vom 14.05.2002, Az L 19 RJ 3/02, und 08.12.2004, Az L 19 RJ 203/03).
29Hier ist der typische Geschehensablauf erwiesen. Ist nämlich ein Beitragserstattungsverfahren - wie hier - aktenkundig dokumentiert, und besteht kein besonderer, konkreter Anlass zu zweifeln, dass der verfolgte Zweck auch erfüllt worden ist, darf regelmäßig auf ein ordnungsgemäß durch Bewirken der Leistung abgeschlossenes Verfahren geschlossen werden. Es entspricht nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derjenige, der die Erstattung von zur Rentenversicherung entrichteten Beiträgen erwartet, nachfragt, wenn die bewilligte Zahlung nicht erfolgt.
30Der Kläger selbst hat darüber hinaus im Berufungsverfahren - zunächst - vorgetragen: Am "28.1.1976" sei ihm seine Rente an die Banque Popoulaire in O überweisen worden. Die Bank habe ihn jedoch damals darüber nicht informiert; das sei erst jetzt geschehen. Er habe sich daraufhin an das königliche Schiedsgericht in Rabat gewandt, jedoch ohne Erfolg. Den erstatten Betrag habe er bis heute nicht erhalten.
31Der Kläger hat damit den Eingang des Geldes auf dem von ihm im Erstattungsantrag angegebene Konto bestätigt. Das gilt unabhängig vom Umstand, dass der Eingang des Erstattungsbetrags bereits im Januar 1976 aufgrund des erst ab Juni 1976 durchgeführten Erstattungsverfahrens unwahrscheinlich erscheint. Soweit der Kläger im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens - auf diesen Umstand vom Gericht hingewiesen - den Eingang des Geldes (wieder) bestreitet, ist dies nicht glaubhaft und kann den für die Erstattung sprechenden Prima-Facie-Beweis nicht erschüttern. Dies gilt auch für die Behauptung, während des Erstattungsverfahrens Soldat im Westsahara-Konflikt gewesen zu sein. Selbst wenn dies zuträfe, schlösse das nicht aus, dass der Kläger dennoch das Erstattungsverfahren betrieben hat.
32Sonstige Tatbestände, die abgesehen von den Zeiten, für die die Beiträge erstattet worden sind, die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit begründen könnten, sind nicht ersichtlich, insbesondere nicht solche der vorzeitigen Wartezeiterfüllung im Sinne von § 53 SGB VI.
33Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs 1 S 1 SGG.
34Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Voraussetzungen des § 160 Abs 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Maßgeblich für die Entscheidung sind nämlich die konkreten Umstände des Einzelfalls.
(1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versicherungskontos zu verfahren.
(2) Wenn auf einer vor dem 1. Januar 1992 rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte
- 1.
Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt oder - 2.
Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten ordnungsgemäß verwendet sind,
(3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte können von den Trägern der Rentenversicherung
- 1.
die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge und - 2.
die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken
(4) Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten werden durch die Träger der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286a Abs. 1 ersetzt. Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen.
(5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.
(6) § 203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 mit der Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.
(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Seeleute.
(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
(2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.
(3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.
(4) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.
(5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.
(6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.