| |
| |
| Der 1947 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehörigkeit und im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Bei dem Kläger stellte das Versorgungsamt H., in Ausführung eines im Klageverfahren S 1 SB 2927/03 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) geschlossenen Vergleichs, wegen einer koronaren Herzkrankheit, abgelaufenem Herzinfarkt, Stentimplantation und Bluthockdruck (Teil-GdB 30), Schwerhörigkeit beidseits (Teil-GdB 20) und Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Teil-GdB 10) mit Bescheid vom 03.08.2004 den GdB mit 40 sowie eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit im Sinne des § 33b Einkommensteuergesetz jeweils seit dem 02.07.2002 fest. |
|
| Am 21.07.2009 beantragte der Kläger beim nunmehr zuständigen Landratsamt H. - Versorgungsamt - (LRA) die Neufeststellung des GdB wegen Verschlimmerung der berücksichtigten Gesundheitsstörungen. Das LRA holte Befundangaben von Dr. H. vom 03.08.2009 sowie Dr. D. vom 29.07.2009 ein und nahm weitere medizinische Befundunterlagen zu den Akten (Berichte Dr. G. vom 15.07.2009, Diagnosen: Geringe Skoliose, Spondylose der LWS, Spondylarthrose der unteren LWS, Hohlkreuz mit Facettensyndrom; Dr. W./Dr. v. M. vom 23.06.2009, Diagnosen: KHK, 1-Gefäßerkrankung, Zustand nach Vorderwandinfarkt). Nach Auswertung der medizinischen Unterlagen schlug die Versorgungsärztin S. in ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 10.08.2009 wegen einer koronaren Herzkrankheit, abgelaufenem Herzinfarkt, Stentimplantation und Bluthockdruck (Teil-GdB 30), Schwerhörigkeit beidseitig (Teil-GdB 20) und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (Teil-GdB 10) den GdB weiterhin mit 40 vor. |
|
| Mit Bescheid vom 11.08.2009 entsprach das LRA dem Antrag des Klägers auf Neufeststellung des GdB nicht. Hiergegen legte der Kläger am 07.09.2009 Widerspruch ein. Er machte geltend, seine Wirbelsäulenbeschwerden, Kopfschmerzen, ein sehr wechselhafter Blutdruck und eine deutliche Depressivität seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das LRA holte den Befundbericht von Dr. G. vom 15.12.2009 ein (Diagnosen: Geringe Skoliose, Spondylose der LWS, Spondylarthrose der unteren LWS, Hohlkreuz mit Facettensyndrom). In der hierzu eingeholten gutachtlichen Stellungnahme vom 11.03.2010 schlug die Versorgungsärztin R. - unter Berücksichtigung von degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und Wirbelsäulenverformung mit einem Teil-GdB von 20 - den GdB weiterhin mit 40 vor. |
|
| Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010 wies das Regierungspräsidium S. - Landesversorgungsamt - den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 11.08.2009 zurück. Eine Verschlimmerung, die eine Erhöhung des GdB rechtfertigen könne, lasse sich nicht feststellen. |
|
| Hiergegen erhob der Kläger am 19.04.2010 Klage beim SG. Er machte zur Begründung geltend, mit der Bewertung der LWS bestehe Einverständnis. Bei den vorliegenden Teil-GdB von 30 für die Herzkrankheit und die Bluthochdruckerkrankung sowie jeweils 20 für die Schwerhörigkeit und die Wirbelsäulenerkrankung sei die Schwerbehinderteneigenschaft erreicht. Insoweit habe sich auch sein gesundheitliche Situation nicht verändert. Er sei bereits mehrfach zur psychiatrischen Untersuchung und Behandlung gewesen. Es sei von einer mittelschweren psychischen Erkrankung mit einem Teil-GdB von 30 auszugehen. Er habe Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.07.2010 beantragt. Der Kläger legte ein Tonaudiogramm des Dr. H. vom 02.06.2010 vor. |
|
| Das SG hörte vom Kläger benannte behandelnde Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen an. |
|
| Der Internist und Kardiologe Dr. v. M. teilte in seiner Stellungnahme vom 15.09.2010 den Behandlungsverlauf und die erhobenen Befunde mit. Durch den abgelaufenem Herzinfarkt sei der Kläger in seiner Belastbarkeit nur leichtgradig eingeschränkt. Er stimmte hinsichtlich der kardialen Erkrankung und des Bluthochdrucks der Ansicht des versorgungsärztlichen Dienstes des Beklagten zu. Dr. v. M. legte Befundberichte vom 20.08.2010 und 23.06.2009 vor. |
|
| Die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. R. d. L. teilte in ihren Stellungnahmen vom 16.09.2010 und 14.04.2011 den Behandlungsverlauf und die Diagnosen mit (Angst und depressive Störung gemischt). Aufgrund der psychischen Erkrankung sei der Kläger leichtgradig beeinträchtigt. Dr. R. d. L. schätzte den GdB auf 20 und unter Berücksichtigung der übrigen Ansätze (Herzerkrankung und Bluthockdruck Teil-GdB 30, Wirbelsäule Teil-GdB 20 und Schwerhörigkeit Teil-GdB 20) den Gesamt-GdB auf 50 ein. Dr. R. d. L. legte Befundberichte vor. |
|
| Der HNO-Arzt Dr. H. teilte in seiner Stellungnahme vom 05.10.2010 den Behandlungsverlauf und die Befunde (an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts, mittelgradige Schwerhörigkeit links) mit und schätzte den GdB auf 40 ein. Er legte das Tonaudiogramm vom 02.06.2010 vor. |
|
| Der Beklagte trat unter Vorlage der versorgungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. B. vom 10.03.2011 und 02.05.2011, der wegen einer koronaren Herzkrankheit, abgelaufenem Herzinfarkt, Stentimplantation und Bluthockdruck (Teil-GdB 20), Schwerhörigkeit beidseitig (Teil-GdB 20), degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (Teil-GdB 10) und seelische Störung (Teil-GdB 20) den Gesamt-GdB weiterhin mit 40 vorschlug, entgegen. Der von Dr. v. M. am 20.08.2010 erhobene Befund (Belastbarkeit bis 150 Watt über 6 Minuten) rechtfertige nicht länger den bislang festgestellten GdB von 30. |
|
| Das SG holte von Amts wegen das HNO-ärztliche Gutachten von Dr. R. vom 06.07.2011 ein. Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, nach dem einfachen Gesamtwortverstehen ergebe sich ein Hörverlust für das rechte Ohr von 80 % und für das linke Ohr von 30 %. Weiter bestehe ein Tinnitus aurium mit leichter Verdeckbarkeit und fehlender Dekompensation. Er bewertete den GdB mit 30 und unter Berücksichtigung der anderweitigen Ansätze den Gesamt-GdB mit 40. |
|
| Der Beklagte erhob gegen das Gutachten von Dr. R. unter Vorlage der versorgungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. W. vom 20.07.2011 und 10.08.2011 Einwendungen. Der angegebene Hörverlust für das rechte Ohr von 80 % sei nicht nachvollziehbar. Es bestehe allenfalls ein Hörverlust von 70 % für das rechte Ohr, was bei einem Hörverlust von 30 % für das linke Ohr einen Teil-GdB von 20 rechtfertige. Hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens betrage der Teil-GdB 20 und der Gesamt-GdB weiterhin 40. Auf kardiologischem Gebiet sei allenfalls ein Teil-GdB von 20 begründbar. |
|
| Das SG holte die ergänzende gutachtliche Stellungnahme des Dr. R. vom 14.06.2012 ein. In dieser Stellungnahme nahm Dr. R. eine Neubewertung des prozentualen Hörverlustes beider Ohren vor und gelangte in Abweichung zu seinem Gutachten vom 06.07.2011 nunmehr zu dem Ergebnis, dass der korrekte Hörverlust rechts 70 % und links 30 % betrage. Auf dieser Grundlage bewertete Dr. R. - in Zustimmung zu den Ausführungen von Dr. W. - den GdB nunmehr mit 20 und den Gesamt-GdB weiterhin mit 40. |
|
| Die Beteiligten trugen weiter streitig vor (Schriftsatz des Klägers vom 09.08.2012 und des Beklagten vom 29.08.2012). |
|
| Mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2012 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, ein höherer GdB als 40 liege nicht vor. Die Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule, die Herzerkrankung und der Bluthochdruck, die psychische Erkrankung sowie die Schwerhörigkeit und der Tinnitus seien mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten. Davon ausgehend sei die Einschätzung des Gesamt-GdB mit 40 angemessen und leidensgerecht. Beim Kläger lägen keine dauernden Funktionseinschränkungen vor, die mit den nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) einen Gesamt-GdB von 50 bedingenden Funktionseinschränkungen vergleichbar wären. |
|
| Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.12.2012 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die vom Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 11.01.2013 eingelegte Berufung. Der Kläger hat zur Begründung vorgetragen, das SG sei hinsichtlich des maßgebenden Zeitpunkts für die Bewertung der Einzelgrade der Behinderung von einem unzutreffenden Zeitpunkt ausgegangen und habe die Grundsätze der Bildung des Gesamtgrades der Behinderung verkannt. Das SG habe zu Unrecht für die komplexe Herz- und Bluthochdruckerkrankung einem Teil-GdB von 20 zugrunde gelegt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin der Widerspruchsbescheid. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beklagte zutreffend der Ansicht gewesen, dass eine wesentliche Änderung bezüglich der Herzkreislauferkrankung nicht eingetreten sei und sei zutreffend aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen von einem Teil-GdB von 30 ausgegangen. Eine Verbesserung sei nicht eingetreten. Zudem sei im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, selbst bei unterstellter gesundheitlicher Verbesserung, nicht von einem Teil-GdB von 20, sondern von 30 auszugehen. Eine Änderung des Gesundheitszustandes sei erst ab der Untersuchung durch Dr. v. M. am 18.08.2010 dokumentiert. Bis dahin würden die entsprechenden Einschränkungen und Bewertungen der bisherigen Befundberichte, die zutreffend einen Teil-GdB von 30 zu Grunde gelegt hätten, gelten. Unter Berücksichtigung eines Teil-GdB von 30 und drei Teil-GdB von 20 sei ein Gesamt-GdB von 50 zu bilden. |
|
|
|
| den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. Dezember 2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 11. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, einen Grad der Behinderung von 50 ab dem 14. Juli 2009 festzustellen. |
|
|
|
| die Berufung zurückzuweisen. |
|
| Er hat zur Begründung vorgetragen, der klägerischen Argumentation könne nicht gefolgt werden. Den für die Feststellung des Gesamt-GdB zugrunde gelegten Einzelgraden komme keine Bindungswirkung zu. Dies bedeute, dass eine wesentliche Besserung der Herz-Kreislauferkrankung zu berücksichtigen sei bzw. aktuelle Befunde auszuwerten und der Beurteilung zugrunde zu legen seien. Zeitpunkt für die Beurteilung sei nicht der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Gerichtsentscheidung. Unter Berücksichtigung der von Dr. v. M. am 20.08.2010 erhobenen Befunde sei für die Herzkreislauferkrankung allenfalls ein Teil-GdB von 20 begründbar. Eine Verschlimmerung sei bislang nicht geltend gemacht worden. Da auch bezüglich der übrigen Funktionseinschränkungen kein höherer Teil-GdB als jeweils 20 angenommen werden könne, sei es grundsätzlich nicht möglich, einen Gesamt-GdB von 50 zu bilden. |
|
| Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. |
|
| Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die Gerichtsakten des SG S 1 SB 2927/03 sowie einen Band Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. |
|