Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 11. Dez. 2013 - L 6 R 152/12 B
Gericht
1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 13.02.2012 - S 11 R 387/08 - hinsichtlich Ziffer 2. des Tenors abgeändert. Der Streitwert für den Rechtsstreit der Klägerin zu 2 gegen die Beklagte wird auf 19.692,97 Euro festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
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Über die zulässige Beschwerde entscheidet der Senat, da der Berichterstatter das Verfahren aufgrund der besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Art dem Senat übertragen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).
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Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, ob die Festsetzung des Streitwerts durch das Sozialgericht Speyer (SG) in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren (§ 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) S 11 R 386/08 und S 11 R 387/08 zutreffend erfolgt ist. Durch die Verbindung wurden die zuvor voneinander unabhängigen Verfahren zu einem einheitlichen Prozess zusammengeführt (vgl. Beschluss des SG unter Verweis auf Wendtland in BeckOK, ZPO, Stand 15.07.2013, § 147 RdNr. 11). Da eine Trennung der Verfahren nicht mehr erfolgt ist, konnte sich der Beschluss des SG vom 13.02.2012 nur auf das gesamte Verfahren erstrecken. Der Rechtsstreit S 11 R 387/08 war durch die Verbindung nicht erledigt, lediglich "das Aktenzeichen" fand seine statistische Erledigung. Der Senat hat demgemäß das Rubrum geändert.
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Der Beschluss des SG vom 13.02.2012 ist hinsichtlich der Kostenentscheidung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Da nach einer Verbindung der Rechtsstreitigkeiten eine einheitliche Kostenentscheidung zu ergehen hat (vgl. Hk-SGG/Roller, 4. Auflage, § 113 RdNr. 10) - die das SG im Urteil vom 17.11.2010 wohl auch getroffen hat -, war kein Raum mehr für eine gesonderte Kostenentscheidung durch Beschluss nach § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das verbundene Verfahren ist nämlich hier durch Urteil beendet worden. Ob bei einer trotzdem durch Beschluss getroffenen Kostenentscheidung eine Unanfechtbarkeit nach § 158 Abs. 2 VwGO besteht, kann offen bleiben. Auch braucht nicht entschieden werden, ob das SG hinsichtlich der Kostenentscheidung vielmehr eine Berichtigung des Urteils (§ 138 SGG) oder eine Ergänzung des Urteils (§ 140 Abs. 1 SGG) vorgenommen hat. Jedenfalls hat die Beklagte ihre Beschwerde in zulässiger Weise auf die Festsetzung des Streitwerts beschränkt.
II.
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Die zulässige Beschwerde hinsichtlich des Streitwerts (Tenor des Beschlusses des SG vom 13.02.2012 Ziffer 2) ist teilweise begründet. Der Streitwert hinsichtlich des Verfahrens der Klägerin zu 2 ist auf 19.692,97 Euro festzusetzen. Eine Begrenzung der zeitlichen Festsetzung bis zur Verbindung der Rechtsstreitigkeiten ist nicht vorzunehmen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 und 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
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Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Kläger zu 1 dem sozialgerichtlichen System für kostenrechtlich privilegierte Beteiligte (§ 183 Satz 1, §§ 184 bis 195 SGG) und die Klägerin zu 2 dem System für die sonstigen Beteiligten (§ 197 a SGG; GKG; §§ 154 bis 162 VwGO) unterfiel. Diese beiden unterschiedlichen Konzepte des SGG müssen innerhalb einer Instanz miteinander verbunden werden. Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich privilegierter Hauptbeteiligter, greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung für Kostenprivilegierte ein. Sind dagegen in Fällen objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) die Hauptbeteiligten hinsichtlich eines Streitgegenstandes nicht kostenprivilegiert, wohl aber zumindest einer der Hauptbeteiligten hinsichtlich des anderen, besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung für beide Streitgegenstände zu gelangen. Vielmehr ist bei der Kostenentscheidung dann zwischen den Streitgegenständen zu differenzieren (vgl. BSG, Beschluss vom 26.07.2006 - B 3 KR 6/06 B -, SozR 4 - 1500 § 197a Nr. 4; BSG, Urteil vom 26.09.2006 - B 1 KR 1/06 R -, SozR 4 - 2500 § 31 Nr. 5).
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Zunächst ist daher festzulegen, ob ein einheitlicher Streitgegenstand oder eine objektive Klagehäufung verschiedener, voneinander zu trennender Streitgegenstände vorliegt. Der Begriff des "Streitgegenstandes" im Sinne des SGG (§ 123) deckt sich mit dem Begriff des "erhobenen Anspruchs" im Sinne des § 322 ZPO (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.1958 - 11 RV 1148/57 -, BSGE 9, 17). Der Streitgegenstand wird durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, d.h. durch den Klageantrag und den Klagegrund im Sinne eines bestimmten Sachverhalts bestimmt. Dem Klageantrag liegt die Rechtsbehauptung zugrunde, das Gericht habe im Sinne des Antrags zu entscheiden (vgl. BSG, Beschluss vom 22.04.2008 - B 1 SF 1/08 R -, SozR 4 - 1500 § 51 Nr. 4 RdNr. 26; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 95 RdNr. 5 f). Auch die Sperrwirkung einer anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) setzt voraus, dass die Klagen denselben Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten betreffen (vgl. Leitherer aaO § 94 RdNr. 7c). Vorliegend sind verschiedene Streitgegenstände im Sinne einer objektiven Klagehäufung gegeben.
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Der Streitgegenstand wird durch die Verbindung der Rechtsstreitigkeiten des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 nicht verändert. Es entsteht damit kein "einheitlicher Streitgegenstand", vielmehr bleibt jedes Verfahren prozessrechtlich selbständig - insbesondere hinsichtlich der gesonderten Prüfung der Prozessvoraussetzungen - und ggf. kann das Gericht ein Teilurteil über einzelne Ansprüche erlassen (vgl. Keller aaO § 113 RdNr. 4). Ein solches Teilurteil hat das SG nicht erlassen, sondern eine gemeinsame Entscheidung mit Urteil vom 17.11.2010 getroffen. Auch wenn die Beklagte mit gleichlautenden Bescheiden gegenüber dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 das Vorliegen von Sozialversicherungspflicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt hat, ergibt sich auch bei einheitlichen Verfügungssätzen in diesen Verwaltungsakten kein einheitlicher Streitgegenstand im Prozess (so aber Bayerisches Landessozialgericht
, Beschluss vom 02.03.2010 - L 5 R 109/10 B -, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2011 - L 8 R 1107/10 B -, juris). Insoweit ist nämlich entscheidend, dass die Streitgegenstände der Verfahren des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 bereits mangels Identität der Kläger nicht identisch sind. Zwar fechten Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Sache den gleichen Bescheid an, ihre Ansprüche auf Aufhebung dieser Bescheide sind aber nicht dieselben, zumal die prozessrechtlichen Klagevoraussetzungen verschieden sein können (vgl. Breitkreuz, ASR 2012, 230, 231; so wohl auch Zieglmeier, NZS 2013, 854, 855 Fußnote 16). Da jeder der Kläger ein eigenständiges an das Gericht gerichtetes Begehren zum Ausdruck bringt, rechtfertigt auch der in der Sache identische materielle Prüfungsmaßstab nicht die Annahme eines unteilbaren Streitgegenstandes. Vielmehr ist eine objektive Klagehäufung gegeben (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2012 - L 4 R 2043/10 -, juris RdNr. 42). Demgemäß besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung für beide Streitgegenstände - nämlich hier hinsichtlich der Klägerin zu 2 - zu gelangen. Über die Frage einer möglichen Sperrwirkung einer anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) nach Beiladung des Arbeitnehmer/Arbeitgebers und der Sozialversicherungsträger (vgl. hierzu Zieglmeier, NZS 2013, 854) ist vorliegend nicht zu entscheiden.
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In der Sache hat das SG die Berechnung des Streitwertes unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Senats vom 08.12.2010 (L 6 R 235/10 B) in zutreffender Weise vorgenommen. Da vorliegend Anhaltspunkte zur Festsetzung des Streitwerts vorhanden sind, ist die Annahme des Regelstreitwerts (zu § 7a SGB VI: BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R -, SozR 4 - 2400 § 7a Nr. 2) nicht gerechtfertigt. Dies entspricht auch dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit (4. Auflage 2012, C. VI. 2.2).
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Maßgebend im Beschwerdeverfahren ist nicht der in erster Instanz festgesetzte, sondern der objektiv angemessene Streitwert (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG; vgl. BSG, Beschluss vom 19.09.2006 - B 6 KA 30/06 B -, juris); der Grundsatz der reformatio in peius gilt nicht.
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Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
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(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluß. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Hat das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird es auf Antrag nachträglich ergänzt. Die Entscheidung muß binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Über den Antrag wird in einem besonderen Verfahren entschieden. Die Entscheidung ergeht, wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt, durch Beschluß, der lediglich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann, im übrigen durch Urteil, das mit dem bei dem übergangenen Anspruch zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann.
(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
(4) Die ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrift des Urteils und den Ausfertigungen vermerkt. Liegt das Urteil als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 65a Absatz 3) vor, bedarf auch die ergänzende Entscheidung dieser Form und ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.