Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 31. Jan. 2007 - L 5 KA 6444/06 W-B

published on 31/01/2007 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 31. Jan. 2007 - L 5 KA 6444/06 W-B
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 21. November 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Freiburg (S 1 KA 1699/06) steht die Entziehung der Zulassung des Klägers zur vertragsärztlichen Tätigkeit als Hautarzt im Streit.
Dem Kläger war vom Zulassungsausschuss die Zulassung zur Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit zum 1. Januar 2005 erteilt worden. Er hatte zunächst das Ruhen beantragt und zuletzt mitgeteilt, dass er ab dem 23. Mai 2005 sodann die vertragsärztliche Tätigkeit aufnehmen werde. Der Zulassungsausschuss wie auch der beklagte Berufungsausschuss sind im weiteren zu der Auffassung gelangt, der Kläger habe tatsächlich ab dem 23. Mai 2005 nicht die vertragsärztlichen Tätigkeit selbst aufgenommen, weshalb die Zulassung zu entziehen gewesen sei. Hiergegen richtet sich die am 10. April 2006 vor dem SG erhobene Klage. Der Klägerbevollmächtigte hat im Schriftsatz vom 15. November 2006 (mit Antragstellung und zur Begründung der Klage) unter anderem hinsichtlich des Streitwertes beantragt, diesen auf 200.000 EUR festzusetzen. Bei einem durchschnittlichen Honorar der Hautärzte im gesamten Bundesgebiet in Höhe von 167.000 EUR im Jahr 2004 und einem durchschnittlichen Betriebskostenanteil von rund 60 % ergebe sich ein erzielbarer 3-Jahresgewinn für einen neu zugelassenen Dermatologen in Höhe von etwa 200.000 EUR. In dieser Höhe sei der Streitwert festzusetzen.
Mit Beschluss vom 21. November 2006 hat das SG den Streitwert vorläufig auf 200.000 EUR festgesetzt.
Der Klägerbevollmächtigte hat gegen den ihm mit Empfangsbekenntnis am 24. November 2006 zugestellten Beschluss "ausschließlich im Namen des Klägers in Person" Beschwerde eingelegt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Verfügung vom 15. Dezember 2006).
Zur Begründung macht er geltend, entgegen den Ausführungen in der Klageschrift habe er auf Grund verschiedener äußerer Einflüsse zunächst im Jahr 2006 nur ein Honorareinkommen von etwa 30.000 EUR erzielt, das zwar in den Jahren 2007 und 2008 gesteigert werde, weshalb jedoch nach Auffassung des Klägers der Streitwert nur mit 30.000 EUR bis 50.000 EUR festzusetzen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Freiburg vom 21. November 2006 den Streitwert für das Klageverfahren S 1 KA 1699/06 vorläufig auf 30.000 EUR festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG (S 1 KA 1699/06 und S 1 KA 5758/06 W-A) sowie die Senatsakten Bezug genommen.
II.
11 
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
12 
Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -). Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts auf Grund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG).
13 
Wie sich aus den Regelungen in § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG ergibt, sind "Einwendungen", ist also mit anderen Worten eine Beschwerde gegen die Höhe des festgesetzten Werts nur in den Fällen zulässig, in denen die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird (siehe etwa § 10 i. V. m. §§ 12, 13 GKG hinsichtlich bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bzw. Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtrechtlichen Verteilungsordnung oder auch §§ 15, 16 GKG bzgl. Zwangsversteigerungsverfahren bzw. Privatklage/Nebenklage). Da es sich aber bei den Verfahren vor den Sozialgerichten um Verfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 Sozialgerichtsgesetz - SGG-) handelt und diese auch nicht in den Regelungen über Vorschuss/Vorauszahlung nach den §§ 10 ff GKG genannt sind, kann hier das Tätigwerden des Gerichtes nicht von der Zahlung von Kosten abhängig gemacht werden und sind damit konsequenterweise auch Einwendungen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht möglich. Daraus folgt im weiteren, dass der Beschluss über die vorläufige Festsetzung des Streitwertes unanfechtbar ist und damit die Beschwerde unzulässig ist.
14 
Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten kann diese Beschwerde gerade aus den oben genannten Gründen auch nicht in eine Beschwerde nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG umgedeutet werden, da - wie oben bereits angesprochen - es sich hier nicht um ein Verfahren handelt, bei dem die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Soweit der Klägerbevollmächtigte möglicherweise meint aus dem Schreiben des SG vom 21. November 2006, mit dem der Kläger zur Zahlung der Gebühr in Höhe von 4.368 EUR aufgefordert wurde, ergebe sich diese Abhängigkeit der Tätigkeit von der Zahlung von Kosten, trifft dies nicht zu. Gem. § 6 Abs. 1 GKG wird die Gebühr mit der Einreichung der Klageschrift fällig, es wird aber an keiner Stelle weder im Gesetz noch in dem Schreiben vom 21. November 2006 das Tätigwerden des Gerichts in dem Verfahren hier von der Zahlung der Gebühr abhängig gemacht.
15 
Der Kläger wird deswegen zu akzeptieren haben, vorläufig auf der Grundlage des (im übrigen auf Antrag seines eigenen Bevollmächtigten) festgesetzten Streitwertes in Höhe von 200.000 EUR die fälligen Gebühren zu zahlen. Nur der Vollständigkeit halber sei der Kläger an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass der hier festgesetzte vorläufige Streitwert wohl auch in der Sache nicht zu beanstanden sein dürfte. Denn üblicherweise wird nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats wie auch des BSG bei Zulassungsstreitigkeiten - wie auch vom Klägerbevollmächtigten insoweit richtig beantragt - der dreifache Jahresgewinn bezogen auf den Durchschnitt der jeweiligen Arztgruppe als Streitwert festgesetzt. Auf die individuellen Einkommensverhältnisse, insbesondere wenn die Tätigkeit erst gerade aufgenommen wird, kommt es gerade nicht an.
16 
Es bleibt dem Kläger im übrigen unbenommen bei Abschluss des Verfahrens und der endgültigen Festsetzung des Streitwertes, sofern er mit diesem dann nicht ein verstanden sein sollte, gegebenenfalls in die Beschwerde zu gehen.
17 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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Annotations

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins ein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Gebühr für die Abhaltung des Versteigerungstermins zu erheben.

(2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antragsteller jährlich einen angemessenen Gebührenvorschuss zu zahlen.

(1) Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder das Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3311, 3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.

(2) Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3511, 3521 oder 3530 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. Wenn er im Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, hat er für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4, 5 Satz 1 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.

(2) Im Fall des § 17 Absatz 2 ist § 66 entsprechend anzuwenden.

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.