Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Okt. 2011 - L 12 AS 3169/10

published on 21/10/2011 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Okt. 2011 - L 12 AS 3169/10
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgarts vom 31. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Kostenerstattungspflicht der Beklagten wegen des Aufenthalts einer Hilfebedürftigen und ihrer zwei Kinder in einem Frauenhaus.
Die 1981 geborene Frau C. H., jugoslawische Staatsangehörige, wohnte mit ihren Kindern in M und bezog bis 2. Januar 2007 Arbeitslosengeld II von der ARGE M. sowie ab 3. Januar 2007 vom JobCenter Stuttgart. Für den Zeitraum 1. September 2006 bis 23. Januar 2007 erhielt sie zudem Leistungen für ihre Kinder nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von jeweils 127,00 EUR monatlich sowie Kindergeld. Wegen Bedrohungen durch ihren Ehemann flüchtete Frau H. mit ihren Kindern am 31. Juli 2006 ins Frauenhaus H. in M.. Nachdem der Ehemann ihren Aufenthaltsort herausgefunden hatte, flüchtete sie wegen weiterer Bedrohung am 3. Januar 2007 mit ihren Kindern ins Frauenhaus S. sowie anschließend am 17. April 2007 in das Frauenhaus F. e.V. im Landkreis ., wo sie sich bis zum 6. Juli 2007 mit ihren Kindern aufhielt. Während des Aufenthalts wurden sie und ihre Kinder vom Personal des Frauenhauses psychosozial betreut, wofür Kosten in Höhe von 8.283,87 EUR entstanden sind, die der Kläger getragen hat.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sich Frau H. vom 17. April bis 6. Juli 2007 im Frauenhaus F. e.V. im Landkreis E. aufgehalten habe und sie zuletzt in M. wohnhaft gewesen sei. Der Kläger forderte die Beklagte zur Anerkennung der Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach hinsichtlich der kommunalen Kosten der Unterkunft und Betreuung gemäß § 36a Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) auf. Mit Schreiben vom 7. August 2007, 25. Oktober 2007 und 17. April 2008 forderte der Kläger die ARGE M., an die die Beklagte das Schreiben vom 19. Juli 2007 zunächst weitergeleitet hatte, zur Anerkennung der Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach hinsichtlich der Kosten der Unterkunft sowie der psychosozialen Betreuung auf. Die ARGE M. lehnte dies mit Schreiben vom 15. Mai 2008 mit der Begründung ab, dass Frau H. nach einem Wechsel des Frauenhauses einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in S., begründet habe und die ARGE M. daher nicht erstattungspflichtig sei. Mit Schreiben vom 19. August 2008 kündigte der Kläger die klageweise Geltendmachung der Unterkunftskosten gegen den Träger der ARGE M. an und bat um Mitteilung, ob die Stadt M. auch die Gewährung der Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II a.F. auf die ARGE M. übertragen habe, was nicht der Fall war. Dieses Schreiben wurde an die Beklagte weitergeleitet, die die Kostenerstattung mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 ablehnte.
Am 15. Oktober 2008 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er macht geltend, dass der bisherige gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des § 36a SGB II trotz des Wechsels des Frauenhauses weiterhin M. bleibe. Die psychosoziale Betreuung von Frau H. und ihrer Kinder habe der späteren Wiedereingliederung von Frau H. in den Arbeitsmarkt gedient. Die Betreuungsmaßnahmen der Kinder seien notwendig gewesen, damit diese soweit hätten stabilisiert werden können, dass Frau H. später zur Arbeit gehen könne. Aufgrund des nur dreimonatigen Aufenthalts im Frauenhaus F. seien unmittelbare Maßnahmen zur Arbeitsaufnahme von Frau H. noch nicht möglich gewesen.
Die ARGE M. sagte mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2008 dem Kläger zu, dass sie nach rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens die Unterkunftskosten für den Zeitraum des Aufenthalts von Frau H. im Frauenhaus F. übernehme, wenn die Sozialgerichtsbarkeit der Auffassung sein sollte, dass trotz des Einrichtungswechsels weiter die Landeshauptstadt M. kostenerstattungspflichtig sei. Nach Mitteilung des Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2011 sind die Unterkunftskosten inzwischen erstattet.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 31. Mai 2010 verurteilt, dem Kläger die Kosten der Betreuung in Höhe von 8.283,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2008 zu zahlen, im Übrigen hat es die Klage (hinsichtlich weiterer Verzugszinsen) abgewiesen. Die Klage sei als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch begründet. Die Erstattungspflicht hinsichtlich der Kosten der psychosozialen Betreuung im Frauenhaus folge aus § 36a SGB II i.V.m. § 16 Abs. 2 SGB II a.F. Suche eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, sei der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach dieser Vorschrift verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten. Träger der Leistungen seien gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 SGB II a.F., §§ 22 und 23 Abs. 3 SGB II, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt seien. Die Beteiligten seien kommunale Träger im Sinne dieser Vorschriften. Die Beklagte sei kommunaler Träger am bisherigen Wohnort der Hilfebedürftigen, der Kläger sei durch die Aufnahme von Frau H. im Frauenhaus im Landkreis E. zuständiger kommunaler Träger geworden und aktiv legitimiert. Der Umstand, dass Frau H. und ihre Kinder bereits in einem Frauenhaus in M. und anschließend in S. gewohnt hätten, stehe der Erstattungspflicht der Beklagten dem Grunde nach nicht entgegen. Der Erstattungsanspruch nach § 36a SGB II bestehe gegen den bisher zuständigen Träger gemäß § 36 SGB II, wenn durch einen Wechsel des Frauenhauses die Zuständigkeit eines anderen kommunalen Trägers begründet werde. Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 36a SGB II bleibe allerdings der letzte gewöhnlichen Aufenthaltsort vor dem Aufsuchen eines Frauenhauses auch dann, wenn später die Hilfebedürftigen aus diesem Frauenhaus unmittelbar in ein anderes Frauenhaus wechselten. Dieses Ergebnis ergebe sich aus einer Auslegung des § 36a SGB II nach Sinn und Zweck der Norm, wonach eine einseitige Kostenbelastung derjenigen kommunalen Träger nach dem SGB II, die ein Frauenhaus unterhalten, vermieden werden solle. Der Wechsel des Frauenhauses von M. nach Stuttgart und anschließend in den Landkreis E. habe lediglich dazu geführt, dass der erstattungsberechtigte kommunale Träger am Ort des Frauenhauses gewechselt habe, nicht aber der erstattungspflichtige kommunale Träger der Leistungen gemäß § 36a SGB II, so dass es bei der Erstattungspflicht der Beklagten bleibe.
Die geltend gemachten Betreuungskosten seien von der Erstattungspflicht der Beklagten gemäß § 36a SGB II umfasst. Dies folge aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II a.F. i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 SGB II a.F., wonach weitere Leistungen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich seien, insbesondere die Betreuung minderjähriger Kinder und die psychosoziale Betreuung seien. Frau H. sei vom Frauenhaus F. durch eine psychosoziale Betreuung unterstützt worden, insbesondere durch psychologische Unterstützung in regelmäßigen Gesprächen mit traumatherapeutischem Hintergrund und zur Stärkung des Selbstvertrauens, Hilfe bei der Wohnungssuche und der Organisation des Umzugs, Kontakte zur Arbeitsagentur und Unterstützung bei der Arbeitssuche und Vermittlung von Kontakten nach Bezug einer Wohnung, die ihr bei der Arbeitssuche behilflich sein könnten sowie Organisation einer Kinderbetreuung. Leistungen an die Kinder umfassten die Vermittlung bei Schulkontakten, Planung und Organisation von geeigneten Fördermaßnahmen, Hausaufgabenhilfe, Betreuungsangebote und psychische Unterstützung bei der Traumabewältigung und in Krisensituationen. Der Begriff der psychosozialen Betreuung sei weit auszulegen, wie aus Sinn und Zweck des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II a.F. folge. Ob die geltend gemachten Kosten somit nur Betreuungsleistungen im engeren Sinne umfassten oder auch weitere Betreuungsmaßnahmen, sei daher unerheblich. Erforderlich für die Erstattungsfähigkeit der Kosten der psychosozialen Betreuungsleistungen sei jedoch, dass wesentlicher Zweck der im Frauenhaus geleisteten Betreuung auch die Eingliederung in das Erwerbsleben sei. Hier habe es sich um Maßnahmen zumindest auch mit dem Zweck der Eingliederung in das Erwerbsleben gehandelt, denn die psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung sei unabdingbare Voraussetzung dafür, dass an eine Eingliederung in das Erwerbsleben gedacht werden könne. Die im Frauenhaus F. erbrachten Leistungen, unter anderem die Vermittlung von Kontakten zur Arbeitssuche auch nach Verlassen des Frauenhauses, belegten diesen Zweck. Auch die Kinderbetreuungskosten gehörten zu den Leistungen, die zur Eingliederung in das Erwerbsleben dienten, denn sie seien als Eingliederungsleistungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II a.F. (§ 16a Nr. 1 SGB II n.F.) ausdrücklich aufgeführt. Außerdem sei die dauerhafte Eingliederung einer alleinerziehenden Mutter in das Erwerbsleben ohne Betreuung und ggf. psychische und soziale Stabilisierung ihrer Kinder regelmäßig nicht möglich. Der Kläger habe somit Anspruch auf Erstattung der Kosten der psychosozialen Betreuung in Höhe von 8.283,87 EUR. Die Höhe ergebe sich dabei aus 81 Tagen multipliziert mit dem Tagessatz in Höhe von 34,09 EUR pro Person für drei Personen.
Der Anspruch sei auch nicht nach § 111 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ausgeschlossen. Die materielle Ausschlussfrist des § 111 SGB X sei auf Erstattungsansprüche nach § 36a SGB II anwendbar, die Frist sei bis zum 6. Juli 2008 gelaufen. Der Kläger habe bereits mit Schreiben vom 19. Juli 2007 ein Anerkenntnis der Beklagten für die Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach angefordert und den Zeitraum, für den Kosten der Unterkunft und Betreuung im Frauenhaus betreffend Frau H. und ihrer Kinder zu erstatten seien, genannt. Diese Aufforderung sei als Anmeldung nach § 111 SGB X auszulegen, die den Anforderungen der Vorschrift genüge. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergebe sich aus § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welcher bei öffentlich-rechtlichen Zahlungsansprüchen analoge Anwendung finden könne. Es bestehe kein Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen, da § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) die Verzinsung von Ansprüchen auf Geldleistungen nur im Verhältnis zwischen Anspruchsberechtigten und Leistungsträgern regele. Die Verzinsungsregelung des § 108 Abs. 2 SGB X gelte nach herrschender Auffassung nur für die dort ausdrücklich genannten Leistungsträger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe. Eine analoge Anwendung auf Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitssuchende scheide daher aus.
Gegen das ihr am 8. Juni 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. Juli 2010 eingelegte Berufung der Beklagten, die das SG zugelassen hat. Die Beklagte gebe ihre noch im erstinstanzlichen Verfahren vertretene Auffassung, sie sei aufgrund des Frauenhauswechsels örtlich nicht mehr zuständig für eine Erstattung der Betreuungskosten im Frauenhaus F., auf. Nach ihrer Auffassung handele es sich bei den im Frauenhaus gewährten Betreuungsleistungen jedoch nicht um kommunale Eingliederungsleistungen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II. Bereits die Zielrichtung des SGB II sei nicht geeignet, die Finanzierung der Betreuungskosten im Frauenhaus sicherzustellen. Grundlage und Schwerpunktaufgabe der Frauenhausarbeit sei der Schutzgedanke für die betroffene Frau und ihre Kinder, die Sicherung vor Gewalt und die Aufarbeitung der Gewaltproblematik. Hierbei handele es sich um eine gesellschaftspolitische Aufgabe, deren Bewältigung insbesondere unabhängig von der persönlichen und finanziellen Situation der betroffenen Frau zu erfolgen habe. Auch der Beklagten sei an einer langfristigen Sicherung der Finanzierung von Frauenhäusern gelegen, weshalb sie die Auffassung vertrete, dass die Kosten für die Betreuung im Rahmen der §§ 67 f. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) im Regelfall übernommen werden könnten. Betreuungskosten könnten nach dem SGB II nur übernommen werden, wenn die Einkommens- bzw. Vermögensgrenzen des SGB II nicht überschritten werden. Auch trete der dem SGB II zugrunde liegende Zweck der Eingliederung in das Erwerbsleben gegenüber der vorrangigen Aufgabenstellung der Frauenhausarbeit völlig in den Hintergrund. Für eine Leistung nach § 16 Abs. 2 SGB II a.F. sei jedoch unabdingbare Voraussetzung, dass die Eingliederung in Arbeit im Vordergrund stehen müsse. Demgegenüber verfolge das SGB XII einen ganzheitlichen Ansatz, der unter Berücksichtigung der derzeit geltenden insgesamt unbefriedigenden Rechtslage in diesem Zusammenhang, insbesondere auch was die finanziellen Konsequenzen angehe, einen passenden Regelungsansatz biete. Wie die Beklagte sei auch das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 23. März 2007 - L 8 B 41/06 SO ER - ) der Auffassung, dass die Voraussetzungen der §§ 14 f. SGB II dann nicht erfüllt seien, wenn der Bedarf bereits allein im Hinblick auf eine selbständige Teilhabe am Leben der Gemeinschaft und unabhängig von einer möglichen Eingliederung ins Erwerbsleben bestehe. Nach einer Flucht vor partnerschaftlich geprägter Gewalt sei aber gerade dies der Fall. Aus diesem Grund könnten die Betreuungskosten im Frauenhaus auch im vorliegenden Fall (auch nicht teilweise) als Eingliederungsleistungen bewertet werden. Eine derart weite Auslegung lasse die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht zu. Auch die aktuelle gesetzliche Veränderung zu § 16a SGB II, in dessen Verlauf die zunächst nicht abschließenden Beispiele der Nrn. 1 - 4 nunmehr in eine abschließende Aufzählung in § 16a SGB II eingeengt worden seien, spreche gegen einen derart weiten Anwendungsbereich der kommunalen Eingliederungsleistungen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
14 
Wie bereits das LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 23. Februar 2010 (- L 1 AS 36/09 - ) festgestellt habe, handele es sich bei der Betreuung im Frauenhaus regelmäßig um solche psychosoziale Betreuung im Sinne des § 16a SGB II, die zumindest mittelbar auf die Eingliederung in Arbeit abziele. Nur eine derartig verstandene umfassende Kostenerstattungspflicht entspreche im übrigen Sinn und Zweck von § 36a SGB II. Durch Vermeidung einer einseitigen Belastung der Kommunen, die Frauenhäuser betreiben, werde letztlich verhindert, dass Frauen aus anderen Regionen wegen der ungeklärten Finanzierung abgewiesen werden. Der Kläger hat eine Kopie der zwischen ihm und dem Verein Frauen helfen Frauen F. e.V. geschlossenen Vereinbarung vorgelegt. Je nach Personenkreis erfolge die Finanzierung der Betreuungskosten unterschiedlich. Bei Frauen aus dem Rechtskreis des SGB II arbeiteten die Betreuerinnen im Frauenhaus notwendigerweise mit den Mitarbeitern der Jobcenters zusammen, was die Vereinbarung in § 3 auch vorsehe. Die Betreuerinnen stellten zunächst die existenziellsten Bedürfnisse sicher und erbrächten die Eingliederungsarbeit, die sonst das Personal im Jobcenter erledigten müsste. Nur erbringe das Frauenhaus die speziellere Betreuung und naturgemäß diejenige, die die Frauen in dieser Notsituation zuerst bräuchten, nämlich psychische und physische Stabilisierung. Erst danach könne die Eingliederung in den Arbeitsmarkt angegangen werden. Insofern sei Betreuungsarbeit im Frauenhaus immer Vorbereitung auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Es sei deshalb zu begrüßen, dass der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 a.F. bzw. § 16a Nr. 3 n.F. SGB II psychosoziale Betreuung zulasse „zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit“. Bis zur Einführung dieser Vorschrift sei es unmöglich gewesen, von der Herkunftskommune Kostenerstattung zu verlangen, wodurch Tendenzen der Abschottung des Frauenhauses von auswärtigen Frauen sichtbar geworden seien. Misshandelte Frauen seien aber von der Natur der Sache her in größerer Entfernung vor dem Peiniger sicherer. Der Gesetzgeber habe die zuvor nicht geregelte Erstattung der Kosten im Frauenhaus - auch der Kosten der psychosozialen Betreuung - herbeiführen wollen, um den genannten Tendenzen Einhalt zu gebieten. Die Ausführungen des LSG Nordrhein-Westfalen seien praktikabel und überzeugend. Die nordrhein-westfälischen kommunalen Spitzenverbände hätten auf das Urteil ihres LSG reagiert, indem sie die dort ausgesprochene extensive Auslegung des § 16a SGB II empfohlen hätten. Solange keine andere bundesweit geltende Finanzierungsform gefunden werde, sei es verschiedenen Bundesländern unbenommen, andere Finanzierungsformen auf die Erhebung von Tagessätzen umzustellen, damit die dortigen kommunalen Träger ebenfalls Kostenerstattung verlangen könnten. Soweit bekannt, erfolge die Finanzierung in Bayern nur selten über Tagessätze, vielmehr über kommunale Zuschüsse. Solange dies in Bayern nicht geändert werde, hätten bayerische kommunale Träger Schwierigkeiten, Kostenerstattung über § 36a SGB II zu erhalten.
15 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2011 die Mitarbeiterin des Frauenhauses F., Frau S., als Zeugin zur Arbeitsweise des Frauenhauses F. allgemein sowie zu Art und Umfang der erbrachten Betreuungsleistungen zugunsten von Frau H. und ihrer Kinder vernommen. Bezüglich des Inhalts ihrer Aussage wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
18 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG), da das SG die Berufung zugelassen hat. Der Senat ist hieran gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn das SG hat die Beklagte zurecht verurteilt, die vom Kläger verauslagten Kosten für die Betreuung der Frau H. und ihrer Kinder im Frauenhaus F. in der Zeit vom 17. April bis 6. Juli 2007 in Höhe von insgesamt 8.283,87 EUR zu erstatten.
19 
Die Klage ist als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft. Bei einem Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern handelt es sich um einen sogenannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt. Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht erforderlich (vgl. BSGE 86, 166, 167 f. = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1; BSGE 92, 223 f. = SozR 3-2500 § 39 Nr. 1). Streitgegenstand ist vorliegend nur die Erstattung von Betreuungsleistungen, nicht von Kosten der Unterkunft und Heizung. Letztere hat der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht eingeklagt, sie sind auch inzwischen erstattet.
20 
Rechtsgrundlage für die Erstattungspflicht der Beklagten ist § 36a SGB II. Nach dieser Vorschrift ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus zu erstatten, wenn eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht sucht. Die Beteiligten sind kommunale Träger im Sinne dieser Vorschrift, die Beklagte ist der kommunale Träger am bisherigen Wohnort der Hilfebedürftigen, der Kläger ist durch die Aufnahme von Frau H. und ihrer Kinder in seinem Frauenhaus zuständiger kommunaler Träger geworden (§ 36 Satz 2 SGB II). Es war zwar auch im Zuständigkeitsbereich des Klägers eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 44b SGB II gebildet, an der Eigenschaft des Klägers als kommunaler Leistungsträger gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II und damit seiner Aktivlegitimation ändert dies jedoch nichts (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 44b Rdnr. 42).
21 
Wie auch die Beklagte inzwischen einräumt, steht der Umstand, dass Frau H. und ihre Kinder nach M. bereits in einem Frauenhaus in S. wohnten, bevor sie in das Frauenhaus F. zogen, der Erstattungspflicht der Beklagten dem Grunde nach nicht entgegen. Der Erstattungsanspruch des § 36a SGB II besteht auch, wenn durch einen Wechsel des Frauenhauses die Zuständigkeit eines anderen kommunalen Trägers begründet wird. Mit dem Wortlaut des „bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort“ im Sinne von § 36a SGB II ist der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort außerhalb eines Frauenhauses, vorliegend mithin die Wohnung der Familie H. in M. gemeint. Im Falle eines unmittelbaren Wechsels von einem Frauenhaus in ein in einem anderen Bezirk liegendes Frauenhaus wird nicht erneut „Zuflucht in ein Frauenhaus“ im Sinne von § 36a SGB II „gesucht“, vielmehr bleiben die betreffenden Personen in einem Frauenhaus, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des ersten Halbsatzes des § 36a SGB II erfüllt sind, wenn nur ein Wechsel des Ortes des Frauenhauses stattfindet. Es bleibt daher der kommunale Träger der Leistungen am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts vor der Verlegung des Aufenthaltsorts in ein Frauenhaus zur Erstattung der Leistungen auch dann verpflichtet, wenn Hilfebedürftige von einem Frauenhaus in ein anderes Frauenhaus wechseln und damit ein anderer Träger des (zweiten) Frauenhauses für die Leistungserbringung zuständig wird (so auch SG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juli 2008 - S 8 AS 4000/07 - ). Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck, denn nach der Gesetzesbegründung zu § 36a SGB II sollte durch die Regelung eine einseitige Kostenbelastung derjenigen kommunalen Träger nach dem SGB II vermieden werden, die ein Frauenhaus unterhalten, da die weit überwiegende Zahl der Frauenhausbewohnerinnen Leistungen nach dem SGB II erhalten können (vgl. BT-Drucks. 15/5607 S. 6). Die Vorschrift erschöpft sich nicht in einer reinen Kostenausgleichsregelung, sondern dient auch dem Schutz der leistungsberechtigten Frauen und ihrer Kinder. Indem sich die Aufnahme einer Frau aus einem anderen Zuständigkeitsbereich für die Betreibergemeinde weitgehend kostenneutral darstellt, wird die Bereitschaft, Frauen aus einer anderen Gemeinde aufzunehmen, erhöht (vgl. Schoch, LPK-SGB II, 4. Aufl., § 36a Rdnr. 3). Der mit der Norm verfolgte Zweck der Kostenentlastung von Trägern, die ein Frauenhaus betreiben, würde geradezu in sein Gegenteil verkehrt, wenn man den gewöhnlichen Aufenthalt, welcher in einem Frauenhaus vor Wechsel in ein anderes Frauenhaus begründet wird, als „Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinne des § 36a SGB II verstehen wollte, von wo aus eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht sucht. Die Beklagte ist daher grundsätzlich erstattungspflichtig.
22 
Die hier streitigen Betreuungskosten unterliegen der Erstattungspflicht nach § 36a SGB II. § 36a SGB II wurde eingefügt durch Art. 1 des Freibetrags-Neuregelungsgesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2407) und erhielt seine jetzige Fassung mit Wirkung ab 1. August 2006 durch Art. 1 Nr. 32 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706). In der Gesetzesbegründung hierzu wird ausgeführt, dass die Kostenerstattung Pflichtleistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II umfasst (BT-Drucks. 16/1410 S. 27). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in der vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2008 und damit hier maßgeblichen Fassung waren die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 SGB II zuständige Leistungsträger. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 SGB II in der vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bestimmte, dass zu den weiteren Leistungen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind, insbesondere die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen (Nr. 1), die Schuldnerberatung (Nr. 2), die psychosoziale Betreuung (Nr. 3) und die Suchtberatung (Nr. 4) gehören. Die Aufzählung der weiteren Leistungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II war, erkennbar durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“, nicht abschließend.
23 
Durch § 16a SGB II in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung (Art. 2 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008, BGBl. I S. 2917) sind die zuvor noch möglichen Leistungen zur Eingliederung deutlich eingeschränkt worden (vgl. Thie in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 16a Rdnr. 1). Aber auch die jetzt abschließend aufgezählten Leistungen sollen nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung eine ganzheitliche und umfassende Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit gewährleisten. Vor diesem Hintergrund ist eine enge Auslegung des Begriffs der psychosozialen Betreuung nicht geboten. Er umfasst nicht nur medizinisch indizierte psychiatrische oder psychotherapeutische Interventionen als Betreuung im engeren Sinne, sondern alle Maßnahmen, die zur psychischen und sozialen Stabilisierung des Betroffenen zu dienen bestimmt sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 2010, a.a.O.).
24 
Der Erstattungspflicht nach § 36a SGB II unterfallen damit die Leistungen, die in Erfüllung der sich aus § 16 Abs. 2 SGB II ergebenden Pflicht des kommunalen Trägers erbracht werden. Dies sind alle Leistungen, die für die Eingliederung des Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Entscheidend ist daher im Einzelfall, ob und in welchem Umfang die tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen für die Eingliederung der Frau ins Erwerbsleben erforderlich sind. Die Problematik, ob derartige Betreuungsleistungen zur Eingliederung ins Erwerbsleben auch dann erforderlich sind, wenn die Frau bereits erwerbstätig ist (vgl. Aubel in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2011, § 36a Rdnr. 13), stellt sich im vorliegenden Fall nicht; hierauf ist daher nicht weiter einzugehen. Wie bereits ausgeführt, kommt es auf die Frage, ob es sich um psychosoziale Betreuung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II im engeren Sinne handelt, oder ob es sich um anderweitige Betreuungsleistungen handelt, nicht an. Einer förmlichen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II bedarf es nicht. Maßgebend ist allein, dass es sich um Leistungen handelt, die - auch im Sinne einer psychischen und sozialen Stabilisierung der Betroffenen - dazu dienen, die Eingliederung des Betroffenen in das Erwerbsleben zu fördern (so ausführlich LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 2010, a.a.O).
25 
Diese Voraussetzungen erfüllen die im Frauenhaus F. erbrachten Betreuungsleistungen. Wie sich aus dem Schreiben der Frau H. betreuenden Zeugin S. vom 7. Januar 2009 sowie ihrer Aussage vor dem Senat ergibt, hatte der Mann von Frau H. aufgrund eines Gerichtstermins in S. wegen des Umgangsrechts mit den Kindern erneut ihren Aufenthaltsort herausgefunden und wieder gedroht, sie umzubringen, weshalb sie in das Frauenhaus F. flüchtete. Die lebensbedrohliche Situation, die bevorstehende Gerichtsverhandlung und die notwendigen Umzüge hätten Frau H. und die Kinder retraumatisiert und sehr belastet. Das ältere Kind habe schon wieder aus der Schule genommen werden müssen. Das primäre Ziel sei es gewesen, Frau H. und die Kinder zu schützen und zu stabilisieren. Bei Frau H. habe das Unterstützungsangebot folgendermaßen ausgesehen: Psychische Unterstützung in regelmäßigen Gesprächen mit traumatherapeutischem Hintergrund, Entlastung durch Unterstützung der Kinder, Unterstützung bei Anträgen und Ämtergängen, gemeinsame Regelung der finanziellen Situation, Hilfen bei Gerichtsterminen, Organisation der Kinderbetreuung, Hilfen bei der Wohnungssuche und der Organisation des Umzugs sowie Kontakte zum Arbeitsamt und Unterstützung bei der Arbeitssuche. Bei den Kindern habe es sich um Vermittlung der Schulkontakte, Planung und Organisation von geeigneten Fördermaßnahmen, Hausaufgabenhilfe, Betreuungsangebote, Kreativprogramme, Unterstützung bei der Freizeitgestaltung, psychische Unterstützung bei der Traumabewältigung, in Krisensituationen und nach Gerichtsterminen gehandelt. Vorliegend sei die Betreuung sehr intensiv gewesen, auch zeitmäßig. Nach knapp drei Monaten nach der Gerichtsverhandlung habe Frau H. mit ihren Kindern in eine eigene Wohnung ziehen können, das Frauenhaus habe Kontakte zu anderen Einrichtungen vermittelt, die ihr weiter behilflich bei der Stellensuche gewesen seien. Nach der Aussage von Frau S. wird im Frauenhaus ganzheitlich gearbeitet, wobei neben der Sicherheit der Frauen und Kinder auch die Gesundheit in psychischer und physischer Form sehr wichtig sei. Hierzu gehöre auch das Stärken des Selbstvertrauens und des Selbstbewusstseins, wozu in hohem Maße auch die Fähigkeit beitrage, einer Beschäftigung nachgehen und sich den Lebensunterhalt selbst verdienen zu können. Ein wichtiger Bestandteil der Arbeit sei es daher, mit der Frauen daran zu arbeiten - wenn die Grundvoraussetzungen erst einmal geschaffen seien - eine Beschäftigung zu finden. Daher würden sehr enge Kontakte zum Jobcenter gehalten, Frauen in Sprachkurse vermittelt, es werde gemeinsam überlegt mit den Frauen, welche Fähigkeiten sie haben und für welche Arbeit sie sich interessieren könnten, es würden Bewerbungen mit ihnen geschrieben, sie würden auf Vorstellungsgespräche vorbereitet, über Ausbildungsmöglichkeiten informiert, darüber informiert, wo sie Arbeitsangebote suchen könnten, Beschäftigungen vermittelt und es werde Kontakt zu Arbeitgebern von den Bewohnerinnen gehalten. Es bestünden Absprachen mit dem Jobcenter, dass die Frauen sehr schnell eine Einladung erhielten und in Fällen, in denen eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen werde, sei dort enthalten, dass die Frauen im Frauenhaus psychosozial betreut würden.
26 
Nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat insbesondere aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Zeugin der Überzeugung, dass die im Frauenhaus F. für Frau H. und ihre Kinder erbrachten Leistungen auch der Eingliederung in das Erwerbsleben dienen und insoweit Betreuungsleistungen im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II sind. Das SG hat insoweit bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass an eine Eingliederung in das Erwerbsleben überhaupt erst gedacht werden kann. Wie sich aus den Angaben der Zeugin klar ergibt, ist bei dem ganzheitlichen Konzept des Frauenhauses F. neben dem Schutz der Bewohnerinnen und ihrer Kinder Ziel auch die Vorbereitung auf die Zeit nach dem Aufenthalt im Frauenhaus. Derartige Betreuungsleistungen waren hier aufgrund der konkreten Situation von Frau H. geboten und sind auch erbracht worden. Schließlich gehören auch die Kinderbetreuungskosten zu den Leistungen, die zur Eingliederung in das Erwerbsleben dienen. Entsprechende Leistungen sind als Eingliederungsleistungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II ausdrücklich aufgeführt. Auch insoweit hat das SG zurecht darauf hingewiesen, dass die dauerhafte Eingliederung einer alleinerziehenden Mutter in das Erwerbsleben ohne Betreuung und ggf. psychische und soziale Stabilisierung ihrer Kinder regelmäßig nicht möglich ist. Durch die Betreuung der gesamten Familie von Frau H. werden daher auch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - Frau H. selbst - beseitigt oder vermindert.
27 
Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bezifferung der Forderung bestehen nicht, auch die Beklagte hat Einwendungen hinsichtlich der Höhe des geforderten Tagessatzes ausdrücklich nicht geltend gemacht.
28 
Der vom SG zugesprochene Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB (vgl. BSG SozR 4-7610 § 291 Nr. 3 = BSGE 96, 133).
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
30 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Gründe

 
17 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
18 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG), da das SG die Berufung zugelassen hat. Der Senat ist hieran gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn das SG hat die Beklagte zurecht verurteilt, die vom Kläger verauslagten Kosten für die Betreuung der Frau H. und ihrer Kinder im Frauenhaus F. in der Zeit vom 17. April bis 6. Juli 2007 in Höhe von insgesamt 8.283,87 EUR zu erstatten.
19 
Die Klage ist als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft. Bei einem Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern handelt es sich um einen sogenannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt. Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht erforderlich (vgl. BSGE 86, 166, 167 f. = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1; BSGE 92, 223 f. = SozR 3-2500 § 39 Nr. 1). Streitgegenstand ist vorliegend nur die Erstattung von Betreuungsleistungen, nicht von Kosten der Unterkunft und Heizung. Letztere hat der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht eingeklagt, sie sind auch inzwischen erstattet.
20 
Rechtsgrundlage für die Erstattungspflicht der Beklagten ist § 36a SGB II. Nach dieser Vorschrift ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus zu erstatten, wenn eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht sucht. Die Beteiligten sind kommunale Träger im Sinne dieser Vorschrift, die Beklagte ist der kommunale Träger am bisherigen Wohnort der Hilfebedürftigen, der Kläger ist durch die Aufnahme von Frau H. und ihrer Kinder in seinem Frauenhaus zuständiger kommunaler Träger geworden (§ 36 Satz 2 SGB II). Es war zwar auch im Zuständigkeitsbereich des Klägers eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 44b SGB II gebildet, an der Eigenschaft des Klägers als kommunaler Leistungsträger gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II und damit seiner Aktivlegitimation ändert dies jedoch nichts (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 44b Rdnr. 42).
21 
Wie auch die Beklagte inzwischen einräumt, steht der Umstand, dass Frau H. und ihre Kinder nach M. bereits in einem Frauenhaus in S. wohnten, bevor sie in das Frauenhaus F. zogen, der Erstattungspflicht der Beklagten dem Grunde nach nicht entgegen. Der Erstattungsanspruch des § 36a SGB II besteht auch, wenn durch einen Wechsel des Frauenhauses die Zuständigkeit eines anderen kommunalen Trägers begründet wird. Mit dem Wortlaut des „bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort“ im Sinne von § 36a SGB II ist der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort außerhalb eines Frauenhauses, vorliegend mithin die Wohnung der Familie H. in M. gemeint. Im Falle eines unmittelbaren Wechsels von einem Frauenhaus in ein in einem anderen Bezirk liegendes Frauenhaus wird nicht erneut „Zuflucht in ein Frauenhaus“ im Sinne von § 36a SGB II „gesucht“, vielmehr bleiben die betreffenden Personen in einem Frauenhaus, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des ersten Halbsatzes des § 36a SGB II erfüllt sind, wenn nur ein Wechsel des Ortes des Frauenhauses stattfindet. Es bleibt daher der kommunale Träger der Leistungen am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts vor der Verlegung des Aufenthaltsorts in ein Frauenhaus zur Erstattung der Leistungen auch dann verpflichtet, wenn Hilfebedürftige von einem Frauenhaus in ein anderes Frauenhaus wechseln und damit ein anderer Träger des (zweiten) Frauenhauses für die Leistungserbringung zuständig wird (so auch SG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juli 2008 - S 8 AS 4000/07 - ). Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck, denn nach der Gesetzesbegründung zu § 36a SGB II sollte durch die Regelung eine einseitige Kostenbelastung derjenigen kommunalen Träger nach dem SGB II vermieden werden, die ein Frauenhaus unterhalten, da die weit überwiegende Zahl der Frauenhausbewohnerinnen Leistungen nach dem SGB II erhalten können (vgl. BT-Drucks. 15/5607 S. 6). Die Vorschrift erschöpft sich nicht in einer reinen Kostenausgleichsregelung, sondern dient auch dem Schutz der leistungsberechtigten Frauen und ihrer Kinder. Indem sich die Aufnahme einer Frau aus einem anderen Zuständigkeitsbereich für die Betreibergemeinde weitgehend kostenneutral darstellt, wird die Bereitschaft, Frauen aus einer anderen Gemeinde aufzunehmen, erhöht (vgl. Schoch, LPK-SGB II, 4. Aufl., § 36a Rdnr. 3). Der mit der Norm verfolgte Zweck der Kostenentlastung von Trägern, die ein Frauenhaus betreiben, würde geradezu in sein Gegenteil verkehrt, wenn man den gewöhnlichen Aufenthalt, welcher in einem Frauenhaus vor Wechsel in ein anderes Frauenhaus begründet wird, als „Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinne des § 36a SGB II verstehen wollte, von wo aus eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht sucht. Die Beklagte ist daher grundsätzlich erstattungspflichtig.
22 
Die hier streitigen Betreuungskosten unterliegen der Erstattungspflicht nach § 36a SGB II. § 36a SGB II wurde eingefügt durch Art. 1 des Freibetrags-Neuregelungsgesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2407) und erhielt seine jetzige Fassung mit Wirkung ab 1. August 2006 durch Art. 1 Nr. 32 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706). In der Gesetzesbegründung hierzu wird ausgeführt, dass die Kostenerstattung Pflichtleistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II umfasst (BT-Drucks. 16/1410 S. 27). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in der vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2008 und damit hier maßgeblichen Fassung waren die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 SGB II zuständige Leistungsträger. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 SGB II in der vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bestimmte, dass zu den weiteren Leistungen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind, insbesondere die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen (Nr. 1), die Schuldnerberatung (Nr. 2), die psychosoziale Betreuung (Nr. 3) und die Suchtberatung (Nr. 4) gehören. Die Aufzählung der weiteren Leistungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II war, erkennbar durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“, nicht abschließend.
23 
Durch § 16a SGB II in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung (Art. 2 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008, BGBl. I S. 2917) sind die zuvor noch möglichen Leistungen zur Eingliederung deutlich eingeschränkt worden (vgl. Thie in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 16a Rdnr. 1). Aber auch die jetzt abschließend aufgezählten Leistungen sollen nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung eine ganzheitliche und umfassende Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit gewährleisten. Vor diesem Hintergrund ist eine enge Auslegung des Begriffs der psychosozialen Betreuung nicht geboten. Er umfasst nicht nur medizinisch indizierte psychiatrische oder psychotherapeutische Interventionen als Betreuung im engeren Sinne, sondern alle Maßnahmen, die zur psychischen und sozialen Stabilisierung des Betroffenen zu dienen bestimmt sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 2010, a.a.O.).
24 
Der Erstattungspflicht nach § 36a SGB II unterfallen damit die Leistungen, die in Erfüllung der sich aus § 16 Abs. 2 SGB II ergebenden Pflicht des kommunalen Trägers erbracht werden. Dies sind alle Leistungen, die für die Eingliederung des Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Entscheidend ist daher im Einzelfall, ob und in welchem Umfang die tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen für die Eingliederung der Frau ins Erwerbsleben erforderlich sind. Die Problematik, ob derartige Betreuungsleistungen zur Eingliederung ins Erwerbsleben auch dann erforderlich sind, wenn die Frau bereits erwerbstätig ist (vgl. Aubel in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2011, § 36a Rdnr. 13), stellt sich im vorliegenden Fall nicht; hierauf ist daher nicht weiter einzugehen. Wie bereits ausgeführt, kommt es auf die Frage, ob es sich um psychosoziale Betreuung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II im engeren Sinne handelt, oder ob es sich um anderweitige Betreuungsleistungen handelt, nicht an. Einer förmlichen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II bedarf es nicht. Maßgebend ist allein, dass es sich um Leistungen handelt, die - auch im Sinne einer psychischen und sozialen Stabilisierung der Betroffenen - dazu dienen, die Eingliederung des Betroffenen in das Erwerbsleben zu fördern (so ausführlich LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 2010, a.a.O).
25 
Diese Voraussetzungen erfüllen die im Frauenhaus F. erbrachten Betreuungsleistungen. Wie sich aus dem Schreiben der Frau H. betreuenden Zeugin S. vom 7. Januar 2009 sowie ihrer Aussage vor dem Senat ergibt, hatte der Mann von Frau H. aufgrund eines Gerichtstermins in S. wegen des Umgangsrechts mit den Kindern erneut ihren Aufenthaltsort herausgefunden und wieder gedroht, sie umzubringen, weshalb sie in das Frauenhaus F. flüchtete. Die lebensbedrohliche Situation, die bevorstehende Gerichtsverhandlung und die notwendigen Umzüge hätten Frau H. und die Kinder retraumatisiert und sehr belastet. Das ältere Kind habe schon wieder aus der Schule genommen werden müssen. Das primäre Ziel sei es gewesen, Frau H. und die Kinder zu schützen und zu stabilisieren. Bei Frau H. habe das Unterstützungsangebot folgendermaßen ausgesehen: Psychische Unterstützung in regelmäßigen Gesprächen mit traumatherapeutischem Hintergrund, Entlastung durch Unterstützung der Kinder, Unterstützung bei Anträgen und Ämtergängen, gemeinsame Regelung der finanziellen Situation, Hilfen bei Gerichtsterminen, Organisation der Kinderbetreuung, Hilfen bei der Wohnungssuche und der Organisation des Umzugs sowie Kontakte zum Arbeitsamt und Unterstützung bei der Arbeitssuche. Bei den Kindern habe es sich um Vermittlung der Schulkontakte, Planung und Organisation von geeigneten Fördermaßnahmen, Hausaufgabenhilfe, Betreuungsangebote, Kreativprogramme, Unterstützung bei der Freizeitgestaltung, psychische Unterstützung bei der Traumabewältigung, in Krisensituationen und nach Gerichtsterminen gehandelt. Vorliegend sei die Betreuung sehr intensiv gewesen, auch zeitmäßig. Nach knapp drei Monaten nach der Gerichtsverhandlung habe Frau H. mit ihren Kindern in eine eigene Wohnung ziehen können, das Frauenhaus habe Kontakte zu anderen Einrichtungen vermittelt, die ihr weiter behilflich bei der Stellensuche gewesen seien. Nach der Aussage von Frau S. wird im Frauenhaus ganzheitlich gearbeitet, wobei neben der Sicherheit der Frauen und Kinder auch die Gesundheit in psychischer und physischer Form sehr wichtig sei. Hierzu gehöre auch das Stärken des Selbstvertrauens und des Selbstbewusstseins, wozu in hohem Maße auch die Fähigkeit beitrage, einer Beschäftigung nachgehen und sich den Lebensunterhalt selbst verdienen zu können. Ein wichtiger Bestandteil der Arbeit sei es daher, mit der Frauen daran zu arbeiten - wenn die Grundvoraussetzungen erst einmal geschaffen seien - eine Beschäftigung zu finden. Daher würden sehr enge Kontakte zum Jobcenter gehalten, Frauen in Sprachkurse vermittelt, es werde gemeinsam überlegt mit den Frauen, welche Fähigkeiten sie haben und für welche Arbeit sie sich interessieren könnten, es würden Bewerbungen mit ihnen geschrieben, sie würden auf Vorstellungsgespräche vorbereitet, über Ausbildungsmöglichkeiten informiert, darüber informiert, wo sie Arbeitsangebote suchen könnten, Beschäftigungen vermittelt und es werde Kontakt zu Arbeitgebern von den Bewohnerinnen gehalten. Es bestünden Absprachen mit dem Jobcenter, dass die Frauen sehr schnell eine Einladung erhielten und in Fällen, in denen eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen werde, sei dort enthalten, dass die Frauen im Frauenhaus psychosozial betreut würden.
26 
Nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat insbesondere aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Zeugin der Überzeugung, dass die im Frauenhaus F. für Frau H. und ihre Kinder erbrachten Leistungen auch der Eingliederung in das Erwerbsleben dienen und insoweit Betreuungsleistungen im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II sind. Das SG hat insoweit bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass an eine Eingliederung in das Erwerbsleben überhaupt erst gedacht werden kann. Wie sich aus den Angaben der Zeugin klar ergibt, ist bei dem ganzheitlichen Konzept des Frauenhauses F. neben dem Schutz der Bewohnerinnen und ihrer Kinder Ziel auch die Vorbereitung auf die Zeit nach dem Aufenthalt im Frauenhaus. Derartige Betreuungsleistungen waren hier aufgrund der konkreten Situation von Frau H. geboten und sind auch erbracht worden. Schließlich gehören auch die Kinderbetreuungskosten zu den Leistungen, die zur Eingliederung in das Erwerbsleben dienen. Entsprechende Leistungen sind als Eingliederungsleistungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II ausdrücklich aufgeführt. Auch insoweit hat das SG zurecht darauf hingewiesen, dass die dauerhafte Eingliederung einer alleinerziehenden Mutter in das Erwerbsleben ohne Betreuung und ggf. psychische und soziale Stabilisierung ihrer Kinder regelmäßig nicht möglich ist. Durch die Betreuung der gesamten Familie von Frau H. werden daher auch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - Frau H. selbst - beseitigt oder vermindert.
27 
Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bezifferung der Forderung bestehen nicht, auch die Beklagte hat Einwendungen hinsichtlich der Höhe des geforderten Tagessatzes ausdrücklich nicht geltend gemacht.
28 
Der vom SG zugesprochene Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB (vgl. BSG SozR 4-7610 § 291 Nr. 3 = BSGE 96, 133).
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
30 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 08/11/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Juni 2015 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2015 r
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.

(1) Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minderjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum beanspruchen, ist der jeweilige Träger an dem Ort zuständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Für nicht erwerbsfähige Personen, deren Leistungsberechtigung sich aus § 7 Absatz 2 Satz 3 ergibt, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch der Träger zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Ist die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort nicht zu nehmen, kann eine Zuständigkeit der Träger in diesem Gebiet für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch nicht begründet werden; im Übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach § 29 Absatz 6 der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer kommunaler Träger nach den Absätzen 1 oder 2 zuständig ist oder wäre.

Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

1.
die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2.
die Schuldnerberatung,
3.
die psychosoziale Betreuung,
4.
die Suchtberatung.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern

1.
für die Dauer des Erstattungszeitraumes und
2.
für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

1.
die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2.
die Schuldnerberatung,
3.
die psychosoziale Betreuung,
4.
die Suchtberatung.

Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

1.
die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2.
die Schuldnerberatung,
3.
die psychosoziale Betreuung,
4.
die Suchtberatung.

Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.

(1) Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minderjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum beanspruchen, ist der jeweilige Träger an dem Ort zuständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Für nicht erwerbsfähige Personen, deren Leistungsberechtigung sich aus § 7 Absatz 2 Satz 3 ergibt, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch der Träger zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Ist die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort nicht zu nehmen, kann eine Zuständigkeit der Träger in diesem Gebiet für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch nicht begründet werden; im Übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach § 29 Absatz 6 der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer kommunaler Träger nach den Absätzen 1 oder 2 zuständig ist oder wäre.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

1.
die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2.
die Schuldnerberatung,
3.
die psychosoziale Betreuung,
4.
die Suchtberatung.

Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.

(1) Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minderjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum beanspruchen, ist der jeweilige Träger an dem Ort zuständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Für nicht erwerbsfähige Personen, deren Leistungsberechtigung sich aus § 7 Absatz 2 Satz 3 ergibt, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch der Träger zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Ist die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort nicht zu nehmen, kann eine Zuständigkeit der Träger in diesem Gebiet für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch nicht begründet werden; im Übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach § 29 Absatz 6 der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer kommunaler Träger nach den Absätzen 1 oder 2 zuständig ist oder wäre.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

1.
die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2.
die Schuldnerberatung,
3.
die psychosoziale Betreuung,
4.
die Suchtberatung.

Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.