Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Juli 2015 - L 9 AS 609/15

published on 14/07/2015 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Juli 2015 - L 9 AS 609/15
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Januar 2015 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 14. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2014 rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Eingliederungsvereinbarung.
Der am 1967 geborene, aus Algerien stammende Kläger, der seit 2009 auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, steht seit dem 01.01.2005 im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Im hier streitgegenständlichen Zeitraum bezog er Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von insgesamt 691,- EUR (Regelbedarf 391,- EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung [KdUH] 300 EUR).
Nachdem der Kläger im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 09.01.2013 nicht bereit gewesen war, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, erging am 14.01.2014 ein Eingliederungsverwaltungsakt für die Zeit vom 14.01.2014 bis 14.07.2014, in dem der Kläger u.a. verpflichtet wurde, sämtliche Änderungen in der persönlichen und finanziellen Situation umgehend mitzuteilen, unentgeltliche Probebeschäftigungen, ehrenamtliche Tätigkeiten, Minijobs und Nebenbeschäftigungen vor Antritt dem Jobcenter zu melden und dazugehörige Unterlagen einzureichen, im Falle einer Krankheit innerhalb von drei Tagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, stationäre Aufnahmen in Kliniken und sonstigen Einrichtungen umgehend anzuzeigen, sowie Urlaub bzw. Ortsabwesenheit vorher mit dem zuständigen Ansprechpartner im Jobcenter abzusprechen. In der Rechtsfolgenbelehrung wurde der Kläger darüber informiert, dass bei Verstoß das Alg II um einen Betrag in Höhe von 30 Prozent gemindert werde. Der Beklagte verpflichtete sich zur Unterstützung bei der Arbeits- und Ausbildungssuche in Form von möglichen Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), der Übernahme von Bewerbungskosten, Fahrtkosten usw..
Gleichlautende Eingliederungsverwaltungsakte waren bereits am 12.07.2012, 09.01.2013 und 12.07.2013 ergangen (Widerspruchsbescheide vom 26.09.2012, 05.02.2013 und 12.08.2013). Die hiergegen gerichteten Klagen blieben erfolglos. Das Sozialgericht Konstanz (SG) wies die als Anfechtungsklage erhobenen, nach Ablauf des Geltungszeitraums der Eingliederungsvereinbarung nicht explizit umgestellten Klagen als unzulässig (geworden) ab (S 5 AS 2609/12; S 5 AS 578/13; S 5 AS 2212/13).
Den gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 14.01.2014 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dieser sei durch eine andere Eingliederungsvereinbarung zu ersetzen, die seine Rechte - wie z.B. Entschädigung wegen Amtspflichtverletzung seitens der Beamten des L. f. V. B.-W. - wahrten. Außer Bedrohung mit Hunger und Obdachlosigkeit, verbunden mit dem Verlust der Krankenversicherung, habe ihm die Eingliederungsvereinbarung seit 2005 bis heute nichts gebracht. Die Eingliederungsvereinbarung helfe nicht gegen die falschen und rechtswidrigen Vorwürfe des Landesamts für Verfassungsschutz, das ihm seit langem falsche Identität und den Besitz der französischen Staatsangehörigkeit vorwerfe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2014 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien weder genannt noch ersichtlich. Es bestünden außerdem Bedenken, inwieweit die dem Kläger auferlegten Pflichten für sich genommen überhaupt als „Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit“ zu qualifizieren wären. Diese Pflichten seien außerdem bereits gesetzlich normiert.
Hiergegen hat der Kläger am 25.03.2014 Klage beim SG erhoben mit dem Antrag, den Eingliederungsverwaltungsakt aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, „dass die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 14.01.2014 ungültig ist“. Der Beklagte solle mit ihm eine Eingliederungsvereinbarung unter Berücksichtigung seiner Rechte abschließen. Überdies begehre er Akteneinsicht in die vollständige Verwaltungsakte in den Räumlichkeiten des Gerichts.
Nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, dass aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 14.01.2014 keine Rechtsfolgen mehr resultierten und auch nicht resultiert seien, hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.01.2015 abgewiesen und zur Begründung (wieder) ausgeführt, nachdem sich der Verwaltungsakt erledigt habe, sei die als Anfechtungsklage erhobene Klage unzulässig geworden. Da der Kläger seinen ausdrücklich auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichteten Klagantrag nicht umgestellt habe, obwohl ihm die diesbezügliche Problematik bereits aus den vorangegangenen Klageverfahren bekannt gewesen sei, sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Es könne dahinstehen, ob die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet gewesen sei. Vorsorglich weise das Gericht jedoch darauf hin, dass vorliegend Bedenken bestehen könnten, inwieweit die dem Kläger auferlegten Pflichten für sich genommen als „Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit“ und damit als zulässiger Gegenstand eines Eingliederungsverwaltungsaktes zu qualifizieren seien.
Gegen den ihm am 17.01.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16.02.2015 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Geltungsdauer eines Eingliederungsverwaltungsaktes betrage sechs Monate. Wenn diese abgelaufen sei, werde ein neuer Eingliederungsverwaltungsakt erteilt. Ein Eingliederungsverwaltungsakt bleibe immer wirksam. Der Kläger hat zudem Akteneinsicht in die komplette Verwaltungsakte begehrt.
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Nachdem das Gericht veranlasst hatte, dass die Verwaltungsakten des Beklagten dem Kläger gesammelt in den Räumlichkeiten des SG zur Akteneinsicht zur Verfügung gestellt werden, hat dieser am 08.06.2015 seine Akten eingesehen. Anschließend hat er mitgeteilt, es sei nur ein Teil der Akten vorgelegt worden. Viele Unterlagen, wie z.B. die falschen Aussagen der Firmen, in denen er wegen der Ermittlungen früher geschickt worden sei und die den Vorwurf der falschen Identität nachweisen würden, habe er nicht finden können. Auch seien Inhalte der E-Mail-Nachrichten zwischen den Mitarbeitern des Jobcenters mit Marker gestrichelt worden, damit er den richtigen Inhalt nicht lesen könne.
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Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst,
12 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Januar 2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 14. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2014 rechtswidrig gewesen ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die ergangene Entscheidung des SG sei zutreffend. Der Beklagte sei durch Weisung der Bundesagentur für Arbeit gehalten, Eingliederungsvereinbarungen mit den Leistungsempfängern zu schließen bzw. diese durch Verwaltungsakt zu ersetzen. Dies gelte auch für Eingliederungsverwaltungsakte des Inhalts, wie sie gegenüber dem Kläger erlassen würden. Der Beklagte habe die vollständigen Verwaltungsakten, einschließlich des Leistungs- und Vermittlungsteils, zur Gewährung von Akteneinsicht vorgelegt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Die Berufung ist auch begründet.
18 
Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 14.01.2014 war rechtswidrig. Die hiergegen erhobene Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet.
19 
Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger bereits bei der Klageerhebung hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es ihm nicht nur um die Aufhebung des konkreten, zeitlich begrenzten Eingliederungsverwaltungsakts geht, sondern auch darum, dass fortlaufend Eingliederungsverwaltungsakte erlassen und nach deren Außerkrafttreten durch inhaltsgleiche abgelöst werden, die er in dieser Form für rechtswidrig bzw. „ungültig“ hält. Sein Klagebegehren war daher über die Anfechtungsklage hinaus auch als Feststellungsbegehren, gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des aktuell geltenden Eingliederungsverwaltungsakts zu verstehen. Dieses hat er auch im Rahmen der Berufungsbegründung, also nach Ablauf der Geltungsdauer des Eingliederungsverwaltungsakts, weiterfolgt und sinngemäß dazu ausgeführt, dadurch, dass nach Ablauf eines Eingliederungsakts immer der nächste erlassen werde, sei immer einer gültig. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass es dem Kläger nicht vornehmlich um drohende Sanktionen geht, die aus dem Eingliederungsverwaltungsakt resultieren können, sondern darum, dass (in Zukunft) nicht erneut ein Eingliederungsverwaltungsakt desselben Inhalts ergeht, der seinen Interessen nicht entspricht. Dieses Ziel lässt sich aber nur erreichen, wenn der Beklagte nicht mehr wie bisher am Inhalt des Eingliederungsverwaltungsakts durch Erlass inhaltsgleicher Regelungen festhält und dessen Rechtswidrigkeit nach Erledigung festgestellt wird. Der Klageantrag des Klägers ist daher - auch unter dem Gesichtspunkt des Meistbegünstigungsgrundsatzes (s. hierzu z.B. Bundessozialgericht , Urteile vom 23.03.2010 - B 14 AS 6/09 R - und vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - m.w.N., ) - dahingehend zu deuten, dass er - nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes - nunmehr die Feststellung dessen Rechtswidrigkeit begehrt. Eine dahingehende meistbegünstigende Auslegung ist umso mehr geboten, als der Kläger nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
20 
Statthaft ist insoweit die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG (BSG Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R - Rdnr. 16). Nach dieser Vorschrift kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R - ; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 131 Rdnr. 10 bis 10 f. m.w.N.) Die Wiederholungsgefahr ist vorliegend nicht zu verneinen, denn der Verlauf des Verfahrens zeigt, dass der Beklagte wiederholt und nahtlos Eingliederungsverwaltungsakte mit gleichlautendem Inhalt erlassen hat; der derzeitige, wieder inhaltsgleiche Eingliederungsverwaltungsakt hat Gültigkeit bis 20.07.2015. Es besteht daher eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass auch in der Zukunft weitere Eingliederungsverwaltungsakte desselben Inhalts zu erwarten sind.
21 
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet, da der Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Gem. § 15 Abs. 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,
22 
1. welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,
3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben.
23 
Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.
24 
Einer Eingliederungsvereinbarung, an deren Stelle gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen der Eingliederungsverwaltungsakt tritt, muss ein auf den Einzelfall zugeschnittenes Eingliederungskonzept zugrunde liegen. Nach den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 15 SGB II (s. Fassung vom 20.08.2012, Rz. 15.1) handelt es sich um ein wirkungsorientiertes Instrument zur Erzeugung von Verbindlichkeit im Integrationsprozess mit den erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen. Wegen der unterschiedlich anzutreffenden konkreten Voraussetzungen im Hinblick auf die Integrationschancen am Arbeitsmarkt bedarf die Eingliederungsvereinbarung dabei einer individuellen Ausgestaltung. Eine sorgfältige Standortbestimmung bei der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, die die Stärken und den Unterstützungsbedarf identifiziert und daraus folgende Handlungsbedarfe aufzeigt, ist nach den fachlichen Hinweisen zwingende Grundlage für eine erfolgreiche Eingliederungsstrategie (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.04.2015 - L 3 AS 99/15 B ER - ). Zentrale Bestandteile einer Eingliederungsvereinbarung und damit auch eines Eingliederungsverwaltungsaktes sind die Festlegung der Leistungen, die der erwerbsfähige Leistungsberechtigte zur Eingliederung in Arbeit erhält und die Konkretisierung der aktiven Eingliederungsbemühungen durch Festlegung, welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er diese wie nachzuweisen hat (Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 15 Rdnr. 22).
25 
Vorliegend fehlt es indes bei den Vorgaben, die der Kläger zu erfüllen hat, an jeglichem konkreten Bezug zum Ziel der Eingliederung in Arbeit. Von ihm wird lediglich und in Übereinstimmung mit den allgemeinen Vorschriften verlangt, Änderungen mitzuteilen, AU-Bescheinigungen vorzulegen, Urlaub und andere Ortsabwesenheiten mitzuteilen usw. Zwar folgt aus dem Wort „insbesondere“ in § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II, dass neben Bestimmungen zu Eigenbemühungen auch andere Regelungen grundsätzlich zulässig sind, doch muss zumindest im weiteren Sinne die Eingliederung in Arbeit betroffen sein (so auch Kador in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 15 Rdnr. 55; s. auch Sächsisches LSG, Urteil vom 27.02.2014 - L 3 AS 639/10 - < juris>, Rdnr. 61), woran es hier fehlt. Es kann auch nicht argumentiert werden, der Kläger sei durch den Eingliederungsverwaltungsakt nicht beschwert, da dieser nur von ihm verlange, was die allgemeinen Vorschriften ohnehin vorsehen: So folgt z.B. aus § 56 Abs. 1 Ziffer 2 SGB II die Pflicht zur Vorlage einer AU-Bescheinigung vor Ablauf des dritten Kalendertages, aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) die Pflicht, Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen, Regelungen zur Ortsabwesenheit ergeben sich aus § 7 Abs. 4 a SGB II in der bis zum 31.03.2011 gültigen Fassung (vgl. § 77 Abs. 1 SGB II) i.V.m. der Erreichbarkeits-Anordnung usw.. Jedoch sind die Folgen eines Pflichtverstoßes, der nach Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes ergeht, häufig ungleich härter als die gesetzlich in den oben genannten Fällen vorgesehenen: Legt ein Leistungsberechtigter die AU-Bescheinigung zu spät vor, kann die Leistung gem. §§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB I für die Zukunft eingestellt werden, bei ungenehmigter Ortsabwesenheit entfällt der Leistungsanspruch, bei Nichtmitteilung von wesentlichen Änderungen kann eine Aufhebung der Leistung nach § 48 SGB X erfolgen etc. Demgegenüber führte derselbe Verstoß, sofern er Inhalt eines Eingliederungsverwaltungsaktes wäre, zu einer Minderung des Alg II um 30 Prozent, bei wiederholter Pflichtverletzung sogar um 60 Prozent bzw. sogar zum Wegfall des Alg II (§ 31 Abs. 1, § 31 a, § 31 b SGB II). Insbesondere bei „kleineren Verstößen“ (z. B. ungenehmigte Ortsabwesenheit nur für wenige Tage mit anschließender sofortiger Meldung, kurzzeitige Nichtvorlage der AU-Bescheinigung) träfe die Minderung des Leistungsanspruchs aus § 31 a SGB II den Leistungsberechtigten ungleich härter. Insofern kann eine Beschwer durch einen Eingliederungsverwaltungsakt mit dem hier vorliegenden Inhalt nicht verneint werden.
26 
Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass der Beklagte von Gesetzes wegen zum Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen bzw. ersetzenden Verwaltungsakten auch dann gezwungen wäre, wenn (derzeit) von einer erfolgreichen Integration des Betreffenden in den Arbeitsmarkt nicht auszugehen ist. Bei den Bestimmungen über den Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen und deren Ersetzung durch Verwaltungsakte handelt es sich zwar um Sollvorschriften (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB II), die aber nicht ausschließen, dass in atypischen Ausnahmefällen von einer Eingliederungsvereinbarung abgesehen wird, z. B. wenn der Gesetzeszweck der Strukturierung und Beförderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt (aktuell) nicht erreicht werden kann (Berlit in LPK-SGB II, a.a.O., § 15 Rdnr. 16).
27 
Der Eingliederungsverwaltungsakt ist auch insgesamt rechtswidrig und nicht nur teilrechtswidrig. Letzteres würde voraussetzen, dass ein Teil des Verwaltungsakts selbständig und unabhängig von dem anderen bestehen bleiben bzw. aufgehoben werden kann, zwischen den Teilen kein unabdingbarer Zusammenhang besteht, ein Teil durch die Aufhebung eines anderen Teils keinen anderen Inhalt erlangt und anzunehmen ist, dass der Verwaltungsakt auch nur mit dem rechtmäßigen Teil erlassen worden wäre (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 131 Rdnr. 3b m. w. N.). Stellt sich aber wie ausgeführt eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Maßnahmen dar, ist die für die Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER - ). Insofern war vorliegend festzustellen, dass der gesamte Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist.
28 
Das rechtliche Gehör des Klägers ist gewahrt. Soweit er - als Ausdruck der Gewährleistung rechtlichen Gehörs - beantragt hat, ihm Akteneinsicht in die vollständigen Verwaltungsakten zu gewähren, ist diesem Antrag genügt worden, indem er am 08.06.2015 hierzu in den Räumlichkeiten des SG Gelegenheit hatte. Die vorgelegten Akten bestanden, wie die Sitzungsvertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung (nochmals) erklärt hat, sowohl aus den Leistungs- als auch den Vermittlungsakten. Hinreichende Hinweise dafür, dass die Akten unvollständig sind, ergeben sich nicht. Dementsprechend hat auch der Beklagte ausgeführt, weitere Verwaltungsakten gebe es nicht. Insbesondere ist entgegen den Ausführungen des Klägers nicht zu erwarten, dass der Beklagte über Unterlagen über „falsche Aussagen der Firmen, in denen der Kläger wegen der Ermittlungen früher geschickt worden sei und die den Vorwurf mit der falschen Identität nachweisen“ verfügt und diese zurückhält. Im Übrigen ist zwar vollständige Akteneinsicht zu ermöglichen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.2008 - L 12 AL 4535/07 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2012 - L 1 KR 18/10 - ), doch umfasst die Pflicht zur Vorlage von Akten gem. § 119 SGG nur die Akten, Dokumente und Urkunden, die sich auf die Streitsache beziehen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 119 Rdnr. 6). Für die Feststellung, ob der angegriffene Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig war, genügte insofern die vom Beklagten zunächst im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Verfügung gestellte „Versandakte“.
29 
Der Gerichtsbescheid des SG war somit aufzuheben und festzustellen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
17 
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Die Berufung ist auch begründet.
18 
Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 14.01.2014 war rechtswidrig. Die hiergegen erhobene Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet.
19 
Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger bereits bei der Klageerhebung hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es ihm nicht nur um die Aufhebung des konkreten, zeitlich begrenzten Eingliederungsverwaltungsakts geht, sondern auch darum, dass fortlaufend Eingliederungsverwaltungsakte erlassen und nach deren Außerkrafttreten durch inhaltsgleiche abgelöst werden, die er in dieser Form für rechtswidrig bzw. „ungültig“ hält. Sein Klagebegehren war daher über die Anfechtungsklage hinaus auch als Feststellungsbegehren, gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des aktuell geltenden Eingliederungsverwaltungsakts zu verstehen. Dieses hat er auch im Rahmen der Berufungsbegründung, also nach Ablauf der Geltungsdauer des Eingliederungsverwaltungsakts, weiterfolgt und sinngemäß dazu ausgeführt, dadurch, dass nach Ablauf eines Eingliederungsakts immer der nächste erlassen werde, sei immer einer gültig. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass es dem Kläger nicht vornehmlich um drohende Sanktionen geht, die aus dem Eingliederungsverwaltungsakt resultieren können, sondern darum, dass (in Zukunft) nicht erneut ein Eingliederungsverwaltungsakt desselben Inhalts ergeht, der seinen Interessen nicht entspricht. Dieses Ziel lässt sich aber nur erreichen, wenn der Beklagte nicht mehr wie bisher am Inhalt des Eingliederungsverwaltungsakts durch Erlass inhaltsgleicher Regelungen festhält und dessen Rechtswidrigkeit nach Erledigung festgestellt wird. Der Klageantrag des Klägers ist daher - auch unter dem Gesichtspunkt des Meistbegünstigungsgrundsatzes (s. hierzu z.B. Bundessozialgericht , Urteile vom 23.03.2010 - B 14 AS 6/09 R - und vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - m.w.N., ) - dahingehend zu deuten, dass er - nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes - nunmehr die Feststellung dessen Rechtswidrigkeit begehrt. Eine dahingehende meistbegünstigende Auslegung ist umso mehr geboten, als der Kläger nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
20 
Statthaft ist insoweit die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG (BSG Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R - Rdnr. 16). Nach dieser Vorschrift kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R - ; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 131 Rdnr. 10 bis 10 f. m.w.N.) Die Wiederholungsgefahr ist vorliegend nicht zu verneinen, denn der Verlauf des Verfahrens zeigt, dass der Beklagte wiederholt und nahtlos Eingliederungsverwaltungsakte mit gleichlautendem Inhalt erlassen hat; der derzeitige, wieder inhaltsgleiche Eingliederungsverwaltungsakt hat Gültigkeit bis 20.07.2015. Es besteht daher eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass auch in der Zukunft weitere Eingliederungsverwaltungsakte desselben Inhalts zu erwarten sind.
21 
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet, da der Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Gem. § 15 Abs. 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,
22 
1. welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,
3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben.
23 
Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.
24 
Einer Eingliederungsvereinbarung, an deren Stelle gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen der Eingliederungsverwaltungsakt tritt, muss ein auf den Einzelfall zugeschnittenes Eingliederungskonzept zugrunde liegen. Nach den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 15 SGB II (s. Fassung vom 20.08.2012, Rz. 15.1) handelt es sich um ein wirkungsorientiertes Instrument zur Erzeugung von Verbindlichkeit im Integrationsprozess mit den erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen. Wegen der unterschiedlich anzutreffenden konkreten Voraussetzungen im Hinblick auf die Integrationschancen am Arbeitsmarkt bedarf die Eingliederungsvereinbarung dabei einer individuellen Ausgestaltung. Eine sorgfältige Standortbestimmung bei der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, die die Stärken und den Unterstützungsbedarf identifiziert und daraus folgende Handlungsbedarfe aufzeigt, ist nach den fachlichen Hinweisen zwingende Grundlage für eine erfolgreiche Eingliederungsstrategie (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.04.2015 - L 3 AS 99/15 B ER - ). Zentrale Bestandteile einer Eingliederungsvereinbarung und damit auch eines Eingliederungsverwaltungsaktes sind die Festlegung der Leistungen, die der erwerbsfähige Leistungsberechtigte zur Eingliederung in Arbeit erhält und die Konkretisierung der aktiven Eingliederungsbemühungen durch Festlegung, welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er diese wie nachzuweisen hat (Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 15 Rdnr. 22).
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Vorliegend fehlt es indes bei den Vorgaben, die der Kläger zu erfüllen hat, an jeglichem konkreten Bezug zum Ziel der Eingliederung in Arbeit. Von ihm wird lediglich und in Übereinstimmung mit den allgemeinen Vorschriften verlangt, Änderungen mitzuteilen, AU-Bescheinigungen vorzulegen, Urlaub und andere Ortsabwesenheiten mitzuteilen usw. Zwar folgt aus dem Wort „insbesondere“ in § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II, dass neben Bestimmungen zu Eigenbemühungen auch andere Regelungen grundsätzlich zulässig sind, doch muss zumindest im weiteren Sinne die Eingliederung in Arbeit betroffen sein (so auch Kador in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 15 Rdnr. 55; s. auch Sächsisches LSG, Urteil vom 27.02.2014 - L 3 AS 639/10 - < juris>, Rdnr. 61), woran es hier fehlt. Es kann auch nicht argumentiert werden, der Kläger sei durch den Eingliederungsverwaltungsakt nicht beschwert, da dieser nur von ihm verlange, was die allgemeinen Vorschriften ohnehin vorsehen: So folgt z.B. aus § 56 Abs. 1 Ziffer 2 SGB II die Pflicht zur Vorlage einer AU-Bescheinigung vor Ablauf des dritten Kalendertages, aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) die Pflicht, Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen, Regelungen zur Ortsabwesenheit ergeben sich aus § 7 Abs. 4 a SGB II in der bis zum 31.03.2011 gültigen Fassung (vgl. § 77 Abs. 1 SGB II) i.V.m. der Erreichbarkeits-Anordnung usw.. Jedoch sind die Folgen eines Pflichtverstoßes, der nach Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes ergeht, häufig ungleich härter als die gesetzlich in den oben genannten Fällen vorgesehenen: Legt ein Leistungsberechtigter die AU-Bescheinigung zu spät vor, kann die Leistung gem. §§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB I für die Zukunft eingestellt werden, bei ungenehmigter Ortsabwesenheit entfällt der Leistungsanspruch, bei Nichtmitteilung von wesentlichen Änderungen kann eine Aufhebung der Leistung nach § 48 SGB X erfolgen etc. Demgegenüber führte derselbe Verstoß, sofern er Inhalt eines Eingliederungsverwaltungsaktes wäre, zu einer Minderung des Alg II um 30 Prozent, bei wiederholter Pflichtverletzung sogar um 60 Prozent bzw. sogar zum Wegfall des Alg II (§ 31 Abs. 1, § 31 a, § 31 b SGB II). Insbesondere bei „kleineren Verstößen“ (z. B. ungenehmigte Ortsabwesenheit nur für wenige Tage mit anschließender sofortiger Meldung, kurzzeitige Nichtvorlage der AU-Bescheinigung) träfe die Minderung des Leistungsanspruchs aus § 31 a SGB II den Leistungsberechtigten ungleich härter. Insofern kann eine Beschwer durch einen Eingliederungsverwaltungsakt mit dem hier vorliegenden Inhalt nicht verneint werden.
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Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass der Beklagte von Gesetzes wegen zum Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen bzw. ersetzenden Verwaltungsakten auch dann gezwungen wäre, wenn (derzeit) von einer erfolgreichen Integration des Betreffenden in den Arbeitsmarkt nicht auszugehen ist. Bei den Bestimmungen über den Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen und deren Ersetzung durch Verwaltungsakte handelt es sich zwar um Sollvorschriften (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB II), die aber nicht ausschließen, dass in atypischen Ausnahmefällen von einer Eingliederungsvereinbarung abgesehen wird, z. B. wenn der Gesetzeszweck der Strukturierung und Beförderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt (aktuell) nicht erreicht werden kann (Berlit in LPK-SGB II, a.a.O., § 15 Rdnr. 16).
27 
Der Eingliederungsverwaltungsakt ist auch insgesamt rechtswidrig und nicht nur teilrechtswidrig. Letzteres würde voraussetzen, dass ein Teil des Verwaltungsakts selbständig und unabhängig von dem anderen bestehen bleiben bzw. aufgehoben werden kann, zwischen den Teilen kein unabdingbarer Zusammenhang besteht, ein Teil durch die Aufhebung eines anderen Teils keinen anderen Inhalt erlangt und anzunehmen ist, dass der Verwaltungsakt auch nur mit dem rechtmäßigen Teil erlassen worden wäre (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 131 Rdnr. 3b m. w. N.). Stellt sich aber wie ausgeführt eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Maßnahmen dar, ist die für die Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER - ). Insofern war vorliegend festzustellen, dass der gesamte Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist.
28 
Das rechtliche Gehör des Klägers ist gewahrt. Soweit er - als Ausdruck der Gewährleistung rechtlichen Gehörs - beantragt hat, ihm Akteneinsicht in die vollständigen Verwaltungsakten zu gewähren, ist diesem Antrag genügt worden, indem er am 08.06.2015 hierzu in den Räumlichkeiten des SG Gelegenheit hatte. Die vorgelegten Akten bestanden, wie die Sitzungsvertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung (nochmals) erklärt hat, sowohl aus den Leistungs- als auch den Vermittlungsakten. Hinreichende Hinweise dafür, dass die Akten unvollständig sind, ergeben sich nicht. Dementsprechend hat auch der Beklagte ausgeführt, weitere Verwaltungsakten gebe es nicht. Insbesondere ist entgegen den Ausführungen des Klägers nicht zu erwarten, dass der Beklagte über Unterlagen über „falsche Aussagen der Firmen, in denen der Kläger wegen der Ermittlungen früher geschickt worden sei und die den Vorwurf mit der falschen Identität nachweisen“ verfügt und diese zurückhält. Im Übrigen ist zwar vollständige Akteneinsicht zu ermöglichen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.2008 - L 12 AL 4535/07 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2012 - L 1 KR 18/10 - ), doch umfasst die Pflicht zur Vorlage von Akten gem. § 119 SGG nur die Akten, Dokumente und Urkunden, die sich auf die Streitsache beziehen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 119 Rdnr. 6). Für die Feststellung, ob der angegriffene Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig war, genügte insofern die vom Beklagten zunächst im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Verfügung gestellte „Versandakte“.
29 
Der Gerichtsbescheid des SG war somit aufzuheben und festzustellen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 14/02/2013 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Juli 2009 aufgehoben. Es wird fe
published on 23/03/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten für einen mehrtägigen Aufenthalt in einem Schullandheim sowie für den eintägigen Besuch eines Musicals.
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published on 08/11/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Juni 2015 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2015 r
published on 23/06/2016 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird unter Änderung der Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2015 und des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Oktober 2014 festgestellt, dass
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Annotations

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften nicht verpflichtet, wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischer Dokumente oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes nachteilig sein würde oder dass die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.

(2) Handelt es sich um Urkunden, elektronische Dokumente oder Akten und um Auskünfte einer obersten Bundesbehörde, so darf die Vorlage der Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung der Auskunft nur unterbleiben, wenn die Erklärung nach Absatz 1 von der Bundesregierung abgegeben wird. Die Landesregierung hat die Erklärung abzugeben, wenn diese Voraussetzungen bei einer obersten Landesbehörde vorliegen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften nicht verpflichtet, wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischer Dokumente oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes nachteilig sein würde oder dass die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.

(2) Handelt es sich um Urkunden, elektronische Dokumente oder Akten und um Auskünfte einer obersten Bundesbehörde, so darf die Vorlage der Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung der Auskunft nur unterbleiben, wenn die Erklärung nach Absatz 1 von der Bundesregierung abgegeben wird. Die Landesregierung hat die Erklärung abzugeben, wenn diese Voraussetzungen bei einer obersten Landesbehörde vorliegen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.