Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 05. Feb. 2015 - L 1 R 717/14

published on 05/02/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 05. Feb. 2015 - L 1 R 717/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Witwenrente.

Die 1947 geborene Klägerin ist Witwe des 1937 geborenen M. B.. Dieser war ausweislich der Eintragungen in seinem Versichertenkonto vom 15. Oktober 1971 bis 30. Juli 1972, 20. März 1973 bis 30. Juni 1973, 5. März 1974 bis 31. Dezember 1974 und 1. Januar 1975 bis 8. August 1975 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 12. Januar 1979 der damaligen Landesversicherungsanstalt Hessen, der an eine Adresse in M. gerichtet worden war, wurden dem verstorbenen Ehemann der Klägerin für diese Versicherungszeiten auf seinen Antrag vom 1. März 1978 hin Beiträge in Höhe von 3.785,30 DM erstattet.

Dieser begehrte von seinem Heimatland aus mit Antrag vom 5. Mai 2006 Gewährung einer Altersrente von der Beklagten. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13. Juli 2006 abgelehnt, weil die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge erstattet worden seien. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Antrag vom 17. Juni 2013 begehrte die Klägerin Witwenrente nach ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann. Der Antrag wurde mit angefochtenem Bescheid vom 11. Juli 2013 abgelehnt. Aufgrund der Beitragserstattung durch den Bescheid vom 12. Januar 1979 bestünden keine Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten deutschen rentenrechtlichen Zeiten.

Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs erklärte die Klägerin, sie sei die Witwe und benötige daher eine Rente oder finanzielle Unterstützung. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2013 unter Hinweis auf die Beitragserstattung zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und um eine neue Entscheidung gebeten, um eine Hinterbliebenenrente zu erhalten. Sie befinde sich in einer schlechten finanziellen Situation.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage durch Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2014 unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid abgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und um eine Überprüfung der Entscheidung des SG gebeten. Ihr verstorbener Ehemann sei angestellter Arbeiter in Deutschland gewesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Juni 2014 sowie des Bescheids der Beklagten vom 11. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2013 zu verurteilen, der Klägerin antragsgemäß Witwenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2013 zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Witwenrente gemäß § 46 Abs. 1, 2 SGB VI zu.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 SGG).

Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie

1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,

2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder

3. erwerbsgemindert sind.

Im Übrigen haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).

Ein Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach diesen Bestimmungen scheitert, da aufgrund der bereits im Jahr 1979 gemäß § 1303 RVO von der damaligen Landesversicherungsanstalt Hessen durchgeführten Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis mit dem inzwischen verstorbenen Ehemann der Klägerin aufgelöst worden ist, so dass aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten keine Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung mehr bestehen (§ 1303 Abs. 7 RVO). Der verstorbene Ehegatte der Klägerin ist daher nicht mehr „versicherter Ehegatte“ i. S. d. § 46 Abs. 1, 2 SGB VI. Ob und inwieweit Beiträge wirksam entrichtet worden sind, bestimmt sich nach dem zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltenden Recht, da § 300

Abs. 1 SGB VI nicht auf versicherungsrechtliche Tatbestände anwendbar ist (KassKomm-Niesel, § 300 SGB VI, Rn. 7). Die Auswirkungen der vor dem 1. Januar 1992 durchgeführten Beitragserstattungen richten sich dementsprechend nicht nach § 210 SGB VI, sondern im Bereich der Rentenversicherung der Arbeiter nach § 1303 Reichsversicherungsordnung - RVO (KassKomm-Gürtner, § 210 SGB VI, Rn. 28).

Zwar trägt die Beklagte die objektive Beweislast für die Durchführung einer Beitragserstattung und die Erfüllung der Beitragserstattungsforderung, das heißt die Auszahlung der Erstattungssumme, da die durchgeführte Beitragserstattung zum Erlöschen der Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterbliebenen führt und somit eine für die Beklagte positive Tatsache darstellt (vgl. BayLSG, Urteil vom 12. Januar 2010, L 20 R 19/09, in juris). In diesem Rahmen ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Beweis des ersten Anscheins zulässig (BSGE 81, 288). Der Beweis des ersten Anscheins ist zulässig, wenn ein feststehender Lebenssachverhalt typischerweise bestimmte Folgen auslöst, ohne dass eine atypische Situation nachzuweisen ist, die die Grundlagen für den Anscheinsbeweis zu erschüttern vermag.

Für den Senat steht aufgrund der Eintragungen im Kontospiegel der Beklagten sowie aufgrund des aktenkundigen Bescheids vom 12. Januar 1979 fest, dass ein Beitragserstattungsverfahren durchgeführt wurde und dem verstorbenen Ehemann der Klägerin der Erstattungsbetrag in Höhe von 3.785,30 DM ausgekehrt wurde. Aus dem Kontospiegel der Beklagten ergibt sich unter der Nr. 1830, dass am 1. März 1978 ein Antrag auf Beitragserstattung gestellt wurde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 12. Januar 1979 verbeschieden (Erstattung in Höhe von 3.785,30 DM). Dieses Antragsdatum und dieser Erstattungsbetrag gehen auch aus dem Bescheid vom 12. Januar 1979 hervor, der an den verstorbenen Ehemann der Klägerin gerichtet war. Der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Erstattungsbetrag nicht tatsächlich an den Versicherten ausgekehrt sein könnte. Derartiges wurde von der Klägerin nicht geltend gemacht. Schließlich hat der verstorbene Ehegatte der Klägerin auch selbst dies nicht im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen den an ihn gerichteten Bescheid behauptet, mit dem ebenfalls unter Hinweis auf die erfolgte Beitragserstattung sein Antrag auf Gewährung von Altersrente abgelehnt worden war. Der inzwischen verstorbene Ehegatte der Klägerin hatte vielmehr keinen Widerspruch eingelegt und diese Begründung der Beklagten also akzeptiert. Dies spricht auch deutlich dafür, dass die Beitragserstattung tatsächlich durchgeführt worden ist.

Der Versicherte hatte zum Zeitpunkt der Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs. 1 Satz 1 RVO auch einen Anspruch auf diese; die Beitragserstattung ist zu Recht erfolgt. Aufgrund seines Aufenthalts in M. bestand keine Versicherungspflicht des Versicherten in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung mehr. Der Versicherte hatte auch kein Recht zur freiwilligen Versicherung. Zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen war der Versicherte nach seiner Rückkehr nach M. nicht berechtigt, da er nicht deutscher Staatsangehöriger war (vgl. § 1233 Abs. 1 S. 1, 2 RVO, nunmehr § 7 Abs. 1 SGB VI). Ein Recht von marokkanischen Staatsangehörigen zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung lässt sich auch nicht aus dem deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommen ableiten. Dieses ist vielmehr nach Ziffer 2 d) des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich M. über soziale Sicherheit ausdrücklich ausgeschlossen. Schließlich war seit dem Wegfall der Versicherungspflicht des Versicherten die Zweijahresfrist des § 1303 Abs. 1 S. 3 RVO abgelaufen, ohne dass der Versicherte inzwischen erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hatte.

Nach der Beitragserstattung hat der verstorbene Ehemann in der Bundesrepublik Deutschland keine Beitragszeiten mehr zurückgelegt.

Damit kommt eine Gewährung von Witwenrente an die Klägerin nicht in Betracht. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung (§ 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG) beruht auf dem Umstand, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 16/06/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. September 2010 wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Streitig ist die Bewilligung einer Altersrente.2 Die Klägerin ist di
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.