Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Apr. 2013 - L 7 SO 5656/11

bei uns veröffentlicht am25.04.2013

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. November 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Im Streit ist die Zahlung von Kosten für die Bestattung des Sohnes der Klägerin.
Der 1966 geborene B., der Sohn der Klägerin, verstarb zwischen 2009, 16.30 Uhr und dem 2009, 14.35 Uhr in H. (Sterbeurkunde). Zu diesem Zeitpunkt bezog er keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII). Er war ledig und hinterließ einen Sohn, D., geboren am 1990, sowie einen weiteren Sohn, D., geboren am 2002.
Die am 1935 geborene Klägerin ist geschieden, verfügt über kein Vermögen und bezieht neben einer Altersrente (bis Juni 2009 259,66 EUR, ab Juli 2009 266,82 EUR) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII durch die Beklagte. Im Februar 2009 entstanden der Klägerin anerkannte Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 372,94 EUR, ab März 2009 341,94 EUR.
Am 26. Februar 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Kosten der Bestattung des B.
Die Firma K. berechnete der Klägerin für die Bestattung des B. Kosten von 1188,81 EUR; hinsichtlich der Einzelheiten der Rechnung vom 13. März 2009 wird auf Blatt 8/5 der Verwaltungsakten Bezug genommen. Die Ärzte liquidierten für die Leichenschau bei B. 115,12 EUR (Rechnung vom 23. Februar 2009, Bl. 8/4 der Verwaltungsakten). Die Stadt H. erließ am 11. März 2009 gegenüber der Klägerin einen Gebührenbescheid für Friedhofs- und Bestattungskosten in Höhe von insgesamt 672,59 EUR, fällig am 13. April 2009 (Einäscherungsgebühr 310,59 EUR; Urnenbeisetzung 217 EUR, Benutzung der Leichenhalle 125 EUR, Feuerbestattungserlaubnis 20 EUR).
Auf Anfrage der Beklagten teilte das Notariat H. - Nachlassgericht - mit Schreiben vom 27. April 2009 mit, dass die Söhne des B. dessen gesetzliche Erben sind und für den minderjährigen Erben D. dessen Mutter die Erbschaft ausgeschlagen hat.
Mit Bescheid vom 20. Mai 2009 lehnte die Beklagte die Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII ab. Die Verpflichtung zur Veranlassung der Bestattung richte sich nach §§ 31 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 3 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg (BestattG BW). Hiernach sei der Sohn des B. als volljähriges Kind zur Veranlassung der Bestattung verpflichtet gewesen. Die Klägerin habe als Mutter aus sittlicher Verpflichtung als Geschäftsführung ohne Auftrag die Bestattung ihres verstorbenen Sohnes veranlasst. Nach Mitteilung des Notariats H. komme der volljährige Sohn als Erbe des B. in Betracht. Dies habe zur Folge, dass die Klägerin nicht als Erbin zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet sei. Eine Kostentragungspflicht als unterhaltspflichtige Mutter komme nicht in Betracht, da die Klägerin laufend Grundsicherungsleistungen erhalte. Eine vorrangige Verpflichtung zur Bestattung nach dem BestattG BW treffe den volljährigen Enkel als volljähriges Kind des Verstorbenen.
Gegen den ihr am 18. Juni 2009 persönlich ausgehändigten Bescheid legte die Klägerin durch Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten am 06. Juli 2009 Widerspruch ein und machte geltend, dass sie entsprechend dem Wunsch des B. und der Mutter der beiden Enkelsöhne keinerlei Kontakt zu diesen gehabt und im Zeitpunkt des Todes des B. nicht über deren Adresse verfügt habe. Sie habe sich nicht anders verhalten können, als das Bestattungsinstitut K. mit der Beerdigung ihres Sohnes zu beauftragen. Die Beklagte wies den klägerischen Widerspruch mit Widerspruchbescheid vom 30. November 2009 als unbegründet zurück. Der volljährige Sohn des B. D. sei als Erbe, Unterhaltspflichtiger und auch nach dem Bestattungsgesetz vorrangig Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII. Ein Anspruch der Klägerin nach § 74 SGB XII scheide damit aus.
Gegen den ihren Bevollmächtigten am 02. Dezember 2009 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 30. Dezember 2009 Klage zum Sozialgericht (SG) erhoben. Die im BestattG BW vorgesehene Reihenfolge (Ehegatte, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern) könne nicht herangezogen werden, um der Klägerin den Anspruch gemäß § 74 SGB XII auf übernommene Bestattungskosten abzusprechen. Alle im BestattG BW genannten Personen seien zur Durchführung der Beerdigung verpflichtet, mithin auch die Klägerin als Mutter des B. Es sei erforderlich gewesen, dass die Klägerin am 22. Februar 2009 sofort selbst die Beerdigung in Auftrag gegeben habe. Es sei der Klägerin nicht zuzumuten gewesen, sich zunächst auf die Suche nach dem ihr völlig unbekannten Enkelsohn zu begeben. Es habe keinerlei Kontakt zu D. gegeben. Auch habe sie keinen Einblick in seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse gehabt. Das Bundessozialgericht (BSG) gehe in seinem Urteil vom 29. September 2009 (Az: B 8 SO 23/08 R) davon aus, dass alle Angehörigen im Sinne von § 74 SGB XII zur Bestattung verpflichtet seien und ein etwaiger Ausgleichsanspruch des einen Verpflichteten gegen einen möglicherweise anderen Verpflichteten einem Anspruchsteller gemäß § 74 SGB XII nicht entgegen gehalten werden könne.
10 
Auf Befragung des SG teilte D. mit, dass er im Zeitraum Februar/März 2009 daheim in B. und weder krank, noch im Ausland oder sonst abwesend gewesen sei.
11 
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30. November 2011 abgewiesen. Die Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten im Sinne des § 74 SGB XII könne sich u.a. aus Erbrecht nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergeben, aus Unterhaltsrecht sowie aus einer öffentlich-rechtlichen Erstattungspflicht nach dem Bestattungsrecht der Länder. Vorliegend sei Erbe nach dem Verstorbenen B. dessen zum Todeszeitpunkt volljähriger Sohn D. Die Klägerin als Mutter des B. sei keine Erbin geworden. Sie sei auch gegenüber B. nicht zum Unterhalt verpflichtet gewesen, da sie selbst hilfebedürftig im Sinne des SGB XII gewesen sei und Leistungen der Grundsicherung weiter beziehe. Auch nach dem BestattG BW sei nach § 31 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und Abs. 3 D. zur Bestattung und Kostentragung verpflichtet. Danach seien die volljährigen Kinder in der Rangfolge vor den Eltern zur Bestattung verpflichtet, wobei eine Verpflichtung nur bestehe, wenn eine in der Reihenfolge zuvor genannte Person nicht vorhanden oder verhindert sei, beispielweise durch Krankheit oder Abwesenheit. Nach den Vorschriften des BestattG BW sei die Klägerin nicht zur Bestattung des B. verpflichtet gewesen. Somit treffe sie auch nicht die daraus resultierende Kostentragungspflicht im Hinblick auf die Bestattungskosten. Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII könne nur derjenige sein, der auch vorrangig vor anderen zur Kostentragung verpflichtet sei, so dass es in jedem Fall auf die Reihenfolge ankomme. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 29. September 2009 (Az: B 8 SO 23/08 R) berufen, da die Klägerin in dem vom BSG entschiedenen Fall - anders als die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit - zur Kostentragung verpflichtet gewesen sei.
12 
Gegen das ihren Bevollmächtigten am 14. Dezember 2011 zugestellte Urteil des SG richtet sich die am 10. Februar 2012 zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung. Der Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom 20. Februar 2012 wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, nach dem der Senat der Klägerin auf ihren Antrag vom 22. Dezember 2011 mit Beschluss vom 02. Februar 2012 Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Berufungsverfahren bewilligt hatte.
13 
Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, dass sie an dem Tag, an dem sie von der Polizei über den Tod des B. informiert worden sei, keine Kenntnis gehabt habe, wo D. wohne und wie sie ihn erreichen könne. Es sei ihr nicht möglich gewesen, Kontakt zu D. aufzunehmen und diesen zu bitten, sich um die Beerdigung zu kümmern. Es sei naheliegend, dass sie sich als Mutter um die Beerdigung ihres Sohnes kümmere. Sie sei gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 des BestattG BW als Angehörige zur Bestattung verpflichtet. Aus § 31 Abs. 1 Satz 2 BestattG BW ergebe sich, dass alle in Satz 1 genannten Verpflichtete seien.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. November 2011 sowie den Bescheid vom 20. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Bestattungskosten in Höhe von 1861,40 EUR zu übernehmen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Die Beklagte führt zur Begründung aus, die Klägerin sei grundsätzlich Bestattungspflichtige im Sinne von § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW gewesen. Allerdings sei mit D. ein vorrangig Verpflichteter vorhanden gewesen, dieser habe die Bestattung zu besorgen gehabt. Die Klägerin hätte in Ermangelung eigener Geldmittel die Besorgung der Bestattung dem vorrangig Verpflichteten D. überlassen müssen.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2009 stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung des B.
21 
1. Gegenstand des Verfahrens bildet der Bescheid vom 20. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2009, mit dem die Beklagte die Übernahme der Kosten der Bestattung des B. in Höhe von 1861,40 EUR (Übernahme von 1188,81 EUR der Kosten für das Bestattungsunternehmen K. und weiterer 672,59 EUR für Friedhofs-Gebühren) abgelehnt hat, gegen den sich die Klägerin mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 Sozialgerichtsgesetz) wendet. Der Anspruch auf "Übernahme" der Bestattungskosten i.S. von § 74 SGB XII richtet sich auf Zahlung der erforderlichen Bestattungskosten an den Leistungsempfänger, gleich, ob die Forderung des Bestattungsunternehmens bereits beglichen oder aber nur fällig sein sollte (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - zitiert nach Juris Rdnr. 9).Die Klägerin hat den geltend gemachten Anspruch auf den Betrag von 1861,40 EUR und die Übernahme der - fälligen und bisher nicht beglichenen - Kosten des Bestattungsunternehmens K. und Friedhofs-Gebühren beschränkt.
22 
2. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung gilt auch als fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG), da der Senat der Klägerin mit bindendem Beschluss vom 20. Februar 2012 wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat.
23 
3. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
24 
Als Rechtsgrundlage für das von der Klägerin erhobene Begehren kommt § 74 SGB XII in Betracht. Diese Bestimmung regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Für die Annahme einer solchen Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten genügt nicht die Vereinbarung der Klägerin mit dem Bestattungsunternehmen Knapp GmbH. Vielmehr ist ein besonderer zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status erforderlich (dazu und zum Folgenden nur BSG, Urteile vom 29. September 2009 - BSGE 104, 219 - zitiert nach Juris Rdnr. 13; vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - zitiert nach Juris Rdnr. 17; Senatsurteil vom 25. März 2010 - L 7 SO 4476/08 -). Zu unterscheiden ist dieser Status von dem Totensorgerecht, einer in familienrechtlichen Beziehungen begründeten, näheren Verwandten zustehenden Rechts-, nicht verpflichteten Position. Der erforderliche besondere Status kann sich aus erbrechtlichen, unterhaltsrechtlichen und polizeirechtlichen Gesichtspunkten ergeben. Erbrechtlich wäre § 1968 BGB einschlägig, wonach der Erbe die Kosten einer Bestattung zu tragen hat. Unterhaltsrechtlich kommen die §§ 1360a Abs. 3, 1615 Abs. 2 BGB als gegenüber der Erbenhaftung nachrangige Haftungsgründe in Betracht. Eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten kann aus dem BestattG BW resultieren.
25 
Vorliegend weist die Klägerin einen solchen besonderen zivil- oder öffentlich-rechtlichen Status nicht auf. Nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Unabhängig von der Totenfürsorge ist es die Pflicht des Erben, auch wenn die Angehörigen die Bestattung bestimmen und durchführen, die Kosten der Beerdigung zu tragen (bspw. Ehm in jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012 § 1968 Rdnr. 5; Küpper in MüKo-BGB, 5. Aufl. 2010, § 1968 Rdnr. 3; Marotzke in Staudinger, BGB, 2010, § 1968 Rdnr. 1; W. Schlüter in Erman, BGB, 13. Aufl. 2011, § 1968 Rdnr. 3). Erteilt ein zur Totenfürsorge Berechtigter einen Bestattungsauftrag und verpflichtet sich damit selbst rechtsgeschäftlich, kann er einen Ersatzanspruch gegen den Erben geltend machen (vgl. Ehm, a.a.O., Rdnr. 18; Küpper, a.a.O., Rdnr. 3; Marotzke, a.a.O. Rdnr. 14; W. Schlüter, a.a.O. Rdnr. 3). Vorliegend ist die Klägerin nicht Erbin ihres verstorbenen Sohnes B. geworden und damit nicht zur Tragung der Beerdigungskosten nach § 1968 BGB verpflichtet. Eine Erbenstellung macht die Klägerin selbst nicht geltend. Ausweislich der Mitteilung des Notariats Heilbronn - Nachlassgericht - vom 27. April 2009 sind die Söhne des B. als dessen Abkömmlinge gesetzliche Erben geworden (vgl. §§ 1922 Abs. 1, 1924 Abs. 1 BGB), wobei für den minderjährigen Sohn D. dessen Mutter die Erbschaft ausgeschlagen hat (vgl. zur Wirkung der Ausschlagung § 1953 BGB). Nachdem jedenfalls mit D. mindestens ein gesetzlicher Erbe der ersten Ordnung vorhanden ist, ist die Klägerin als gesetzliche Erbin zweiter Ordnung (§ 1925 BGB) nicht zur Erbfolge berufen (§ 1930 BGB).
26 
Auch unterhaltsrechtlich ist die Klägerin nicht verpflichtet, die Kosten der Beerdigung des B. zu tragen. Gem. § 1615 Abs. 2 BGB hat der Unterhaltsverpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist. Für die Beerdigungskosten haftet beim Tod des Berechtigten in erster Linie der Erbe nach § 1968 BGB und nachrangig der Unterhaltspflichtige (Born in MüKo-BGB, 6. Aufl. 2012, § 1615 Rdnr. 7; Engler in Staudinger, BGB, 2000, § 1615 Rdnr. 11; Hammermann in Erman, BGB, 13. Aufl. 2011, § 1615 Rdnr. 5, Viefhues in jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 1615 Rdnr. 3). Die Kostentragungspflicht nach § 1615 Abs. 2 BGB ist aus der Unterhaltspflicht abgeleitet (Engler a.a.O., Rdnr. 15), so dass die Bestimmungen für die Unterhaltspflicht auch für die Bestattungskosten gelten und der Verpflichtete die Kosten nur insoweit tragen muss, als er ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts dazu imstande ist (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - zitiert nach Juris Rdnr. 22; Greise in jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2011, § 74 Rdnr. 33; Grube in Grube/Wahrendorf, 4. Aufl. 2012, § 74 Rdnr. 20; Reinken in Beck´scher Online-Kommentar BGB, § 1615 Rdnr. 3). Zwar war die Klägerin als Mutter des B. Verwandte in gerader Linie (§§ 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB) und damit dem Grunde nach Unterhaltspflichtige (§ 1601 BGB), jedoch war und ist sie nicht leistungsfähig (§ 1603 Abs. 1 BGB). Danach ist unterhaltspflichtig nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Die Klägerin erzielt seit Jahren lediglich ein geringes Einkommen aus einer Altersrente und verfügt über kein Vermögen und muss nach wie vor zur Deckung ihres eigenen sozialhilferechtlich anerkannten Bedarfs ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII durch die Beklagte beziehen. Auch die Hilfe nach § 74 SGB XII, die die Klägerin begehrt, begründet keine unterhaltsrechtliche Leistungspflicht (Grube, a.a.O., Rdnr. 20).
27 
Die Klägerin trifft auch keine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht aus dem BestattG BW. Auch wenn das Bestattungsrecht nicht die Kostenerstattung regelt, sondern nur die Pflicht zur Bestattung selbst, so ist der nach diesen Vorschriften zur Bestattung Verpflichtete dennoch Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XI, da es sich um eine öffentlich-rechtlich verursachte Kostenlast handelt (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - zitiert nach Juris Rdnr. 13; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 5 C 8/00 - BVerwGE 114, 57 - zitiert nach Juris Rdnr. 14; Senatsurteil vom 25. März 210 - L 7 SO 4476/08; Greise, a.a.O., Rdnr. 36). Die Klägerin traf jedoch keine Bestattungspflicht nach § 31 Abs. 1 BestattG BW. Nach § 31 Abs. 1 BestattG BW vom 21. Juli 1970 (GBl. 1970, 395) müssen die Angehörigen i.S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW für die Bestattung sorgen. Als Angehörige werden in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner (diese wurden in die ab 28. März 2009 geltende Fassung aufgenommen), die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person genannt. § 31 Abs. 1 Satz 2 BestattG BW ordnet für die Reihenfolge der Verpflichteten die entsprechende Geltung des § 21 Abs. 3 BestattG BW an, wonach eine Verpflichtung nur besteht, wenn eine in der Reihenfolge zuvor genannte Person nicht vorhanden oder verhindert ist. Damit legt das Gesetz unter mehreren Angehörigen die Reihenfolge der öffentlich-rechtlich Verpflichteten fest (Dietz/Arnold, Bestattungsgesetz Baden-Württemberg, 1982, § 31 Rdnr. 2). Die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung zu sorgen, besteht damit nur, wenn eine in der Reihenfolge zuvor genannte Person nicht vorhanden oder verhindert ist (Faiß/Ruf, Bestattungsrecht Baden-Württemberg Kommentar, 2012, S. 95; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2007 - 1 S 1471/07 - zitiert nach Juris Rdnr. 18). Das Gesetz legt die Reihenfolge der öffentlich-rechtlich Verpflichten fest, damit der Verpflichtete im Einzelfall konkret bestimmbar ist (Faiß/Ruf, a.a.O., S. 96). Außerdem ist zu beachten, dass Verpflichteter i.S. des § 74 SGB XII nur derjenige ist, den die Kostentragungspflicht ganz oder teilweise notwendig, im Verhältnis zu Dritten endgültig und vorrangig trifft (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2010 - L 15 SO 305/08 - zitiert nach Juris Rdnr. 26; Berlit, a.a.O., Rdnr. 4 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 5 C 2/02 - zur Vorgängerregelung des § 15 BSHG, Juris Rdnr. 12; Grube, a.a.O., Rdnr. 11). Entsprechend diesem Gedanken und in Einklang mit der bestattungsrechtlichen Rechtlage ist nur der nach Bestattungsrecht vorrangig Verpflichtete zur Tragung der Bestattungskosten i.S. des § 74 SGB XII verpflichtet, nicht jedoch der lediglich nachrangig Bestattungspflichtige (so LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rdnr. 27; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Februar 2012 - L 8 SO 24/11 B - zitiert nach Juris Rdnr. 18; Hessisches LSG; Urteil vom 6. Oktober 2011 - L 9 SO 226/10 - zitiert nach Juris Rdnr. 26; Berlit, a.a.O., Rdnr. 4).
28 
Vorliegend traf den volljährigen Sohn des B., D. H., gem. § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht. Ein vorrangig Bestattungspflichtiger war nicht vorhanden; B. war ledig, hatte weder einen Ehegatten noch einen Lebenspartner. Die uneingeschränkte Bestattungspflicht für volljährige Kinder des Verstorbenen, u.a. auch in Fällen gestörter Familienverhältnisse, ist verfassungsrechtlich nicht zu bestanden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 - zitiert nach Juris Rdnr. 24). D. H. war auch nicht verhindert (§ 31 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 BestattG BW). Ausweislich seiner Auskunft im erstinstanzlichen Verfahren, deren Richtigkeit die Beteiligten nicht in Frage stellen, war er Anfang 2009 unter seiner Wohnanschrift erreichbar und weder krank noch im Ausland oder sonst abwesend. Er war mithin nicht verhindert, seiner öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht nachzukommen. Dass die Klägerin - wie sie behauptet - die Adresse ihres Enkelsohnes nicht kannte und eine Kontaktaufnahme wegen eines belasteten Verhältnisses zwischen B. und der Mutters seines Sohnes nicht erwünscht war, spielt für die Entstehung der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht keine Rolle. Entscheidend ist, dass der vorrangig Bestattungspflichtige für die zuständige Ortspolizeibehörde „greifbar“ war. Es steht der Klägerin frei, Ersatzansprüche gegen D. als öffentlich-rechtlich Bestattungspflichtigen geltend zu machen (vgl. jüngst BGH, Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 53/11 - NJW 2012, 1648 ff. zu einem Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 670, 677, 679, 683 BGB gegen den nach Maßgabe des jeweils anwendbaren (Landes-)Bestattungsgesetzes (vorrangig) Bestattungspflichtigen).
29 
Auch die Voraussetzungen einer vereinzelt angenommen öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag liegen nicht vor. Nach einem Urteil des VG Hannover vom 31. Mai 2001 zur Vorgängerregelung des § 15 BSHG (Az.: 9 A 1868/99, NVwZ 2002, 1014 ff.) komme ein Ausgleichsanspruch analog §§ 677, 683, 670 BGB in Betracht, wenn Verpflichtete i.S. des § 15 BSHG - also Erben, dem Verstorbenen zum Unterhalt Verpflichtete oder Bestattungspflichtige nach dem Bestattungsrecht - nicht vorhanden sind und der Träger der Sozialhilfe die fürsorgerechtliche Verantwortung für eine würdige Bestattung des Hilfebedürftigen trage. Unabhängig davon, ob neben der Regelung des § 74 SGB XII, die abschließenden Charakter haben dürfte (so schon Senatsurteil vom 25. März 2010 - L 7 SO 4476/08 -), überhaupt Raum für einen solchen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger bliebe, fehlt es an den dargestellten Voraussetzungen, da vorliegend mit D. gerade ein Verpflichteter zur Tragung der Bestattungskosten i.S. des § 74 SGB XII vorhanden ist.
30 
Schließlich ist die Klägerin auch nicht aus einem Vertrag mit dem verstorbenen B. verpflichtet, die Kosten der Beerdigung zu tragen. In der sozialhilferechtlichen Literatur (Berlit in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 74 Rdnr. 4; Greiser in jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2011, § 74 Rdnr. 25 m.w.N.; offen gelassen von BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/11 R -) wird teilweise befürwortet, dass sich aus einem Vertrag mit dem Verstorbenen eine Pflicht zur Tragung der Kosten i.S. des § 74 SGB XII ergeben kann (bspw. Leibgeding, Altenteil). Eine solche vertragliche Verpflichtung gegenüber B. hat die Klägerin selbst nicht behauptet und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
31 
Nachdem die Klägerin weder unter zivilrechtlichen noch unter öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten eine Kostenlast trifft, kann der Senat offen lassen, ob die weiteren Verpflichtungen zur Tragung der Beerdigungskosten gegenüber der erbrechtlichen Kostentragungspflicht subsidiär sind (dafür bspw. Berlit, a.a.O., Rdnr. 4; Greiser, a.a.O., Rdnr. 28, 35; Grube, a.a.O., Rdnr. 20, 22).
32 
Ein anderes Ergebnis folgt - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht aus dem Urteil des BSG vom 29. September 2009 (B 8 SO 23/08 R = BSGE 104, 219). Danach kann dem Verpflichteten i.S. des § 74 SGB XII nicht unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 SGB XII (sog. Nachranggrundsatz) entgegengehalten werden, er müsse sich vorrangig um die Realisierung von Ausgleichansprüchen gegen Dritte bemühen. Denn in dem vom BSG entschiedenen Rechtsstreit war die Klägerin gerade eine nach Landesrecht vorrangig und erstrangig verpflichtete Ehegattin des Verstorbenen, die im Rahmen der Zumutbarkeit der Kostentragung auf denkbare, aber bereits materiell-rechtlich zweifelhafte Ausgleichsansprüche gegen einen nachrangig Bestattungspflichtigen und deren Realisierung verwiesen worden war. Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Klägerin - wie dargelegt - gerade nicht Verpflichtete i.S. des § 74 SGB XII. Da sie nicht Inhaberin eines Anspruchs aus § 74 SGB XII sein kann, stellen sich auch nicht die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zur Zumutbarkeit der Verweisung auf Ausgleichsansprüche gegen ihren Enkelsohn D.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
20 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2009 stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung des B.
21 
1. Gegenstand des Verfahrens bildet der Bescheid vom 20. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2009, mit dem die Beklagte die Übernahme der Kosten der Bestattung des B. in Höhe von 1861,40 EUR (Übernahme von 1188,81 EUR der Kosten für das Bestattungsunternehmen K. und weiterer 672,59 EUR für Friedhofs-Gebühren) abgelehnt hat, gegen den sich die Klägerin mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 Sozialgerichtsgesetz) wendet. Der Anspruch auf "Übernahme" der Bestattungskosten i.S. von § 74 SGB XII richtet sich auf Zahlung der erforderlichen Bestattungskosten an den Leistungsempfänger, gleich, ob die Forderung des Bestattungsunternehmens bereits beglichen oder aber nur fällig sein sollte (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - zitiert nach Juris Rdnr. 9).Die Klägerin hat den geltend gemachten Anspruch auf den Betrag von 1861,40 EUR und die Übernahme der - fälligen und bisher nicht beglichenen - Kosten des Bestattungsunternehmens K. und Friedhofs-Gebühren beschränkt.
22 
2. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung gilt auch als fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG), da der Senat der Klägerin mit bindendem Beschluss vom 20. Februar 2012 wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat.
23 
3. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
24 
Als Rechtsgrundlage für das von der Klägerin erhobene Begehren kommt § 74 SGB XII in Betracht. Diese Bestimmung regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Für die Annahme einer solchen Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten genügt nicht die Vereinbarung der Klägerin mit dem Bestattungsunternehmen Knapp GmbH. Vielmehr ist ein besonderer zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status erforderlich (dazu und zum Folgenden nur BSG, Urteile vom 29. September 2009 - BSGE 104, 219 - zitiert nach Juris Rdnr. 13; vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - zitiert nach Juris Rdnr. 17; Senatsurteil vom 25. März 2010 - L 7 SO 4476/08 -). Zu unterscheiden ist dieser Status von dem Totensorgerecht, einer in familienrechtlichen Beziehungen begründeten, näheren Verwandten zustehenden Rechts-, nicht verpflichteten Position. Der erforderliche besondere Status kann sich aus erbrechtlichen, unterhaltsrechtlichen und polizeirechtlichen Gesichtspunkten ergeben. Erbrechtlich wäre § 1968 BGB einschlägig, wonach der Erbe die Kosten einer Bestattung zu tragen hat. Unterhaltsrechtlich kommen die §§ 1360a Abs. 3, 1615 Abs. 2 BGB als gegenüber der Erbenhaftung nachrangige Haftungsgründe in Betracht. Eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten kann aus dem BestattG BW resultieren.
25 
Vorliegend weist die Klägerin einen solchen besonderen zivil- oder öffentlich-rechtlichen Status nicht auf. Nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Unabhängig von der Totenfürsorge ist es die Pflicht des Erben, auch wenn die Angehörigen die Bestattung bestimmen und durchführen, die Kosten der Beerdigung zu tragen (bspw. Ehm in jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012 § 1968 Rdnr. 5; Küpper in MüKo-BGB, 5. Aufl. 2010, § 1968 Rdnr. 3; Marotzke in Staudinger, BGB, 2010, § 1968 Rdnr. 1; W. Schlüter in Erman, BGB, 13. Aufl. 2011, § 1968 Rdnr. 3). Erteilt ein zur Totenfürsorge Berechtigter einen Bestattungsauftrag und verpflichtet sich damit selbst rechtsgeschäftlich, kann er einen Ersatzanspruch gegen den Erben geltend machen (vgl. Ehm, a.a.O., Rdnr. 18; Küpper, a.a.O., Rdnr. 3; Marotzke, a.a.O. Rdnr. 14; W. Schlüter, a.a.O. Rdnr. 3). Vorliegend ist die Klägerin nicht Erbin ihres verstorbenen Sohnes B. geworden und damit nicht zur Tragung der Beerdigungskosten nach § 1968 BGB verpflichtet. Eine Erbenstellung macht die Klägerin selbst nicht geltend. Ausweislich der Mitteilung des Notariats Heilbronn - Nachlassgericht - vom 27. April 2009 sind die Söhne des B. als dessen Abkömmlinge gesetzliche Erben geworden (vgl. §§ 1922 Abs. 1, 1924 Abs. 1 BGB), wobei für den minderjährigen Sohn D. dessen Mutter die Erbschaft ausgeschlagen hat (vgl. zur Wirkung der Ausschlagung § 1953 BGB). Nachdem jedenfalls mit D. mindestens ein gesetzlicher Erbe der ersten Ordnung vorhanden ist, ist die Klägerin als gesetzliche Erbin zweiter Ordnung (§ 1925 BGB) nicht zur Erbfolge berufen (§ 1930 BGB).
26 
Auch unterhaltsrechtlich ist die Klägerin nicht verpflichtet, die Kosten der Beerdigung des B. zu tragen. Gem. § 1615 Abs. 2 BGB hat der Unterhaltsverpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist. Für die Beerdigungskosten haftet beim Tod des Berechtigten in erster Linie der Erbe nach § 1968 BGB und nachrangig der Unterhaltspflichtige (Born in MüKo-BGB, 6. Aufl. 2012, § 1615 Rdnr. 7; Engler in Staudinger, BGB, 2000, § 1615 Rdnr. 11; Hammermann in Erman, BGB, 13. Aufl. 2011, § 1615 Rdnr. 5, Viefhues in jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 1615 Rdnr. 3). Die Kostentragungspflicht nach § 1615 Abs. 2 BGB ist aus der Unterhaltspflicht abgeleitet (Engler a.a.O., Rdnr. 15), so dass die Bestimmungen für die Unterhaltspflicht auch für die Bestattungskosten gelten und der Verpflichtete die Kosten nur insoweit tragen muss, als er ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts dazu imstande ist (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - zitiert nach Juris Rdnr. 22; Greise in jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2011, § 74 Rdnr. 33; Grube in Grube/Wahrendorf, 4. Aufl. 2012, § 74 Rdnr. 20; Reinken in Beck´scher Online-Kommentar BGB, § 1615 Rdnr. 3). Zwar war die Klägerin als Mutter des B. Verwandte in gerader Linie (§§ 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB) und damit dem Grunde nach Unterhaltspflichtige (§ 1601 BGB), jedoch war und ist sie nicht leistungsfähig (§ 1603 Abs. 1 BGB). Danach ist unterhaltspflichtig nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Die Klägerin erzielt seit Jahren lediglich ein geringes Einkommen aus einer Altersrente und verfügt über kein Vermögen und muss nach wie vor zur Deckung ihres eigenen sozialhilferechtlich anerkannten Bedarfs ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII durch die Beklagte beziehen. Auch die Hilfe nach § 74 SGB XII, die die Klägerin begehrt, begründet keine unterhaltsrechtliche Leistungspflicht (Grube, a.a.O., Rdnr. 20).
27 
Die Klägerin trifft auch keine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht aus dem BestattG BW. Auch wenn das Bestattungsrecht nicht die Kostenerstattung regelt, sondern nur die Pflicht zur Bestattung selbst, so ist der nach diesen Vorschriften zur Bestattung Verpflichtete dennoch Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XI, da es sich um eine öffentlich-rechtlich verursachte Kostenlast handelt (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - zitiert nach Juris Rdnr. 13; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 5 C 8/00 - BVerwGE 114, 57 - zitiert nach Juris Rdnr. 14; Senatsurteil vom 25. März 210 - L 7 SO 4476/08; Greise, a.a.O., Rdnr. 36). Die Klägerin traf jedoch keine Bestattungspflicht nach § 31 Abs. 1 BestattG BW. Nach § 31 Abs. 1 BestattG BW vom 21. Juli 1970 (GBl. 1970, 395) müssen die Angehörigen i.S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW für die Bestattung sorgen. Als Angehörige werden in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner (diese wurden in die ab 28. März 2009 geltende Fassung aufgenommen), die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person genannt. § 31 Abs. 1 Satz 2 BestattG BW ordnet für die Reihenfolge der Verpflichteten die entsprechende Geltung des § 21 Abs. 3 BestattG BW an, wonach eine Verpflichtung nur besteht, wenn eine in der Reihenfolge zuvor genannte Person nicht vorhanden oder verhindert ist. Damit legt das Gesetz unter mehreren Angehörigen die Reihenfolge der öffentlich-rechtlich Verpflichteten fest (Dietz/Arnold, Bestattungsgesetz Baden-Württemberg, 1982, § 31 Rdnr. 2). Die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung zu sorgen, besteht damit nur, wenn eine in der Reihenfolge zuvor genannte Person nicht vorhanden oder verhindert ist (Faiß/Ruf, Bestattungsrecht Baden-Württemberg Kommentar, 2012, S. 95; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2007 - 1 S 1471/07 - zitiert nach Juris Rdnr. 18). Das Gesetz legt die Reihenfolge der öffentlich-rechtlich Verpflichten fest, damit der Verpflichtete im Einzelfall konkret bestimmbar ist (Faiß/Ruf, a.a.O., S. 96). Außerdem ist zu beachten, dass Verpflichteter i.S. des § 74 SGB XII nur derjenige ist, den die Kostentragungspflicht ganz oder teilweise notwendig, im Verhältnis zu Dritten endgültig und vorrangig trifft (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2010 - L 15 SO 305/08 - zitiert nach Juris Rdnr. 26; Berlit, a.a.O., Rdnr. 4 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 5 C 2/02 - zur Vorgängerregelung des § 15 BSHG, Juris Rdnr. 12; Grube, a.a.O., Rdnr. 11). Entsprechend diesem Gedanken und in Einklang mit der bestattungsrechtlichen Rechtlage ist nur der nach Bestattungsrecht vorrangig Verpflichtete zur Tragung der Bestattungskosten i.S. des § 74 SGB XII verpflichtet, nicht jedoch der lediglich nachrangig Bestattungspflichtige (so LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rdnr. 27; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Februar 2012 - L 8 SO 24/11 B - zitiert nach Juris Rdnr. 18; Hessisches LSG; Urteil vom 6. Oktober 2011 - L 9 SO 226/10 - zitiert nach Juris Rdnr. 26; Berlit, a.a.O., Rdnr. 4).
28 
Vorliegend traf den volljährigen Sohn des B., D. H., gem. § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht. Ein vorrangig Bestattungspflichtiger war nicht vorhanden; B. war ledig, hatte weder einen Ehegatten noch einen Lebenspartner. Die uneingeschränkte Bestattungspflicht für volljährige Kinder des Verstorbenen, u.a. auch in Fällen gestörter Familienverhältnisse, ist verfassungsrechtlich nicht zu bestanden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 - zitiert nach Juris Rdnr. 24). D. H. war auch nicht verhindert (§ 31 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 BestattG BW). Ausweislich seiner Auskunft im erstinstanzlichen Verfahren, deren Richtigkeit die Beteiligten nicht in Frage stellen, war er Anfang 2009 unter seiner Wohnanschrift erreichbar und weder krank noch im Ausland oder sonst abwesend. Er war mithin nicht verhindert, seiner öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht nachzukommen. Dass die Klägerin - wie sie behauptet - die Adresse ihres Enkelsohnes nicht kannte und eine Kontaktaufnahme wegen eines belasteten Verhältnisses zwischen B. und der Mutters seines Sohnes nicht erwünscht war, spielt für die Entstehung der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht keine Rolle. Entscheidend ist, dass der vorrangig Bestattungspflichtige für die zuständige Ortspolizeibehörde „greifbar“ war. Es steht der Klägerin frei, Ersatzansprüche gegen D. als öffentlich-rechtlich Bestattungspflichtigen geltend zu machen (vgl. jüngst BGH, Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 53/11 - NJW 2012, 1648 ff. zu einem Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 670, 677, 679, 683 BGB gegen den nach Maßgabe des jeweils anwendbaren (Landes-)Bestattungsgesetzes (vorrangig) Bestattungspflichtigen).
29 
Auch die Voraussetzungen einer vereinzelt angenommen öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag liegen nicht vor. Nach einem Urteil des VG Hannover vom 31. Mai 2001 zur Vorgängerregelung des § 15 BSHG (Az.: 9 A 1868/99, NVwZ 2002, 1014 ff.) komme ein Ausgleichsanspruch analog §§ 677, 683, 670 BGB in Betracht, wenn Verpflichtete i.S. des § 15 BSHG - also Erben, dem Verstorbenen zum Unterhalt Verpflichtete oder Bestattungspflichtige nach dem Bestattungsrecht - nicht vorhanden sind und der Träger der Sozialhilfe die fürsorgerechtliche Verantwortung für eine würdige Bestattung des Hilfebedürftigen trage. Unabhängig davon, ob neben der Regelung des § 74 SGB XII, die abschließenden Charakter haben dürfte (so schon Senatsurteil vom 25. März 2010 - L 7 SO 4476/08 -), überhaupt Raum für einen solchen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger bliebe, fehlt es an den dargestellten Voraussetzungen, da vorliegend mit D. gerade ein Verpflichteter zur Tragung der Bestattungskosten i.S. des § 74 SGB XII vorhanden ist.
30 
Schließlich ist die Klägerin auch nicht aus einem Vertrag mit dem verstorbenen B. verpflichtet, die Kosten der Beerdigung zu tragen. In der sozialhilferechtlichen Literatur (Berlit in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 74 Rdnr. 4; Greiser in jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2011, § 74 Rdnr. 25 m.w.N.; offen gelassen von BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/11 R -) wird teilweise befürwortet, dass sich aus einem Vertrag mit dem Verstorbenen eine Pflicht zur Tragung der Kosten i.S. des § 74 SGB XII ergeben kann (bspw. Leibgeding, Altenteil). Eine solche vertragliche Verpflichtung gegenüber B. hat die Klägerin selbst nicht behauptet und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
31 
Nachdem die Klägerin weder unter zivilrechtlichen noch unter öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten eine Kostenlast trifft, kann der Senat offen lassen, ob die weiteren Verpflichtungen zur Tragung der Beerdigungskosten gegenüber der erbrechtlichen Kostentragungspflicht subsidiär sind (dafür bspw. Berlit, a.a.O., Rdnr. 4; Greiser, a.a.O., Rdnr. 28, 35; Grube, a.a.O., Rdnr. 20, 22).
32 
Ein anderes Ergebnis folgt - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht aus dem Urteil des BSG vom 29. September 2009 (B 8 SO 23/08 R = BSGE 104, 219). Danach kann dem Verpflichteten i.S. des § 74 SGB XII nicht unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 SGB XII (sog. Nachranggrundsatz) entgegengehalten werden, er müsse sich vorrangig um die Realisierung von Ausgleichansprüchen gegen Dritte bemühen. Denn in dem vom BSG entschiedenen Rechtsstreit war die Klägerin gerade eine nach Landesrecht vorrangig und erstrangig verpflichtete Ehegattin des Verstorbenen, die im Rahmen der Zumutbarkeit der Kostentragung auf denkbare, aber bereits materiell-rechtlich zweifelhafte Ausgleichsansprüche gegen einen nachrangig Bestattungspflichtigen und deren Realisierung verwiesen worden war. Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Klägerin - wie dargelegt - gerade nicht Verpflichtete i.S. des § 74 SGB XII. Da sie nicht Inhaberin eines Anspruchs aus § 74 SGB XII sein kann, stellen sich auch nicht die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zur Zumutbarkeit der Verweisung auf Ausgleichsansprüche gegen ihren Enkelsohn D.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Apr. 2013 - L 7 SO 5656/11

Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Apr. 2013 - L 7 SO 5656/11

Referenzen - Gesetze

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Apr. 2013 - L 7 SO 5656/11 zitiert 24 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1603 Leistungsfähigkeit


(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 677 Pflichten des Geschäftsführers


Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1922 Gesamtrechtsnachfolge


(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendun

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 2 Nachrang der Sozialhilfe


(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozia

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1601 Unterhaltsverpflichtete


Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht


(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhal

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 74 Bestattungskosten


Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn


Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1968 Beerdigungskosten


Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1589 Verwandtschaft


(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs


(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1953 Wirkung der Ausschlagung


(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. (2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung


(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. (3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter n

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 74 Kündigung von Versorgungsverträgen


(1) Der Versorgungsvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Pflegekassen jedoch nur, wenn die zugelassene Pflegeeinrichtung nicht nur vorübergehend eine der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1930 Rangfolge der Ordnungen


Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

Referenzen - Urteile

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Apr. 2013 - L 7 SO 5656/11 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Apr. 2013 - L 7 SO 5656/11 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2011 - III ZR 53/11

bei uns veröffentlicht am 17.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 53/11 Verkündet am: 17. November 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 242 C

Bundessozialgericht Urteil, 25. Aug. 2011 - B 8 SO 20/10 R

bei uns veröffentlicht am 25.08.2011

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Juni 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zu

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. März 2010 - L 7 SO 4476/08

bei uns veröffentlicht am 25.03.2010

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22. August 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Nov. 2007 - 1 S 1471/07

bei uns veröffentlicht am 15.11.2007

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 6 K 2949/04 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Re

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2004 - 1 S 681/04

bei uns veröffentlicht am 19.10.2004

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2003 - 3 K 1991/03 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Apr. 2013 - L 7 SO 5656/11.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Feb. 2016 - L 7 SO 3057/12

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Juni 2012 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten über die Übernahme der

Referenzen

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Juni 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von zusätzlich 956,32 Euro.

2

Der Ehemann der Klägerin, die Arbeitslosengeld (Alg) II bezog, verstarb Mitte Oktober 2005 in K Das von der Klägerin beauftragte Bestattungsunternehmen stellte für die Durchführung der Bestattung 1507,01 Euro in Rechnung; die städtischen Eigenbetriebe forderten per Bescheid für den Graberwerb 1565 Euro, und das Polizeipräsidium K machte für die Bergung und Überführung des Verstorbenen bescheidmäßig 263,32 Euro geltend. Der Beklagte übernahm - ohne Berücksichtigung eines eventuellen Erbanteils - die gesamten Kosten für den Graberwerb und die Kosten des Bestattungsunternehmens zum Teil (in Höhe von 550,69 Euro); die Übernahme der vom Polizeipräsidium verfügten Kosten lehnte er gänzlich ab (Bescheide vom 15.11.2005, 7.12.2005 und 26.6.2006; Widerspruchsbescheid vom 30.11.2006 unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter).

3

Die Klage blieb erst- und zweitinstanzlich erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 19.9.2007; Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8.6.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, mit den vom Beklagten gewährten Mitteln sei eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende würdige, aber einfache Bestattung durchführbar. Die vom Beklagten auf der Grundlage verschiedener Rechnungen von örtlichen Bestattungsunternehmen entwickelten Vergütungssätze stellten nachvollziehbar und plausibel fest, welche Kosten dem Grunde und der Höhe nach angemessen seien; auf die Kostenerstattung der Bergungs- und Überführungskosten gemäß dem Bescheid des Polizeipräsidiums habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung verzichtet.

4

Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Sie ist der Ansicht, diese Vorschrift solle nicht nur eine Einfachstbestattung ermöglichen; ein Betrag von insgesamt 2000 bis 3500 Euro zuzüglich öffentlicher Gebühren sei für eine angemessene Bestattung üblich. Die Gesamtkosten des Bestattungsunternehmens seien jedoch vorliegend bereits deshalb als erforderlich anzusehen, weil ihr der Beklagte die maßgeblichen Vergütungssätze nicht offengelegt habe; sie behauptet, die Restforderung des Bestattungsunternehmers sei gestundet, nicht abgetreten.

5

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 15.11.2005, 7.12.2005 und 26.6.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2006 zu verurteilen, Bestattungskosten in Höhe weiterer 956,32 Euro zu übernehmen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

1. Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zur Verpflichtung der Klägerin, die Bestattungskosten zu tragen, zur Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten und zur Zumutbarkeit der Kostentragung kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme weiterer Bestattungskosten hat.

9

2. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 15.11.2005 (Übernahme von 405,59 Euro der Kosten für den Bestattungsunternehmer) und 7.12.2005 (Ablehnung der Übernahme von Bergungs- und Überführungskosten) sowie der Änderungsbescheid vom 26.6.2006 (Übernahme von insgesamt zusätzlich 1710,10 Euro für Graberwerb gemäß Bescheid der städtischen Eigenbetriebe und weitere Kosten des Bestattungsunternehmens) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2006 (§ 95 SGG), gegen die sich die Klägerin mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG) wendet, soweit der Beklagte höhere Leistungen (956,32 Euro) abgelehnt hat. Dadurch, dass die Klägerin vor dem LSG erklärt hat, die Bergungs- und Überführungskosten nicht mehr geltend zu machen, hat sie nur der Höhe nach die Klage teilweise zurückgenommen, nicht jedoch auf einen abtrennbaren Teilanspruch im Sinne eines eigenen Streitgegenstandes materiellrechtlich verzichtet bzw die Klage streitgegenständlich teilweise zurückgenommen. Die insoweit angefallenen Kosten sind, wenn und soweit sie ersatzfähig sind, lediglich ein Berechnungselement des der Klägerin insgesamt zustehenden Anspruchs auf Übernahme der Beerdigungskosten (vgl zu dieser Problematik umfassend Coseriu in juris PraxisKommentar SGB XII , § 19 SGB XII RdNr 76.3 - online - mwN zur Rechtsprechung). Das LSG wird deshalb nach der Zurückverweisung der Sache die Anspruchsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach gleichwohl umfassend zu prüfen haben, wenn sich der geltend gemachte höhere Anspruch (zusätzlich 956,32 Euro) nicht bereits aus der Beauftragung des Bestattungsunternehmens ergibt.

10

3. Eine Verpflichtungsklage war nicht erforderlich, weil § 74 SGB XII (nur) einen Anspruch auf Zahlung an den Bestattungspflichtigen selbst normiert(BSGE 104, 219 ff RdNr 9 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1), und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin die einzelnen die Bestattungskosten betreffenden Rechnungen bereits beglichen hat. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ihr sei es gleichgültig, ob der ausstehende Betrag vom Beklagten unmittelbar an das Bestattungsunternehmen gezahlt werde. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin dem Beklagten mit dieser Erklärung eine sog Ersetzungsbefugnis (vgl Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Aufl 2011, § 262 RdNr 7 f) zugestanden hat, die der Beklagte bisher jedoch nicht ausgeübt hat. Jedenfalls will die Klägerin nicht die Erklärung eines Schuldbeitritts durch den Beklagten (siehe zu dieser eventuellen Möglichkeit Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 9),was die Notwendigkeit einer Verpflichtungsklage nach sich ziehen würde (vgl BSGE 102, 1 ff RdNr 25 mwN = SozR 4-1500 § 75 Nr 9).

11

4. Richtiger Beklagter ist der für die Leistung örtlich und sachlich zuständige (§ 98 Abs 3 Alt 2 SGB XII, § 97 Abs 1 SGB XII)Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Koblenz (§ 70 Nr 3 SGG), weil § 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung des SGG vom 2.10.1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt 115) eine Beteiligtenfähigkeit von Behörden vor den Sozialgerichten vorsieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedeutet dies, dass die Klage zu richten ist gegen den Oberbürgermeister, ohne dass insoweit ein Wahlrecht bestünde (vgl dazu umfassend Söhngen in jurisPK-SGB XII, § 99 SGB XII RdNr 19 ff mwN zur Rechtsprechung). Das Rubrum ist bei fehlerhafter Bezeichnung des Beklagten von Amts wegen zu korrigieren (Söhngen, aaO, RdNr 19 mwN); einer Zustimmung des Beklagten bedarf es hierfür nicht.

12

Denn aus der Entscheidung ist ohnedies nur die juristische Person, die Stadt Koblenz, verpflichtet; der Oberbürgermeister, der für diese handelt, nimmt deren prozessuale Aufgaben als Organ, nicht als Prozessstandschafter wahr (Bundessozialgericht , Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 7/09 R -, RdNr 20; Söhngen, aaO, RdNr 20.1). Entscheidend für die Stellung des Oberbürgermeisters (in seiner Funktion, nicht als Person) iS des § 70 Nr 3 SGG ist, dass er nach § 28 Abs 1 Satz 2 und § 47 Abs 1 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 31.1.1994 (GVBl 153) in eigenem Namen für die Stadt handelt; ohne Bedeutung ist, ob er im Briefkopf der Schreiben oder in sonstiger Form gegenüber der Klägerin in Erscheinung getreten ist. Wollte man dies anders sehen, würde dadurch eine unnötige Unsicherheit in den Prozess hineingetragen. Die Beklagtenbezeichnung ist also lediglich formeller Natur; sie hat keine materiellrechtliche Bedeutung (Söhngen, aaO, RdNr 20 mwN). Berechtigt oder verpflichtet aus dem Urteil ist - wie bereits ausgeführt - allein die Stadt Koblenz als Rechtsträger (BSGE 102, 10 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2). Es bedarf insoweit keiner Vorlage an den Großen Senat des BSG gemäß § 41 Abs 2 SGG wegen Abweichung zu einer Entscheidung des 9. Senats des BSG (BSG aaO).

13

Ohne dass es vorliegend darauf ankommt, ist die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid, wonach die Klage gegen die Stadt Koblenz zu erheben sei, nicht falsch iS des § 66 SGG. Die Bezeichnung des richtigen Beklagten ist in dieser Norm ohnedies nicht vorgesehen; der über die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehende ungenaue Hinweis auf die Klageerhebung gegen die juristische Person, nicht gegen deren Behörde, führt letztlich auch nicht zu einer verfahrensrechtlichen Unsicherheit (vgl zu dieser Voraussetzung nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 66 RdNr 11 mwN). Ob die Anordnung des Behördenprinzips sinnvoll ist (zweifelnd Söhngen, aaO, RdNr 20), unterliegt nicht der Entscheidungskompetenz der Gerichte. Allerdings besteht hinreichend Anlass, das Behördenprinzip nicht unnötig über die klare gesetzliche Regelung hinaus mit rechtlichem und tatsächlichem Ballast zu versehen (s dazu oben).

14

5. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel sind nicht ersichtlich. Insbesondere war das Bestattungsunternehmen nicht notwendig beizuladen iS des § 75 Abs 2 SGG. Anders als in den Fällen der Leistungen in Einrichtungen bzw durch ambulante Dienste in Fällen der §§ 75 ff SGB XII(vgl dazu BSGE 102, 1 ff RdNr 25 mwN = SozR 4-1500 § 75 Nr 9)bedeutet Kostenübernahme iS des § 74 SGB XII - wie unter 3 dargelegt - nicht die Erklärung eines Schuldbeitritts, sondern lediglich die Normierung einer Geldschuld. Die Klägerin hat auch nicht die Erbringung der Leistung an das Bestattungsunternehmen beantragt, sondern - wie ebenfalls bereits unter 3 ausgeführt - allenfalls dem Beklagten eine Ersetzungsbefugnis zugestanden. Dies ändert nichts daran, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ausschließlich auf Zahlung an sich selbst gerichtet ist, sodass sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine notwendige Beiladung rechtfertigen kann.

15

6. Ob die Klage bereits daran scheitert, dass die Klägerin ihren Anspruch an das Bestattungsunternehmen abgetreten hat, bedarf gegenwärtig keiner Entscheidung. Ob eine solche Abtretung überhaupt vorgenommen worden ist, wie der Beklagte vermutet, ist vom LSG nicht festgestellt; der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung jedoch vorgetragen, seines Wissens sei die Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber dem Bestattungsunternehmen nur gestundet. Selbst wenn man von einer Abtretung ausginge, könnte sich aus § 17 Abs 1 SGB XII deren Unwirksamkeit ergeben. Allerdings wird in der Literatur in bestimmten Konstellationen eine teleologische Reduktion des in § 17 Abs 1 SGB XII vorgesehenen Abtretungsverbots vertreten(vgl nur: Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 17 SGB XII RdNr 24; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 17 SGB XII RdNr 20). Von einer Stellungnahme hierzu sieht der Senat ab, weil hierüber erst nach entsprechenden Feststellungen über aktuelle Abtretungserklärungen entschieden werden muss.

16

7. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 74 SGB XII(in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - Bundesgesetzblatt I 3022 - erhalten hat). Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Feststellungen des LSG in tatsächlicher Hinsicht und zum maßgeblichen Landesrecht ermöglichen bereits keine endgültige Aussage darüber, ob die Klägerin zur Tragung der Bestattungskosten (zur Unterscheidung zwischen dieser Pflicht und der Bestattungspflicht selbst: BVerwGE 114, 57, 58 f; BSGE 104, 219 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1) verpflichtet war.

17

Für die Annahme einer solchen Pflicht genügt nicht die Vereinbarung der Klägerin mit dem Bestattungsunternehmen; erforderlich ist vielmehr ein besonderer zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status (das Bundesverwaltungsgericht formuliert insoweit in BVerwGE 116, 287, 290: "wer der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann"). Zu unterscheiden ist dieser von dem Totensorgerecht, einer in familienrechtlichen Beziehungen begründeten, näheren Verwandten zustehenden Rechts-, nicht verpflichtenden Position (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.2.1992 - XII ZR 58/91 -, FamRZ 1992, 657 ff). Vorliegend kann mangels entsprechender Anhaltspunkte offen bleiben, ob sich der erforderliche besondere Status aus anderen Gesichtspunkten als aus erbrechtlichen, unterhaltsrechtlichen und polizeirechtlichen - damit gesetzlichen -, insbesondere vertraglichen Gesichtspunkten ergeben kann (vgl dazu nur: Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 74 SGB XII RdNr 19 ff, Stand Juli 2010; Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 23 ff mwN). Erbrechtlich wäre § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einschlägig, wonach der Erbe die Kosten einer Bestattung zu tragen hat. Unterhaltsrechtlich kommen § 1360a Abs 3, § 1615 Abs 2 BGB als gegenüber der Erbenhaftung nachrangige Haftungsgründe in Betracht(vgl dazu insgesamt nur BSGE 104, 219 ff = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Weder zur Frage der Erbeneigenschaft der Klägerin noch zur Unterhaltsverpflichtung hat das LSG indes Tatsachen festgestellt. Vorliegend dürfte zumindest eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten aus dem rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz vom 4.3.1983 (GVBl 69) resultieren, wonach zwar auch der Erbe ("zunächst") verantwortlich ist, sich jedoch eine Verpflichtung des Ehegatten ergibt, wenn der Erbe nicht rechtzeitig ermittelt oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann (§ 9). Ob dies der Fall ist, lässt sich den Feststellungen des LSG ebenfalls nicht entnehmen; nach Aktenlage hat die Klägerin selbst den Verstorbenen möglicherweise beerbt.

18

8. War die Klägerin zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet, fehlt es allerdings auch an den für eine endgültige Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen des LSG dazu, inwieweit es sich bei den geltend gemachten Kosten um Bestattungskosten im Sinne der Norm handelt, sowie zu deren Erforderlichkeit. Das LSG hat hierzu nur ausgeführt, mit den vom Beklagten gewährten Mitteln sei eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende würdige, aber einfache Bestattung durchführbar, wobei die vom Beklagten hierzu entwickelten Vergütungssätze nachvollziehbar und plausibel seien. Abgesehen davon, dass dem Senat auf diese Weise keine Prüfung ermöglicht wird, wie der Beklagte die Vergütungssätze überhaupt ermittelt hat, sodass deren Schlüssigkeit in keiner Weise nachprüfbar, geschweige denn plausibel ist, durfte der Beklagte die der Klägerin entstandenen Kosten nicht pauschal begrenzen; vielmehr ist die Erforderlichkeit der Kosten im Einzelnen zu ermitteln und zu beurteilen. Es ist mithin eine den Individualitätsgrundsatz berücksichtigende Entscheidung zu treffen (§ 9 Abs 1 SGB XII); grundsätzlich ist dabei auch angemessenen Wünschen des Bestattungspflichtigen (§ 9 Abs 2 SGB XII) und ggf des Verstorbenen (§ 9 Abs 1 SGB XII) sowie religiösen Bekenntnissen (Art 4 Grundgesetz) mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtende Menschenwürde (vgl dazu nur: BVerwG Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 41; BSGE 100, 131 ff RdNr 22 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3) Rechnung zu tragen.

19

Gegen das Verbot pauschaler Leistungsbegrenzung wird in besonderer Weise verstoßen, wenn - wie vorliegend - die Vergütungssätze - nach dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - aus ordnungsrechtlich veranlassten Beerdigungen und vertraglichen Regelungen des Beklagten in diesem Zusammenhang mit Bestattungsunternehmen resultieren und dabei ggf günstigere vertragliche Konditionen für den Beklagten ausgehandelt worden sind, als diese auf dem allgemeinen Markt üblich bzw für die Klägerin verwirklichbar sind. Es kann dahinstehen, ob es insoweit eines Rückgriffs auf § 2 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) im Sinne eines Optimierungsgebots für soziale Rechte bedarf(s dazu nur: Eichenhofer, SGb 2011, 301 ff; Bürck in Festschrift 50 Jahre BSG, 2004, S 139 ff); jedenfalls ergibt sich das Gebot der Individualisierung nach bereits aus Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung der Systematik des SGB XII, der historischen Entwicklung der Norm und ihrem Wortlaut. Letzterer stellt ausdrücklich - ohne Pauschalierungsmöglichkeit - auf die Erforderlichkeit und damit auf eine individuelle Berechnung ab. Rechtsprechung und Literatur haben zudem bereits zur Vorgängervorschrift des § 74 SGB XII, zu § 15 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), die Notwendigkeit einer Einzelfallentscheidung betont(vgl nur: VG Wiesbaden, Gerichtsbescheid vom 15.9.2005 - 2 E 1340/04; VG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 31.8.2004 - 3 A 348/03; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 15 BSHG RdNr 2 ff; Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 55 ff mit umfassenden weiteren Nachweisen); hierauf baut § 74 SGB XII auf(vgl BT-Drucks 15/1514 S 64 zu § 69).

20

9. Allerdings erfasst die Norm nur die Bestattungskosten selbst. Zu übernehmen sind im Sinne eines Zurechnungszusammenhangs, aber auch nach dem Wortlaut, deshalb nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) dienen bzw mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind, nicht jedoch solche für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (etwa Todesanzeigen, Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten, Bekleidung). Bestattungskosten sind mithin von vornherein all die Kosten, die aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise entstehen, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden kann oder darf, sowie die, die aus religiösen Gründen unerlässlicher Bestandteil der Bestattung sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine zeitliche Grenze zu beachten: Die Kosten müssen aus Maßnahmen oder Handlungen vor oder bis zum Ende des Bestattungsvorgangs erwachsen (damit etwa auch der nach der Bestattung gesetzte Grabstein). Der Gesetzgeber hat, um die sozialhilferechtliche Verpflichtung der Solidargemeinschaft der Steuerzahler zu begrenzen, bewusst nicht auf die gesamten sich aus dem Sterbefall ergebenden Kosten abgestellt. Hierbei muss § 74 SGB XII funktionsdifferent gegenüber den Vorschriften des BGB bzw den ordnungsrechtlichen Vorschriften über eine Bestattungspflicht ausgelegt werden; denn die zivilrechtlichen Vorschriften orientieren sich - anders als § 74 SGB XII (dazu im Folgenden) - mehr oder minder am individuellen Lebensstandard des Verstorbenen vor dessen Tod. Ob dies in gleicher Weise für die öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichten gilt oder nicht ein niedrigerer Standard als bei § 74 SGB XII zu gewährleisten ist, kann dahinstehen. Erforderlich werdende Umbettungen sind ggf ein neuer Leistungsfall. Die in der Akte befindliche Rechnung des Bestattungsunternehmens weist einige Abrechnungsposten auf, deren Eigenschaft als Bestattungskosten im bezeichneten Sinne zweifelhaft ist (vgl nur die Beurkundung des Sterbefalls vom Standesamt Koblenz, die Abmeldung bei der Krankenkasse, die Beratung im Trauerhaus ua).

21

§ 74 SGB XII soll darüber hinaus nur eine angemessene Bestattung garantieren(BSGE 104, 219 ff RdNr 26 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Dabei ist ohne Bedeutung, ob man dieses Kriterium als Bestandteil der Erforderlichkeitsprüfung ansieht oder, wofür mehr spricht, weil auch die Vorschriften des BGB über die Bestattungskosten einer Angemessenheitsgrenze unterliegen, obwohl dies nicht mehr ausdrücklich normiert ist, als teleologisch-immanenter Bestandteil dessen, was die Norm überhaupt unter Bestattungskosten meint. Der Steuerzahler soll sozialhilferechtlich jedenfalls nur für eine würdige Bestattung aufkommen müssen (BSG, aaO; Strnischa in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 8 mwN; Berlit in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII , 8. Aufl 2008, § 74 SGB XII RdNr 12 ff mwN; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 74 RdNr 14 ff mwN; Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 55 mwN). Maßstab kann dann nicht der frühere Lebensstandard des Verstorbenen sein, sondern es muss das sein, was ortsüblicherweise (§ 9 Abs 1 SGB XII)zu den Bestattungskosten im oben bezeichneten Sinne gehört. Ortsüblichkeit darf sich insoweit jedoch nicht an der Situation aller Verstorbenen orientieren, sondern herangezogen werden können nur die Bezieher unterer bzw mittlerer Einkommen anhand eines regelmäßig objektiven Maßstabs (zum objektiven Maßstab: Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 74 SGB XII RdNr 31 mwN; siehe aber zu einem subjektiven Maßstab in Ausnahmefällen unter 11).

22

10. Erst wenn auf diese Weise der inhaltliche Rahmen der von § 74 SGB XII erfassten Bestattungskosten feststeht, ist ihre Erforderlichkeit im engen Sinne zu beurteilen. Hierfür sind die - wiederum - ortsüblichen Preise zu ermitteln. Zu berücksichtigen ist indes, dass dem Bestattungspflichtigen im Hinblick auf die ihm üblicherweise zur Verfügung stehende nur kurze Zeit und die besondere (Belastungs-)Situation keine umfassende Prüfungspflicht abverlangt werden kann, welches der vor Ort oder im erweiterten Umkreis ansässigen Bestattungsunternehmen die günstigsten Bedingungen bieten kann. Vielmehr müssen alle Kostenansätze akzeptiert werden, die sich nicht außerhalb der Bandbreite eines wettbewerbsrechtlich orientierten Marktpreises bewegen. Dies wird das LSG ggf zu ermitteln und dabei zu beachten haben, ob sich, wenn einzelne Rechnungsposten des Bestattungsunternehmens überhöht sein sollten, doch die Gesamtkosten in einem hinnehmbaren Rahmen bewegen, der der Ungewissheit des (potenziellen) Leistungsempfängers über das Ausmaß dessen, was an Bestattungskosten vom Sozialhilfeträger überhaupt übernommen werden kann, Rechnung trägt.

23

11. Die Rechtslage kann sich aber dann ändern, wenn sich - was empfehlenswert ist - der Bestattungspflichtige vor der Eingehung von Verpflichtungen beim zuständigen Sozialhilfeträger darüber beraten lässt, was einer würdigen Bestattung entspricht und welche dafür anfallenden Kosten ggf als erforderlich anerkannt werden können. Zwar besteht eine Beratungspflicht (§ 11 Abs 1 und 2 SGB XII)regelmäßig nicht von Amts wegen, wenn nicht Anlass für eine sog Spontanberatung besteht (vgl dazu nur Mönch-Kalina in jurisPK-SGB I, § 14 RdNr 32 ff mwN); jedoch hat der zuständige Sozialhilfeträger den potentiellen Leistungsempfänger dann ausführlich und umfassend zu beraten, wenn dieser um entsprechenden Rat nachsucht. Ob dies vorliegend geschehen ist, wird das LSG zu ermitteln haben. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass der Beklagte mit örtlichen bzw regionalen Bestattungsunternehmen offenbar auf ordnungsrechtlicher Basis Vereinbarungen über Bestattungsmodalitäten und deren Kosten getroffen hat, die es uU nahelegen, dass die Beratung durch weitere Unterstützungshandlungen iS des § 11 Abs 3 SGB XII ergänzt wird. Insoweit bedarf es keines Rückgriffs auf die allgemeine Beratungspflicht des § 14 SGB I, weil die Regelungen des § 11 SGB XII ohnedies einen weitergehenden Anspruch (Geldleistungen für Beratungen Dritter, Unterstützungsleistungen) gewähren(dies verkennt Krahmer, Sozialrecht aktuell 2011, 161 ff). Ist der Beklagte seinen Verpflichtungen, die ihm auch gegenüber der Klägerin trotz deren Bezugs von Alg II unter Berücksichtigung des § 21 Satz 1 SGB XII obliegen(BSGE 106, 268 ff RdNr 23 = SozR 4-4200 § 16 Nr 5; Spellbrink in jurisPK-SGB XII, § 11 RdNr 5 und 12; dies verkennt die Kritik von Krahmer, Sozialrecht aktuell 2011, 161 ff, der zu Unrecht behauptet, der Senat habe entschieden, Beratungsleistungen nach §§ 11, 8 SGB XII stünden im Sinne einer echten Annexleistung nur Bedürftigen zu, die tatsächlich Sozialleistungen erhielten), nicht bzw nicht ausreichend nachgekommen, hat er die tatsächlichen Kosten selbst dann zu übernehmen, wenn und soweit sie zu den objektiv erforderlichen Kosten nicht in einem derart auffälligen Missverhältnis stehen, dass dies der Klägerin als der Bestattungspflichtigen ohne Weiteres hätte auffallen müssen. Ausnahmsweise muss dann also ein subjektiver Maßstab genügen.

24

12. Stehen die erforderlichen Bestattungskosten fest, wird das LSG schließlich ggf zu prüfen haben, ob bzw inwieweit der Klägerin die Tragung dieser Kosten zugemutet werden kann; auch hierzu fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen. Bei seiner Entscheidung wird das LSG zu beachten haben, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG und des BSG im Hinblick auf die von den üblichen sozialhilferechtlichen Bedarfssituationen abweichende Struktur des § 74 SGB XII Besonderheiten zu beachten sind. Dies gilt nicht nur für die Anwendung des § 18 SGB XII und die darin verlangte Kenntnis des Sozialhilfeträgers(BSGE 104, 219 ff RdNr 15 = SozR 3500 § 74 Nr 1), sondern auch für die Bedürftigkeitsprüfung des § 19 Abs 3 SGB XII, die überlagert ist von der in § 74 SGB XII vorgesehenen (besonderen) Zumutbarkeitsprüfung. Dies hat bereits das BVerwG zur Vorgängervorschrift des § 15 BSHG entschieden und betont, die Vorschrift nehme im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein, die es (sogar) rechtfertige, neben wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten andere Momente zu berücksichtigen(BVerwGE 105, 51 ff; vgl auch BSGE 104, 219 ff RdNr 14 ff = SozR 3500 § 74 Nr 1). Dass die Übernahme von Bestattungskosten im BSHG der Hilfe zum Lebensunterhalt zugeordnet wurde, während sie im SGB XII systematisch zu den besonderen Hilfen (früher: Hilfe in besonderen Lebenslagen) zählt, ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Mit der Einführung des SGB XII in das Sozialgesetzbuch sollte nichts an der besonderen Struktur der Regelung geändert werden.

25

Die üblichen Bedürftigkeitskriterien der §§ 85 bis 91 SGB XII dienen gleichwohl als Orientierungspunkte für die Beurteilung der Zumutbarkeit(vgl H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 74 SGB XII RdNr 12); in besonderer Weise ist Bedürftigkeit im Sinne des SGB II bzw SGB XII bezogen auf Leistungen zum Lebensunterhalt ein wesentliches Kriterium der Zumutbarkeit des § 74 SGB XII. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Alg II bzw Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII vor, ist regelmäßig von Unzumutbarkeit auszugehen (BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Vom Bewilligungsbescheid über die Gewährung von Alg II gehen indes keine Bindungswirkungen aus. Auch zu diesem Punkt fehlen die notwendigen Feststellungen des LSG. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Fälligwerden der entsprechenden Schuldverpflichtungen der Klägerin (BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Ein späterer Wegfall der Bedürftigkeit ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ohne Bedeutung (BSGE aaO). Offen bleiben kann nach Aktenlage auch, ob bei der Beurteilung der Zumutbarkeit Einkommen oder Vermögen einer anderen Person einer Einsatzgemeinschaft iS des § 19 Abs 3 SGB XII zu berücksichtigen ist(dazu etwa Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 49 mwN).

26

13. Zumutbar ist die Tragung der Kosten allerdings unabhängig von der unter 12 bezeichneten Bedürftigkeit, wenn die Klägerin über Einkommen oder Vermögen verfügte (Sterbegeld, Bestattungsvorsorge, Erbschaft), das für die Bestattung vorgesehen (H. Schellhorn, aaO, § 74 SGB XII RdNr 12 mwN; Berlit in LPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 8 mwN)oder nach Sinn und Zweck des § 74 SGB XII dafür zu verwenden ist(s für den Fall der Erbschaft § 1968 BGB). Dies entspricht nicht zuletzt den Kriterien der §§ 85 bis 91 SGB XII; denn auch § 88 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII ermöglicht die Berücksichtigung von Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze(Gutzler in jurisPK-SGB XII, § 88 SGB XII RdNr 42), und eine Erbschaft fällt nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr 2)jedenfalls nicht unter § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII, ist somit als solche nicht unter diesem Gesichtspunkt privilegiertes Vermögen. Etwas anderes kann für einzelne Gegenstände der Erbschaft gelten (etwa ein nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII privilegiertes Hausgrundstück). Ist Einkommen oder Vermögen im bezeichneten Sinne vorhanden, steht es in Höhe des Bestattungsbedarfs nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung; es handelt sich insoweit nicht um bereite Mittel. Auch hierzu fehlen tatsächliche Feststellungen des LSG.

27

Ggf wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22. August 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten für die Bestattung der am 13. Januar 2006 in E. verstorbenen A. W. (i.F. A.W.) gemäß § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der 1943 geborene Kläger war ausweislich seiner Angaben gegenüber der Stadtverwaltung E. der Sohn der Cousine des bereits 1966 verstorbenen Ehemanns der A.W; aus dieser Ehe waren keine Kinder hervorgegangen. A.W. (geb. am … 1910 im damaligen Serbien und Montenegro) war nach einem Krankenhausaufenthalt nicht mehr in ihre von der E. B. eG (EBG) angemietete Wohnung zurückgekehrt und hatte zum 18. Dezember 2003 Aufnahme im Dr. Sch.-S. in E. gefunden. Sie verfügte bis zu ihrem Tode über Einkommen in Form einer Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ferner einer Kriegsschadensrente nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG - (Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente); an Vermögen vorhanden waren Guthaben auf einem Sparbuch und Girokonto, außerdem ein - dem Beklagten zunächst nicht offenbarter - Geschäftsanteil bei der EBG, der sich bei der zum 31. Dezember 2005 ausgesprochenen Kündigung auf 4.384,86 Euro belaufen hatte. Der Beklagte hatte für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis 31. Dezember 2005 die ungedeckten Heimkosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege übernommen; im Januar 2006 war A.W. Selbstzahlerin.
Bereits am 11. Dezember 2003 hatte A.W. dem Kläger eine Vorsorgevollmacht erteilt und in einer Betreuungsverfügung außerdem den Wunsch geäußert, dass dieser im Fall der Einrichtung einer Betreuung diese Aufgabe übernehme. Am 10. Februar 2004 erteilte A.W. dem Kläger ferner eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten, und zwar auch über den Tod hinaus. In einem eigenhändigen Testament vom 8. Juli 1986 hatte sie den Kläger als Alleinerben eingesetzt; weiter heißt es im Testament, dass dieser damit verpflichtet sei, die Unkosten der Beerdigung zu tragen und das Kaufgrab zu pflegen. Am 24. Februar 2006 schlug der Kläger die Erbschaft aus (nachlassgerichtliche Entgegennahme am 7. April 2006). Laut einer Mitteilung des Notariats E. - Nachlassgericht - an den Beklagten vom 26. Juni 2006 wurde von der Ermittlung von Erben abgesehen, da der Nachlass gering sei oder die Ermittlung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sei; da eine Erbersatzfolge nicht angeordnet worden sei, sei anzunehmen, dass gesetzliche Erben bei Kenntnis vom Anfall der Erbfolge die Erbschaft ebenfalls ausschlagen würden.
Am 16. Januar 2006 hatte der Kläger bei der Stadt E. die Bestattung der A.W. auf dem städtischen Friedhof in Auftrag gegeben; am 25. Januar 2006 wurde die Verstorbene dort in einem Urnengrab bestattet. Mit der Bestattung hatte der Kläger ein privates Beerdigungs-Institut beauftragt, das ihm hierfür unter dem 25. Januar 2006 insgesamt 1.713,68 Euro in Rechnung stellte. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (Gesundheitsamt) erhob beim Kläger für die Feuerbestattung eine Gebühr von 24,90 Euro, die Stadt Heidelberg (Landschaftsamt) eine weitere Gebühr von 423,68 Euro (Bescheid vom 24. Januar 2006). Durch Gebührenbescheid vom 1. Februar 2006 setzte die Stadtverwaltung E. außerdem gegenüber dem Kläger die dort entstandenen Friedhofs- und Bestattungskosten auf 1.981,00 Euro fest; diese Gebühren waren mit Blick auf die erwartete Auszahlung der Geschäftsanteile bei der EBG zunächst bis 31. Dezember 2006 gestundet, schließlich jedoch vom Kläger seinen Angaben zufolge nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen durch die Stadtkasse (Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25. Juni 2007) am 11. Juli 2007 gezahlt worden.
Bereits am 24. Januar 2006 (Eingang bei der Stadtverwaltung E.) hatte der Kläger beim Beklagten ein Darlehen in Höhe der Geschäftsanteile (4.000,00 Euro) beantragt, um die Beerdigungskosten begleichen zu können. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 3. Februar 2006 ab, weil der Kläger aufgrund seiner Vollmacht über den Tod hinaus Zugriff auf das Giro- und Sparguthaben der A.W. zur Bestreitung der Beerdigungskosten habe; da aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass die betreffenden Baugenossenschaftsanteile als Vermögenswerte angegeben worden seien, seien Sozialleistungen zu Unrecht erbracht worden, die vom Kläger nach § 103 SGB XII zu erstatten seien. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Februar 2006 Widerspruch ein. Auf ein - zur Ermittlung eines etwaigen Kostenersatzes durch die Erben (§ 102 SGB XII) an den Kläger gerichtetes - Schreiben des Beklagten vom 23. Januar 2006 reichte dieser unter dem 26. Februar 2006 eine Aufstellung der Vermögenswerte einschließlich verschiedener Belege ein. Aus der Aufstellung ergab sich, dass aus dem von A.W. hinterlassenen Guthaben (Sparbuch per 20. Januar 2006 1.746,34 Euro, Girokonto per 20. Januar 2006 175,89 Euro, Gutschrift des Dr. Sch.-S.s vom 3. Februar 2006 419,59 Euro) u.a. die Rechnung des Beerdigungs-Instituts vom 25. Januar 2006 sowie weitere aus Anlass des Todesfalls entstandene Aufwendungen - vom Kläger insgesamt beziffert mit 2.091,27 Euro - bereits am 9. Februar 2006 beglichen worden waren; noch offenstanden nach Mitteilung des Klägers u.a. die Gebührenforderungen des Landratsamts, der Stadt Heidelberg sowie der Stadt E., wobei er seinerzeit für Ende Februar 2006 mit der Auszahlung des Sterbegeldes nach dem LAG sowie für Ende Dezember 2006 der Baugenossenschaftsanteile rechnete; er bat um Mitteilung, ob die noch nicht bezahlten - von ihm mit 3.114,06 Euro veranschlagten - Beerdigungskosten, darunter auch für eine neue Grabsteininschrift (554,48 Euro laut Kostenvoranschlag des Steinmetzen) zwischenzeitlich ausgeglichen werden sollten.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 berechnete der Beklagte, der seinerzeit noch keine Kenntnis von der Erbschaftsausschlagung des Klägers hatte, die erforderlichen Bestattungskosten (Beerdigungs-Institut, Landratsamt, Stadt Heidelberg, St.) mit 2.616,74 Euro, die von dem zum Todestag vorhandenen Vermögen hätten beglichen werden können; die Kosten der Stadtverwaltung E., die auf 1.614,00 Euro zu reduzieren seien, könnten unter Aufrechnung mit der Erstattung des Heims von 419,59 Euro bei entsprechender Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers übernommen werden. Eine Nachricht des Klägers ging hierauf trotz Erinnerung nicht ein. Am 14. August 2006 erfuhr der Beklagte durch ein Schreiben der EBG vom 10. August 2006, dass eine Auszahlung des Geschäftsguthabens nicht möglich sei, weil die Mitgliederversammlung aufgrund des Ergebnisses des Jahresabschlusses 2005 am 3. August 2006 den Beschluss gefasst habe, nicht nur die Rücklagen aufzulösen, sondern auch die Geschäfts- und Auseinandersetzungsguthaben auf Null abzuschreiben.
Erst mit einem dort am 4. April 2007 eingegangenen Schreiben vom 2. April 2007 wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten und bat unter Übersendung der Mahnung der Stadtkasse E. vom 24. Januar 2007 (2.118,30 Euro einschl. Stundungszinsen und Säumniszuschlag) um Übernahme der Beerdigungskosten, nachdem die Geschäftsanteile der EBG „verfallen“ seien. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 23. April 2007 ab, weil der Kläger die Erbschaft ausgeschlagen habe und deshalb nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 74 SGB XII gehöre. Mit seinem Widerspruch (Schreiben vom 15. Mai und 12. Juni 2007) machte der Kläger u.a. geltend, er sei mit der Verstorbenen nur sehr weitläufig verwandt gewesen; ein „echter“ Neffe der A.W. lebe in Serbien, zwei „echte“ Nichten in Wien und Paris. Im zivilisierten Europa sei es Sitte, die Verstorbenen zu beerdigen. Beim Tod der A.W. habe er als notariell Bevollmächtigter und nicht als Erbe die notwendigen Maßnahmen ergriffen, wobei er davon ausgegangen sei, dass die Beerdigungskosten durch die zu erwartende Rückzahlung der Geschäftsanteile bei der EBG gedeckt seien. Es gehe bei der Übernahme der Beerdigungskosten nicht um die Ansprüche etwaiger Erben, sondern um die der A.W. als einer Sozialhilfeempfängerin. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, weil der Kläger nach Bürgerlichem Recht nicht zur Kostentragung verpflichtet gewesen sei und sich derartige Pflichten auch nicht aus dem Öffentlichen Recht, hier § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg (BestG BW), ergäben.
Deswegen hat der Kläger am 14. Dezember 2007 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben; er hat die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von 2.404,68 Euro (Gebührenforderungen der Stadt E. <1.981,00 Euro> und der Stadt Heidelberg <423,68 Euro>) durch den Beklagten begehrt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, seine Pflicht zur Tragung der Beerdigungskosten habe sich aus dem Erbrecht ergeben. Zwar gelte bei Ausschlagung der Erbschaft § 1953 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB); allerdings blieben die sog. „unaufschiebbaren“ Verfügungen des vorläufigen Erben, der später ausschlage, über § 1959 Abs. 2 BGB rechtlich wirksam. Diese Vorschrift gelte auch hier; er sei aufgrund der testamentarischen Verfügung zunächst als vorläufiger Erbe zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet gewesen. Die geltend gemachten Kosten seien genau in dem Zeitpunkt angefallen und damit rechtsverbindlich geworden, der zwischen dem Tod der A.W. und der Erbschaftsausschlagung gelegen habe. Im Übrigen sei er auch aufgrund der ihm erteilten General- und Vorsorgevollmacht zur Organisation und Durchführung der Bestattung verpflichtet gewesen; diese Verpflichtung sei aufgrund der vorläufigen Erbenstellung mit einer Kostentragungspflicht verbunden gewesen. Auch eine vertraglich begründete Pflicht zur Tragung von Bestattungskosten sei im Rahmen des § 74 SGB XII ausreichend. Die Tragung der Bestattungskosten könne ihm ferner nicht zugemutet werden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten; der Kläger habe das testamentarisch verfügte Alleinerbe ausgeschlagen und könne folglich auch nicht in seiner Funktion als „Erbe“ kostentragungspflichtig gewesen sein. Aus der Bestimmung des § 1959 Abs. 2 BGB resultiere allenfalls, dass der Kläger sich wegen der Bestattungskosten beim jetzigen Erben, möglicherweise also dem Fiskus, schadlos halten könnte. Mit Gerichtsbescheid vom 22. August 2008 hat das SG die Klage abgewiesen; in den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei weder nach Bürgerlichem noch nach Öffentlichem Recht zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet gewesen. Eine sittliche Verpflichtung, dass der Leichnam bestattet werde, reiche für den in § 74 SGB XII geregelten Kostenübernahmeanspruch nicht aus. Die Regelung des § 1959 Abs. 2 BGB beziehe sich nur auf die Wirksamkeit getätigter Geschäfte im Verhältnis zu Dritten, führe jedoch nicht dazu, dass derjenige, der die Erbschaft ausgeschlagen habe, bis zu deren Ausschlagung die Rechtsstellung eines Erben habe.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. August 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 19. September 2008 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, zwar habe er keine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht erfüllt; sein Fall sei dem jedoch vergleichbar. Aufgrund des § 1959 Abs. 2 BGB bestünden keine Zweifel daran, dass er gegenüber den Dritten durch die im Zusammenhang mit der Bestattung der A.W. eingegangenen Rechtsgeschäfte endgültig verpflichtet gewesen sei.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22. August 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 23. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2007 zu verurteilen, Bestattungskosten in Höhe von 2.404,48 Euro zu zahlen.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Die vom Kläger angeführte Norm des § 1959 BGB enthalte lediglich ein Recht des vorläufigen Erben, im Zeitraum der sechswöchigen Ausschlagungsfrist erbschaftliche Geschäfte im Interesse des endgültigen Erben zu besorgen (Abs. 1) und unaufschiebbare Verfügungen zu bewirken (Abs. 2). Die Regelung begründe indes keine Verpflichtung zur Nachlassfürsorge und erst recht nicht die Verpflichtung zur Übernahme der in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten.
15 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes) einverstanden erklärt.
16 
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG (in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 ) greifen nicht ein. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
19 
Mit Blick auf die bereits erstinstanzlich gestellten - und im Berufungsverfahren wiederholten - Sachanträge des Klägers ist gemäß § 95 SGG Gegenstand des Verfahrens lediglich der Bescheid vom 23. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2007, mit welchen der am 4. April 2007 gestellte Antrag auf Zahlung von Bestattungskosten abgelehnt worden ist. Nicht streitgegenständlich sind dagegen die Verfügungssätze im Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2006, den der Kläger gleichfalls mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten hatte; freilich dürfte sich die dortige Verwaltungsentscheidung, soweit in ihr die am 24. Januar 2006 beantragte darlehensweise Übernahme der Beerdigungskosten abgelehnt worden war, durch den neuerlichen Antrag des Klägers vom 4. April 2007 und die hierauf ergangenen streitbefangenen Bescheide ohnehin erledigt haben (§ 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). Zu dem vorgenannten Antrag hat der Kläger allerdings nur die Mahnung der Stadtkasse E. vom 24. Januar 2007 über einen Gesamtrückstand von 2.118,30 Euro vorgelegt; lediglich über diese Gebührenforderung dürfte der Beklagte - was insbesondere die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 22. November 2007 nahelegen - auch befunden haben. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für den vom Kläger im vorliegenden Verfahren erhobenen Anspruch aber ohnehin nicht erfüllt sind, kann offenbleiben, ob die Klage, soweit sie die begehrte Übernahme auch der Gebührenforderung der Stadt Heidelberg (423,68 Euro) betrifft, überhaupt zulässig wäre.
20 
Als Rechtsgrundlage für das vom Kläger erhobene Begehren kommt § 74 SGB XII in Betracht; diese Bestimmung regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Bestimmung nimmt im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein; Zielsetzung ist zwar die Sicherstellung einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 120, 111, 113). Den sozialhilferechtlichen Bedarf stellt indessen nicht die Bestattung als solche oder deren Durchführung dar; vielmehr dient die Regelung der Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten durch die Kosten der Beerdigung (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - ; ferner schon zur Vorgängerregelung in § 15 des Bundessozialhilfegesetzes BVerwGE 105, 51, 52 ff.). Bereits mit Einführung des § 15 BSHG war der frühere fürsorgerechtliche Ansatz, der an die Hilfebedürftigkeit des Verstorbenen angeknüpft und diesen deshalb zum Empfänger der fürsorgerechtlich übernommenen Begräbniskosten bestimmt hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1955 - V B 214.54 - FEVS 2, 21), aufgegeben worden, indem nunmehr sozialhilferechtlich nicht mehr auf den Toten, sondern auf die Person des „Verpflichteten“ abgestellt wurde (vgl. BVerwGE 105, 51, 54). Hieran hat sich durch die Bestimmung des § 74 SGB XII nichts geändert, die inhaltsgleich den bisherigen § 15 BSHG übernommen hat (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 64 ); demgemäß steht der Anspruch auf Kostenübernahme - entgegen der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung - nicht der verstorbenen Sozialhilfeempfängerin zu (vgl. auch H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 74 Rdnr. 5). Aufgrund der Normstruktur des § 74 SGB XII findet der Kenntnisnahmegrundsatz des § 18 SGB XII keine Anwendung; deshalb ist es für einen Kostenübernahmeanspruch nach § 74 SGB XII ohne Bedeutung, ob die Bestattung und eine etwaige Begleichung der Bestattungskosten bereits vor der Unterrichtung des Sozialhilfeträgers erfolgt ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O.; BVerwGE a.a.O.). Unerheblich ist deshalb, dass der Kläger die Bestattung der A.W. vor der Einschaltung des Beklagten veranlasst hat; dennoch vermag er nach § 74 SGB XII den erhobenen - auf eine Geldleistung gerichteten (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ) - Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nicht durchzusetzen.
21 
Zwar wäre der Beklagte, der der A.W. bis zum Monat vor ihrem Tod, d.h. bis 31. Dezember 2005, Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der ungedeckten Kosten der vollstationären Aufnahme im Dr. Sch.-S. in E. gewährt hatte, der gemäß § 97 Abs. 1, § 98 Abs. 3 SGB XII sachlich und örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe, wenn die Leistungsvoraussetzungen des § 74 SGB XII gegeben wären. Der Kläger war indes nicht „Verpflichteter“ im Sinne der letztgenannten Vorschrift, sodass er mit Blick auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch gegen den Beklagten nicht aktivlegitimiert ist. Was unter dem zur Kostentragung Verpflichteten zu verstehen ist, bedarf einer weiteren Erörterung; denn die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ). Nach - soweit ersichtlich - weit überwiegender Auffassung kann die Verpflichtung jedenfalls aufgrund der Bestimmungen des Erbrechts (§ 1968 BGB) oder des Unterhaltsrechts (z.B. § 1615 Abs. 2 BGB) gegeben sein, aber auch aus landesrechtlichen Regelungen über die Bestattungspflicht herrühren (vgl. BSG, Urteil 29. September 2009 a.a.O.; BVerwGE 114, 57, 58 ff.; BVerwGE 116, 287, 289; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; ferner Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 74 Rdnr. 4; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 4; Berlit in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 74 Rdnr. 4; Strnischa in Oestreicher, SGB XII, § 74 Rdnr. 6).
22 
Ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten kommt indessen nur dann in Betracht, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten besteht. Wie oben bereits ausgeführt, beinhaltet die Vorschrift im rechtlichen Ansatz nicht eine sozialhilferechtliche Unterstützung des Verstorbenen, sondern des Kostenpflichtigen; die Notwendigkeit eingegangener Kostenverpflichtungen als Voraussetzung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ist daher von seiner Person her zu bestimmen (vgl. schon BVerwGE 116, 287, 290; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5). Insoweit zeigt indes bereits der Begriff des „Verpflichteten“ in § 74 SGB XII, dass es sich um eine sich aus normativem Recht ergebende Pflicht, die durch die Bestattung entstandenen Kosten zu tragen, handeln muss. Dies war bereits unter der Geltung des § 15 BSHG durch die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwGE 114, a.a.O.; BVerwG Buchholz a.a.O.), die zur Auslegung ergänzend die Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 15 BSHG (vgl. Bundestags-Drucksache 3/1799 S. 40 ) herangezogen hatte; darin ist aber - unter beispielhafter Nennung des Erben (§ 1968 BGB) - ersichtlich auf eine rechtliche Kostenverpflichtung abgestellt. Hieran hat sich durch § 74 SGB XII, der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) eingeführt worden ist, nichts geändert. Die vorgenannte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung war dem Gesetzgeber des SGB XII seinerzeit bereits bekannt; wie oben dargestellt, wollte er mit § 74 SGB XII inhaltlich den früheren § 15 BSHG übernehmen. Demgemäß ist auch bei dem hier anzuwendenden § 74 SGB XII Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger, dass den Pflichtigen die mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Kostenverpflichtungen rechtlich notwendig treffen (vgl. BVerwGE 116, a.a.O.; BVerwG Buchholz a.a.O.; BVerwGE 120, 111, 113 f.); nur wenn eine derartige Rechtspflicht besteht, können die aus der Befolgung einer solchen Pflicht resultierenden Verbindlichkeiten privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur übernahmefähige Kosten im Sinne des § 74 SGB XII sein. Nicht ausreichend ist dagegen, dass der Bestattungsberechtigte bloß aus sittlicher Verpflichtung oder sonst „freiwillig“ gehandelt hat und in diesem Rahmen Kostenverpflichtungen eingegangen ist; dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn er zu Lebzeiten des Verstorbenen betreuerische Funktionen wahrgenommen hat (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 6; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 7; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 3; a.A. Paul ZfF 292, 293 f.; ders., ZfF 2006, 103, 104).
23 
Ein rechtlicher Gesichtspunkt, der den Kläger im Vorhinein zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet hätte, sodass er als Leistungsberechtigter im Sinne des § 74 SGB XII in Frage gekommen wäre, greift hier nicht ein. Da der Kläger die ihm durch das Testament der A.W. vom 8. Juli 1986 vermachte Erbschaft ausgeschlagen hat, galt der Anfall nach § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt. Die Ausschlagung wirkt auf den Erbfall, und zwar ex tunc, zurück; somit ist der Kläger durch die Regelung des § 1968 BGB nicht belastet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ; BVerwGE 114, 57, 58). Aus der Vorschrift des § 1959 BGB ergibt sich im Ergebnis nichts anderes; diese Bestimmung modifiziert die Konsequenzen der - ex tunc wirkenden - Ausschlagung der Erbschaft und berücksichtigt, dass der vorläufige Erbe berechtigterweise für den Nachlass gehandelt hat (vgl. Leipold in Münchener Kommentar, 5. Auflage, § 1959 BGB Rdnr. 1). Dabei regelt Abs. 1 a.a.O. die gegenseitigen Ansprüche des vorläufigen und des endgültigen Erben, für den jener entsprechend den Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) tätig wird (vgl. Leipold, a.a.O., Rdnrn. 2 ff.; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Auflage, § 1959 Rdnr. 2), während Abs. 3 a.a.O. sich auf die einseitigen, empfangsbedürftigen Rechtsgeschäfte, die ein Dritter gegenüber dem vorläufigen Erben vorgenommen hat, bezieht (vgl. Leipold, a.a.O., Rdnr. 8; Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 4). Demgegenüber betrifft die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 1959 Abs. 2 BGB die Wirksamkeit unaufschiebbarer dinglicher Verfügungen des vorläufigen Erben über Nachlassgegenstände im Außenverhältnis zu Dritten, nicht dagegen Verpflichtungsgeschäfte (vgl. Otte/Marotzke in Staudinger, BGB, 12. Auflage, § 1959 Rdnrn. 8 ff.; Leipold, a.a.O., Rdnrn. 5 f; Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 3). Als derartige Verfügungen kommen etwa Zahlungen aus Mitteln des Nachlasses in Betracht, sodass es sich der endgültige Erbe entgegenhalten lassen muss, wenn beispielsweise die Beerdigungskosten bereits aus Mitteln des Nachlasses beglichen worden sind. Eine Pflicht zur Nachlassfürsorge vor Annahme der Erbschaft ergibt sich aus § 1959 BGB indessen nicht (vgl. Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 1). Für die hier in Rede stehende Kostentragungspflicht als Grundvoraussetzung für einen Anspruch nach § 74 SGB XII gibt die Bestimmung mithin nichts her. Der Kläger war der Verstorbenen gegenüber als mit ihr über seine Mutter, die Cousine des Ehemanns der A.W., Verschwägerter ferner nicht unterhaltspflichtig (vgl. § 1601 BGB), sodass eine Verpflichtung aus § 1615 Abs. 2 BGB ebenfalls nicht in Betracht kommt. Vertragliche, gegenüber A.W. noch zu deren Lebzeiten begründete Verpflichtungen zur Tragung der Beerdigungskosten bestanden gleichfalls nicht, sodass dahingestellt bleiben kann, ob derartige Verpflichtungen überhaupt einen Kostenübernahmeanspruch begründen können (vgl. hierzu BVerwGE 116, 287, 289). Darüber hinaus war der Kläger auch nicht aus Öffentlichem Recht zur Bestattung verpflichtet. In § 31 Abs. 1 Satz 1 BestG BW (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen vom 21. Juli 1970 ) ist zwar bestimmt, dass die Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 BestG BW) für die Bestattung zu sorgen haben. Angehörige nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestG BW (ebenfalls in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1970) sind aber nur der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen (vgl. hierzu etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 - und vom 15. November 2007 - 1 S 1471/07 - ). In keinem dieser Verwandtschaftsgrade stand der Kläger indessen zu der verstorbenen A.W. Die Last der Beerdigungskosten traf ihn sonach nicht „rechtlich notwendig“.
24 
Da der Kläger nach allem nicht Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII gewesen ist, kann er aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten herleiten. Deshalb bedarf es keiner weiteren Klärung, ob und inwieweit die vorliegend streitbefangenen Kosten noch über das von A.W. hinterlassene Vermögen hätten ausgeglichen werden können; die gesetzlichen Regelungen über das Schonvermögen greifen insoweit jedenfalls nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 5 B 133/98 - FEVS 51, 5). Darüber hinaus war auf den Zumutbarkeitsbegriff des § 74 SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ) bei der gegebenen Sachlage nicht weiter einzugehen. Unerheblich ist auch, ob dem Kläger etwaige Aufwendungsersatz- oder Ausgleichsansprüche gegenüber den Erben, etwa den Nichten und Neffen der A.W. oder dem Fiskus als Zwangserbe (vgl. nochmals BSG a.a.O.), zugestanden hätten. Da der Kläger bei Durchführung des Bestattungsauftrags noch davon ausgegangen war, dass die daraus entstehenden Kosten aus dem in den Nachlass gelangten Vermögen der A.W. bestritten werden könnten, fehlte es ihm im Übrigen im Verhältnis zum Beklagten an einem Fremdgeschäftsführungswillen (vgl. hierzu Bundesgerichtshof , Beschluss vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72 f.; Sprau in Palandt, a.a.O., § 677 Rdnr. 3); deshalb bedarf es keiner weiteren Erörterungen dazu, ob neben der Regelung in § 74 SGB XII, die abschließenden Charakter haben dürfte, gegenüber dem Beklagten überhaupt Raum für einen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bliebe (so aber Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 31. Mai 2001 - 9 A 1868/99 - NVwZ 2002, 1014 ff.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 8; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 74 Rdnr. 25; offengelassen von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 1992 - 6 S 1736/90 - FEVS 42, 380). Gleichfalls unerörtert bleiben können Fragen des Verhältnisses zwischen Ordnungsbehörde und Bestattungspflichtigem (vgl. hierzu Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 ff.).
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG (in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 ) greifen nicht ein. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
19 
Mit Blick auf die bereits erstinstanzlich gestellten - und im Berufungsverfahren wiederholten - Sachanträge des Klägers ist gemäß § 95 SGG Gegenstand des Verfahrens lediglich der Bescheid vom 23. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2007, mit welchen der am 4. April 2007 gestellte Antrag auf Zahlung von Bestattungskosten abgelehnt worden ist. Nicht streitgegenständlich sind dagegen die Verfügungssätze im Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2006, den der Kläger gleichfalls mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten hatte; freilich dürfte sich die dortige Verwaltungsentscheidung, soweit in ihr die am 24. Januar 2006 beantragte darlehensweise Übernahme der Beerdigungskosten abgelehnt worden war, durch den neuerlichen Antrag des Klägers vom 4. April 2007 und die hierauf ergangenen streitbefangenen Bescheide ohnehin erledigt haben (§ 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). Zu dem vorgenannten Antrag hat der Kläger allerdings nur die Mahnung der Stadtkasse E. vom 24. Januar 2007 über einen Gesamtrückstand von 2.118,30 Euro vorgelegt; lediglich über diese Gebührenforderung dürfte der Beklagte - was insbesondere die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 22. November 2007 nahelegen - auch befunden haben. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für den vom Kläger im vorliegenden Verfahren erhobenen Anspruch aber ohnehin nicht erfüllt sind, kann offenbleiben, ob die Klage, soweit sie die begehrte Übernahme auch der Gebührenforderung der Stadt Heidelberg (423,68 Euro) betrifft, überhaupt zulässig wäre.
20 
Als Rechtsgrundlage für das vom Kläger erhobene Begehren kommt § 74 SGB XII in Betracht; diese Bestimmung regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Bestimmung nimmt im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein; Zielsetzung ist zwar die Sicherstellung einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 120, 111, 113). Den sozialhilferechtlichen Bedarf stellt indessen nicht die Bestattung als solche oder deren Durchführung dar; vielmehr dient die Regelung der Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten durch die Kosten der Beerdigung (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - ; ferner schon zur Vorgängerregelung in § 15 des Bundessozialhilfegesetzes BVerwGE 105, 51, 52 ff.). Bereits mit Einführung des § 15 BSHG war der frühere fürsorgerechtliche Ansatz, der an die Hilfebedürftigkeit des Verstorbenen angeknüpft und diesen deshalb zum Empfänger der fürsorgerechtlich übernommenen Begräbniskosten bestimmt hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1955 - V B 214.54 - FEVS 2, 21), aufgegeben worden, indem nunmehr sozialhilferechtlich nicht mehr auf den Toten, sondern auf die Person des „Verpflichteten“ abgestellt wurde (vgl. BVerwGE 105, 51, 54). Hieran hat sich durch die Bestimmung des § 74 SGB XII nichts geändert, die inhaltsgleich den bisherigen § 15 BSHG übernommen hat (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 64 ); demgemäß steht der Anspruch auf Kostenübernahme - entgegen der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung - nicht der verstorbenen Sozialhilfeempfängerin zu (vgl. auch H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 74 Rdnr. 5). Aufgrund der Normstruktur des § 74 SGB XII findet der Kenntnisnahmegrundsatz des § 18 SGB XII keine Anwendung; deshalb ist es für einen Kostenübernahmeanspruch nach § 74 SGB XII ohne Bedeutung, ob die Bestattung und eine etwaige Begleichung der Bestattungskosten bereits vor der Unterrichtung des Sozialhilfeträgers erfolgt ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O.; BVerwGE a.a.O.). Unerheblich ist deshalb, dass der Kläger die Bestattung der A.W. vor der Einschaltung des Beklagten veranlasst hat; dennoch vermag er nach § 74 SGB XII den erhobenen - auf eine Geldleistung gerichteten (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ) - Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nicht durchzusetzen.
21 
Zwar wäre der Beklagte, der der A.W. bis zum Monat vor ihrem Tod, d.h. bis 31. Dezember 2005, Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der ungedeckten Kosten der vollstationären Aufnahme im Dr. Sch.-S. in E. gewährt hatte, der gemäß § 97 Abs. 1, § 98 Abs. 3 SGB XII sachlich und örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe, wenn die Leistungsvoraussetzungen des § 74 SGB XII gegeben wären. Der Kläger war indes nicht „Verpflichteter“ im Sinne der letztgenannten Vorschrift, sodass er mit Blick auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch gegen den Beklagten nicht aktivlegitimiert ist. Was unter dem zur Kostentragung Verpflichteten zu verstehen ist, bedarf einer weiteren Erörterung; denn die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ). Nach - soweit ersichtlich - weit überwiegender Auffassung kann die Verpflichtung jedenfalls aufgrund der Bestimmungen des Erbrechts (§ 1968 BGB) oder des Unterhaltsrechts (z.B. § 1615 Abs. 2 BGB) gegeben sein, aber auch aus landesrechtlichen Regelungen über die Bestattungspflicht herrühren (vgl. BSG, Urteil 29. September 2009 a.a.O.; BVerwGE 114, 57, 58 ff.; BVerwGE 116, 287, 289; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; ferner Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 74 Rdnr. 4; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 4; Berlit in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 74 Rdnr. 4; Strnischa in Oestreicher, SGB XII, § 74 Rdnr. 6).
22 
Ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten kommt indessen nur dann in Betracht, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten besteht. Wie oben bereits ausgeführt, beinhaltet die Vorschrift im rechtlichen Ansatz nicht eine sozialhilferechtliche Unterstützung des Verstorbenen, sondern des Kostenpflichtigen; die Notwendigkeit eingegangener Kostenverpflichtungen als Voraussetzung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ist daher von seiner Person her zu bestimmen (vgl. schon BVerwGE 116, 287, 290; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5). Insoweit zeigt indes bereits der Begriff des „Verpflichteten“ in § 74 SGB XII, dass es sich um eine sich aus normativem Recht ergebende Pflicht, die durch die Bestattung entstandenen Kosten zu tragen, handeln muss. Dies war bereits unter der Geltung des § 15 BSHG durch die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwGE 114, a.a.O.; BVerwG Buchholz a.a.O.), die zur Auslegung ergänzend die Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 15 BSHG (vgl. Bundestags-Drucksache 3/1799 S. 40 ) herangezogen hatte; darin ist aber - unter beispielhafter Nennung des Erben (§ 1968 BGB) - ersichtlich auf eine rechtliche Kostenverpflichtung abgestellt. Hieran hat sich durch § 74 SGB XII, der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) eingeführt worden ist, nichts geändert. Die vorgenannte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung war dem Gesetzgeber des SGB XII seinerzeit bereits bekannt; wie oben dargestellt, wollte er mit § 74 SGB XII inhaltlich den früheren § 15 BSHG übernehmen. Demgemäß ist auch bei dem hier anzuwendenden § 74 SGB XII Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger, dass den Pflichtigen die mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Kostenverpflichtungen rechtlich notwendig treffen (vgl. BVerwGE 116, a.a.O.; BVerwG Buchholz a.a.O.; BVerwGE 120, 111, 113 f.); nur wenn eine derartige Rechtspflicht besteht, können die aus der Befolgung einer solchen Pflicht resultierenden Verbindlichkeiten privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur übernahmefähige Kosten im Sinne des § 74 SGB XII sein. Nicht ausreichend ist dagegen, dass der Bestattungsberechtigte bloß aus sittlicher Verpflichtung oder sonst „freiwillig“ gehandelt hat und in diesem Rahmen Kostenverpflichtungen eingegangen ist; dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn er zu Lebzeiten des Verstorbenen betreuerische Funktionen wahrgenommen hat (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 6; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 7; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 3; a.A. Paul ZfF 292, 293 f.; ders., ZfF 2006, 103, 104).
23 
Ein rechtlicher Gesichtspunkt, der den Kläger im Vorhinein zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet hätte, sodass er als Leistungsberechtigter im Sinne des § 74 SGB XII in Frage gekommen wäre, greift hier nicht ein. Da der Kläger die ihm durch das Testament der A.W. vom 8. Juli 1986 vermachte Erbschaft ausgeschlagen hat, galt der Anfall nach § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt. Die Ausschlagung wirkt auf den Erbfall, und zwar ex tunc, zurück; somit ist der Kläger durch die Regelung des § 1968 BGB nicht belastet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ; BVerwGE 114, 57, 58). Aus der Vorschrift des § 1959 BGB ergibt sich im Ergebnis nichts anderes; diese Bestimmung modifiziert die Konsequenzen der - ex tunc wirkenden - Ausschlagung der Erbschaft und berücksichtigt, dass der vorläufige Erbe berechtigterweise für den Nachlass gehandelt hat (vgl. Leipold in Münchener Kommentar, 5. Auflage, § 1959 BGB Rdnr. 1). Dabei regelt Abs. 1 a.a.O. die gegenseitigen Ansprüche des vorläufigen und des endgültigen Erben, für den jener entsprechend den Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) tätig wird (vgl. Leipold, a.a.O., Rdnrn. 2 ff.; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Auflage, § 1959 Rdnr. 2), während Abs. 3 a.a.O. sich auf die einseitigen, empfangsbedürftigen Rechtsgeschäfte, die ein Dritter gegenüber dem vorläufigen Erben vorgenommen hat, bezieht (vgl. Leipold, a.a.O., Rdnr. 8; Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 4). Demgegenüber betrifft die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 1959 Abs. 2 BGB die Wirksamkeit unaufschiebbarer dinglicher Verfügungen des vorläufigen Erben über Nachlassgegenstände im Außenverhältnis zu Dritten, nicht dagegen Verpflichtungsgeschäfte (vgl. Otte/Marotzke in Staudinger, BGB, 12. Auflage, § 1959 Rdnrn. 8 ff.; Leipold, a.a.O., Rdnrn. 5 f; Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 3). Als derartige Verfügungen kommen etwa Zahlungen aus Mitteln des Nachlasses in Betracht, sodass es sich der endgültige Erbe entgegenhalten lassen muss, wenn beispielsweise die Beerdigungskosten bereits aus Mitteln des Nachlasses beglichen worden sind. Eine Pflicht zur Nachlassfürsorge vor Annahme der Erbschaft ergibt sich aus § 1959 BGB indessen nicht (vgl. Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 1). Für die hier in Rede stehende Kostentragungspflicht als Grundvoraussetzung für einen Anspruch nach § 74 SGB XII gibt die Bestimmung mithin nichts her. Der Kläger war der Verstorbenen gegenüber als mit ihr über seine Mutter, die Cousine des Ehemanns der A.W., Verschwägerter ferner nicht unterhaltspflichtig (vgl. § 1601 BGB), sodass eine Verpflichtung aus § 1615 Abs. 2 BGB ebenfalls nicht in Betracht kommt. Vertragliche, gegenüber A.W. noch zu deren Lebzeiten begründete Verpflichtungen zur Tragung der Beerdigungskosten bestanden gleichfalls nicht, sodass dahingestellt bleiben kann, ob derartige Verpflichtungen überhaupt einen Kostenübernahmeanspruch begründen können (vgl. hierzu BVerwGE 116, 287, 289). Darüber hinaus war der Kläger auch nicht aus Öffentlichem Recht zur Bestattung verpflichtet. In § 31 Abs. 1 Satz 1 BestG BW (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen vom 21. Juli 1970 ) ist zwar bestimmt, dass die Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 BestG BW) für die Bestattung zu sorgen haben. Angehörige nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestG BW (ebenfalls in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1970) sind aber nur der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen (vgl. hierzu etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 - und vom 15. November 2007 - 1 S 1471/07 - ). In keinem dieser Verwandtschaftsgrade stand der Kläger indessen zu der verstorbenen A.W. Die Last der Beerdigungskosten traf ihn sonach nicht „rechtlich notwendig“.
24 
Da der Kläger nach allem nicht Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII gewesen ist, kann er aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten herleiten. Deshalb bedarf es keiner weiteren Klärung, ob und inwieweit die vorliegend streitbefangenen Kosten noch über das von A.W. hinterlassene Vermögen hätten ausgeglichen werden können; die gesetzlichen Regelungen über das Schonvermögen greifen insoweit jedenfalls nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 5 B 133/98 - FEVS 51, 5). Darüber hinaus war auf den Zumutbarkeitsbegriff des § 74 SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ) bei der gegebenen Sachlage nicht weiter einzugehen. Unerheblich ist auch, ob dem Kläger etwaige Aufwendungsersatz- oder Ausgleichsansprüche gegenüber den Erben, etwa den Nichten und Neffen der A.W. oder dem Fiskus als Zwangserbe (vgl. nochmals BSG a.a.O.), zugestanden hätten. Da der Kläger bei Durchführung des Bestattungsauftrags noch davon ausgegangen war, dass die daraus entstehenden Kosten aus dem in den Nachlass gelangten Vermögen der A.W. bestritten werden könnten, fehlte es ihm im Übrigen im Verhältnis zum Beklagten an einem Fremdgeschäftsführungswillen (vgl. hierzu Bundesgerichtshof , Beschluss vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72 f.; Sprau in Palandt, a.a.O., § 677 Rdnr. 3); deshalb bedarf es keiner weiteren Erörterungen dazu, ob neben der Regelung in § 74 SGB XII, die abschließenden Charakter haben dürfte, gegenüber dem Beklagten überhaupt Raum für einen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bliebe (so aber Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 31. Mai 2001 - 9 A 1868/99 - NVwZ 2002, 1014 ff.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 8; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 74 Rdnr. 25; offengelassen von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 1992 - 6 S 1736/90 - FEVS 42, 380). Gleichfalls unerörtert bleiben können Fragen des Verhältnisses zwischen Ordnungsbehörde und Bestattungspflichtigem (vgl. hierzu Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 ff.).
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.

(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.

(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.

(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.

(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.

(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

(2) (weggefallen)

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Der Versorgungsvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Pflegekassen jedoch nur, wenn die zugelassene Pflegeeinrichtung nicht nur vorübergehend eine der Voraussetzungen des § 72 Absatz 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 3b nicht oder nicht mehr erfüllt; dies gilt auch, wenn die Pflegeeinrichtung ihre Pflicht wiederholt gröblich verletzt, Pflegebedürftigen ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu bieten, die Hilfen darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten und angemessenen Wünschen der Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen. Vor Kündigung durch die Landesverbände der Pflegekassen ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe (§ 72 Abs. 2 Satz 1) herzustellen. Die Landesverbände der Pflegekassen können im Einvernehmen mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur Vermeidung der Kündigung des Versorgungsvertrages mit dem Träger der Pflegeeinrichtung insbesondere vereinbaren, dass

1.
die verantwortliche Pflegefachkraft sowie weitere Leitungskräfte zeitnah erfolgreich geeignete Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen absolvieren,
2.
die Pflege, Versorgung und Betreuung weiterer Pflegebedürftiger bis zur Beseitigung der Kündigungsgründe ganz oder teilweise vorläufig ausgeschlossen ist.

(2) Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der Pflegekassen auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die Einrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern derart gröblich verletzt, daß ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. Das gilt insbesondere dann, wenn Pflegebedürftige infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen oder die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet. Das gleiche gilt, wenn dem Träger eines Pflegeheimes nach den heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen oder der Betrieb des Heimes untersagt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für Klagen gegen die Kündigung gilt § 73 Abs. 2 entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 6 K 2949/04 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. Juni 2004 werden aufgehoben, soweit der Kläger zu einem Kostenersatz von mehr als 1717,94 EUR herangezogen worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 6/7 der Kosten des Berufungsverfahrens und 8/9 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, die Beklagte trägt 1/7 der Kosten des Berufungsverfahrens und 1/9 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten der Bestattung seines Vaters.
Der Vater des Klägers verstarb am 02.06.2000 in Stuttgart. Da der Bestattungsdienst der Beklagten in den folgenden Tagen nur die (Geburts-)Namen, nicht aber die Anschriften der vier Kinder des Verstorbenen ermitteln konnte, veranlasste das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten am 07.06.2000 die Feuerbestattung und Beisetzung in einem anonymen Gräberfeld des städtischen Pragfriedhofs. Hierfür fielen Gebühren und verauslagte Kosten in Höhe von 3.794 DM an; in den Gebühren in Höhe von 3.164 DM waren unter anderem ein Betrag in Höhe von 330 DM für die Feierhallenbenutzung und ein weiterer Betrag in Höhe von 104 DM für das Orgelspiel des städtischen Organisten enthalten.
In der Folgezeit wurden die Anschriften der Kinder - neben dem Kläger seine beiden ebenfalls aus der geschiedenen Ehe des Vaters stammenden Schwestern ... ..., wohnhaft in ..., und ... ..., wohnhaft in den USA, sowie die nichteheliche Halbschwester ... ..., wohnhaft in ...-..., - als bestattungspflichtige Angehörige des Verstorbenen ermittelt. Die in Deutschland lebenden Kinder wurden von der Beklagten zur beabsichtigten Anforderung der Bestattungskosten angehört. Frau S. teilte mit, sie habe keinerlei Kontakte zu ihrem Vater gehabt; darüber sei sie auch als alleinerziehende Mutter dreier Kinder und Sozialhilfeempfängerin nicht in der Lage, die Kosten zu tragen. Frau W. machte geltend, dass sie schon jahrelang keinen Kontakt mehr mit dem Vater gehabt und dieser auch keinen Unterhalt gezahlt habe; eine Heranziehung zu den Bestattungskosten sei deshalb grob unbillig. Fürsorglich beantragte sie die Gewährung von Sozialhilfe, da ihr die Übernahme der Bestattungskosten nicht zumutbar sei. Der Kläger machte sich die Einwendungen von Frau W. zu eigen.
Mit Kostenbescheid vom 30.10.2001 zog die Beklagte den Kläger unter Verweis auf die gesamtschuldnerische Haftung nach § 31 Abs. 2 BestattG zum Kostenersatz in Höhe von 3.794 DM (= 1939,84 EUR) für die ortsübliche Bestattung heran. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und stellte zugleich einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe. Mit Bescheid vom 11.09.2002 bewilligte die Beklagte Leistungen nach § 15 BSHG in Höhe von einem Fünftel der angefallenen Bestattungskosten (387,97 EUR). Dieser Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2003 insoweit abgeändert, als dem Kläger insgesamt ein Viertel der Kosten (Nachzahlungsbetrag von 96,99 EUR, insgesamt 484,96 EUR) gewährt wurde. Den Anspruch auf volle Kostenübernahme verfolgte der Kläger mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart weiter; dieses Klagverfahren ruht im Hinblick auf das vorliegende Verfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch gegen den Kostenbescheid zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger als Sohn des Verstorbenen bestattungs- und kostenpflichtig sei. Auf die privatrechtliche Erbfolge und Nachlassregelung komme es dabei nicht an. Da mit den Geschwistern weitere gleichrangige bestattungspflichtige Personen hätten ermittelt werden können, habe die Beklagte von ihrem Auswahlermessen hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Kostentragungspflicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Die Höhe der Bestattungskosten gebe zu keinerlei Bedenken Anlass.
Am 22.07.2004 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und - nach Rücknahme der Klage im Übrigen - zuletzt beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, soweit er zu einem Kostenersatz von mehr als einem Viertel der Bestattungskosten herangezogen worden ist. Er hat geltend gemacht, dass seine Heranziehung in Höhe des angefochtenen Betrags ermessensfehlerhaft erfolgt sei. Mit Urteil vom 14.02.2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne nicht beanspruchen, dass von jedem der Kinder des Verstorbenen nur jeweils ein Viertel der Kosten angefordert werde. Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass die vier Geschwister gesamtschuldnerisch für die Bestattungskosten nach dem Tod ihres Vaters hafteten; denn die Kostentragungspflicht nach § 31 Abs. 2 BestattG knüpfe an die unteilbare Bestattungspflicht des Abs. 1 dieser Vorschrift an. Zudem seien die Geschwister gleichrangig bestattungspflichtig, so dass jeder von ihnen i.S.v. § 421 Abs. 1 BGB die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet sei. Die Heranziehung des Klägers sei nicht ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte ihn nicht nach Belieben, sondern bewusst ausgewählt habe; denn eine seiner Schwestern lebe in den USA und die anderen hätten im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, finanziell zur Erstattung der Gesamtkosten nicht in der Lage zu sein, während der Kläger nichts Entsprechendes vorgetragen habe. Schließlich könne die Auswahl eines der Gesamtschuldner schon deshalb zu keinem unbilligen Ergebnis führen, weil die Gesamtschuldner gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet seien.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 26.06.2007 - 1 S 757/06 - zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Die Erwägungen zur Zumutbarkeit einer Kostenbelastung bei gestörten Familienverhältnissen, die in der Regel erst im Rahmen des § 15 BSHG/ § 74 SGB XII anzustellen seien, müssten hier bereits bei der Ermessensentscheidung über die Heranziehung zum Kostenersatz berücksichtigt werden. Hier habe bereits festgestanden, das allen Geschwistern die Übernahme der Bestattungskosten wegen der fehlenden Nähe und Beziehung zum Verstorbenen nicht zumutbar i.S.v. § 15 BSHG gewesen sei. Daraus ergebe sich zugleich, dass es einem Erstattungspflichtigen, der allein zur Kostentragung verpflichtet worden sei, nicht zugemutet werden könne, etwaige Erstattungsansprüche bei weiteren Bestattungspflichtigen beizutreiben. Auf den Gesamtschuldnerausgleich könne er deswegen nicht verwiesen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 6 K 2949/04 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. Juni 2004 aufzuheben, soweit der Kläger zu einem Kostenersatz von mehr als 484,96 EUR herangezogen worden ist;
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Das Bestattungsgesetz gehe in § 31 ausweislich seines Wortlauts davon aus, dass stets nur einer der in Frage kommenden Bestattungspflichtigen herangezogen werde, denn die Bestattungspflicht sei unteilbar; hieran knüpfe auch die Kostentragungspflicht an. Es sei geklärt, dass bei Berücksichtigung der Kostenübernahmeregelung des § 15 BSHG/ § 74 SGB XII von Verfassung wegen eine Pflicht zur Gewährung von Ausnahmen von der Kostentragungspflicht - etwa bei gestörten Familienverhältnissen - nicht bestehe. Die dort gebotenen Erwägungen spielten im bestattungsrechtlichen Verfahren keine Rolle. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen schon bei der Verletzung familiärer Pflichten gegeben sei; vielmehr komme es jeweils auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Die personale Nähe und zwischenmenschlichen Beziehungen zum Verstorbenen seien sozialhilferechtlich lediglich bei der Gewichtung der wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Sozialhilferechtlich könne der Kostenanteil berücksichtigt werden, den der Pflichtige endgültig nach Maßgabe des § 426 Abs. 1 BGB tragen müsse; sofern sich die Ausgleichsansprüche des Pflichtigen als wertlos erwiesen, könnten sozialhilferechtlich höhere Bestattungskosten zugrunde gelegt werden. Es sei dem Kostenpflichtigen zuzumuten, seine Ausgleichsansprüche zunächst - auch gerichtlich - geltend zu machen.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen den angefochtenen Kostenbescheid, soweit er nicht durch die Klagerücknahme bestandskräftig geworden ist, nicht insgesamt abweisen dürfen. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als die Kosten für die Feierhallenbenutzung und den Organisten in Höhe von insgesamt 221,90 EUR (= 434 DM) geltend gemacht worden sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
1. Der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG. Danach hat die zuständige Behörde - in diesem Fall die Beklagte als Ortspolizeibehörde (vgl. § 51 Abs. 2 BestattG, § 31 Abs. 3 BestattVO i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG) - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird.
16 
a) Die neben der materiell-rechtlichen Berechtigung nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes erforderliche Ermächtigung, diesen Anspruch dem Kläger gegenüber mittels eines Leistungsbescheids durchzusetzen (siehe zur Verwaltungsaktsbefugnis BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123 <124 f.>; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.12.1989 - 10 S 2252/89 -, ESVGH 40, 187 <188 f.>; P. Stelkens/ U. Stelkens in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rn. 21 ff. m.w.N.), folgt hier aus einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG. Nach dieser Vorschrift werden die Kosten einer auf das allgemeine Polizeirecht gestützten unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, was den Erlass eines Verwaltungsakts voraussetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 1, §§ 13 ff. LVwVG; vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 8 Rn. 38; Sailer in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. M Rn. 37). § 31 Abs. 2. Alt. 2 BestattG stellt eine sonderpolizeirechtliche Regelung einer unmittelbaren Ausführung dar, deren nähere inhaltliche Ausgestaltung auch insoweit durch einen Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht ergänzt werden kann.
17 
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung lagen vor. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Bestattung durch die Beklagte hatte keiner der in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG genannten Angehörigen für die Bestattung gesorgt; dabei ist auch den Anforderungen genügt worden, die aus dem Nachrang des behördlichen Handelns folgen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der unmittelbaren Ausführung, der in § 8 Abs. 1 Satz 1 PolG seinen Niederschlag gefunden hat, ist zunächst den Bestattungspflichtigen die Gelegenheit zu geben, aus eigener Initiative für die Bestattung Sorge zu tragen und so das ihnen als nächsten Familienangehörigen - vorbehaltlich abweichender Festlegungen des Verstorbenen - zukommende Recht der Totenfürsorge - die Bestimmung über den Leichnam und die Art der Bestattung sowie die Wahl der Ruhestätte - wahrzunehmen, bevor die Behörde einschreitet. Im Rahmen des behördlichen Einschreitens hat dann zwar grundsätzlich der Erlass einer Bestattungsanordnung gem. § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG Vorrang vor dem sofortigen eigenen Handeln der Behörde; wegen der in aller Regel gegebenen Dringlichkeit der Bestattung (siehe § 37 BestattG) wird der Erlass einer Verfügung allerdings nur in seltenen Fällen sachgerecht sein. Folglich ist es grundsätzlich geboten, dass die für die Bestattung zuständige Behörde bei einem Todesfall, bei dem die Bestattung nicht spontan geregelt wird, Ermittlungen nach den Bestattungspflichtigen anstellt. Deren Umfang wird bestimmt zum einen durch den engen Zeitrahmen und die schon deswegen beschränkten Möglichkeiten. Zum anderen sind hierbei auch Anhaltspunkte von Bedeutung, die aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht dafür sprechen können, dass wegen einer Lockerung der familiären Bindungen des Verstorbenen das Interesse der Angehörigen an der Wahrnehmung der Totenfürsorge nur noch gering ist. Hiernach sind Ermittlungsdefizite seitens der Beklagten nicht festzustellen, welche die Ermächtigung, gemäß § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG die Bestattung selbst zu veranlassen, in Frage stellen könnten. Denn insbesondere mangels näherer Anhaltspunkte für die Wohnorte der ehelichen Kinder waren weitere Bemühungen kurzfristig nicht erfolgversprechend.
18 
2. Die Entscheidung, allein vom Kläger die Erstattung der Kosten zu verlangen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
19 
Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass den Kläger und seine Schwestern gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 1 BestattG eine gleichrangige Bestattungspflicht trifft; ein vorrangig verpflichteter Ehegatte war nicht vorhanden. Sie hat nur den Kläger zur Kostenerstattung herangezogen und zur Begründung dieser Ermessensentscheidung jedenfalls im Klageverfahren (siehe § 114 Satz 2 VwGO) mit der gebotenen Eindeutigkeit auf einen dem Kläger grundsätzlich zustehenden Ausgleichsanspruch gegen seine gesamtschuldnerisch haftenden Schwestern verwiesen. Diese Erwägung, die dem auf der (Sekundär-)Ebene der Kostenerstattung zentralen Gebot der Lastengerechtigkeit bzw. Lastengleichheit unter gleichrangig Verpflichteten Rechnung trägt (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 508; Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. E Rn. 135.; Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 26 f.), erweist sich als tragfähig.
20 
a) Eine ausdrückliche Anordnung eines solchen Kostenausgleichs findet sich in den einschlägigen ordnungsrechtlichen Vorschriften nicht.
21 
Eine Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher ist im Bestattungsrecht – im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten (siehe etwa § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG, dazu Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 519; § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG, dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 10 S 1208/04 -, ESVGH 56, 115 <121>) - nicht sondergesetzlich vorgesehen. Auch fehlt es im allgemeinen Polizeirecht in § 8 Abs. 2 PolG - anders als in der entsprechenden bundesrechtlichen Regelung (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BPolG) und in den Polizeigesetzen einer ganzen Reihe von Bundesländern - an einer ausdrücklichen Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bei der Kostenhaftung im Verhältnis mehrerer Verantwortlicher bei der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (siehe hierzu Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 28 Fn. 101).
22 
Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch den Verweis in § 31 Abs. 6 LVwVG auf die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 LGebG a.F. (nunmehr gleichlautend § 5 Abs. 2 LGebG i.d.F. des Gesetzes vom 14.12.2004 ) entbehrlich. Dort wird zwar geregelt, dass mehrere (Kosten-)Schuldner als Gesamtschuldner haften. Hieraus lässt sich im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang indessen nichts herleiten. Denn der Verweis bezieht sich nur auf die bei der Vollstreckung des Kostenbescheides entstehenden Gebühren und Auslagen (§ 31 Abs. 4 LVwVG i.V.m. §§ 1 - 4, 8 LVwVGKO) und regelt somit nur die Rechtsverhältnisse bei der Vollstreckung gegen mehrere Pflichtige. Darüber hinaus enthält § 31 Abs. 6 Satz 1 LVwVG einen Vorbehalt für anderweitige Kostenregelungen, der durch § 9 LVwVGKO für die Erhebung und Verteilung von Gebühren und Auslagen einer Mehrheit von Pflichtigen ausgefüllt wird. Diese Bestimmung nimmt allerdings die Fälle der Gesamtschuldnerschaft wiederum aus, die somit auch inhaltlich zu bestimmen sind (vgl. Fliegauf/Maurer, Verwaltungsvollstreckungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1983, § 31 Rn. 1 a.E.; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn 509 Fn. 634; siehe auch Seibert, DÖV 1983, 964 <965 f.>).
23 
b) Auf die in der verwaltungsrechtlichen Literatur verbreitet vertretene Rechtsansicht, dass mehrere polizeipflichtige Personen auch ohne ausdrückliche Anordnung in den ordnungsrechtlichen Regelungen in analoger Anwendung des § 421 BGB als Gesamtschuldner haften (vgl. zuletzt etwa Schoch in: Schmidt-Aßmann , Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. Rn. 176; Schenke/Schenke, in: Steiner , Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, II. Rn. 184 f., jeweils m.w.N.), kann diese Ermessenserwägung allerdings nicht ohne Weiteres gestützt werden. Denn der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen eine solche Analogie abgelehnt (vgl. Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>, und vom 08.03.1990 - III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <318>; siehe hierzu auch Würtenberger/Heckmann, a.a.O, Rn. 510 ff.; Denninger, a.a.O., Kap. E Rn. 134). Ob die darin angeführten entscheidungstragenden Argumente letztlich zu überzeugen vermögen (siehe zur Kritik etwa Kloepfer/Thull, DVBl 1989, 1121 <1125 f.>), ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Bundesgerichtshof (bislang) einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB verneint hat in Fällen, in denen die gesetzliche Polizeipflicht nicht gegenüber allen Pflichtigen konkretisiert worden war; denn es ist zu erwarten, dass die Zivilgerichte, vor denen ein solcher Anspruch im Streitfall geltend zu machen wäre, dieser Rechtsprechung folgen. Dann aber bliebe der vermeintliche Ausgleichsanspruch eine bloße Naturalobligation, die die Ermessensentscheidung nicht zu tragen geeignet wäre (vgl. auch Oerder, NVwZ 1992, 1031 < 1038 >).
24 
Das kann aber nicht unterschiedslos für alle Fallkonstellationen angenommen werden, in denen sich die Frage nach der Anwendung der Vorschriften über die Gesamtschuld im Verhältnis mehrerer Polizeipflichtiger stellt. Der Bundesgerichtshof geht von der Feststellung aus, dass das Innenverhältnis mehrerer Störer außerhalb des Regelungsbereichs des Polizeirechts liege (vgl. Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <239 f.>). Dieser allgemein formulierte Ausgangspunkt, der angesichts der oben angeführten Regelungen jedenfalls mittlerweile zweifelhaft erscheinen mag, eröffnet indes die jeweils fallbezogene Prüfung der Übertragbarkeit der Regelungen der Gesamtschuld. Dabei war die Rechtsprechung mit Fällen befasst, in denen das Verhältnis zwischen dem zur Störungsbeseitigung herangezogenen Zustandsstörer zu einem weiteren (Zustands- bzw. Handlungs-)Störer zu bewerten war. Eine so geartete Störermehrheit, bei der zudem die Möglichkeit des gleichen Einschreitens gegen den zweiten Störer sich als rechtlich problematisch darstellte (so im Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>), steht hier indessen nicht in Rede. Vielmehr lässt sich im Anschluss an die behördliche Veranlassung der Bestattung der Kreis der Kostenpflichtigen bereits durch die gesetzliche Regel über die Bestattungspflichtigen im jeweiligen Fall eindeutig bestimmen. Die Bestattungs- und in deren Folge die Kostenpflicht richtet sich nämlich allein nach dem Verwandschaftsverhältnis. Der Erlass eines Bescheids gegen jeden der Pflichtigen trägt folglich zur Klärung der Verhältnisse nichts bei. Hiernach ist nicht ersichtlich, dass auf der Grundlage der zivilgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 BGB zwischen den gleichrangig verpflichteten und gleichstufig haftenden Geschwistern ausgeschlossen ist.
25 
Dies gilt hier nicht zuletzt vor dem Hintergrund polizeirechtlicher Regelungen. Für den Fall des Rückgriffs nach entschädigungspflichtiger Inanspruchnahme des Nichtstörers (§ 55 PolG) ordnet § 57 PolG im Wege einer Rechtsfolgenverweisung nämlich die Kostenhaftung der Störer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag an; mehrere Störer haften demnach gemäß § 683 BGB bei unteilbaren Maßnahmen als Gesamtschuldner (vgl. Seibert, DÖV 1983, 964 <966>; Seiler in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2005, § 683 Rn. 25a). Liegt der Inanspruchnahme des Nichtstörers ein Vorgehen nach § 8 Abs. 1 PolG zugrunde, tritt der Anspruch aus § 8 Abs. 2 PolG daneben (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 57 Rn. 2). Für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung des Verhältnisses zwischen den Störern ist dann aber ein Grund nicht ersichtlich (vgl. Finkenauer, NJW 1995, 432 <433>).
26 
Ist demnach von einer gesamtschuldnerischen Haftung aller bestattungspflichtigen Geschwister auszugehen, steht der Inanspruchnahme allein des Klägers anstelle einer anteiligen Heranziehung aller Geschwister nichts entgegen. Denn es liegt gerade in der Natur der Gesamtschuldnerschaft, dass sich der Gläubiger - im Rahmen seines auch an fiskalischen Interessen auszurichtenden Auswahlermessens - denjenigen Schuldner aussuchen kann, der am solventesten bzw. am leichtesten erreichbar erscheint, und diesem das Ausfallrisiko in Bezug auf die Anteile der anderen Gesamtschuldner zuweist (sogenannte „Paschastellung“ des Gläubigers, vgl. Jauernig/Stürner, BGB, 12. Aufl. 2007, § 421 Rn. 10).
27 
c) Aber auch abgesehen von einem Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB kann der Kläger auf einen Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB verwiesen werden (vgl. hierzu zuletzt Felix/Nitschke, NordÖR 2004, 469 <475 ff.> m.N.).
28 
Mit der Zahlung des durch den Kostenbescheid geforderten Betrags besorgt der Kläger nicht nur ein eigenes Geschäft, sondern zugleich ein Geschäft der gleichermaßen kostenpflichtigen Schwestern. Der Fremdgeschäftsführungswille wird beim sogenannten auch-fremden Geschäft vermutet (Vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 – III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <240>; vom 09.03.1990 – III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <314 f.>). Ein entgegenstehender Wille der Schwestern ist unbeachtlich, da das Handeln des Klägers im öffentlichen Interesse liegt (§ 679 BGB; siehe auch Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 7); dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Pflicht des Geschäftsherrn durch eine vollziehbare Verfügung konkretisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1954 - II ZR 277/53 -, BGHZ 16, 12 <16 f.>; Urteil vom 14.06.1976 - III ZR 81/74 -, VersR 1976, 1084, juris Rz. 43 f.; Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 6). Unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB ist der Aufwendungsersatz nach Kopfteilen zu bemessen; Anhaltspunkte für eine andere Kostenverteilung gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <242>).
29 
d) Der Rechtsauffassung des Klägers, das eine Unzumutbarkeit der Kostenbelastung der anderen Kostenschuldner bereits hier zu berücksichtigen sei, ist nicht zu folgen. Sie vermischt die bestattungs- und die sozialhilferechtliche Seite, die nach der Rechtsprechung des Senats (siehe Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 684/04 -, VBlBW 2005, 141 <142 f.>) gerade getrennt bleiben sollen. Des Weiteren verkennt der Kläger, dass die Zumutbarkeitsüberlegungen nur verhindern sollen, dass der Betroffene endgültig mit den Bestattungskosten belastet wird; eine vorläufige Kostentragungspflicht, die erst nachträglich durch Leistungen des Sozialhilfeträgers wieder ausgeglichen wird, ist indessen nicht ausgeschlossen. Im Übrigen ist die personale Nähe zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen nur ein Element bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Kostentragung. Vielmehr sind hierbei die Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 2.03 -, BVerwGE 120, 111 <114>); folglich ist die Frage der Zumutbarkeit der Kostenbelastung nicht notwendigerweise für alle Bestattungspflichtige gleich zu beantworten.
30 
3. Die im Bescheid geltend gemachten Aufwendungen sind allerdings nicht zur Gänze erstattungsfähig.
31 
a) In Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Beklagte auch Kosten für die Beisetzungsfeierlichkeiten eingestellt. Der Senat ist seit seinem Urteil vom 05.12.1996 (- 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113 <3114>) davon ausgegangen, dass die Behörde, die auf Kosten des Bestattungspflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, „eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren“ habe; dazu gehöre auch „der kleine religiöse Rahmen, der durch den beauftragten Organisten und Pfarrer geschaffen“ wird (so Urteil vom 25.09.2001 - 1 S 974/01 -, NVwZ 2002, 995). Dieser Maßstab orientiert sich offensichtlich an der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zum erstattungsfähigen Aufwand nach § 15 BSHG, § 74 SGB XII (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1990 - 6 S 1639/90 -, FEVS 41, 279 <281 ff.>, sowie Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2005, § 74 Rn. 31 m.N.).
32 
b) Hieran hält der Senat nicht mehr fest (siehe bereits die Begründung des Vergleichsvorschlags vom 22.09.2005 im Verfahren - 1 S 342/05 -).
33 
Ausdrückliche Vorgaben für das Maß der erstattungsfähigen Kosten enthält § 31 Abs. 2 BestattG nicht. Zu deren Bestimmung ist dann in erster Linie eine Orientierung am Zweck des Bestattungsgesetzes geboten, das die Behörde lediglich zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes ermächtigt. Demnach verbietet sich eine Auslegung nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen, die von einer (standesgemäßen) an der Lebensstellung des Erblassers ausgerichteten Beerdigung ausgehen (§ 1968 BGB), wozu ggf. auch die üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten zählen. Es begegnet auch Bedenken, die sozialhilferechtliche Rechtsprechung heranzuziehen, die den in § 15 BSHG, § 74 SGB XII verwendeten Begriff der „Erforderlichkeit“ der Kosten der Bestattung in der oben erwähnten Weise konkretisiert. Denn diese Auslegung ist vor dem Hintergrund der in § 1 Abs. 2 BSHG, § 1 Satz 1 SGB XII normierten Aufgabe der Sozialhilfe zu sehen, eine der Würde eines Verstorbenen entsprechende Bestattung sicherzustellen; hieraus kann dann auch eine Verpflichtung abgeleitet werden, ein würdiges Geleit zur letzten Ruhestätte zu ermöglichen. Solche Ziele verfolgt das Bestattungsgesetz als solches aber nicht. Die Bestattungspflicht dient dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung Verstorbener zu gewährleisten. Die Bestattung soll zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit und zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise (abstrakt) durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen. Darüber hinaus verlangt der Schutz der Totenruhe, die ebenfalls durch Art. 1 Abs. 1 GG gefordert ist, eine würdige Totenbestattung, die sicherzustellen nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe ist (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996 <997> m.w.N.). Auch dies zielt aber nur auf die Bestattung als solche und hat - soweit noch von Bedeutung - den Friedhofszwang im Auge, während Trauerfeierlichkeiten außerhalb des Regelungsbereichs des Bestattungsgesetzes liegen. Hiernach sind die auf die Feierhallenbenutzung und das Orgelspiel entfallenden Beträge nicht erstattungsfähig (so auch Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 <921 f.>; ähnlich auch OVG NRW, Beschluss vom 04.03.1996 - 19 A 194/96 -, NWVBl 1996, 380; Urteil vom 10.05.1996 - 19 A 4684/95 -, NWVBl 1998, 347 <349>).
34 
Dieser Rechtsauffassung steht § 25 BestattG nicht entgegen. Wenn dort ein würdiger Umgang mit Leichen vorgeschrieben wird, zielt dies nämlich lediglich auf eine pietätvolle Behandlung der Leiche z.B. beim Transport ab, während damit zur Notwendigkeit einer Beisetzungsfeierlichkeit oder zu deren Aufwand keine Aussage getroffen wird. Nicht weiter hilft auch die Überlegung, dass in einer Fallgestaltung, in der die Ordnungsbehörde eine Äußerung eines Bestattungspflichtigen nicht einholen kann, bei der Veranlassung der Bestattung der Rechtsgedanke einer Geschäftsführung im mutmaßlichen Interesse des Pflichtigen zu berücksichtigen sei; dabei sei anzunehmen, dass dieses Interesse in Übereinstimmung mit dem hierzulande Üblichen auch auf die Abhaltung einer - jedenfalls schlichten - Trauerfeier gerichtet sei; dies gelte um so mehr, als ansonsten die Gelegenheit, vom Verstorbenen in einem würdigen Rahmen Abschied zu nehmen, endgültig vertan sei. Diese Erwägungen sind bereits von den tatsächlichen Prämissen unzutreffend, denn eine Trauer- oder Gedenkfeier - insbes. gerichtet an Freunde und Bekannte - ist nicht zwingend mit der Beisetzung verbunden; hier sei nur an die gelegentlich praktizierte Beisetzung im engsten Familienkreis erinnert. Soweit religiöse Riten mit der Beisetzung verbunden sind, scheint naheliegend, dass die Religionsgemeinschaft ihrem verstorbenen Mitglied diese letzten Dienste ggf. ohne Bezahlung zukommen lässt. Auch in rechtlicher Hinsicht fehlt es insoweit für einen Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen des Pflichtigen am geeigneten Ansatzpunkt: Wenn nämlich die Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde nach § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG als eine sondergesetzlich geregelte unmittelbare Ausführung einzuordnen ist, kann sie nur auf diejenigen Maßnahmen gerichtet sein, die auch gegenüber dem Bestattungspflichtigen nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG angeordnet und gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden könnten. Für die Anordnung einer Bestattungsfeierlichkeit fehlt es indessen im Bestattungsgesetz an einer Ermächtigungsgrundlage. Auch ein Rückgriff auf das Polizeigesetz führt nicht weiter. Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit durch das Unterlassen einer solchen Feierlichkeit könnte wohl nur dann bejaht werden, wenn hierin ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie zu sehen wäre; das aber ist fernliegend. Gleiches gilt für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit dem Argument begründet würde, eine Bestattungsfeierlichkeit sei derzeit üblich; denn allein die Üblichkeit macht eine solche Feierlichkeit nicht zu einer unerlässlichen Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da es dem Kläger nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss
vom 15. November 2007
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.454,88 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen den angefochtenen Kostenbescheid, soweit er nicht durch die Klagerücknahme bestandskräftig geworden ist, nicht insgesamt abweisen dürfen. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als die Kosten für die Feierhallenbenutzung und den Organisten in Höhe von insgesamt 221,90 EUR (= 434 DM) geltend gemacht worden sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
1. Der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG. Danach hat die zuständige Behörde - in diesem Fall die Beklagte als Ortspolizeibehörde (vgl. § 51 Abs. 2 BestattG, § 31 Abs. 3 BestattVO i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG) - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird.
16 
a) Die neben der materiell-rechtlichen Berechtigung nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes erforderliche Ermächtigung, diesen Anspruch dem Kläger gegenüber mittels eines Leistungsbescheids durchzusetzen (siehe zur Verwaltungsaktsbefugnis BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123 <124 f.>; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.12.1989 - 10 S 2252/89 -, ESVGH 40, 187 <188 f.>; P. Stelkens/ U. Stelkens in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rn. 21 ff. m.w.N.), folgt hier aus einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG. Nach dieser Vorschrift werden die Kosten einer auf das allgemeine Polizeirecht gestützten unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, was den Erlass eines Verwaltungsakts voraussetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 1, §§ 13 ff. LVwVG; vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 8 Rn. 38; Sailer in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. M Rn. 37). § 31 Abs. 2. Alt. 2 BestattG stellt eine sonderpolizeirechtliche Regelung einer unmittelbaren Ausführung dar, deren nähere inhaltliche Ausgestaltung auch insoweit durch einen Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht ergänzt werden kann.
17 
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung lagen vor. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Bestattung durch die Beklagte hatte keiner der in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG genannten Angehörigen für die Bestattung gesorgt; dabei ist auch den Anforderungen genügt worden, die aus dem Nachrang des behördlichen Handelns folgen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der unmittelbaren Ausführung, der in § 8 Abs. 1 Satz 1 PolG seinen Niederschlag gefunden hat, ist zunächst den Bestattungspflichtigen die Gelegenheit zu geben, aus eigener Initiative für die Bestattung Sorge zu tragen und so das ihnen als nächsten Familienangehörigen - vorbehaltlich abweichender Festlegungen des Verstorbenen - zukommende Recht der Totenfürsorge - die Bestimmung über den Leichnam und die Art der Bestattung sowie die Wahl der Ruhestätte - wahrzunehmen, bevor die Behörde einschreitet. Im Rahmen des behördlichen Einschreitens hat dann zwar grundsätzlich der Erlass einer Bestattungsanordnung gem. § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG Vorrang vor dem sofortigen eigenen Handeln der Behörde; wegen der in aller Regel gegebenen Dringlichkeit der Bestattung (siehe § 37 BestattG) wird der Erlass einer Verfügung allerdings nur in seltenen Fällen sachgerecht sein. Folglich ist es grundsätzlich geboten, dass die für die Bestattung zuständige Behörde bei einem Todesfall, bei dem die Bestattung nicht spontan geregelt wird, Ermittlungen nach den Bestattungspflichtigen anstellt. Deren Umfang wird bestimmt zum einen durch den engen Zeitrahmen und die schon deswegen beschränkten Möglichkeiten. Zum anderen sind hierbei auch Anhaltspunkte von Bedeutung, die aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht dafür sprechen können, dass wegen einer Lockerung der familiären Bindungen des Verstorbenen das Interesse der Angehörigen an der Wahrnehmung der Totenfürsorge nur noch gering ist. Hiernach sind Ermittlungsdefizite seitens der Beklagten nicht festzustellen, welche die Ermächtigung, gemäß § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG die Bestattung selbst zu veranlassen, in Frage stellen könnten. Denn insbesondere mangels näherer Anhaltspunkte für die Wohnorte der ehelichen Kinder waren weitere Bemühungen kurzfristig nicht erfolgversprechend.
18 
2. Die Entscheidung, allein vom Kläger die Erstattung der Kosten zu verlangen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
19 
Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass den Kläger und seine Schwestern gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 1 BestattG eine gleichrangige Bestattungspflicht trifft; ein vorrangig verpflichteter Ehegatte war nicht vorhanden. Sie hat nur den Kläger zur Kostenerstattung herangezogen und zur Begründung dieser Ermessensentscheidung jedenfalls im Klageverfahren (siehe § 114 Satz 2 VwGO) mit der gebotenen Eindeutigkeit auf einen dem Kläger grundsätzlich zustehenden Ausgleichsanspruch gegen seine gesamtschuldnerisch haftenden Schwestern verwiesen. Diese Erwägung, die dem auf der (Sekundär-)Ebene der Kostenerstattung zentralen Gebot der Lastengerechtigkeit bzw. Lastengleichheit unter gleichrangig Verpflichteten Rechnung trägt (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 508; Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. E Rn. 135.; Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 26 f.), erweist sich als tragfähig.
20 
a) Eine ausdrückliche Anordnung eines solchen Kostenausgleichs findet sich in den einschlägigen ordnungsrechtlichen Vorschriften nicht.
21 
Eine Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher ist im Bestattungsrecht – im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten (siehe etwa § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG, dazu Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 519; § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG, dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 10 S 1208/04 -, ESVGH 56, 115 <121>) - nicht sondergesetzlich vorgesehen. Auch fehlt es im allgemeinen Polizeirecht in § 8 Abs. 2 PolG - anders als in der entsprechenden bundesrechtlichen Regelung (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BPolG) und in den Polizeigesetzen einer ganzen Reihe von Bundesländern - an einer ausdrücklichen Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bei der Kostenhaftung im Verhältnis mehrerer Verantwortlicher bei der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (siehe hierzu Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 28 Fn. 101).
22 
Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch den Verweis in § 31 Abs. 6 LVwVG auf die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 LGebG a.F. (nunmehr gleichlautend § 5 Abs. 2 LGebG i.d.F. des Gesetzes vom 14.12.2004 ) entbehrlich. Dort wird zwar geregelt, dass mehrere (Kosten-)Schuldner als Gesamtschuldner haften. Hieraus lässt sich im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang indessen nichts herleiten. Denn der Verweis bezieht sich nur auf die bei der Vollstreckung des Kostenbescheides entstehenden Gebühren und Auslagen (§ 31 Abs. 4 LVwVG i.V.m. §§ 1 - 4, 8 LVwVGKO) und regelt somit nur die Rechtsverhältnisse bei der Vollstreckung gegen mehrere Pflichtige. Darüber hinaus enthält § 31 Abs. 6 Satz 1 LVwVG einen Vorbehalt für anderweitige Kostenregelungen, der durch § 9 LVwVGKO für die Erhebung und Verteilung von Gebühren und Auslagen einer Mehrheit von Pflichtigen ausgefüllt wird. Diese Bestimmung nimmt allerdings die Fälle der Gesamtschuldnerschaft wiederum aus, die somit auch inhaltlich zu bestimmen sind (vgl. Fliegauf/Maurer, Verwaltungsvollstreckungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1983, § 31 Rn. 1 a.E.; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn 509 Fn. 634; siehe auch Seibert, DÖV 1983, 964 <965 f.>).
23 
b) Auf die in der verwaltungsrechtlichen Literatur verbreitet vertretene Rechtsansicht, dass mehrere polizeipflichtige Personen auch ohne ausdrückliche Anordnung in den ordnungsrechtlichen Regelungen in analoger Anwendung des § 421 BGB als Gesamtschuldner haften (vgl. zuletzt etwa Schoch in: Schmidt-Aßmann , Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. Rn. 176; Schenke/Schenke, in: Steiner , Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, II. Rn. 184 f., jeweils m.w.N.), kann diese Ermessenserwägung allerdings nicht ohne Weiteres gestützt werden. Denn der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen eine solche Analogie abgelehnt (vgl. Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>, und vom 08.03.1990 - III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <318>; siehe hierzu auch Würtenberger/Heckmann, a.a.O, Rn. 510 ff.; Denninger, a.a.O., Kap. E Rn. 134). Ob die darin angeführten entscheidungstragenden Argumente letztlich zu überzeugen vermögen (siehe zur Kritik etwa Kloepfer/Thull, DVBl 1989, 1121 <1125 f.>), ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Bundesgerichtshof (bislang) einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB verneint hat in Fällen, in denen die gesetzliche Polizeipflicht nicht gegenüber allen Pflichtigen konkretisiert worden war; denn es ist zu erwarten, dass die Zivilgerichte, vor denen ein solcher Anspruch im Streitfall geltend zu machen wäre, dieser Rechtsprechung folgen. Dann aber bliebe der vermeintliche Ausgleichsanspruch eine bloße Naturalobligation, die die Ermessensentscheidung nicht zu tragen geeignet wäre (vgl. auch Oerder, NVwZ 1992, 1031 < 1038 >).
24 
Das kann aber nicht unterschiedslos für alle Fallkonstellationen angenommen werden, in denen sich die Frage nach der Anwendung der Vorschriften über die Gesamtschuld im Verhältnis mehrerer Polizeipflichtiger stellt. Der Bundesgerichtshof geht von der Feststellung aus, dass das Innenverhältnis mehrerer Störer außerhalb des Regelungsbereichs des Polizeirechts liege (vgl. Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <239 f.>). Dieser allgemein formulierte Ausgangspunkt, der angesichts der oben angeführten Regelungen jedenfalls mittlerweile zweifelhaft erscheinen mag, eröffnet indes die jeweils fallbezogene Prüfung der Übertragbarkeit der Regelungen der Gesamtschuld. Dabei war die Rechtsprechung mit Fällen befasst, in denen das Verhältnis zwischen dem zur Störungsbeseitigung herangezogenen Zustandsstörer zu einem weiteren (Zustands- bzw. Handlungs-)Störer zu bewerten war. Eine so geartete Störermehrheit, bei der zudem die Möglichkeit des gleichen Einschreitens gegen den zweiten Störer sich als rechtlich problematisch darstellte (so im Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>), steht hier indessen nicht in Rede. Vielmehr lässt sich im Anschluss an die behördliche Veranlassung der Bestattung der Kreis der Kostenpflichtigen bereits durch die gesetzliche Regel über die Bestattungspflichtigen im jeweiligen Fall eindeutig bestimmen. Die Bestattungs- und in deren Folge die Kostenpflicht richtet sich nämlich allein nach dem Verwandschaftsverhältnis. Der Erlass eines Bescheids gegen jeden der Pflichtigen trägt folglich zur Klärung der Verhältnisse nichts bei. Hiernach ist nicht ersichtlich, dass auf der Grundlage der zivilgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 BGB zwischen den gleichrangig verpflichteten und gleichstufig haftenden Geschwistern ausgeschlossen ist.
25 
Dies gilt hier nicht zuletzt vor dem Hintergrund polizeirechtlicher Regelungen. Für den Fall des Rückgriffs nach entschädigungspflichtiger Inanspruchnahme des Nichtstörers (§ 55 PolG) ordnet § 57 PolG im Wege einer Rechtsfolgenverweisung nämlich die Kostenhaftung der Störer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag an; mehrere Störer haften demnach gemäß § 683 BGB bei unteilbaren Maßnahmen als Gesamtschuldner (vgl. Seibert, DÖV 1983, 964 <966>; Seiler in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2005, § 683 Rn. 25a). Liegt der Inanspruchnahme des Nichtstörers ein Vorgehen nach § 8 Abs. 1 PolG zugrunde, tritt der Anspruch aus § 8 Abs. 2 PolG daneben (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 57 Rn. 2). Für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung des Verhältnisses zwischen den Störern ist dann aber ein Grund nicht ersichtlich (vgl. Finkenauer, NJW 1995, 432 <433>).
26 
Ist demnach von einer gesamtschuldnerischen Haftung aller bestattungspflichtigen Geschwister auszugehen, steht der Inanspruchnahme allein des Klägers anstelle einer anteiligen Heranziehung aller Geschwister nichts entgegen. Denn es liegt gerade in der Natur der Gesamtschuldnerschaft, dass sich der Gläubiger - im Rahmen seines auch an fiskalischen Interessen auszurichtenden Auswahlermessens - denjenigen Schuldner aussuchen kann, der am solventesten bzw. am leichtesten erreichbar erscheint, und diesem das Ausfallrisiko in Bezug auf die Anteile der anderen Gesamtschuldner zuweist (sogenannte „Paschastellung“ des Gläubigers, vgl. Jauernig/Stürner, BGB, 12. Aufl. 2007, § 421 Rn. 10).
27 
c) Aber auch abgesehen von einem Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB kann der Kläger auf einen Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB verwiesen werden (vgl. hierzu zuletzt Felix/Nitschke, NordÖR 2004, 469 <475 ff.> m.N.).
28 
Mit der Zahlung des durch den Kostenbescheid geforderten Betrags besorgt der Kläger nicht nur ein eigenes Geschäft, sondern zugleich ein Geschäft der gleichermaßen kostenpflichtigen Schwestern. Der Fremdgeschäftsführungswille wird beim sogenannten auch-fremden Geschäft vermutet (Vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 – III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <240>; vom 09.03.1990 – III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <314 f.>). Ein entgegenstehender Wille der Schwestern ist unbeachtlich, da das Handeln des Klägers im öffentlichen Interesse liegt (§ 679 BGB; siehe auch Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 7); dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Pflicht des Geschäftsherrn durch eine vollziehbare Verfügung konkretisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1954 - II ZR 277/53 -, BGHZ 16, 12 <16 f.>; Urteil vom 14.06.1976 - III ZR 81/74 -, VersR 1976, 1084, juris Rz. 43 f.; Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 6). Unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB ist der Aufwendungsersatz nach Kopfteilen zu bemessen; Anhaltspunkte für eine andere Kostenverteilung gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <242>).
29 
d) Der Rechtsauffassung des Klägers, das eine Unzumutbarkeit der Kostenbelastung der anderen Kostenschuldner bereits hier zu berücksichtigen sei, ist nicht zu folgen. Sie vermischt die bestattungs- und die sozialhilferechtliche Seite, die nach der Rechtsprechung des Senats (siehe Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 684/04 -, VBlBW 2005, 141 <142 f.>) gerade getrennt bleiben sollen. Des Weiteren verkennt der Kläger, dass die Zumutbarkeitsüberlegungen nur verhindern sollen, dass der Betroffene endgültig mit den Bestattungskosten belastet wird; eine vorläufige Kostentragungspflicht, die erst nachträglich durch Leistungen des Sozialhilfeträgers wieder ausgeglichen wird, ist indessen nicht ausgeschlossen. Im Übrigen ist die personale Nähe zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen nur ein Element bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Kostentragung. Vielmehr sind hierbei die Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 2.03 -, BVerwGE 120, 111 <114>); folglich ist die Frage der Zumutbarkeit der Kostenbelastung nicht notwendigerweise für alle Bestattungspflichtige gleich zu beantworten.
30 
3. Die im Bescheid geltend gemachten Aufwendungen sind allerdings nicht zur Gänze erstattungsfähig.
31 
a) In Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Beklagte auch Kosten für die Beisetzungsfeierlichkeiten eingestellt. Der Senat ist seit seinem Urteil vom 05.12.1996 (- 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113 <3114>) davon ausgegangen, dass die Behörde, die auf Kosten des Bestattungspflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, „eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren“ habe; dazu gehöre auch „der kleine religiöse Rahmen, der durch den beauftragten Organisten und Pfarrer geschaffen“ wird (so Urteil vom 25.09.2001 - 1 S 974/01 -, NVwZ 2002, 995). Dieser Maßstab orientiert sich offensichtlich an der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zum erstattungsfähigen Aufwand nach § 15 BSHG, § 74 SGB XII (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1990 - 6 S 1639/90 -, FEVS 41, 279 <281 ff.>, sowie Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2005, § 74 Rn. 31 m.N.).
32 
b) Hieran hält der Senat nicht mehr fest (siehe bereits die Begründung des Vergleichsvorschlags vom 22.09.2005 im Verfahren - 1 S 342/05 -).
33 
Ausdrückliche Vorgaben für das Maß der erstattungsfähigen Kosten enthält § 31 Abs. 2 BestattG nicht. Zu deren Bestimmung ist dann in erster Linie eine Orientierung am Zweck des Bestattungsgesetzes geboten, das die Behörde lediglich zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes ermächtigt. Demnach verbietet sich eine Auslegung nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen, die von einer (standesgemäßen) an der Lebensstellung des Erblassers ausgerichteten Beerdigung ausgehen (§ 1968 BGB), wozu ggf. auch die üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten zählen. Es begegnet auch Bedenken, die sozialhilferechtliche Rechtsprechung heranzuziehen, die den in § 15 BSHG, § 74 SGB XII verwendeten Begriff der „Erforderlichkeit“ der Kosten der Bestattung in der oben erwähnten Weise konkretisiert. Denn diese Auslegung ist vor dem Hintergrund der in § 1 Abs. 2 BSHG, § 1 Satz 1 SGB XII normierten Aufgabe der Sozialhilfe zu sehen, eine der Würde eines Verstorbenen entsprechende Bestattung sicherzustellen; hieraus kann dann auch eine Verpflichtung abgeleitet werden, ein würdiges Geleit zur letzten Ruhestätte zu ermöglichen. Solche Ziele verfolgt das Bestattungsgesetz als solches aber nicht. Die Bestattungspflicht dient dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung Verstorbener zu gewährleisten. Die Bestattung soll zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit und zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise (abstrakt) durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen. Darüber hinaus verlangt der Schutz der Totenruhe, die ebenfalls durch Art. 1 Abs. 1 GG gefordert ist, eine würdige Totenbestattung, die sicherzustellen nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe ist (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996 <997> m.w.N.). Auch dies zielt aber nur auf die Bestattung als solche und hat - soweit noch von Bedeutung - den Friedhofszwang im Auge, während Trauerfeierlichkeiten außerhalb des Regelungsbereichs des Bestattungsgesetzes liegen. Hiernach sind die auf die Feierhallenbenutzung und das Orgelspiel entfallenden Beträge nicht erstattungsfähig (so auch Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 <921 f.>; ähnlich auch OVG NRW, Beschluss vom 04.03.1996 - 19 A 194/96 -, NWVBl 1996, 380; Urteil vom 10.05.1996 - 19 A 4684/95 -, NWVBl 1998, 347 <349>).
34 
Dieser Rechtsauffassung steht § 25 BestattG nicht entgegen. Wenn dort ein würdiger Umgang mit Leichen vorgeschrieben wird, zielt dies nämlich lediglich auf eine pietätvolle Behandlung der Leiche z.B. beim Transport ab, während damit zur Notwendigkeit einer Beisetzungsfeierlichkeit oder zu deren Aufwand keine Aussage getroffen wird. Nicht weiter hilft auch die Überlegung, dass in einer Fallgestaltung, in der die Ordnungsbehörde eine Äußerung eines Bestattungspflichtigen nicht einholen kann, bei der Veranlassung der Bestattung der Rechtsgedanke einer Geschäftsführung im mutmaßlichen Interesse des Pflichtigen zu berücksichtigen sei; dabei sei anzunehmen, dass dieses Interesse in Übereinstimmung mit dem hierzulande Üblichen auch auf die Abhaltung einer - jedenfalls schlichten - Trauerfeier gerichtet sei; dies gelte um so mehr, als ansonsten die Gelegenheit, vom Verstorbenen in einem würdigen Rahmen Abschied zu nehmen, endgültig vertan sei. Diese Erwägungen sind bereits von den tatsächlichen Prämissen unzutreffend, denn eine Trauer- oder Gedenkfeier - insbes. gerichtet an Freunde und Bekannte - ist nicht zwingend mit der Beisetzung verbunden; hier sei nur an die gelegentlich praktizierte Beisetzung im engsten Familienkreis erinnert. Soweit religiöse Riten mit der Beisetzung verbunden sind, scheint naheliegend, dass die Religionsgemeinschaft ihrem verstorbenen Mitglied diese letzten Dienste ggf. ohne Bezahlung zukommen lässt. Auch in rechtlicher Hinsicht fehlt es insoweit für einen Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen des Pflichtigen am geeigneten Ansatzpunkt: Wenn nämlich die Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde nach § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG als eine sondergesetzlich geregelte unmittelbare Ausführung einzuordnen ist, kann sie nur auf diejenigen Maßnahmen gerichtet sein, die auch gegenüber dem Bestattungspflichtigen nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG angeordnet und gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden könnten. Für die Anordnung einer Bestattungsfeierlichkeit fehlt es indessen im Bestattungsgesetz an einer Ermächtigungsgrundlage. Auch ein Rückgriff auf das Polizeigesetz führt nicht weiter. Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit durch das Unterlassen einer solchen Feierlichkeit könnte wohl nur dann bejaht werden, wenn hierin ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie zu sehen wäre; das aber ist fernliegend. Gleiches gilt für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit dem Argument begründet würde, eine Bestattungsfeierlichkeit sei derzeit üblich; denn allein die Üblichkeit macht eine solche Feierlichkeit nicht zu einer unerlässlichen Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da es dem Kläger nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss
vom 15. November 2007
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.454,88 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2003 - 3 K 1991/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Tragung von Bestattungskosten.
Am xx.x.2003 verstarb in Karlsruhe der am xx.x.19xx geborene, zuletzt in xxx, xxx, wohnhaft gewesene, geschiedene xxx xxx. Nachdem zunächst keine bestattungspflichtigen Angehörigen ermittelt werden konnten, ordnete die Beklagte am 14.1.2003 die Feuerbestattung des Verstorbenen auf dem Hauptfriedhof in Karlsruhe an. Von den dadurch entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 2.171,16 EUR forderte die Beklagte den nach Abzug des Sterbegeldes der Krankenkasse noch offenen Betrag von 1.646,16 EUR mit Bescheid vom 18.3.2003 vom Kläger an, den sie in der Zwischenzeit als das am x.x.19xx in Kandel geborene, nichteheliche Kind und nächsten Angehörigen des Verstorbenen ermittelt hatte. Weitere Angehörige des Verstorbenen konnten nicht festgestellt werden. Der Kläger erhob gegen den Bescheid mit Schreiben vom 3.4.2003 Widerspruch, den er damit begründete, dass er seit seiner Geburt weder schriftlich noch mündlich Kontakt zu dem Verstorbenen gehabt habe. Auch hätten weder er noch seine Mutter irgendwelche Unterstützung in Form von Unterhalt oder ähnlichem erhalten. Außerdem habe er die Erbschaft vor dem Notariat 3 in Karlsruhe am 28.3.2003 ausgeschlagen. Aus diesen Gründen sei für ihn eine Kostenerstattung nicht zumutbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.6.2003 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium unter anderem aus, die Einwendungen des Klägers seien nicht geeignet, diesen von seiner Kostentragungspflicht zu entbinden. Er sei als Sohn und nächster Angehöriger bestattungspflichtig. Daran ändere auch die Erbschaftsausschlagung nichts, da die Kostentragungspflicht ihre Grundlage nicht in der bürgerlich-rechtlichen Erbenstellung, sondern in der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Angehörigen finde, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen.
Die hiergegen rechtzeitig erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 12.12.2003 - dem Antrag der Beklagten entsprechend - ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die Bestattung zu Recht auf Kosten des bestattungspflichtigen Klägers veranlasst. Der Kläger sei als bestattungspflichtige Person gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG verpflichtet, die entstandenen Kosten für die Bestattung seines verstorbenen Vaters zu tragen. Auch wenn nie ein Kontakt zwischen dem Kläger und seinem verstorbenen Vater bestanden habe, sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, von seiner Inanspruchnahme abzusehen. Die Bestattungspflicht werde nicht davon abhängig gemacht, dass zwischen den Angehörigen vor dem Todesfall soziale Kontakte unterhalten worden seien. Ebenso wenig komme es auf die Erbenstellung des Bestattungspflichtigen an. Nicht gefolgt werden könne auch dem Einwand des Klägers, dass er nach der zum Zeitpunkt seiner Geburt im Jahre 19xx geltenden Rechtslage als nichteheliches Kind nicht als mit seinem Erzeuger verwandt gegolten habe, weshalb er heute auch nicht als Angehöriger des Verstorbenen im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG angesehen werden könne. Denn im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids sei der Kläger rechtlich als Angehöriger des Verstorbenen zu betrachten gewesen, ohne dass hierin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung gesehen werden könne. Ferner sei rechtlich unerheblich, dass der Kläger nicht in Baden-Württemberg wohnhaft sei. Entscheidend sei allein, dass der Todesfall im Land Baden-Württemberg eingetreten sei und die zuständige Behörde die Bestattung veranlasst habe. Schließlich könne unerörtert bleiben, ob eine Kostentragungspflicht bei Vorliegen einer unbilligen Härte ausgeschlossen sei. Denn eine solche sei vorliegend nicht ersichtlich. Unberührt bleibe jedoch der Anspruch des Bestattungspflichtigen auf Übernahme der erforderlichen Kosten durch den Sozialhilfeträger des Bestattungsorts, wenn ihm die Übernahme der Bestattungskosten nicht zugemutet werden könne. Unerheblich sei schließlich die vom Kläger hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Forderungen gegenüber der Beklagten.
Mit Beschluss vom 8.3.2004 hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung zugelassen.
Zur Begründung seiner Berufung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Ein Angehörigkeitsverhältnis zwischen ihm und dem Verstorbenen habe nie bestanden. Er bestreite, dass er überhaupt von dem Verstorbenen gezeugt worden sei. Einen entsprechenden Nachweis habe die Beklagte nicht geführt. Davon abgesehen habe zum Zeitpunkt seiner Geburt nach der damals geltenden Bestimmung des § 1589 Abs. 2 BGB ein uneheliches Kind und dessen Vater nicht als verwandt gegolten. Dass diese Bestimmung später entfallen sei, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Er sei daher auch heute nicht im bestattungsrechtlichen Sinne als Angehöriger des Verstorbenen zu betrachten. Im Übrigen verstoße die Anwendung der Bestimmungen des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes im vorliegenden Fall gegen verfassungsrechtliche Grundsätze; seine Heranziehung zu den Bestattungskosten sei „menschenrechtswidrig“. Das Bestattungsgesetz sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass in den Fällen, in denen keinerlei Kontakt zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen bestanden habe, eine Kostenerstattung nicht vorgenommen werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.12.2003 - 3 K 1991/03 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 18.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.6.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus: Aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 5.9.1958 - 7 C 324/58 - ergebe sich eindeutig, dass der Verstorbene als außerehelicher Vater des Klägers gelte und dass er verurteilt worden sei, dem Kläger von dessen Geburt bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres als Unterhalt eine vierteljährlich vorauszahlbare Geldrente in Höhe von 135,-- DM zu bezahlen. Wenn der Kläger seinen Unterhaltsanspruch nicht vollstreckt habe oder habe vollstrecken lassen, so könne er jetzt auch nicht mit der Behauptung gehört werden, er habe seinen Vater nie gekannt und nie Unterhalt von ihm bezogen. Eine Aufrechnung mit Forderungen gegen die Beklagte oder das Land Baden-Württemberg komme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Zulassungs- und Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 27.10.2004 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. hierzu unten S. 12).
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18.3.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.6.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger wurde von der Beklagten zu Recht zur Erstattung der für die Bestattung seines Vaters angefallenen Kosten herangezogen.
15 
Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 31 Abs. 2 BestattG Baden-Württemberg vom 21.7.1970 (GBl. S. 395) in der Fassung vom 7.2.1994 (GBl. S.86). Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde - im vorliegenden Fall die Beklagte gemäß § 31 Abs. 3 Bestattungsverordnung - BestattVO - i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG als Ortspolizeibehörde - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird. Diese Bestimmung ermächtigt die zuständige Behörde, die erstattungsfähigen Kosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1996, NJW 1997, 3113 f.).
16 
Die Voraussetzungen für eine Veranlassung der Bestattung durch die Beklagte lagen vor. Nach § 30 Abs. 1 BestattG muss jede Leiche bestattet werden. Für die Bestattung müssen die Angehörigen sorgen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BestattG). In Betracht kommen der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen in der genannten Reihenfolge (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG). Wird durch die Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt, so hat die zuständige Behörde sie anzuordnen oder auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht die Leiche einem anatomischen Institut zugeführt wird (§ 31 Abs. 2 BestattG). Die Bestattung muss grundsätzlich spätestens 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes erfolgt sein (§ 37 Abs. 1 BestattG).
17 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben gehandelt. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, dass nicht bzw. nicht rechtzeitig für die Bestattung des Verstorbenen gesorgt werden würde (vgl. § 31 Abs. 1 BestattG). Dass die Leiche nicht einem anatomischen Institut zugeführt wurde, ist rechtlich unschädlich. Hierzu bestand keine Veranlassung, weil aus anderen entsprechenden Fällen seit Jahren bekannt ist, dass die anatomischen Institute des Landes nur noch tote Körper übernehmen, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten eine Körperspende mit dem betreffenden Institut schriftlich vereinbart hat (vgl. Senatsurteil vom 5.12.1996 - 1 S 1366/96-). Für die Annahme einer solche Vereinbarung ist nichts ersichtlich.
18 
Entgegen dem Berufungsvorbringen war der Kläger auch Bestattungspflichtiger im Sinne der genannten Regelungen. Nach den Ermittlungen der Beklagten war der Verstorbene geschieden und der Kläger daher als volljähriger Sohn und einziger ermittelbarer Angehöriger verpflichtet, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen (vgl. § 31 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG). Da durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 3.9.1958 (7 C 324/58) gerichtlich festgestellt ist, dass der Verstorbene als Vater des Klägers gilt und zu Unterhaltsleistungen an diesen verurteilt wurde, dies auch durch den Randvermerk auf dem Geburtsregister des Standesamts Kandel vom 29.9.1970 und durch Eintragung im Familienbuch des Klägers (AS. 35 der VG-Akte) bestätigt wird, kann vom Kläger die Vaterschaft des Verstorbenen nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden, zumal er selbst vor dem Notariat 3 in Karlsruhe anlässlich seiner Erbschaftsausschlagung erklärt hat, dass der Verstorbene sein Erzeuger sei und nach seinen Darlegungen in der Klageschrift vom 1.7.2003 (AS. 3 der VG-Akte) auch seine Mutter ihm gegenüber dies bekundet hat.
19 
Die Inanspruchnahme des Klägers als Angehöriger scheitert auch nicht daran, dass er kein eheliches Kind des Verstorbenen war. Eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern wird in den einschlägigen Regelungen  des Bestattungsgesetzes nicht getroffen. Damit zählen zu den bestattungspflichtigen Angehörigen grundsätzlich sowohl eheliche wie nichteheliche volljährige Kinder.
20 
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Annahme des Klägers auch nicht für diejenigen nichtehelichen Kinder, die - wie der Kläger - noch unter der Geltung des § 1589 Abs. 2 BGB a.F. geboren wurden. Nach dieser Regelung hat ein nichteheliches Kind als nicht mit seinem Erzeuger verwandt gegolten. Auf die damalige Rechtslage kann sich jedoch der Kläger in vorliegendem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Das NEhelG vom 19.8.1969 (BGBl. I S. 1243) brachte eine grundlegende Neuordnung der Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder. Mit der Streichung des § 1589 Abs. 2 BGB a.F. wurden die ehelichen und nichtehelichen Kinder rechtlich grundsätzlich gleichgestellt; das Gesetz unterscheidet nunmehr bei der Verwandtschaft nicht mehr zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung. Diese geänderte Rechtslage war dem Landesgesetzgeber bei Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes vom 21.7.1970 auch bewusst. Da er eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern im Zusammenhang mit der Bestattungspflicht nicht vorgenommen hat, ohne dass darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung zu sehen ist, ist der Kläger im hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung rechtlich als Angehöriger des Verstorbenen auch im Sinne des Bestattungsrechts anzusehen.
21 
Der Einwand des Klägers, die Erbschaft sei ausgeschlagen worden, ist rechtlich unbeachtlich. Wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 5.12.1996 - 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113, und Urteil vom 25.9.2001 - 1 S 974/01 -, NVwZ 2002, 995 f.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19.8.1994 - 1 B 149.94 -, NVwZ-RR 1995, 283) zutreffend dargelegt haben, kommt es auf die Erbenstellung des Bestattungspflichtigen nicht an, da die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch ist, die Beerdigungskosten zu tragen.
22 
Rechtlich unerheblich für seine Inanspruchnahme als Bestattungspflichtiger auf der Grundlage des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg ist ferner, dass der Kläger nicht in Baden-Württemberg wohnt. Maßgebend für die Bestattungspflicht und für die hieran anknüpfende Heranziehung zu den Kosten der Bestattung ist allein, ob der Todesfall im Land Baden-Württemberg eingetreten ist und deshalb hier die Bestattung durch ordnungsbehördliches Einschreiten veranlasst wurde. Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht näher dargelegte Rechtsauffassung und verweist auf die dortigen Ausführungen (§ 130 b VwGO).
23 
Soweit der Kläger sinngemäß verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung der hier einschlägigen Bestimmungen des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes in den Fällen unbilliger Härte aufwirft, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Berufung.
24 
Die Regelungen über die Bestattungspflicht und daraus folgend über die Kostentragungspflicht verstoßen auch insoweit nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, als die maßgeblichen Bestimmungen auch dann keine Ausnahme vorsehen, wenn die Durchführung der Bestattung bzw. die Kostentragungspflicht für den Bestattungspflichtigen wegen des persönlichen Verhaltens des Verstorbenen als grob unbillig erscheint. Es ist zwar zutreffend, dass das Bestattungsgesetz keine Regelung enthält, die die Erstattung von Bestattungskosten in Fällen unbilliger Härte in das Ermessen der Behörde stellt. Vielmehr sind die Kosten vom Pflichtigen zu erstatten; bei der Anforderung der Bestattungskosten ist somit hinsichtlich der Frage, ob von dem Pflichtigen überhaupt Kosten zu erheben sind, der zuständigen Behörde grundsätzlich kein Ermessen eingeräumt. Es ist indes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber eine Bestattungspflicht für volljährige Kinder des Verstorbenen und dementsprechend eine Kostenerstattung in den Fällen, in denen die zuständige Behörde die Bestattung in rechtlich zulässiger Weise selbst veranlasst hat, ohne Einschränkung normiert hat. Eine Pflicht, im Bestattungsgesetz eine Ausnahme oder Einschränkungen der Verpflichtung, etwa bei gestörten Familienverhältnissen vorzusehen, besteht von Verfassungs wegen nicht (siehe auch VG Karlsruhe, Urteil vom 10.9.2001, NJW 2002, 3491 f.). Dass die Bestattungspflicht - anders als die familiäre Unterhaltspflicht, bei der eine Beschränkung oder ein Wegfall der Verpflichtung in Fällen grober Unbilligkeit vorgesehen ist (vgl. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nrn. 2 - 7, 1611 BGB), - keine Ausnahmen kennt, lässt sich zum einen damit rechtfertigen, dass die Bestattungspflicht in erster Linie der Gefahrenabwehr dient und damit innerhalb der kurz bemessenen Frist des § 37 Abs. 1 BestattG keine längeren Untersuchungen der zuständigen Behörde über die persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen mit dem Verstorbenen angestellt werden können. Vielmehr müssen, um eine zügige Bestattung zu gewährleisten, objektive Maßstäbe eingreifen. Zum anderen knüpfen die Regelungen und die Rangfolge der nach §§ 30, 31, 21 BestattG zur Bestattung Verpflichteten an die den nächsten Angehörigen - und nicht den Erben oder der Allgemeinheit - gewohnheitsrechtlich obliegende Totenfürsorge an. Recht und Pflicht der Totenfürsorge sind kein von dem Verstorbenen ererbtes Recht, sondern Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses, das über den Tod hinaus fortdauert und gegenüber dem toten Familienmitglied Pietät und Pflege seines Andenkens gebietet. Auch wenn die nächsten Angehörigen enterbt sind, haben sie über die Bestattung zu bestimmen. Die Anordnung der Bestattungspflicht und die Festlegung ihrer Reihenfolge beruht damit auf einem vom Zivilrecht völlig unabhängigen und nur der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1994, NVwZ-RR 1995, 283). Es ist daher entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht ohne weiteres möglich, Wertungen des Zivilrechts auf die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu übertragen. Insbesondere begründet die Bestattungspflicht anders als die familiäre Unterhaltspflicht kein „Dauerschuldverhältnis“ zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen und lässt sich damit auch bei gröbsten Verfehlungen des Verstorbenen nicht mit den Situationen vergleichen, die der Gesetzgeber in den Regelungen der §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 - 7 und 1611 BGB in den Blick genommen hat (vgl. hierzu auch Stelkens, Cohrs, NVwZ 2002, 917 f., 920).
25 
Vor allem bedeutet die - ausnahmslose - Bestattungspflicht nicht in jedem Fall, dass der Pflichtige auch mit den Kosten belastet bleibt. So besteht jedenfalls für den Fall des nicht völlig mittellos Verstorbenen ein Ausgleichsanspruch des Bestattungspflichtigen gegenüber dem Erben. Daneben treten in zahlreichen weiteren Fällen auch andere zivilrechtliche Ausgleichsansprüche auf Übernahme der Bestattungskosten (vgl. §§ 844 Abs. 1, 1360 a Abs. 3, 1615 Abs. 2, 1615 m BGB).
26 
In Fällen, in denen Ausgleichsansprüche nicht gegeben sind, insbesondere wenn der Betroffene völlig mittellos verstirbt, besteht nach § 15 BSHG die Möglichkeit, die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger des Bestattungsortes zu verlangen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ist für das Bestehen dieses Anspruchs nicht entscheidend, dass der Bestattungspflichtige die Kosten nicht tragen kann, also selbst bedürftig im Sinne des § 11 BSHG ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 29.1.2004, Az: 5 C 2/03, Juris) handelt es sich hierbei um einen eigenständigen sozialhilferechtlichen Anspruch, dessen Bedarfsstruktur sich wesentlich von derjenigen sonstiger Leistungen zum Lebensunterhalt unterscheidet.  Der Anspruch aus § 15 BSHG soll eine würdige Bestattung eines Toten gewährleisten; der Kreis möglicher Berechtigter bestimmt sich nach der anderweitig begründeten Verpflichtung, (zunächst) die Bestattungskosten zu tragen. Die Verpflichtung kann auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten herrühren. Wie das Kriterium der „Zumutbarkeit“ zeigt, soll durch die Vorschrift nicht eine aktuelle sozialhilferechtliche Notlage des „Verpflichteten“ behoben werden. Vielmehr wird an „die fürsorgerechtliche Verantwortung (der Sozialhilfe) für eine würdige Bestattung Hilfebedürftiger“ angeknüpft, deren Maß von der nach der „Besonderheit des Einzelfalles“ zu beurteilenden Frage abhängt, ob und inwieweit die Kostentragung dem vorrangig hierzu Verpflichteten zuzumuten ist. Der Begriff der „Zumutbarkeit“ im Sinne von § 15 BSHG ist damit nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles auslegungsbedürftig. Das dem Kostentragungspflichtigen aus der Sicht des § 15 BSHG zumutbare Gewicht der Kostenbelastung wird insbesondere von der Nähe und Beziehung zum Verstorbenen abhängen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.1.2004, a.a.O. m.w.N.). Nach alledem ist mit Blick auf das Zusammenspiel dieser Regelungen und unter Berücksichtigung der Kostenübernahmeregelung des § 15 BSHG die ausnahmslos begründete Bestattungspflicht naher Angehöriger und die daraus folgende Kostentragungspflicht mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
27 
Der Leistungsbescheid ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Bestattung in einfacher, ortsüblicher und würdiger Form vornehmen lassen (vgl. Senatsurteil vom 5.12.1996, a.a.O.). Einwände gegen den Ansatz der Kosten und deren Höhe hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.
28 
Der Anspruch der Beklagten auf Kostenerstattung ist schließlich nicht durch die - hilfsweise - erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch oder einer Gegenforderung des Klägers gegen das beklagte Land bzw. die Beklagte erloschen. Es ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich, inwieweit der Kläger gegenüber der Beklagten oder dem Land Baden-Württemberg Schadensersatzansprüche haben könnte. Die Aufrechnung mit einem - noch klärungsbedürftigen - Kostenübernahmeanspruch aus § 15 BSHG scheitert bereits daran, dass insoweit bei dem zuständigen Sozialhilfeträger noch kein entsprechender Antrag gestellt wurde. Aus diesem Grunde ist auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht zu ziehen.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
30 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
13 
Der nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 27.10.2004 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. hierzu unten S. 12).
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18.3.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.6.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger wurde von der Beklagten zu Recht zur Erstattung der für die Bestattung seines Vaters angefallenen Kosten herangezogen.
15 
Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 31 Abs. 2 BestattG Baden-Württemberg vom 21.7.1970 (GBl. S. 395) in der Fassung vom 7.2.1994 (GBl. S.86). Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde - im vorliegenden Fall die Beklagte gemäß § 31 Abs. 3 Bestattungsverordnung - BestattVO - i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG als Ortspolizeibehörde - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird. Diese Bestimmung ermächtigt die zuständige Behörde, die erstattungsfähigen Kosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1996, NJW 1997, 3113 f.).
16 
Die Voraussetzungen für eine Veranlassung der Bestattung durch die Beklagte lagen vor. Nach § 30 Abs. 1 BestattG muss jede Leiche bestattet werden. Für die Bestattung müssen die Angehörigen sorgen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BestattG). In Betracht kommen der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen in der genannten Reihenfolge (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG). Wird durch die Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt, so hat die zuständige Behörde sie anzuordnen oder auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht die Leiche einem anatomischen Institut zugeführt wird (§ 31 Abs. 2 BestattG). Die Bestattung muss grundsätzlich spätestens 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes erfolgt sein (§ 37 Abs. 1 BestattG).
17 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben gehandelt. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, dass nicht bzw. nicht rechtzeitig für die Bestattung des Verstorbenen gesorgt werden würde (vgl. § 31 Abs. 1 BestattG). Dass die Leiche nicht einem anatomischen Institut zugeführt wurde, ist rechtlich unschädlich. Hierzu bestand keine Veranlassung, weil aus anderen entsprechenden Fällen seit Jahren bekannt ist, dass die anatomischen Institute des Landes nur noch tote Körper übernehmen, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten eine Körperspende mit dem betreffenden Institut schriftlich vereinbart hat (vgl. Senatsurteil vom 5.12.1996 - 1 S 1366/96-). Für die Annahme einer solche Vereinbarung ist nichts ersichtlich.
18 
Entgegen dem Berufungsvorbringen war der Kläger auch Bestattungspflichtiger im Sinne der genannten Regelungen. Nach den Ermittlungen der Beklagten war der Verstorbene geschieden und der Kläger daher als volljähriger Sohn und einziger ermittelbarer Angehöriger verpflichtet, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen (vgl. § 31 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG). Da durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 3.9.1958 (7 C 324/58) gerichtlich festgestellt ist, dass der Verstorbene als Vater des Klägers gilt und zu Unterhaltsleistungen an diesen verurteilt wurde, dies auch durch den Randvermerk auf dem Geburtsregister des Standesamts Kandel vom 29.9.1970 und durch Eintragung im Familienbuch des Klägers (AS. 35 der VG-Akte) bestätigt wird, kann vom Kläger die Vaterschaft des Verstorbenen nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden, zumal er selbst vor dem Notariat 3 in Karlsruhe anlässlich seiner Erbschaftsausschlagung erklärt hat, dass der Verstorbene sein Erzeuger sei und nach seinen Darlegungen in der Klageschrift vom 1.7.2003 (AS. 3 der VG-Akte) auch seine Mutter ihm gegenüber dies bekundet hat.
19 
Die Inanspruchnahme des Klägers als Angehöriger scheitert auch nicht daran, dass er kein eheliches Kind des Verstorbenen war. Eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern wird in den einschlägigen Regelungen  des Bestattungsgesetzes nicht getroffen. Damit zählen zu den bestattungspflichtigen Angehörigen grundsätzlich sowohl eheliche wie nichteheliche volljährige Kinder.
20 
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Annahme des Klägers auch nicht für diejenigen nichtehelichen Kinder, die - wie der Kläger - noch unter der Geltung des § 1589 Abs. 2 BGB a.F. geboren wurden. Nach dieser Regelung hat ein nichteheliches Kind als nicht mit seinem Erzeuger verwandt gegolten. Auf die damalige Rechtslage kann sich jedoch der Kläger in vorliegendem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Das NEhelG vom 19.8.1969 (BGBl. I S. 1243) brachte eine grundlegende Neuordnung der Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder. Mit der Streichung des § 1589 Abs. 2 BGB a.F. wurden die ehelichen und nichtehelichen Kinder rechtlich grundsätzlich gleichgestellt; das Gesetz unterscheidet nunmehr bei der Verwandtschaft nicht mehr zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung. Diese geänderte Rechtslage war dem Landesgesetzgeber bei Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes vom 21.7.1970 auch bewusst. Da er eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern im Zusammenhang mit der Bestattungspflicht nicht vorgenommen hat, ohne dass darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung zu sehen ist, ist der Kläger im hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung rechtlich als Angehöriger des Verstorbenen auch im Sinne des Bestattungsrechts anzusehen.
21 
Der Einwand des Klägers, die Erbschaft sei ausgeschlagen worden, ist rechtlich unbeachtlich. Wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 5.12.1996 - 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113, und Urteil vom 25.9.2001 - 1 S 974/01 -, NVwZ 2002, 995 f.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19.8.1994 - 1 B 149.94 -, NVwZ-RR 1995, 283) zutreffend dargelegt haben, kommt es auf die Erbenstellung des Bestattungspflichtigen nicht an, da die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch ist, die Beerdigungskosten zu tragen.
22 
Rechtlich unerheblich für seine Inanspruchnahme als Bestattungspflichtiger auf der Grundlage des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg ist ferner, dass der Kläger nicht in Baden-Württemberg wohnt. Maßgebend für die Bestattungspflicht und für die hieran anknüpfende Heranziehung zu den Kosten der Bestattung ist allein, ob der Todesfall im Land Baden-Württemberg eingetreten ist und deshalb hier die Bestattung durch ordnungsbehördliches Einschreiten veranlasst wurde. Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht näher dargelegte Rechtsauffassung und verweist auf die dortigen Ausführungen (§ 130 b VwGO).
23 
Soweit der Kläger sinngemäß verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung der hier einschlägigen Bestimmungen des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes in den Fällen unbilliger Härte aufwirft, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Berufung.
24 
Die Regelungen über die Bestattungspflicht und daraus folgend über die Kostentragungspflicht verstoßen auch insoweit nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, als die maßgeblichen Bestimmungen auch dann keine Ausnahme vorsehen, wenn die Durchführung der Bestattung bzw. die Kostentragungspflicht für den Bestattungspflichtigen wegen des persönlichen Verhaltens des Verstorbenen als grob unbillig erscheint. Es ist zwar zutreffend, dass das Bestattungsgesetz keine Regelung enthält, die die Erstattung von Bestattungskosten in Fällen unbilliger Härte in das Ermessen der Behörde stellt. Vielmehr sind die Kosten vom Pflichtigen zu erstatten; bei der Anforderung der Bestattungskosten ist somit hinsichtlich der Frage, ob von dem Pflichtigen überhaupt Kosten zu erheben sind, der zuständigen Behörde grundsätzlich kein Ermessen eingeräumt. Es ist indes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber eine Bestattungspflicht für volljährige Kinder des Verstorbenen und dementsprechend eine Kostenerstattung in den Fällen, in denen die zuständige Behörde die Bestattung in rechtlich zulässiger Weise selbst veranlasst hat, ohne Einschränkung normiert hat. Eine Pflicht, im Bestattungsgesetz eine Ausnahme oder Einschränkungen der Verpflichtung, etwa bei gestörten Familienverhältnissen vorzusehen, besteht von Verfassungs wegen nicht (siehe auch VG Karlsruhe, Urteil vom 10.9.2001, NJW 2002, 3491 f.). Dass die Bestattungspflicht - anders als die familiäre Unterhaltspflicht, bei der eine Beschränkung oder ein Wegfall der Verpflichtung in Fällen grober Unbilligkeit vorgesehen ist (vgl. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nrn. 2 - 7, 1611 BGB), - keine Ausnahmen kennt, lässt sich zum einen damit rechtfertigen, dass die Bestattungspflicht in erster Linie der Gefahrenabwehr dient und damit innerhalb der kurz bemessenen Frist des § 37 Abs. 1 BestattG keine längeren Untersuchungen der zuständigen Behörde über die persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen mit dem Verstorbenen angestellt werden können. Vielmehr müssen, um eine zügige Bestattung zu gewährleisten, objektive Maßstäbe eingreifen. Zum anderen knüpfen die Regelungen und die Rangfolge der nach §§ 30, 31, 21 BestattG zur Bestattung Verpflichteten an die den nächsten Angehörigen - und nicht den Erben oder der Allgemeinheit - gewohnheitsrechtlich obliegende Totenfürsorge an. Recht und Pflicht der Totenfürsorge sind kein von dem Verstorbenen ererbtes Recht, sondern Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses, das über den Tod hinaus fortdauert und gegenüber dem toten Familienmitglied Pietät und Pflege seines Andenkens gebietet. Auch wenn die nächsten Angehörigen enterbt sind, haben sie über die Bestattung zu bestimmen. Die Anordnung der Bestattungspflicht und die Festlegung ihrer Reihenfolge beruht damit auf einem vom Zivilrecht völlig unabhängigen und nur der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1994, NVwZ-RR 1995, 283). Es ist daher entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht ohne weiteres möglich, Wertungen des Zivilrechts auf die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu übertragen. Insbesondere begründet die Bestattungspflicht anders als die familiäre Unterhaltspflicht kein „Dauerschuldverhältnis“ zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen und lässt sich damit auch bei gröbsten Verfehlungen des Verstorbenen nicht mit den Situationen vergleichen, die der Gesetzgeber in den Regelungen der §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 - 7 und 1611 BGB in den Blick genommen hat (vgl. hierzu auch Stelkens, Cohrs, NVwZ 2002, 917 f., 920).
25 
Vor allem bedeutet die - ausnahmslose - Bestattungspflicht nicht in jedem Fall, dass der Pflichtige auch mit den Kosten belastet bleibt. So besteht jedenfalls für den Fall des nicht völlig mittellos Verstorbenen ein Ausgleichsanspruch des Bestattungspflichtigen gegenüber dem Erben. Daneben treten in zahlreichen weiteren Fällen auch andere zivilrechtliche Ausgleichsansprüche auf Übernahme der Bestattungskosten (vgl. §§ 844 Abs. 1, 1360 a Abs. 3, 1615 Abs. 2, 1615 m BGB).
26 
In Fällen, in denen Ausgleichsansprüche nicht gegeben sind, insbesondere wenn der Betroffene völlig mittellos verstirbt, besteht nach § 15 BSHG die Möglichkeit, die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger des Bestattungsortes zu verlangen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ist für das Bestehen dieses Anspruchs nicht entscheidend, dass der Bestattungspflichtige die Kosten nicht tragen kann, also selbst bedürftig im Sinne des § 11 BSHG ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 29.1.2004, Az: 5 C 2/03, Juris) handelt es sich hierbei um einen eigenständigen sozialhilferechtlichen Anspruch, dessen Bedarfsstruktur sich wesentlich von derjenigen sonstiger Leistungen zum Lebensunterhalt unterscheidet.  Der Anspruch aus § 15 BSHG soll eine würdige Bestattung eines Toten gewährleisten; der Kreis möglicher Berechtigter bestimmt sich nach der anderweitig begründeten Verpflichtung, (zunächst) die Bestattungskosten zu tragen. Die Verpflichtung kann auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten herrühren. Wie das Kriterium der „Zumutbarkeit“ zeigt, soll durch die Vorschrift nicht eine aktuelle sozialhilferechtliche Notlage des „Verpflichteten“ behoben werden. Vielmehr wird an „die fürsorgerechtliche Verantwortung (der Sozialhilfe) für eine würdige Bestattung Hilfebedürftiger“ angeknüpft, deren Maß von der nach der „Besonderheit des Einzelfalles“ zu beurteilenden Frage abhängt, ob und inwieweit die Kostentragung dem vorrangig hierzu Verpflichteten zuzumuten ist. Der Begriff der „Zumutbarkeit“ im Sinne von § 15 BSHG ist damit nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles auslegungsbedürftig. Das dem Kostentragungspflichtigen aus der Sicht des § 15 BSHG zumutbare Gewicht der Kostenbelastung wird insbesondere von der Nähe und Beziehung zum Verstorbenen abhängen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.1.2004, a.a.O. m.w.N.). Nach alledem ist mit Blick auf das Zusammenspiel dieser Regelungen und unter Berücksichtigung der Kostenübernahmeregelung des § 15 BSHG die ausnahmslos begründete Bestattungspflicht naher Angehöriger und die daraus folgende Kostentragungspflicht mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
27 
Der Leistungsbescheid ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Bestattung in einfacher, ortsüblicher und würdiger Form vornehmen lassen (vgl. Senatsurteil vom 5.12.1996, a.a.O.). Einwände gegen den Ansatz der Kosten und deren Höhe hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.
28 
Der Anspruch der Beklagten auf Kostenerstattung ist schließlich nicht durch die - hilfsweise - erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch oder einer Gegenforderung des Klägers gegen das beklagte Land bzw. die Beklagte erloschen. Es ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich, inwieweit der Kläger gegenüber der Beklagten oder dem Land Baden-Württemberg Schadensersatzansprüche haben könnte. Die Aufrechnung mit einem - noch klärungsbedürftigen - Kostenübernahmeanspruch aus § 15 BSHG scheitert bereits daran, dass insoweit bei dem zuständigen Sozialhilfeträger noch kein entsprechender Antrag gestellt wurde. Aus diesem Grunde ist auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht zu ziehen.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
30 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 53/11
Verkündet am:
17. November 2011
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 242 Cd, 670, 677, 679, 683; SGB XII § 74; BestattG Schl.-H. § 2 Nr. 12, § 13 Abs. 2

a) Nimmt ein Bestattungsunternehmer die Beerdigung eines Verstorbenen ohne Auftrag vor,
weil sich niemand der nächsten Angehörigen des Hinterbliebenen bereitgefunden hat, für
die Bestattung zu sorgen, so kommt ein Aufwendungsersatzanspruch des Unternehmers
nach §§ 670, 677, 679, 683 BGB gegen die Person in Betracht, die nach Maßgabe des
jeweils anwendbaren (Landes-)Bestattungsgesetzes (vorrangig) bestattungspflichtig ist
(hier: die Ehefrau des Verstorbenen gemäß § 2 Nr. 12, § 13 Abs. 2 Satz 1 BestattG Schl.H.
).

b) Der entgegenstehende Wille des bestattungspflichtigen Ehegatten steht seiner Inanspruchnahme
im Hinblick auf die Möglichkeit, vom zuständigen Sozialhilfeträger gemäß §
74 SGB XII Übernahme der Beerdigungskosten zu erlangen, grundsätzlich auch dann
nicht entgegen, wenn der Ehegatte nicht leistungsfähig ist und die familiären Beziehungen
zerrüttet sind.

c) Der Aufwendungsersatzanspruch ist in einem solchen Fall der Höhe nach begrenzt auf
den nach § 74 SGB XII übernahmefähigen Betrag (Kosten einer einfachen Beerdigung).
BGH, Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 53/11 - LG Flensburg
AG Husum
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. November 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 8. Februar 2011 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Husum vom 22. Februar 2010 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.470,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 21. März 2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger betreibt ein Bestattungsunternehmen und verlangt von der Beklagten die Kosten für die Beisetzung ihres am 31. Oktober 2006 verstorbenen Ehemanns, von dem sie getrennt lebte. Dieser hatte aus einer früheren Ehe zwei Töchter. Nach Überführung der Leiche in die Bestattungshalle des Klägers kam es zu einem Treffen mit der Beklagten und einer der Töchter des Verstorbenen. Ob die Beklagte sich an dem dabei geführten Gespräch über eine mögliche Beisetzung aktiv beteiligte, ist streitig. Jedenfalls erklärten sie und die Tochter, die anfallenden Bestattungskosten nicht übernehmen zu können. Ein Mitarbeiter des Klägers wies in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer Kostenerstattung durch das Sozialamt hin. Das Gespräch blieb ohne Ergebnis. Der Kläger führte die Bestattung im November 2006 durch. Nachdem der Kläger die Beerdigungskosten der Beklagten unter dem 29. November 2006 in Rechnung gestellt hatte, beantragte sie die Kostenübernahme durch das Sozialamt. Der Antrag blieb ebenso erfolglos wie der anschließend eingelegte Widerspruch. Das daraufhin vor dem Sozialgericht angestrengte Verfahren ist bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt worden.
2
Der Kläger ist der Ansicht, die ihm entstandenen Kosten für die durchgeführte ("Sozial"-)Bestattung jedenfalls als Geschäftsführer ohne Auftrag geltend machen zu können. Da weder Nachlassmittel noch eigene Mittel der Angehörigen - der beklagten Ehefrau und der beiden Töchter aus der ersten Ehe des Verstorbenen - vorhanden seien, hafte die Beklagte jedenfalls als die primär bestattungspflichtige Person. Die Beklagte beruft sich vor allem auf ihren wegen fehlender Leistungsfähigkeit entgegenstehenden Willen und behauptet zudem, zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes sei bereits ein von ihm beantragtes Scheidungsverfahren anhängig gewesen.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision ist begründet; dem Kläger steht der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch zu.

I.


5
Das Berufungsgericht hat im Anschluss an die Würdigung des Amtsgerichts vertragliche Ansprüche für nicht gegeben erachtet, weil der Kläger selbst vorgetragen habe, die Beklagte habe wegen des deutlichen Hinweises auf ihre fehlende Zahlungsfähigkeit keinen Vertrag mit ihm geschlossen. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag sei wegen des unmissverständlich entgegenstehenden Willens und Interesses der Beklagten zu verneinen. Ein solcher Anspruch sei auch über § 679 BGB nicht gegeben. Eine zivilrechtliche Haftung der Beklagten nach §§ 1922, 1968 BGB scheide aus, da sie keine Alleinerbin geworden sei; darauf, ob ein Erbrecht der Beklagten wegen deseingeleiteten Scheidungsverfahrens gänzlich ausgeschlossen gewesen sei, komme es nicht an. Auch eine Haftung der Beklagten als Unterhaltsverpflichtete gemäß § 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 3 i.V.m. § 1615 Abs. 2 BGB komme wegen ihres geringen Einkommens nicht in Betracht. Die sich aus dem in Schleswig-Holstein geltenden Bestattungsgesetz ergebende öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht beruhe auf einem vom Zivilrecht völlig unabhängigen eigenständigen Rechtsgrund (Gefahrenabwehr). Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sei es allein Aufgabe der für den Sterbe- und Auffindungsort zuständigen Gemeinde, für eine Bestattung zu sorgen und gegebenenfalls im Wege der öffentlichrechtlichen Ersatzvornahme vorzugehen. Anschließend könne nur durch Verwaltungsakt die Haftung bestattungspflichtiger Hinterbliebener geltend gemacht werden. Ein Bestattungsunternehmen könne dagegen nicht durch eine selbst initiierte Beisetzung die gemeindliche Entschließung ersetzen und vermutete Bestattungspflichtige unbeschränkt auf Kostenerstattung in Anspruch nehmen, zumal, wenn diese nicht leistungsfähig seien. Schließlich scheide auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus; der Kläger gehe selbst davon aus, dass es der Beklagten nach § 74 SGB XII nicht zumutbar sei, die Beerdigungskosten zu tragen; insoweit sei sie durch sein eigenmächtiges Handeln nicht von einer Verbindlichkeit befreit worden.

II.


6
Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
7
1. Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Annahme, zwischen den Parteien sei kein - als Werkvertrag zu qualifizierender - Bestattungsvertrag zustande gekommen, § 632 Abs. 1 BGB übersehen, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Vorliegend war die Frage der Vergütung Gegenstand des zwischen den Parteien geführten Gesprächs. Dabei hatten die Beklagte und die Tochter des Verstorbenen die Zahlung einer Vergütung unter Hinweis auf ihre fehlende Leistungsfähigkeit ausdrücklich abgelehnt. Bei dieser Sachlage wird die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanzen, die Beklagte habe den Abschluss eines Werkvertrags abgelehnt, auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese sich - entsprechend dem bereits bei dem Gespräch zwischen den Parteien gegebenen Hinweis - später dazu bereitfand, beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der ihr in Rechnung gestellten Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII zu stellen.
8
2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der für die Bestattung angefallenen Kosten nach §§ 677, 683, 679, 670 BGB zu.
9
a) Der Kläger hat dadurch, dass er die Beisetzung des Verstorbenen vornahm, ein objektiv fremdes Geschäft geführt. Dabei ist, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, als Geschäftsherr nicht derjenige anzusehen, der letztlich die Beerdigungskosten zu tragen hat - also im Regelfall der Erbe (§ 1968 BGB) oder auch eine unterhaltspflichtige Person (§ 1615 Abs. 2 BGB) -, sondern derjenige, dem es obliegt, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Dies war hier nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (BestattG Schl.-H.) vom 4. Februar 2005 (GVBl. Schl.-H. S. 70) die Beklagte als Ehefrau des Verstorbenen.
10
aa) Die vom Berufungsgericht für die Bestimmung des Geschäftsherrn für maßgeblich erachteten Vorschriften, insbesondere § 1968 BGB, befassen sich nur mit der Frage, wer die Kosten der Beerdigung zu tragen hat. Dazu, wer das Recht und gegebenenfalls die Pflicht hat, die Beerdigung vorzunehmen (Totenfürsorge), verhalten sie sich nicht.
11
In der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist durchgängig anerkannt, dass über den Ort der letzten Ruhestätte und die Art der Bestattung in erster Linie der Verstorbene selbst zu bestimmen hat. Ist insoweit , wie hier, ein Wille des Verstorbenen nicht erkennbar, so ging zunächst - im Einklang mit den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers (vgl.
Mugdan, Die gesammelten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, II. Band, S. 483) in Rechtsprechung und Literatur die Tendenz dahin, das Recht zur Verfügung über den Leichnam dem zur Kostentragung verpflichteten Erben zuzusprechen (vgl. RGZ 108, 217, 220; Staudinger/ Herzfelder, BGB, 1. Aufl. 1902, § 1922 Anm. IV 2 d und fortlaufend bis zur 9. Aufl. 1928). Später, durch Urteil vom 5. April 1937 (RGZ 154, 269, 270 f), hat das Reichsgericht ausgesprochen, dass dieses Recht, wenn der Verstorbene einen Willen nicht geäußert hat, den nächsten Angehörigen "als Nachwirkung des familienrechtlichen Verhältnisses" zuzubilligen sei. Auch der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung im Anschluss an diese Entscheidung des Reichsgerichts davon aus, dass "nach gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen" den nächsten Angehörigen das Recht der Totenfürsorge zustehe (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91, NJW-RR 1992, 834 mwN).
12
Inwieweit diesem Recht eine (bürgerlich-rechtliche) Rechtspflicht zur Ausübung des Totenfürsorgerechts entspricht und wie diese Pflicht im Näheren ausgestaltet ist (Kreis der zu den nächsten Angehörigen zählenden Personen; Rangfolge ihrer Verpflichtung), oder ob es sich bei der Bestattungspflicht von vornherein nur um eine - in den Bestattungsgesetzen der Länder geregelte - öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt (dahin ging wohl die Auffassung des historischen Gesetzgebers, vgl. Mugdan, Die gesammelten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, V. Band, S. 286; siehe auch Staudinger/Marotzke, BGB, Neubearb. 2008, § 1922 Rn. 118; Gaedke/Diefenbach , Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Aufl., Kap. 2 Rn. 2) kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls dann, wenn sich - wie hier - keine Person , die als Totenfürsorgeberechtigte in Betracht kommt, dazu bereitfindet, die Bestattung vorzunehmen und deshalb ein Einschreiten der zuständigen Ord- nungsbehörde zu gewärtigen ist, liegt es nahe, die Person des Bestattungspflichtigen nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen (Landes-)Bestattungsgesetze zu bestimmen, die ihrerseits - wie vorliegend § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Nr. 12 BestattG Schl.-H. (vgl. dazu auch die Begründung zum Entwurf eines Bestattungsgesetzes in Schleswig-Holstein, LT-Drucks. 15/3561, S. 32) - die Bestattungspflicht und die Reihenfolge der in Betracht kommenden Verpflichteten unter besonderer Berücksichtigung verwandtschaftlicher oder familiärer Beziehungen regeln.
13
bb) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BestattG Schl-H. haben die Hinterbliebenen oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung (Bestattungspflichtige) für die Bestattung zu sorgen. Gemäß § 2 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, Satz 2 BestattG Schl.-H. ist der Ehegatte des Verstorbenen derjenige Hinterbliebene, der vor allen anderen aufgeführtenPersonen - zu denen auch (Buchst. c) die leiblichen und adoptierten Kinder gehören - der Bestattungspflicht zu genügen hat.
14
Die (öffentlich-rechtliche) Bestattungspflicht des Ehegatten besteht nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auch dann, wenn die Familienverhältnisse zerrüttet sind. Selbst wenn die Ehegatten getrennt leben und - wie von der Beklagten behauptet - ein Scheidungsverfahren anhängig ist, kommt die Bestattungspflicht nicht in Wegfall; sie erlischt erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Juli 2009 - 19 A 448/07, juris, Rn. 37 zu § 8 BestattG NW).
15
cc) Die vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken dagegen, Aufwendungsersatzansprüche des Klägers nach Maßgabe der §§ 677 ff BGB auf die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bestattungsgesetzes zu stützen, greifen nicht durch. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass auch öffentlich-rechtliche Pflichten eine Haftung als Geschäftsherr auslösen können (so schon Urteil vom 15. Dezember 1954 - II ZR 277/53, BGHZ 16, 12, 15 f). Allerdings sind die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag dann nicht anwendbar, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechts eine erschöpfende Regelung vorsehen oder die Aufgabenerfüllung ausschließlich in die Zuständigkeit und das Ermessen einer Behörde legen (vgl. Senatsurteile vom 26. November 1998 - III ZR 223/97, BGHZ 140, 102, 109 f und vom 2. April 1998 - III ZR 251/96, BGHZ 138, 281, 288 f; jeweils mwN). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trifft es jedoch nicht zu, dass es dann, wenn die von Gesetzes wegen Bestattungspflichtigen die Beerdigung eines Verstorbenen nicht vornehmen, allein Sache der für den Sterbe- und Auffindungsort zuständigen Gemeinde ist, im Wege der Ersatzvornahme die Bestattung zu veranlassen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BestattG Schl.-H. hat die Gemeinde, wenn Bestattungspflichtige nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln sind oder ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen, erst und nur dann für die Beerdigung zu sorgen, wenn auch kein anderer die Bestattung veranlasst. Angesichts der Subsidiarität der gemeindlichen Verpflichtung (vgl. LT-Drucks. 15/3561 S. 47), wonach das Tätigwerden eines jeden Dritten - gleichgültig aus welchen Beweggründen und mit welchem (vermeintlichen oder tatsächlich vorliegenden) Rechtsgrund - die Gemeinde entlastet, hat sich der Kläger durch sein "eigenmächtiges" Handeln keineswegs behördliche Kompetenzen angemaßt, sondern lediglich bewirkt, dass sich ein behördliches Einschreiten erübrigt hat.
16
b) Ein Anspruch aus § 683 BGB setzt weiter voraus, dass der Geschäftsführer das Geschäft auch subjektiv nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. Der Kläger hat mit der Erfüllung der öffent- lich-rechtlich begründeten Bestattungspflicht der Beklagten ein objektiv fremdes Geschäft ausgeführt. Bei derartigen Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Geschäftskreis eingreifen, wird regelmäßig ein ausreichender Fremdgeschäftsführungswille vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07, BGHZ 181, 188 Rn. 18; Senatsurteil vom 2. November 2006 - III ZR 274/05, NJW 2007, 63 Rn. 15, jeweils mwN). Umstände, die diese Vermutung erschüttern könnten, sind nicht ersichtlich.
17
c) Dem Zahlungsbegehren steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte nicht bereit war, die Bestattung ihres verstorbenen Ehegatten selbst durchzuführen oder für entstandene Beerdigungskosten aufzukommen.
18
aa) Der der Geschäftsführung des Klägers entgegenstehende Wille der Beklagten ist gemäß § 679 BGB unbeachtlich, da an der alsbaldigen, innerhalb der gesetzlichen Bestattungsfrist von neun Tagen nach Todeseintritt (§ 16 BestattG Schl.-H.) erfolgenden Beerdigung des Verstorbenen ein dringendes öffentliches Interesse bestand. Dabei stellt die vorliegende Fallgestaltung nach den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers geradezu den Schulfall für die Anwendung des § 679 BGB dar (siehe Mugdan, Die gesammelten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, II. Band, S. 483). Schon im römischen Recht wurde demjenigen, der eine Leiche beigesetzt hatte, selbst dann eine Klage - die sogenannte actio funeraria - gegen den zur Leichenbestattung verpflichteten Erben gewährt, wenn er gegen dessen ausdrückliches Verbot gehandelt hatte. Im gemeinen Recht wurde dieser Grundsatz auf die Fälle erweitert, in denen die Geschäftsführer in Erfüllung einer fremden gesetzlichen Verpflichtung tätig wurden, sofern die Verpflichtung zugleich auf einer sittlichen Vorschrift beruhte. § 679 BGB hat diesen Gedanken verallgemei- nernd aufgegriffen (vgl. Staudinger/Bergmann, BGB, Neubearbeitung 2006, § 679 Rn. 1 mwN).
19
Das besondere öffentliche Interesse an der Erfüllung der Bestattungspflicht durch den Kläger wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass angesichts der gemeindlichen Bestattungspflicht auch ohne das Handeln des Klägers nicht ernsthaft zu befürchten stand, dass der Verstorbene unbeerdigt geblieben wäre. Einer solchen Sichtweise steht schon entgegen, dass, wie ausgeführt, die Amtspflicht der Gemeinde, nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BestattG Schl.-H. notfalls selbst für die Beerdigung zu sorgen, in weitest gehendem Umfang subsidiär ist und auch hinter dem Tätigwerden eines Geschäftsführers ohne Auftrag zurücktritt.
20
bb) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, einer Anwendung des § 679 BGB stehe die fehlende Leistungsfähigkeit der Beklagten entgegen.
21
Die Inanspruchnahme der Beklagten nach §§ 683, 679 BGB ist trotz fehlender beziehungsweise eingeschränkter Leistungsfähigkeit nicht rechtsmissbräuchlich.
22
Wäre der Kläger nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig geworden, so hätte die Gemeinde im Wege der Ersatzvornahme die Bestattung vornehmen lassen und anschließend wegen der Bestattungskosten gegen die Beklagte als "erstrangig" Bestattungspflichtige einen Leistungsbescheid erlassen (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1995, 283). Ein derartiges Vorgehen der Gemeinde hätte die Beklagte nur dadurch vermeiden können, dass sie - durch Abschluss eines Bestattungsvertrags - die Beerdigung selbst hätte durchführen lassen. In beiden Fällen wäre sie "Kostenschuldnerin" geworden. Freilich wären die daraus drohenden wirtschaftlichen Nachteile dadurch abgemildert worden, dass die Beklagte bei Unzumutbarkeit der (endgültigen) Kostentragung nach § 74 SGB XII vom zuständigen Sozialhilfeträger die Übernahme der Bestattungskosten hätte erlangen können (vgl. BVerwGE 114, 57, 58 f zu § 15 BSHG; Grube in Grube/ Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 74 Rn. 15). Gerade wegen der Möglichkeit einer Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger besteht im Übrigen auch kein Anlass, einen Angehörigen von seinen Bestattungspflichten freizustellen, wenn - wie hier - die Familienverhältnisse gestört sind (vgl. Berlit in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 74 Rn. 7). Für den Fall, dass sich der nach Maßgabe der öffentlichrechtlichen Vorschriften Bestattungspflichtige dem Aufwendungsersatzanspruch eines Geschäftsführers ohne Auftrag ausgesetzt sieht, gilt nichts anderes. Auch dann hat der mittellose Bestattungspflichtige gegen den Sozialhilfeträger Anspruch auf Kostenübernahme nach § 74 SGB XII.
23
Die Anspruchsvoraussetzungen des § 74 SGB XII sind vorliegend auf der Grundlage des Parteivortrags (fehlende Nachlassmittel und fehlende eigene Mittel) gegeben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten eine Kostentragung wegen des Vorhandenseins zweier Töchter des Verstorbenen aus erster Ehe zugemutet werden könnte. Ungeachtet des Umstands, dass diese Töchter nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers ebenfalls nicht leistungsfähig(er) waren beziehungsweise sind, ist schon zweifelhaft, ob sich die Töchter als "nachrangig" Bestattungspflichtige an den Beerdigungskosten überhaupt beteiligen müssten. Auf der Grundlage des Sach- und Streitstands im vorliegenden Zivilprozess steht mithin nicht zu befürchten, dass der zuständige Sozialhilfeträger die Beklagte erfolgreich auf die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen gegen Töchter des Hinterbliebenen verweisen könnte (vgl. zu diesem Problemkreis BSGE 104, 219, Rn. 20 ff).

24
Der Umstand, dass dem von der Beklagten gestellten Kostenübernahmeantrag bisher noch nicht entsprochen worden ist - unter Hinweis darauf, dass die Beklagte noch keine ausreichenden Nachweise über die Einkommensverhältnisse ihrer Töchter beigebracht habe (s. S. 5 des Widerspruchsbescheids des Kreises Nordfriesland vom 19. Mai 2008) -, kann nicht zu Lasten des Klägers gehen. Würde man dies, wie von der Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vertreten, anders sehen, so wäre eine unbillige Benachteiligung des Klägers die Folge. Dieser müsste, obwohl er eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe erfüllt hat, auf seinen Kosten "sitzen bleiben": Da die Beklagte keiner Kostentragungspflicht (mehr) unterläge, würde ihr folgerichtig auch kein Kostenübernahmeanspruch gegen den Sozialhilfeträger (mehr) zustehen. Dem Kläger wiederum stünde, da er als Bestattungsunternehmer unter keinen Umständen als kostentragungspflichtige Person im Sinne des § 74 SGB XII angesehen werden könnte, kein Übernahmeanspruch aus eigenem Recht zu.
25
d) Der Kläger kann als berechtigter Geschäftsführer ohne Auftrag Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er zur Beisetzung des Verstorbenen für erforderlich halten durfte. Da er dieses fremde Geschäft im Rahmen seines Gewerbes als Bestattungsunternehmer durchgeführt hat, umfasst der Aufwendungsersatzanspruch auch die übliche Vergütung (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 - III ZR 319/98, BGHZ 143, 9, 16; BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, NJW-RR 2005, 639, 641; jeweils mwN). Wenn - wie hier - dem Geschäftsführer bekannt ist oder er damit rechnen muss, dass der bestattungspflichtige Geschäftsherr nicht oder nur eingeschränkt leistungsfähig ist, so beschränken sich die erforderlichen Kosten auf die Ausgaben, die nach § 74 SGB XII erstattungsfähig sind. Dies ist der Betrag, der üblicherweise für eine würdi- ge, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende, einfache Beerdigung anfällt ("Sozialbestattung"). Nicht erstattungsfähig sind etwaige weitergehende Aufwendungen für eine standesgemäße Beerdigung (§ 1968 BGB); andererseits beschränkt sich der Kostenerstattungsanspruch nicht auf die Kosten einer von der Ordnungsbehörde im Wege der Ersatzvornahme veranlassten "Einfachstbestattung" (vgl. zu dem Ganzen Grube aaO § 74 Rn. 30 ff; Berlit aaO § 74 Rn. 12 ff).
26
Durch die Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs auf die Kosten einer einfachen Beerdigung erweist sich im Übrigen auch die Befürchtung des Berufungsgerichts als unbegründet, bei Zuerkennung eines Aufwendungsersatzanspruchs nach Maßgabe der §§ 677, 683, 679 BGB könne ein Bestattungsunternehmer den Bestattungspflichtigen zivilrechtlich "unbeschränkt" auf Kostenerstattung in Anspruch nehmen.
27
3. Ob sich der Aufwendungsersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht nur daraus ergibt, dass diese bestattungspflichtig im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BestattG Schl.-H. ist, sondern auch darauf gestützt werden könnte , dass die Beklagte Erbin oder jedenfalls Miterbin geworden ist (§§ 1968, 1922 BGB), kann dahinstehen (siehe zu dieser Fallkonstellation OLG Saarbrücken , OLGR 2002, 228).
28
4. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), da es bezüglich der Höhe des Zahlungsanspruchs keiner weiteren tatrichterlichen Feststellungen mehr bedarf. Der Behauptung des Klägers, die geltend gemachten - dem Betrag nach unbestrittenen - Kosten hielten sich im Rahmen des für eine "Sozialbestattung" Üblichen , ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Auch der von der Beklagten vor- gelegte Widerspruchsbescheid enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten unter dem Aspekt des § 74 SGB XII Bedenken bestehen könnten.
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
AG Husum, Entscheidung vom 22.02.2010 - 2 C 682/08 -
LG Flensburg, Entscheidung vom 08.02.2011 - 1 S 26/10 -

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22. August 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten für die Bestattung der am 13. Januar 2006 in E. verstorbenen A. W. (i.F. A.W.) gemäß § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der 1943 geborene Kläger war ausweislich seiner Angaben gegenüber der Stadtverwaltung E. der Sohn der Cousine des bereits 1966 verstorbenen Ehemanns der A.W; aus dieser Ehe waren keine Kinder hervorgegangen. A.W. (geb. am … 1910 im damaligen Serbien und Montenegro) war nach einem Krankenhausaufenthalt nicht mehr in ihre von der E. B. eG (EBG) angemietete Wohnung zurückgekehrt und hatte zum 18. Dezember 2003 Aufnahme im Dr. Sch.-S. in E. gefunden. Sie verfügte bis zu ihrem Tode über Einkommen in Form einer Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ferner einer Kriegsschadensrente nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG - (Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente); an Vermögen vorhanden waren Guthaben auf einem Sparbuch und Girokonto, außerdem ein - dem Beklagten zunächst nicht offenbarter - Geschäftsanteil bei der EBG, der sich bei der zum 31. Dezember 2005 ausgesprochenen Kündigung auf 4.384,86 Euro belaufen hatte. Der Beklagte hatte für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis 31. Dezember 2005 die ungedeckten Heimkosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege übernommen; im Januar 2006 war A.W. Selbstzahlerin.
Bereits am 11. Dezember 2003 hatte A.W. dem Kläger eine Vorsorgevollmacht erteilt und in einer Betreuungsverfügung außerdem den Wunsch geäußert, dass dieser im Fall der Einrichtung einer Betreuung diese Aufgabe übernehme. Am 10. Februar 2004 erteilte A.W. dem Kläger ferner eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten, und zwar auch über den Tod hinaus. In einem eigenhändigen Testament vom 8. Juli 1986 hatte sie den Kläger als Alleinerben eingesetzt; weiter heißt es im Testament, dass dieser damit verpflichtet sei, die Unkosten der Beerdigung zu tragen und das Kaufgrab zu pflegen. Am 24. Februar 2006 schlug der Kläger die Erbschaft aus (nachlassgerichtliche Entgegennahme am 7. April 2006). Laut einer Mitteilung des Notariats E. - Nachlassgericht - an den Beklagten vom 26. Juni 2006 wurde von der Ermittlung von Erben abgesehen, da der Nachlass gering sei oder die Ermittlung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sei; da eine Erbersatzfolge nicht angeordnet worden sei, sei anzunehmen, dass gesetzliche Erben bei Kenntnis vom Anfall der Erbfolge die Erbschaft ebenfalls ausschlagen würden.
Am 16. Januar 2006 hatte der Kläger bei der Stadt E. die Bestattung der A.W. auf dem städtischen Friedhof in Auftrag gegeben; am 25. Januar 2006 wurde die Verstorbene dort in einem Urnengrab bestattet. Mit der Bestattung hatte der Kläger ein privates Beerdigungs-Institut beauftragt, das ihm hierfür unter dem 25. Januar 2006 insgesamt 1.713,68 Euro in Rechnung stellte. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (Gesundheitsamt) erhob beim Kläger für die Feuerbestattung eine Gebühr von 24,90 Euro, die Stadt Heidelberg (Landschaftsamt) eine weitere Gebühr von 423,68 Euro (Bescheid vom 24. Januar 2006). Durch Gebührenbescheid vom 1. Februar 2006 setzte die Stadtverwaltung E. außerdem gegenüber dem Kläger die dort entstandenen Friedhofs- und Bestattungskosten auf 1.981,00 Euro fest; diese Gebühren waren mit Blick auf die erwartete Auszahlung der Geschäftsanteile bei der EBG zunächst bis 31. Dezember 2006 gestundet, schließlich jedoch vom Kläger seinen Angaben zufolge nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen durch die Stadtkasse (Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25. Juni 2007) am 11. Juli 2007 gezahlt worden.
Bereits am 24. Januar 2006 (Eingang bei der Stadtverwaltung E.) hatte der Kläger beim Beklagten ein Darlehen in Höhe der Geschäftsanteile (4.000,00 Euro) beantragt, um die Beerdigungskosten begleichen zu können. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 3. Februar 2006 ab, weil der Kläger aufgrund seiner Vollmacht über den Tod hinaus Zugriff auf das Giro- und Sparguthaben der A.W. zur Bestreitung der Beerdigungskosten habe; da aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass die betreffenden Baugenossenschaftsanteile als Vermögenswerte angegeben worden seien, seien Sozialleistungen zu Unrecht erbracht worden, die vom Kläger nach § 103 SGB XII zu erstatten seien. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Februar 2006 Widerspruch ein. Auf ein - zur Ermittlung eines etwaigen Kostenersatzes durch die Erben (§ 102 SGB XII) an den Kläger gerichtetes - Schreiben des Beklagten vom 23. Januar 2006 reichte dieser unter dem 26. Februar 2006 eine Aufstellung der Vermögenswerte einschließlich verschiedener Belege ein. Aus der Aufstellung ergab sich, dass aus dem von A.W. hinterlassenen Guthaben (Sparbuch per 20. Januar 2006 1.746,34 Euro, Girokonto per 20. Januar 2006 175,89 Euro, Gutschrift des Dr. Sch.-S.s vom 3. Februar 2006 419,59 Euro) u.a. die Rechnung des Beerdigungs-Instituts vom 25. Januar 2006 sowie weitere aus Anlass des Todesfalls entstandene Aufwendungen - vom Kläger insgesamt beziffert mit 2.091,27 Euro - bereits am 9. Februar 2006 beglichen worden waren; noch offenstanden nach Mitteilung des Klägers u.a. die Gebührenforderungen des Landratsamts, der Stadt Heidelberg sowie der Stadt E., wobei er seinerzeit für Ende Februar 2006 mit der Auszahlung des Sterbegeldes nach dem LAG sowie für Ende Dezember 2006 der Baugenossenschaftsanteile rechnete; er bat um Mitteilung, ob die noch nicht bezahlten - von ihm mit 3.114,06 Euro veranschlagten - Beerdigungskosten, darunter auch für eine neue Grabsteininschrift (554,48 Euro laut Kostenvoranschlag des Steinmetzen) zwischenzeitlich ausgeglichen werden sollten.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 berechnete der Beklagte, der seinerzeit noch keine Kenntnis von der Erbschaftsausschlagung des Klägers hatte, die erforderlichen Bestattungskosten (Beerdigungs-Institut, Landratsamt, Stadt Heidelberg, St.) mit 2.616,74 Euro, die von dem zum Todestag vorhandenen Vermögen hätten beglichen werden können; die Kosten der Stadtverwaltung E., die auf 1.614,00 Euro zu reduzieren seien, könnten unter Aufrechnung mit der Erstattung des Heims von 419,59 Euro bei entsprechender Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers übernommen werden. Eine Nachricht des Klägers ging hierauf trotz Erinnerung nicht ein. Am 14. August 2006 erfuhr der Beklagte durch ein Schreiben der EBG vom 10. August 2006, dass eine Auszahlung des Geschäftsguthabens nicht möglich sei, weil die Mitgliederversammlung aufgrund des Ergebnisses des Jahresabschlusses 2005 am 3. August 2006 den Beschluss gefasst habe, nicht nur die Rücklagen aufzulösen, sondern auch die Geschäfts- und Auseinandersetzungsguthaben auf Null abzuschreiben.
Erst mit einem dort am 4. April 2007 eingegangenen Schreiben vom 2. April 2007 wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten und bat unter Übersendung der Mahnung der Stadtkasse E. vom 24. Januar 2007 (2.118,30 Euro einschl. Stundungszinsen und Säumniszuschlag) um Übernahme der Beerdigungskosten, nachdem die Geschäftsanteile der EBG „verfallen“ seien. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 23. April 2007 ab, weil der Kläger die Erbschaft ausgeschlagen habe und deshalb nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 74 SGB XII gehöre. Mit seinem Widerspruch (Schreiben vom 15. Mai und 12. Juni 2007) machte der Kläger u.a. geltend, er sei mit der Verstorbenen nur sehr weitläufig verwandt gewesen; ein „echter“ Neffe der A.W. lebe in Serbien, zwei „echte“ Nichten in Wien und Paris. Im zivilisierten Europa sei es Sitte, die Verstorbenen zu beerdigen. Beim Tod der A.W. habe er als notariell Bevollmächtigter und nicht als Erbe die notwendigen Maßnahmen ergriffen, wobei er davon ausgegangen sei, dass die Beerdigungskosten durch die zu erwartende Rückzahlung der Geschäftsanteile bei der EBG gedeckt seien. Es gehe bei der Übernahme der Beerdigungskosten nicht um die Ansprüche etwaiger Erben, sondern um die der A.W. als einer Sozialhilfeempfängerin. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, weil der Kläger nach Bürgerlichem Recht nicht zur Kostentragung verpflichtet gewesen sei und sich derartige Pflichten auch nicht aus dem Öffentlichen Recht, hier § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg (BestG BW), ergäben.
Deswegen hat der Kläger am 14. Dezember 2007 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben; er hat die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von 2.404,68 Euro (Gebührenforderungen der Stadt E. <1.981,00 Euro> und der Stadt Heidelberg <423,68 Euro>) durch den Beklagten begehrt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, seine Pflicht zur Tragung der Beerdigungskosten habe sich aus dem Erbrecht ergeben. Zwar gelte bei Ausschlagung der Erbschaft § 1953 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB); allerdings blieben die sog. „unaufschiebbaren“ Verfügungen des vorläufigen Erben, der später ausschlage, über § 1959 Abs. 2 BGB rechtlich wirksam. Diese Vorschrift gelte auch hier; er sei aufgrund der testamentarischen Verfügung zunächst als vorläufiger Erbe zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet gewesen. Die geltend gemachten Kosten seien genau in dem Zeitpunkt angefallen und damit rechtsverbindlich geworden, der zwischen dem Tod der A.W. und der Erbschaftsausschlagung gelegen habe. Im Übrigen sei er auch aufgrund der ihm erteilten General- und Vorsorgevollmacht zur Organisation und Durchführung der Bestattung verpflichtet gewesen; diese Verpflichtung sei aufgrund der vorläufigen Erbenstellung mit einer Kostentragungspflicht verbunden gewesen. Auch eine vertraglich begründete Pflicht zur Tragung von Bestattungskosten sei im Rahmen des § 74 SGB XII ausreichend. Die Tragung der Bestattungskosten könne ihm ferner nicht zugemutet werden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten; der Kläger habe das testamentarisch verfügte Alleinerbe ausgeschlagen und könne folglich auch nicht in seiner Funktion als „Erbe“ kostentragungspflichtig gewesen sein. Aus der Bestimmung des § 1959 Abs. 2 BGB resultiere allenfalls, dass der Kläger sich wegen der Bestattungskosten beim jetzigen Erben, möglicherweise also dem Fiskus, schadlos halten könnte. Mit Gerichtsbescheid vom 22. August 2008 hat das SG die Klage abgewiesen; in den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei weder nach Bürgerlichem noch nach Öffentlichem Recht zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet gewesen. Eine sittliche Verpflichtung, dass der Leichnam bestattet werde, reiche für den in § 74 SGB XII geregelten Kostenübernahmeanspruch nicht aus. Die Regelung des § 1959 Abs. 2 BGB beziehe sich nur auf die Wirksamkeit getätigter Geschäfte im Verhältnis zu Dritten, führe jedoch nicht dazu, dass derjenige, der die Erbschaft ausgeschlagen habe, bis zu deren Ausschlagung die Rechtsstellung eines Erben habe.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. August 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 19. September 2008 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, zwar habe er keine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht erfüllt; sein Fall sei dem jedoch vergleichbar. Aufgrund des § 1959 Abs. 2 BGB bestünden keine Zweifel daran, dass er gegenüber den Dritten durch die im Zusammenhang mit der Bestattung der A.W. eingegangenen Rechtsgeschäfte endgültig verpflichtet gewesen sei.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22. August 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 23. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2007 zu verurteilen, Bestattungskosten in Höhe von 2.404,48 Euro zu zahlen.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Die vom Kläger angeführte Norm des § 1959 BGB enthalte lediglich ein Recht des vorläufigen Erben, im Zeitraum der sechswöchigen Ausschlagungsfrist erbschaftliche Geschäfte im Interesse des endgültigen Erben zu besorgen (Abs. 1) und unaufschiebbare Verfügungen zu bewirken (Abs. 2). Die Regelung begründe indes keine Verpflichtung zur Nachlassfürsorge und erst recht nicht die Verpflichtung zur Übernahme der in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten.
15 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes) einverstanden erklärt.
16 
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG (in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 ) greifen nicht ein. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
19 
Mit Blick auf die bereits erstinstanzlich gestellten - und im Berufungsverfahren wiederholten - Sachanträge des Klägers ist gemäß § 95 SGG Gegenstand des Verfahrens lediglich der Bescheid vom 23. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2007, mit welchen der am 4. April 2007 gestellte Antrag auf Zahlung von Bestattungskosten abgelehnt worden ist. Nicht streitgegenständlich sind dagegen die Verfügungssätze im Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2006, den der Kläger gleichfalls mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten hatte; freilich dürfte sich die dortige Verwaltungsentscheidung, soweit in ihr die am 24. Januar 2006 beantragte darlehensweise Übernahme der Beerdigungskosten abgelehnt worden war, durch den neuerlichen Antrag des Klägers vom 4. April 2007 und die hierauf ergangenen streitbefangenen Bescheide ohnehin erledigt haben (§ 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). Zu dem vorgenannten Antrag hat der Kläger allerdings nur die Mahnung der Stadtkasse E. vom 24. Januar 2007 über einen Gesamtrückstand von 2.118,30 Euro vorgelegt; lediglich über diese Gebührenforderung dürfte der Beklagte - was insbesondere die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 22. November 2007 nahelegen - auch befunden haben. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für den vom Kläger im vorliegenden Verfahren erhobenen Anspruch aber ohnehin nicht erfüllt sind, kann offenbleiben, ob die Klage, soweit sie die begehrte Übernahme auch der Gebührenforderung der Stadt Heidelberg (423,68 Euro) betrifft, überhaupt zulässig wäre.
20 
Als Rechtsgrundlage für das vom Kläger erhobene Begehren kommt § 74 SGB XII in Betracht; diese Bestimmung regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Bestimmung nimmt im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein; Zielsetzung ist zwar die Sicherstellung einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 120, 111, 113). Den sozialhilferechtlichen Bedarf stellt indessen nicht die Bestattung als solche oder deren Durchführung dar; vielmehr dient die Regelung der Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten durch die Kosten der Beerdigung (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - ; ferner schon zur Vorgängerregelung in § 15 des Bundessozialhilfegesetzes BVerwGE 105, 51, 52 ff.). Bereits mit Einführung des § 15 BSHG war der frühere fürsorgerechtliche Ansatz, der an die Hilfebedürftigkeit des Verstorbenen angeknüpft und diesen deshalb zum Empfänger der fürsorgerechtlich übernommenen Begräbniskosten bestimmt hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1955 - V B 214.54 - FEVS 2, 21), aufgegeben worden, indem nunmehr sozialhilferechtlich nicht mehr auf den Toten, sondern auf die Person des „Verpflichteten“ abgestellt wurde (vgl. BVerwGE 105, 51, 54). Hieran hat sich durch die Bestimmung des § 74 SGB XII nichts geändert, die inhaltsgleich den bisherigen § 15 BSHG übernommen hat (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 64 ); demgemäß steht der Anspruch auf Kostenübernahme - entgegen der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung - nicht der verstorbenen Sozialhilfeempfängerin zu (vgl. auch H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 74 Rdnr. 5). Aufgrund der Normstruktur des § 74 SGB XII findet der Kenntnisnahmegrundsatz des § 18 SGB XII keine Anwendung; deshalb ist es für einen Kostenübernahmeanspruch nach § 74 SGB XII ohne Bedeutung, ob die Bestattung und eine etwaige Begleichung der Bestattungskosten bereits vor der Unterrichtung des Sozialhilfeträgers erfolgt ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O.; BVerwGE a.a.O.). Unerheblich ist deshalb, dass der Kläger die Bestattung der A.W. vor der Einschaltung des Beklagten veranlasst hat; dennoch vermag er nach § 74 SGB XII den erhobenen - auf eine Geldleistung gerichteten (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ) - Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nicht durchzusetzen.
21 
Zwar wäre der Beklagte, der der A.W. bis zum Monat vor ihrem Tod, d.h. bis 31. Dezember 2005, Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der ungedeckten Kosten der vollstationären Aufnahme im Dr. Sch.-S. in E. gewährt hatte, der gemäß § 97 Abs. 1, § 98 Abs. 3 SGB XII sachlich und örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe, wenn die Leistungsvoraussetzungen des § 74 SGB XII gegeben wären. Der Kläger war indes nicht „Verpflichteter“ im Sinne der letztgenannten Vorschrift, sodass er mit Blick auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch gegen den Beklagten nicht aktivlegitimiert ist. Was unter dem zur Kostentragung Verpflichteten zu verstehen ist, bedarf einer weiteren Erörterung; denn die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ). Nach - soweit ersichtlich - weit überwiegender Auffassung kann die Verpflichtung jedenfalls aufgrund der Bestimmungen des Erbrechts (§ 1968 BGB) oder des Unterhaltsrechts (z.B. § 1615 Abs. 2 BGB) gegeben sein, aber auch aus landesrechtlichen Regelungen über die Bestattungspflicht herrühren (vgl. BSG, Urteil 29. September 2009 a.a.O.; BVerwGE 114, 57, 58 ff.; BVerwGE 116, 287, 289; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; ferner Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 74 Rdnr. 4; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 4; Berlit in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 74 Rdnr. 4; Strnischa in Oestreicher, SGB XII, § 74 Rdnr. 6).
22 
Ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten kommt indessen nur dann in Betracht, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten besteht. Wie oben bereits ausgeführt, beinhaltet die Vorschrift im rechtlichen Ansatz nicht eine sozialhilferechtliche Unterstützung des Verstorbenen, sondern des Kostenpflichtigen; die Notwendigkeit eingegangener Kostenverpflichtungen als Voraussetzung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ist daher von seiner Person her zu bestimmen (vgl. schon BVerwGE 116, 287, 290; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5). Insoweit zeigt indes bereits der Begriff des „Verpflichteten“ in § 74 SGB XII, dass es sich um eine sich aus normativem Recht ergebende Pflicht, die durch die Bestattung entstandenen Kosten zu tragen, handeln muss. Dies war bereits unter der Geltung des § 15 BSHG durch die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwGE 114, a.a.O.; BVerwG Buchholz a.a.O.), die zur Auslegung ergänzend die Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 15 BSHG (vgl. Bundestags-Drucksache 3/1799 S. 40 ) herangezogen hatte; darin ist aber - unter beispielhafter Nennung des Erben (§ 1968 BGB) - ersichtlich auf eine rechtliche Kostenverpflichtung abgestellt. Hieran hat sich durch § 74 SGB XII, der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) eingeführt worden ist, nichts geändert. Die vorgenannte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung war dem Gesetzgeber des SGB XII seinerzeit bereits bekannt; wie oben dargestellt, wollte er mit § 74 SGB XII inhaltlich den früheren § 15 BSHG übernehmen. Demgemäß ist auch bei dem hier anzuwendenden § 74 SGB XII Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger, dass den Pflichtigen die mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Kostenverpflichtungen rechtlich notwendig treffen (vgl. BVerwGE 116, a.a.O.; BVerwG Buchholz a.a.O.; BVerwGE 120, 111, 113 f.); nur wenn eine derartige Rechtspflicht besteht, können die aus der Befolgung einer solchen Pflicht resultierenden Verbindlichkeiten privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur übernahmefähige Kosten im Sinne des § 74 SGB XII sein. Nicht ausreichend ist dagegen, dass der Bestattungsberechtigte bloß aus sittlicher Verpflichtung oder sonst „freiwillig“ gehandelt hat und in diesem Rahmen Kostenverpflichtungen eingegangen ist; dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn er zu Lebzeiten des Verstorbenen betreuerische Funktionen wahrgenommen hat (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 6; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 7; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 3; a.A. Paul ZfF 292, 293 f.; ders., ZfF 2006, 103, 104).
23 
Ein rechtlicher Gesichtspunkt, der den Kläger im Vorhinein zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet hätte, sodass er als Leistungsberechtigter im Sinne des § 74 SGB XII in Frage gekommen wäre, greift hier nicht ein. Da der Kläger die ihm durch das Testament der A.W. vom 8. Juli 1986 vermachte Erbschaft ausgeschlagen hat, galt der Anfall nach § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt. Die Ausschlagung wirkt auf den Erbfall, und zwar ex tunc, zurück; somit ist der Kläger durch die Regelung des § 1968 BGB nicht belastet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ; BVerwGE 114, 57, 58). Aus der Vorschrift des § 1959 BGB ergibt sich im Ergebnis nichts anderes; diese Bestimmung modifiziert die Konsequenzen der - ex tunc wirkenden - Ausschlagung der Erbschaft und berücksichtigt, dass der vorläufige Erbe berechtigterweise für den Nachlass gehandelt hat (vgl. Leipold in Münchener Kommentar, 5. Auflage, § 1959 BGB Rdnr. 1). Dabei regelt Abs. 1 a.a.O. die gegenseitigen Ansprüche des vorläufigen und des endgültigen Erben, für den jener entsprechend den Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) tätig wird (vgl. Leipold, a.a.O., Rdnrn. 2 ff.; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Auflage, § 1959 Rdnr. 2), während Abs. 3 a.a.O. sich auf die einseitigen, empfangsbedürftigen Rechtsgeschäfte, die ein Dritter gegenüber dem vorläufigen Erben vorgenommen hat, bezieht (vgl. Leipold, a.a.O., Rdnr. 8; Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 4). Demgegenüber betrifft die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 1959 Abs. 2 BGB die Wirksamkeit unaufschiebbarer dinglicher Verfügungen des vorläufigen Erben über Nachlassgegenstände im Außenverhältnis zu Dritten, nicht dagegen Verpflichtungsgeschäfte (vgl. Otte/Marotzke in Staudinger, BGB, 12. Auflage, § 1959 Rdnrn. 8 ff.; Leipold, a.a.O., Rdnrn. 5 f; Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 3). Als derartige Verfügungen kommen etwa Zahlungen aus Mitteln des Nachlasses in Betracht, sodass es sich der endgültige Erbe entgegenhalten lassen muss, wenn beispielsweise die Beerdigungskosten bereits aus Mitteln des Nachlasses beglichen worden sind. Eine Pflicht zur Nachlassfürsorge vor Annahme der Erbschaft ergibt sich aus § 1959 BGB indessen nicht (vgl. Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 1). Für die hier in Rede stehende Kostentragungspflicht als Grundvoraussetzung für einen Anspruch nach § 74 SGB XII gibt die Bestimmung mithin nichts her. Der Kläger war der Verstorbenen gegenüber als mit ihr über seine Mutter, die Cousine des Ehemanns der A.W., Verschwägerter ferner nicht unterhaltspflichtig (vgl. § 1601 BGB), sodass eine Verpflichtung aus § 1615 Abs. 2 BGB ebenfalls nicht in Betracht kommt. Vertragliche, gegenüber A.W. noch zu deren Lebzeiten begründete Verpflichtungen zur Tragung der Beerdigungskosten bestanden gleichfalls nicht, sodass dahingestellt bleiben kann, ob derartige Verpflichtungen überhaupt einen Kostenübernahmeanspruch begründen können (vgl. hierzu BVerwGE 116, 287, 289). Darüber hinaus war der Kläger auch nicht aus Öffentlichem Recht zur Bestattung verpflichtet. In § 31 Abs. 1 Satz 1 BestG BW (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen vom 21. Juli 1970 ) ist zwar bestimmt, dass die Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 BestG BW) für die Bestattung zu sorgen haben. Angehörige nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestG BW (ebenfalls in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1970) sind aber nur der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen (vgl. hierzu etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 - und vom 15. November 2007 - 1 S 1471/07 - ). In keinem dieser Verwandtschaftsgrade stand der Kläger indessen zu der verstorbenen A.W. Die Last der Beerdigungskosten traf ihn sonach nicht „rechtlich notwendig“.
24 
Da der Kläger nach allem nicht Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII gewesen ist, kann er aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten herleiten. Deshalb bedarf es keiner weiteren Klärung, ob und inwieweit die vorliegend streitbefangenen Kosten noch über das von A.W. hinterlassene Vermögen hätten ausgeglichen werden können; die gesetzlichen Regelungen über das Schonvermögen greifen insoweit jedenfalls nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 5 B 133/98 - FEVS 51, 5). Darüber hinaus war auf den Zumutbarkeitsbegriff des § 74 SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ) bei der gegebenen Sachlage nicht weiter einzugehen. Unerheblich ist auch, ob dem Kläger etwaige Aufwendungsersatz- oder Ausgleichsansprüche gegenüber den Erben, etwa den Nichten und Neffen der A.W. oder dem Fiskus als Zwangserbe (vgl. nochmals BSG a.a.O.), zugestanden hätten. Da der Kläger bei Durchführung des Bestattungsauftrags noch davon ausgegangen war, dass die daraus entstehenden Kosten aus dem in den Nachlass gelangten Vermögen der A.W. bestritten werden könnten, fehlte es ihm im Übrigen im Verhältnis zum Beklagten an einem Fremdgeschäftsführungswillen (vgl. hierzu Bundesgerichtshof , Beschluss vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72 f.; Sprau in Palandt, a.a.O., § 677 Rdnr. 3); deshalb bedarf es keiner weiteren Erörterungen dazu, ob neben der Regelung in § 74 SGB XII, die abschließenden Charakter haben dürfte, gegenüber dem Beklagten überhaupt Raum für einen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bliebe (so aber Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 31. Mai 2001 - 9 A 1868/99 - NVwZ 2002, 1014 ff.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 8; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 74 Rdnr. 25; offengelassen von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 1992 - 6 S 1736/90 - FEVS 42, 380). Gleichfalls unerörtert bleiben können Fragen des Verhältnisses zwischen Ordnungsbehörde und Bestattungspflichtigem (vgl. hierzu Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 ff.).
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG (in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 ) greifen nicht ein. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
19 
Mit Blick auf die bereits erstinstanzlich gestellten - und im Berufungsverfahren wiederholten - Sachanträge des Klägers ist gemäß § 95 SGG Gegenstand des Verfahrens lediglich der Bescheid vom 23. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2007, mit welchen der am 4. April 2007 gestellte Antrag auf Zahlung von Bestattungskosten abgelehnt worden ist. Nicht streitgegenständlich sind dagegen die Verfügungssätze im Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2006, den der Kläger gleichfalls mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten hatte; freilich dürfte sich die dortige Verwaltungsentscheidung, soweit in ihr die am 24. Januar 2006 beantragte darlehensweise Übernahme der Beerdigungskosten abgelehnt worden war, durch den neuerlichen Antrag des Klägers vom 4. April 2007 und die hierauf ergangenen streitbefangenen Bescheide ohnehin erledigt haben (§ 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). Zu dem vorgenannten Antrag hat der Kläger allerdings nur die Mahnung der Stadtkasse E. vom 24. Januar 2007 über einen Gesamtrückstand von 2.118,30 Euro vorgelegt; lediglich über diese Gebührenforderung dürfte der Beklagte - was insbesondere die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 22. November 2007 nahelegen - auch befunden haben. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für den vom Kläger im vorliegenden Verfahren erhobenen Anspruch aber ohnehin nicht erfüllt sind, kann offenbleiben, ob die Klage, soweit sie die begehrte Übernahme auch der Gebührenforderung der Stadt Heidelberg (423,68 Euro) betrifft, überhaupt zulässig wäre.
20 
Als Rechtsgrundlage für das vom Kläger erhobene Begehren kommt § 74 SGB XII in Betracht; diese Bestimmung regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Bestimmung nimmt im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein; Zielsetzung ist zwar die Sicherstellung einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 120, 111, 113). Den sozialhilferechtlichen Bedarf stellt indessen nicht die Bestattung als solche oder deren Durchführung dar; vielmehr dient die Regelung der Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten durch die Kosten der Beerdigung (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - ; ferner schon zur Vorgängerregelung in § 15 des Bundessozialhilfegesetzes BVerwGE 105, 51, 52 ff.). Bereits mit Einführung des § 15 BSHG war der frühere fürsorgerechtliche Ansatz, der an die Hilfebedürftigkeit des Verstorbenen angeknüpft und diesen deshalb zum Empfänger der fürsorgerechtlich übernommenen Begräbniskosten bestimmt hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1955 - V B 214.54 - FEVS 2, 21), aufgegeben worden, indem nunmehr sozialhilferechtlich nicht mehr auf den Toten, sondern auf die Person des „Verpflichteten“ abgestellt wurde (vgl. BVerwGE 105, 51, 54). Hieran hat sich durch die Bestimmung des § 74 SGB XII nichts geändert, die inhaltsgleich den bisherigen § 15 BSHG übernommen hat (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 64 ); demgemäß steht der Anspruch auf Kostenübernahme - entgegen der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung - nicht der verstorbenen Sozialhilfeempfängerin zu (vgl. auch H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 74 Rdnr. 5). Aufgrund der Normstruktur des § 74 SGB XII findet der Kenntnisnahmegrundsatz des § 18 SGB XII keine Anwendung; deshalb ist es für einen Kostenübernahmeanspruch nach § 74 SGB XII ohne Bedeutung, ob die Bestattung und eine etwaige Begleichung der Bestattungskosten bereits vor der Unterrichtung des Sozialhilfeträgers erfolgt ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O.; BVerwGE a.a.O.). Unerheblich ist deshalb, dass der Kläger die Bestattung der A.W. vor der Einschaltung des Beklagten veranlasst hat; dennoch vermag er nach § 74 SGB XII den erhobenen - auf eine Geldleistung gerichteten (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ) - Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nicht durchzusetzen.
21 
Zwar wäre der Beklagte, der der A.W. bis zum Monat vor ihrem Tod, d.h. bis 31. Dezember 2005, Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der ungedeckten Kosten der vollstationären Aufnahme im Dr. Sch.-S. in E. gewährt hatte, der gemäß § 97 Abs. 1, § 98 Abs. 3 SGB XII sachlich und örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe, wenn die Leistungsvoraussetzungen des § 74 SGB XII gegeben wären. Der Kläger war indes nicht „Verpflichteter“ im Sinne der letztgenannten Vorschrift, sodass er mit Blick auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch gegen den Beklagten nicht aktivlegitimiert ist. Was unter dem zur Kostentragung Verpflichteten zu verstehen ist, bedarf einer weiteren Erörterung; denn die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ). Nach - soweit ersichtlich - weit überwiegender Auffassung kann die Verpflichtung jedenfalls aufgrund der Bestimmungen des Erbrechts (§ 1968 BGB) oder des Unterhaltsrechts (z.B. § 1615 Abs. 2 BGB) gegeben sein, aber auch aus landesrechtlichen Regelungen über die Bestattungspflicht herrühren (vgl. BSG, Urteil 29. September 2009 a.a.O.; BVerwGE 114, 57, 58 ff.; BVerwGE 116, 287, 289; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; ferner Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 74 Rdnr. 4; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 4; Berlit in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 74 Rdnr. 4; Strnischa in Oestreicher, SGB XII, § 74 Rdnr. 6).
22 
Ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten kommt indessen nur dann in Betracht, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten besteht. Wie oben bereits ausgeführt, beinhaltet die Vorschrift im rechtlichen Ansatz nicht eine sozialhilferechtliche Unterstützung des Verstorbenen, sondern des Kostenpflichtigen; die Notwendigkeit eingegangener Kostenverpflichtungen als Voraussetzung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ist daher von seiner Person her zu bestimmen (vgl. schon BVerwGE 116, 287, 290; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5). Insoweit zeigt indes bereits der Begriff des „Verpflichteten“ in § 74 SGB XII, dass es sich um eine sich aus normativem Recht ergebende Pflicht, die durch die Bestattung entstandenen Kosten zu tragen, handeln muss. Dies war bereits unter der Geltung des § 15 BSHG durch die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwGE 114, a.a.O.; BVerwG Buchholz a.a.O.), die zur Auslegung ergänzend die Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 15 BSHG (vgl. Bundestags-Drucksache 3/1799 S. 40 ) herangezogen hatte; darin ist aber - unter beispielhafter Nennung des Erben (§ 1968 BGB) - ersichtlich auf eine rechtliche Kostenverpflichtung abgestellt. Hieran hat sich durch § 74 SGB XII, der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) eingeführt worden ist, nichts geändert. Die vorgenannte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung war dem Gesetzgeber des SGB XII seinerzeit bereits bekannt; wie oben dargestellt, wollte er mit § 74 SGB XII inhaltlich den früheren § 15 BSHG übernehmen. Demgemäß ist auch bei dem hier anzuwendenden § 74 SGB XII Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger, dass den Pflichtigen die mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Kostenverpflichtungen rechtlich notwendig treffen (vgl. BVerwGE 116, a.a.O.; BVerwG Buchholz a.a.O.; BVerwGE 120, 111, 113 f.); nur wenn eine derartige Rechtspflicht besteht, können die aus der Befolgung einer solchen Pflicht resultierenden Verbindlichkeiten privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur übernahmefähige Kosten im Sinne des § 74 SGB XII sein. Nicht ausreichend ist dagegen, dass der Bestattungsberechtigte bloß aus sittlicher Verpflichtung oder sonst „freiwillig“ gehandelt hat und in diesem Rahmen Kostenverpflichtungen eingegangen ist; dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn er zu Lebzeiten des Verstorbenen betreuerische Funktionen wahrgenommen hat (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 6; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 7; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 3; a.A. Paul ZfF 292, 293 f.; ders., ZfF 2006, 103, 104).
23 
Ein rechtlicher Gesichtspunkt, der den Kläger im Vorhinein zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet hätte, sodass er als Leistungsberechtigter im Sinne des § 74 SGB XII in Frage gekommen wäre, greift hier nicht ein. Da der Kläger die ihm durch das Testament der A.W. vom 8. Juli 1986 vermachte Erbschaft ausgeschlagen hat, galt der Anfall nach § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt. Die Ausschlagung wirkt auf den Erbfall, und zwar ex tunc, zurück; somit ist der Kläger durch die Regelung des § 1968 BGB nicht belastet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ; BVerwGE 114, 57, 58). Aus der Vorschrift des § 1959 BGB ergibt sich im Ergebnis nichts anderes; diese Bestimmung modifiziert die Konsequenzen der - ex tunc wirkenden - Ausschlagung der Erbschaft und berücksichtigt, dass der vorläufige Erbe berechtigterweise für den Nachlass gehandelt hat (vgl. Leipold in Münchener Kommentar, 5. Auflage, § 1959 BGB Rdnr. 1). Dabei regelt Abs. 1 a.a.O. die gegenseitigen Ansprüche des vorläufigen und des endgültigen Erben, für den jener entsprechend den Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) tätig wird (vgl. Leipold, a.a.O., Rdnrn. 2 ff.; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Auflage, § 1959 Rdnr. 2), während Abs. 3 a.a.O. sich auf die einseitigen, empfangsbedürftigen Rechtsgeschäfte, die ein Dritter gegenüber dem vorläufigen Erben vorgenommen hat, bezieht (vgl. Leipold, a.a.O., Rdnr. 8; Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 4). Demgegenüber betrifft die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 1959 Abs. 2 BGB die Wirksamkeit unaufschiebbarer dinglicher Verfügungen des vorläufigen Erben über Nachlassgegenstände im Außenverhältnis zu Dritten, nicht dagegen Verpflichtungsgeschäfte (vgl. Otte/Marotzke in Staudinger, BGB, 12. Auflage, § 1959 Rdnrn. 8 ff.; Leipold, a.a.O., Rdnrn. 5 f; Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 3). Als derartige Verfügungen kommen etwa Zahlungen aus Mitteln des Nachlasses in Betracht, sodass es sich der endgültige Erbe entgegenhalten lassen muss, wenn beispielsweise die Beerdigungskosten bereits aus Mitteln des Nachlasses beglichen worden sind. Eine Pflicht zur Nachlassfürsorge vor Annahme der Erbschaft ergibt sich aus § 1959 BGB indessen nicht (vgl. Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 1). Für die hier in Rede stehende Kostentragungspflicht als Grundvoraussetzung für einen Anspruch nach § 74 SGB XII gibt die Bestimmung mithin nichts her. Der Kläger war der Verstorbenen gegenüber als mit ihr über seine Mutter, die Cousine des Ehemanns der A.W., Verschwägerter ferner nicht unterhaltspflichtig (vgl. § 1601 BGB), sodass eine Verpflichtung aus § 1615 Abs. 2 BGB ebenfalls nicht in Betracht kommt. Vertragliche, gegenüber A.W. noch zu deren Lebzeiten begründete Verpflichtungen zur Tragung der Beerdigungskosten bestanden gleichfalls nicht, sodass dahingestellt bleiben kann, ob derartige Verpflichtungen überhaupt einen Kostenübernahmeanspruch begründen können (vgl. hierzu BVerwGE 116, 287, 289). Darüber hinaus war der Kläger auch nicht aus Öffentlichem Recht zur Bestattung verpflichtet. In § 31 Abs. 1 Satz 1 BestG BW (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen vom 21. Juli 1970 ) ist zwar bestimmt, dass die Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 BestG BW) für die Bestattung zu sorgen haben. Angehörige nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestG BW (ebenfalls in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1970) sind aber nur der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen (vgl. hierzu etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 - und vom 15. November 2007 - 1 S 1471/07 - ). In keinem dieser Verwandtschaftsgrade stand der Kläger indessen zu der verstorbenen A.W. Die Last der Beerdigungskosten traf ihn sonach nicht „rechtlich notwendig“.
24 
Da der Kläger nach allem nicht Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII gewesen ist, kann er aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten herleiten. Deshalb bedarf es keiner weiteren Klärung, ob und inwieweit die vorliegend streitbefangenen Kosten noch über das von A.W. hinterlassene Vermögen hätten ausgeglichen werden können; die gesetzlichen Regelungen über das Schonvermögen greifen insoweit jedenfalls nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 5 B 133/98 - FEVS 51, 5). Darüber hinaus war auf den Zumutbarkeitsbegriff des § 74 SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ) bei der gegebenen Sachlage nicht weiter einzugehen. Unerheblich ist auch, ob dem Kläger etwaige Aufwendungsersatz- oder Ausgleichsansprüche gegenüber den Erben, etwa den Nichten und Neffen der A.W. oder dem Fiskus als Zwangserbe (vgl. nochmals BSG a.a.O.), zugestanden hätten. Da der Kläger bei Durchführung des Bestattungsauftrags noch davon ausgegangen war, dass die daraus entstehenden Kosten aus dem in den Nachlass gelangten Vermögen der A.W. bestritten werden könnten, fehlte es ihm im Übrigen im Verhältnis zum Beklagten an einem Fremdgeschäftsführungswillen (vgl. hierzu Bundesgerichtshof , Beschluss vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72 f.; Sprau in Palandt, a.a.O., § 677 Rdnr. 3); deshalb bedarf es keiner weiteren Erörterungen dazu, ob neben der Regelung in § 74 SGB XII, die abschließenden Charakter haben dürfte, gegenüber dem Beklagten überhaupt Raum für einen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bliebe (so aber Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 31. Mai 2001 - 9 A 1868/99 - NVwZ 2002, 1014 ff.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 8; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 74 Rdnr. 25; offengelassen von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 1992 - 6 S 1736/90 - FEVS 42, 380). Gleichfalls unerörtert bleiben können Fragen des Verhältnisses zwischen Ordnungsbehörde und Bestattungspflichtigem (vgl. hierzu Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 ff.).
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Juni 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von zusätzlich 956,32 Euro.

2

Der Ehemann der Klägerin, die Arbeitslosengeld (Alg) II bezog, verstarb Mitte Oktober 2005 in K Das von der Klägerin beauftragte Bestattungsunternehmen stellte für die Durchführung der Bestattung 1507,01 Euro in Rechnung; die städtischen Eigenbetriebe forderten per Bescheid für den Graberwerb 1565 Euro, und das Polizeipräsidium K machte für die Bergung und Überführung des Verstorbenen bescheidmäßig 263,32 Euro geltend. Der Beklagte übernahm - ohne Berücksichtigung eines eventuellen Erbanteils - die gesamten Kosten für den Graberwerb und die Kosten des Bestattungsunternehmens zum Teil (in Höhe von 550,69 Euro); die Übernahme der vom Polizeipräsidium verfügten Kosten lehnte er gänzlich ab (Bescheide vom 15.11.2005, 7.12.2005 und 26.6.2006; Widerspruchsbescheid vom 30.11.2006 unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter).

3

Die Klage blieb erst- und zweitinstanzlich erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 19.9.2007; Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8.6.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, mit den vom Beklagten gewährten Mitteln sei eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende würdige, aber einfache Bestattung durchführbar. Die vom Beklagten auf der Grundlage verschiedener Rechnungen von örtlichen Bestattungsunternehmen entwickelten Vergütungssätze stellten nachvollziehbar und plausibel fest, welche Kosten dem Grunde und der Höhe nach angemessen seien; auf die Kostenerstattung der Bergungs- und Überführungskosten gemäß dem Bescheid des Polizeipräsidiums habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung verzichtet.

4

Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Sie ist der Ansicht, diese Vorschrift solle nicht nur eine Einfachstbestattung ermöglichen; ein Betrag von insgesamt 2000 bis 3500 Euro zuzüglich öffentlicher Gebühren sei für eine angemessene Bestattung üblich. Die Gesamtkosten des Bestattungsunternehmens seien jedoch vorliegend bereits deshalb als erforderlich anzusehen, weil ihr der Beklagte die maßgeblichen Vergütungssätze nicht offengelegt habe; sie behauptet, die Restforderung des Bestattungsunternehmers sei gestundet, nicht abgetreten.

5

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 15.11.2005, 7.12.2005 und 26.6.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2006 zu verurteilen, Bestattungskosten in Höhe weiterer 956,32 Euro zu übernehmen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

1. Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zur Verpflichtung der Klägerin, die Bestattungskosten zu tragen, zur Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten und zur Zumutbarkeit der Kostentragung kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme weiterer Bestattungskosten hat.

9

2. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 15.11.2005 (Übernahme von 405,59 Euro der Kosten für den Bestattungsunternehmer) und 7.12.2005 (Ablehnung der Übernahme von Bergungs- und Überführungskosten) sowie der Änderungsbescheid vom 26.6.2006 (Übernahme von insgesamt zusätzlich 1710,10 Euro für Graberwerb gemäß Bescheid der städtischen Eigenbetriebe und weitere Kosten des Bestattungsunternehmens) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2006 (§ 95 SGG), gegen die sich die Klägerin mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG) wendet, soweit der Beklagte höhere Leistungen (956,32 Euro) abgelehnt hat. Dadurch, dass die Klägerin vor dem LSG erklärt hat, die Bergungs- und Überführungskosten nicht mehr geltend zu machen, hat sie nur der Höhe nach die Klage teilweise zurückgenommen, nicht jedoch auf einen abtrennbaren Teilanspruch im Sinne eines eigenen Streitgegenstandes materiellrechtlich verzichtet bzw die Klage streitgegenständlich teilweise zurückgenommen. Die insoweit angefallenen Kosten sind, wenn und soweit sie ersatzfähig sind, lediglich ein Berechnungselement des der Klägerin insgesamt zustehenden Anspruchs auf Übernahme der Beerdigungskosten (vgl zu dieser Problematik umfassend Coseriu in juris PraxisKommentar SGB XII , § 19 SGB XII RdNr 76.3 - online - mwN zur Rechtsprechung). Das LSG wird deshalb nach der Zurückverweisung der Sache die Anspruchsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach gleichwohl umfassend zu prüfen haben, wenn sich der geltend gemachte höhere Anspruch (zusätzlich 956,32 Euro) nicht bereits aus der Beauftragung des Bestattungsunternehmens ergibt.

10

3. Eine Verpflichtungsklage war nicht erforderlich, weil § 74 SGB XII (nur) einen Anspruch auf Zahlung an den Bestattungspflichtigen selbst normiert(BSGE 104, 219 ff RdNr 9 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1), und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin die einzelnen die Bestattungskosten betreffenden Rechnungen bereits beglichen hat. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ihr sei es gleichgültig, ob der ausstehende Betrag vom Beklagten unmittelbar an das Bestattungsunternehmen gezahlt werde. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin dem Beklagten mit dieser Erklärung eine sog Ersetzungsbefugnis (vgl Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Aufl 2011, § 262 RdNr 7 f) zugestanden hat, die der Beklagte bisher jedoch nicht ausgeübt hat. Jedenfalls will die Klägerin nicht die Erklärung eines Schuldbeitritts durch den Beklagten (siehe zu dieser eventuellen Möglichkeit Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 9),was die Notwendigkeit einer Verpflichtungsklage nach sich ziehen würde (vgl BSGE 102, 1 ff RdNr 25 mwN = SozR 4-1500 § 75 Nr 9).

11

4. Richtiger Beklagter ist der für die Leistung örtlich und sachlich zuständige (§ 98 Abs 3 Alt 2 SGB XII, § 97 Abs 1 SGB XII)Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt Koblenz (§ 70 Nr 3 SGG), weil § 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung des SGG vom 2.10.1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt 115) eine Beteiligtenfähigkeit von Behörden vor den Sozialgerichten vorsieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedeutet dies, dass die Klage zu richten ist gegen den Oberbürgermeister, ohne dass insoweit ein Wahlrecht bestünde (vgl dazu umfassend Söhngen in jurisPK-SGB XII, § 99 SGB XII RdNr 19 ff mwN zur Rechtsprechung). Das Rubrum ist bei fehlerhafter Bezeichnung des Beklagten von Amts wegen zu korrigieren (Söhngen, aaO, RdNr 19 mwN); einer Zustimmung des Beklagten bedarf es hierfür nicht.

12

Denn aus der Entscheidung ist ohnedies nur die juristische Person, die Stadt Koblenz, verpflichtet; der Oberbürgermeister, der für diese handelt, nimmt deren prozessuale Aufgaben als Organ, nicht als Prozessstandschafter wahr (Bundessozialgericht , Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 7/09 R -, RdNr 20; Söhngen, aaO, RdNr 20.1). Entscheidend für die Stellung des Oberbürgermeisters (in seiner Funktion, nicht als Person) iS des § 70 Nr 3 SGG ist, dass er nach § 28 Abs 1 Satz 2 und § 47 Abs 1 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz vom 31.1.1994 (GVBl 153) in eigenem Namen für die Stadt handelt; ohne Bedeutung ist, ob er im Briefkopf der Schreiben oder in sonstiger Form gegenüber der Klägerin in Erscheinung getreten ist. Wollte man dies anders sehen, würde dadurch eine unnötige Unsicherheit in den Prozess hineingetragen. Die Beklagtenbezeichnung ist also lediglich formeller Natur; sie hat keine materiellrechtliche Bedeutung (Söhngen, aaO, RdNr 20 mwN). Berechtigt oder verpflichtet aus dem Urteil ist - wie bereits ausgeführt - allein die Stadt Koblenz als Rechtsträger (BSGE 102, 10 ff RdNr 12 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2). Es bedarf insoweit keiner Vorlage an den Großen Senat des BSG gemäß § 41 Abs 2 SGG wegen Abweichung zu einer Entscheidung des 9. Senats des BSG (BSG aaO).

13

Ohne dass es vorliegend darauf ankommt, ist die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid, wonach die Klage gegen die Stadt Koblenz zu erheben sei, nicht falsch iS des § 66 SGG. Die Bezeichnung des richtigen Beklagten ist in dieser Norm ohnedies nicht vorgesehen; der über die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehende ungenaue Hinweis auf die Klageerhebung gegen die juristische Person, nicht gegen deren Behörde, führt letztlich auch nicht zu einer verfahrensrechtlichen Unsicherheit (vgl zu dieser Voraussetzung nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 66 RdNr 11 mwN). Ob die Anordnung des Behördenprinzips sinnvoll ist (zweifelnd Söhngen, aaO, RdNr 20), unterliegt nicht der Entscheidungskompetenz der Gerichte. Allerdings besteht hinreichend Anlass, das Behördenprinzip nicht unnötig über die klare gesetzliche Regelung hinaus mit rechtlichem und tatsächlichem Ballast zu versehen (s dazu oben).

14

5. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel sind nicht ersichtlich. Insbesondere war das Bestattungsunternehmen nicht notwendig beizuladen iS des § 75 Abs 2 SGG. Anders als in den Fällen der Leistungen in Einrichtungen bzw durch ambulante Dienste in Fällen der §§ 75 ff SGB XII(vgl dazu BSGE 102, 1 ff RdNr 25 mwN = SozR 4-1500 § 75 Nr 9)bedeutet Kostenübernahme iS des § 74 SGB XII - wie unter 3 dargelegt - nicht die Erklärung eines Schuldbeitritts, sondern lediglich die Normierung einer Geldschuld. Die Klägerin hat auch nicht die Erbringung der Leistung an das Bestattungsunternehmen beantragt, sondern - wie ebenfalls bereits unter 3 ausgeführt - allenfalls dem Beklagten eine Ersetzungsbefugnis zugestanden. Dies ändert nichts daran, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ausschließlich auf Zahlung an sich selbst gerichtet ist, sodass sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine notwendige Beiladung rechtfertigen kann.

15

6. Ob die Klage bereits daran scheitert, dass die Klägerin ihren Anspruch an das Bestattungsunternehmen abgetreten hat, bedarf gegenwärtig keiner Entscheidung. Ob eine solche Abtretung überhaupt vorgenommen worden ist, wie der Beklagte vermutet, ist vom LSG nicht festgestellt; der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung jedoch vorgetragen, seines Wissens sei die Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber dem Bestattungsunternehmen nur gestundet. Selbst wenn man von einer Abtretung ausginge, könnte sich aus § 17 Abs 1 SGB XII deren Unwirksamkeit ergeben. Allerdings wird in der Literatur in bestimmten Konstellationen eine teleologische Reduktion des in § 17 Abs 1 SGB XII vorgesehenen Abtretungsverbots vertreten(vgl nur: Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 17 SGB XII RdNr 24; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 17 SGB XII RdNr 20). Von einer Stellungnahme hierzu sieht der Senat ab, weil hierüber erst nach entsprechenden Feststellungen über aktuelle Abtretungserklärungen entschieden werden muss.

16

7. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 74 SGB XII(in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - Bundesgesetzblatt I 3022 - erhalten hat). Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Feststellungen des LSG in tatsächlicher Hinsicht und zum maßgeblichen Landesrecht ermöglichen bereits keine endgültige Aussage darüber, ob die Klägerin zur Tragung der Bestattungskosten (zur Unterscheidung zwischen dieser Pflicht und der Bestattungspflicht selbst: BVerwGE 114, 57, 58 f; BSGE 104, 219 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1) verpflichtet war.

17

Für die Annahme einer solchen Pflicht genügt nicht die Vereinbarung der Klägerin mit dem Bestattungsunternehmen; erforderlich ist vielmehr ein besonderer zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status (das Bundesverwaltungsgericht formuliert insoweit in BVerwGE 116, 287, 290: "wer der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann"). Zu unterscheiden ist dieser von dem Totensorgerecht, einer in familienrechtlichen Beziehungen begründeten, näheren Verwandten zustehenden Rechts-, nicht verpflichtenden Position (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.2.1992 - XII ZR 58/91 -, FamRZ 1992, 657 ff). Vorliegend kann mangels entsprechender Anhaltspunkte offen bleiben, ob sich der erforderliche besondere Status aus anderen Gesichtspunkten als aus erbrechtlichen, unterhaltsrechtlichen und polizeirechtlichen - damit gesetzlichen -, insbesondere vertraglichen Gesichtspunkten ergeben kann (vgl dazu nur: Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 74 SGB XII RdNr 19 ff, Stand Juli 2010; Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 23 ff mwN). Erbrechtlich wäre § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einschlägig, wonach der Erbe die Kosten einer Bestattung zu tragen hat. Unterhaltsrechtlich kommen § 1360a Abs 3, § 1615 Abs 2 BGB als gegenüber der Erbenhaftung nachrangige Haftungsgründe in Betracht(vgl dazu insgesamt nur BSGE 104, 219 ff = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Weder zur Frage der Erbeneigenschaft der Klägerin noch zur Unterhaltsverpflichtung hat das LSG indes Tatsachen festgestellt. Vorliegend dürfte zumindest eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten aus dem rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz vom 4.3.1983 (GVBl 69) resultieren, wonach zwar auch der Erbe ("zunächst") verantwortlich ist, sich jedoch eine Verpflichtung des Ehegatten ergibt, wenn der Erbe nicht rechtzeitig ermittelt oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann (§ 9). Ob dies der Fall ist, lässt sich den Feststellungen des LSG ebenfalls nicht entnehmen; nach Aktenlage hat die Klägerin selbst den Verstorbenen möglicherweise beerbt.

18

8. War die Klägerin zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet, fehlt es allerdings auch an den für eine endgültige Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen des LSG dazu, inwieweit es sich bei den geltend gemachten Kosten um Bestattungskosten im Sinne der Norm handelt, sowie zu deren Erforderlichkeit. Das LSG hat hierzu nur ausgeführt, mit den vom Beklagten gewährten Mitteln sei eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende würdige, aber einfache Bestattung durchführbar, wobei die vom Beklagten hierzu entwickelten Vergütungssätze nachvollziehbar und plausibel seien. Abgesehen davon, dass dem Senat auf diese Weise keine Prüfung ermöglicht wird, wie der Beklagte die Vergütungssätze überhaupt ermittelt hat, sodass deren Schlüssigkeit in keiner Weise nachprüfbar, geschweige denn plausibel ist, durfte der Beklagte die der Klägerin entstandenen Kosten nicht pauschal begrenzen; vielmehr ist die Erforderlichkeit der Kosten im Einzelnen zu ermitteln und zu beurteilen. Es ist mithin eine den Individualitätsgrundsatz berücksichtigende Entscheidung zu treffen (§ 9 Abs 1 SGB XII); grundsätzlich ist dabei auch angemessenen Wünschen des Bestattungspflichtigen (§ 9 Abs 2 SGB XII) und ggf des Verstorbenen (§ 9 Abs 1 SGB XII) sowie religiösen Bekenntnissen (Art 4 Grundgesetz) mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtende Menschenwürde (vgl dazu nur: BVerwG Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 41; BSGE 100, 131 ff RdNr 22 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3) Rechnung zu tragen.

19

Gegen das Verbot pauschaler Leistungsbegrenzung wird in besonderer Weise verstoßen, wenn - wie vorliegend - die Vergütungssätze - nach dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - aus ordnungsrechtlich veranlassten Beerdigungen und vertraglichen Regelungen des Beklagten in diesem Zusammenhang mit Bestattungsunternehmen resultieren und dabei ggf günstigere vertragliche Konditionen für den Beklagten ausgehandelt worden sind, als diese auf dem allgemeinen Markt üblich bzw für die Klägerin verwirklichbar sind. Es kann dahinstehen, ob es insoweit eines Rückgriffs auf § 2 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) im Sinne eines Optimierungsgebots für soziale Rechte bedarf(s dazu nur: Eichenhofer, SGb 2011, 301 ff; Bürck in Festschrift 50 Jahre BSG, 2004, S 139 ff); jedenfalls ergibt sich das Gebot der Individualisierung nach bereits aus Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung der Systematik des SGB XII, der historischen Entwicklung der Norm und ihrem Wortlaut. Letzterer stellt ausdrücklich - ohne Pauschalierungsmöglichkeit - auf die Erforderlichkeit und damit auf eine individuelle Berechnung ab. Rechtsprechung und Literatur haben zudem bereits zur Vorgängervorschrift des § 74 SGB XII, zu § 15 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), die Notwendigkeit einer Einzelfallentscheidung betont(vgl nur: VG Wiesbaden, Gerichtsbescheid vom 15.9.2005 - 2 E 1340/04; VG Braunschweig, Gerichtsbescheid vom 31.8.2004 - 3 A 348/03; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 15 BSHG RdNr 2 ff; Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 55 ff mit umfassenden weiteren Nachweisen); hierauf baut § 74 SGB XII auf(vgl BT-Drucks 15/1514 S 64 zu § 69).

20

9. Allerdings erfasst die Norm nur die Bestattungskosten selbst. Zu übernehmen sind im Sinne eines Zurechnungszusammenhangs, aber auch nach dem Wortlaut, deshalb nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) dienen bzw mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind, nicht jedoch solche für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (etwa Todesanzeigen, Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten, Bekleidung). Bestattungskosten sind mithin von vornherein all die Kosten, die aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise entstehen, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden kann oder darf, sowie die, die aus religiösen Gründen unerlässlicher Bestandteil der Bestattung sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine zeitliche Grenze zu beachten: Die Kosten müssen aus Maßnahmen oder Handlungen vor oder bis zum Ende des Bestattungsvorgangs erwachsen (damit etwa auch der nach der Bestattung gesetzte Grabstein). Der Gesetzgeber hat, um die sozialhilferechtliche Verpflichtung der Solidargemeinschaft der Steuerzahler zu begrenzen, bewusst nicht auf die gesamten sich aus dem Sterbefall ergebenden Kosten abgestellt. Hierbei muss § 74 SGB XII funktionsdifferent gegenüber den Vorschriften des BGB bzw den ordnungsrechtlichen Vorschriften über eine Bestattungspflicht ausgelegt werden; denn die zivilrechtlichen Vorschriften orientieren sich - anders als § 74 SGB XII (dazu im Folgenden) - mehr oder minder am individuellen Lebensstandard des Verstorbenen vor dessen Tod. Ob dies in gleicher Weise für die öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichten gilt oder nicht ein niedrigerer Standard als bei § 74 SGB XII zu gewährleisten ist, kann dahinstehen. Erforderlich werdende Umbettungen sind ggf ein neuer Leistungsfall. Die in der Akte befindliche Rechnung des Bestattungsunternehmens weist einige Abrechnungsposten auf, deren Eigenschaft als Bestattungskosten im bezeichneten Sinne zweifelhaft ist (vgl nur die Beurkundung des Sterbefalls vom Standesamt Koblenz, die Abmeldung bei der Krankenkasse, die Beratung im Trauerhaus ua).

21

§ 74 SGB XII soll darüber hinaus nur eine angemessene Bestattung garantieren(BSGE 104, 219 ff RdNr 26 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Dabei ist ohne Bedeutung, ob man dieses Kriterium als Bestandteil der Erforderlichkeitsprüfung ansieht oder, wofür mehr spricht, weil auch die Vorschriften des BGB über die Bestattungskosten einer Angemessenheitsgrenze unterliegen, obwohl dies nicht mehr ausdrücklich normiert ist, als teleologisch-immanenter Bestandteil dessen, was die Norm überhaupt unter Bestattungskosten meint. Der Steuerzahler soll sozialhilferechtlich jedenfalls nur für eine würdige Bestattung aufkommen müssen (BSG, aaO; Strnischa in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 8 mwN; Berlit in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII , 8. Aufl 2008, § 74 SGB XII RdNr 12 ff mwN; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 74 RdNr 14 ff mwN; Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 55 mwN). Maßstab kann dann nicht der frühere Lebensstandard des Verstorbenen sein, sondern es muss das sein, was ortsüblicherweise (§ 9 Abs 1 SGB XII)zu den Bestattungskosten im oben bezeichneten Sinne gehört. Ortsüblichkeit darf sich insoweit jedoch nicht an der Situation aller Verstorbenen orientieren, sondern herangezogen werden können nur die Bezieher unterer bzw mittlerer Einkommen anhand eines regelmäßig objektiven Maßstabs (zum objektiven Maßstab: Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 74 SGB XII RdNr 31 mwN; siehe aber zu einem subjektiven Maßstab in Ausnahmefällen unter 11).

22

10. Erst wenn auf diese Weise der inhaltliche Rahmen der von § 74 SGB XII erfassten Bestattungskosten feststeht, ist ihre Erforderlichkeit im engen Sinne zu beurteilen. Hierfür sind die - wiederum - ortsüblichen Preise zu ermitteln. Zu berücksichtigen ist indes, dass dem Bestattungspflichtigen im Hinblick auf die ihm üblicherweise zur Verfügung stehende nur kurze Zeit und die besondere (Belastungs-)Situation keine umfassende Prüfungspflicht abverlangt werden kann, welches der vor Ort oder im erweiterten Umkreis ansässigen Bestattungsunternehmen die günstigsten Bedingungen bieten kann. Vielmehr müssen alle Kostenansätze akzeptiert werden, die sich nicht außerhalb der Bandbreite eines wettbewerbsrechtlich orientierten Marktpreises bewegen. Dies wird das LSG ggf zu ermitteln und dabei zu beachten haben, ob sich, wenn einzelne Rechnungsposten des Bestattungsunternehmens überhöht sein sollten, doch die Gesamtkosten in einem hinnehmbaren Rahmen bewegen, der der Ungewissheit des (potenziellen) Leistungsempfängers über das Ausmaß dessen, was an Bestattungskosten vom Sozialhilfeträger überhaupt übernommen werden kann, Rechnung trägt.

23

11. Die Rechtslage kann sich aber dann ändern, wenn sich - was empfehlenswert ist - der Bestattungspflichtige vor der Eingehung von Verpflichtungen beim zuständigen Sozialhilfeträger darüber beraten lässt, was einer würdigen Bestattung entspricht und welche dafür anfallenden Kosten ggf als erforderlich anerkannt werden können. Zwar besteht eine Beratungspflicht (§ 11 Abs 1 und 2 SGB XII)regelmäßig nicht von Amts wegen, wenn nicht Anlass für eine sog Spontanberatung besteht (vgl dazu nur Mönch-Kalina in jurisPK-SGB I, § 14 RdNr 32 ff mwN); jedoch hat der zuständige Sozialhilfeträger den potentiellen Leistungsempfänger dann ausführlich und umfassend zu beraten, wenn dieser um entsprechenden Rat nachsucht. Ob dies vorliegend geschehen ist, wird das LSG zu ermitteln haben. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass der Beklagte mit örtlichen bzw regionalen Bestattungsunternehmen offenbar auf ordnungsrechtlicher Basis Vereinbarungen über Bestattungsmodalitäten und deren Kosten getroffen hat, die es uU nahelegen, dass die Beratung durch weitere Unterstützungshandlungen iS des § 11 Abs 3 SGB XII ergänzt wird. Insoweit bedarf es keines Rückgriffs auf die allgemeine Beratungspflicht des § 14 SGB I, weil die Regelungen des § 11 SGB XII ohnedies einen weitergehenden Anspruch (Geldleistungen für Beratungen Dritter, Unterstützungsleistungen) gewähren(dies verkennt Krahmer, Sozialrecht aktuell 2011, 161 ff). Ist der Beklagte seinen Verpflichtungen, die ihm auch gegenüber der Klägerin trotz deren Bezugs von Alg II unter Berücksichtigung des § 21 Satz 1 SGB XII obliegen(BSGE 106, 268 ff RdNr 23 = SozR 4-4200 § 16 Nr 5; Spellbrink in jurisPK-SGB XII, § 11 RdNr 5 und 12; dies verkennt die Kritik von Krahmer, Sozialrecht aktuell 2011, 161 ff, der zu Unrecht behauptet, der Senat habe entschieden, Beratungsleistungen nach §§ 11, 8 SGB XII stünden im Sinne einer echten Annexleistung nur Bedürftigen zu, die tatsächlich Sozialleistungen erhielten), nicht bzw nicht ausreichend nachgekommen, hat er die tatsächlichen Kosten selbst dann zu übernehmen, wenn und soweit sie zu den objektiv erforderlichen Kosten nicht in einem derart auffälligen Missverhältnis stehen, dass dies der Klägerin als der Bestattungspflichtigen ohne Weiteres hätte auffallen müssen. Ausnahmsweise muss dann also ein subjektiver Maßstab genügen.

24

12. Stehen die erforderlichen Bestattungskosten fest, wird das LSG schließlich ggf zu prüfen haben, ob bzw inwieweit der Klägerin die Tragung dieser Kosten zugemutet werden kann; auch hierzu fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen. Bei seiner Entscheidung wird das LSG zu beachten haben, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG und des BSG im Hinblick auf die von den üblichen sozialhilferechtlichen Bedarfssituationen abweichende Struktur des § 74 SGB XII Besonderheiten zu beachten sind. Dies gilt nicht nur für die Anwendung des § 18 SGB XII und die darin verlangte Kenntnis des Sozialhilfeträgers(BSGE 104, 219 ff RdNr 15 = SozR 3500 § 74 Nr 1), sondern auch für die Bedürftigkeitsprüfung des § 19 Abs 3 SGB XII, die überlagert ist von der in § 74 SGB XII vorgesehenen (besonderen) Zumutbarkeitsprüfung. Dies hat bereits das BVerwG zur Vorgängervorschrift des § 15 BSHG entschieden und betont, die Vorschrift nehme im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein, die es (sogar) rechtfertige, neben wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten andere Momente zu berücksichtigen(BVerwGE 105, 51 ff; vgl auch BSGE 104, 219 ff RdNr 14 ff = SozR 3500 § 74 Nr 1). Dass die Übernahme von Bestattungskosten im BSHG der Hilfe zum Lebensunterhalt zugeordnet wurde, während sie im SGB XII systematisch zu den besonderen Hilfen (früher: Hilfe in besonderen Lebenslagen) zählt, ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Mit der Einführung des SGB XII in das Sozialgesetzbuch sollte nichts an der besonderen Struktur der Regelung geändert werden.

25

Die üblichen Bedürftigkeitskriterien der §§ 85 bis 91 SGB XII dienen gleichwohl als Orientierungspunkte für die Beurteilung der Zumutbarkeit(vgl H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 74 SGB XII RdNr 12); in besonderer Weise ist Bedürftigkeit im Sinne des SGB II bzw SGB XII bezogen auf Leistungen zum Lebensunterhalt ein wesentliches Kriterium der Zumutbarkeit des § 74 SGB XII. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Alg II bzw Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII vor, ist regelmäßig von Unzumutbarkeit auszugehen (BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Vom Bewilligungsbescheid über die Gewährung von Alg II gehen indes keine Bindungswirkungen aus. Auch zu diesem Punkt fehlen die notwendigen Feststellungen des LSG. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Fälligwerden der entsprechenden Schuldverpflichtungen der Klägerin (BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1). Ein späterer Wegfall der Bedürftigkeit ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ohne Bedeutung (BSGE aaO). Offen bleiben kann nach Aktenlage auch, ob bei der Beurteilung der Zumutbarkeit Einkommen oder Vermögen einer anderen Person einer Einsatzgemeinschaft iS des § 19 Abs 3 SGB XII zu berücksichtigen ist(dazu etwa Greiser in jurisPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 49 mwN).

26

13. Zumutbar ist die Tragung der Kosten allerdings unabhängig von der unter 12 bezeichneten Bedürftigkeit, wenn die Klägerin über Einkommen oder Vermögen verfügte (Sterbegeld, Bestattungsvorsorge, Erbschaft), das für die Bestattung vorgesehen (H. Schellhorn, aaO, § 74 SGB XII RdNr 12 mwN; Berlit in LPK-SGB XII, § 74 SGB XII RdNr 8 mwN)oder nach Sinn und Zweck des § 74 SGB XII dafür zu verwenden ist(s für den Fall der Erbschaft § 1968 BGB). Dies entspricht nicht zuletzt den Kriterien der §§ 85 bis 91 SGB XII; denn auch § 88 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII ermöglicht die Berücksichtigung von Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze(Gutzler in jurisPK-SGB XII, § 88 SGB XII RdNr 42), und eine Erbschaft fällt nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr 2)jedenfalls nicht unter § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII, ist somit als solche nicht unter diesem Gesichtspunkt privilegiertes Vermögen. Etwas anderes kann für einzelne Gegenstände der Erbschaft gelten (etwa ein nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII privilegiertes Hausgrundstück). Ist Einkommen oder Vermögen im bezeichneten Sinne vorhanden, steht es in Höhe des Bestattungsbedarfs nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung; es handelt sich insoweit nicht um bereite Mittel. Auch hierzu fehlen tatsächliche Feststellungen des LSG.

27

Ggf wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22. August 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten für die Bestattung der am 13. Januar 2006 in E. verstorbenen A. W. (i.F. A.W.) gemäß § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der 1943 geborene Kläger war ausweislich seiner Angaben gegenüber der Stadtverwaltung E. der Sohn der Cousine des bereits 1966 verstorbenen Ehemanns der A.W; aus dieser Ehe waren keine Kinder hervorgegangen. A.W. (geb. am … 1910 im damaligen Serbien und Montenegro) war nach einem Krankenhausaufenthalt nicht mehr in ihre von der E. B. eG (EBG) angemietete Wohnung zurückgekehrt und hatte zum 18. Dezember 2003 Aufnahme im Dr. Sch.-S. in E. gefunden. Sie verfügte bis zu ihrem Tode über Einkommen in Form einer Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ferner einer Kriegsschadensrente nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG - (Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente); an Vermögen vorhanden waren Guthaben auf einem Sparbuch und Girokonto, außerdem ein - dem Beklagten zunächst nicht offenbarter - Geschäftsanteil bei der EBG, der sich bei der zum 31. Dezember 2005 ausgesprochenen Kündigung auf 4.384,86 Euro belaufen hatte. Der Beklagte hatte für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis 31. Dezember 2005 die ungedeckten Heimkosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege übernommen; im Januar 2006 war A.W. Selbstzahlerin.
Bereits am 11. Dezember 2003 hatte A.W. dem Kläger eine Vorsorgevollmacht erteilt und in einer Betreuungsverfügung außerdem den Wunsch geäußert, dass dieser im Fall der Einrichtung einer Betreuung diese Aufgabe übernehme. Am 10. Februar 2004 erteilte A.W. dem Kläger ferner eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten, und zwar auch über den Tod hinaus. In einem eigenhändigen Testament vom 8. Juli 1986 hatte sie den Kläger als Alleinerben eingesetzt; weiter heißt es im Testament, dass dieser damit verpflichtet sei, die Unkosten der Beerdigung zu tragen und das Kaufgrab zu pflegen. Am 24. Februar 2006 schlug der Kläger die Erbschaft aus (nachlassgerichtliche Entgegennahme am 7. April 2006). Laut einer Mitteilung des Notariats E. - Nachlassgericht - an den Beklagten vom 26. Juni 2006 wurde von der Ermittlung von Erben abgesehen, da der Nachlass gering sei oder die Ermittlung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sei; da eine Erbersatzfolge nicht angeordnet worden sei, sei anzunehmen, dass gesetzliche Erben bei Kenntnis vom Anfall der Erbfolge die Erbschaft ebenfalls ausschlagen würden.
Am 16. Januar 2006 hatte der Kläger bei der Stadt E. die Bestattung der A.W. auf dem städtischen Friedhof in Auftrag gegeben; am 25. Januar 2006 wurde die Verstorbene dort in einem Urnengrab bestattet. Mit der Bestattung hatte der Kläger ein privates Beerdigungs-Institut beauftragt, das ihm hierfür unter dem 25. Januar 2006 insgesamt 1.713,68 Euro in Rechnung stellte. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (Gesundheitsamt) erhob beim Kläger für die Feuerbestattung eine Gebühr von 24,90 Euro, die Stadt Heidelberg (Landschaftsamt) eine weitere Gebühr von 423,68 Euro (Bescheid vom 24. Januar 2006). Durch Gebührenbescheid vom 1. Februar 2006 setzte die Stadtverwaltung E. außerdem gegenüber dem Kläger die dort entstandenen Friedhofs- und Bestattungskosten auf 1.981,00 Euro fest; diese Gebühren waren mit Blick auf die erwartete Auszahlung der Geschäftsanteile bei der EBG zunächst bis 31. Dezember 2006 gestundet, schließlich jedoch vom Kläger seinen Angaben zufolge nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen durch die Stadtkasse (Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25. Juni 2007) am 11. Juli 2007 gezahlt worden.
Bereits am 24. Januar 2006 (Eingang bei der Stadtverwaltung E.) hatte der Kläger beim Beklagten ein Darlehen in Höhe der Geschäftsanteile (4.000,00 Euro) beantragt, um die Beerdigungskosten begleichen zu können. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 3. Februar 2006 ab, weil der Kläger aufgrund seiner Vollmacht über den Tod hinaus Zugriff auf das Giro- und Sparguthaben der A.W. zur Bestreitung der Beerdigungskosten habe; da aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass die betreffenden Baugenossenschaftsanteile als Vermögenswerte angegeben worden seien, seien Sozialleistungen zu Unrecht erbracht worden, die vom Kläger nach § 103 SGB XII zu erstatten seien. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Februar 2006 Widerspruch ein. Auf ein - zur Ermittlung eines etwaigen Kostenersatzes durch die Erben (§ 102 SGB XII) an den Kläger gerichtetes - Schreiben des Beklagten vom 23. Januar 2006 reichte dieser unter dem 26. Februar 2006 eine Aufstellung der Vermögenswerte einschließlich verschiedener Belege ein. Aus der Aufstellung ergab sich, dass aus dem von A.W. hinterlassenen Guthaben (Sparbuch per 20. Januar 2006 1.746,34 Euro, Girokonto per 20. Januar 2006 175,89 Euro, Gutschrift des Dr. Sch.-S.s vom 3. Februar 2006 419,59 Euro) u.a. die Rechnung des Beerdigungs-Instituts vom 25. Januar 2006 sowie weitere aus Anlass des Todesfalls entstandene Aufwendungen - vom Kläger insgesamt beziffert mit 2.091,27 Euro - bereits am 9. Februar 2006 beglichen worden waren; noch offenstanden nach Mitteilung des Klägers u.a. die Gebührenforderungen des Landratsamts, der Stadt Heidelberg sowie der Stadt E., wobei er seinerzeit für Ende Februar 2006 mit der Auszahlung des Sterbegeldes nach dem LAG sowie für Ende Dezember 2006 der Baugenossenschaftsanteile rechnete; er bat um Mitteilung, ob die noch nicht bezahlten - von ihm mit 3.114,06 Euro veranschlagten - Beerdigungskosten, darunter auch für eine neue Grabsteininschrift (554,48 Euro laut Kostenvoranschlag des Steinmetzen) zwischenzeitlich ausgeglichen werden sollten.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 berechnete der Beklagte, der seinerzeit noch keine Kenntnis von der Erbschaftsausschlagung des Klägers hatte, die erforderlichen Bestattungskosten (Beerdigungs-Institut, Landratsamt, Stadt Heidelberg, St.) mit 2.616,74 Euro, die von dem zum Todestag vorhandenen Vermögen hätten beglichen werden können; die Kosten der Stadtverwaltung E., die auf 1.614,00 Euro zu reduzieren seien, könnten unter Aufrechnung mit der Erstattung des Heims von 419,59 Euro bei entsprechender Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers übernommen werden. Eine Nachricht des Klägers ging hierauf trotz Erinnerung nicht ein. Am 14. August 2006 erfuhr der Beklagte durch ein Schreiben der EBG vom 10. August 2006, dass eine Auszahlung des Geschäftsguthabens nicht möglich sei, weil die Mitgliederversammlung aufgrund des Ergebnisses des Jahresabschlusses 2005 am 3. August 2006 den Beschluss gefasst habe, nicht nur die Rücklagen aufzulösen, sondern auch die Geschäfts- und Auseinandersetzungsguthaben auf Null abzuschreiben.
Erst mit einem dort am 4. April 2007 eingegangenen Schreiben vom 2. April 2007 wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten und bat unter Übersendung der Mahnung der Stadtkasse E. vom 24. Januar 2007 (2.118,30 Euro einschl. Stundungszinsen und Säumniszuschlag) um Übernahme der Beerdigungskosten, nachdem die Geschäftsanteile der EBG „verfallen“ seien. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 23. April 2007 ab, weil der Kläger die Erbschaft ausgeschlagen habe und deshalb nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 74 SGB XII gehöre. Mit seinem Widerspruch (Schreiben vom 15. Mai und 12. Juni 2007) machte der Kläger u.a. geltend, er sei mit der Verstorbenen nur sehr weitläufig verwandt gewesen; ein „echter“ Neffe der A.W. lebe in Serbien, zwei „echte“ Nichten in Wien und Paris. Im zivilisierten Europa sei es Sitte, die Verstorbenen zu beerdigen. Beim Tod der A.W. habe er als notariell Bevollmächtigter und nicht als Erbe die notwendigen Maßnahmen ergriffen, wobei er davon ausgegangen sei, dass die Beerdigungskosten durch die zu erwartende Rückzahlung der Geschäftsanteile bei der EBG gedeckt seien. Es gehe bei der Übernahme der Beerdigungskosten nicht um die Ansprüche etwaiger Erben, sondern um die der A.W. als einer Sozialhilfeempfängerin. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, weil der Kläger nach Bürgerlichem Recht nicht zur Kostentragung verpflichtet gewesen sei und sich derartige Pflichten auch nicht aus dem Öffentlichen Recht, hier § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg (BestG BW), ergäben.
Deswegen hat der Kläger am 14. Dezember 2007 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben; er hat die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von 2.404,68 Euro (Gebührenforderungen der Stadt E. <1.981,00 Euro> und der Stadt Heidelberg <423,68 Euro>) durch den Beklagten begehrt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, seine Pflicht zur Tragung der Beerdigungskosten habe sich aus dem Erbrecht ergeben. Zwar gelte bei Ausschlagung der Erbschaft § 1953 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB); allerdings blieben die sog. „unaufschiebbaren“ Verfügungen des vorläufigen Erben, der später ausschlage, über § 1959 Abs. 2 BGB rechtlich wirksam. Diese Vorschrift gelte auch hier; er sei aufgrund der testamentarischen Verfügung zunächst als vorläufiger Erbe zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet gewesen. Die geltend gemachten Kosten seien genau in dem Zeitpunkt angefallen und damit rechtsverbindlich geworden, der zwischen dem Tod der A.W. und der Erbschaftsausschlagung gelegen habe. Im Übrigen sei er auch aufgrund der ihm erteilten General- und Vorsorgevollmacht zur Organisation und Durchführung der Bestattung verpflichtet gewesen; diese Verpflichtung sei aufgrund der vorläufigen Erbenstellung mit einer Kostentragungspflicht verbunden gewesen. Auch eine vertraglich begründete Pflicht zur Tragung von Bestattungskosten sei im Rahmen des § 74 SGB XII ausreichend. Die Tragung der Bestattungskosten könne ihm ferner nicht zugemutet werden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten; der Kläger habe das testamentarisch verfügte Alleinerbe ausgeschlagen und könne folglich auch nicht in seiner Funktion als „Erbe“ kostentragungspflichtig gewesen sein. Aus der Bestimmung des § 1959 Abs. 2 BGB resultiere allenfalls, dass der Kläger sich wegen der Bestattungskosten beim jetzigen Erben, möglicherweise also dem Fiskus, schadlos halten könnte. Mit Gerichtsbescheid vom 22. August 2008 hat das SG die Klage abgewiesen; in den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei weder nach Bürgerlichem noch nach Öffentlichem Recht zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet gewesen. Eine sittliche Verpflichtung, dass der Leichnam bestattet werde, reiche für den in § 74 SGB XII geregelten Kostenübernahmeanspruch nicht aus. Die Regelung des § 1959 Abs. 2 BGB beziehe sich nur auf die Wirksamkeit getätigter Geschäfte im Verhältnis zu Dritten, führe jedoch nicht dazu, dass derjenige, der die Erbschaft ausgeschlagen habe, bis zu deren Ausschlagung die Rechtsstellung eines Erben habe.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. August 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 19. September 2008 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, zwar habe er keine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht erfüllt; sein Fall sei dem jedoch vergleichbar. Aufgrund des § 1959 Abs. 2 BGB bestünden keine Zweifel daran, dass er gegenüber den Dritten durch die im Zusammenhang mit der Bestattung der A.W. eingegangenen Rechtsgeschäfte endgültig verpflichtet gewesen sei.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22. August 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 23. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2007 zu verurteilen, Bestattungskosten in Höhe von 2.404,48 Euro zu zahlen.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Die vom Kläger angeführte Norm des § 1959 BGB enthalte lediglich ein Recht des vorläufigen Erben, im Zeitraum der sechswöchigen Ausschlagungsfrist erbschaftliche Geschäfte im Interesse des endgültigen Erben zu besorgen (Abs. 1) und unaufschiebbare Verfügungen zu bewirken (Abs. 2). Die Regelung begründe indes keine Verpflichtung zur Nachlassfürsorge und erst recht nicht die Verpflichtung zur Übernahme der in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten.
15 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes) einverstanden erklärt.
16 
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG (in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 ) greifen nicht ein. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
19 
Mit Blick auf die bereits erstinstanzlich gestellten - und im Berufungsverfahren wiederholten - Sachanträge des Klägers ist gemäß § 95 SGG Gegenstand des Verfahrens lediglich der Bescheid vom 23. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2007, mit welchen der am 4. April 2007 gestellte Antrag auf Zahlung von Bestattungskosten abgelehnt worden ist. Nicht streitgegenständlich sind dagegen die Verfügungssätze im Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2006, den der Kläger gleichfalls mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten hatte; freilich dürfte sich die dortige Verwaltungsentscheidung, soweit in ihr die am 24. Januar 2006 beantragte darlehensweise Übernahme der Beerdigungskosten abgelehnt worden war, durch den neuerlichen Antrag des Klägers vom 4. April 2007 und die hierauf ergangenen streitbefangenen Bescheide ohnehin erledigt haben (§ 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). Zu dem vorgenannten Antrag hat der Kläger allerdings nur die Mahnung der Stadtkasse E. vom 24. Januar 2007 über einen Gesamtrückstand von 2.118,30 Euro vorgelegt; lediglich über diese Gebührenforderung dürfte der Beklagte - was insbesondere die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 22. November 2007 nahelegen - auch befunden haben. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für den vom Kläger im vorliegenden Verfahren erhobenen Anspruch aber ohnehin nicht erfüllt sind, kann offenbleiben, ob die Klage, soweit sie die begehrte Übernahme auch der Gebührenforderung der Stadt Heidelberg (423,68 Euro) betrifft, überhaupt zulässig wäre.
20 
Als Rechtsgrundlage für das vom Kläger erhobene Begehren kommt § 74 SGB XII in Betracht; diese Bestimmung regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Bestimmung nimmt im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein; Zielsetzung ist zwar die Sicherstellung einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 120, 111, 113). Den sozialhilferechtlichen Bedarf stellt indessen nicht die Bestattung als solche oder deren Durchführung dar; vielmehr dient die Regelung der Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten durch die Kosten der Beerdigung (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - ; ferner schon zur Vorgängerregelung in § 15 des Bundessozialhilfegesetzes BVerwGE 105, 51, 52 ff.). Bereits mit Einführung des § 15 BSHG war der frühere fürsorgerechtliche Ansatz, der an die Hilfebedürftigkeit des Verstorbenen angeknüpft und diesen deshalb zum Empfänger der fürsorgerechtlich übernommenen Begräbniskosten bestimmt hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1955 - V B 214.54 - FEVS 2, 21), aufgegeben worden, indem nunmehr sozialhilferechtlich nicht mehr auf den Toten, sondern auf die Person des „Verpflichteten“ abgestellt wurde (vgl. BVerwGE 105, 51, 54). Hieran hat sich durch die Bestimmung des § 74 SGB XII nichts geändert, die inhaltsgleich den bisherigen § 15 BSHG übernommen hat (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 64 ); demgemäß steht der Anspruch auf Kostenübernahme - entgegen der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung - nicht der verstorbenen Sozialhilfeempfängerin zu (vgl. auch H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 74 Rdnr. 5). Aufgrund der Normstruktur des § 74 SGB XII findet der Kenntnisnahmegrundsatz des § 18 SGB XII keine Anwendung; deshalb ist es für einen Kostenübernahmeanspruch nach § 74 SGB XII ohne Bedeutung, ob die Bestattung und eine etwaige Begleichung der Bestattungskosten bereits vor der Unterrichtung des Sozialhilfeträgers erfolgt ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O.; BVerwGE a.a.O.). Unerheblich ist deshalb, dass der Kläger die Bestattung der A.W. vor der Einschaltung des Beklagten veranlasst hat; dennoch vermag er nach § 74 SGB XII den erhobenen - auf eine Geldleistung gerichteten (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ) - Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nicht durchzusetzen.
21 
Zwar wäre der Beklagte, der der A.W. bis zum Monat vor ihrem Tod, d.h. bis 31. Dezember 2005, Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der ungedeckten Kosten der vollstationären Aufnahme im Dr. Sch.-S. in E. gewährt hatte, der gemäß § 97 Abs. 1, § 98 Abs. 3 SGB XII sachlich und örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe, wenn die Leistungsvoraussetzungen des § 74 SGB XII gegeben wären. Der Kläger war indes nicht „Verpflichteter“ im Sinne der letztgenannten Vorschrift, sodass er mit Blick auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch gegen den Beklagten nicht aktivlegitimiert ist. Was unter dem zur Kostentragung Verpflichteten zu verstehen ist, bedarf einer weiteren Erörterung; denn die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ). Nach - soweit ersichtlich - weit überwiegender Auffassung kann die Verpflichtung jedenfalls aufgrund der Bestimmungen des Erbrechts (§ 1968 BGB) oder des Unterhaltsrechts (z.B. § 1615 Abs. 2 BGB) gegeben sein, aber auch aus landesrechtlichen Regelungen über die Bestattungspflicht herrühren (vgl. BSG, Urteil 29. September 2009 a.a.O.; BVerwGE 114, 57, 58 ff.; BVerwGE 116, 287, 289; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; ferner Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 74 Rdnr. 4; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 4; Berlit in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 74 Rdnr. 4; Strnischa in Oestreicher, SGB XII, § 74 Rdnr. 6).
22 
Ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten kommt indessen nur dann in Betracht, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten besteht. Wie oben bereits ausgeführt, beinhaltet die Vorschrift im rechtlichen Ansatz nicht eine sozialhilferechtliche Unterstützung des Verstorbenen, sondern des Kostenpflichtigen; die Notwendigkeit eingegangener Kostenverpflichtungen als Voraussetzung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ist daher von seiner Person her zu bestimmen (vgl. schon BVerwGE 116, 287, 290; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5). Insoweit zeigt indes bereits der Begriff des „Verpflichteten“ in § 74 SGB XII, dass es sich um eine sich aus normativem Recht ergebende Pflicht, die durch die Bestattung entstandenen Kosten zu tragen, handeln muss. Dies war bereits unter der Geltung des § 15 BSHG durch die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwGE 114, a.a.O.; BVerwG Buchholz a.a.O.), die zur Auslegung ergänzend die Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 15 BSHG (vgl. Bundestags-Drucksache 3/1799 S. 40 ) herangezogen hatte; darin ist aber - unter beispielhafter Nennung des Erben (§ 1968 BGB) - ersichtlich auf eine rechtliche Kostenverpflichtung abgestellt. Hieran hat sich durch § 74 SGB XII, der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) eingeführt worden ist, nichts geändert. Die vorgenannte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung war dem Gesetzgeber des SGB XII seinerzeit bereits bekannt; wie oben dargestellt, wollte er mit § 74 SGB XII inhaltlich den früheren § 15 BSHG übernehmen. Demgemäß ist auch bei dem hier anzuwendenden § 74 SGB XII Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger, dass den Pflichtigen die mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Kostenverpflichtungen rechtlich notwendig treffen (vgl. BVerwGE 116, a.a.O.; BVerwG Buchholz a.a.O.; BVerwGE 120, 111, 113 f.); nur wenn eine derartige Rechtspflicht besteht, können die aus der Befolgung einer solchen Pflicht resultierenden Verbindlichkeiten privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur übernahmefähige Kosten im Sinne des § 74 SGB XII sein. Nicht ausreichend ist dagegen, dass der Bestattungsberechtigte bloß aus sittlicher Verpflichtung oder sonst „freiwillig“ gehandelt hat und in diesem Rahmen Kostenverpflichtungen eingegangen ist; dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn er zu Lebzeiten des Verstorbenen betreuerische Funktionen wahrgenommen hat (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 6; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 7; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 3; a.A. Paul ZfF 292, 293 f.; ders., ZfF 2006, 103, 104).
23 
Ein rechtlicher Gesichtspunkt, der den Kläger im Vorhinein zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet hätte, sodass er als Leistungsberechtigter im Sinne des § 74 SGB XII in Frage gekommen wäre, greift hier nicht ein. Da der Kläger die ihm durch das Testament der A.W. vom 8. Juli 1986 vermachte Erbschaft ausgeschlagen hat, galt der Anfall nach § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt. Die Ausschlagung wirkt auf den Erbfall, und zwar ex tunc, zurück; somit ist der Kläger durch die Regelung des § 1968 BGB nicht belastet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ; BVerwGE 114, 57, 58). Aus der Vorschrift des § 1959 BGB ergibt sich im Ergebnis nichts anderes; diese Bestimmung modifiziert die Konsequenzen der - ex tunc wirkenden - Ausschlagung der Erbschaft und berücksichtigt, dass der vorläufige Erbe berechtigterweise für den Nachlass gehandelt hat (vgl. Leipold in Münchener Kommentar, 5. Auflage, § 1959 BGB Rdnr. 1). Dabei regelt Abs. 1 a.a.O. die gegenseitigen Ansprüche des vorläufigen und des endgültigen Erben, für den jener entsprechend den Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) tätig wird (vgl. Leipold, a.a.O., Rdnrn. 2 ff.; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Auflage, § 1959 Rdnr. 2), während Abs. 3 a.a.O. sich auf die einseitigen, empfangsbedürftigen Rechtsgeschäfte, die ein Dritter gegenüber dem vorläufigen Erben vorgenommen hat, bezieht (vgl. Leipold, a.a.O., Rdnr. 8; Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 4). Demgegenüber betrifft die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 1959 Abs. 2 BGB die Wirksamkeit unaufschiebbarer dinglicher Verfügungen des vorläufigen Erben über Nachlassgegenstände im Außenverhältnis zu Dritten, nicht dagegen Verpflichtungsgeschäfte (vgl. Otte/Marotzke in Staudinger, BGB, 12. Auflage, § 1959 Rdnrn. 8 ff.; Leipold, a.a.O., Rdnrn. 5 f; Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 3). Als derartige Verfügungen kommen etwa Zahlungen aus Mitteln des Nachlasses in Betracht, sodass es sich der endgültige Erbe entgegenhalten lassen muss, wenn beispielsweise die Beerdigungskosten bereits aus Mitteln des Nachlasses beglichen worden sind. Eine Pflicht zur Nachlassfürsorge vor Annahme der Erbschaft ergibt sich aus § 1959 BGB indessen nicht (vgl. Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 1). Für die hier in Rede stehende Kostentragungspflicht als Grundvoraussetzung für einen Anspruch nach § 74 SGB XII gibt die Bestimmung mithin nichts her. Der Kläger war der Verstorbenen gegenüber als mit ihr über seine Mutter, die Cousine des Ehemanns der A.W., Verschwägerter ferner nicht unterhaltspflichtig (vgl. § 1601 BGB), sodass eine Verpflichtung aus § 1615 Abs. 2 BGB ebenfalls nicht in Betracht kommt. Vertragliche, gegenüber A.W. noch zu deren Lebzeiten begründete Verpflichtungen zur Tragung der Beerdigungskosten bestanden gleichfalls nicht, sodass dahingestellt bleiben kann, ob derartige Verpflichtungen überhaupt einen Kostenübernahmeanspruch begründen können (vgl. hierzu BVerwGE 116, 287, 289). Darüber hinaus war der Kläger auch nicht aus Öffentlichem Recht zur Bestattung verpflichtet. In § 31 Abs. 1 Satz 1 BestG BW (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen vom 21. Juli 1970 ) ist zwar bestimmt, dass die Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 BestG BW) für die Bestattung zu sorgen haben. Angehörige nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestG BW (ebenfalls in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1970) sind aber nur der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen (vgl. hierzu etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 - und vom 15. November 2007 - 1 S 1471/07 - ). In keinem dieser Verwandtschaftsgrade stand der Kläger indessen zu der verstorbenen A.W. Die Last der Beerdigungskosten traf ihn sonach nicht „rechtlich notwendig“.
24 
Da der Kläger nach allem nicht Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII gewesen ist, kann er aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten herleiten. Deshalb bedarf es keiner weiteren Klärung, ob und inwieweit die vorliegend streitbefangenen Kosten noch über das von A.W. hinterlassene Vermögen hätten ausgeglichen werden können; die gesetzlichen Regelungen über das Schonvermögen greifen insoweit jedenfalls nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 5 B 133/98 - FEVS 51, 5). Darüber hinaus war auf den Zumutbarkeitsbegriff des § 74 SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ) bei der gegebenen Sachlage nicht weiter einzugehen. Unerheblich ist auch, ob dem Kläger etwaige Aufwendungsersatz- oder Ausgleichsansprüche gegenüber den Erben, etwa den Nichten und Neffen der A.W. oder dem Fiskus als Zwangserbe (vgl. nochmals BSG a.a.O.), zugestanden hätten. Da der Kläger bei Durchführung des Bestattungsauftrags noch davon ausgegangen war, dass die daraus entstehenden Kosten aus dem in den Nachlass gelangten Vermögen der A.W. bestritten werden könnten, fehlte es ihm im Übrigen im Verhältnis zum Beklagten an einem Fremdgeschäftsführungswillen (vgl. hierzu Bundesgerichtshof , Beschluss vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72 f.; Sprau in Palandt, a.a.O., § 677 Rdnr. 3); deshalb bedarf es keiner weiteren Erörterungen dazu, ob neben der Regelung in § 74 SGB XII, die abschließenden Charakter haben dürfte, gegenüber dem Beklagten überhaupt Raum für einen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bliebe (so aber Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 31. Mai 2001 - 9 A 1868/99 - NVwZ 2002, 1014 ff.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 8; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 74 Rdnr. 25; offengelassen von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 1992 - 6 S 1736/90 - FEVS 42, 380). Gleichfalls unerörtert bleiben können Fragen des Verhältnisses zwischen Ordnungsbehörde und Bestattungspflichtigem (vgl. hierzu Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 ff.).
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG (in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 ) greifen nicht ein. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
19 
Mit Blick auf die bereits erstinstanzlich gestellten - und im Berufungsverfahren wiederholten - Sachanträge des Klägers ist gemäß § 95 SGG Gegenstand des Verfahrens lediglich der Bescheid vom 23. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2007, mit welchen der am 4. April 2007 gestellte Antrag auf Zahlung von Bestattungskosten abgelehnt worden ist. Nicht streitgegenständlich sind dagegen die Verfügungssätze im Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2006, den der Kläger gleichfalls mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten hatte; freilich dürfte sich die dortige Verwaltungsentscheidung, soweit in ihr die am 24. Januar 2006 beantragte darlehensweise Übernahme der Beerdigungskosten abgelehnt worden war, durch den neuerlichen Antrag des Klägers vom 4. April 2007 und die hierauf ergangenen streitbefangenen Bescheide ohnehin erledigt haben (§ 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). Zu dem vorgenannten Antrag hat der Kläger allerdings nur die Mahnung der Stadtkasse E. vom 24. Januar 2007 über einen Gesamtrückstand von 2.118,30 Euro vorgelegt; lediglich über diese Gebührenforderung dürfte der Beklagte - was insbesondere die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 22. November 2007 nahelegen - auch befunden haben. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für den vom Kläger im vorliegenden Verfahren erhobenen Anspruch aber ohnehin nicht erfüllt sind, kann offenbleiben, ob die Klage, soweit sie die begehrte Übernahme auch der Gebührenforderung der Stadt Heidelberg (423,68 Euro) betrifft, überhaupt zulässig wäre.
20 
Als Rechtsgrundlage für das vom Kläger erhobene Begehren kommt § 74 SGB XII in Betracht; diese Bestimmung regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Bestimmung nimmt im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein; Zielsetzung ist zwar die Sicherstellung einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 120, 111, 113). Den sozialhilferechtlichen Bedarf stellt indessen nicht die Bestattung als solche oder deren Durchführung dar; vielmehr dient die Regelung der Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten durch die Kosten der Beerdigung (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - ; ferner schon zur Vorgängerregelung in § 15 des Bundessozialhilfegesetzes BVerwGE 105, 51, 52 ff.). Bereits mit Einführung des § 15 BSHG war der frühere fürsorgerechtliche Ansatz, der an die Hilfebedürftigkeit des Verstorbenen angeknüpft und diesen deshalb zum Empfänger der fürsorgerechtlich übernommenen Begräbniskosten bestimmt hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1955 - V B 214.54 - FEVS 2, 21), aufgegeben worden, indem nunmehr sozialhilferechtlich nicht mehr auf den Toten, sondern auf die Person des „Verpflichteten“ abgestellt wurde (vgl. BVerwGE 105, 51, 54). Hieran hat sich durch die Bestimmung des § 74 SGB XII nichts geändert, die inhaltsgleich den bisherigen § 15 BSHG übernommen hat (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 64 ); demgemäß steht der Anspruch auf Kostenübernahme - entgegen der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung - nicht der verstorbenen Sozialhilfeempfängerin zu (vgl. auch H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 74 Rdnr. 5). Aufgrund der Normstruktur des § 74 SGB XII findet der Kenntnisnahmegrundsatz des § 18 SGB XII keine Anwendung; deshalb ist es für einen Kostenübernahmeanspruch nach § 74 SGB XII ohne Bedeutung, ob die Bestattung und eine etwaige Begleichung der Bestattungskosten bereits vor der Unterrichtung des Sozialhilfeträgers erfolgt ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O.; BVerwGE a.a.O.). Unerheblich ist deshalb, dass der Kläger die Bestattung der A.W. vor der Einschaltung des Beklagten veranlasst hat; dennoch vermag er nach § 74 SGB XII den erhobenen - auf eine Geldleistung gerichteten (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ) - Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nicht durchzusetzen.
21 
Zwar wäre der Beklagte, der der A.W. bis zum Monat vor ihrem Tod, d.h. bis 31. Dezember 2005, Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der ungedeckten Kosten der vollstationären Aufnahme im Dr. Sch.-S. in E. gewährt hatte, der gemäß § 97 Abs. 1, § 98 Abs. 3 SGB XII sachlich und örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe, wenn die Leistungsvoraussetzungen des § 74 SGB XII gegeben wären. Der Kläger war indes nicht „Verpflichteter“ im Sinne der letztgenannten Vorschrift, sodass er mit Blick auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch gegen den Beklagten nicht aktivlegitimiert ist. Was unter dem zur Kostentragung Verpflichteten zu verstehen ist, bedarf einer weiteren Erörterung; denn die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ). Nach - soweit ersichtlich - weit überwiegender Auffassung kann die Verpflichtung jedenfalls aufgrund der Bestimmungen des Erbrechts (§ 1968 BGB) oder des Unterhaltsrechts (z.B. § 1615 Abs. 2 BGB) gegeben sein, aber auch aus landesrechtlichen Regelungen über die Bestattungspflicht herrühren (vgl. BSG, Urteil 29. September 2009 a.a.O.; BVerwGE 114, 57, 58 ff.; BVerwGE 116, 287, 289; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; ferner Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 74 Rdnr. 4; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 4; Berlit in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 74 Rdnr. 4; Strnischa in Oestreicher, SGB XII, § 74 Rdnr. 6).
22 
Ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten kommt indessen nur dann in Betracht, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten besteht. Wie oben bereits ausgeführt, beinhaltet die Vorschrift im rechtlichen Ansatz nicht eine sozialhilferechtliche Unterstützung des Verstorbenen, sondern des Kostenpflichtigen; die Notwendigkeit eingegangener Kostenverpflichtungen als Voraussetzung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ist daher von seiner Person her zu bestimmen (vgl. schon BVerwGE 116, 287, 290; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5). Insoweit zeigt indes bereits der Begriff des „Verpflichteten“ in § 74 SGB XII, dass es sich um eine sich aus normativem Recht ergebende Pflicht, die durch die Bestattung entstandenen Kosten zu tragen, handeln muss. Dies war bereits unter der Geltung des § 15 BSHG durch die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwGE 114, a.a.O.; BVerwG Buchholz a.a.O.), die zur Auslegung ergänzend die Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 15 BSHG (vgl. Bundestags-Drucksache 3/1799 S. 40 ) herangezogen hatte; darin ist aber - unter beispielhafter Nennung des Erben (§ 1968 BGB) - ersichtlich auf eine rechtliche Kostenverpflichtung abgestellt. Hieran hat sich durch § 74 SGB XII, der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) eingeführt worden ist, nichts geändert. Die vorgenannte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung war dem Gesetzgeber des SGB XII seinerzeit bereits bekannt; wie oben dargestellt, wollte er mit § 74 SGB XII inhaltlich den früheren § 15 BSHG übernehmen. Demgemäß ist auch bei dem hier anzuwendenden § 74 SGB XII Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger, dass den Pflichtigen die mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Kostenverpflichtungen rechtlich notwendig treffen (vgl. BVerwGE 116, a.a.O.; BVerwG Buchholz a.a.O.; BVerwGE 120, 111, 113 f.); nur wenn eine derartige Rechtspflicht besteht, können die aus der Befolgung einer solchen Pflicht resultierenden Verbindlichkeiten privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur übernahmefähige Kosten im Sinne des § 74 SGB XII sein. Nicht ausreichend ist dagegen, dass der Bestattungsberechtigte bloß aus sittlicher Verpflichtung oder sonst „freiwillig“ gehandelt hat und in diesem Rahmen Kostenverpflichtungen eingegangen ist; dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn er zu Lebzeiten des Verstorbenen betreuerische Funktionen wahrgenommen hat (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 6; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 7; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 3; a.A. Paul ZfF 292, 293 f.; ders., ZfF 2006, 103, 104).
23 
Ein rechtlicher Gesichtspunkt, der den Kläger im Vorhinein zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet hätte, sodass er als Leistungsberechtigter im Sinne des § 74 SGB XII in Frage gekommen wäre, greift hier nicht ein. Da der Kläger die ihm durch das Testament der A.W. vom 8. Juli 1986 vermachte Erbschaft ausgeschlagen hat, galt der Anfall nach § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt. Die Ausschlagung wirkt auf den Erbfall, und zwar ex tunc, zurück; somit ist der Kläger durch die Regelung des § 1968 BGB nicht belastet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ; BVerwGE 114, 57, 58). Aus der Vorschrift des § 1959 BGB ergibt sich im Ergebnis nichts anderes; diese Bestimmung modifiziert die Konsequenzen der - ex tunc wirkenden - Ausschlagung der Erbschaft und berücksichtigt, dass der vorläufige Erbe berechtigterweise für den Nachlass gehandelt hat (vgl. Leipold in Münchener Kommentar, 5. Auflage, § 1959 BGB Rdnr. 1). Dabei regelt Abs. 1 a.a.O. die gegenseitigen Ansprüche des vorläufigen und des endgültigen Erben, für den jener entsprechend den Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) tätig wird (vgl. Leipold, a.a.O., Rdnrn. 2 ff.; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Auflage, § 1959 Rdnr. 2), während Abs. 3 a.a.O. sich auf die einseitigen, empfangsbedürftigen Rechtsgeschäfte, die ein Dritter gegenüber dem vorläufigen Erben vorgenommen hat, bezieht (vgl. Leipold, a.a.O., Rdnr. 8; Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 4). Demgegenüber betrifft die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 1959 Abs. 2 BGB die Wirksamkeit unaufschiebbarer dinglicher Verfügungen des vorläufigen Erben über Nachlassgegenstände im Außenverhältnis zu Dritten, nicht dagegen Verpflichtungsgeschäfte (vgl. Otte/Marotzke in Staudinger, BGB, 12. Auflage, § 1959 Rdnrn. 8 ff.; Leipold, a.a.O., Rdnrn. 5 f; Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 3). Als derartige Verfügungen kommen etwa Zahlungen aus Mitteln des Nachlasses in Betracht, sodass es sich der endgültige Erbe entgegenhalten lassen muss, wenn beispielsweise die Beerdigungskosten bereits aus Mitteln des Nachlasses beglichen worden sind. Eine Pflicht zur Nachlassfürsorge vor Annahme der Erbschaft ergibt sich aus § 1959 BGB indessen nicht (vgl. Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 1). Für die hier in Rede stehende Kostentragungspflicht als Grundvoraussetzung für einen Anspruch nach § 74 SGB XII gibt die Bestimmung mithin nichts her. Der Kläger war der Verstorbenen gegenüber als mit ihr über seine Mutter, die Cousine des Ehemanns der A.W., Verschwägerter ferner nicht unterhaltspflichtig (vgl. § 1601 BGB), sodass eine Verpflichtung aus § 1615 Abs. 2 BGB ebenfalls nicht in Betracht kommt. Vertragliche, gegenüber A.W. noch zu deren Lebzeiten begründete Verpflichtungen zur Tragung der Beerdigungskosten bestanden gleichfalls nicht, sodass dahingestellt bleiben kann, ob derartige Verpflichtungen überhaupt einen Kostenübernahmeanspruch begründen können (vgl. hierzu BVerwGE 116, 287, 289). Darüber hinaus war der Kläger auch nicht aus Öffentlichem Recht zur Bestattung verpflichtet. In § 31 Abs. 1 Satz 1 BestG BW (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen vom 21. Juli 1970 ) ist zwar bestimmt, dass die Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 BestG BW) für die Bestattung zu sorgen haben. Angehörige nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestG BW (ebenfalls in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1970) sind aber nur der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen (vgl. hierzu etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 - und vom 15. November 2007 - 1 S 1471/07 - ). In keinem dieser Verwandtschaftsgrade stand der Kläger indessen zu der verstorbenen A.W. Die Last der Beerdigungskosten traf ihn sonach nicht „rechtlich notwendig“.
24 
Da der Kläger nach allem nicht Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII gewesen ist, kann er aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten herleiten. Deshalb bedarf es keiner weiteren Klärung, ob und inwieweit die vorliegend streitbefangenen Kosten noch über das von A.W. hinterlassene Vermögen hätten ausgeglichen werden können; die gesetzlichen Regelungen über das Schonvermögen greifen insoweit jedenfalls nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 5 B 133/98 - FEVS 51, 5). Darüber hinaus war auf den Zumutbarkeitsbegriff des § 74 SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ) bei der gegebenen Sachlage nicht weiter einzugehen. Unerheblich ist auch, ob dem Kläger etwaige Aufwendungsersatz- oder Ausgleichsansprüche gegenüber den Erben, etwa den Nichten und Neffen der A.W. oder dem Fiskus als Zwangserbe (vgl. nochmals BSG a.a.O.), zugestanden hätten. Da der Kläger bei Durchführung des Bestattungsauftrags noch davon ausgegangen war, dass die daraus entstehenden Kosten aus dem in den Nachlass gelangten Vermögen der A.W. bestritten werden könnten, fehlte es ihm im Übrigen im Verhältnis zum Beklagten an einem Fremdgeschäftsführungswillen (vgl. hierzu Bundesgerichtshof , Beschluss vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72 f.; Sprau in Palandt, a.a.O., § 677 Rdnr. 3); deshalb bedarf es keiner weiteren Erörterungen dazu, ob neben der Regelung in § 74 SGB XII, die abschließenden Charakter haben dürfte, gegenüber dem Beklagten überhaupt Raum für einen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bliebe (so aber Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 31. Mai 2001 - 9 A 1868/99 - NVwZ 2002, 1014 ff.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 8; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 74 Rdnr. 25; offengelassen von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 1992 - 6 S 1736/90 - FEVS 42, 380). Gleichfalls unerörtert bleiben können Fragen des Verhältnisses zwischen Ordnungsbehörde und Bestattungspflichtigem (vgl. hierzu Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 ff.).
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.

(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.

(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.

(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.

(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.

(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

(2) (weggefallen)

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Der Versorgungsvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Pflegekassen jedoch nur, wenn die zugelassene Pflegeeinrichtung nicht nur vorübergehend eine der Voraussetzungen des § 72 Absatz 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 3b nicht oder nicht mehr erfüllt; dies gilt auch, wenn die Pflegeeinrichtung ihre Pflicht wiederholt gröblich verletzt, Pflegebedürftigen ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu bieten, die Hilfen darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten und angemessenen Wünschen der Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen. Vor Kündigung durch die Landesverbände der Pflegekassen ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe (§ 72 Abs. 2 Satz 1) herzustellen. Die Landesverbände der Pflegekassen können im Einvernehmen mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur Vermeidung der Kündigung des Versorgungsvertrages mit dem Träger der Pflegeeinrichtung insbesondere vereinbaren, dass

1.
die verantwortliche Pflegefachkraft sowie weitere Leitungskräfte zeitnah erfolgreich geeignete Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen absolvieren,
2.
die Pflege, Versorgung und Betreuung weiterer Pflegebedürftiger bis zur Beseitigung der Kündigungsgründe ganz oder teilweise vorläufig ausgeschlossen ist.

(2) Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der Pflegekassen auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die Einrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern derart gröblich verletzt, daß ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. Das gilt insbesondere dann, wenn Pflegebedürftige infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen oder die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet. Das gleiche gilt, wenn dem Träger eines Pflegeheimes nach den heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen oder der Betrieb des Heimes untersagt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für Klagen gegen die Kündigung gilt § 73 Abs. 2 entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 6 K 2949/04 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. Juni 2004 werden aufgehoben, soweit der Kläger zu einem Kostenersatz von mehr als 1717,94 EUR herangezogen worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 6/7 der Kosten des Berufungsverfahrens und 8/9 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, die Beklagte trägt 1/7 der Kosten des Berufungsverfahrens und 1/9 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten der Bestattung seines Vaters.
Der Vater des Klägers verstarb am 02.06.2000 in Stuttgart. Da der Bestattungsdienst der Beklagten in den folgenden Tagen nur die (Geburts-)Namen, nicht aber die Anschriften der vier Kinder des Verstorbenen ermitteln konnte, veranlasste das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten am 07.06.2000 die Feuerbestattung und Beisetzung in einem anonymen Gräberfeld des städtischen Pragfriedhofs. Hierfür fielen Gebühren und verauslagte Kosten in Höhe von 3.794 DM an; in den Gebühren in Höhe von 3.164 DM waren unter anderem ein Betrag in Höhe von 330 DM für die Feierhallenbenutzung und ein weiterer Betrag in Höhe von 104 DM für das Orgelspiel des städtischen Organisten enthalten.
In der Folgezeit wurden die Anschriften der Kinder - neben dem Kläger seine beiden ebenfalls aus der geschiedenen Ehe des Vaters stammenden Schwestern ... ..., wohnhaft in ..., und ... ..., wohnhaft in den USA, sowie die nichteheliche Halbschwester ... ..., wohnhaft in ...-..., - als bestattungspflichtige Angehörige des Verstorbenen ermittelt. Die in Deutschland lebenden Kinder wurden von der Beklagten zur beabsichtigten Anforderung der Bestattungskosten angehört. Frau S. teilte mit, sie habe keinerlei Kontakte zu ihrem Vater gehabt; darüber sei sie auch als alleinerziehende Mutter dreier Kinder und Sozialhilfeempfängerin nicht in der Lage, die Kosten zu tragen. Frau W. machte geltend, dass sie schon jahrelang keinen Kontakt mehr mit dem Vater gehabt und dieser auch keinen Unterhalt gezahlt habe; eine Heranziehung zu den Bestattungskosten sei deshalb grob unbillig. Fürsorglich beantragte sie die Gewährung von Sozialhilfe, da ihr die Übernahme der Bestattungskosten nicht zumutbar sei. Der Kläger machte sich die Einwendungen von Frau W. zu eigen.
Mit Kostenbescheid vom 30.10.2001 zog die Beklagte den Kläger unter Verweis auf die gesamtschuldnerische Haftung nach § 31 Abs. 2 BestattG zum Kostenersatz in Höhe von 3.794 DM (= 1939,84 EUR) für die ortsübliche Bestattung heran. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und stellte zugleich einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe. Mit Bescheid vom 11.09.2002 bewilligte die Beklagte Leistungen nach § 15 BSHG in Höhe von einem Fünftel der angefallenen Bestattungskosten (387,97 EUR). Dieser Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2003 insoweit abgeändert, als dem Kläger insgesamt ein Viertel der Kosten (Nachzahlungsbetrag von 96,99 EUR, insgesamt 484,96 EUR) gewährt wurde. Den Anspruch auf volle Kostenübernahme verfolgte der Kläger mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart weiter; dieses Klagverfahren ruht im Hinblick auf das vorliegende Verfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch gegen den Kostenbescheid zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger als Sohn des Verstorbenen bestattungs- und kostenpflichtig sei. Auf die privatrechtliche Erbfolge und Nachlassregelung komme es dabei nicht an. Da mit den Geschwistern weitere gleichrangige bestattungspflichtige Personen hätten ermittelt werden können, habe die Beklagte von ihrem Auswahlermessen hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Kostentragungspflicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Die Höhe der Bestattungskosten gebe zu keinerlei Bedenken Anlass.
Am 22.07.2004 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und - nach Rücknahme der Klage im Übrigen - zuletzt beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, soweit er zu einem Kostenersatz von mehr als einem Viertel der Bestattungskosten herangezogen worden ist. Er hat geltend gemacht, dass seine Heranziehung in Höhe des angefochtenen Betrags ermessensfehlerhaft erfolgt sei. Mit Urteil vom 14.02.2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne nicht beanspruchen, dass von jedem der Kinder des Verstorbenen nur jeweils ein Viertel der Kosten angefordert werde. Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass die vier Geschwister gesamtschuldnerisch für die Bestattungskosten nach dem Tod ihres Vaters hafteten; denn die Kostentragungspflicht nach § 31 Abs. 2 BestattG knüpfe an die unteilbare Bestattungspflicht des Abs. 1 dieser Vorschrift an. Zudem seien die Geschwister gleichrangig bestattungspflichtig, so dass jeder von ihnen i.S.v. § 421 Abs. 1 BGB die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet sei. Die Heranziehung des Klägers sei nicht ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte ihn nicht nach Belieben, sondern bewusst ausgewählt habe; denn eine seiner Schwestern lebe in den USA und die anderen hätten im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, finanziell zur Erstattung der Gesamtkosten nicht in der Lage zu sein, während der Kläger nichts Entsprechendes vorgetragen habe. Schließlich könne die Auswahl eines der Gesamtschuldner schon deshalb zu keinem unbilligen Ergebnis führen, weil die Gesamtschuldner gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet seien.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 26.06.2007 - 1 S 757/06 - zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Die Erwägungen zur Zumutbarkeit einer Kostenbelastung bei gestörten Familienverhältnissen, die in der Regel erst im Rahmen des § 15 BSHG/ § 74 SGB XII anzustellen seien, müssten hier bereits bei der Ermessensentscheidung über die Heranziehung zum Kostenersatz berücksichtigt werden. Hier habe bereits festgestanden, das allen Geschwistern die Übernahme der Bestattungskosten wegen der fehlenden Nähe und Beziehung zum Verstorbenen nicht zumutbar i.S.v. § 15 BSHG gewesen sei. Daraus ergebe sich zugleich, dass es einem Erstattungspflichtigen, der allein zur Kostentragung verpflichtet worden sei, nicht zugemutet werden könne, etwaige Erstattungsansprüche bei weiteren Bestattungspflichtigen beizutreiben. Auf den Gesamtschuldnerausgleich könne er deswegen nicht verwiesen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 6 K 2949/04 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. Juni 2004 aufzuheben, soweit der Kläger zu einem Kostenersatz von mehr als 484,96 EUR herangezogen worden ist;
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Das Bestattungsgesetz gehe in § 31 ausweislich seines Wortlauts davon aus, dass stets nur einer der in Frage kommenden Bestattungspflichtigen herangezogen werde, denn die Bestattungspflicht sei unteilbar; hieran knüpfe auch die Kostentragungspflicht an. Es sei geklärt, dass bei Berücksichtigung der Kostenübernahmeregelung des § 15 BSHG/ § 74 SGB XII von Verfassung wegen eine Pflicht zur Gewährung von Ausnahmen von der Kostentragungspflicht - etwa bei gestörten Familienverhältnissen - nicht bestehe. Die dort gebotenen Erwägungen spielten im bestattungsrechtlichen Verfahren keine Rolle. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen schon bei der Verletzung familiärer Pflichten gegeben sei; vielmehr komme es jeweils auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Die personale Nähe und zwischenmenschlichen Beziehungen zum Verstorbenen seien sozialhilferechtlich lediglich bei der Gewichtung der wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Sozialhilferechtlich könne der Kostenanteil berücksichtigt werden, den der Pflichtige endgültig nach Maßgabe des § 426 Abs. 1 BGB tragen müsse; sofern sich die Ausgleichsansprüche des Pflichtigen als wertlos erwiesen, könnten sozialhilferechtlich höhere Bestattungskosten zugrunde gelegt werden. Es sei dem Kostenpflichtigen zuzumuten, seine Ausgleichsansprüche zunächst - auch gerichtlich - geltend zu machen.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen den angefochtenen Kostenbescheid, soweit er nicht durch die Klagerücknahme bestandskräftig geworden ist, nicht insgesamt abweisen dürfen. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als die Kosten für die Feierhallenbenutzung und den Organisten in Höhe von insgesamt 221,90 EUR (= 434 DM) geltend gemacht worden sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
1. Der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG. Danach hat die zuständige Behörde - in diesem Fall die Beklagte als Ortspolizeibehörde (vgl. § 51 Abs. 2 BestattG, § 31 Abs. 3 BestattVO i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG) - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird.
16 
a) Die neben der materiell-rechtlichen Berechtigung nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes erforderliche Ermächtigung, diesen Anspruch dem Kläger gegenüber mittels eines Leistungsbescheids durchzusetzen (siehe zur Verwaltungsaktsbefugnis BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123 <124 f.>; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.12.1989 - 10 S 2252/89 -, ESVGH 40, 187 <188 f.>; P. Stelkens/ U. Stelkens in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rn. 21 ff. m.w.N.), folgt hier aus einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG. Nach dieser Vorschrift werden die Kosten einer auf das allgemeine Polizeirecht gestützten unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, was den Erlass eines Verwaltungsakts voraussetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 1, §§ 13 ff. LVwVG; vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 8 Rn. 38; Sailer in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. M Rn. 37). § 31 Abs. 2. Alt. 2 BestattG stellt eine sonderpolizeirechtliche Regelung einer unmittelbaren Ausführung dar, deren nähere inhaltliche Ausgestaltung auch insoweit durch einen Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht ergänzt werden kann.
17 
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung lagen vor. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Bestattung durch die Beklagte hatte keiner der in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG genannten Angehörigen für die Bestattung gesorgt; dabei ist auch den Anforderungen genügt worden, die aus dem Nachrang des behördlichen Handelns folgen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der unmittelbaren Ausführung, der in § 8 Abs. 1 Satz 1 PolG seinen Niederschlag gefunden hat, ist zunächst den Bestattungspflichtigen die Gelegenheit zu geben, aus eigener Initiative für die Bestattung Sorge zu tragen und so das ihnen als nächsten Familienangehörigen - vorbehaltlich abweichender Festlegungen des Verstorbenen - zukommende Recht der Totenfürsorge - die Bestimmung über den Leichnam und die Art der Bestattung sowie die Wahl der Ruhestätte - wahrzunehmen, bevor die Behörde einschreitet. Im Rahmen des behördlichen Einschreitens hat dann zwar grundsätzlich der Erlass einer Bestattungsanordnung gem. § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG Vorrang vor dem sofortigen eigenen Handeln der Behörde; wegen der in aller Regel gegebenen Dringlichkeit der Bestattung (siehe § 37 BestattG) wird der Erlass einer Verfügung allerdings nur in seltenen Fällen sachgerecht sein. Folglich ist es grundsätzlich geboten, dass die für die Bestattung zuständige Behörde bei einem Todesfall, bei dem die Bestattung nicht spontan geregelt wird, Ermittlungen nach den Bestattungspflichtigen anstellt. Deren Umfang wird bestimmt zum einen durch den engen Zeitrahmen und die schon deswegen beschränkten Möglichkeiten. Zum anderen sind hierbei auch Anhaltspunkte von Bedeutung, die aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht dafür sprechen können, dass wegen einer Lockerung der familiären Bindungen des Verstorbenen das Interesse der Angehörigen an der Wahrnehmung der Totenfürsorge nur noch gering ist. Hiernach sind Ermittlungsdefizite seitens der Beklagten nicht festzustellen, welche die Ermächtigung, gemäß § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG die Bestattung selbst zu veranlassen, in Frage stellen könnten. Denn insbesondere mangels näherer Anhaltspunkte für die Wohnorte der ehelichen Kinder waren weitere Bemühungen kurzfristig nicht erfolgversprechend.
18 
2. Die Entscheidung, allein vom Kläger die Erstattung der Kosten zu verlangen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
19 
Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass den Kläger und seine Schwestern gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 1 BestattG eine gleichrangige Bestattungspflicht trifft; ein vorrangig verpflichteter Ehegatte war nicht vorhanden. Sie hat nur den Kläger zur Kostenerstattung herangezogen und zur Begründung dieser Ermessensentscheidung jedenfalls im Klageverfahren (siehe § 114 Satz 2 VwGO) mit der gebotenen Eindeutigkeit auf einen dem Kläger grundsätzlich zustehenden Ausgleichsanspruch gegen seine gesamtschuldnerisch haftenden Schwestern verwiesen. Diese Erwägung, die dem auf der (Sekundär-)Ebene der Kostenerstattung zentralen Gebot der Lastengerechtigkeit bzw. Lastengleichheit unter gleichrangig Verpflichteten Rechnung trägt (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 508; Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. E Rn. 135.; Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 26 f.), erweist sich als tragfähig.
20 
a) Eine ausdrückliche Anordnung eines solchen Kostenausgleichs findet sich in den einschlägigen ordnungsrechtlichen Vorschriften nicht.
21 
Eine Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher ist im Bestattungsrecht – im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten (siehe etwa § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG, dazu Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 519; § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG, dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 10 S 1208/04 -, ESVGH 56, 115 <121>) - nicht sondergesetzlich vorgesehen. Auch fehlt es im allgemeinen Polizeirecht in § 8 Abs. 2 PolG - anders als in der entsprechenden bundesrechtlichen Regelung (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BPolG) und in den Polizeigesetzen einer ganzen Reihe von Bundesländern - an einer ausdrücklichen Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bei der Kostenhaftung im Verhältnis mehrerer Verantwortlicher bei der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (siehe hierzu Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 28 Fn. 101).
22 
Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch den Verweis in § 31 Abs. 6 LVwVG auf die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 LGebG a.F. (nunmehr gleichlautend § 5 Abs. 2 LGebG i.d.F. des Gesetzes vom 14.12.2004 ) entbehrlich. Dort wird zwar geregelt, dass mehrere (Kosten-)Schuldner als Gesamtschuldner haften. Hieraus lässt sich im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang indessen nichts herleiten. Denn der Verweis bezieht sich nur auf die bei der Vollstreckung des Kostenbescheides entstehenden Gebühren und Auslagen (§ 31 Abs. 4 LVwVG i.V.m. §§ 1 - 4, 8 LVwVGKO) und regelt somit nur die Rechtsverhältnisse bei der Vollstreckung gegen mehrere Pflichtige. Darüber hinaus enthält § 31 Abs. 6 Satz 1 LVwVG einen Vorbehalt für anderweitige Kostenregelungen, der durch § 9 LVwVGKO für die Erhebung und Verteilung von Gebühren und Auslagen einer Mehrheit von Pflichtigen ausgefüllt wird. Diese Bestimmung nimmt allerdings die Fälle der Gesamtschuldnerschaft wiederum aus, die somit auch inhaltlich zu bestimmen sind (vgl. Fliegauf/Maurer, Verwaltungsvollstreckungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1983, § 31 Rn. 1 a.E.; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn 509 Fn. 634; siehe auch Seibert, DÖV 1983, 964 <965 f.>).
23 
b) Auf die in der verwaltungsrechtlichen Literatur verbreitet vertretene Rechtsansicht, dass mehrere polizeipflichtige Personen auch ohne ausdrückliche Anordnung in den ordnungsrechtlichen Regelungen in analoger Anwendung des § 421 BGB als Gesamtschuldner haften (vgl. zuletzt etwa Schoch in: Schmidt-Aßmann , Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. Rn. 176; Schenke/Schenke, in: Steiner , Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, II. Rn. 184 f., jeweils m.w.N.), kann diese Ermessenserwägung allerdings nicht ohne Weiteres gestützt werden. Denn der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen eine solche Analogie abgelehnt (vgl. Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>, und vom 08.03.1990 - III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <318>; siehe hierzu auch Würtenberger/Heckmann, a.a.O, Rn. 510 ff.; Denninger, a.a.O., Kap. E Rn. 134). Ob die darin angeführten entscheidungstragenden Argumente letztlich zu überzeugen vermögen (siehe zur Kritik etwa Kloepfer/Thull, DVBl 1989, 1121 <1125 f.>), ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Bundesgerichtshof (bislang) einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB verneint hat in Fällen, in denen die gesetzliche Polizeipflicht nicht gegenüber allen Pflichtigen konkretisiert worden war; denn es ist zu erwarten, dass die Zivilgerichte, vor denen ein solcher Anspruch im Streitfall geltend zu machen wäre, dieser Rechtsprechung folgen. Dann aber bliebe der vermeintliche Ausgleichsanspruch eine bloße Naturalobligation, die die Ermessensentscheidung nicht zu tragen geeignet wäre (vgl. auch Oerder, NVwZ 1992, 1031 < 1038 >).
24 
Das kann aber nicht unterschiedslos für alle Fallkonstellationen angenommen werden, in denen sich die Frage nach der Anwendung der Vorschriften über die Gesamtschuld im Verhältnis mehrerer Polizeipflichtiger stellt. Der Bundesgerichtshof geht von der Feststellung aus, dass das Innenverhältnis mehrerer Störer außerhalb des Regelungsbereichs des Polizeirechts liege (vgl. Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <239 f.>). Dieser allgemein formulierte Ausgangspunkt, der angesichts der oben angeführten Regelungen jedenfalls mittlerweile zweifelhaft erscheinen mag, eröffnet indes die jeweils fallbezogene Prüfung der Übertragbarkeit der Regelungen der Gesamtschuld. Dabei war die Rechtsprechung mit Fällen befasst, in denen das Verhältnis zwischen dem zur Störungsbeseitigung herangezogenen Zustandsstörer zu einem weiteren (Zustands- bzw. Handlungs-)Störer zu bewerten war. Eine so geartete Störermehrheit, bei der zudem die Möglichkeit des gleichen Einschreitens gegen den zweiten Störer sich als rechtlich problematisch darstellte (so im Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>), steht hier indessen nicht in Rede. Vielmehr lässt sich im Anschluss an die behördliche Veranlassung der Bestattung der Kreis der Kostenpflichtigen bereits durch die gesetzliche Regel über die Bestattungspflichtigen im jeweiligen Fall eindeutig bestimmen. Die Bestattungs- und in deren Folge die Kostenpflicht richtet sich nämlich allein nach dem Verwandschaftsverhältnis. Der Erlass eines Bescheids gegen jeden der Pflichtigen trägt folglich zur Klärung der Verhältnisse nichts bei. Hiernach ist nicht ersichtlich, dass auf der Grundlage der zivilgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 BGB zwischen den gleichrangig verpflichteten und gleichstufig haftenden Geschwistern ausgeschlossen ist.
25 
Dies gilt hier nicht zuletzt vor dem Hintergrund polizeirechtlicher Regelungen. Für den Fall des Rückgriffs nach entschädigungspflichtiger Inanspruchnahme des Nichtstörers (§ 55 PolG) ordnet § 57 PolG im Wege einer Rechtsfolgenverweisung nämlich die Kostenhaftung der Störer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag an; mehrere Störer haften demnach gemäß § 683 BGB bei unteilbaren Maßnahmen als Gesamtschuldner (vgl. Seibert, DÖV 1983, 964 <966>; Seiler in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2005, § 683 Rn. 25a). Liegt der Inanspruchnahme des Nichtstörers ein Vorgehen nach § 8 Abs. 1 PolG zugrunde, tritt der Anspruch aus § 8 Abs. 2 PolG daneben (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 57 Rn. 2). Für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung des Verhältnisses zwischen den Störern ist dann aber ein Grund nicht ersichtlich (vgl. Finkenauer, NJW 1995, 432 <433>).
26 
Ist demnach von einer gesamtschuldnerischen Haftung aller bestattungspflichtigen Geschwister auszugehen, steht der Inanspruchnahme allein des Klägers anstelle einer anteiligen Heranziehung aller Geschwister nichts entgegen. Denn es liegt gerade in der Natur der Gesamtschuldnerschaft, dass sich der Gläubiger - im Rahmen seines auch an fiskalischen Interessen auszurichtenden Auswahlermessens - denjenigen Schuldner aussuchen kann, der am solventesten bzw. am leichtesten erreichbar erscheint, und diesem das Ausfallrisiko in Bezug auf die Anteile der anderen Gesamtschuldner zuweist (sogenannte „Paschastellung“ des Gläubigers, vgl. Jauernig/Stürner, BGB, 12. Aufl. 2007, § 421 Rn. 10).
27 
c) Aber auch abgesehen von einem Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB kann der Kläger auf einen Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB verwiesen werden (vgl. hierzu zuletzt Felix/Nitschke, NordÖR 2004, 469 <475 ff.> m.N.).
28 
Mit der Zahlung des durch den Kostenbescheid geforderten Betrags besorgt der Kläger nicht nur ein eigenes Geschäft, sondern zugleich ein Geschäft der gleichermaßen kostenpflichtigen Schwestern. Der Fremdgeschäftsführungswille wird beim sogenannten auch-fremden Geschäft vermutet (Vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 – III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <240>; vom 09.03.1990 – III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <314 f.>). Ein entgegenstehender Wille der Schwestern ist unbeachtlich, da das Handeln des Klägers im öffentlichen Interesse liegt (§ 679 BGB; siehe auch Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 7); dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Pflicht des Geschäftsherrn durch eine vollziehbare Verfügung konkretisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1954 - II ZR 277/53 -, BGHZ 16, 12 <16 f.>; Urteil vom 14.06.1976 - III ZR 81/74 -, VersR 1976, 1084, juris Rz. 43 f.; Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 6). Unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB ist der Aufwendungsersatz nach Kopfteilen zu bemessen; Anhaltspunkte für eine andere Kostenverteilung gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <242>).
29 
d) Der Rechtsauffassung des Klägers, das eine Unzumutbarkeit der Kostenbelastung der anderen Kostenschuldner bereits hier zu berücksichtigen sei, ist nicht zu folgen. Sie vermischt die bestattungs- und die sozialhilferechtliche Seite, die nach der Rechtsprechung des Senats (siehe Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 684/04 -, VBlBW 2005, 141 <142 f.>) gerade getrennt bleiben sollen. Des Weiteren verkennt der Kläger, dass die Zumutbarkeitsüberlegungen nur verhindern sollen, dass der Betroffene endgültig mit den Bestattungskosten belastet wird; eine vorläufige Kostentragungspflicht, die erst nachträglich durch Leistungen des Sozialhilfeträgers wieder ausgeglichen wird, ist indessen nicht ausgeschlossen. Im Übrigen ist die personale Nähe zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen nur ein Element bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Kostentragung. Vielmehr sind hierbei die Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 2.03 -, BVerwGE 120, 111 <114>); folglich ist die Frage der Zumutbarkeit der Kostenbelastung nicht notwendigerweise für alle Bestattungspflichtige gleich zu beantworten.
30 
3. Die im Bescheid geltend gemachten Aufwendungen sind allerdings nicht zur Gänze erstattungsfähig.
31 
a) In Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Beklagte auch Kosten für die Beisetzungsfeierlichkeiten eingestellt. Der Senat ist seit seinem Urteil vom 05.12.1996 (- 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113 <3114>) davon ausgegangen, dass die Behörde, die auf Kosten des Bestattungspflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, „eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren“ habe; dazu gehöre auch „der kleine religiöse Rahmen, der durch den beauftragten Organisten und Pfarrer geschaffen“ wird (so Urteil vom 25.09.2001 - 1 S 974/01 -, NVwZ 2002, 995). Dieser Maßstab orientiert sich offensichtlich an der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zum erstattungsfähigen Aufwand nach § 15 BSHG, § 74 SGB XII (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1990 - 6 S 1639/90 -, FEVS 41, 279 <281 ff.>, sowie Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2005, § 74 Rn. 31 m.N.).
32 
b) Hieran hält der Senat nicht mehr fest (siehe bereits die Begründung des Vergleichsvorschlags vom 22.09.2005 im Verfahren - 1 S 342/05 -).
33 
Ausdrückliche Vorgaben für das Maß der erstattungsfähigen Kosten enthält § 31 Abs. 2 BestattG nicht. Zu deren Bestimmung ist dann in erster Linie eine Orientierung am Zweck des Bestattungsgesetzes geboten, das die Behörde lediglich zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes ermächtigt. Demnach verbietet sich eine Auslegung nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen, die von einer (standesgemäßen) an der Lebensstellung des Erblassers ausgerichteten Beerdigung ausgehen (§ 1968 BGB), wozu ggf. auch die üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten zählen. Es begegnet auch Bedenken, die sozialhilferechtliche Rechtsprechung heranzuziehen, die den in § 15 BSHG, § 74 SGB XII verwendeten Begriff der „Erforderlichkeit“ der Kosten der Bestattung in der oben erwähnten Weise konkretisiert. Denn diese Auslegung ist vor dem Hintergrund der in § 1 Abs. 2 BSHG, § 1 Satz 1 SGB XII normierten Aufgabe der Sozialhilfe zu sehen, eine der Würde eines Verstorbenen entsprechende Bestattung sicherzustellen; hieraus kann dann auch eine Verpflichtung abgeleitet werden, ein würdiges Geleit zur letzten Ruhestätte zu ermöglichen. Solche Ziele verfolgt das Bestattungsgesetz als solches aber nicht. Die Bestattungspflicht dient dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung Verstorbener zu gewährleisten. Die Bestattung soll zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit und zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise (abstrakt) durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen. Darüber hinaus verlangt der Schutz der Totenruhe, die ebenfalls durch Art. 1 Abs. 1 GG gefordert ist, eine würdige Totenbestattung, die sicherzustellen nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe ist (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996 <997> m.w.N.). Auch dies zielt aber nur auf die Bestattung als solche und hat - soweit noch von Bedeutung - den Friedhofszwang im Auge, während Trauerfeierlichkeiten außerhalb des Regelungsbereichs des Bestattungsgesetzes liegen. Hiernach sind die auf die Feierhallenbenutzung und das Orgelspiel entfallenden Beträge nicht erstattungsfähig (so auch Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 <921 f.>; ähnlich auch OVG NRW, Beschluss vom 04.03.1996 - 19 A 194/96 -, NWVBl 1996, 380; Urteil vom 10.05.1996 - 19 A 4684/95 -, NWVBl 1998, 347 <349>).
34 
Dieser Rechtsauffassung steht § 25 BestattG nicht entgegen. Wenn dort ein würdiger Umgang mit Leichen vorgeschrieben wird, zielt dies nämlich lediglich auf eine pietätvolle Behandlung der Leiche z.B. beim Transport ab, während damit zur Notwendigkeit einer Beisetzungsfeierlichkeit oder zu deren Aufwand keine Aussage getroffen wird. Nicht weiter hilft auch die Überlegung, dass in einer Fallgestaltung, in der die Ordnungsbehörde eine Äußerung eines Bestattungspflichtigen nicht einholen kann, bei der Veranlassung der Bestattung der Rechtsgedanke einer Geschäftsführung im mutmaßlichen Interesse des Pflichtigen zu berücksichtigen sei; dabei sei anzunehmen, dass dieses Interesse in Übereinstimmung mit dem hierzulande Üblichen auch auf die Abhaltung einer - jedenfalls schlichten - Trauerfeier gerichtet sei; dies gelte um so mehr, als ansonsten die Gelegenheit, vom Verstorbenen in einem würdigen Rahmen Abschied zu nehmen, endgültig vertan sei. Diese Erwägungen sind bereits von den tatsächlichen Prämissen unzutreffend, denn eine Trauer- oder Gedenkfeier - insbes. gerichtet an Freunde und Bekannte - ist nicht zwingend mit der Beisetzung verbunden; hier sei nur an die gelegentlich praktizierte Beisetzung im engsten Familienkreis erinnert. Soweit religiöse Riten mit der Beisetzung verbunden sind, scheint naheliegend, dass die Religionsgemeinschaft ihrem verstorbenen Mitglied diese letzten Dienste ggf. ohne Bezahlung zukommen lässt. Auch in rechtlicher Hinsicht fehlt es insoweit für einen Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen des Pflichtigen am geeigneten Ansatzpunkt: Wenn nämlich die Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde nach § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG als eine sondergesetzlich geregelte unmittelbare Ausführung einzuordnen ist, kann sie nur auf diejenigen Maßnahmen gerichtet sein, die auch gegenüber dem Bestattungspflichtigen nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG angeordnet und gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden könnten. Für die Anordnung einer Bestattungsfeierlichkeit fehlt es indessen im Bestattungsgesetz an einer Ermächtigungsgrundlage. Auch ein Rückgriff auf das Polizeigesetz führt nicht weiter. Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit durch das Unterlassen einer solchen Feierlichkeit könnte wohl nur dann bejaht werden, wenn hierin ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie zu sehen wäre; das aber ist fernliegend. Gleiches gilt für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit dem Argument begründet würde, eine Bestattungsfeierlichkeit sei derzeit üblich; denn allein die Üblichkeit macht eine solche Feierlichkeit nicht zu einer unerlässlichen Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da es dem Kläger nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss
vom 15. November 2007
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.454,88 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen den angefochtenen Kostenbescheid, soweit er nicht durch die Klagerücknahme bestandskräftig geworden ist, nicht insgesamt abweisen dürfen. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als die Kosten für die Feierhallenbenutzung und den Organisten in Höhe von insgesamt 221,90 EUR (= 434 DM) geltend gemacht worden sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
1. Der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG. Danach hat die zuständige Behörde - in diesem Fall die Beklagte als Ortspolizeibehörde (vgl. § 51 Abs. 2 BestattG, § 31 Abs. 3 BestattVO i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG) - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird.
16 
a) Die neben der materiell-rechtlichen Berechtigung nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes erforderliche Ermächtigung, diesen Anspruch dem Kläger gegenüber mittels eines Leistungsbescheids durchzusetzen (siehe zur Verwaltungsaktsbefugnis BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123 <124 f.>; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.12.1989 - 10 S 2252/89 -, ESVGH 40, 187 <188 f.>; P. Stelkens/ U. Stelkens in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rn. 21 ff. m.w.N.), folgt hier aus einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG. Nach dieser Vorschrift werden die Kosten einer auf das allgemeine Polizeirecht gestützten unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, was den Erlass eines Verwaltungsakts voraussetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 1, §§ 13 ff. LVwVG; vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 8 Rn. 38; Sailer in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. M Rn. 37). § 31 Abs. 2. Alt. 2 BestattG stellt eine sonderpolizeirechtliche Regelung einer unmittelbaren Ausführung dar, deren nähere inhaltliche Ausgestaltung auch insoweit durch einen Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht ergänzt werden kann.
17 
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung lagen vor. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Bestattung durch die Beklagte hatte keiner der in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG genannten Angehörigen für die Bestattung gesorgt; dabei ist auch den Anforderungen genügt worden, die aus dem Nachrang des behördlichen Handelns folgen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der unmittelbaren Ausführung, der in § 8 Abs. 1 Satz 1 PolG seinen Niederschlag gefunden hat, ist zunächst den Bestattungspflichtigen die Gelegenheit zu geben, aus eigener Initiative für die Bestattung Sorge zu tragen und so das ihnen als nächsten Familienangehörigen - vorbehaltlich abweichender Festlegungen des Verstorbenen - zukommende Recht der Totenfürsorge - die Bestimmung über den Leichnam und die Art der Bestattung sowie die Wahl der Ruhestätte - wahrzunehmen, bevor die Behörde einschreitet. Im Rahmen des behördlichen Einschreitens hat dann zwar grundsätzlich der Erlass einer Bestattungsanordnung gem. § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG Vorrang vor dem sofortigen eigenen Handeln der Behörde; wegen der in aller Regel gegebenen Dringlichkeit der Bestattung (siehe § 37 BestattG) wird der Erlass einer Verfügung allerdings nur in seltenen Fällen sachgerecht sein. Folglich ist es grundsätzlich geboten, dass die für die Bestattung zuständige Behörde bei einem Todesfall, bei dem die Bestattung nicht spontan geregelt wird, Ermittlungen nach den Bestattungspflichtigen anstellt. Deren Umfang wird bestimmt zum einen durch den engen Zeitrahmen und die schon deswegen beschränkten Möglichkeiten. Zum anderen sind hierbei auch Anhaltspunkte von Bedeutung, die aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht dafür sprechen können, dass wegen einer Lockerung der familiären Bindungen des Verstorbenen das Interesse der Angehörigen an der Wahrnehmung der Totenfürsorge nur noch gering ist. Hiernach sind Ermittlungsdefizite seitens der Beklagten nicht festzustellen, welche die Ermächtigung, gemäß § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG die Bestattung selbst zu veranlassen, in Frage stellen könnten. Denn insbesondere mangels näherer Anhaltspunkte für die Wohnorte der ehelichen Kinder waren weitere Bemühungen kurzfristig nicht erfolgversprechend.
18 
2. Die Entscheidung, allein vom Kläger die Erstattung der Kosten zu verlangen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
19 
Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass den Kläger und seine Schwestern gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 1 BestattG eine gleichrangige Bestattungspflicht trifft; ein vorrangig verpflichteter Ehegatte war nicht vorhanden. Sie hat nur den Kläger zur Kostenerstattung herangezogen und zur Begründung dieser Ermessensentscheidung jedenfalls im Klageverfahren (siehe § 114 Satz 2 VwGO) mit der gebotenen Eindeutigkeit auf einen dem Kläger grundsätzlich zustehenden Ausgleichsanspruch gegen seine gesamtschuldnerisch haftenden Schwestern verwiesen. Diese Erwägung, die dem auf der (Sekundär-)Ebene der Kostenerstattung zentralen Gebot der Lastengerechtigkeit bzw. Lastengleichheit unter gleichrangig Verpflichteten Rechnung trägt (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 508; Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. E Rn. 135.; Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 26 f.), erweist sich als tragfähig.
20 
a) Eine ausdrückliche Anordnung eines solchen Kostenausgleichs findet sich in den einschlägigen ordnungsrechtlichen Vorschriften nicht.
21 
Eine Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher ist im Bestattungsrecht – im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten (siehe etwa § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG, dazu Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 519; § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG, dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 10 S 1208/04 -, ESVGH 56, 115 <121>) - nicht sondergesetzlich vorgesehen. Auch fehlt es im allgemeinen Polizeirecht in § 8 Abs. 2 PolG - anders als in der entsprechenden bundesrechtlichen Regelung (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BPolG) und in den Polizeigesetzen einer ganzen Reihe von Bundesländern - an einer ausdrücklichen Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bei der Kostenhaftung im Verhältnis mehrerer Verantwortlicher bei der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (siehe hierzu Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 28 Fn. 101).
22 
Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch den Verweis in § 31 Abs. 6 LVwVG auf die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 LGebG a.F. (nunmehr gleichlautend § 5 Abs. 2 LGebG i.d.F. des Gesetzes vom 14.12.2004 ) entbehrlich. Dort wird zwar geregelt, dass mehrere (Kosten-)Schuldner als Gesamtschuldner haften. Hieraus lässt sich im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang indessen nichts herleiten. Denn der Verweis bezieht sich nur auf die bei der Vollstreckung des Kostenbescheides entstehenden Gebühren und Auslagen (§ 31 Abs. 4 LVwVG i.V.m. §§ 1 - 4, 8 LVwVGKO) und regelt somit nur die Rechtsverhältnisse bei der Vollstreckung gegen mehrere Pflichtige. Darüber hinaus enthält § 31 Abs. 6 Satz 1 LVwVG einen Vorbehalt für anderweitige Kostenregelungen, der durch § 9 LVwVGKO für die Erhebung und Verteilung von Gebühren und Auslagen einer Mehrheit von Pflichtigen ausgefüllt wird. Diese Bestimmung nimmt allerdings die Fälle der Gesamtschuldnerschaft wiederum aus, die somit auch inhaltlich zu bestimmen sind (vgl. Fliegauf/Maurer, Verwaltungsvollstreckungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1983, § 31 Rn. 1 a.E.; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn 509 Fn. 634; siehe auch Seibert, DÖV 1983, 964 <965 f.>).
23 
b) Auf die in der verwaltungsrechtlichen Literatur verbreitet vertretene Rechtsansicht, dass mehrere polizeipflichtige Personen auch ohne ausdrückliche Anordnung in den ordnungsrechtlichen Regelungen in analoger Anwendung des § 421 BGB als Gesamtschuldner haften (vgl. zuletzt etwa Schoch in: Schmidt-Aßmann , Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. Rn. 176; Schenke/Schenke, in: Steiner , Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, II. Rn. 184 f., jeweils m.w.N.), kann diese Ermessenserwägung allerdings nicht ohne Weiteres gestützt werden. Denn der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen eine solche Analogie abgelehnt (vgl. Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>, und vom 08.03.1990 - III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <318>; siehe hierzu auch Würtenberger/Heckmann, a.a.O, Rn. 510 ff.; Denninger, a.a.O., Kap. E Rn. 134). Ob die darin angeführten entscheidungstragenden Argumente letztlich zu überzeugen vermögen (siehe zur Kritik etwa Kloepfer/Thull, DVBl 1989, 1121 <1125 f.>), ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Bundesgerichtshof (bislang) einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB verneint hat in Fällen, in denen die gesetzliche Polizeipflicht nicht gegenüber allen Pflichtigen konkretisiert worden war; denn es ist zu erwarten, dass die Zivilgerichte, vor denen ein solcher Anspruch im Streitfall geltend zu machen wäre, dieser Rechtsprechung folgen. Dann aber bliebe der vermeintliche Ausgleichsanspruch eine bloße Naturalobligation, die die Ermessensentscheidung nicht zu tragen geeignet wäre (vgl. auch Oerder, NVwZ 1992, 1031 < 1038 >).
24 
Das kann aber nicht unterschiedslos für alle Fallkonstellationen angenommen werden, in denen sich die Frage nach der Anwendung der Vorschriften über die Gesamtschuld im Verhältnis mehrerer Polizeipflichtiger stellt. Der Bundesgerichtshof geht von der Feststellung aus, dass das Innenverhältnis mehrerer Störer außerhalb des Regelungsbereichs des Polizeirechts liege (vgl. Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <239 f.>). Dieser allgemein formulierte Ausgangspunkt, der angesichts der oben angeführten Regelungen jedenfalls mittlerweile zweifelhaft erscheinen mag, eröffnet indes die jeweils fallbezogene Prüfung der Übertragbarkeit der Regelungen der Gesamtschuld. Dabei war die Rechtsprechung mit Fällen befasst, in denen das Verhältnis zwischen dem zur Störungsbeseitigung herangezogenen Zustandsstörer zu einem weiteren (Zustands- bzw. Handlungs-)Störer zu bewerten war. Eine so geartete Störermehrheit, bei der zudem die Möglichkeit des gleichen Einschreitens gegen den zweiten Störer sich als rechtlich problematisch darstellte (so im Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>), steht hier indessen nicht in Rede. Vielmehr lässt sich im Anschluss an die behördliche Veranlassung der Bestattung der Kreis der Kostenpflichtigen bereits durch die gesetzliche Regel über die Bestattungspflichtigen im jeweiligen Fall eindeutig bestimmen. Die Bestattungs- und in deren Folge die Kostenpflicht richtet sich nämlich allein nach dem Verwandschaftsverhältnis. Der Erlass eines Bescheids gegen jeden der Pflichtigen trägt folglich zur Klärung der Verhältnisse nichts bei. Hiernach ist nicht ersichtlich, dass auf der Grundlage der zivilgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 BGB zwischen den gleichrangig verpflichteten und gleichstufig haftenden Geschwistern ausgeschlossen ist.
25 
Dies gilt hier nicht zuletzt vor dem Hintergrund polizeirechtlicher Regelungen. Für den Fall des Rückgriffs nach entschädigungspflichtiger Inanspruchnahme des Nichtstörers (§ 55 PolG) ordnet § 57 PolG im Wege einer Rechtsfolgenverweisung nämlich die Kostenhaftung der Störer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag an; mehrere Störer haften demnach gemäß § 683 BGB bei unteilbaren Maßnahmen als Gesamtschuldner (vgl. Seibert, DÖV 1983, 964 <966>; Seiler in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2005, § 683 Rn. 25a). Liegt der Inanspruchnahme des Nichtstörers ein Vorgehen nach § 8 Abs. 1 PolG zugrunde, tritt der Anspruch aus § 8 Abs. 2 PolG daneben (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 57 Rn. 2). Für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung des Verhältnisses zwischen den Störern ist dann aber ein Grund nicht ersichtlich (vgl. Finkenauer, NJW 1995, 432 <433>).
26 
Ist demnach von einer gesamtschuldnerischen Haftung aller bestattungspflichtigen Geschwister auszugehen, steht der Inanspruchnahme allein des Klägers anstelle einer anteiligen Heranziehung aller Geschwister nichts entgegen. Denn es liegt gerade in der Natur der Gesamtschuldnerschaft, dass sich der Gläubiger - im Rahmen seines auch an fiskalischen Interessen auszurichtenden Auswahlermessens - denjenigen Schuldner aussuchen kann, der am solventesten bzw. am leichtesten erreichbar erscheint, und diesem das Ausfallrisiko in Bezug auf die Anteile der anderen Gesamtschuldner zuweist (sogenannte „Paschastellung“ des Gläubigers, vgl. Jauernig/Stürner, BGB, 12. Aufl. 2007, § 421 Rn. 10).
27 
c) Aber auch abgesehen von einem Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB kann der Kläger auf einen Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB verwiesen werden (vgl. hierzu zuletzt Felix/Nitschke, NordÖR 2004, 469 <475 ff.> m.N.).
28 
Mit der Zahlung des durch den Kostenbescheid geforderten Betrags besorgt der Kläger nicht nur ein eigenes Geschäft, sondern zugleich ein Geschäft der gleichermaßen kostenpflichtigen Schwestern. Der Fremdgeschäftsführungswille wird beim sogenannten auch-fremden Geschäft vermutet (Vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 – III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <240>; vom 09.03.1990 – III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <314 f.>). Ein entgegenstehender Wille der Schwestern ist unbeachtlich, da das Handeln des Klägers im öffentlichen Interesse liegt (§ 679 BGB; siehe auch Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 7); dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Pflicht des Geschäftsherrn durch eine vollziehbare Verfügung konkretisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1954 - II ZR 277/53 -, BGHZ 16, 12 <16 f.>; Urteil vom 14.06.1976 - III ZR 81/74 -, VersR 1976, 1084, juris Rz. 43 f.; Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 6). Unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB ist der Aufwendungsersatz nach Kopfteilen zu bemessen; Anhaltspunkte für eine andere Kostenverteilung gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <242>).
29 
d) Der Rechtsauffassung des Klägers, das eine Unzumutbarkeit der Kostenbelastung der anderen Kostenschuldner bereits hier zu berücksichtigen sei, ist nicht zu folgen. Sie vermischt die bestattungs- und die sozialhilferechtliche Seite, die nach der Rechtsprechung des Senats (siehe Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 684/04 -, VBlBW 2005, 141 <142 f.>) gerade getrennt bleiben sollen. Des Weiteren verkennt der Kläger, dass die Zumutbarkeitsüberlegungen nur verhindern sollen, dass der Betroffene endgültig mit den Bestattungskosten belastet wird; eine vorläufige Kostentragungspflicht, die erst nachträglich durch Leistungen des Sozialhilfeträgers wieder ausgeglichen wird, ist indessen nicht ausgeschlossen. Im Übrigen ist die personale Nähe zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen nur ein Element bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Kostentragung. Vielmehr sind hierbei die Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 2.03 -, BVerwGE 120, 111 <114>); folglich ist die Frage der Zumutbarkeit der Kostenbelastung nicht notwendigerweise für alle Bestattungspflichtige gleich zu beantworten.
30 
3. Die im Bescheid geltend gemachten Aufwendungen sind allerdings nicht zur Gänze erstattungsfähig.
31 
a) In Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Beklagte auch Kosten für die Beisetzungsfeierlichkeiten eingestellt. Der Senat ist seit seinem Urteil vom 05.12.1996 (- 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113 <3114>) davon ausgegangen, dass die Behörde, die auf Kosten des Bestattungspflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, „eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren“ habe; dazu gehöre auch „der kleine religiöse Rahmen, der durch den beauftragten Organisten und Pfarrer geschaffen“ wird (so Urteil vom 25.09.2001 - 1 S 974/01 -, NVwZ 2002, 995). Dieser Maßstab orientiert sich offensichtlich an der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zum erstattungsfähigen Aufwand nach § 15 BSHG, § 74 SGB XII (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1990 - 6 S 1639/90 -, FEVS 41, 279 <281 ff.>, sowie Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2005, § 74 Rn. 31 m.N.).
32 
b) Hieran hält der Senat nicht mehr fest (siehe bereits die Begründung des Vergleichsvorschlags vom 22.09.2005 im Verfahren - 1 S 342/05 -).
33 
Ausdrückliche Vorgaben für das Maß der erstattungsfähigen Kosten enthält § 31 Abs. 2 BestattG nicht. Zu deren Bestimmung ist dann in erster Linie eine Orientierung am Zweck des Bestattungsgesetzes geboten, das die Behörde lediglich zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes ermächtigt. Demnach verbietet sich eine Auslegung nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen, die von einer (standesgemäßen) an der Lebensstellung des Erblassers ausgerichteten Beerdigung ausgehen (§ 1968 BGB), wozu ggf. auch die üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten zählen. Es begegnet auch Bedenken, die sozialhilferechtliche Rechtsprechung heranzuziehen, die den in § 15 BSHG, § 74 SGB XII verwendeten Begriff der „Erforderlichkeit“ der Kosten der Bestattung in der oben erwähnten Weise konkretisiert. Denn diese Auslegung ist vor dem Hintergrund der in § 1 Abs. 2 BSHG, § 1 Satz 1 SGB XII normierten Aufgabe der Sozialhilfe zu sehen, eine der Würde eines Verstorbenen entsprechende Bestattung sicherzustellen; hieraus kann dann auch eine Verpflichtung abgeleitet werden, ein würdiges Geleit zur letzten Ruhestätte zu ermöglichen. Solche Ziele verfolgt das Bestattungsgesetz als solches aber nicht. Die Bestattungspflicht dient dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung Verstorbener zu gewährleisten. Die Bestattung soll zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit und zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise (abstrakt) durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen. Darüber hinaus verlangt der Schutz der Totenruhe, die ebenfalls durch Art. 1 Abs. 1 GG gefordert ist, eine würdige Totenbestattung, die sicherzustellen nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe ist (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996 <997> m.w.N.). Auch dies zielt aber nur auf die Bestattung als solche und hat - soweit noch von Bedeutung - den Friedhofszwang im Auge, während Trauerfeierlichkeiten außerhalb des Regelungsbereichs des Bestattungsgesetzes liegen. Hiernach sind die auf die Feierhallenbenutzung und das Orgelspiel entfallenden Beträge nicht erstattungsfähig (so auch Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 <921 f.>; ähnlich auch OVG NRW, Beschluss vom 04.03.1996 - 19 A 194/96 -, NWVBl 1996, 380; Urteil vom 10.05.1996 - 19 A 4684/95 -, NWVBl 1998, 347 <349>).
34 
Dieser Rechtsauffassung steht § 25 BestattG nicht entgegen. Wenn dort ein würdiger Umgang mit Leichen vorgeschrieben wird, zielt dies nämlich lediglich auf eine pietätvolle Behandlung der Leiche z.B. beim Transport ab, während damit zur Notwendigkeit einer Beisetzungsfeierlichkeit oder zu deren Aufwand keine Aussage getroffen wird. Nicht weiter hilft auch die Überlegung, dass in einer Fallgestaltung, in der die Ordnungsbehörde eine Äußerung eines Bestattungspflichtigen nicht einholen kann, bei der Veranlassung der Bestattung der Rechtsgedanke einer Geschäftsführung im mutmaßlichen Interesse des Pflichtigen zu berücksichtigen sei; dabei sei anzunehmen, dass dieses Interesse in Übereinstimmung mit dem hierzulande Üblichen auch auf die Abhaltung einer - jedenfalls schlichten - Trauerfeier gerichtet sei; dies gelte um so mehr, als ansonsten die Gelegenheit, vom Verstorbenen in einem würdigen Rahmen Abschied zu nehmen, endgültig vertan sei. Diese Erwägungen sind bereits von den tatsächlichen Prämissen unzutreffend, denn eine Trauer- oder Gedenkfeier - insbes. gerichtet an Freunde und Bekannte - ist nicht zwingend mit der Beisetzung verbunden; hier sei nur an die gelegentlich praktizierte Beisetzung im engsten Familienkreis erinnert. Soweit religiöse Riten mit der Beisetzung verbunden sind, scheint naheliegend, dass die Religionsgemeinschaft ihrem verstorbenen Mitglied diese letzten Dienste ggf. ohne Bezahlung zukommen lässt. Auch in rechtlicher Hinsicht fehlt es insoweit für einen Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen des Pflichtigen am geeigneten Ansatzpunkt: Wenn nämlich die Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde nach § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG als eine sondergesetzlich geregelte unmittelbare Ausführung einzuordnen ist, kann sie nur auf diejenigen Maßnahmen gerichtet sein, die auch gegenüber dem Bestattungspflichtigen nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG angeordnet und gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden könnten. Für die Anordnung einer Bestattungsfeierlichkeit fehlt es indessen im Bestattungsgesetz an einer Ermächtigungsgrundlage. Auch ein Rückgriff auf das Polizeigesetz führt nicht weiter. Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit durch das Unterlassen einer solchen Feierlichkeit könnte wohl nur dann bejaht werden, wenn hierin ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie zu sehen wäre; das aber ist fernliegend. Gleiches gilt für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit dem Argument begründet würde, eine Bestattungsfeierlichkeit sei derzeit üblich; denn allein die Üblichkeit macht eine solche Feierlichkeit nicht zu einer unerlässlichen Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da es dem Kläger nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss
vom 15. November 2007
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.454,88 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2003 - 3 K 1991/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Tragung von Bestattungskosten.
Am xx.x.2003 verstarb in Karlsruhe der am xx.x.19xx geborene, zuletzt in xxx, xxx, wohnhaft gewesene, geschiedene xxx xxx. Nachdem zunächst keine bestattungspflichtigen Angehörigen ermittelt werden konnten, ordnete die Beklagte am 14.1.2003 die Feuerbestattung des Verstorbenen auf dem Hauptfriedhof in Karlsruhe an. Von den dadurch entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 2.171,16 EUR forderte die Beklagte den nach Abzug des Sterbegeldes der Krankenkasse noch offenen Betrag von 1.646,16 EUR mit Bescheid vom 18.3.2003 vom Kläger an, den sie in der Zwischenzeit als das am x.x.19xx in Kandel geborene, nichteheliche Kind und nächsten Angehörigen des Verstorbenen ermittelt hatte. Weitere Angehörige des Verstorbenen konnten nicht festgestellt werden. Der Kläger erhob gegen den Bescheid mit Schreiben vom 3.4.2003 Widerspruch, den er damit begründete, dass er seit seiner Geburt weder schriftlich noch mündlich Kontakt zu dem Verstorbenen gehabt habe. Auch hätten weder er noch seine Mutter irgendwelche Unterstützung in Form von Unterhalt oder ähnlichem erhalten. Außerdem habe er die Erbschaft vor dem Notariat 3 in Karlsruhe am 28.3.2003 ausgeschlagen. Aus diesen Gründen sei für ihn eine Kostenerstattung nicht zumutbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.6.2003 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium unter anderem aus, die Einwendungen des Klägers seien nicht geeignet, diesen von seiner Kostentragungspflicht zu entbinden. Er sei als Sohn und nächster Angehöriger bestattungspflichtig. Daran ändere auch die Erbschaftsausschlagung nichts, da die Kostentragungspflicht ihre Grundlage nicht in der bürgerlich-rechtlichen Erbenstellung, sondern in der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Angehörigen finde, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen.
Die hiergegen rechtzeitig erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 12.12.2003 - dem Antrag der Beklagten entsprechend - ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die Bestattung zu Recht auf Kosten des bestattungspflichtigen Klägers veranlasst. Der Kläger sei als bestattungspflichtige Person gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG verpflichtet, die entstandenen Kosten für die Bestattung seines verstorbenen Vaters zu tragen. Auch wenn nie ein Kontakt zwischen dem Kläger und seinem verstorbenen Vater bestanden habe, sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, von seiner Inanspruchnahme abzusehen. Die Bestattungspflicht werde nicht davon abhängig gemacht, dass zwischen den Angehörigen vor dem Todesfall soziale Kontakte unterhalten worden seien. Ebenso wenig komme es auf die Erbenstellung des Bestattungspflichtigen an. Nicht gefolgt werden könne auch dem Einwand des Klägers, dass er nach der zum Zeitpunkt seiner Geburt im Jahre 19xx geltenden Rechtslage als nichteheliches Kind nicht als mit seinem Erzeuger verwandt gegolten habe, weshalb er heute auch nicht als Angehöriger des Verstorbenen im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG angesehen werden könne. Denn im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids sei der Kläger rechtlich als Angehöriger des Verstorbenen zu betrachten gewesen, ohne dass hierin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung gesehen werden könne. Ferner sei rechtlich unerheblich, dass der Kläger nicht in Baden-Württemberg wohnhaft sei. Entscheidend sei allein, dass der Todesfall im Land Baden-Württemberg eingetreten sei und die zuständige Behörde die Bestattung veranlasst habe. Schließlich könne unerörtert bleiben, ob eine Kostentragungspflicht bei Vorliegen einer unbilligen Härte ausgeschlossen sei. Denn eine solche sei vorliegend nicht ersichtlich. Unberührt bleibe jedoch der Anspruch des Bestattungspflichtigen auf Übernahme der erforderlichen Kosten durch den Sozialhilfeträger des Bestattungsorts, wenn ihm die Übernahme der Bestattungskosten nicht zugemutet werden könne. Unerheblich sei schließlich die vom Kläger hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Forderungen gegenüber der Beklagten.
Mit Beschluss vom 8.3.2004 hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung zugelassen.
Zur Begründung seiner Berufung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Ein Angehörigkeitsverhältnis zwischen ihm und dem Verstorbenen habe nie bestanden. Er bestreite, dass er überhaupt von dem Verstorbenen gezeugt worden sei. Einen entsprechenden Nachweis habe die Beklagte nicht geführt. Davon abgesehen habe zum Zeitpunkt seiner Geburt nach der damals geltenden Bestimmung des § 1589 Abs. 2 BGB ein uneheliches Kind und dessen Vater nicht als verwandt gegolten. Dass diese Bestimmung später entfallen sei, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Er sei daher auch heute nicht im bestattungsrechtlichen Sinne als Angehöriger des Verstorbenen zu betrachten. Im Übrigen verstoße die Anwendung der Bestimmungen des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes im vorliegenden Fall gegen verfassungsrechtliche Grundsätze; seine Heranziehung zu den Bestattungskosten sei „menschenrechtswidrig“. Das Bestattungsgesetz sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass in den Fällen, in denen keinerlei Kontakt zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen bestanden habe, eine Kostenerstattung nicht vorgenommen werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.12.2003 - 3 K 1991/03 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 18.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.6.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus: Aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 5.9.1958 - 7 C 324/58 - ergebe sich eindeutig, dass der Verstorbene als außerehelicher Vater des Klägers gelte und dass er verurteilt worden sei, dem Kläger von dessen Geburt bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres als Unterhalt eine vierteljährlich vorauszahlbare Geldrente in Höhe von 135,-- DM zu bezahlen. Wenn der Kläger seinen Unterhaltsanspruch nicht vollstreckt habe oder habe vollstrecken lassen, so könne er jetzt auch nicht mit der Behauptung gehört werden, er habe seinen Vater nie gekannt und nie Unterhalt von ihm bezogen. Eine Aufrechnung mit Forderungen gegen die Beklagte oder das Land Baden-Württemberg komme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Zulassungs- und Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 27.10.2004 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. hierzu unten S. 12).
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18.3.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.6.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger wurde von der Beklagten zu Recht zur Erstattung der für die Bestattung seines Vaters angefallenen Kosten herangezogen.
15 
Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 31 Abs. 2 BestattG Baden-Württemberg vom 21.7.1970 (GBl. S. 395) in der Fassung vom 7.2.1994 (GBl. S.86). Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde - im vorliegenden Fall die Beklagte gemäß § 31 Abs. 3 Bestattungsverordnung - BestattVO - i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG als Ortspolizeibehörde - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird. Diese Bestimmung ermächtigt die zuständige Behörde, die erstattungsfähigen Kosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1996, NJW 1997, 3113 f.).
16 
Die Voraussetzungen für eine Veranlassung der Bestattung durch die Beklagte lagen vor. Nach § 30 Abs. 1 BestattG muss jede Leiche bestattet werden. Für die Bestattung müssen die Angehörigen sorgen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BestattG). In Betracht kommen der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen in der genannten Reihenfolge (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG). Wird durch die Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt, so hat die zuständige Behörde sie anzuordnen oder auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht die Leiche einem anatomischen Institut zugeführt wird (§ 31 Abs. 2 BestattG). Die Bestattung muss grundsätzlich spätestens 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes erfolgt sein (§ 37 Abs. 1 BestattG).
17 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben gehandelt. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, dass nicht bzw. nicht rechtzeitig für die Bestattung des Verstorbenen gesorgt werden würde (vgl. § 31 Abs. 1 BestattG). Dass die Leiche nicht einem anatomischen Institut zugeführt wurde, ist rechtlich unschädlich. Hierzu bestand keine Veranlassung, weil aus anderen entsprechenden Fällen seit Jahren bekannt ist, dass die anatomischen Institute des Landes nur noch tote Körper übernehmen, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten eine Körperspende mit dem betreffenden Institut schriftlich vereinbart hat (vgl. Senatsurteil vom 5.12.1996 - 1 S 1366/96-). Für die Annahme einer solche Vereinbarung ist nichts ersichtlich.
18 
Entgegen dem Berufungsvorbringen war der Kläger auch Bestattungspflichtiger im Sinne der genannten Regelungen. Nach den Ermittlungen der Beklagten war der Verstorbene geschieden und der Kläger daher als volljähriger Sohn und einziger ermittelbarer Angehöriger verpflichtet, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen (vgl. § 31 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG). Da durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 3.9.1958 (7 C 324/58) gerichtlich festgestellt ist, dass der Verstorbene als Vater des Klägers gilt und zu Unterhaltsleistungen an diesen verurteilt wurde, dies auch durch den Randvermerk auf dem Geburtsregister des Standesamts Kandel vom 29.9.1970 und durch Eintragung im Familienbuch des Klägers (AS. 35 der VG-Akte) bestätigt wird, kann vom Kläger die Vaterschaft des Verstorbenen nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden, zumal er selbst vor dem Notariat 3 in Karlsruhe anlässlich seiner Erbschaftsausschlagung erklärt hat, dass der Verstorbene sein Erzeuger sei und nach seinen Darlegungen in der Klageschrift vom 1.7.2003 (AS. 3 der VG-Akte) auch seine Mutter ihm gegenüber dies bekundet hat.
19 
Die Inanspruchnahme des Klägers als Angehöriger scheitert auch nicht daran, dass er kein eheliches Kind des Verstorbenen war. Eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern wird in den einschlägigen Regelungen  des Bestattungsgesetzes nicht getroffen. Damit zählen zu den bestattungspflichtigen Angehörigen grundsätzlich sowohl eheliche wie nichteheliche volljährige Kinder.
20 
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Annahme des Klägers auch nicht für diejenigen nichtehelichen Kinder, die - wie der Kläger - noch unter der Geltung des § 1589 Abs. 2 BGB a.F. geboren wurden. Nach dieser Regelung hat ein nichteheliches Kind als nicht mit seinem Erzeuger verwandt gegolten. Auf die damalige Rechtslage kann sich jedoch der Kläger in vorliegendem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Das NEhelG vom 19.8.1969 (BGBl. I S. 1243) brachte eine grundlegende Neuordnung der Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder. Mit der Streichung des § 1589 Abs. 2 BGB a.F. wurden die ehelichen und nichtehelichen Kinder rechtlich grundsätzlich gleichgestellt; das Gesetz unterscheidet nunmehr bei der Verwandtschaft nicht mehr zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung. Diese geänderte Rechtslage war dem Landesgesetzgeber bei Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes vom 21.7.1970 auch bewusst. Da er eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern im Zusammenhang mit der Bestattungspflicht nicht vorgenommen hat, ohne dass darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung zu sehen ist, ist der Kläger im hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung rechtlich als Angehöriger des Verstorbenen auch im Sinne des Bestattungsrechts anzusehen.
21 
Der Einwand des Klägers, die Erbschaft sei ausgeschlagen worden, ist rechtlich unbeachtlich. Wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 5.12.1996 - 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113, und Urteil vom 25.9.2001 - 1 S 974/01 -, NVwZ 2002, 995 f.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19.8.1994 - 1 B 149.94 -, NVwZ-RR 1995, 283) zutreffend dargelegt haben, kommt es auf die Erbenstellung des Bestattungspflichtigen nicht an, da die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch ist, die Beerdigungskosten zu tragen.
22 
Rechtlich unerheblich für seine Inanspruchnahme als Bestattungspflichtiger auf der Grundlage des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg ist ferner, dass der Kläger nicht in Baden-Württemberg wohnt. Maßgebend für die Bestattungspflicht und für die hieran anknüpfende Heranziehung zu den Kosten der Bestattung ist allein, ob der Todesfall im Land Baden-Württemberg eingetreten ist und deshalb hier die Bestattung durch ordnungsbehördliches Einschreiten veranlasst wurde. Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht näher dargelegte Rechtsauffassung und verweist auf die dortigen Ausführungen (§ 130 b VwGO).
23 
Soweit der Kläger sinngemäß verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung der hier einschlägigen Bestimmungen des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes in den Fällen unbilliger Härte aufwirft, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Berufung.
24 
Die Regelungen über die Bestattungspflicht und daraus folgend über die Kostentragungspflicht verstoßen auch insoweit nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, als die maßgeblichen Bestimmungen auch dann keine Ausnahme vorsehen, wenn die Durchführung der Bestattung bzw. die Kostentragungspflicht für den Bestattungspflichtigen wegen des persönlichen Verhaltens des Verstorbenen als grob unbillig erscheint. Es ist zwar zutreffend, dass das Bestattungsgesetz keine Regelung enthält, die die Erstattung von Bestattungskosten in Fällen unbilliger Härte in das Ermessen der Behörde stellt. Vielmehr sind die Kosten vom Pflichtigen zu erstatten; bei der Anforderung der Bestattungskosten ist somit hinsichtlich der Frage, ob von dem Pflichtigen überhaupt Kosten zu erheben sind, der zuständigen Behörde grundsätzlich kein Ermessen eingeräumt. Es ist indes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber eine Bestattungspflicht für volljährige Kinder des Verstorbenen und dementsprechend eine Kostenerstattung in den Fällen, in denen die zuständige Behörde die Bestattung in rechtlich zulässiger Weise selbst veranlasst hat, ohne Einschränkung normiert hat. Eine Pflicht, im Bestattungsgesetz eine Ausnahme oder Einschränkungen der Verpflichtung, etwa bei gestörten Familienverhältnissen vorzusehen, besteht von Verfassungs wegen nicht (siehe auch VG Karlsruhe, Urteil vom 10.9.2001, NJW 2002, 3491 f.). Dass die Bestattungspflicht - anders als die familiäre Unterhaltspflicht, bei der eine Beschränkung oder ein Wegfall der Verpflichtung in Fällen grober Unbilligkeit vorgesehen ist (vgl. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nrn. 2 - 7, 1611 BGB), - keine Ausnahmen kennt, lässt sich zum einen damit rechtfertigen, dass die Bestattungspflicht in erster Linie der Gefahrenabwehr dient und damit innerhalb der kurz bemessenen Frist des § 37 Abs. 1 BestattG keine längeren Untersuchungen der zuständigen Behörde über die persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen mit dem Verstorbenen angestellt werden können. Vielmehr müssen, um eine zügige Bestattung zu gewährleisten, objektive Maßstäbe eingreifen. Zum anderen knüpfen die Regelungen und die Rangfolge der nach §§ 30, 31, 21 BestattG zur Bestattung Verpflichteten an die den nächsten Angehörigen - und nicht den Erben oder der Allgemeinheit - gewohnheitsrechtlich obliegende Totenfürsorge an. Recht und Pflicht der Totenfürsorge sind kein von dem Verstorbenen ererbtes Recht, sondern Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses, das über den Tod hinaus fortdauert und gegenüber dem toten Familienmitglied Pietät und Pflege seines Andenkens gebietet. Auch wenn die nächsten Angehörigen enterbt sind, haben sie über die Bestattung zu bestimmen. Die Anordnung der Bestattungspflicht und die Festlegung ihrer Reihenfolge beruht damit auf einem vom Zivilrecht völlig unabhängigen und nur der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1994, NVwZ-RR 1995, 283). Es ist daher entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht ohne weiteres möglich, Wertungen des Zivilrechts auf die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu übertragen. Insbesondere begründet die Bestattungspflicht anders als die familiäre Unterhaltspflicht kein „Dauerschuldverhältnis“ zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen und lässt sich damit auch bei gröbsten Verfehlungen des Verstorbenen nicht mit den Situationen vergleichen, die der Gesetzgeber in den Regelungen der §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 - 7 und 1611 BGB in den Blick genommen hat (vgl. hierzu auch Stelkens, Cohrs, NVwZ 2002, 917 f., 920).
25 
Vor allem bedeutet die - ausnahmslose - Bestattungspflicht nicht in jedem Fall, dass der Pflichtige auch mit den Kosten belastet bleibt. So besteht jedenfalls für den Fall des nicht völlig mittellos Verstorbenen ein Ausgleichsanspruch des Bestattungspflichtigen gegenüber dem Erben. Daneben treten in zahlreichen weiteren Fällen auch andere zivilrechtliche Ausgleichsansprüche auf Übernahme der Bestattungskosten (vgl. §§ 844 Abs. 1, 1360 a Abs. 3, 1615 Abs. 2, 1615 m BGB).
26 
In Fällen, in denen Ausgleichsansprüche nicht gegeben sind, insbesondere wenn der Betroffene völlig mittellos verstirbt, besteht nach § 15 BSHG die Möglichkeit, die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger des Bestattungsortes zu verlangen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ist für das Bestehen dieses Anspruchs nicht entscheidend, dass der Bestattungspflichtige die Kosten nicht tragen kann, also selbst bedürftig im Sinne des § 11 BSHG ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 29.1.2004, Az: 5 C 2/03, Juris) handelt es sich hierbei um einen eigenständigen sozialhilferechtlichen Anspruch, dessen Bedarfsstruktur sich wesentlich von derjenigen sonstiger Leistungen zum Lebensunterhalt unterscheidet.  Der Anspruch aus § 15 BSHG soll eine würdige Bestattung eines Toten gewährleisten; der Kreis möglicher Berechtigter bestimmt sich nach der anderweitig begründeten Verpflichtung, (zunächst) die Bestattungskosten zu tragen. Die Verpflichtung kann auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten herrühren. Wie das Kriterium der „Zumutbarkeit“ zeigt, soll durch die Vorschrift nicht eine aktuelle sozialhilferechtliche Notlage des „Verpflichteten“ behoben werden. Vielmehr wird an „die fürsorgerechtliche Verantwortung (der Sozialhilfe) für eine würdige Bestattung Hilfebedürftiger“ angeknüpft, deren Maß von der nach der „Besonderheit des Einzelfalles“ zu beurteilenden Frage abhängt, ob und inwieweit die Kostentragung dem vorrangig hierzu Verpflichteten zuzumuten ist. Der Begriff der „Zumutbarkeit“ im Sinne von § 15 BSHG ist damit nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles auslegungsbedürftig. Das dem Kostentragungspflichtigen aus der Sicht des § 15 BSHG zumutbare Gewicht der Kostenbelastung wird insbesondere von der Nähe und Beziehung zum Verstorbenen abhängen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.1.2004, a.a.O. m.w.N.). Nach alledem ist mit Blick auf das Zusammenspiel dieser Regelungen und unter Berücksichtigung der Kostenübernahmeregelung des § 15 BSHG die ausnahmslos begründete Bestattungspflicht naher Angehöriger und die daraus folgende Kostentragungspflicht mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
27 
Der Leistungsbescheid ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Bestattung in einfacher, ortsüblicher und würdiger Form vornehmen lassen (vgl. Senatsurteil vom 5.12.1996, a.a.O.). Einwände gegen den Ansatz der Kosten und deren Höhe hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.
28 
Der Anspruch der Beklagten auf Kostenerstattung ist schließlich nicht durch die - hilfsweise - erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch oder einer Gegenforderung des Klägers gegen das beklagte Land bzw. die Beklagte erloschen. Es ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich, inwieweit der Kläger gegenüber der Beklagten oder dem Land Baden-Württemberg Schadensersatzansprüche haben könnte. Die Aufrechnung mit einem - noch klärungsbedürftigen - Kostenübernahmeanspruch aus § 15 BSHG scheitert bereits daran, dass insoweit bei dem zuständigen Sozialhilfeträger noch kein entsprechender Antrag gestellt wurde. Aus diesem Grunde ist auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht zu ziehen.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
30 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
13 
Der nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 27.10.2004 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. hierzu unten S. 12).
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18.3.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.6.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger wurde von der Beklagten zu Recht zur Erstattung der für die Bestattung seines Vaters angefallenen Kosten herangezogen.
15 
Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 31 Abs. 2 BestattG Baden-Württemberg vom 21.7.1970 (GBl. S. 395) in der Fassung vom 7.2.1994 (GBl. S.86). Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde - im vorliegenden Fall die Beklagte gemäß § 31 Abs. 3 Bestattungsverordnung - BestattVO - i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG als Ortspolizeibehörde - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird. Diese Bestimmung ermächtigt die zuständige Behörde, die erstattungsfähigen Kosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1996, NJW 1997, 3113 f.).
16 
Die Voraussetzungen für eine Veranlassung der Bestattung durch die Beklagte lagen vor. Nach § 30 Abs. 1 BestattG muss jede Leiche bestattet werden. Für die Bestattung müssen die Angehörigen sorgen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BestattG). In Betracht kommen der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen in der genannten Reihenfolge (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG). Wird durch die Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt, so hat die zuständige Behörde sie anzuordnen oder auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht die Leiche einem anatomischen Institut zugeführt wird (§ 31 Abs. 2 BestattG). Die Bestattung muss grundsätzlich spätestens 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes erfolgt sein (§ 37 Abs. 1 BestattG).
17 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben gehandelt. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, dass nicht bzw. nicht rechtzeitig für die Bestattung des Verstorbenen gesorgt werden würde (vgl. § 31 Abs. 1 BestattG). Dass die Leiche nicht einem anatomischen Institut zugeführt wurde, ist rechtlich unschädlich. Hierzu bestand keine Veranlassung, weil aus anderen entsprechenden Fällen seit Jahren bekannt ist, dass die anatomischen Institute des Landes nur noch tote Körper übernehmen, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten eine Körperspende mit dem betreffenden Institut schriftlich vereinbart hat (vgl. Senatsurteil vom 5.12.1996 - 1 S 1366/96-). Für die Annahme einer solche Vereinbarung ist nichts ersichtlich.
18 
Entgegen dem Berufungsvorbringen war der Kläger auch Bestattungspflichtiger im Sinne der genannten Regelungen. Nach den Ermittlungen der Beklagten war der Verstorbene geschieden und der Kläger daher als volljähriger Sohn und einziger ermittelbarer Angehöriger verpflichtet, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen (vgl. § 31 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG). Da durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 3.9.1958 (7 C 324/58) gerichtlich festgestellt ist, dass der Verstorbene als Vater des Klägers gilt und zu Unterhaltsleistungen an diesen verurteilt wurde, dies auch durch den Randvermerk auf dem Geburtsregister des Standesamts Kandel vom 29.9.1970 und durch Eintragung im Familienbuch des Klägers (AS. 35 der VG-Akte) bestätigt wird, kann vom Kläger die Vaterschaft des Verstorbenen nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden, zumal er selbst vor dem Notariat 3 in Karlsruhe anlässlich seiner Erbschaftsausschlagung erklärt hat, dass der Verstorbene sein Erzeuger sei und nach seinen Darlegungen in der Klageschrift vom 1.7.2003 (AS. 3 der VG-Akte) auch seine Mutter ihm gegenüber dies bekundet hat.
19 
Die Inanspruchnahme des Klägers als Angehöriger scheitert auch nicht daran, dass er kein eheliches Kind des Verstorbenen war. Eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern wird in den einschlägigen Regelungen  des Bestattungsgesetzes nicht getroffen. Damit zählen zu den bestattungspflichtigen Angehörigen grundsätzlich sowohl eheliche wie nichteheliche volljährige Kinder.
20 
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Annahme des Klägers auch nicht für diejenigen nichtehelichen Kinder, die - wie der Kläger - noch unter der Geltung des § 1589 Abs. 2 BGB a.F. geboren wurden. Nach dieser Regelung hat ein nichteheliches Kind als nicht mit seinem Erzeuger verwandt gegolten. Auf die damalige Rechtslage kann sich jedoch der Kläger in vorliegendem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Das NEhelG vom 19.8.1969 (BGBl. I S. 1243) brachte eine grundlegende Neuordnung der Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder. Mit der Streichung des § 1589 Abs. 2 BGB a.F. wurden die ehelichen und nichtehelichen Kinder rechtlich grundsätzlich gleichgestellt; das Gesetz unterscheidet nunmehr bei der Verwandtschaft nicht mehr zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung. Diese geänderte Rechtslage war dem Landesgesetzgeber bei Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes vom 21.7.1970 auch bewusst. Da er eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern im Zusammenhang mit der Bestattungspflicht nicht vorgenommen hat, ohne dass darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung zu sehen ist, ist der Kläger im hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung rechtlich als Angehöriger des Verstorbenen auch im Sinne des Bestattungsrechts anzusehen.
21 
Der Einwand des Klägers, die Erbschaft sei ausgeschlagen worden, ist rechtlich unbeachtlich. Wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 5.12.1996 - 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113, und Urteil vom 25.9.2001 - 1 S 974/01 -, NVwZ 2002, 995 f.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19.8.1994 - 1 B 149.94 -, NVwZ-RR 1995, 283) zutreffend dargelegt haben, kommt es auf die Erbenstellung des Bestattungspflichtigen nicht an, da die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch ist, die Beerdigungskosten zu tragen.
22 
Rechtlich unerheblich für seine Inanspruchnahme als Bestattungspflichtiger auf der Grundlage des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg ist ferner, dass der Kläger nicht in Baden-Württemberg wohnt. Maßgebend für die Bestattungspflicht und für die hieran anknüpfende Heranziehung zu den Kosten der Bestattung ist allein, ob der Todesfall im Land Baden-Württemberg eingetreten ist und deshalb hier die Bestattung durch ordnungsbehördliches Einschreiten veranlasst wurde. Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht näher dargelegte Rechtsauffassung und verweist auf die dortigen Ausführungen (§ 130 b VwGO).
23 
Soweit der Kläger sinngemäß verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung der hier einschlägigen Bestimmungen des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes in den Fällen unbilliger Härte aufwirft, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Berufung.
24 
Die Regelungen über die Bestattungspflicht und daraus folgend über die Kostentragungspflicht verstoßen auch insoweit nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, als die maßgeblichen Bestimmungen auch dann keine Ausnahme vorsehen, wenn die Durchführung der Bestattung bzw. die Kostentragungspflicht für den Bestattungspflichtigen wegen des persönlichen Verhaltens des Verstorbenen als grob unbillig erscheint. Es ist zwar zutreffend, dass das Bestattungsgesetz keine Regelung enthält, die die Erstattung von Bestattungskosten in Fällen unbilliger Härte in das Ermessen der Behörde stellt. Vielmehr sind die Kosten vom Pflichtigen zu erstatten; bei der Anforderung der Bestattungskosten ist somit hinsichtlich der Frage, ob von dem Pflichtigen überhaupt Kosten zu erheben sind, der zuständigen Behörde grundsätzlich kein Ermessen eingeräumt. Es ist indes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber eine Bestattungspflicht für volljährige Kinder des Verstorbenen und dementsprechend eine Kostenerstattung in den Fällen, in denen die zuständige Behörde die Bestattung in rechtlich zulässiger Weise selbst veranlasst hat, ohne Einschränkung normiert hat. Eine Pflicht, im Bestattungsgesetz eine Ausnahme oder Einschränkungen der Verpflichtung, etwa bei gestörten Familienverhältnissen vorzusehen, besteht von Verfassungs wegen nicht (siehe auch VG Karlsruhe, Urteil vom 10.9.2001, NJW 2002, 3491 f.). Dass die Bestattungspflicht - anders als die familiäre Unterhaltspflicht, bei der eine Beschränkung oder ein Wegfall der Verpflichtung in Fällen grober Unbilligkeit vorgesehen ist (vgl. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nrn. 2 - 7, 1611 BGB), - keine Ausnahmen kennt, lässt sich zum einen damit rechtfertigen, dass die Bestattungspflicht in erster Linie der Gefahrenabwehr dient und damit innerhalb der kurz bemessenen Frist des § 37 Abs. 1 BestattG keine längeren Untersuchungen der zuständigen Behörde über die persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen mit dem Verstorbenen angestellt werden können. Vielmehr müssen, um eine zügige Bestattung zu gewährleisten, objektive Maßstäbe eingreifen. Zum anderen knüpfen die Regelungen und die Rangfolge der nach §§ 30, 31, 21 BestattG zur Bestattung Verpflichteten an die den nächsten Angehörigen - und nicht den Erben oder der Allgemeinheit - gewohnheitsrechtlich obliegende Totenfürsorge an. Recht und Pflicht der Totenfürsorge sind kein von dem Verstorbenen ererbtes Recht, sondern Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses, das über den Tod hinaus fortdauert und gegenüber dem toten Familienmitglied Pietät und Pflege seines Andenkens gebietet. Auch wenn die nächsten Angehörigen enterbt sind, haben sie über die Bestattung zu bestimmen. Die Anordnung der Bestattungspflicht und die Festlegung ihrer Reihenfolge beruht damit auf einem vom Zivilrecht völlig unabhängigen und nur der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1994, NVwZ-RR 1995, 283). Es ist daher entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht ohne weiteres möglich, Wertungen des Zivilrechts auf die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu übertragen. Insbesondere begründet die Bestattungspflicht anders als die familiäre Unterhaltspflicht kein „Dauerschuldverhältnis“ zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen und lässt sich damit auch bei gröbsten Verfehlungen des Verstorbenen nicht mit den Situationen vergleichen, die der Gesetzgeber in den Regelungen der §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 - 7 und 1611 BGB in den Blick genommen hat (vgl. hierzu auch Stelkens, Cohrs, NVwZ 2002, 917 f., 920).
25 
Vor allem bedeutet die - ausnahmslose - Bestattungspflicht nicht in jedem Fall, dass der Pflichtige auch mit den Kosten belastet bleibt. So besteht jedenfalls für den Fall des nicht völlig mittellos Verstorbenen ein Ausgleichsanspruch des Bestattungspflichtigen gegenüber dem Erben. Daneben treten in zahlreichen weiteren Fällen auch andere zivilrechtliche Ausgleichsansprüche auf Übernahme der Bestattungskosten (vgl. §§ 844 Abs. 1, 1360 a Abs. 3, 1615 Abs. 2, 1615 m BGB).
26 
In Fällen, in denen Ausgleichsansprüche nicht gegeben sind, insbesondere wenn der Betroffene völlig mittellos verstirbt, besteht nach § 15 BSHG die Möglichkeit, die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger des Bestattungsortes zu verlangen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ist für das Bestehen dieses Anspruchs nicht entscheidend, dass der Bestattungspflichtige die Kosten nicht tragen kann, also selbst bedürftig im Sinne des § 11 BSHG ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 29.1.2004, Az: 5 C 2/03, Juris) handelt es sich hierbei um einen eigenständigen sozialhilferechtlichen Anspruch, dessen Bedarfsstruktur sich wesentlich von derjenigen sonstiger Leistungen zum Lebensunterhalt unterscheidet.  Der Anspruch aus § 15 BSHG soll eine würdige Bestattung eines Toten gewährleisten; der Kreis möglicher Berechtigter bestimmt sich nach der anderweitig begründeten Verpflichtung, (zunächst) die Bestattungskosten zu tragen. Die Verpflichtung kann auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten herrühren. Wie das Kriterium der „Zumutbarkeit“ zeigt, soll durch die Vorschrift nicht eine aktuelle sozialhilferechtliche Notlage des „Verpflichteten“ behoben werden. Vielmehr wird an „die fürsorgerechtliche Verantwortung (der Sozialhilfe) für eine würdige Bestattung Hilfebedürftiger“ angeknüpft, deren Maß von der nach der „Besonderheit des Einzelfalles“ zu beurteilenden Frage abhängt, ob und inwieweit die Kostentragung dem vorrangig hierzu Verpflichteten zuzumuten ist. Der Begriff der „Zumutbarkeit“ im Sinne von § 15 BSHG ist damit nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles auslegungsbedürftig. Das dem Kostentragungspflichtigen aus der Sicht des § 15 BSHG zumutbare Gewicht der Kostenbelastung wird insbesondere von der Nähe und Beziehung zum Verstorbenen abhängen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.1.2004, a.a.O. m.w.N.). Nach alledem ist mit Blick auf das Zusammenspiel dieser Regelungen und unter Berücksichtigung der Kostenübernahmeregelung des § 15 BSHG die ausnahmslos begründete Bestattungspflicht naher Angehöriger und die daraus folgende Kostentragungspflicht mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
27 
Der Leistungsbescheid ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Bestattung in einfacher, ortsüblicher und würdiger Form vornehmen lassen (vgl. Senatsurteil vom 5.12.1996, a.a.O.). Einwände gegen den Ansatz der Kosten und deren Höhe hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.
28 
Der Anspruch der Beklagten auf Kostenerstattung ist schließlich nicht durch die - hilfsweise - erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch oder einer Gegenforderung des Klägers gegen das beklagte Land bzw. die Beklagte erloschen. Es ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich, inwieweit der Kläger gegenüber der Beklagten oder dem Land Baden-Württemberg Schadensersatzansprüche haben könnte. Die Aufrechnung mit einem - noch klärungsbedürftigen - Kostenübernahmeanspruch aus § 15 BSHG scheitert bereits daran, dass insoweit bei dem zuständigen Sozialhilfeträger noch kein entsprechender Antrag gestellt wurde. Aus diesem Grunde ist auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht zu ziehen.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
30 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 53/11
Verkündet am:
17. November 2011
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 242 Cd, 670, 677, 679, 683; SGB XII § 74; BestattG Schl.-H. § 2 Nr. 12, § 13 Abs. 2

a) Nimmt ein Bestattungsunternehmer die Beerdigung eines Verstorbenen ohne Auftrag vor,
weil sich niemand der nächsten Angehörigen des Hinterbliebenen bereitgefunden hat, für
die Bestattung zu sorgen, so kommt ein Aufwendungsersatzanspruch des Unternehmers
nach §§ 670, 677, 679, 683 BGB gegen die Person in Betracht, die nach Maßgabe des
jeweils anwendbaren (Landes-)Bestattungsgesetzes (vorrangig) bestattungspflichtig ist
(hier: die Ehefrau des Verstorbenen gemäß § 2 Nr. 12, § 13 Abs. 2 Satz 1 BestattG Schl.H.
).

b) Der entgegenstehende Wille des bestattungspflichtigen Ehegatten steht seiner Inanspruchnahme
im Hinblick auf die Möglichkeit, vom zuständigen Sozialhilfeträger gemäß §
74 SGB XII Übernahme der Beerdigungskosten zu erlangen, grundsätzlich auch dann
nicht entgegen, wenn der Ehegatte nicht leistungsfähig ist und die familiären Beziehungen
zerrüttet sind.

c) Der Aufwendungsersatzanspruch ist in einem solchen Fall der Höhe nach begrenzt auf
den nach § 74 SGB XII übernahmefähigen Betrag (Kosten einer einfachen Beerdigung).
BGH, Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 53/11 - LG Flensburg
AG Husum
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. November 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 8. Februar 2011 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Husum vom 22. Februar 2010 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.470,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 21. März 2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger betreibt ein Bestattungsunternehmen und verlangt von der Beklagten die Kosten für die Beisetzung ihres am 31. Oktober 2006 verstorbenen Ehemanns, von dem sie getrennt lebte. Dieser hatte aus einer früheren Ehe zwei Töchter. Nach Überführung der Leiche in die Bestattungshalle des Klägers kam es zu einem Treffen mit der Beklagten und einer der Töchter des Verstorbenen. Ob die Beklagte sich an dem dabei geführten Gespräch über eine mögliche Beisetzung aktiv beteiligte, ist streitig. Jedenfalls erklärten sie und die Tochter, die anfallenden Bestattungskosten nicht übernehmen zu können. Ein Mitarbeiter des Klägers wies in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer Kostenerstattung durch das Sozialamt hin. Das Gespräch blieb ohne Ergebnis. Der Kläger führte die Bestattung im November 2006 durch. Nachdem der Kläger die Beerdigungskosten der Beklagten unter dem 29. November 2006 in Rechnung gestellt hatte, beantragte sie die Kostenübernahme durch das Sozialamt. Der Antrag blieb ebenso erfolglos wie der anschließend eingelegte Widerspruch. Das daraufhin vor dem Sozialgericht angestrengte Verfahren ist bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt worden.
2
Der Kläger ist der Ansicht, die ihm entstandenen Kosten für die durchgeführte ("Sozial"-)Bestattung jedenfalls als Geschäftsführer ohne Auftrag geltend machen zu können. Da weder Nachlassmittel noch eigene Mittel der Angehörigen - der beklagten Ehefrau und der beiden Töchter aus der ersten Ehe des Verstorbenen - vorhanden seien, hafte die Beklagte jedenfalls als die primär bestattungspflichtige Person. Die Beklagte beruft sich vor allem auf ihren wegen fehlender Leistungsfähigkeit entgegenstehenden Willen und behauptet zudem, zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes sei bereits ein von ihm beantragtes Scheidungsverfahren anhängig gewesen.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision ist begründet; dem Kläger steht der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch zu.

I.


5
Das Berufungsgericht hat im Anschluss an die Würdigung des Amtsgerichts vertragliche Ansprüche für nicht gegeben erachtet, weil der Kläger selbst vorgetragen habe, die Beklagte habe wegen des deutlichen Hinweises auf ihre fehlende Zahlungsfähigkeit keinen Vertrag mit ihm geschlossen. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag sei wegen des unmissverständlich entgegenstehenden Willens und Interesses der Beklagten zu verneinen. Ein solcher Anspruch sei auch über § 679 BGB nicht gegeben. Eine zivilrechtliche Haftung der Beklagten nach §§ 1922, 1968 BGB scheide aus, da sie keine Alleinerbin geworden sei; darauf, ob ein Erbrecht der Beklagten wegen deseingeleiteten Scheidungsverfahrens gänzlich ausgeschlossen gewesen sei, komme es nicht an. Auch eine Haftung der Beklagten als Unterhaltsverpflichtete gemäß § 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 3 i.V.m. § 1615 Abs. 2 BGB komme wegen ihres geringen Einkommens nicht in Betracht. Die sich aus dem in Schleswig-Holstein geltenden Bestattungsgesetz ergebende öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht beruhe auf einem vom Zivilrecht völlig unabhängigen eigenständigen Rechtsgrund (Gefahrenabwehr). Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sei es allein Aufgabe der für den Sterbe- und Auffindungsort zuständigen Gemeinde, für eine Bestattung zu sorgen und gegebenenfalls im Wege der öffentlichrechtlichen Ersatzvornahme vorzugehen. Anschließend könne nur durch Verwaltungsakt die Haftung bestattungspflichtiger Hinterbliebener geltend gemacht werden. Ein Bestattungsunternehmen könne dagegen nicht durch eine selbst initiierte Beisetzung die gemeindliche Entschließung ersetzen und vermutete Bestattungspflichtige unbeschränkt auf Kostenerstattung in Anspruch nehmen, zumal, wenn diese nicht leistungsfähig seien. Schließlich scheide auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus; der Kläger gehe selbst davon aus, dass es der Beklagten nach § 74 SGB XII nicht zumutbar sei, die Beerdigungskosten zu tragen; insoweit sei sie durch sein eigenmächtiges Handeln nicht von einer Verbindlichkeit befreit worden.

II.


6
Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
7
1. Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Annahme, zwischen den Parteien sei kein - als Werkvertrag zu qualifizierender - Bestattungsvertrag zustande gekommen, § 632 Abs. 1 BGB übersehen, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Vorliegend war die Frage der Vergütung Gegenstand des zwischen den Parteien geführten Gesprächs. Dabei hatten die Beklagte und die Tochter des Verstorbenen die Zahlung einer Vergütung unter Hinweis auf ihre fehlende Leistungsfähigkeit ausdrücklich abgelehnt. Bei dieser Sachlage wird die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanzen, die Beklagte habe den Abschluss eines Werkvertrags abgelehnt, auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese sich - entsprechend dem bereits bei dem Gespräch zwischen den Parteien gegebenen Hinweis - später dazu bereitfand, beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der ihr in Rechnung gestellten Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII zu stellen.
8
2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der für die Bestattung angefallenen Kosten nach §§ 677, 683, 679, 670 BGB zu.
9
a) Der Kläger hat dadurch, dass er die Beisetzung des Verstorbenen vornahm, ein objektiv fremdes Geschäft geführt. Dabei ist, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, als Geschäftsherr nicht derjenige anzusehen, der letztlich die Beerdigungskosten zu tragen hat - also im Regelfall der Erbe (§ 1968 BGB) oder auch eine unterhaltspflichtige Person (§ 1615 Abs. 2 BGB) -, sondern derjenige, dem es obliegt, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Dies war hier nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (BestattG Schl.-H.) vom 4. Februar 2005 (GVBl. Schl.-H. S. 70) die Beklagte als Ehefrau des Verstorbenen.
10
aa) Die vom Berufungsgericht für die Bestimmung des Geschäftsherrn für maßgeblich erachteten Vorschriften, insbesondere § 1968 BGB, befassen sich nur mit der Frage, wer die Kosten der Beerdigung zu tragen hat. Dazu, wer das Recht und gegebenenfalls die Pflicht hat, die Beerdigung vorzunehmen (Totenfürsorge), verhalten sie sich nicht.
11
In der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist durchgängig anerkannt, dass über den Ort der letzten Ruhestätte und die Art der Bestattung in erster Linie der Verstorbene selbst zu bestimmen hat. Ist insoweit , wie hier, ein Wille des Verstorbenen nicht erkennbar, so ging zunächst - im Einklang mit den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers (vgl.
Mugdan, Die gesammelten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, II. Band, S. 483) in Rechtsprechung und Literatur die Tendenz dahin, das Recht zur Verfügung über den Leichnam dem zur Kostentragung verpflichteten Erben zuzusprechen (vgl. RGZ 108, 217, 220; Staudinger/ Herzfelder, BGB, 1. Aufl. 1902, § 1922 Anm. IV 2 d und fortlaufend bis zur 9. Aufl. 1928). Später, durch Urteil vom 5. April 1937 (RGZ 154, 269, 270 f), hat das Reichsgericht ausgesprochen, dass dieses Recht, wenn der Verstorbene einen Willen nicht geäußert hat, den nächsten Angehörigen "als Nachwirkung des familienrechtlichen Verhältnisses" zuzubilligen sei. Auch der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung im Anschluss an diese Entscheidung des Reichsgerichts davon aus, dass "nach gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen" den nächsten Angehörigen das Recht der Totenfürsorge zustehe (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91, NJW-RR 1992, 834 mwN).
12
Inwieweit diesem Recht eine (bürgerlich-rechtliche) Rechtspflicht zur Ausübung des Totenfürsorgerechts entspricht und wie diese Pflicht im Näheren ausgestaltet ist (Kreis der zu den nächsten Angehörigen zählenden Personen; Rangfolge ihrer Verpflichtung), oder ob es sich bei der Bestattungspflicht von vornherein nur um eine - in den Bestattungsgesetzen der Länder geregelte - öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt (dahin ging wohl die Auffassung des historischen Gesetzgebers, vgl. Mugdan, Die gesammelten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, V. Band, S. 286; siehe auch Staudinger/Marotzke, BGB, Neubearb. 2008, § 1922 Rn. 118; Gaedke/Diefenbach , Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Aufl., Kap. 2 Rn. 2) kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls dann, wenn sich - wie hier - keine Person , die als Totenfürsorgeberechtigte in Betracht kommt, dazu bereitfindet, die Bestattung vorzunehmen und deshalb ein Einschreiten der zuständigen Ord- nungsbehörde zu gewärtigen ist, liegt es nahe, die Person des Bestattungspflichtigen nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen (Landes-)Bestattungsgesetze zu bestimmen, die ihrerseits - wie vorliegend § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Nr. 12 BestattG Schl.-H. (vgl. dazu auch die Begründung zum Entwurf eines Bestattungsgesetzes in Schleswig-Holstein, LT-Drucks. 15/3561, S. 32) - die Bestattungspflicht und die Reihenfolge der in Betracht kommenden Verpflichteten unter besonderer Berücksichtigung verwandtschaftlicher oder familiärer Beziehungen regeln.
13
bb) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BestattG Schl-H. haben die Hinterbliebenen oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung (Bestattungspflichtige) für die Bestattung zu sorgen. Gemäß § 2 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, Satz 2 BestattG Schl.-H. ist der Ehegatte des Verstorbenen derjenige Hinterbliebene, der vor allen anderen aufgeführtenPersonen - zu denen auch (Buchst. c) die leiblichen und adoptierten Kinder gehören - der Bestattungspflicht zu genügen hat.
14
Die (öffentlich-rechtliche) Bestattungspflicht des Ehegatten besteht nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auch dann, wenn die Familienverhältnisse zerrüttet sind. Selbst wenn die Ehegatten getrennt leben und - wie von der Beklagten behauptet - ein Scheidungsverfahren anhängig ist, kommt die Bestattungspflicht nicht in Wegfall; sie erlischt erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Juli 2009 - 19 A 448/07, juris, Rn. 37 zu § 8 BestattG NW).
15
cc) Die vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken dagegen, Aufwendungsersatzansprüche des Klägers nach Maßgabe der §§ 677 ff BGB auf die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bestattungsgesetzes zu stützen, greifen nicht durch. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass auch öffentlich-rechtliche Pflichten eine Haftung als Geschäftsherr auslösen können (so schon Urteil vom 15. Dezember 1954 - II ZR 277/53, BGHZ 16, 12, 15 f). Allerdings sind die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag dann nicht anwendbar, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechts eine erschöpfende Regelung vorsehen oder die Aufgabenerfüllung ausschließlich in die Zuständigkeit und das Ermessen einer Behörde legen (vgl. Senatsurteile vom 26. November 1998 - III ZR 223/97, BGHZ 140, 102, 109 f und vom 2. April 1998 - III ZR 251/96, BGHZ 138, 281, 288 f; jeweils mwN). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trifft es jedoch nicht zu, dass es dann, wenn die von Gesetzes wegen Bestattungspflichtigen die Beerdigung eines Verstorbenen nicht vornehmen, allein Sache der für den Sterbe- und Auffindungsort zuständigen Gemeinde ist, im Wege der Ersatzvornahme die Bestattung zu veranlassen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BestattG Schl.-H. hat die Gemeinde, wenn Bestattungspflichtige nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln sind oder ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen, erst und nur dann für die Beerdigung zu sorgen, wenn auch kein anderer die Bestattung veranlasst. Angesichts der Subsidiarität der gemeindlichen Verpflichtung (vgl. LT-Drucks. 15/3561 S. 47), wonach das Tätigwerden eines jeden Dritten - gleichgültig aus welchen Beweggründen und mit welchem (vermeintlichen oder tatsächlich vorliegenden) Rechtsgrund - die Gemeinde entlastet, hat sich der Kläger durch sein "eigenmächtiges" Handeln keineswegs behördliche Kompetenzen angemaßt, sondern lediglich bewirkt, dass sich ein behördliches Einschreiten erübrigt hat.
16
b) Ein Anspruch aus § 683 BGB setzt weiter voraus, dass der Geschäftsführer das Geschäft auch subjektiv nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. Der Kläger hat mit der Erfüllung der öffent- lich-rechtlich begründeten Bestattungspflicht der Beklagten ein objektiv fremdes Geschäft ausgeführt. Bei derartigen Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Geschäftskreis eingreifen, wird regelmäßig ein ausreichender Fremdgeschäftsführungswille vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07, BGHZ 181, 188 Rn. 18; Senatsurteil vom 2. November 2006 - III ZR 274/05, NJW 2007, 63 Rn. 15, jeweils mwN). Umstände, die diese Vermutung erschüttern könnten, sind nicht ersichtlich.
17
c) Dem Zahlungsbegehren steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte nicht bereit war, die Bestattung ihres verstorbenen Ehegatten selbst durchzuführen oder für entstandene Beerdigungskosten aufzukommen.
18
aa) Der der Geschäftsführung des Klägers entgegenstehende Wille der Beklagten ist gemäß § 679 BGB unbeachtlich, da an der alsbaldigen, innerhalb der gesetzlichen Bestattungsfrist von neun Tagen nach Todeseintritt (§ 16 BestattG Schl.-H.) erfolgenden Beerdigung des Verstorbenen ein dringendes öffentliches Interesse bestand. Dabei stellt die vorliegende Fallgestaltung nach den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers geradezu den Schulfall für die Anwendung des § 679 BGB dar (siehe Mugdan, Die gesammelten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, II. Band, S. 483). Schon im römischen Recht wurde demjenigen, der eine Leiche beigesetzt hatte, selbst dann eine Klage - die sogenannte actio funeraria - gegen den zur Leichenbestattung verpflichteten Erben gewährt, wenn er gegen dessen ausdrückliches Verbot gehandelt hatte. Im gemeinen Recht wurde dieser Grundsatz auf die Fälle erweitert, in denen die Geschäftsführer in Erfüllung einer fremden gesetzlichen Verpflichtung tätig wurden, sofern die Verpflichtung zugleich auf einer sittlichen Vorschrift beruhte. § 679 BGB hat diesen Gedanken verallgemei- nernd aufgegriffen (vgl. Staudinger/Bergmann, BGB, Neubearbeitung 2006, § 679 Rn. 1 mwN).
19
Das besondere öffentliche Interesse an der Erfüllung der Bestattungspflicht durch den Kläger wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass angesichts der gemeindlichen Bestattungspflicht auch ohne das Handeln des Klägers nicht ernsthaft zu befürchten stand, dass der Verstorbene unbeerdigt geblieben wäre. Einer solchen Sichtweise steht schon entgegen, dass, wie ausgeführt, die Amtspflicht der Gemeinde, nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BestattG Schl.-H. notfalls selbst für die Beerdigung zu sorgen, in weitest gehendem Umfang subsidiär ist und auch hinter dem Tätigwerden eines Geschäftsführers ohne Auftrag zurücktritt.
20
bb) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, einer Anwendung des § 679 BGB stehe die fehlende Leistungsfähigkeit der Beklagten entgegen.
21
Die Inanspruchnahme der Beklagten nach §§ 683, 679 BGB ist trotz fehlender beziehungsweise eingeschränkter Leistungsfähigkeit nicht rechtsmissbräuchlich.
22
Wäre der Kläger nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig geworden, so hätte die Gemeinde im Wege der Ersatzvornahme die Bestattung vornehmen lassen und anschließend wegen der Bestattungskosten gegen die Beklagte als "erstrangig" Bestattungspflichtige einen Leistungsbescheid erlassen (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1995, 283). Ein derartiges Vorgehen der Gemeinde hätte die Beklagte nur dadurch vermeiden können, dass sie - durch Abschluss eines Bestattungsvertrags - die Beerdigung selbst hätte durchführen lassen. In beiden Fällen wäre sie "Kostenschuldnerin" geworden. Freilich wären die daraus drohenden wirtschaftlichen Nachteile dadurch abgemildert worden, dass die Beklagte bei Unzumutbarkeit der (endgültigen) Kostentragung nach § 74 SGB XII vom zuständigen Sozialhilfeträger die Übernahme der Bestattungskosten hätte erlangen können (vgl. BVerwGE 114, 57, 58 f zu § 15 BSHG; Grube in Grube/ Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 74 Rn. 15). Gerade wegen der Möglichkeit einer Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger besteht im Übrigen auch kein Anlass, einen Angehörigen von seinen Bestattungspflichten freizustellen, wenn - wie hier - die Familienverhältnisse gestört sind (vgl. Berlit in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 74 Rn. 7). Für den Fall, dass sich der nach Maßgabe der öffentlichrechtlichen Vorschriften Bestattungspflichtige dem Aufwendungsersatzanspruch eines Geschäftsführers ohne Auftrag ausgesetzt sieht, gilt nichts anderes. Auch dann hat der mittellose Bestattungspflichtige gegen den Sozialhilfeträger Anspruch auf Kostenübernahme nach § 74 SGB XII.
23
Die Anspruchsvoraussetzungen des § 74 SGB XII sind vorliegend auf der Grundlage des Parteivortrags (fehlende Nachlassmittel und fehlende eigene Mittel) gegeben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten eine Kostentragung wegen des Vorhandenseins zweier Töchter des Verstorbenen aus erster Ehe zugemutet werden könnte. Ungeachtet des Umstands, dass diese Töchter nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers ebenfalls nicht leistungsfähig(er) waren beziehungsweise sind, ist schon zweifelhaft, ob sich die Töchter als "nachrangig" Bestattungspflichtige an den Beerdigungskosten überhaupt beteiligen müssten. Auf der Grundlage des Sach- und Streitstands im vorliegenden Zivilprozess steht mithin nicht zu befürchten, dass der zuständige Sozialhilfeträger die Beklagte erfolgreich auf die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen gegen Töchter des Hinterbliebenen verweisen könnte (vgl. zu diesem Problemkreis BSGE 104, 219, Rn. 20 ff).

24
Der Umstand, dass dem von der Beklagten gestellten Kostenübernahmeantrag bisher noch nicht entsprochen worden ist - unter Hinweis darauf, dass die Beklagte noch keine ausreichenden Nachweise über die Einkommensverhältnisse ihrer Töchter beigebracht habe (s. S. 5 des Widerspruchsbescheids des Kreises Nordfriesland vom 19. Mai 2008) -, kann nicht zu Lasten des Klägers gehen. Würde man dies, wie von der Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vertreten, anders sehen, so wäre eine unbillige Benachteiligung des Klägers die Folge. Dieser müsste, obwohl er eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe erfüllt hat, auf seinen Kosten "sitzen bleiben": Da die Beklagte keiner Kostentragungspflicht (mehr) unterläge, würde ihr folgerichtig auch kein Kostenübernahmeanspruch gegen den Sozialhilfeträger (mehr) zustehen. Dem Kläger wiederum stünde, da er als Bestattungsunternehmer unter keinen Umständen als kostentragungspflichtige Person im Sinne des § 74 SGB XII angesehen werden könnte, kein Übernahmeanspruch aus eigenem Recht zu.
25
d) Der Kläger kann als berechtigter Geschäftsführer ohne Auftrag Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er zur Beisetzung des Verstorbenen für erforderlich halten durfte. Da er dieses fremde Geschäft im Rahmen seines Gewerbes als Bestattungsunternehmer durchgeführt hat, umfasst der Aufwendungsersatzanspruch auch die übliche Vergütung (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 - III ZR 319/98, BGHZ 143, 9, 16; BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, NJW-RR 2005, 639, 641; jeweils mwN). Wenn - wie hier - dem Geschäftsführer bekannt ist oder er damit rechnen muss, dass der bestattungspflichtige Geschäftsherr nicht oder nur eingeschränkt leistungsfähig ist, so beschränken sich die erforderlichen Kosten auf die Ausgaben, die nach § 74 SGB XII erstattungsfähig sind. Dies ist der Betrag, der üblicherweise für eine würdi- ge, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende, einfache Beerdigung anfällt ("Sozialbestattung"). Nicht erstattungsfähig sind etwaige weitergehende Aufwendungen für eine standesgemäße Beerdigung (§ 1968 BGB); andererseits beschränkt sich der Kostenerstattungsanspruch nicht auf die Kosten einer von der Ordnungsbehörde im Wege der Ersatzvornahme veranlassten "Einfachstbestattung" (vgl. zu dem Ganzen Grube aaO § 74 Rn. 30 ff; Berlit aaO § 74 Rn. 12 ff).
26
Durch die Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs auf die Kosten einer einfachen Beerdigung erweist sich im Übrigen auch die Befürchtung des Berufungsgerichts als unbegründet, bei Zuerkennung eines Aufwendungsersatzanspruchs nach Maßgabe der §§ 677, 683, 679 BGB könne ein Bestattungsunternehmer den Bestattungspflichtigen zivilrechtlich "unbeschränkt" auf Kostenerstattung in Anspruch nehmen.
27
3. Ob sich der Aufwendungsersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht nur daraus ergibt, dass diese bestattungspflichtig im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BestattG Schl.-H. ist, sondern auch darauf gestützt werden könnte , dass die Beklagte Erbin oder jedenfalls Miterbin geworden ist (§§ 1968, 1922 BGB), kann dahinstehen (siehe zu dieser Fallkonstellation OLG Saarbrücken , OLGR 2002, 228).
28
4. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), da es bezüglich der Höhe des Zahlungsanspruchs keiner weiteren tatrichterlichen Feststellungen mehr bedarf. Der Behauptung des Klägers, die geltend gemachten - dem Betrag nach unbestrittenen - Kosten hielten sich im Rahmen des für eine "Sozialbestattung" Üblichen , ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Auch der von der Beklagten vor- gelegte Widerspruchsbescheid enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten unter dem Aspekt des § 74 SGB XII Bedenken bestehen könnten.
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
AG Husum, Entscheidung vom 22.02.2010 - 2 C 682/08 -
LG Flensburg, Entscheidung vom 08.02.2011 - 1 S 26/10 -

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22. August 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten für die Bestattung der am 13. Januar 2006 in E. verstorbenen A. W. (i.F. A.W.) gemäß § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der 1943 geborene Kläger war ausweislich seiner Angaben gegenüber der Stadtverwaltung E. der Sohn der Cousine des bereits 1966 verstorbenen Ehemanns der A.W; aus dieser Ehe waren keine Kinder hervorgegangen. A.W. (geb. am … 1910 im damaligen Serbien und Montenegro) war nach einem Krankenhausaufenthalt nicht mehr in ihre von der E. B. eG (EBG) angemietete Wohnung zurückgekehrt und hatte zum 18. Dezember 2003 Aufnahme im Dr. Sch.-S. in E. gefunden. Sie verfügte bis zu ihrem Tode über Einkommen in Form einer Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ferner einer Kriegsschadensrente nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG - (Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente); an Vermögen vorhanden waren Guthaben auf einem Sparbuch und Girokonto, außerdem ein - dem Beklagten zunächst nicht offenbarter - Geschäftsanteil bei der EBG, der sich bei der zum 31. Dezember 2005 ausgesprochenen Kündigung auf 4.384,86 Euro belaufen hatte. Der Beklagte hatte für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis 31. Dezember 2005 die ungedeckten Heimkosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege übernommen; im Januar 2006 war A.W. Selbstzahlerin.
Bereits am 11. Dezember 2003 hatte A.W. dem Kläger eine Vorsorgevollmacht erteilt und in einer Betreuungsverfügung außerdem den Wunsch geäußert, dass dieser im Fall der Einrichtung einer Betreuung diese Aufgabe übernehme. Am 10. Februar 2004 erteilte A.W. dem Kläger ferner eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten, und zwar auch über den Tod hinaus. In einem eigenhändigen Testament vom 8. Juli 1986 hatte sie den Kläger als Alleinerben eingesetzt; weiter heißt es im Testament, dass dieser damit verpflichtet sei, die Unkosten der Beerdigung zu tragen und das Kaufgrab zu pflegen. Am 24. Februar 2006 schlug der Kläger die Erbschaft aus (nachlassgerichtliche Entgegennahme am 7. April 2006). Laut einer Mitteilung des Notariats E. - Nachlassgericht - an den Beklagten vom 26. Juni 2006 wurde von der Ermittlung von Erben abgesehen, da der Nachlass gering sei oder die Ermittlung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sei; da eine Erbersatzfolge nicht angeordnet worden sei, sei anzunehmen, dass gesetzliche Erben bei Kenntnis vom Anfall der Erbfolge die Erbschaft ebenfalls ausschlagen würden.
Am 16. Januar 2006 hatte der Kläger bei der Stadt E. die Bestattung der A.W. auf dem städtischen Friedhof in Auftrag gegeben; am 25. Januar 2006 wurde die Verstorbene dort in einem Urnengrab bestattet. Mit der Bestattung hatte der Kläger ein privates Beerdigungs-Institut beauftragt, das ihm hierfür unter dem 25. Januar 2006 insgesamt 1.713,68 Euro in Rechnung stellte. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (Gesundheitsamt) erhob beim Kläger für die Feuerbestattung eine Gebühr von 24,90 Euro, die Stadt Heidelberg (Landschaftsamt) eine weitere Gebühr von 423,68 Euro (Bescheid vom 24. Januar 2006). Durch Gebührenbescheid vom 1. Februar 2006 setzte die Stadtverwaltung E. außerdem gegenüber dem Kläger die dort entstandenen Friedhofs- und Bestattungskosten auf 1.981,00 Euro fest; diese Gebühren waren mit Blick auf die erwartete Auszahlung der Geschäftsanteile bei der EBG zunächst bis 31. Dezember 2006 gestundet, schließlich jedoch vom Kläger seinen Angaben zufolge nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen durch die Stadtkasse (Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25. Juni 2007) am 11. Juli 2007 gezahlt worden.
Bereits am 24. Januar 2006 (Eingang bei der Stadtverwaltung E.) hatte der Kläger beim Beklagten ein Darlehen in Höhe der Geschäftsanteile (4.000,00 Euro) beantragt, um die Beerdigungskosten begleichen zu können. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 3. Februar 2006 ab, weil der Kläger aufgrund seiner Vollmacht über den Tod hinaus Zugriff auf das Giro- und Sparguthaben der A.W. zur Bestreitung der Beerdigungskosten habe; da aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass die betreffenden Baugenossenschaftsanteile als Vermögenswerte angegeben worden seien, seien Sozialleistungen zu Unrecht erbracht worden, die vom Kläger nach § 103 SGB XII zu erstatten seien. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Februar 2006 Widerspruch ein. Auf ein - zur Ermittlung eines etwaigen Kostenersatzes durch die Erben (§ 102 SGB XII) an den Kläger gerichtetes - Schreiben des Beklagten vom 23. Januar 2006 reichte dieser unter dem 26. Februar 2006 eine Aufstellung der Vermögenswerte einschließlich verschiedener Belege ein. Aus der Aufstellung ergab sich, dass aus dem von A.W. hinterlassenen Guthaben (Sparbuch per 20. Januar 2006 1.746,34 Euro, Girokonto per 20. Januar 2006 175,89 Euro, Gutschrift des Dr. Sch.-S.s vom 3. Februar 2006 419,59 Euro) u.a. die Rechnung des Beerdigungs-Instituts vom 25. Januar 2006 sowie weitere aus Anlass des Todesfalls entstandene Aufwendungen - vom Kläger insgesamt beziffert mit 2.091,27 Euro - bereits am 9. Februar 2006 beglichen worden waren; noch offenstanden nach Mitteilung des Klägers u.a. die Gebührenforderungen des Landratsamts, der Stadt Heidelberg sowie der Stadt E., wobei er seinerzeit für Ende Februar 2006 mit der Auszahlung des Sterbegeldes nach dem LAG sowie für Ende Dezember 2006 der Baugenossenschaftsanteile rechnete; er bat um Mitteilung, ob die noch nicht bezahlten - von ihm mit 3.114,06 Euro veranschlagten - Beerdigungskosten, darunter auch für eine neue Grabsteininschrift (554,48 Euro laut Kostenvoranschlag des Steinmetzen) zwischenzeitlich ausgeglichen werden sollten.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 berechnete der Beklagte, der seinerzeit noch keine Kenntnis von der Erbschaftsausschlagung des Klägers hatte, die erforderlichen Bestattungskosten (Beerdigungs-Institut, Landratsamt, Stadt Heidelberg, St.) mit 2.616,74 Euro, die von dem zum Todestag vorhandenen Vermögen hätten beglichen werden können; die Kosten der Stadtverwaltung E., die auf 1.614,00 Euro zu reduzieren seien, könnten unter Aufrechnung mit der Erstattung des Heims von 419,59 Euro bei entsprechender Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers übernommen werden. Eine Nachricht des Klägers ging hierauf trotz Erinnerung nicht ein. Am 14. August 2006 erfuhr der Beklagte durch ein Schreiben der EBG vom 10. August 2006, dass eine Auszahlung des Geschäftsguthabens nicht möglich sei, weil die Mitgliederversammlung aufgrund des Ergebnisses des Jahresabschlusses 2005 am 3. August 2006 den Beschluss gefasst habe, nicht nur die Rücklagen aufzulösen, sondern auch die Geschäfts- und Auseinandersetzungsguthaben auf Null abzuschreiben.
Erst mit einem dort am 4. April 2007 eingegangenen Schreiben vom 2. April 2007 wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten und bat unter Übersendung der Mahnung der Stadtkasse E. vom 24. Januar 2007 (2.118,30 Euro einschl. Stundungszinsen und Säumniszuschlag) um Übernahme der Beerdigungskosten, nachdem die Geschäftsanteile der EBG „verfallen“ seien. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 23. April 2007 ab, weil der Kläger die Erbschaft ausgeschlagen habe und deshalb nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 74 SGB XII gehöre. Mit seinem Widerspruch (Schreiben vom 15. Mai und 12. Juni 2007) machte der Kläger u.a. geltend, er sei mit der Verstorbenen nur sehr weitläufig verwandt gewesen; ein „echter“ Neffe der A.W. lebe in Serbien, zwei „echte“ Nichten in Wien und Paris. Im zivilisierten Europa sei es Sitte, die Verstorbenen zu beerdigen. Beim Tod der A.W. habe er als notariell Bevollmächtigter und nicht als Erbe die notwendigen Maßnahmen ergriffen, wobei er davon ausgegangen sei, dass die Beerdigungskosten durch die zu erwartende Rückzahlung der Geschäftsanteile bei der EBG gedeckt seien. Es gehe bei der Übernahme der Beerdigungskosten nicht um die Ansprüche etwaiger Erben, sondern um die der A.W. als einer Sozialhilfeempfängerin. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, weil der Kläger nach Bürgerlichem Recht nicht zur Kostentragung verpflichtet gewesen sei und sich derartige Pflichten auch nicht aus dem Öffentlichen Recht, hier § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg (BestG BW), ergäben.
Deswegen hat der Kläger am 14. Dezember 2007 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben; er hat die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von 2.404,68 Euro (Gebührenforderungen der Stadt E. <1.981,00 Euro> und der Stadt Heidelberg <423,68 Euro>) durch den Beklagten begehrt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, seine Pflicht zur Tragung der Beerdigungskosten habe sich aus dem Erbrecht ergeben. Zwar gelte bei Ausschlagung der Erbschaft § 1953 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB); allerdings blieben die sog. „unaufschiebbaren“ Verfügungen des vorläufigen Erben, der später ausschlage, über § 1959 Abs. 2 BGB rechtlich wirksam. Diese Vorschrift gelte auch hier; er sei aufgrund der testamentarischen Verfügung zunächst als vorläufiger Erbe zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet gewesen. Die geltend gemachten Kosten seien genau in dem Zeitpunkt angefallen und damit rechtsverbindlich geworden, der zwischen dem Tod der A.W. und der Erbschaftsausschlagung gelegen habe. Im Übrigen sei er auch aufgrund der ihm erteilten General- und Vorsorgevollmacht zur Organisation und Durchführung der Bestattung verpflichtet gewesen; diese Verpflichtung sei aufgrund der vorläufigen Erbenstellung mit einer Kostentragungspflicht verbunden gewesen. Auch eine vertraglich begründete Pflicht zur Tragung von Bestattungskosten sei im Rahmen des § 74 SGB XII ausreichend. Die Tragung der Bestattungskosten könne ihm ferner nicht zugemutet werden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten; der Kläger habe das testamentarisch verfügte Alleinerbe ausgeschlagen und könne folglich auch nicht in seiner Funktion als „Erbe“ kostentragungspflichtig gewesen sein. Aus der Bestimmung des § 1959 Abs. 2 BGB resultiere allenfalls, dass der Kläger sich wegen der Bestattungskosten beim jetzigen Erben, möglicherweise also dem Fiskus, schadlos halten könnte. Mit Gerichtsbescheid vom 22. August 2008 hat das SG die Klage abgewiesen; in den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei weder nach Bürgerlichem noch nach Öffentlichem Recht zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet gewesen. Eine sittliche Verpflichtung, dass der Leichnam bestattet werde, reiche für den in § 74 SGB XII geregelten Kostenübernahmeanspruch nicht aus. Die Regelung des § 1959 Abs. 2 BGB beziehe sich nur auf die Wirksamkeit getätigter Geschäfte im Verhältnis zu Dritten, führe jedoch nicht dazu, dass derjenige, der die Erbschaft ausgeschlagen habe, bis zu deren Ausschlagung die Rechtsstellung eines Erben habe.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. August 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 19. September 2008 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, zwar habe er keine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht erfüllt; sein Fall sei dem jedoch vergleichbar. Aufgrund des § 1959 Abs. 2 BGB bestünden keine Zweifel daran, dass er gegenüber den Dritten durch die im Zusammenhang mit der Bestattung der A.W. eingegangenen Rechtsgeschäfte endgültig verpflichtet gewesen sei.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22. August 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 23. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2007 zu verurteilen, Bestattungskosten in Höhe von 2.404,48 Euro zu zahlen.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Die vom Kläger angeführte Norm des § 1959 BGB enthalte lediglich ein Recht des vorläufigen Erben, im Zeitraum der sechswöchigen Ausschlagungsfrist erbschaftliche Geschäfte im Interesse des endgültigen Erben zu besorgen (Abs. 1) und unaufschiebbare Verfügungen zu bewirken (Abs. 2). Die Regelung begründe indes keine Verpflichtung zur Nachlassfürsorge und erst recht nicht die Verpflichtung zur Übernahme der in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten.
15 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes) einverstanden erklärt.
16 
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG (in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 ) greifen nicht ein. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
19 
Mit Blick auf die bereits erstinstanzlich gestellten - und im Berufungsverfahren wiederholten - Sachanträge des Klägers ist gemäß § 95 SGG Gegenstand des Verfahrens lediglich der Bescheid vom 23. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2007, mit welchen der am 4. April 2007 gestellte Antrag auf Zahlung von Bestattungskosten abgelehnt worden ist. Nicht streitgegenständlich sind dagegen die Verfügungssätze im Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2006, den der Kläger gleichfalls mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten hatte; freilich dürfte sich die dortige Verwaltungsentscheidung, soweit in ihr die am 24. Januar 2006 beantragte darlehensweise Übernahme der Beerdigungskosten abgelehnt worden war, durch den neuerlichen Antrag des Klägers vom 4. April 2007 und die hierauf ergangenen streitbefangenen Bescheide ohnehin erledigt haben (§ 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). Zu dem vorgenannten Antrag hat der Kläger allerdings nur die Mahnung der Stadtkasse E. vom 24. Januar 2007 über einen Gesamtrückstand von 2.118,30 Euro vorgelegt; lediglich über diese Gebührenforderung dürfte der Beklagte - was insbesondere die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 22. November 2007 nahelegen - auch befunden haben. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für den vom Kläger im vorliegenden Verfahren erhobenen Anspruch aber ohnehin nicht erfüllt sind, kann offenbleiben, ob die Klage, soweit sie die begehrte Übernahme auch der Gebührenforderung der Stadt Heidelberg (423,68 Euro) betrifft, überhaupt zulässig wäre.
20 
Als Rechtsgrundlage für das vom Kläger erhobene Begehren kommt § 74 SGB XII in Betracht; diese Bestimmung regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Bestimmung nimmt im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein; Zielsetzung ist zwar die Sicherstellung einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 120, 111, 113). Den sozialhilferechtlichen Bedarf stellt indessen nicht die Bestattung als solche oder deren Durchführung dar; vielmehr dient die Regelung der Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten durch die Kosten der Beerdigung (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - ; ferner schon zur Vorgängerregelung in § 15 des Bundessozialhilfegesetzes BVerwGE 105, 51, 52 ff.). Bereits mit Einführung des § 15 BSHG war der frühere fürsorgerechtliche Ansatz, der an die Hilfebedürftigkeit des Verstorbenen angeknüpft und diesen deshalb zum Empfänger der fürsorgerechtlich übernommenen Begräbniskosten bestimmt hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1955 - V B 214.54 - FEVS 2, 21), aufgegeben worden, indem nunmehr sozialhilferechtlich nicht mehr auf den Toten, sondern auf die Person des „Verpflichteten“ abgestellt wurde (vgl. BVerwGE 105, 51, 54). Hieran hat sich durch die Bestimmung des § 74 SGB XII nichts geändert, die inhaltsgleich den bisherigen § 15 BSHG übernommen hat (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 64 ); demgemäß steht der Anspruch auf Kostenübernahme - entgegen der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung - nicht der verstorbenen Sozialhilfeempfängerin zu (vgl. auch H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 74 Rdnr. 5). Aufgrund der Normstruktur des § 74 SGB XII findet der Kenntnisnahmegrundsatz des § 18 SGB XII keine Anwendung; deshalb ist es für einen Kostenübernahmeanspruch nach § 74 SGB XII ohne Bedeutung, ob die Bestattung und eine etwaige Begleichung der Bestattungskosten bereits vor der Unterrichtung des Sozialhilfeträgers erfolgt ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O.; BVerwGE a.a.O.). Unerheblich ist deshalb, dass der Kläger die Bestattung der A.W. vor der Einschaltung des Beklagten veranlasst hat; dennoch vermag er nach § 74 SGB XII den erhobenen - auf eine Geldleistung gerichteten (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ) - Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nicht durchzusetzen.
21 
Zwar wäre der Beklagte, der der A.W. bis zum Monat vor ihrem Tod, d.h. bis 31. Dezember 2005, Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der ungedeckten Kosten der vollstationären Aufnahme im Dr. Sch.-S. in E. gewährt hatte, der gemäß § 97 Abs. 1, § 98 Abs. 3 SGB XII sachlich und örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe, wenn die Leistungsvoraussetzungen des § 74 SGB XII gegeben wären. Der Kläger war indes nicht „Verpflichteter“ im Sinne der letztgenannten Vorschrift, sodass er mit Blick auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch gegen den Beklagten nicht aktivlegitimiert ist. Was unter dem zur Kostentragung Verpflichteten zu verstehen ist, bedarf einer weiteren Erörterung; denn die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ). Nach - soweit ersichtlich - weit überwiegender Auffassung kann die Verpflichtung jedenfalls aufgrund der Bestimmungen des Erbrechts (§ 1968 BGB) oder des Unterhaltsrechts (z.B. § 1615 Abs. 2 BGB) gegeben sein, aber auch aus landesrechtlichen Regelungen über die Bestattungspflicht herrühren (vgl. BSG, Urteil 29. September 2009 a.a.O.; BVerwGE 114, 57, 58 ff.; BVerwGE 116, 287, 289; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; ferner Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 74 Rdnr. 4; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 4; Berlit in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 74 Rdnr. 4; Strnischa in Oestreicher, SGB XII, § 74 Rdnr. 6).
22 
Ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten kommt indessen nur dann in Betracht, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten besteht. Wie oben bereits ausgeführt, beinhaltet die Vorschrift im rechtlichen Ansatz nicht eine sozialhilferechtliche Unterstützung des Verstorbenen, sondern des Kostenpflichtigen; die Notwendigkeit eingegangener Kostenverpflichtungen als Voraussetzung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ist daher von seiner Person her zu bestimmen (vgl. schon BVerwGE 116, 287, 290; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5). Insoweit zeigt indes bereits der Begriff des „Verpflichteten“ in § 74 SGB XII, dass es sich um eine sich aus normativem Recht ergebende Pflicht, die durch die Bestattung entstandenen Kosten zu tragen, handeln muss. Dies war bereits unter der Geltung des § 15 BSHG durch die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwGE 114, a.a.O.; BVerwG Buchholz a.a.O.), die zur Auslegung ergänzend die Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 15 BSHG (vgl. Bundestags-Drucksache 3/1799 S. 40 ) herangezogen hatte; darin ist aber - unter beispielhafter Nennung des Erben (§ 1968 BGB) - ersichtlich auf eine rechtliche Kostenverpflichtung abgestellt. Hieran hat sich durch § 74 SGB XII, der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) eingeführt worden ist, nichts geändert. Die vorgenannte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung war dem Gesetzgeber des SGB XII seinerzeit bereits bekannt; wie oben dargestellt, wollte er mit § 74 SGB XII inhaltlich den früheren § 15 BSHG übernehmen. Demgemäß ist auch bei dem hier anzuwendenden § 74 SGB XII Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger, dass den Pflichtigen die mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Kostenverpflichtungen rechtlich notwendig treffen (vgl. BVerwGE 116, a.a.O.; BVerwG Buchholz a.a.O.; BVerwGE 120, 111, 113 f.); nur wenn eine derartige Rechtspflicht besteht, können die aus der Befolgung einer solchen Pflicht resultierenden Verbindlichkeiten privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur übernahmefähige Kosten im Sinne des § 74 SGB XII sein. Nicht ausreichend ist dagegen, dass der Bestattungsberechtigte bloß aus sittlicher Verpflichtung oder sonst „freiwillig“ gehandelt hat und in diesem Rahmen Kostenverpflichtungen eingegangen ist; dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn er zu Lebzeiten des Verstorbenen betreuerische Funktionen wahrgenommen hat (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 6; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 7; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 3; a.A. Paul ZfF 292, 293 f.; ders., ZfF 2006, 103, 104).
23 
Ein rechtlicher Gesichtspunkt, der den Kläger im Vorhinein zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet hätte, sodass er als Leistungsberechtigter im Sinne des § 74 SGB XII in Frage gekommen wäre, greift hier nicht ein. Da der Kläger die ihm durch das Testament der A.W. vom 8. Juli 1986 vermachte Erbschaft ausgeschlagen hat, galt der Anfall nach § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt. Die Ausschlagung wirkt auf den Erbfall, und zwar ex tunc, zurück; somit ist der Kläger durch die Regelung des § 1968 BGB nicht belastet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ; BVerwGE 114, 57, 58). Aus der Vorschrift des § 1959 BGB ergibt sich im Ergebnis nichts anderes; diese Bestimmung modifiziert die Konsequenzen der - ex tunc wirkenden - Ausschlagung der Erbschaft und berücksichtigt, dass der vorläufige Erbe berechtigterweise für den Nachlass gehandelt hat (vgl. Leipold in Münchener Kommentar, 5. Auflage, § 1959 BGB Rdnr. 1). Dabei regelt Abs. 1 a.a.O. die gegenseitigen Ansprüche des vorläufigen und des endgültigen Erben, für den jener entsprechend den Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) tätig wird (vgl. Leipold, a.a.O., Rdnrn. 2 ff.; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Auflage, § 1959 Rdnr. 2), während Abs. 3 a.a.O. sich auf die einseitigen, empfangsbedürftigen Rechtsgeschäfte, die ein Dritter gegenüber dem vorläufigen Erben vorgenommen hat, bezieht (vgl. Leipold, a.a.O., Rdnr. 8; Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 4). Demgegenüber betrifft die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 1959 Abs. 2 BGB die Wirksamkeit unaufschiebbarer dinglicher Verfügungen des vorläufigen Erben über Nachlassgegenstände im Außenverhältnis zu Dritten, nicht dagegen Verpflichtungsgeschäfte (vgl. Otte/Marotzke in Staudinger, BGB, 12. Auflage, § 1959 Rdnrn. 8 ff.; Leipold, a.a.O., Rdnrn. 5 f; Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 3). Als derartige Verfügungen kommen etwa Zahlungen aus Mitteln des Nachlasses in Betracht, sodass es sich der endgültige Erbe entgegenhalten lassen muss, wenn beispielsweise die Beerdigungskosten bereits aus Mitteln des Nachlasses beglichen worden sind. Eine Pflicht zur Nachlassfürsorge vor Annahme der Erbschaft ergibt sich aus § 1959 BGB indessen nicht (vgl. Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 1). Für die hier in Rede stehende Kostentragungspflicht als Grundvoraussetzung für einen Anspruch nach § 74 SGB XII gibt die Bestimmung mithin nichts her. Der Kläger war der Verstorbenen gegenüber als mit ihr über seine Mutter, die Cousine des Ehemanns der A.W., Verschwägerter ferner nicht unterhaltspflichtig (vgl. § 1601 BGB), sodass eine Verpflichtung aus § 1615 Abs. 2 BGB ebenfalls nicht in Betracht kommt. Vertragliche, gegenüber A.W. noch zu deren Lebzeiten begründete Verpflichtungen zur Tragung der Beerdigungskosten bestanden gleichfalls nicht, sodass dahingestellt bleiben kann, ob derartige Verpflichtungen überhaupt einen Kostenübernahmeanspruch begründen können (vgl. hierzu BVerwGE 116, 287, 289). Darüber hinaus war der Kläger auch nicht aus Öffentlichem Recht zur Bestattung verpflichtet. In § 31 Abs. 1 Satz 1 BestG BW (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen vom 21. Juli 1970 ) ist zwar bestimmt, dass die Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 BestG BW) für die Bestattung zu sorgen haben. Angehörige nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestG BW (ebenfalls in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1970) sind aber nur der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen (vgl. hierzu etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 - und vom 15. November 2007 - 1 S 1471/07 - ). In keinem dieser Verwandtschaftsgrade stand der Kläger indessen zu der verstorbenen A.W. Die Last der Beerdigungskosten traf ihn sonach nicht „rechtlich notwendig“.
24 
Da der Kläger nach allem nicht Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII gewesen ist, kann er aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten herleiten. Deshalb bedarf es keiner weiteren Klärung, ob und inwieweit die vorliegend streitbefangenen Kosten noch über das von A.W. hinterlassene Vermögen hätten ausgeglichen werden können; die gesetzlichen Regelungen über das Schonvermögen greifen insoweit jedenfalls nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 5 B 133/98 - FEVS 51, 5). Darüber hinaus war auf den Zumutbarkeitsbegriff des § 74 SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ) bei der gegebenen Sachlage nicht weiter einzugehen. Unerheblich ist auch, ob dem Kläger etwaige Aufwendungsersatz- oder Ausgleichsansprüche gegenüber den Erben, etwa den Nichten und Neffen der A.W. oder dem Fiskus als Zwangserbe (vgl. nochmals BSG a.a.O.), zugestanden hätten. Da der Kläger bei Durchführung des Bestattungsauftrags noch davon ausgegangen war, dass die daraus entstehenden Kosten aus dem in den Nachlass gelangten Vermögen der A.W. bestritten werden könnten, fehlte es ihm im Übrigen im Verhältnis zum Beklagten an einem Fremdgeschäftsführungswillen (vgl. hierzu Bundesgerichtshof , Beschluss vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72 f.; Sprau in Palandt, a.a.O., § 677 Rdnr. 3); deshalb bedarf es keiner weiteren Erörterungen dazu, ob neben der Regelung in § 74 SGB XII, die abschließenden Charakter haben dürfte, gegenüber dem Beklagten überhaupt Raum für einen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bliebe (so aber Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 31. Mai 2001 - 9 A 1868/99 - NVwZ 2002, 1014 ff.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 8; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 74 Rdnr. 25; offengelassen von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 1992 - 6 S 1736/90 - FEVS 42, 380). Gleichfalls unerörtert bleiben können Fragen des Verhältnisses zwischen Ordnungsbehörde und Bestattungspflichtigem (vgl. hierzu Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 ff.).
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
18 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG (in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 ) greifen nicht ein. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
19 
Mit Blick auf die bereits erstinstanzlich gestellten - und im Berufungsverfahren wiederholten - Sachanträge des Klägers ist gemäß § 95 SGG Gegenstand des Verfahrens lediglich der Bescheid vom 23. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2007, mit welchen der am 4. April 2007 gestellte Antrag auf Zahlung von Bestattungskosten abgelehnt worden ist. Nicht streitgegenständlich sind dagegen die Verfügungssätze im Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2006, den der Kläger gleichfalls mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten hatte; freilich dürfte sich die dortige Verwaltungsentscheidung, soweit in ihr die am 24. Januar 2006 beantragte darlehensweise Übernahme der Beerdigungskosten abgelehnt worden war, durch den neuerlichen Antrag des Klägers vom 4. April 2007 und die hierauf ergangenen streitbefangenen Bescheide ohnehin erledigt haben (§ 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). Zu dem vorgenannten Antrag hat der Kläger allerdings nur die Mahnung der Stadtkasse E. vom 24. Januar 2007 über einen Gesamtrückstand von 2.118,30 Euro vorgelegt; lediglich über diese Gebührenforderung dürfte der Beklagte - was insbesondere die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 22. November 2007 nahelegen - auch befunden haben. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für den vom Kläger im vorliegenden Verfahren erhobenen Anspruch aber ohnehin nicht erfüllt sind, kann offenbleiben, ob die Klage, soweit sie die begehrte Übernahme auch der Gebührenforderung der Stadt Heidelberg (423,68 Euro) betrifft, überhaupt zulässig wäre.
20 
Als Rechtsgrundlage für das vom Kläger erhobene Begehren kommt § 74 SGB XII in Betracht; diese Bestimmung regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Bestimmung nimmt im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein; Zielsetzung ist zwar die Sicherstellung einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 120, 111, 113). Den sozialhilferechtlichen Bedarf stellt indessen nicht die Bestattung als solche oder deren Durchführung dar; vielmehr dient die Regelung der Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten durch die Kosten der Beerdigung (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - ; ferner schon zur Vorgängerregelung in § 15 des Bundessozialhilfegesetzes BVerwGE 105, 51, 52 ff.). Bereits mit Einführung des § 15 BSHG war der frühere fürsorgerechtliche Ansatz, der an die Hilfebedürftigkeit des Verstorbenen angeknüpft und diesen deshalb zum Empfänger der fürsorgerechtlich übernommenen Begräbniskosten bestimmt hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1955 - V B 214.54 - FEVS 2, 21), aufgegeben worden, indem nunmehr sozialhilferechtlich nicht mehr auf den Toten, sondern auf die Person des „Verpflichteten“ abgestellt wurde (vgl. BVerwGE 105, 51, 54). Hieran hat sich durch die Bestimmung des § 74 SGB XII nichts geändert, die inhaltsgleich den bisherigen § 15 BSHG übernommen hat (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 64 ); demgemäß steht der Anspruch auf Kostenübernahme - entgegen der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung - nicht der verstorbenen Sozialhilfeempfängerin zu (vgl. auch H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 74 Rdnr. 5). Aufgrund der Normstruktur des § 74 SGB XII findet der Kenntnisnahmegrundsatz des § 18 SGB XII keine Anwendung; deshalb ist es für einen Kostenübernahmeanspruch nach § 74 SGB XII ohne Bedeutung, ob die Bestattung und eine etwaige Begleichung der Bestattungskosten bereits vor der Unterrichtung des Sozialhilfeträgers erfolgt ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O.; BVerwGE a.a.O.). Unerheblich ist deshalb, dass der Kläger die Bestattung der A.W. vor der Einschaltung des Beklagten veranlasst hat; dennoch vermag er nach § 74 SGB XII den erhobenen - auf eine Geldleistung gerichteten (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ) - Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nicht durchzusetzen.
21 
Zwar wäre der Beklagte, der der A.W. bis zum Monat vor ihrem Tod, d.h. bis 31. Dezember 2005, Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der ungedeckten Kosten der vollstationären Aufnahme im Dr. Sch.-S. in E. gewährt hatte, der gemäß § 97 Abs. 1, § 98 Abs. 3 SGB XII sachlich und örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe, wenn die Leistungsvoraussetzungen des § 74 SGB XII gegeben wären. Der Kläger war indes nicht „Verpflichteter“ im Sinne der letztgenannten Vorschrift, sodass er mit Blick auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch gegen den Beklagten nicht aktivlegitimiert ist. Was unter dem zur Kostentragung Verpflichteten zu verstehen ist, bedarf einer weiteren Erörterung; denn die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ). Nach - soweit ersichtlich - weit überwiegender Auffassung kann die Verpflichtung jedenfalls aufgrund der Bestimmungen des Erbrechts (§ 1968 BGB) oder des Unterhaltsrechts (z.B. § 1615 Abs. 2 BGB) gegeben sein, aber auch aus landesrechtlichen Regelungen über die Bestattungspflicht herrühren (vgl. BSG, Urteil 29. September 2009 a.a.O.; BVerwGE 114, 57, 58 ff.; BVerwGE 116, 287, 289; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; ferner Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 74 Rdnr. 4; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 4; Berlit in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 74 Rdnr. 4; Strnischa in Oestreicher, SGB XII, § 74 Rdnr. 6).
22 
Ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten kommt indessen nur dann in Betracht, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten besteht. Wie oben bereits ausgeführt, beinhaltet die Vorschrift im rechtlichen Ansatz nicht eine sozialhilferechtliche Unterstützung des Verstorbenen, sondern des Kostenpflichtigen; die Notwendigkeit eingegangener Kostenverpflichtungen als Voraussetzung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ist daher von seiner Person her zu bestimmen (vgl. schon BVerwGE 116, 287, 290; BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5). Insoweit zeigt indes bereits der Begriff des „Verpflichteten“ in § 74 SGB XII, dass es sich um eine sich aus normativem Recht ergebende Pflicht, die durch die Bestattung entstandenen Kosten zu tragen, handeln muss. Dies war bereits unter der Geltung des § 15 BSHG durch die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwGE 114, a.a.O.; BVerwG Buchholz a.a.O.), die zur Auslegung ergänzend die Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 15 BSHG (vgl. Bundestags-Drucksache 3/1799 S. 40 ) herangezogen hatte; darin ist aber - unter beispielhafter Nennung des Erben (§ 1968 BGB) - ersichtlich auf eine rechtliche Kostenverpflichtung abgestellt. Hieran hat sich durch § 74 SGB XII, der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) eingeführt worden ist, nichts geändert. Die vorgenannte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung war dem Gesetzgeber des SGB XII seinerzeit bereits bekannt; wie oben dargestellt, wollte er mit § 74 SGB XII inhaltlich den früheren § 15 BSHG übernehmen. Demgemäß ist auch bei dem hier anzuwendenden § 74 SGB XII Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger, dass den Pflichtigen die mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Kostenverpflichtungen rechtlich notwendig treffen (vgl. BVerwGE 116, a.a.O.; BVerwG Buchholz a.a.O.; BVerwGE 120, 111, 113 f.); nur wenn eine derartige Rechtspflicht besteht, können die aus der Befolgung einer solchen Pflicht resultierenden Verbindlichkeiten privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur übernahmefähige Kosten im Sinne des § 74 SGB XII sein. Nicht ausreichend ist dagegen, dass der Bestattungsberechtigte bloß aus sittlicher Verpflichtung oder sonst „freiwillig“ gehandelt hat und in diesem Rahmen Kostenverpflichtungen eingegangen ist; dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn er zu Lebzeiten des Verstorbenen betreuerische Funktionen wahrgenommen hat (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 6; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 7; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 3; a.A. Paul ZfF 292, 293 f.; ders., ZfF 2006, 103, 104).
23 
Ein rechtlicher Gesichtspunkt, der den Kläger im Vorhinein zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet hätte, sodass er als Leistungsberechtigter im Sinne des § 74 SGB XII in Frage gekommen wäre, greift hier nicht ein. Da der Kläger die ihm durch das Testament der A.W. vom 8. Juli 1986 vermachte Erbschaft ausgeschlagen hat, galt der Anfall nach § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt. Die Ausschlagung wirkt auf den Erbfall, und zwar ex tunc, zurück; somit ist der Kläger durch die Regelung des § 1968 BGB nicht belastet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ; BVerwGE 114, 57, 58). Aus der Vorschrift des § 1959 BGB ergibt sich im Ergebnis nichts anderes; diese Bestimmung modifiziert die Konsequenzen der - ex tunc wirkenden - Ausschlagung der Erbschaft und berücksichtigt, dass der vorläufige Erbe berechtigterweise für den Nachlass gehandelt hat (vgl. Leipold in Münchener Kommentar, 5. Auflage, § 1959 BGB Rdnr. 1). Dabei regelt Abs. 1 a.a.O. die gegenseitigen Ansprüche des vorläufigen und des endgültigen Erben, für den jener entsprechend den Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) tätig wird (vgl. Leipold, a.a.O., Rdnrn. 2 ff.; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Auflage, § 1959 Rdnr. 2), während Abs. 3 a.a.O. sich auf die einseitigen, empfangsbedürftigen Rechtsgeschäfte, die ein Dritter gegenüber dem vorläufigen Erben vorgenommen hat, bezieht (vgl. Leipold, a.a.O., Rdnr. 8; Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 4). Demgegenüber betrifft die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 1959 Abs. 2 BGB die Wirksamkeit unaufschiebbarer dinglicher Verfügungen des vorläufigen Erben über Nachlassgegenstände im Außenverhältnis zu Dritten, nicht dagegen Verpflichtungsgeschäfte (vgl. Otte/Marotzke in Staudinger, BGB, 12. Auflage, § 1959 Rdnrn. 8 ff.; Leipold, a.a.O., Rdnrn. 5 f; Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 3). Als derartige Verfügungen kommen etwa Zahlungen aus Mitteln des Nachlasses in Betracht, sodass es sich der endgültige Erbe entgegenhalten lassen muss, wenn beispielsweise die Beerdigungskosten bereits aus Mitteln des Nachlasses beglichen worden sind. Eine Pflicht zur Nachlassfürsorge vor Annahme der Erbschaft ergibt sich aus § 1959 BGB indessen nicht (vgl. Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 1). Für die hier in Rede stehende Kostentragungspflicht als Grundvoraussetzung für einen Anspruch nach § 74 SGB XII gibt die Bestimmung mithin nichts her. Der Kläger war der Verstorbenen gegenüber als mit ihr über seine Mutter, die Cousine des Ehemanns der A.W., Verschwägerter ferner nicht unterhaltspflichtig (vgl. § 1601 BGB), sodass eine Verpflichtung aus § 1615 Abs. 2 BGB ebenfalls nicht in Betracht kommt. Vertragliche, gegenüber A.W. noch zu deren Lebzeiten begründete Verpflichtungen zur Tragung der Beerdigungskosten bestanden gleichfalls nicht, sodass dahingestellt bleiben kann, ob derartige Verpflichtungen überhaupt einen Kostenübernahmeanspruch begründen können (vgl. hierzu BVerwGE 116, 287, 289). Darüber hinaus war der Kläger auch nicht aus Öffentlichem Recht zur Bestattung verpflichtet. In § 31 Abs. 1 Satz 1 BestG BW (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen vom 21. Juli 1970 ) ist zwar bestimmt, dass die Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 BestG BW) für die Bestattung zu sorgen haben. Angehörige nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestG BW (ebenfalls in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1970) sind aber nur der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen (vgl. hierzu etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 - und vom 15. November 2007 - 1 S 1471/07 - ). In keinem dieser Verwandtschaftsgrade stand der Kläger indessen zu der verstorbenen A.W. Die Last der Beerdigungskosten traf ihn sonach nicht „rechtlich notwendig“.
24 
Da der Kläger nach allem nicht Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII gewesen ist, kann er aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten herleiten. Deshalb bedarf es keiner weiteren Klärung, ob und inwieweit die vorliegend streitbefangenen Kosten noch über das von A.W. hinterlassene Vermögen hätten ausgeglichen werden können; die gesetzlichen Regelungen über das Schonvermögen greifen insoweit jedenfalls nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 5 B 133/98 - FEVS 51, 5). Darüber hinaus war auf den Zumutbarkeitsbegriff des § 74 SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. September 2009 a.a.O. ) bei der gegebenen Sachlage nicht weiter einzugehen. Unerheblich ist auch, ob dem Kläger etwaige Aufwendungsersatz- oder Ausgleichsansprüche gegenüber den Erben, etwa den Nichten und Neffen der A.W. oder dem Fiskus als Zwangserbe (vgl. nochmals BSG a.a.O.), zugestanden hätten. Da der Kläger bei Durchführung des Bestattungsauftrags noch davon ausgegangen war, dass die daraus entstehenden Kosten aus dem in den Nachlass gelangten Vermögen der A.W. bestritten werden könnten, fehlte es ihm im Übrigen im Verhältnis zum Beklagten an einem Fremdgeschäftsführungswillen (vgl. hierzu Bundesgerichtshof , Beschluss vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72 f.; Sprau in Palandt, a.a.O., § 677 Rdnr. 3); deshalb bedarf es keiner weiteren Erörterungen dazu, ob neben der Regelung in § 74 SGB XII, die abschließenden Charakter haben dürfte, gegenüber dem Beklagten überhaupt Raum für einen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bliebe (so aber Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 31. Mai 2001 - 9 A 1868/99 - NVwZ 2002, 1014 ff.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 8; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 74 Rdnr. 25; offengelassen von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 1992 - 6 S 1736/90 - FEVS 42, 380). Gleichfalls unerörtert bleiben können Fragen des Verhältnisses zwischen Ordnungsbehörde und Bestattungspflichtigem (vgl. hierzu Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 ff.).
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.