Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Nov. 2016 - L 9 AS 4164/15

published on 08/11/2016 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Nov. 2016 - L 9 AS 4164/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Juni 2015 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2015 rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes (im Folgenden: Eingliederungsverwaltungsakt).
Der 1955 geborene Kläger ist seit einigen Jahren ohne festen Wohnsitz. Seit Februar 2015 hält er sich in R. auf und bezieht seitdem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten. Nach eigenen Angaben nutzt er seit vielen Jahren überwiegend Autos als Schlafstätte, und zwar bis Januar 2015 einen VW Pritschenwagen sowie ab März 2015 einen Volvo Kombi. Seinen Hausrat lagert er in einem gemieteten Kellerraum in R. ein, den er im Februar 2015 überdies als „Notquartier“ nutzte. Die Aufwendungen für den Kellerraum in Höhe von 68,- EUR werden von dem Beklagten als Kosten der Unterkunft anerkannt. In der Vergangenheit machte der Kläger außerdem die ihm durch die Nutzung seines Kraftfahrzeuges (Kfz) entstandenen Aufwendungen für Steuer, Haftpflichtversicherung sowie Heizkosten als Bedarfe für Unterkunft und Heizung vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg für die Zeit von Januar bis Juni 2014 gerichtlich geltend (L 9 AS 5116/15). Mit Urteil vom 10.05.2016 entschied der Senat, dass das vom Kläger benutzte Kfz keine Unterkunft im Sinne von § 22 SGB II darstelle und die Kosten hierfür nicht vom damals zuständigen Leistungsträger zu übernehmen seien.
Aus einem Aktenvermerk des Beklagten vom 04.02.2015 ergibt sich, dass der Kläger an diesem Tag ein persönliches Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Beklagten geführt und dabei signalisiert habe, keine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben und gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt gerichtlich vorzugehen.
Daraufhin erließ der Beklagte am selben Tag einen Eingliederungsverwaltungsakt für den Zeitraum vom 04.02.2015 bis 03.08.2015. Darin ist folgendes geregelt:
Ziel(e)
Wohnungssituation klären
1. Unterstützung durch [Beklagten]:
Wir stellen Kontakt zur Stadt R. und [zu] Notunterkünfte[n] her.
2. Bemühungen von [Kläger]:
10 
Sie suchen aktiv nach einer Wohnung, dazu besorgen Sie sich einen Wohnberatungsschein beim Bürgerbüro R., Stadt R.
Sie können Kontakt zu Herrn […] bei der Stadt R. […] hinsichtlich [einer] Notunterkunft aufnehmen. Die Kontaktdaten werden Ihnen ausgehändigt.“
11 
Den Regelungen schloss sich eine Rechtsfolgenbelehrung an.
12 
Am 10.02.2015 legte der Kläger gegen den Verwaltungsakt vom 04.02.2015 Widerspruch ein, den er unter Hinweis auf die Amtsermittlungspflicht des Beklagten ausdrücklich nicht begründete.
13 
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, die Eingliederungsvereinbarung sei als Verwaltungsakt zu erlassen gewesen, da der Kläger bei seiner persönlichen Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung am 04.02.2015 mitgeteilt habe, dass er eine Unterschrift ablehne und somit eine Vereinbarung nicht zustande gekommen sei. Bei der Eingliederungsvereinbarung seien seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt worden. Daher seien die Verpflichtungen auf ein zumutbares und minimales Maß festgesetzt worden. Insbesondere sei der Fokus zunächst ausschließlich auf die Beendigung der Wohnsitzlosigkeit gelegt worden. Eigenbemühungen oder die Beendigung der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Beschäftigung seien nicht verlangt worden. Die dem Kläger aufgegebenen Pflichten seien zumutbar, erforderlich und geeignet, um die Hilfebedürftigkeit längerfristig durch die Aufnahme einer Beschäftigung zu verringern oder zu beenden. Dabei sei es durchaus zulässig, zunächst die soziale Integration als vorgeschalteten ersten Schritt zur späteren Eingliederung in Arbeit als Inhalt der Eingliederungsvereinbarung festzulegen. Die Eingliederung in Arbeit sei damit als längerfristiges Ziel anzusehen. Wegen den bei jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unterschiedlich anzutreffenden konkreten Voraussetzungen im Hinblick auf die Integrationschancen am Arbeitsmarkt bedürfe die Eingliederungsvereinbarung individueller Ausgestaltung.
14 
Hiergegen hat der Kläger am 22.04.2015 bei dem Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben und sich zur Begründung auf eine Rechtsverletzung nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sowie auf Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG berufen.
15 
Mit Gerichtsbescheid vom 17.06.2015 hat das SG nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe den Kläger vor Erlass des angegriffenen Bescheides angehört. Da der Kläger sich geweigert habe, die vorgeschlagene Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, sei eine solche nicht zustande gekommen. Die Gründe hierfür seien unerheblich. Es reiche aus, dass der Beklagte vor Erlass des Bescheids versucht habe, den Kläger zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zu bewegen. Die von ihm geforderten Bemühungen bezögen sich auf die Wohnungssuche. Es handele sich dabei um eine geeignete und erforderliche Maßnahme, um den Zielen des SGB II - eine Möglichkeit zu schaffen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspreche, sowie die Unterstützung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - zu dienen. Eine Wohnung sei eine Grundlage, um auf dem Arbeitsmarkt eine Beschäftigung zu finden. Indem sich der Beklagte zur Unterstützung verpflichte, den Kontakt zur Stadt R. und zu Notunterkünften herzustellen, habe dieser ausreichende und hinreichend konkretisierte Gegenleistungen erbracht. Damit sei auch dem Erfordernis Genüge getan, nicht nur solche Leistungen zuzusagen, auf die ohnehin ein Rechtsanspruch bestehe. Der Kläger habe übrigens nicht dargelegt, in welcher anderen Weise er sich eine Unterstützung von dem Beklagten gewünscht habe. Eine Grundrechtsverletzung sei im Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes nicht zu sehen. Bei der Schaffung des SGB II habe sich der Gesetzgeber entschieden, in Bezug auf die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sich auf einige wenige abstrakt-generelle Regelungen zu beschränken und die Konkretisierung des Sozialrechtsverhältnisses zwischen Erwerbsfähigen und der Agentur für Arbeit diesen beiden Seiten zu überlassen. Für den Fall, dass eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande komme, habe er vorsorglich die Möglichkeit vorgesehen, die notwendigen Regelungen einseitig durch Verwaltungsakt zu treffen. Dabei sei weder ein Verstoß gegen die grundgesetzlich garantierte Vertragsfreiheit noch gegen das Grundrecht auf Freizügigkeit oder auf freie Berufswahl ersichtlich.
16 
Hiergegen hat der Kläger am 17.07.2015 bei dem LSG Baden-Württemberg Berufung eingelegt.
17 
Am 12.08.2015 hat der Beklagte für den Zeitraum vom 12.08.2015 bis 11.02.2016 einen weiteren Eingliederungsverwaltungsakt erlassen, in dem folgendes geregelt ist:
18 
Ziel(e)
19 
Wohnungssituation klären
20 
1. Unterstützung durch [Beklagten]:
21 
Alg II und Beratung nach Bedarf
22 
2. Bemühungen von [Kläger]:
23 
Sie bemühen sich im Rahmen Ihrer Möglichkeiten regional und überregional um Wohnraum und Arbeit, über diese Aktivitäten halten Sie AV Frau […] auf dem Laufenden.“
24 
Mit Schreiben vom 20.08.2015 hat der Kläger unter Vorlage dieses Verwaltungsaktes die Änderung seiner Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage beantragt.
25 
Er beruft sich zur Begründung seines Rechtsmittels sinngemäß auf seine Ausführungen im Klageverfahren.
26 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
27 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Juni 2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid vom 4. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2015 rechtswidrig gewesen ist.
28 
Der Beklagte beantragt,
29 
die Berufung zurückzuweisen.
30 
Zur Begründung beruft er sich auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie auf die Entscheidungsgründe in dem angegriffenen Gerichtsbescheid. Mit Schreiben vom 29.02.2016 hat er auf Anfrage des Senats vom 02.02.2016 erklärt, dass der Verwaltungsakt vom 04.02.2015 aufgehoben wird.
31 
Am 15.02.2016 und 11.08.2016 hat der Beklagte weitere Eingliederungsverwaltungsakte für die Zeit vom 15.02.2016 bis 15.08.2016 sowie vom 11.08.2016 bis 10.02.2017 erlassen. Die jeweiligen Regelungen entsprechen denen des Verwaltungsaktes vom 12.08.2015 mit dem Unterschied, dass der Kläger seine „Aktivitäten auf Nachfrage hin“ nachzuweisen habe. Gegen diese Verwaltungsakte hat der Kläger keine Widersprüche eingelegt.
32 
Mit den Beteiligten ist am 12.09.2016 ein Erörterungstermin durchgeführt worden. Darin haben diese ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift zum Termin, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe gemäß § 144 SGG liegen nicht vor. Die Berufung ist auch begründet. Der Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten vom 04.02.2015 ist rechtswidrig gewesen und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt.
34 
Der Zulässigkeit der Klage steht zunächst nicht entgegen, dass der Kläger keine Wohnanschrift, sondern eine „postlagernde“ Adresse angegeben hat. Zwar muss die Klage den Kläger bezeichnen, worunter auch das Erfordernis einer ladungsfähigen Wohnanschrift fällt (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 18.11.2003, B 1 KR 1/02 S ). Da der Kläger im vorliegenden Fall nach eigenen Angaben obdachlos ist und über keine Wohnanschrift verfügt, liegen hinreichende Gründe vor, die eine Ausnahme von dieser Vorschrift gebieten, um dem Kläger auch in seiner Situation effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Beschluss des Senats vom 04.11.2015, L 9 AS 4079/15 ER-B; vgl. auch Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 92 Rn. 4).
35 
Streitgegenstand ist allein der Eingliederungsverwaltungsakt vom 04.02.2015, den der Kläger zunächst mit einer Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG angefochten hat. Nach Ablauf des Geltungszeitraums am 03.08.2015 sowie nach Erlass eines neuen Eingliederungsverwaltungsaktes hat der Kläger mit Berufungseinlegung - und somit nach Klageerhebung - sein Begehren dahingehend fortgesetzt, nunmehr die Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes feststellen zu lassen. Diese Fortsetzungsfeststellungsklage ist gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG statthaft. Hiernach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn sich dieser vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
36 
Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 04.02.2015 hat mit Ablauf seines Geltungszeitraums am 03.08.2015 und mangels hierzu ergangener Sanktionsbescheide wegen Pflichtverletzung aus dem Eingliederungsverwaltungsakt keine Regelungswirkung mehr entfaltet (vgl. § 39 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) und konnte somit nicht mehr mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden. Soweit wie vorliegend keine Änderung des Klagegrundes erfolgt, ist im neuen Begehren des Klägers keine Klageänderung zu sehen (BSG, Urteil vom 15.06.2016, B 4 AS 45/15 R ).
37 
Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Ein solches Feststellungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse vorliegt, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann (BSG, Urteil vom 05.11.1997, 6 RKa 10/97 ). Die angestrebte Entscheidung muss dabei geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern. In der Rechtsprechung haben sich Fallgruppen für ein berechtigtes Interesse herausgebildet. Hiernach ist ein Feststellungsinteresse regelmäßig zu bejahen bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, mithin einer hinreichend konkreten Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 131 Rn. 10b m.w.N.). Die Wiederholungsgefahr ist vorliegend zu bejahen, denn der Verlauf des Verfahrens zeigt, dass der Beklagte wiederholt Eingliederungsverwaltungsakte erlassen hat, die vergleichbare Regelungen beinhalteten wie der streitgegenständliche Verwaltungsakt vom 04.02.2015. So hat der Beklagte auch in der Folgezeit versucht, mit dem Kläger Vereinbarungen über die von ihm geforderten Bemühungen zu einer Wohnungssuche zu treffen, und ihn nach jeweils erfolglosen Versuchen in seinen Eingliederungsverwaltungsakten vom 12.08.2015, 15.02.2016 und 11.08.2016 hierzu verpflichtet. Hierdurch hat sich die Wiederholungsgefahr bereits konkretisiert. Von dieser Gefahr ist ungeachtet der vom Beklagten mit Schreiben vom 29.02.2016 abgegebenen Erklärung, den Verwaltungsakt aufzuheben, weiterhin auszugehen. Denn der Beklagte hat nach Abgabe dieser Erklärung am 11.08.2016 einen weiteren Eingliederungsverwaltungsakt mit vergleichbarem Regelungsinhalt erlassen. Auch in dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts war der Beklagte nicht bereit, eine Erklärung abzugeben, in dem er sich zur Unterlassung verpflichtet, in der Zukunft keine vergleichbaren Regelungen in einem Eingliederungsverwaltungsakt zu treffen. Das Feststellungsinteresse war auch - trotz Vorliegens einer objektiv bestehenden Wiederholungsgefahr - nicht ausnahmsweise deswegen zu verneinen, weil der Kläger gegen die folgenden Eingliederungsverwaltungsakte keine Widersprüche eingelegt hat. Der Kläger hat in dem Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mitgeteilt, dass aus seiner Sicht eine Klärung der Rechtmäßigkeit eines solchen Verwaltungsaktes bereits im vorliegenden Berufungsverfahren erfolgt. Hinreichende Gründe, bei objektivem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr hier ausnahmsweise ein Feststellungsinteresse zu verneinen, bestehen daher nicht.
38 
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet, da der Verwaltungsakt vom 04.02.2015 rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat.
39 
Gemäß § 15 Abs. 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,
40 
1. welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,
3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben.
41 
Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
42 
Der Eingliederungsverwaltungsakt ist vorliegend rechtswidrig gewesen, da die dem Kläger auferlegten Bemühungen zu unbestimmt sind. Die geforderten Eigenbemühungen in einer Eingliederungsvereinbarung oder einem -verwaltungsakt sind so konkret zu beschreiben, dass später zweifellos festgestellt werden kann, ob der erwerbsfähige Leistungsberechtigte seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Unklarheiten gehen zu Lasten des Trägers der Grundsicherung (Müller in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: Juli 2012, § 15 Rn. 51 m.w.N.). Vorliegend ist die Regelung unbestimmt, da sie nicht genau festlegt, in welcher Häufigkeit der Kläger welche Bemühungen zu unternehmen und in welcher Form er diese nachzuweisen hat. Mit der Verpflichtung des Klägers, aktiv nach einer Wohnung zu suchen, handelt es sich um eine weitreichende Pflicht zur Wohnungssuche, ohne dass klar angegeben worden ist, welche Bemühungen (Pflicht zur Registrierung bei Wohnungsbaugesellschaften? Kontaktaufnahme zu Privatanbietern? Aufgabe von eigenen Inseraten?) vom Kläger konkret verlangt werden und in welcher Frequenz. Zwar ist dieser in hinreichend konkreter Form verpflichtet worden, sich einen Wohnberatungsschein beim Bürgerbüro R. zu besorgen. Allerdings erschließt sich aus der Regelung nicht, ob sich darin seine Bemühungen erschöpfen oder ob noch weitere, nicht näher umrissene Aktivitäten zur Wohnungssuche von ihm verlangt werden. Überdies wird nicht deutlich, bis zu welchem Zeitpunkt der Kläger den Wohnberechtigungsschein vorzulegen hat. Unklar bleibt auch, ob und gegebenenfalls wie der Kläger seine Bemühungen nachzuweisen und zu dokumentieren hat. Dies ist bereits deshalb erforderlich, weil der Kläger bei Verstoß gegen die festgelegten Pflichten mit einer Minderung seines Arbeitslosengeldes II gemäß §§ 31 ff. SGB II zu rechnen hat.
43 
Zudem kann eine leistungsberechtigte Person in einem Eingliederungsverwaltungsakt nicht ohne Weiteres zu Bemühungen zur Wohnungssuche verpflichtet werden. Zu den festzulegenden Leistungen der Eingliederung in Arbeit gehören neben nach Zahl und Qualität spezifizierten individuellen Vermittlungsangeboten alle in § 16 Abs. 1 bis 3, §§ 16 a ff. SGB II rechtlich möglichen Eingliederungsmaßnahmen (Berlit in: LPK-SGB II, 5. Auflage, § 15 Rn. 24 m.w.N.). Analog hierzu erstrecken sich die vom Leistungsberechtigten geforderten Eigenbemühungen auf alle in §§ 16 ff. SGB II genannten Maßnahmen (Berlit, a.a.O., § 2 Rn. 29), die jedoch im vorliegenden Fall nicht als Rechtsgrundlage für die streitige Verpflichtung zu einer Wohnungssuche dienen konnten.
44 
Die Agentur für Arbeit erbringt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Leistungen nach § 35 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach § 35 Abs. 1 SGB III hat sie dabei Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Außerdem hat die Agentur für Arbeit nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB III durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Schließlich hat die Agentur für Arbeit gemäß Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Zudem kann sie gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II folgende Leistungen des Dritten Kapitels des SGB III erbringen:
45 
1. die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt,
2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3. Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a,
4. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt und Leistungen nach den §§ 131a und 131b
5. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts und Leistungen nach § 131.
46 
Aus diesem Aufgabenkatalog ergibt sich, dass alle diese Maßnahmen einen unmittelbaren Bezug zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeiten oder einer Ausbildung haben. Auch wenn hierbei vorbereitende Maßnahmen wie Beratung bei Bewerbungen oder Wissensvermittlung mit umfasst sind, so sind diese dennoch allein darauf ausgerichtet, die Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis oder die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu erreichen. Dies ist bei einer Verpflichtung zu Bemühungen zur Wohnungssuche jedoch nicht der Fall. Selbst wenn, worauf der Beklagte hingewiesen hat, die Vermittlungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von Arbeitnehmern mit festem Wohnsitz besser sein mögen als bei obdachlosen Menschen und das Suchen einer Wohnung daher mittelbar der Eingliederung in Arbeit förderlich ist, so fehlt für eine solche Verpflichtung das erforderliche unmittelbar arbeitsmarktbezogene Moment.
47 
Darüber hinaus ist der Anwendungsbereich des § 16 a Nr. 3 SGB II vorliegend nicht betroffen. Nach dieser Vorschrift kann zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit psychosoziale Betreuung als Leistung, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich ist, erbracht werden. Hierzu kann im Einzelfall auch die Hilfe zu einer Wohnungssuche fallen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011, L 12 AS 3169/10 ), sofern diese aufgrund einer psychosozialen Notlage erforderlich ist. Die Klärung der Wohnungssituation steht im Falle des Klägers jedoch nicht in Zusammenhang mit einer belastenden Lebenssituation, da dieser seit vielen Jahren bewusst und willentlich in größeren Kraftfahrzeugen übernachtet, ohne dass sein psychisches und soziales Wohlbefinden dadurch beeinträchtigt ist, und er diesbezüglich auch keinen Hilfebedarf gegenüber dem Beklagten angezeigt hat.
48 
Schließlich kann der Beklagte sein Vorgehen auch nicht auf § 16 f SGB II (freie Förderungsleistung) stützen. Diese Vorschrift erlaubt es dem Leistungsträger, die gesetzlich festgelegten Eingliederungsleistungen nach eigenem Ermessen zu erweitern (Stölting in: Eicher, SGB II, a.a.O. § 16 f Rn. 8). Dabei muss die Leistung nicht unmittelbar zur Aufnahme einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt führen. Es kommen vielmehr auch Leistungen in Betracht, die erst die Voraussetzungen für eine spätere Berufstätigkeit schaffen sollen. Somit reicht eine mittelbare Förderung durch Verbesserung der Eingliederungschancen aus (Voelzke in: Hauck/Noftz, a.a.O., Stand: November 2014, Rn. 16). Nicht gefördert werden kann demgegenüber eine Unterstützung bei der allgemeinen Lebensführung (vgl. Voelzke, a.a.O.). Auch wenn - wie ausgeführt - das Leben in einer festen Unterkunft in Form einer Wohnung oder eines Hauses der Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt grundsätzlich förderlich und die vom Kläger gewählte Bleibe (Schlafen in einem Kraftfahrzeug) nicht als Unterkunft im Sinne von § 22 SGB II anzuerkennen ist (vgl. Urteil des Senats vom 10.05.2016, a.a.O.), so ist doch mit der von diesem frei gewählten Lebensform vorrangig sein allgemeiner Lebensstil und sein Selbstbestimmungsrecht betroffen. Eine Verpflichtung zur Wohnungssuche ist daher von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt und kann auch nicht mehr als angemessen im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angesehen werden. Denn je weiter sich der Leistungsträger bei den festgelegten Eigenbemühungen vom Kernbereich der Arbeitseingliederung entfernt, desto mehr hat er auch das grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht des Leistungsberechtigten (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) zu beachten.
49 
Zwar folgt aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II („insbesondere“), dass neben den in Nummern 1 bis 3 genannten Bestimmungen auch andere Vereinbarungen bzw. Regelungen getroffen werden können. Aber auch in diesen Fällen muss die Eingliederung in Arbeit betroffen sein (vgl. Voelzke, a.a.O., Rn. 41; Kador in: Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 15 Rn. 55). Davon ist jedoch nicht in den Fällen auszugehen, in denen sich die dem Leistungsberechtigten auferlegten Pflichten in solchen Vorgaben erschöpfen, die - wie bereits dargelegt - keinen weiteren Bezug zum Ziel der Eingliederung in Arbeit haben (vgl. Urteil des Senats vom 14.07.2015, L 9 AS 609/15 ).
50 
Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob der Verwaltungsakt auch deshalb rechtswidrig war, da dieser keine Regelungen über die Finanzierung der vom Kläger verlangten Bemühungen enthielt. Werden in einem Eingliederungsverwaltungsakt von einem Leistungsberechtigten Maßnahmen gefordert, die von diesem zusätzliche finanzielle Aufwendungen voraussetzen - was im Falle einer Wohnungssuche durchaus der Fall sein kann -, so hat nämlich der Leistungsträger entsprechende Kostenerstattungsregelungen zu treffen (Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, Stand 11/2015, § 15 Rn. 94).
51 
Ergänzend (und im Hinblick auf die Einwände des Beklagten im Termin zur Erörterung des Sachverhalts) ist auszuführen, dass der Beklagte von Gesetzes wegen zum Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen oder Eingliederungsverwaltungsakten nicht gezwungen ist, wenn von einer erfolgreichen Integration in den Arbeitsmarkt nicht auszugehen ist. Denn bei § 15 Abs. 1 Satz 1 und Satz 6 SGB II handelt es sich um Soll-Vorschriften, die es zulassen, in atypischen Situationen hiervon abzusehen (vgl. Urteil des Senats vom 14.07.2015, a.a.O.).
52 
Der Eingliederungsverwaltungsakt war wegen der Wechselbezüglichkeit konkret zu fassender Leistungen zur Eingliederung in Arbeit auf der einen und der Anforderungen an die Eigenbemühungen des Leistungsberechtigten auf der anderen Seite nach dem Rechtsgedanken des § 58 Abs. 3 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.2016, B 14 AS 42/15 R ) und mangels Teilbarkeit im konkreten Fall insgesamt rechtswidrig.
53 
Aus diesen Gründen hat die Berufung Erfolg.
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
55 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
33 
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe gemäß § 144 SGG liegen nicht vor. Die Berufung ist auch begründet. Der Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten vom 04.02.2015 ist rechtswidrig gewesen und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt.
34 
Der Zulässigkeit der Klage steht zunächst nicht entgegen, dass der Kläger keine Wohnanschrift, sondern eine „postlagernde“ Adresse angegeben hat. Zwar muss die Klage den Kläger bezeichnen, worunter auch das Erfordernis einer ladungsfähigen Wohnanschrift fällt (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 18.11.2003, B 1 KR 1/02 S ). Da der Kläger im vorliegenden Fall nach eigenen Angaben obdachlos ist und über keine Wohnanschrift verfügt, liegen hinreichende Gründe vor, die eine Ausnahme von dieser Vorschrift gebieten, um dem Kläger auch in seiner Situation effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Beschluss des Senats vom 04.11.2015, L 9 AS 4079/15 ER-B; vgl. auch Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 92 Rn. 4).
35 
Streitgegenstand ist allein der Eingliederungsverwaltungsakt vom 04.02.2015, den der Kläger zunächst mit einer Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG angefochten hat. Nach Ablauf des Geltungszeitraums am 03.08.2015 sowie nach Erlass eines neuen Eingliederungsverwaltungsaktes hat der Kläger mit Berufungseinlegung - und somit nach Klageerhebung - sein Begehren dahingehend fortgesetzt, nunmehr die Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes feststellen zu lassen. Diese Fortsetzungsfeststellungsklage ist gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG statthaft. Hiernach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn sich dieser vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
36 
Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 04.02.2015 hat mit Ablauf seines Geltungszeitraums am 03.08.2015 und mangels hierzu ergangener Sanktionsbescheide wegen Pflichtverletzung aus dem Eingliederungsverwaltungsakt keine Regelungswirkung mehr entfaltet (vgl. § 39 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) und konnte somit nicht mehr mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden. Soweit wie vorliegend keine Änderung des Klagegrundes erfolgt, ist im neuen Begehren des Klägers keine Klageänderung zu sehen (BSG, Urteil vom 15.06.2016, B 4 AS 45/15 R ).
37 
Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Ein solches Feststellungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse vorliegt, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann (BSG, Urteil vom 05.11.1997, 6 RKa 10/97 ). Die angestrebte Entscheidung muss dabei geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern. In der Rechtsprechung haben sich Fallgruppen für ein berechtigtes Interesse herausgebildet. Hiernach ist ein Feststellungsinteresse regelmäßig zu bejahen bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, mithin einer hinreichend konkreten Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 131 Rn. 10b m.w.N.). Die Wiederholungsgefahr ist vorliegend zu bejahen, denn der Verlauf des Verfahrens zeigt, dass der Beklagte wiederholt Eingliederungsverwaltungsakte erlassen hat, die vergleichbare Regelungen beinhalteten wie der streitgegenständliche Verwaltungsakt vom 04.02.2015. So hat der Beklagte auch in der Folgezeit versucht, mit dem Kläger Vereinbarungen über die von ihm geforderten Bemühungen zu einer Wohnungssuche zu treffen, und ihn nach jeweils erfolglosen Versuchen in seinen Eingliederungsverwaltungsakten vom 12.08.2015, 15.02.2016 und 11.08.2016 hierzu verpflichtet. Hierdurch hat sich die Wiederholungsgefahr bereits konkretisiert. Von dieser Gefahr ist ungeachtet der vom Beklagten mit Schreiben vom 29.02.2016 abgegebenen Erklärung, den Verwaltungsakt aufzuheben, weiterhin auszugehen. Denn der Beklagte hat nach Abgabe dieser Erklärung am 11.08.2016 einen weiteren Eingliederungsverwaltungsakt mit vergleichbarem Regelungsinhalt erlassen. Auch in dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts war der Beklagte nicht bereit, eine Erklärung abzugeben, in dem er sich zur Unterlassung verpflichtet, in der Zukunft keine vergleichbaren Regelungen in einem Eingliederungsverwaltungsakt zu treffen. Das Feststellungsinteresse war auch - trotz Vorliegens einer objektiv bestehenden Wiederholungsgefahr - nicht ausnahmsweise deswegen zu verneinen, weil der Kläger gegen die folgenden Eingliederungsverwaltungsakte keine Widersprüche eingelegt hat. Der Kläger hat in dem Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mitgeteilt, dass aus seiner Sicht eine Klärung der Rechtmäßigkeit eines solchen Verwaltungsaktes bereits im vorliegenden Berufungsverfahren erfolgt. Hinreichende Gründe, bei objektivem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr hier ausnahmsweise ein Feststellungsinteresse zu verneinen, bestehen daher nicht.
38 
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet, da der Verwaltungsakt vom 04.02.2015 rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat.
39 
Gemäß § 15 Abs. 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,
40 
1. welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,
3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben.
41 
Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
42 
Der Eingliederungsverwaltungsakt ist vorliegend rechtswidrig gewesen, da die dem Kläger auferlegten Bemühungen zu unbestimmt sind. Die geforderten Eigenbemühungen in einer Eingliederungsvereinbarung oder einem -verwaltungsakt sind so konkret zu beschreiben, dass später zweifellos festgestellt werden kann, ob der erwerbsfähige Leistungsberechtigte seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Unklarheiten gehen zu Lasten des Trägers der Grundsicherung (Müller in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: Juli 2012, § 15 Rn. 51 m.w.N.). Vorliegend ist die Regelung unbestimmt, da sie nicht genau festlegt, in welcher Häufigkeit der Kläger welche Bemühungen zu unternehmen und in welcher Form er diese nachzuweisen hat. Mit der Verpflichtung des Klägers, aktiv nach einer Wohnung zu suchen, handelt es sich um eine weitreichende Pflicht zur Wohnungssuche, ohne dass klar angegeben worden ist, welche Bemühungen (Pflicht zur Registrierung bei Wohnungsbaugesellschaften? Kontaktaufnahme zu Privatanbietern? Aufgabe von eigenen Inseraten?) vom Kläger konkret verlangt werden und in welcher Frequenz. Zwar ist dieser in hinreichend konkreter Form verpflichtet worden, sich einen Wohnberatungsschein beim Bürgerbüro R. zu besorgen. Allerdings erschließt sich aus der Regelung nicht, ob sich darin seine Bemühungen erschöpfen oder ob noch weitere, nicht näher umrissene Aktivitäten zur Wohnungssuche von ihm verlangt werden. Überdies wird nicht deutlich, bis zu welchem Zeitpunkt der Kläger den Wohnberechtigungsschein vorzulegen hat. Unklar bleibt auch, ob und gegebenenfalls wie der Kläger seine Bemühungen nachzuweisen und zu dokumentieren hat. Dies ist bereits deshalb erforderlich, weil der Kläger bei Verstoß gegen die festgelegten Pflichten mit einer Minderung seines Arbeitslosengeldes II gemäß §§ 31 ff. SGB II zu rechnen hat.
43 
Zudem kann eine leistungsberechtigte Person in einem Eingliederungsverwaltungsakt nicht ohne Weiteres zu Bemühungen zur Wohnungssuche verpflichtet werden. Zu den festzulegenden Leistungen der Eingliederung in Arbeit gehören neben nach Zahl und Qualität spezifizierten individuellen Vermittlungsangeboten alle in § 16 Abs. 1 bis 3, §§ 16 a ff. SGB II rechtlich möglichen Eingliederungsmaßnahmen (Berlit in: LPK-SGB II, 5. Auflage, § 15 Rn. 24 m.w.N.). Analog hierzu erstrecken sich die vom Leistungsberechtigten geforderten Eigenbemühungen auf alle in §§ 16 ff. SGB II genannten Maßnahmen (Berlit, a.a.O., § 2 Rn. 29), die jedoch im vorliegenden Fall nicht als Rechtsgrundlage für die streitige Verpflichtung zu einer Wohnungssuche dienen konnten.
44 
Die Agentur für Arbeit erbringt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Leistungen nach § 35 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach § 35 Abs. 1 SGB III hat sie dabei Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Außerdem hat die Agentur für Arbeit nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB III durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Schließlich hat die Agentur für Arbeit gemäß Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Zudem kann sie gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II folgende Leistungen des Dritten Kapitels des SGB III erbringen:
45 
1. die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt,
2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3. Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a,
4. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt und Leistungen nach den §§ 131a und 131b
5. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts und Leistungen nach § 131.
46 
Aus diesem Aufgabenkatalog ergibt sich, dass alle diese Maßnahmen einen unmittelbaren Bezug zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeiten oder einer Ausbildung haben. Auch wenn hierbei vorbereitende Maßnahmen wie Beratung bei Bewerbungen oder Wissensvermittlung mit umfasst sind, so sind diese dennoch allein darauf ausgerichtet, die Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis oder die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu erreichen. Dies ist bei einer Verpflichtung zu Bemühungen zur Wohnungssuche jedoch nicht der Fall. Selbst wenn, worauf der Beklagte hingewiesen hat, die Vermittlungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von Arbeitnehmern mit festem Wohnsitz besser sein mögen als bei obdachlosen Menschen und das Suchen einer Wohnung daher mittelbar der Eingliederung in Arbeit förderlich ist, so fehlt für eine solche Verpflichtung das erforderliche unmittelbar arbeitsmarktbezogene Moment.
47 
Darüber hinaus ist der Anwendungsbereich des § 16 a Nr. 3 SGB II vorliegend nicht betroffen. Nach dieser Vorschrift kann zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit psychosoziale Betreuung als Leistung, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich ist, erbracht werden. Hierzu kann im Einzelfall auch die Hilfe zu einer Wohnungssuche fallen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011, L 12 AS 3169/10 ), sofern diese aufgrund einer psychosozialen Notlage erforderlich ist. Die Klärung der Wohnungssituation steht im Falle des Klägers jedoch nicht in Zusammenhang mit einer belastenden Lebenssituation, da dieser seit vielen Jahren bewusst und willentlich in größeren Kraftfahrzeugen übernachtet, ohne dass sein psychisches und soziales Wohlbefinden dadurch beeinträchtigt ist, und er diesbezüglich auch keinen Hilfebedarf gegenüber dem Beklagten angezeigt hat.
48 
Schließlich kann der Beklagte sein Vorgehen auch nicht auf § 16 f SGB II (freie Förderungsleistung) stützen. Diese Vorschrift erlaubt es dem Leistungsträger, die gesetzlich festgelegten Eingliederungsleistungen nach eigenem Ermessen zu erweitern (Stölting in: Eicher, SGB II, a.a.O. § 16 f Rn. 8). Dabei muss die Leistung nicht unmittelbar zur Aufnahme einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt führen. Es kommen vielmehr auch Leistungen in Betracht, die erst die Voraussetzungen für eine spätere Berufstätigkeit schaffen sollen. Somit reicht eine mittelbare Förderung durch Verbesserung der Eingliederungschancen aus (Voelzke in: Hauck/Noftz, a.a.O., Stand: November 2014, Rn. 16). Nicht gefördert werden kann demgegenüber eine Unterstützung bei der allgemeinen Lebensführung (vgl. Voelzke, a.a.O.). Auch wenn - wie ausgeführt - das Leben in einer festen Unterkunft in Form einer Wohnung oder eines Hauses der Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt grundsätzlich förderlich und die vom Kläger gewählte Bleibe (Schlafen in einem Kraftfahrzeug) nicht als Unterkunft im Sinne von § 22 SGB II anzuerkennen ist (vgl. Urteil des Senats vom 10.05.2016, a.a.O.), so ist doch mit der von diesem frei gewählten Lebensform vorrangig sein allgemeiner Lebensstil und sein Selbstbestimmungsrecht betroffen. Eine Verpflichtung zur Wohnungssuche ist daher von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt und kann auch nicht mehr als angemessen im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angesehen werden. Denn je weiter sich der Leistungsträger bei den festgelegten Eigenbemühungen vom Kernbereich der Arbeitseingliederung entfernt, desto mehr hat er auch das grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht des Leistungsberechtigten (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) zu beachten.
49 
Zwar folgt aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II („insbesondere“), dass neben den in Nummern 1 bis 3 genannten Bestimmungen auch andere Vereinbarungen bzw. Regelungen getroffen werden können. Aber auch in diesen Fällen muss die Eingliederung in Arbeit betroffen sein (vgl. Voelzke, a.a.O., Rn. 41; Kador in: Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 15 Rn. 55). Davon ist jedoch nicht in den Fällen auszugehen, in denen sich die dem Leistungsberechtigten auferlegten Pflichten in solchen Vorgaben erschöpfen, die - wie bereits dargelegt - keinen weiteren Bezug zum Ziel der Eingliederung in Arbeit haben (vgl. Urteil des Senats vom 14.07.2015, L 9 AS 609/15 ).
50 
Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob der Verwaltungsakt auch deshalb rechtswidrig war, da dieser keine Regelungen über die Finanzierung der vom Kläger verlangten Bemühungen enthielt. Werden in einem Eingliederungsverwaltungsakt von einem Leistungsberechtigten Maßnahmen gefordert, die von diesem zusätzliche finanzielle Aufwendungen voraussetzen - was im Falle einer Wohnungssuche durchaus der Fall sein kann -, so hat nämlich der Leistungsträger entsprechende Kostenerstattungsregelungen zu treffen (Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, Stand 11/2015, § 15 Rn. 94).
51 
Ergänzend (und im Hinblick auf die Einwände des Beklagten im Termin zur Erörterung des Sachverhalts) ist auszuführen, dass der Beklagte von Gesetzes wegen zum Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen oder Eingliederungsverwaltungsakten nicht gezwungen ist, wenn von einer erfolgreichen Integration in den Arbeitsmarkt nicht auszugehen ist. Denn bei § 15 Abs. 1 Satz 1 und Satz 6 SGB II handelt es sich um Soll-Vorschriften, die es zulassen, in atypischen Situationen hiervon abzusehen (vgl. Urteil des Senats vom 14.07.2015, a.a.O.).
52 
Der Eingliederungsverwaltungsakt war wegen der Wechselbezüglichkeit konkret zu fassender Leistungen zur Eingliederung in Arbeit auf der einen und der Anforderungen an die Eigenbemühungen des Leistungsberechtigten auf der anderen Seite nach dem Rechtsgedanken des § 58 Abs. 3 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.2016, B 14 AS 42/15 R ) und mangels Teilbarkeit im konkreten Fall insgesamt rechtswidrig.
53 
Aus diesen Gründen hat die Berufung Erfolg.
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
55 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 23/06/2016 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird unter Änderung der Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2015 und des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Oktober 2014 festgestellt, dass
published on 15/06/2016 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2015 wird zurückgewiesen.
published on 14/07/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Januar 2015 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 14. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Fe
published on 21/10/2011 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgarts vom 31. Mai 2010 wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Beteiligten stre
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre,
4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre,
4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.