Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Jan. 2016 - L 8 U 977/15

published on 29/01/2016 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Jan. 2016 - L 8 U 977/15
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 24.02.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist zuletzt noch streitig, ob das geltend gemachte Ereignis am 24.08.2012 als Arbeitsunfall der Klägerin festzustellen ist.
Die 1959 geborene Klägerin absolvierte im Jahr 2012 beim Arbeitgeber „D. Dienste S. e.V.“ eine Ausbildung zur examinierten Altenpflegerin.
Nach Angaben der Klägerin (Unfallanzeige der Klägerin vom 28.11.2012 bei der Beklagten) sei es ihr am 24.08.2012 während der Grundpflege einer Bewohnerin „in den Rücken gefahren“. Eine eingenommene Schmerztablette habe nicht gewirkt, weshalb sie in der Frühstückspause den Arzt aufgesucht habe, wo ihr eine Spritze verabreicht worden sei. Danach habe sie die Arbeit wieder aufgenommen. Als Auszubildende habe sie Bedenken gehabt, sich krankschreiben zu lassen. An diesem Tag habe sie eine korpulente Bewohnerin zur Toilette begleitet. Als der Rollator der Bewohnerin weggerutscht sei und die Bewohnerin nach vorne zu fallen gedroht habe, habe sie die Bewohnerin um ihre Taille gefasst und sich in einer Drehung mit dem Rücken zur Wand gelehnt, sei in die Knie gegangen und habe sich die Bewohnerin auf ihren rechten Oberschenkel gesetzt.
Die in ein Feststellungsverfahren eingetretene Beklagte übersandte der Klägerin ihren Fragebogenvordruck, in dem die Klägerin unter dem 28.02.2013 diesen Vorgang bei der Begleitung der ca. 80 kg schweren Person zur Toilette als Unfallhergang und Ursache ihrer Rückenbeschwerden angab. Zuvor habe sie keine Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule gehabt.
Der von der Beklagten angehörte Internist Dr. St. teilte in seinem Bericht vom 23.03.2013 mit, die Klägerin seit Jahren als Hausarzt zu betreuen. Er habe sie erstmals am 24.08.2012 – zu unterstellen wegen Rückenbeschwerden – behandelt und als Befund eine Sakralgie links über dem Iliosakralgelenk erhoben. Ein Unfallgeschehen mit Auffangen eines Patienten sei von der Klägerin erstmals am 11.09.2012 ihm gegenüber angegeben worden unter Bezugnahme auf einen Unfall am „24.09.2012“ – gemeint wohl 24.08.2012. Es sei unklar, ob die Beschwerden erst seit dem Auffangen des Patienten eingetreten seien. Beigefügt war der Arztbrief des Orthopäden Dr. M. vom 17.09.2012 über die am 04.09.2012 durchgeführte Computertomographie, die einen rechtsseitigen Prolaps bei L5/S1 ergeben habe (radiologischer Befundbericht von PD Dr. Z. vom 05.09.2012). Weiter war der Arztbrief von Dr. M. vom 24.09.2012 beigefügt, wonach die Klägerin bei Dr. M. über einen zunächst bei der Arbeit mehr oder weniger spontan aufgetretenen Hexenschuss rechts berichtet habe, der auf zweimalige Infiltration bei Dr. St. besser geworden sei. Dann habe sie einem Patienten beim Toilettengang geholfen, der beim Lösen des Rollators ausgeglitten und von der Klägerin gestützt worden sei, weshalb es zu den akuten Schmerzen gekommen sei.
In seinem Bericht an die Beklagte vom 01.03.2013 teilte der Orthopäde Dr. M. mit, die Klägerin am 30.08.2012 behandelt zu haben. Sie habe damals berichtet, am 24.08.2012 akute Gesäßschmerzen rechts entwickelt zu haben, die auf eine Spritze beim Hausarzt zunächst besser geworden seien. Die Beschwerden hätten sich im Anschluss aber wieder verschlechtert mit Ausstrahlung bis zum rechten Fuß. Das angeschuldigte Unfallereignis sei in seinen Aufzeichnungen nicht dokumentiert.
Von der Krankenkasse der Klägerin holte die Beklagte die Auskunft und ein Vorerkrankungsverzeichnis der D. vom 28.03.2013 ein, wonach Arbeitsunfähigkeit ab 25.08.2012 bis 21.02.2013 bestanden habe und Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen Wirbelsäulenbeschwerden vor dem 24.08.2012 nicht dokumentiert waren.
In seiner beratungsärztliche Stellungnahme vom 22.04.2013 verneinte Dr. K. eine Kausalität zwischen dem geltend gemachten Ereignis und dem diagnostizierten Bandscheibenvorfall. Es sei von einem willentlich in Gang gesetzten, von keiner Fehlgängigkeit unterbrochenen Geschehensablauf auszugehen, der eine Fehlbelastung mit Schädigung von Muskulatur oder Skelettsystem ausschließe. Dafür sprächen auch die fachorthopädisch berichteten vorbestehenden hexenschussartigen Beschwerden wie auch der computertomographische Befund über einen Bandscheibenprolaps ohne nachweisliche Begleitschäden. Ein isolierter Bandscheibenvorfall sei kein verletzungsspezifischer Befund.
Mit Bescheid vom 15.05.2013 stellte die Beklagte fest, das Ereignis vom 24.08.2012 sei kein Arbeitsunfall. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch (Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 03.06.2013) mit der Begründung, altersbedingte Verschleißerscheinungen seien nicht bekannt, jedenfalls lägen keine erhebliche Vorschäden vor, weshalb Auslöser des Bandscheibenvorfalls der heftige Sturz der ca. 100 kg wiegenden, weit übergewichtigen Bewohnerin gewesen sei, holte die Beklagten die ergänzende Stellungnahme von Dr. K. vom 01.07.2013 ein. Dieser verwies darauf, dass nach der unfallmedizinischen Literatur Hebevorgänge mit plötzlicher und unerwarteter Krafteinwirkung zunächst zu Frakturschädigungen im Deckplattenbereich führten, Faserringverletzungen oder Bandscheibenvorfälle würden dadurch nicht erzeugt. Begleitschäden seien außerdem im konkreten Fall nicht belegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
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Danach gelangte das Schreiben der Arbeitgeberin vom 19.09.2013 zu den Akten der Beklagten, der eine Arbeitgeber-Unfallanzeige vom September 2013 beigefügt war, in der auf die ebenfalls beigefügte Aktennotiz vom 16.09.2013 über eine Besprechung unter Teilnahme von Vorstandsmitgliedern, der Pflegedienstleiterin sowie der Wohnbereichsleiterin E. und der Pflegekraft H. Bezug genommen wurde. Danach habe die Klägerin bereits am 21.08.2012 gegenüber der Pflegefachkraft Schmerzen im Rücken angegeben, habe aber zunächst weitergearbeitet. In der Frühstückspause sei sie mit Genehmigung der Wohnbereichsleiterin zu ihrem Hausarzt Dr. St. gegangen. Nach ihrer Rückkehr vom Arzt, von dem sie eine Spritze bekommen haben soll, habe sie sich als arbeitsfähig erklärt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe ihr der Arzt nicht ausgestellt, da er ihren Angaben zufolge gemeint habe, die Spritze genüge. An den Folgetagen Mittwoch und Donnerstag den 22. und 23. August habe die Klägerin normal gearbeitet. Am Samstag den 25.08.2012 habe die Klägerin die Arbeit unterbrochen, weil sie starke Schmerzen gehabt habe. Einen Vorfall, mit dem Versuch eine fallende Patientin aufzufangen, habe sie zu diesem Zeitpunkt nicht erwähnt.
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Die Klägerin erhob am 04.10.2013 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) mit dem Begehren, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 30 v.H. zu zahlen. Das SG holte von Dr. B. das orthopädische Gutachten vom 05.09.2014 ein. Dieser führte aus, es seien keine Gesundheitsstörungen mehr festzustellen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Folgen des Ereignisses vom 24.08.2012 seien, weder im Sinne der Entstehung noch im Sinne der Verschlimmerung. Die Klägerin habe vor dem angeschuldigten Ereignis bereits eine Schmerzsymptomatik entwickelt, die nach der Akutbehandlung mit Injektionen zurückgegangen sei und sich durch den Vorfall erneut aktualisiert habe. Der Ereignisablauf sei ungeeignet gewesen zur Auslösung eines traumatischen Bandscheibenvorfalls. Der klinische Verlauf sei ebenfalls nicht typisch für eine traumatische Bandscheibenschädigung, eine radikuläre Symptomatik sei primär nicht hinlänglich belegt. Ebenso untypisch sei ein plateauartig längerfristig anhaltender Schmerzverlauf. Bereits im Januar 2012, also sieben Monate vor dem Ereignis, sei eine Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule durchgeführt worden, was zu einem gleichartigen Befund einer Osteochondrosen intervertebralis bei L5/S1 wie bei seinem anlässlich der Begutachtung erhobenen radiologischen Befund geführt habe.
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Mit Gerichtsbescheid vom 24.02.2015 wies das SG die Klage ab.
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Die Klägerin hat am 16.03.2015 Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt. Sie führt zur Begründung aus, der unstreitig im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erlittene Bandscheibenvorfall sei ausschließlich bzw. zumindest überwiegend auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen. Bestritten werde, dass andere berufsunabhängige Umstände ursächlich seien. Erhebliche Vorschäden hätten nicht vorgelegen, daher sei es auch höchst unwahrscheinlich, dass derselbe Körperschaden auch bei einer anderen alltäglichen Tätigkeit hätte eintreten können. Soweit der Sachverständige Dr. B. von einer vollbeweislich gesicherten degenerativen Schadensanlage ausgehe, müsse dies bezweifelt werden. Er habe zum Vergleich nur Papierausdrucke der Röntgenbilder von Dr. M. und diese noch in selbst eingeräumter eingeschränkter Aufnahmequalität heranziehen können. Dr. Z. habe dahingegen eine unauffällige Bandscheibe L3/L4 und L4/L5 diagnostiziert. Eine deutliche Spondylarthrose in den Segmenten L4/5 und L5/S1 seien von ihm nicht angegeben worden. Auch habe Dr. Z. in Abweichung zu Dr. B. den Bandscheibenvorfall bei L5/S1 mit weiteren Einschränkungen beschrieben. Darüber bestünden Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen Dr. B. , da er Rückschlüsse aus rein tatsächlichen Vorgängen unter Auswertung der Angaben der Klägerin ziehe, was nicht in sein Fachgebiet falle, sondern allenfalls Aufgabe des Gerichts wäre. Das Gutachten sei daher unbrauchbar, weshalb eine neue Begutachtung beantragt werde. Außerdem sei nach dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 10.03.2015 – L 9 U 4750/12 – eine anlagebedingte Vorschädigung des verletzten Kniegelenks wegen der beschwerdefreien Tätigkeit als Elektriker als nicht so gravierend eingestuft worden, dass auch jedes andere alltäglich Ereignis eine derart schwerwiegende Schädigung, die als Unfallfolge geltend gemacht worden sei, habe auslösen können.
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Die Klägerin beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 24.02.2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.09.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Vorfall vom 24.08.2012 als Arbeitsunfall festzustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie bezieht sich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. B. . Dessen Röntgenbefund stehe nicht im Widerspruch zu der Befundbeschreibung von Dr. Z. , der mit Einengung des Neuroforamens eine Spondylarthrose im Sinne einer degenerativen Veränderung beschreibe. Der Hinweis auf die Entscheidung des neunten Senats des LSG Baden-Württemberg führe nicht weiter, da es sich hierbei um eine Entscheidung in der Vielzahl der sonstigen Entscheidungen mit der immer wieder durchzuführenden Abgrenzung zwischen zurechenbarem unfallbedingtem Gesundheitserstschaden und Vorschaden handele bei sich widersprechender Gutachtenlage. Vorliegend sei die Gutachterbewertung einheitlich.
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Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 09.10.2015 hat der Bevollmächtigte der Klägerin erklärt, Verletztenrente werde nicht mehr weiter verfolgt. Einen ausdrücklichen Befangenheitsantrag gegen Dr. B. stelle er nicht, sein Vorbringen sei als Beitrag zur Beweiswürdigung zu verstehen. Im Übrigen wird auf die Niederschrift vom 09.10.2015 Bezug genommen.
20 
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des SG beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Auf diese Unterlagen und auf die vor dem Senat angefallene Akte im Berufungsverfahren wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, jedoch nicht begründet.
22 
Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 15.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.09.2013, mit denen die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 24.08.2012 als Arbeitsunfall abgelehnt hat. Soweit die Beklagte in den Gründen des Bescheids ausführt, mangels Arbeitsunfall könnten auch keine Leistungen erbracht werden, ist dies lediglich ein Hinweis auf die Rechtsfolgen, dem keine Regelungswirkung zukommt. Über den anfangs noch von der Klägerin verfolgten Rentenanspruch ist daher rechtsbehelfsfähig nicht von der Beklagten entschieden worden, weshalb der Klägerbevollmächtigte im Termin zur Sach- und Rechtslage am 09.10.2015 auf richterlichen Hinweis insoweit die Klage zurückgenommen hat.
23 
Die mit der Berufung weiterverfolgte Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGG statthaft. Gegen die Ablehnung der Anerkennung eines Arbeitsunfalles kann mit der Anfechtungsklage i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 1 SGG vorgegangen werden und die darüber hinausgehende positive Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles kann mit der Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG oder nach Wahl des Versicherten auch mit der Verpflichtungsklage (vgl. BSG 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R, BSGE 108, 274 und BSG 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R) verfolgt werden. Die Voraussetzungen einer Verpflichtungsklage mit anfechtbarem Verwaltungsakt und durchgeführtem Widerspruchsverfahren liegen vor, denn die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid die Feststellung eines Arbeitsunfalles abgelehnt, wie dargelegt.
24 
Ein Anspruch auf Feststellung des geltend gemachten Ereignisse als Arbeitsunfall steht der Klägerin jedoch nicht zu.
25 
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R). Insoweit gilt ebenso wie für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (BSG Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 31, insbesondere zur Unfallkausalität).
26 
Ebenso wie das SG geht der Senat davon aus, dass die Klägerin bei dem geltend gemachten Vorfall die Heimbewohnerin zunächst um die Taille gefasst hatte, um einen drohenden Sturz zu verhindern, sich dann in einer Drehbewegung mit dem Rücken zur Wand abstützte, in die Knie ging und das Gewicht der Heimbewohnerin hierbei auf den rechten bzw. beide (Angabe bei Dr. B. ) Oberschenkel verlagerte. Bei diesem Bewegungsablauf traten Rückenschmerzen auf, die einem später diagnostizierten Bandscheibenvorfall im Lendenwirbelkörpersegment L5/S1 zuzurechnen sind.
27 
Ein für den Senat ersichtlicher Gesundheitserstschaden ist durch diese vom Senat festgestellten Einwirkungen nicht verursacht worden. Gesundheitserstschaden ist grundsätzlich jeder regelwidrige körperliche, geistige oder seelische Zustand, der unmittelbar durch die (von außen kommende, zeitlich begrenzte) Einwirkung rechtlich wesentlich verursacht wurde, die selbst rechtlich wesentlich durch die Verrichtung der versicherten Tätigkeit verursacht wurde. Von diesem zum Tatbestand des Arbeitsunfalls gehörenden Primärschaden sind diejenigen Gesundheitsschäden zu unterscheiden, die rechtlich wesentlich erst durch den Erstschaden verursacht (unmittelbare Unfallfolgen) sind (BSG Urt. v. 15.05.2012 - B 2 U 16/11 R -, juris, Rnr. 19) oder sich in der Folge gegebenenfalls unter Hinzutreten weiterer Bedingungen entwickeln oder der versicherten Tätigkeit aufgrund Spezialvorschriften (z.B. § 11 SGB VII, vgl. BSG Urteil vom 15.05.2012, a.a.O.) zuzurechnen sind (mittelbare Unfallfolgen). Das Vorliegen von Unfallfolgen gleich welcher Art ist keine Tatbestandsvoraussetzung des Arbeitsunfalls. Der den Gesundheitserstschaden begründende regelwidrige physische oder psychische Zustand entspricht nach herrschender Meinung dem allgemeinen Krankheitsbegriff (vgl. BSG Urt. vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R -, a.a.O. Rn. 21, 22; Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rn. 20), was angesichts der zahlreichen in Betracht kommenden Erkrankungen und möglicher Schulenstreite in der Medizin eine sichere und nachvollziehbare Diagnosestellung unter Verwendung der üblichen Diagnose-Manuale voraussetzt (BSG, a.a.O.; Senatsurteil vom 17.05.2013 – L 8 U 2652/12 –, juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de zur psychischen Erkrankung).
28 
Der Gesundheitserstschaden setzt, wie dargelegt, keine Dauerschädigung oder Gesundheitsschäden von erheblichem Gewicht oder mit notwendiger Behandlungsbedürftigkeit voraus. Auch Bagatellverletzungen (z.B. „blauer Fleck“) sind regelwidrige Gesundheitszustände, die zwar einen Arbeitsunfall begründen, aber zumeist keine Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auslösen. Maßgebend ist aber eine substantielle somatische oder psychische Verletzung im Sinne einer Regelwidrigkeit, die einen pathologischen Zustand herbeiführt, was nicht gleichzusetzen ist mit regelhaft ablaufenden physiologisch-biologischen belastenden körperlich oder seelischen Prozessen. Aufgetretene Schmerzen allein rechtfertigen daher nach der Rechtsprechung des Senats die Anerkennung eines Arbeitsunfalles noch nicht (Beschluss vom 29.07.2014 - L 8 U 1447/13 -; Urteil vom 19.12.2014 – L 8 U 1906/14 –, beide nicht veröffentlicht), da Schmerz als zunächst normale körperliche Reaktion auf eine Körpereinwirkung ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte noch nicht zwingend auch den Eintritt einer substanziellen Läsion am Körper belegt.
29 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat keinen Gesundheitserstschaden mit dem diagnostizierten Bandscheibenvorfall bei L5/S1 feststellen können. Auch eine sonstige krankheitswertige Gesundheitsstörung, die durch die vom Senat festgestellten Einwirkungen bei der von der Klägerin geleisteten Hilfe beim Toilettengang der Heimbewohnerin verursacht worden sein könnte, hat der Senat nicht feststellen können.
30 
Diese Feststellungen stützt der Senat auf die eigenen Angaben der Klägerin und auf die überzeugenden Ausführungen im Gutachten von Dr. B. .
31 
Als Gesundheitsschaden kommt bei der Klägerin nur der Bandscheibenvorfall in Betracht. Davon geht auch die Klägerin aus.
32 
Den unter Darstellung der herrschenden arbeitsmedizinischen Auffassung zum traumatisch bedingten Bandscheibenvorfall in der unfallversicherungsrechtlichen Literatur gemachten und damit für den Senat nachvollziehbaren Darlegungen von Dr. B. entnimmt der Senat, dass die Klägerin bei dem von ihr geschilderten Ereignisablauf keiner schädigungsgeeigneten Krafteinwirkung auf die Bandscheibe ausgesetzt gewesen ist. In Übereinstimmung zu den Ausführungen von Dr. K. , der ebenso von einem willentlich in Gang gesetzten Geschehensablauf mit willkürlichen, nicht von Fehlgängigkeit unterbrochenen Bewegungen ausgegangen ist, ist nach Dr. B. das willkürliche und planmäßige Heben einer schweren Last grundsätzlich keine geeignete Unfalleinwirkung zur Verursachung eines Bandscheibenvorfalls. Fehlen dazuhin knöcherne oder sehnenbezogene bzw. knorpelveränderte Begleitverletzungen ist nach Dr. B. auch keine ausreichende Krafteinwirkung auf die Wirbelsäule, die zur Entstehung eines Bandscheibenvorfalls erforderlich ist, anzunehmen. Vorliegend ist auch aus der anzunehmenden Kraftrichtung, die beim Heben der Bewohnerin um die Taille bzw. beim Aufsetzten der schwergewichtigen Bewohnerin auf die Oberschenkel der Klägerin entstanden ist, weder eine maßgebliche Wirbelstauchung noch Hyperflexion abzuleiten, was Dr. B. ebenfalls unter Wiedergabe der wissenschaftlichen Lehrmeinung zur Unfallmechanik eines traumabedingten Bandscheibenvorfalls dargelegt hat. Dass bei der Klägerin eine so ausgeprägte Schadensanlage vorhanden war, dass auch ein geringerer Kraftimpuls nach Intensität und Kraftrichtung zur Verursachung eines Bandscheibenschadens ausgereicht hätte, hat Dr. B. , der ausdrücklich auf die versicherungsrechtlichen Unterschiede zwischen einer noch stummen Schadensanlage, was als Schadensverursachung zu diskutieren wäre, und einem bereits manifesten klinischen Verlauf einer Bandscheibenerkrankung, was als Verschlimmerung zu werten wäre, hingewiesen hat, nicht diagnostiziert. Nach seinen eigenen Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule beschreibt er lediglich eine deutliche Spondylarthrose in den Segmenten L4/5 und L5/S1 sowie ansonsten eine initial angedeutete Arthrose im unteren Abschnitt der Kreuzdarmbeingelenke ohne schattengebende Weichteilveränderungen. Letztlich bestreitet die Klägerin selbst eine radiologisch beschreibbare relevante Vorschädigung. Ob auch sonst keine signifikante Befundänderung, die auf eine erkennbare Dynamik verweisen würde, sich im Vergleich mit den Voraufnahmen, die Dr. B. nur als Papierausdrucke vorlagen, zuverlässig abzulesen ist, kann aus Sicht des Senats dahinstehen. Denn Dr. B. stellt für seine Beurteilung auf weitere, hiervon unabhängige Gesichtspunkte ab.
33 
Als weiterer Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin bei dem geltend gemachten Vorgang keinen traumatischen Bandscheibenvorfall erlitten hat, spricht nach Dr. B. auch die hierfür untypische Beschwerdesymptomatik. Nach seinen Ausführungen ist eine radikuläre Symptomatik primär nicht hinlänglich belegt. Auch ist untypisch, dass ein plateauartig längerfristig anhaltender Schmerzverlauf vorlag, was nicht mit dem Spontanverlauf nach einer traumatischen Bandscheibenschädigung zu vereinbaren ist.
34 
Vielmehr ist nach Dr. B. davon auszugehen, dass die bei diesem Vorgang aufgetretenen Schmerzen auf dem bereits vorbestehenden Bandscheibenvorfall beruhten, deren Auftreten die aktuelle Wirbelsäulenbelastung durch das Halten und Heben der Heimbewohnerin ausgelöst hat. Hierfür spricht nach Dr. B. , dass nach eigenem Vorbringen der Klägerin diese am Vormittag des Unfalltages bereits Rückenbeschwerden hatte, die sie selbst nicht auf eine besondere Belastung zurückführte, sondern die allein bei einer arbeitsalltäglichen Betätigung der Grundpflege aufgetreten sind. Dies stimmt mit den im Arztbrief von Dr. M. vom 24.09.2012 wiedergegebenen anamnestischen Angaben überein, wo ebenfalls von einem bei der Arbeit mehr oder weniger spontan aufgetretenen Hexenschuss rechts die Rede war. Danach sind hexenschussartige Beschwerden bei einer Alltagsbelastung aufgetreten, die die Klägerin vom Hausarzt Dr. St. im Rahmen einer Akutbehandlung mit Injektionen behandeln ließ und die nach seiner Beurteilung eine Arbeitsunfähigkeit nicht begründeten. Die Schlussfolgerung von Dr. B. , dass bei der Klägerin bereits eine Funktionsstörung der Bandscheibe vorgelegen hatte, die den Bewegungsapparat für eine zusätzliche Schädigung anfällig gemacht hatte, ist nach Würdigung seiner übrigen gutachterlichen Darlegungen über die nach Art und Verlauf untypische traumatische Schmerzsymptomatik so zu verstehen, dass die vorbestehende Funktionsstörung auch nach der Injektionsbehandlung durch Dr. St. schmerzanfällig für weitere Belastungen war. Danach ist durch das geltend gemachte Ereignis kein „neuer“ Körperschaden eingetreten, sondern der vorbestehende Körperschaden wurde – erneut – bei der geltend gemachten Belastung aktiviert. Eine richtunggebende Verschlimmerung der bereits zuvor aufgetretenen, von Dr. St. behandelten Erkrankung mit gleichartiger Schmerzsymptomatik ist nicht feststellbar, weder in qualitativer noch in zeitlicher – als vorzeitig aufgetretene Störung – Hinsicht. Es ist für den Senat aus dem von Dr. B. dargelegten Zusammenhang auch ersichtlich geworden, dass die berufliche Belastung des Arbeitstages am 24.08.2012 auch nicht in ihrem Zusammenwirken gemeinsam den Bandscheibenvorfall verursacht haben kann, was für die plötzliche Einwirkung eines Unfalls erforderlich, aber für die Verteilung über einen Arbeitstag auch ausreichend zur Bewertung als Unfallgeschehen wäre.
35 
Ob das Vorbringen der Klägerin insgesamt glaubhaft ist, musste der Senat nicht entscheiden. Sie hat teilweise ihr Vorbringen angepasst, so hat sie noch im Fragebogen der Beklagten das ungefähre Gewicht der Heimbewohnerin mit 80 kg angegeben, mit der Widerspruchsbegründung hat sie es auf 100 kg gesteigert. Auch ist das Vorbringen der Klägerin bei Dr. M. durchaus mit der Darstellung in der von dem Arbeitgeber vorgelegten Aktennotiz vom 16.09.2013 vereinbar. Danach hatte die Klägerin nicht -nur- am Freitag dem 24.08.2012, sondern bereits am 21.08.2012 Rückenschmerzen, weshalb sie am 21.08.2012 in der Frühstückspause zu Dr. St. gegangen sein soll, der ihr eine Spritze verabreicht habe. Danach soll sie normal bis einschließlich Donnerstag gearbeitet haben. Eine Arbeitsunterbrechung habe erst am Samstag den 25.08.2012 vorgelegen, was auch mit der von der Krankenkasse dokumentierten Arbeitsunfähigkeit ab 28.08.2012 übereinstimmen würde. Damit ergäben sich für die im Bericht von Dr. M. vom 24.09.2012 erwähnten zweimaligen Infiltrationen auch unterschiedliche Behandlungsdaten, nämlich der 21.08.2012 und 24.08.2012. Andererseits hat Dr. St. über keine Behandlung der Klägern am 21.08.2012 berichtet, was nicht ausschließt, dass die Klägerin gleichwohl an diesem Tag die Arbeit wegen Kreuzschmerzen unterbrochen hat, aber möglicherweise entgegen ihrer Behauptung gegenüber dem Arbeitgeber nicht den Arzt aufgesucht hat. Jedenfalls ist die Angabe der Klägerin, vor dem 24.08.2012 keine Rückenbeschwerden gehabt zu haben, deshalb nicht glaubhaft, weil zur Begutachtung bereits eine Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule vom Januar 2012 vorgelegen hat. Dr. B. hat insoweit für den Senat überzeugend dargelegt, dass Anfang des Jahres 2012 entsprechende Rücken-/Hüftbeschwerden vorgelegen haben müssen, die medizinisch die Indikation für die Anfertigung einer Röntgenaufnahme begründeten. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist Dr. B. hierdurch keine Voreingenommenheit gegenüber der Klägerin zu unterstellen, denn es war gutachterlich vielmehr geboten, zu der erhobenen Anamnese, dass keine Erkrankungen der Wirbelsäule vor August 2012 vorgelegen hätten, aus medizinischer Sicht die diagnostische Maßnahme einer Röntgenaufnahme im Januar 2012 zu kommentieren. Ob der Klägerin das behauptete Ereignis am 24.08.2012 überhaupt geglaubt werden kann, immerhin hat sie bei ihren ersten Arztbesuchen bei Dr. St. und Dr. M. hierüber nichts berichtet, sondern bei Dr. M. nur von ihr selbst nicht als Unfallgeschehen beurteilte Schmerzanlässe angegeben, kann der Senat ebenfalls dahinstehen lassen.
36 
Bei dieser Sachlage ist die gutachterliche Darlegung von Dr. B. , dass auch eine Verschlimmerung einer vorbestehenden Bandscheibenschädigung nicht anzunehmen ist, ebenso überzeugend. Eine richtunggebende Verschlimmerung der Bandscheibenschädigung ist im Zusammenhang mit den Vorgängen am 24.08.2012 weder dem von Dr. B. angefertigten Röntgenbefund noch dem klinischen Beschwerdebild zu entnehmen. Vielmehr ist den Ausführungen von Dr. B. zu entnehmen, dass die aufgetretene Schmerzsymptomatik mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der typischen Verlaufsform einer progredient verlaufenden Bandscheibenerkrankung entspricht. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Senats ein nur symptomatisch verändertes Krankheitsbild ohne Änderung des Grundleidens keine richtunggebende Verschlimmerung (Senatsurteil vom 23.10.2015 - L 8 U 1345/11 - juris, sozialgerichtsbarkeit.de; NZS 2015, 953 - Leitsatz -).
37 
Der Senat hat keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen gesehen. Das Gutachten von Dr. B. ist für den Senat nachvollziehbar und überzeugend. Die erhobenen Einwendungen des Klägerbevollmächtigten begründen keine Notwendigkeit ein weiteres Gutachten einzuholen. Insbesondere hat Dr. B. den von ihm erhobenen Röntgenbefund hinreichend beschrieben, entscheidungserhebliche Abweichungen zum Befund von Dr. Z. waren für den Senat nicht ersichtlich. Außerdem betrifft das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten die Beurteilung einer so genannten Gelegenheitsursache, die vorliegend aber nicht streitentscheidend ist. Eine Gelegenheitsursache, d.h. ein nicht wesentlicher kausaler Unfallzusammenhang, wäre nur zu diskutieren, wenn eine durch die Unfalleinwirkung mitverursachte Primärschädigung zu bejahen ist. Einen Gesundheitserstschaden hat der Senat im vorliegenden Rechtsstreit auf der Grundlage der gutachterlichen Äußerungen von Dr. B. und von Dr. K. aber gerade nicht feststellen können. Den von der Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 28.01.2016 aufrechterhaltenen Beweisanträgen auf Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten brauchte der Senat deshalb nicht nach zu kommen.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
39 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Gründe

 
21 
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, jedoch nicht begründet.
22 
Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 15.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.09.2013, mit denen die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 24.08.2012 als Arbeitsunfall abgelehnt hat. Soweit die Beklagte in den Gründen des Bescheids ausführt, mangels Arbeitsunfall könnten auch keine Leistungen erbracht werden, ist dies lediglich ein Hinweis auf die Rechtsfolgen, dem keine Regelungswirkung zukommt. Über den anfangs noch von der Klägerin verfolgten Rentenanspruch ist daher rechtsbehelfsfähig nicht von der Beklagten entschieden worden, weshalb der Klägerbevollmächtigte im Termin zur Sach- und Rechtslage am 09.10.2015 auf richterlichen Hinweis insoweit die Klage zurückgenommen hat.
23 
Die mit der Berufung weiterverfolgte Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGG statthaft. Gegen die Ablehnung der Anerkennung eines Arbeitsunfalles kann mit der Anfechtungsklage i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 1 SGG vorgegangen werden und die darüber hinausgehende positive Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles kann mit der Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG oder nach Wahl des Versicherten auch mit der Verpflichtungsklage (vgl. BSG 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R, BSGE 108, 274 und BSG 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R) verfolgt werden. Die Voraussetzungen einer Verpflichtungsklage mit anfechtbarem Verwaltungsakt und durchgeführtem Widerspruchsverfahren liegen vor, denn die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid die Feststellung eines Arbeitsunfalles abgelehnt, wie dargelegt.
24 
Ein Anspruch auf Feststellung des geltend gemachten Ereignisse als Arbeitsunfall steht der Klägerin jedoch nicht zu.
25 
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R). Insoweit gilt ebenso wie für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (BSG Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 31, insbesondere zur Unfallkausalität).
26 
Ebenso wie das SG geht der Senat davon aus, dass die Klägerin bei dem geltend gemachten Vorfall die Heimbewohnerin zunächst um die Taille gefasst hatte, um einen drohenden Sturz zu verhindern, sich dann in einer Drehbewegung mit dem Rücken zur Wand abstützte, in die Knie ging und das Gewicht der Heimbewohnerin hierbei auf den rechten bzw. beide (Angabe bei Dr. B. ) Oberschenkel verlagerte. Bei diesem Bewegungsablauf traten Rückenschmerzen auf, die einem später diagnostizierten Bandscheibenvorfall im Lendenwirbelkörpersegment L5/S1 zuzurechnen sind.
27 
Ein für den Senat ersichtlicher Gesundheitserstschaden ist durch diese vom Senat festgestellten Einwirkungen nicht verursacht worden. Gesundheitserstschaden ist grundsätzlich jeder regelwidrige körperliche, geistige oder seelische Zustand, der unmittelbar durch die (von außen kommende, zeitlich begrenzte) Einwirkung rechtlich wesentlich verursacht wurde, die selbst rechtlich wesentlich durch die Verrichtung der versicherten Tätigkeit verursacht wurde. Von diesem zum Tatbestand des Arbeitsunfalls gehörenden Primärschaden sind diejenigen Gesundheitsschäden zu unterscheiden, die rechtlich wesentlich erst durch den Erstschaden verursacht (unmittelbare Unfallfolgen) sind (BSG Urt. v. 15.05.2012 - B 2 U 16/11 R -, juris, Rnr. 19) oder sich in der Folge gegebenenfalls unter Hinzutreten weiterer Bedingungen entwickeln oder der versicherten Tätigkeit aufgrund Spezialvorschriften (z.B. § 11 SGB VII, vgl. BSG Urteil vom 15.05.2012, a.a.O.) zuzurechnen sind (mittelbare Unfallfolgen). Das Vorliegen von Unfallfolgen gleich welcher Art ist keine Tatbestandsvoraussetzung des Arbeitsunfalls. Der den Gesundheitserstschaden begründende regelwidrige physische oder psychische Zustand entspricht nach herrschender Meinung dem allgemeinen Krankheitsbegriff (vgl. BSG Urt. vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R -, a.a.O. Rn. 21, 22; Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rn. 20), was angesichts der zahlreichen in Betracht kommenden Erkrankungen und möglicher Schulenstreite in der Medizin eine sichere und nachvollziehbare Diagnosestellung unter Verwendung der üblichen Diagnose-Manuale voraussetzt (BSG, a.a.O.; Senatsurteil vom 17.05.2013 – L 8 U 2652/12 –, juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de zur psychischen Erkrankung).
28 
Der Gesundheitserstschaden setzt, wie dargelegt, keine Dauerschädigung oder Gesundheitsschäden von erheblichem Gewicht oder mit notwendiger Behandlungsbedürftigkeit voraus. Auch Bagatellverletzungen (z.B. „blauer Fleck“) sind regelwidrige Gesundheitszustände, die zwar einen Arbeitsunfall begründen, aber zumeist keine Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auslösen. Maßgebend ist aber eine substantielle somatische oder psychische Verletzung im Sinne einer Regelwidrigkeit, die einen pathologischen Zustand herbeiführt, was nicht gleichzusetzen ist mit regelhaft ablaufenden physiologisch-biologischen belastenden körperlich oder seelischen Prozessen. Aufgetretene Schmerzen allein rechtfertigen daher nach der Rechtsprechung des Senats die Anerkennung eines Arbeitsunfalles noch nicht (Beschluss vom 29.07.2014 - L 8 U 1447/13 -; Urteil vom 19.12.2014 – L 8 U 1906/14 –, beide nicht veröffentlicht), da Schmerz als zunächst normale körperliche Reaktion auf eine Körpereinwirkung ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte noch nicht zwingend auch den Eintritt einer substanziellen Läsion am Körper belegt.
29 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat keinen Gesundheitserstschaden mit dem diagnostizierten Bandscheibenvorfall bei L5/S1 feststellen können. Auch eine sonstige krankheitswertige Gesundheitsstörung, die durch die vom Senat festgestellten Einwirkungen bei der von der Klägerin geleisteten Hilfe beim Toilettengang der Heimbewohnerin verursacht worden sein könnte, hat der Senat nicht feststellen können.
30 
Diese Feststellungen stützt der Senat auf die eigenen Angaben der Klägerin und auf die überzeugenden Ausführungen im Gutachten von Dr. B. .
31 
Als Gesundheitsschaden kommt bei der Klägerin nur der Bandscheibenvorfall in Betracht. Davon geht auch die Klägerin aus.
32 
Den unter Darstellung der herrschenden arbeitsmedizinischen Auffassung zum traumatisch bedingten Bandscheibenvorfall in der unfallversicherungsrechtlichen Literatur gemachten und damit für den Senat nachvollziehbaren Darlegungen von Dr. B. entnimmt der Senat, dass die Klägerin bei dem von ihr geschilderten Ereignisablauf keiner schädigungsgeeigneten Krafteinwirkung auf die Bandscheibe ausgesetzt gewesen ist. In Übereinstimmung zu den Ausführungen von Dr. K. , der ebenso von einem willentlich in Gang gesetzten Geschehensablauf mit willkürlichen, nicht von Fehlgängigkeit unterbrochenen Bewegungen ausgegangen ist, ist nach Dr. B. das willkürliche und planmäßige Heben einer schweren Last grundsätzlich keine geeignete Unfalleinwirkung zur Verursachung eines Bandscheibenvorfalls. Fehlen dazuhin knöcherne oder sehnenbezogene bzw. knorpelveränderte Begleitverletzungen ist nach Dr. B. auch keine ausreichende Krafteinwirkung auf die Wirbelsäule, die zur Entstehung eines Bandscheibenvorfalls erforderlich ist, anzunehmen. Vorliegend ist auch aus der anzunehmenden Kraftrichtung, die beim Heben der Bewohnerin um die Taille bzw. beim Aufsetzten der schwergewichtigen Bewohnerin auf die Oberschenkel der Klägerin entstanden ist, weder eine maßgebliche Wirbelstauchung noch Hyperflexion abzuleiten, was Dr. B. ebenfalls unter Wiedergabe der wissenschaftlichen Lehrmeinung zur Unfallmechanik eines traumabedingten Bandscheibenvorfalls dargelegt hat. Dass bei der Klägerin eine so ausgeprägte Schadensanlage vorhanden war, dass auch ein geringerer Kraftimpuls nach Intensität und Kraftrichtung zur Verursachung eines Bandscheibenschadens ausgereicht hätte, hat Dr. B. , der ausdrücklich auf die versicherungsrechtlichen Unterschiede zwischen einer noch stummen Schadensanlage, was als Schadensverursachung zu diskutieren wäre, und einem bereits manifesten klinischen Verlauf einer Bandscheibenerkrankung, was als Verschlimmerung zu werten wäre, hingewiesen hat, nicht diagnostiziert. Nach seinen eigenen Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule beschreibt er lediglich eine deutliche Spondylarthrose in den Segmenten L4/5 und L5/S1 sowie ansonsten eine initial angedeutete Arthrose im unteren Abschnitt der Kreuzdarmbeingelenke ohne schattengebende Weichteilveränderungen. Letztlich bestreitet die Klägerin selbst eine radiologisch beschreibbare relevante Vorschädigung. Ob auch sonst keine signifikante Befundänderung, die auf eine erkennbare Dynamik verweisen würde, sich im Vergleich mit den Voraufnahmen, die Dr. B. nur als Papierausdrucke vorlagen, zuverlässig abzulesen ist, kann aus Sicht des Senats dahinstehen. Denn Dr. B. stellt für seine Beurteilung auf weitere, hiervon unabhängige Gesichtspunkte ab.
33 
Als weiterer Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin bei dem geltend gemachten Vorgang keinen traumatischen Bandscheibenvorfall erlitten hat, spricht nach Dr. B. auch die hierfür untypische Beschwerdesymptomatik. Nach seinen Ausführungen ist eine radikuläre Symptomatik primär nicht hinlänglich belegt. Auch ist untypisch, dass ein plateauartig längerfristig anhaltender Schmerzverlauf vorlag, was nicht mit dem Spontanverlauf nach einer traumatischen Bandscheibenschädigung zu vereinbaren ist.
34 
Vielmehr ist nach Dr. B. davon auszugehen, dass die bei diesem Vorgang aufgetretenen Schmerzen auf dem bereits vorbestehenden Bandscheibenvorfall beruhten, deren Auftreten die aktuelle Wirbelsäulenbelastung durch das Halten und Heben der Heimbewohnerin ausgelöst hat. Hierfür spricht nach Dr. B. , dass nach eigenem Vorbringen der Klägerin diese am Vormittag des Unfalltages bereits Rückenbeschwerden hatte, die sie selbst nicht auf eine besondere Belastung zurückführte, sondern die allein bei einer arbeitsalltäglichen Betätigung der Grundpflege aufgetreten sind. Dies stimmt mit den im Arztbrief von Dr. M. vom 24.09.2012 wiedergegebenen anamnestischen Angaben überein, wo ebenfalls von einem bei der Arbeit mehr oder weniger spontan aufgetretenen Hexenschuss rechts die Rede war. Danach sind hexenschussartige Beschwerden bei einer Alltagsbelastung aufgetreten, die die Klägerin vom Hausarzt Dr. St. im Rahmen einer Akutbehandlung mit Injektionen behandeln ließ und die nach seiner Beurteilung eine Arbeitsunfähigkeit nicht begründeten. Die Schlussfolgerung von Dr. B. , dass bei der Klägerin bereits eine Funktionsstörung der Bandscheibe vorgelegen hatte, die den Bewegungsapparat für eine zusätzliche Schädigung anfällig gemacht hatte, ist nach Würdigung seiner übrigen gutachterlichen Darlegungen über die nach Art und Verlauf untypische traumatische Schmerzsymptomatik so zu verstehen, dass die vorbestehende Funktionsstörung auch nach der Injektionsbehandlung durch Dr. St. schmerzanfällig für weitere Belastungen war. Danach ist durch das geltend gemachte Ereignis kein „neuer“ Körperschaden eingetreten, sondern der vorbestehende Körperschaden wurde – erneut – bei der geltend gemachten Belastung aktiviert. Eine richtunggebende Verschlimmerung der bereits zuvor aufgetretenen, von Dr. St. behandelten Erkrankung mit gleichartiger Schmerzsymptomatik ist nicht feststellbar, weder in qualitativer noch in zeitlicher – als vorzeitig aufgetretene Störung – Hinsicht. Es ist für den Senat aus dem von Dr. B. dargelegten Zusammenhang auch ersichtlich geworden, dass die berufliche Belastung des Arbeitstages am 24.08.2012 auch nicht in ihrem Zusammenwirken gemeinsam den Bandscheibenvorfall verursacht haben kann, was für die plötzliche Einwirkung eines Unfalls erforderlich, aber für die Verteilung über einen Arbeitstag auch ausreichend zur Bewertung als Unfallgeschehen wäre.
35 
Ob das Vorbringen der Klägerin insgesamt glaubhaft ist, musste der Senat nicht entscheiden. Sie hat teilweise ihr Vorbringen angepasst, so hat sie noch im Fragebogen der Beklagten das ungefähre Gewicht der Heimbewohnerin mit 80 kg angegeben, mit der Widerspruchsbegründung hat sie es auf 100 kg gesteigert. Auch ist das Vorbringen der Klägerin bei Dr. M. durchaus mit der Darstellung in der von dem Arbeitgeber vorgelegten Aktennotiz vom 16.09.2013 vereinbar. Danach hatte die Klägerin nicht -nur- am Freitag dem 24.08.2012, sondern bereits am 21.08.2012 Rückenschmerzen, weshalb sie am 21.08.2012 in der Frühstückspause zu Dr. St. gegangen sein soll, der ihr eine Spritze verabreicht habe. Danach soll sie normal bis einschließlich Donnerstag gearbeitet haben. Eine Arbeitsunterbrechung habe erst am Samstag den 25.08.2012 vorgelegen, was auch mit der von der Krankenkasse dokumentierten Arbeitsunfähigkeit ab 28.08.2012 übereinstimmen würde. Damit ergäben sich für die im Bericht von Dr. M. vom 24.09.2012 erwähnten zweimaligen Infiltrationen auch unterschiedliche Behandlungsdaten, nämlich der 21.08.2012 und 24.08.2012. Andererseits hat Dr. St. über keine Behandlung der Klägern am 21.08.2012 berichtet, was nicht ausschließt, dass die Klägerin gleichwohl an diesem Tag die Arbeit wegen Kreuzschmerzen unterbrochen hat, aber möglicherweise entgegen ihrer Behauptung gegenüber dem Arbeitgeber nicht den Arzt aufgesucht hat. Jedenfalls ist die Angabe der Klägerin, vor dem 24.08.2012 keine Rückenbeschwerden gehabt zu haben, deshalb nicht glaubhaft, weil zur Begutachtung bereits eine Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule vom Januar 2012 vorgelegen hat. Dr. B. hat insoweit für den Senat überzeugend dargelegt, dass Anfang des Jahres 2012 entsprechende Rücken-/Hüftbeschwerden vorgelegen haben müssen, die medizinisch die Indikation für die Anfertigung einer Röntgenaufnahme begründeten. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist Dr. B. hierdurch keine Voreingenommenheit gegenüber der Klägerin zu unterstellen, denn es war gutachterlich vielmehr geboten, zu der erhobenen Anamnese, dass keine Erkrankungen der Wirbelsäule vor August 2012 vorgelegen hätten, aus medizinischer Sicht die diagnostische Maßnahme einer Röntgenaufnahme im Januar 2012 zu kommentieren. Ob der Klägerin das behauptete Ereignis am 24.08.2012 überhaupt geglaubt werden kann, immerhin hat sie bei ihren ersten Arztbesuchen bei Dr. St. und Dr. M. hierüber nichts berichtet, sondern bei Dr. M. nur von ihr selbst nicht als Unfallgeschehen beurteilte Schmerzanlässe angegeben, kann der Senat ebenfalls dahinstehen lassen.
36 
Bei dieser Sachlage ist die gutachterliche Darlegung von Dr. B. , dass auch eine Verschlimmerung einer vorbestehenden Bandscheibenschädigung nicht anzunehmen ist, ebenso überzeugend. Eine richtunggebende Verschlimmerung der Bandscheibenschädigung ist im Zusammenhang mit den Vorgängen am 24.08.2012 weder dem von Dr. B. angefertigten Röntgenbefund noch dem klinischen Beschwerdebild zu entnehmen. Vielmehr ist den Ausführungen von Dr. B. zu entnehmen, dass die aufgetretene Schmerzsymptomatik mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der typischen Verlaufsform einer progredient verlaufenden Bandscheibenerkrankung entspricht. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Senats ein nur symptomatisch verändertes Krankheitsbild ohne Änderung des Grundleidens keine richtunggebende Verschlimmerung (Senatsurteil vom 23.10.2015 - L 8 U 1345/11 - juris, sozialgerichtsbarkeit.de; NZS 2015, 953 - Leitsatz -).
37 
Der Senat hat keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen gesehen. Das Gutachten von Dr. B. ist für den Senat nachvollziehbar und überzeugend. Die erhobenen Einwendungen des Klägerbevollmächtigten begründen keine Notwendigkeit ein weiteres Gutachten einzuholen. Insbesondere hat Dr. B. den von ihm erhobenen Röntgenbefund hinreichend beschrieben, entscheidungserhebliche Abweichungen zum Befund von Dr. Z. waren für den Senat nicht ersichtlich. Außerdem betrifft das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten die Beurteilung einer so genannten Gelegenheitsursache, die vorliegend aber nicht streitentscheidend ist. Eine Gelegenheitsursache, d.h. ein nicht wesentlicher kausaler Unfallzusammenhang, wäre nur zu diskutieren, wenn eine durch die Unfalleinwirkung mitverursachte Primärschädigung zu bejahen ist. Einen Gesundheitserstschaden hat der Senat im vorliegenden Rechtsstreit auf der Grundlage der gutachterlichen Äußerungen von Dr. B. und von Dr. K. aber gerade nicht feststellen können. Den von der Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 28.01.2016 aufrechterhaltenen Beweisanträgen auf Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten brauchte der Senat deshalb nicht nach zu kommen.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
39 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
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published on 17/05/2013 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.04.2012 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.Die Kosten des auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgeric
published on 15/05/2012 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. Juni 2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurü
published on 05/07/2011 00:00

Tenor Die Revision wird zurückgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung des Zustandes nach Innenmeniskushinterhornresektion als Unfallfolge begehrt.
published on 27/04/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls. 2
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published on 26/04/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten um die Feststellung weiterer Gesundheitsstörungen als Folgen eines Arbeitsunfalls vom 14.03.2011. 2 Der 1964 geborene,
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Annotations

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Folgen eines Versicherungsfalls sind auch Gesundheitsschäden oder der Tod von Versicherten infolge

1.
der Durchführung einer Heilbehandlung, von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Maßnahme nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung,
2.
der Wiederherstellung oder Erneuerung eines Hilfsmittels,
3.
der zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordneten Untersuchung
einschließlich der dazu notwendigen Wege.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Versicherten auf Aufforderung des Unfallversicherungsträgers diesen oder eine von ihm bezeichnete Stelle zur Vorbereitung von Maßnahmen der Heilbehandlung, der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder von Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung aufsuchen. Der Aufforderung durch den Unfallversicherungsträger nach Satz 1 steht eine Aufforderung durch eine mit der Durchführung der genannten Maßnahmen beauftragte Stelle gleich.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Folgen eines Versicherungsfalls sind auch Gesundheitsschäden oder der Tod von Versicherten infolge

1.
der Durchführung einer Heilbehandlung, von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Maßnahme nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung,
2.
der Wiederherstellung oder Erneuerung eines Hilfsmittels,
3.
der zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordneten Untersuchung
einschließlich der dazu notwendigen Wege.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Versicherten auf Aufforderung des Unfallversicherungsträgers diesen oder eine von ihm bezeichnete Stelle zur Vorbereitung von Maßnahmen der Heilbehandlung, der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder von Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung aufsuchen. Der Aufforderung durch den Unfallversicherungsträger nach Satz 1 steht eine Aufforderung durch eine mit der Durchführung der genannten Maßnahmen beauftragte Stelle gleich.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.