Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Mai 2014 - L 2 SF 3228/13 EK

published on 27/05/2014 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Mai 2014 - L 2 SF 3228/13 EK
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin macht einen Entschädigungsanspruch wegen unangemessen langer Verfahrensdauer nach dem Gesetz zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) bezüglich der Dauer eines Eilverfahrens geltend.
I.
In dem dem hier maßgeblichen Eilverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg (SG), das in der Zeit vom 16. Januar 2012 bis zum 26. Februar 2013 anhängig war, war zwischen den Beteiligten des Verfahrens, der Klägerin und dem beklagten Landkreis Böblingen (beigeladen war das Altenpflegeheim „H P.“) über die Kostenübernahme für eine 1:1-Betreuung der Klägerin nachts (19.00 Uhr abends bis 07.00 Uhr morgens) gestritten worden; die Hauptsache ist derzeit noch in der Berufung anhängig.
In einem ersten Eilverfahren (Beschluss vom 15. Dezember 2011 - S 9 SO 5771/11 ER -) hatte das SG den Landkreis Böblingen verpflichtet, die Kosten für eine nächtliche 1:1-Betreuung darlehensweise bis zum 30. Juni 2012 zu übernehmen. Die Beschwerde des Landkreises wurde mit Beschluss des LSG vom 19. März 2012 (L 2 SO 72/12 ER-B) zurückgewiesen. Der 2. Senat des LSG hatte in den Gründen u.a. ausgeführt, dass das Vorbringen des Landkreises, dass die Klägerin in einem ungeeigneten Heim untergebracht sei, zutreffend und ein zeitnaher Wechsel in ein geeignetes Heim erforderlich sei, jedoch habe die Klägerin glaubhaft gemacht, dass ein solcher Wechsel derzeit mangels Kapazitäten bzw. Geeignetheit nicht möglich sei.
Im Rahmen eines zweiten Eilverfahrens (S 4 SO 3134/12 ER) hatte das SG mit Beschluss vom 30. Juli 2012 den Landkreis verpflichtet, die Kosten für eine nächtliche 1:1-Betreuung der Klägerin darlehensweise weiterhin bis zum 30. September 2012 zu übernehmen. Der 7. Senat des LSG hat mit Beschluss vom 26. September 2012 (L 7 SO 3498/12 ER-B) den Zeitraum der vorläufigen Kostenübernahme bis auf den 31. Dezember 2012 erstreckt, den weitergehenden Antrag der Klägerseite auf Erstreckung des Zeitraumes bis zum 30. Juni 2013 jedoch als nicht sachdienlich zurückgewiesen. Der 7. Senat hatte ausgeführt, die für die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz maßgebliche Interessen- und Folgenabwägung könne sich aufgrund zu erwartender Änderungen (Klärung der gesundheitlichen Zumutbarkeit eines Umzuges sowie des tatsächlichen Bedarfs) sowie zumindest möglicher Änderungen (Freiwerden eines angemessenen Platzes in einer anderen Einrichtung) im Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 gänzlich anders darstellen als zum Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung.
Im Hauptsacheverfahren S 4 SO 245/12 war zwischenzeitlich am 30. Oktober 2012 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 26. November 2012 bestimmt worden. In der mündlichen Verhandlung kam es jedoch zu keiner Endentscheidung, nachdem der Inhalt des Versorgungsvertrages zwischen dem Landkreis Böblingen und der Betreiberin des „H. P.“ nicht habe geklärt werden können und deshalb die Verhandlung vertagt worden war. In der sodann am 17. Januar 2013 für den 26. Februar 2013 terminierten mündlichen Verhandlung wurde die Hauptsache durch klagabweisendes Urteil entschieden (Berufung anhängig unter Az. L 2 SO 1431/13).
II.
Am 10. Dezember 2012 hatte die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, beim SG erneut den jetzt hier interessierenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingereicht (S 4 SO 6098/12 ER). Beantragt worden war, die einstweilige Anordnung des LSG vom 26. September 2012 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verlängern. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 hat das SG den Bevollmächtigten der Klägerin aufgefordert darzulegen, warum die Klägerin einen Anspruch auf Leistungen einer Nachtwache nicht gegenüber dem Pflegeheim geltend gemacht habe. Ferner war der Bevollmächtigte aufgefordert worden, den Pflege-/Heimvertrag vorzulegen. Das SG hat parallel den Landkreis Böblingen aufgefordert, mit der Erwiderung den Versorgungsvertrag und sonstige Vertragsabreden mit dem Pflegeheim sowie die Verwaltungsakten vorzulegen. Den Beteiligten war jeweils eine Wochenfrist gesetzt worden.
Der Klägerbevollmächtigte übersandte am 17. Dezember 2012 eine Mehrfertigung des Schriftsatzes vom gleichen Tag samt Unterlagen aus dem Hauptsacheverfahren. Die Antragserwiderung des Landkreises ging vorab per Fax am 18. Dezember 2012 beim SG ein, das Original samt Verwaltungsakten am 21. Dezember 2012. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 hat das SG die Betreiberin des „H. P.“ zum Verfahren beigeladen.
Mit Telefax vom 2. Januar 2013 hat der Bevollmächtigte der Klägerin dem SG mitgeteilt, dass die Pflegekräfte der Klägerin zum 31. Dezember 2012 entlassen worden seien. Am 31. Dezember 2012 sei die Klägerin in das Zentrum für Psychiatrie in E. (ZfP) eingewiesen worden. Sie halte sich seither dort auf. Eine kurzfristige Wiederbeschäftigung der Pflegekräfte sei möglich. Es sei damit zu rechnen, dass das ZfP die Klägerin kurzfristig wieder entlassen werde, da voraussichtlich therapeutische Möglichkeiten als nicht gegeben angesehen würden. Die Klägerin habe, nachdem ihr durch das LSG bereits zweimal einstweiliger Rechtsschutz zugesprochen worden sei, damit rechnen dürfen, dass über den Antrag vom 10. Dezember 2012 kurzfristig entschieden werden würde. Die nun eingetretene Verzögerung habe zu der Krankenhauseinweisung geführt. Das Verfahren habe bereits jetzt unangemessen lange gedauert, weshalb Verzögerungsrüge erhoben werde.
Am 4. Januar 2013 (zwei Werktage später) hat das SG über den Eilantrag abschlägig entschieden. Der Beschluss ist am 4. Januar 2013 zur Post gelangt und am 7. Januar 2013 mit Empfangsbekenntnis dem Klägerbevollmächtigten zugestellt worden. Der Klägerbevollmächtigte hat am 4. Februar 2013 Beschwerde gegen den Beschluss beim LSG eingelegt (L 2 SO 498/13 ER-B). Die Beschwerdebegründung wurde eine Woche später am 11. Februar 2013 (vorab per Fax) vorgelegt.
10 
Aus einer für die Kanzlei des Bevollmächtigten der Klägerin erstatteten Stellungnahme des ZfP (Schreiben von Dr. N. vom 18. Januar 2013 - Bl. 31/33 der Senatsakte L 2 SO 498/13 ER-B) geht hervor, dass im ZfP als Facheinrichtung trotz höherem Personalschlüssel als im Pflegeheim eine kontinuierliche 1:1-Betreuung der Klägerin habe nicht gewährleistet werden können, weshalb eine zeitweise Fixierung der Klägerin mittels eines Tischbretts zur Abwendung von Gefahren unumgänglich gewesen sei. Dr. N. hatte mit Schreiben vom 23. Januar 2013 den Betreuer der Klägerin zur Einleitung eines Verfahrens beim Betreuungsgericht über eine solche freiheitsentziehende Maßregel aufgefordert. Der entsprechende Antrag wurde am 28. Januar 2013 vom Betreuer gestellt und noch am selben Tag genehmigt (Bl. 35/36 der Senatsakte L 2 SO 498/13 ER-B). Der Betreuer der Klägerin hat mit Telefax vom 13. Februar 2013 dem LSG mitgeteilt, die Behandlung der Klägerin sei gemäß Rücksprache vom selben Tag mit Dr. N. abgeschlossen worden. Sofern die Versorgung der Klägerin sichergestellt sei, könne sie jederzeit entlassen werden. Eine Rücksprache mit dem „H. P.“ habe ergeben, dass die Personalkapazitäten für eine Betreuung im bisherigen Umfang zum 18. Februar 2013 geschaffen werden könnte.
11 
Mit Beschluss vom 18. Februar 2013 hat das LSG dem Eilantrag bis zum 30. Juni 2013 stattgegeben. Am 20. Februar 2013 ist die Klägerin aus der Klinik zurück ins „H. P.“ entlassen worden.
III.
12 
Am 7. August 2013 hat die Klägerin vertreten durch ihren Betreuer und ihren Bevollmächtigten Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung macht die Klägerseite geltend, das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim SG hätte innerhalb einer Woche zum Abschluss gebracht werden können und auch müssen. Der Klägerin sei durch die verzögerte Bearbeitung des SG ein immaterieller Schaden entstanden. Sie sei nämlich am 31. Dezember 2012 in das Zentrum für Psychiatrie eingewiesen und dort stationär behandelt worden. Dort sei es zu freiheitsentziehenden Maßnahmen gekommen, die durch das zuständige Betreuungsgericht hätte genehmigt werden müssen und auch genehmigt worden seien. In der Psychiatrischen Klinik sei ein Behandlungsversuch unternommen worden, der sich jedoch als fruchtlos erwiesen habe. Die Klägerin habe sich damit in der Zeit vom 31. Dezember 2012 bis 20. Februar 2013 in einer psychiatrischen Klinik aufhalten müssen, ohne dass dies notwendig gewesen wäre. Dies sei nur notwendig gewesen, weil das erstinstanzliche Gericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verzögert bearbeitet habe. Zwar müsse das erstinstanzliche Gericht nicht dem LSG folgen. Der 4. Kammer des SG sei aber der Fall aus dem vorangegangenen Verfahren im Detail bekannt gewesen. An der Situation habe sich innerhalb des halben Jahres zwischen den beiden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nichts geändert. Es wäre deshalb ohne Weiteres möglich gewesen, innerhalb kürzester Zeit zu entscheiden. Dies gelte erst recht, da die 4. Kammer mit der Sache auch in der Hauptsache befasst gewesen sei, sodass keinerlei Einarbeitung mehr nötig gewesen sei, vielmehr der Sachverhalt ermittelt gewesen sei. Wenn das SG von der Entscheidung des LSG im Verfahren L 7 SO 3498/12 ER-B habe abweichen wollen, dann hätte es dafür nicht des Zuwartens bis zum 4. Januar 2013 bedurft. Es bestehe vielmehr der Eindruck, dass das SG nicht zuletzt deshalb zugewartet habe, um einen Zustand ohne die streitgegenständliche Leistung eintreten zu lassen. Über den Antrag vom 10. Dezember 2012, eingegangen beim SG am 10. Dezember 2012, hätte damit spätestens am 17. Dezember 2012 entschieden werden können und müssen. Die Verzögerung bis zum 4. Januar 2013 bedeute eine unangemessene Dauer des Verfahrens im Sinne von § 198 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
13 
Die Klägerin habe auch einen Nachteil aus der unangemessenen Dauer erlitten, nämlich eine an und für sich nicht erforderliche Aufnahme in einer psychiatrischen Klinik für den Zeitraum vom 31. Dezember 2012 bis 20. Februar 2013. Dieser Nachteil wiege im Falle der Klägerin besonders schwer, weil sie infolge der Klinikaufnahme eine Dekompensation ihrer psychischen Erkrankung erlitten habe.
14 
Da die Klägerin immaterielle Nachteile geltend mache, sei ein unbezifferter Zahlungsantrag zulässig.
15 
Die Frist aus § 198 Abs. 5 Satz2 GVG zur Erhebung der Klage (sechs Monate) sei auch gewahrt, denn diese habe am 20. Februar 2013 (Zugang des Beschlusses des LSG Baden-Württemberg vom 18. Februar 2013) begonnen.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene Entschädigung nach § 198 Abs. 2 GVG, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, für die Verzögerung im erstinstanzlichen Verfahren S 4 SO 6098/12 ER zu zahlen.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nicht vorliegen. Zwar seien nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens im Lichte der Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, des Verhaltens der Beteiligten und der Auswirkungen der Verfahrensdauer auf den Betroffenen zu berücksichtigen. Der Komplexität des Falles dürfte allerdings im Eilverfahren nicht dasselbe Gewicht beizumessen sein wie im Hauptsacheverfahren. Hier sei vielmehr auch die Befugnis des Gerichts zu berücksichtigen, auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden.
21 
Einem Entschädigungsanspruch stehe nach Auffassung des Beklagten zum einen schon entgegen, dass bereits nach der Vertagung der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren vor dem SG am 26. November 2012 der im gesamten Verfahren mitwirkende Bevollmächtigte der Klägerin gewusst habe, dass mit einer Hauptsacheentscheidung vor dem 31. Dezember 2012 nicht mehr zu rechnen gewesen sei. Gleichwohl habe er noch zwei Wochen zugewartet, bis er beim SG einen erneuten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt habe.
22 
Weder aus der Antragsschrift vom 10. Dezember noch aus dem Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 17. Dezember 2012 gehe explizit hervor, dass, falls bis zum 31. Dezember 2012 keine weitere Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme der 1:1-Betreuung ausgesprochen werde, diese zum Jahresende eingestellt werde. Erst nach dem Jahreswechsel - gleichzeitig mit der Erhebung der Verzögerungsrüge am 2. Januar 2013 - sei dieser Hinweis erfolgt; allerdings erst, nachdem die Entlassung der Pflegekräfte zum 31. Dezember 2012 vollzogen gewesen sei.
23 
Zwar seien auch vor dem erneuten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 10. Dezember 2012 bereits zwei für die Klägerin günstige Entscheidungen ergangen. Jedoch hätten diese ihr keinerlei „gesicherte Rechtsposition“ der Gestalt vermittelt, dass sie kurzfristig mit einer weiteren für sie günstigen Entscheidung hätte rechnen können. Dies habe auch der Bevollmächtigte der Klägerin in seinem Schriftsatz vom 2. Januar 2013 als Begründung für die Erhebung der Verzögerungsrüge (und sinngemäß auch in der Klageschrift) ausdrücklich vorgetragen. Die zwei vorbefassten Senate des LSG hätten in ihren Beschlüssen explizit darauf hingewiesen, dass sich die den Entscheidungen zugrunde liegende Situation ändern könne. Der 7. Senat des LSG habe eine Änderung der Situation sogar als wahrscheinlich erachtet und mit dieser Begründung die im Sommer 2012 beantragte Erstreckung der Verpflichtung des Landkreises Böblingen zu vorläufigen Leistungen über den 31. Dezember 2012 hinaus abgelehnt. Das SG ist aufgrund dessen gehalten gewesen, vor einer erneuten Entscheidung den Sachverhalt neu zu ermitteln.
24 
Bereits zwei Werktage nach Erhalt des Telefaxschreibens vom 2. Januar 2013 und der darin erhobenen Verzögerungsrüge habe das SG über den Eilantrag entschieden.
25 
Die Einweisung der Klägerin zur vom 31. Dezember 2012 bis 20. Februar 2013 andauernden Akutbehandlung im ZfP sei auch nicht auf das Ausbleiben der beim SG beantragten einstweiligen Anordnung zurückzuführen. Vielmehr sei die Klägerin wegen der Verschlechterung ihres allgemeinen Gesundheitszustandes in das ZfP eingewiesen worden (lebensbedrohliche Schluckstörungen sowie erhöhte Sturzgefahr). Diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin habe bei ihr eine akute Behandlungsbedürftigkeit ausgelöst. Hierauf habe der Betreuer der Klägerin selbst schriftlich gegenüber dem Betreuungsgericht mit Schreiben vom 28. Januar 2013 (Bl. 35 Rückseite der Senatsakte L 2 SO 498/13 ER-B) und nochmals persönlich gegenüber dem SG im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2013 im Hauptsacheverfahren S 4 SO 245/12 hingewiesen. Bei dieser Sachlage sei aus Sicht des Beklagten nicht nachzuvollziehen, dass die Klägerin sich im ZfP aufgehalten habe, „ohne dass dies notwendig gewesen wäre“. Dies sei vom Bevollmächtigten der Klägerin in der Klageschrift hier zur vorliegenden Entschädigungsklage aber behauptet worden. Entgegen der Behauptung des Bevollmächtigten der Klägerin wäre deren Einweisung in eine Klinik aber aus gesundheitlichen Gründen auch dann erfolgt, wenn der klägerische Eilrechtsschutzantrag vom SG bereits vor dem 31. Dezember 2012 abgelehnt worden wäre.
26 
Im ZfP habe mit dem dort vorhandenen Fachpersonal eine kontinuierliche 1:1-Betreuung der Klägerin nicht gewährleistet werden können (vgl. Schreiben von Dr. N. vom 18. Januar 2013). Für die Dauer des dortigen Aufenthalts zur Behandlung akuter Gesundheitsstörungen (lebensbedrohliche Schluckstörungen und erhöhte Sturzgefahr) habe die Klägerin keinen Nachteil erlitten. Auch bei einer früheren Entscheidung über den Antrag der Klägerin durch das SG hätte diese während ihres Aufenthalts im ZfP dieselben Bedingungen vorgefunden, wie dies tatsächlich der Fall gewesen sei.
27 
Die in der Klageschrift behauptete „Dekompensation“ der Klägerin „infolge der Klinikaufnahme“ lasse sich aus den im Verfahren L 2 SO 498/13 ER-B zu den Akten gereichten medizinischen Bericht nicht ableiten. Im ärztlichen Attest von Dr. N. vom 23. Januar 2013 zur Vorlage beim Betreuungsgericht heiße es vielmehr:
28 
„Bei ihr bestehen seit Jahren unverändert schwere Verhaltensauffälligkeiten mit Kleptomanie, Bewegungs- und Beschäftigungsdrang, nächtliche Unruhe. ...“
29 
Irgendwelche Anhaltspunkte, die entgegen dieser Einschätzung auf dem behaupteten Eintritt einer Exazerbation des Gesundheitszustands der Klägerin während ihres Aufenthalts im ZfP hindeuten würden, seien vom Bevollmächtigten der Klägerin auch nicht dargelegt worden.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die SG-Akten betreffend das hier maßgebliche Eilverfahren sowie die Vorverfahren und die Senatsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
31 
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg ist für die hier erhobene Klage zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 10, § 202 Satz 2 SGG in Verbindung mit den §§ 198 ff. GVG), da es sich bei dem Ausgangsverfahren um ein Verfahren aus dem Bereich der Sozialgerichtsbarkeit handelt.
32 
Die Klage ist auch form- und fristgerecht (gem. § 198 Abs. 5 GVG) innerhalb von sechs Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens durch den Beschluss des LSG vom 18. Februar 2013 über die Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erhoben worden. Es war auch zuvor eine Verzögerungsrüge gem. § 198 Abs. 3 GVG erhoben worden.
33 
Die hier gegebene allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG – vergleiche hierzu BSG Urteil vom 21. Februar 2013 – B 10 ÜG 1/12 KL – in juris Rn. 15) ist auch im Übrigen zulässig.
II.
34 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer besteht nicht.
35 
Nach § 198 Abs. 1 GVG in der seit 3. Dezember 2011 geltenden Fassung gem. Art. 23 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I, 2302) wird, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
36 
Gem. § 198 Abs. 2 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
37 
Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gem. § 198 Abs. 3 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
38 
Nach § 198 Abs. 4 GVG ist Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
39 
Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar (§ 198 Abs. 5 GVG).
40 
Gem. § 198 Abs. 6 GVG ist im Sinne dieser Vorschrift
41 
1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
42 
2. ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
43 
Eine allgemein gültige Zeitvorgabe, wie lange ein (sozialgerichtliches) Verfahren, und zwar unabhängig davon, ob Hauptsache- oder Eilverfahren, höchstens dauern darf, um nicht als unangemessen lang zu gelten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch sonst ist die generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren unangemessen lange dauert – insbesondere als feste Jahresgrenze – angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich (BVerfG stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juli 2000 – 1 BvR 352/00 –, NJW 2001, 214; Scholz, Sozialgerichtsbarkeit 2012 Seite 19, 21; Roller DRiZ 2012 Heft 6 Beilage Seite 7; so auch u.a. BGH Urteil vom 14. November 2013 – III ZR 376/12 – in juris Rn. 25, 26, 27)
44 
Ob der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist vielmehr im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG zu beurteilen (vgl. auch BT-Drs. 17/3802, S. 1, 15). Als Maßstab nennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. insoweit auch EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010, Beschwerde Nr. 21423/07, Rdnr. 32; Urteil vom 8. Juni 2006 Nr.75529/01 Rdnr. 128; Urteil vom 21. April 2011 Nr. 41599/09 Rdnr. 42; BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11 - Rdnr. 16 in juris; BGH Urteil vom 14. November 2013 – III ZR 376/12 – Rdnr. 25 in juris; BFH Urteil vom 7. November 2013 – X K 13/12 – Rdnr. 56 und 69 in juris; Roller aaO S. 9; Scholz aaO S. 22; Roderfeld in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts und Ermittlungsverfahren, Handkommentar, 2012, § 198 GVG Rdnr. 5, 8 ff.).
1.
45 
Im Rahmen der Prüfung der Schwierigkeit des Falles (vom EGMR als „complexity of the case“ bezeichnet) sind sowohl rechtliche als auch tatsächliche Erschwernisse zu berücksichtigen, mithin etwa die Wichtigkeit und Sensibilität der zu beantwortenden rechtlichen Fragen und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Sorgfalt der gerichtlichen Prüfung und Untersuchung. Von Bedeutung sind auch der Umfang der gebotenen Anhörungen, das Ausmaß an erforderlicher Tatsachenaufklärung sowie das Erfordernis der Einholung von Sachverständigengutachten (EGMR, Entscheidung vom 25. September 2007, Nr. 71475/01, Rdnr. 172). Der EGMR unterscheidet hinsichtlich der Komplexität eines Falles 5 Kategorien in entsprechender Abstufung (siehe hierzu auch OVG Magdeburg Urteil vom 25. Juli 2012 - 7 KE 1/11 - juris Rdnr. 39ff).
46 
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass in Eilverfahren bei schwierigen und komplexen Sach- und Rechtsfragen das Gericht gegebenenfalls im Wege einer Güter- und Folgenabwägung eine vorläufige Entscheidung zu treffen hat (vergl. BVerfG Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05-), wie hier in den vorangegangenen Eilverfahren auch bereits geschehen.
47 
Damit aber erhalten die Fragen nach der Bedeutung (dazu hier unter 2.) und dem Verhalten der Beteiligten und Dritter (dazu unter 3.) maßgebliches Gewicht.
2.
48 
Hinsichtlich der Bedeutung des Verfahrens ist hier vor allem auf das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer baldigen Entscheidung abzustellen (siehe hierzu u.a. EGMR Urteil vom 8. Juni 2006 Nr. 75529/01 Rdnr. 133; Roller aaO S.9 unter Hinweis u.a., wenn die wirtschaftliche Existenz betroffen ist, auf BVerfG Beschluss vom 2. September 2009 – 1 BvR 3171/08, EuGRZ 2009; 695; BVerfG Beschluss vom 20. Juli 2000 – 1 BvR 352/00, NJW 2001, 214, 215; EGMR Urteil vom 21. Oktober 2010 Nr. 43155/08, juris und Urteil vom 13. Januar 2011, Nr. 34236/06, juris; wenn um den Lebensunterhalt sichernde sozialrechtliche Ansprüche gestritten wird siehe BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11, info also 2012, 28 ; EGMR Beschluss vom 25. März 2010 Nr. 901/05, juris ; anders EGMR Beschluss vom10. Februar 2009 Nr. 30209/05, juris ; s.a. Roderfeld aaO Rdnr. 11 mwN). Von einem solchen Interesse ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich bei einer Verzögerung der Entscheidung für einen Beteiligten schwere und nicht oder nur begrenzt reparable Nachteile ergeben.
49 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist durchaus von einem entsprechenden Interesse der Klägerin an einer baldigen Entscheidung und damit weiteren Sicherstellung der 1:1-Betreuung auszugehen. Hier macht die Klägerseite konkret geltend, dass aufgrund des Wegfalles der 1:1-Betreuung der Klägerin eine Verlegung ins ZfP für die Zeit vom 31. Dezember 2012 bis 20. Februar 2013 notwendig geworden sei - mit der Folge einer Dekompensation bzw. freiheitsentziehenden Maßnahmen bei der Klägerin - und damit schwere Nachteile für sie eingetreten seien.
50 
Es bestehen aber auch aus Sicht des Senates Zweifel, ob die Einweisung ins ZfP tatsächlich ihre Ursache im Wegfall der 1:1-Betreuung hat oder nicht vielmehr andere unabhängig davon eingetretene Umstände maßgeblich waren. So führt Dr. N. vom ZfP in ihrem Schreiben vom 18. Januar 2013 unter „Aufnahmeanlass“ aus: „Unverändert bestehen seit Jahren schwere Verhaltensauffälligkeiten mit Kleptomanie, Bewegungs- und Beschäftigungsdrang, nächtliche Unruhe. Mehrere medikamentöse Therapieversuche im stationären sowie ambulanten Rahmen waren ohne positives Ergebnis.“ Im Weiteren verweist sie noch auch darauf, dass die aus den Verhaltensauffälligkeiten resultierende Eigen- und Fremdgefährdung im H. P. in L., in dem die Klägerin bis zur Aufnahme gelebt habe, nur durch eine 1:1-Betreung habe abgewendet werden können. Diese werde jedoch ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr finanziert. Die Klägerin sei auf diese Weise im Heimatpflegeheim nicht mehr führbar. Weiter teilt Dr. N. mit, dass es sich seit 2008 um den dritten Aufenthalt der Klägerin im ZfP handele und zur Aufnahme die oben genannten Verhaltensauffälligkeiten geführt hätten. Darüber hinaus ist der ärztlichen Stellungnahme von Dr. N. vom 18. Januar 2013 nicht zu entnehmen, dass es im Zusammenhang mit der Einweisung der Klägerin zum 31. Dezember 2012 ins ZfP zu einer Dekompensation der Klägerin gekommen ist.
51 
Der Betreuer hat des Weiteren vor dem Betreuungsgericht einerseits darauf verwiesen, dass im Hinblick auf die Erkrankung der Klägerin eine ständige 1:1-Betreung erforderlich sei, diese aber seit dem 31. Dezember 2012 nicht mehr sichergestellt sei. Darüber hinaus führte der Betreuer allerdings auch aus, weiterhin habe sich Ende Dezember der allgemeine Gesundheitszustand der Klägerin in Form von erheblichen Schluckstörungen sowie erhöhter Sturzgefahr verschlechtert. Damit habe nur die Möglichkeit bestanden die Klägerin im ZfP unterzubringen, wozu sie auch freiwillig bereit gewesen sei. In gleicher Weise äußerte er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 26. Februar 2013, wo er angab, die Klägerin sei ins ZfP gekommen, weil sie unter Schluckstörungen gelitten habe, die zu behandeln gewesen seien. Außerdem sei die nächtliche Betreuung nicht mehr sichergestellt gewesen.
52 
Damit aber kann der Senat schon nicht feststellen, dass die hier geltend gemachte Verzögerung ursächlich für den behaupteten schweren Nachteil geworden ist, nämlich die Aufnahme ins ZfP mit einer damit einhergehenden Dekompensation bei der Klägerin.
3.
53 
Des Weiteren ist Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch, dass die unangemessene Verfahrensdauer durch staatliches Fehlverhalten verursacht wurde, etwa organisatorisches Verschulden bei der ausreichenden personellen Ausstattung der Gerichte. D.h. auf der anderen Seite, Entschädigungsansprüche scheiden schon dann grundsätzlich aus, wenn und soweit die Verzögerung des Verfahrens ausschließlich durch die Verfahrensbeteiligten selbst oder durch Dritte verursacht worden ist und das Gericht keine Möglichkeit hatte, dem wirksam entgegen zu steuern (siehe Roller aaO S. 10/11 mit verschiedenen Beispielen und Fundstellen; Roderfeld aaO Rdnr. 12).
54 
Hier ist nun hinsichtlich des Verfahrensablaufes folgendes zu berücksichtigen:
55 
Der die Klägerin im gesamten Verfahren vertretende Bevollmächtigte wusste bereits nach der Vertagung der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren vor dem SG am 26. November 2012 (Montag), dass mit einer Entscheidung in der Hauptsache vor dem 31. Dezember 2012 (Ablauf der vom LSG getroffenen vorläufigen Bewilligung der 1:1-Betreuung) nicht mehr zu rechnen war. Dennoch hat der Klägerbevollmächtigte erst zwei Wochen später, nämlich am 10. Dezember 2012 (Montag) den Eilantrag auf Verlängerung der vorläufigen Weitergewährung der 1:1-Betreuung gestellt. Weder aus dem Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 10. Dezember 2012 noch aus dem weiteren Schriftsatz vom 17. Dezember 2012 geht ausdrücklich hervor, dass, sofern nicht bis zum 31. Dezember 2012 eine weitere Verpflichtung des Landkreises Böblingen zur Kostenübernahme der 1:1-Betreuung ausgesprochen werde, diese zum Jahresende eingestellt werde. Dieser Hinweis erfolgte erst nach dem Jahreswechsel nämlich mit dem Schriftsatz vom 2. Januar 2013 (Mittwoch), mit dem gleichzeitig die Verzögerungsrüge erhoben worden war. Zu diesem Zeitpunkt waren allerdings die Pflegekräfte bereits entlassen.
56 
Soweit die Klägerseite geltend macht, man habe im Hinblick auf die vorangegangenen Eilverfahren und dort ergangenen Beschlüsse des SG bzw. des LSG davon ausgehen können, dass auch in diesem Verfahren vom SG eine weitere Verlängerung der vorläufigen 1:1-Betreuung ausgesprochen werde, greift dies nicht durch. Keinesfalls ist den vorangegangenen Eilverfahren eine "gesicherte Rechtsposition" zu entnehmen. Vielmehr ist sogar den Beschlüssen des LSG, und zwar beider Senate, ausdrücklich zu entnehmen, dass diese jeweils davon ausgegangen sind, dass sich die Situation der Klägerin durchaus ändern könne. Der 7. Senat des LSG hat eine solche Änderung der Situation sogar als wahrscheinlich erachtet und gerade im Hinblick darauf die im Sommer 2012 beantragte Erstreckung der Verpflichtung des Landkreises Böblingen zu vorläufigen Leistungen über den 31. Dezember 2012 hinaus abgelehnt. D.h. mit anderen Worten, schon im Hinblick darauf hätte der Klägerbevollmächtigte gewarnt sein müssen, dass das SG vor einer erneuten "Verlängerung" der 1:1-Betreuung den Sachverhalt neu zu ermitteln und zu überprüfen habe, was naturgemäß zumindest eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Auch vor diesem Hintergrund wäre vom Klägerbevollmächtigten daher zu erwarten gewesen, dass er nach der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2012 nicht noch 14 Tage zuwartet bevor er einen Eilantrag auf "Verlängerung" der vorläufigen 1:1-Betreuung stellt. Dies umso weniger vor dem Hintergrund, dass der Klägerbevollmächtigte auch gerade im Hinblick auf die vom SG in der mündlichen Verhandlung am 26. November 2012 geäußerten rechtlichen Überlegungen (nämlich dahingehend, dass möglicherweise ein Anspruch der Klägerin unmittelbar aus dem Heimvertrag gegen das H. "P." auf 1:1-Betreuung besteht) nicht mehr davon ausgehen konnte, dass das SG dem Eilantrag der Klägerin auch problemlos stattgeben werde.
57 
Darüber hinaus hat das SG unverzüglich nach dem per Fax eingegangenem Schriftsatz vom 2. Januar 2013 (Mittwoch) und der darin erhobenen Verzögerungsrüge am 4. Januar 2013 (Freitag) bereits über den Eilantrag entschieden.
58 
Damit ist zwar zu diesem Zeitpunkt (4. Januar 2013) das hier allein interessierende Eilverfahren vor dem SG abgeschlossen. Da als schwerer Nachteil der Aufenthalt der Klägerin im ZfP in der Zeit vom 31. Dezember 2012 bis zum 20. Februar 2013 (insgesamt 51 Tage) geltend gemacht wird, ist durchaus zu berücksichtigen, dass der Klägerbevollmächtigte die gegen den ablehnenden Beschluss des SG vom 4. Januar 2013 (dem Klägerbevollmächtigten am 7. Januar 2013 mit Empfangsbekenntnis zugegangen) gesetzlich bestehende Beschwerdefrist von einem Monat fast vollständig ausschöpfte und erst am 4. Februar 2013 (Montag) Beschwerde beim LSG einlegte und nochmals erst eine Woche später am 11. Februar 2013 (Montag) die Beschwerdebegründung vorlegte. Hier hätte es vor dem Hintergrund der von Klägerseite geltend gemachten schweren Nachteile für die Klägerin im Hinblick auf den Aufenthalt im ZfP eigentlich nahe gelegen, auf die fast vollständige Ausschöpfung der Beschwerdefrist und eine nochmalige zusätzliche Frist für die Vorlage der Beschwerdebegründung zu verzichten und vielmehr im Interesse der Klägerin möglichst umgehend die Beschwerde samt Begründung beim LSG zu erheben, umso eine zeitnahe Entscheidung, wie sie dann binnen einer Woche nach Vorlage der Beschwerdebegründung durch den erkennenden Senat am Montag, den 18. Februar 2013 auch erfolgte, herbeizuführen.
59 
Das Verfahren vor dem SG hat insgesamt 26 Tage gedauert, wobei elf Tage auf gesetzliche Feiertage, Sonntage und sonstige dienstfreie Tage entfielen (also 15 Werk-/Arbeitstage). Das LSG hat anschließend über die Beschwerde nach Vorlage der Beschwerdebegründung binnen sechs Werktagen entschieden, das gesamte gerichtliche Verfahren in zwei Rechtszügen dauerte nur 26 Werktage (SG: 15 Werktage, LSG: 11 Werktage), wobei hier noch sechs Werktage vom Bevollmächtigten der Klägerin für die Vorlage der Beschwerdebegründung zu verantworten sind. D.h. mit anderen Worten, hätte der Klägerbevollmächtigte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung am 26. November 2012 gestellt, sofort bei Antragstellung bzw. zumindest noch vor dem 31. Dezember 2012 auf die besondere Dringlichkeit (Wegfall der 1:1-Betreuung, sofern nicht vorher Finanzierung sichergestellt) hingewiesen, auf die Ausschöpfung der Beschwerdefrist plus zusätzlicher Frist für die Vorlage der Beschwerdebegründung verzichtet und vielmehr der von ihm selbst aufgestellten Anforderung an das SG mit einer unverzüglichen Bearbeitungszeit binnen einer Woche zunächst in eigener Sache selbst genügt, hätte aller Voraussicht nach spätestens Anfang Januar die abschließende Entscheidung des LSG vorliegen können. Das heißt aber, sofern nicht andere Gründe eine Verlegung der Klägerin ins ZfP ohnehin notwendig gemacht hatten, hätte dies möglicherweise zur Folge gehabt, dass die 1:1-Betreuung der Klägerin noch - gegebenenfalls durch einen „Hängebeschluss“ des LSG (siehe Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 10. Aufl. § 86b Rn. 14), nämlich die vorläufige Weitergewährung bis zur endgültigen Entscheidung über die Beschwerde - kurzfristig überbrückt und letztlich durchgehend hätte gewährt werden können.
60 
In der Gesamtschau ist damit festzuhalten, dass das hier von der Klägerseite beanstandete Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG in keiner Weise unangemessen lange gedauert hat, vielmehr alleine die hier geltend gemachten Verzögerungen und damit geltend gemachten Nachteile ihre Ursache in den von Seiten des Bevollmächtigten trotz der behaupteten besonderen Eilbedürftigkeit selbst verursachten Verzögerungen haben.
61 
Aus diesen Gründen ist die Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer abzuweisen.
III.
62 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a i.Vm. 183 Satz 6 SGG.
63 
Der Streitwert war in Höhe des Auffangstreitwertes von 5.000 EUR festzusetzen, nachdem die Klägerin keinen bezifferten Leistungsantrag gestellt hat (§ 52 Abs. 2 GKG).
64 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
I.
31 
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg ist für die hier erhobene Klage zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 10, § 202 Satz 2 SGG in Verbindung mit den §§ 198 ff. GVG), da es sich bei dem Ausgangsverfahren um ein Verfahren aus dem Bereich der Sozialgerichtsbarkeit handelt.
32 
Die Klage ist auch form- und fristgerecht (gem. § 198 Abs. 5 GVG) innerhalb von sechs Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens durch den Beschluss des LSG vom 18. Februar 2013 über die Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erhoben worden. Es war auch zuvor eine Verzögerungsrüge gem. § 198 Abs. 3 GVG erhoben worden.
33 
Die hier gegebene allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG – vergleiche hierzu BSG Urteil vom 21. Februar 2013 – B 10 ÜG 1/12 KL – in juris Rn. 15) ist auch im Übrigen zulässig.
II.
34 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer besteht nicht.
35 
Nach § 198 Abs. 1 GVG in der seit 3. Dezember 2011 geltenden Fassung gem. Art. 23 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I, 2302) wird, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
36 
Gem. § 198 Abs. 2 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
37 
Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gem. § 198 Abs. 3 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
38 
Nach § 198 Abs. 4 GVG ist Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
39 
Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar (§ 198 Abs. 5 GVG).
40 
Gem. § 198 Abs. 6 GVG ist im Sinne dieser Vorschrift
41 
1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
42 
2. ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
43 
Eine allgemein gültige Zeitvorgabe, wie lange ein (sozialgerichtliches) Verfahren, und zwar unabhängig davon, ob Hauptsache- oder Eilverfahren, höchstens dauern darf, um nicht als unangemessen lang zu gelten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch sonst ist die generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren unangemessen lange dauert – insbesondere als feste Jahresgrenze – angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich (BVerfG stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juli 2000 – 1 BvR 352/00 –, NJW 2001, 214; Scholz, Sozialgerichtsbarkeit 2012 Seite 19, 21; Roller DRiZ 2012 Heft 6 Beilage Seite 7; so auch u.a. BGH Urteil vom 14. November 2013 – III ZR 376/12 – in juris Rn. 25, 26, 27)
44 
Ob der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist vielmehr im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG zu beurteilen (vgl. auch BT-Drs. 17/3802, S. 1, 15). Als Maßstab nennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. insoweit auch EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010, Beschwerde Nr. 21423/07, Rdnr. 32; Urteil vom 8. Juni 2006 Nr.75529/01 Rdnr. 128; Urteil vom 21. April 2011 Nr. 41599/09 Rdnr. 42; BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11 - Rdnr. 16 in juris; BGH Urteil vom 14. November 2013 – III ZR 376/12 – Rdnr. 25 in juris; BFH Urteil vom 7. November 2013 – X K 13/12 – Rdnr. 56 und 69 in juris; Roller aaO S. 9; Scholz aaO S. 22; Roderfeld in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts und Ermittlungsverfahren, Handkommentar, 2012, § 198 GVG Rdnr. 5, 8 ff.).
1.
45 
Im Rahmen der Prüfung der Schwierigkeit des Falles (vom EGMR als „complexity of the case“ bezeichnet) sind sowohl rechtliche als auch tatsächliche Erschwernisse zu berücksichtigen, mithin etwa die Wichtigkeit und Sensibilität der zu beantwortenden rechtlichen Fragen und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Sorgfalt der gerichtlichen Prüfung und Untersuchung. Von Bedeutung sind auch der Umfang der gebotenen Anhörungen, das Ausmaß an erforderlicher Tatsachenaufklärung sowie das Erfordernis der Einholung von Sachverständigengutachten (EGMR, Entscheidung vom 25. September 2007, Nr. 71475/01, Rdnr. 172). Der EGMR unterscheidet hinsichtlich der Komplexität eines Falles 5 Kategorien in entsprechender Abstufung (siehe hierzu auch OVG Magdeburg Urteil vom 25. Juli 2012 - 7 KE 1/11 - juris Rdnr. 39ff).
46 
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass in Eilverfahren bei schwierigen und komplexen Sach- und Rechtsfragen das Gericht gegebenenfalls im Wege einer Güter- und Folgenabwägung eine vorläufige Entscheidung zu treffen hat (vergl. BVerfG Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05-), wie hier in den vorangegangenen Eilverfahren auch bereits geschehen.
47 
Damit aber erhalten die Fragen nach der Bedeutung (dazu hier unter 2.) und dem Verhalten der Beteiligten und Dritter (dazu unter 3.) maßgebliches Gewicht.
2.
48 
Hinsichtlich der Bedeutung des Verfahrens ist hier vor allem auf das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer baldigen Entscheidung abzustellen (siehe hierzu u.a. EGMR Urteil vom 8. Juni 2006 Nr. 75529/01 Rdnr. 133; Roller aaO S.9 unter Hinweis u.a., wenn die wirtschaftliche Existenz betroffen ist, auf BVerfG Beschluss vom 2. September 2009 – 1 BvR 3171/08, EuGRZ 2009; 695; BVerfG Beschluss vom 20. Juli 2000 – 1 BvR 352/00, NJW 2001, 214, 215; EGMR Urteil vom 21. Oktober 2010 Nr. 43155/08, juris und Urteil vom 13. Januar 2011, Nr. 34236/06, juris; wenn um den Lebensunterhalt sichernde sozialrechtliche Ansprüche gestritten wird siehe BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11, info also 2012, 28 ; EGMR Beschluss vom 25. März 2010 Nr. 901/05, juris ; anders EGMR Beschluss vom10. Februar 2009 Nr. 30209/05, juris ; s.a. Roderfeld aaO Rdnr. 11 mwN). Von einem solchen Interesse ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich bei einer Verzögerung der Entscheidung für einen Beteiligten schwere und nicht oder nur begrenzt reparable Nachteile ergeben.
49 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist durchaus von einem entsprechenden Interesse der Klägerin an einer baldigen Entscheidung und damit weiteren Sicherstellung der 1:1-Betreuung auszugehen. Hier macht die Klägerseite konkret geltend, dass aufgrund des Wegfalles der 1:1-Betreuung der Klägerin eine Verlegung ins ZfP für die Zeit vom 31. Dezember 2012 bis 20. Februar 2013 notwendig geworden sei - mit der Folge einer Dekompensation bzw. freiheitsentziehenden Maßnahmen bei der Klägerin - und damit schwere Nachteile für sie eingetreten seien.
50 
Es bestehen aber auch aus Sicht des Senates Zweifel, ob die Einweisung ins ZfP tatsächlich ihre Ursache im Wegfall der 1:1-Betreuung hat oder nicht vielmehr andere unabhängig davon eingetretene Umstände maßgeblich waren. So führt Dr. N. vom ZfP in ihrem Schreiben vom 18. Januar 2013 unter „Aufnahmeanlass“ aus: „Unverändert bestehen seit Jahren schwere Verhaltensauffälligkeiten mit Kleptomanie, Bewegungs- und Beschäftigungsdrang, nächtliche Unruhe. Mehrere medikamentöse Therapieversuche im stationären sowie ambulanten Rahmen waren ohne positives Ergebnis.“ Im Weiteren verweist sie noch auch darauf, dass die aus den Verhaltensauffälligkeiten resultierende Eigen- und Fremdgefährdung im H. P. in L., in dem die Klägerin bis zur Aufnahme gelebt habe, nur durch eine 1:1-Betreung habe abgewendet werden können. Diese werde jedoch ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr finanziert. Die Klägerin sei auf diese Weise im Heimatpflegeheim nicht mehr führbar. Weiter teilt Dr. N. mit, dass es sich seit 2008 um den dritten Aufenthalt der Klägerin im ZfP handele und zur Aufnahme die oben genannten Verhaltensauffälligkeiten geführt hätten. Darüber hinaus ist der ärztlichen Stellungnahme von Dr. N. vom 18. Januar 2013 nicht zu entnehmen, dass es im Zusammenhang mit der Einweisung der Klägerin zum 31. Dezember 2012 ins ZfP zu einer Dekompensation der Klägerin gekommen ist.
51 
Der Betreuer hat des Weiteren vor dem Betreuungsgericht einerseits darauf verwiesen, dass im Hinblick auf die Erkrankung der Klägerin eine ständige 1:1-Betreung erforderlich sei, diese aber seit dem 31. Dezember 2012 nicht mehr sichergestellt sei. Darüber hinaus führte der Betreuer allerdings auch aus, weiterhin habe sich Ende Dezember der allgemeine Gesundheitszustand der Klägerin in Form von erheblichen Schluckstörungen sowie erhöhter Sturzgefahr verschlechtert. Damit habe nur die Möglichkeit bestanden die Klägerin im ZfP unterzubringen, wozu sie auch freiwillig bereit gewesen sei. In gleicher Weise äußerte er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 26. Februar 2013, wo er angab, die Klägerin sei ins ZfP gekommen, weil sie unter Schluckstörungen gelitten habe, die zu behandeln gewesen seien. Außerdem sei die nächtliche Betreuung nicht mehr sichergestellt gewesen.
52 
Damit aber kann der Senat schon nicht feststellen, dass die hier geltend gemachte Verzögerung ursächlich für den behaupteten schweren Nachteil geworden ist, nämlich die Aufnahme ins ZfP mit einer damit einhergehenden Dekompensation bei der Klägerin.
3.
53 
Des Weiteren ist Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch, dass die unangemessene Verfahrensdauer durch staatliches Fehlverhalten verursacht wurde, etwa organisatorisches Verschulden bei der ausreichenden personellen Ausstattung der Gerichte. D.h. auf der anderen Seite, Entschädigungsansprüche scheiden schon dann grundsätzlich aus, wenn und soweit die Verzögerung des Verfahrens ausschließlich durch die Verfahrensbeteiligten selbst oder durch Dritte verursacht worden ist und das Gericht keine Möglichkeit hatte, dem wirksam entgegen zu steuern (siehe Roller aaO S. 10/11 mit verschiedenen Beispielen und Fundstellen; Roderfeld aaO Rdnr. 12).
54 
Hier ist nun hinsichtlich des Verfahrensablaufes folgendes zu berücksichtigen:
55 
Der die Klägerin im gesamten Verfahren vertretende Bevollmächtigte wusste bereits nach der Vertagung der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren vor dem SG am 26. November 2012 (Montag), dass mit einer Entscheidung in der Hauptsache vor dem 31. Dezember 2012 (Ablauf der vom LSG getroffenen vorläufigen Bewilligung der 1:1-Betreuung) nicht mehr zu rechnen war. Dennoch hat der Klägerbevollmächtigte erst zwei Wochen später, nämlich am 10. Dezember 2012 (Montag) den Eilantrag auf Verlängerung der vorläufigen Weitergewährung der 1:1-Betreuung gestellt. Weder aus dem Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 10. Dezember 2012 noch aus dem weiteren Schriftsatz vom 17. Dezember 2012 geht ausdrücklich hervor, dass, sofern nicht bis zum 31. Dezember 2012 eine weitere Verpflichtung des Landkreises Böblingen zur Kostenübernahme der 1:1-Betreuung ausgesprochen werde, diese zum Jahresende eingestellt werde. Dieser Hinweis erfolgte erst nach dem Jahreswechsel nämlich mit dem Schriftsatz vom 2. Januar 2013 (Mittwoch), mit dem gleichzeitig die Verzögerungsrüge erhoben worden war. Zu diesem Zeitpunkt waren allerdings die Pflegekräfte bereits entlassen.
56 
Soweit die Klägerseite geltend macht, man habe im Hinblick auf die vorangegangenen Eilverfahren und dort ergangenen Beschlüsse des SG bzw. des LSG davon ausgehen können, dass auch in diesem Verfahren vom SG eine weitere Verlängerung der vorläufigen 1:1-Betreuung ausgesprochen werde, greift dies nicht durch. Keinesfalls ist den vorangegangenen Eilverfahren eine "gesicherte Rechtsposition" zu entnehmen. Vielmehr ist sogar den Beschlüssen des LSG, und zwar beider Senate, ausdrücklich zu entnehmen, dass diese jeweils davon ausgegangen sind, dass sich die Situation der Klägerin durchaus ändern könne. Der 7. Senat des LSG hat eine solche Änderung der Situation sogar als wahrscheinlich erachtet und gerade im Hinblick darauf die im Sommer 2012 beantragte Erstreckung der Verpflichtung des Landkreises Böblingen zu vorläufigen Leistungen über den 31. Dezember 2012 hinaus abgelehnt. D.h. mit anderen Worten, schon im Hinblick darauf hätte der Klägerbevollmächtigte gewarnt sein müssen, dass das SG vor einer erneuten "Verlängerung" der 1:1-Betreuung den Sachverhalt neu zu ermitteln und zu überprüfen habe, was naturgemäß zumindest eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Auch vor diesem Hintergrund wäre vom Klägerbevollmächtigten daher zu erwarten gewesen, dass er nach der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2012 nicht noch 14 Tage zuwartet bevor er einen Eilantrag auf "Verlängerung" der vorläufigen 1:1-Betreuung stellt. Dies umso weniger vor dem Hintergrund, dass der Klägerbevollmächtigte auch gerade im Hinblick auf die vom SG in der mündlichen Verhandlung am 26. November 2012 geäußerten rechtlichen Überlegungen (nämlich dahingehend, dass möglicherweise ein Anspruch der Klägerin unmittelbar aus dem Heimvertrag gegen das H. "P." auf 1:1-Betreuung besteht) nicht mehr davon ausgehen konnte, dass das SG dem Eilantrag der Klägerin auch problemlos stattgeben werde.
57 
Darüber hinaus hat das SG unverzüglich nach dem per Fax eingegangenem Schriftsatz vom 2. Januar 2013 (Mittwoch) und der darin erhobenen Verzögerungsrüge am 4. Januar 2013 (Freitag) bereits über den Eilantrag entschieden.
58 
Damit ist zwar zu diesem Zeitpunkt (4. Januar 2013) das hier allein interessierende Eilverfahren vor dem SG abgeschlossen. Da als schwerer Nachteil der Aufenthalt der Klägerin im ZfP in der Zeit vom 31. Dezember 2012 bis zum 20. Februar 2013 (insgesamt 51 Tage) geltend gemacht wird, ist durchaus zu berücksichtigen, dass der Klägerbevollmächtigte die gegen den ablehnenden Beschluss des SG vom 4. Januar 2013 (dem Klägerbevollmächtigten am 7. Januar 2013 mit Empfangsbekenntnis zugegangen) gesetzlich bestehende Beschwerdefrist von einem Monat fast vollständig ausschöpfte und erst am 4. Februar 2013 (Montag) Beschwerde beim LSG einlegte und nochmals erst eine Woche später am 11. Februar 2013 (Montag) die Beschwerdebegründung vorlegte. Hier hätte es vor dem Hintergrund der von Klägerseite geltend gemachten schweren Nachteile für die Klägerin im Hinblick auf den Aufenthalt im ZfP eigentlich nahe gelegen, auf die fast vollständige Ausschöpfung der Beschwerdefrist und eine nochmalige zusätzliche Frist für die Vorlage der Beschwerdebegründung zu verzichten und vielmehr im Interesse der Klägerin möglichst umgehend die Beschwerde samt Begründung beim LSG zu erheben, umso eine zeitnahe Entscheidung, wie sie dann binnen einer Woche nach Vorlage der Beschwerdebegründung durch den erkennenden Senat am Montag, den 18. Februar 2013 auch erfolgte, herbeizuführen.
59 
Das Verfahren vor dem SG hat insgesamt 26 Tage gedauert, wobei elf Tage auf gesetzliche Feiertage, Sonntage und sonstige dienstfreie Tage entfielen (also 15 Werk-/Arbeitstage). Das LSG hat anschließend über die Beschwerde nach Vorlage der Beschwerdebegründung binnen sechs Werktagen entschieden, das gesamte gerichtliche Verfahren in zwei Rechtszügen dauerte nur 26 Werktage (SG: 15 Werktage, LSG: 11 Werktage), wobei hier noch sechs Werktage vom Bevollmächtigten der Klägerin für die Vorlage der Beschwerdebegründung zu verantworten sind. D.h. mit anderen Worten, hätte der Klägerbevollmächtigte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung am 26. November 2012 gestellt, sofort bei Antragstellung bzw. zumindest noch vor dem 31. Dezember 2012 auf die besondere Dringlichkeit (Wegfall der 1:1-Betreuung, sofern nicht vorher Finanzierung sichergestellt) hingewiesen, auf die Ausschöpfung der Beschwerdefrist plus zusätzlicher Frist für die Vorlage der Beschwerdebegründung verzichtet und vielmehr der von ihm selbst aufgestellten Anforderung an das SG mit einer unverzüglichen Bearbeitungszeit binnen einer Woche zunächst in eigener Sache selbst genügt, hätte aller Voraussicht nach spätestens Anfang Januar die abschließende Entscheidung des LSG vorliegen können. Das heißt aber, sofern nicht andere Gründe eine Verlegung der Klägerin ins ZfP ohnehin notwendig gemacht hatten, hätte dies möglicherweise zur Folge gehabt, dass die 1:1-Betreuung der Klägerin noch - gegebenenfalls durch einen „Hängebeschluss“ des LSG (siehe Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 10. Aufl. § 86b Rn. 14), nämlich die vorläufige Weitergewährung bis zur endgültigen Entscheidung über die Beschwerde - kurzfristig überbrückt und letztlich durchgehend hätte gewährt werden können.
60 
In der Gesamtschau ist damit festzuhalten, dass das hier von der Klägerseite beanstandete Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG in keiner Weise unangemessen lange gedauert hat, vielmehr alleine die hier geltend gemachten Verzögerungen und damit geltend gemachten Nachteile ihre Ursache in den von Seiten des Bevollmächtigten trotz der behaupteten besonderen Eilbedürftigkeit selbst verursachten Verzögerungen haben.
61 
Aus diesen Gründen ist die Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer abzuweisen.
III.
62 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a i.Vm. 183 Satz 6 SGG.
63 
Der Streitwert war in Höhe des Auffangstreitwertes von 5.000 EUR festzusetzen, nachdem die Klägerin keinen bezifferten Leistungsantrag gestellt hat (§ 52 Abs. 2 GKG).
64 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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published on 14/11/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 376/12 Verkündet am: 14. November 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Unangemessene.
published on 08/07/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Februar 2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2012 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, a
published on 25/07/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in ihrem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren gegen die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt (...) vor dem Verwaltungsgericht Halle (5 A 221/09 HAL) in Ansp
published on 19/03/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.Der Antragsgegner hat auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu erstatten.Der An
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published on 04/03/2016 00:00

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1Gründe: 2I. 3Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine auf Entschädigung gerichtete Klage nach §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Er macht die unangemessene
published on 13/05/2015 00:00

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1Gründe: 2I. 3Die Antragsteller begehren Prozesskostenhilfe für eine auf Entschädigung gerichtete Klage nach §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Sie machen eine unangemes
published on 22/04/2015 00:00

Tenor Das beklagte Land wird verurteilt, der Klägerin Entschädigung in Höhe von 500,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 5/6, das beklagte Land zu 1/6. Die Revision wird nicht zug
published on 15/04/2015 00:00

Tenor Auf das Teil-Anerkenntnis der Beklagten wird diese verurteilt, wegen unangemessener Dauer der Verfahren S 16 KR 486/10 (SG Münster) unter Einbeziehung des Berufungsverfahrens L 1 KR 821/12 (LSG NRW) und der verbundenen Verfahren S 11 KR 103/07
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(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.