Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Mai 2018 - L 7 AS 4682/17

published on 17/05/2018 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Mai 2018 - L 7 AS 4682/17
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 10. November 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Versagung des Regelbedarfs nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Dezember 2014 bis Mai 2015 streitig.
Der 1964 geborene Kläger lebt zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen 2007 und 2010 geborenen Kindern L. und Y.. Die Ehefrau und die Kinder sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Im Mai 2011 beantragte der Kläger für sich, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder Leistungen nach dem SGB II. Hierbei legte er seinen am 22. Oktober 2002 durch die Stadt B. ausgestellten, bis 21. Oktober 2012 gültigen deutschen Personalausweis vor. In der Folgezeit bezog der Kläger Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt wurden ihm auf den Weiterbewilligungsantrag vom 21. Mai 2014 mit Bewilligungsbescheid vom 26. Mai 2014 und Änderungsbescheid vom 22. August 2014 vorläufige Leistungen für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 30. November 2014 bewilligt.
Mit Schreiben vom 10. November 2014 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von 200,00 EUR als Zusatzbedarf für die Beschaffung von Winterbekleidung für die beiden Kindern L. und Y. oder ersatzweise die Ausstellung entsprechender Gutscheine. Mit Bescheid vom 18. November 2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2014 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 4. Dezember 2014 Klage zum Sozialgericht (SG) Konstanz erhoben (S 3 AS 3065/14).
Ab Sommer 2013 führten die Schreiben des Klägers u.a. folgenden Briefkopf:
„A.: a. d. H. K. mit Familiennamen G.
Angehöriger und Souverän des Freistaat Preußen
Staatsangehöriger nach Artikel 116 Abs. 2 Grundgesetz der BRD vom 23.05.1949 (Statusdeutscher)
Für mich gilt das Völkerrecht auf Basis Artikel 25 Grundgesetz der BRD vom 23.05.1949.“
Am 29. Mai 2014 legte der Kläger einen am 8. April 2014 von der „administrativen Regierung Freistaat Preußen“ ausgestellten „Staatsangehörigkeitsausweis“ vor. Am 14. November 2014 stellte der Kläger für sich und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen beim Beklagten den Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen ab dem 1. Dezember 2014. Mit Schreiben vom 18. November 2014 forderte ihn der Beklagte zur Vorlage von Personalausweisen bzw. Reisepässen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf. Für den Fall, dass die genannten Dokumente nicht bis zum 25. November 2014 vorgelegt würden, seien die Geldleistungen wegen fehlender Mitwirkung zu versagen. Vorgelegt wurden daraufhin die russischen Personenstandsdokumente der Ehefrau und der beiden Kinder; der Kläger legte lediglich eine Kopie seiner Geburtsurkunde vor. Mit Schreiben vom 21. November 2014 erklärte der Kläger, aus Gründen völkerrechtlicher Vereinbarungen nicht der Meldepflicht und auch nicht einer Personalausweispflicht zu unterliegen.
Mit Bescheid vom 25. November 2014 und Änderungsbescheid vom 2. Dezember 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2015, wobei für den Kläger lediglich die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt wurden, nicht jedoch Leistungen für den Regelbedarf.
Mit weiterem Bescheid vom 25. November 2014 versagte der Beklagte dem Kläger den Regelbedarf für Dezember 2014 bis Mai 2015. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei aufgefordert worden, seinen Personalausweis vorzulegen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, indem er lediglich einen „Staatsangehörigkeitsausweis des Freistaates Preußen“ sowie einen nicht beglaubigten Auszug aus dem Geburtenregister der Stadt W. vorgelegt habe. Die eingereichten Unterlagen stellten nicht den erforderlichen Identitätsnachweis dar. Die Vorlage eines Identitätsnachweises in Form der Vorlage des Personalausweises sei eine stillschweigende Anspruchsvoraussetzung im SGB II. Der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert. Der Anspruch auf den Regelbedarf bleibe deshalb solange versagt, bis er einen Identitätsnachweis vorlege, der den Anforderungen des Mitwirkungsschreibens vom 18. November 2014 i. V. m. § 1 Satz 2 Personalausweisgesetz (PAuswG) entspreche. Die Entscheidung beruhe auf §§ 60, 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Das in § 66 Abs. 1 SGB I eingeräumte Ermessen sei dahin ausgeübt worden, dass das öffentliche Interesse an der Rechtmäßigkeit der Verwaltung und einer ordnungsgemäßen Entscheidung höher bewertet werde als die Belastung des Klägers. Es widerspräche dem Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwendung und dem Einsatz von Mitteln der Grundsicherung für Erwerbsfähige, wenn dem Kläger Leistungen gewährt würden, ohne dass seine Zugangsvoraussetzungen für einen Leistungsbezug im Sinne des SGB II geprüft werden könnten.
Hiergegen legte der Kläger am 2. Dezember 2014 Widerspruch ein mit der Begründung, eine Personalausweispflicht bestehe nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, die Vorlage eines Identitätsnachweises sei eine vom Gesetzgeber stillschweigend vorausgesetzte Anspruchsvoraussetzung. Die Identität des Widerspruchsführers sei keinesfalls eindeutig nachgewiesen. Insbesondere genüge die Vorlage einer nicht beglaubigten Geburtsurkunde nicht als Identitätsnachweis. Die Erbringung von SGB II-Leistungen an beliebige nicht identifizierbare Personen sei vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt. Dadurch, dass kein Identifikationsnachweis vorgelegt worden sei, sei die Existenz des Widerspruchsführers auch nicht eindeutig nachgewiesen. Deutsche Staatsangehörige müssten ab Vollendung des 16. Lebensjahres einen Ausweis zur Feststellung der Identität besitzen. Dies ergebe sich aus § 1 PAuswG. Er diene der Feststellung der Person im Sinne des § 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und der staatsbürgerlichen Pflicht, einen gültigen Identitätsnachweis zu besitzen und einer berechtigten Behörde – hier dem Jobcenter – vorzulegen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PAuswG). Der Kläger habe bislang auch keinen ausreichenden Identitätsnachweis vorgelegt. Einen solchen stelle insbesondere der von der „administrativen Regierung des Freistaates Preußen“ ausgestellte „Staatsangehörigkeitsausweis“ nicht dar. Es reiche zum Nachweis der eigenen Identität nicht aus, dass man von Freunden, Bekannten oder sonstigen Dritten hergestellte Schriftstücke übersende, die die „Staatsangehörigkeit“ zu einem nicht existierenden Land behaupteten.
10 
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 10. Dezember 2014, beim SG Konstanz am 12. Dezember 2014 eingegangen, Klage erhoben (Az. S 3 AS 3177/14). Der Kläger hat ein von ihm verfasstes, an die „Firma Bundesverwaltungsgericht“ adressiertes Schreiben vom 30. Dezember 2014 vorgelegt, in welchem u. a. ausgeführt wird, von den Mitarbeitern der „privaten Firma Bürgermeisteramt B.“ sei die Rückgabe und Vernichtung der Personalausweise gemäß § 27 Abs. 11 PAuswG wegen ungültiger Erklärungen im Sinne von § 28 Abs. 12 i. V. m. § 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 10 PAuswG und die unwiderrufliche Löschung der erhobenen personenbezogenen Daten nach §§ 4, 4a, 20 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gefordert worden. Er hat dort weiter vorgetragen, weder der Personalausweis noch der deutsche Reisepass seien ein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 oder der Staatsangehörigkeit zu den Bundesstaaten nach Artikel 116 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949. Sie begründeten lediglich die Vermutung, dass der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Tatsächlich sei dies aber rechtlich nur möglich über einen Staatsangehörigkeitsausweis. Da die Bundesrepublik Deutschland als „Verwaltung der Vereinten Wirtschaftsgebiete ausweislich des Firmenregisters mit der Registrierungsnummer X Hauptverantwortlicher J. G. mit der (SIC) Nr. Y Geschäftssitz: Platz der Republik 1 in 11011 Berlin“ eine private Firma sei, gebe sie folgerichtig Personalausweise aus, die nicht den Menschen, sondern die juristische Person titulierten, ohne dass damit eine Staatsangehörigkeit bescheinigt werde. Da er jedoch Mensch und kein Personal einer privaten Firma sei, bestehe er auf seinem Völkerrecht und allen seinen Abstammungsrechten und fordere nach der Rücknahme auch die Vernichtung der ihm unter Täuschung im Rechtsverkehr als behauptete amtliche Dokumente aufgenötigten Dienstausweise der „privaten Firma“ unter Verletzung der genannten Pflicht. Er fordere die unverzügliche Abmeldung der „privaten Firma“, der er fristlos gekündigt habe. Dazu gehöre auch die Information des Einwohnermeldeamts, dass er jetzt nicht mehr deutsch sei und somit entsprechend der Genfer Konventionen, unter deren Schutz stehend, die gleichen Rechte garantiert bekomme wie die Ausländer auch, die nachweisen könnten, dass sie als Staatsangehörige eines Drittstaats unter dem Schutz der Genfer Konvention stünden; dazu gehöre das bedingungslose Grundeinkommen nach der Haager Landkriegsordnung (HLKO), welches die wissenden Ausländer selbstverständlich alle vom Sozialamt gezahlt bekämen, so wie es die „BRD“ im Pakt für bürgerliche und politische Rechte garantiert habe. Weiter vorgelegt wurde eine „Generalanordnung“ der „administrativen Regierung Freistaat Preußen“ vom 13. Dezember 2014, auf die Bezug genommen wird.
11 
Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 hat der Kläger erneut den „Staatsangehörigkeitsausweis“ des „Freistaates Preußen“ vom 8. April 2014, einen unter dem gleichen Datum ausgestellten „Heimatschein“ des „Freistaates Preußen“ für den Aufenthalt im Ausland, sowie erneut eine Geburtsurkunde vorgelegt.
12 
Der Kläger hat weiter ein an die „private Firma Staatsanwaltschaft Abteilung Wirtschaftskriminalität“ K. gerichtetes Schreiben vom 24. Februar 2015 vorgelegt, in welchem er u. a. ausgeführt hat, er sei nach den für ihn gültigen Gesetzen als Staatsangehöriger eines Bundesstaates nach Artikel 116 Abs. 2 GG, und zwar des Bundesstaats „Freistaat Preußen“, ordnungsgemäß bei der für ihn zuständigen Verwaltung des „Freistaats Preußen“ gemeldet. Eine Begründung mit Vorlage der Gesetze, welche den Mitarbeitern des Jobcenters und des Sozialamtes die an ihm angeführten Straftaten, Rechtsübertretungen und Eigenermächtigungen erlaubten, sei nicht nachgewiesen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte vollziehe eine Rechtsbeugung durch Verlangen eines Personalausweises, der rechtlich für Staatsangehörige nach Artikel 116 Abs. 1 GG Anwendung finde. Er sei nachweislich Staatsangehöriger nach Artikel 116 Abs. 2 GG in Verbindung mit Artikel 25 GG Völkerrecht und weder berechtigt noch befugt, den Ausweis zu tragen.
13 
Am 10. August 2015 hat der Kläger eine beglaubigte Kopie seines am 6. Dezember 2006 ausgestellten, bis 5. Dezember 2016 gültigen deutschen Reisepasses vorgelegt. Der Beklagte teilte ihm daraufhin mit, die Kopie des Reisepasses stelle keinen gültigen Identitätsnachweis dar und sei somit auch kein gültiger Nachweis über die Staatsangehörigkeit. Der Kläger wurde aufgefordert, den gültigen Reisepass im Original vorzulegen.
14 
Mit Schreiben vom 14. Februar 2016 hat der Kläger vorgetragen, er habe seinen entgegengesetzten Willen nach Artikel 116 Abs. 2 des „(Militär-)Grundgesetzes“ für die Bundesrepublik Deutschland erklärt, alle invisiblen Verträge gekündigt und seine wahre Staatsangehörigkeit nach Abstammung, gemäß Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) 1913, hier „Freistaat Preußen“ als Gliedstaat des Deutschen Reiches/Kaiserreich, angenommen. Entsprechend § 5 EGBGB gehe seine Rechtsstellung als Staatsangehöriger des „Freistaats Preußen“ und somit als Deutscher vor.
15 
Im Februar 2017 hat der Kläger einen von der Deutschen Botschaft in Budapest ausgestellten vorläufigen Reisepass mit der Nr. Z vorgelegt. Ausweislich der in den Akten befindlichen Kopie ist dieser am 18. Januar 2017 mit einer Gültigkeit bis 17. Januar 2018 ausgestellt worden. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er habe im Rahmen einer Auslandsreise für seinen Arbeitgeber einen vorläufigen Reisepass beantragen müssen, die Botschaft in Ungarn habe ihm diesen nach kurzer Bestätigung seiner Wohngemeinde am gleichen Tag ausgestellt. Es sei deshalb nicht verständlich, dass es ihn nicht gegeben haben solle. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, an seiner Rechtsauffassung ändere sich durch die Vorlage des vorläufigen Reisepasses nichts, da das anhängige Klageverfahren den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015 betreffe.
16 
Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 hat das SG Konstanz die Rechtsstreitigkeiten S 3 AS 3177/14 und S 3 AS 3065/14 unter dem Aktenzeichen S 3 AS 3065/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
17 
Der Beklagte hat vorgetragen (Schriftsätze vom 11. Mai 2017 und 19. Juni 2017), im streitgegenständlichen Zeitraum habe kein gültiges Ausweisdokument vorgelegen, sodass in dieser Zeit weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit des Klägers habe geklärt werden können, da dieser ja selbst in seinem Schreiben vom 2. März 2015 angegeben habe, nicht fälschlich die Nationalität bzw. das Adjektiv „deutsch“ zu besitzen, sondern Angehöriger des „Freistaates Preußen“ zu sein. Der Kläger habe selbst angegeben, dass er seinen alten (abgelaufenen) Personalausweis wegen Rechtsungültigkeit bzw. falscher Eintragungen der Gemeindeverwaltung B. zurückgegeben habe. Eine Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II auf der Grundlage eines abgelaufenen bzw. zurückgegebenen Personalausweises sei ausgeschlossen, wenn selbst der Kläger angebe, dass die Eintragungen im Personalausweis fehlerhaft seien. Zur Klärung der Anspruchsberechtigung nach dem SGB II sei es außerdem zwingend erforderlich, dass die Staatsangehörigkeit nachgewiesen sei. Diese sei aber keinesfalls geklärt, nachdem der Kläger selbst angegeben habe, nicht die Nationalität „deutsch“ zu besitzen. Die erforderliche Mitwirkung habe der Kläger erst im Februar 2017 mit der Vorlage des vorläufigen Reisepasses und des dadurch erfolgten Nachweises von Identität und Staatsangehörigkeit nachgeholt. Bei Erlass des angefochtenen Bescheides sei damit weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit des Klägers nachgewiesen gewesen.
18 
Mit Gerichtsbescheid vom 10. November 2017 hat das SG Konstanz den Versagungsbescheid vom 25. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2014 aufgehoben und im Übrigen die Klagen abgewiesen. Hinsichtlich des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses für die Beschaffung von Winterbekleidung für die Kinder des Klägers als Geldzuschuss oder Gutschein sei die Klage jedenfalls unbegründet, da hierfür keine Rechtsgrundlage existiere. Die geltend gemachten Leistungen seien von der Regelleistung umfasst. Gegenstand des Klageverfahrens sei weiter der Versagungsbescheid vom 25. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2014. Die Bewilligungsbescheide vom 25. November 2014 und 2. Dezember 2014 seien nicht Klagegegenstand. In zeitlicher Hinsicht sei der Streitgegenstand befristet auf den vom Beklagten verbeschiedenen Zeitraum 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015. Für den Folgezeitraum habe der Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 2015 die Gewährung der Regelleistung an den Kläger versagt. Dieser Bescheid sei nicht angegriffen und somit bestandskräftig geworden. Die Klage sei unzulässig, soweit mit ihr die Gewährung der Regelleistung nach § 20 SGB II geltend gemacht werde. Der vorliegende Versagungsbescheid könne allein mit der isolierten Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angefochten werden. Die Anfechtungsklage sei zulässig und begründet. Es könne dahinstehen, ob der Kläger durch Vorlage eines gültigen Reisepasses Anfang Februar 2017 seine Mitwirkungspflicht nachgeholt habe, da bereits in der unterlassenen Vorlage eines gültigen Personalausweises im streitigen Zeitraum keine Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I liege. Weder im SGB I noch im SGB II habe der Gesetzgeber die Pflicht eines Antragstellers normiert, einen Nachweis seiner Identität zu erbringen. Dennoch könne der Nachweis der Identität, auch durch entsprechende Vorlage amtlicher Dokumente, eine auf der Grundlage des § 60 SGB I zu fordernde Mitwirkungshandlung sein, wenn die Identität eines Antragstellers der Behörde nicht bekannt sei. Bei dem Erfordernis des Identitätsnachweises eines Antragstellers handle es sich um eine vom Gesetzgeber stillschweigend vorausgesetzte Anspruchsvoraussetzung, die wegen ihrer Selbstverständlichkeit nicht normiert worden sei. Vorliegend sei die Identität des Klägers dem Beklagten jedoch nicht unbekannt gewesen. Durch die Vorlage eines gültigen Personalausweises bei der ersten Antragstellung im Jahr 2011 sei die Identität des Klägers durch den Beklagten festgestellt worden. Die wiederholte Vorlage eines Personalausweises oder eines anderen von einer staatlichen Stelle ausgestellten Legitimationspapieres habe in diesem Fall nicht als Mitwirkungshandlung nach § 60 SGB I gefordert werden dürfen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der sich als Kopie in den Verwaltungsakten des Beklagten befindliche Personalausweis des Klägers seine Gültigkeit durch Zeitablauf verloren habe. Die Gültigkeit des Ausweises sei nach § 6 Abs. 1 PAuswG bis zum 31. Oktober 2012 befristet gewesen. Ob der Kläger auch in der Zwischenzeit bis zur Ausstellung des Reisepasses im Januar 2017 über einen gültigen Personalausweis oder Reisepass verfügt habe, sei weder bekannt noch streitentscheidend. Ersichtlich sei die Vorlage des „Staatsangehörigkeitsausweises“, ausgestellt von der „administrativen Regierung des Freistaates Preußen“ nicht geeignet, die Identität des Klägers nachzuweisen. Entgegen der Ansicht des Klägers handle es sich beim „Freistaat Preußen“ nicht um einen völkerrechtlich anerkannten Staat, der zur Ausstellung von Legitimationspapieren berechtigt wäre. Es reiche zum Nachweis der eigenen Identität nicht aus, dass man von Freunden, Bekannten oder sonstigen Dritten hergestellte Schriftstücke übersende, die die „Staatsangehörigkeit“ zu einem nicht existierenden Land behaupteten. Darauf komme es hier aber ebenso wenig an wie darauf, ob der Kläger den Nachweis seiner Identität auch in zulässiger Weise durch die Vorlage einer notariell beglaubigten Kopie des Auszugs aus dem Geburtenregister habe führen können. Denn der Nachweis der Identität sei durch die Vorlage des bis zum 21. Oktober 2012 gültigen Personalausweises erfolgt. Der Gesetzgeber wolle (lediglich) keine Leistungen an beliebige Personen gewähren, sondern die Existenz identifizierbarer Personen sichern. Dafür sei es aber nicht erforderlich, in regelmäßigen Abständen die Legitimation zu wiederholen. Im vorliegenden Falle habe der Beklagte, auch für den streitigen Zeitraum, dem Kläger sowohl einen Zuschuss zur Krankenversicherung wie auch seinen Anteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung für die von ihm mit seiner Familie bewohnten Wohnung gewährt. Damit setze sich der Beklagte schon zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch. Auch habe der Beklagte zu keiner Zeit Zweifel an der Identität des Klägers vorgebracht. Die Ansicht des Beklagten führe dazu, dass demjenigen, der einen gültigen Personalausweis nicht besitze oder nicht vorlege, die Regelleistung entzogen werden könne. Hierin liege die Sanktionierung eines Verstoßes gegen das PAuswG, ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage bestehe. Neben einer Geldbuße sehe das PAuswG einen Entzug der Regelleistungen nach dem SGB II als mögliche Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Ausweispflicht aber nicht vor.
19 
Gegen den dem Kläger am 15. November 2017 und dem Beklagten am 17. November 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat allein der Beklagte am 11. Dezember 2017 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Er trägt vor, der Identitätsnachweis als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II könne nur durch die Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments geführt werden. Da ein wirksam gestellter Antrag nach Ablauf des Bewilligungszeitraums seine Wirkung verliere, müsse auch bei jedem Folgeantrag ein Identitätsnachweis durch Vorlage eines Ausweisdokuments geführt werden.
20 
Der Beklagte beantragt,
21 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 10. November 2017 aufzuheben, soweit der Versagungsbescheid vom 25. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2014 aufgehoben worden ist, und die Klage auch insoweit abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
22 
Der Kläger beantragt,
23 
die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 10. November 2017 zurückzuweisen.
24 
Er hält die Entscheidung für zutreffend.
25 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
27 
1. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 und 3 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da die Versagung von Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015 in Höhe von mehr als 750,00 Euro streitig ist (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
28 
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein noch der Bescheid vom 25. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2014, mit dem der Beklagte die Gewährung der Regelleistung nach dem SGB II an den Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015 versagt hat. Nachdem der Kläger den Gerichtsbescheid nicht angefochten hat, soweit das SG Konstanz die auf die Gewährung eines Zuschusses für die Beschaffung von Winterbekleidung für die beiden Kinder gerichtete Klage abgewiesen hat, ist der Gerichtsbescheid insoweit rechtskräftig geworden.
29 
Die vorliegende Leistungsversagung ist zeitlich auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2015 und inhaltlich auf die Versagung der Regelleistung beschränkt. Dies folgt zum einen daraus, dass der Versagungszeitraum im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf diesen Zeitraum beschränkt worden ist, zum anderen auch daraus, dass der Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 2015, der nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist, die Gewährung der Regelleistung für den Folgezeitraum erneut versagt hat (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2017 - L 7 SO 1138/17 - juris Rdnr. 23). Gleiches gilt für die Bescheide vom 20. Februar 2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. Juni 2017, mit denen der Beklagte die nachträgliche Erbringung des Regelbedarfs für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 30. November 2015, 1. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016, 1. Juni 2016 bis 30. November 2016 und 1. Dezember 2016 bis 31. Januar 2017 abgelehnt hat.
30 
Zutreffende Klageart ist vorliegend die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG). Der Beklagte hat den Gerichtsbescheid des SG nur insoweit angefochten, als der Versagungsbescheid vom 25. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2014 aufgehoben worden ist. Der Kläger hat die durch das SG erfolgte Klageabweisung seiner Leistungsklage auf Gewährung der Regelleistung für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2015 nicht mit einer (Anschluss-)Berufung angegriffen.
31 
3. Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
32 
a) Rechtsgrundlage für die in den angefochtenen Bescheiden ausgesprochene Versagung ist § 66 Abs. 1 SGB I. Die Regelungen der §§ 60 ff. SGB I gelten auch im Anwendungsbereich des SGB II (Bundessozialgericht , Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 45/07 R - juris Rdnr. 13 f.; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R - juris Rdnrn. 13 f.; BSG, Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 42/12 R - juris Rdnr. 14). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Zu den Mitwirkungspflichten gehört die Pflicht des Antragstellers und Beziehers von Sozialleistungen, die Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I), sowie Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I). Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist (§ 66 Abs. 3 SGB I). Die Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I bestehen gemäß § 65 Abs. 1 SGB I nicht, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht (Nr. 1) oder ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden (Nr. 2) oder der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann (Nr. 3).
33 
b) Der Beklagte hat mit Schreiben vom 18. November 2014 zwar hinreichend klar die geforderte Mitwirkungshandlung des Klägers, nämlich die Vorlage des Personalausweises, benannt. Auch die hierfür gesetzte Frist bis zum 25. November 2014 war noch ausreichend bemessen, da eine Frist von einer Woche für die Vorlage eines solchen Dokuments ausreichend ist.
34 
c) Die angefochtenen Bescheide sind nicht bereits deshalb rechtswidrig geworden, weil der Kläger zwischenzeitlich im Februar 2017 seinen am 18. Januar 2017 von der Deutschen Botschaft in Budapest ausgestellten vorläufigen Reisepass vorgelegt hat. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Versagung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, somit der Erlass des Widerspruchsbescheides am 3. Dezember 2014 (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 3/13 R - juris Rdnr. 19; Senatsurteil vom 22. September 2016 - L 7 AS 3613/15 - juris Rdnr. 23; Senatsurteil vom 23. Februar 2017 - L 7 SO 2952/16 - n.v.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. März 2012 - L 10 AS 97/09 - juris Rdnr. 45). Die Rechtmäßigkeit der Versagung nach § 66 SGB I ist allein danach zu beurteilen, ob bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids die Mitwirkungshandlung vorgenommen worden ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 C 133/81 - BVerwGE 71, 8 - juris Rdnr. 14; Mrozynski, SGB I, 5. Aufl. 2014, § 67 Rdnr. 4 ff.; Rdnr. 15; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, Stand 15. März 2018, § 67 Rdnr. 5). Insoweit ist maßgeblich für die nachfolgende Behördenentscheidung über den Leistungsantrag, ob die Versagung zu Recht erfolgt ist. War dies der Fall, so hat die Behörde - nachdem die Mitwirkungshandlung erfolgt ist - gem. § 67 SGB I eine Ermessensentscheidung über die nachträgliche Leistungserbringung zu treffen. War die Versagung hingegen rechtswidrig, so hat sie über den ursprünglichen Leistungsantrag eine gebundene Entscheidung zu treffen.
35 
d) Allerdings hat insoweit keine Mitwirkungspflicht des Klägers bestanden, so dass auch die Voraussetzungen für eine Leistungsversagung nicht vorgelegen haben.
36 
aa) Zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I gehört zwar auch der Nachweis der Identität einer Person, die Leistungen nach dem SGB II beantragt. Der Gesetzgeber des SGB II wollte nicht die Erbringung von Leistungen an beliebige nicht identifizierbare Personen regeln. Der Zweck der Leistung - die Existenzsicherung - setzt voraus, dass eine solche Existenz überhaupt besteht. Dies setzt den Nachweis voraus, dass bestimmte Existenzbedingungen einer bestimmten konkretisierbaren natürlichen Person im Sinne des § 1 BGB als Subjekt von Rechten und Pflichten zugeordnet werden können (vgl. SG Potsdam, Urteil vom 15. Februar 2017 - S 49 AS 1256/14 - juris Rdnr. 29).
37 
Grundsätzlich ist zum Nachweis der Identität auch die Vorlage des Personalausweises erforderlich. Dieser dient gem. § 1 Satz 2 PAuswG der Feststellung der Person im Sinne des § 1 BGB und der staatsbürgerlichen Pflicht, einen gültigen Identitätsnachweis zu besitzen und einer berechtigten Behörde vorzulegen. Deshalb ist die zuständige Behörde auch berechtigt, vor der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II die Vorlage von Identitätsnachweisen bzw. Personalausweisen zu verlangen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2014 - L 31 AS 762/14 B ER - juris Rdnr. 26). Dies gilt jedenfalls bei der erstmaligen Beantragung von Leistungen. Der Beklagte führt zutreffend aus, dass Zweck des Identitätsnachweises ist, dass derjenige, der einen Bewilligungsantrag stellt, auch derjenige ist, für den er sich ausgibt, da Leistungen der Existenzsicherung nicht an beliebige, nicht identifizierbare Personen erbracht werden sollen.
38 
bb) Das SG Konstanz hat jedoch zutreffend entschieden, dass die Pflicht zum Nachweis der eigenen Identität einen Antragsteller nicht zur - erneuten - Vorlage von Legitimationspapieren für jeden Bewilligungsabschnitt verpflichtet, wenn keine Zweifel an dessen Identität bestehen.
39 
Eine Verpflichtung, bei jeder erneuten Antragstellung für Folgezeiträume einen gültigen Identitätsnachweis in Form eines Personalausweises oder Reisepasses vorzulegen, besteht nicht, wenn bezüglich der Identität des Antragstellers kein Zweifel besteht (vgl. SG Bremen, Beschluss vom 4. Mai 2009 - S 23 AS 795/09 ER). Soweit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung die Verpflichtung zur Vorlage eines Personenstandsdokuments bejaht worden ist, hat dies jeweils die erstmalige Beantragung von Leistungen betroffen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2014 - L 31 AS 762/14 B ER - juris; SG Potsdam, Urteil vom 15. Februar 2017 - S 49 AS 1256/14 - juris) oder der Antragsteller war nicht persönlich bekannt, da er die Leistungen in der Vergangenheit nur schriftlich beantragt und schriftlich mit dem Jobcenter verkehrt hatte (SG Bremen, Beschluss vom 24. Februar 2010 - S 18 AS 286/10 ER - juris Rdnr. 11).
40 
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass ein wirksam gestellter Antrag nach Ablauf des Bewilligungszeitraums seine Wirkung verliert. Dadurch werden für nachfolgende Bewilligungszeiträume nur jeweils neue Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflichten begründet bezüglich von für die Leistungsgewährung relevanten Umständen, die regelmäßig Veränderungen unterliegen, wie z.B. den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der örtlichen Zuständigkeit. Die Identität einer Person ist aber von solchen Veränderungen regelmäßig nicht betroffen. Dem entspricht auch die Verwaltungspraxis des Beklagten. Danach sind zwar im Formantrag (dort „Hauptantrag“ genannt) auf - erstmalige - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Angaben zur Staatsangehörigkeit zu machen, nicht jedoch im Formularantrag für eine Weiterbewilligung. Dort sind nur unter Ziff. 5 Angaben zu Änderungen zu machen, wobei unter den exemplarisch aufgeführten anzugebenden Änderungen eine Änderung der Staatsangehörigkeit nicht aufgeführt ist.
41 
Solche Zweifel haben vorliegend nicht bestanden. Bei der erstmaligen Antragstellung im Mai 2011 - damals noch bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten - hatte der Kläger seinen damals noch bis zum 21. Oktober 2012 gültigen Personalausweis vorgelegt. Ihm waren darauf vom zuständigen Leistungsträger Leistungen bewilligt worden. Mit Schreiben vom 8. März 2012 wurde dem Umzug des Klägers von B. nach ... B., H. ... zugestimmt und der Kläger hat die Anmeldebestätigung der Gemeinde B. vorgelegt. Dem Kläger wurden in der Folgezeit - auch über das Ablaufdatum seines Personalausweises am 22. Oktober 2012 hinaus - Leistungen bewilligt. Am 28. November 2012 hat der Kläger zudem eine Eingliederungsvereinbarung unterzeichnet, die u.a. den Hinweis enthält, diese sei mit ihm besprochen und unklare Punkte seien erläutert worden. Dies setzt voraus, dass auch ein persönlicher Kontakt von Mitarbeitern des Beklagten mit dem Kläger bestanden hat. Die Zahlungen an den Kläger sind regelmäßig auf das Konto seiner Ehefrau bei der H.bank K. erfolgt. Am 2. April 2013 ist zudem eine Barauszahlung an den Kläger erfolgt (vgl. Bl. 189 der Verwaltungsakten). Es hat damit kein Wechsel der Bankverbindung, der Krankenversicherung und der personellen Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft des Klägers und lediglich ein genehmigter Wechsel des Wohnsitzes vorgelegen. Die Identität des Klägers war dem Beklagten danach bekannt. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass der Beklagte Leistungen an den Kläger nicht völlig versagt hat, sondern ihm Leistungen für die anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung sowie die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bewilligt hat.
42 
cc) Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn die (erneute) Vorlage des Personalausweises erforderlich ist, etwa weil Zweifel an der Identität des Antragstellers bestehen oder dies zur Feststellung weiterer Tatbestandsvoraussetzungen der beantragten Leistung erforderlich ist. Dies kommt z.B. in Betracht, wenn fraglich ist, ob ein Antragsteller weiterhin die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, da Leistungen an Ausländerinnen und Ausländer nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 7 SGB II erbracht werden. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist in § 17 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. In Betracht käme danach allein der Verlust der Staatsangehörigkeit gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 StAG durch Entlassung (§§ 18 bis 24 StAG), gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 StAG durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25 StAG) oder gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 StAG durch Verzicht (§ 26 StAG). Nach § 18 StAG wird ein Deutscher auf seinen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn der den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat. Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Entlassungsurkunde (§ 23 StAG). Gem. § 25 Abs. 1 StAG verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 StAG abgeschlossen hat. Gem. § 26 Abs. 1 StAG kann ein Deutscher auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Gem. § 26 Abs. 3 StAG tritt der Verlust der Staatsangehörigkeit mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde ein.
43 
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, der bei der erstmaligen Antragstellung unstreitig die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat, in der Folgezeit aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen worden ist, auf diese verzichtet oder auf seinen Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben und dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, haben jedoch nicht vorgelegen. Dies gilt zunächst, soweit sich der Kläger in seinen Schreiben als „Angehöriger und Souverän des Freistaat Preußen“ bezeichnet und entsprechende „Staatsangehörigkeitsausweise“ vorgelegt hat. Wie das SG Konstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich beim „Freistaat Preußen“ nicht um einen völkerrechtlich anerkannten Staat, der zur Ausstellung von Legitimationspapieren berechtigt wäre. Bei den vom Kläger vorgelegten Papieren handelt hat es sich vielmehr um von Freunden, Bekannten oder sonstigen Dritten ausgestellte Schriftstücke, die keinerlei amtliche Nachweisfunktion haben. Auch soweit der Kläger angegeben hat, er sei „Staatsangehöriger nach Artikel 116 Abs. 2 Grundgesetz der BRD vom 23.05.1949 (Statusdeutscher)“ handelt es sich offensichtlich um eine von ihm in Verkennung der Realität und der tatsächlichen historischen Entwicklung vertretene Fehlvorstellung, die jeglicher verständigen Grundlage entbehrt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. April 2016 - L 20 SO 35/15 - juris Rdnr. 46). Es haben auch keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Kläger die Staatsangehörigkeit eines tatsächlich existierenden Staates - z.B. der Russischen Föderation, deren Staatsangehörige seine Ehefrau und seine Kinder sind - erworben und in diesem Zusammenhang die deutsche Staatsbürgerschaft verloren haben könnte. Schließlich kann allein aus der - im Übrigen zutreffenden - Mitteilung des Klägers vom November 2015, keinen Personalausweis zu besitzen, nicht auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geschlossen werden. Damit haben auch insoweit keine Mitwirkungspflichten des Klägers in Bezug auf den Nachweis seiner deutschen Staatsangehörigkeit bestanden.
44 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
45 
5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
26 
Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
27 
1. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 und 3 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da die Versagung von Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015 in Höhe von mehr als 750,00 Euro streitig ist (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
28 
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein noch der Bescheid vom 25. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2014, mit dem der Beklagte die Gewährung der Regelleistung nach dem SGB II an den Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015 versagt hat. Nachdem der Kläger den Gerichtsbescheid nicht angefochten hat, soweit das SG Konstanz die auf die Gewährung eines Zuschusses für die Beschaffung von Winterbekleidung für die beiden Kinder gerichtete Klage abgewiesen hat, ist der Gerichtsbescheid insoweit rechtskräftig geworden.
29 
Die vorliegende Leistungsversagung ist zeitlich auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2015 und inhaltlich auf die Versagung der Regelleistung beschränkt. Dies folgt zum einen daraus, dass der Versagungszeitraum im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf diesen Zeitraum beschränkt worden ist, zum anderen auch daraus, dass der Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 2015, der nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist, die Gewährung der Regelleistung für den Folgezeitraum erneut versagt hat (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2017 - L 7 SO 1138/17 - juris Rdnr. 23). Gleiches gilt für die Bescheide vom 20. Februar 2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. Juni 2017, mit denen der Beklagte die nachträgliche Erbringung des Regelbedarfs für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 30. November 2015, 1. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016, 1. Juni 2016 bis 30. November 2016 und 1. Dezember 2016 bis 31. Januar 2017 abgelehnt hat.
30 
Zutreffende Klageart ist vorliegend die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG). Der Beklagte hat den Gerichtsbescheid des SG nur insoweit angefochten, als der Versagungsbescheid vom 25. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2014 aufgehoben worden ist. Der Kläger hat die durch das SG erfolgte Klageabweisung seiner Leistungsklage auf Gewährung der Regelleistung für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2015 nicht mit einer (Anschluss-)Berufung angegriffen.
31 
3. Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
32 
a) Rechtsgrundlage für die in den angefochtenen Bescheiden ausgesprochene Versagung ist § 66 Abs. 1 SGB I. Die Regelungen der §§ 60 ff. SGB I gelten auch im Anwendungsbereich des SGB II (Bundessozialgericht , Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 45/07 R - juris Rdnr. 13 f.; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R - juris Rdnrn. 13 f.; BSG, Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 42/12 R - juris Rdnr. 14). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Zu den Mitwirkungspflichten gehört die Pflicht des Antragstellers und Beziehers von Sozialleistungen, die Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I), sowie Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I). Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist (§ 66 Abs. 3 SGB I). Die Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I bestehen gemäß § 65 Abs. 1 SGB I nicht, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht (Nr. 1) oder ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden (Nr. 2) oder der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann (Nr. 3).
33 
b) Der Beklagte hat mit Schreiben vom 18. November 2014 zwar hinreichend klar die geforderte Mitwirkungshandlung des Klägers, nämlich die Vorlage des Personalausweises, benannt. Auch die hierfür gesetzte Frist bis zum 25. November 2014 war noch ausreichend bemessen, da eine Frist von einer Woche für die Vorlage eines solchen Dokuments ausreichend ist.
34 
c) Die angefochtenen Bescheide sind nicht bereits deshalb rechtswidrig geworden, weil der Kläger zwischenzeitlich im Februar 2017 seinen am 18. Januar 2017 von der Deutschen Botschaft in Budapest ausgestellten vorläufigen Reisepass vorgelegt hat. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Versagung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, somit der Erlass des Widerspruchsbescheides am 3. Dezember 2014 (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 3/13 R - juris Rdnr. 19; Senatsurteil vom 22. September 2016 - L 7 AS 3613/15 - juris Rdnr. 23; Senatsurteil vom 23. Februar 2017 - L 7 SO 2952/16 - n.v.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. März 2012 - L 10 AS 97/09 - juris Rdnr. 45). Die Rechtmäßigkeit der Versagung nach § 66 SGB I ist allein danach zu beurteilen, ob bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids die Mitwirkungshandlung vorgenommen worden ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 C 133/81 - BVerwGE 71, 8 - juris Rdnr. 14; Mrozynski, SGB I, 5. Aufl. 2014, § 67 Rdnr. 4 ff.; Rdnr. 15; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, Stand 15. März 2018, § 67 Rdnr. 5). Insoweit ist maßgeblich für die nachfolgende Behördenentscheidung über den Leistungsantrag, ob die Versagung zu Recht erfolgt ist. War dies der Fall, so hat die Behörde - nachdem die Mitwirkungshandlung erfolgt ist - gem. § 67 SGB I eine Ermessensentscheidung über die nachträgliche Leistungserbringung zu treffen. War die Versagung hingegen rechtswidrig, so hat sie über den ursprünglichen Leistungsantrag eine gebundene Entscheidung zu treffen.
35 
d) Allerdings hat insoweit keine Mitwirkungspflicht des Klägers bestanden, so dass auch die Voraussetzungen für eine Leistungsversagung nicht vorgelegen haben.
36 
aa) Zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I gehört zwar auch der Nachweis der Identität einer Person, die Leistungen nach dem SGB II beantragt. Der Gesetzgeber des SGB II wollte nicht die Erbringung von Leistungen an beliebige nicht identifizierbare Personen regeln. Der Zweck der Leistung - die Existenzsicherung - setzt voraus, dass eine solche Existenz überhaupt besteht. Dies setzt den Nachweis voraus, dass bestimmte Existenzbedingungen einer bestimmten konkretisierbaren natürlichen Person im Sinne des § 1 BGB als Subjekt von Rechten und Pflichten zugeordnet werden können (vgl. SG Potsdam, Urteil vom 15. Februar 2017 - S 49 AS 1256/14 - juris Rdnr. 29).
37 
Grundsätzlich ist zum Nachweis der Identität auch die Vorlage des Personalausweises erforderlich. Dieser dient gem. § 1 Satz 2 PAuswG der Feststellung der Person im Sinne des § 1 BGB und der staatsbürgerlichen Pflicht, einen gültigen Identitätsnachweis zu besitzen und einer berechtigten Behörde vorzulegen. Deshalb ist die zuständige Behörde auch berechtigt, vor der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II die Vorlage von Identitätsnachweisen bzw. Personalausweisen zu verlangen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2014 - L 31 AS 762/14 B ER - juris Rdnr. 26). Dies gilt jedenfalls bei der erstmaligen Beantragung von Leistungen. Der Beklagte führt zutreffend aus, dass Zweck des Identitätsnachweises ist, dass derjenige, der einen Bewilligungsantrag stellt, auch derjenige ist, für den er sich ausgibt, da Leistungen der Existenzsicherung nicht an beliebige, nicht identifizierbare Personen erbracht werden sollen.
38 
bb) Das SG Konstanz hat jedoch zutreffend entschieden, dass die Pflicht zum Nachweis der eigenen Identität einen Antragsteller nicht zur - erneuten - Vorlage von Legitimationspapieren für jeden Bewilligungsabschnitt verpflichtet, wenn keine Zweifel an dessen Identität bestehen.
39 
Eine Verpflichtung, bei jeder erneuten Antragstellung für Folgezeiträume einen gültigen Identitätsnachweis in Form eines Personalausweises oder Reisepasses vorzulegen, besteht nicht, wenn bezüglich der Identität des Antragstellers kein Zweifel besteht (vgl. SG Bremen, Beschluss vom 4. Mai 2009 - S 23 AS 795/09 ER). Soweit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung die Verpflichtung zur Vorlage eines Personenstandsdokuments bejaht worden ist, hat dies jeweils die erstmalige Beantragung von Leistungen betroffen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2014 - L 31 AS 762/14 B ER - juris; SG Potsdam, Urteil vom 15. Februar 2017 - S 49 AS 1256/14 - juris) oder der Antragsteller war nicht persönlich bekannt, da er die Leistungen in der Vergangenheit nur schriftlich beantragt und schriftlich mit dem Jobcenter verkehrt hatte (SG Bremen, Beschluss vom 24. Februar 2010 - S 18 AS 286/10 ER - juris Rdnr. 11).
40 
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass ein wirksam gestellter Antrag nach Ablauf des Bewilligungszeitraums seine Wirkung verliert. Dadurch werden für nachfolgende Bewilligungszeiträume nur jeweils neue Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflichten begründet bezüglich von für die Leistungsgewährung relevanten Umständen, die regelmäßig Veränderungen unterliegen, wie z.B. den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der örtlichen Zuständigkeit. Die Identität einer Person ist aber von solchen Veränderungen regelmäßig nicht betroffen. Dem entspricht auch die Verwaltungspraxis des Beklagten. Danach sind zwar im Formantrag (dort „Hauptantrag“ genannt) auf - erstmalige - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Angaben zur Staatsangehörigkeit zu machen, nicht jedoch im Formularantrag für eine Weiterbewilligung. Dort sind nur unter Ziff. 5 Angaben zu Änderungen zu machen, wobei unter den exemplarisch aufgeführten anzugebenden Änderungen eine Änderung der Staatsangehörigkeit nicht aufgeführt ist.
41 
Solche Zweifel haben vorliegend nicht bestanden. Bei der erstmaligen Antragstellung im Mai 2011 - damals noch bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten - hatte der Kläger seinen damals noch bis zum 21. Oktober 2012 gültigen Personalausweis vorgelegt. Ihm waren darauf vom zuständigen Leistungsträger Leistungen bewilligt worden. Mit Schreiben vom 8. März 2012 wurde dem Umzug des Klägers von B. nach ... B., H. ... zugestimmt und der Kläger hat die Anmeldebestätigung der Gemeinde B. vorgelegt. Dem Kläger wurden in der Folgezeit - auch über das Ablaufdatum seines Personalausweises am 22. Oktober 2012 hinaus - Leistungen bewilligt. Am 28. November 2012 hat der Kläger zudem eine Eingliederungsvereinbarung unterzeichnet, die u.a. den Hinweis enthält, diese sei mit ihm besprochen und unklare Punkte seien erläutert worden. Dies setzt voraus, dass auch ein persönlicher Kontakt von Mitarbeitern des Beklagten mit dem Kläger bestanden hat. Die Zahlungen an den Kläger sind regelmäßig auf das Konto seiner Ehefrau bei der H.bank K. erfolgt. Am 2. April 2013 ist zudem eine Barauszahlung an den Kläger erfolgt (vgl. Bl. 189 der Verwaltungsakten). Es hat damit kein Wechsel der Bankverbindung, der Krankenversicherung und der personellen Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft des Klägers und lediglich ein genehmigter Wechsel des Wohnsitzes vorgelegen. Die Identität des Klägers war dem Beklagten danach bekannt. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass der Beklagte Leistungen an den Kläger nicht völlig versagt hat, sondern ihm Leistungen für die anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung sowie die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bewilligt hat.
42 
cc) Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn die (erneute) Vorlage des Personalausweises erforderlich ist, etwa weil Zweifel an der Identität des Antragstellers bestehen oder dies zur Feststellung weiterer Tatbestandsvoraussetzungen der beantragten Leistung erforderlich ist. Dies kommt z.B. in Betracht, wenn fraglich ist, ob ein Antragsteller weiterhin die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, da Leistungen an Ausländerinnen und Ausländer nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 7 SGB II erbracht werden. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist in § 17 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. In Betracht käme danach allein der Verlust der Staatsangehörigkeit gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 StAG durch Entlassung (§§ 18 bis 24 StAG), gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 StAG durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25 StAG) oder gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 StAG durch Verzicht (§ 26 StAG). Nach § 18 StAG wird ein Deutscher auf seinen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn der den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat. Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Entlassungsurkunde (§ 23 StAG). Gem. § 25 Abs. 1 StAG verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 StAG abgeschlossen hat. Gem. § 26 Abs. 1 StAG kann ein Deutscher auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Gem. § 26 Abs. 3 StAG tritt der Verlust der Staatsangehörigkeit mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde ein.
43 
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, der bei der erstmaligen Antragstellung unstreitig die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat, in der Folgezeit aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen worden ist, auf diese verzichtet oder auf seinen Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben und dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, haben jedoch nicht vorgelegen. Dies gilt zunächst, soweit sich der Kläger in seinen Schreiben als „Angehöriger und Souverän des Freistaat Preußen“ bezeichnet und entsprechende „Staatsangehörigkeitsausweise“ vorgelegt hat. Wie das SG Konstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich beim „Freistaat Preußen“ nicht um einen völkerrechtlich anerkannten Staat, der zur Ausstellung von Legitimationspapieren berechtigt wäre. Bei den vom Kläger vorgelegten Papieren handelt hat es sich vielmehr um von Freunden, Bekannten oder sonstigen Dritten ausgestellte Schriftstücke, die keinerlei amtliche Nachweisfunktion haben. Auch soweit der Kläger angegeben hat, er sei „Staatsangehöriger nach Artikel 116 Abs. 2 Grundgesetz der BRD vom 23.05.1949 (Statusdeutscher)“ handelt es sich offensichtlich um eine von ihm in Verkennung der Realität und der tatsächlichen historischen Entwicklung vertretene Fehlvorstellung, die jeglicher verständigen Grundlage entbehrt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. April 2016 - L 20 SO 35/15 - juris Rdnr. 46). Es haben auch keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Kläger die Staatsangehörigkeit eines tatsächlich existierenden Staates - z.B. der Russischen Föderation, deren Staatsangehörige seine Ehefrau und seine Kinder sind - erworben und in diesem Zusammenhang die deutsche Staatsbürgerschaft verloren haben könnte. Schließlich kann allein aus der - im Übrigen zutreffenden - Mitteilung des Klägers vom November 2015, keinen Personalausweis zu besitzen, nicht auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geschlossen werden. Damit haben auch insoweit keine Mitwirkungspflichten des Klägers in Bezug auf den Nachweis seiner deutschen Staatsangehörigkeit bestanden.
44 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
45 
5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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4 Referenzen - Urteile
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published on 22/09/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2015 sowie der Bescheid des Beklagten vom 11. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2015 aufgehoben.Der Beklagte hat die außerg
published on 16/12/2014 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
published on 28/03/2013 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
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published on 05/12/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Der Antragsteller und B
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Annotations

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.

(2) Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die als Binnenschiffer oder Seeleute nach dem Bundesmeldegesetz einer besonderen Meldepflicht unterliegen. Sie gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird, wenn deren Vollzug noch länger als drei Monate andauert. Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht.

(3) Die zuständige Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 1 und 2 kann Personen von der Ausweispflicht befreien,

1.
für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
2.
die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
3.
die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

(4) Auf Antrag ist ein Ausweis auch auszustellen, wenn Personen

1.
noch nicht 16 Jahre alt sind oder
2.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, die der Meldepflicht deswegen nicht unterliegen, weil sie keine Wohnung in Deutschland haben.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.

(2) Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die als Binnenschiffer oder Seeleute nach dem Bundesmeldegesetz einer besonderen Meldepflicht unterliegen. Sie gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird, wenn deren Vollzug noch länger als drei Monate andauert. Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht.

(3) Die zuständige Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 1 und 2 kann Personen von der Ausweispflicht befreien,

1.
für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
2.
die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
3.
die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

(4) Auf Antrag ist ein Ausweis auch auszustellen, wenn Personen

1.
noch nicht 16 Jahre alt sind oder
2.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, die der Meldepflicht deswegen nicht unterliegen, weil sie keine Wohnung in Deutschland haben.

(1) Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, der Personalausweisbehörde unverzüglich

1.
den Ausweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist,
2.
auf Verlangen den alten Ausweis beim Empfang eines neuen Ausweises abzugeben,
3.
den Verlust des Ausweises und sein Wiederauffinden anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen,
4.
den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und
5.
anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.

(2) Der Personalausweisinhaber hat zumutbare Maßnahmen zu treffen, damit keine andere Person Kenntnis von der Geheimnummer erlangt. Die Geheimnummer darf insbesondere nicht auf dem Personalausweis vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit diesem aufbewahrt sowie im Fall des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät nicht auf diesem gespeichert werden. Ist dem Personalausweisinhaber bekannt, dass die Geheimnummer Dritten zur Kenntnis gelangt ist, soll er diese unverzüglich ändern oder die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises sperren lassen. Satz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass dem Personalausweisinhaber bekannt wird, dass die Geheimnummer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät Dritten zur Kenntnis gelangt ist.

(3) Der Personalausweisinhaber soll durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass der elektronische Identitätsnachweis gemäß § 18 nur in einer Umgebung eingesetzt wird, die nach dem jeweiligen Stand der Technik als sicher anzusehen ist. Dabei soll er insbesondere solche technischen Systeme und Bestandteile einsetzen, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als für diesen Einsatzzweck sicher bewertet werden.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.

(2) Vor Ablauf der Gültigkeit eines Personalausweises kann ein neuer Personalausweis beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.

(3) Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises sechs Jahre.

(4) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises ist unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks festzulegen; sie darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.

(4a) Die Gültigkeitsdauer des Ersatz-Personalausweises ist auf den Zeitraum zu beschränken, der für das Erreichen des Zweckes nach § 6a erforderlich ist; sie darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.

(5) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.

(6) Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.

(7) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Passgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt.

(8) Anordnungen nach Absatz 7 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.

(2) Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die als Binnenschiffer oder Seeleute nach dem Bundesmeldegesetz einer besonderen Meldepflicht unterliegen. Sie gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird, wenn deren Vollzug noch länger als drei Monate andauert. Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht.

(3) Die zuständige Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 1 und 2 kann Personen von der Ausweispflicht befreien,

1.
für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
2.
die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
3.
die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

(4) Auf Antrag ist ein Ausweis auch auszustellen, wenn Personen

1.
noch nicht 16 Jahre alt sind oder
2.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, die der Meldepflicht deswegen nicht unterliegen, weil sie keine Wohnung in Deutschland haben.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren

1.
durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
2.
durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
3.
durch Verzicht (§ 26),
4.
durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),
5.
durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28),
6.
durch Erklärung (§ 29) oder
7.
durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).

(2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes, bei der Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Satz 1 findet keine Anwendung bei Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.

(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren

1.
durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
2.
durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
3.
durch Verzicht (§ 26),
4.
durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),
5.
durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28),
6.
durch Erklärung (§ 29) oder
7.
durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).

(2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes, bei der Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Satz 1 findet keine Anwendung bei Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.

(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende

1.
seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder
2.
als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.

(3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.

(4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.

Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.

Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Entlassungsurkunde.

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.

(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.

(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende

1.
seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder
2.
als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.

(3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.

(4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.

(2) Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die als Binnenschiffer oder Seeleute nach dem Bundesmeldegesetz einer besonderen Meldepflicht unterliegen. Sie gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird, wenn deren Vollzug noch länger als drei Monate andauert. Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht.

(3) Die zuständige Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 1 und 2 kann Personen von der Ausweispflicht befreien,

1.
für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
2.
die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
3.
die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

(4) Auf Antrag ist ein Ausweis auch auszustellen, wenn Personen

1.
noch nicht 16 Jahre alt sind oder
2.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, die der Meldepflicht deswegen nicht unterliegen, weil sie keine Wohnung in Deutschland haben.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren

1.
durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
2.
durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
3.
durch Verzicht (§ 26),
4.
durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),
5.
durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28),
6.
durch Erklärung (§ 29) oder
7.
durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).

(2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes, bei der Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Satz 1 findet keine Anwendung bei Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.

(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren

1.
durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
2.
durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
3.
durch Verzicht (§ 26),
4.
durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),
5.
durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28),
6.
durch Erklärung (§ 29) oder
7.
durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).

(2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes, bei der Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Satz 1 findet keine Anwendung bei Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.

(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende

1.
seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder
2.
als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.

(3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.

(4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.

Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.

Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Entlassungsurkunde.

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.

(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.

(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende

1.
seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder
2.
als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.

(3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.

(4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.